ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
13. März 2009


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2009/165/EG, Euratom

 

*

Endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Europäisches Parlament

 

*

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2009/165/EG, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 7,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über des System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des vom Rat am 17. Juli 2008 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2009 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 3/2009 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 23. Oktober 2008 angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

in Kenntnis der Änderungen des Rates an den vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschlägen zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

in Kenntnis der Ergebnisse der Konzertierung vom 21. November 2008 zum Haushaltsplan,

gestützt auf Artikel 69 und Anhang IV der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 ist endgültig festgestellt.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2008.

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

C. Personalbestand

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan II: Rat

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan III: Kommission (Band II)

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan IV: Gerichtshof

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Ausgaben

INHALT — BAND I

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

— Titel 1: Eigene Mittel

— Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

C. Personalbestand

D. Immobilienbestand

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Gemeinschaft

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

— Titel 4: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan II: Rat

— Einnahmen

— Titel 4: Von der Gemeinschaft erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Gemeinschaft

— Titel 7: Verzugszinsen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Material und Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 4: Ausgaben für die Reflexionsgruppe

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan IV: Gerichtshof

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Anlagen und sonstige Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

— Titel 10: Andere Ausgaben

Einzelplan V: Rechnungshof

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal des Organs

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für das Personal der Institution

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaft

— Titel 5: Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Mitglieder und Personal der Institution

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Gemeinschaftsprogrammen

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

— Titel 3: Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter

— Einnahmen

— Titel 4: Verschiedene von der Gemeinschaft erhobene Abgaben, Abzüge und Gebühren

— Titel 9: Verschiedene Einnahmen

— Ausgaben

— Titel 1: Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs

— Titel 2: Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben

— Titel 10: Sonstige Ausgaben

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

EINLEITUNG

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften wie auch die der Europäischen Union, sofern sie zu Lasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Zahlungsermächtigungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz schließlich soll eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung gewährleisten.

Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.

Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 133 845,98 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 116 096,06 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen, was einem Wachstum von 2,51 % bzw. 0,28 % gegenüber dem Haushaltsplan 2008 entspricht.

Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 116 096,06 Mio. EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die Mehrwertsteuereigenmittel beträgt 0,3278 %, der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel 0,5847 %. Der Haushaltsplan 2009 wird zu 16,54 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.- und BNE-Eigenmittel machen 16,90 % bzw. 65,39 % aus. Die verschiedenen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden auf 1 359,72 Mio. EUR veranschlagt.

Die zur Finanzierung des Haushaltsplans 2009 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 0,88 % des Gesamtbruttonationaleinkommens (BNE) der Mitgliedstaaten und liegen damit unter der Obergrenze von 1,24 % des BNE, die sich nach der Berechnungsformel in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42) ergibt.

Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushaltsplans 2009 berechnet wurde.

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2009, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushalt 2009

Haushalt 2008 (1)

Differenz (in %)

1. Nachhaltiges Wachstum

45 999 519 679

45 731 716 659

+0,59

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

52 566 129 680

53 217 088 053

–1,22

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 296 400 000

1 488 945 648

–12,93

4. Die EU als globaler Partner

8 324 169 158

7 847 128 400

+6,08

5. Verwaltung

7 700 730 900

7 279 767 193

+5,78

6. Ausgleichszahlungen

209 112 912

206 636 292

+1,20

Gesamtbetrag der Ausgaben  (2)

116 096 062 329

115 771 282 245

+0,28


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushalt 2009

Haushalt 2008 (3)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

1 359 722 489

3 287 902 147

–58,64

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

p.m.

1 528 833 290

 

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

125 750 000

 

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

2 505 428 603

 

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

1 359 722 489

7 447 914 040

–81,74

Nettobetrag der Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 0, 1 1 und 1 2)

19 206 100 000

16 936 300 000

+13,40

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

19 616 117 308

18 096 756 274

+8,40

Über die „BNE“-Eigenmittel zu finanzierender Restbetrag (BNE-Eigenmittel, Tabellen 3 und 4, Kapitel 1 4)

75 914 122 532

73 290 311 931

+3,58

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze  (4)

114 736 339 840

108 323 368 205

+5,92

Gesamtbetrag der Einnahmen  (5)

116 096 062 329

115 771 282 245

+0,28


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen für Mehrwertsteuer-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungs-grundlage

1 % des Bruttonational- einkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungs-grundlage (6)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 536 968 000

3 589 965 000

50

1 794 982 500

1 536 968 000

 

Bulgarien

223 027 000

366 131 000

50

183 065 500

183 065 500

Bulgarien

Tschechische Republik

920 662 000

1 498 219 000

50

749 109 500

749 109 500

Tschechische Republik

Dänemark

1 049 347 000

2 485 825 000

50

1 242 912 500

1 049 347 000

 

Deutschland

11 027 669 000

25 782 215 000

50

12 891 107 500

11 027 669 000

 

Estland

106 811 000

179 147 000

50

89 573 500

89 573 500

Estland

Irland

1 057 387 000

1 702 611 000

50

851 305 500

851 305 500

Irland

Griechenland

1 341 120 000

2 540 996 000

50

1 270 498 000

1 270 498 000

Griechenland

Spanien

6 960 754 000

11 071 296 000

50

5 535 648 000

5 535 648 000

Spanien

Frankreich

9 811 160 000

20 246 782 000

50

10 123 391 000

9 811 160 000

 

Italien

6 665 384 000

16 099 280 000

50

8 049 640 000

6 665 384 000

 

Zypern

153 685 000

173 150 000

50

86 575 000

86 575 000

Zypern

Lettland

139 214 000

252 103 000

50

126 051 500

126 051 500

Lettland

Litauen

170 568 000

341 935 000

50

170 967 500

170 568 000

 

Luxemburg

210 287 000

312 782 000

50

156 391 000

156 391 000

Luxemburg

Ungarn

470 859 000

1 049 271 000

50

524 635 500

470 859 000

 

Malta

44 305 000

57 829 000

50

28 914 500

28 914 500

Malta

Niederlande

2 991 782 000

6 091 676 000

50

3 045 838 000

2 991 782 000

 

Österreich

1 288 744 000

2 915 547 000

50

1 457 773 500

1 288 744 000

 

Polen

2 077 482 000

3 785 401 000

50

1 892 700 500

1 892 700 500

Polen

Portugal

1 021 256 000

1 662 244 000

50

831 122 000

831 122 000

Portugal

Rumänien

603 228 000

1 440 310 000

50

720 155 000

603 228 000

 

Slowenien

206 549 000

379 052 000

50

189 526 000

189 526 000

Slowenien

Slowakei

272 101 000

659 092 000

50

329 546 000

272 101 000

 

Finnland

836 092 000

1 986 287 000

50

993 143 500

836 092 000

 

Schweden

1 517 820 000

3 604 262 000

50

1 802 131 000

1 517 820 000

 

Vereinigtes Königreich

9 617 309 000

19 570 323 000

50

9 785 161 500

9 617 309 000

 

Insgesamt

62 321 570 000

129 843 731 000

 

64 921 865 500

59 849 511 500

 


Berechnung des einheitlichen Abrufsatzes für die MwSt.-Eigenmittel (Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom):

Einheitlicher Abrufsatz (%) = Höchstabrufsatz – „eingefrorener“ Satz

 

A. Der maximale Abrufsatz für das Haushaltsjahr 2009 wird auf 0,50 % festgesetzt.

B. Bestimmung des aufgrund der Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich „eingefrorenen“ Satzes (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom).

 

1. Berechnung des theoretischen Anteils der Länder mit einer begrenzten Finanzierungslast:

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird der Finanzierungsanteil Deutschlands (D), der Niederlande (NL), Österreichs (A) und Schwedens (S) auf ein Viertel der normalen Belastung begrenzt.

 

Berechnungsformel für ein Land, dessen finanzielle Belastung begrenzt wird (z. B. Deutschland):

 

Theoretischer MwSt.-Beitrag Deutschlands = [Begrenzte MwSt.-Grundlage Deutschlands / (begrenzte MwSt.-Grundlage EU – begrenzte MwSt.-Grundlage des Vereinigten Königreichs)] × 1/4 × Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich

 

Zahlenbeispiel (Deutschland):

Theoretischer MwSt.-Beitrag Deutschlands = 11 027 669 000 / (59 849 511 500 – 9 617 309 000) × 1/4 × 6 279 852 489 = 344 660 055

 

2. Berechnung des eingefrorenen Satzes:

 

Eingefrorener Satz = [Haushaltskorrektur für das Vereinigte Königreich – theoretische MwSt.-Beiträge (D + NL + A + S)] / [begrenzte MwSt.-Grundlage EU – begrenzte MwSt.-Grundlagen (VK + D + NL + A + S)]

Eingefrorener Satz = (6 279 852 489 – (344 660 055 + 93 505 504 + 40 278 555 + 47 438 124)) / (59 849 511 500 – (9 617 309 000 + 11 027 669 000 + 2 991 782 000 + 1 288 744 000 + 1 517 820 000))

Eingefrorener Satz = 0,172242649704235 %

Einheitlicher Satz:

0,5 % – 0,172242649704235 % = 0,327757350295765 %


TABELLE 2

Aufteilung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaaten

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Maximaler MwSt.-Abrufsatz (in %)

Einheitlicher Satz der MwSt.-Eigenmittel (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) × (3)

Belgien

1 536 968 000

0,50

0,327757350

503 752 559

Bulgarien

183 065 500

0,50

0,327757350

60 001 063

Tschechische Republik

749 109 500

0,50

0,327757350

245 526 145

Dänemark

1 049 347 000

0,50

0,327757350

343 931 192

Deutschland

11 027 669 000

0,50

0,327757350

3 614 399 571

Estland

89 573 500

0,50

0,327757350

29 358 373

Irland

851 305 500

0,50

0,327757350

279 021 635

Griechenland

1 270 498 000

0,50

0,327757350

416 415 058

Spanien

5 535 648 000

0,50

0,327757350

1 814 349 321

Frankreich

9 811 160 000

0,50

0,327757350

3 215 679 805

Italien

6 665 384 000

0,50

0,327757350

2 184 628 599

Zypern

86 575 000

0,50

0,327757350

28 375 593

Lettland

126 051 500

0,50

0,327757350

41 314 306

Litauen

170 568 000

0,50

0,327757350

55 904 916

Luxemburg

156 391 000

0,50

0,327757350

51 258 300

Ungarn

470 859 000

0,50

0,327757350

154 327 498

Malta

28 914 500

0,50

0,327757350

9 476 940

Niederlande

2 991 782 000

0,50

0,327757350

980 578 541

Österreich

1 288 744 000

0,50

0,327757350

422 395 319

Polen

1 892 700 500

0,50

0,327757350

620 346 501

Portugal

831 122 000

0,50

0,327757350

272 406 344

Rumänien

603 228 000

0,50

0,327757350

197 712 411

Slowenien

189 526 000

0,50

0,327757350

62 118 540

Slowakei

272 101 000

0,50

0,327757350

89 183 103

Finnland

836 092 000

0,50

0,327757350

274 035 299

Schweden

1 517 820 000

0,50

0,327757350

497 476 661

Vereinigtes Königreich

9 617 309 000

0,50

0,327757350

3 152 143 715

Insgesamt

59 849 511 500

 

 

19 616 117 308


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 589 965 000

 

2 098 900 276

Bulgarien

366 131 000

 

214 061 267

Tschechische Republik

1 498 219 000

 

875 945 106

Dänemark

2 485 825 000

 

1 453 356 448

Deutschland

25 782 215 000

 

15 073 767 623

Estland

179 147 000

 

104 739 653

Irland

1 702 611 000

 

995 444 440

Griechenland

2 540 996 000

 

1 485 612 591

Spanien

11 071 296 000

 

6 472 917 211

Frankreich

20 246 782 000

 

11 837 434 721

Italien

16 099 280 000

 

9 412 566 207

Zypern

173 150 000

 

101 233 461

Lettland

252 103 000

0,5846576 (7)

147 393 932

Litauen

341 935 000

 

199 914 892

Luxemburg

312 782 000

 

182 870 370

Ungarn

1 049 271 000

 

613 464 252

Malta

57 829 000

 

33 810 164

Niederlande

6 091 676 000

 

3 561 544 595

Österreich

2 915 547 000

 

1 704 596 676

Polen

3 785 401 000

 

2 213 163 417

Portugal

1 662 244 000

 

971 843 567

Rumänien

1 440 310 000

 

842 088 170

Slowenien

379 052 000

 

221 615 628

Slowakei

659 092 000

 

385 343 139

Finnland

1 986 287 000

 

1 161 297 766

Schweden

3 604 262 000

 

2 107 259 126

Vereinigtes Königreich

19 570 323 000

 

11 441 937 834

Insgesamt

129 843 731 000

 

75 914 122 532


TABELLE 4

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2008 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Sätze (8) in (%)

Betrag

1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an den gesamten nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen

16,5798

 

2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung

7,2239

 

3. (1) – (2)

9,3559

 

4. Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben

 

109 143 810 077

5. Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung (9)

 

3 009 254 322

6. Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben nach Abzug der Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung = (4) – (5)

 

106 134 555 754

7. Ursprünglicher Korrekturbetrag = (3) × (6) × 0,66

 

6 553 709 792

8. VK-Vorteil (10)

 

297 412 656

9. Eigentlicher Korrekturbetrag = (7) – (8)

 

6 256 297 136

10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (11)

 

–23 555 354

11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

6 279 852 489


TABELLE 5

Berechnung der Finanzierung der Haushaltskorrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs –6 279 852 489 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungs schlüssel

Finanzierungs schlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,76

3,26

4,99

 

1,30

4,56

286 341 385

Bulgarien

0,28

0,33

0,51

 

0,13

0,47

29 203 198

Tschechische Republik

1,15

1,36

2,08

 

0,54

1,90

119 500 358

Dänemark

1,91

2,25

3,46

 

0,90

3,16

198 273 402

Deutschland

19,86

23,38

0,—

–17,54

0,—

5,85

367 061 537

Estland

0,14

0,16

0,25

 

0,07

0,23

14 289 053

Irland

1,31

1,54

2,37

 

0,62

2,16

135 802 993

Griechenland

1,96

2,30

3,54

 

0,92

3,23

202 673 930

Spanien

8,53

10,04

15,40

 

4,02

14,06

883 064 383

Frankreich

15,59

18,36

28,17

 

7,36

25,72

1 614 915 911

Italien

12,40

14,60

22,40

 

5,85

20,45

1 284 104 478

Zypern

0,13

0,16

0,24

 

0,06

0,22

13 810 723

Lettland

0,19

0,23

0,35

 

0,09

0,32

20 108 141

Litauen

0,26

0,31

0,48

 

0,12

0,43

27 273 286

Luxemburg

0,24

0,28

0,44

 

0,11

0,40

24 947 996

Ungarn

0,81

0,95

1,46

 

0,38

1,33

83 691 543

Malta

0,04

0,05

0,08

 

0,02

0,07

4 612 534

Niederlande

4,69

5,52

0,—

–4,14

0,—

1,38

86 727 225

Österreich

2,25

2,64

0,—

–1,98

0,—

0,66

41 508 659

Polen

2,92

3,43

5,27

 

1,38

4,81

301 929 675

Portugal

1,28

1,51

2,31

 

0,60

2,11

132 583 256

Rumänien

1,11

1,31

2,—

 

0,52

1,83

114 881 443

Slowenien

0,29

0,34

0,53

 

0,14

0,48

30 233 797

Slowakei

0,51

0,60

0,92

 

0,24

0,84

52 570 238

Finnland

1,53

1,80

2,76

 

0,72

2,52

158 429 447

Schweden

2,78

3,27

0,—

–2,45

0,—

0,82

51 313 898

Vereinigtes Königreich

15,07

0,—

0,—

 

0,—

0,—

0

Insgesamt

100,—

100,—

100,—

–26,11

26,11

100,—

6 279 852 489

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung (12) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich VK-Korrekturzahlungen

Eigenmittel insgesamt (13)

Agrarzölle netto (75 %)

Zucker- und Isoglukoseabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

p.m.

Erhebungskosten

(25 % des Bruttobetrags der TEM)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

VK-Korrekturbetrag

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (2) + (3)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (4) + (9)

Belgien

17 000 000

6 900 000

1 966 300 000

1 990 200 000

663 400 000

503 752 559

2 098 900 276

286 341 385

2 888 994 220

3,02

4 879 194 220

Bulgarien

16 900 000

400 000

68 200 000

85 500 000

28 500 000

60 001 063

214 061 267

29 203 198

303 265 528

0,32

388 765 528

Tschechische Republik

3 900 000

3 400 000

239 700 000

247 000 000

82 333 333

245 526 145

875 945 106

119 500 358

1 240 971 609

1,30

1 487 971 609

Dänemark

34 600 000

3 500 000

330 200 000

368 300 000

122 766 667

343 931 192

1 453 356 448

198 273 402

1 995 561 042

2,09

2 363 861 042

Deutschland

171 800 000

28 700 000

3 382 900 000

3 583 400 000

1 194 466 661

3 614 399 571

15 073 767 623

367 061 537

19 055 228 731

19,95

22 638 628 731

Estland

900 000

8 600 000

27 400 000

36 900 000

12 300 000

29 358 373

104 739 653

14 289 053

148 387 079

0,16

185 287 079

Irland

700 000

0

258 700 000

259 400 000

86 466 667

279 021 635

995 444 440

135 802 993

1 410 269 068

1,48

1 669 669 068

Griechenland

8 300 000

1 400 000

259 700 000

269 400 000

89 800 000

416 415 058

1 485 612 591

202 673 930

2 104 701 579

2,20

2 374 101 579

Spanien

37 700 000

6 500 000

1 402 000 000

1 446 200 000

482 066 667

1 814 349 321

6 472 917 211

883 064 383

9 170 330 915

9,60

10 616 530 915

Frankreich

113 100 000

32 700 000

1 311 300 000

1 457 100 000

485 700 000

3 215 679 805

11 837 434 721

1 614 915 911

16 668 030 437

17,45

18 125 130 437

Italien

150 700 000

4 700 000

1 759 100 000

1 914 500 000

638 166 667

2 184 628 599

9 412 566 207

1 284 104 478

12 881 299 284

13,48

14 795 799 284

Zypern

4 100 000

3 800 000

41 700 000

49 600 000

16 533 334

28 375 593

101 233 461

13 810 723

143 419 777

0,15

193 019 777

Lettland

1 500 000

800 000

31 900 000

34 200 000

11 400 000

41 314 306

147 393 932

20 108 141

208 816 379

0,22

243 016 379

Litauen

3 000 000

900 000

49 900 000

53 800 000

17 933 333

55 904 916

199 914 892

27 273 286

283 093 094

0,30

336 893 094

Luxemburg

700 000

0

22 000 000

22 700 000

7 566 667

51 258 300

182 870 370

24 947 996

259 076 666

0,27

281 776 666

Ungarn

5 100 000

2 900 000

130 700 000

138 700 000

46 233 334

154 327 498

613 464 252

83 691 543

851 483 293

0,89

990 183 293

Malta

1 500 000

200 000

8 400 000

10 100 000

3 366 667

9 476 940

33 810 164

4 612 534

47 899 638

0,05

57 999 638

Niederlande

249 200 000

7 300 000

1 859 500 000

2 116 000 000

705 333 333

980 578 541

3 561 544 595

86 727 225

4 628 850 361

4,85

6 744 850 361

Österreich

2 600 000

3 200 000

239 700 000

245 500 000

81 833 334

422 395 319

1 704 596 676

41 508 659

2 168 500 654

2,27

2 414 000 654

Polen

41 300 000

14 000 000

420 700 000

476 000 000

158 666 667

620 346 501

2 213 163 417

301 929 675

3 135 439 593

3,28

3 611 439 593

Portugal

21 300 000

200 000

139 000 000

160 500 000

53 500 000

272 406 344

971 843 567

132 583 256

1 376 833 167

1,44

1 537 333 167

Rumänien

35 100 000

1 100 000

209 300 000

245 500 000

81 833 334

197 712 411

842 088 170

114 881 443

1 154 682 024

1,21

1 400 182 024

Slowenien

500 000

0

106 100 000

106 600 000

35 533 334

62 118 540

221 615 628

30 233 797

313 967 965

0,33

420 567 965

Slowakei

1 300 000

2 300 000

114 600 000

118 200 000

39 400 000

89 183 103

385 343 139

52 570 238

527 096 480

0,55

645 296 480

Finnland

8 400 000

800 000

158 300 000

167 500 000

55 833 334

274 035 299

1 161 297 766

158 429 447

1 593 762 512

1,67

1 761 262 512

Schweden

22 400 000

2 800 000

470 900 000

496 100 000

165 366 667

497 476 661

2 107 259 126

51 313 898

2 656 049 685

2,78

3 152 149 685

Vereinigtes Königreich

449 900 000

9 700 000

2 647 600 000

3 107 200 000

1 035 733 333

3 152 143 715

11 441 937 834

–6 279 852 489

8 314 229 060

8,70

11 421 429 060

Insgesamt

1 403 500 000

146 800 000

17 655 800 000

19 206 100 000

6 402 033 333

19 616 117 308

75 914 122 532

0

95 530 239 840

100,—

114 736 339 840

B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

1

EIGENE MITTEL

114 736 339 840

108 323 368 205

106 158 992 314,91

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

p.m.

4 160 011 893

5 937 032 566,37

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

1 119 618 489

1 028 867 359

932 543 676,42

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

76 894 000

81 054 000

250 532 313,61

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER GEMEINSCHAFT

10 000 000

356 000 000

3 743 912 721,48

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

1 765 700 000

472 275 928,78

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

p.m.

26 070 788

39 465 027,22

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 210 000

30 210 000

28 225 581,12

 

GESAMTBETRAG

116 096 062 329

115 771 282 245

117 562 980 129,91

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 0 0 0

Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 403 500 000

1 282 800 000

1 404 037 522,04

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 403 500 000

1 282 800 000

1 404 037 522,04

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

1 403 500 000

1 282 800 000

1 404 037 522,04

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

p.m.

p.m.

–76 034 774,—

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

14 200 000

14 200 000

28 304 062,25

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose und C-Insulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

p.m.

796 368,74

1 1 7

Produktionsabgabe

132 600 000

155 375 000

0,—

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

p.m.

538 225 000

16 231 677,91

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

146 800 000

707 800 000

–30 702 665,10

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

17 655 800 000

14 945 700 000

15 199 667 595,01

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

17 655 800 000

14 945 700 000

15 199 667 595,01

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

19 616 117 308

18 096 756 274

18 467 676 753,92

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

19 616 117 308

18 096 756 274

18 467 676 753,92

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

75 914 122 532

73 290 311 931

71 057 243 113,49

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

75 914 122 532

73 290 311 931

71 057 243 113,49

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

0

0

61 069 995,55

 

KAPITEL 1 5 — INSGESAMT

0

0

61 069 995,55

 

Titel 1 — Insgesamt

114 736 339 840

108 323 368 205

106 158 992 314,91

KAPITEL 1 0 —

VON DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTE AGRARZÖLLE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 0 —   VON DEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTE AGRARZÖLLE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

1 0 0   Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

1 0 0 0   Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom)

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

1 403 500 000

1 282 800 000

1 404 037 522,04

Die Agrarzölle sind Abgaben, die bei der Einfuhr von (einer Marktorganisation unterliegenden) landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und dem innerhalb der Gemeinschaft festgelegten Preisniveau erhoben werden.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

17 000 000

15 500 000

17 122 714,77

Bulgarien

16 900 000

15 500 000

14 211 610,22

Tschechische Republik

3 900 000

3 600 000

3 915 891,37

Dänemark

34 600 000

31 600 000

34 828 224,90

Deutschland

171 800 000

157 100 000

172 971 510,60

Estland

900 000

900 000

941 320,06

Irland

700 000

700 000

748 591,42

Griechenland

8 300 000

7 600 000

8 339 736,37

Spanien

37 700 000

34 500 000

37 999 297,52

Frankreich

113 100 000

103 400 000

113 836 980,18

Italien

150 700 000

137 800 000

151 726 756,30

Zypern

4 100 000

3 800 000

4 161 312,83

Lettland

1 500 000

1 300 000

1 460 205,18

Litauen

3 000 000

2 800 000

3 047 920,91

Luxemburg

700 000

600 000

670 672,15

Ungarn

5 100 000

4 600 000

5 111 490,18

Malta

1 500 000

1 300 000

1 472 732,35

Niederlande

249 200 000

227 700 000

250 821 903,42

Österreich

2 600 000

2 300 000

2 578 111,55

Polen

41 300 000

37 700 000

41 551 840,93

Portugal

21 300 000

19 400 000

21 406 165,49

Rumänien

35 100 000

32 100 000

29 421 307,26

Slowenien

500 000

400 000

488 473,72

Slowakei

1 300 000

1 200 000

1 285 768,38

Finnland

8 400 000

7 700 000

8 447 561,59

Schweden

22 400 000

20 500 000

22 595 360,56

Vereinigtes Königreich

449 900 000

411 200 000

452 874 061,83

Posten 1 0 0 0 insgesamt

1 403 500 000

1 282 800 000

1 404 037 522,04

KAPITEL 1 1 —   ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM)

1 1 0   Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

–76 034 774,—

Vormals Artikel 1 1 0 (Zusammenfügung der ehemaligen Artikel 1 1 0, 1 1 2, 1 1 5 und 1 1 6)

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zucker-, Isoglukose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollen die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken.

Die Begrenzung dieser Abgaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedoch zur Folge haben, dass die Abgaben nicht in vollem Umfang den voraussichtlichen Gesamtverlust decken, der auf das Vorhandensein eines exportierbaren und gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu berechnenden Überschusses zurückzuführen ist. In diesem Fall ist die Ergänzungsabgabe von den Erzeugern gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu zahlen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

p.m.

–4 851 878,06

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

– 394 451,55

Dänemark

p.m.

p.m.

–2 648 778,99

Deutschland

p.m.

p.m.

–22 017 337,63

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

– 538 656,61

Griechenland

p.m.

p.m.

– 862 443,53

Spanien

p.m.

p.m.

–1 260 080,24

Frankreich

p.m.

p.m.

–20 547 830,25

Italien

p.m.

p.m.

–7 083 398,22

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

–2 547,45

Litauen

p.m.

p.m.

977,84

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

– 239 508,81

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

–5 035 964,49

Österreich

p.m.

p.m.

–2 068 366,45

Polen

p.m.

p.m.

–2 869 110,25

Portugal

p.m.

p.m.

– 193 882,06

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

– 143 201,12

Slowakei

p.m.

p.m.

– 606 945,45

Finnland

p.m.

p.m.

– 398 639,66

Schweden

p.m.

p.m.

–1 015 685,55

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

–3 257 045,47

Artikel 1 1 0 insgesamt

p.m.

p.m.

–76 034 774,—

1 1 1   Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

14 200 000

14 200 000

28 304 062,25

Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8), als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird.

Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.

Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie der bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39).

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

8 600 000

8 600 000

17 132 350,62

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

3 800 000

3 800 000

7 500 464,70

Lettland

800 000

800 000

1 652 220,80

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

200 000

200 000

459 290,24

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

800 000

800 000

1 559 735,89

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 1 insgesamt

14 200 000

14 200 000

28 304 062,25

1 1 3   Auf nicht ausgeführte C-Zucker- und C-Isoglucose und C-Insulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

796 368,74

Vormals Artikel 1 1 3 (Zusammenfügung der ehemaligen Artikel 1 1 3 und 1 1 4)

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Insulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

18 978,84

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

10 269,81

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

767 120,09

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 3 insgesamt

p.m.

p.m.

796 368,74

1 1 7   Produktionsabgabe

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

132 600 000

155 375 000

0,—

Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Insulinsirupquote der diese Produkte erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29 Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22 Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

6 900 000

8 400 000

0,—

Bulgarien

400 000

400 000

0,—

Tschechische Republik

3 400 000

3 400 000

0,—

Dänemark

3 500 000

4 100 000

0,—

Deutschland

28 700 000

33 150 000

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

1 400 000

1 500 000

0,—

Spanien

6 500 000

8 500 000

0,—

Frankreich

32 700 000

37 050 000

0,—

Italien

4 700 000

7 900 000

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

900 000

950 000

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

2 900 000

3 525 000

0,—

Malta

0,—

Niederlande

7 300 000

8 500 000

0,—

Österreich

3 200 000

3 675 000

0,—

Polen

14 000 000

16 125 000

0,—

Portugal

200 000

300 000

0,—

Rumänien

1 100 000

1 100 000

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

1 500 000

1 600 000

0,—

Finnland

800 000

900 000

0,—

Schweden

2 800 000

3 100 000

0,—

Vereinigtes Königreich

9 700 000

11 200 000

0,—

Artikel 1 1 7 insgesamt

132 600 000

155 375 000

0,—

1 1 8   Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

538 225 000

16 231 677,91

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20 Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29 Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22 Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

34 200 000

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

3 000 000

7 986 492,59

Dänemark

p.m.

17 400 000

0,—

Deutschland

p.m.

130 550 000

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

192 550 000

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

4 350 000

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

2 775 000

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

30 100 000

6 570 000,—

Österreich

p.m.

10 125 000

0,—

Polen

p.m.

55 075 000

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

3 000 000

1 675 185,32

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

9 700 000

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

45 400 000

0,—

Artikel 1 1 8 insgesamt

p.m.

538 225 000

16 231 677,91

1 1 9   Überschussbetrag

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20 Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29 Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22 Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 9 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

1 2 0   Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

17 655 800 000

14 945 700 000

15 199 667 595,01

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

1 966 300 000

1 644 996 239

1 672 793 195,22

Bulgarien

68 200 000

55 552 835

46 561 161,65

Tschechische Republik

239 700 000

180 388 638

167 302 699,23

Dänemark

330 200 000

287 610 127

297 611 581,09

Deutschland

3 382 900 000

2 874 655 994

2 975 850 940,47

Estland

27 400 000

22 943 773

24 771 003,63

Irland

258 700 000

215 436 606

217 833 801,54

Griechenland

259 700 000

222 753 321

222 160 528,45

Spanien

1 402 000 000

1 201 386 523

1 253 393 884,54

Frankreich

1 311 300 000

1 141 136 538

1 238 460 067,65

Italien

1 759 100 000

1 510 495 146

1 542 606 422,73

Zypern

41 700 000

34 505 989

34 762 106,39

Lettland

31 900 000

26 466 635

27 754 661,36

Litauen

49 900 000

41 732 374

42 393 170,59

Luxemburg

22 000 000

18 427 282

18 520 012,90

Ungarn

130 700 000

104 692 254

106 002 128,22

Malta

8 400 000

8 761 992

9 900 113,56

Niederlande

1 859 500 000

1 574 087 335

1 621 107 980,34

Österreich

239 700 000

198 454 601

200 596 202,36

Polen

420 700 000

335 213 939

299 764 444,73

Portugal

139 000 000

123 119 536

115 873 702,09

Rumänien

209 300 000

164 580 921

129 733 766,58

Slowenien

106 100 000

85 452 004

82 201 193,99

Slowakei

114 600 000

92 226 740

86 589 518,07

Finnland

158 300 000

136 217 359

140 881 709,46

Schweden

470 900 000

397 270 521

416 844 426,37

Vereinigtes Königreich

2 647 600 000

2 247 134 778

2 207 397 171,80

Artikel 1 2 0 insgesamt

17 655 800 000

14 945 700 000

15 199 667 595,01

KAPITEL 1 3 —   EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

1 3 0   Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

19 616 117 308

18 096 756 274

18 467 676 753,92

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,3278 % auf die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen angewandt. Damit wird der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen und der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

503 752 559

461 294 290

463 990 800,96

Bulgarien

60 001 063

51 384 552

46 258 936,20

Tschechische Republik

245 526 145

207 559 169

192 182 519,12

Dänemark

343 931 192

315 532 813

314 967 233,88

Deutschland

3 614 399 571

3 339 006 861

3 379 496 678,04

Estland

29 358 373

25 156 710

24 178 965,18

Irland

279 021 635

252 144 580

269 466 657,—

Griechenland

416 415 058

370 385 393

339 835 140,96

Spanien

1 814 349 321

1 659 278 726

1 703 891 990,04

Frankreich

3 215 679 805

2 966 653 587

3 030 752 702,04

Italien

2 184 628 599

2 013 605 559

1 999 265 160,—

Zypern

28 375 593

25 323 757

24 785 125,43

Lettland

41 314 306

35 271 662

31 422 364,59

Litauen

55 904 916

48 111 829

40 464 018,02

Luxemburg

51 258 300

46 125 526

50 029 950,96

Ungarn

154 327 498

139 351 854

127 954 195,88

Malta

9 476 940

8 549 547

8 467 134,07

Niederlande

980 578 541

895 826 342

901 117 203,96

Österreich

422 395 319

388 326 437

394 155 780,—

Polen

620 346 501

524 813 818

478 166 238,97

Portugal

272 406 344

249 578 608

256 335 411,—

Rumänien

197 712 411

169 727 935

162 086 158,24

Slowenien

62 118 540

54 954 058

52 329 042,96

Slowakei

89 183 103

75 090 760

76 553 357,75

Finnland

274 035 299

249 044 837

254 547 806,04

Schweden

497 476 661

450 679 756

472 960 280,40

Vereinigtes Königreich

3 152 143 715

3 073 977 308

3 372 015 902,23

Artikel 1 3 0 insgesamt

19 616 117 308

18 096 756 274

18 467 676 753,92

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DES BESCHLUSSES 2000/597/EG, EURATOM

1 4 0   Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

75 914 122 532

73 290 311 931

71 057 243 113,49

Der in diesem Haushaltsjahr auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt 0,5847 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

2 098 900 276

2 021 016 892

1 938 983 245,04

Bulgarien

214 061 267

192 114 770

162 967 549,81

Tschechische Republik

875 945 106

776 014 980

674 071 448,93

Dänemark

1 453 356 448

1 401 841 815

1 355 994 091,51

Deutschland

15 073 767 623

14 635 807 709

14 107 870 986,—

Estland

104 739 653

94 055 028

85 173 874,66

Irland

995 444 440

942 709 362

949 234 964,—

Griechenland

1 485 612 591

1 384 783 988

1 197 118 048,96

Spanien

6 472 917 211

6 203 653 423

6 002 204 031,96

Frankreich

11 837 434 721

11 419 203 141

10 922 622 100,96

Italien

9 412 566 207

9 114 943 668

8 939 991 767,04

Zypern

101 233 461

94 679 579

87 377 510,35

Lettland

147 393 932

131 872 460

110 732 135,71

Litauen

199 914 892

180 705 918

153 907 107,21

Luxemburg

182 870 370

172 452 508

176 237 681,04

Ungarn

613 464 252

568 784 327

544 140 938,87

Malta

33 810 164

31 964 748

29 826 692,98

Niederlande

3 561 544 595

3 391 194 561

3 250 542 236,96

Österreich

1 704 596 676

1 640 074 123

1 554 824 443,96

Polen

2 213 163 417

1 962 155 598

1 673 543 926,27

Portugal

971 843 567

933 115 793

902 978 267,96

Rumänien

842 088 170

738 891 558

681 746 783,15

Slowenien

221 615 628

205 460 314

184 336 562,96

Slowakei

385 343 139

338 542 184

302 098 490,04

Finnland

1 161 297 766

1 106 864 682

1 037 328 099,—

Schweden

2 107 259 126

2 004 347 804

1 935 883 512,67

Vereinigtes Königreich

11 441 937 834

11 603 060 998

12 095 506 615,49

Artikel 1 4 0 — insgesamt

75 914 122 532

73 290 311 931

71 057 243 113,49

KAPITEL 1 5 —   KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

1 5 0   Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

0

0

61 069 995,55

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere die Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

286 341 385

301 040 283

247 212 185,04

Bulgarien

29 203 198

28 616 428

20 776 054,93

Tschechische Republik

119 500 358

115 591 201

86 298 422,99

Dänemark

198 273 402

208 811 148

172 874 361,10

Deutschland

367 061 537

387 588 536

318 742 577,04

Estland

14 289 053

14 009 953

10 859 310,07

Irland

135 802 993

140 421 139

121 023 453,96

Griechenland

202 673 930

206 270 302

152 627 502,—

Spanien

883 064 383

924 064 312

765 255 696,96

Frankreich

1 614 915 911

1 700 945 777

1 392 588 246,96

Italien

1 284 104 478

1 357 715 136

1 139 811 242,04

Zypern

13 810 723

14 102 983

11 132 137,34

Lettland

20 108 141

19 643 043

14 120 860,79

Litauen

27 273 286

26 917 024

19 622 507,05

Luxemburg

24 947 996

25 687 639

22 469 561,04

Ungarn

83 691 543

84 723 188

69 405 390,03

Malta

4 612 534

4 761 304

3 802 777,99

Niederlande

86 727 225

89 806 327

73 440 294,96

Österreich

41 508 659

43 432 788

35 128 529,04

Polen

301 929 675

292 272 608

214 601 042,81

Portugal

132 583 256

138 992 130

115 125 921,—

Rumänien

114 881 443

110 061 487

86 448 485,49

Slowenien

30 233 797

30 604 312

23 502 134,04

Slowakei

52 570 238

50 427 503

38 597 147,77

Finnland

158 429 447

164 872 871

132 254 957,04

Schweden

51 313 898

53 079 560

43 626 170,21

Vereinigtes Königreich

–6 279 852 489

–6 534 458 982

–5 270 276 974,14

Artikel 1 5 0 insgesamt

0

0

61 069 995,55

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

1 528 833 290

1 847 631 711,—

3 0 1

Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie

p.m.

0,—

3 0 2

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

p.m.

125 750 000

260 940 124,72

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

p.m.

1 654 583 290

2 108 571 835,72

KAPITEL 3 1

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

p.m.

1 042 773 656

973 079 940,41

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

p.m.

1 042 773 656

973 079 940,41

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

p.m.

1 042 773 656

973 079 940,41

KAPITEL 3 2

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

1 462 654 947

2 857 443 344,93

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

1 462 654 947

2 857 443 344,93

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

p.m.

1 462 654 947

2 857 443 344,93

KAPITEL 3 4

3 4 0

Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

p.m.

p.m.

114 381,89

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

114 381,89

KAPITEL 3 5

3 5 0

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0

–2 176 936,58

 

Artikel 3 5 0 — Insgesamt

p.m.

0

–2 176 936,58

 

KAPITEL 3 5 — INSGESAMT

p.m.

0

–2 176 936,58

KAPITEL 3 6

3 6 0

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 3 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 3 — Insgesamt

p.m.

4 160 011 893

5 937 032 566,37

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 1 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5, 6 UND 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

KAPITEL 3 2 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 7 BIS 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

KAPITEL 3 4 —

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

KAPITEL 3 5 —

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 6 —

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 0 —   VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

3 0 0   Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

1 528 833 290

1 847 631 711,—

Nach Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgenommen.

Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 15.

3 0 1   Eigenmittelüberschuss aufgrund einer Übertragung aus den Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27), insbesondere Artikel 12.

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

3 0 2   Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

125 750 000

260 940 124,72

Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 3.

KAPITEL 3 1 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5, 6 UND 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

3 1 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1989

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

1 042 773 656

973 079 940,41

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 9.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

4 603 048

4 519 072,25

Bulgarien

p.m.

1 162 715

0,—

Tschechische Republik

p.m.

3 045 163

7 706 204,56

Dänemark

p.m.

6 625 844

17 805 872,11

Deutschland

p.m.

–2 712 594

255 682 865,45

Estland

p.m.

–1 490 554

2 638 764,—

Irland

p.m.

7 921 363

6 971 685,60

Griechenland

p.m.

24 164 424

358 061 100,64

Spanien

p.m.

–4 323 602

18 943 810,26

Frankreich

p.m.

24 965 066

83 027 671,50

Italien

p.m.

893 535 106

30 811 194,79

Zypern

p.m.

149 306

210 275,15

Lettland

p.m.

274 999

3 728 948,58

Litauen

p.m.

5 031 360

6 663 117,11

Luxemburg

p.m.

–1 365 883

3 160 955,26

Ungarn

p.m.

11 807 616

9 830 804,80

Malta

p.m.

439 056

677 637,81

Niederlande

p.m.

14 787 773

35 226 460,97

Österreich

p.m.

1 083 900

14 890 661,13

Polen

p.m.

27 155 613

30 515 568,82

Portugal

p.m.

1 889 692

13 056 638,91

Rumänien

p.m.

1 647 318

0,—

Slowenien

p.m.

5 682 101

3 560 076,47

Slowakei

p.m.

–6 000 244

8 084 895,59

Finnland

p.m.

–2 900 257

6 157 624,26

Schweden

p.m.

6 726 478

13 591 526,80

Vereinigtes Königreich

p.m.

18 868 849

37 556 507,59

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

1 042 773 656

973 079 940,41

KAPITEL 3 2 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 7 BIS 9 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3   Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 7 bis 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

1 462 654 947

2 857 443 344,93

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 7 bis 9.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

20 215 081

46 708 288,23

Bulgarien

p.m.

4 095 831

0,—

Tschechische Republik

p.m.

20 381 964

29 713 267,05

Dänemark

p.m.

19 114 864

38 782 555,33

Deutschland

p.m.

502 213 204

544 983 624,28

Estland

p.m.

–5 086 694

10 660 823,40

Irland

p.m.

32 220 702

23 200 472,92

Griechenland

p.m.

97 044 960

749 353 445,17

Spanien

p.m.

–14 702 355

70 824 888,56

Frankreich

p.m.

321 673 996

292 310 439,06

Italien

p.m.

69 989 065

203 039 128,25

Zypern

p.m.

462 884

778 358,28

Lettland

p.m.

1 035 726

7 287 301,07

Litauen

p.m.

9 531 455

4 340 659,79

Luxemburg

p.m.

– 477 102

25 928 179,60

Ungarn

p.m.

11 978 089

2 489 150,87

Malta

p.m.

1 638 795

2 658 582,36

Niederlande

p.m.

251 755 451

149 797 426,08

Österreich

p.m.

–72 822 176

9 992 992,19

Polen

p.m.

115 018 437

71 981 094,39

Portugal

p.m.

6 892 459

37 022 926,67

Rumänien

p.m.

5 760 419

0,—

Slowenien

p.m.

20 992 032

13 954 001,87

Slowakei

p.m.

5 157 650

358 889,78

Finnland

p.m.

19 755 405

50 323 628,94

Schweden

p.m.

271 817 095

12 869 145,63

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 253 002 290

458 084 075,16

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

1 462 654 947

2 857 443 344,93

KAPITEL 3 4 —   ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

3 4 0   Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

114 381,89

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10a.

Verweise

Protokolle mit Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Irland über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag von Amsterdam, insbesondere die jeweiligen Artikel 3 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

p.m.

136 033,83

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

49 170,65

Dänemark

p.m.

p.m.

–1 229 796,09

Deutschland

p.m.

p.m.

991 735,67

Estland

p.m.

p.m.

5 340,84

Irland

p.m.

p.m.

– 189 551,63

Griechenland

p.m.

p.m.

88 756,25

Spanien

p.m.

p.m.

408 522,98

Frankreich

p.m.

p.m.

768 073,42

Italien

p.m.

p.m.

623 295,39

Zypern

p.m.

p.m.

5 919,22

Lettland

p.m.

p.m.

6 676,47

Litauen

p.m.

p.m.

9 875,67

Luxemburg

p.m.

p.m.

11 751,61

Ungarn

p.m.

p.m.

36 598,96

Malta

p.m.

p.m.

2 072,37

Niederlande

p.m.

p.m.

229 740,02

Österreich

p.m.

p.m.

108 262,16

Polen

p.m.

p.m.

118 282,68

Portugal

p.m.

p.m.

63 502,39

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

12 771,44

Slowakei

p.m.

p.m.

20 468,06

Finnland

p.m.

p.m.

71 621,21

Schweden

p.m.

p.m.

129 013,21

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

–2 363 754,89

Artikel 3 4 0 insgesamt

p.m.

p.m.

114 381,89

KAPITEL 3 5 —   ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 5 0   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4   Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

0

–2 176 936,58

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Die Zahlenangaben betreffend die Ausführung 2007 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2003.

Die Zahlenangaben für 2008 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2004.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

2 392 182

–14 753 654,04

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

1 265 029

–1 869 227,74

Dänemark

p.m.

5 800 976

–9 985 250,74

Deutschland

p.m.

14 493 411

–24 550 127,04

Estland

p.m.

678 387

315 537,96

Irland

p.m.

593 890

–1 378 521,—

Griechenland

p.m.

14 522 967

–6 785 714,04

Spanien

p.m.

7 627 237

–13 511 112,96

Frankreich

p.m.

21 623 756

–65 707 572,—

Italien

p.m.

44 925 252

23 366 997,96

Zypern

p.m.

102 536

– 424 261,51

Lettland

p.m.

– 145 286

826 420,53

Litauen

p.m.

–1 166 128

518 409,97

Luxemburg

p.m.

2 161 097

–1 256 235,—

Ungarn

p.m.

3 654 140

5 500 097,24

Malta

p.m.

130 946

– 235 978,20

Niederlande

p.m.

–7 933 202

18 967 817,04

Österreich

p.m.

–7 470 091

7 874 336,04

Polen

p.m.

997 325

1 192 721,60

Portugal

p.m.

1 158 294

–1 251 825,96

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

807 014

– 868 392,82

Slowakei

p.m.

–2 963 326

2 969 892,15

Finnland

p.m.

5 549 337

– 218 910,—

Schweden

p.m.

–6 902 695

–2 327 124,86

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 101 903 048

81 414 740,84

Posten 3 5 0 4 insgesamt

p.m.

0

–2 176 936,58

KAPITEL 3 6 —   ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 6 0   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4   Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2009

Haushaltsplan 2008

Ausführung 2007

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

p.m.

p.m.

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

p.m.

p.m.

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

p.m.

p.m.

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

p.m.

p.m.

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Posten 3 6 0 4 — Gesamt

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

575 736 592

529 852 261

468 197 365,99

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 374 074,18

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

47 973 987

48 109 878

31 451 142,34

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

623 710 579

577 962 139

501 022 582,51

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

388 988 683

350 010 565

303 787 446,36

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

94 029 724

88 846 237

117 774 357,07

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

105 000

105 000

64 841,95

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

483 123 407

438 961 802

421 626 645,38

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

11 920 503

10 483 418

8 384 726,31

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

864 000

1 460 000

1 509 722,22

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

12 784 503

11 943 418

9 894 448,53

 

Titel 4 — Insgesamt

1 119 618 489

1 028 867 359

932 543 676,42

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

575 736 592

529 852 261

468 197 365,99

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

37 889 783

Rat

 

25 430 000

Kommission:

 

423 272 983

— Verwaltung

(334 695 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(45 133 207)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

(3 231 000)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(547 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(1 662 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(962 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

(1 127 000)

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

(2 894 000)

 

— EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

(379 909)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(252 294)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(939 250)

 

— Eurojust

(762 330)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(296 136)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(258 707)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(1 024 830)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(1 908 957)

 

— Europäisches Zentrum für Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten

(1 033 582)

 

— Europäisches Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung

(1 095 944)

 

— Europäisches Amt für chemische Stoffe

(843 410)

 

— Europäische Umweltagentur

(1 119 698)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(4 128 441)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(708 205)

 

— Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(390 936)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(1 109 879)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(4 193 165)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(507 656)

 

— Europäische Polizeiakademie

(236 655)

 

— Europäische Eisenbahnagentur

(657 107)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

(1 843 542)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(812 930)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(383 846)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

(540 741)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

(128 066)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

(117 702)

 

— Die europäische GNSS-Aufsichtsbehörde

(346 473)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(183 480)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(3 163 627)

 

— Exekutivagentur für die Forschung

(2 393 983)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(1 260 295)

 

Gerichtshof

 

21 088 000

Rechnungshof

 

10 167 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 257 886

Ausschuss der Regionen

 

2 755 473

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

534 467

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

351 000

Europäische Investitionsbank

 

35 490 000

Europäische Zentralbank

 

12 700 000

Europäischer Investitionsfonds

 

1 800 000

 

Insgesamt

575 736 592

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 374 074,18

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission:

 

p.m.

— Verwaltung

(p.m.)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(p.m.)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(p.m.)

 

— Amt für Betrugsbekämpfung

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(p.m.)

 

— Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche

(p.m.)

 

— Amt für Veröffentlichungen

(p.m.)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(p.m.)

 

— Eurojust

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(p.m.)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(p.m.)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

(p.m.)

 

— Europäische Umweltagentur

(p.m.)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(p.m.)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(p.m.)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(p.m.)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(p.m.)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(p.m.)

 

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

47 973 987

48 109 878

31 451 142,34

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Parlament

 

8 859 744

Rat

 

2 073 000

Kommission:

 

32 944 196

— Verwaltung

(22 992 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(4 890 800)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

(440 000)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(82 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(236 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(119 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

(179 000)

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

(432 000)

 

— EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

(45 424)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(24 739)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(104 134)

 

— Eurojust

(58 721)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(40 120)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(29 421)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(210 698)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(229 456)

 

— Europäisches Zentrum für Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten

(119 704)

 

— Europäisches Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung

(139 032)

 

— Europäisches Amt für chemische Stoffe

(94 573)

 

— Europäische Umweltagentur

(112 460)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(295 161)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(75 442)

 

— Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(48 437)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(162 897)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(349 483)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(72 877)

 

— Europäische Polizeiakademie

(19 331)

 

— Europäische Eisenbahnagentur

(86 381)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

(200 107)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(96 194)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(42 251)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

(38 251)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

(9 008)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

(10 672)

 

— Die europäische GNSS-Aufsichtsbehörde

(50 177)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(19 916)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(361 931)

 

— Exekutivagentur für die Forschung

(259 854)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(166 544)

 

Gerichtshof

 

2 313 000

Rechnungshof

 

830 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

544 034

Ausschuss der Regionen

 

326 707

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

42 306

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

41 000

 

Insgesamt

47 973 987

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

388 988 683

350 010 565

303 787 446,36

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 1).

Parlament

 

44 658 716

Rat

 

25 496 000

Kommission:

 

288 741 231

— Verwaltung

(189 979 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(45 952 041)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

(3 000 000)

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(802 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

(3 030 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

(1 355 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

(2 173 000)

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

(3 944 000)

 

— EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

(403 784)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt

(258 081)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(1 734 107)

 

— Eurojust

(1 112 631)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

(399 970)

 

— Europäische Agentur für Wiederaufbau

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(342 353)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(1 608 142)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit

(2 248 726)

 

— Europäisches Zentrum für Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten

(1 397 851)

 

— Europäisches Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung

(1 511 671)

 

— Europäisches Amt für chemische Stoffe

(568 464)

 

— Europäische Umweltagentur

(1 092 846)

 

— Europäische Lebensmittelbehörde

(4 636 625)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(716 044)

 

— Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(184 149)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(1 491 351)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur

(3 623 409)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(672 437)

 

— Europäische Polizeiakademie

(202 394)

 

— Europäische Eisenbahnagentur

(800 047)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

(2 150 820)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung

(855 426)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(419 393)

 

— Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

(831 256)

 

— Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

(190 775)

 

— Exekutivagentur für das transeuropäische Netz

(169 708)

 

— Die europäische GNSS-Aufsichtsbehörde

(426 727)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

(214 063)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(3 869 435)

 

— Exekutivagentur für die Forschung

(2 793 008)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

(1 580 497)

 

Gerichtshof

 

14 297 000

Rechnungshof

 

6 903 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 851 062

Ausschuss der Regionen

 

3 348 656

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

418 018

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

275 000

 

Insgesamt

388 988 683

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

94 029 724

88 846 237

117 774 357,07

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Parlament

 

4 315 724

Rat

 

p.m.

Kommission

 

88 214 000

Gerichtshof

 

500 000

Rechnungshof

 

1 000 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

94 029 724

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

105 000

105 000

64 841,95

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Parlament

 

5 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

105 000

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

11 920 503

10 483 418

8 384 726,31

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Kommission

 

11 920 503

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

864 000

1 460 000

1 509 722,22

Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

Parlament

 

864 000

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0

Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

91 831,79

5 0 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

81 575,93

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

568 335,53

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

741 743,25

5 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 218 684,43

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 960 427,68

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 695 421,76

5 1 1 1

Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

478 922,89

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

6 174 344,65

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

6 174 344,65

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

6 794 000

10 954 000

23 033 647,43

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

10 000 000

7 538 931,19

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

60 000 000

60 000 000

57 981 904,48

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

76 794 000

80 954 000

88 554 483,10

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 896 148,25

5 5 1

Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 764 880,25

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

13 661 028,50

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

41 664 678,07

5 7 1

Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

94 050 759,75

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

135 715 437,82

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

554 326,76

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

804 700,74

5 8 3

Einnahmen aus verschiedenen Entschädigungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 359 027,50

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

107 564,36

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

107 564,36

 

Titel 5 — Insgesamt

76 894 000

81 054 000

250 532 313,61

KAPITEL 5 0 —

EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0   Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

91 831,79

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen Fahrzeugen eingesetzt.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

81 575,93

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

568 335,53

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 1   Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von im Besitz der Organe befindlichen Immobilien eingesetzt.

5 0 2   Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

4 218 684,43

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

5 695 421,76

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1 1   Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

478 922,89

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben der Organe

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

6 794 000

10 954 000

23 033 647,43

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlage- und Darlehensmitteln sowie die Einnahmen aus Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Organe eingesetzt.

Parlament

 

2 500 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

4 000 000

Gerichtshof

 

130 000

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

64 000

Ausschuss der Regionen

 

100 000

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

6 794 000

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

10 000 000

10 000 000

7 538 931,19

Bei diesem Artikel werden die an die Kommission abgeführten Erträge aus Anlage- und Darlehensmitteln sowie Einnahmen aus Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen eingesetzt.

Kommission

 

10 000 000

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

60 000 000

60 000 000

57 981 904,48

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Kommission

 

60 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 4 und 4a.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurück erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

11 896 148,25

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 5 1   Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 764 880,25

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

41 664 678,07

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 1   Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Total

p.m.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

94 050 759,75

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Total

p.m.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

554 326,76

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

804 700,74

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 3   Einnahmen aus verschiedenen Entschädigungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

0,—

Ausführung des ehemaligen Artikels 5 8 0.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

100 000

100 000

107 564,36

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

100 000

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN DER ABKOMMEN UND PROGRAMME DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 0

6 0 1

Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

18 999 610,93

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

192 141 206,46

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

211 140 817,39

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

108 452 986,54

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

819 095,30

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 344 816,22

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

118 616 898,06

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

329 757 715,45

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

44 088 480,97

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

44 088 480,97

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 791,80

6 1 3

Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

0,—

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 534,70

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

4 534,70

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

p.m.

p.m.

42 307 872,76

6 1 5 1

Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 160,24

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

p.m.

p.m.

95 746 970,05

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 885 303,52

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

148 949 306,57

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Nichtmitgliedstaaten gezahlt wurden

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 527 031,09

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

9 527 031,09

6 1 8

Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0

Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

202 573 145,13

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 959 403,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

13 676 422,62

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus Forschungen der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind

p.m.

p.m.

405 260,67

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

34 491 379,83

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

57 532 466,12

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (indirekte Aktionen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

57 532 466,12

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

136 671 660,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1

Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

312 210,72

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

312 210,72

6 3 2

Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

64 732 780,33

6 3 3

Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 2

Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

201 716 651,05

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

290 612 497,43

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

10 000 000

43 000 000

19 101 688,44

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

10 000 000

43 000 000

309 714 185,87

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

10 000 000

43 000 000

309 714 185,87

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

557 763 696,—

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

240 273 343,84

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

362 665 224,89

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 160 702 264,73

6 7 1

Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 160 702 264,73

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

 

Titel 6 — Insgesamt

10 000 000

356 000 000

3 743 912 721,48

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

6 0 1   Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere aus dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

18 999 610,93

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner an der Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

192 141 206,46

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 0 3   Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

108 452 986,54

Einnahmen aus der Beteiligung der nachstehend genannten Länder an verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern. Alle Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Rumänien andererseits (ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für beitrittswillige Länder.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

819 095,30

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. (über Computer).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01, 14 04 02 und 14 05 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

9 344 816,22

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

44 088 480,97

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2007 werden im Haushaltsjahr 2009 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2009 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 51 719 000 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Entscheidung werden die eingezogenen Beträge zunächst bei den Aktiva der in Abwicklung befindlichen EGKS und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl buchmäßig erfasst.

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

3 791,80

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Kommission

 

p.m.

Rat

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 1 3   Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

0,—

Werden Beträge, die bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik oder infolge von Unregelmäßigkeiten oder von Versäumnissen verloren gingen, wieder eingezogen, so sind sie den Zahlstellen zuzuleiten. Diese bringen die Beträge von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds finanzierten Ausgaben in Abzug. Eine Verbuchung als Einnahme erfolgt daher nur, wenn die wieder eingezogenen Summen höher sind als die Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4 3   Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

4 534,70

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

42 307 872,76

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

9 160,24

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

95 746 970,05

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

10 885 303,52

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEA im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Nichtmitgliedstaaten gezahlt wurden

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

9 527 031,09

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0   Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 2 2   Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

8 959 403,—

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Belgien und den Niederlanden) abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Deutschland, Frankreich und den Niederlanden geleistet.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

13 676 422,62

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus Forschungen der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

405 260,67

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

34 491 379,83

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen, die die Kommission für patentfähige und nichtpatentfähige Erfindungen vergeben hat, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (indirekte Aktionen) hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

136 671 660,—

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsaktionen zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1   Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die etwaigen Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rat

 

p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

312 210,72

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 03 11 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4), insbesondere Erwägung 10, die besagt, dass Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen sind, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission in der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 Juli 2008, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationsystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03 und 18 02 06 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

6 3 2   Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

64 732 780,33

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen über den 9. EEF.

6 3 3   Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt eingesetzt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt werden, sofern dies notwendig ist, um die Risiken in Bezug auf die Annullierung oder Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen zu decken.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

290 612 497,43

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

10 000 000

43 000 000

19 101 688,44

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Parlament

 

p.m.

Kommission

 

10 000 000

 

Insgesamt

10 000 000

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EGFL UND DEN ELER

6 7 0   Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

557 763 696,—

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen.

Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 1 385 000 000 EUR veranschlagt; darin sind 785 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde ein Betrag von 870 000 000 EUR vorgesehen, um den Mittelbedarf für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 zu decken; der verbleibende Betrag von 515 000 000 EUR wurde zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 02 08 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

240 273 343,84

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen; es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 433 000 000 EUR veranschlagt; darin sind 328 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde dieser Betrag zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

362 665 224,89

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates und Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden alle Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 558 000 000 EUR veranschlagt; darin sind 221 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde dieser Betrag zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2009 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2009 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 3 748 000 000 EUR vorgesehen (einschließlich 2 006 000 000 EUR, die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragen wurden); davon werden 1 898 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt, und der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushalts der Europäischen Union in Bezug auf Ausgaben eingesetzt, die aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft finanziert werden. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen bei diesem Posten als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um Umstrukturierungsbeihilfen und andere in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Hilfsmaßnahmen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

5 000 000

6 418 411,36

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

911 524,11

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

8 000 000

7 329 935,47

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

135 000 000

75 236 233,44

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

143 000 000

82 566 168,91

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

1 622 700 000

389 709 759,87

7 1 1

Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schaden

p.m.

p.m.

0,—

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

1 622 700 000

389 709 759,87

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

1 765 700 000

472 275 928,78

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

5 000 000

5 000 000

6 418 411,36

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

 

Insgesamt

5 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 000 000

3 000 000

911 524,11

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

15 000 000

135 000 000

75 236 233,44

Bei diesem Artikel werden die Verzugszinsen und sonstigen Zinserträge aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

100 000 000

1 622 700 000

389 709 759,87

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

7 1 1   Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schaden

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2000) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/341/EWG des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 228 Absatz 2.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

p.m.

26 070 788

33 636 027,22

8 1 3

Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

8 1 4

Rückzahlung und Zinserlös im Rahmen der Darlehen, die den von der Golfkrise am schwersten betroffenen Ländern gewährt wurden

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

p.m.

26 070 788

33 636 027,22

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 829 000,—

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 829 000,—

 

Titel 8 — Insgesamt

p.m.

26 070 788

39 465 027,22

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Die Garantie der Gemeinschaft betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

8 0 1   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf ihren Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Gesamtbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom über die Anwendung des Beschlusses 77/270/Euratom, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Euratom-Anleihen als Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftwerken aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

26 070 788

33 636 027,22

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 03, 19 08 und 19 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und haftendes Kapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; die ersten sind halbjährlich, die zweiten jährlich zahlbar.

8 1 3   Rückfluss und Zinserlös im Rahmen der Darlehen und des haftenden Kapitals, die die Kommission im Zusammenhang mit der Aktion „EC Investment Partners“ Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, im Mittelmeerraum und in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Darlehen und haftendem Kapital, die aus den Mitteln des Postens 19 08 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ (EC Investment Partners) vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 772/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss und die Abwicklung der von der Kommission genehmigten Projekte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 112 vom 21.4.2001, S. 1).

8 1 4   Rückzahlung und Zinserlös im Rahmen der Darlehen, die den von der Golfkrise am schwersten betroffenen Ländern gewährt wurden

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Verordnung (EWG) Nr. 3557/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über eine Finanzhilfe für die unmittelbar von der Golfkrise betroffenen Länder (ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 1).

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57), geändert durch den Beschluss 2001/899/EG (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 28).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist Anlage II „Teil II: Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

5 829 000,—

Bei diesem Artikel werden die Dividenden eingesetzt, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Gemeinschaftsbeteiligung ausschüttet. Der Betrag der für das Hausaltsjahr 2009 erwarteten Dividende wird mit 4 250 726 EUR veranschlagt.

Gemäß dem Beschluss des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds gelten die im Zeitraum 2007-2010 an die Kommission ausgeschütteten Dividenden als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei der Haushaltslinie 01 04 09 01 „Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 210 000

30 210 000

28 225 581,12

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 210 000

30 210 000

28 225 581,12

 

Titel 9 — Insgesamt

30 210 000

30 210 000

28 225 581,12

 

GESAMTBETRAG

116 096 062 329

115 771 282 245

117 562 980 129,91

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

30 210 000

30 210 000

28 225 581,12

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

30 000 000

Gerichtshof

 

10 000

Rechnungshof

 

200 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

30 210 000

C. PERSONALBESTAND

Genehmigter Personalbestand

Organe

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Europäisches Parlament

5 093

988

5 004

936

Rat

3 476

36

3 461

36

Kommission:

25 728

481

25 537

483

Verwaltung

20 018

366

19 796

366

Forschung und technologische Entwicklung

3 827

 

3 828

 

Amt für amtliche Veröffentlichungen

654

 

655

 

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

270

114

261

116

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

127

1

124

1

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

224

 

244

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

438

 

448

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

170

 

181

 

Gerichtshof

1 493

438

1 455

438

Rechnungshof

741

139

718

140

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

673

31

670

30

Ausschuss der Regionen

465

37

454

37

Europäischer Bürgerbeauftragter

16

47

15

42

Europäischer Datenschutzbeauftragter

37

 

33

 

Insgesamt

37 722

2 197

37 347

2 142

Die Gliederung nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe dieser Bediensteten muss im Rahmen der nachstehenden Stellenpläne bleiben.

Genehmigter Personalbestand

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dezentrale Einrichtungen

633

3 536

617

3 356,5

Europäische gemeinsame Unternehmen

55

217

60

130

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

 

7

 

 

Exekutivagenturen

 

368

 

323

Insgesamt

688

4 128

677

3 809,5

Die Gliederung nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe dieser Bediensteten muss im Rahmen der nachstehenden Stellenpläne bleiben.

Einzelplan I — Parlament

Funktions- und Besoldungsgruppen

2009

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

 

 

 

AD 16

11

 

1

7

AD 15

32

 

1

3

AD 14

140

2

6

21

AD 13

177

8

2

32

AD 12

555

 

7

69

AD 11

129

 

8

35

AD 10

191

 

4

33

AD 9

117

 

6

17

AD 8

77

 

9

9

AD 7

94

 

 

22

AD 6

319

 

 

28

AD 5

424

 

8

48

AD insgesamt

2 266

10

52

324

AST 11

74

10

 

31

AST 10

154

 

17

17

AST 9

96

 

1

24

AST 8

185

 

3

35

AST 7

703

 

5

51

AST 6

538

 

5

78

AST 5

391

 

8

65

AST 4

241

 

11

61

AST 3

79

 

16

62

AST 2

295

 

5

59

AST 1

70

 

3

55

AST insgesamt

2 826

10

74

538

Insgesamt

5 093  (14)

20  (15)

126  (16)

862

Gesamtzahl

6 081  (17)


Funktions- und Besoldungsgruppen

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

 

 

 

AD 16

11

 

1

7

AD 15

32

 

1

3

AD 14

130

2

6

20

AD 13

115

8

2

28

AD 12

530

 

6

67

AD 11

221

 

9

33

AD 10

92

 

4

40

AD 9

204

 

2

16

AD 8

74

 

19

9

AD 7

82

 

 

19

AD 6

229

 

 

24

AD 5

494

 

8

36

AD insgesamt

2 214

10

58

302

AST 11

58

10

 

29

AST 10

165

 

17

18

AST 9

77

 

 

18

AST 8

115

 

3

30

AST 7

607

 

5

59

AST 6

585

 

6

79

AST 5

484

 

7

68

AST 4

226

 

12

60

AST 3

135

 

14

63

AST 2

146

 

5

54

AST 1

191

 

 (18)

29

AST insgesamt

2 789

10

69

507

Insgesamt

5 004  (19)

20  (20)

127  (21)

809

Gesamtzahl

5 940  (22)  (23)  (24)

Einzelplan II — Rat

Funktions- und Besoldungsgruppen

Rat

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

2

 

2

AD 16

11

 

11

AD 15

34 (25)

1

34 (26)

1

AD 14

84 (27)

9

84 (28)

9

AD 13

90

 

60

AD 12

292

8

303

8

AD 11

222

12

281

12

AD 10

86

1

58

1

AD 9

131

2

143

2

AD 8

57

 

69

AD 7

101

 

57

AD 6

186

 

133

AD 5

187

 

240

AD Insgesamt

1 481

33

1 473

33

AST 11

31

 

21

AST 10

39

2

39

2

AST 9

37

 

30

AST 8

106

 

71

AST 7

232

 

169

AST 6

456

1

516

1

AST 5

252

 

308

AST 4

248

 

304

AST 3

177

 

187

AST 2

182

 

113

AST 1

233

 

228

AST Insgesamt

1 993

3

1 986

3

AD und AST insgesamt

3 476

36

3 461

36

Einzelplan III — Kommission

Kommission

Verwaltung

Funktions- und Besoldungsgruppen

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

30

 

30

 

AD 15

221

22

221

22

AD 14

543

32

541

32

AD 13

718

 

458

 

AD 12

2 467

54

2 381

54

AD 11

1 348

62

1 818

62

AD 10

526

11

244

11

AD 9

1 130

 

1 579

 

AD 8

340

2

252

2

AD 7

983

 

851

 

AD 6

975

 

885

 

AD 5

1 692

 

1 476

 

Funktionsgruppe AD insgesamt

10 973

183

10 736

183

AST 11

134

 

114

 

AST 10

199

20

229

20

AST 9

527

 

338

 

AST 8

657

12

646

12

AST 7

1 054

28

896

28

AST 6

1 174

39

1 302

39

AST 5

1 220

42

1 292

42

AST 4

1 438

20

1 542

20

AST 3

600

9

901

9

AST 2

788

13

486

13

AST 1

1 254

 

1 314

 

Funktionsgruppe AST insgesamt

9 045

183

9 060

183

AD und AST insgesamt  (29)  (30)

20 018

366

19 796

366

Gesamtpersonalbestand

20 384

20 162


Forschung und technologische Entwicklung — Gemeinsame Forschungsstelle

Funktions- und Besoldungsgruppen

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16 (31)

2

2

AD 15

10

10

AD 14

36

36

AD 13

46

11

AD 12

225

222

AD 11

185

215

AD 10

109

117

AD 9

50

50

AD 8

46

46

AD 7

25

25

AD 6

125

125

AD 5

28

9

Funktionsgruppe AD insgesamt

887

868

AST 11

17

14

AST 10

66

69

AST 9

61

61

AST 8

124

108

AST 7

159

155

AST 6

164

204

AST 5

120

120

AST 4

124

124

AST 3

151

151

AST 2

35

35

AST 1

48

48

Funktionsgruppe AST insgesamt

1 069

1 089

AD und AST insgesamt

1 956

1 957

Gesamtpersonalbestand

1 956

1 957


Forschung und technologische Entwicklung: — Indirekte Aktionen/Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppen

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

19

19

AD 14

64

64

AD 13

51

35

AD 12

332

332

AD 11

247

267

AD 10

103

111

AD 9

51

51

AD 8

38

38

AD 7

23

23

AD 6

119

107

AD 5

26

26

Funktionsgruppe AD insgesamt

1 074

1 074

AST 11

6

6

AST 10

32

32

AST 9

27

27

AST 8

79

79

AST 7

98

98

AST 6

123

123

AST 5

90

90

AST 4

163

163

AST 3

115

115

AST 2

29

29

AST 1

35

35

Funktionsgruppe AST insgesamt

797

797

AD und AST insgesamt

1 871

1 871

Gesamtpersonalbestand  (32)

1 871

1 871

Amt für amtliche Veröffentlichungen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für amtliche Veröffentlichungen

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

3

3

AD 14

8

8

AD 13

1

1

AD 12

12

10

AD 11

13

13

AD 10

8

10

AD 9

4

4

AD 8

19

19

AD 7

AD 6

3

3

AD 5

20

10

Funktionsgruppe AD insgesamt

92

82

AST 11

4

4

AST 10

43

43

AST 9

4

4

AST 8

45

45

AST 7

70

70

AST 6

86

97

AST 5

72

72

AST 4

56

56

AST 3

148

148

AST 2

32

32

AST 1

2

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

562

573

Gesamtzahl

654

655

Gesamtpersonalbestand

654

655

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

2

3

2

3

AD 14

5

4

5

4

AD 13

3

3

AD 12

18

21

16

21

AD 11

15

13

15

13

AD 10

11

1

11

1

AD 9

12

1

12

1

AD 8

13

15

15

15

AD 7

7

7

AD 6

12

2

8

2

AD 5

18

15

Funktionsgruppe AD insgesamt

117

60

110

60

AST 11

1

1

AST 10

8

18

8

18

AST 9

8

8

AST 8

17

4

17

4

AST 7

26

23

24

25

AST 6

31

1

31

1

AST 5

12

8

12

8

AST 4

15

15

AST 3

16

16

AST 2

8

8

AST 1

11

11

Funktionsgruppe AST insgesamt

153

54

151

56

Gesamtzahl

270

114

261

116

Gesamtpersonalbestand

384

377

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

3

3

AD 11

4

4

AD 10

2

2

AD 9

2

2

AD 8

2

2

AD 7

2

2

AD 6

2

2

AD 5

7

4

Funktionsgruppe AD insgesamt

25

1

22

1

AST 11

AST 10

3

3

AST 9

AST 8

12

12

AST 7

5

5

AST 6

12

15

AST 5

19

19

AST 4

12

12

AST 3

19

19

AST 2

7

7

AST 1

13

10

Funktionsgruppe AST insgesamt

102

102

Gesamtzahl

127

1

124

1

Gesamtpersonalbestand  (33)

128

125

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

4

4

AD 13

1

1

AD 12

7

5

AD 11

2

3

AD 10

1

1

AD 9

1

AD 8

2

AD 7

3

3

AD 6

4

5

AD 5

3

4

Funktionsgruppe AD insgesamt

28

28

AST 11

3

3

AST 10

18

18

AST 9

3

3

AST 8

22

22

AST 7

19

19

AST 6

59

68

AST 5

41

46

AST 4

21

26

AST 3

7

6

AST 2

3

5

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

196

216

Gesamtzahl

224

244

Gesamtpersonalbestand

224

244

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

8

8

AD 13

1

1

AD 12

7

7

AD 11

13

13

AD 10

2

2

AD 9

5

5

AD 8

6

6

AD 7

5

2

AD 6

2

1

AD 5

6

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

56

49

AST 11

2

2

AST 10

17

18

AST 9

3

2

AST 8

10

12

AST 7

16

14

AST 6

53

57

AST 5

70

69

AST 4

154

163

AST 3

57

62

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

382

399

Gesamtzahl

438

448

Gesamtpersonalbestand

438

448

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

Funktions- und Besoldungsgruppen

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

3

3

AD 13

AD 12

5

5

AD 11

5

4

AD 10

5

5

AD 9

AD 8

AD 7

AD 6

AD 5

6

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

25

24

AST 11

AST 10

8

8

AST 9

AST 8

7

7

AST 7

4

5

AST 6

19

23

AST 5

23

26

AST 4

58

62

AST 3

25

25

AST 2

1

1

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

145

157

Gesamtzahl

170

181

Gesamtpersonalbestand

170

181

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

Dezentrale Einrichtungen

Europäische Arzneimittel-Agentur

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

1

AD 15

3

3

3

AD 14

4

4

4

AD 13

6

4

5

AD 12

36

34

34

AD 11

34

33

33

AD 10

34

34

33

AD 9

35

12

22

AD 8

40

35

42

AD 7

38

42

43

AD 6

34

11

23

AD 5

17

3

9

Funktionsgruppe AD insgesamt

282

216

252

AST 11

AST 10

6

6

6

AST 9

5

2

2

AST 8

12

10

11

AST 7

15

13

14

AST 6

38

29,5

33

AST 5

39

32

34

AST 4

46

51

56

AST 3

30

21

26

AST 2

25

9

21

AST 1

32

31

26

Funktionsgruppe AST insgesamt

248

204,5

229

Gesamtzahl

530

420,5

481

Gesamtpersonalbestand

530

420,5

481

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

2

2

AD 12

8

1

8

2

8

1

AD 11

9

10

9

AD 10

8

8

8

AD 9

3

1

3

AD 8

1

1

1

AD 7

3

3

3

AD 6

2

3

2

AD 5

4

4

Funktionsgruppe AD insgesamt

8

35

8

30

8

35

AST 11

3

3

3

AST 10

2

2

2

AST 9

4

4

4

AST 8

2

1

2

2

1

AST 7

9

10

9

AST 6

8

3

5

AST 5

11

15

14

AST 4

5

6

5

AST 3

10

8

10

AST 2

3

3

3

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

11

47

11

45

11

47

Gesamtzahl

19

82

19

75

19

82

Gesamtpersonalbestand

101

94

101

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

1

1

AD 13

1

AD 12

1

1

3

AD 11

2

1

6

AD 10

2

1

3

AD 9

1

2

AD 8

5

1

3

AD 7

7

1

4

AD 6

4

11

4

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

24

19

24

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

1

AST 8

4

AST 7

2

2

3

AST 6

3

AST 5

2

3

3

AST 4

7

9

1

AST 3

4

1

3

AST 2

4

4

1

AST 1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

20

20

20

Gesamtzahl

44

39

44

Gesamtpersonalbestand

44

39

44

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

AD 13

3

2

AD 12

8

2

5

AD 11

3

AD 10

10

10

AD 9

9

2

5

AD 8

AD 7

5

3

AD 6

6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

36

13

26

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

AST 8

3

1

AST 7

9

6

9

AST 6

1

3

1

AST 5

1

2

1

AST 4

9

5

9

AST 3

3

AST 2

1

1

1

AST 1

1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

25

21

23

Gesamtzahl

61

34

49

Gesamtpersonalbestand

61

34

49

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

5

4

5

AD 14

2

1

2

AD 13

10

5

9

AD 12

25

20

21

AD 11

37

16

32

AD 10

45

8

34

AD 9

89

86

72

AD 8

71

29

62

AD 7

59

32

64

AD 6

44

39

37

AD 5

6

11

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

393

251

344

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

2

1

AST 6

4

1

3

AST 5

18

3

10

AST 4

30

8

29

AST 3

31

24

30

AST 2

24

38

29

AST 1

4

8

6

Funktionsgruppe AST insgesamt

113

82

108

Gesamtzahl

506

333

452

Gesamtpersonalbestand

506

333

452

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

3

1

1

3

AD 12

2

8

1

6

2

8

AD 11

1

10

1

7

1

10

AD 10

1

17

1

12

1

17

AD 9

20

15

19

AD 8

18

14

17

AD 7

21

12

19

AD 6

15

9

12

AD 5

9

7

7

Funktionsgruppe AD insgesamt

5

123

3

85

5

114

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

1

1

1

1

AST 7

1

1

AST 6

3

1

3

AST 5

8

4

8

AST 4

13

9

11

AST 3

17

17

17

AST 2

13

13

13

AST 1

6

6

6

Funktionsgruppe AST insgesamt

1

63

1

51

1

61

Gesamtzahl

6

186

4

136

6

175

Gesamtpersonalbestand

192

140

181

Europäische Eisenbahnagentur

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

6

3

AD 9

23

13

17

AD 8

28

30

31

AD 7

3

AD 6

9

9

AD 5

22

25

21

Funktionsgruppe AD insgesamt

91

69

82

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

AST 7

1

2

2

AST 6

AST 5

3

2

AST 4

7

8

10

AST 3

5

4

3

AST 2

4

5

AST 1

12

11

12

Funktionsgruppe AST insgesamt

33

25

34

Gesamtzahl

124

94

116

Gesamtpersonalbestand

124

94

116

Europäische Umweltagentur

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

2

2

2

AD 13

AD 12

1

10

9

1

9

AD 11

2

8

1

6

1

8

AD 10

1

9

11

1

9

AD 9

7

7

7

AD 8

8

5

8

AD 7

6

8

6

AD 6

2

5

1

2

2

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

6

56

1

50

5

52

AST 11

1

1

1

1

1

AST 10

3

2

2

AST 9

1

1

2

2

AST 8

1

7

2

5

2

6

AST 7

4

6

4

AST 6

11

7

9

AST 5

4

5

5

AST 4

14

10

10

AST 3

14

13

15

AST 2

3

1

3

AST 1

6

6

6

Funktionsgruppe AST insgesamt

3

68

3

57

3

63

Gesamtzahl

9

124

4

107

8

115

Gesamtpersonalbestand

133

111

123

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

AD 12

3

3

AD 11

3

AD 10

4

4

AD 9

7

3

7

AD 8

5

4

5

AD 7

9

6

9

AD 6

11

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

29

28

29

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

7

7

AST 4

1

3

1

AST 3

4

AST 2

5

3

5

AST 1

2

4

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

15

14

15

Gesamtzahl

44

42

44

Gesamtpersonalbestand

44

42

44

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

1

AD 15

3

3

3

AD 14

12

18

3

14

10

17

AD 13

13

1

6

1

10

1

AD 12

24

3

19

1

20

2

AD 11

32

8

31

4

36

5

AD 10

13

17

24

19

20

20

AD 9

7

6

6

AD 8

5

1

12

3

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

99

59

83

61

96

58

AST 11

11

4

4

1

7

3

AST 10

16

3

14

2

17

3

AST 9

19

5

7

2

8

3

AST 8

38

10

30

9

34

12

AST 7

52

15

46

4

49

13

AST 6

62

25

58

6

64

26

AST 5

74

26

55

23

60

28

AST 4

64

24

97

30

77

22

AST 3

17

16

19

41

25

32

AST 2

4

13

6

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

353

132

330

131

341

148

Gesamtzahl

452

191

413

192

437

206

Gesamtpersonalbestand

643

605

643

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

7

5

6

5

7

5

AD 11

5

5

5

5

5

5

AD 10

3

5

5

3

5

AD 9

3

3

3

AD 8

2

1

2

AD 7

1

1

1

AD 6

1

1

AD 5

10

7

8

Funktionsgruppe AD insgesamt

15

34

11

29

15

32

AST 11

AST 10

3

1

3

1

3

1

AST 9

AST 8

2

1

2

1

2

1

AST 7

1

1

1

1

1

1

AST 6

6

7

6

7

6

7

AST 5

4

5

4

5

4

5

AST 4

4

7

4

6

4

7

AST 3

7

5

7

AST 2

2

2

2

AST 1

1

1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

20

32

20

29

20

32

Gesamtzahl

35

66

31

58

35

64

Gesamtpersonalbestand

101

89

99

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

3

3

AD 12

8

8

7

AD 11

10

13

13

AD 10

5

2

5

AD 9

12

11

12

AD 8

10

5

10

AD 7

5

8

3

AD 6

1

AD 5

1

Funktionsgruppe AD insgesamt

54

50

54

AST 11

AST 10

3

1

AST 9

8

5

8

AST 8

4

3

4

AST 7

7

8

8

AST 6

10

9

11

AST 5

4

3

10

AST 4

6

3

AST 3

4

AST 2

5

AST 1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

42

41

42

Gesamtzahl

96

91

96

Gesamtpersonalbestand

96  (34)

91

96

Gemeinschaftliches Sortenamt

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

AD 13

1

1

1

1

AD 12

1

1

1

1

AD 11

1

1

1

1

AD 10

1

1

AD 9

1

AD 8

1

1

1

AD 7

AD 6

1

1

1

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

3

6

3

4

3

5

AST 11

AST 10

AST 9

4

2

4

2

AST 8

2

2

6

3

2

2

AST 7

2

4

3

2

4

AST 6

6

2

6

AST 5

5

2

2

5

AST 4

1

2

1

4

1

2

AST 3

3

7

3

AST 2

2

AST 1

2

4

2

Funktionsgruppe AST insgesamt

9

26

9

27

9

26

Gesamtzahl

12

32

12

31

12

31

Gesamtpersonalbestand

44

43

43

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

2

1

2

AD 13

AD 12

1

13

5

1

12

AD 11

12

19

14

AD 10

1

4

1

1

1

2

AD 9

1

30

12

1

26

AD 8

32

37

31

AD 7

1

48

24

1

42

AD 6

1

26

30

1

26

AD 5

24

13

24

Funktionsgruppe AD insgesamt

5

192

1

143

5

180

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

5

3

5

AST 6

4

3

AST 5

2

18

6

2

16

AST 4

36

18

35

AST 3

26

26

21

AST 2

34

23

29

AST 1

2

30

53

2

36

Funktionsgruppe AST insgesamt

4

154

129

4

146

Gesamtzahl

9

346

1

272

9

326

Gesamtpersonalbestand

355

273

335

Eurojust

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

1

AD 15

AD 14

1

AD 13

1

AD 12

AD 11

AD 10

5

5

AD 9

5

6

5

AD 8

4

3

2

AD 7

12

11

AD 6

17

8

14

AD 5

5

4

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

50

22

41

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

1

AST 7

AST 6

1

1

AST 5

2

1

2

AST 4

18

2

18

AST 3

60

20

59

AST 2

28

19

28

AST 1

24

32

24

Funktionsgruppe AST insgesamt

135

75

134

Gesamtzahl

185

97

175

Gesamtpersonalbestand

185

97

175

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

1

AD 13

1

2

1

1

2

AD 12

1

6

2

1

6

AD 11

3

8

4

9

3

8

AD 10

2

13

1

1

2

13

AD 9

7

9

7

AD 8

4

1

1

4

AD 7

2

2

2

2

2

AD 6

6

AD 5

4

2

Funktionsgruppe AD insgesamt

10

43

10

34

10

43

AST 11

1

1

1

AST 10

1

1

AST 9

3

3

AST 8

2

3

2

2

3

AST 7

1

6

1

2

1

6

AST 6

1

4

1

4

1

4

AST 5

3

1

2

3

AST 4

2

1

1

4

2

1

AST 3

1

2

7

1

AST 2

AST 1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

7

22

7

22

7

22

Gesamtzahl

17

65

17

56

17

65

Gesamtpersonalbestand

82

73

82

Europäische Agentur für Wiederaufbau

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

46

46

AD 11

AD 10

24

24

AD 9

AD 8

2

2

AD 7

1

1

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

75

75

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

3

3

AST 8

2

2

AST 7

2

2

AST 6

3

3

AST 5

5

5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

16

16

Gesamtzahl

91

91

Gesamtpersonalbestand

91

91

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

2

2

AD 11

2

2

2

AD 10

1

2

3

AD 9

1

2

1

AD 8

4

6

12

AD 7

7

10

12

AD 6

2

8

9

AD 5

1

2

Funktionsgruppe AD insgesamt

18

34

44

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

2

1

1

AST 3

1

2

2

AST 2

AST 1

2

2

3

Funktionsgruppe AST insgesamt

5

5

6

Gesamtzahl

23

39

50

Gesamtpersonalbestand

23

39

50

EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

AD 15

 

1

AD 14

 

1

1

1

AD 13

2

2

1

AD 12

 

1

2

2

2

AD 11

 

1

1

AD 10

4

4

1

AD 9

2

1

1

4

3

AD 8

 

1

2

1

AD 7

 

1

1

AD 6

 

1

1

AD 5

 

1

Funktionsgruppe AD insgesamt

8

14

4

8

13

AST 11

 

1

1

AST 10

1

5

1

5

AST 9

 

3

3

AST 8

1

2

7

1

AST 7

 

9

8

AST 6

 

3

3

AST 5

 

5

4

3

AST 4

 

AST 3

 

AST 2

 

3

2

3

AST 1

 

Funktionsgruppe AST insgesamt

2

31

13

2

26

Gesamtzahl

10

45

17

10

39

Gesamtpersonalbestand

55

17

49

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

2

1

2

AD 13

1

AD 12

2

2

AD 11

3

5

3

AD 10

9

4

9

AD 9

9

9

AD 8

19

18

17

AD 7

11

13

AD 6

14

14

AD 5

16

20

16

Funktionsgruppe AD insgesamt

86

49

86

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

2

2

AST 6

5

6

4

AST 5

7

7

AST 4

18

19

12

AST 3

3

5

AST 2

3

AST 1

8

9

10

Funktionsgruppe AST insgesamt

44

34

44

Gesamtzahl

130

83

130

Gesamtpersonalbestand

130

83

130

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

6

1

6

AD 12

3

6

3

AD 11

9

7

8

AD 10

7

7

7

AD 9

1

1

1

AD 8

34

2

19

AD 7

2

1

AD 6

5

5

AD 5

3

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

72

25

55

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

5

5

5

AST 7

9

4

8

AST 6

7

2

6

AST 5

16

8

12

AST 4

3

2

3

AST 3

5

2

5

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

45

23

39

Gesamtzahl

117

48

94

Gesamtpersonal

117

48

94

Europäische Polizeiakademie

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

1

1

1

AD 12

AD 11

AD 10

2

2

2

AD 9

AD 8

AD 7

2

1

2

AD 6

AD 5

9

4

5

Funktionsgruppe AD insgesamt

14

8

10

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

2

2

1,5

AST 4

2

1

2

AST 3

8

1

9

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

12

4

12,5

Gesamtzahl

26

12

22,5

Gesamtpersonalbestand

26

12

22,5

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

1

AD 13

1

AD 12

7

4

1

3

5

4

AD 11

9

12

4

6

7

11

AD 10

12

6

14

9

15

6

AD 9

3

12

11

4

12

AD 8

1

5

4

7

1

7

AD 7

3

16

7

3

12

AD 6

7

25

28

7

27

AD 5

9

7

11

Funktionsgruppe AD insgesamt

43

91

24

79

43

91

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

4

1

3

1

3

1

AST 7

4

3

2

3

5

3

AST 6

5

7

3

5

4

6

AST 5

5

5

4

5

6

6

AST 4

3

14

1

8

2

11

AST 3

25

3

17

1

27

AST 2

10

7

9

AST 1

12

11

14

Funktionsgruppe AST insgesamt

21

78

16

57

21

78

Gesamtzahlzahl

64

169

40

136

64

169

Gesamtpersonalbestand

233

176

233

Europäische Agentur für chemische Stoffe

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

1

AD 14

1

2

2

AD 13

6

6

9

AD 12

13

10

11

AD 11

19

8

13

AD 10

21

6

15

AD 9

22

11

15

AD 8

27

9

15

AD 7

31

10

15

AD 6

40

8

12

AD 5

29

2

8

Funktionsgruppe AD insgesamt

210

73

116

AST 11

AST 10

1

1

AST 9

3

2

AST 8

6

6

12

AST 7

8

6

11

AST 6

17

1

14

AST 5

17

1

19

AST 4

25

6

25

AST 3

20

1

20

AST 2

10

AST 1

10

Funktionsgruppe AST insgesamt

114

24

104

Gesamtzahl

324

97

220

Gesamtpersonalbestand

324

97

220

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (35)

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

1

1

AD 12

AD 11

1

1

AD 10

1

1

AD 9

AD 8

2

2

AD 7

2

2

AD 6

AD 5

5

5

Funktionsgruppe AD insgesamt

12

12

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

AST 6

2

2

AST 5

2

2

AST 4

2

2

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

8

8

AD und AST insgesamt

20

20

Gesamtpersonalbestand

20

20

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

AD 9

AD 8

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

AD und AST insgesamt

Gesamtpersonalbestand

Europäische Gemeinsame Unternehmen

Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

2

1

1

AD 13

1

1

1

AD 12

8

8

7

2

8

AD 11

12

10

3

12

AD 10

4

10

14

4

14

AD 9

10

38

8

3

10

24

AD 8

4

8

12

4

AD 7

10

2

10

AD 6

2

47

11

2

35

AD 5

4

8

Funktionsgruppe AD insgesamt

41

119

51

54

51

60

AST 11

1

AST 10

1

1

1

AST 9

1

AST 8

1

1

AST 7

1

2

AST 6

1

1

4

1

AST 5

6

1

5

1

AST 4

2

1

9

1

AST 3

1

25

2

11

2

25

AST 2

1

1

AST 1

1

1

Funktionsgruppe AST insgesamt

14

25

9

31

9

25

Gesamtzahl

55

144

60

85

60

85

Gesamtpersonalbestand

199

145

145

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

4

4

AD 10

AD 9

4

AD 8

9

6

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

18

11

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

1

1

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

4

3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

5

4

Gesamtzahl

23

15

Gesamtpersonalbestand

23

15

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

2

2

AD 9

6

2

AD 8

8

5

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

17

10

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

1

1

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

1

1

Gesamtzahl

18

11

Gesamtpersonalbestand

18

11

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

2

2

AD 10

AD 9

AD 8

4

2

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

7

5

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

Gesamtzahl

7

5

Gesamtpersonalbestand

7

5

Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

2

2

AD 10

AD 9

AD 8

4

2

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

7

5

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

Gesamtzahl

7

5

Gesamtpersonalbestand

7

5

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

3

2

AD 10

AD 9

3

1

AD 8

4

2

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

11

6

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

4

2

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

1

AST 3

2

1

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

7

3

Gesamtzahl

18

9

Gesamtpersonalbestand

18

9

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

AD 14

AD 13

AD 12

AD 11

AD 10

AD 9

2

AD 8

2

AD 7

AD 6

AD 5

Funktionsgruppe AD insgesamt

5

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

1

AST 3

1

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

2

Gesamtzahl

7

Gesamtpersonalbestand

7

Exekutivagenturen

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

5

3

AD 10

5

7

7

AD 9

1

1

AD 8

5

3

AD 7

9

7

11

AD 6

2

AD 5

5

3

7

Funktionsgruppe AD insgesamt

33

19

32

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

2

2

AST 6

AST 5

AST 4

1

1

1

AST 3

1

AST 2

1

1

1

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

4

3

4

Gesamtzahl

37

22

36

Gesamtpersonalbestand

37

22

36

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

2

AD 12

7

5

6

AD 11

5

7

6

AD 10

7

1

1

AD 9

19

19

22

AD 8

13

8

13

AD 7

8

4

9

AD 6

3

1

3

AD 5

3

5

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

68

51

64

AST 11

1

AST 10

2

3

3

AST 9

AST 8

AST 7

3

2

2

AST 6

3

4

3

AST 5

3

4

5

AST 4

9

6

AST 3

10

5

9

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

31

18

28

Funktionsgruppen AD und AST insgesamt

99

69

92

Gesamtpersonalbestand

99

69

92

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

1

1

1

AD 10

AD 9

2

2

AD 8

1

2

1

AD 7

1

1

AD 6

AD 5

3

1

3

Funktionsgruppe AD insgesamt

9

5

9

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

1

1

AST 6

AST 5

2

3

2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AD insgesamt

3

3

3

Gesamtzahl

12

8

12

Gesamtpersonalbestand

12

8

12

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

2

1

2

AD 10

1

1

1

AD 9

4

4

AD 8

AD 7

6

6

AD 6

5

5

AD 5

6

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

25

3

25

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

2

1

2

AST 4

AST 3

5

1

5

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

7

2

7

Gesamtzahl

32

5

32

Gesamtpersonalbestand

32

5

32

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

3

3

AD 12

5

5

AD 11

2

2

AD 10

3

3

AD 9

3

3

AD 8

27

27

AD 7

40

28

AD 6

10

4

AD 5

6

6

Funktionsgruppe AD insgesamt

100

82

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

Gesamtzahl

100

82

Gesamtpersonal

100

82

Exekutivagentur für die Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppen

Stellen

2009

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Am 31.12.2007 tatsächlich besetzte

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

1

1

AD 12

1

AD 11

2

2

AD 10

10

5

AD 9

5

AD 8

2

AD 7

12

12

AD 6

18

18

AD 5

25

21

Funktionsgruppe AD insgesamt

77

60

AST 11

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

3

3

AST 6

1

1

AST 5

1

1

AST 4

2

1

AST 3

2

1

AST 2

AST 1

Funktionsgruppe AST insgesamt

11

9

Gesamtzahl

88

69

Gesamtpersonal

88

69

Einzelplan IV — Gerichtshof

Funktionsgrupppen und Besoldungsgruppen

Gerichtshof

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

5

4

AD 15

10

1

11

1

AD 14

20 (36)

44 (37)

20 (38)

44 (39)

AD 13

49

34

AD 12

146 (40)

66

139 (41)

66

AD 11

83

73

93

73

AD 10

57

33

69

33

AD 9

12

1

12

1

AD 8

182

1

123

1

AD 7

192

24

225

24

AD 6

23

23

AD 5

42

41

Insgesamt

821

243

794

243

AST 11

6

4

AST 10

11

1

13

1

AST 9

21

17

AST 8

32

5

30

5

AST 7

56

28

56

28

AST 6

87

24

93

24

AST 5

58

46

58

46

AST 4

67

68

57

68

AST 3

151

12

154

12

AST 2

67

11

54

11

AST 1

116

125

Insgesamt

672

195

661

195

Zwischensumme

1 493  (42)

438

1 455  (43)

438

AD und AST insgesamt

1 931  (44)

1 893  (45)

Einzelplan V — Rechnungshof

Funktions- und Besoldungsgruppen

Rechnungshof

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit (46)

2009

2008

2009

2008

Sondergruppe

1

1

AD 16

AD 15

9

9

AD 14

33 (47)  (48)

31 (49)

29 (50)

31

AD 13

16

11

AD 12

66 (51)

64 (52)

7

7

AD 11

37

40

31

31

AD 10

40

42

1

1

AD 9

96

89

AD 8

51

56

AD 7

1

1

AD 6

101

101

AD 5

52 (53)

30

Insgesamt

502

474

69

71

AST 11

13

10

AST 10

7

12

AST 9

4

4

AST 8

15

11

AST 7

30

28

28

28

AST 6

33

41

AST 5

33

33

AST 4

26

26

28

28

AST 3

39 (54)

40

1

AST 2

18

18

13

13

AST 1

21

21

Insgesamt

239

244

70

69

Gesamtzahl

741  (55)

718  (56)

139

140

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

1

1

AD 16

AD 15

5

5

AD 14

21

1

21

1

AD 13

7

7

AD 12

51

3

51

3

AD 11

43

43

AD 10

35

35

AD 9

15

3

15

3

AD 8

12

3

12

3

AD 7

14

14

AD 6

73

1

73

1

AD 5

42

1

40

1

Insgesamt

318

12

316

12

AST 11

2

2

AST 10

8

8

AST 9

18

18

AST 8

7

2

7

2

AST 7

27

1

27

1

AST 6

77

2

77

2

AST 5

50

10

50

10

AST 4

45

1

45

1

AST 3

57

56

AST 2

33

33

AST 1

31

2

31

1

Insgesamt

355

18

354

17

Gesamtzahl

673

31

670

30

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Funktions- und Besoldungsgruppen

Ausschuss der Regionen

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

HC

1

1

AD 16

AD 15

5

5

AD 14

9

1

8

1

AD 13

7

5

AD 12

28

2

26

2

AD 11

25

2

25

2

AD 10

22

2

19

1

AD 9

9

4

15

5

AD 8

19

18

AD 7

10

2

5

2

AD 6

76

6

83

6

AD 5

58

3

55

3

Insgesamt

268

22

264

22

AST 11

1

1

AST 10

5

5

AST 9

2

1

AST 8

6

6

AST 7

13

1

11

1

AST 6

17

1

16

1

AST 5

33

4

31

4

AST 4

30

2

26

2

AST 3

27

4

29

4

AST 2

34

1

37

1

AST 1

29

1

27

1

Insgesamt

197

14

190

14

Zwischensumme

465

37

454

37

Gesamtzahl

502  (57)  (58)

491  (59)

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppen

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

AD 15

1

1

AD 14

1

1

1

AD 13

1

1

AD 12

1

4

1

4

AD 11

2

2

AD 10

AD 9

7

7

AD 8

AD 7

1

2

1

1

AD 6

8

8

AD 5

2

4

1

3

Insgesamt

6

29

5

27

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

1

1

1

AST 6

4

5

AST 5

2

2

AST 4

6

2

5

2

AST 3

4

1

4

AST 2

1

4

1

3

AST 1

3

1

Insgesamt

10

18

10

15

Gesamtzahl

16

47

15

42

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppen

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2009

2008

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

AD 16

AD 15

AD 14

1

1

AD 13

AD 12

AD 11

3

2

AD 10

1

2

AD 9

4

4

AD 8

7

5

AD 7

3

3

AD 6

3

2

AD 5

1

1

Insgesamt

23

20

AST 11

AST 10

AST 9

1

AST 8

1

AST 7

1

1

AST 6

2

2

AST 5

3

1

AST 4

1

2

AST 3

3

3

AST 2

1

1

AST 1

2

2

Insgesamt

14

13

AD und AST insgesamt

37

33

D. IMMOBILIENBESTAND

Institutionen

Angemietete Immobilien

Erworbene Immobilien

Mittel 2009 (60)

Mittel 2008 (61)

Einzelplan I

Parlament

37 860 000

32 006 000

1 165 182 783 (62)

Einzelplan II

Rat

8 785 000 (63)

8 486 000 (64)

462 017 352,71 (65)

Einzelplan III

Kommission (66)

 

 

1 857 467 861,07 (67)

 

— Sitze (Brüssel und Luxemburg)

245 552 000 (68)

238 576 000

1 711 822 459,64

 

— Büros in der Gemeinschaft

11 499 000

11 526 000

12 778 091,33

 

— Lebensmittel- und Veterinäramt

2 688 000

2 630 000

26 130 994,59

 

— Delegationen

77 220 000

76 424 000

64 754 158,67

 

— Gemeinsame Forschungsstelle

41 982 156,84

 

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

6 746 000

6 490 000

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

5 153 000

5 042 000

 

— Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

2 475 000

2 306 000

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

3 256 000

3 184 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

5 330 000

5 215 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

2 730 000

2 663 000

Einzelplan IV

Gerichtshof

40 195 000

25 462 409

54 672 534 (69)

Einzelplan V

Rechnungshof

4 164 000

3 493 000

30 964 488,98

Einzelplan VI

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

12 695 001

11 678 200

144 108 829 (70)

Einzelplan VII

Ausschuss der Regionen

8 845 579

7 772 800

93 068 116 (71)

Einzelplan VIII

Europäischer Bürgerbeauftragter

455 000

434 000

Einzelplan IX

Europäischer Datenschutzbeauftragter

567 000

397 880

 

 

Insgesamt

476 215 580

443 786 289

3 807 481 964,76


Organe

Standort

Erwerbsjahr

Beträge

Zwischensumme

Summe

Parlament

Brüssel

 

 

670 528 106

 

Grundstück

 

98 147 752

 

 

Paul-Henri Spaak (D1)

1998

73 438 035

 

 

Paul-Henri Spaak (D2)

1998

30 435 710

 

 

Altiero Spinelli (D3)

1998

398 206 024

 

 

Atrium

1999

29 090 701

 

 

Atrium II

2004

9 126 847

 

 

Montoyer 75

2006

24 774 826

 

 

Kathedrale

2005

366 667

 

 

Wayenberg (Marie Haps)

2003

6 941 544

 

 

Straßburg (Louise Weiss)

1998

 

303 780 813

 

Straßburg (WIC, SDM, IPE III)

2006

 

135 968 752

 

Luxemburg (KAD)

2003

 

35 736 667

 

Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

1982

 

16 087

 

Lissabon

1986

 

930 711

 

Athen

1991

 

5 987 905

 

Kopenhagen

2005

 

4 561 564

 

Den Haag

2006

 

3 508 000

 

Valetta

2006

 

1 106 452

 

Nikosia

2006

 

3 057 726

Rat

Brüssel

 

 

462 017 352,71

 

Grundstück

 

67 525 000,02

 

 

Justus Lipsius

1995

192 833 730,71

 

 

Kinderkrippe

2006

13 337 857,92

 

 

Lex

2007

188 320 764,06

 

Kommission (72)

Brüssel

 

 

1 615 672 129,64

 

Overijse

1997

1 144 838,85

 

 

Loi 130

1987

57 796 950,42

 

 

Breydel

1989

22 557 582,84

 

 

Haren

1993

7 827 187,80

 

 

Clovis

1995

12 237 964,40

 

 

Cours Saint-Michel 1

1997

19 905 195,24

 

 

Belliard 232 (73)

1997

22 202 763,16

 

 

Demot 24 (74)

1997

33 180 084,44

 

 

Breydel II

1997

41 659 702,84

 

 

Beaulieu 29/31/33

1998

40 975 121,34

 

 

Charlemagne

1997

128 603 875,48

 

 

Demot 28 (75)

1999

26 432 674,08

 

 

Joseph II 99 (76)

1998

18 773 471,32

 

 

Loi 86

1998

28 770 016,32

 

 

Luxembourg 46 (77)

1999

39 594 069,49

 

 

Montoyer 59 (78)

1998

20 142 634,04

 

 

Froissart 101 (79)

2000

20 905 455,12

 

 

VM 18 (80)

2000

19 946 900,33

 

 

Joseph II 70 (81)

2000

43 299 912,68

 

 

Loi 41 (82)

2000

72 584 630,24

 

 

SC 11 (83)

2000

21 893 986,20

 

 

Joseph II 30 (84)

2000

38 790 565,85

 

 

Joseph II 54 (85)

2001

47 835 566,93

 

 

Joseph II 79 (86)

2002

44 664 892,32

 

 

VM2 (87)

2001

43 772 173,24

 

 

Palmerston

2002

7 855 375,—

 

 

SPA 3 (88)

2003

31 308 985,—

 

 

Berlaymont (89)

2004

466 464 663,82

 

 

Konferenzzentrum Albert Borschette (90)

2005

46 590 713,02

 

 

BU-25

2006

55 863 061,58

 

 

Cornet-Leman

2006

3 800 000,—

 

 

Madou

2006

128 291 116,25

 

 

Luxemburg

 

 

96 150 330,—

 

Euroforum (91)

2004

96 150 330,—

 

 

Büros in der Gemeinschaft

 

 

12 778 091,33

 

Nikosia (Iris Tower — 8. Stock)

1992

107 378,96

 

 

Lissabon

1986

1993

134 989,44

534 002,22

 

 

Marseille

1991

1993

120 648,10

28 891,50

 

 

Mailand

1986

102 653,02

 

 

Kopenhagen

2005

4 368 149,27

 

 

Valletta

2006

1 011 209,89

 

 

Nikosia (Byron)

2006

2 958 168,93

 

 

Den Haag

2006

3 412 000,—

 

 

Gemeinsame Forschungsstelle

 

 

41 982 156,84

 

Ispra

 

29 814 125,—

 

 

Geel

 

1 112 554,82

 

 

Karlsruhe

 

319 102,60

 

 

Petten

 

10 736 374,42

 

 

Lebensmittel- und Veterinäramt

 

 

26 130 994,59

 

Grange (Irland) (92)

2002

26 130 994,59

 

 

Außendienststellen  (93)

 

 

64 754 158,67

 

Buenos Aires (Argentinien)

1992

541 019,94

 

 

Canberra (Australien)

1983

 

 

 

1990

653 590,90

 

 

Cotonou (Benin)

1992

196 917,72

 

 

Gaborone (Botsuana)

1982

 

 

 

1985

1986

4 216,14

3 284,92

 

 

 

1987

12 013,48

 

 

Brasilia (Brasilien)

1994

367 293,94

 

 

Ouagadougou (Burkina Faso)

1984

2 138,72

 

 

 

1997

1 395 007,93

 

 

Bujumbura (Burundi)

1982

 

 

 

1986

71 808,34

 

 

Phnom Penh (Kambodscha)

2005

638 594,68

 

 

Ottawa (Kanada)

1977

 

 

Praia (Kap Verde)

1981

 

 

Bangui (Zentralafrikanische Republik)

1983

 

 

N'Djamena (Tschad)

1991

22 336,08

 

 

Beijing (China)

1995

3 020 698,12

 

 

Moroni (Komoren)

1988

21 474,21

 

 

Brazzaville (Kongo)

1994

147 977,91

 

 

San José (Costa Rica)

1995

388 967,53

 

 

Abidjan (Elfenbeinküste)

1993

179 949,40

 

 

 

1994

231 841,54

 

 

Malabo (Äquatorialguinea)

1986

35 326,46

 

 

Paris (Frankreich)

1990

2 115 113,98

 

 

 

1991

94 792,01

 

 

Libreville (Gabun)

1996

300 468,04

 

 

Banjul (Gambia)

1989

32 902,24

 

 

Bissau (Guinea-Bissau)

1995

304 709,16

 

 

Tokio (Japan)

2006

34 008 178,59

 

 

Nairobi (Kenia)

2005

706 905,93

 

 

Maseru (Lesotho)

1985

10 832,73

 

 

 

1990

149 563,13

 

 

 

1991

273 201,13

 

 

 

2006

236 582,44

 

 

Lilongwe (Malawi)

1982

 

 

 

1988

14 410,56

 

 

Mexiko (Mexiko)

1995

1 638 690,83

 

 

Rabat (Marokko)

1987

65 320,85

 

 

Windhuk (Namibia)

1992

1993

1994

366 744,72

107 647,57

 

 

Niamey (Niger)

1997

106 576,98

 

 

Abuja (Nigeria)

1992

386 518,92

 

 

 

2005

4 388 593,41

 

 

Port Moresby (Papua-Neuguinea)

1982

48 274,53

 

 

Kigali (Ruanda)

1980

 

 

Dakar (Senegal)

1984

9 215,78

 

 

Honiara (Salomonen)

1990

34 892,60

 

 

Pretoria (Südafrika)

1994

569 594,33

 

 

 

1996

601 836,92

 

 

Mbabane (Swasiland)

1987

1988

66 186,36

38 901,80

 

 

Dar-es-Salam (Tansania)

2002

3 566 574,97

 

 

Kampala (Uganda)

1986

41 867,65

 

 

Montevideo (Uruguay)

1990

156 976,06

 

 

New York (USA)

1987

230 512,14

 

 

Washington (USA)

1997

1 314 190,41

 

 

Lusaka (Sambia)

1982

 

 

Harare (Simbabwe)

1990

132 946,32

 

 

 

1994

218 840,67

 

 

Maputo (Mosambik)

2008

4 481 136,95

 

 

Kommission insgesamt

 

 

1 857 467 861,07

Gerichtshof

Luxemburg

 

 

54 672 534

 

Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C

1994

54 672 534

 

Rechnungshof

Luxemburg

 

 

30 964 488,98

 

Luxemburg (K1)

1990

8 284 336,66

 

 

Luxemburg (K2)

2004

22 680 152,32

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Brüssel

 

 

144 108 829

 

Montoyer 92-102

2001

34 857 718

 

 

Belliard 99-101

2001

85 447 526

 

 

Belliard 68-72

2004

9 965 173

 

 

Trèves 74

2005

8 813 979

 

 

Belliard 93

2005

5 024 433

 

Ausschuss der Regionen

Brüssel

 

 

93 068 116

 

Montoyer

2001

17 168 727

 

 

Belliard 101-103

2001

42 086 095

 

 

Belliard 68

2004

14 947 759

 

 

Trèves 74

2004

13 220 968

 

 

Belliard 93

2005

5 644 567

 

Insgesamt

 

 

 

3 807 481 964,76

EINZELPLAN I

PARLAMENT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments im Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

1 529 970 930

Eigene Einnahmen

–99 092 967

Ausstehender Betrag

1 430 877 963

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

37 889 783

38 849 065

36 297 319,27

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

40,37

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

8 859 744

14 286 237

4 078 323,78

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

46 749 527

53 135 302

40 375 683,42

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

44 658 716

39 822 157

38 248 073,52

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

4 315 724

6 040 237

16 857 030,62

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

5 000

5 000

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

48 979 440

45 867 394

55 105 104,14

KAPITEL 4 2

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung

864 000

1 460 000

1 509 722,22

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

864 000

1 460 000

1 509 722,22

 

Titel 4 — Insgesamt

96 592 967

100 462 696

96 990 509,78

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

37 889 783

38 849 065

36 297 319,27

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

40,37

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

8 859 744

14 286 237

4 078 323,78

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

44 658 716

39 822 157

38 248 073,52

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

4 315 724

6 040 237

16 857 030,62

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

5 000

5 000

0,—

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 1   Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

864 000

1 460 000

1 509 722,22

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

20 000,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

75 000,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

36 760,38

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

131 760,38

5 0 1

Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

748 712,88

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

880 473,26

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 463 586,12

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 970,97

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 479 557,09

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 479 557,09

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

2 500 000

2 200 000

3 847 943,96

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

2 500 000

2 200 000

3 847 943,96

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 328 740,83

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 733 585,75

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 062 326,58

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 654 464,30

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 133 087,70

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

4 787 552,—

KAPITEL 5 8

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

668 823,99

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

668 823,99

 

Titel 5 — Insgesamt

2 500 000

2 200 000

15 726 676,88

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

20 000,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

75 000,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

36 760,38

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 0 1   Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

748 712,88

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 463 586,12

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

15 970,97

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

2 500 000

2 200 000

3 847 943,96

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

2 328 740,83

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 733 585,75

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 654 464,30

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

3 133 087,70

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

668 823,99

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

30 643 667,74

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

30 643 667,74

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

30 643 667,74

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

30 643 667,74

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

30 643 667,74

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

1 088 152,92

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 088 152,92

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 088 152,92

 

GESAMTBETRAG

99 092 967

102 662 696

144 449 007,32

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 088 152,92

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

190 422 000

151 616 000

145 182 125,58

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

502 655 938

489 773 819

458 068 265,14

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

101 064 000

100 326 700

107 694 007,49

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

15 704 900

15 920 000

10 345 540,60

 

Titel 1 — Insgesamt

809 846 838

757 636 519

721 289 938,81

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

172 958 500

157 264 900

188 037 041,88

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

108 898 000

120 756 300

111 612 595,44

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

12 524 700

12 019 011

11 389 070,15

 

Titel 2 — Insgesamt

294 381 200

290 040 211

311 038 707,47

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

31 699 000

32 694 165

29 338 204,71

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

101 396 300

92 708 820

72 593 025,56

 

Titel 3 — Insgesamt

133 095 300

125 402 985

101 931 230,27

4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

4 0

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

70 548 000

62 305 000

60 517 850,99

4 2

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

185 267 000

160 591 000

142 616 169,44

4 4

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

310 000

251 300

221 300,—

 

Titel 4 — Insgesamt

256 125 000

223 147 300

203 355 320,43

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

5 003 992

21 990 152

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

10 018 600

5 000 000

0,—

10 3

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

500 000

p.m.

0,—

10 4

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

p.m.

9 300 000

0,—

10 5

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

20 000 000

20 000 000

0,—

10 6

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

p.m.

p.m.

0,—

10 8

RESERVE FÜR EMAS

1 000 000

 

 

 

Titel 10 — Insgesamt

36 522 592

56 290 152

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 529 970 930

1 452 517 167

1 337 615 196,98

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0

Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 823 000

p.m.

0,—

1 0 0 4

Normale Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

77 988 000

80 338 000

78 099 999,—

1 0 0 5

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 875 000

1 240 000

1 070 000,—

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

41 539 000

38 188 000

37 505 015,91

1 0 0 7

Amtszulage

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 000

166 000

161 153,62

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

157 395 000

119 932 000

116 836 168,53

1 0 1

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 851 000

1 905 000

1 794 688,61

1 0 1 2

Spezifische Maßnahmen für behinderte Mitglieder und behinderte Kinder von Mitgliedern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

141 000

184 000

90 854,47

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

2 992 000

2 089 000

1 885 543,08

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 875 000

238 000

132 729,27

1 0 3

Versorgungsbezüge

1 0 3 0

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 638 000

10 165 000

9 480 552,31

1 0 3 1

Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

517 000

659 000

497 526,95

1 0 3 2

Hinterbliebenenversorgung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 857 000

2 900 000

2 540 354,72

1 0 3 3

Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 148 000

14 533 000

13 247 972,14

 

Artikel 1 0 3 — Insgesamt

23 160 000

28 257 000

25 766 406,12

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

900 000

1 000 000

561 278,58

1 0 8

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

0,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für Entschädigungen und Zulagen für die Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

190 422 000

151 616 000

145 182 125,58

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

493 145 938 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

475 363 819 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

445 433 339,52

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

410 000

450 000

343 835,55

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 520 000

7 100 000

4 587 914,89

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

498 075 938

482 913 819

450 365 089,96

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

630 000

860 000

630 753,55

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 950 000

6 000 000

7 072 421,63

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

4 580 000

6 860 000

7 703 175,18

1 2 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

0

0

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

502 655 938

489 773 819

458 068 265,14

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 807 000

26 690 300

22 000 683,30

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 600 000

55 757 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

49 821 855,37

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 091 000

8 192 250

4 847 931,31

1 4 0 6

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 4 0 7

Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

79 498 000

90 639 550

76 670 469,98

1 4 2

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 566 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

9 687 150

31 023 537,51

1 4 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

101 064 000

100 326 700

107 694 007,49

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

385 000

235 000

248 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 940 000

3 825 000

3 343 966,52

1 6 1 3

Berufliche Fortbildung: Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 580 000

1 375 000

1 285 000,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

5 905 000

5 435 000

4 876 966,52

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

573 900

553 000

488 611,35

1 6 3 1

Mobilität

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

189 000

0

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

310 000

320 000

275 000,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

1 072 900

873 000

763 611,35

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

990 000

896 961,28

1 6 5 2

Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 260 000

1 900 000

600 000,—

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 467 000

6 722 000

3 208 001,45

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

8 727 000

9 612 000

4 704 962,73

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

15 704 900

15 920 000

10 345 540,60

 

Titel 1 — Insgesamt

809 846 838

757 636 519

721 289 938,81

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0   Entschädigungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 823 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 10,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.

1 0 0 4   Normale Reisekosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

77 988 000

80 338 000

78 099 999,—

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 bis 9a und 11 bis 12.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.

Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Aktionsplan) festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 5   Sonstige Reisekosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 875 000

1 240 000

1 070 000,—

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 10.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22, 23 und 29.

Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten, der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde, und der Rückführungskosten.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

1 0 0 6   Allgemeine Kostenvergütung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

41 539 000

38 188 000

37 505 015,91

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder in dem Staat, in dem sie gewählt wurden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 7   Amtszulage

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

170 000

166 000

161 153,62

Erläuterungen

Beschluss des Präsidiums vom 20. März 1991.

Diese Mittel dienen zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen.

1 0 1   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0   Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 851 000

1 905 000

1 794 688,61

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 17, 18, 19, 20 und 21.

Beschluss des Präsidiums vom 20. Oktober 1958, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 3. April 1990.

Beschluss des Präsidiums vom 24. September 1986, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 17. Juli 1997.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 3. April 1990.

Beschluss des Präsidiums vom 19. Januar 1978, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 17. Juli 1997.

Beschluss des Präsidiums vom 12. November 2007.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Unfall- und Krankenversicherung, der Erstattung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung, der Lebensversicherung sowie der Versicherung gegen Verlust und Diebstahl für die persönlichen Gegenstände der Mitglieder.

1 0 1 2   Spezifische Maßnahmen für behinderte Mitglieder und behinderte Kinder von Mitgliedern

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

141 000

184 000

90 854,47

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 21a und 21b.

Ab Juli 2009: Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 30 und 80.

Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds oder eines schwerbehinderten unterhaltsberechtigten Kindes eines Mitglieds erforderlich sind.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 875 000

238 000

132 729,27

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage V.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 46 bis 49.

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

1 0 3 0   Ruhegehälter

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 638 000

10 165 000

9 480 552,31

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 14,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 49, 50 und 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 1   Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

517 000

659 000

497 526,95

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage II.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 15,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 51, 52 bis 57 und 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 2   Hinterbliebenenversorgung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 857 000

2 900 000

2 540 354,72

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage I.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 17,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 58 bis 60 und 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

1 0 3 3   Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 148 000

14 533 000

13 247 972,14

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage VII.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 77.

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Organs an der zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 300 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

900 000

1 000 000

561 278,58

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 4, 8, 12, 22 und 22a.

Beschluss des Präsidiums vom 10. Mai 1989 zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2002.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 22,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder und ihrer Assistenten sowie für Fernunterricht und den Kauf von Material zum Selbststudium.

1 0 8   Kursdifferenzen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

100 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Zahlung der allgemeinen Kostenvergütung die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für Entschädigungen und Zulagen für die Mitglieder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

493 145 938 (98)

475 363 819 (99)

445 433 339,52

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 500 000 EUR veranschlagt.

10 % der für 2009 vorgeschlagenen Personalaufstockung wurden in die Reserve eingestellt, bis weitere Untersuchungen und Klarstellungen dazu vorgelegt werden, wie die Humanressourcen bis zum Ende der laufenden Wahlperiode ausgewogener auf die legislative Haupttätigkeit, die direkten Dienstleistungen für die Mitglieder und die administrativen Unterstützungsaufgaben aufgeteilt werden können. Das Präsidium sollte auf die zu unterbreitenden Vorschläge bis zum 1. März 2009 mit entsprechenden Maßnahmen reagieren.

Der Generalsekretär wird ersucht, einen Vorschlag für eine Neuzuteilung von Personal zu unterbreiten, das die Mitglieder bei ihrer legislativen Arbeit auf Ausschussebene unmittelbar unterstützt, und Vorschläge für eine Neuordnung der Funktionen der verschiedenen Dienststellen vorzulegen, damit nach den Abstimmungen im Ausschuss keine Änderungen an den Texten mehr vorgenommen und Verzögerungen im Entscheidungsprozess vermieden werden.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

410 000

450 000

343 835,55

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 520 000

7 100 000

4 587 914,89

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

630 000

860 000

630 753,55

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 950 000

6 000 000

7 072 421,63

1 2 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0

0

0,—

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 807 000

26 690 300

22 000 683,30

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

45 600 000

55 757 000 (100)

49 821 855,37

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Übereinkunft über Konferenzdolmetscherhilfskräfte.

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit:

Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für Konferenzhilfsdolmetscher, die vom Parlament für vom Parlament oder anderen Organen anberaumte Sitzungen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Parlaments erbracht werden können,

Leistungen von Dolmetschern (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) der anderen Organe für das Parlament,

interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 091 000

8 192 250

4 847 931,31

Erläuterungen

Beschluss des Präsidiums vom 26. Oktober 1988, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 2. Februar 2000.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher, sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten,

unvorhergesehene Ausgaben im Rahmen des Pilotprogramms „Praktika für Menschen mit Behinderungen“.

1 4 0 6   Beobachter

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Erstattung der Reisekosten und die Zahlung eines Tagegeldes an die Beobachter für die Teilnahme an den Plenarsitzungen und an Ausschuss-, Delegations- und Fraktionssitzungen an den Arbeitsorten des Parlaments sowie an von der Konferenz der Präsidenten gebilligten Fraktionssitzungen außerhalb der Arbeitsorte.

1 4 0 7   Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Vergütung für Praktikanten bestimmt, die am Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments teilnehmen.

1 4 2   Externe Leistungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

21 566 000 (101)

9 687 150

31 023 537,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen und zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

1 4 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0,—

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

385 000

235 000

248 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 940 000

3 825 000

3 343 966,52

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können für die Organisation von Kursen innerhalb und außerhalb des Organs verwendet werden. An den in Brüssel organisierten Sprachkursen können auch Assistenten der Mitglieder in Brüssel, für die gemäß Artikel 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder vom Europäischen Parlament eine Vergütung gewährt wird, teilnehmen,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

1 6 1 3   Berufliche Fortbildung: Dienstreisekosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 580 000

1 375 000

1 285 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Dienstreisekosten in Verbindung mit der beruflichen Fortbildung.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

573 900

553 000

488 611,35

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 1   Mobilität

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

189 000

0

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

310 000

320 000

275 000,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

990 000

896 961,28

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird.

1 6 5 2   Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 260 000

1 900 000

600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum und private Kinderkrippen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 467 000

6 722 000

3 208 001,45

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Parlaments an den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 010 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 577 000

29 735 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

25 330 828,31

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 700 000

2 271 000

62 175 000,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 870 000

15 000 000

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 232 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

22 463 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

18 365 296,48

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 348 000

7 924 680

6 881 004,90

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Immobilieninvestitionen des Organs

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

81 727 000

77 393 680

112 752 129,69

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 560 000

32 224 000

28 199 140,96

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 096 500

11 959 670 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

12 754 688,19

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 000 000

34 162 950

32 940 966,99

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 575 000

1 524 600

1 390 116,05

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

91 231 500

79 871 220

75 284 912,19

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

172 958 500

157 264 900

188 037 041,88

KAPITEL 2 1

2 1 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0

Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

42 610 000

45 350 000

43 093 621,41

2 1 0 2

Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

39 343 000

34 839 000

32 827 762,74

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

81 953 000

80 189 000

75 921 384,15

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 544 000

4 046 130

5 545 583,58

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 550 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

31 039 540

25 506 603,94

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 851 000

5 481 630

4 639 023,77

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

108 898 000

120 756 300

111 612 595,44

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 321 000

1 780 750 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

2 635 405,55

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

820 000

678 150

512 632,05

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

540 700

276 111

247 387,05

2 3 5

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 593 000

6 809 000

5 957 996,93

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

614 000

970 200

725 493,36

2 3 7

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

886 050

669 034,44

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

636 000

618 750

641 120,77

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

12 524 700

12 019 011

11 389 070,15

 

Titel 2 — Insgesamt

294 381 200

290 040 211

311 038 707,47

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden.

Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

34 577 000

29 735 000 (108)

25 330 828,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Organ genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 700 000

2 271 000

62 175 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 870 000

15 000 000

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 232 000 (109)

22 463 000 (110)

18 365 296,48

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw.

10 % der Mittel wurden in die Reserve eingestellt, bis eine schriftliche Bestätigung der technischen, administrativen, finanziellen und rechtlichen Folgen (einschließlich Haftung) der Asbestsanierungsarbeiten in Straßburg, der Asbestuntersuchung für die anderen Arbeitsorte und des Problems der Decke im Straßburger Plenarsaal sowie etwaiger weiterer durchzuführender Arbeiten vorliegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 348 000

7 924 680

6 881 004,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die sonstigen Ausgaben für Immobilien, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere die Ausgaben für technische oder architektonische Unterstützung im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Kontrolle der Gebäudewartung oder sonstiger Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben auch im Zusammenhang mit den Kosten für die Heranziehung von Experten im Rahmen der Studien über die Anpassung und den Ausbau der Gebäude des Organs sowie im Rahmen der Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter, deren Schlussfolgerungen bereits gebilligt wurden,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Immobilieninvestitionen des Organs

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen des Organs.

Dieser Posten ist nur vorläufig eingesetzt und kann erst verwendet werden, nachdem er gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden ist.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

33 560 000

32 224 000

28 199 140,96

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die vertragsgemäße Wartung der Räumlichkeiten, der Aufzüge, der Heizanlage, der Klimaanlage, der Brandschutztüren sowie für Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 096 500

11 959 670 (111)

12 754 688,19

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Sie dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

37 000 000

34 162 950

32 940 966,99

Erläuterungen

Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten und der Informationsbüros.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexbindung, Dauer, sonstige Klauseln), wobei Artikel 91 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu beachten ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 80 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 575 000

1 524 600

1 390 116,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0   Hardware und Software für die Informations- und Innovationstechnologien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

42 610 000

45 350 000

43 093 621,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten. Es handelt sich insbesondere um die Hardware und Software für die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die Computerausstattung auf Abteilungsebene und in den Fraktionen sowie die elektronische Abstimmungsanlage.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 343 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Externe Leistungen im Zusammenhang mit den Informations- und Innovationstechnologien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

39 343 000

34 839 000

32 827 762,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit Innovationen, der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, der Implementierung und Wartung von Anwendungen, der Unterstützung der Mitglieder und der Benutzer im Allgemeinen, einschließlich der Fraktionen, der Durchführung von Studien sowie der Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen.

Sie sollen auch den Anteil des Parlaments an den Kosten des von den Organen im gemeinsamen Einvernehmen eingerichteten Helpdesk für die Gehaltsabrechnungsanwendung NAP decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 240 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 544 000

4 046 130

5 545 583,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 550 000 (112)

31 039 540

25 506 603,94

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

der Einrichtung zweier zusätzlicher Telefonleitungen in den Büros der Mitglieder auf Antrag.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 115 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 851 000

5 481 630

4 639 023,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 175 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 321 000

1 780 750 (113)

2 635 405,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

820 000

678 150

512 632,05

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

540 700

276 111

247 387,05

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht erster Instanz, das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten,

die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

die bei gütlichen Beilegungen gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 5   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 593 000

6 809 000

5 957 996,93

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

614 000

970 200

725 493,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 90 000 EUR veranschlagt.

2 3 7   Umzüge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

886 050

669 034,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

636 000

618 750

641 120,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

verschiedene Sachausgaben wie etwa für eine Mobilitätsmanagement-Stelle im Zusammenhang mit EMAS, den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 300 000

25 490 000

24 000 000,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 070 000

955 800

731 130,25

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 900 000

2 390 850

1 972 000,—

3 0 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 260 000

1 395 900

935 854,03

3 0 4 4

Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

390 000

623 700

333 501,37

3 0 4 6

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

478 000

480 150

251 632,22

3 0 4 7

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Eurolat

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 000

97 000

0,—

3 0 4 8

Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Euromediterranen Parlamentarischen Versammlung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

61 875

1 200,—

3 0 4 9

Kosten für Leistungen des Reisebüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 223 000

1 198 890

1 112 886,84

 

Artikel 3 0 4 — Insgesamt

6 329 000

6 248 365

4 607 074,46

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

31 699 000

32 694 165

29 338 204,71

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 198 000

10 172 000

6 575 738,16

3 2 2

Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 301 300

3 565 980

3 267 161,51

3 2 2 2

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 830 000

1 782 990

1 517 600,34

 

Artikel 3 2 2 — Insgesamt

6 131 300

5 348 970

4 784 761,85

3 2 3

Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

367 000

360 000

118 300,—

3 2 4

Produktion und Verbreitung

3 2 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 320 000

6 000 000

7 212 610,63

3 2 4 1

Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 100 000

1 935 450

1 561 130,17

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 835 000

15 425 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

12 296 279,77

3 2 4 3

Besucherzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 900 000

6 840 000

2 123 423,20

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 105 000

28 550 000

25 294 513,01

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 930 000

2 093 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

1 651 025,—

3 2 4 6

Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 000 000

p.m.

723 922,—

3 2 4 7

Ausgaben für Informationen über die Debatte über die Zukunft Europas

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

500 000

0,—

3 2 4 8

Ausgaben für audiovisuelle Informationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 200 000

14 300 000

9 452 768,26

3 2 4 9

Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 200 000

1 184 400

798 553,51

 

Artikel 3 2 4 — Insgesamt

86 590 000

76 827 850

61 114 225,55

3 2 5

Ausgaben für Informationsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 110 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

101 396 300

92 708 820

72 593 025,56

 

Titel 3 — Insgesamt

133 095 300

125 402 985

101 931 230,27

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

24 300 000

25 490 000

24 000 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel sind im Zusammenhang mit Dienstreisen des Personals des Organs und abgeordneter nationaler Sachverständiger bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen, wie in dem vom Präsidium verabschiedeten EMAS-Aktionsplan festgelegt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 070 000

955 800

731 130,25

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.

3 0 4   Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 900 000

2 390 850

1 972 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs.

3 0 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 260 000

1 395 900

935 854,03

Erläuterungen

Veranschlagt sind insbesondere Mittel für:

die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 4   Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und sonstiger interparlamentarischer Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und WTO-Delegationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

390 000

623 700

333 501,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse und der WTO-Delegationen und der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses bestimmt.

3 0 4 6   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

478 000

480 150

251 632,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Delegationen bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU bestimmt.

3 0 4 7   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Eurolat

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

38 000

97 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung Eurolat, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 8   Verschiedene Organisationskosten für Sitzungen der Euromediterranen Parlamentarischen Versammlung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 000

61 875

1 200,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen der Euromediterranen Parlamentarischen Versammlung, ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums bestimmt.

3 0 4 9   Kosten für Leistungen des Reisebüros

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 223 000

1 198 890

1 112 886,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Fachwissen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 198 000

10 172 000

6 575 738,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Round-Table-Konferenzen, Expertenpanels, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane und die Verwaltung durchgeführt werden,

die Kosten für die Auswertung von Studien und die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten wissenschaftlicher Einrichtungen,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse und der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

3 2 2   Informationsbeschaffung und Archivierung

3 2 2 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 301 300

3 565 980

3 267 161,51

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Parlament im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung von spezifischen Materialien, einschließlich elektrischen, elektronischen und computertechnischen Materialien und/oder Systemen für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und das Referat Qualität der Rechtsakte.

3 2 2 2   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 830 000

1 782 990

1 517 600,34

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu innerhalb des Europäischen Parlaments angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 über die Verbesserung von Information und Transparenz: die Archive des Europäischen Parlaments.

Durch Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2007 angenommene Regelung über die Behandlung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Diese Mittel decken die Kosten für externe Archivierungsdienstleistungen, die Übertragung der Archivbestände auf verschiedene Datenträger (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.), den Kauf, die Anmietung und die Wartung von spezifischen (elektronischen, computertechnischen und elektrischen) Materialien sowie Büchern und Zeitschriften und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Ferner decken sie die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die europäische Abgeordnete in Ausübung ihres Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Gemeinschaften (AHCE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer vom Europäischen Parlament erlassenen Regelung vermacht haben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 2 3   Beziehungen zu den Parlamenten von Drittländern und Unterstützung der parlamentarischen Demokratie

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

367 000

360 000

118 300,—

Erläuterungen

Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Konferenz der EU-Parlamentspräsidenten, Kopenhagen 2006 und Bratislava 2007.

Beschluss des Präsidiums vom 18. Juni 2007.

Erfasste geografische Region: Länder außerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Kandidatenländern und Ländern, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten in Drittländern sowie entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die Ausgaben betreffen insbesondere Tätigkeiten zur Stärkung der parlamentarischen Strukturen in neuen und aufstrebenden Demokratien und zur Förderung des Einsatzes neuer IK-Technologien durch die Parlamente.

3 2 4   Produktion und Verbreitung

3 2 4 0   Amtsblatt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 320 000

6 000 000

7 212 610,63

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 1   Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 100 000

1 935 450

1 561 130,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Veröffentlichungs- und Übersetzungssysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 210 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 2   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 835 000

15 425 000 (116)

12 296 279,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie für die Aktualisierung des Observatoire Législatif/Legislative Observatory (OEIL).

3 2 4 3   Besucherzentrum

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 900 000

6 840 000

2 123 423,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Besucherzentrums.

3 2 4 4   Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

27 105 000

28 550 000

25 294 513,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Kosten für die Durchführung des Programms Euroscola und die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern. Sie werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttoinlandseinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

Die Höchstzahl der Besucher, für die Zuschüsse gewährt werden können, sollte deutlich erhöht werden. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments sollte berechtigt sein, pro Kalenderjahr höchstens fünf Gruppen und insgesamt höchstens 100 Besucher einzuladen. Die Teilnehmerzahl je Besuchergruppe kann zwischen mindestens 10 und höchstens 100 Teilnehmern schwanken.

Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

Die gewährte Beihilfe wird erhöht, um der Entfernung und den Beförderungsbedingungen für die Anreise der Besucher gebührend Rechnung zu tragen. Die den Besuchern angebotenen Dienste sollten ebenfalls verbessert werden.

Vorgelegt werden müssen: eine Bewertung der Frage, ob die neuen Bestimmungen den durch die Herkunft der Besucher bedingten besonderen Bedingungen und Einschränkungen Rechnung tragen, Vorschläge zur Bereitstellung eines bestimmten Bereichs im neuen Besucherzentrum für die Fraktionen und ein Bericht über den Zugang von Besuchergruppen zum neuen Besucherzentrum und über Besuche im Plenum, die Verfügbarkeit von Sitzungssälen und des für sie notwendigen Personals.

3 2 4 5   Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 930 000

2 093 000 (117)

1 651 025,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder multinationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Sacharow-Preises und des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film.

Aus diesen Mitteln wird ferner ein Höchstbetrag von 300 000 EUR zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm verwendet.

Diese Mittel decken ferner die Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung der Mehrsprachigkeit, wie beispielsweise Sitzungen mit für die Ausbildung von Dolmetschern zuständigen Personen.

3 2 4 6   Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 000 000

p.m.

723 922,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung des Fernsehkanals des Parlaments (WebTV).

Es wird eine Bewertung des Prototyps vorgenommen. Dabei müssen der Inhalt und die Kosten des Projekts, die Strukturen und das Niveau der Beteiligung der Fraktionen und die Definition des Inhalts der Programme berücksichtigt werden.

3 2 4 7   Ausgaben für Informationen über die Debatte über die Zukunft Europas

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

500 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Informationsmaßnahmen im Rahmen der Debatte über die Zukunft Europas.

Die Informationsmaßnahmen müssen vielseitige Informationen umfassen, und auch der Informationsbedarf der Minderheiten im Parlament ist zu berücksichtigen.

3 2 4 8   Ausgaben für audiovisuelle Informationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 200 000

14 300 000

9 452 768,26

Erläuterungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

Diese Mittel decken:

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Aufzeichnung der Tagungen auf DVD-ROM,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs und einer Suchmaschine, damit die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 9   Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 200 000

1 184 400

798 553,51

Erläuterungen

Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001). Erfasste geografische Region: Länder der Europäischen Union sowie Kandidatenländer und Länder, die einen Kandidatenstatus anstreben.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere für Anreise, Fahrt, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie die Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit, u. a. der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).

3 2 5   Ausgaben für Informationsbüros

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 110 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung aller Ausgaben (Personal, Gebäude, Konferenzen, Sitzungen, Veröffentlichungen usw.) in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments.

TITEL 4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 690 000

51 660 000

50 321 238,99

4 0 2

Zuschüsse an europäische Parteien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 858 000

10 645 000

10 196 612,—

4 0 3

Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 000 000

p.m. (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

 

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

70 548 000

62 305 000

60 517 850,99

KAPITEL 4 2

4 2 2

Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0

Parlamentarische Assistenz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 767 000

160 091 000

142 271 412,10

4 2 2 2

Kursdifferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

344 757,34

4 2 2 4

Assistenten der Mitglieder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 4 2 2 — Insgesamt

185 267 000

160 591 000

142 616 169,44

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

185 267 000

160 591 000

142 616 169,44

KAPITEL 4 4

4 4 0

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 000

130 000

100 000,—

4 4 2

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

121 300

121 300,—

 

KAPITEL 4 4 — INSGESAMT

310 000

251 300

221 300,—

 

Titel 4 — Insgesamt

256 125 000

223 147 300

203 355 320,43

KAPITEL 4 0 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 4 2 —

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

KAPITEL 4 4 —

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

KAPITEL 4 0 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

4 0 0   Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

52 690 000

51 660 000

50 321 238,99

Erläuterungen

Durch Beschluss des Präsidiums vom 1. Februar 2001 angenommene Regelung.

Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

4 0 2   Zuschüsse an europäische Parteien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 858 000

10 645 000

10 196 612,—

Erläuterungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 191.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Wegen der erforderlichen Transparenz und Verstärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht der Europäischen Union sollen über diesen Posten auf europäischer Ebene Parteien finanziert werden, die dazu beitragen, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.

4 0 3   Zuschüsse an europäische politische Stiftungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 000 000

p.m. (119)

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5) einen Beitrag zur Finanzierung europäischer politischer Stiftungen leisten, um die politische Informations- und Bildungsarbeit der europäischen politischen Parteien zu unterstützen, wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 23. März 2006 über europäische politische Parteien (ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127) gefordert, in der es die Kommission aufgefordert hat, einen einschlägigen Vorschlag zu machen.

KAPITEL 4 2 —   AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

4 2 2   Parlamentarische Assistenz

4 2 2 0   Parlamentarische Assistenz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

184 767 000

160 091 000

142 271 412,10

Erläuterungen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 14 bis 16.

Ab Juli 2009:

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21,

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für parlamentarische Assistenz bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 400 000 EUR veranschlagt.

4 2 2 2   Kursdifferenzen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

344 757,34

Erläuterungen

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

4 2 2 4   Assistenten der Mitglieder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Verordnung Nr. … des Rates vom … über die Regelung für die Assistenten der Mitglieder zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L … vom …, S. …).

Vom Präsidium erlassene allgemeine Durchführungsbestimmungen.

Die Umsetzung der neuen Regelung für die Assistenten der Mitglieder muss haushaltsneutral erfolgen.

2009 wird dieser Posten ausschließlich im Wege einer Mittelübertragung von Posten 4 2 2 0 „Parlamentarische Assistenz“ mit Mitteln ausgestattet werden.

KAPITEL 4 4 —   SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

4 4 0   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

170 000

130 000

100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie etwaige andere Kosten.

4 4 2   Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

140 000

121 300

121 300,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft sowie etwaige andere Kosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

5 003 992

21 990 152

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

5 003 992

21 990 152

0,—

 

KAPITEL 10 1

10 018 600

5 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

10 018 600

5 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 3

500 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 3 — INSGESAMT

500 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 4

p.m.

9 300 000

0,—

 

KAPITEL 10 4 — INSGESAMT

p.m.

9 300 000

0,—

 

KAPITEL 10 5

20 000 000

20 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 5 — INSGESAMT

20 000 000

20 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 6

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 8

1 000 000

 

 

 

KAPITEL 10 8 — INSGESAMT

1 000 000

 

 

 

Titel 10 — Insgesamt

36 522 592

56 290 152

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 529 970 930

1 452 517 167

1 337 615 196,98

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 3 —

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

KAPITEL 10 4 —

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

KAPITEL 10 5 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

KAPITEL 10 6 —

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

KAPITEL 10 8 —

RESERVE FÜR EMAS

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 003 992

21 990 152

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

703 992

2.

Artikel

1 4 2

Externe Leistungen

1 200 000

3.

Posten

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

2 700 000

4.

Artikel

2 1 4

Material und technische Anlagen

400 000

 

 

 

Insgesamt

5 003 992

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 018 600

5 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

KAPITEL 10 3 —   RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

KAPITEL 10 4 —   RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

9 300 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

KAPITEL 10 5 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000 000

20 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt.

KAPITEL 10 6 —   RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

KAPITEL 10 8 —   RESERVE FÜR EMAS

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.

EINZELPLAN II

RAT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Rates für das Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

602 852 000

Eigene Einnahmen

–51 826 000

Zu vereinnahmender Beitrag

551 026 000

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

24 868 000

24 546 000

21 605 892,32

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

2 026 000

1 731 000

2 435 885,25

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

26 894 000

26 277 000

24 041 777,57

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

24 932 000

24 170 000

21 662 902,41

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

5 768 404,86

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

5 652,86

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

24 932 000

24 170 000

27 436 960,13

 

Titel 4 — Insgesamt

51 826 000

50 447 000

51 478 737,70

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

24 868 000

24 546 000

21 605 892,32

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

2 026 000

1 731 000

2 435 885,25

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

24 932 000

24 170 000

21 662 902,41

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

5 768 404,86

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

5 652,86

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

p.m.

658 860,76

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

658 860,76

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

p.m.

p.m.

752 401,18

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

752 401,18

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

65 706,67

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

30 639,50

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

96 346,17

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

27 292 820,96

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 514 855,34

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

31 807 676,30

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen

p.m.

p.m.

35 517,83

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

35 517,83

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

33 350 802,24

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

658 860,76

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Ertrag aus Anlagemitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

752 401,18

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

65 706,67

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4 sowie Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

30 639,50

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

27 292 820,96

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

4 514 855,34

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0   Verschiedene Entschädigungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

35 517,83

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENDER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENDER BETRÄGE

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1   Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1   Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten ab 2003 als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

39 910,55

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

39 910,55

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

39 910,55

 

GESAMTBETRAG

51 826 000

50 447 000

84 869 450,49

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

39 910,55

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

PERSONAL DES ORGANS

1 1

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

314 781 000

307 331 000

274 997 445,—

1 2

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

7 686 000

6 562 000

5 604 607,—

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

11 666 000

10 647 000

10 863 591,—

 

Titel 1 — Insgesamt

334 133 000

324 540 000

291 465 643,—

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

52 962 000

38 856 000

121 988 593,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

37 773 000

36 683 268

32 793 094,—

2 2

VERWALTUNGSAUSGABEN

141 174 000

140 429 000

111 573 151,—

 

Titel 2 — Insgesamt

231 909 000

215 968 268

266 354 838,—

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 0

PERSONAL

10 676 000

10 622 000

8 664 838,—

3 1

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

8 825 000

8 283 000

7 889 940,—

3 2

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

13 439 000

16 456 000

8 293 050,—

3 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

1 370 000

1 346 000

874 695,—

 

Titel 3 — Insgesamt

34 310 000

36 707 000

25 722 523,—

4

AUSGABEN FÜR DIE REFLEXIONSGRUPPE

4 0

PERSONAL

260 000

 

 

4 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

800 000

 

 

 

Titel 4 — Insgesamt

1 060 000

 

 

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

15 000 000

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

1 440 000

2 500 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

1 440 000

17 500 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

602 852 000

594 715 268

583 543 004,—

TITEL 1

PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

227 982 000

221 133 000

201 079 143,—

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 198 000

4 115 000

4 261 905,—

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

57 396 000

55 764 000

50 669 238,—

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 791 000

9 512 000

8 602 511,—

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

510 000

614 000

642 861,—

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 256 000

2 500 000

1 911 463,—

1 1 0 6

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 501 000

5 009 000

3 542 000,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

306 634 000

298 647 000

270 709 121,—

1 1 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

511 000

341 000

429 989,—

1 1 1 1

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 460 000

3 600 000

3 633 409,—

1 1 1 2

Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

237 000

229 000

224 926,—

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

3 208 000

4 170 000

4 288 324,—

1 1 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 887 000

4 451 000

0,—

1 1 2 1

Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

52 000

63 000

0,—

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

4 939 000

4 514 000

0,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

314 781 000

307 331 000

274 997 445,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 963 000

3 483 000

2 913 007,—

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 633 000

1 563 000

1 280 339,—

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

486 000

476 000

410 034,—

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 536 000

1 005 000

994 086,—

1 2 0 4

Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

7 141,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

7 618 000

6 527 000

5 604 607,—

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

68 000

35 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

7 686 000

6 562 000

5 604 607,—

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

255 000

210 000

206 000,—

1 3 0 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 664 000

1 526 000

1 579 771,—

 

Artikel 1 3 0 — Insgesamt

1 919 000

1 736 000

1 785 771,—

1 3 1

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0

Außergewöhnliche Unterstützungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

28 002,—

1 3 1 1

Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

123 000

120 000

161 205,—

1 3 1 2

Zusätzliche Hilfe für Behinderte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

115 000

112 000

110 000,—

1 3 1 3

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

66 000

46 000

46 000,—

 

Artikel 1 3 1 — Insgesamt

329 000

303 000

345 207,—

1 3 2

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 3 2 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

314 000

362 000

264 613,—

1 3 2 1

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

1 000 000

1 000 000,—

1 3 2 2

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 128 000

2 146 000

2 288 000,—

 

Artikel 1 3 2 — Insgesamt

3 442 000

3 508 000

3 552 613,—

1 3 3

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 976 000

5 100 000

5 180 000,—

 

KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

11 666 000

10 647 000

10 863 591,—

 

Titel 1 — Insgesamt

334 133 000

324 540 000

291 465 643,—

KAPITEL 1 1 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 2 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 7 % gekürzt, um der zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht vollständigen Besetzung der im Stellenplan des Rates vorgesehenen Planstellen Rechnung zu tragen.

1 1 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0   Grundgehälter

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

227 982 000

221 133 000

201 079 143,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 1   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 198 000

4 115 000

4 261 905,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen;

Pauschalabgeltung von Fahrkosten;

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung;

sonstige Zulagen und Erstattungen;

Überstunden (Chauffeure).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 2   Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

57 396 000

55 764 000

50 669 238,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

die Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 3   Sozialversicherung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 791 000

9 512 000

8 602 511,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 4   Berichtigungskoeffizienten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

510 000

614 000

642 861,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 5   Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 256 000

2 500 000

1 911 463,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 0 6   Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 501 000

5 009 000

3 542 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 1 1   Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

511 000

341 000

429 989,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

1 1 1 1   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 460 000

3 600 000

3 633 409,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der nachstehenden Verordnung zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

1 1 1 2   Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

237 000

229 000

224 926,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Hinterbliebenenversorgung für die Witwen und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

1 1 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0   Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 887 000

4 451 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

1 1 2 1   Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

52 000

63 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 2 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 2 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 963 000

3 483 000

2 913 007,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 2 0 1   Abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 633 000

1 563 000

1 280 339,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Bereich ESVP/GASP zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

1 2 0 2   Praktika

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

486 000

476 000

410 034,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 3   Externe Leistungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 536 000

1 005 000

994 086,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4   Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

7 141,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtgemeinschaftssprachen abgefasst sind, zu überprüfen.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 2   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

68 000

35 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 3 0   Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

255 000

210 000

206 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 664 000

1 526 000

1 579 771,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs,

die Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

1 3 1   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0   Außergewöhnliche Unterstützungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 000

25 000

28 002,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 3 1 1   Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

123 000

120 000

161 205,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 2   Zusätzliche Hilfe für Behinderte

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

115 000

112 000

110 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 3   Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

66 000

46 000

46 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 3 2 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

314 000

362 000

264 613,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchs- und Behandlungsmaterial sowie Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

1 3 2 1   Restaurants und Kantinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

1 000 000

1 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 3 2 2   Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 128 000

2 146 000

2 288 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte bestimmt (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 3   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 976 000

5 100 000

5 180 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Dienstreise- und Fahrkosten des Personals und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 085 000

4 006 000

11 719 248,—

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 2

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000 000

p.m.

75 123 830,—

2 0 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 250 000

7 700 000

8 588 779,—

2 0 0 4

Arbeiten zur Sicherung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

1 000 000

739 290,—

2 0 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

700 000

690 000

325 703,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

27 035 000

13 396 000

96 496 850,—

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 350 000

14 122 000

13 302 220,—

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 070 000

3 956 000

4 319 064,—

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 900 000

6 637 000

7 069 279,—

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

310 000

312 753,—

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

407 000

435 000

488 427,—

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

25 927 000

25 460 000

25 491 743,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

52 962 000

38 856 000

121 988 593,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 327 000

9 300 000

6 971 032,—

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 807 000

14 240 000

14 341 156,—

2 1 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 200 000

4 277 268

4 514 787,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 763 000

5 204 000

4 171 321,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

34 097 000

33 021 268

29 998 296,—

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

935 000

1 010 000

1 290 174,—

2 1 2

Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 225 000

1 950 000

922 752,—

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

30 000

30 000,—

2 1 2 2

Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

262 000

421 000

380 762,—

 

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

2 487 000

2 401 000

1 333 514,—

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

254 000

251 000

171 110,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

37 773 000

36 683 268

32 793 094,—

KAPITEL 2 2

2 2 0

Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 071 000

35 295 000

37 600 000,—

2 2 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

168 000

193 000,—

2 2 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 456 000

89 500 000

57 742 595,—

2 2 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 012 000

990 000

912 222,—

2 2 0 4

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

574 000

561 000

983 284,—

2 2 0 5

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

0,—

 

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

128 332 000

126 564 000

97 431 101,—

2 2 1

Information

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

783 000

783 000

712 856,—

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 373 000

8 314 000

8 786 000,—

2 2 1 2

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

550 000

550 000

241 990,—

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 193 000

1 198 000

1 171 585,—

 

Artikel 2 2 1 — Insgesamt

9 899 000

10 845 000

10 912 431,—

2 2 2

Verbindungsbüros

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

513 000

500 000

426 981,—

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 230 000

1 270 000

1 028 064,—

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

150 000

155 004,—

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

0,—

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

148 770,—

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

55 000

409 876,—

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

80 000

57 000,—

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

600 000

600 000

700 000,—

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

340 000

325 000

303 924,—

 

Artikel 2 2 3 — Insgesamt

2 430 000

2 520 000

2 802 638,—

 

KAPITEL 2 2 — INSGESAMT

141 174 000

140 429 000

111 573 151,—

 

Titel 2 — Insgesamt

231 909 000

215 968 268

266 354 838,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 085 000

4 006 000

11 719 248,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

in Brüssel benutzte Räumlichkeiten (mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“),

in Luxemburg benutzte Räume (Kirchberg),

in Genf benutzte Räume,

in New York benutzte Räumlichkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 698 000 EUR veranschlagt.

Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

2 0 0 1   Erbpachtzahlungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 2   Erwerb von Immobilien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 000 000

p.m.

75 123 830,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 250 000

7 700 000

8 588 779,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

2 0 0 4   Arbeiten zur Sicherung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

1 000 000

739 290,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

700 000

690 000

325 703,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1   Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

14 350 000

14 122 000

13 302 220,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 070 000

3 956 000

4 319 064,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 900 000

6 637 000

7 069 279,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Rates mit Ausnahme der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 3   Versicherungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

310 000

312 753,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 4   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

407 000

435 000

488 427,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0   Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 327 000

9 300 000

6 971 032,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 807 000

14 240 000

14 341 156,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von DV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Unterstützung der Benutzer bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 200 000

4 277 268

4 514 787,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der DV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 763 000

5 204 000

4 171 321,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten, mit Ausnahme der im Rahmen der ESVP/GASP anfallenden Kosten, bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche ergeben, berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

935 000

1 010 000

1 290 174,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr instand setzbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des Rates,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2   Material und technische Anlagen

2 1 2 0   Ankauf und Ersatzbeschaffung von Material und technischen Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 225 000

1 950 000

922 752,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von Material und technischen Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

30 000

30 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2   Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Material und technischen Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

262 000

421 000

380 762,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung, und Reparatur dieses Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

254 000

251 000

171 110,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen für die Fälle, in denen dem Rat eigene Fahrzeuge, insbesondere bei Dienstreisen, nicht zur Verfügung stehen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 2 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 2 0   Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0   Reisekosten der Delegationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

36 071 000

35 295 000

37 600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Erstattung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere bei:

Ratstagungen,

Sitzungen im Rahmen des Rates, mit Ausnahme der Sitzungen im Rahmen der ESVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

2 2 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

169 000

168 000

193 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär oder Stellvertretenden Generalsekretär auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 494/2002 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom Rat zu Sitzungen eingeladen werden.

Verfügung Nr. 36/2005 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten des Vorsitzenden der Eurogruppe.

2 2 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

90 456 000

89 500 000

57 742 595,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Dienstleistungen abgedeckt werden, die Dolmetscher der Kommission für den Rat erbringen, ausgenommen sind ESVP/GASP-Sitzungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 012 000

990 000

912 222,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke, mit Ausnahme des Bereichs der ESVP/GASP.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 4   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

574 000

561 000

983 284,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Getränke (gelegentlich auch Imbisse) bestimmt, die bei Sitzungen gereicht werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 5   Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 000

50 000

0,—

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf 5 200 000 EUR veranschlagt.

2 2 1   Information

2 2 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

783 000

783 000

712 856,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 1   Amtsblatt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 373 000

8 314 000

8 786 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Veröffentlichung und die Verbreitung der Texte, die der Rat vor allem gemäß Artikel 17 seiner Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 2   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

550 000

550 000

241 990,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung und die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe von Veröffentlichungen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 3   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 193 000

1 198 000

1 171 585,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben insbesondere für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit der Organe (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

ferner die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 2   Verbindungsbüros

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

513 000

500 000

426 981,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Betrieb der Verbindungsbüros in New York und Genf, soweit sie nicht in den vorhergehenden Linien vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3   Sonstige Ausgaben

2 2 3 0   Bürobedarf

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 230 000

1 270 000

1 028 064,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Grundgebühren),

Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Matrizen, Filme und Chemikalien).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 1   Postgebühren

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

150 000

150 000

155 004,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 2   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 000

40 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 3   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

148 770,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 4   Umzüge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 000

55 000

409 876,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 5   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

60 000

80 000

57 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 6   Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

600 000

600 000

700 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch den Gerichtshof, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 7   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

340 000

325 000

303 924,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Gemeinschaftsinstitutionen stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 3 0

3 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0

Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 608 000

6 679 000

5 753 959,—

3 0 0 1

Vergütungen für die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 531 000

2 518 000

1 878 522,—

3 0 0 2

Sonderberater im Bereich ESVP/GASP

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

124 000

p.m.

0,—

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

9 263 000

9 197 000

7 632 481,—

3 0 1

Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 388 000

1 400 000

1 018 000,—

3 0 1 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

14 357,—

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

1 413 000

1 425 000

1 032 357,—

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

10 676 000

10 622 000

8 664 838,—

KAPITEL 3 1

3 1 0

Gebäude

3 1 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 700 000

4 480 000

4 352 324,—

3 1 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

325 000

320 000

193 639,—

3 1 0 4

Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

360 000

250 000

208 127,—

3 1 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

15 000,—

 

Artikel 3 1 0 — Insgesamt

5 395 000

5 060 000

4 769 090,—

3 1 1

Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 035 000

880 000

811 185,—

3 1 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

436 000

430 000

440 000,—

3 1 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 900 000

1 860 000

1 817 438,—

3 1 1 3

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 000

18 000

16 142,—

3 1 1 4

Sonstige Gebäudenebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

47 000

35 000

36 085,—

 

Artikel 3 1 1 — Insgesamt

3 430 000

3 223 000

3 120 850,—

 

KAPITEL 3 1 — INSGESAMT

8 825 000

8 283 000

7 889 940,—

KAPITEL 3 2

3 2 0

Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 732 000

7 996 000

2 627 817,—

3 2 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 901 000

5 397 000

3 634 342,—

3 2 0 2

Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

619 000

763 000

599 018,—

3 2 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 987 000

2 100 000

1 322 016,—

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

13 239 000

16 256 000

8 183 193,—

3 2 1

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

109 857,—

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

13 439 000

16 456 000

8 293 050,—

KAPITEL 3 3

3 3 0

Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0

Mittel für Reisekosten der Delegationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

866 000

847 000

593 177,—

3 3 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

0,—

3 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

1 800,—

3 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

39 985,—

3 3 0 4

Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

0,—

3 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

20 000,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

1 026 000

1 007 000

654 962,—

3 3 1

Information

3 3 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 000

179 000

116 738,—

3 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

90 000

63 495,—

3 3 1 2

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

50 000

19 500,—

 

Artikel 3 3 1 — Insgesamt

324 000

319 000

199 733,—

3 3 2

Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0

Bürobedarf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

3 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

20 000,—

 

Artikel 3 3 2 — Insgesamt

20 000

20 000

20 000,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

1 370 000

1 346 000

874 695,—

 

Titel 3 — Insgesamt

34 310 000

36 707 000

25 722 523,—

KAPITEL 3 0 —

PERSONAL

KAPITEL 3 1 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 3 2 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 3 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONAL

3 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

3 0 0 0   Vergütungen für die abgeordneten nationalen Militärexperten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 608 000

6 679 000

5 753 959,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der ESVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72). Aufgehoben durch den Beschluss 2007/829/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 1   Vergütungen für die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 531 000

2 518 000

1 878 522,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Experten, die im Rahmen der ESVP/GASP insbesondere im Bereich Krisenmanagement einerseits und im Bereich Sicherheit der Informationssysteme andererseits tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 0 2   Sonderberater im Bereich ESVP/GASP

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

124 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat im Hinblick auf spezifische Expertenmissionen im Rahmen der ESVP/GASP ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

3 0 1   Sonstige Personalausgaben

3 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 388 000

1 400 000

1 018 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

die Dienstreisekosten der im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 0 1 1   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 000

25 000

14 357,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1).

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

KAPITEL 3 1 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

3 1 0   Gebäude

3 1 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 700 000

4 480 000

4 352 324,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Mieten für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ in Brüssel, wo die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten untergebracht werden sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 3   Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

325 000

320 000

193 639,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung der Diensträume an die betrieblichen Erfordernisse,

Anpassung der Diensträume an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

3 1 0 4   Arbeiten zur Sicherung der Diensträume

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

360 000

250 000

208 127,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Arbeiten zur Sicherung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 0 5   Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 000

10 000

15 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der die Nutzung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ betreffenden architektonischen und technischen Studien bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1   Ausgaben für Gebäude

3 1 1 0   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 035 000

880 000

811 185,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge).

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 1   Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

436 000

430 000

440 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Wasser-, Gas- und Stromverbrauchs sowie der Heizkosten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 2   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 900 000

1 860 000

1 817 438,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ vorgesehen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 3   Versicherungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 000

18 000

16 142,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der Versicherungsprämien für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 1 1 4   Sonstige Gebäudenebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

47 000

35 000

36 085,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 2 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

3 2 0   Informatik und Telekommunikation

3 2 0 0   Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 732 000

7 996 000

2 627 817,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Erwerbs, der Anmietung oder Erneuerung von Anlagen oder Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, von Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie von technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs vom 18. Dezember 2000 zur Einrichtung eines Infosec-Büros.

3 2 0 1   Externe Dienstleistungen für Betrieb und Aufbau von DV-Systemen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 901 000

5 397 000

3 634 342,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Hilfe von EDV-Dienstleistungs- und EDV-Beratungsfirmen bei Betrieb und Einrichtung von EDV- und Telekommunikationssystemen, -anwendungen und -ausrüstungen sowie technischen Anlagen (einschließlich der Hilfe für die Nutzer) für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 2   Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

619 000

763 000

599 018,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Instandhaltung und Unterhaltung der Ausrüstung bzw. der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen, der Büro- und Telekommunikationsausrüstung sowie der technischen Anlagen für die Dienststellen, die im Bereich der ESVP/GASP tätig sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 0 3   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 987 000

2 100 000

1 322 016,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Anschluss-, Kommunikations- und Telematikkosten, die im Rahmen der ESVP/GASP anfallen.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die Erhöhung der wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Ferngespräche und Telegramme ergeben, sowie die mit Belgacom geschlossenen Tarifverträge berücksichtigt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 2 1   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

200 000

109 857,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Erwerb von Spezialmobiliar bzw. gesichertem Mobiliar für die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 3 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

3 3 0   Sitzungen und Konferenzen

3 3 0 0   Mittel für Reisekosten der Delegationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

866 000

847 000

593 177,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Reisekosten des Vorsitzes und der Delegationen, insbesondere im Zusammenhang mit den Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Militärausschusses sowie anderer Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates.

3 3 0 1   Sonstige Reisekosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 000

15 000

0,—

Erläuterungen

Die in diese Linie einzusetzenden Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der ESVP/GASP-Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verfügung Nr. 494/2002 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom Rat zu Sitzungen eingeladen werden.

3 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

1 800,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der ESVP/GASP abgehalten werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 1).

3 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 000

25 000

39 985,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke, insbesondere im Rahmen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, sowie der diesbezüglichen Ausgaben der abgeordneten nationalen Experten des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 0 4   Bei Reisen anfallende Verwaltungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

100 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der gelegentlich bei Reisen im Rahmen der ESVP/GASP außerhalb des Sitzes des Rates anfallenden Kosten bestimmt: vorübergehende Anmietung von Arbeitsräumen und technischer Ausstattung, punktuelle Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern, Telekommunikationskosten und verschiedene sonstige Sitzungskosten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

3 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Verwaltungsausgaben bestimmt, die bei der Durchführung der ESVP/GASP anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1   Information

3 3 1 0   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

179 000

179 000

116 738,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für Untersuchungen, Erwerb von Fachkompetenz, Dokumentation oder Spezialdaten im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

3 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

90 000

90 000

63 495,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Rates im Bereich der ESVP/GASP, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 1 2   Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

55 000

50 000

19 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Information im Bereich ESVP/GASP bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2   Verschiedene Ausgaben

3 3 2 0   Bürobedarf

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Papier und Bürobedarf für die Beamten und die im Rahmen der ESVP/GASP abgeordneten nationalen Experten bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen im Bereich der ESVP/GASP geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

3 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zum Kauf von Dienstkleidung und Zubehör insbesondere für die Sicherheitsbediensteten in den Gebäuden „Kortenberg“ und „ER“ bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 4

AUSGABEN FÜR DIE REFLEXIONSGRUPPE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

4 0 0 2

Sonderberater

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

260 000

 

 

 

Artikel 4 0 0 — Insgesamt

260 000

 

 

4 0 1

Sonstige Personalausgaben

4 0 1 0

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 4 0 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

260 000

 

 

KAPITEL 4 3

4 3 0

Sitzungen und Konferenzen

4 3 0 0

Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

220 000

 

 

4 3 0 1

Reisekosten für externe Experten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

4 3 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

 

 

4 3 0 3

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

 

 

4 3 0 5

Verschiedene Sitzungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 4 3 0 — Insgesamt

450 000

 

 

4 3 1

Informationen

4 3 1 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

4 3 1 2

Informationen und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

Artikel 4 3 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

4 3 2

Verschiedene Ausgaben

4 3 2 1

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

300 000

 

 

4 3 2 2

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

 

 

 

Artikel 4 3 2 — Insgesamt

350 000

 

 

 

KAPITEL 4 3 — INSGESAMT

800 000

 

 

 

Titel 4 — Insgesamt

1 060 000

 

 

KAPITEL 4 0 —

PERSONAL

KAPITEL 4 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 4 0 —   PERSONAL

4 0 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

4 0 0 2   Sonderberater

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

260 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der Sonderberater, die vom Rat zur Unterstützung der Reflexionsgruppe ernannt werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 5, 119 und 120.

4 0 1   Sonstige Personalausgaben

4 0 1 0   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Dienstreisekosten des Personals, das der Reflexionsgruppe zugeordnet ist.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 4 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

4 3 0   Sitzungen und Konferenzen

4 3 0 0   Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

220 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder der Reflexionsgruppe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 1   Reisekosten für externe Experten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der zu den Sitzungen der Reflexionsgruppe eingeladenen Experten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 2   Dolmetschkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der Dolmetscher der Kommission für den Rat anlässlich von Tagungen der Reflexionsgruppe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 3   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben der Reflexionsgruppe für Empfänge und für Repräsentationszwecke bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 0 5   Verschiedene Sitzungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Sitzungskosten und sonstigen Ausgaben bestimmt, die bei der Arbeit der Reflexionsgruppe anfallen und nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 1   Informationen

4 3 1 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung der Veröffentlichungen in Bezug auf die Ergebnisse der Arbeit der Reflexionsgruppe bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 1 2   Informationen und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die bei diesem Posten einzusetzenden Mittel sind zur Deckung der Kosten der von der Reflexionsgruppe veranstalteten Anhörungen bestimmt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 2   Verschiedene Ausgaben

4 3 2 1   Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

300 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Seminare und Konsultationen, zu deren Durchführung auf Wunsch der Reflexionsgruppe Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

4 3 2 2   Sonstige Sachausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Sachausgaben bestimmt, die nicht eigens in einem anderen Posten vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

p.m.

15 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

15 000 000

0,—

 

KAPITEL 10 1

1 440 000

2 500 000

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

1 440 000

2 500 000

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

1 440 000

17 500 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

602 852 000

594 715 268

583 543 004,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

15 000 000

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 440 000

2 500 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

EINZELPLAN IV

GERICHTSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Gerichtshofes für das Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

314 954 433

Eigene Einnahmen

–38 338 000

Zu vereinnahmender Beitrag

276 616 433

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezügen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

21 088 000

20 396 000

18 629 404,73

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

2 313 000

2 004 000

1 846 950,82

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

23 401 000

22 400 000

20 476 355,55

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

14 297 000

13 789 000

13 020 218,23

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

500 000

250 000

2 332 448,85

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

14 797 000

14 039 000

15 352 667,08

 

Titel 4 — Insgesamt

38 198 000

36 439 000

35 829 022,63

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezügen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

21 088 000

20 396 000

18 629 404,73

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

2 313 000

2 004 000

1 846 950,82

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

14 297 000

13 789 000

13 020 218,23

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

500 000

250 000

2 332 448,85

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 107 sowie Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

327 205,19

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

327 205,19

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

130 000

90 000

164 489,23

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

130 000

90 000

164 489,23

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Stellen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Stellen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

238 517,91

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

161 184,41

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

399 702,32

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

34 799,41

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

34 799,41

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

130 000

90 000

926 196,15

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

327 205,19

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

130 000

90 000

164 489,23

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Stellen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Stellen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

238 517,91

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

161 184,41

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

34 799,41

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

10 000

10 000

170 488,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

10 000

10 000

170 488,—

 

Titel 9 — Insgesamt

10 000

10 000

170 488,—

 

GESAMTBETRAG

38 338 000

36 539 000

36 925 706,78

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

10 000

10 000

170 488,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

31 919 000

30 058 623

27 224 797,50

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

186 752 520

181 829 000

162 762 848,36

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

14 602 300

14 396 460

12 370 922,97

1 6

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

4 710 000

3 334 159

3 863 815,88

 

Titel 1 — Insgesamt

237 983 820

229 618 242

206 222 384,71

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, ANLAGEN UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

55 114 500

37 881 884

38 709 427,33

2 1

INFORMATIK, ANLAGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

15 333 113

19 632 898

14 353 802,46

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 203 500

2 996 265

2 182 329,99

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

796 500

728 340

672 545,68

2 7

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 483 000

3 183 362

3 001 639,37

 

Titel 2 — Insgesamt

76 930 613

64 422 749

58 919 744,83

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 7

BESONDERE AUSGABEN EINIGER INSTITUTIONEN UND ORGANE

40 000

36 600

11 762,51

 

Titel 3 — Insgesamt

40 000

36 600

11 762,51

10

ANDERE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

314 954 433

294 077 591

265 153 892,05

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und sonstige Rechte

1 0 0 0

Dienstbezüge und Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 763 000

21 193 000

20 465 048,34

1 0 0 2

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 286 000

813 000

453 607,10

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

23 049 000

22 006 000

20 918 655,44

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 106 000

2 659 623

1 606 216,62

1 0 3

Ruhegehälter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 723 000

4 445 000

4 205 925,44

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

284 000

284 000,—

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

270 000

230 000

210 000,—

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

487 000

434 000

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

31 919 000

30 058 623

27 224 797,50

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und andere Rechte

1 2 0 0

Dienstbezüge und Entschädigungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 544 520

176 124 000

158 704 481,—

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

731 000

672 000

681 495,89

1 2 0 4

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 579 000

2 388 000

3 376 871,47

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

183 854 520

179 184 000

162 762 848,36

1 2 2

Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 898 000

2 645 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

186 752 520

181 829 000

162 762 848,36

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 951 000

3 575 000

2 979 211,94

1 4 0 4

Praktika und Personalaustausch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

675 000

606 645

443 960,—

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

417 000

383 385

284 574,16

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 491 300

9 773 430

8 663 176,87

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

14 534 300

14 338 460

12 370 922,97

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

68 000

58 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

14 602 300

14 396 460

12 370 922,97

KAPITEL 1 6

1 6 1

Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

220 000

192 150

236 506,74

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 604 000

1 220 875

1 321 838,83

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 824 000

1 413 025

1 558 345,57

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

308 000

281 820

308 000,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

11 895

0,—

1 6 3 2

Gesellschaftliche Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

190 000

131 394

110 361,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

207 000

143 289

110 361,—

1 6 5

Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

225 000

183 000

260 295,57

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

68 625

70 813,74

1 6 5 4

Kleinkindertagesstätte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 071 000

1 244 400

1 556 000,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

2 371 000

1 496 025

1 887 109,31

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

4 710 000

3 334 159

3 863 815,88

 

Titel 1 — Insgesamt

237 983 820

229 618 242

206 222 384,71

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Dienstbezüge und sonstige Rechte

1 0 0 0   Dienstbezüge und Entschädigungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

21 763 000

21 193 000

20 465 048,34

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 3, 4, 4a, 11 und 14.

Dieser Mittelansatz soll für die Mitglieder des Organs decken:

die Grundgehälter,

die Residenzzulagen,

die Familienzulagen, d. h. die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigungen und die Amtszulagen,

den Arbeitgeberbeitrag (0,87 %) zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, den Arbeitgeberbeitrag (3,4 %) zur Krankenversicherung,

die Geburtszulage,

die bei Tod eines Mitglieds des Organs vorgesehenen Beihilfen,

die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten, die angewendet werden auf die Grundgehälter, die Residenzzulagen, die Familienzulagen und die Überweisungen eines Teils der Amtsbezüge von Mitgliedern des Organs ins Ausland (entsprechende Anwendung des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften).

1 0 0 2   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 286 000

813 000

453 607,10

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Mitglieder des Organs (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die den Mitgliedern des Organs bei ihrem Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen,

die Umzugskosten der Mitglieder des Organs bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 106 000

2 659 623

1 606 216,62

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1) insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel decken die Übergangsgelder, die Familienzulagen sowie die Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

1 0 3   Ruhegehälter

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 723 000

4 445 000

4 205 925,44

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1) insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie den Berichtigungskoeffizienten der Mitglieder des Organs sowie den Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

die Hinterbliebenenversorgung der Witwen und/oder der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

284 000

284 000

284 000,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1) insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

270 000

230 000

210 000,—

Erläuterungen

Die Mittelansätze dieses Artikels sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Organs an Sprachkursen oder anderen Kursen zur beruflichen Fortbildung decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

487 000

434 000

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel decken die Auswirkungen von Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge, die der Rat möglicherweise während des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 3,5 % angewandt.

1 2 0   Dienstbezüge und andere Rechte

1 2 0 0   Dienstbezüge und Entschädigungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

180 544 520

176 124 000

158 704 481,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 62, 64, 65, 66, 67, 68 sowie Anhang VII Abschnitt I, Artikel 69 sowie Anhang VII Artikel 4, Anhang XIII Artikel 18, die Artikel 72, 73 und Anhang VIII Artikel 15, Artikel 70, 74 und 75, Anhang VII Artikel 8 und Artikel 34.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 28a, 42, 47 und 48.

Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 23.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl, Artikel 95.

Dieser Mittelansatz soll decken:

das Grundgehalt der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Familienzulagen, die die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, und die Erziehungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten umfassen,

die Auslands- und die Expatriierungszulage der auf Dauer und der auf Zeit beschäftigten Beamten,

die Sekretariatszulage der Beamten der Laufbahngruppe AST, die den Dienstposten eines Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden,

den Arbeitgeberbeitrag (3,4 % des Grundgehalts) zur Krankenversicherung; der Beitrag der Bediensteten beläuft sich auf 1,7 % des Grundgehalts,

den Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle (0,87 % des Grundgehalts) und die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ergebenden zusätzlichen Ausgaben,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit,

die von dem Organ zugunsten der Bediensteten auf Zeit zu leistenden Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihren Herkunftsländern,

die Geburtenzulage und bei Tod eines Beamten die vollen Dienstbezüge eines Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats sowie die Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Herkunftsort,

die Reisekosten der (auf Dauer oder auf Zeit beschäftigten) Beamten, ihrer Ehegatten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen vom Dienstort zum Herkunftsort aus Anlass des Jahresurlaubs,

die Entschädigung für einen wegen offenkundig unzulänglicher Leistungen entlassenen Beamten auf Probe, die Entschädigung für einen Bediensteten auf Zeit bei Kündigung seines Vertrages durch das Organ, die Übertragung der Ansprüche aus der Altersversorgung der ehemaligen Hilfskräfte, die zu Bediensteten auf Zeit oder zu Beamten ernannt worden sind,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Besoldung der Beamten und der Hilfskräfte sowie auf Überstunden anwendbar sind,

die Miet- und Fahrkostenzulagen,

die pauschalen Amtszulagen,

die Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

die Vergütung von für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

731 000

672 000

681 495,89

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Dieser Mittelansatz soll die Pauschalvergütungen und die Vergütungen zum Stundensatz für Überstunden der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der örtlichen Bediensteten decken, die nicht nach den vorgesehenen Regelungen durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnten.

1 2 0 4   Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Rechte

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 579 000

2 388 000

3 376 871,47

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 20 und 71 sowie Anhang VII Artikel 5, 6, 7, 9 und 10.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich der Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfen, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Umzugskosten der Bediensteten, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Tagegelder der Bediensteten, die nachweisen, dass sie nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln mussten.

1 2 2   Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41, 50 und 72 sowie Anhang IV.

Dieser Mittelansatz soll die Vergütungen decken, die den nach einer Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und den Inhabern einer Planstelle der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 oder AD 14, die dieser Planstelle aus dienstlichen Gründen enthoben worden sind, zu zahlen sind.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

Dieser Mittelansatz ist bestimmt für:

die Vergütungen, die die Beamten erhalten, die aus dienstlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sind, um dem Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergibt,

die nach dem Statut oder den Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der für die verschiedenen Vergütungen geltenden Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 898 000

2 645 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Dieser Mittelansatz soll die Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 951 000

3 575 000

2 979 211,94

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 3 sowie Titel III und IV, Artikel 4 und Titel V, Artikel 5 und Titel VI.

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Bezüge sowie den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung der Hilfskräfte, der Hilfsdolmetscher, der örtlichen Bediensteten und der Hilfsübersetzer,

die Vergütungen und die Kosten von Sonderberatern, einschließlich der Honorare des Vertrauensarztes,

die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme von Vertragsbediensteten.

1 4 0 4   Praktika und Personalaustausch

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

675 000

606 645

443 960,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten von Mitgliedstaaten oder anderer nationaler Sachverständiger,

die Finanzierung der Praktikanten in den Dienststellen des Organs gewährten Stipendien.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

417 000

383 385

284 574,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für sonstige Aushilfsleistungen, die nicht vom Personal des Organs erbracht werden können.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 491 300

9 773 430

8 663 176,87

Erläuterungen

Diese Mittelansätze sollen decken:

die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

die Bezahlung der freiberuflichen Dolmetscher des gemeinsamen Dolmetscher-Konferenzdienstes,

die Bezahlung der Leistungen von Dolmetschern, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

die Bezahlung der Leistungen von Konferenzoperateuren, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

die Aushilfsleistungen im Bereich der Korrektur von Texten, insbesondere Honorare, Versicherungs-, Fahr-, Aufenthalts- und Dienstreisekosten der freiberuflichen Korrektoren sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten,

die Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

68 000

58 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Dienstbezüge, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

1 6 1   Mit der Personalverwaltung verbundene Ausgaben

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

220 000

192 150

236 506,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung der Bewerber und die Miete von Sälen und Maschinen bei der Veranstaltung allgemeiner Auswahlverfahren auf interinstitutioneller Grundlage. In ausreichend durch betriebliche Anforderungen begründeten Fällen und nach Konsultation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl können Teilbeträge aus diesen Mitteln auch zur Veranstaltung von Auswahlverfahren durch das Organ selbst verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 604 000

1 220 875

1 321 838,83

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Diese Mittel decken die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

308 000

281 820

308 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialdienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 000

11 895

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel decken die Zuwendungen für Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu deren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Damit werden im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland Erstattungen von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, gedeckt.

1 6 3 2   Gesellschaftliche Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

190 000

131 394

110 361,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt,

Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den Bediensteten verschiedener Staatsangehörigkeit zu fördern und finanziell zu unterstützen, so durch Zuschüsse an Klubs, Sportgruppen und kulturelle Vereinigungen des Personals,

sonstige Maßnahmen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und deren Familien zu decken.

1 6 5   Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

225 000

183 000

260 295,57

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

Die Mittelansätze dieses Postens sind dazu bestimmt, die Kosten der jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchungen angeforderten medizinischen Analysen und Untersuchungen sowie die Betriebskosten der Sanitätsstation zu decken.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

75 000

68 625

70 813,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Beschaffung und Unterhaltung von Material im Restaurant und in der Cafeteria sowie einen Teil von deren Betriebskosten.

Der Mittelansatz deckt auch die Kosten der Umgestaltung und der Renovierung der Anlagen der Restaurants und Kantinen.

1 6 5 4   Kleinkindertagesstätte

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 071 000

1 244 400

1 556 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Gerichtshofs an der Kleinkindertagesstätte und dem Studienzentrum in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, ANLAGEN UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 800 000

12 311 000

11 857 785,11

2 0 0 1

Miete/Kauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 395 000

13 151 409

18 840 000,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

857 250

356 405,31

2 0 0 8

Mit den Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 070 000

848 700

903 820,22

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

41 415 000

27 168 359

31 958 010,64

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 620 000

4 839 600

3 133 346,66

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 100 000

2 479 700

1 880 439,17

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 686 500

3 114 825

1 490 000,—

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

63 000

57 970

30 661,66

2 0 2 9

Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

230 000

221 430

216 969,20

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

13 699 500

10 713 525

6 751 416,69

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

55 114 500

37 881 884

38 709 427,33

KAPITEL 2 1

2 1 0

Anlagen, Informatik und die Telekommunikation betreffende Betriebskosten und Leistungen

2 1 0 0

Kauf, Arbeiten, Unterhaltung und Wartung der Anlagen und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 519 338

5 460 907

2 945 000,—

2 1 0 2

Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 213 275

7 669 726

8 226 131,29

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 062 000

1 071 880

732 000,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

12 794 613

14 202 513

11 903 131,29

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

653 000

3 549 737

862 863,20

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

545 000

607 148

517 881,97

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 340 500

1 273 500

1 069 926,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

15 333 113

19 632 898

14 353 802,46

KAPITEL 2 3

2 3 0

Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 224 000

1 244 400

1 196 799,60

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

36 000

32 940

26 000,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadensersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

14 640

10 000,—

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

606 500

565 470

630 000,—

2 3 8

Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

321 000

1 138 815

319 530,39

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

2 203 500

2 996 265

2 182 329,99

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

201 300

180 217,97

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

410 000

339 465

317 234,82

2 5 6

Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

217 500

187 575

175 092,89

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscher-Konferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

796 500

728 340

672 545,68

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 160 000

1 071 880

992 600,—

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

947 000

683 505

747 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 376 000

1 427 977

1 262 039,37

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

2 323 000

2 111 482

2 009 039,37

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

3 483 000

3 183 362

3 001 639,37

 

Titel 2 — Insgesamt

76 930 613

64 422 749

58 919 744,83

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, ANLAGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 800 000

12 311 000

11 857 785,11

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Gerichtshof genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Miete/Kauf

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

29 395 000

13 151 409

18 840 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Geldleistungen für die Gebäude decken, die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die etwaige Aufnahme eines für die Errichtung von Gebäuden bestimmten Mittelansatzes bestimmt.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

150 000

857 250

356 405,31

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausführung verschiedener Einrichtungsarbeiten, wie u. a. Einbau von Trennwänden, Vorhängen, Verkabelungen, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbeläge, Zwischendecken und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,

die Ausgaben, die mit auf Studien beruhenden Arbeiten und Unterstützungsarbeiten zusammenhängen.

2 0 0 8   Mit den Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 070 000

848 700

903 820,22

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für Bauvorhaben großen Umfangs zusammenhängen.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 620 000

4 839 600

3 133 346,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Instandhaltungs- und Reinigungskosten gemäß den laufenden Verträgen für die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen sowie die Ausgaben für die Arbeiten und das erforderliche Material für den allgemeinen Unterhalt (Anstrich, Reparaturen usw.) der von dem Organ genutzten Gebäude.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ bei einem ähnlichen Auftrag durchgesetzten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) und unter Berücksichtigung von Artikel 63 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 100 000

2 479 700

1 880 439,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Verbrauchs von Wasser, Gas, Strom und Heizungsenergie.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 686 500

3 114 825

1 490 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten der Überwachung der von dem Organ genutzten Gebäude.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ bei einem ähnlichen Auftrag durchgesetzten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) und unter Berücksichtigung von Artikel 63 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

63 000

57 970

30 661,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen für die von dem Organ genutzten Gebäude vorgesehenen Prämien.

2 0 2 9   Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

230 000

221 430

216 969,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die sonstigen laufenden Ausgaben für Gebäude, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht besonders vorgesehen sind, insbesondere für Wegegebühren, Kanalisation, Müllabfuhr, Beschilderung usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, ANLAGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Anlagen, Informatik und die Telekommunikation betreffende Betriebskosten und Leistungen

2 1 0 0   Kauf, Arbeiten, Unterhaltung und Wartung der Anlagen und der Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 519 338

5 460 907

2 945 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz ist dazu bestimmt, den Erwerb, die Ersatzbeschaffung, die Anmietung, die Instandsetzung und die Unterhaltung aller Anlagen und Einrichtungen, die mit der Informatik, der Büroautomation und dem Telefon (einschließlich Fernkopierer, Videokonferenz Material und Multimedia Material) zusammenhängen, sowie von Material für den Dolmetscherdienst, wie Kabinen, Hörer und Schaltsysteme für Simultandolmetschanlagen, zu decken.

2 1 0 2   Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 213 275

7 669 726

8 226 131,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für EDV-Analysen und -Planung.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 062 000

1 071 880

732 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll alle mit der Telekommunikation zusammenhängende Ausgaben wie die für Festanschlussgebühren und Gebühren für Telefongespräche (im Festnetz und über Mobilfunk) decken.

Sie decken auch die Ausgaben bezüglich der Datenübertragungsnetze.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

653 000

3 549 737

862 863,20

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von zusätzlichem Mobiliar,

die Erneuerung eines Teils des mindestens 15 Jahre alten Mobiliars und des nicht mehr instand setzbaren Mobiliars,

die Anmietung von Mobiliar,

die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Mobiliar.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

545 000

607 148

517 881,97

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben für den Kauf von technischen Anlagen,

die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, für die Archivierung und für die Bibliothek sowie von verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind, und von Material für Reprografie, Versendung und Post,

die Kosten der Anmietung von Material und technischen Anlagen,

die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Material und die Geräte dieses Artikels.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 340 500

1 273 500

1 069 926,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Fahrzeugen,

die Beschaffung von Ersatz für Kraftfahrzeuge mit dem höchsten über 120 000 km liegenden Kilometerstand,

die Kosten der Miete und der Nutzung gemieteter Fahrzeuge,

die Aufwendungen für die Wartung, Instandsetzung, Garagen, Abstellplätze, Autobahngebühren und Versicherungen der Dienstfahrzeuge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 224 000

1 244 400

1 196 799,60

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Aufwendungen für den Kauf von Schreibwaren und von folgenden Materialien decken:

Xerografiepapier, Fotokopien und Rechnungspapier,

Papier und Büromaterial,

Material für die Vervielfältigungsstelle,

Material für die Verteilungs- und Postdienste,

Tonaufnahmematerial,

Drucksachen und Formulare,

Material für Anlagen der Informatik und der Bürokommunikation,

sonstiges und nicht ins Inventar aufgenommenes Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung, die insbesondere aus dem Verkauf von in der Druckerei des Gerichtshofs gedruckten Veröffentlichungen herrühren, werden auf 16 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

36 000

32 940

26 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Bankkosten (Provisionen, Agios, verschiedene Kosten) sowie sonstige Finanzkosten decken.

Die von dem Organ eingenommenen Bankzinsen sind im Einnahmenplan eingesetzt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadensersatz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 000

14 640

10 000,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll insbesondere die Honorare der Rechtsanwälte, die die Bediensteten des Gerichtshofs in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs und einem seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten unterstützen, sowie Schadensersatzzahlungen decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

606 500

565 470

630 000,—

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Sachausgaben für die Verwaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

321 000

1 138 815

319 530,39

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflicht, Diebstahl, von Textverarbeitungsanlagen ausgehendes Risiko, von elektrischen Anlagen ausgehendes Risiko),

den Kauf, den Unterhalt und die Reinigung insbesondere der Roben der Richter und Generalanwälte, der Dienstkleidung für Amtsboten und Fahrer, der Arbeitskleidung für das Personal des Vervielfältigungsdienstes und des Wartungsdienstes,

verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen,

die Kosten von Umzügen und der Instandhaltung des Materials, Mobiliars und der Büroausstattung,

die von Dienstleistern getätigten Sachausgaben,

sonstige in den vorhergehenden Linien nicht besonders vorgesehene Sachausgaben.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

169 000

201 300

180 217,97

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen des Organs als Gastgeber und aus seinen Repräsentationsverpflichtungen ergeben, sowie die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Angehörigen des Personals decken.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

410 000

339 465

317 234,82

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich die Durchführung von Seminaren und anderen Fortbildungsveranstaltungen für Richter, Staatsanwälte und andere Juristen aus den Mitgliedstaaten am Sitz des Gerichtshofes in Zusammenarbeit mit den Justizministerien.

Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der einzelstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts macht Studiensitzungen mit Richtern und Staatsanwälten der höheren einzelstaatlichen Gerichte und mit Fachleuten auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts erforderlich.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Veranstaltungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer decken.

2 5 6   Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

217 500

187 575

175 092,89

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das Gemeinschaftsrecht, sonstige Ausgaben für Information und Fotografiekosten sowie die Beteiligung an den Kosten der Besuche beim Gerichtshof decken.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscher-Konferenzdienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll eine etwaige Forderung nach Kostenbeteiligung decken, die die Kommission im Zusammenhang mit dem juristischen Dokumentationszentrum an die anderen Organe richten könnte (Eingabe und Verbreitung der Daten der interinstitutionellen Datenbank).

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 160 000

1 071 880

992 600,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Büchern, Dokumenten und anderen Veröffentlichungen sowie von Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

die Datenerfassung und den Kauf von informatisierten Daten im Bereich der juristischen Dokumentation,

die Ausstattung der Bibliothek mit besonderen Materialien,

die Kosten der Abonnements von Zeitungen, allgemeinen Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

die Kosten der Abonnements bei Presseagenturen,

die Kosten von Buchbindearbeiten und der Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten der Abfrage bestimmter externer juristischer Datenbanken.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

947 000

683 505

747 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Aufnahme der Mitteilungen des Gerichtshofes in das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 120 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 376 000

1 427 977

1 262 039,37

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Drucks und der Veröffentlichung der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes einschließlich der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz sowie des Nachschlagewerks der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Herausgabe des Jahresberichts des Gerichtshofes und anderer Broschüren über den Gerichtshof decken, die den Besuchern zur Verfügung gestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 3 7

3 7 1

Besondere Ausgaben des Gerichtshofes

3 7 1 0

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

36 600

11 762,51

3 7 1 1

Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 3 7 1 — Insgesamt

40 000

36 600

11 762,51

 

KAPITEL 3 7 — INSGESAMT

40 000

36 600

11 762,51

 

Titel 3 — Insgesamt

40 000

36 600

11 762,51

KAPITEL 3 7 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER INSTITUTIONEN UND ORGANE

KAPITEL 3 7 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER INSTITUTIONEN UND ORGANE

3 7 1   Besondere Ausgaben des Gerichtshofes

3 7 1 0   Gerichtskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 000

36 600

11 762,51

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den normalen Gang der Rechtspflege in allen Fällen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglichen und Zeugen- und Sachverständigenauslagen, Kosten für Inaugenscheinnahmen und Rechtshilfeersuchen sowie Anwaltshonorare und sonstige Kosten decken, die unter Umständen vom Gerichtshof zu tragen sind.

3 7 1 1   Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 10

ANDERE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

314 954 433

294 077 591

265 153 892,05

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN V

RECHNUNGSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Rechnungshofes im Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

187 644 296

Eigene Einnahmen

–19 100 000

Zu vereinnahmender Beitrag

168 544 296

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

10 167 000

9 775 000

8 300 881,30

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

830 000

830 000

823 485,49

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

10 997 000

10 605 000

9 124 366,79

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

6 903 000

6 550 000

5 796 332,53

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

1 000 000

500 000

1 139 528,81

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

7 903 000

7 050 000

6 935 861,34

 

Titel 4 — Insgesamt

18 900 000

17 655 000

16 060 228,13

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

10 167 000

9 775 000

8 300 881,30

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

830 000

830 000

823 485,49

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

6 903 000

6 550 000

5 796 332,53

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

1 000 000

500 000

1 139 528,81

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

38 031,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

38 031,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

84 537,36

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

122 568,36

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

p.m.

p.m.

105 224,11

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

105 224,11

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

171 204,55

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

171 204,55

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

30 463,89

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

30 463,89

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

429 460,91

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

38 031,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht; diese Einnahmen werden für den Rechnungshof auf 20 000 EUR veranschlagt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

84 537,36

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format. Die Einnahmen werden für den Rechungshof auf 70 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

105 224,11

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

171 204,55

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

30 463,89

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

200 000

200 000

104 030,52

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

200 000

200 000

104 030,52

 

Titel 9 — Insgesamt

200 000

200 000

104 030,52

 

GESAMTBETRAG

19 100 000

17 855 000

16 593 719,56

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

200 000

200 000

104 030,52

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

11 718 000

12 060 875

10 848 021,88

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

92 086 296

88 712 308

72 651 853,17

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

4 497 000

4 248 000

3 577 332,08

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

5 974 000

5 498 000

4 946 836,35

 

Titel 1 — Insgesamt

114 275 296

110 519 183

92 024 043,48

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

7 891 000

12 110 000

7 926 257,62

2 1

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

7 250 000

7 026 000

6 601 982,44

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

439 000

425 000

360 345,15

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

868 000

876 000

815 712,98

2 7

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

1 921 000

1 813 000

1 711 401,61

 

Titel 2 — Insgesamt

18 369 000

22 250 000

17 415 699,80

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

55 000 000

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

55 000 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

187 644 296

132 769 183

109 439 743,28

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 072 000

7 949 000

7 727 236,13

1 0 0 2

Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

217 000

156 386,85

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

8 072 000

8 166 000

7 883 622,98

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

541 000

1 232 000

659 000,—

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 451 000

2 094 000

2 020 041,43

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

324 000

363 000

215 877,80

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

153 000

54 000

69 479,67

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

177 000

151 875

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

11 718 000

12 060 875

10 848 021,88

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

88 402 296

84 290 308

71 014 588,11

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

605 000

605 000

577 273,49

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 589 000

2 530 000

1 059 991,57

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

90 596 296

87 425 308

72 651 853,17

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

75 000

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 415 000

1 287 000

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

92 086 296

88 712 308

72 651 853,17

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 020 000

2 491 000

2 262 377,87

1 4 0 4

Praktika und Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

856 000

1 170 000

751 954,21

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

299 000

275 000

302 000,—

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

274 000

275 000

261 000,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

4 449 000

4 211 000

3 577 332,08

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 000

37 000

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

4 497 000

4 248 000

3 577 332,08

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

156 000

191 000

191 000,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 030 000

965 000

869 724,35

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

1 186 000

1 156 000

1 060 724,35

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 290 000

3 212 000

2 891 112,—

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

48 000

48 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

84 000

47 000

47 000,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

92 000

95 000

95 000,—

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

277 000

145 000

90 000,—

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

62 000

62 000

50 000,—

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 067 000

828 000

760 000,—

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

1 406 000

1 035 000

900 000,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

5 974 000

5 498 000

4 946 836,35

 

Titel 1 — Insgesamt

114 275 296

110 519 183

92 024 043,48

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0   Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 072 000

7 949 000

7 727 236,13

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 2.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Deckung der Kosten aufgrund der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Amtsbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird.

1 0 0 2   Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

217 000

156 386,85

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt:

für die Erstattung der Reisekosten, die den Mitgliedern des Rechnungshofs bei Aufnahme der Amtstätigkeit oder bei Ausscheiden aus dem Amt entstehen,

zur Deckung der bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt fälligen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen für die Mitglieder des Rechnungshofs,

für die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder des Rechnungshofs bei deren Amtsantritt bzw. Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

541 000

1 232 000

659 000,—

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 8.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder und der Familienzulagen für die aus dem Amt ausgeschiedenen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 451 000

2 094 000

2 020 041,43

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter, der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung der Witwen, Witwer und Waisen der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

1 0 4   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

324 000

363 000

215 877,80

Erläuterungen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind zur Deckung der Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen bestimmt, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen.

1 0 6   Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

153 000

54 000

69 479,67

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs an Sprachkursen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen decken.

1 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

177 000

151 875

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Bei den Mittelansätzen für dieses Kapitel wurde eine pauschale Kürzung um 4,5 % vorgenommen.

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

88 402 296

84 290 308

71 014 588,11

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Beiträge des Organs im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten für den Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

605 000

605 000

577 273,49

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel decken die Zahlungen für Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 589 000

2 530 000

1 059 991,57

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (Artikel 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

75 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder anderer Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 415 000

1 287 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 020 000

2 491 000

2 262 377,87

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 4 0 4   Praktika und Austausch von Personal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

856 000

1 170 000

751 954,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung und vorübergehenden Verwendung in den Dienststellen des Rechnungshofs von Beamten (vorzugsweise aus Mitgliedstaaten, aber auch aus anderen Staaten) und anderen Sachverständigen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer,

die Erstattung zusätzlicher Kosten, die den Beamten der Gemeinschaft bei diesem Austausch entstehen,

die Ausgaben für Praktika in den Dienststellen des Rechnungshofs.

1 4 0 5   Sonstige externe Leistungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

299 000

275 000

302 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Einstellung von Aushilfspersonal mit Ausnahme vorübergehend beschäftigter Übersetzer.

1 4 0 6   Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

274 000

275 000

261 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für die vom interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten für freiberufliche Dolmetscher und sonstige vorübergehend beschäftigte Dolmetscher,

Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

48 000

37 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge abzudecken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

156 000

191 000

191 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung von Bewerbern und das Anmieten der Säle und Geräte für die Durchführung der vom Rechnungshof selbst organisierten Auswahlverfahren und sonstigen Ausleseverfahren sowie für die Reisekosten und die ärztliche Untersuchung der Bewerber.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 030 000

965 000

869 724,35

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von beruflichen Fortbildungskursen einschließlich Sprachkursen und Seminaren auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung auf interinstitutioneller Basis sowie die Einschreibegebühren für ähnliche Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel dienen zum Teil auch zur Deckung der Kosten für Mitgliedsbeiträge zu bestimmten Fachorganisationen, deren Sachgebiet für die Tätigkeit des Hofes relevant ist.

Sie dienen außerdem zur Anschaffung von Lehrmitteln und technischem Material für die Fortbildung des Personals.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 290 000

3 212 000

2 891 112,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, einschließlich der Nebenkosten für die Ausstellung der Fahrausweise und für Reservierungen, der Dienstreisetagegelder sowie der Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen, die im Rahmen von Dienstreisen des Statutspersonals des Hofes, der zu Dienststellen des Hofes abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten oder der Praktikanten entstehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 000

48 000

48 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Aus diesen Mitteln sollen die Zuwendungen an Bedienstete bestritten werden, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Außerdem sind diese Mittel im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende Personen mit Behinderungen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Sie decken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

84 000

47 000

47 000,—

Erläuterungen

Der Mittelansatz ist dazu bestimmt,

alle Initiativen finanziell zu fördern und zu unterstützen, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet;

die sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien zu decken.

1 6 5   Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

277 000

145 000

90 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 6 5 2   Restaurants und Kantinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

62 000

62 000

50 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Betrieb der Restaurants und Cafeterias.

Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung des Umbaus und des Austauschs der Anlagen im Restaurant und in den Cafeterias im Hinblick auf die Anpassung an die geltenden nationalen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5 4   Kleinkinderzentrum

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 067 000

828 000

760 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Rechnungshofs am Kleinkinderzentrum und der Kindertagesstätte in Luxemburg.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 090 000

3 493 000

3 280 000,—

2 0 0 1

Mietkauf

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m. (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

p.m.

1 100 000,—

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

165 000

5 023 000

274 237,81

2 0 0 8

Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

270 000

400 000

397 546,15

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

4 525 000

8 916 000

5 051 783,96

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 143 000

1 065 000

1 092 722,99

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

934 000

865 000

706 872,25

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 134 000

1 098 000

938 000,—

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

73 000

72 000

65 352,48

2 0 2 9

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

82 000

94 000

71 525,94

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

3 366 000

3 194 000

2 874 473,66

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

7 891 000

12 110 000

7 926 257,62

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 989 000

2 492 000

2 892 999,89

2 1 0 2

Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 635 000

2 726 000

1 978 000,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

645 000

661 000

647 000,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

6 269 000

5 879 000

5 517 999,89

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

262 000

448 000

531 000,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

189 000

162 240,92

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

579 000

510 000

390 741,63

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

7 250 000

7 026 000

6 601 982,44

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

148 081,85

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

15 096,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

5 289,41

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

45 560,83

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

149 000

135 000

146 317,06

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

439 000

425 000

360 345,15

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

252 000

262 000

205 712,98

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 000

127 000

119 000,—

2 5 6

Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

15 000

16 000,—

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

472 000

472 000

475 000,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

868 000

876 000

815 712,98

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

415 000

360 000

329 847,—

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

301 000

293 000

345 820,73

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

565 000

620 000

922 000,—

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

640 000

540 000

113 733,88

 

Artikel 2 7 4 — Insgesamt

1 205 000

1 160 000

1 035 733,88

 

KAPITEL 2 7 — INSGESAMT

1 921 000

1 813 000

1 711 401,61

 

Titel 2 — Insgesamt

18 369 000

22 250 000

17 415 699,80

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Rechnungshofs im Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden. Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 090 000

3 493 000

3 280 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mieten in Luxemburg und in Brüssel bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 7 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkauf

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Erbpachtzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die das Organ aufgrund der Erbpachtverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m. (121)

p.m.

1 100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der jährlichen Tranchen für die Erweiterung des Gebäudes des Rechnungshofs in Luxemburg (Kirchberg).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Immobilienprojekts K3 des Rechnungshofs. Sie wurden in die Reserve eingestellt, bis die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 179 der Haushaltsordnung abschließend zu diesem Projekt konsultiert wurde. Es sind drei weitere Jahrestranchen geplant, die sich nach den derzeitigen Prognosen auf einen Gesamtbetrag von rund 79 000 000 EUR belaufen werden.

2 0 0 5   Bau von Gebäuden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

165 000

5 023 000

274 237,81

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Herrichtungsarbeiten, insbesondere Einsetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Anbringung von Vorhängen, Verlegung von Leitungen, Anstrich, Wandverkleidung, Bodenbelag, Einziehung von Zwischendecken sowie entsprechende technische Einrichtungen,

die Ausgaben für Arbeiten, die infolge von Studien und technischer Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs durchgeführt werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 8   Studien und technische Hilfe für Bauprojekte

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

270 000

400 000

397 546,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten von Studien und zur Bereitstellung der technischen Hilfe für Bauprojekte größeren Umfangs bestimmt.

2 0 2   Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 143 000

1 065 000

1 092 722,99

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der elektrischen Anlagen sowie für Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten,

die Kosten für Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung sowie das für die Instandhaltung erforderliche Material.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

934 000

865 000

706 872,25

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch sowie Heizung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 6   Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 134 000

1 098 000

938 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind verschiedene Ausgaben für die Sicherheit der Gebäude, insbesondere für den Gebäudebewachungsvertrag, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ausrüstung der Mannschaften des Feuerlöschdienstes usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 63 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 8   Versicherungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

73 000

72 000

65 352,48

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen vorgesehenen Prämien für die vom Rechnungshof belegten Gebäude einschließlich der beweglichen Sachen und der Kunstgegenstände.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 9   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

82 000

94 000

71 525,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die übrigen, in den sonstigen Artikeln dieses Kapitels nicht gesondert ausgewiesenen laufenden Ausgaben für Gebäude bestimmt, insbesondere für Kanalgebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren, Beschilderungsmaterial usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 989 000

2 492 000

2 892 999,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Betriebskosten bestimmt:

Kauf, Miete und Wartung von EDV-Anlagen und Software sowie sonstiges Material und Dokumentation,

EDV-Verbindungsleitungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2   Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 635 000

2 726 000

1 978 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für externes Personal und extern vergebene Arbeiten, einschließlich Helpdesk-Dienstleistungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

645 000

661 000

647 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten der Telekommunikation bestimmt, also Grundgebühren, Telefonleitungen, Benutzungsgebühren, Wartungsgebühren, Kauf, Austausch, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Telefonanlagen und -geräte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

262 000

448 000

531 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von zusätzlichem Mobiliar, für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Mobiliar sowie für die Erneuerung von veraltetem oder beschädigtem Mobiliar bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

140 000

189 000

162 240,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Miete, Instandhaltung und Instandsetzung von Material und Hardware für die Büroautomation bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

579 000

510 000

390 741,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer (einschließlich von Taxis) sowie für die Deckung der Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

200 000

148 081,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Ausgaben für Papier- und Bürobedarf.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

15 096,—

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

5 289,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten und Gebühren, die der Rechnungshof tragen muss.

2 3 6   Postgebühren

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 000

50 000

45 560,83

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

149 000

135 000

146 317,06

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Versicherung des Reisegepäcks der Bediensteten auf Dienstreise,

die Anschaffung der Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer sowie der sonstigen Arbeitskleidung,

Erfrischungen und Imbisse bei internen Sitzungen,

die Kosten für Umzüge und Transporte von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige, unter den vorangehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben sowie Kosten für Pflege und Reparaturmaterial,

Kleinausgaben.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

252 000

262 000

205 712,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsverpflichtungen des Rechnungshofs.

2 5 4   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

127 000

127 000

119 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten für die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur gedeckt sind.

Diese Mittel dienen ebenfalls zur Deckung der verschiedenen Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 6   Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 000

15 000

16 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Studientagen über die Tätigkeit des Rechnungshofs für Hochschullehrer, Redakteure von Fachzeitschriften und sonstige fachkundige Besucher aus den Mitgliedstaaten bestimmt. Außerdem dienen sie zur Deckung verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik des Rechnungshofs.

2 5 7   Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

472 000

472 000

475 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der von den Dolmetscherdiensten des Parlaments und der Kommission erbrachten Leistungen bestimmt.

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0   Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

415 000

360 000

329 847,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergabe von Studienverträgen an qualifizierte Sachverständige im Bereich der Rechnungsprüfung, aber auch auf administrativem Gebiet ermöglichen.

Im Rahmen seiner Prüfungen muss der Rechnungshof auf Fachuntersuchungen und -analysen zurückgreifen (im Bereich der Chemie, Physik, Statistik), die an externe Experten vergeben werden. Der spezifische Charakter der oft nicht vorausplanbaren Untersuchungen, die an externe Experten vergeben werden, begründet die notwendige Verfügbarkeit dieser Mittel, ohne die der Rechnungshof bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Wahrung seiner Unabhängigkeit benachteiligt wäre. Diese Mittel umfassen auch die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses des Rechnungshofs durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2 7 2   Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

301 000

293 000

345 820,73

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nicht periodischen Veröffentlichungen sowie Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

spezielle Bibliothekenausstattung,

die Abonnementkosten für Zeitungen, Zeitschriften und verschiedene Mitteilungsblätter,

die Kosten für Abonnements bei Presseagenturen oder externen Informationsdatenbanken,

die Kosten für die Abfrage bestimmter externer Datenbanken,

die Kosten für Buchbindearbeiten und für die Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten für die Verarbeitung der Archivbestände und den Erwerb von Ersatzarchivbeständen.

2 7 4   Produktion und Verbreitung

2 7 4 0   Amtsblatt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

565 000

620 000

922 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für den Druck der Veröffentlichungen des Rechnungshofs im Amtsblatt der Europäischen Union decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

640 000

540 000

113 733,88

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung:

der Aufwendungen für die Veröffentlichung und Verbreitung der vom Rechnungshof aufgrund von Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Berichte und Stellungnahmen,

der Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den allgemeinen Prüfungsarbeiten und der Tätigkeit des Rechnungshofs.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

55 000 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

55 000 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

55 000 000

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

187 644 296

132 769 183

109 439 743,28

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

55 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

55 000 000

 

 

 

Insgesamt

55 000 000

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VI

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Wirtschaftsund Sozialausschusses im Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

120 710 809

Eigene Einnahmen

–10 051 006

Zu vereinnahmender Beitrag

110 659 803

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

4 340 041

4 257 886

3 830 447,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

626 635

554 034

441 395,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

4 966 676

4 811 920

4 271 842,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

5 020 330

4 851 062

4 430 858,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

311 858,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

5 020 330

4 851 062

4 742 716,—

 

Titel 4 — Insgesamt

9 987 006

9 662 982

9 014 558,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und. anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

4 340 041

4 257 886

3 830 447,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

626 635

554 034

441 395,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

5 020 330

4 851 062

4 430 858,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

311 858,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 5

VERSCHIEDENE EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 500,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 300,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

8 800,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

71 959,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

80 759,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

980 000,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

980 000,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

980 000,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

64 000

64 000

300 233,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

64 000

64 000

300 233,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 829 611,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 829 611,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

150 055,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

474 137,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

624 192,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 382,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

31 382,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

41 278,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

41 278,—

 

Titel 5 — Insgesamt

64 000

64 000

3 887 455,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

6 500,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

2 300,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

71 959,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

980 000,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

64 000

64 000

300 233,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 829 611,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

150 055,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

474 137,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

31 382,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

41 278,—

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

 

KAPITEL 9 0

p.m.

p.m.

20 198,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

20 198,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

20 198,—

 

GESAMTBETRAG

10 051 006

9 726 982

12 922 211,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

20 198,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER INSTITUTION

1 0

MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

15 597 200

14 274 049

14 248 032,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

61 938 083

59 457 743

53 302 154,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

3 870 697

3 618 274

2 674 184,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 873 615

1 747 116

1 043 744,—

 

Titel 1 — Insgesamt

83 279 595

79 097 182

71 268 114,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

18 379 228

15 707 170

14 861 338,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

4 783 857

4 177 209

2 917 895,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

817 385

817 861

425 949,—

2 5

ARBEITEN DER INSTITUTION

9 507 391

10 418 603

7 179 641,—

2 6

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 443 353

2 223 750

850 932,—

 

Titel 2 — Insgesamt

35 931 214

33 344 593

26 235 755,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

1 500 000

2 302 401

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

1 500 000

2 302 401

0,—

 

GESAMTBETRAG

120 710 809

114 744 176

97 503 869,—

TITEL 1

AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER INSTITUTION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

102 000

99 000

53 023,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

13 700 000

13 800 852,—

1 0 0 8

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

444 700

436 549

375 948,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

15 546 700

14 235 549

14 229 823,—

1 0 5

Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 500

38 500

18 209,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

15 597 200

14 274 049

14 248 032,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

59 711 960

57 615 735

52 700 761,—

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

60 000

26 487,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

990 098

898 106

574 906,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

60 762 058

58 573 841

53 302 154,—

1 2 2

Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

210 000

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

966 025

883 902

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

61 938 083

59 457 743

53 302 154,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 802 337

1 626 518

1 443 235,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

924 360

788 756

507 457,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

p.m.

51 567,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

2 796 697

2 415 274

2 002 259,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

354 000

528 000

142 949,—

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

720 000

675 000

528 976,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

1 074 000

1 203 000

671 925,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

3 870 697

3 618 274

2 674 184,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

71 415

70 000

46 685,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

457 000

447 000

132 866,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

528 415

517 000

179 551,—

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

467 000

437 000

371 075,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

30 000

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

173 200

192 116

42 929,—

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

44 000

40 596,—

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

605 000

527 000

409 593,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

878 200

793 116

493 118,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 873 615

1 747 116

1 043 744,—

 

Titel 1 — Insgesamt

83 279 595

79 097 182

71 268 114,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER INSTITUTION UND DELEGIERTE

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

102 000

99 000

53 023,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Zahlung der Gehälter, Vergütungen und Zulagen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 000 000 (123)

13 700 000

13 800 852,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 8   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

444 700

436 549

375 948,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 500

38 500

18 209,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 4,5 % angewandt.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels wurden unter Zugrundelegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften berechnet.

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

59 711 960

57 615 735

52 700 761,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind vorrangig folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

60 000

60 000

26 487,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

990 098

898 106

574 906,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 2   Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

210 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die diesen Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken:

die in Anwendung der vorgenannten Regelungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

966 025

883 902

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 802 337

1 626 518

1 443 235,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzoperateure und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen,

Pauschalzulagen für Überstunden,

Vergütung der Überstunden unter den in Artikel 56 und Anhang VI des Statuts vorgesehenen Bedingungen,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

924 360

788 756

507 457,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

70 000

p.m.

51 567,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nach Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Bediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

354 000

528 000

142 949,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

720 000

675 000

528 976,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Sachverständigen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Einstellungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

71 415

70 000

46 685,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

457 000

447 000

132 866,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen,

die Dienstreisekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

467 000

437 000

371 075,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 000

30 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen folgender Gruppen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden,

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses an die Personalvertretung und kleinerer Ausgaben der sozialen Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

173 200

192 116

42 929,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch die finanzielle Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen der Deckung der Maßnahmen zugunsten der Mitglieder des Personals, soweit hierfür nicht Mittel in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind (Familienhilfen usw.).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

60 000

44 000

40 596,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

1 6 3 6   Restaurants und Kantinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Unterhaltung der Kantine bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

605 000

527 000

409 593,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige Kinderkrippen und Kinderhorte.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 040 000

1 870 000

1 363 604,—

2 0 0 1

Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 655 001

8 508 200 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

9 464 361,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

205 695

180 000

35 961,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 262

27 000

8 290,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

12 935 958

10 585 200

10 872 216,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 654 053

2 234 920 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

1 104 933,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 063 737

1 050 000

863 235,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 603 238

1 688 250

1 900 954,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

122 242

148 800

120 000,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

5 443 270

5 121 970

3 989 122,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

18 379 228

15 707 170

14 861 338,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 180 502

968 178

1 067 533,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 818 183

1 447 079 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

691 907,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

719 480

649 475

483 102,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

3 718 165

3 064 732

2 242 542,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

181 066

164 160

72 523,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

783 955

859 171 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

549 663,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 671

89 146

53 167,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

4 783 857

4 177 209

2 917 895,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

327 937

324 081

141 762,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

11 000

6 163,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

2 904,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

315 000

336 000

200 356,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

144 448

126 780

74 764,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

817 385

817 861

425 949,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

185 000

180 000

118 208,—

2 5 4 2

Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

555 000

500 000

212 904,—

2 5 4 4

Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

98 391

79 603

20 329,—

2 5 4 6

Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

159 000

82 736,—

2 5 4 8

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 500 000 (94 95 96 97 102 103 104 105 106 107 114 115 118 120 122 124 125 126 127 128)

9 500 000

6 745 464,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

9 507 391

10 418 603

7 179 641,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

9 507 391

10 418 603

7 179 641,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

773 000

654 000

188 782,—

2 6 0 2

Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

514 000

395 500

98 639,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

750 000

860 000

357 455,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

2 037 000

1 909 500

644 876,—

2 6 2

Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 000

102 000

88 653,—

2 6 2 2

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

189 369

180 150

86 180,—

2 6 2 4

Archivierung und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

41 984

32 100

31 223,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

406 353

314 250

206 056,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 443 353

2 223 750

850 932,—

 

Titel 2 — Insgesamt

35 931 214

33 344 593

26 235 755,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

ARBEITEN DER INSTITUTION

KAPITEL 2 6 —

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 60.

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 040 000

1 870 000

1 363 604,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 655 001

8 508 200 (129)

9 464 361,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

205 695

180 000

35 961,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine, usw. sowie die weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

35 262

27 000

8 290,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für technische Unterstützung und Architektenleistungen im Zusammenhang mit Studien, der Vorbereitung und Überwachung der Instandhaltung von Gebäuden bzw. von Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Rahmen der Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter, deren Schlussfolgerungen bereits gebilligt wurden, ermittelt worden sind,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen des Organs bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 654 053

2 234 920 (130)

1 104 933,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungs(EMAS)-Norm usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 063 737

1 050 000

863 235,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 603 238

1 688 250

1 900 954,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

122 242

148 800

120 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

Erläuterungen

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 180 502

968 178

1 067 533,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 818 183

1 447 079 (131)

691 907,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

719 480

649 475

483 102,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die die Mitglieder bereitstellen, um die Dokumente des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses elektronisch empfangen zu können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

181 066

164 160

72 523,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

783 955

859 171 (132)

549 663,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 671

89 146

53 167,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

327 937

324 081

141 762,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 000

11 000

6 163,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

2 904,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten und nationalen Gerichten, die Kosten von juristischen Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

315 000

336 000

200 356,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

144 448

126 780

74 764,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Umzugspersonal, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   ARBEITEN DER INSTITUTION

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

185 000

180 000

118 208,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 2   Verschiedene Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen und die Teilnahme an diesen Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

555 000

500 000

212 904,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

Sie decken zudem sämtliche Ausgaben für die Durchführung von Sitzungen zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinen Partnern (einschließlich den Vertretern der organisierten Zivilgesellschaft) sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittstaaten.

Schließlich decken sie Ausgaben für die Besuche wirtschaftlicher und sozialer Organisationen aus Drittländern im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie Ausgaben für die Tätigkeiten der Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Ausschusses.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 4   Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

98 391

79 603

20 329,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) mit Ausnahme der Reise- und Sitzungsvergütungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Delegierten der CCMI.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6   Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

169 000

159 000

82 736,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 8   Konferenzdolmetscher

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 500 000 (133)

9 500 000

6 745 464,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der für Dolmetschleistungen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anfallenden Kosten (Bereitstellung durch eine andere Institution oder freiberufliche Dolmetscher) einschließlich Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 6 0   Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Kommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

773 000

654 000

188 782,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, u. a. betreffend die Ziele und die Tätigkeit des Ausschusses, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbände und Gewerkschaften, für die Berichterstattung in den Medien über Kongresse, Konferenzen, Kolloquien und für die Durchführung von Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit und die Berichterstattung in den Medien darüber, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses, vorrangig des Preises der organisierten Zivilgesellschaft. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien, Dienstleistungen, Betriebsstoffe und Büromaterial im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2   Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

514 000

395 500

98 639,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

750 000

860 000

357 455,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 125 000 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

175 000

102 000

88 653,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Anhörung qualifizierter Fachleute in spezifischen Bereichen sowie für Studien bestimmt, mit deren Durchführung externe Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden.

2 6 2 2   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

189 369

180 150

86 180,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischen Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4   Archivierung und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

41 984

32 100

31 223,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten für das Einbinden der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union und verschiedener Broschüren,

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

1 500 000

2 302 401

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

1 500 000

2 302 401

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

1 500 000

2 302 401

0,—

 

GESAMTBETRAG

120 710 809

114 744 176

97 503 869,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 500 000

2 302 401

0,—

Erläuterungen

1.

Posten

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

1 000 000

2.

Posten

2 5 4 8

Konferenzdolmetscher

500 000

 

 

 

Insgesamt

1 500 000

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VII

AUSSCHUSS DER REGIONEN

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses der Regionen im Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

76 451 720

Eigene Einnahmen

–6 530 836

Zu vereinnahmender Beitrag

69 920 884

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

2 755 473

2 329 468

2 310 365,—

4 0 1

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

143,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

326 707

236 509

273 932,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 082 180

2 565 977

2 584 440,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 348 656

2 776 090

2 807 729,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 348 656

2 776 090

2 807 729,—

 

Titel 4 — Insgesamt

6 430 836

5 342 067

5 392 169,—

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

2 755 473

2 329 468

2 310 365,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 1   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

143,—

Erläuterungen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

326 707

236 509

273 932,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 348 656

2 776 090

2 807 729,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 sowie die Artikel 17 und 48 des Anhangs VIII.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 2.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 43.

TITEL 5

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und aus Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

100 000

100 000

0,—

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

100 000

100 000

0,—

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 5 — Insgesamt

100 000

100 000

0,—

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0   Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Institution verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Institution mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2   Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und aus Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

100 000

100 000

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Zinserträgen aus Vorfinanzierungen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erstattung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten infolge eines Unfalls durch die Versicherungen.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 530 836

5 442 067

5 392 169,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die verschiedenen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER INSTITUTION

1 0

MITGLIEDER DER INSTITUTION

6 513 884

6 194 871

5 654 600,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

40 936 410

37 945 370

33 984 870,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

7 090 588

6 757 982

6 074 221,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 258 000

1 334 920

1 026 916,—

 

Titel 1 — Insgesamt

55 798 882

52 233 143

46 740 607,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

12 833 339

11 674 780

11 208 350,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

3 405 322

3 172 344

3 006 878,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

754 816

666 691

642 847,—

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

844 740

779 950

654 261,—

2 6

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 814 621

2 677 583

2 353 172,—

 

Titel 2 — Insgesamt

20 652 838

18 971 348

17 865 508,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

76 451 720

71 204 491

64 606 115,—

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER INSTITUTION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

92 540

109 000

93 000,—

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 382 844

6 035 371

5 540 000,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

6 475 384

6 144 371

5 633 000,—

1 0 5

Kurse für die Mitglieder der Institution

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 500

50 500

21 600,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

6 513 884

6 194 871

5 654 600,—

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

39 634 772

36 715 922

33 312 260,—

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

91 000

110 220

55 356,—

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

585 612

577 536

617 254,—

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

40 311 384

37 403 678

33 984 870,—

1 2 2

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

625 026

541 692

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

40 936 410

37 945 370

33 984 870,—

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 058 099

2 113 500

1 648 790,—

1 4 0 2

Konferenzdolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 718 329

3 477 182

3 459 697,—

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

523 000

440 000

329 234,—

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

6 299 428

6 030 682

5 437 721,—

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

180 500

115 500,—

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

581 160

546 800

521 000,—

 

Artikel 1 4 2 — Insgesamt

791 160

727 300

636 500,—

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

7 090 588

6 757 982

6 074 221,—

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Kosten für Einstellungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

100 000

42 617,—

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

290 000

276 420

254 180,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

365 000

376 420

296 797,—

1 6 2

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

418 459,—

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

10 000,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

34 000

18 431,—

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 000

30 000

43 421,—

1 6 3 6

Laufende Betriebsausgaben für Restaurants und Kantinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

315 000

374 500

239 808,—

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

393 000

458 500

311 660,—

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

1 258 000

1 334 920

1 026 916,—

 

Titel 1 — Insgesamt

55 798 882

52 233 143

46 740 607,—

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER INSTITUTION

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER INSTITUTION

1 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0   Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

92 540

109 000

93 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 0 0 0, 1 0 0 3, 1 0 0 5, 1 0 0 6 und Artikel 1 0 1

Diese Mittel dienen der Zahlung der Entschädigungen, Vergütungen und Zulagen für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4   Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 382 844

6 035 371

5 540 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Kurse für die Mitglieder der Institution

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

38 500

50 500

21 600,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 0 6

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 4,5 % angewandt.

1 2 0   Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

39 634 772

36 715 922

33 312 260,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 0, 1 1 3, 1 1 5 (teilweise) und Posten 1 1 4 0, 1 1 4 1, 1 1 4 3, 1 1 4 4, 1 1 4 5, 1 1 4 9 (teilweise) und 1 1 9 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 0 2   Bezahlte Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

91 000

110 220

55 356,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 5 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

585 612

577 536

617 254,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 4 9 (teilweise), 1 1 8 1 (teilweise), 1 1 8 2 (teilweise), 1 1 8 3 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 2 2   Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 2 3 (teilweise) und Posten 1 2 1 0 und 1 2 9 0 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die:

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und die diesen Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 2 3 (teilweise) und Posten 1 2 1 5 und 1 2 9 0 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

Diese Mittel decken:

die in Anwendung der genannten Bestimmungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

625 026

541 692

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 9 1 (teilweise) und 1 2 9 1 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 058 099

2 113 500

1 648 790,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 1 1, 1 1 5 (teilweise) und Posten 1 8 9 3 und 1 8 9 5

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzoperateure und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 0 2   Konferenzdolmetscher

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 718 329

3 477 182

3 459 697,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 9 1

Diese Mittel sind zur Deckung der für Dolmetschleistungen anfallenden Kosten bestimmt.

Unter diesem Posten werden die Honorare, die Sozialversicherungsbeiträge, die Fahrtkosten und Aufenthaltsvergütungen für die eingesetzten Dolmetscher verbucht.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

523 000

440 000

329 234,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 5 0, 1 5 2, 2 7 3 und Posten 2 9 4 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Ausschusses der Regionen, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste.

1 4 0 8   Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 4 9 (teilweise), 1 1 8 1 (teilweise), 1 1 8 2 (teilweise), 1 1 8 3 (teilweise) und 1 1 8 4 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nach Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Hilfskräften an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Gemeinschaft fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2   Externe Leistungen

1 4 2 0   Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

210 000

180 500

115 500,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 3 0 und 1 8 9 6

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Ausschuss der Regionen prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2   Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

581 160

546 800

521 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 6 0 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an qualifizierte Fachleute in spezifischen Bereichen, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirken, gestützt auf die Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 1 9 1 (teilweise) und 1 2 9 1 (teilweise)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Personalverwaltung

1 6 1 0   Verschiedene Kosten für Einstellungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

75 000

100 000

42 617,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 8 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes und der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

290 000

276 420

254 180,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 2 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 2   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

418 459,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 3 0

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 3   Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

10 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 6 0 und 1 6 4

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 000

34 000

18 431,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 6 0 und Artikel 1 8 7

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Sie decken auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung sowie geringfügige Aufwendungen des sozialen Dienstes und die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Aktivitäten. Mit dieser Beteiligung des Ausschusses der Regionen sollen die sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse gefördert werden.

Diese Mittel dienen auch dazu, die Zahlungen für Mitglieder des Personals zu decken, die nicht auf den anderen Artikeln dieses Kapitels verbucht werden müssen (Familienhilfen sowie Maßnahmen im Rahmen des Mobilitätsplans wie Zuschüsse zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Dienstfahrräder usw.).

1 6 3 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

33 000

30 000

43 421,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 4 1

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

1 6 3 6   Laufende Betriebsausgaben für Restaurants und Kantinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 8 4

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Unterhaltung der Kantinen und Cafeterias bestimmt.

1 6 3 8   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

315 000

374 500

239 808,—

Erläuterungen

Vormals Posten 1 8 6 3

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils der gemeinsamen Dienste des Ausschusses der Regionen an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige Kinderkrippen und Kindertagesstätten.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 370 580

1 234 000

991 307,—

2 0 0 1

Mietkaufzahlungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 474 999

6 538 800

6 751 138,—

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

144 305

120 000

63 427,—

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 738

22 000

8 850,—

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

9 014 622

7 914 800

7 814 722,—

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 861 947

1 823 280

1 364 803,—

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

746 263

700 000

527 294,—

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 124 749

1 125 500

1 419 224,—

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 758

111 200

82 307,—

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

3 818 717

3 759 980

3 393 628,—

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

12 833 339

11 674 780

11 208 350,—

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

923 160

618 999

915 414,—

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 385 544

1 343 520

1 045 581,—

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

264 820

309 500

216 570,—

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

2 573 524

2 272 019

2 177 565,—

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

124 934

109 440

53 692,—

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

621 243

705 339

715 088,—

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

85 621

85 546

60 533,—

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

3 405 322

3 172 344

3 006 878,—

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

230 064

205 971

134 047,—

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

17 289,—

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

58 795,—

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

389 000

338 000

369 000,—

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 752

82 720

63 716,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

754 816

666 691

642 847,—

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

134 300

129 150

100 000,—

2 5 4 1

Beobachter

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

86 940

79 800

30 000,—

2 5 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

429 500

380 000

348 385,—

2 5 4 6

Kosten der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

194 000

191 000

175 876,—

 

Artikel 2 5 4 — Insgesamt

844 740

779 950

654 261,—

 

KAPITEL 2 5 — INSGESAMT

844 740

779 950

654 261,—

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

450 000

395 864,—

2 6 0 2

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

861 000

816 000

772 131,—

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

230 000

210 000

250 000,—

 

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

1 541 000

1 476 000

1 417 995,—

2 6 2

Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Nach außen vergebene Studien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

570 000

520 000

440 138,—

2 6 2 2

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 831

152 900

112 168,—

2 6 2 4

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

124 790

120 683

103 590,—

 

Artikel 2 6 2 — Insgesamt

865 621

793 583

655 896,—

2 6 4

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

408 000

408 000

279 281,—

 

KAPITEL 2 6 — INSGESAMT

2 814 621

2 677 583

2 353 172,—

 

Titel 2 — Insgesamt

20 652 838

18 971 348

17 865 508,—

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 6 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

Erläuterungen

2007 beliefen sich die Mittel für den gemeinsamen Verwaltungsdienst der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 23 024 010 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 14 893 039 EUR.

10 % des 2007 vom Ausschuss der Regionen übernommenen Betrags für den gemeinsamen Verwaltungsdienst werden in Kapitel 10 0 („Vorläufig eingesetzte Mittel“) eingesetzt.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 370 580

1 234 000

991 307,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 300 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1   Mietkaufzahlungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 474 999

6 538 800

6 751 138,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 900 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3   Erwerb von Immobilien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 6

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5   Errichtung von Gebäuden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7   Herrichtung der Diensträume

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

144 305

120 000

63 427,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 4

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine usw. sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8   Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

24 738

22 000

8 850,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 8 und 2 0 9

Diese Mittel decken die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Ausschusses der Regionen,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9   Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen des Organs bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2   Gebäudenebenkosten

2 0 2 2   Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 861 947

1 823 280

1 364 803,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 3

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der EMAS-Norm (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4   Energieverbrauch

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

746 263

700 000

527 294,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 2

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6   Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 124 749

1 125 500

1 419 224,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 5 (teilweise)

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8   Versicherungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

85 758

111 200

82 307,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 1

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0   Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, eigene Arbeiten und Wartung der Ausrüstungen und der Software

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

923 160

618 999

915 414,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 1

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2   Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Implementierung und Wartung von Software und Systemen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 385 544

1 343 520

1 045 581,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 1 4

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

264 820

309 500

216 570,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 4 1

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Dokumente des Ausschusses der Regionen elektronisch empfangen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

124 934

109 440

53 692,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 1

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4   Material und technische Anlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

621 243

705 339

715 088,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 0 5 (teilweise) und 2 2 0

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

85 621

85 546

60 533,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 2 3

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

230 064

205 971

134 047,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 1   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

17 289,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 3 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2   Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

58 795,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 3 3 und 2 3 4

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Ausschusses an einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten und nationalen Gerichten, die Verpflichtungen des Juristischen Dienstes, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

389 000

338 000

369 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 4 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 8   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

95 752

82 720

63 716,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 3 5 0, 2 3 5 1, 2 3 5 3 und 2 3 5 9

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 4   Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0   Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

134 300

129 150

100 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 3 5 2

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 1   Beobachter

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

86 940

79 800

30 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 1

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Sitzungsvergütungen der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus den Beitrittsländern anlässlich ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses der Regionen.

2 5 4 2   Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

429 500

380 000

348 385,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 5 5

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Symposien usw. sowie für die Veranstaltung von Anhörungen und allgemeinen oder fachlichen Konferenzen und Sitzungen, einschließlich der pauschalen Beiträge zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit Dritten bzw. der Kosten für die Leistungen von Unterauftragnehmern.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6   Kosten der Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

194 000

191 000

175 876,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 1 7 0

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmt.

Sie decken ferner die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke bestimmter Beamter im Interesse der Institution.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 6 0   Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

450 000

450 000

395 864,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 2

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Ausschusses der Regionen, u. a. betreffend seine Ziele und Tätigkeiten, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien und audiovisuelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2   Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

861 000

816 000

772 131,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 7 1 0 und 2 7 1 9

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Ausschusses der Regionen in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen; sie decken ferner die Kosten für den Vertrieb von Veröffentlichungen und für den Vertrieb von Werbemitteln und Material für die Öffentlichkeitsarbeit.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4   Amtsblatt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

230 000

210 000

250 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 0

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

2 6 2   Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0   Nach außen vergebene Studien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

570 000

520 000

440 138,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 6 0 (teilweise)

Diese Mittel sind für die Erstellung von Studien bestimmt, die durch Auftragsvergabe an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute vergeben werden.

2 6 2 2   Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

170 831

152 900

112 168,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 0 bis 2 2 5 3 und 2 2 5 5

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Ausschuss der Regionen im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Geräte und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

124 790

120 683

103 590,—

Erläuterungen

Vormals Posten 2 2 5 4 und Artikel 2 2 7

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

2 6 4   Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

408 000

408 000

279 281,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 2 7 4

Regelung (AdR) Nr. 020/2005 betreffend die Finanzierung der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben aufgrund der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses im Rahmen ihres Mandats auf europäischer Ebene.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

76 451 720

71 204 491

64 606 115,—

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel veranschlagten Mittel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel des Haushalts übertragen worden sind.

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

EINZELPLAN VIII

EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

8 906 880

Eigene Einnahmen

– 994 791

Zu vereinnahmender Beitrag

7 912 089

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

534 467

525 385

435 758,—

4 0 1

Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

42 306

37 195

39 932,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

576 773

562 580

475 690,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

418 018

401 100

348 503,—

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

418 018

401 100

348 503,—

 

Titel 4 — Insgesamt

994 791

963 680

824 193,—

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

534 467

525 385

435 758,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

4 0 1   Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

42 306

37 195

39 932,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a, und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

418 018

401 100

348 503,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 40 Absatz 3, und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

79 467,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

79 467,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

79 467,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

79 467,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

79 467,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

34 721,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

34 721,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

34 721,—

 

GESAMTBETRAG

994 791

963 680

938 381,—

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

34 721,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

739 000

500 000

451 086,82

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

5 785 380

5 550 000

4 767 072,78

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

355 000

355 000

290 783,30

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DES ORGANS

33 000

31 000

21 924,69

 

Titel 1 — Insgesamt

6 912 380

6 436 000

5 530 867,59

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

455 000

434 000

419 640,45

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

86 000

77 000

66 168,35

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

800 000

834 000

716 008,60

 

Titel 2 — Insgesamt

1 341 000

1 345 000

1 201 817,40

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

193 000

186 770

213 193,61

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

454 000

510 000

422 856,02

3 3

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

5 000

25 000

0,—

3 4

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

1 500

3 000

549,73

 

Titel 3 — Insgesamt

653 500

724 770

636 599,36

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

8 906 880

8 505 770

7 369 284,35

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

360 000

354 000

334 251,96

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

p.m.

0,—

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

105 000

97 000

92 280,58

1 0 4

Dienstreisekosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

45 000

24 250,08

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

4 000

304,20

1 0 8

Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 000

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

739 000

500 000

451 086,82

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Gehälter und Zulagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 703 880

5 510 000

4 729 037,90

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500

3 000

0,—

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

37 000

38 034,88

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

5 785 380

5 550 000

4 767 072,78

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

5 785 380

5 550 000

4 767 072,78

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

180 000

180 000

142 807,99

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

175 000

175 000

147 975,31

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

355 000

355 000

290 783,30

 

KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

355 000

355 000

290 783,30

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

8 000

4 484,74

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

15 000,—

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

25 000

25 000

19 484,74

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

1 000

0,—

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

5 000

2 439,95

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

8 000

6 000

2 439,95

 

KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

33 000

31 000

21 924,69

 

Titel 1 — Insgesamt

6 912 380

6 436 000

5 530 867,59

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

360 000

354 000

334 251,96

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 4a, 11 und 14.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und sonstigen an das Gehalt des Bürgerbeauftragten gebundenen Zulagen, insbesondere des Arbeitgeberanteils an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken, des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, der Geburtenzulage, der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen, der jährlichen ärztlichen Untersuchung usw.

Diese Mittel decken ferner die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten sowie die Auswirkungen der etwaigen Anpassungen der Gehälter und Altersversorgungsbezüge, die vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden.

1 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

70 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

105 000

97 000

92 280,58

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel sind zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder der Organe sowie der Hinterbliebenenversorgung der Witwen und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer bestimmt.

1 0 4   Dienstreisekosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

45 000

45 000

24 250,08

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5   Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 000

4 000

304,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren bestimmt.

1 0 8   Vergütungen und Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

155 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel sind zur Deckung der Reisekosten der Mitglieder (einschließlich ihrer Familien) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0   Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0   Gehälter und Zulagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 703 880

5 510 000

4 729 037,90

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen;

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten;

die pauschalen Vergütungen für Überstunden;

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen;

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort;

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und auf den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird;

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

1 2 0 2   Vergütete Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 500

3 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

1 2 0 4   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

80 000

37 000

38 034,88

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind;

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen;

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen;

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen;

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

1 2 2   Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0   Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden;

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 innehaben und die dieser Stelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2   Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnungen des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten.

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Diese Mittel decken

die in Anwendung des Statuts oder der vorgenannten Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0   Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0   Sonstige Bedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

180 000

180 000

142 807,99

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Mittel sind hauptsächlich veranschlagt für

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten;

die Honorare des Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Einstellung von Leiharbeitskräften.

1 4 0 4   Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

175 000

175 000

147 975,31

Erläuterungen

Beschluss des Bürgerbeauftragten betreffend Praktika und Beschluss des Bürgerbeauftragten betreffend Beamte internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Einrichtungen, die in das Büro des Bürgerbeauftragten abgeordnet wurden.

Diese Mittel decken

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika;

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1   Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 000

8 000

4 484,74

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang VII.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 6 1 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 000

17 000

15 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb des Organs verwendet werden;

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen;

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen.

1 6 3   Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0   Sozialer Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

1 000

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz und Artikel 76. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 zu den Bestimmungen über die Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 6 3 2   Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 000

5 000

2 439,95

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., und ein Beitrag zu den Kosten von vom Personalrat organisierten Aktivitäten (kulturelle und Freizeitaktivitäten, Essen usw.) geleistet werden.

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

455 000

434 000

419 640,45

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

455 000

434 000

419 640,45

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

455 000

434 000

419 640,45

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 000

40 000

31 273,16

2 1 0 1

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

1 000

350,34

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

49 000

41 000

31 623,50

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

18 000

19 778,21

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

18 000

14 766,64

 

KAPITEL 2 1 — INSGESAMT

86 000

77 000

66 168,35

KAPITEL 2 3

2 3 0

Verwaltungsausgaben

2 3 0 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

26 340,96

2 3 0 1

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

23 000

14 376,02

2 3 0 2

Telekommunikation

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

18 000

13 209,71

2 3 0 3

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

2 000

1 307,72

2 3 0 4

Sonstige Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

6 000

2 224,19

 

Artikel 2 3 0 — Insgesamt

72 000

79 000

57 458,60

2 3 1

Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

665 000

680 000

600 000,—

2 3 2

Unterstützung von Aktivitäten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

63 000

75 000

58 550,—

 

KAPITEL 2 3 — INSGESAMT

800 000

834 000

716 008,60

 

Titel 2 — Insgesamt

1 341 000

1 345 000

1 201 817,40

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0   Gebäude

2 0 0 0   Mieten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

455 000

434 000

419 640,45

Erläuterungen

Administrative Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament.

Diese Mittel sind für eine Pauschalzahlung an das Europäische Parlament für die Büros, die das Parlament dem Bürgerbeauftragten in seinen Gebäuden in Straßburg und Brüssel zur Verfügung stellt, bestimmt. Sie decken den Mietzins und die Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0   Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

48 000

40 000

31 273,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für folgende Bereiche bestimmt:

Kauf, Anmietung, Wartung und Erhaltung von Ausrüstung und Entwicklung von Software,

Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Informatiksystemen,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstige Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1   Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000

1 000

350,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, -geräte und ähnliche Ausrüstung, Fernkopierer, Fernschreiber, Installationskosten usw.) bestimmt.

2 1 2   Mobiliar

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

18 000

19 778,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

2 1 6   Fahrzeuge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 000

18 000

14 766,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Dienstwagen) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und der Bezahlung etwaiger Bußgelder.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0   Verwaltungsausgaben

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0 0   Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 000

30 000

26 340,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 1   Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 000

23 000

14 376,02

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder private Transportunternehmen bestimmt.

2 3 0 2   Telekommunikation

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 000

18 000

13 209,71

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

2 3 0 3   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 000

2 000

1 307,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 4   Sonstige Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 000

6 000

2 224,19

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.,

Zahlstellen in Brüssel und Straßburg.

2 3 1   Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

665 000

680 000

600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten für etwaige zusätzliche Leistungen, insbesondere die Übersetzungs-, Schreib- und Druckarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und sonstigen Dokumenten anfallen, sowie für die Dienstleistungen vertraglich und gelegentlich beschäftigter Dolmetscher und sonstige damit verbundene Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 2   Unterstützung von Aktivitäten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

63 000

75 000

58 550,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der an das Europäische Parlament zu zahlenden globalen „Verwaltungsgebühr“, die die dem Parlament entstehenden Personalkosten abdeckt, die sich durch die Bereitstellung allgemeiner Dienstleistungen wie Rechnungswesen, Innenrevision, ärztlicher Dienst usw. ergeben.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

141 000

137 770

123 000,—

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

18 000

10 732,91

3 0 3

Sitzungen im Allgemeinen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 000

30 000

79 050,61

3 0 4

Interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

28 000

1 000

410,09

 

KAPITEL 3 0 — INSGESAMT

193 000

186 770

213 193,61

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

10 000

3 036,82

3 2 0 1

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

4 752,50

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

18 000

20 000

7 789,32

3 2 1

Produktion und Verbreitung

3 2 1 0

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

436 000

490 000

415 066,70

 

Artikel 3 2 1 — Insgesamt

436 000

490 000

415 066,70

 

KAPITEL 3 2 — INSGESAMT

454 000

510 000

422 856,02

KAPITEL 3 3

3 3 0

Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0

Untersuchungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

p.m.

0,—

3 3 0 1

Sonstige Zuschüsse

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

25 000

0,—

 

Artikel 3 3 0 — Insgesamt

5 000

25 000

0,—

 

KAPITEL 3 3 — INSGESAMT

5 000

25 000

0,—

KAPITEL 3 4

3 4 0

Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Bürgerbeauftragten

3 4 0 0

Verschiedene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500

3 000

549,73

 

Artikel 3 4 0 — Insgesamt

1 500

3 000

549,73

 

KAPITEL 3 4 — INSGESAMT

1 500

3 000

549,73

 

Titel 3 — Insgesamt

653 500

724 770

636 599,36

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 3 —

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

KAPITEL 3 4 —

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0   Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

141 000

137 770

123 000,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 2   Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 000

18 000

10 732,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten in Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs betreffend Empfänge, Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln des Bürgerbeauftragten.

3 0 3   Sitzungen im Allgemeinen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 000

30 000

79 050,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Persönlichkeiten bestimmt, die zu Sitzungen der Ausschüsse, Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Ausgaben (Anmietung von Räumen, Dolmetschbedarf usw.).

3 0 4   Interne Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

28 000

1 000

410,09

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Organisation der internen Sitzungen der Institution zu decken.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0   Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 000

10 000

3 036,82

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek;

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Nachrichtenagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte;

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern;

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren);

den Kauf oder die Anmietung von spezifischem Material, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek, sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme;

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft;

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek;

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Dienststellen des Bürgerbeauftragten.

3 2 0 1   Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 000

10 000

4 752,50

Erläuterungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu vom Europäischen Bürgerbeauftragten angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

Diese Mittel decken

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Depots, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung von spezifischem (elektronischem, computertechnischem und elektrischem) Material und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.);

die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die der Europäische Bürgerbeauftragte in Ausübung seines Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Gemeinschaften (AHCE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer geltenden Regelung vermacht hat.

3 2 1   Produktion und Verbreitung

3 2 1 0   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

436 000

490 000

415 066,70

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen (Jahresberichte usw.) in den Amtssprachen,

gedrucktes Material (mit herkömmlichen oder elektronischen Mitteln) zur Förderung von Informationen über den Europäischen Bürgerbeauftragten (Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Förderung des Grundsatzes des Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit),

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik des Organs (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 3 —   UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

3 3 0   Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0   Untersuchungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen bestimmt, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden, ferner für die Veröffentlichung solcher Untersuchungen und die damit verbundenen Kosten.

3 3 0 1   Sonstige Zuschüsse

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

25 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben abdecken, die für die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und anderen ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind.

Sie können insbesondere finanzielle Beiträge zu Projekten in den Tätigkeitsbereichen des Netzes der Europäischen Bürgerbeauftragten abdecken (andere als in Posten 3 2 1 0).

Damit werden auch alle finanziellen Beiträge in Verbindung mit Besuchergruppen des Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt.

KAPITEL 3 4 —   AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3 4 0   Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Bürgerbeauftragten

3 4 0 0   Verschiedene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 500

3 000

549,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die in Verbindung mit der besonderen Art der Aufgaben des Bürgerbeauftragten stehen, z. B. die Beziehungen zu den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen der Bürgerbeauftragten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

8 906 880

8 505 770

7 369 284,35

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, bestimmt.

EINZELPLAN IX

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2009

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

6 663 026

Eigene Einnahmen

– 667 000

Zu vereinnahmender Beitrag

5 996 026

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

351 000

318 000

224 124,08

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

41 000

37 000

22 144,63

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

392 000

355 000

246 268,71

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

275 000

235 000

142 609,71

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

275 000

235 000

142 609,71

 

Titel 4 — Insgesamt

667 000

590 000

388 878,42

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

351 000

318 000

224 124,08

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe (ABl. L 361 vom 31.12.1991, S. 7).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

41 000

37 000

22 144,63

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

275 000

235 000

142 609,71

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

667 000

590 000

388 878,42

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0   Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

1 185 630

727 970

630 835,18

1 1

PERSONAL DER INSTITUTION

3 671 944

3 036 208

2 133 289,25

 

Titel 1 — Insgesamt

4 857 574

3 764 178

2 764 124,43

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

1 805 452

1 543 575

1 504 647,60

 

Titel 2 — Insgesamt

1 805 452

1 543 575

1 504 647,60

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 663 026

5 307 753

4 268 772,03

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 1 0

1 0 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

653 842

628 030

552 765,18

1 0 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

160 000

p.m.

0,—

1 0 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

270 000

p.m.

0,—

1 0 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 0 0 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 910

15 910

0,—

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 099 752

643 940

552 765,18

1 0 1

Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 575

4 477

0,—

1 0 1 1

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

81 303

79 553

78 070,—

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

85 878

84 030

78 070,—

 

KAPITEL 1 0 — INSGESAMT

1 185 630

727 970

630 835,18

KAPITEL 1 1

1 1 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 889 570

2 452 705

1 780 244,29

1 1 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

198 924

191 065

104 145,—

1 1 0 2

Überstunden

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

928

891

0,—

1 1 0 3

Außerordentliche Beihilfen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 4

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 0 5

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

89 818

89 818

0,—

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

3 179 240

2 734 479

1 884 389,29

1 1 1

Sonstige Bedienstete

1 1 1 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

49 051

35 197

0,—

1 1 1 1

Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 773

120 377

113 850,—

1 1 1 2

Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 755

9 849

1 285,96

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

194 579

165 423

115 135,96

1 1 2

Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

94 142

92 115

90 397,—

1 1 2 1

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 701

9 492

9 315,—

1 1 2 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

63 724

34 699

34 052,—

1 1 2 3

Sozialer Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

1 1 2 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 211

p.m.

0,—

1 1 2 5

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

115 847

 

 

1 1 2 6

Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 500

 

 

 

Artikel 1 1 2 — Insgesamt

298 125

136 306

133 764,—

 

KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

3 671 944

3 036 208

2 133 289,25

 

Titel 1 — Insgesamt

4 857 574

3 764 178

2 764 124,43

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —

PERSONAL DER INSTITUTION

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

653 842

628 030

552 765,18

Erläuterungen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung

der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

des Anteils des Organs (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

den Anteils des Organs (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

die Geburtenzulage,

die im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

1 0 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

160 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 5.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt.

1 0 0 2   Übergangsgelder

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

270 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 7.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

1 0 0 3   Versorgungsbezüge

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder der Organe sowie der Hinterbliebenenversorgung der Witwen/Witwer und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

1 0 0 4   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 910

15 910

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

1 0 1   Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 575

4 477

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen, Seminaren oder beruflichen Weiterbildungskursen.

1 0 1 1   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

81 303

79 553

78 070,—

Erläuterungen

Regelung der Amtsbezüge der Mitglieder der Organe, insbesondere Artikel 6.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

KAPITEL 1 1 —   PERSONAL DER INSTITUTION

1 1 0   Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0   Bezüge und Vergütungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 889 570

2 452 705

1 780 244,29

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Deckung

des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

der Auslands- und Expatriierungszulagen,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

des Beitrags des Organs zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

der vom Organ zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

der Geburtszulage,

der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

1 1 0 1   Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

198 924

191 065

104 145,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

1 1 0 2   Überstunden

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

928

891

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen.

1 1 0 3   Außerordentliche Beihilfen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 76.

Diese Mittel dienen zur Deckung etwaiger Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

1 1 0 4   Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

Diese Mittel dienen zur Deckung

der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

1 1 0 5   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

89 818

89 818

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

1 1 1   Sonstige Bedienstete

1 1 1 0   Vertragsbedienstete

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

49 051

35 197

0,—

Erläuterungen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Einstellung von Vertragsbediensteten.

1 1 1 1   Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

127 773

120 377

113 850,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung einer Vergütung und der Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

1 1 1 2   Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 755

9 849

1 285,96

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei der Institution beschäftigt sind, darunter insbesondere das Interimspersonal.

1 1 2   Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0   Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

94 142

92 115

90 397,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11 bis 13.

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

1 1 2 1   Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 701

9 492

9 315,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses der Generalsekretäre vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzbeauftragten selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

1 1 2 2   Berufliche Fortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

63 724

34 699

34 052,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 24a.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich von Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

1 1 2 3   Sozialer Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst und ihre Ehegatten sowie alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) zur Erstattung der Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 1 2 4   Ärztlicher Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

11 211

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 1 2 5   Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

115 847

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzbeauftragten an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte.

1 1 2 6   Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 500

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel, mit denen:

alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten eines ständigen Freizeitzentrums (kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.) geleistet wird,

und ein Beitrag zu den Kosten der vom Personalausschuss organisierten Aktivitäten (kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten, Mahlzeiten usw.) geleistet wird.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL 2 0

2 0 0

Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

567 000

397 880

408 115,—

2 0 1

Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0

Material

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

88 028

86 133

75 964,60

2 0 1 1

Lieferungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 876

18 470

18 126,—

2 0 1 2

Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

34 413

33 672

46 044,—

2 0 1 3

Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

807 464

790 082

770 350,—

2 0 1 4

Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

156 213

110 468

138 428,—

2 0 1 5

Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

133 458

106 870

47 620,—

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

1 238 452

1 145 695

1 096 532,60

 

KAPITEL 2 0 — INSGESAMT

1 805 452

1 543 575

1 504 647,60

 

Titel 2 — Insgesamt

1 805 452

1 543 575

1 504 647,60

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0 0   Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

567 000

397 880

408 115,—

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der anderen Institution, die die Büroräume bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung einer pauschalen oder anteiligen Zahlung der Mieten sowie der Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

2 0 1   Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0   Material

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

88 028

86 133

75 964,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Webseite,

den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung,

Kauf, Austausch und Wartung technischer Anlagen (Sicherheit usw.) und verwaltungstechnischer Anlagen (Büromaschinen wie Fotokopiergeräte, Rechenmaschinen usw.),

Kauf, Wartung und Austausch des Mobiliars,

alle weiteren Posten im Zusammenhang mit der Herrichtung der Diensträume und damit verbundene Kosten.

2 0 1 1   Lieferungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

18 876

18 470

18 126,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung,

des Ankaufs von Papier, Umschlägen und Bürobedarf,

der Ausgaben für Post, Postgebühren, Gebühren für die Lieferung durch einen Kurierdienst, Pakete und Verteilung an die breite Öffentlichkeit.

2 0 1 2   Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

34 413

33 672

46 044,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der an die Institution, die für den Europäischen Datenschutzbeauftragten allgemeine Dienstleistungen — z. B. die Verwaltung von Verträgen, Gehältern und Zulagen — bereitstellt, zu zahlenden globalen „Verwaltungskosten“,

sonstige laufende Verwaltungskosten (Finanzkosten, Gerichtskosten usw.).

2 0 1 3   Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

807 464

790 082

770 350,—

Erläuterungen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Institution, die die Dienstleistung bereitstellt.

Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

2 0 1 4   Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

156 213

110 468

138 428,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

2 0 1 5   Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

133 458

106 870

47 620,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln,

Kosten für Sitzungen,

Kosten für Einladungen, einschließlich Reise-, Aufenthalts- und andere Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen, die zu Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige oder Forschungsinstitute beauftragt werden,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Bibliothek des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich unter anderem des Kaufs von Büchern, CD-ROMs, Abonnierung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie andere Nebenkosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 10 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 663 026

5 307 753

4 268 772,03

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.


(1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2008 (ABl. L 71 vom 14.3.2008, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2008 bis Nr. 10/2008.

(2)  Artikel 268 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2008 (ABl. L 71 vom 14.3.2008, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2008 bis Nr. 10/2008.

(4)  Der Eigenmittelbetrag für den Haushaltsplan 2009 wurde auf der Grundlage der Haushaltsansätze festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 142. Tagung am 7. Mai 2008 angenommen hat.

(5)  Artikel 268 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet:„Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(6)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(7)  Berechnung des Satzes: (75 914 122 532) / (129 843 731 000) = 0,584657587607607 %.

(8)  Gerundet.

(9)  Die Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung entsprechen der Summe der nach Anwendung des BIP (EU-27)-Deflators für 2007 an die zehn neuen, der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten aus dem Haushalt 2003 geleisteten Zahlungen (auf die bereits der BIP (EU-25)-Deflators für 2004, 2005 und 2006 angewandt worden war) und den aus dem Haushalt 2006 geleisteten Zahlungen an Bulgarien und Rumänien. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben abgezogen, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(10)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(11)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % ab dem 1. Januar 2001).

(12)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (114 736 339 840 + 1 359 722 489 = 116 096 062 329 = 116 096 062 329).

(13)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (114 736 339 840) / (12 984 373 100 000) = 0,88 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,24 %.

(14)  Darunter 9 Beförderungen ad personam (2 AD 14 nach AD 15, 1 AD 13 nach AD 14, 1 AST 10 nach AST 11, 5 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

(15)  Virtuelle, in der Gesamtzahl nicht erfasste Reserve für die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten.

(16)  Darunter 4 AD-Halbtagsstellen (Sprachlehrer) und 3 bis zum 31. Dezember 2009 befristete AST1-Stellen (Besucherzentrum);

(17)  1 AD 5 und 4 AST 3 (Berufliche Fortbildung), 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden ohne Veranschlagung von Mitteln in die Reserve des Stellenplans eingestellt. 1 AD 5 und 7 AST 1 (Verwaltung des Statuts der Assistenten), 3 AST 3 (DIT), 2 AD 5 (Juristischer Dienst), 1 AST 1 (Reisebüro) werden in die Reserve des Stellenplans eingestellt.

(18)  Hebung von 11 AST 1 nach AST 3 anstatt von 12 AST 1 nach AST 3.

(19)  Darunter 16 Beförderungen ad personam (2 AD 14 nach AD 15, 1 AD 13 nach AD 14, 1 AST 10 nach AST 11, 12 AST 4 nach AST 5), die in außergewöhnliche Fällen verdienstvollen Beamten, die das Ende ihrer Laufbahn erreicht haben, gewährt werden.

(20)  Virtuelle Reserve für die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten, die in der Gesamtzahl nicht berücksichtigt ist.

(21)  Darunter 8 AD 8 bis 31. Dezember 2008 und 4 AD 5 (Halbtagskräfte).

(22)  Die Mittel für die Schaffung von 2 AD 5 (Bibliothek) werden in die Reserve eingestellt.

(23)  1 AD 5 und 4 AST 3 (berufl. Fortbildung) werden im Stellenplan ohne Mittelausstattung in die Reserve eingestellt.

(24)  Die Mittel für die Schaffung von 1 AD 9, 2 AD 5 und 2 AST 3 (WebTV) sowie für 2 AD 5 und 2 AST 1 (Übersetzung) werden in die Reserve eingestellt.

(25)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(26)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(27)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(28)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(29)  Davon Dauerplanstellen für die Versorgungsagentur: 2 AD 14; 3 AD 12; 1 AD 11; 2 AD 10; 1 AST 10; 2 AST 8; 1 AST 7; 9 AST 6; 1 AST 5 und 2 AST 3. Das Amt des Generaldirektors der Agentur wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 15 ad personam wahrgenommen, das Amt des stellvertretenden Generaldirektors der Agentur von einem Beamten der Besoldungsgruppe AD 14. Die Ernennung erfolgt in beiden Fällen nach Maßgabe von Artikel 53 Euratom-Vertrag.

(30)  Im Stellenplan sind folgende „Ad personam“-Beförderungen möglich: 27 AD 15 werden AD 16, 24 AD 14 werden AD 15, 13 AD 11 werden AD 14, 1 AST 8 wird AST 10.

(31)  Davon 1 Beamter, der die Vergünstigungen gemäß Artikel 93 des Statuts genießt.

(32)  Im Stellenplan sind folgende „Ad personam“-Beförderungen möglich: 2 AD 15 werden AD 16, 1 AD 14 wird AD 15.

(33)  Davon Dauerplanstellen in der EAS: 2 AD 12; 1 AD 10; 1 AD 8; 2 AD 7;1 AST 8; 1 AST 6; 2 AST 5; 1 AST 4; 1 AST 3 und 3 AST 1.

(34)  17 Stellen (1 AD 12, 2 AD 11, 1 AD 10, 2 AD 9, 2 AD 8, 1 AD 7, 2 AST 9, 1 AST 8, 1 AST 7, 2 AST 6, 1 AST 5 und 1 AST 4) werden in die Reserve eingestellt.

(35)  Wie im ursprünglichen Haushaltsplan für 2008 bewilligt.

(36)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(37)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(38)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(39)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(40)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(41)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(42)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 7 AD 11, 13 AD 10, 9 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

(43)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet werden (6 AD 12, 6 AD 11, 12 AD 10, 1 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

(44)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Funktionsgruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(45)  Die Besetzung bestimmter Stellen mit Teilzeitkräften kann durch die Einstellung sonstiger Bediensteter im Rahmen der so in jeder Funktionsgruppe frei gewordenen Stellen ausgeglichen werden.

(46)  Die tatsächliche Einweisung in die Besoldungsgruppe bei Besetzung der den Kabinetten zugeordneten Stellen unterliegt den gleichen Kriterien wie bei Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

(47)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(48)  Umwandlung von 2 AD 14-Planstellen auf Zeit in 2 AD 14-Dauerplanstellen, davon 1 mit Wirkung vom 1. März 2009.

(49)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(50)  Umwandlung von 2 AD 14-Planstellen auf Zeit in 2 AD 14-Dauerplanstellen, davon 1 mit Wirkung vom 1. März 2009.

(51)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(52)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(53)  Davon 21 neue Planstellen.

(54)  Davon 1 neue Planstelle.

(55)  Ohne virtuelle Reserve für die an die Kabinette abgeordneten Beamten, für die keine Mittel bereitgestellt werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 und 3 AST 1).

(56)  Ohne virtuelle Reserve für die an die Kabinette abgeordneten Beamten, für die keine Mittel bereitgestellt werden (1 AD 14, 2 AD 13, 5 AD 12, 5 AD 11, 12 AD 10, 2 AD 9, 6 AD 8, 1 AD 6, 1 AST 11, 1 AST 10, 1 AST 9, 1 AST 8, 4 AST 7, 10 AST 6, 8 AST 5, 9 AST 4, 4 AST 3, 2 AST 2 und 3 AST 1).

(57)  Die Besetzung bestimmter Planstellen mit Halbzeitkräften kann durch die Einstellung weiterer Bediensteter im Rahmen der so in jeder Funktionsgruppe frei gewordenen Planstellen ausgeglichen werden.

(58)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 4 dem Kabinett des Präsidenten, 2 AD 12, 2 AD 11, 1 AD 10, 4 AD 9, 2 AD 7, 2 AD 6, 1 AST 6, 4 AST 5, 1 AST 4, 4 AST 3, 1 AST 2 und 1 AST 1 den Fraktionen sowie 3 AD 6 dem Übersetzungsdienst zugewiesen.

(59)  Als Planstellen auf Zeit sind davon 1 AD 14, 1 AD 9, 1 AD 6, 1 AD 5, 1 AST 7 und 1 AST 4 dem Kabinett des Präsidenten, 2 AD 12, 2 AD 11, 1 AD 10, 4 AD 9, 1 AD 7, 3 AD 6, 4 AST 5, 2 AST 4, 4 AST 3, 1 AST 2 und 1 AST 1 den Fraktionen sowie 3 AD 6 dem Übersetzungsdienst zugewiesen.

(60)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(61)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter Posten 2 0 0 0 (Mieten), Posten 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und Posten 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(62)  Zum Zeitpunkt de am 31. Dezember 2007 aufgestellten Jahresabschlusses.

(63)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(64)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 und 3 1 0 0 (Mieten) eingesetzt sind.

(65)  Nettobuchwert zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2007 aufgestellten Jahresabschlusses.

(66)  Einschließlich Außenbüros und Kosten der Verwaltungsinfrastruktur für die Forschungspolitik.

(67)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den Jahresabschlüssen 2008 berücksichtigt.

(68)  Davon sind Mittel von 10 256 400 EUR in Kapitel 40 01 ausgewiesen.

(69)  Nettobuchwert zum Jahresabschluss vom 31. Dezember 2007 für die Nebengebäude A, B und C, über die ein Mietkaufvertrag besteht.

(70)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge. Der Nettokaufwert ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ausgewiesen.

(71)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge. Der Nettokaufwert ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ausgewiesen.

(72)  Vorläufige Beträge. Die endgültigen Beträge werden in den Jahresabschlüssen 2008 berücksichtigt.

(73)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(74)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(75)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(76)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(77)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge (vormals Marie de Bourgogne).

(78)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(79)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(80)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(81)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(82)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(83)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(84)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge (teilweise benutzt vom OLAF).

(85)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(86)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(87)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(88)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(89)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(90)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(91)  Erwerb von Gebäuden aufgrund langfristiger Verträge.

(92)  Mietkaufvertrag.

(93)  Zu den Immobilien der Außendienststellen gehören 28 Büros, 28 Unterkünfte für Delegationsleiter, 25 Unterkünfte für Beamte, 1 Parkplatz und 1 Grundstück.

(94)  Mittel in Höhe von 703 992 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(95)  Mittel in Höhe von 65 152 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(96)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(97)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(98)  Mittel in Höhe von 703 992 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(99)  Mittel in Höhe von 65 152 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(100)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(101)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(102)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(103)  Mittel in Höhe von 2 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(104)  Mittel in Höhe von 1 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(105)  Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(106)  Mittel in Höhe von 400 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(107)  Mittel in Höhe von 125 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(108)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(109)  Mittel in Höhe von 2 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(110)  Mittel in Höhe von 1 700 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(111)  Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(112)  Mittel in Höhe von 400 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(113)  Mittel in Höhe von 125 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(114)  Mittel in Höhe von 8 100 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(115)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(116)  Mittel in Höhe von 8 100 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(117)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(118)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(119)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(120)  Mittel in Höhe von 55 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(121)  Mittel in Höhe von 55 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(122)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(123)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(124)  Mittel in Höhe von 1 300 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(125)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(126)  Mittel in Höhe von 302 401 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(127)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(128)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(129)  Mittel in Höhe von 1 300 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(130)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(131)  Mittel in Höhe von 302 401 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(132)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.

(133)  Mittel in Höhe von 500 000 Euro werden in Kapitel 10 0 eingesetzt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

HAUSHALTSPLÄNE

Europäisches Parlament

13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


EINZELPLAN III: KOMMISSION

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

EINNAHMEN

— Titel 4: Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 6: Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Gemeinschaftsprogrammen

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Titel 8: Anleihen und Darlehen

— Titel 9: Sonstige Einnahmen

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2009 UND 2008) UND AUSGABEN (2007)

— Titel XX: Verwaltungsausgaben der einzelnen Politikbereiche

— Kapitel XX 01: Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Kapitel 01 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

— Kapitel 01 02: Wirtschafts- und Währungsunion

— Kapitel 01 03: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

— Kapitel 01 04: Finanzoperationen und -instrumente

— Titel 02: Unternehmen

— Kapitel 02 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Unternehmen“

— Kapitel 02 02: Wettbewerbsfähigkeit, Industriepolitik, Innovation und unternehmerische Initiative

— Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen

— Kapitel 02 04: Zusammenarbeit — Raumfahrt und Sicherheit

— Titel 03: Wettbewerb

— Kapitel 03 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Wettbewerb“

— Kapitel 03 03: Kartelle, Anti-Trust und Liberalisierung

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Kapitel 04 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

— Kapitel 04 02: Europäischer Sozialfonds

— Kapitel 04 03: Arbeitsorganisationen und Arbeitsbedingungen in Europa — Sozialer Dialog und Mobilität

— Kapitel 04 04: Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter

— Kapitel 04 05: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

— Kapitel 04 06: Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 02: Marktbezogene Maßnahmen

— Kapitel 05 03: Direktbeihilfen

— Kapitel 05 04: Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 05: Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Kapitel 05 06: Internationale Aspekte des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Kapitel 05 07: Audit der Agrarausgaben

— Kapitel 05 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

— Titel 06: Energie und Verkehr

— Kapitel 06 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

— Kapitel 06 02: Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik

— Kapitel 06 03: Transeuropäische Netze

— Kapitel 06 04: Konventionelle und erneuerbare Energien

— Kapitel 06 05: Kerntechnische Inspektionen

— Kapitel 06 06: Forschung im Energie- und Verkehrsbereich

— Kapitel 06 07: Sicherheit und Schutz der Energieverbraucher und Verkehrsnutzer

— Titel 07: Umwelt

— Kapitel 07 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Umwelt

— Kapitel 07 02: Internationale Aspekte der Umweltpolitik

— Kapitel 07 03: Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft

— Kapitel 07 04: Katastrophenschutz

— Kapitel 07 05: Neue politische Initiativen im Rahmen des Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft

— Kapitel 07 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 08: Forschung

— Kapitel 08 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

— Kapitel 08 02: Zusammenarbeit — Gesundheit

— Kapitel 08 03: Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

— Kapitel 08 04: Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

— Kapitel 08 05: Zusammenarbeit — Energie

— Kapitel 08 06: Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

— Kapitel 08 07: Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

— Kapitel 08 08: Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

— Kapitel 08 09: Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

— Kapitel 08 10: Ideen

— Kapitel 08 11: Menschen

— Kapitel 08 12: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 08 13: Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

— Kapitel 08 14: Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

— Kapitel 08 15: Kapazitäten — Forschungspotenzial

— Kapitel 08 16: Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

— Kapitel 08 17: Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

— Kapitel 08 18: Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (EIB)

— Kapitel 08 19: Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

— Kapitel 08 20: Euratom — Fusionsenergie

— Kapitel 08 21: Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

— Kapitel 08 22: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 08 23: Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

— Kapitel 08 24: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

— Titel 09: Informationsgesellschaft und Medien

— Kapitel 09 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

— Kapitel 09 02: i2010 — Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und Netzsicherheit

— Kapitel 09 03: i2010 — IKT-Einführung

— Kapitel 09 04: i2010 — Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

— Kapitel 09 05: Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

— Kapitel 09 06: i2010 — Audiovisuelle Politik und Programm MEDIA

— Titel 10: Direkte Forschung

— Kapitel 10 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Direkte Forschung“

— Kapitel 10 02: Direkt finanzierte Forschung — operative Mittel — siebtes Rahmenprogramm (2007-2013) — EG

— Kapitel 10 03: Direkt finanzierte Forschung — operative Mittel — siebtes Rahmenprogramm (2007-2011) — Euratom

— Kapitel 10 04: Abschluss früherer Rahmenprogramme und sonstige Tätigkeiten

— Kapitel 10 05: Altlasten aus kerntechnischen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Euratom-Vertrags

— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

— Kapitel 11 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

— Kapitel 11 02: Fischereimärkte

— Kapitel 11 03: Internationale Fischerei und Seerecht

— Kapitel 11 04: Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 05: Fischereiforschung

— Kapitel 11 06: Europäischer Fischereifonds (EFF)

— Kapitel 11 07: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der aquatischen Ressourcen

— Kapitel 11 08: Kontrolle und Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik

— Kapitel 11 09: Meerespolitik

— Titel 12: Binnenmarkt

— Kapitel 12 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Binnenmarkt“

— Kapitel 12 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Binnenmarkt

— Kapitel 12 03: Binnenmarkt für Dienstleistungen

— Kapitel 12 04: Unternehmensumfeld, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

— Kapitel 12 05: Unterstützung von Verbraucher- und KMU-Organisationen im Bereich Finanzdienstleistungen

— Titel 13: Regionalpolitik

— Kapitel 13 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Regionalpolitik“

— Kapitel 13 03: Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und sonstige regionale Maßnahmen

— Kapitel 13 04: Kohäsionsfonds

— Kapitel 13 05: Heranführungsmaßnahmen im Bereich der Strukturpolitik

— Kapitel 13 06: Solidaritätsfonds

— Titel 14: Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

— Kapitel 14 02: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung der Generaldirektion Steuern und Zollunion

— Kapitel 14 03: Internationale Aspekte der Steuern und Zölle

— Kapitel 14 04: Zollpolitik

— Kapitel 14 05: Steuerpolitik

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Kapitel 15 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

— Kapitel 15 02: Lebenslanges Lernen und Mehrsprachigkeit

— Kapitel 15 04: Förderung der kulturellen Zusammenarbeit in Europa

— Kapitel 15 05: Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport

— Kapitel 15 06: Förderung der Unionsbürgerschaft

— Titel 16: Kommunikation

— Kapitel 16 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

— Kapitel 16 02: Kommunikation und Medien

— Kapitel 16 03: Bürgernahe Kommunikation

— Kapitel 16 04: Analyse und Kommunikationsmittel

— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz

— Kapitel 17 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

— Kapitel 17 02: Verbraucherschutz

— Kapitel 17 03: Öffentliches Gesundheitswesen

— Kapitel 17 04: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

— Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

— Kapitel 18 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

— Kapitel 18 02: Solidarität — Außengrenzen, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

— Kapitel 18 03: Migrationsströme — Gemeinsame Immigrations- und Asylpolitik

— Kapitel 18 04: Grundrechte und Unionsbürgerschaft

— Kapitel 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

— Kapitel 18 06: Europäischer Straf- und Zivilrechtsraum

— Kapitel 18 07: Drogenprävention und -aufklärung

— Kapitel 18 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Justiz und Inneres“

— Titel 19: Außenbeziehungen

— Kapitel 19 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

— Kapitel 19 02: Multilaterale Beziehungen, Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asylpolitik und allgemeine Außenbeziehungen

— Kapitel 19 03: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

— Kapitel 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

— Kapitel 19 05: Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

— Kapitel 19 06: Krisenreaktion und globale Sicherheitsbedrohungen

— Kapitel 19 08: Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland

— Kapitel 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika

— Kapitel 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

— Kapitel 19 11: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs Außenbeziehungen

— Kapitel 19 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 20: Handel

— Kapitel 20 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“

— Kapitel 20 02: Handelspolitik

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

— Kapitel 21 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 02: Ernährungssicherheit

— Kapitel 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

— Kapitel 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

— Kapitel 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung

— Kapitel 21 06: Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

— Kapitel 21 07: Entwicklungszusammenarbeit und Ad-hoc-Programme

— Kapitel 21 08: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

— Kapitel 21 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 22: Erweiterungen

— Kapitel 22 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterungen“

— Kapitel 22 02: Erweiterungsprozess und -strategie

— Kapitel 22 03: Finanzielle Unterstützung nach dem Beitritt

— Kapitel 22 04: Informations- und Kommunikationsstrategie

— Kapitel 22 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 23: Humanitäre Hilfe

— Kapitel 23 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

— Kapitel 23 02: Humanitäre Hilfe, einschließlich Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge

— Kapitel 23 49: Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Maßgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

— Titel 24: Betrugsbekämpfung

— Kapitel 24 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Betrugsbekämpfung“

— Kapitel 24 02: Betrugsbekämpfung

— Titel 25: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

— Kapitel 25 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

— Kapitel 25 02: Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information

— Titel 26: Verwaltung

— Kapitel 26 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

— Kapitel 26 02: Multimediaproduktion

— Kapitel 26 03: Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger

— Titel 27: Haushalt

— Kapitel 27 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Haushalt“

— Kapitel 27 02: Haushaltsvollzug, Kontrolle und Entlastung

— Titel 28: Audit

— Kapitel 28 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Audit“

— Titel 29: Statistik

— Kapitel 29 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“

— Kapitel 29 02: Produktion der statistischen Informationen

— Titel 30: Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

— Kapitel 30 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben“

— Titel 31: Sprachendienste

— Kapitel 31 01: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

— Titel 40: Reserven

— Kapitel 40 01: Reserve für Verwaltungsausgaben

— Kapitel 40 02: Reserve für Finanzinterventionen

Anhänge

— Rubrik V

— Amt für amtliche Veröffentlichungen

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

— Einnahmen

— Ausgaben

— Europäisches Amt für Personalauswahl

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

— Einnahmen

— Ausgaben

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

— Einnahmen

— Ausgaben

— Strukturfonds

— Forschung und technologische Entwicklung

— Europäischer Wirtschaftsraum

— Liste der Haushaltslinien, die den Bewerberländern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans offen stehen

— Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

423 272 983

384 626 746

335 303 681,56

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 373 890,97

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

32 944 196

28 406 624

21 489 093,58

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

456 217 179

413 033 370

358 166 666,11

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

288 741 231

257 440 411

217 330 220,04

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

88 214 000

82 056 000

87 398 741,79

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

100 000

100 000

59 189,09

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

377 055 231

339 596 411

304 788 150,92

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

11 920 503

10 483 418

8 384 726,31

 

KAPITEL 4 2 — INSGESAMT

11 920 503

10 483 418

8 384 726,31

 

Titel 4 — Insgesamt

845 192 913

763 113 199

671 339 543,34

KAPITEL 4 0 —

VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN UND ABGABEN

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE STEUERN UND ABGABEN

4 0 0   Ertrag der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

423 272 983

384 626 746

335 303 681,56

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 373 890,97

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

32 944 196

28 406 624

21 489 093,58

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

288 741 231

257 440 411

217 330 220,04

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 1 1   Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

88 214 000

82 056 000

87 398 741,79

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

4 1 2   Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

100 000

100 000

59 189,09

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0   Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

11 920 503

10 483 418

8 384 726,31

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

27 300,79

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 275,93

5 0 0 2

Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

531 575,15

 

Artikel 5 0 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

563 151,87

5 0 1

Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

5 0 2

Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 911 963,96

 

KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

3 475 115,83

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und Einnahmen aus Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 154 302,25

5 1 1 1

Einnahmen aus Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

462 951,92

 

Artikel 5 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

2 617 254,17

 

KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

2 617 254,17

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

4 000 000

8 500 000

18 000 654,83

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

10 000 000

7 538 931,19

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

60 000 000

60 000 000

57 981 904,48

 

KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

74 000 000

78 500 000

83 521 490,50

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

7 618 314,16

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

655,—

 

KAPITEL 5 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

7 618 969,16

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

7 044 833,09

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

p.m.

p.m.

0,—

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

85 099 339,93

 

KAPITEL 5 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

92 144 173,02

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

514 691,98

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

35 566,04

5 8 3

Einnahmen aus sonstigen Vergütungen — Zweckgebundene Einnahmen

0,—

 

KAPITEL 5 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

550 258,02

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

100 000

100 000

66 286,36

 

KAPITEL 5 9 — INSGESAMT

100 000

100 000

66 286,36

 

Titel 5 — Insgesamt

74 100 000

78 600 000

189 993 547,06

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0   Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen

5 0 0 0   Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

27 300,79

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1   Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

4 275,93

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Rücknahme von sonstigen, im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlichen beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und ea der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2   Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

531 575,15

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 1   Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen des Organs eingesetzt.

5 0 2   Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

2 911 963,96

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Veröffentlichungen über elektronische Medien.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0   Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und Einnahmen aus Mietnebenkosten

5 1 1 0   Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

2 154 302,25

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1   Einnahmen aus Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

462 951,92

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0   Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

4 000 000

8 500 000

18 000 654,83

Erläuterungen

Diese Einnahmen beziehen sich lediglich auf die Bankzinsen aus den Kontokorrentkonten der Kommission.

5 2 1   An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

10 000 000

10 000 000

7 538 931,19

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen eingesetzt, die an die Kommission abgeführt werden.

5 2 2   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

60 000 000

60 000 000

57 981 904,48

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 5a der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Haushaltslinien in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden. Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden somit dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird ferner geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 5a.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 4 und 4a.

KAPITEL 5 5 —   ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0   Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

7 618 314,16

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1   Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

655,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0   Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

7 044 833,09

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2   Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

5 7 3   Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

85 099 339,93

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0   Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

514 691,98

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1   Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

35 566,04

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Rubriken eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 3   Einnahmen aus sonstigen Vergütungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

0,—

Erläuterungen

Ausführung des ehemaligen Artikels 5 8 0.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0   Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

100 000

100 000

66 286,36

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 0

6 0 1

Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

18 999 610,93

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

192 141 206,46

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

211 140 817,39

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene Einnahmen, die für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmt sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 0 3

Assoziationsabkommen zwischen den Gemeinschaften und Drittstaaten

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

108 452 986,54

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

819 095,30

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 344 816,22

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

118 616 898,06

 

KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

329 757 715,45

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

44 088 480,97

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

44 088 480,97

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 791,80

6 1 3

Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

0,—

6 1 4

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0

Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 4 3

Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 534,70

 

Artikel 6 1 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

4 534,70

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

p.m.

p.m.

42 307 872,76

6 1 5 1

Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 2

Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 160,24

6 1 5 7

Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

p.m.

p.m.

95 746 970,05

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 885 303,52

 

Artikel 6 1 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

148 949 306,57

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 527 031,09

 

Artikel 6 1 7 — Insgesamt

p.m.

p.m.

9 527 031,09

6 1 8

Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0

Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 8 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 1 9 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

202 573 145,13

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2

Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des Reaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 959 403,—

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

13 676 422,62

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

405 260,67

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

34 491 379,83

 

Artikel 6 2 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

57 532 466,12

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

57 532 466,12

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

136 671 660,—

6 3 1

Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2

Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

312 210,72

6 3 1 3

Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

312 210,72

6 3 2

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

64 732 780,33

6 3 3

Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 3 3 2

Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 3 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

201 716 651,05

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen

6 5 0 0

Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

 

KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

259 892 585,69

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

10 000 000

43 000 000

19 101 688,44

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

10 000 000

43 000 000

278 994 274,13

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

10 000 000

43 000 000

278 994 274,13

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

557 763 696,—

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

240 273 343,84

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

362 665 224,89

 

Artikel 6 7 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 160 702 264,73

6 7 1

Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 7 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 160 702 264,73

KAPITEL 6 8

6 8 0

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1

Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

6 8 0 2

Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

6 8 0 3

Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 8 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

 

KAPITEL 6 8 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

 

Titel 6 — Insgesamt

10 000 000

356 000 000

3 713 192 809,74

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

KAPITEL 6 8 —

BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

6 0 1   Forschungsprogramme

6 0 1 1   Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 2   Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

18 999 610,93

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 18 assoziierten Fusionspartnern, insbesondere aus dem Abkommen vom 30. März 1999.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 22 04 (Indirekte Aktionen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Diese Einnahmen decken die Beiträge der assoziierten Fusionspartner an der Finanzierung der Ausgaben des „Joint Fund“ in Verbindung mit der Inanspruchnahme der Strukturen des JET im Rahmen des EFDA.

6 0 1 3   Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

192 141 206,46

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02 (Indirekte Aktionen) und bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/502/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 24).

Beschluss 2007/585/EG des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 3).

6 0 1 5   Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von gemeinschaftlichem Interesse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 6   Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04 und 09 04 02 (Indirekte Forschung) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2   Sonstige Programme

6 0 2 1   Verschiedene Einnahmen, die für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmt sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 0 3   Assoziationsabkommen zwischen den Gemeinschaften und Drittstaaten

6 0 3 1   Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

108 452 986,54

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2).

Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 16).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 11).

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Gemeinschaftsprogrammen ermöglichen.

6 0 3 2   Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenzielle Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

819 095,30

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. (über Telematik).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 03 01, 14 04 01 und 14 04 02 und 14 05 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 305/2000/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 506/2000/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des (am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten) Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

6 0 3 3   Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

9 344 816,22

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BEITRÄGE

6 1 1   Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind

6 1 1 3   Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

44 088 480,97

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettoerträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2007 werden im Haushaltsjahr 2009 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2009 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 51 719 000 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 1 1 4   Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

6 1 2   Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

3 791,80

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 3   Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

0,—

Erläuterungen

Werden Beträge, die bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik oder infolge von Unregelmäßigkeiten oder von Versäumnissen verloren gingen, wieder eingezogen, so sind sie den Zahlstellen zuzuleiten. Diese bringen die Beträge von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds finanzierten Ausgaben in Abzug. Eine Verbuchung als Einnahme erfolgt daher nur, wenn die wieder eingezogenen Summen höher sind als die Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

6 1 4   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse

6 1 4 0   Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 4 3   Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

4 534,70

Erläuterungen

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 5   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft

6 1 5 0   Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des ISPA und des IPA

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

42 307 872,76

Erläuterungen

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds, des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und des Instruments für Heranführungshilfe IPA.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1   Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2   Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

9 160,24

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7   Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

95 746 970,05

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds eingesetzt.

Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Nummer 4.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

6 1 5 8   Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

10 885 303,52

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6   Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 1 7   Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0   Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

9 527 031,09

Erläuterungen

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 06 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

6 1 8   Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0   Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1   Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9   Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1   Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0   Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 2 2   Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1   Einnahmen aus dem Betrieb des Reaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

8 959 403,—

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten (insbesondere von Frankreich und den Niederlanden) abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden anteilig auf Deutschland, Frankreich und die Niederlande umgelegt.

6 2 2 3   Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

13 676 422,62

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 01 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

405 260,67

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

6 2 2 5   Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 sowie bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 6   Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

34 491 379,83

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 03 01, 10 04 01 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 4   Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeit (Indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN BESONDERER ABKOMMEN

6 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

136 671 660,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsaktionen zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1   Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2   Beiträge zur Entwicklung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

312 210,72

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 04, 18 02 05 und 18 03 11 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4) und insbesondere Erwägungsgrund 10, der besagt, dass Vereinbarungen im Hinblick darauf zu treffen sind, dass Vertreter Islands und Norwegens an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

6 3 1 3   Sonstige Beiträge aufgrund des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03 und 18 02 06 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

6 3 2   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

64 732 780,33

Erläuterungen

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 10 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Verweise

Internes Abkommen über den neunten EEF.

6 3 3   Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0   Beiträge der Mitgliedstaaten zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 1   Beiträge von Drittländern zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 3 3 2   Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt die Finanzbeiträge internationaler Organisationen eingesetzt, die diese zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen leisten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0   Finanzkorrekturen

6 5 0 0   Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

313 000 000

194 701 531,75

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einsetzung der Finanzkorrekturen, die im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds vereinnahmt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden, sofern damit eine Annullierung oder eine Kürzung zuvor beschlossener Finanzkorrekturen vermieden werden kann.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

259 892 585,69

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

6 6 0 1   Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

10 000 000

43 000 000

19 101 688,44

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen, eingesetzt.

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

6 7 0   Einnahmen betreffend EGFL

6 7 0 1   Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

557 763 696,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben ergehen. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 1 385 000 000 EUR veranschlagt; darin sind 785 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde ein Betrag von 870 000 000 EUR vorgesehen, um den Mittelbedarf für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 zu decken; der verbleibende Betrag von 515 000 000 EUR wurde zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 02 08 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 2   Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

240 273 343,84

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Zinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, und aus dem EGFL finanzierten Ausgaben. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Dazu gehören auch die Beträge, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen in Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 433 000 000 EUR veranschlagt; darin sind 328 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde dieser Betrag zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 0 3   Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

362 665 224,89

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) erhoben oder wieder eingezogen werden.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 558 000 000 EUR veranschlagt; darin sind 221 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde dieser Betrag zur Deckung des Mittelbedarfs für Maßnahmen nach Artikel 05 03 01 vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1   Einnahmen betreffend ELER

6 7 1 1   Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

6 7 1 2   Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Fällen von Fahrlässigkeit wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER finanziert wurden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

KAPITEL 6 8 —   BEFRISTETE UMSTRUKTURIERUNGSBETRÄGE

6 8 0   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

6 8 0 1   Befristete Umstrukturierungsbeträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

1 287 214 761,38

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die befristeten Umstrukturierungsbeträge eingesetzt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bei Unternehmen des Zuckersektors in der Europäischen Gemeinschaft erhoben werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde bei diesem Posten ein Betrag von 3 748 000 000 EUR vorgesehen (einschließlich 2 006 000 000 EUR, die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragen wurden); davon werden 1 898 000 000 EUR bei Artikel 05 02 16 eingesetzt, und der Restbetrag wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 2   Unregelmäßigkeiten betreffend den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern eingezogen wurden, die bei Ausgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft aufgetreten sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten. Bei diesem Posten werden auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 20 % einbehalten können. Ferner werden bei diesem Posten wieder eingezogene Beträge eingesetzt, die sich aus Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ergeben.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

6 8 0 3   Rechnungs- und Konformitätsabschluss in Bezug auf den befristeten Umstrukturierungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsabschlussentscheidungen zugunsten des Haushaltsplans der Europäischen Union in Bezug auf Ausgaben eingesetzt, die aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen befristeten Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft finanziert werden. Ferner werden bei diesem Posten Einnahmen eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind, mit Ausnahme von Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 05 02 16 (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie), aus dem die Umstrukturierungsbeihilfen und andere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährte Beihilfen finanziert werden, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

5 000 000

6 418 411,36

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

911 524,11

 

Artikel 7 0 0 — Insgesamt

8 000 000

8 000 000

7 329 935,47

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

135 000 000

75 236 233,44

 

KAPITEL 7 0 — INSGESAMT

23 000 000

143 000 000

82 566 168,91

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

1 622 700 000

389 709 759,87

7 1 1

Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft richten

p.m.

p.m.

0,—

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 1 — INSGESAMT

100 000 000

1 622 700 000

389 709 759,87

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 7 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

1 765 700 000

472 275 928,78

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0   Verzugszinsen

7 0 0 0   Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

5 000 000

5 000 000

6 418 411,36

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 0 1   Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 000 000

3 000 000

911 524,11

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

7 0 1   Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

15 000 000

135 000 000

75 236 233,44

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Verzugszinsen und sonstigen Zinserträge aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0   Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

100 000 000

1 622 700 000

389 709 759,87

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

7 1 1   Einziehung der Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft richten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2000“) (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 7.

7 1 2   Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Verweise

Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0   Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

8 0 1

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 0 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

p.m.

26 070 788

33 636 027,22

8 1 3

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

8 1 4

Rückfluss und Zinsertrag aus den Darlehen, die den von der Golfkrise am unmittelbarsten betroffenen Ländern gewährt werden

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1 — INSGESAMT

p.m.

26 070 788

33 636 027,22

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 2 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 829 000,—

 

KAPITEL 8 5 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

5 829 000,—

 

Titel 8 — Insgesamt

p.m.

26 070 788

39 465 027,22

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 01, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 1   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0   Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

26 070 788

33 636 027,22

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln der Kapitel 22 03, 19 08 und 19 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

8 1 3   Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ in den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung der Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen aus Darlehen und Risikokapital, die aus den Mitteln des Artikels 19 08 01 01 im Rahmen der Aktion „EC Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe Erläuterungen zu Artikel 19 08 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 1 4   Rückfluss und Zinsertrag aus den Darlehen, die den von der Golfkrise am unmittelbarsten betroffenen Ländern gewährt werden

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3557/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über eine Finanzhilfe für die von der Golfkrise am unmittelbarsten betroffenen Länder (ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 1).

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 2 8   Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 05, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Nichtmitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Posten 01 04 01 06, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 04 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0   Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

5 829 000,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Gemeinschaftsbeteiligung ausschüttet. Der Betrag der für das Haushaltsjahr 2009 erwarteten Dividenden wird mit 4 250 726 EUR veranschlagt.

Gemäß dem Beschluss 2007/247/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds gelten die im Zeitraum 2007-2010 an die Kommission ausgeschütteten Dividenden als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei Posten 01 04 09 01 (Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital) eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

30 000 000

30 000 000

26 774 831,45

 

KAPITEL 9 0 — INSGESAMT

30 000 000

30 000 000

26 774 831,45

 

Titel 9 — Insgesamt

30 000 000

30 000 000

26 774 831,45

 

GESAMTBETRAG

1 082 292 913

3 019 483 987

5 113 041 687,59

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0   Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

30 000 000

30 000 000

26 774 831,45

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2009 UND 2008) UND AUSGABEN (2007)

Titel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

431 274 845

486 204 845

398 343 108

361 953 108

309 033 180,33

263 247 018,15

02

UNTERNEHMEN

661 343 234

599 408 234

584 259 816

530 836 316

507 443 174,86

359 503 194,66

03

WETTBEWERB

89 365 444

89 365 444

92 469 867

92 869 867

71 952 266,17

72 359 736,24

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 186 932 534

11 201 717 411

11 479 763 347

9 469 127 850

10 860 931 808,15

11 556 025 949,29

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

54 680 222 736

51 476 927 732

54 071 553 837

52 387 417 501

52 026 673 126,74

53 693 873 383,80

06

ENERGIE UND VERKEHR

2 737 397 751

2 478 016 089

1 916 616 407

1 710 475 007

1 835 674 272,83

923 685 029,72

07

UMWELT

461 326 617

494 088 767

401 988 305

297 122 305

348 531 973,04

234 242 418,62

08

FORSCHUNG

4 664 691 451

4 960 143 801

4 047 778 253

4 115 320 253

3 838 804 190,47

2 695 240 124,61

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 511 261 271

1 354 654 271

1 492 412 417

1 548 233 417

1 491 010 104,76

1 230 116 155,23

10

DIREKTE FORSCHUNG

370 840 000

365 720 000

361 422 000

372 417 000

401 733 360,54

407 294 575,20

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

984 611 598

897 362 121

976 197 100

807 991 951

706 475 403,59

1 041 561 262,40

12

BINNENMARKT

65 419 801

65 366 001

61 033 641

60 733 641

55 262 485,71

55 531 311,27

13

REGIONALPOLITIK

37 900 606 687

24 569 643 256

36 644 506 316

27 914 639 514

34 880 167 117,23

26 586 548 259,31

14

STEUERN UND ZOLLUNION

130 748 625

105 850 625

124 288 903

107 920 903

100 931 833,16

86 157 659,96

15

BILDUNG UND KULTUR

1 398 343 073

1 361 386 073

1 330 452 201

1 340 859 393

1 326 684 344,78

1 264 776 591,39

16

KOMMUNIKATION

213 154 075

210 444 075

206 336 798

196 956 798

196 938 022,41

186 911 960,12

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

617 002 078

574 749 078

682 712 057

550 548 871

502 214 823,89

263 587 815,67

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

923 429 198

676 944 198

715 934 878

552 941 878

625 955 268,60

262 071 121,51

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 012 930 514

3 575 276 344

3 918 594 642

3 250 156 880

3 782 700 867,57

3 279 694 999,47

20

HANDEL

79 521 772

78 014 772

77 931 919

76 787 919

71 618 645,27

66 052 544,24

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 869 356 351

1 679 167 751

1 316 479 752

1 178 004 752

1 304 677 397,68

1 210 510 270,91

22

ERWEITERUNG

1 079 092 368

1 659 080 862

1 093 159 050

1 805 228 450

1 052 607 222,90

1 758 872 452,39

23

HUMANITÄRE HILFE

796 716 719

796 716 719

770 100 282

773 100 282

757 982 775,83

757 855 707,43

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

78 351 000

74 151 000

74 378 000

69 328 000

68 765 396,43

61 484 195,19

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

186 195 522

186 195 522

176 764 806

176 764 806

169 392 198,25

170 965 959,28

26

VERWALTUNG

969 352 759

974 052 759

964 537 940

967 037 940

1 025 457 194,46

1 017 434 147,77

27

HAUSHALT

277 659 904

277 659 904

273 655 597

273 655 597

499 497 409,99

499 497 409,99

28

AUDIT

10 561 499

10 561 499

10 238 890

10 238 890

9 097 337,—

9 097 337,—

29

STATISTIK

132 463 962

100 288 962

121 204 623

106 004 623

114 047 135,05

103 908 290,80

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 159 931 000

1 159 931 000

1 080 502 000

1 080 502 000

994 478 005,75

994 478 005,75

31

SPRACHENDIENSTE

384 323 911

384 323 911

365 506 446

365 506 446

389 774 449,09

389 774 449,09

40

RESERVEN

933 398 460

324 495 210

2 064 993 050

547 076 950

 

 

 

Insgesamt

130 997 826 759

113 247 908 236

127 896 116 248

113 097 759 108

120 326 512 792,53

111 502 359 336,46

TITEL XX

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EINZELNEN POLITIKBEREICHE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 746 554 720 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 628 978 683 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 588 726 639,09

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

20 109 000

23 537 000

23 109 751,—

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

28 256 000

24 690 000

 

 

Subtotal

 

1 794 919 720

1 677 205 683

1 611 836 390,09

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

163 440 000

152 093 000

146 917 521,71

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

10 165 000

11 855 000

13 366 959,02

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

2 483 000

1 942 000

 

 

Subtotal

 

176 088 000

165 890 000

160 284 480,73

 

Artikel XX 01 01 — Subtotal

 

1 971 007 720

1 843 095 683

1 772 120 870,82

XX 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

61 996 229 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

60 160 000

49 033 928,86

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

24 440 399 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

25 700 000

28 268 237,94

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale und internationale Beamte sowie Bedienstete des privaten Sektors

5

38 857 381 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

37 991 000

33 795 950,03

XX 01 02 01 04

Praktikanten mit Behinderungen

5

200 000

 

 

Subtotal

 

125 294 009

124 051 000

111 098 116,83

XX 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

57 404 000

54 744 000

43 998 389,01

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

7 100 000

6 700 000

5 488 779,14

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

2 228 000

2 200 000

2 327 383,52

 

Subtotal

 

66 732 000

63 644 000

51 814 551,67

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten

5

64 057 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

63 800 000

63 868 705,06

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

33 352 417 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

34 500 000

31 546 251,62

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

22 108 700 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

24 500 000

16 508 048,55

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

10 914 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

12 375 000

8 276 854,38

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

27 152 250 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

26 480 000

33 082 876,65

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

16 156 507 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

15 915 000

17 240 128,01

 

Subtotal

 

173 741 874

177 570 000

170 522 864,27

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

16 162 000

15 452 000

15 160 039,31

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung der Beamten

5

950 000

1 000 000

428 238,33

 

Subtotal

 

17 112 000

16 452 000

15 588 277,64

 

Artikel XX 01 02 — Subtotal

 

382 879 883

381 717 000

349 023 810,41

XX 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

80 375 335 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

80 613 000

80 673 845,28

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

49 291 252 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

46 532 000

46 526 644,89

 

Subtotal

 

129 666 587

127 145 000

127 200 490,17

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

116 500 000

112 713 000

103 083 159,79

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

34 928 000

34 928 000

31 773 504,47

 

Subtotal

 

151 428 000

147 641 000

134 856 664,26

 

Artikel XX 01 03 — Subtotal

 

281 094 587

274 786 000

262 057 154,43

XX 01 05

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01

Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

195 737 000

179 015 000

179 683 642,95

XX 01 05 02

Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

52 302 000

57 202 000

45 439 024,80

XX 01 05 03

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

51 382 000

52 231 000

83 495 340,19

 

Artikel XX 01 05 — Subtotal

 

299 421 000

288 448 000

308 618 007,94

 

Kapitel XX 01 — Insgesamt

 

2 934 403 190

2 788 046 683

2 691 819 843,60

KAPITEL XX 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 746 554 720 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 628 978 683 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 588 726 639,09

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

20 109 000

23 537 000

23 109 751,—

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

28 256 000

24 690 000

 

 

Posten XX 01 01 01 — Insgesamt

 

1 794 919 720

1 677 205 683

1 611 836 390,09

Erläuterungen

Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in der Delegation oder den Vertretungen in der Gemeinschaft tätig sind,

Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewendet wurden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge.

Erläuterungen zur Freigabe der in die Reserve eingestellten Mitteln:

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission gemäß Ziffer 19 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zum Haushaltsplan 2009: Erste Überlegungen zum Vorentwurf des Haushaltsplans 2009 und Mandat für die Konzertierung — Einzelplan III, Kommission, einen Follow-up-Bericht zu dem 2007 eingeleiteten Personal-Screening vorgelegt hat. Dieser Bericht sollte bis zum 30. April 2009 vorgelegt werden und für jede GD Angaben zum Personal enthalten, das in den einzelnen administrativen Unterstützungsreferaten tätig ist und das Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, und eine detaillierte Aufstellung der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten einschließen (absolute Zahlen und Prozentsätze).

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission eine genaue Untersuchung vorgelegt hat, wie Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben umgeschichtet werden können, um zusätzliche Effizienzgewinne zu erzielen und genügend Mittel für die Verwirklichung der politischen Prioritäten der Europäischen Union zur Verfügung zu haben. In Übereinstimmung mit den Schlussbemerkungen der von der Fachabteilung für Haushaltsfragen des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebenen Studie zum Thema „Dezentralisierung nach der Reform der Europäischen Kommission: Bewertung und Wahrnehmung“ müssen dabei die Besonderheiten der einzelnen Aufgaben und Funktionen berücksichtigt werden, um langfristig die Prioritäten bei der Bereitstellung von Mitteln für Aufgaben der administrativen Unterstützung und Koordinierung in den zentralen Dienststellen und den operativen Generaldirektionen neu zu überdenken.

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald dem Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit den Ziffern 52 und 53 der oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 ein Plan für Leitlinien zur Gewährleistung einer einheitlicheren Kommunikations- und Sicherungspolitik bei allen Kommunikationsmaßnahmen und -tätigkeiten der Kommission unterbreitet wurde. Ziel dieser zwischen der GD Kommunikation und den anderen Generaldirektionen vereinbarten Leitlinien sollte es sein, ein angemessenes Maß an Übereinstimmung bei der Gestaltung der Kommunikationspolitik zu erreichen; sie sollten von allen Akteuren innerhalb der Kommission eingehalten werden, damit ein erkennbares Markenzeichen der Europäischen Union eingeführt werden kann, das bei allen Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden muss.

6 295 320 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission die ursprünglich bezüglich der Haushaltslinie 19 01 01 01 gestellten Bedingungen erfüllt hat, d.h. spezielle Referate in allen betroffenen Diensten eingerichtet hat, die verfolgen, wie die Beiträge der Europäischen Union in internationalen Treuhandfonds verwendet werden.

1 416 000 EUR der in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission die ursprünglich bezüglich der Haushaltslinie 06 01 01 gestellten Bedingungen erfüllt hat, und zwar:

a)

Einstellung des vollständigen finanziellen Beitrags der Kommission zum Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (Personal, Verwaltung und Betriebsausgaben) in den EU-Haushaltsplan (Einzelplan III) und gesonderte Ausweisung des Stellenplans im Haushaltsplan;

b)

offizielle Zurückziehung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur (KOM(2007) 108 endg.).

Die Website der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission enthält auf der Seite «Arbeiten bei der Kommission» allgemeine Angaben zu den Dienstbezügen und sonstigen Sozialleistungen der Beamten.

Die Verordnung des Rates zur Anpassung der Gehaltstabellen der Beamten und sonstigen Bediensteten aller EU-Organe, einschließlich der dienstaltersbedingten Erhöhungen und Zulagen, wird alljährlich im Amtsblatt veröffentlicht (zuletzt im ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 10).

Die neuen Planstellen für 2009 sind auch Bestandteil der personellen Gesamtaufstockung um 850 Planstellen im Übergangszeitraum 2006-2009 in Verbindung mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 41 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 6/66/Euratom, Nr. 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66).

Verordnung Nr. 7/66/Euratom, Nr. 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 265 vom 8.10.1985, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 16. April 2003, insbesondere Artikel 33 Absatz 4.

XX 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

163 440 000

152 093 000

146 917 521,71

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

10 165 000

11 855 000

13 366 959,02

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

2 483 000

1 942 000

 

 

Posten XX 01 01 02 — Insgesamt

 

176 088 000

165 890 000

160 284 480,73

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Gemeinschaft) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Überstunden,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Reisekosten für die Beamten und ihre Familienangehörigen bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder anlässlich einer mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Versetzung,

die Umzugskosten für Beamte, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 6/66/Euratom, Nr. 121/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66).

Verordnung Nr. 7/66/Euratom, Nr. 122/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

XX 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01   Externes Personal im Dienst des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

61 996 229 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

60 160 000

49 033 928,86

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

24 440 399 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

25 700 000

28 268 237,94

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale und internationale Beamte sowie Bedienstete des privaten Sektors

5

38 857 381 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

37 991 000

33 795 950,03

XX 01 02 01 04

Praktikanten mit Behinderungen

5

200 000

 

 

Posten XX 01 02 01 — Insgesamt

 

125 294 009

124 051 000

111 098 116,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

den Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der Gemeinschaft einheitlich anzuwenden,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge,

die Ausgaben im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt für die Einstellung von Praktikanten mit Behinderungen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durch die Organe und zur Bekämpfung der Diskriminierung, mit der Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 477 384 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 272 861 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verhaltenskodex für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

XX 01 02 02   Externes Personal in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 02 02

Externes Personal in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

57 404 000

54 744 000

43 998 389,01

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

7 100 000

6 700 000

5 488 779,14

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

2 228 000

2 200 000

2 327 383,52

 

Posten XX 01 02 02 — Insgesamt

 

66 732 000

63 644 000

51 814 551,67

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der EU) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen sind folgende Ausgaben veranschlagt:

die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

die Kosten für die Abordnung oder zeitweilige Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 02 11   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten

5

64 057 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

63 800 000

63 868 705,06

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

33 352 417 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

34 500 000

31 546 251,62

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

22 108 700 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

24 500 000

16 508 048,55

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

10 914 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

12 375 000

8 276 854,38

XX 01 02 11 05

Entwicklung von Management- und Informationssystemen

5

27 152 250 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

26 480 000

33 082 876,65

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

16 156 507 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

15 915 000

17 240 128,01

 

Posten XX 01 02 11 — Insgesamt

 

173 741 874

177 570 000

170 522 864,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:

die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Gemeinschaften sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden),

die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen (des Rates oder des Europäischen Parlaments und des Rates) eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie das Parlament in Absatz 88 seiner Entschließung vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 138) gefordert hatte,

die Ausgaben für die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Sitzungen, Lehrgängen und Studienaufenthalten für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Gemeinschaft bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Gemeinschaftsstatistiken mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zusammenhängt,

die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal der Kommission hierfür nicht eingesetzt werden kann,

der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben im Zusammenhang mit den Informations- und Verwaltungssystemen:

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im DV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 1 057 000 EUR veranschlagt

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 190 000 EUR veranschlagt.

Die Mittel dienen auch zur Finanzierung

einer Studie über die Verfügbarkeit von Instrumenten und ihre Interoperabilität für eine grenzüberschreitende Krisenverhütung und ein grenzüberschreitendes Krisenmanagement in der EU;

einer Machbarkeitsstudie zum „Socio-pol-Büro“, in deren Rahmen die Frage der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden zur Verstärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit untersucht werden sollte;

einer Studie über ein europäisches System zur Überwachung der Erträge in der Produktions- und Vertriebskette für Nahrungsmittel;

einer Studie, in deren Rahmen die Möglichkeiten für ein rascheres, weniger kompliziertes und verhältnismäßigeres Genehmigungsverfahren für cisgene Produkte erforscht werden sollen;

der Weiterführung einer Studie über die Entwicklung eines gesamteuropäischen statistischen Instruments für die Holzressourcen der EU;

einer Studie, in deren Rahmen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, wie die Anlage von Brandschneisen, Waldwegen, Zufahrtsstellen und Wasserzapfstellen, und für einen wirksamen Schutz des Waldes untersucht und entsprechende Vorschläge unterbreitet werden;

einer Studie zur Bereitstellung des erforderlichen Fachwissens über die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Flugverkehr und das Problem, dass ihnen aus nicht gerechtfertigten Gründen, die mit potenziellen Sicherheitsrisiken zusammenhängen, die Beförderung verweigert wird;

einer vergleichenden Studie, in deren Rahmen eine mögliche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Muschelfischerei aufgrund einer uneinheitlichen Durchführung der europäischen Naturschutzpolitik untersucht werden soll;

einer Studie zur Ausarbeitung einer Rechtsgrundlage für die „Eurodistrikte“, die über die in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19) vorgesehene Zusammenarbeit hinausgeht;

einer Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Europäischen Preises für literarisches Übersetzen und eines entsprechenden europäischen Kennzeichens;

einer Durchführbarkeitsstudie über die Einführung einer europäischen Bürgerkarte, die in einem einzigen Dokument alle Bescheinigungen und Informationen enthält, die ein europäischer Bürger im Alltag benötigt (Identität, Nationalität, Wohnort, Familienstand, arbeitsrechtlicher Status, Sozialversicherungsstatus, Rentenansprüche und Ansprüche auf Sozialleistungen);

einer Studie zur Erkundung der Möglichkeiten für die Entwicklung und den Vertrieb von Anti-Zensur-Tools und -diensten für das Internet;

einer Studie über die Durchführbarkeit und die Bedingungen der Einrichtung einer gemeinsamen Website „Schengen-Visum“;

einer Studie über die Folgen von auf Gemeinschaftsebene getroffenen Beschlüssen zur Einleitung von polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen oder Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die zu einer Verletzung von Standards oder Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte führen, und über mögliche Rechtsbehelfe für die hiervon betroffenen Personen unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (z.B. verbundene Rechtssachen C-402/05 and C-415/05);

einer Bewertung der IT-Landschaft der Kommission, in deren Rahmen ein umfassender Überblick über alle Generaldirektionen vermittelt und ein Fahrplan sowie spezifische Maßnahmen zur Verbesserung und Harmonisierung der IT-Systeme entwickelt werden sollen;

einer externen Studie über die Funktionsweise und Interoperabilität der IT-Systeme der Kommission in den Bereichen Finanzsysteme und Rechnungsführung, Personalverwaltung, Informations- und Berichtssysteme und Dokumentenverwaltung;

einer Bewertung der IT-Lösungen für die Verwaltung der Strukturfonds in der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Rahmen (a) die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Projekte und (b) die in der Kommission für die Überwachung der Durchführung der Strukturfonds bestehenden IT-Lösungen analysiert werden sollen. Daraus sind konkrete Empfehlungen für eine Verbesserung der Bewertung, der Rechnungsprüfung und der Rechnungslegung im Bereich der Strukturfonds abzuleiten.

Nach Informationen von Eurobserver hatte die Erzeugung von für Energiezwecke geeignetem Holz im Jahr 2000 in den Mitgliedstaaten einen Umfang von 47,3 Millionen Tonnen Rohöläquivalent. Der überwiegende Teil wurde für Heizzwecke (85 %), ein geringerer Teil für Stromerzeugungszwecke (29,6 TWh) verwendet. Auf für Energiezwecke geeignetes Holz entfallen 6,3 % der Primärenergieerzeugung in der EU, aber nur 2 % des Gesamtenergieverbrauchs der EU. Dieses Holz ist die wichtigste erneuerbare Energiequelle der Union, es hat einen Anteil von 54 % an der Erzeugung von Primärenergie mit erneuerbaren Energieträgern. Derzeit werden nur zwei Drittel des jährlichen Wachstums der Waldbestände der Europäischen Union genutzt.

Es gibt derzeit jedoch kein regelmäßig erfasstes, umfassendes und zuverlässiges statistisches Material über die Erzeugung und/oder den Absatz von Holz und insbesondere Holz für Heizzwecke in Europa. Bezüglich der Holzressourcen sind die für Landwirtschaft zuständigen Ministerien der einzelnen EU-Länder die wichtigsten Stellen, die im Besitz statistischer Daten sind. Es gibt allerdings erhebliche Verzerrungen bei den Berechnungsmethoden, der Datenerfassung und der anschließenden Nutzung der Ergebnisse. Aufgrund dieser Variablen können Schätzungen über die Ressource Holz in Europa um den Faktor 2 schwanken.

Die bei Einzelhändlern und Privatpersonen vorhandenen Holzbestände sind sehr schwer zu schätzen. Deshalb ist es allgemein üblich, davon auszugehen, dass die Erzeugung von für Energiezwecke geeignetem Holz dem Verbrauch dieses Holzes gleich ist; die Schwankungen der Bestände und der Import-Export-Saldo werden also als vernachlässigbar angesehen.

Die Europäische Union gibt dem für Energiezwecke geeigneten Holz und den beim Baumfällen anfallenden Holzresten sowie erneuerbaren Energieerzeugnissen der dritten Generation im Rahmen der künftigen Energieversorgung Vorrang; dies dient ihren Bemühungen um energiewirtschaftliche Unabhängigkeit und nachhaltige Entwicklung. Sie setzt sich für 2010 das ungefähre Ziel, 12 % ihres Bruttoinlandsverbrauchs an Energie mit erneuerbaren Energieträgern zu decken. Dieser Schätzwert entspricht ungefähr einer Million Wohnungen, die durch einzelne Brenner, Zentralheizungen und Fernheizanlagen mit Holz beheizt werden.

Es muss also ein zuverlässiges statistisches Instrument entwickelt werden, das die Möglichkeit bietet, die tatsächlichen Energieholzressourcen im Vergleich zu den Holzressourcen insgesamt genau zu erfassen, um die selbstgesetzten Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

16 162 000

15 452 000

15 160 039,31

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung der Beamten

5

950 000

1 000 000

428 238,33

 

Posten XX 01 02 12 — Insgesamt

 

17 112 000

16 452 000

15 588 277,64

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Delegationen der Europäischen Kommission in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Europäischen Union) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der einberufenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

die Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung der medizinischen Geräte in den Delegationen,

die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Untersuchung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen sowie medizinische und zahnärztliche Beratungsleistungen,

die Ausgaben für die berufliche Fortbildung (einschließlich Kursgebühren, Kosten für Lehrkräfte, Logistikkosten wie die Miete von Räumlichkeiten und Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Bewirtungskosten),

die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen innerhalb der Gemeinschaft wird ein Teil der Wohnungskosten durch die pauschale Aufwandsentschädigung gedeckt),

die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission entstehen,

die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 30 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und Gebäude der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Kommission

XX 01 03 01 03

Ausstattung und Mobiliar

5

80 375 335 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

80 613 000

80 673 845,28

XX 01 03 01 04

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten

5

49 291 252 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

46 532 000

46 526 644,89

 

Posten XX 01 03 01 — Insgesamt

 

129 666 587

127 145 000

127 200 490,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Systeme und deren Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Finanzierung der Entwicklung und Nutzung der Europa-Webseiten im Internet: Der allen europäischen Institutionen gemeinsame Server Europa soll jeden europäischen Bürger unabhängig von seinem Wohnort in die Lage versetzen, sich umfassend und online über die Zielsetzungen der Europäischen Union, den Aufbau ihrer Institutionen sowie laufende und geplante Maßnahmen zu unterrichten. Angestrebt ist außerdem die Einrichtung einer Mailbox, die es den europäischen Bürgern gestattet, mit den verschiedenen Institutionen der Europäischen Union Kontakt aufzunehmen. Die zuständigen Dienststellen werden dem Europäischen Parlament zu gegebener Zeit einen Bericht über die Aktivität der Europa-Webseiten, einschließlich der interinstitutionellen Seiten, und die Entwicklung der Mailbox vorlegen; hierbei wird auch Auskunft über die Unterstützung gegeben, die die Seiten den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei ihrer Kommunikation mit der Öffentlichkeit bieten (Faktenbeschaffung),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranetseite der Kommission (Intracomm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

Ausgaben für das Rechenzentrum:

Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie für das Ausweichsystem in Notfällen,

Wartung, technische Unterstützung, Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Software für den Betrieb des Rechenzentrums.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben der Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 7 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

XX 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

116 500 000

112 713 000

103 083 159,79

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

34 928 000

34 928 000

31 773 504,47

 

Posten XX 01 03 02 — Insgesamt

 

151 428 000

147 641 000

134 856 664,26

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Gemeinschaft) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden für die Delegationen in Drittländern und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen in Drittländern oder außerhalb der Gemeinschaft Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich sowohl Büros der Delegationen als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

im Zusammenhang mit der Miete von Gebäuden für die Delegationen innerhalb der Gemeinschaft und den Mietnebenkosten:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen untergebracht sind: Mieten, Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung, Versicherungsprämien, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere die Gebäudeüberwachungsverträge, die Miete und Wartung von Feuerlöschern, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, die Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen usw.,

für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare,

die Beschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Ausrüstungen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, die Archivierung, die Reproduktion, die Bibliothek, das Dolmetschen und Spezialbüroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Fernkopierer usw.) sowie die Beschaffung von Dokumentation und Lieferungen für diese Ausrüstungen,

die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen sowie die Ausgaben für Einrichtungen und notwendige Ausstattungen von für soziale Zwecke genutzten Ausrüstungen in den Delegationen,

der Kauf, die Ersatzbeschaffung, die Miete, der Mietkauf, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeug,

die Versicherungskosten der Fahrzeuge,

die Anschaffung von Nachschlagewerken, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände, die Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige unerlässliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung der Zeitschriften,

Abonnements bei Presseagenturen,

der Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Beförderung und Zollabfertigung von Material sowie Mittel für die Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw., ferner Mittel für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse), Ausgaben für die Teilnahme an Konferenzen und Kolloquien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

die Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen sowie die sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb, die bei den anderen Posten dieses Artikels nicht gesondert aufgeführt sind,

Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

die Kosten für die Diplomatenpost,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

Anschaffung, Miete oder Leasing von DV-Ausstattungen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Kommission, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung von EDV-Systemen, in den Delegationen,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Ausrüstungen für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen: Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopierer), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Lieferungen in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit aktiven Notfall-Sicherheitsoperationen in den Delegationen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 575 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

XX 01 05   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01   Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

195 737 000

179 015 000

179 683 642,95

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Maritime Angelegenheiten und Fischerei), in denen indirekte Aktionen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für das in den Stellenplänen ausgewiesene Statutspersonal, das mit indirekten Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen betraut ist.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

28 991 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

162 726 000

Insgesamt

191 717 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

XX 01 05 02   Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

52 302 000

57 202 000

45 439 024,80

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Maritime Angelegenheiten und Fischerei), in denen indirekte Aktionen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

424 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

51 428 000

Insgesamt

51 852 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

XX 01 05 03   Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

51 382 000

52 231 000

83 495 340,19

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen, Energie und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Maritime Angelegenheiten und Fischerei), in denen indirekte Aktionen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Aktionen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

7 353 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

24 199 000

Insgesamt

31 552 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Allgemeine Ziele

Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltige Entwicklung in der Europäischen Union,

Wohlstand über die Europäische Union hinaus.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

61 664 845

61 664 845

58 993 108

58 993 108

55 589 680,73

55 589 680,73

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

14 400 000

14 400 000

14 450 000

13 750 000

13 397 627,95

10 702 019,91

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

89 100 000

111 012 500

152 000 000

114 025 000

57 875 944,99

23 244 317,69

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

266 110 000

299 127 500

172 900 000

175 185 000

182 169 926,66

173 710 999,82

 

Titel 01 — Insgesamt

431 274 845

486 204 845

398 343 108

361 953 108

309 033 180,33

263 247 018,15

KAPITEL 01 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

49 160 519 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

46 498 895 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

43 756 384,57

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01

Externes Personal

5

3 085 725

3 119 270

2 888 563,61

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 429 393

5 435 841

5 216 284,76

 

Artikel 01 01 02 — Subtotal

 

8 515 118

8 555 111

8 104 848,37

01 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

5

3 589 208

3 489 102

3 446 656,67

01 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

400 000

450 000

281 791,12

 

Artikel 01 01 03 — Subtotal

 

3 989 208

3 939 102

3 728 447,79

 

Kapitel 01 01 — Insgesamt

 

61 664 845

58 993 108

55 589 680,73

01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

49 160 519 (29)

46 498 895 (30)

43 756 384,57

01 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 085 725

3 119 270

2 888 563,61

01 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 429 393

5 435 841

5 216 284,76

01 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 589 208

3 489 102

3 446 656,67

01 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

400 000

450 000

281 791,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für den Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Banken (Swift) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste sowie Kosten der Anmeldung bei Kreditauskunfteien.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 01 02 —   WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

01 02 02

Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

5

6 900 000

6 900 000

6 750 000

6 750 000

6 367 673,36

5 843 156,89

01 02 04

Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

1.1

7 500 000

7 500 000

7 700 000

7 000 000

7 029 954,59

4 858 863,02

 

Kapitel 01 02 — Insgesamt

 

14 400 000

14 400 000

14 450 000

13 750 000

13 397 627,95

10 702 019,91

01 02 02   Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 900 000

6 900 000

6 750 000

6 750 000

6 367 673,36

5 843 156,89

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung bzw. Fortführung der nachstehenden Erhebungen in den Mitgliedstaaten sowie für deren Einführung in den Bewerberländern decken:

auf der Grundlage der Kommissionsbeschlüsse vom 15. November 1961:

monatliche Konjunkturerhebung bei den Unternehmen der Gemeinschaft (seit 1962),

Konjunkturerhebung in der Bauwirtschaft (seit 1963),

Konjunkturerhebung über die Investitionen (seit 1966),

Konjunkturerhebung im Einzelhandel,

Konjunkturerhebung im Dienstleistungssektor,

Ad-hoc-Erhebung über aktuelle Fragen;

auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 15. September 1970:

Konjunkturerhebung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei den Verbrauchern (seit 1972).

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, die technische Unterstützung, den Ankauf von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend:

die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

die außenpolitischen Aspekte der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),

makroökonomische Entwicklung im Eurogebiet,

die Überwachung der Strukturreformen und die Verbesserung des Funktionierens der Märkte innerhalb der WWU,

das Zusammenwirken mit den europäischen Finanzinstituten und die Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte,

Koordinierung eines Netzes externer Wirtschaftssachverständiger zur Analyse und Prognose makroökonomischer Entwicklungen im Euro-Gebiet (das „Europäische Prognosenetzwerk“, EFN),

die Zusammenarbeit mit den wirtschaftlichen Beteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

die Ausweitung der WWU.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

01 02 04   Prince — Informationen zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

7 500 000

7 700 000

7 000 000

7 029 954,59

4 858 863,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Aufwendungen für vorrangige Informationsmaßnahmen über die Gemeinschaftspolitik zu allen Aspekten der Regeln und der Funktionsweise der WWU, über die Vorteile einer besseren politischen Koordinierung und struktureller Reformen sowie über die Befriedigung des Informationsbedarfs von Bürgern, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Verbindung mit dem Euro.

Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Gemeinschaftsorganen konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Vorbereitung der Bürger in den neuen Mitgliedstaaten auf die Euro-Einführung.

Sie umfasst folgende Komponenten:

Partnerschaftsabkommen mit den Mitgliedstaaten, die eine Kommunikation über den Euro planen,

enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kommunikationsdirektorennetzes für WWU-Angelegenheiten,

zentrale Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Flugblätter, Mitteilungsblätter, grafische Gestaltung, Entwicklung und Wartung von Internetseiten, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme usw.),

Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

Die Kommission hat ihre Kommunikationsstrategie zum Euro in der am 11. August 2004 vom Kollegium angenommenen Mitteilung über die Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Thema Euro und Wirtschafts- und Währungsunion (KOM(2004) 552 endg.) dargelegt. Die Durchführung dieser Kommunikationsstrategie erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 01 03 —   INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

4

p.m.

1 012 500

p.m.

2 025 000

0,—

3 037 500,—

 

Artikel 01 03 01 — Subtotal

 

p.m.

1 012 500

p.m.

2 025 000

0,—

3 037 500,—

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

4

89 100 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

110 000 000

152 000 000

112 000 000

57 875 944,99

20 206 817,69

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

89 100 000

111 012 500

152 000 000

114 025 000

57 875 944,99

23 244 317,69

01 03 01   Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01   Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 012 500

p.m.

2 025 000

0,—

3 037 500,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Europäischen Gemeinschaften am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

01 03 02   Makroökonomische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

89 100 000 (32)

110 000 000

152 000 000

112 000 000

57 875 944,99

20 206 817,69

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Gemeinschaft erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe soll auf einer internationalen Geberkonferenz entschieden werden.

Freigabe der Mittel aus der Reserve:

Verteilung der Mittel nach Ländern;

was die Balkanstaaten betrifft, so sollte die Kommission für jedes Land, das Mittel erhält, darüber Bericht erstatten, wofür (für welche Ziele, Maßnahmen und Projekte) das betreffende Land die Makrofinanzhilfe verwendet;

Übersicht über die internen und externen Rechnungsprüfungen der Kommission und ihrer Dienststellen zur Feststellung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Makrofinanzhilfe;

Informationen darüber, wie die nationalen Parlamente an der Programmplanung beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/41/EG des Rates vom 24. Januar 2006 über eine Finanzhilfe für Georgien (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 28).

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/259/EG des Rates vom 16. April 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 69).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

KAPITEL 01 04 —   FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

01 04 01

Garantien der Europäischen Gemeinschaft für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 02

Garantie für Euratom-Anleihen

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 04

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 05

Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 06

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 01 14

Mittel für den Garantiefonds

4

92 460 000

92 460 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 01 04 01 — Subtotal

 

92 460 000

92 460 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

01 04 03

Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Portugal aufgrund des Wirbelsturms vom Oktober 1993 auf Madeira

1.1

p.m.

p.m.

62 511,—

62 511,—

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

150 150 000

133 217 500

146 900 000

113 000 000

145 339 880,—

71 596 000,—

01 04 05

Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

49 950 000

p.m.

36 185 000

5 938 535,66

71 397 735,66

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

29 172,72

01 04 07

Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

01 04 09

Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1.1

22 500 000

22 500 000

25 000 000

25 000 000

30 829 000,—

30 625 580,44

01 04 09 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 01 04 09 — Subtotal

 

22 500 000

22 500 000

25 000 000

25 000 000

30 829 000,—

30 625 580,44

01 04 10

Nukleare Sicherheit

1.1

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 01 04 — Insgesamt

 

266 110 000

299 127 500

172 900 000

175 185 000

182 169 926,66

173 710 999,82

01 04 01   Garantien der Europäischen Gemeinschaft für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Bürgschaft der Europäischen Gemeinschaft gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 25 000 000 000 EUR begrenzt.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11).

01 04 01 02   Garantie für Euratom-Anleihen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Der Höchstbetrag der genehmigten Anleihen beträgt 4 000 000 000 EUR, davon 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR genehmigt mit Beschluss 90/212/Euratom.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 194).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. November 2002, zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 201).

01 04 01 04   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61) mit einem Kapitalbetrag von maximal 250 000 000 EUR.

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37), geändert durch den Beschluss 2000/244/EG (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren.

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27) mit einem Kapitalbetrag von maximal 100 000 000 EUR.

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR.

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

01 04 01 05   Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Wie bei Posten 01 04 01 02 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Darlehen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.

Anlage II dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Posten 01 04 01 02.

01 04 01 06   Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.

Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.

Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des geänderten Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Brüssel) und am 21. Dezember 2005 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Sie gilt bis zum 31. Januar 2007. Hat die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Bei diesem Posten wird die von der Europäischen Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates, von der Kommission vorgelegt am 15. Februar 1993, zur Gewährung einer Bürgschaft der Gemeinschaft an die Europäische Investitionsbank für etwaige Verluste aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und Osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und Osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft auf Darlehen der Europäischen Investitionsbank für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

01 04 01 14   Mittel für den Garantiefonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

92 460 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlungen in den Garantiefonds entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, zur Deckung der operationellen Kosten der Fondsverwaltung und für die externe Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

01 04 03   Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Portugal aufgrund des Wirbelsturms vom Oktober 1993 auf Madeira

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

62 511,—

62 511,—

Erläuterungen

Eine Zinsvergünstigung von drei Prozentpunkten des Jahreszinses kann für höchstens zwölf Jahre bis zur Höchstgrenze von 15 850 000 EUR Kapitalwert für Darlehen eingeräumt werden, die die Europäische Investitionsbank für Investitionsvorhaben in den vom Wirbelsturm vom Oktober 1993 auf Madeira betroffenen Gebieten ausgezahlt hat.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/250/EG des Rates vom 29. Juni 1995 über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zum Wiederaufbau der durch den Wirbelsturm im Oktober 1993 betroffenen Gebiete auf Madeira (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 16).

01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 150 000

133 217 500

146 900 000

113 000 000

145 339 880,—

71 596 000,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für EG-Finanzinstrumente, die im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) und zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Finanzmitteln eingesetzt werden.

Mangelnder Zugang zu geeigneten Formen der Finanzierung wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt. Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Festgestellte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und zur Folge haben, dass KMU unzureichend mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen versorgt werden, werden mit Hilfe des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation geschlossen, und zwar durch Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die im Namen der Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF), dem Spezialinstitut der Gemeinschaft für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten zugunsten von KMU, verwaltet werden.

Unabhängige Evaluierungen im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft. In dem neuen Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.

Die EG-Finanzinstrumente für KMU werden die Versorgung neu gegründeter und junger innovativer Unternehmen mit Gründungs- und Startkapital verbessern.

Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, was einen großen Leverage-Effekt für die Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital bedeutet. Die GIF-Instrumente verbessern die Versorgung innovativer KMU mit Beteiligungskapital in ihrer Start- und ihrer Expansionsphase und erleichtern so die Bereitstellung von „Follow-on“-Kapital, das ihnen hilft, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen und ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten weiterzuführen.

Die KMU-Bürgschaftsfazilität wird weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereitstellen. Dadurch soll vor allem dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Markt es nicht schafft, i) den KMU mit Wachstumspotenzial den Zugang zu Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing) zu ermöglichen, ii) Kleinstkredite bereitzustellen oder iii) Zugang zu Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital zu gewähren. Ein iv) neues Verbriefungsinstrument wird zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU mobilisieren, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.

Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten wird Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig Zusatzinvestitionen und Technologieaspekten zu widmen. Ferner sind Maßnahmen geplant, um in Ländern, in denen die finanzielle Mittlertätigkeit deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt, die KMU-Finanzierung zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320) hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Drittländern, die unter dem Artikel 6 0 3 3 des Einnahmeplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Artikel eingesetzt.

Für die Förderung von Verbreitungsmaßnahmen, einschließlich Veranstaltungen und Veröffentlichungen, können bis zu 400 000 EUR verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

01 04 05   Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

49 950 000

p.m.

36 185 000

5 938 535,66

71 397 735,66

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für EG-Finanzinstrumente im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen und ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern soll. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320) hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Drittländern, die unter dem Artikel 6 0 3 3 des Einnahmeplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Artikel eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

01 04 06   Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

29 172,72

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung:

der Kosten für die direkten oder indirekten Garantien, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährt werden, um die Aufstockung des Volumens der Darlehensvergabe zu erleichtern; gleichzeitig dienen sie zur Deckung des von der Europäischen Investitionsbank, den Banken, den Investitionsfonds oder anderen Finanzmittlern im Rahmen ihrer Aktivitäten zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen getragenen Investitionsrisiken;

von Beteiligungen an Investitionsfonds in neu gegründeten Unternehmen und KMU des Spitzentechnologiebereichs;

eines Teils der Kosten für die Planung und Ausführung transnationaler Jointventures durch europäische KMU sowie eines Teils des Gesamtbetrags der transnationalen Investitionen.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidatenländern unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

01 04 07   Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Finanzierung von Beteiligungen an den Risikokapitalfonds (Investitionsfonds oder vergleichbare Finanzinstrumente) mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben mit erheblichen Investitionen des Privatsektors.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.

01 04 09   Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01   Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 500 000

22 500 000

25 000 000

25 000 000

30 829 000,—

30 625 580,44

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Gemeinschaft gezeichneten Kapital finanziert.

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Gemeinschaft am EIF ist im Beschluss 94/375/EG geregelt.

Nach Artikel 3 des Beschlusses 94/375/EG wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

Der Beschluss 2007/247/EG wurde im April 2007 verabschiedet. Darin wird eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Erhöhung des nominalen EIF-Kapitals um 50 % genehmigt und vorgeschlagen, den Kapitalanteil der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 bei 30 % zu belassen.

Das gezeichnete Gesamtkapital wird unter Beibehaltung des gegenwärtigen Einzahlungsverhältnisses von 20 % von 2 000 000 000 EUR auf 3 000 000 000 EUR erhöht, was eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals von 400 000 000 EUR auf 600 000 000 EUR bedeutet. Die Erhöhung des EIF-Kapitals wurde als Beitrag der EIB-Gruppe zu Wachstum und Beschäftigung gebilligt und am 14. März 2006 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) und am 23. und 24. März 2006 vom Europäischen Rat begrüßt.

Die Beteiligung der Gemeinschaft soll ab dem Jahr 2007 in vier Schritten erhöht werden.

Dividendenausschüttungen des EIF im Zeitraum 2007-2010 werden unter Artikel 8 5 0 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung unter dem genannten Artikel als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 09 02   Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Gemeinschaft gezeichneten Kapitals finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

01 04 10   Nukleare Sicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank; die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD WIRTSCHAFT UND FINANZEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION WIRTSCHAFT UND FINANZEN

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Allgemeine Ziele

Förderung der europäischen Strategie für Wachstum und Beschäftigung,

Stärkung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Europäischen Union,

Steigerung der Innovation,

Ankurbelung des Wachstums von kleineren und mittleren Unternehmen,

Gewährleistung einer für Industrie und Bürger in der Europäischen Union vorteilhaften Verwaltung des Binnenmarkts,

Ausbau des Raumfahrtsektors und Verbesserung der Sicherheitstechnologie.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

110 810 634

110 810 634

116 518 316

116 518 316

114 470 973,51

114 470 973,51

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

156 610 000

144 914 850

127 345 500

127 400 000

126 088 181,22

34 482 866,23

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

142 419 000

136 420 250

133 619 000

136 419 000

95 577 139,36

89 563 668,63

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

251 503 600

207 262 500

206 777 000

150 499 000

171 306 880,77

120 985 686,29

 

Titel 02 — Insgesamt

661 343 234

599 408 234

584 259 816

530 836 316

507 443 174,86

359 503 194,66

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Unternehmen“

5

67 385 426 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

67 966 775 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

67 753 339,57

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01

Externes Personal

5

6 187 732 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 533 745

6 411 025,64

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 204 659 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 985 826

6 525 547,37

 

Artikel 02 01 02 — Subtotal

 

12 392 391

13 519 571

12 936 573,01

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

5

4 673 817 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

5 099 970

5 341 302,75

02 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

1.1

750 000

1 700 000

2 557 460,—

02 01 04 02

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

1.1

160 000

300 000

406 563,47

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

1.1

3 600 000

7 064 000

8 013 133,34

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“

1.1

7 319 000

6 936 000

2 206 743,—

 

Artikel 02 01 04 — Subtotal

 

11 829 000

16 000 000

13 183 899,81

02 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

10 200 000

8 300 000

8 337 500,—

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

2 100 000

3 800 000

2 740 500,—

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

2 230 000

1 832 000

4 177 858,37

 

Artikel 02 01 05 — Subtotal

 

14 530 000

13 932 000

15 255 858,37

 

Kapitel 02 01 — Insgesamt

 

110 810 634

116 518 316

114 470 973,51

02 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

67 385 426 (40)

67 966 775 (41)

67 753 339,57

02 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 187 732 (42)

6 533 745

6 411 025,64

02 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 204 659 (43)

6 985 826

6 525 547,37

02 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 673 817 (44)

5 099 970

5 341 302,75

02 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 04 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

750 000

1 700 000

2 557 460,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 01.

02 01 04 02   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

160 000

300 000

406 563,47

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 04.

02 01 04 04   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 600 000

7 064 000

8 013 133,34

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 02 01.

02 01 04 30   Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 319 000

6 936 000

2 206 743,—

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms „Unternehmerische Initiative und Innovation“ (EIP) sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

02 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 200 000

8 300 000

8 337 500,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 100 000

3 800 000

2 740 500,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

02 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 230 000

1 832 000

4 177 858,37

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 02 02 —   WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

139 210 000

125 951 950

114 245 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

97 900 000

113 968 316,02

11 431 387,73

02 02 02

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union

1.1

3 100 000

2 991 900

3 100 000

3 100 000

2 878 616,—

7 312 557,84

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

1 000 000

p.m.

5 800 000

0,—

11 266 941,14

 

Artikel 02 02 02 — Subtotal

 

3 100 000

3 991 900

3 100 000

8 900 000

2 878 616,—

18 579 498,98

02 02 03

Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01

Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt „Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

2 500 000

0,—

2 239 927,34

02 02 03 02

Unterstützung von KMU im neuen finanziellen Umfeld

1.1

p.m.

1 500 000

p.m.

3 500 000

0,—

1 000 000,—

02 02 03 03

Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den KMU

1.1

p.m.

750 000

p.m.

2 000 000

0,—

474 287,99

02 02 03 04

Erasmus: Junge Unternehmer

1.1

p.m.

1 000 000

3 000 000

2 000 000

1 496 699,35

57 937,50

02 02 03 05

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

1.1

5 000 000

2 100 000

 

 

 

 

02 02 03 06

Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen KMU miteinander verbundener Industriezweige

1.1

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 02 02 03 — Subtotal

 

7 000 000

7 350 000

3 000 000

10 000 000

1 496 699,35

3 772 152,83

02 02 04

„Small Business Act“ (SBA)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

02 02 05

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01

Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

1.1

p.m.

180 000

p.m.

500 000

0,—

409 150,39

02 02 05 05

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

560 000

p.m.

2 000 000

1 999 977,18

0,—

 

Artikel 02 02 05 — Subtotal

 

p.m.

740 000

p.m.

2 500 000

1 999 977,18

409 150,39

02 02 06

Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

1.1

p.m.

131 000

p.m.

100 000

0,—

132 553,51

02 02 08

Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

1.1

2 500 000

2 500 000

2 500 000

2 500 000

750 205,06

158 122,79

02 02 09

Vorbereitende Maßnahme: Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

1.1

p.m.

1 200 000

p.m.

1 500 000

2 994 367,61

0,—

02 02 10

Pilotprojekt — Technologietransfer

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2 000 000,—

0,—

02 02 11

Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

1.1

3 000 000

1 000 000

3 000 000

3 000 000

 

 

02 02 12

Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

1.1

p.m.

250 000

1 500 000

1 000 000

 

 

02 02 13

Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von KMU

1.1

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

02 02 14

Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

1.1

300 000

300 000

 

 

 

 

 

Kapitel 02 02 — Insgesamt

 

156 610 000

144 914 850

127 345 500

127 400 000

126 088 181,22

34 482 866,23

02 02 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

139 210 000

125 951 950

114 245 500 (46)

97 900 000

113 968 316,02

11 431 387,73

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Folgende Maßnahmen zur Förderung von Öko-Innovationen sind denkbar: Hilfe bei der Einführung von Umwelttechnologien und ökologisch innovativer Tätigkeiten, Stärkung von Öko-Innovationsnetzen und -clustern, öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich der Öko-Innovationen und Unterstützung der Entwicklung innovativer Unternehmensdienstleistungen, Erleichterung bzw. Förderung von Öko-Innovationen; Förderung neuer, integrierter Konzepte für ökologische Innovationen in Bereichen wie dem Umweltmanagement und der umweltfreundlichen Gestaltung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ihres Gesamtlebenszyklus.

Die Gemeinschaft unterstützt Projekte zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall gemeinschaftsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Die Kommission wird ersucht, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, die bereits ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu beheben. Die Informationen sollten in den bevorstehenden Trilog-Sitzungen vorgelegt werden. Dies steht im Einklang mit der bei der Haushaltskonzertierung im November 2006 angenommenen Erklärung zur Gewährleistung einer korrekten Ausführung des Haushaltsplans.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 02 02   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01   Ergänzung der Arbeit im Bereich der Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 100 000

2 991 900

3 100 000

3 100 000

2 878 616,—

7 312 557,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu,

die Beteiligung der Gemeinschaft an dem EG-Japan-Zentrum für industrielle Zusammenarbeit zu finanzieren,

die Beteiligung der Gemeinschaft an verschiedenen internationalen Studiengruppen zu finanzieren,

die im Rahmen des vormaligen Postens 02 02 01 01 eingegangenen Verpflichtungen abzuwickeln.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).

Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).

Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).

Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).

Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).

Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).

02 02 02 02   Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

5 800 000

0,—

11 266 941,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem letzten Mehrjahresprogramm für Unternehmen und Unternehmertum, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).

Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).

Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).

Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

02 02 03   Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01   Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt „Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

2 500 000

0,—

2 239 927,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit dem Aktionen im Bereich der Kooperation und der Clusterbildung von Unternehmen in den Grenzregionen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten gefördert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 02   Unterstützung von KMU im neuen finanziellen Umfeld

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

3 500 000

0,—

1 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die Kreditinstituten helfen soll, ihre Kreditgeschäfte mit KMU auszubauen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 03   Pilotprojekt — Kompetenzvermittlung durch Betreuung in den KMU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

p.m.

2 000 000

0,—

474 287,99

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen frühere Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Pilotprojekt abgewickelt werden, dessen Ziel darin besteht, Grundsätze für ein erweitertes Mentoring-Programm festzulegen, bei dem das Wissen und die Kernkompetenzen vermittelt werden, die für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe notwendig sind.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 04   Erasmus: Junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

3 000 000

2 000 000

1 496 699,35

57 937,50

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass durch die Durchführung von Auslandspraktika in KMU in Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren Erfahrungen ausgetauscht und auf europäischer Ebene vertieft werden, was jungen Unternehmern und potentiellen Jungunternehmern zugute käme. Die Maßnahme sollte auf einer vorhergehenden Analyse der Nachfrageseite (d. h. von jungen Unternehmern und potentiellen Unternehmern) und der Angebotsseite (d. h. KMU) beruhen, bei der der bestehende Bedarf ermittelt wird. Anhand der Praktika junger Unternehmer sollten die Erfahrungen gebündelt und die Entwicklung, die Prüfung der Tauglichkeit und die Umsetzung von Geschäftsideen gefördert werden. Der Aufbau grenzüberschreitender Netzwerke von Jungunternehmern und die Bildung von Partnerschaften sollten gefördert werden, damit Know-how in Schlüsselsektoren ausgetauscht und eine stärkere Internationalisierung der Unternehmen erreicht werden kann. Auch für begleitende Maßnahmen (Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, Kurse über europäisches Vertrags- und Handelsrecht, Binnenmarkt, europäische Normung, europäisches Förderinstrumentarium sowie lokales Unternehmensumfeld) sollten Vorkehrungen getroffen werden. Die Organisationen, die diese Unternehmen vertreten (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) sollten zur Unterstützung, Koordinierung und Förderung dieses Programms auf nationaler Ebene beitragen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 05   Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

2 100 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme in Form eines europäischen Mobilitätsprogramms für künftige Unternehmer und Unternehmensgründer soll sichergestellt werden, dass durch die Durchführung von Auslandspraktika in KMU in Schlüsselsektoren oder benachbarten Sektoren Erfahrungen auf europäischer Ebene ausgetauscht und vertieft werden, was angehenden Unternehmern zugute käme. Im Rahmen der Praktika für junge, angehende Unternehmer sollten Erfahrungen gebündelt und die Entwicklung und Umsetzung neuer Geschäftsideen gefördert werden. Der Aufbau von grenzübergreifenden Netzwerken kreativer angehender Unternehmer und die Bildung von Partnerschaften sollen gefördert werden, damit Know-how und Erfahrungen ausgetauscht und eine stärkere Innovationsbereitschaft und Internationalisierung der Unternehmen erreicht werden können.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 03 06   Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen KMU miteinander verbundener Industriezweige

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Um dem Bedarf der Wirtschaft der Europäischen Union zu entsprechen, wird mit dieser vorbereitenden Maßnahme das Ziel verfolgt, gezielte, europäisch ausgerichtete Maßnahmen zu fördern, mit denen die Geschäftsprozesse und -modelle sowie die Datenaustauscharchitektur und die Datenaustauschstandards zwischen den Akteuren in der Lieferkette eines oder mehrerer miteinander verbundener, spezifischer Industriezweige harmonisiert werden sollen. Die Auswahl der Industriezweige wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten über das eBusiness-Unterstützungsnetz für KMU unter Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 04   „Small Business Act“ (SBA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung des „Small Business Act“ (SBA) bestimmt, wie er in der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa: Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.) angekündigt wurde. Die Mittel dienen insbesondere dazu, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu Finanzierungsmitteln und die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen und europäischen Initiativen zu erleichtern und ihre Fähigkeiten und Innovationskapazitäten zu fördern.

02 02 05   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

02 02 05 01   Erweiterungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

180 000

p.m.

500 000

0,—

409 150,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Vorbereitung auf eine zukünftige Rechtsgrundlage zur Finanzierung eines Programms dienen soll, mit dem Zusammenarbeit und Geschäftspartnerschaften zwischen KMU in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den an die erweiterte Union angrenzenden Ländern im Rahmen der Vorbereitung auf die Erweiterung unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 05 05   Pilotprojekt — Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Zusammenschlüssen zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

560 000

p.m.

2 000 000

1 999 977,18

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, mit denen Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden sollen, damit ihre Position in Verhandlungen und ihr Gewicht auf dem Markt gestärkt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 06   Pilotprojekt — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

131 000

p.m.

100 000

0,—

132 553,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verträge bestimmt, die im Rahmen der Finanzierung oder Mitfinanzierung spezifischer Maßnahmen zur Durchführung dieses Pilotvorhabens geschlossen wurden, das der Förderung von experimentellen Maßnahmen auf regionaler Ebene, die die Schaffung von „wissensorientierten Regionen“ im Bereich technologische Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Forschern auf regionaler Ebene dienen und damit die weitere Integration zwischen europäischen Regionen fördern soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 08   Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

2 500 000

2 500 000

750 205,06

158 122,79

Erläuterungen

Mit dieser Initiative sollen das Potenzial, die Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale der europäischen Reiseziele herausgestellt und diejenigen Reiseziele gefördert werden, die bei der Steigerung ihres Wirtschaftswachstums darauf achten, dass ein sozial, kulturell und ökologisch nachhaltiger Fremdenverkehr gewährleistet ist. Diese Maßnahme trägt auch zu einem besseren gegenseitigen Kennenlernen der europäischen Bürger bei.

Das Projekt verfolgt folgende Ziele:

auf neue herausragende europäische Reiseziele, insbesondere auf solche, die weniger bekannt sind, aufmerksam machen,

die Vielfalt und Qualität des europäischen Fremdenverkehrs herausstellen,

alle europäischen Länder und Regionen sowohl innerhalb Europas als auch auf den wichtigen Drittlandsmärkten bewerben,

zur Entlastung touristischer Ballungsräume beitragen, den saisonalen Schwankungen entgegenwirken, die Touristenströme auch in weniger bekannte Reiseziele lenken,

nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs auszeichnen,

eine Plattform zum Austausch über bewährte Verfahren auf europäischer Ebene schaffen,

die Zusammenarbeit zwischen ausgezeichneten Reisezielen fördern, die wiederum andere Ziele überzeugen können, ebenfalls nachhaltige Modelle zur Tourismusförderung zu entwickeln.

Jedes Jahr werden in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gewählten Mottos Reiseziele als „Herausragende europäische Reiseziele“ bestimmt. Auch Bewerberländer werden aufgefordert, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 09   Vorbereitende Maßnahme: Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 200 000

p.m.

1 500 000

2 994 367,61

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, mit der Initiativen finanziert werden sollen, um positiv auf die Herausforderungen der Globalisierung zu reagieren und um die Kapazitäten der Union in Schlüsselbereichen wie Forschung, Innovation, Ideenreichtum, innovative Maßnahmen für KMU, Förderung europäischer Normen und Konformitätskennzeichnung, lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung sowie die Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 10   Pilotprojekt — Technologietransfer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen dieses Pilotprojekts bestimmt, das zur Finanzierung von Tätigkeiten zur Förderung des Technologietransfers in Universitäten, Forschungseinrichtungen oder KMU dient. Im Mittelpunkt steht die Finanzierung von Projekten zur Kommerzialisierung von geistigem Eigentum durch Lizenz- oder Abtretungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen oder durch Gründung von Spin-offs.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 11   Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

1 000 000

3 000 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die schrittweise praktische Einführung der Dienste des GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung). Am Anfang stehen die Organisation und der Aufbau eines operationellen Dienstes für die „Schnellkartierung“ von Risiken für die Sicherheit der Bürger. Damit werden Forschungen auf dem Gebiet der schnellen Kartierung zur Unterstützung von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe in der Soforthilfephase zur Anwendungsreife gebracht.

Der Dienst soll innerhalb und außerhalb Europas Maßnahmen von Katastrophenschutzeinrichtungen, humanitären Hilfsorganisationen und anderen potenziellen Nutzern unterstützen. Innerhalb von 6 bzw. 24 Stunden nach Eintritt der Katastrophe oder Krise können diese Organisationen auf Referenzmaterial und auf Karten zur Beurteilung der Lage im Katastrophen- bzw. Krisengebiet zugreifen. Die im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme erbrachten Dienste werden den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage einer noch zu entwickelnden Organisationsstruktur zur Verfügung gestellt.

Damit soll die Zusammenführung aller GMES-Aktivitäten im Hinblick auf einen allmählichen Übergang von der reinen Forschung zur Entwicklung von Marktinnovationen gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 12   Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

1 500 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Entwicklung energieeinsparender Techniken und erneuerbarer Energiequellen betrifft in erster Linie den Bausektor. Mit 2,5 Millionen Unternehmen, einem Umsatz von über 1 200 Milliarden Euro und 12 Millionen Beschäftigten, davon 9,7 Millionen abhängig Beschäftigte, entfallen auf den Bausektor 10 % des BIP der Europäischen Union. 99 % der Bauunternehmen sind KMU (weniger als 250 Beschäftigte); sie erwirtschaften 78 % des Umsatzes. Die Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien und ökologischen Innovationen am Bau unterliegt jedoch einer Reihe von Sachzwängen: zusätzliche Kosten, Verfügbarkeit von Produkten, Verbrauchernachfrage, Qualifikation der Unternehmen usw.

Ein weiteres großes Hindernis für eine stärkere Verbreitung dieser neuen Techniken ist der Zugang zu Versicherungen für Unternehmen, insbesondere kleine Betriebe, die in Europa über 90 % der Unternehmen im Bausektor ausmachen. Wegen ihrer Größe und ihrer Finanzausstattung fällt es kleinen Unternehmen schwer, eine Versicherung zu finden, die Bau- oder Renovierungsarbeiten unter Einsatz dieser neuen Techniken (Solartechnik, Photovoltaik, Erdwärme usw.) abdeckt. Die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien durch kleine Unternehmen, auf die allein jedoch über 60 % der Produktion in Europa entfallen, wird dadurch konkret erschwert. Es bleibt also festzuhalten, dass die Probleme, denen sich Handwerker und kleine Bauunternehmen beim Abschluss einer auf die neuen umweltfreundlichen Technologien abgestimmten Versicherung gegenüber sehen, derzeit einer stärkeren Verbreitung dieser Technologien entgegensteht.

Die Europäische Union muss daher ein Instrument zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen schaffen, denen im Bausektor eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen (Anteil von 20 % am Bruttobinnenverbrauch bis zum Jahr 2020) zukommt.

Ziel dieses Projekts ist es daher, ein Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft zu schaffen, das kleinen Bauunternehmen während eines begrenzten Zeitraums den Abschluss einer Bauversicherung erleichtert, wenn sie bei den von ihnen durchgeführten Bauarbeiten umweltfreundliche Technologien einsetzen.

Die Haushaltslinie, mit deren operativer Verwaltung der EIF beauftragt werden könnte, müsste ein strenges Lastenheft zur Regelung der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Versicherungsunternehmen vorsehen mit dem Ziel, die Gewährung von Bürgschaften für Bauunternehmen, die umweltfreundliche Technologien einsetzen, zu erleichtern. Vorbild für dieses Projekt wären somit die auf Gemeinschaftsebene bereits bestehenden Mechanismen zur Begleitung der Entwicklung von KMU und zur Förderung der Innovation (Risikokapital/Darlehensgarantie).

Die Handwerksbetriebe würden die europäischen Gelder natürlich nicht direkt erhalten. Die Mittel sollten vielmehr im Wege einer Bürgschaft, einer zusätzlichen Bürgschaft oder einer Rückversicherung bereitgestellt werden. Das Instrument, dessen Ziel es ist, kleinen Unternehmen den Zugang zur Bauversicherung zu erleichtern, könnte u. a. von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:

Es gilt nur für Unternehmen, deren Größe und Umsatz bestimmte Schwellen nicht überschreiten.

Es gilt nur für bestimmte Arten von Arbeiten (unter Einsatz umweltfreundlicher Technologien) und für bestimmte Aufträge oder Bauprojekte von begrenztem Umfang.

Im Schadensfall erfolgt nur eine begrenzte oder pauschale Kostenübernahme.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 02 13   Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von KMU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Weltwirtschaft erfährt eine qualitativ neue Form internationaler Wirtschaftsbeziehungen, aus denen neue Gelegenheiten für KMU in einem internationalen Umfeld erwachsen. Es werden beispielsweise aus folgenden Gründen neue Märkte gesucht:

lokale Märkte bieten weniger Betätigungsmöglichkeiten,

zu gewissen Zeiten stagnieren nationale Märkte,

Zugang zu internationalen Märkten zur Verfolgung hochgesteckter Wachstumsziele.

Im Rahmen des Small Business Act (SBA), der F&E-Unterstützungsprogramme und transnationale Forschung biete, sollten KMU durch Auftragsarbeit im Bereich ihrer Expertise in transnationale Projekte eingebunden sein. Dieser Zugang könnte zu einer möglichen Verbesserung der Fähigkeiten und zu innovativen Strategien führen, wodurch KMU an derartigen Maßnahmen geprüft und die für die spätere Entwicklung einer Strategie auf EU-Ebene nötigen Informationen erbracht werden.

02 02 14   Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

300 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Mitfinanzierung von länderübergreifenden nachhaltigen Fremdenverkehrsnetzen für Fahrrad- und Bahnreisen zur Verringerung der CO2-Emissionen im Fremdenverkehr im Zusammenhang mit EuroVelo, dem „Iron Curtain Trail“ und der Mitnahme von Fahrrädern bei grenzüberschreitenden Bahnreisen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

Titel XII Artikel 195 des Vertrags von Lissabon, sofern dieser ratifiziert wird.

KAPITEL 02 03 —   BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

1.1

15 500 000

17 199 000

14 500 000

15 400 000

16 162 715,58

18 449 435,43

02 03 02

Europäische Arzneimittel-Agentur

02 03 02 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

12 500 000

12 500 000

12 000 000

12 000 000

15 010 005,37

15 010 005,37

02 03 02 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

23 890 000

18 990 000

20 000 000

20 000 000

25 537 986,15

25 537 986,15

02 03 02 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

1.1

5 500 000

5 500 000

6 000 000

6 000 000

6 136 800,—

4 892 000,—

 

Artikel 02 03 02 — Subtotal

 

41 890 000

36 990 000

38 000 000

38 000 000

46 684 791,52

45 439 991,52

02 03 03

Chemikalienrecht und Europäische Agentur für chemische Stoffe

02 03 03 01

Chemikalienrecht und Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

44 620 000

44 620 000

47 829 000

47 829 000

11 682 000,—

6 691 568,11

02 03 03 02

Chemikalienrecht und Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

19 909 000

18 350 000

14 790 000

14 790 000

3 612 000,—

269 350,07

 

Artikel 02 03 03 — Subtotal

 

64 529 000

62 970 000

62 619 000

62 619 000

15 294 000,—

6 960 918,18

02 03 04

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

1.1

20 500 000

19 261 250

18 500 000

20 400 000

17 435 632,26

18 713 323,50

 

Kapitel 02 03 — Insgesamt

 

142 419 000

136 420 250

133 619 000

136 419 000

95 577 139,36

89 563 668,63

02 03 01   Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 500 000

17 199 000

14 500 000

15 400 000

16 162 715,58

18 449 435,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen medizinische Geräte, Kosmetika, Lebensmittel, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung,

Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

Zuschüsse für Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnisse in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft,

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

Unterstützung der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu ermöglichen,

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1).

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1).

Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38).

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Richtlinie 98/79/EG des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

02 03 02   Europäische Arzneimittel-Agentur

02 03 02 01   Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 500 000

12 500 000

12 000 000

12 000 000

15 010 005,37

15 010 005,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2) einschließlich der nach dem Erlass der Verordnung über Kinderarzneimittel entstehenden Ausgaben.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

02 03 02 02   Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 890 000

18 990 000

20 000 000

20 000 000

25 537 986,15

25 537 986,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen nur zur Deckung der operationellen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3) einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Einnahmen aus Gebühren“

138 966 000

— „Gemeinschaftszuschuss“ (Posten 02 03 02 01 und 02 03 02 02)

36 390 000

— „Gemeinschaftszuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden“ (Posten 02 03 02 03)

5 500 000

— „Sonstige Beiträge“

— „Sonstige Erträge“

7 833 000

Insgesamt

188 689 000

Ausgaben

— Titel 1 „Personal“

64 360 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

44 048 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

80 281 000

Insgesamt

188 689 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft beläuft sich für das Jahr 2009 auf 41 890 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

02 03 02 03   Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

5 500 000

6 000 000

6 000 000

6 136 800,—

4 892 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 57 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1), unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

02 03 03   Chemikalienrecht und Europäische Agentur für chemische Stoffe

02 03 03 01   Chemikalienrecht und Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 620 000

44 620 000

47 829 000

47 829 000

11 682 000,—

6 691 568,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Personal und Dienstbetrieb) der Agentur (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan des vorliegenden Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

02 03 03 02   Chemikalienrecht und Europäische Agentur für chemische Stoffe — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 909 000

18 350 000

14 790 000

14 790 000

3 612 000,—

269 350,07

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur für ihr Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Einnahmen aus Gebühren“

3 593 000

— „Gemeinschaftszuschuss“ (Posten 02 03 03 01 und 02 03 03 02)

64 529 000

— „Sonstige Erträge“

1 922 588

— „Sonstige Einnahmen“

1 591 000

Insgesamt

71 635 588

Ausgaben

— Titel 1 „Personal“

38 134 000

— Titel 2 „Ausgaben zur Unterstützung der Agentur“

10 803 888

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

22 697 700

Insgesamt

71 635 588

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft beläuft sich für das Jahr 2009 auf 66 451 588 EUR. Ein Betrag in Höhe von 1 922 588 EUR aus der Rückforderung eines Überschusses wird dem in den Haushalt eingesetzten Betrag von 64 529 000 EUR zugefügt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

02 03 04   Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 500 000

19 261 250

18 500 000

20 400 000

17 435 632,26

18 713 323,50

Erläuterungen

Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Gemeinschaft,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

Die Gemeinschaftsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene.

Rechtsgrundlagen

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse, zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen, zur Öffnung des öffentlichen Auftragswesens, Entwicklung eines Marktes für Finanzleistungen, europäisches Gesellschaftsrecht, sowie zum geistigen und gewerblichen Eigentum.

Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung im Bereich der Informationstechnologien und der Telekommunikation (ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31).

Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte (ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73).

Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28).

Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. L 144 vom 8.6.1991, S. 45).

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16).

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1).

Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84).

Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52).

Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 95 vom 10.4.1997, S. 16).

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42).

Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18).

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).

Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).

Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

KAPITEL 02 04 —   ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

124 410 000

121 835 500

104 733 000

38 672 000

84 120 760,81

26 754 298,53

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

127 093 600

50 868 000

102 044 000

45 327 000

86 756 388,59

1 260 404,59

 

Artikel 02 04 01 — Subtotal

 

251 503 600

172 703 500

206 777 000

83 999 000

170 877 149,40

28 014 703,12

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

3 000 000

p.m.

3 500 000

0,—

2 713 485,22

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

429 731,37

7 600 581,03

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

3 500 000

0,—

7 058 971,55

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

31 559 000

59 500 000

0,—

75 597 945,37

 

Artikel 02 04 04 — Subtotal

 

31 559 000

63 000 000

0,—

82 656 916,92

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

251 503 600

207 262 500

206 777 000

150 499 000

171 306 880,77

120 985 686,29

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des Vertrags genannten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013), (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet.

Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Gemeinschaft werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03.

02 04 01   Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01   Weltraumforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

124 410 000

121 835 500

104 733 000

38 672 000

84 120 760,81

26 754 298,53

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Unterstützung eines europäischen Raumfahrtprogramms, das sich auf Anwendungen wie GMES konzentriert und sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie nutzt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen. Die Maßnahmen schließen auch Tätigkeiten im Rahmen des Internationalen Jahres der Astronomie ein.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02   Sicherheitsforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

127 093 600

50 868 000

102 044 000

45 327 000

86 756 388,59

1 260 404,59

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 02   Vorbereitende Maßnahmen — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

p.m.

3 500 000

0,—

2 713 485,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren EU-Programm zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

02 04 03   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

429 731,37

7 600 581,03

Erläuterungen

Aus diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

02 04 04   Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 500 000

0,—

7 058 971,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2003 bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

02 04 04 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 559 000

59 500 000

0,—

75 597 945,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD UNTERNEHMEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN

TITEL 03

WETTBEWERB

Allgemeine Ziele

Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt als Beitrag zur Förderung des Verbraucherwohls in der Europäischen Union.

Wachstums- und Beschäftigungsförderung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Förderung der Wettbewerbskultur.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

89 365 444

89 365 444

80 267 647

80 267 647

71 952 266,17

71 952 266,17

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

p.m.

p.m.

12 202 220

12 602 220

0,—

407 470,07

 

Titel 03 — Insgesamt

89 365 444

89 365 444

92 469 867

92 869 867

71 952 266,17

72 359 736,24

KAPITEL 03 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

71 778 097 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

63 601 937 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

58 632 539,04

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01

Externes Personal

5

4 920 731

4 803 266

3 844 674,26

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 426 101

7 089 995

4 860 692,40

 

Artikel 03 01 02 — Subtotal

 

12 346 832

11 893 261

8 705 366,66

03 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

5

5 240 515

4 772 449

4 614 360,47

 

Kapitel 03 01 — Insgesamt

 

89 365 444

80 267 647

71 952 266,17

03 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

71 778 097 (49)

63 601 937 (50)

58 632 539,04

03 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 920 731

4 803 266

3 844 674,26

03 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 426 101

7 089 995

4 860 692,40

03 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 240 515

4 772 449

4 614 360,47

KAPITEL 03 03 —   KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 03

KARTELLE, ANTI-TRUST UND LIBERALISIERUNG

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

1.1

p.m.

400 000

0,—

407 470,07

03 03 02

Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5

p.m.

p.m.

12 202 220

12 202 220

 

 

 

Kapitel 03 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

12 202 220

12 602 220

0,—

407 470,07

03 03 01   Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

0,—

407 470,07

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

03 03 02   Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

12 202 220

12 202 220

 

 

Erläuterungen

Die Kommission hat die Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 81 des Vertrags), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 82 des Vertrags), staatliche Beihilfen (Artikel 87 und 88 des Vertrags) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden.

Gemäß dem Vertrag unterliegen die Entscheidungen der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof.

Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz auf den Haushalt zu berücksichtigen.

Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadensersatzes ergeben, der Klägern gegen Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof zuerkannt wurde.

Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushaltsplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel für den tatsächlichen Bedarf durch Mittelübertragungen oder durch den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION „WETTBEWERB“

POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT, EUROPÄISCHES WETTBEWERBSNETZ UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

KONTROLLE DER STAATLICHEN BEIHILFEN

FUSIONSKONTROLLE

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Allgemeine Ziele

Förderung einer gesteigerten Teilnahme an den Arbeitsmärkten.

Entwicklung eines europäischen Arbeitsmarkts, der sicher, solide, gerecht und produktiv ist.

Förderung der Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der Modernisierung des Sozialschutzes.

Chancengleichheit für alle.

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

101 239 036

101 239 036

98 489 416

98 489 416

90 380 735,80

90 380 735,80

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

10 793 147 498

10 846 400 000

11 108 543 931

9 172 028 434

10 503 063 164,31

11 297 512 235,02

04 03

ARBEITSORGANISATIONEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

68 426 000

62 884 125

67 400 000

58 700 000

66 647 708,21

52 490 745,45

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

147 220 000

124 304 000

133 730 000

123 510 000

117 452 231,83

97 031 265,02

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

18 610 968,—

18 610 968,—

04 06

HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

76 900 000

66 890 250

71 600 000

16 400 000

64 777 000,—

0,—

 

Titel 04 — Insgesamt

11 186 932 534

11 201 717 411

11 479 763 347

9 469 127 850

10 860 931 808,15

11 556 025 949,29

KAPITEL 04 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

61 123 534 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

57 900 923 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

54 664 979,52

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01

Externes Personal

5

4 974 700

4 481 183

4 908 071,91

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 718 175

7 816 557

8 263 318,96

 

Artikel 04 01 02 — Subtotal

 

12 692 875

12 297 740

13 171 390,87

04 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

5

4 462 627

4 344 667

4 301 976,87

04 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01

Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

1.2

16 500 000

15 346 086 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

13 230 199,40

04 01 04 02

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

1.1

60 000

500 000

64 480,46

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

1.1

470 000

500 000

448 792,75

04 01 04 06

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

1.1

100 000

200 000

112 188,28

04 01 04 08

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

1.1

280 000

400 000

340 427,87

04 01 04 10

Progress — Verwaltungsausgaben

1.1

3 650 000

4 500 000

3 569 645,93

04 01 04 13

Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

4

1 900 000

2 500 000

476 653,85

04 01 04 14

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 04 01 04 — Subtotal

 

22 960 000

23 946 086

18 242 388,54

 

Kapitel 04 01 — Insgesamt

 

101 239 036

98 489 416

90 380 735,80

04 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

61 123 534 (54)

57 900 923 (55)

54 664 979,52

04 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 974 700

4 481 183

4 908 071,91

04 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 718 175

7 816 557

8 263 318,96

Erläuterungen

Die Mittel des Unterpostens 04 01 02 11 02 (Sitzungen im Allgemeinen) sind in erster Linie für Sitzungen im Rahmen des sozialen Dialogs und für Erstattungen an Sachverständige bestimmt, die an Sachverständigengruppen (die in dem vom Generalsekretariat verwalteten Verzeichnis der Sachverständigengruppen aufgeführt sind) teilnehmen.

04 01 03   Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 462 627

4 344 667

4 301 976,87

04 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Beschäftigung und Soziales“

04 01 04 01   Europäischer Sozialfonds (ESF) und nichtoperative technische Unterstützung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 500 000

15 346 086 (56)

13 230 199,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehenen ESF-finanzierten technischen Unterstützungsmaßnahmen. Die technische Hilfe umfasst die kommissionsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel können unter anderem verwendet werden für:

unterstützende Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen);

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Verträge für Dienstleistungserbringer;

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, von Stellenvermittlungsbüros vermitteltes Personal) in einer Gesamthöhe von höchstens 5 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 01 04 02   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

60 000

500 000

64 480,46

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 04 03 03 01.

04 01 04 04   EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

470 000

500 000

448 792,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 04.

04 01 04 06   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

200 000

112 188,28

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 07.

04 01 04 08   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

280 000

400 000

340 427,87

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 03 05.

04 01 04 10   Progress — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 650 000

4 500 000

3 569 645,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, um Gemeinschaftsmaßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen durchzuführen und auf die besonderen Bedürfnisse von Behinderten einzugehen;

Ausgaben, die auf 600 000 EUR begrenzt sind, für die Reise- und Aufenthalts- sowie die Nebenkosten der Mitglieder und Sachverständigen, die Kosten für die Veranstaltung von Sitzungen, die Kosten für die spezifischen Aktivitäten sowie die Sicherheitskampagnen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 04 01.

04 01 04 13   Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Humanressourcen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 900 000

2 500 000

476 653,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Vertragsbedienstete oder abgeordnetes Hilfspersonal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) in den Delegationen, das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten Hilfspersonals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 04 06 01 anfallenden Verwaltungskosten.

04 01 04 14   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Auf Initiative der Kommission kann der EGF im Rahmen einer Obergrenze von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden, die für die Durchführung der Tätigkeit des Fonds erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 04 05 01.

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 907 300 000

p.m.

2 740 506 197

0,—

5 306 143 202,60

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

4 700 000

p.m.

8 973 140

0,—

28 937 439,80

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

8 407 350,61

8 581 636,14

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

186 600 000

p.m.

175 612 318

0,—

369 549 375,80

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

948 721,35

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 506 200 000

p.m.

1 972 600 079

0,—

3 381 266 316,—

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

0,—

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

278 600 000

p.m.

300 000 000

0,—

660 780 127,08

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

5 897 384,21

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

10 000 000

p.m.

18 000 000

0,—

20 867 599,66

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

382 284,58

587 002,98

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

7 305 903 755

4 912 100 000

7 614 779 048

3 173 495 659

6 759 975 961,—

1 035 501 851,20

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 477 243 743

2 018 600 000

3 483 764 883

767 666 849

3 726 328 031,—

478 419 579,08

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 000 000

15 300 000

10 000 000

8 174 192

7 969 537,12

31 999,12

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

10 793 147 498

10 846 400 000

11 108 543 931

9 172 028 434

10 503 063 164,31

11 297 512 235,02

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung in ihrer geänderten Fassung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den genannten Beschlüssen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16 und 17. Dezember 2005.

04 02 01   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 907 300 000

p.m.

2 740 506 197

0,—

5 306 143 202,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 700 000

p.m.

8 973 140

0,—

28 937 439,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), geändert durch die Beitrittsakte 2003, insbesondere Erwägungsgrund 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49.

04 02 03   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

8 407 350,61

8 581 636,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 04   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

186 600 000

p.m.

175 612 318

0,—

369 549 375,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 05   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

0,—

948 721,35

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 06   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 506 200 000

p.m.

1 972 600 079

0,—

3 381 266 316,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 07   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 08   Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

278 600 000

p.m.

300 000 000

0,—

660 780 127,08

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

04 02 09   Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

2 000 000

0,—

5 897 384,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

04 02 10   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

10 000 000

p.m.

18 000 000

0,—

20 867 599,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 11   Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

382 284,58

587 002,98

Erläuterungen

Dieser Artikel ist veranschlagt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen im Rahmen des Strukturfonds für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 17   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 305 903 755

4 912 100 000

7 614 779 048

3 173 495 659

6 759 975 961,—

1 035 501 851,20

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Fonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 18   Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusätzlichkeit der Strukturfondsinterventionen vollständig gewahrt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 19   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 477 243 743

2 018 600 000

3 483 764 883

767 666 849

3 726 328 031,—

478 419 579,08

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Fonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 20   Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

15 300 000

10 000 000

8 174 192

7 969 537,12

31 999,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

Zuschüssen.

Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 04 03 —   ARBEITSORGANISATIONEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 03

ARBEITSORGANISATIONEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

04 03 02

Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

1.1

400 000

400 000

400 000

400 000

350 000,—

266 037,99

04 03 03

Sozialer Dialog und Europäischer Sozialraum

04 03 03 01

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

1.1

16 000 000

14 390 000

15 350 000

13 100 000

15 849 006,61

11 907 754,09

04 03 03 02

Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

1.1

16 400 000

15 049 000

16 400 000

14 400 000

16 855 357,39

14 440 352,21

04 03 03 03

Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

1.1

7 300 000

7 110 000

8 100 000

7 300 000

5 740 944,83

4 542 606,81

 

Artikel 04 03 03 — Subtotal

 

39 700 000

36 549 000

39 850 000

34 800 000

38 445 308,83

30 890 713,11

04 03 04

EURES (European Employment Services)

1.1

19 050 000

17 153 625

20 050 000

16 000 000

18 370 275,72

14 546 709,36

04 03 05

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

1.1

3 400 000

3 081 500

3 300 000

2 800 000

3 050 000,—

2 717 423,78

04 03 06

Vorbereitende Maßnahme ENEA zur Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

1.1

500 000

p.m.

1 500 000

3 050 797,24

1 143 428,18

04 03 07

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

1.1

3 876 000

3 200 000

3 800 000

3 200 000

3 381 326,42

2 926 433,03

04 03 08

Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

04 03 09

Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 04 03 — Insgesamt

 

68 426 000

62 884 125

67 400 000

58 700 000

66 647 708,21

52 490 745,45

04 03 02   Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

400 000

400 000

400 000

350 000,—

266 037,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitik ermittelt und harmonisiert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die sich aus den institutionellen Vorrechten der Kommission ergeben, im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 03   Sozialer Dialog und Europäischer Sozialraum

04 03 03 01   Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 000 000

14 390 000

15 350 000

13 100 000

15 849 006,61

11 907 754,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für die Beteiligung der Sozialpartner an der europäischen Beschäftigungsstrategie und an der Durchführung der Lissabonner Strategie. Sichergestellt werden soll die Finanzierung von Beihilfen zur Förderung des sozialen Dialogs auf brancheninterner und sektoraler Ebene in Übereinstimmung mit den Artikeln 138 und 139 des EG-Vertrags. Mit den Mitteln werden folglich Konsultationen, Treffen, Verhandlungen und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele finanziert.

Im Übrigen können diese Mittel, wie aus dem Namen abzulesen ist, zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen eingesetzt werden, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und Informationsaustausch auf europäischer Ebene beitragen sollen.

Aus diesen Mitteln können im Übrigen auch Maßnahmen finanziert werden, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Beitrittskandidatenländern beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. Die beiden letztgenannten Elemente sind horizontaler Natur.

Im Hinblick auf diese Ziele wurden folgende drei Unterprogramme bestimmt:

Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene,

Verbesserung des Kenntnisstandes im Bereich der Arbeitsbeziehungen,

soziale Verantwortung von Unternehmen; umfasst unter anderem die Förderung der Projekte von nichtstaatlichen Organisationen und Plattformen solcher Organisationen, die dazu dienen, Innovation, Transparenz und Konvergenz der Verfahren und Instrumente im Bereich soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern.

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 138 und 139 übertragen wurden.

04 03 03 02   Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerorganisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 400 000

15 049 000

16 400 000

14 400 000

16 855 357,39

14 440 352,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Beitrittsländern —, die sich aus der Durchführung der Gemeinschaftsaktion im Zusammenhang mit der sozialen Dimension des Binnenmarktes (darunter auch der Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Männern und Frauen) und der Währungsunion ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie beizutragen.

Diese Mittel dienen außerdem zur Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute ETUI-REHS (European Trade Union Institute — Research, Education, Health and Safety; Europäisches Gewerkschaftsinstitut für Forschung, Bildung und Arbeits- und Gesundheitsschutz)) und EZA (Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen), die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mit Hilfe von Bildungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen.

Ein Teil dieser Mittel soll zur Finanzierung von Maßnahmen dienen, an denen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen in den Beitrittsländer teilnehmen, und muss zu einem großen Teil Frauen zugute kommen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Artikel 138 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

04 03 03 03   Information, Konsultation und Beteiligung der Unternehmensvertreter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 300 000

7 110 000

8 100 000

7 300 000

5 740 944,83

4 542 606,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung von Aktionen, mit denen die Voraussetzungen für die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, und zwar durch Förderung der Anliegen der Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG über den Europäischen Betriebsrat, der Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft und der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Es sind insbesondere Mittel veranschlagt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Anhörung und Mitbestimmung in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

In diesem Zusammenhang ist ein Teil der Mittel ferner auch für die Einrichtung von Informations- und Beobachtungsstellen bestimmt, deren Aufgaben es ist, die Sozialpartner und Unternehmen zu informieren und bei der Schaffung grenzübergreifender Strukturen zur Information, Anhörung und Beteiligung zu unterstützen sowie die Beziehungen zu den europäischen Institutionen zu fördern.

Außerdem können mit diesen Mitteln kurze Ausbildungsmaßnahmen für Verhandlungsführer und Vertreter finanziert werden, die mit grenzübergreifenden Stellen zur Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung zusammenarbeiten; ferner Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den beitrittswilligen Ländern beteiligt sind.

Weiter können die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen genutzt werden, mit denen die Sozialpartner in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf Information, Konsultation und Beteiligung in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Betriebsräte, und mit denen die auf Unternehmensebene tätigen Akteure mit den transnationalen Betriebsvereinbarungen vertraut gemacht und ihre Zusammenarbeit im Gemeinschaftsrahmen gestärkt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64), und insbesondere deren Artikel 15 über die Überprüfung durch die Kommission.

Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

Verweise

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 137 und 138 übertragen wurden.

04 03 04   EURES (European Employment Services)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 050 000

17 153 625

20 050 000

16 000 000

18 370 275,72

14 546 709,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts und der europäischen Beschäftigungsstrategie zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Einrichtung und Betrieb von EURES bestimmt.

Der Zweck dieses Netzes besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Arbeitsverwaltungen und der Kommission zu fördern, um Folgendes zu gewährleisten:

Stellenvermittlung, Beratung und Information für Arbeitnehmer, die eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat suchen, und für Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat einstellen wollen,

Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene und grenzüberschreitend,

Austausch von Informationen über die Entwicklung der Arbeitsmarktlage und über Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Grenzregionen können innerhalb von EURES besondere Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen vorgesehen werden.

Zwischen dem EURES-Netz und den einschlägigen Tätigkeiten der für Bildung und Kultur bzw. für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständigen Generaldirektionen der Kommission wie beispielsweise Europass und Leonardo bestehen enge operative Verbindungen.

Es werden weitere Studien durchgeführt, um die Durchführbarkeit einer europäischen Lösung für die Zertifizierung nicht offizieller Qualifikationen zu untersuchen.

Das EURES-Netz dient der Gewährleistung der Freizügigkeit und garantiert — nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung — den Zugang europäischer Bürger zur Beschäftigung in anderen Ländern als ihrem Herkunftsland.

Aus diesen Mitteln werden die zum einwandfreien Betrieb von EURES erforderlichen Maßnahmen finanziert, insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen:

Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden,

Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten,

Erfahrungsaustausch zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen, einschließlich der Beitrittsländer,

Unterrichtung der europäischen Bürger und Unternehmen über EURES,

Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen für die Grenzgebiete (gemäß Artikel 17 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68,

Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit,

Beteiligung an der Wartung, Verbesserung und kontinuierlichen Weiterentwicklung der EDV-Systeme, die das EURES-Netz mit den Beteiligten verbinden. Dazu gehört ein umfassendes Internetportal, das auch für Behinderte zugänglich ist und in mehreren Sprachen Informationen zu Stellenangeboten, Lebensläufen potenzieller Bewerber, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarkttendenzen, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie sonstige Inhalte zu beruflicher Mobilität bietet. Dieses Portal sollte auch auf den Informationsbedarf von Staatsangehörigen aus Drittländern eingehen, insbesondere aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 zur Änderung des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).

Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

04 03 05   Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 400 000

3 081 500

3 300 000

2 800 000

3 050 000,—

2 717 423,78

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen bei den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und ihrer einzelnen Bestandteile (beispielsweise Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Altersvorsorge); Veröffentlichung der Ergebnisse in einem Bericht über die soziale Sicherheit in Europa, wie in der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49) vorgesehen;

Analyse und Bewertung der vorherrschenden Tendenzen in den ergänzenden Systemen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten;

Analyse und Bewertung der vorherrschenden Tendenzen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den freien Personenverkehr;

Ausgaben für die Darstellung der wichtigsten Merkmale der Systeme der sozialen Sicherheit (Beiträge, Geld- und Sachleistungen) in der Veröffentlichung „Die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ (Missoc — System zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz in der Gemeinschaft); schrittweise Ausweitung der in dieser Veröffentlichung behandelten Arbeitnehmerkategorien, Aufnahme auch der Selbstständigen und der Arbeitnehmer in besonders atypischen Beschäftigungsverhältnissen (siehe Weißbuch);

Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung der Wanderarbeitnehmer verbundenen Probleme sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, einer Analyse der im Bereich der Freizügigkeit bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 (einschließlich Kosten für die Übersetzung von Dokumenten) zu verbessern;

Entwicklung einer europäischen Sozialkarte für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen;

Erarbeitung von Informationen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die ergänzenden Systeme der Altersversorgung für Wanderarbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen. Dies soll zur Lösung der technischen Probleme bei der Anwendung der Richtlinie 98/49/EG beitragen sowie neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorbereiten helfen, die die Lücken in diesem Bereich schließen sollen;

Erarbeitung von Informationen und Kampagnen, um entsandte Arbeitnehmer und Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, für ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Europäischen Union zu sensibilisieren. Dies wird zur Lösung der Probleme beitragen, die sich unter anderem aus der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern ergeben;

Erarbeitung von Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der sozialen Sicherheit für die europäischen Bürger;

Erarbeitung von Informationen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten;

Erarbeitung von Kampagnen zur Schaffung von Netzen in den Mitgliedstaaten, um mögliche Probleme im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer und soziale Sicherheit vor Ort lösen zu können;

Unterstützung des Austauschs von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, um dort die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörigen vorgeschlagenen Durchführungsverordnung (KOM(2006) 16 endg.) zu erleichtern. Dazu gehört auch die Wartung des zentralen Knotenpunkts des EESSI-Systems (Electronic Exchange of Social Security Information — elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

Beschluss 2000/436/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

04 03 06   Vorbereitende Maßnahme ENEA zur Förderung des aktiven Alterns und der Mobilität älterer Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

p.m.

1 500 000

3 050 797,24

1 143 428,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind in Übereinstimmung mit den nachstehenden Zielen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, bestimmt:

Der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das strategische Ziel gesetzt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona hat eine schrittweise Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer in der Europäischen Union gefordert;

der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm hat den Rat und die Kommission ersucht, gemeinsam darüber Bericht zu erstatten, wie die Erwerbsquote angehoben und ein aktives Leben im Alter gefördert werden kann;

gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags ist es Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

in dem Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13) wird auf die Ziele von Lissabon und Stockholm und auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Frauen und Männer unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderung verwiesen; Leitlinie 5 befasst sich speziell mit der Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und der Förderung des aktiven Alterns;

in der Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die das Arbeitskräfteangebot und das aktive Altern betreffen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung der Einrichtung von Austauschprogrammen für ältere Menschen finanziert werden, indem spezialisierte Organisationen damit betraut werden, unter anderem geeignete Transportmöglichkeiten zu entwickeln und die Infrastrukturen auch im Bereich des Reisens entsprechend anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung folgender Entschließungen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2002 zur Zweiten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Frage des Alterns (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 675), die vom 8. bis 12. April 2002 in Madrid stattfand, in der die Bedeutung von Programmen zur Förderung der Mobilität älterer Menschen unterstrichen wurde (insbesondere in den Ziffern 13 und 14);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen — Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381).

Die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung und die Verlängerung der Lebenserwartung in den EU-Ländern bewirken, dass sich das Schwergewicht der Wirtschaftspolitik von Fragen des sozialen Schutzes auf die Beteiligung älterer Menschen an unterschiedlichsten Aktivitäten verlagert. Es sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um zu ermitteln, mit welchen politischen Instrumenten sich dieses Problem am besten lösen lässt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 07   Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 876 000

3 200 000

3 800 000

3 200 000

3 381 326,42

2 926 433,03

Erläuterungen

Gemäß Artikel 145 EG-Vertrag kann das Europäische Parlament die Kommission auffordern, Berichte über die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. Diese legt jedes Jahr einen Bericht zur sozialen Lage und alle zwei Jahre einen Bericht über den demografischen Wandel und die sich daraus ergebenden Auswirkungen vor.

Insbesondere werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der Auswirkungen der Überalterung der Gesellschaft im Rahmen einer „Gesellschaft für alle Altersgruppen“ in Bezug auf Bedürfnisse, Verhalten und begleitende politische Maßnahmen, einschließlich Forschung über ältere Angehörige von Minderheiten und ältere Migranten sowie über das Altern und ethnische Merkmale,

Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Politiken, Maßnahmen und Programme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie Formulierung von Empfehlungen zur Anpassung der nationalen und europäischen Wirtschafts- und anderen Politiken, um negative Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft abzuwenden,

Analyse der Beziehungen zwischen der Entwicklung der Familie als Keimzelle und der demografischen Entwicklung; Ermittlung der Beziehungen zwischen der technologischen Entwicklung (Auswirkungen auf Kommunikationstechnik, geografische und berufliche Mobilität) und den Auswirkungen auf die Haushalte und die Gesellschaft insgesamt,

Analyse des Zusammenhangs zwischen Behinderung und demografischer Entwicklung, Analyse der sozialen Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien und der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen innerhalb ihrer Familien und Gemeinschaften,

Analyse der Entwicklung der sozialen Bedürfnisse (Wahrung oder Ausweitung der erworbenen Rechte) hinsichtlich Gütern und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Neudefinition des Verhältnisses zwischen den Generationen,

Entwicklung geeigneter methodologischer Instrumente (Reihen sozialer Indikatoren, Simulationstechniken usw.), um eine solide quantitative und wissenschaftliche Grundlage für die Erstellung eines Gemeinsamen Jahresberichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung zu haben,

Berücksichtigung der Dimension der Familie und des Kindes bei der Durchführung der einschlägigen Gemeinschaftspolitiken, wie beispielsweise Freizügigkeit und Chancengleichheit.

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 143 und 145.

04 03 08   Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Gesellschaft sieht sich im Bereich der Freizeitindustrie und des Freizeitverhaltens mit großen Veränderungen konfrontiert. Die Entwicklung neuer Familienstrukturen, die wachsende Zahl Alleinlebender, mehr Freizeit, höhere Lebenserwartung und eine generell alternde Bevölkerung, zunehmende Unsicherheit für junge Menschen, unabhängig davon, ob sie einen Arbeitsplatz besitzen oder nicht, all dies sind Faktoren, die die Rahmenbedingungen für den Tourismus entscheidend verändern. Das Ziel, allen Menschen einen Ferienaufenthalt zu ermöglichen, bedeutet auf Gemeinschaftsebene, dass die Besonderheiten der europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden müssen.

Die Europäische Union muss daher die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Instrumente schaffen. Die Entwicklung des Sozialtourismus stellt eine der Antworten dar.

Wer vom sozialen und assoziativen Tourismus spricht, denkt zunächst einmal an sein Ziel, nämlich daran, dass möglichst vielen Menschen ein Ferienaufenthalt ermöglicht werden soll. Er unterstützt damit die Mobilität. Der Sozialtourismus verfolgt jedoch noch ein weiteres Ziel, das bisher nicht genügend berücksichtigt wurde, nämlich die Raumentwicklung — viele Einrichtungen von Tourismusverbänden befinden sich auf dem Land und in Bergregionen — und die lokale Entwicklung. Der soziale und assoziative Tourismus ist somit ein Beweis dafür, dass es einen Markt zwischen der „Freizeitindustrie“ und der nicht zahlungsfähigen Wirtschaft gibt. Er ist der Beweis dafür, dass wirtschaftlich lohnend und Zugang für möglichst viele Menschen keine unvereinbaren Gegensätze sind.

Soziale Durchmischung und lokale Entwicklung müssen daher miteinander verbunden werden. Indem der Sozialtourismus Gruppen der Gesellschaft, für die es immer schwieriger, wenn nicht gar unmöglich geworden ist zu verreisen, einen Ferienaufenthalt ermöglicht, verbessert er die Rentabilität des Tourismussektors. Der Sozialtourismus fördert beispielsweise die Entwicklung des Tourismus in der Nebensaison, und zwar vor allem in Regionen, in denen der Tourismus stark saisonabhängig ist. Er trägt somit zur Schaffung dauerhafterer Arbeitsplätze im Tourismussektor bei, da er die Möglichkeit eröffnet, die Beschäftigungsverhältnisse über die Tourismussaison hinaus zu verlängern.

Die Durchführung dieser Projekte böte eine echte Chance zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und der Sozialwirtschaft, zu denen die Kommission den Anstoß geben würde. Die auf diese Weise erzielte Synergie würde insbesondere durch den zwischen den europäischen Bürgern stattfindenden Austausch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer europäischen Bürgerschaft leisten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in Europa fast 40 % aller Reisen mit mehr als vier Übernachtungen ins Ausland führen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320). Diese Zahlen aus dem Jahr 2006 lassen jedoch erkennen, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen, die es auszugleichen gilt.

Dies zeigt die Bedeutung dieses Sektors, was sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Zahl der Arbeitsplätze als auch die Zivilgesellschaft betrifft.

Als Begünstigte dieser Maßnahme kämen somit private Unternehmern, die im Tourismussektor tätig sind und die oben dargelegten Aufgaben wahrnehmen, im Bereich des Sozialtourismus tätige Verbände, Betriebsräte, Verkehrsunternehmen, lokale und regionale Tourismusverbände, Solidaritätsvereine, aber auch kommerzielle Akteure in Frage.

Folgende Maßnahmen könnten ins Auge gefasst werden:

Bestandsaufnahme und Bekanntmachung von Maßnahmen, die dank sozialer Tourismuspolitiken zu einer Verlängerung der Tourismussaison beitragen;

Planung von Instrumenten, die bestimmten Zielgruppen (Senioren, Jugendlichen, sozial schwachen Familien usw.) die Möglichkeit eines Ferienaufenthalts eröffnen, indem ihnen von öffentlichen (nationalen, regionalen und lokalen) oder karitativen Einrichtungen, örtlichen Sozialzentren oder anderen gemeinnützigen Verbänden ein Aufenthalt angeboten wird.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 03 09   Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen zur Untersuchung der tatsächlichen Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer und der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Arbeitsaufsichtsbehörden in der Praxis vorgehen. Schwerpunkt des Pilotprojekts sind spezifische Sektoren, in denen eine besonders hohe Zahl von entsandten Arbeitnehmern beschäftigt ist, z. B. die Sektoren Bauwirtschaft, Landwirtschaft und Pflege.

Ziel des Pilotprojekts ist es,

den Austausch sachdienlicher Informationen zu fördern, bewährte Verfahren zu ermitteln und einen Überblick über die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

Fragen und Probleme zu prüfen, die bei der praktischen Anwendung der Rechtsvorschriften für die Entsendung von Arbeiternehmern und ihrer Durchsetzung in der Praxis auftreten können.

Finanziert wird unter anderem der Austausch von Informationen über entsandte Arbeitnehmer, wobei das Schwergewicht auf Folgendem liegt:

Unterschiede zwischen ihrem Lohnniveau und dem Verdienst von Arbeitnehmern, die im Aufnahmeland eine ähnliche Tätigkeit ausüben,

Unterschiede zwischen ihrer am Arbeitsplatz verbrachten Arbeitszeit und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,

tatsächliche Anzahl ihrer bezahlten Urlaubstage,

ihre Lebensbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Sicherheitsvorkehrungen,

ihre Vertragsbedingungen und die Dauer ihrer Entsendung,

ihre gewerkschaftliche Vertretung im Aufnahmeland,

Vorgehensweise der Arbeitsaufsichtsbehörden und Häufigkeit ihrer Kontrollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 04 04 —   BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

04 04 01

Progress

04 04 01 01

Beschäftigung

1.1

22 120 000

21 014 000

20 000 000

12 000 000

13 431 534,54

1 926 574,22

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

1.1

30 400 000

17 500 000

28 030 000

17 500 000

23 507 055,14

4 399 406,31

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

1.1

10 200 000

7 500 000

10 200 000

6 500 000

9 198 302,50

1 606 794,35

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

1.1

22 470 000

14 500 000

20 520 000

13 000 000

19 608 102,41

6 973 008,61

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

1.1

11 990 000

7 000 000

10 720 000

6 000 000

6 770 227,44

1 832 738,49

04 04 01 06

Unterstützung für die Umsetzung

1.1

1 750 000

1 000 000

1 750 000

1 000 000

895 080,49

46 050,—

 

Artikel 04 04 01 — Subtotal

 

98 930 000

68 514 000

91 220 000

56 000 000

73 410 302,52

16 784 571,98

04 04 02

Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01

Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

3 240 000

3 240 000

2 930 000

2 930 000

363 033,26

114 601,33

04 04 02 02

Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

3 620 000

3 620 000

3 500 000

3 500 000

0,—

0,—

 

Artikel 04 04 02 — Subtotal

 

6 860 000

6 860 000

6 430 000

6 430 000

363 033,26

114 601,33

04 04 03

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

12 650 000

12 650 000

12 400 000

12 400 000

12 150 000,—

12 150 000,—

04 04 03 02

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

6 800 000

6 800 000

7 600 000

7 600 000

7 450 000,—

7 450 000,—

 

Artikel 04 04 03 — Subtotal

 

19 450 000

19 450 000

20 000 000

20 000 000

19 600 000,—

19 600 000,—

04 04 04

Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

6 600 000

6 600 000

6 500 000

6 500 000

6 300 000,—

5 635 607,—

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

7 200 000

7 200 000

7 900 000

7 900 000

7 700 000,—

7 364 393,—

 

Artikel 04 04 04 — Subtotal

 

13 800 000

13 800 000

14 400 000

14 400 000

14 000 000,—

13 000 000,—

04 04 05

Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

1.1

p.m.

p.m.

0,—

1 838 190,01

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

1.1

p.m.

p.m.

5 500 000

9 196 900,—

9 858 659,75

04 04 07

Abschluss früherer Programme

1.1

10 000 000

20 000 000

261 996,05

35 215 241,95

04 04 09

Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

3.2

680 000

680 000

680 000

680 000

620 000,—

620 000,—

04 04 10

Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

1.1

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

04 04 11

Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

04 04 12

Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

1.1

6 500 000

3 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 04 04 — Insgesamt

 

147 220 000

124 304 000

133 730 000

123 510 000

117 452 231,83

97 031 265,02

04 04 01   Progress

04 04 01 01   Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 120 000

21 014 000

20 000 000

12 000 000

13 431 534,54

1 926 574,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Unterstützung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) durch:

Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und -aussichten, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der EBS;

Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Wirkung, insbesondere anhand des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts, sowie Analyse der Interaktion zwischen der EBS und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens im Kontext der EBS;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Umsetzung der nationalen Reformprogramme, u a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen von Anlage V dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 02   Sozialschutz und soziale Integration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 400 000

17 500 000

28 030 000

17 500 000

23 507 055,14

4 399 406,31

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode (OKM) im Bereich Sozialschutz und soziale Integration bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der sozialen Ausgrenzung und Armut sowie der Strategien zugunsten von Sozialschutz und sozialer Integration, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration;

Überwachung und Bewertung der Anwendung der OKM im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und deren Wirkung auf nationaler und Gemeinschaftsebene sowie Analyse der Interaktion zwischen der OKM und anderen Politikbereichen;

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte, generelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie Anregung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinationsprozesses der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei nationalen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und sonstigen Beteiligten sowie der breiten Öffentlichkeit, um den Prozess sichtbarer werden zu lassen, die Zielsetzung ehrgeiziger zu gestalten und den Schwerpunkt stärker auf die Politikumsetzung zu legen;

Stärkung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration weiter zu entwickeln und umzusetzen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 03   Arbeitsbedingungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 200 000

7 500 000

10 200 000

6 500 000

9 198 302,50

1 606 794,35

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der Verbesserung der Arbeitsumgebung und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, des Treffens angemessener Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer sowie der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung von Effizienz und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte, Erstellung von Leitfäden und Vernetzung von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner, und von Rechtssachverständigen;

Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

Sensibilisierung, Austausch von bewährten Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, u. a. bei den Sozialpartnern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 04   Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 470 000

14 500 000

20 520 000

13 000 000

19 608 102,41

6 973 008,61

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und zur Förderung seiner Berücksichtigung bei allen EU-Strategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit Diskriminierungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Effizienz und Auswirkungen von bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle EU-Strategien, u. a. bei einschlägigen NRO, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU zu fördern und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 05   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 990 000

7 000 000

10 720 000

6 000 000

6 770 227,44

1 832 738,49

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung das Gender-Mainstreaming in allen EU-Strategien bestimmt, und zwar durch:

Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien, den Austausch von bewährten Verfahren sowie die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren, die unter anderem auf eine Neubewertung der Arbeit zur Förderung der Gleichstellung abheben mit dem Ziel, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu fördern, und durch die Bewertung der Effizienz und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch effiziente Überwachung, Schulung der Fachkräfte und Vernetzung von Gleichstellungsstellen;

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen, Verstärkung der Kommunikation und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Bedeutung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und dem Gender-Mainstreaming im Rahmen der Strategien;

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele und Strategien der EU für die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 01 06   Unterstützung für die Umsetzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 750 000

1 000 000

1 750 000

1 000 000

895 080,49

46 050,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Unterstützung der Umsetzung des Programms bestimmt, um beispielsweise die Ausgaben für Evaluierungen und für das jährliche Forum zur sozialpolitischen Agenda (Progress) abzudecken, auf dem der Dialog zwischen allen Beteiligten sämtlicher Ebenen gefördert wird, die Ergebnisse des Programms öffentlich bekannt gegeben und künftige Prioritäten erörtert werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 04 02   Institut für Gleichstellungsfragen

04 04 02 01   Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 240 000

3 240 000

2 930 000

2 930 000

363 033,26

114 601,33

Erläuterungen

Die Mittel sind dazu bestimmt, Personal- und Verwaltungskosten abzudecken.

Das Institut muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag des Instituts übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Instituts ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluss 2006/996/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 61) hat das Institut seinen Sitz in Vilnius.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 02 02   Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 620 000

3 620 000

3 500 000

3 500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel sind für folgende Zwecke bestimmt: Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms, um die Erfüllung des Auftrags des Instituts in Angriff zu nehmen, insbesondere Erhebung von Daten und Analyse von Informationen; Einrichtung und Koordinierung eines Telefonnetzes; Organisation von Sachverständigensitzungen, Konferenzen usw.; Betreuung des Dokumentationszentrums und der Veröffentlichungen.

Sie dienen auch zur Durchführung der vorbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Forderung des Europäischen Parlaments nach Einsetzung eines Beauftragten der Europäischen Union für Frauenrechte.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

6 860 000

— „Sonstige Einnahmen“

0

Insgesamt

6 860 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

2 290 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

950 000

— Titel 3 „Betriebsausgaben“

3 620 000

Insgesamt

6 860 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

04 04 03   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

04 04 03 01   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 650 000

12 650 000

12 400 000

12 400 000

12 150 000,—

12 150 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) vorgesehen.

1 000 000 EUR sind für die Analysetätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vorgesehen mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

04 04 03 02   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 800 000

6 800 000

7 600 000

7 600 000

7 450 000,—

7 450 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Ein Teil der Mittel ist für die Arbeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt, die gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) eingerichtet wurde mit dem Ziel, die technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen. Zu diesem Zweck gilt es, qualitativ hochwertige Informationen zu sammeln, bereitzustellen und zu analysieren.

Daher sind 1 000 000 EUR für die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt.

Aus den Mitteln kann auch die Durchführung von Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten, z. B. über die Auswirkungen wiederholter Bewegungen bei der Ausübung einer Tätigkeit, finanziert werden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

19 450 000

— „Sonstige Einnahmen“

750 000

Insgesamt

20 200 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

11 200 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 530 000

— Titel 3 „Betriebsausgaben“

7 470 000

Insgesamt

20 200 000

Ein Teil der Mittel ist für drei die Familie betreffende Schwerpunktthemen bestimmt:

familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz (Ausgewogenheit von Berufs- und Familienleben, Arbeitsbedingungen usw.),

die Situation von Familien beeinflussende Faktoren im Zusammenhang mit der Wohnungssituation in Mehrfamilienhäusern (Zugang zu geeigneten Wohnungen für Familien),

lebenslange Familienunterstützung, z. B. für Kinderbetreuung, und andere in den Aufgabenbereich der Stiftung fallende Fragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

04 04 04   Europäische Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

04 04 04 02   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 600 000

6 600 000

6 500 000

6 500 000

6 300 000,—

5 635 607,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen von Anlage V dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 04 04 03   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 200 000

7 200 000

7 900 000

7 900 000

7 700 000,—

7 364 393,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen lediglich der Finanzierung der Betriebsausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Aufgabe der Agentur ist es, den Gemeinschaftseinrichtungen, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen.

1 000 000 EUR sind für ein KMU-Programm vorgesehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen von Anlage V dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

13 920 000

— „Sonstige Einnahmen“

209 462

Insgesamt

14 129 462

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

5 177 292

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 542 910

— Titel 3 „Betriebsausgaben“

7 409 260

Insgesamt

14 129 462

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 2009 beläuft sich auf 13 920 000 EUR. 120 000 EUR stammen aus den Überschüssen, 13 800 000 EUR aus dem Haushalt.

Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den KMU,

Schaffung einer „Beobachtungsstelle für Risiken“, Sammlung „bewährter Verfahren“ bei Unternehmen oder Branchen,

Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren,

Integration der Beitrittskandidatenländer an diesen Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation,

Organisation der europäischen Woche für Gesundheit und Sicherheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 04 05   Pilotprojekt — Mainstreaming von Maßnahmen im Bereich Behindertenarbeit: Weiterführende Initiative zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

1 838 190,01

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Initiativen zur Durchführung spezifischer Maßnahmen, die auf die Einbeziehung der Behindertenpolitik in alle relevanten Politiken der Gemeinschaft als Teil der Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen abzielen:

Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die sich mit Fragen im Bereich Behinderungen beschäftigen, einschließlich der Zivilgesellschaft;

Unterstützung der Analyse von Faktoren und Politiken, die mit dem Thema Behinderungen im Zusammenhang stehen, einschließlich der Sammlung von statistischen Daten, der Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf Menschen mit Behinderungen und der Entwicklung von Indikatoren und Normen zur Entwicklung des Mainstreamings der Behindertenpolitik in ganz Europa;

Unterstützung der Einbeziehung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in die Aufstellung nationaler Aktionspläne gegen soziale Ausgrenzung und Armut;

Förderung des Austausches von bewährten Praktiken beim Aufbau von Strukturen und bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen durch Förderung positiver Maßnahmen zur Schaffung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen und deren Familien.

Die vormals hier eingesetzten Mittel waren bestimmt für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 13.

Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15).

Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen (ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1).

04 04 06   Europäisches Jahr der Chancengleichheit 2007

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

5 500 000

9 196 900,—

9 858 659,75

Erläuterungen

Im Rahmen des Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle wurden Maßnahmen unterstützt, die auf Folgendes abzielen: Sensibilisierung für die Notwendigkeit, auf eine stärker durch Zusammenhalt geprägte Gesellschaft hinzuarbeiten, die Unterschiede positiv sieht und den wesentlichen Besitzstand der EU im Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung achtet, sowie Anregung von Debatte und Dialog zu Fragen, die von zentraler Bedeutung für eine gerechte Gesellschaft sind.

Gemäß dem Beschluss Nr. 771/2006/EG waren die Mittel dazu bestimmt, Aktivitäten zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Strategie und ihrer nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr organisiert wurden, und die Kosten für die Organisation der Abschlussveranstaltung durch den Mitgliedstaat, der die EU-Präsidentschaft innehatte, zu decken. Ein Teil der Mittel dient ferner zur Deckung der Kosten für die Durchführung einer Eurobarometer-Umfrage, mit der die Trends und erzielten Fortschritte des Europäischen Jahres festgestellt werden sollen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

04 04 07   Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

20 000 000

261 996,05

35 215 241,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus vergangenen Jahren in Bezug auf die vormaligen Artikel und Posten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Programmen zu decken.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57).

Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

Verweise

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 übertragen wurden.

04 04 09   Betriebskostenzuschuss für die Plattform der Europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

680 000

680 000

680 000

680 000

620 000,—

620 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebskosten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors.

Diese Plattform soll die partizipative Demokratie in der Europäischen Union durch die Förderung der konsequenten Einbeziehung von NRO des sozialen Sektors in einen strukturieren Bürgerdialog in den EU-Institutionen erleichtern. Sie soll auch einen Mehrwert für den Entscheidungsprozess in der Sozialpolitik der Europäischen Union erbringen und die Bürgergesellschaft in den neuen Mitgliedstaaten stärken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

04 04 10   Pilotprojekt — Begleitung der Arbeitnehmer in Zeiten des industriellen Wandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die die Arbeitnehmer bei der Anpassung an den industriellen Wandel unterstützen. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Untersuchung der Frage, wie die Arbeitnehmer besser auf den industriellen Wandel vorbereitet werden können und welche Industriesektoren in naher Zukunft betroffen sein könnten,

Analyse und Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem industriellen Wandel auf sozial vertretbare Weise begegnet werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 11   Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung von Initiativen bestimmt, die als Folgemaßnahme zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zur demografischen Zukunft Europas (P6_TA(2008) 66) und zu der von der Kommission am 17. März 2008 veranstalteten Konferenz zum Thema Gewalt gegen ältere Menschen dazu dienen, das Ausmaß der Gewalt gegen ältere Menschen in der Europäischen Union aufzuzeigen.

Schwerpunkte des Pilotprojekts sind insbesondere:

die Bewertung des Ausmaßes der Gewalt gegen ältere Menschen nach der Definition der WHO (physische und psychische Gewalt und finanzielle Ausbeutung),

die bessere Erkennung der Ursachen der Gewalt gegen ältere Menschen,

die Bewertung der Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

Zur Erreichung dieses Ziels werden unter anderem folgende Maßnahmen finanziert:

Erfassung von Daten über Fälle von Gewalt gegen ältere Menschen, einschließlich Risikofaktoren und Präventionsmaßnahmen,

Kartierung der in der Europäischen Union bestehenden politischen Ansätze und Regelungsrahmen zur Ermittlung bewährter Verfahren und zur Festlegung eines Referenzrahmens unter Einschluss von Maßnahmen und Instrumenten zur wirksamen Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

04 04 12   Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 000

3 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Mit dem Vorschlag, das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu bestimmen, soll die von der Europäischen Union am Beginn der Lissabon-Strategie übernommene politische Verpflichtung, die „Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen“, bekräftigt und bestärkt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen von Anlage V dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. Dezember 2007, über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (KOM(2007) 797 endg.).

KAPITEL 04 05 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

04 05 01

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

18 610 968,—

18 610 968,—

 

Kapitel 04 05 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

18 610 968,—

18 610 968,—

04 05 01   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

18 610 968,—

18 610 968,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist bestimmt für die Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben.

Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zu unterstützen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 04 06 —   HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 06

HERANFÜHRUNGSINSTRUMENT (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

04 06 01

Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

4

76 900 000

66 890 250

71 600 000

16 400 000

64 777 000,—

0,—

 

Kapitel 04 06 — Insgesamt

 

76 900 000

66 890 250

71 600 000

16 400 000

64 777 000,—

0,—

04 06 01   Heranführungsinstrument (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

76 900 000

66 890 250

71 600 000

16 400 000

64 777 000,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Gemeinschaftshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Europäischen Union, einschließlich gegebenenfalls des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente „Entwicklung der Humanressourcen“ werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Allgemeine Ziele

Förderung eines stabilen und wettbewerbsfähigen Landwirtschaftssektors, in dem hohe Umwelt- und Produktionsstandards eingehalten werden, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung;

Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, vor allem durch Anpassung der Landwirtschaft an neue Herausforderungen, Schutz der Umwelt und der Landschaft, insbesondere angesichts des Klimawandels, und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum bei gleichzeitiger Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung;

Stärkung der europäischen Landwirtschaft im Welthandel.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

133 382 202

133 382 202

129 774 184

129 774 184

121 584 940,91

121 584 940,91

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

3 409 523 325

3 409 523 325

4 032 371 000

4 033 571 000

5 419 296 164,42

5 420 457 155,44

05 03

DIREKTBEIHILFEN

37 779 000 000

37 779 000 000

36 832 000 000

36 832 000 000

37 045 865 093,98

37 045 865 093,98

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

13 645 418 209

10 226 231 205

13 296 928 653

11 379 281 817

9 488 139 265,14

10 869 062 987,55

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

121 500 000

340 825 000

85 300 000

315 000 000

0,—

285 106 740,06

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

6 260 000

6 260 000

6 230 000

6 230 000

5 963 623,24

5 963 623,24

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

– 458 500 000

– 458 500 000

– 342 500 000

– 342 500 000

–90 535 241,30

–90 523 224,90

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

43 639 000

40 206 000

31 450 000

34 060 500

36 359 280,35

36 356 067,52

 

Titel 05 — Insgesamt

54 680 222 736

51 476 927 732

54 071 553 837

52 387 417 501

52 026 673 126,74

53 693 873 383,80

KAPITEL 05 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

95 143 362 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

89 790 969 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

86 142 332,92

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs

05 01 02 01

Externes Personal

5

3 808 203

4 071 241

4 130 363,19

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

11 565 225

12 252 398

11 533 714,56

 

Artikel 05 01 02 — Subtotal

 

15 373 428

16 323 639

15 664 077,75

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5

6 946 412

6 737 576

6 778 277,27

05 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 04 01

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

9 019 000

9 019 000

5 955 724,07

05 01 04 03

Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

4

200 000

500 000

0,—

05 01 04 04

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

6 200 000

5 253 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

4 375 625,88

05 01 04 07

Pilotprojekt im Hinblick auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Garantiefonds für den Obst- und Gemüsesektor — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

480 131,—

05 01 04 08

Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden durch vereinfachte Anbaumethoden

2

p.m.

150 000

1 850 000,—

05 01 04 09

CURE (Konvent für das städtische und ländliche Europa)

1.1

p.m.

1 500 000

 

 

Artikel 05 01 04 — Subtotal

 

15 419 000

16 422 000

12 661 480,95

05 01 06

Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

5

500 000

500 000

338 772,02

 

Kapitel 05 01 — Insgesamt

 

133 382 202

129 774 184

121 584 940,91

05 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

95 143 362 (61)

89 790 969 (62)

86 142 332,92

05 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs

05 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 808 203

4 071 241

4 130 363,19

05 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

11 565 225

12 252 398

11 533 714,56

05 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 946 412

6 737 576

6 778 277,27

05 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1).

05 01 04 01   Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 019 000

9 019 000

5 955 724,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen.

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 03   Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

500 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Vertrags- bzw. abgeordnetes Hilfspersonal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, individuelle Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) in den Delegationen, das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe (BTH) wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, DV und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieser Linie besoldeten Zeitpersonals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 05 05 01 und 05 05 02.

05 01 04 04   Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 200 000

5 253 000 (63)

4 375 625,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle. In diesem Zusammenhang dienen die Mittel u. a. der Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Ausgaben für Bedienstete auf Zeit (Vertragsbedienstete, nationale Sachverständige, individuelle Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einer Höhe von 1 850 000 EUR.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 07   Pilotprojekt im Hinblick auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines Garantiefonds für den Obst- und Gemüsesektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

480 131,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für die Finanzierung einer Durchführbarkeitsstudie im Hinblick auf

die Einführung eines Gemeinschaftssystems zur Schätzung der Obst- und Gemüseerzeugung anhand von Marktüberwachungszentren auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene mit dem Ziel, Krisensituationen vorherzusehen und den Ausbau der Kapazitäten zur Bewältigung derartiger Krisensituationen zu fördern;

die Einführung eines von Erzeugerorganisationen verwalteten und die existierende Rücknahmeregelung ergänzenden Garantiefonds, der im Krisenfall (Preisverfall auf breiter Ebene, Klimakatastrophen usw.) zum Einsatz kommt.

Die Mittel sind ferner veranschlagt für die Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Projekts sowie der Ausgaben für die Verbreitung der Ergebnisse der Studie.

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 01 04 08   Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden durch vereinfachte Anbaumethoden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

150 000

1 850 000,—

Erläuterungen

Laut Umweltprogramm der Vereinten Nationen soll seit dem Zweiten Weltkrieg ein Viertel der landwirtschaftlichen Flächen unseres Planeten geschädigt worden sein. Derzeit wird ein Verlust von 10 bis 15 Millionen Hektar jährlich registriert.

In Europa stellt die Degradierung und Erosion des Bodens wahrscheinlich das größte Umweltproblem dar, das durch die konventionelle Landwirtschaft verursacht wird und von dem fast 157 Millionen Hektar (16 % der Fläche Europas, also praktisch das Dreifache der Gesamtfläche Frankreichs) schwer betroffen sind. In Europa übersteigt die durchschnittliche Bodenerosion (17 Tonnen/ha/Jahr) bei weitem die durchschnittliche Bodengewinnung (1 Tonne/ha/Jahr). Die meisten Länder der Europäischen Union sind von diesem Problem betroffen. In den Mittelmeerregionen ist die Bodenerosion besonders stark. Betroffen sind möglicherweise 50 bis 70 % der landwirtschaftlichen Flächen. Die Intensivierung der konventionellen Landwirtschaft (stärkere Mechanisierung und Bearbeitung des Bodens) in den letzten 50 Jahren hat zu dieser Entwicklung beigetragen und erhöht die Gefahr der Wüstenbildung in den meisten betroffenen Regionen. Die Erosion hat erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen, aber auch für die lokalen öffentlichen Infrastrukturen aufgrund der Kosten für den Unterhalt der Netze und die Wasseraufbereitung.

Die konventionelle Landwirtschaft beeinträchtigt die biologische Vielfalt, da der Boden während eines langen Zeitraums kahl bleibt und wildlebenden Tieren in kritischen Momenten keine Nahrung und keinen Schutz mehr bietet. Produktionssysteme, bei denen Rückstände auf dem Boden verbleiben, tragen dagegen zur Wiederansiedlung und zum Bestand verschiedener Arten wildlebender Tiere (Vögel, kleine Säugetiere usw.) bei.

Bei der nachhaltigen Landwirtschaft wird eine Vielzahl von Techniken eingesetzt, die darauf abzielen, die langfristige Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer physischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Umgebung sicherzustellen.

Im Mittelpunkt stehen vereinfachte Anbaumethoden, die auf eine bessere Erhaltung der Böden abzielen (auf Englisch: „conservation agriculture“). Unter Bodenerhaltung sind eine Vielzahl von Verfahren für die Bodenbewirtschaftung zu verstehen, die die Zusammensetzung des Bodens, seine Struktur und seine natürliche biologische Vielfalt möglichst wenig verändern und ihn vor Erosion und Degradation schützen. Diese Techniken umfassen die Bearbeitung der Oberfläche, die Aussaat unter einer Mulchschicht, die Direktaussaat, die Nichteinarbeitung von Pflanzenrückständen und Bodendeckerkulturen in der Forstwirtschaft (durch spontane Vegetation oder Aussaat geeigneter Arten).

Neben dem ökologischen Aspekt ist auch der wirtschaftliche Aspekt der der Bodenerhaltung dienenden Anbaumethoden ein wichtiger zu berücksichtigender Faktor. Bei der konventionellen Landwirtschaft erfordern Anbautätigkeiten hohe Materialinvestitionen und einen hohen Wartungsaufwand, einen hohen Verbrauch an fossiler Energie und einen hohen Zeitaufwand im Vergleich zu einer auf die Bodenerhaltung ausgerichteten Landwirtschaft. Bei einjährigen Kulturen ohne Bodenbearbeitung wird beispielsweise die Treibstoffersparnis auf 3 bis 5 l/ha im Vergleich zu den konventionellen Systemen geschätzt. Generell verringert die auf die Bodenerhaltung ausgerichtete Landwirtschaft den Energieverbrauch bei Anbautätigkeiten um rund 15 bis 50 %, wodurch sich die Produktion je Energieeinheit um 25 bis 100 % erhöht.

Die Programmplanung für ländliche Entwicklung im Zeitraum 2007-2013 bietet eine einmalige Gelegenheit, diese Techniken weiter voranzutreiben. Das Pilotprojekt könnte sich auf Tätigkeiten zur Verbreitung von Know-how erstrecken, das wesentlicher Bestandteil dieses Projekts ist. Eines der wichtigsten Ziele besteht darin, die Kenntnis dieser Techniken zu fördern, damit künftige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft problemlos Anwendung finden können.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 01 04 09   CURE (Konvent für das städtische und ländliche Europa)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

1 500 000

 

Erläuterungen

Ziel des Konvents ist es, im Wege einer wirksamen Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Zivilgesellschaft zur Zeit der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme in den Jahren 2008-2009 Empfehlungen für politische Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Unterstützung eines nachhaltigen Konzepts für die Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa abzugeben.

Der Konvent soll vor allem über eine Reihe von thematischen Seminaren, die in verschiedenen europäischen Regionen abgehalten werden, ländliche und städtische Interessen zusammenbringen, damit gemeinsam darüber nachgedacht werden kann, wie sich mit Hilfe der europäischen und nationalen Programme der gegenseitige Nutzen der städtischen und ländlichen Gebiete auf wirklich nachhaltige Weise maximieren lässt.

Jedes Seminar soll sich auf ein oder mehrere Schwerpunktthemen oder -fragen konzentrieren, bei denen es allgemein um die Nachhaltigkeit geht und die genereller Natur sein können, d. h. gleichermaßen für städtische und ländliche Gebiete gelten, wie z. B. demografischer Wandel und Klimawandel, Energieeffizienz, Ernährungssicherheit, Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, biologische und kulturelle Vielfalt, Zusammenhalt und soziale Eingliederung, konstruktiver Dialog zwischen Bürgern und Regierungen, oder speziell Stadt und Land betreffen können, wie z. B. das rasche Bevölkerungswachstum oder der Wettstreit um Grund und Boden, der Abbau von sozialen Diensten oder die eng beschränkte lokale Wirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der gegenseitigen Abhängigkeit von städtischen und ländlichen Gebieten und übergreifenden regionalen Lösungen liegen.

Der Prozess sollte im Zusammentritt des Konvents gipfeln, und im Wesentlichen mit folgenden Resultaten aufwarten:

der Darlegung einer Vision für eine nachhaltige Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa,

einer lebendigen Beschreibung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Zukunft für die städtischen und ländlichen Gebiete beitragen können,

einer Bewertung der Eignung der derzeitigen politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Vision und zur Förderung einer breiten Anwendung der bewährten Praktiken,

Vorschlägen für Änderungen der politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen, die es wert sind, bei der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme in den Jahren 2008-2009 berücksichtigt zu werden.

Diese Veranstaltungen und diese Resultate richten sich an die Entscheidungsträger in allen Bereichen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene. Die Herausforderung wird darin bestehen, dafür zu sorgen, dass diese vielen Gruppen nicht nur das Zielpublikum bilden, sondern aktiv am Konventsprozess teilnehmen. Der Konvent wird gemeinsam von einer Gruppe von Partnerorganisationen veranstaltet, die verschiedene Seiten dieses zentralen Stadt/Land-Themas vertreten und sich allesamt der Untersuchung der Frage verschrieben haben, wie Stadt- und Landregionen zusammenarbeiten können, um für beide Seiten eine nachhaltige Zukunft zu erreichen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 01 06   Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

338 772,02

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen) sowie von Studien und sonstigen Ausgaben für Kommunikation und zur Unterstützung der Kontrollen, z. B. der Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 3235/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Änderung mehrerer Bestimmungen betreffend die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen, die in der Landwirtschaft von Finnland, Österreich und Schweden zu treffen sind, infolge des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

KAPITEL 05 02 —   MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

05 02 01

Getreide

05 02 01 01

Ausfuhrerstattungen bei Getreide

2

p.m.

p.m.

17 000 000

17 000 000

41 800 329,51

41 800 329,51

05 02 01 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

2

500 000

500 000

–88 000 000

–88 000 000

– 225 827 363,57

– 225 827 363,57

05 02 01 03

Interventionen bei Kartoffelstärke

2

39 621 745

39 621 745

62 000 000

62 000 000

50 664 977,60

50 664 977,60

05 02 01 99

Sonstige Maßnahmen (Getreide)

2

94 337

94 337

p.m.

p.m.

43 150,51

43 150,51

 

Artikel 05 02 01 — Subtotal

 

40 216 082

40 216 082

–9 000 000

–9 000 000

– 133 318 905,95

– 133 318 905,95

05 02 02

Reis

05 02 02 01

Ausfuhrerstattungen bei Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

51 801,59

51 801,59

05 02 02 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

– 753 785,54

– 753 785,54

05 02 02 99

Sonstige Maßnahmen (Reis)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

– 701 983,95

– 701 983,95

05 02 03

Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

2

127 000 000

127 000 000

150 000 000

150 000 000

185 159 975,68

185 159 975,68

05 02 04

Nahrungsmittelhilfeprogramme

05 02 04 01

Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

2

500 000 000

500 000 000

307 000 000

307 000 000

247 645 552,05

247 645 552,05

05 02 04 02

Nahrungsmittelhilfeaktionen

2

100 000

100 000

p.m.

p.m.

1 563 526,51

1 563 526,51

05 02 04 99

Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 04 — Subtotal

 

500 100 000

500 100 000

307 000 000

307 000 000

249 209 078,56

249 209 078,56

05 02 05

Zucker

05 02 05 01

Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

2

177 000 000

177 000 000

719 000 000

719 000 000

509 341 505,16

509 341 505,16

05 02 05 03

Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

23 997 952,19

23 997 952,19

05 02 05 08

Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

2

5 000 000

5 000 000

– 143 000 000

– 143 000 000

–87 051 521,61

–87 051 521,61

05 02 05 99

Sonstige Maßnahmen (Zucker)

2

300 000

300 000

p.m.

p.m.

9 176 002,15

9 176 002,15

 

Artikel 05 02 05 — Subtotal

 

182 300 000

182 300 000

576 000 000

576 000 000

455 463 937,89

455 463 937,89

05 02 06

Olivenöl

05 02 06 03

Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 02 06 05

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

2

45 281 993

45 281 993

48 000 000

48 000 000

60 275 277,82

60 275 277,82

05 02 06 99

Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

2

1 200 000

1 200 000

p.m.

p.m.

4 123 001,88

4 123 001,88

 

Artikel 05 02 06 — Subtotal

 

46 481 993

46 481 993

48 000 000

48 000 000

64 398 279,70

64 398 279,70

05 02 07

Textilpflanzen

05 02 07 01

Beihilfen für Faserflachs und Hanf

2

19 810 872

19 810 872

21 000 000

21 000 000

19 887 179,79

19 887 179,79

05 02 07 02

Beihilfe für Baumwolle

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

161 139,14

161 139,14

 

Artikel 05 02 07 — Subtotal

 

19 810 872

19 810 872

21 000 000

21 000 000

20 048 318,93

20 048 318,93

05 02 08

Obst und Gemüse

05 02 08 01

Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

2

100 000

100 000

13 000 000

13 000 000

21 744 010,52

21 744 010,52

05 02 08 02

Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe

2

2 000 000

2 000 000

24 000 000

24 000 000

19 527 812,51

19 527 812,51

05 02 08 03

Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

2

260 000 000

260 000 000

105 000 000

105 000 000

577 027 191,99

577 027 191,99

05 02 08 06

Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

2

94 337

94 337

242 000 000

242 000 000

243 696 222,66

243 696 222,66

05 02 08 07

Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

2

94 337

94 337

79 000 000

79 000 000

72 797 932,67

72 797 932,67

05 02 08 08

Maßnahmen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

2

100 000

100 000

1 000 000

1 000 000

411 634,74

411 634,74

05 02 08 09

Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2

37 000 000

37 000 000

228 000 000

228 000 000

286 274 677,77

286 274 677,77

05 02 08 10

Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

2

100 000

100 000

6 000 000

6 000 000

7 272 023,29

7 272 023,29

05 02 08 11

Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

2

44 000 000

44 000 000

30 000 000

30 000 000

16 390 061,36

16 390 061,36

05 02 08 99

Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

2

100 000

100 000

p.m.

p.m.

4 709 287,67

4 709 287,67

 

Artikel 05 02 08 — Subtotal

 

343 588 674

343 588 674

728 000 000

728 000 000

1 249 850 855,18

1 249 850 855,18

05 02 09

Weinbauerzeugnisse

05 02 09 01

Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

2

p.m.

p.m.

17 000 000

17 000 000

14 028 951,81

14 028 951,81

05 02 09 02

Interventionen für die Lagerung von Wein und Traubenmost

2

30 000 000

30 000 000

87 000 000

87 000 000

85 452 310,64

85 452 310,64

05 02 09 03

Destillation von Wein

2

18 000 000

18 000 000

391 000 000

391 000 000

445 738 124,69

445 738 124,69

05 02 09 04

Lagerhaltungsmaßnahmen bei Alkohol

2

15 000 000

15 000 000

135 000 000

135 000 000

156 703 282,90

156 703 282,90

05 02 09 05

Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

2

13 000 000

13 000 000

184 000 000

184 000 000

187 284 067,22

187 284 067,22

05 02 09 06

Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

2

11 000 000

11 000 000

88 000 000

88 000 000

108 845 751,93

108 845 751,93

05 02 09 07

Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

2

100 000

100 000

510 000 000

510 000 000

454 623 587,77

454 623 587,77

05 02 09 08

Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

2

794 240 000

794 240 000

 

 

 

 

05 02 09 09

Rodungsregelung

2

437 725 934

437 725 934

 

 

 

 

05 02 09 99

Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

2

1 900 000

1 900 000

p.m.

p.m.

392 175,—

392 175,—

 

Artikel 05 02 09 — Subtotal

 

1 320 965 934

1 320 965 934

1 412 000 000

1 412 000 000

1 453 068 251,96

1 453 068 251,96

05 02 10

Absatzförderung

05 02 10 01

Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

56 000 000

56 000 000

45 000 000

45 000 000

47 873 132,17

47 873 132,17

05 02 10 02

Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

2

2 119 000

2 119 000

5 371 000

6 571 000

2 723 506,14

3 884 497,16

05 02 10 99

Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 10 — Subtotal

 

58 119 000

58 119 000

50 371 000

51 571 000

50 596 638,31

51 757 629,33

05 02 11

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01

Trockenfutter

2

145 000 000

145 000 000

145 000 000

145 000 000

154 121 946,24

154 121 946,24

05 02 11 04

POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Fischerei“)

2

235 000 000

235 000 000

220 000 000

220 000 000

201 226 009,62

201 226 009,62

05 02 11 05

Gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak (ausgenommen SANCO 17 03 02)

2

4 500 000

4 500 000

7 000 000

7 000 000

7 599 403,97

7 599 403,97

05 02 11 99

Sonstige Maßnahmen (pflanzliche Erzeugnisse)

2

2 200 000

2 200 000

p.m.

p.m.

513 594,39

513 594,39

 

Artikel 05 02 11 — Subtotal

 

386 700 000

386 700 000

372 000 000

372 000 000

363 460 954,22

363 460 954,22

05 02 12

Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01

Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

2

9 433 749

9 433 749

27 000 000

27 000 000

513 377 958,22

513 377 958,22

05 02 12 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

05 02 12 03

Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

10 891 476,34

10 891 476,34

05 02 12 04

Interventionskäufe bei Butter und Rahm

2

16 980 747

16 980 747

19 000 000

19 000 000

–58 049 190,13

–58 049 190,13

05 02 12 05

Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

2

18 867 497

18 867 497

29 000 000

29 000 000

93 026 938,66

93 026 938,66

05 02 12 06

Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

2

22 640 997

22 640 997

24 000 000

24 000 000

21 845 822,90

21 845 822,90

05 02 12 08

Schulmilch

2

69 000 000

69 000 000

67 000 000

67 000 000

57 096 878,74

57 096 878,74

05 02 12 99

Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

2

943 375

943 375

1 000 000

1 000 000

0,—

0,—

 

Artikel 05 02 12 — Subtotal

 

137 866 365

137 866 365

167 000 000

167 000 000

638 189 884,73

638 189 884,73

05 02 13

Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01

Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

2

25 000 000

25 000 000

28 000 000

28 000 000

31 715 452,80

31 715 452,80

05 02 13 02

Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

– 522,16

– 522,16

05 02 13 03

Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2

17 000 000

17 000 000

24 000 000

24 000 000

51 911 277,26

51 911 277,26

05 02 13 04

Erstattungen für lebende Tiere

2

8 490 374

8 490 374

9 000 000

9 000 000

14 531 698,60

14 531 698,60

05 02 13 99

Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

2

94 337

94 337

p.m.

p.m.

123 309,89

123 309,89

 

Artikel 05 02 13 — Subtotal

 

50 584 711

50 584 711

61 000 000

61 000 000

98 281 216,39

98 281 216,39

05 02 14

Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01

Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 02 14 99

Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

25 683,89

25 683,89

 

Artikel 05 02 14 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

25 683,89

25 683,89

05 02 15

Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01

Erstattungen für Schweinefleisch

2

66 000 000

66 000 000

20 000 000

20 000 000

20 327 189,12

20 327 189,12

05 02 15 02

Interventionen bei Schweinefleisch

2

8 000 000

8 000 000

p.m.

p.m.

 

 

05 02 15 03

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 02 15 04

Erstattungen für Eier

2

5 660 249

5 660 249

6 000 000

6 000 000

4 796 813,40

4 796 813,40

05 02 15 05

Erstattungen für Geflügel

2

93 394 111

93 394 111

99 000 000

99 000 000

86 042 574,86

86 042 574,86

05 02 15 06

Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

2

22 640 997

22 640 997

24 000 000

24 000 000

20 468 332,57

20 468 332,57

05 02 15 07

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

42 190 660,25

42 190 660,25

05 02 15 99

Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

2

94 337

94 337

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 15 — Subtotal

 

195 789 694

195 789 694

149 000 000

149 000 000

173 825 570,20

173 825 570,20

05 02 16

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

05 02 16 01

Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

551 738 408,68

551 738 408,68

05 02 16 02

Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 02 16 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

551 738 408,68

551 738 408,68

 

Kapitel 05 02 — Insgesamt

 

3 409 523 325

3 409 523 325

4 032 371 000

4 033 571 000

5 419 296 164,42

5 420 457 155,44

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde bei der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für Artikel 05 02 08, insbesondere für Posten 05 02 08 03, ein Betrag von 515 000 000 EUR aus Posten 6 7 0 1 des Einnahmenplans berücksichtigt. In diesem Betrag sind 331 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt folgende Rechtsgrundlage für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 01   Getreide

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 02 01 01   Ausfuhrerstattungen bei Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

17 000 000

41 800 329,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und den Artikeln 162 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 01 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

–88 000 000

– 225 827 363,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie dienen außerdem zur Deckung der besonderen Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 01 03   Interventionen bei Kartoffelstärke

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

39 621 745

62 000 000

50 664 977,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlten Prämien sowie der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4).

05 02 01 99   Sonstige Maßnahmen (Getreide)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

94 337

p.m.

43 150,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung sonstiger, nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 abgedeckter Ausgaben gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1784/2003 und (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 02   Reis

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

05 02 02 01   Ausfuhrerstattungen bei Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

51 801,59

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 02 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

– 753 785,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der „neu geschaffenen Bestände“ gemäß den Artikeln 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

05 02 02 99   Sonstige Maßnahmen (Reis)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 02 02 abgedeckten Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen für Reis gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1785/2003 und Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere der Ausgaben für die Zahlung der Beihilfe an die Rohreiserzeuger in Portugal für die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1997/98 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 738/93.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Restbeträge der Beihilfen für die Erzeugung bestimmter Reissorten des Typs oder Profils „Indica“ gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 (ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1).

05 02 03   Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

127 000 000

150 000 000

185 159 975,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen für Getreide, das gemäß den Artikeln 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführt wird, sowie der Erstattungen für Waren aus der Verarbeitung von Getreide und Reis, Zucker und Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

05 02 04   Nahrungsmittelhilfeprogramme

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

05 02 04 01   Verteilung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000 000

307 000 000

247 645 552,05

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen und von auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verfügung gestellten Erzeugnissen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1).

05 02 04 02   Nahrungsmittelhilfeaktionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

p.m.

1 563 526,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der etwaigen Ausgaben für Erstattungen für Nahrungsmittelhilfeaktionen, insbesondere in Form von Getreide, Reis, Zucker und Milcherzeugnissen.

05 02 04 99   Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind vor allem Mittel für etwaige Restausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 deren Finanzierung am 24. November 1998 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbart wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2802/98 vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 12).

05 02 05   Zucker

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

05 02 05 01   Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

177 000 000

719 000 000

509 341 505,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Erstattungen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie für die restlichen Ausgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

05 02 05 03   Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

23 997 952,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für die Zahlung von Erstattungen für Industriezucker nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und für Restzahlungen von Erstattungen für die Verwendung in der chemischen Industrie nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

05 02 05 08   Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 000 000

– 143 000 000

–87 051 521,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt zur Deckung der technischen und finanziellen Folgekosten der Interventionsankäufe, sonstiger Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung (es handelt sich hauptsächlich um den Unterschied zwischen Buch- und Verkaufswert) sowie der Wertberichtigung der neu geschaffenen Bestände gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, den Artikeln 10 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Diese Mittel sind ferner zur Zahlung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmt.

05 02 05 99   Sonstige Maßnahmen (Zucker)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

300 000

p.m.

9 176 002,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt zur Deckung sonstiger Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die nicht durch die Mittel für die anderen Posten des Artikels 05 02 05 gedeckt sind, sowie etwaiger Restausgaben für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von in den Französischen Überseeischen Departements erzeugtem Rohzucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 04) und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (vormals Posten 05 02 05 07).

05 02 06   Olivenöl

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66).

Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

05 02 06 03   Interventionen in Form von Einlagerungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben, insbesondere Ausgaben gemäß Artikel 20d Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Lagerverträge), Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (Marktstörung) und den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (fakultative Beihilfe).

05 02 06 05   Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

45 281 993

48 000 000

60 275 277,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung restlicher Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Olivenölerzeugung und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen), Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen).

05 02 06 99   Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 200 000

p.m.

4 123 001,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen im Rahmen der

Beihilfen für den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

technischen Kosten, der Finanzkosten und der sonstigen Kosten der öffentlichen Lagerhaltung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

Ausfuhrerstattungen für Olivenöl gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

Gewährung einer Erzeugungserstattung für Olivenöl, das zur Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven verwendet wird, gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

05 02 07   Textilpflanzen

05 02 07 01   Beihilfen für Faserflachs und Hanf

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 810 872

21 000 000

19 887 179,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Verarbeitung von langen und kurzen Flachsfasern und Hanffasern gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 und den Artikeln 91 bis 95 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Mittel decken auch die Restzahlungen für die Erzeugungsbeihilfen für Faserflachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70, abzüglich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung einbehaltenen Beträge, sowie der etwaigen Restzahlungen für sonstige Interventionen, insbesondere die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährten Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16).

05 02 07 02   Beihilfe für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

161 139,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der restlichen Kosten für die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3).

05 02 08   Obst und Gemüse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49).

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1).

05 02 08 01   Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

13 000 000

21 744 010,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restzahlungen von Erstattungen für

frisches Obst und Gemüse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96,

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, außer zugesetztem Zucker, gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 02   Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 000 000

24 000 000

19 527 812,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für den finanziellen Ausgleich für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

05 02 08 03   Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

260 000 000

105 000 000

577 027 191,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Gemeinschaftsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

05 02 08 06   Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

94 337

242 000 000

243 696 222,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Prämien für die Verarbeitung von Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 07   Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

94 337

79 000 000

72 797 932,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Beihilfe für die Verarbeitung von Pfirsichen, Birnen, Trockenpflaumen und Feigen gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 02 08 08   Maßnahmen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

1 000 000

411 634,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen für die Interventionen für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für Interventionsmaßnahmen für nicht verarbeitete Feigen (Lagerhaltung).

Sie dienen auch zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 399/94.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21 Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3).

05 02 08 09   Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

37 000 000

228 000 000

286 274 677,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben aufgrund der Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96.

05 02 08 10   Kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

6 000 000

7 272 023,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

05 02 08 11   Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

44 000 000

30 000 000

16 390 061,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben aufgrund von Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

05 02 08 99   Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

p.m.

4 709 287,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung

sonstiger nach den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehener Interventionsmaßnahmen, die nicht mit den Mitteln für die anderen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden, und insbesondere zur Deckung spezifischer Maßnahmen;

von Hilfen für die Gründung von anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie zur Unterstützung von deren Verwaltungstätigkeit;

etwaiger Restausgaben für die Kosten für spezifische Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung der Beihilfen für Haselnusserzeuger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und für die Sonderbeihilfen für Erzeugerorganisationen, die einen Fonds einrichten, und der Gemeinschaftsbeihilfe für Pläne zur Verbesserung der Qualität von Schalenfrüchten und Johannisbrot.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10).

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absatz 1.

Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 3).

05 02 09   Weinbauerzeugnisse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

05 02 09 01   Ausfuhrerstattungen für Weinbauerzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

17 000 000

14 028 951,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restzahlungen von Erstattungen für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 02   Interventionen für die Lagerung von Wein und Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 000 000

87 000 000

85 452 310,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für folgende Beihilfen:

Beihilfen für die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

Beihilfen für die Umlagerung von Tafelweinen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

05 02 09 03   Destillation von Wein

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

18 000 000

391 000 000

445 738 124,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für die Destillation von Wein gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 04   Lagerhaltungsmaßnahmen bei Alkohol

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 000 000

135 000 000

156 703 282,90

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben für

die technischen Kosten und die Finanzkosten der Interventionskäufe von Alkohol gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,

die sonstigen Kosten für die Lagerhaltung von Alkohol gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; es handelt sich um die Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Buch- und dem Verkaufswert.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände bestimmt.

Außerdem decken diese Mittel die Kosten für die Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die private Lagerhaltung von Alkohol (sekundäre Beihilfe).

05 02 09 05   Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

13 000 000

184 000 000

187 284 067,22

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restzahlungen von Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost, insbesondere

Traubenmost für die Verarbeitung zu Traubensaft für den direkten Verbrauch,

konzentrierter Traubenmost zur Anreicherung bestimmter Weine oder zur Tierernährung,

Traubenmost und konzentrierter Traubenmost für die Bereitung von British-, Irish- und Home-made-Weinen

gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 06   Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

11 000 000

88 000 000

108 845 751,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Rahmen der Prämien für die Rodung bestimmter Rebflächen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 07   Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

510 000 000

454 623 587,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Rahmen der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen gemäß den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

05 02 09 08   Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

794 240 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Stützungsprogramme gemäß Artikel 7 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt.

05 02 09 09   Rodungsregelung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

437 725 934

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Rodungsregelung gemäß Artikel 90 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt.

05 02 09 99   Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 900 000

p.m.

392 175,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere zur Finanzierung der sonstigen Interventionsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008, die nicht durch die Mittel für die anderen Posten des Artikels 05 02 09 gedeckt sind. Sie dienen ferner zur Finanzierung der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Restzahlungen für Wein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

05 02 10   Absatzförderung

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

05 02 10 01   Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

56 000 000

45 000 000

47 873 132,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel.

05 02 10 02   Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 119 000

2 119 000

5 371 000

6 571 000

2 723 506,14

3 884 497,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der erforderlichen technischen Hilfe zur Durchführung der Förderprogramme. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Leitung der Durchführung der Programme.

05 02 10 99   Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rahmen von Verordnungen des Rates über Förderinterventionen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden.

05 02 11   Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 01   Trockenfutter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

145 000 000

145 000 000

154 121 946,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der produktionsbezogenen Beihilfe für Trockenfutter.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

05 02 11 04   POSEI (ausgenommen Direktbeihilfen und Artikel 11 02 03 des Titels „Fischerei“)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

235 000 000

220 000 000

201 226 009,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der Ausgaben infolge der Anwendung der Regelung „POSEI“ und „Inseln des Ägäischen Meeres“,

der Subventionen für die Lieferung von Gemeinschaftsreis in das französische überseeische Departement La Réunion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

05 02 11 05   Gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak (ausgenommen SANCO 17 03 02)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 500 000

7 000 000

7 599 403,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

05 02 11 99   Sonstige Maßnahmen (pflanzliche Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 200 000

p.m.

513 594,39

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel insbesondere für die Restausgaben für das Umstellungsprogramm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

05 02 12   Milch und Milcherzeugnisse

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 12 01   Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 433 749

27 000 000

513 377 958,22

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Magermilchpulver

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der technischen Kosten, der Finanzkosten und der sonstigen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallenden Kosten gemäß den Artikeln 10 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, den Artikeln 10 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie zur Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

05 02 12 03   Interventionen in Form von Beihilfen für den Verbrauch von Magermilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

10 891 476,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Beihilfen für teilentrahmtes Milchpulver zu Futterzwecken gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

Beihilfen für Magermilch für die Kaseinherstellung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 04   Interventionskäufe bei Butter und Rahm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 980 747

19 000 000

–58 049 190,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Er dient auch zur Deckung

der Kosten der öffentlichen Lagerhaltung gemäß den Artikeln 10 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

05 02 12 05   Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

18 867 497

29 000 000

93 026 938,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für besondere Verwendungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 06   Interventionen in Form von Einlagerung von Käse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

22 640 997

24 000 000

21 845 822,90

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Interventionen für die Lagerhaltung von Käse gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den Artikeln 28, 31 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 08   Schulmilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

69 000 000

67 000 000

57 096 878,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 12 99   Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

943 375

1 000 000

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Ausgaben für sonstige Maßnahmen im Milchsektor, die nicht durch die Mittel für die anderen Posten des Artikels 05 03 01 gedeckt sind. Er dient auch zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Entschädigungen bestimmt, die an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die so genannten „SLOM“-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch), gezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4).

05 02 13   Rind- und Kalbfleisch

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

05 02 13 01   Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 000 000

28 000 000

31 715 452,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 13 02   Interventionen in Form von Einlagerung von Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

– 522,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und den Artikeln 31 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung

der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallenden Kosten gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und den Artikeln 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

der Wertberichtigung der „neu geschaffenen“ Bestände.

05 02 13 03   Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 000 000

24 000 000

51 911 277,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des zulasten der Gemeinschaft gehenden Teils der Ausgaben für die freiwillige Schlachtung vor dem 23. Januar 2006 von mehr als 30 Monate alten Rindern sowie ab dem 23. Januar 2006 für die freiwillige Schlachtung von vor dem 1. August 1996 geborenen Rindern. Diese Programme werden mit dem Vereinigten Königreich kofinanziert.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14).

05 02 13 04   Erstattungen für lebende Tiere

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 490 374

9 000 000

14 531 698,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 13 99   Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

94 337

p.m.

123 309,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Interventionsformen und Maßnahmen im Rindfleischsektor, insbesondere Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates und Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates.

05 02 14   Schaf- und Ziegenfleisch

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

05 02 14 01   Interventionen in Form von Einlagerung von Schaf- und Ziegenfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und den Artikeln 31 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 14 99   Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

25 683,89

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung sonstiger Maßnahmen für Schaf- und Ziegenfleisch, die bei den anderen Posten des Artikels 05 02 14 nicht aufgeführt sind, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 15   Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01   Erstattungen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

66 000 000

20 000 000

20 327 189,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

05 02 15 02   Interventionen bei Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 000 000

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Lagerhaltungsausgaben gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 und den Artikeln 31 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

05 02 15 03   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 und Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossene Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

05 02 15 04   Erstattungen für Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 660 249

6 000 000

4 796 813,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr von Eiern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49).

05 02 15 05   Erstattungen für Geflügel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

93 394 111

99 000 000

86 042 574,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 und den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 02 15 06   Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

22 640 997

24 000 000

20 468 332,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Bienenzuchtsektor mit spezifischen Maßnahmen zu unterstützen, um Einkommensverluste auszugleichen und die Information des Verbrauchers, die Markttransparenz sowie die Qualitätskontrolle zu verbessern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1).

05 02 15 07   Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für Geflügelfleisch und Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

42 190 660,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für sonstige gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/1975, Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 und den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49) und Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77).

05 02 15 99   Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

94 337

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanzierten sonstigen Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49).

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77).

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1).

05 02 16   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

05 02 16 01   Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

551 738 408,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierungsbeihilfen und aller anderen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährten Beihilfen.

Die Einnahmen unter Artikel 6 8 0 des Einnahmenplans werden als Mittel gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingestellt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2009 wurde aus den auf 3 748 000 000 EUR veranschlagten Gesamteinnahmen für den Zuckerumstrukturierungsfonds ein Betrag in Höhe von 1 898 000 000 EUR für Artikel 05 02 16 vorgesehen. Der Restbetrag der Fondseinnahmen wird gemäß Artikel 10 der Haushaltsordnung automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

05 02 16 02   Abschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung der Ergebnisse von Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugunsten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen, die aus dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie finanziert werden.

Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

KAPITEL 05 03 —   DIREKTBEIHILFEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

05 03

DIREKTBEIHILFEN

05 03 01

Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01

Einheitliche Betriebsprämien

2

27 239 000 000

27 220 000 000

28 119 326 533,34

05 03 01 02

Einheitliche Flächenzahlungen

2

3 789 000 000

3 065 000 000

2 082 983 454,50

05 03 01 03

Spezielle Zahlung für Zucker

2

255 000 000

209 000 000

166 743 544,78

05 03 01 04

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

2

12 000 000

 

 

05 03 01 99

Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

2

p.m.

 

 

 

Artikel 05 03 01 — Subtotal

 

31 295 000 000

30 494 000 000

30 369 053 532,62

05 03 02

Andere Direktbeihilfen

05 03 02 01

GÖE-Flächenzahlungen

2

1 450 000 000

1 450 000 000

1 488 597 982,44

05 03 02 04

Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

2

54 000 000

54 000 000

55 825 209,41

05 03 02 05

Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

2

23 000 000

25 000 000

22 035 676,21

05 03 02 06

Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

1 161 000 000

1 160 000 000

1 179 083 657,98

05 03 02 07

Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

52 000 000

53 000 000

55 970 991,53

05 03 02 08

Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

2

97 000 000

95 000 000

99 106 826,13

05 03 02 09

Schlachtprämien für Kälber

2

126 000 000

126 000 000

126 518 219,12

05 03 02 10

Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

2

225 000 000

225 000 000

235 939 322,49

05 03 02 13

Schaf- und Ziegenprämien

2

244 000 000

257 000 000

251 684 964,06

05 03 02 14

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

2

76 000 000

78 000 000

78 173 019,69

05 03 02 18

Beihilfen für Stärkekartoffeln

2

111 000 000

111 000 000

88 664 162,15

05 03 02 19

Flächenbeihilfen für Reis

2

169 000 000

171 000 000

173 032 520,21

05 03 02 21

Beihilfen für Olivenhaine

2

98 000 000

98 000 000

119 275 779,01

05 03 02 22

Prämien für Tabak

2

305 000 000

293 000 000

335 542 149,61

05 03 02 23

Flächenbeihilfen für Hopfen

2

2 500 000

2 500 000

2 659 356,74

05 03 02 24

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

2

87 000 000

89 000 000

82 280 375,09

05 03 02 25

Prämie für Eiweißpflanzen

2

53 000 000

53 000 000

58 200 212,51

05 03 02 26

Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

2

92 000 000

92 000 000

89 538 785,95

05 03 02 27

Beihilfe für Energiepflanzen

2

67 000 000

86 000 000

53 930 405,94

05 03 02 28

Beihilfen für Seidenraupen

2

500 000

500 000

608 010,94

05 03 02 29

Flächenbeihilfen für getrocknete Weintrauben

2

1 000 000

113 000 000

113 241 569,39

05 03 02 36

Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

2

425 000 000

435 000 000

419 579 854,58

05 03 02 39

Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

2

27 000 000

30 000 000

17 167 804,91

05 03 02 40

Flächenbeihilfen für Baumwolle

2

241 000 000

260 000 000

254 464 345,08

05 03 02 41

Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

2

145 000 000

 

 

05 03 02 42

Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

2

161 000 000

 

 

05 03 02 43

Übergangszahlung für Beerenfrüchte

2

12 000 000

 

 

05 03 02 50

POSEI — Gemeinschaftliche Förderprogramme

2

377 000 000

377 000 000

63 765 532,27

05 03 02 51

POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

2

22 000 000

22 000 000

3 791 612,31

05 03 02 52

POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

2

18 000 000

19 000 000

13 528 383,17

05 03 02 99

Sonstiges (Direktbeihilfen)

2

p.m.

p.m.

760 567 774,53

 

Artikel 05 03 02 — Subtotal

 

5 922 000 000

5 775 000 000

6 242 774 503,45

05 03 03

Zusätzliche Unterstützungsbeträge

2

562 000 000

563 000 000

434 037 057,91

 

Kapitel 05 03 — Insgesamt

 

37 779 000 000

36 832 000 000

37 045 865 093,98

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde bei der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs für Artikel 05 03 01, insbesondere für den Posten 05 03 01 01, ein Betrag von 1 861 000 000 EUR aus den Posten 6 7 0 1, 6 7 0 2 und 6 7 0 3 des Einnahmenplans berücksichtigt. In diesem Betrag sind 1 003 000 000 EUR enthalten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom Haushaltsjahr 2008 auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten folgende Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten des Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 03 01   Entkoppelte Direktbeihilfen

05 03 01 01   Einheitliche Betriebsprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

27 239 000 000

27 220 000 000

28 119 326 533,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 01 02   Einheitliche Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 789 000 000

3 065 000 000

2 082 983 454,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der einheitlichen Flächenzahlungen für die neuen Mitgliedstaaten gemäß der Beitrittsakte und Titel IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Rechtsgrundlagen

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203), insbesondere Anhang III „Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte“.

05 03 01 03   Spezielle Zahlung für Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

255 000 000

209 000 000

166 743 544,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der speziellen Zahlungen für Zucker für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß Titel IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden.

05 03 01 04   Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 000 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß Titel IVA Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden.

05 03 01 99   Sonstiges (entkoppelte Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Dieser Posten dient zur Deckung der nicht durch Mittel der übrigen Posten des Artikels 05 03 01 gedeckten entkoppelten Direktbeihilfen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

05 03 02   Andere Direktbeihilfen

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen sowie der Garantieschwellen, verteilt nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 77)..

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 2323/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1).

05 03 02 01   GÖE-Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 450 000 000

1 450 000 000

1 488 597 982,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlungen für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 04   Zusätzliche Beihilfe für Hartweizen: traditionelle Gebiete

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

54 000 000

54 000 000

55 825 209,41

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zuschläge zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

05 03 02 05   Erzeugungsbeihilfen für Saatgut

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

23 000 000

25 000 000

22 035 676,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Erzeugungsbeihilfen gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71.

05 03 02 06   Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 161 000 000

1 160 000 000

1 179 083 657,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, mit Ausnahme der zusätzlichen Prämien aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 derselben Verordnung (Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnete Mitgliedstaaten).

05 03 02 07   Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

52 000 000

53 000 000

55 970 991,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der zusätzlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, die in den in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgeführten Regionen und den durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichneten Mitgliedstaaten gewährt werden.

05 03 02 08   Sonderprämien für die Haltung männlicher Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

97 000 000

95 000 000

99 106 826,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Sonderprämien gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

05 03 02 09   Schlachtprämien für Kälber

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

126 000 000

126 000 000

126 518 219,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Veranschlagt sind auch Mittel zur Deckung der etwaigen Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24).

05 03 02 10   Schlachtprämien für ausgewachsene Rinder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

225 000 000

225 000 000

235 939 322,49

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Veranschlagt sind auch Mittel zur Deckung der etwaigen Restzahlungen im Zusammenhang mit den Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

05 03 02 13   Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

244 000 000

257 000 000

251 684 964,06

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Einkommensprämien gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 14   Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

76 000 000

78 000 000

78 173 019,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Ziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

05 03 02 18   Beihilfen für Stärkekartoffeln

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

111 000 000

111 000 000

88 664 162,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgleichszahlungen für die Erzeuger von Stärkekartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke gemäß Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 19   Flächenbeihilfen für Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

169 000 000

171 000 000

173 032 520,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/1995.

05 03 02 21   Beihilfen für Olivenhaine

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

98 000 000

98 000 000

119 275 779,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel II der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

05 03 02 22   Prämien für Tabak

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

305 000 000

293 000 000

335 542 149,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Beihilfen an Landwirte, die Rohtabak gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen, sowie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2076/92 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2002.

05 03 02 23   Flächenbeihilfen für Hopfen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 500 000

2 500 000

2 659 356,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Hektarbeihilfen, die den Erzeugern gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden.

05 03 02 24   Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

87 000 000

89 000 000

82 280 375,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 25   Prämie für Eiweißpflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

53 000 000

53 000 000

58 200 212,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 26   Flächenzahlungen für Schalenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

92 000 000

92 000 000

89 538 785,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 27   Beihilfe für Energiepflanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

67 000 000

86 000 000

53 930 405,94

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Flächenzahlung für Energiepflanzenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 28   Beihilfen für Seidenraupen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

608 010,94

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates und Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 03 02 29   Flächenbeihilfen für getrocknete Weintrauben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

113 000 000

113 241 569,39

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Restausgaben für die Hektarbeihilfe für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

05 03 02 36   Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

425 000 000

435 000 000

419 579 854,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Zahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 39   Zusätzliche Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

27 000 000

30 000 000

17 167 804,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Beihilfe wird Erzeugern in den Mitgliedstaaten gewährt, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zuckerquote gewährt haben.

05 03 02 40   Flächenbeihilfen für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

241 000 000

260 000 000

254 464 345,08

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Flächenbeihilfe für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 41   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

145 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Betriebinhabern, die Tomaten erzeugen, gewährten Übergangszahlungen gemäß Artikel 68b Absatz 1 und Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 42   Übergangszahlung für Obst und Gemüse — Andere Erzeugnisse als Tomaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

161 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Betriebinhabern, die eine oder mehrere Obst- und Gemüsekulturen (ausgenommen Tomaten) anbauen, gewährten Übergangszahlungen gemäß Artikel 68b Absatz 2 und Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 43   Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gewährten Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 50   POSEI — Gemeinschaftliche Förderprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

377 000 000

377 000 000

63 765 532,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für direkte Beihilfen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 247/2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

05 03 02 51   POSEI — Sonstige direkte Beihilfen und frühere Regelungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

22 000 000

22 000 000

3 791 612,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit

GÖE-Flächenzahlungen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Beihilfen für Körnerleguminosen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Flächenbeihilfen für Reis aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Tabakbeihilfen aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger aufgrund des fakultativen Ausschlusses in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

direkte Beihilfen vor 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

05 03 02 52   POSEI — Inseln des Ägäischen Meeres

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

18 000 000

19 000 000

13 528 383,17

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Regelung „Inseln des Ägäischen Meeres“.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

05 03 02 99   Sonstiges (Direktbeihilfen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

760 567 774,53

Erläuterungen

Vormals Posten 05 03 02 99, 05 03 02 03, 05 03 02 11, 05 03 02 12, 05 03 02 15, 05 03 02 16, 05 03 02 17, 05 03 02 30, 05 03 02 38 und vormals Artikel 05 03 04

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit

den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1577/96,

der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 603/95, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1786/2003,

dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

der Saisonentzerrungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

der Extensivierungsprämien im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

der Ergänzungsbeträge für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

den zusätzlichen Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2519/2001,

der Milchprämie für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113).

05 03 03   Zusätzliche Unterstützungsbeträge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

562 000 000

563 000 000

434 037 057,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Zahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–30 033 225,33

–30 033 225,33

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–30 033 225,33

–30 033 225,33

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

757 000 000

p.m.

1 550 000 000

0,—

2 971 074 266,—

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

4 005 038,—

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

100 609 105,29

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

12 501 735,18

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

32 863 175,64

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

139 000 000

p.m.

300 000 000

0,—

386 117 723,03

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

9 997 203,68

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

698 828,27

 

Artikel 05 04 02 — Subtotal

 

p.m.

896 000 000

p.m.

1 850 000 000

0,—

3 517 867 075,09

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01

Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

2

p.m.

p.m.

p.m.

281 817

0,—

375 756,78

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

3 000 000

p.m.

2 300 000

0,—

0,—

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

3 000 000

p.m.

2 581 817

0,—

375 756,78

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

182 000 000

p.m.

120 000 000

0,—

1 298 701 347,—

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

13 623 504 584

9 135 331 205

13 274 839 325

9 396 700 000

9 513 362 081,—

6 080 620 346,54

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

21 913 625

9 900 000

22 089 328

10 000 000

4 810 409,47

1 531 687,47

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

13 645 418 209

9 145 231 205

13 296 928 653

9 406 700 000

9 518 172 490,47

6 082 152 034,01

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

13 645 418 209

10 226 231 205

13 296 928 653

11 379 281 817

9 488 139 265,14

10 869 062 987,55

05 04 01   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Postens bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 01 14   Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

–30 033 225,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 02   Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1)insbesondere Artikel 39.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

757 000 000

p.m.

1 550 000 000

0,—

2 971 074 266,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

05 04 02 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

4 005 038,—

Erläuterungen

Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

05 04 02 03   Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

100 609 105,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

05 04 02 04   Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

12 501 735,18

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

05 04 02 05   Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

32 863 175,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

05 04 02 06   Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

139 000 000

p.m.

300 000 000

0,—

386 117 723,03

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

05 04 02 07   Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

9 997 203,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

05 04 02 08   Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

05 04 02 09   Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

698 828,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL-Ausrichtung finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

05 04 03   Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01   Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

281 817

0,—

375 756,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme für das Europäische Informations- und Kommunikationssystem für die Forstwirtschaft sowie der bis zum 31. Dezember 2002 eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen gegen Luftverschmutzung und Brände.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2).

Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3).

05 04 03 02   Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

p.m.

2 300 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 180 der Haushaltsordnung können aus den in Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans verbuchten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Die Mittel sind vorrangig für die erhaltende Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

05 04 04   Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

182 000 000

p.m.

120 000 000

0,—

1 298 701 347,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für den Programmzeitraum 2004-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Nummer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 04 05   Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

05 04 05 01   Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 623 504 584

9 135 331 205

13 274 839 325

9 396 700 000

9 513 362 081,—

6 080 620 346,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Verpflichtungsermächtigungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 1 305 700 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). Ferner ergibt sich ein Betrag von 424 000 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand subtilerer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden.

Mit den zusätzlichen Mitteln sollen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, wie beispielsweise der Bau von Infrastrukturen für den Hochwasserschutz und die Anhebung der Deiche zum Schutz vor einem Anstieg des Meeresspiegels, die Entwicklung trockenheitstoleranter Kulturpflanzen, die Verwendung sturm- und brandresistenterer Baumarten und Forstbewirtschaftungsmethoden sowie die Aufstellung von Raumplänen und die Anlage von Korridoren zur Förderung der Artenmigration.

Gemäß den Verpflichtungen der EU im Rahmen des Abschlusses des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft soll die Schaffung einer europäischen offenen Daten- und Tauschbank für traditionelle Pflanzensorten gefördert werden, die es Nichtregierungsorganisationen und privaten sowie öffentlichen Einrichtungen ermöglicht, neben den nationalen Genbanken der Mitgliedstaaten einen Saatgutpool für traditionelle Sorten einzurichten, die einen besonderen Wert für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und die Erzeugung von Qualitätslebensmitteln darstellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

05 04 05 02   Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 913 625

9 900 000

22 089 328

10 000 000

4 810 409,47

1 531 687,47

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

KAPITEL 05 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

225 400 000

p.m.

315 000 000

0,—

269 860 000,—

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

4

p.m.

p.m.

0,—

15 246 740,06

 

Artikel 05 05 01 — Subtotal

 

p.m.

225 400 000

p.m.

315 000 000

0,—

285 106 740,06

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

4

121 500 000

115 425 000

85 300 000

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 05 05 — Insgesamt

 

121 500 000

340 825 000

85 300 000

315 000 000

0,—

285 106 740,06

05 05 01   Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

05 05 01 01   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

225 400 000

p.m.

315 000 000

0,—

269 860 000,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 vorgenommenen Mittelbindungen in Bulgarien, Rumänien und Kroatien für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 01 02   Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

15 246 740,06

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Bewerberländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 02   Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

121 500 000

115 425 000

85 300 000

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Europäischen Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die EU-Strukturen und der Durchführung EU-finanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 05 06 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

4

6 260 000

6 260 000

6 230 000

6 230 000

5 963 623,24

5 963 623,24

 

Kapitel 05 06 — Insgesamt

 

6 260 000

6 260 000

6 230 000

6 230 000

5 963 623,24

5 963 623,24

05 06 01   Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 260 000

6 260 000

6 230 000

6 230 000

5 963 623,24

5 963 623,24

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der Gemeinschaft zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide- Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

Beschluss 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37).

Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47).

KAPITEL 05 07 —   AUDIT DER AGRARAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

05 07 01

Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

–29 844,19

–29 844,19

05 07 01 02

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

2

6 500 000

6 500 000

6 500 000

6 500 000

5 963 938,—

5 963 938,—

05 07 01 05

Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

2

0,—

12 016,40

05 07 01 06

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

– 490 000 000

– 490 000 000

– 370 000 000

– 370 000 000

–98 105 530,13

–98 105 530,13

05 07 01 07

Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 628 099,23

1 628 099,23

05 07 01 10

Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

05 07 01 11

Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 05 07 01 — Subtotal

 

– 483 500 000

– 483 500 000

– 363 500 000

– 363 500 000

–90 543 337,09

–90 531 320,69

05 07 02

Regelung von Streitfällen

2

25 000 000

25 000 000

21 000 000

21 000 000

8 095,79

8 095,79

 

Kapitel 05 07 — Insgesamt

 

– 458 500 000

– 458 500 000

– 342 500 000

– 342 500 000

–90 535 241,30

–90 523 224,90

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jeden Posten dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 07 01   Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 01   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

–29 844,19

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24.1.1975, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

05 07 01 02   Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Europäischen Gemeinschaft

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 500 000

6 500 000

5 963 938,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung von Kosten für Kontrollen per Fernerkundung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

05 07 01 05   Kontrollen der Anwendung der Agrarregelung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

12 016,40

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 des Rates vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70).

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1).

05 07 01 06   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

– 490 000 000

– 370 000 000

–98 105 530,13

Erläuterungen

Dieser Posten deckt die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 17 (Kürzung der monatlichen Zahlungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und Berichtigungen, die keiner besonderen Haushaltslinie zugewiesen werden können) und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 07   Konformitätsprüfung früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

1 628 099,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 10   Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 01 11   Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ergebnisse von Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab, wenn diese zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Das Prinzip des Rechnungsabschlusses ist in Artikel 53b Absatz 4 der Haushaltsordnung geregelt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

05 07 02   Regelung von Streitfällen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 000 000

21 000 000

8 095,79

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Deckung etwaiger (positiver oder negativer) Ausgaben, die der Kommission von einem Gerichtshof angelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen.

Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) entstehen können.

KAPITEL 05 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 08 01

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

2

13 979 000

13 879 000

14 000 000

13 555 000

13 011 694,39

11 656 654,76

05 08 02

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2

15 400 000

10 950 000

8 550 000

10 823 500

16 229 929,—

14 847 968,93

05 08 03

Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

2

1 460 000

2 577 000

1 900 000

2 682 000

1 364 410,75

4 098 197,62

05 08 06

Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

2

8 000 000

8 000 000

7 000 000

7 000 000

5 753 246,21

5 753 246,21

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

2

3 300 000

3 300 000

p.m.

p.m.

 

 

05 08 10

Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 05 08 — Insgesamt

 

43 639 000

40 206 000

31 450 000

34 060 500

36 359 280,35

36 356 067,52

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

05 08 01   Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 979 000

13 879 000

14 000 000

13 555 000

13 011 694,39

11 656 654,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65).

05 08 02   Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 400 000

10 950 000

8 550 000

10 823 500

16 229 929,—

14 847 968,93

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Europäischen Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988-2007 (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

05 08 03   Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 460 000

2 577 000

1 900 000

2 682 000

1 364 410,75

4 098 197,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Gemeinschaft,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14).

Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1).

05 08 06   Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 000 000

7 000 000

5 753 246,21

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 durch die Gemeinschaft.

Dabei kann es sich handeln um

jährliche Aktionsprogramme, die insbesondere von Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Verbraucher- und Umweltschutzverbänden vorgelegt werden,

punktuelle Maßnahmen, die insbesondere von Behörden der Mitgliedstaaten, Medien oder Hochschuleinrichtungen vorgelegt werden,

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden,

Maßnahmen zur Förderung landwirtschaftlicher Familienbetriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7).

05 08 09   Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 300 000

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittelbereitstellung deckt die Ausgaben gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab.

05 08 10   Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Einführung eines Pilotprojekts zur Bewertung der tatsächlichen Kosten, die den Landwirten durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, die über die Standards hinausgehen, denen eingeführte Erzeugnisse unterliegen. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich unter anderem um die 18 Verordnungen und Richtlinien, die die Grundlage der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) bilden, sowie um die Standards, die als guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GAEC) bezeichnet werden und ebenfalls Teil der Cross-Compliance-Vorschriften sind.

Die Mittel werden für die Durchführung einer Studie zur Bewertung der vorgenannten Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten verwendet, wobei diese Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar in den verschiedenen Regionen ein und desselben Mitgliedstaats wegen der Unterschiede in klimatischer, geologischer, produktionsspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterschiedlich ausfallen können. Die Studie sollte von einem anerkannten Forschungsinstitut oder einem Konsortium anerkannter Forschungsinstitute durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD LANDWIRTSCHAFT

TITEL 06

ENERGIE UND VERKEHR

Allgemeine Ziele

Bereitstellung wettbewerbsfähiger Systeme und Dienstleistungen im Energie- und Verkehrsbereich für die europäischen Bürger und Unternehmen,

Entkopplung der Mobilität von ihren negativen Nebenwirkungen und nachhaltigere Ausrichtung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs,

Schaffung der Voraussetzungen, die dauerhafte und sichere Energieversorgungs- und Verkehrsdienstleistungen in der EU ermöglichen,

Schutz der europäischen Bürger durch die Verbesserung der Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr und durch die Förderung der Verbraucherrechte und Mindestarbeitsstandards für Arbeitnehmer in diesen Bereichen,

internationale Verbreitung der politischen Maßnahmen der Union für Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr,

Entwicklung innovativer Lösungen, die die Formulierung und Umsetzung politischer Konzepte in den Bereichen Verkehr und Energie erleichtern.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

146 140 351

146 140 351

139 660 007

139 660 007

117 167 861,87

117 167 861,87

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

1 002 295 000

932 332 660

177 182 000

254 875 000

176 732 708,28

113 781 258,45

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

947 786 000

830 850 000

978 112 600

694 900 000

947 185 318,03

366 986 030,89

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

95 681 400

110 022 165

75 011 800

79 790 000

74 729 412,04

47 773 212,63

06 05

KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

277 700 000

130 500 000

270 700 000

169 000 000

263 299 343,21

55 294 441,71

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

264 795 000

321 460 413

269 550 000

364 000 000

251 921 480,40

214 782 948,55

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

3 000 000

6 710 500

6 400 000

8 250 000

4 638 149,—

7 899 275,62

 

Titel 06 — Insgesamt

2 737 397 751

2 478 016 089

1 916 616 407

1 710 475 007

1 835 674 272,83

923 685 029,72

KAPITEL 06 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE UND VERKEHR“

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

5

85 610 334 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

79 546 960 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

74 263 886,90

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 02 01

Externes Personal

5

4 647 058 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

4 717 037

3 510 149,83

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 445 072 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 420 506

6 417 889,60

 

Artikel 06 01 02 — Subtotal

 

11 092 130

12 137 543

9 928 039,43

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

5

5 937 887 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

5 968 904

5 853 473,40

06 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

1.1

225 000

225 000

230 130,—

06 01 04 02

Verkehr — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

1 500 000

448 672,—

06 01 04 03

Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

1.1

600 000

1 000 000

158 475,—

06 01 04 04

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

3 050 000

3 800 000

5 851 410,13

06 01 04 05

Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

1.1

790 000

800 000

735 956,—

06 01 04 06

Kernenergie — Verwaltungsausgaben

1.1

220 000

300 000

229 499,79

06 01 04 07

Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern — Verwaltungsausgaben

1.1

90 000

100 000

8 500,—

06 01 04 09

Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

1 200 000

1 200 000

925 991,51

06 01 04 10

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

1.1

770 000

800 000

682 761,16

06 01 04 12

Programm Galileo — Verwaltungsausgaben

1.1

1 600 000

p.m.

 

06 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

6 676 000

6 684 000

4 563 000,—

06 01 04 31

Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

1.1

9 794 000

10 212 600

1 193 828,—

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

1.1

1 405 000

1 353 000

622 643,—

 

Artikel 06 01 04 — Subtotal

 

27 420 000

27 974 600

15 650 866,59

06 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 05 01

Personalausgaben im Bereich der Forschung

1.1

8 430 000

6 788 000

5 391 178,80

06 01 05 02

Externes Personal im Bereich der Forschung

1.1

4 400 000

4 300 000

4 550 000,—

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

3 250 000

2 944 000

1 300 416,75

 

Artikel 06 01 05 — Subtotal

 

16 080 000

14 032 000

11 241 595,55

06 01 06

Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5

p.m.

230 000,—

 

Kapitel 06 01 — Insgesamt

 

146 140 351

139 660 007

117 167 861,87

06 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

85 610 334 (69)

79 546 960 (70)

74 263 886,90

06 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 647 058 (71)

4 717 037

3 510 149,83

06 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 445 072 (72)

7 420 506

6 417 889,60

06 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 937 887 (73)

5 968 904

5 853 473,40

06 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 04 01   Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

225 000

225 000

230 130,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 06 und 06 02 07.

06 01 04 02   Verkehr — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

1 500 000

448 672,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03.

06 01 04 03   Konventionelle Energie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

600 000

1 000 000

158 475,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 03.

06 01 04 04   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 050 000

3 800 000

5 851 410,13

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 01, 06 03 03 und 06 03 05.

06 01 04 05   Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

790 000

800 000

735 956,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 03 02 und 06 03 04.

06 01 04 06   Kernenergie — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

220 000

300 000

229 499,79

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 05 01, 06 05 02 und 06 05 05.

06 01 04 07   Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

90 000

100 000

8 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 07 01 und 06 07 04.

06 01 04 09   Information und Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 200 000

1 200 000

925 991,51

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Energie und Kernenergie sowie Sicherheit und Schutz von Energieverbrauchern und Verkehrsnutzern stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 03, 06 04 03, 06 05 01, 06 05 02, 06 05 05, 06 07 01 und 06 07 04.

06 01 04 10   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

770 000

800 000

682 761,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 04 06.

06 01 04 12   Programm Galileo — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 600 000

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 10.

06 01 04 30   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 676 000

6 684 000

4 563 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

06 01 04 31   Transeuropäische Verkehrsnetze — Exekutivagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 794 000

10 212 600

1 193 828,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Gemeinschaftszuschusses, der zur Deckung der Ausgaben für Personal und Dienstbetrieb der Exekutivagentur gewährt wird.

Der Stellenplan für die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz ist in Teil C „Personalbestand“ unter den Gesamteinnahmen (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verweise

Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88).

Beschluss 2008/593/EG der Kommission vom 11. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/60/EG im Hinblick auf eine Änderung der Aufgaben und der Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 35).

06 01 04 32   Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 405 000

1 353 000

622 643,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Personal- und operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Maßnahmen des Programms Marco Polo II ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und ggf. der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

06 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Energie und Verkehr“

06 01 05 01   Personalausgaben im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 430 000

6 788 000

5 391 178,80

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 02   Externes Personal im Bereich der Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 400 000

4 300 000

4 550 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 250 000

2 944 000

1 300 416,75

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

06 01 06   Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

230 000,—

Erläuterungen

Da die Ausgaben für Personal und Gebäude durch die Mittel der Posten XX 01 01 01 und XX 01 03 01 mit abgedeckt sind, dient der Zuschuss der Kommission, zu dem noch die eigenen Einnahmen der Agentur hinzukommen, der Deckung der Ausgaben, die der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten entstehen.

Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat auf seiner 23. Tagung am 1. und 2. Februar 1960 einstimmig vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur die Erhebung der Gebühr zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Versorgungsagentur, sondern auch die eigentliche Einführung dieser Gebühr verschiebt. Seither enthält der Haushaltsplan einen Mittelansatz für einen Zuschuss zum Ausgleich des Einnahmen- und Ausgabenvoranschlags der Agentur.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 52 bis 54.

Verweise

Statut der Euratom-Versorgungsagentur, insbesondere Artikel VI.

KAPITEL 06 02 —   BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

06 02 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

19 593 000

19 593 000

20 750 000

20 750 000

16 523 760,—

16 523 760,—

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

11 947 000

9 587 000

9 250 000

9 250 000

10 565 524,—

10 565 524,—

 

Artikel 06 02 01 — Subtotal

 

31 540 000

29 180 000

30 000 000

30 000 000

27 089 284,—

27 089 284,—

06 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

17 550 000

17 550 000

19 800 000

19 800 000

16 626 000,—

14 781 988,—

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

6 885 000

8 650 000

6 500 000

6 840 000

4 704 880,—

4 116 449,91

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

1.1

18 900 000

22 100 000

18 000 000

20 250 000

25 570 000,—

18 359 436,22

 

Artikel 06 02 02 — Subtotal

 

43 335 000

48 300 000

44 300 000

46 890 000

46 900 880,—

37 257 874,13

06 02 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

1.1

17 600 000

14 500 000

16 900 000

20 725 000

21 962 204,28

15 467 022,25

06 02 06

Programm Marco Polo II

1.1

60 350 000

54 182 875

57 422 000

15 700 000

56 156 834,—

0,—

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

1.1

6 000 000

13 000 000

0,—

9 343 572,07

06 02 08

Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

10 860 000

10 860 000

13 287 000

13 287 000

12 682 720,—

12 682 720,—

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

5 200 000

5 200 000

4 713 000

4 713 000

4 341 786,—

4 341 786,—

 

Artikel 06 02 08 — Subtotal

 

16 060 000

16 060 000

18 000 000

18 000 000

17 024 506,—

17 024 506,—

06 02 09

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

06 02 09 01

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

4 500 000

4 500 000

7 460 000

7 460 000

5 049 000,—

5 049 000,—

06 02 09 02

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

1.1

910 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

910 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

3 100 000

3 100 000

2 550 000,—

2 550 000,—

 

Artikel 06 02 09 — Subtotal

 

5 410 000

5 410 000

10 560 000

10 560 000

7 599 000,—

7 599 000,—

06 02 10

Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

1.1

828 000 000

758 699 785

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

100 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

0,—

0,—

 

Kapitel 06 02 — Insgesamt

 

1 002 295 000

932 332 660

177 182 000

254 875 000

176 732 708,28

113 781 258,45

06 02 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 593 000

19 593 000

20 750 000

20 750 000

16 523 760,—

16 523 760,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

06 02 01 02   Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 947 000

9 587 000

9 250 000

9 250 000

10 565 524,—

10 565 524,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Für das Haushaltsjahr werden die folgenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt:

Einnahmen:

— „Einnahmen für geleistete Dienste“

68 436 000

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

31 540 000

— „Beitrag von Drittländern“

1 793 000

— „Sonstige Einnahmen“

0

— „Administrative Maßnahmen der Agentur“

680 000

— „Einnahmen aus Dienstleistungen“

85 000

Insgesamt

102 534 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

52 509 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

15 216 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

34 809 000

Insgesamt

102 534 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

06 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 550 000

17 550 000

19 800 000

19 800 000

16 626 000,—

14 781 988,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

06 02 02 02   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 885 000

8 650 000

6 500 000

6 840 000

4 704 880,—

4 116 449,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Für das Haushaltsjahr werden die folgenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

48 335 000

Insgesamt

48 335 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

19 226 500

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

3 283 500

— Titel 3: „Operative Ausgaben, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung“

25 785 000

Insgesamt

48 335 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 48 335 000. Der in den Haushalt eingestellte Betrag von 48 335 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 5 000 000 EUR aus der Wiedereinziehung zu viel geleisteter Zahlungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

06 02 02 03   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 900 000

22 100 000

18 000 000

20 250 000

25 570 000,—

18 359 436,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten des Charterns von Schiffen zur Verschmutzungsbekämpfung (mit Ausrüstung) zur Bekämpfung einer unfallsbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe, der technischen Spezialausrüstung, der Einrichtung und des Betriebs eines Satellitenbild-Servicezentrums, von Studien und Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Ausrüstung und der Methoden zur Bekämpfung der Verschmutzung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

06 02 03   Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 600 000

14 500 000

16 900 000

20 725 000

21 962 204,28

15 467 022,25

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 02 03 sowie Posten 06 02 04 01 und 06 02 04 02

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Europäischen Union in Bezug auf alle Verkehrsträger (Schiene und Straße, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstrassen) und alle Bereiche der Verkehrspolitik (Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr mit seinen Durchführungsbestimmungen, Optimierung des Verkehrsnetzes, Rechte und Schutz der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und in allen anderen verkehrsbezogenen Bereichen). Die wichtigsten gebilligten Maßnahmen und Zielsetzungen sind darauf ausgerichtet, die gemeinsame Verkehrspolitik der Europäischen Union zu unterstützen, einschließlich ihrer Ausweitung auf Drittstaaten, technischer Unterstützung für alle Verkehrsträger und -bereiche, spezifischer Aus- und Fortbildung, der Festlegung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik sowie der Festlegung und Umsetzung der Orientierung der transeuropäischen Netze auf der Grundlage des EG-Vertrags sowie der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Passagiere bei allen Verkehrsträgern und der Durchsetzung der geltenden Verordnungen über Passagierrechte, insbesondere durch sowohl an die Transportindustrie als auch an die reisende Öffentlichkeit gerichtete Aktivitäten, durch die der Inhalt dieser Verordnungen stärker ins Bewusstsein gerückt wird.

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) muss die Kommission zusätzliche Maßnahmen entwickeln, um die Durchsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten.

Diese Maßnahmen und Zielsetzungen könnten auf unterschiedlichen Ebenen unterstützt werden (lokal, regional, national, europäisch und international), und zwar bei allen Verkehrsträgern und verkehrsbezogenen Bereichen sowie auf den Gebieten Technik, Technologie, Ordnungspolitik, Information, Ökologie, Klima und Politik und in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

06 02 06   Programm Marco Polo II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

60 350 000

54 182 875

57 422 000

15 700 000

56 156 834,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben für die Einführung eines Programms zur Förderung von Alternativen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Bezeichnung Marco Polo II.

Zur Erreichung der mit dem Programm verbundenen Ziele sieht Marco Polo II fünf Aktionsbereiche vor:

Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, um kurzfristig einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs auf andere, weniger ausgelastete Verkehrsträger zu verlagern;

katalytische Aktionen, die durch die Einführung neuer innovativer Dienste strukturbedingte Marktschranken überwinden helfen;

gemeinsame Lernaktionen im Hinblick auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit sowie auf die Entwicklung und den Austausch von Fachwissen in der Logistikbranche;

Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger, auf dem Kurzstreckenseeverkehr basierender Logistikleistungen (Hochgeschwindigkeitsseewege);

Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie unter aktiver Beteiligung der verarbeitenden Industrie und mit Hilfe der Logistiksysteme durchgeführt werden sollen.

Die Verkehrsinfrastrukturnetze der meisten neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht geeignet, um die nach der Erweiterung angewachsenen Handelsströme aufzunehmen. Der intermodale Verkehr ist hier die am besten geeignete Lösung, so dass sich für Marco Polo II als Fortsetzung und Konsolidierung seines Vorläufers Marco Polo I umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben.

Die Zuschüsse zu unternehmerischen Aktionen auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen unterscheiden sich von den Beihilfen zur Förderung im Rahmen der Programme für Forschung und Entwicklung und des Programms für die transeuropäischen Netze. Im Rahmen von Marco Polo II werden Vorhaben zur Verkehrsverlagerung gefördert, und zwar nicht nur im kombinierten Verkehr, sondern in allen Bereichen des Güterverkehrs.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

06 02 07   Abschluss des Programms Marco Polo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

13 000 000

0,—

9 343 572,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1).

06 02 08   Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01   Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 860 000

10 860 000

13 287 000

13 287 000

12 682 720,—

12 682 720,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Einsenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Dezember 2006, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (KOM(2006) 785 endg.).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18. Juli 2008, S. 1).

06 02 08 02   Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 200 000

5 200 000

4 713 000

4 713 000

4 341 786,—

4 341 786,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

21 000 000

— Beitrag von Drittländern (EWR)

 

Insgesamt

21 000 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

13 497 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

2 303 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

5 200 000

Insgesamt

21 000 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 21 000 000 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag von 16 060 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 4 940 000 EUR aus der Wiedereinziehung zu viel geleisteter Zahlungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Einsenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Dezember 2006, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (KOM(2006) 785 endg.).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

06 02 09   Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

06 02 09 01   Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

7 460 000

7 460 000

5 049 000,—

5 049 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1).

06 02 09 02   Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

910 000 (78)

910 000 (79)

3 100 000

3 100 000

2 550 000,—

2 550 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsbehörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

7 800 000

Insgesamt

7 800 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personal“

4 500 000

— Titel 2: „Verwaltungsausgaben“

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

3 300 000

Insgesamt

7 800 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 7 800 000 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag von 5 800 000 EUR erhöht sich um einen Betrag von 2 000 000 EUR aus der Wiedereinziehung zu viel geleisteter Zahlungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1).

06 02 10   Europäische Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

828 000 000

758 699 785

p.m. (80)

100 000 000 (81)

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit dem Gemeinschaftsbeitrag zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

a)

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

b)

erste Aktivitäten zu Beginn der Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

KAPITEL 06 03 —   TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

06 03 01

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

150 000 000

300 000 000

2 000 300,—

357 804 770,51

06 03 02

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

9 100 000

20 700 000

0,—

9 181 260,38

06 03 03

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

921 738 000

613 000 000

955 852 600

370 000 000

923 985 018,03

0,—

06 03 04

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1.1

26 048 000

6 000 000

22 260 000

4 200 000

21 200 000,—

0,—

06 03 05

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

p.m.

52 750 000

 

 

 

 

 

Kapitel 06 03 — Insgesamt

 

947 786 000

830 850 000

978 112 600

694 900 000

947 185 318,03

366 986 030,89

06 03 01   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 000 000

300 000 000

2 000 300,—

357 804 770,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-V-Programms bestimmt.

Diese Mittel sind zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1; Berichtigung: ABl. L 15 vom 17.1.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

Verweise

Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient.

06 03 02   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 100 000

20 700 000

0,—

9 181 260,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des TEN-E-Programms bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

06 03 03   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

921 738 000

613 000 000

955 852 600

370 000 000

923 985 018,03

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dem Auf- und Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN), das für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als wesentlich betrachtet wird (Artikel 154 bis 156 EG-Vertrag). Der Beitrag erfolgt durch Mitfinanzierung von Vorhaben, die von gemeinsamem Interesse und in den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines europäischen Verkehrsnetzes (Entscheidung Nr. 1692/96/EG) aufgeführt sind.

Ziele:

Unterstützung bei der Festlegung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse,

Beschleunigung der von den Mitgliedstaaten für das transeuropäische Verkehrsnetz durchgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse,

Überwindung finanzieller Hindernisse, die während der Startphase eines Vorhabens, vor allem bei Durchführbarkeitsstudien, auftauchen können,

Anreize für die Beteiligung privater Geldgeber an der Projektfinanzierung sowie für Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor,

bestmögliche Finanzierungspakete für die Vorhaben durch flexible Beteiligungsmodalitäten unter Reduzierung der öffentlichen Gelder auf ein Minimum.

Die Kofinanzierung der Entwicklung des Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystems (ERTMS) hat hohe Priorität.

Besonderes Augenmerk gilt grenzüberschreitenden Schienenverkehrsprojekten, die zu besseren Verbindungen zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten und zur Wiedervereinigung Europas beitragen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1; Berichtigung: ABl. L 15 vom 17.1.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verweise

Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte.

06 03 04   Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 048 000

6 000 000

22 260 000

4 200 000

21 200 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien über die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit und zur Vorbereitung und Beurteilung von Vorhaben sowie für die Gewährung von Zinszuschüssen, Anleihebürgschaften oder in begründeten Fällen von direkten Zuschüssen zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien in der Entscheidung 1364/2006/EG festgelegt wurden.

Mit einem Teil der Mittel sollte die Verwirklichung des NG3-Gaskorridors (Route Naher Osten-Kaspischer Raum-EU) erleichtert werden, indem das Büro eines Koordinators geschaffen wird, das aktiv rechtliche, finanzielle und politische Lösungen für in diesem strategisch wichtigen Bereich auftretende Fragen vorschlägt. Die Bereitstellung der Mittel wird innerhalb der durch die geltende Rechtsgrundlage gesetzten Grenzen in das Ermessen des EU-Koordinators gestellt. Der Koordinator wird sich über dieses Büro an die Erzeugerstaaten wenden.

Diese Maßnahme soll durch die Errichtung der erforderlichen Netzinfrastrukturen zu einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich beitragen, insbesondere durch den Auf- und Ausbau der transeuropäischen Energienetze, wobei der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der Zugang zu diesen Netzen und ihre Verlängerung außerhalb der Gemeinschaft gefördert werden sollen.

Alle Vorschläge sind Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Konsultation auf lokaler Ebene.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

06 03 05   Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

52 750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

KAPITEL 06 04 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

06 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

1.1

27 000 000

47 000 000

0,—

42 788 824,71

06 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

4

2 300 000

2 800 000

0,—

1 928 751,32

06 04 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1.1

4 000 000

2 180 000

1 450 000

1 490 000

1 415 639,06

681 200,01

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

1.1

100 000

p.m.

2 163,33

2 374 436,59

06 04 05

Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

88 741 400

72 502 165

66 061 800

19 000 000

68 311 609,65

0,—

06 04 07

Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

1.1

p.m.

1 500 000

p.m.

2 000 000

5 000 000,—

0,—

06 04 09

Investitionsfonds für erneuerbare Energien und Bioraffinerien

1.1

p.m.

900 000

3 000 000

3 000 000

 

 

06 04 10

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

06 04 10 01

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

06 04 10 02

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 06 04 10 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

06 04 11

Energiegemeinschaft

4

2 940 000

2 940 000

 

 

 

 

06 04 12

Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.1

p.m.

600 000

1 500 000

1 500 000

 

 

06 04 13

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1.1

p.m.

p.m.

3 000 000

3 000 000

 

 

 

Kapitel 06 04 — Insgesamt

 

95 681 400

110 022 165

75 011 800

79 790 000

74 729 412,04

47 773 212,63

06 04 01   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 000 000

47 000 000

0,—

42 788 824,71

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend das Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

06 04 02   Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 300 000

2 800 000

0,—

1 928 751,32

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend Coopener-Maßnahmen (externe Zusammenarbeit) des Programms „Intelligente Energie — Europa“ bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

06 04 03   Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

2 180 000

1 450 000

1 490 000

1 415 639,06

681 200,01

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 04 03, 06 04 05 und 06 04 08

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichteten europäischen Energiepolitik, des Energiebinnenmarktes und seiner Ausweitung auf Drittstaaten, der Energieversorgungssicherheit mit all ihren Aspekten unter Berücksichtigung einer europäischen und globalen Perspektive sowie der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer durch Qualitätsdienste zu transparenten und vergleichbaren Preisen.

Als wichtigste Ziele wurden gebilligt: die Entwicklung einer schrittweise angelegten gemeinsamen europäischen Politik zur Gewährleistung einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit, ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und des Zugangs zu den Energieverteilungsnetzen, Beobachtung des Energiemarktes, Analyse von Modellen, einschl. Szenarien zu den Auswirkungen der in Betracht gezogenen politischen Konzepte, Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer auf der Grundlage allgemeiner und spezieller Kenntnisse der globalen und europäischen Energiemärkte für alle Energiearten.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für Sachverständige in direktem Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung, und Analyse der notwendigen Informationen für die Energiemarktbeobachtung („Peer Review“).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92).

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1).

Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

06 04 04   Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

p.m.

2 163,33

2 374 436,59

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der aufgrund der ergangenen Verordnungen und Entscheidungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 91/565/EWG des Rates vom 29. Oktober 1991 zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (Programm SAVE) (ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34).

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16).

Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

Entscheidung 1999/23/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 23).

Entscheidung 1999/24/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 28).

Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

Beschluss 2001/353/EG des Rates vom 9. April 2001 zur Festlegung der neuen Leitlinien für Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Mehrjahresprogramms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich (1998-2002) innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor und flankierende Maßnahmen (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 24).

06 04 05   Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Finanzierung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bestimmt, wie er in Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007) 723 endg.) angekündigt wurde. Aus diesen Mitteln sollen insbesondere kohlenstoffemissionsarme Energietechnologien in der Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und Markteinführungsphase gefördert werden.

06 04 06   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

88 741 400

72 502 165

66 061 800

19 000 000

68 311 609,65

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende Maßnahmen:

Projekte in den Bereichen Förderung und Verbreitung:

a)

strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtungen der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, im Hinblick auf die Vorbereitung langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen und im Hinblick auf die Entwicklung von Normen sowie Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Gremien;

b)

Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements und Energiesparmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; Aufbau auf den Erfahrungen bei früheren und aktuellen Netzen;

c)

Förderung nachhaltiger Energiesysteme und Ausrüstungen zur weiteren Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung, Stimulierung von Investitionen für die Erleichterung des Übergangs von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien, Sensibilisierungskampagnen und Aufbau institutioneller Kapazitäten;

d)

Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

e)

Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Gemeinschaft.

Projekte zur Markteinführung:

Unterstützung von Projekten zur Markteinführung innovativer Techniken, Verfahren, Produkte und oder Praktiken mit gemeinschaftlicher Relevanz, die sich in der technischen Demonstration bereits bewährt haben. Ziel dieser Projekte soll es sein, die umfassendere Nutzung dieser Techniken in den beteiligten Ländern zu fördern und ihre Etablierung am Markt zu erleichtern.

Vorrang genießen Energieeffizienz- und Energieeinsparungsprojekte.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

06 04 07   Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

2 000 000

5 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen oder Maßnahmen im Bereich der Sicherheit der Energieversorgung, mit denen die Selbstversorgung der EU mit erneuerbarer Energie, insbesondere mit Biokraftstoff, gefördert werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 09   Investitionsfonds für erneuerbare Energien und Bioraffinerien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

900 000

3 000 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für:

die Finanzierung innovativer Projekte im Bereich erneuerbare Energien und chemische Stoffe — Unternehmen aller Größenordnungen sollten diese Mittel erhalten können,

Ziel der Finanzierung ist die Förderung von Unternehmensinvestitionen in bahnbrechende Projekte mit erneuerbaren Energien, um es 1. der Wirtschaft der EU zu erleichtern, die Ziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen, um 2. die Abhängigkeit der EU von Einfuhren aus Drittstaaten zu verringern, um 3. die EU in die vorderste Front der Entwicklungen in diesem Bereich zu bringen (in Übereinstimmung mit der Strategie von Lissabon) und 4. einen rentablen Markt für Agrarprodukte zu schaffen,

vorgesehen sind Mittel zur Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Vermarktung im Zusammenhang mit innovativen Projekten für erneuerbare Energien und chemische Stoffe in der EU, die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) mit Hilfe seiner gängigen Investitionsprodukte verwaltet werden sollen, z. B.:

Equity-Investitionen (neben anderen Equity-Investitionen wie Risikokapital),

Technologietransferfonds (für die wirtschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen),

und/oder technische Unterstützung oder eine Kombination der vorgenannten Instrumente.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 10   Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

06 04 10 01   Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 19. September 2007, zur Schaffung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (KOM(2007) 530 endg.).

06 04 10 02   Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind ausschließlich für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 19. September 2007, zur Schaffung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (KOM(2007) 530 endg.).

06 04 11   Energiegemeinschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 940 000

2 940 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Aus diesen Mitteln wird der Beitrag zum Haushalt der Energiegemeinschaft finanziert. Dieser Haushalt betrifft Personal-, Verwaltungs- und operative Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

06 04 12   Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 07 03 12

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung u. a. folgender Maßnahmen:

Europäische Wissensplattform,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf dem Gebiet nachhaltiger städtischer Verkehrspläne,

Entwicklung und Austausch bewährter Praktiken auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtplanung einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Umweltrisiken und zur Bekämpfung des Klimawandels,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Bereichen nachhaltiges Bauen, Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Planung und biologische Vielfalt,

Sensibilisierungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 04 13   Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

3 000 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 06 01 04 11

Zur Erreichung der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007) 1 endg.) unterbreiteten Zielvorgabe einer Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergiemix der EU auf 20 % bis zum Jahr 2020 — das derzeitige Ziel beträgt 12 % bis zum Jahr 2010 — soll mit dieser vorbereitenden Maßnahme Folgendes finanziert werden:

Projekte zur Entwicklung integrierter Systeme für erneuerbare Energien (Meeresenergie, Windenergie, Solarenergie, Biomasse und Biogas), die auf die klimatischen und speziellen sozioökonomischen Bedingungen von Inselgemeinschaften zugeschnitten sind, einschließlich Hybridsystemen und Entsalzungssystemen;

Projekte zur Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer verstärkten Verbreitung und Nutzung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Maßnahmen auf die örtlichen Inselgemeinschaften (wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung, Verhinderung der Abwanderung junger Menschen usw.);

sich für Inselgemeinschaften eignende energietechnologische Initiativen zur Förderung von Forschungsprojekten in den Bereichen erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien mit dem Ziel einer Maximierung der Nutzung erneuerbarer Energien und einer Anpassung an die örtlichen Verhältnisse;

Projekte zur Entwicklung effizienter und umweltfreundlicher Methoden für den Transport dieser Energie zum Festland einschließlich eines Verbunds zwischen den peripheren Stromnetzen der Inseln und den Festlandsnetzen;

Austausch bewährter Praktiken zwischen europäischen Inselregionen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 06 05 —   KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 05

KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

06 05 01

Nukleare Sicherheitsüberwachung

1.1

20 200 000

19 000 000

19 000 000

16 000 000

17 201 088,58

15 273 453,65

06 05 02

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

1.1

2 500 000

1 500 000

3 700 000

3 000 000

2 098 254,63

2 166 085,51

06 05 05

Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

1.1

255 000 000

110 000 000

248 000 000

150 000 000

244 000 000,—

37 854 902,55

 

Kapitel 06 05 — Insgesamt

 

277 700 000

130 500 000

270 700 000

169 000 000

263 299 343,21

55 294 441,71

06 05 01   Nukleare Sicherheitsüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 200 000

19 000 000

19 000 000

16 000 000

17 201 088,58

15 273 453,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung folgender Maßnahmen:

Dienstreisen der Inspektoren (Tagegelder und Fahrtkosten) nach Maßgabe von vorab festgelegten Halbjahresprogrammen,

Fortbildung und Praktika der Inspektoren,

Kauf von Ausrüstungsmaterial für die Durchführung der Inspektionen, insbesondere Überwachungsausrüstungen wie digitale Videosysteme, Gamma-, Neutronen- und Infrarotmessapparate, elektronische Versiegelungs- und entsprechende Lesegeräte,

Erst- und Ersatzbeschaffung von DV-Material für Inspektionszwecke,

spezifische DV-Projekte im Zusammenhang mit den Inspektionen (Entwicklung und Wartung),

Ersetzung von am Ende ihres Nutzungszyklus angelangten Überwachungs- und Messanlagen,

Instandhaltung der Ausrüstungen, einschließlich Versicherungskosten (spezifische Ausrüstungen an den Standorten Canberra, Ametek, Fork, GBNS),

technische Infrastrukturarbeiten, einschließlich Abfallentsorgung und Transport von Proben,

On-site-Analysen (Kosten der Arbeiten zuzüglich Dienstreisekosten der Analysesachverständigen),

Vereinbarungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Arbeiten vor Ort (Labors, Büros),

laufende Verwaltung der Installationen vor Ort und der Laboratorien der Zentraldienststellen (Pannenhilfe, Wartung, DV-Ausrüstung, Kauf von Kleinmaterial, Betriebsmitteln usw.),

DV-Unterstützung und -Tests für die bei den Inspektionen benutzten Anwendungen.

Die Mittel decken ferner den an die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) gezahlten Vorschuss in Höhe von 91 000 EUR. Die durch die Rückzahlung dieser Summe durch die IAEO entstehenden Einnahmen, die bei Artikel 6 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingestellt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden außerdem folgende Einnahmen als zusätzliche Mittel bereitgestellt:

Versicherungsleistungen,

Erstattung von Beträgen, die die Kommission für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel VII und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Verweise

Verifikationsabkommen zwischen der Gemeinschaft, den atomwaffenfreien Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Dreiseitiges Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. März 1992 über einen Beschluss der Kommission zur Einführung von On-site-Laboratorien für die Analyse von Proben zur Sicherheitsüberwachung (SEK(92) 515 endg.).

06 05 02   Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

1 500 000

3 700 000

3 000 000

2 098 254,63

2 166 085,51

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 05 02 und 06 05 03

Diese Mittel sollen decken:

die Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für nukleare Sicherheit, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, sowie der Vorschriften und Maßnahmen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes,

der Ausgaben für Maßnahmen zur Überwachung der Strahlenbelastung und zum Schutz vor ionisierender Strahlung, für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie den Schutz der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe. Diese Aktionen beziehen sich auf spezifische, im Euratom-Vertrag vorgesehene Aufgaben,

sie betreffen Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle des Schutzes gegen ionisierende Strahlen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die betreffenden Ausgaben umfassen neben den Tagegeldern und Fahrtkosten (Dienstreisen) auch die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen sowie für den Kauf von Geräten und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16).

Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm (1998-2002) für Maßnahmen im Kernenergiebereich auf dem Gebiet des sicheren Transports radioaktiven Materials sowie der Sicherheitsüberwachung und der industriellen Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Sicherheitsaspekte der kerntechnischen Anlagen in den derzeitigen Teilnehmerländern des Tacis-Programms (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 31).

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Kapitel III und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. April 2003, zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen (KOM(2003) 32 endg.).

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. April 2003, über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2003) 32 endg.).

Artikel 31 des Euratom-Vertrags: Erfassung von Informationen und Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz.

Artikel 33 des Euratom-Vertrags: Umsetzung von Richtlinien, insbesondere im medizinischen Bereich (Bereich C: Richtlinien 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22) sowie der Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57) (Bereich A: Strahlungskontrolle, insbesondere Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen).

Wahrnehmung der Verpflichtungen der Kommission aufgrund folgender spezifischer Rechtsvorschriften:

Entscheidung Nr. 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76) (beschleunigter Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation),

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1),

Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 des Euratom-Vertrags: Kontrolle der Überwachung der Umweltradioaktivität.

06 05 05   Kerntechnische Sicherheit — Übergangsmaßnahmen (Rückbau von Kernanlagen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

255 000 000

110 000 000

248 000 000

150 000 000

244 000 000,—

37 854 902,55

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke von Ignalina (Litauen), Bohunice (Slowakei) und Kozloduy (Bulgarien) gemäß den von den betreffenden Mitgliedstaaten unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und Protokoll Nr. 9 zu Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei, beide im Anhang zum Beitrittsvertrag) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen im Anhang zum Beitrittsvertrag) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 Euratom-Vertrag unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Die der Kommission im Hinblick auf Bulgarien obliegende Aufgabe wird in analoger Weise durch Artikel 30 Euratom-Vertrag unmittelbar übertragen.

Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10. Berichtigte Fassung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

KAPITEL 06 06 —   FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

06 06 01

Forschung im Energiebereich

06 06 01 01

Forschung im Energiebereich

1.1

128 685 000

102 760 413

150 000 000

75 000 000

118 864 067,97

1 102 676,91

06 06 01 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

20 160 000

19 200 000

 

 

 

 

 

Artikel 06 06 01 — Subtotal

 

148 845 000

121 960 413

150 000 000

75 000 000

118 864 067,97

1 102 676,91

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

1.1

61 550 000

74 100 000

119 550 000

134 000 000

115 919 401,09

30 967 251,03

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 900 000

2 900 000

 

 

 

 

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

51 500 000

23 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 06 06 02 — Subtotal

 

115 950 000

100 000 000

119 550 000

134 000 000

115 919 401,09

30 967 251,03

06 06 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

16 539 960,50

7 814 526,69

06 06 05

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen

06 06 05 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

5 500 000

20 000 000

597 357,12

37 398 214,92

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

94 000 000

135 000 000

693,72

137 500 279,—

 

Artikel 06 06 05 — Subtotal

 

99 500 000

155 000 000

598 050,84

174 898 493,92

 

Kapitel 06 06 — Insgesamt

 

264 795 000

321 460 413

269 550 000

364 000 000

251 921 480,40

214 782 948,55

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des Vertrags genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die gemeinschaftliche Strategie für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Gemeinschaft werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

06 06 01   Forschung im Energiebereich

06 06 01 01   Forschung im Energiebereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

128 685 000

102 760 413

150 000 000

75 000 000

118 864 067,97

1 102 676,91

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 06 01

Arbeitsschwerpunkte sind:

erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Fortsetzung des sechsten Rahmenprogramms),

Tätigkeiten im Rahmen der neuen Priorität im Zusammenhang mit sauberen Kohletechnologien.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rund zwei Drittel der Mittel für diesen Themenbereich müssen der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

06 06 01 02   Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 160 000

19 200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

06 06 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

61 550 000

74 100 000

119 550 000

134 000 000

115 919 401,09

30 967 251,03

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 06 02

Mit diesen Forschungsmaßnahmen soll ein Beitrag zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs, öffentlicher Verkehrsmittel, nicht motorisierter Mobilität (Radfahren/Zufußgehen) und des Binnenschiffsverkehrs sowie zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Sie sollten auf einer Strategie beruhen, die auf Interoperabilität, Intermodalität, Sicherheit und die Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Forschungsarbeiten im Verkehrssektor (Artikel 6 des EG-Vertrags) gerichtet ist.

Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen dazu,

umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Systeme für alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, schiffbare Gewässer) zu entwickeln (auch im Rahmen der innerstädtischen Mobilität),

Forschungsarbeiten in den Bereichen Verkehrsvermeidung, Verringerung des verkehrsbedingten Klimawandels, Methoden zur genaueren Berechnung der externen Kosten des Verkehrs und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, besonderes Augenmerk zu schenken,

die technische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) umzusetzen,

die verschiedenen Verkehrsarten zu integrieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Typen herzustellen,

den Eisenbahn-, Straßen- und Seeverkehr sicherer, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen,

die europäische Verkehrspolitik zu unterstützen,

das europäische Satellitennavigationssystem (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation zu entwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

06 06 02 02   Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 900 000

2 900 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

06 06 02 03   Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 500 000

23 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

06 06 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

16 539 960,50

7 814 526,69

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

06 06 05   Abschluss früherer Programme und Maßnahmen

06 06 05 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

20 000 000

597 357,12

37 398 214,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

06 06 05 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

94 000 000

135 000 000

693,72

137 500 279,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

KAPITEL 06 07 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

06 07 01

Verkehrssicherheit

1.1

2 750 000

2 530 000

2 500 000

3 500 000

2 238 149,—

2 849 359,62

06 07 02

Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

1.1

1 655 500

p.m.

1 400 000

2 000 000,—

3 727 925,—

06 07 04

Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

1.1

250 000

75 000

400 000

350 000

400 000,—

1 321 991,—

06 07 05

Vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

1.1

2 450 000

3 500 000

3 000 000

 

 

 

Kapitel 06 07 — Insgesamt

 

3 000 000

6 710 500

6 400 000

8 250 000

4 638 149,—

7 899 275,62

06 07 01   Verkehrssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 750 000

2 530 000

2 500 000

3 500 000

2 238 149,—

2 849 359,62

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention von böswilligen Handlungen im Verkehrsbereich, insbesondere in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter und die Infrastruktur,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Verkehr sicherer zu machen,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Verkehrssicherheit sowie der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

Die Mittel dienen auch insbesondere zur Finanzierung der Aufwendungen für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle der Sicherheit der Flughafeneinrichtungen und Hafenanlagen der Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission, die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Ausbildung der Inspektoren, vorbereitende Sitzungen sowie Geräte und Material zur Durchführung der Inspektionen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

06 07 02   Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 655 500

p.m.

1 400 000

2 000 000,—

3 727 925,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung bestehender Verpflichtungen für ein Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz, einschließlich der Anlage bewachter Lkw-Parkplätze entlang der wichtigsten Straßenverkehrsverbindungen in ganz Europa und eines Zertifizierungsmechanismus, beispielsweise in Form einer „blauen Flagge“ für sichere Lkw-Parkplätze.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

06 07 04   Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

75 000

400 000

350 000

400 000,—

1 321 991,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Vorschriften und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Energiesektors, die technische Unterstützung und die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu verbessern.

Wichtigste Ziele sind die Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsvorschriften im Energiebereich, insbesondere:

Maßnahmen zur Vorbeugung von kriminellen Handlungen im Energiebereich, wobei den Anlagen und Infrastrukturen des europäischen Energieerzeugungs- und -übertragungssystems besondere Beachtung geschenkt wird,

Annäherung der Rechtsvorschriften, technischen Standards und administrativen Überwachungspraxis im Bereich der Energiesicherheit,

Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und Sicherheitszielen für den Energiesektor und Zusammenstellung der für eine solche Festlegung erforderlichen Daten,

Überwachung der Maßnahmen zur Energiesicherheit, die von nationalen Behörden, Betreibern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in diesem Sektor getroffen werden,

internationale Koordinierung im Bereich der Energiesicherheit unter Einbeziehung von Lieferanten aus Nachbarländern, Durchgangsländern und anderen Partnern in der Welt,

Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Energiesicherheit.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

06 07 05   Vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 450 000

3 500 000

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel sind für die vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit an drei Grenzübergängen an den nordöstlichen Außengrenzen der EU bestimmt, indem bis zu drei sichere Lkw-Parkplätze geschaffen werden, um die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit der Fahrer und der Ladung zu verbessern und die ökologischen und sozialen Probleme zu lösen, die durch lange Lkw-Staus an Grenzübergängen verursacht werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ENERGIE UND VERKEHR

TITEL 07

UMWELT

Allgemeine Ziele

Mit ihrer Umweltpolitik strebt die Europäische Union Folgendes an:

Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Gemeinschaftsregionen,

Leistung eines Beitrags zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger dadurch, dass für eine Umwelt gesorgt werden soll, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler, internationaler oder weltweiter ökologischer Probleme und Zusammenarbeit mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen bei der Verfolgung vereinbarter ökologischer Ziele sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik im Kontext der nachhaltigen Entwicklung,

Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Umweltrechts und der Einbeziehung von Umweltschutzanforderungen in alle anderen Politiken und Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft, vor allem mit Blick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

91 266 617

91 266 617

87 610 305

87 610 305

76 677 792,37

76 677 792,37

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

4 000 000

6 500 000

4 112 000

10 700 000

2 001 240,52

9 031 205,19

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

340 060 000

370 522 150

282 766 000

169 412 000

262 395 949,52

133 876 233,93

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

26 000 000

24 600 000

27 500 000

25 400 000

7 456 990,63

8 327 151,97

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

1 200 000

4 000 000

0,—

6 232 014,98

07 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

0,—

98 020,18

 

Titel 07 — Insgesamt

461 326 617

494 088 767

401 988 305

297 122 305

348 531 973,04

234 242 418,62

KAPITEL 07 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Umwelt“

5

57 945 859 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

53 090 692 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

47 967 232,84

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01

Externes Personal

5

5 019 668 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

5 325 097

5 303 116,41

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 291 997 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 110 791

6 127 882,41

 

Artikel 07 01 02 — Subtotal

 

11 311 665

11 435 888

11 430 998,82

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Umwelt“

5

4 019 093 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

3 983 725

3 776 648,44

07 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

2

17 150 000

17 850 000

12 805 792,27

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

3.2

590 000

700 000

447 120,—

07 01 04 03

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

250 000

0,—

07 01 04 04

Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

4

250 000

300 000

250 000,—

 

Artikel 07 01 04 — Subtotal

 

17 990 000

19 100 000

13 502 912,27

 

Kapitel 07 01 — Insgesamt

 

91 266 617

87 610 305

76 677 792,37

07 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

57 945 859 (87)

53 090 692 (88)

47 967 232,84

07 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 019 668 (89)

5 325 097

5 303 116,41

07 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 291 997 (90)

6 110 791

6 127 882,41

Erläuterungen

Die Mittel sind auch für die Finanzierung der Abschätzung der Folgen von Rechtsakten bestimmt.

07 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 019 093 (91)

3 983 725

3 776 648,44

07 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 04 01   LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 150 000

17 850 000

12 805 792,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE+ ausgewählten Projekte und der laufenden Projekte im Rahmen des Programms LIFE III;

Ausgaben für Veröffentlichungen und Tätigkeiten zur Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren, die sich aus Projekten im Rahmen von LIFE III und LIFE+ ergeben, sowie für Sachverständigensitzungen und die Begünstigten von Projekten (Beratung in Bezug auf die Projektverwaltung, Vernetzung, Austausch von Ergebnissen und bewährten Verfahren);

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung geeigneter IT-Systeme für Kommunikation, Auswahl, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

Ausgaben für die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von IT-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und der Interessenvertreter (z. B. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft) stehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Bewertung, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms LIFE+ stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die zum gegenseitigen Nutzen der Begünstigten und der Kommission von dieser im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 03 07.

07 01 04 02   Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

590 000

700 000

447 120,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz;

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, IT- und Kommunikationsinstrumentariums, das für die völlige Betriebsbereitschaft des in den Räumlichkeiten der Kommission untergebrachten Beobachtungs- und Informationszentrums (BIZ) erforderlich ist (fortschrittliche Informationssysteme, einschließlich geografische Informationssysteme, und Kommunikationsmittel, die das BIZ mit allen bestehenden Katastrophenalarmsystemen verbinden), und mit dem Hosting von CECIS (Common Emergency Communication and Information System), einschließlich der einschlägigen Infrastruktur;

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 04 01.

07 01 04 03   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

250 000

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der für die Bewertung, Überwachung und Förderung während der Durchführung von LIFE III in Drittländern erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 02.

07 01 04 04   Beteiligung an internationalen Umweltmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

250 000

300 000

250 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 07 02 01.

KAPITEL 07 02 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

07 02 01

Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

4

3 000 000

3 500 000

3 112 000

6 500 000

2 001 240,52

6 874 933,11

07 02 02

Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

4

2 500 000

3 200 000

0,—

2 156 272,08

07 02 03

Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

1 000 000

500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 07 02 — Insgesamt

 

4 000 000

6 500 000

4 112 000

10 700 000

2 001 240,52

9 031 205,19

07 02 01   Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 500 000

3 112 000

6 500 000

2 001 240,52

6 874 933,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Gemeinschaft zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Gemeinschaft beteiligen möchte.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr zugewiesenen institutionellen Befugnisse gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag und gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).

Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen frei lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen.

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1).

Beschluss 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss des Übereinkommens — im Namen der Gemeinschaft — über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

Beschluss 93/550/EG des Rates vom 20. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1).

Beschluss 96/191/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31).

Beschluss des Rates vom 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag im ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht).

Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18).

Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).

Beschluss 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29).

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30).

Beschluss 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48).

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

Beschluss …/…/EG des Rates vom 12. Dezember 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (ABl L … vom … S. …).

07 02 02   Abschluss von LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

3 200 000

0,—

2 156 272,08

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Projekten der technischen Hilfe des dritten thematischen Abschnitts von LIFE III, d. h. LIFE-Drittländer, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 bestimmt. Finanziert werden Maßnahmen zur Unterstützung der Schaffung von Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen, die im Umweltsektor in Drittländern benötigt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 02 03   Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und Gemeinsames Europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Das Projekt zielt auf die Förderung von Maßnahmen zur regelmäßigen Überwachung der Qualität der Meeres- und Küstenumwelt und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung im Schwarzmeerraum ab. Seine allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt beschreiben:

Schaffung einer Grundlage für die Forschung und Untersuchung der Verschmutzung der Meeres- und Küstenumwelt, Untersuchung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die von der Meeres- und Küstenumwelt abhängigen Arbeitsplätze,

Entwicklung neuer Technologien für den Umweltschutz und für Notfallreinigungsmaßnahmen bei Verschmutzungen,

Konzipierung und Einführung eines integrierten Meeres- und Küstenüberwachungssystems in der Region,

Schaffung eines Netzes von Einrichtungen für eine dynamische Überwachung des Systems „Meer—Küste—Fluss“ im Wege der Fernerkundung,

Ausbildung der Personen, die mit der tatsächlichen Durchführung überwachungsbezogener Tätigkeiten betraut werden, und entsprechende Vorbereitung der Mitarbeiter.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 03 —   UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

07 03 01

Abschluss des Schutzes der Wälder

2

12 500 000

12 000 000

0,—

7 863 543,85

07 03 02

Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

2

p.m.

200 000

1 309,92

3 492 860,42

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

2

35 000 000

33 800 000

0,—

32 848 576,51

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

2

22 000 000

32 400 000

21 259,—

30 553 840,10

07 03 05

Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991 bis 1995) und LIFE II (1996 bis 1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

2

p.m.

0,—

250 250,26

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

1 500 000

6 000 000

0,—

10 494 655,39

07 03 07

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

300 000 000

257 162 150

248 094 000

46 400 000

224 420 148,38

8 518 130,75

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

2

p.m.

1 400 000

0,—

1 306 638,53

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

20 009 000

20 009 000

18 440 000

18 440 000

20 260 268,41

20 260 268,41

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

14 551 000

14 551 000

13 232 000

13 972 000

13 699 013,81

16 300 739,91

 

Artikel 07 03 09 — Subtotal

 

34 560 000

34 560 000

31 672 000

32 412 000

33 959 282,22

36 561 008,32

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme für Natura 2000

2

p.m.

1 500 000

1 000 000

1 600 000

993 950,—

1 086 729,80

07 03 11

Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

2

p.m.

p.m.

1 200 000

3 000 000,—

900 000,—

07 03 12

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

2

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

p.m.

 

 

 

 

07 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

2

p.m.

500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

07 03 14

Maßnahme im Bereich „Erneuerbare Energie“

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

07 03 15

Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten in der Ostsee

2

2 000 000

2 300 000

1 000 000

1 000 000

 

 

07 03 16

Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

07 03 17

Klima des Karpatenbeckens

2

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

340 060 000

370 522 150

282 766 000

169 412 000

262 395 949,52

133 876 233,93

07 03 01   Abschluss des Schutzes der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 500 000

12 000 000

0,—

7 863 543,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1).

07 03 02   Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

1 309,92

3 492 860,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Zuschüssen zugunsten von primär im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO), für ihre laufenden Betriebskosten, ihre jährlichen Arbeitsprogramme und Projekte. Sie sollen zur weiteren Entwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Umweltbereich beitragen und eine intensivere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Diskussion über Umweltbelange auf europäischer Ebene sicherstellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1).

07 03 03   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 000 000

33 800 000

0,—

32 848 576,51

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz), im Hinblick auf den Naturschutz und insbesondere die Erhaltung natürlicher Lebensräume und Arten wildlebender Pflanzen und Tiere sowie Naturschutzprojekte, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Netzes „Natura 2000“.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 03 04   Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 000 000

32 400 000

21 259,—

30 553 840,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE III (Bereich Naturschutz) und betreffen die Entwicklung innovativer und integrierter Techniken und Verfahren für die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie Aktionen und Studien zur Verbesserung der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf grenzüberschreitende Auswirkungen von Umwelt- und Witterungsverhältnissen auf Landschaft, Wasserwege und -systeme.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

07 03 05   Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991 bis 1995) und LIFE II (1996 bis 1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

250 250,26

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen der Programme LIFE I und LIFE II und betrifft die Weiterentwicklung und Umsetzung von Politik und Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Umweltbereich und den Schutz von natürlichen Lebensräumen und Arten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE I) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE II) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1).

07 03 06   Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

6 000 000

0,—

10 494 655,39

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Umsetzung geltender Rechtsvorschriften, zur Sensibilisierung sowie anderen allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Diese Aktionen beinhalten auch Zuschüsse für Projekte und Dienstleistungsverträge, Workshops und Seminare, für die Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material, für Veranstaltungen und Ausstellungen, Journalistenbesuche, Veröffentlichungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen und Internetaktivitäten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

07 03 07   LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

257 162 150

248 094 000

46 400 000

224 420 148,38

8 518 130,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE+ soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Mindestens 78 % der Mittel sind für aktionsbezogene Zuschüsse zu Projekten bestimmt, davon mindestens 50 % für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt dienen. Die zu fördernden Projekte werden im Wege eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die geförderten Projekte sind von gemeinschaftlichem Interesse, technisch und finanziell kohärent und machbar und entsprechen im Ergebnis den eingesetzten Mitteln.

Die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen, um sicherzustellen, dass sie einen europäischen Mehrwert erbringen, und um eine Finanzierung von Wiederholungsmaßnahmen zu vermeiden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG oder

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Umweltzielen, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how oder Technologien, oder

Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist, oder

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Ziele im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Die aus dem Programm LIFE+ geförderten Maßnahmen umfassen unter anderem:

die Unterstützung unabhängiger, gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen (NRO), die zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich beitragen,

die Unterstützung der treibenden Rolle der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch Studien und Bewertungen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern, Netze und Computersysteme, Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE+ finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden und können Folgendes umfassen:

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Szenarienentwicklung;

Monitoring, einschließlich Monitoring von Wäldern;

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau;

Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Sitzungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, das an Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden beteiligt ist;

Arbeit über Netze und Plattformen für bewährte Praktiken;

Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Waldbränden;

Demonstration innovativer Politikkonzepte, Technologien, Verfahren und Instrumente;

Unterstützung für operative Tätigkeiten von NRO, die sich hauptsächlich für Umweltschutz und -verbesserung auf europäischer Ebene engagieren und zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften beitragen;

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel sollen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen dienen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen;

insbesondere für die Bereiche Natur und biologische Vielfalt: Management von Gebieten und Arten sowie Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Netzes Natura 2000, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Einrichtung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Netzes Natura 2000 auf marine Gebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land.

Mit den zusätzlichen Mittel sollen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, wie beispielsweise Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen für den Hochwasserschutz und die Anhebung der Deiche zum Schutz vor einem Anstieg des Meeresspiegels, die Entwicklung trockenheitstoleranter Kulturpflanzen, die Verwendung sturm- und brandresistenterer Baumarten und Forstbewirtschaftungsmethoden sowie die Aufstellung von Raumplänen und die Anlage von Korridoren zur Förderung der Artenmigration.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 03 08   Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 400 000

0,—

1 306 638,53

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Mehrjahresprogramms (2001-2004) zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die städtische Umwelt und die Verfahren der Kommunalen Aktion 21, einschließlich der Entwicklung und Übertragung guter Praktiken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1).

07 03 09   Europäische Umweltagentur

07 03 09 01   Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 009 000

20 009 000

18 440 000

18 440 000

20 260 268,41

20 260 268,41

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Auf Antrag der Agentur unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1).

07 03 09 02   Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 551 000

14 551 000

13 232 000

13 972 000

13 699 013,81

16 300 739,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken einen Zuschuss an die Europäische Umweltagentur in Kopenhagen, die der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen über alle Länder der Gemeinschaft liefern soll, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können.

Die Agentur hat vor allem folgende Aufgaben:

Weiterführung und Ausbau des „Eionet“ (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz),

Einrichtung eines europäischen Referenzzentrums für Umweltinformationen,

Entwicklung eines integrierten Verfahrens von der Überwachung bis zur Berichterstattung,

Ermittlung von Fragen, die in Zukunft von Bedeutung für die Umwelt sein werden,

direkte Unterstützung der Konzipierung und Entwicklung der Umweltpolitik,

Unterstützung der Umsetzung und Evaluierung der Umweltpolitik einschließlich der Bewertung ihrer Effizienz und der Fortschritte bei der Einbeziehung von Umweltfragen in anderen Politikbereichen,

Unterstützung des die Umwelt betreffenden Teils des Erweiterungsprozesses (geografische Erweiterung, verstärkte europäische Zusammenarbeit).

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Für das Haushaltsjahr werden folgende Einnahmen und Ausgaben veranschlagt:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

32 490 000

— „Sonstige Einnahmen“

5 067 082

Insgesamt

37 557 082

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

20 150 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 830 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

15 577 082

Insgesamt

37 557 082

Der Gemeinschaftszuschuss für 2009 beläuft sich auf insgesamt 32 490 000 EUR ohne Rückforderung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1).

07 03 10   Vorbereitende Maßnahme für Natura 2000

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

1 000 000

1 600 000

993 950,—

1 086 729,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen für das Management des Netzes Natura 2000 (d. h. Erhaltung und Überwachung der biologischen Vielfalt, Wiederansiedlung von Arten, Infrastruktur, Entschädigung von Grundbesitzern), einschließlich Pilotprojekten, Kommunikations- und Informationstätigkeiten und Entwicklung von methodischen Grundlagen und Managementmodellen für Gebiete mit unterschiedlichen Merkmalen und Eigentumsrechten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 11   Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 200 000

3 000 000,—

900 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren betreffend Maßnahmen und Aktionen zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder, zur Überwachung und Verhütung von Waldbränden und zur Sammlung von Informationen und Daten über Waldökosysteme. Die Überwachungstätigkeiten betreffen die Gefährdung der Böden, der biologischen Vielfalt und der Senken. Diese Maßnahmen umfassen auch Zuschüsse sowie Verträge über Studien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten (zusätzlich zum Finanzbeitrag zu den Kosten der von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften vorgelegten Programme):

Weiterführung und Ausbau des Netzes der Beobachtungsstellen, die Informationen über Ökosysteme des Waldes liefern;

Weiterführung und Ausbau des Informationssystems über Waldbrände;

Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, besonders in den als stark gefährdet eingestuften Gebieten, in Fortführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3), die bis zum 31. Dezember 2002 galt;

Förderung von Maßnahmen zur Aufforstung der von Bränden verwüsteten Flächen, besonders in Naturschutzgebieten und anderen Schutzgebieten, unter Beachtung der bioklimatischen und ökologischen Merkmale und unter Verwendung von an die Bedingungen vor Ort angepassten Pflanzenarten und Sorten;

Förderung und Ausbau des Überwachungssystems sowie der Evaluierung der gesammelten Informationen und Schaffung einer Plattform zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen;

Förderung von Aufforstungsprogrammen in von Waldbränden betroffenen Regionen;

Erforschung der Ursachen und Folgen der Waldbrände, die sich in den letzten Jahren gerade auf den europäischen Forstwirtschaftssektor besonders gravierend ausgewirkt haben;

Förderung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, wie die Anlage von Brandschneisen, Waldwegen, Zufahrtsstellen und Wasserzapfstellen, und Programme zur Waldbewirtschaftung.

Diese Mittel können auch zur Deckung der Kosten von Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten dienen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 12   Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (93)

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Abmilderung des Klimawandels und seiner Auswirkungen und zur Verwirklichung der Ziele, die sich die EU gesetzt hat, bestimmt.

Sie dienen ferner dazu, einzelnen Wirtschaftssektoren finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen von durch den Klimawandel bedingten Ereignissen wie Dürre und Überschwemmungen zu gewähren. Mit den Mitteln werden vor allem Verbesserungen der Infrastruktur und der Produktionsverfahren in besonders anfälligen Sektoren finanziert.

07 03 13   Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Projekts zur Entwicklung und Einrichtung 1. eines zusätzlichen partizipativen Küstenkommunikationssystems und 2. eines kooperativen Systems für Risikoschutz und Risikomanagement im Bereich der Küsten für die dem Ostseeraum angehörenden Mitgliedstaaten und insbesondere für die baltischen Staaten bestimmt, die aufgrund ihrer 50-jährigen Besetzung nicht am normalen Entwicklungsprozess teilhaben konnten und daher gegenüber den älteren Mitgliedstaaten ein Entwicklungsgefälle aufweisen. Eine nachhaltige Küstenentwicklung (einschließlich integrierter Anwendungen) muss aktiv gefördert werden, und es müssen nichttraditionelle Innovationen erforscht und ausgearbeitet sowie getestet und verbreitet werden, nicht nur im Verhältnis zu bestehenden Durchführungsmethoden, d. h. nicht nur vertikal und horizontal quer durch die Verwaltungsebenen, sondern auch in der Weise, dass besonderes Augenmerk auf die Entwicklung neuer Methoden für eine partizipative Kommunikation und Zusammenarbeit gelegt wird, so dass bei allen Beteiligten ein stärkeres küstenspezifisches Bewusstsein entsteht und sie ein besseres Küstenverhalten entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 14   Maßnahme im Bereich „Erneuerbare Energie“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur finanziellen Unterstützung der Verwirklichung der Ziele, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 8./9. März 2007 für den EU-weiten Ausbau erneuerbarer Energien über 2010 hinaus vereinbart wurden, insbesondere des verbindlichen Ziels, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2020 auf 20 % zu erhöhen, und des von allen Mitgliedstaaten bis 2020 in kosteneffizienter Weise zu erreichenden Mindestziels eines 10 %-Anteils von Biokraftstoffen am gesamten verkehrsbedingten Benzin- und Dieselverbrauch in der Europäischen Union.

07 03 15   Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten in der Ostsee

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 300 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 03 13

Diese Mittel sind für Zahlungen zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, mit dem folgende Ziele verfolgt werden:

Senkung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxid (NOx) in der Ostsee, indem zwischen sich freiwillig beteiligenden Akteuren ein Pilotprojekt für den Emissionshandel gestartet wird,

Einbeziehung des Seeverkehrs in die Forschungs- und Vorbereitungstätigkeiten der Kommission zur Konzipierung von Maßnahmen für einen offenen Handel mit landgestützten Ressourcen, und zwar als Ergänzung zu den laufenden Tätigkeiten der Kommission zum Zweck der Ermittlung und Festlegung der Bedingungen für ein mögliches Zertifikatehandelssystem in Bezug auf SO2 und NOx in künftigen Rechtsvorschriften.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 16   Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Pilotprojekts bestimmt, das Forschungsarbeiten, die Erhebung von Daten, Evaluierungen, Besuche vor Ort sowie Überwachungsmaßnahmen, Konsultationen und die Bildung von Netzwerken umfasst, die der Entwicklung präventiver Maßnahmen dienen, mit denen der Wüstenbildung in Europa Einhalt geboten werden soll.

Einige Mitgliedstaaten haben auf individueller Grundlage diesbezügliche Maßnahmen getroffen, so dass es zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst interdisziplinären Studien und Vorschlägen gibt, die u. a. auf der Bewertung der durch moderne intensive landwirtschaftliche Methoden verursachten Schäden basieren und Fragen des Klimawandels beruhen.

Laut Berichten des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sehen sich Portugal, Spanien, Italien, Griechenland, Malta, Lettland, Ungarn, Rumänien, die Türkei und Belarus und noch weitere Länder und Regionen in der Europäischen Union und europaweit mit diesem großen ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert, und „Business-as-usual“-Szenarien zeigen, dass in den nächsten Jahren mit einem weiteren Rückgang der Produktivität der Landwirtschaft gerechnet wird und die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung damit gefährdet ist.

Darüber hinaus führt die Wüstenbildung nicht nur zu Verlusten in der Landwirtschaft, sondern auch zu einem Verlust der biologischen Vielfalt sowie zu einem Rückgang der Bodenfruchtbarkeit und der Fähigkeit des Bodens, Wasser zu speichern, zu verstärkter Erosion und einer geringeren CO2-Absorption. Zudem kommt es aufgrund des Klimawandels immer häufiger zu Überschwemmungen und Dürreperioden mit immer drastischeren Auswirkungen, wodurch sich die Gefahr der Wüstenbildung weiter erhöht und die damit verbundenen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen zunehmen (siehe Ziffer 17 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (Angenommene Texte, P6_TA(2008) 473)).

Das Pilotprojekt umfasst folgende Maßnahmen:

Austausch bewährter Verfahren,

Demonstration von innovativen Konzepten, Know-how, neuen Technologien sowie neuen Methoden und Instrumenten, z. B. zur Erhaltung von Gewässern,

Entwicklung eines Überwachungssystems zur Bewertung der gesammelten Informationen und Entwicklung einer Plattform für den Datenaustausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die von anderen Akteuren konsultiert werden kann,

Sensibilisierungskampagnen mit und zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern und den ENP-Ländern und anderen Akteuren, die mit diesem ökologischen und wirtschaftlichen Problem konfrontiert sind, mit dem Ziel, zur Erhaltung des Pflanzenbewuchses und des Feuchtigkeitsgrads sowohl an der Oberfläche als auch unter der Erde beizutragen, womit die Aridität verringert und der Wüstenbildung Einhalt geboten werden soll,

Entwicklung konkreter Pilotprojekte auf lokaler Ebene zur Unterstützung innovativer lokaler Maßnahmen für die Nutzung von Regenwasser und Oberflächenwasser.

Das Pilotprojekt könnte in Zukunft dadurch verbessert werden, dass die Frage der Wüstenbildung europaweit in bilateralen oder multilateralen Abkommen behandelt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 03 17   Klima des Karpatenbeckens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Hauptziel dieses Projekts ist die Untersuchung der detaillierten wetterspezifischen und räumlichen Struktur der Karpaten und des Karpatenbeckens mit einheitlichen oder zumindest vergleichbaren Methoden. Die grundlegenden Ergebnisse sind als Beitrag zu Studien über regionale Klimaschwankungen und den regionalen Klimawandel sowie zur angewandten Klimatologie gedacht. Seit etwa 90 Jahren wurde die Region nicht mehr als klimatische geografische Einheit beschrieben.

Die nationalen meteorologischen Messnetze arbeiten mit unterschiedlichen Instrumenten und stützen sich oft auf unterschiedliche Regeln. Für eine präzise Modellierung von Klimafeldern müssen größere Gebiete herangezogen werden; kleinere Länder können nicht als Modell für die Berechnung des Klimas benachbarter Regionen dienen. Aufgrund dieser Faktoren ist ein Vergleich zwischen den nationalen Karten unmöglich. Darüber hinaus verfügen einige Länder bereits über nationale Klimaatlanten, andere wiederum nicht. Im Rahmen des Projekts werden Informationen über die Messungen und die bestehenden Datenbanken zusammengetragen. Der nächste Schritt ist die Erstellung von Klimakarten im Wege eines Daten- und Informationsaustauschs. Parallel dazu werden die Datenqualität und die Standardisierungsmethoden verglichen. Es wird empfohlen, eine Kartierungsmethode anzuwenden, bei der keine großen Datenmengen zwischen den Ländern ausgetauscht werden müssen. Als nächster Schritt wird das Projekt in Zusammenarbeit mit dem gleichzeitig stattfindenden Klimakartierungsprojekt Südosteuropa, dessen Vorläufer die vom Ungarischen Meteorologischen Dienst veranstaltete „Summer School on Preparation of Climate Atlas“ (http://www.met.hu/pages/seminars/seeera/index.htm) war, auf die Region Südosteuropa ausgedehnt.

Das Klima der Karpaten und des Karpatenbeckens liefert grundlegende Informationen für Wetter- und Klimavorhersagen. Das Projekt „Carpathians Environment Outlook“ (unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP)), die Donau (europäischer Korridor VII) und das Karpatenbecken decken einen großen Teil des Einzugsgebiets ab. Es werden gemeinsame Karten und vergleichbare nationale klimatologische und meteorologische Karten erstellt, wobei der Umfang des Projekts noch erweitert werden kann, und es wird eine Datenbank mit Rasterkarten für weitere künftige Großprojekte eingerichtet.

Beginn des Projekts: 1. Januar 2009.

Ende des Projekts: 31. Dezember 2010.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 04 —   KATASTROPHENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

3.2

18 500 000

14 250 000

20 000 000

15 000 000

7 456 990,63

2 401 505,49

07 04 02

Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

3.2

1 400 000

1 200 000

0,—

2 251 646,—

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

3.2

1 150 000

3 200 000

0,—

3 674 000,48

07 04 04

Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

3.2

p.m.

800 000

3 500 000

2 000 000

 

 

07 04 05

Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU

2

7 500 000

7 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

 

Kapitel 07 04 — Insgesamt

 

26 000 000

24 600 000

27 500 000

25 400 000

7 456 990,63

8 327 151,97

07 04 01   Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 500 000

14 250 000

20 000 000

15 000 000

7 456 990,63

2 401 505,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA und der Bewerberländer, die mit der Gemeinschaft eine Katastrophenschutz-Vereinbarung über Vorsorge-, Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und anthropogene Katastrophen, Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle unterzeichnet haben, zu unterstützen und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern.

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzexperten, Module und sonstigen Unterstützung,

die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und zur Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall und die grundlegende logistische Unterstützung dieser Sachverständigen,

die Auflage eines Programms zur Auswertung der Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz,

ein Ausbildungsprogramm für Einsatzteams, Unterstützungspersonal und Experten, die Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Werkzeuge für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Gemeinschaft und den Aufbau einer gemeinsamen europäischen Interventionskultur,

Leitstandsübungen und vollmaßstäbliche Übungen, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu trainieren und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen,

den Austausch von Sachverständigen mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des europäischen Katastrophenschutzes aufzubauen und Informationen und Erfahrungen auszutauschen,

Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Notfall — insbesondere CECIS (Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle) — zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs „EU-vertraulicher“ Informationen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

die Prüfung und Entwicklung von Katastrophenschutzmodulen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates,

die Prüfung und Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen,

die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln,

die Finanzierung zusätzlicher Transportmittel und der dazugehörenden Logistik, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei größeren Notfällen zu gewährleisten und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates ergänzen,

die Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Notfällen in Drittländern im Zusammenhang mit Katastrophenschutzmaßnahmen, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen,

Workshops, Seminare, Projekte, Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, Notfallplanung, Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierung, Information, Kommunikation und Überwachung, Beurteilung und Bewertung,

sonstige Unterstützungs- oder Ergänzungsmaßnahmen, die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz erforderlich sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9)

07 04 02   Pilotprojekt — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 400 000

1 200 000

0,—

2 251 646,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Studien und Zuschüssen zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes im Hinblick auf die Verhütung oder zumindest Abschwächung der Folgen von Naturkatastrophen durch Entwicklung von Instrumenten für grenzüberschreitende Frühwarnung, Koordinierung und Logistik.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 04 03   Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 150 000

3 200 000

0,—

3 674 000,48

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und mit Maßnahmen im Rahmen des Schutzes der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit gegen die Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

07 04 04   Pilotprojekt — Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

800 000

3 500 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist es, die Mobilisierung von Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um einem Mitgliedstaat bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die logistischen und personellen Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen, Hilfe zu leisten.

Ziel des Pilotprojekts ist es insbesondere,

die Einsatzteams und logistischen Mittel der Mitgliedstaaten zu erfassen, die im Notfall mobilisiert werden können,

standardisierte Kommunikations- und Informationsmechanismen zu entwickeln, um eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zu erreichen und Informationen über bewährte Verfahren, optimale Ausrüstung und Aufstellung von Operationsplänen für den Einsatz der technischen und personellen Ressourcen auszutauschen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

07 04 05   Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 500 000

7 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll eine vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Europäischen Union finanziert werden, mit dem nach schweren Katastrophen, einschließlich Waldbränden, sofort auf dringenden Bedarf reagiert werden kann. Dieser Mechanismus könnte aus speziellen Katastrophenschutzeinheiten, die die Mitgliedstaaten für europäische Katastrophenschutzeinsätze bereitstellen, und/oder aus zusätzlichen Kapazitäten bestehen, die das Beobachtungs- und Informationszentrum (BIZ) durch Dauervereinbarungen mit anderen Parteien verfügbar macht.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, die Mobilisierung von zusätzlichen Einsatzmitteln und Rettungskräften aus den Mitgliedstaaten zu verbessern, um anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern bei Waldbränden, deren Zahl und Ausmaß die nationalen logistischen und personellen Kapazitäten übersteigen, Hilfe zu leisten. Sie dient dazu, innovative Regelungen für die Bereitstellung von Hilfe für Mitgliedstaaten oder Drittländer zu testen, die mit größeren Waldbränden zu kämpfen haben. Sie beinhaltet insbesondere die Schaffung einer Reserve von Brandbekämpfungskapazitäten durch die Mitgliedstaaten, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, Hilfe zu leisten, weil alle ihre nationalen Brandbekämpfungskapazitäten in der Abwehr von Waldbränden oder aufgrund der hohen Waldbrandgefahr auf ihrem Hoheitsgebiet gebunden sind.

Indem sichergestellt wird, dass Schlüsselressourcen und wesentliche Gerätschaften in Übereinstimmung mit Szenarien für die Reaktion auf schwere Katastrophen zu den entsprechenden Zeiten zur Verfügung stehen, zielt diese vorbereitende Maßnahme darauf ab, dass Europa als Ganzes besser für schwere Katastrophen gewappnet ist, und ebnet den Weg für die Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 05 —   NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

07 05 01

Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

2

1 200 000

4 000 000

0,—

6 232 014,98

 

Kapitel 07 05 — Insgesamt

 

1 200 000

4 000 000

0,—

6 232 014,98

07 05 01   Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

4 000 000

0,—

6 232 014,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit Aktionen der Kommission zur Entwicklung neuer politischer Initiativen einschließlich der Sensibilisierung sowie anderer allgemeiner Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag sowie gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) ergeben.

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

KAPITEL 07 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

07 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 49 04 02

LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt –2 000 bis 2004) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

0,—

98 020,18

 

Artikel 07 49 04 — Subtotal

 

p.m.

0,—

98 020,18

 

Kapitel 07 49 — Insgesamt

 

p.m.

0,—

98 020,18

07 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Umwelt“

07 49 04 02   LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2004) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

98 020,18

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION UMWELT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION UMWELT

TITEL 08

FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

Förderung der Forschungsinvestitionen und des Übergangs zu einer wissensgestützten Wirtschaft mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union,

Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Europäischen Forschungsraums und Steigerung der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung durch mehr Wettbewerb, Bündelung der Ressourcen und grenzüberschreitende Synergien,

stärkere Öffnung und größere Attraktivität des Europäischen Forschungsraums sowie optimale Nutzung der internationalen Zusammenarbeit.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

298 366 451

298 366 451

258 583 253

258 583 253

224 025 812,21

224 025 812,21

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

681 120 000

463 000 000

695 341 000

428 286 000

670 298 534,40

61 344 663,27

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

203 784 000

109 019 000

209 083 000

127 382 000

199 475 661,20

3 224 524,82

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

420 845 000

400 282 750

390 410 000

167 460 000

380 709 684,—

5 283 939,42

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

146 021 000

137 087 750

127 780 000

62 598 000

117 952 364,40

29 912 693,25

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

219 203 000

204 252 500

219 348 000

102 591 000

208 878 367,69

4 053 557,52

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

342 139 000

343 617 000

348 922 000

196 902 000

331 478 214,20

8 077 559,05

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

71 878 000

49 202 000

84 296 000

47 512 000

70 181 467,60

2 805 245,80

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

120 000 000

120 000 000

p.m.

146 000 000

163 648 000,—

91 511 961,60

08 10

IDEEN

775 000 000

260 861 000

516 123 000

321 927 000

266 762 612,41

1 360 399,72

08 11

MENSCHEN

503 034 000

460 434 000

471 887 000

232 731 000

439 962 424,63

11 915 070,44

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

187 666 000

155 000 000

144 037 000

75 000 000

106 572 691,60

0,—

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

123 613 000

180 437 700

147 890 000

141 302 000

123 314 904,80

2 999 379,01

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

16 078 000

19 680 000

10 332 000

6 000 000

10 173 791,60

4 497 251,60

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

29 845 000

46 960 650

29 803 000

16 500 000

25 403 283,60

0,—

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

33 732 000

31 000 000

40 034 000

22 300 000

30 432 332,40

2 532 000,—

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

17 160 000

14 952 000

17 391 000

9 000 000

17 464 310,—

5 216 280,—

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

31 500 000

30 000 000

p.m.

4 000 000

40 912 000,—

36 820 800,—

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

9 764 000

9 265 000

9 858 000

5 758 000

7 310 621,—

2 143 354,30

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

378 888 000

245 000 000

280 250 000

248 000 000

227 221 000,—

81 340 000,—

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

49 255 000

21 500 000

46 410 000

23 000 000

49 000 000,—

9 900 761,26

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

1 354 426 000

p.m.

1 472 488 000

72 557 289,91

2 063 765 455,92

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

55 068 822,82

42 509 415,42

08 24

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

5 800 000

5 800 000

p.m.

p.m.

 

 

 

Titel 08 — Insgesamt

4 664 691 451

4 960 143 801

4 047 778 253

4 115 320 253

3 838 804 190,47

2 695 240 124,61

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Gemeinschaft geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der gemeinschaftlichen FTE-Strategie erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsmaßnahmen werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in der Verordnung festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

5

9 065 724 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 927 973 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

12 463 237,21

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

08 01 02 01

Externes Personal

5

236 859 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

228 947

52 082,80

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

807 075 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 153 447

991 917,—

 

Artikel 08 01 02 — Subtotal

 

1 043 934

1 382 394

1 043 999,80

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

5

628 793 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

594 886

1 099 732,98

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

1.1

32 410 000

19 994 000

 

08 01 04 31

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

1.1

31 032 000

14 601 000

 

08 01 04 40

Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

1.1

28 620 000

27 500 000

1 900 000,—

08 01 04 41

Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 700 000

1 900 000

 

 

Artikel 08 01 04 — Subtotal

 

94 762 000

63 995 000

1 900 000,—

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

134 157 000

118 464 000

116 235 484,15

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

30 957 000

35 017 000

26 401 666,80

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

27 752 000

31 202 000

64 881 691,27

 

Artikel 08 01 05 — Subtotal

 

192 866 000

184 683 000

207 518 842,22

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

298 366 451

258 583 253

224 025 812,21

08 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 065 724 (99)

7 927 973 (100)

12 463 237,21

08 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Forschung“

08 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

236 859 (101)

228 947

52 082,80

08 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

807 075 (102)

1 153 447

991 917,—

08 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

628 793 (103)

594 886

1 099 732,98

08 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30   Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

32 410 000

19 994 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung; die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personal“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

Verweise

Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15).

08 01 04 31   Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

31 032 000

14 601 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur für die Forschung veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personal“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

Verweise

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

08 01 04 40   Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

28 620 000

27 500 000

1 900 000,—

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wird die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines Gemeinschaftsunternehmens gegründet. Dieses europäische Gemeinschaftsunternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation,

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie,

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility (IFMIF)).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

08 01 04 41   Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 700 000

1 900 000

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

08 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

134 157 000

118 464 000

116 235 484,15

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 957 000

35 017 000

26 401 666,80

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans bereitgestellt und ausgeführt.

08 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

27 752 000

31 202 000

64 881 691,27

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 08 02 —   ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

601 120 000

383 180 000

570 341 000

303 286 000

670 298 534,40

61 344 663,27

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

76 800 000

76 800 000

122 700 000

122 700 000

 

 

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

3 200 000

3 020 000

2 300 000

2 300 000

 

 

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

681 120 000

463 000 000

695 341 000

428 286 000

670 298 534,40

61 344 663,27

08 02 01   Zusammenarbeit — Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

601 120 000

383 180 000

570 341 000

303 286 000

670 298 534,40

61 344 663,27

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie AIDS, Malaria, Tuberkulose, neue oder erneut auftretende Pandemien, Krebs, Herz-Kreislaufkrankheiten, Diabetes und andere chronische Erkrankungen (z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen), seltene und neurodegenerative Erkrankungen) bereitgestellt werden.

Ein erhöhter Anteil der Mittel sollte für Forschungen über armutsbedingte tropische Krankheiten außer HIV und über vernachlässigte Krankheiten aufgewendet werden, mit besonderem Schwerpunkt auf der TB-Forschung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

08 02 02   Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

76 800 000

76 800 000

122 700 000

122 700 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

08 02 03   Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 200 000

3 020 000

2 300 000

2 300 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm u. a. umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

KAPITEL 08 03 —   ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

1.1

203 784 000

109 019 000

209 083 000

127 382 000

199 475 661,20

3 224 524,82

 

Kapitel 08 03 — Insgesamt

 

203 784 000

109 019 000

209 083 000

127 382 000

199 475 661,20

3 224 524,82

08 03 01   Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

203 784 000

109 019 000

209 083 000

127 382 000

199 475 661,20

3 224 524,82

Erläuterungen

Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. „Vom Tisch bis zum Bauernhof“: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen und artgerechten Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen.

Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln).

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im vorherigen Haushaltsplan. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im Haushaltsplan 2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

KAPITEL 08 04 —   ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

411 245 000

390 682 750

390 410 000

167 460 000

380 709 684,—

5 283 939,42

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

9 600 000

9 600 000

 

 

 

 

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

420 845 000

400 282 750

390 410 000

167 460 000

380 709 684,—

5 283 939,42

08 04 01   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

411 245 000

390 682 750

390 410 000

167 460 000

380 709 684,—

5 283 939,42

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

08 04 02   Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 600 000

9 600 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 05 —   ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

1.1

115 121 000

106 187 750

99 680 000

62 598 000

117 952 364,40

29 912 693,25

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

30 900 000

30 900 000

28 100 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 08 05 — Insgesamt

 

146 021 000

137 087 750

127 780 000

62 598 000

117 952 364,40

29 912 693,25

08 05 01   Zusammenarbeit — Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

115 121 000

106 187 750

99 680 000

62 598 000

117 952 364,40

29 912 693,25

Erläuterungen

Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

Wasserstoffenergie und Brennstoffzellen

Integrierte Maßnahmen, um über eine starke technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der EU und für stationäre und tragbare Anwendungen sowie für Transportanwendungen zu verfügen.

Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energien

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe (einschließlich Wasserstoff) mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

Erneuerbare Energien zu Heiz- und Kühlzwecken

Technologien zur Steigerung der Effizienz und zur Senkung der Kosten von Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energien, wobei ihr Einsatz unter unterschiedlichen regionalen Bedingungen gewährleistet wird.

CO2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

Saubere Kohletechnologien

Zur erheblichen Verbesserungen des Wirkungsgrads, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien.

Intelligente Energienetze

Ausrichtung der Informationen auf das Erfordernis, den Bürgern die Notwendigkeit einer „intelligenten“ Nutzung der Energiequellen begreiflich zu machen.

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Strom- und Gaswirtschaft und -netze, z. B. durch die Umwandlung der derzeitigen Stromnetze in ein interaktives (Kunden-/Betreiber-)Dienstleistungsnetz, und Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

Wissen für die energiepolitische Entscheidungsfindung

Entwicklung von Instrumenten, Methoden und Modellen für die Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Energietechnologien und Bereitstellung quantifizierbarer Ziele und Szenarien für einen mittel- und langfristigen Zeithorizont.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rund zwei Drittel der Mittel für diesen Themenbereich müssen der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung durchgeführt wird.

Ein Teil der Mittel ist zur Finanzierung eines Programms zur Leistung eines signifikanten Beitrags der Europäischen Union zur Einschätzung der Weltenergiesituation (Global Energy Assessment — GEA) bestimmt, deren Ziel es ist,

eine politisch relevante Einschätzung der Energiesituation auf nationaler, regionaler und globaler Ebene vorzunehmen,

eine umfassende und integrierte Analyse der gesellschaftlichen Herausforderungen zu erstellen, die energiepolitisches Handeln erfordern, sowie Chancen und Strategien aufzuzeigen,

Entscheidungsträgern durch einen integrierten Ansatz, der über vorhandene Untersuchungen zu Energiefragen hinausgeht, genaue und gezielte Analysen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Ein Teil der Mittel dient insbesondere zur Finanzierung von

Studien im Rahmen der GEA, die Folgendes betreffen:

die wichtigsten globalen Herausforderungen und die Rolle, die der Energie hierbei zukommt,

die zur Bereitstellung von Energiedienstleistungen verfügbaren Technologien und Ressourcen,

künftige Energie-, Flächennutzungs-, Verkehrs- und Urbanisierungssysteme zur gemeinsamen Bewältigung der größten Herausforderungen,

die Politiken und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung einer Energiezukunft im Dienste einer nachhaltigen Entwicklung erforderlich sind;

ein Beitrag zu den operativen Kosten der GEA,

die Förderung des wissenschaftlichen und politischen Austausches und der wissenschaftlichen und politischen Evaluierung, die Valorisierung von Ergebnissen sowie internationale Workshops und Konferenzen,

ein signifikanter Beitrag zur Vorbereitung der UN-Klimakonferenz (CoP 15) im Dezember 2009 und des Weltenergiekongresses im September 2010 in Montreal,

die regelmäßige Vertretung der Europäischen Kommission im GEA-Rat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

08 05 02   Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 900 000

30 900 000

28 100 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 06 —   ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

216 303 000

201 352 500

219 348 000

102 591 000

208 878 367,69

4 053 557,52

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 900 000

2 900 000

 

 

 

 

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

219 203 000

204 252 500

219 348 000

102 591 000

208 878 367,69

4 053 557,52

08 06 01   Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

216 303 000

201 352 500

219 348 000

102 591 000

208 878 367,69

4 053 557,52

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden EU-Recht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der KMU, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

08 06 02   Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 900 000

2 900 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 07 —   ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

1.1

247 339 000

248 273 000

301 922 000

156 652 000

331 478 214,20

8 077 559,05

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

1.1

86 375 000

86 919 000

45 000 000

38 250 000

 

 

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

1.1

3 625 000

3 625 000

2 000 000

2 000 000

 

 

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

4 800 000

4 800 000

 

 

 

 

 

Kapitel 08 07 — Insgesamt

 

342 139 000

343 617 000

348 922 000

196 902 000

331 478 214,20

8 077 559,05

08 07 01   Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

247 339 000

248 273 000

301 922 000

156 652 000

331 478 214,20

8 077 559,05

Erläuterungen

Für das Siebte Forschungsrahmenprogramm (2007-2013) sollen in einem neuen integrierten Ansatz, der sowohl Innovationen als auch den politischen Rahmen einbezieht, alle Verkehrsträger (Luft, Straße, Schiene, Wasser) verknüpft und der sozioökonomische und technologische Aspekt von Forschung und Wissensentwicklung berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr und den aktualisierten Fassungen der strategischen Forschungspläne für die vier Technologieplattformen auf dem Gebiet Verkehr. Ziel ist die Entwicklung integrierter, umweltfreundlicher, intelligenter und sicherer gesamteuropäischer Verkehrssysteme zum Nutzen der Bürger und der Gesellschaft unter Schonung der Umwelt- und Naturressourcen auf der Grundlage technologischer Fortschritte sowie die Sicherung und der weitere Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und der führenden Rolle der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

08 07 02   Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

86 375 000

86 919 000

45 000 000

38 250 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

08 07 03   Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 625 000

3 625 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

08 07 04   Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 800 000

4 800 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern („assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiativen für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 08 —   ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

1.1

71 878 000

49 202 000

84 296 000

47 512 000

70 181 467,60

2 805 245,80

 

Kapitel 08 08 — Insgesamt

 

71 878 000

49 202 000

84 296 000

47 512 000

70 181 467,60

2 805 245,80

08 08 01   Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

71 878 000

49 202 000

84 296 000

47 512 000

70 181 467,60

2 805 245,80

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

KAPITEL 08 09 —   ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

1.1

120 000 000

120 000 000

p.m.

146 000 000

163 648 000,—

91 511 961,60

 

Kapitel 08 09 — Insgesamt

 

120 000 000

120 000 000

p.m.

146 000 000

163 648 000,—

91 511 961,60

08 09 01   Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

120 000 000

120 000 000

p.m.

146 000 000

163 648 000,—

91 511 961,60

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an großen europäischen Forschungsprojekten erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Projekte.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

KAPITEL 08 10 —   IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

775 000 000

260 861 000

516 123 000

321 927 000

266 762 612,41

1 360 399,72

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

775 000 000

260 861 000

516 123 000

321 927 000

266 762 612,41

1 360 399,72

08 10 01   Ideen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

775 000 000

260 861 000

516 123 000

321 927 000

266 762 612,41

1 360 399,72

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

KAPITEL 08 11 —   MENSCHEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 11

MENSCHEN

08 11 01

Menschen

1.1

503 034 000

460 434 000

471 887 000

232 731 000

439 962 424,63

11 915 070,44

 

Kapitel 08 11 — Insgesamt

 

503 034 000

460 434 000

471 887 000

232 731 000

439 962 424,63

11 915 070,44

08 11 01   Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

503 034 000

460 434 000

471 887 000

232 731 000

439 962 424,63

11 915 070,44

Erläuterungen

Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungsfähigkeit Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs ist für Forscher die Entwicklung eines offenen und vom Wettbewerb geprägten europäischen Arbeitsmarktes mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnaussichten erforderlich.

Der Mehrwert der Förderung, die das spezifische Programm „Menschen“ bietet, liegt in der Förderung der sowohl grenzüberschreitenden als auch sektorübergreifenden Mobilität, in der EU-weiten strukturierenden Wirkung auf die Organisation, Leistung und Qualität der Forschungsausbildung, in der aktiven Laufbahnentwicklung von Forschern, im sektorübergreifenden Wissensaustausch von Forschern und Forschungseinrichtungen und in einer starken Beteiligung von Frauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91).

KAPITEL 08 12 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

187 666 000

155 000 000

144 037 000

75 000 000

106 572 691,60

0,—

 

Kapitel 08 12 — Insgesamt

 

187 666 000

155 000 000

144 037 000

75 000 000

106 572 691,60

0,—

08 12 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

187 666 000

155 000 000

144 037 000

75 000 000

106 572 691,60

0,—

Erläuterungen

Die Tätigkeiten in diesem Bereich haben zum Ziel, zur Schaffung eines herausragenden Forschungsinfrastrukturnetzes in Europa beizutragen und seine optimale Nutzung auf europäischer Ebene zu fördern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 13 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

123 613 000

180 437 700

147 890 000

141 302 000

123 314 904,80

2 999 379,01

 

Kapitel 08 13 — Insgesamt

 

123 613 000

180 437 700

147 890 000

141 302 000

123 314 904,80

2 999 379,01

08 13 01   Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

123 613 000

180 437 700

147 890 000

141 302 000

123 314 904,80

2 999 379,01

Erläuterungen

Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den KMUs helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 14 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

1.1

16 078 000

19 680 000

10 332 000

6 000 000

10 173 791,60

4 497 251,60

 

Kapitel 08 14 — Insgesamt

 

16 078 000

19 680 000

10 332 000

6 000 000

10 173 791,60

4 497 251,60

08 14 01   Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 078 000

19 680 000

10 332 000

6 000 000

10 173 791,60

4 497 251,60

Erläuterungen

Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 15 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

1.1

29 845 000

46 960 650

29 803 000

16 500 000

25 403 283,60

0,—

 

Kapitel 08 15 — Insgesamt

 

29 845 000

46 960 650

29 803 000

16 500 000

25 403 283,60

0,—

08 15 01   Kapazitäten — Forschungspotenzial

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 845 000

46 960 650

29 803 000

16 500 000

25 403 283,60

0,—

Erläuterungen

Um die Forscher und Einrichtungen in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 16 —   KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

1.1

33 732 000

31 000 000

40 034 000

22 300 000

30 432 332,40

2 532 000,—

 

Kapitel 08 16 — Insgesamt

 

33 732 000

31 000 000

40 034 000

22 300 000

30 432 332,40

2 532 000,—

08 16 01   Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 732 000

31 000 000

40 034 000

22 300 000

30 432 332,40

2 532 000,—

Erläuterungen

Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden.

Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 17 —   KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

1.1

17 160 000

14 952 000

17 391 000

9 000 000

17 464 310,—

5 216 280,—

 

Kapitel 08 17 — Insgesamt

 

17 160 000

14 952 000

17 391 000

9 000 000

17 464 310,—

5 216 280,—

08 17 01   Kapazitäten — Maßnahmen der Internationalen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 160 000

14 952 000

17 391 000

9 000 000

17 464 310,—

5 216 280,—

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms ist es, eine starke und aufeinander abgestimmte europäische Wissenschafts- und Technologiepolitik zu unterstützen, indem strategische Partnerschaften mit Drittländern aufgebaut und besondere Probleme der Drittländer oder globale Probleme behandelt werden. Die Maßnahmen beziehen sich auf die folgenden Gruppen von Drittländern: Bewerberländer, assoziierte Länder und Industrieländer sowie „Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit“ (Asien, Lateinamerika, Osteuropa und Zentralasien, Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks, Mittelmeer-Partnerländer und Länder des westlichen Balkans).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 18 —   KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

1.1

31 500 000

30 000 000

p.m.

4 000 000

40 912 000,—

36 820 800,—

 

Kapitel 08 18 — Insgesamt

 

31 500 000

30 000 000

p.m.

4 000 000

40 912 000,—

36 820 800,—

08 18 01   Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 500 000

30 000 000

p.m.

4 000 000

40 912 000,—

36 820 800,—

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 19 —   KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

1.1

9 764 000

9 265 000

9 858 000

5 758 000

7 310 621,—

2 143 354,30

 

Kapitel 08 19 — Insgesamt

 

9 764 000

9 265 000

9 858 000

5 758 000

7 310 621,—

2 143 354,30

08 19 01   Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 764 000

9 265 000

9 858 000

5 758 000

7 310 621,—

2 143 354,30

Erläuterungen

Die Aufstockung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zum 3 %-Ziel und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit haben im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung oberste Priorität. Die Entwicklung einer kohärenten Mischung politischer Konzepte zur Förderung öffentlicher und privater Forschungsinvestitionen ist ein Hauptanliegen der Staaten. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Rubrik durchgeführt werden, sollen die Entwicklung wirksamer und kohärenter forschungspolitischer Konzepte auf regionaler, nationaler und Gemeinschaftsebene fördern durch die Bereitstellung strukturierter Informationen, Indikatoren und Analysen und durch Maßnahmen, die auf die Koordinierung der Forschungspolitik abzielen, insbesondere durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die Forschungspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 08 20 —   EURATOM — FUSIONSENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

08 20 01

Euratom — Fusionsenergie

1.1

99 788 000

117 000 000

115 450 000

82 000 000

134 421 000,—

81 340 000,—

08 20 02

Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

1.1

279 100 000

128 000 000

164 800 000

166 000 000

92 800 000,—

0,—

 

Kapitel 08 20 — Insgesamt

 

378 888 000

245 000 000

280 250 000

248 000 000

227 221 000,—

81 340 000,—

08 20 01   Euratom — Fusionsenergie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

99 788 000

117 000 000

115 450 000

82 000 000

134 421 000,—

81 340 000,—

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen EU-Strategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches FTE-Programm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

08 20 02   Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

279 100 000

128 000 000

164 800 000

166 000 000

92 800 000,—

0,—

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wird die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines Gemeinschaftsunternehmens gegründet. Dieses europäische Gemeinschaftsunternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation,

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie,

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

KAPITEL 08 21 —   EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

08 21 01

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

1.1

49 255 000

21 500 000

46 410 000

23 000 000

49 000 000,—

9 900 761,26

 

Kapitel 08 21 — Insgesamt

 

49 255 000

21 500 000

46 410 000

23 000 000

49 000 000,—

9 900 761,26

08 21 01   Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 255 000

21 500 000

46 410 000

23 000 000

49 000 000,—

9 900 761,26

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern und ein robustes und für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlungen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139).

KAPITEL 08 22 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

08 22 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

1.1

p.m.

140 663,51

140 663,51

08 22 02

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

1.1

21 525 000

50 167 000

1 999 884,49

185 907 047,68

08 22 02 02

Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

1.1

p.m.

5 054 000

0,—

33 020 633,74

 

Artikel 08 22 02 — Subtotal

 

21 525 000

55 221 000

1 999 884,49

218 927 681,42

08 22 03

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

1 283 526 000

1 322 767 000

1 197 388,—

1 503 221 637,22

08 22 03 02

Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

1.1

49 375 000

94 500 000

0,—

201 938 518,26

 

Artikel 08 22 03 — Subtotal

 

1 332 901 000

1 417 267 000

1 197 388,—

1 705 160 155,48

08 22 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

69 219 353,91

139 536 955,51

 

Kapitel 08 22 — Insgesamt

 

p.m.

1 354 426 000

p.m.

1 472 488 000

72 557 289,91

2 063 765 455,92

08 22 01   Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

140 663,51

140 663,51

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Sonstige im Jahr durchgeführte Maßnahmen außerhalb des Rahmenprogramms (begleitende Fördermaßnahme).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

08 22 02   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002)

08 22 02 01   Abschluss des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 525 000

50 167 000

1 999 884,49

185 907 047,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

08 22 02 02   Abschluss des Fünften Euratom-Rahmenprogramms (1998-2002)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 054 000

0,—

33 020 633,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

08 22 03   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

08 22 03 01   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 283 526 000

1 322 767 000

1 197 388,—

1 503 221 637,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

08 22 03 02   Abschluss des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 375 000

94 500 000

0,—

201 938 518,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

08 22 04   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

69 219 353,91

139 536 955,51

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 08 23 —   FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

08 23 01

Forschungsprogramm Stahl

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

39 112 674,38

30 991 583,75

08 23 02

Forschungsprogramm Kohle

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

15 956 148,44

11 517 831,67

 

Kapitel 08 23 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

55 068 822,82

42 509 415,42

08 23 01   Forschungsprogramm Stahl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

39 112 674,38

30 991 583,75

Erläuterungen

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Stahlsektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2007 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

08 23 02   Forschungsprogramm Kohle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

15 956 148,44

11 517 831,67

Erläuterungen

Im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind diese Mittel für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohlesektor bestimmt, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen.

Die Mittel für 2007 werden entsprechend dem Ergebnis der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 festgelegt und werden in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS zum 31. Dezember 2005 ausgewiesen (als zweckgebundene Mittel). Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 27,2 % der Mittel des Fonds für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden aus den bei Posten 6 1 1 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25).

KAPITEL 08 24 —   EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

08 24

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

08 24 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

5

5 800 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

 

08 24 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

1.1

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 08 24 — Insgesamt

 

5 800 000

p.m.

 

08 24 01   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 800 000

p.m. (105)

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 02 11 (teilweise)

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008. Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Zur Information sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

08 24 02   Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 02 11 (teilweise)

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008. Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Zur Information sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION FORSCHUNG

TITEL 09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

Allgemeine Ziele

Schaffung eines einheitlichen, innovativen, offenen und wettbewerbsfähigen Raums für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Medien mit erschwinglichen und sicheren Breitband-Kommunikationsmitteln sowie mit reichhaltigen und vielseitigen Inhalten und digitalen Diensten; Fortführung der Umstellung auf künftige Netze und das künftige Internet.

Steigerung der Höhe und Wirksamkeit der Forschungsinvestitionen der Europäischen Union im Bereich der Erforschung und Einführung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie weitere Schritte zur Überwindung der Schranken für grenzübergreifende Dienste und der gegenwärtigen Zersplitterung des Binnenmarktes, die die Wirtschaftsteilnehmer daran hindern könnten, in den Genuss aller Vorteile eines Binnenmarktes für die digitalen Wirtschaft zu kommen.

Aufbau einer integrativen europäischen Informationsgesellschaft, die Wachstum und Beschäftigung in einer Weise gewährleistet, die mit einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist und die bessere öffentliche Dienste und die Lebensqualität in den Vordergrund stellt; Eingehen auf die Erwartungen und Bedenken der Öffentlichkeit infolge einer sich verändernden technologischen Landschaft und der Marktentwicklungen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

133 945 271

133 945 271

131 983 417

131 983 417

123 525 074,78

123 525 074,78

09 02

i2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

20 850 000

22 540 000

25 590 000

21 000 000

23 982 882,09

17 762 432,35

09 03

i2010 — IKT-EINFÜHRUNG

110 300 000

85 600 000

98 570 000

89 350 000

111 601 579,97

65 117 732,08

09 04

i2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

1 045 830 000

954 500 000

1 060 430 000

1 150 000 000

1 087 458 374,98

909 785 483,73

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

96 806 000

66 869 000

79 145 000

61 000 000

54 975 500,—

24 386 166,—

09 06

i2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

103 530 000

91 200 000

96 694 000

94 900 000

89 466 692,94

89 539 266,29

 

Titel 09 — Insgesamt

1 511 261 271

1 354 654 271

1 492 412 417

1 548 233 417

1 491 010 104,76

1 230 116 155,23

KAPITEL 09 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

39 720 951 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

36 789 356 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

32 145 179,31

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01

Externes Personal

5

2 518 093 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

2 486 163

1 938 236,42

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 351 204 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

2 786 364

2 666 010,84

 

Artikel 09 01 02 — Subtotal

 

4 869 297

5 272 527

4 604 247,26

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

5

2 755 023 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

2 760 534

2 586 038,51

09 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01

Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

1.1

690 000

1 224 000

568 865,68

09 01 04 02

eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte — Verwaltungsausgaben

1.1

p.m.

600 000

386 210,—

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1.1

1 410 000

1 000 000

900 591,—

09 01 04 04

Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

1.1

180 000

250 000

235 190,—

09 01 04 05

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

3.2

500 000

1 136 000

516 330,22

09 01 04 06

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

3.2

50 000

100 000

56 264,88

09 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

8 860 000

8 250 000

7 881 000,—

 

Artikel 09 01 04 — Subtotal

 

11 690 000

12 560 000

10 544 451,78

09 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

42 250 000

44 583 000

49 019 480,—

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

14 660 000

13 965 000

11 557 640,—

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

18 000 000

16 053 000

13 068 037,92

 

Artikel 09 01 05 — Subtotal

 

74 910 000

74 601 000

73 645 157,92

 

Kapitel 09 01 — Insgesamt

 

133 945 271

131 983 417

123 525 074,78

09 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

39 720 951 (111)

36 789 356 (112)

32 145 179,31

09 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 518 093 (113)

2 486 163

1 938 236,42

09 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 351 204 (114)

2 786 364

2 666 010,84

09 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 755 023 (115)

2 760 534

2 586 038,51

09 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 04 01   Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

690 000

1 224 000

568 865,68

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 02 01.

09 01 04 02   eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

600 000

386 210,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Kapitels stehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 02.

09 01 04 03   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 410 000

1 000 000

900 591,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten gemäß der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 01.

09 01 04 04   Programm für mehr Sicherheit im Internet — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

180 000

250 000

235 190,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Politik oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 09 02 02 01 und 09 02 02 02.

09 01 04 05   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

1 136 000

516 330,22

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 09 06 01 01.

09 01 04 06   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 000

100 000

56 264,88

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 06 03.

09 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 860 000

8 250 000

7 881 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, die sich aus deren Beteiligung an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (Media II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25).

Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischenaudiovisuellen Programmindustrie (Media II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33).

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Verweise

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

09 01 05   Unterstützungsausgaben für die Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Informationsgesellschaft und Medien“

09 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

42 250 000

44 583 000

49 019 480,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

14 660 000

13 965 000

11 557 640,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

09 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

18 000 000

16 053 000

13 068 037,92

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 09 02 —   i2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

i2010 — POLITIK IM BEREICH DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION UND NETZSICHERHEIT

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1.1

2 300 000

1 740 000

2 500 000

2 740 000

3 096 979,60

2 138 755,37

09 02 02

Programm für mehr Sicherheit im Internet

09 02 02 01

Programm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien

1.1

10 750 000

1 000 000

 

 

 

 

09 02 02 02

Abschluss des Programms Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1.1

12 000 000

14 930 000

10 100 000

12 550 958,—

7 541 276,98

 

Artikel 09 02 02 — Subtotal

 

10 750 000

13 000 000

14 930 000

10 100 000

12 550 958,—

7 541 276,98

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

5 710 000

5 710 000

5 740 000

5 740 000

5 435 698,22

5 304 928,—

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

2 090 000

2 090 000

2 420 000

2 420 000

2 899 246,27

2 777 472,—

 

Artikel 09 02 03 — Subtotal

 

7 800 000

7 800 000

8 160 000

8 160 000

8 334 944,49

8 082 400,—

 

Kapitel 09 02 — Insgesamt

 

20 850 000

22 540 000

25 590 000

21 000 000

23 982 882,09

17 762 432,35

09 02 01   Festlegung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 300 000

1 740 000

2 500 000

2 740 000

3 096 979,60

2 138 755,37

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

die Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste fortgesetzt wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem Sektor zu ergreifen,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronischen Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Mechanismus gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)),

ein Beitrag zum Übergang zur Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten geleistet wird, vor allem im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfel von Lissabon,

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Europäischen Union zu verfolgen.

Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

Formulierung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.),

Entwicklung einer Frequenzpolitik in der Gemeinschaft,

Ausbau der Aktionen im Sektor der mobilen Kommunikation und der Satelliten, insbesondere im Bereich der Frequenzen,

Bestandsaufnahme der Situation und der in diesen Bereichen erlassenen Rechtsvorschriften,

Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT),

Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen im Bereich der Informationsgesellschaft (vor allem im Hinblick auf einzelne Aspekte des Internets und neue Kommunikationsdienste).

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Vorbereitung von Untersuchungen (z. B. über den Zustand des Marktes, die Marktauswirkungen neuer Technologien wie Internet und Mobilfunk) und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften und die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften.

Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Zuschüsse und die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Siehe auch Posten 09 01 04 01.

09 02 02   Programm für mehr Sicherheit im Internet

09 02 02 01   Programm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 750 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme soll in ausgewogener Art und Weise operativ wie technisch eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, sowie der Kampf gegen illegale und schädliche Online-Inhalte gefördert werden. So konzentriert sich das Programm auf die praktische Hilfe für die Endnutzer, vor allem die Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher.

Im Einzelnen werden damit folgende Ziele verfolgt:

Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Online-Verhaltens durch Unterstützungsmaßnahmen zur Verringerung der Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, und zum angemessenen Umgang mit schädlichem Online-Verhalten, mit dem Schwerpunkt auf der Online-Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch, dem Anfreunden mit Kindern zu sexuellen Zwecken (Grooming) und dem Schikanieren von Kindern (Bullying);

Förderung eines sicheren Online-Umfelds durch Zusammenführung aller Beteiligten, um Wege zur Förderung eines sicheren Online-Umfelds zu finden und Kinder vor für sie möglicherweise schädlichen Inhalten zu schützen; die Akteure sollen dadurch zur Zusammenarbeit, zur Übernahme von Verantwortung und zur Entwicklung und Einführung von Selbstregulierungssystemen ermuntert werden;

Schärfung des öffentlichen Bewusstseins mit Hilfe von Anlaufstellen, bei denen sich die Öffentlichkeit und insbesondere Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher über die Chancen und Risiken der Nutzung der Online-Technologien und über Mittel und Wege für ein sicheres Verhalten im Online-Umfeld informieren können;

Aufbau einer Wissensbasis, um eine Grundlage für den angemessenen Umgang mit derzeitigen wie auch neu entstehenden Nutzungsarten, Risiken und Folgen zu schaffen und weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang sollen sowohl quantitative wie auch qualitative Aspekte erfasst werden. Das gewonnene Wissen wird in die Durchführung des vorgeschlagenen Programms sowie in die Konzeption geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Online-Sicherheit aller Nutzer einfließen.

Angestrebt wird mit dem Programm die Beteiligung und Zusammenführung der unterschiedlichen Akteure, deren Zusammenarbeit entscheidend ist, die aber ohne geeignete Strukturen nicht zwangsläufig immer zueinander finden.

Dazu gehören Inhaltsanbieter, Internet-Diensteanbieter und Mobilfunknetzbetreiber, Regulierungsbehörden, Normungsgremien, Selbstregulierungsgremien der Wirtschaft, nationale, regionale und lokale Behörden, die für Industrie, Unterricht und Ausbildung, Verbraucherschutz, Familien, Strafverfolgung, Kinderrechte und Kinderfürsorge zuständig sind, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für Verbraucherschutz, Familien, Kinderrechte und Kinderfürsorge einsetzen.

Diese Maßnahmen werden auf Kostenteilungsbasis durchgeführt:

Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, unter Einschluss von Projekten, in denen vorbildliche Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden,

Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern;

Europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Art und Weise, wie Erwachsene und Kinder Online-Technologien nutzen, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw.

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Hierzu gehören:

vergleichende Bewertung und Meinungserhebungen zur Zusammenstellung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien, die in allen Mitgliedstaaten nach vergleichbarer Methodik erfasst werden,

technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen,

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen,

Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Leitung gebündelter Maßnahmen,

Verbreitungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinie ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118).

Siehe auch Posten 09 01 04 04.

09 02 02 02   Abschluss des Programms Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

14 930 000

10 100 000

12 550 958,—

7 541 276,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

09 02 03   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 710 000

5 710 000

5 740 000

5 740 000

5 435 698,22

5 304 928,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben für die Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 460/2004.

Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors fördern.

Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

Die Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

09 02 03 02   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 090 000

2 090 000

2 420 000

2 420 000

2 899 246,27

2 777 472,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Durch Artikel 185 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Rahmenfinanzregelung wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft

7 930 000

Insgesamt

7 930 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

5 178 000

— Titel 2: „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

622 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

2 130 000

Insgesamt

7 930 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 7 930 000 EUR. Ein Betrag von 130 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 7 800 000 EUR addiert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

KAPITEL 09 03 —   i2010 — IKT-EINFÜHRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 03

i2010 — IKT-EINFÜHRUNG

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

1.1

110 300 000

36 000 000

51 000 000

23 000 000

57 859 713,22

280 986,26

09 03 02

Abschluss des Programms e Contentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

1.1

30 600 000

42 570 000

27 000 000

48 204 779,—

24 366 065,17

09 03 03

Vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

1.1

p.m.

1 900 000

5 000 000

4 850 000

5 000 000,—

3 773 115,37

09 03 04

Abschluss früherer Programme

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

1.1

14 500 000

30 000 000

517 731,25

32 715 833,06

09 03 04 02

Abschluss des Programms Modinis

1.1

2 600 000

4 500 000

19 356,50

3 981 732,22

 

Artikel 09 03 04 — Subtotal

 

17 100 000

34 500 000

537 087,75

36 697 565,28

 

Kapitel 09 03 — Insgesamt

 

110 300 000

85 600 000

98 570 000

89 350 000

111 601 579,97

65 117 732,08

09 03 01   Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

110 300 000

36 000 000

51 000 000

23 000 000

57 859 713,22

280 986,26

Erläuterungen

Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Es handelt sich um ein neues Rechtsinstrument im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2007-2013.

Es werden verstärkte Anstrengungen auf EU-Ebene unternommen, um die breite IKT-Einführung voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf EU-Ebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder „Dys“-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können.

Das IKT-Förderprogramm sieht folgende Maßnahmen vor:

a)

Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

Dies erfolgt insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte und der Entwicklung IKT-gestützter Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse wie elektronische Gesundheitsdienste (E-Health), elektronische Behördendienste (E-Government), digitale Integration (E-Inclusion), E-Beteiligung (eParticipation), IKT für Energieeffizienz, Bildung und Lernen sowie Umwelt. Ein Teil der Mittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kann dazu verwendet werden, die Einführung interoperabler Notdienste und der Notrufnummer 112 für alle Bürger in der gesamten EU sicherzustellen, um schneller und effektiver reagieren und Leben retten zu können, indem u. a. die traditionelle technische Architektur für Notrufe neu gestaltet und unter Senkung der Kosten vereinfacht wird, um letztlich auf 112-Notrufe aller Bürger, einschließlich Benutzern mit Behinderungen, optimal reagieren zu können. Das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) wird als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) auch dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die KMU, die neuen Chancen ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben. Wie in der Rechtsgrundlage des CIP (Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Errichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)) vorgesehen, wird die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte ab 2009 in das IKT-Förderprogramm des CIP übernommen. Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgte die Durchführung im Rahmen des Programms eContentplus (nach dessen eigener Rechtsgrundlage). Die vorbereitende Maßnahme eParticipation, die sich bisher als sehr erfolgreich erwiesen hat, wird als Teil der regulären Rahmenprogramme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fortgeführt, um Mitglieder der Öffentlichkeit, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und sozioökonomische und politische Interessengruppen an Gesetzgebungs- und Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte zugute kommen. Ferner werden Begleitmaßnahmen durchgeführt, beispielsweise zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren für den Wissenstransfer und thematische Netze, um verschiedene Akteure, die ein bestimmtes Ziel verfolgen, zusammenzuführen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem KMU) und öffentliche Einrichtungen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß der Haushaltsordnung führen.

09 03 02   Abschluss des Programms e Contentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 600 000

42 570 000

27 000 000

48 204 779,—

24 366 065,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm eContentplus bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

09 03 03   Vorbereitende Maßnahme zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 900 000

5 000 000

4 850 000

5 000 000,—

3 773 115,37

Erläuterungen

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt für die Entwicklung und Erprobung eines IKT-gestützten Systems zur Beteiligung der Bürger, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie sozioökonomischen und politischen Interessengruppen an Gesetzgebungs- und Entscheidungsprozessen in Anlehnung an das amerikanische „Federal Docket Management System“. Die Maßnahmen werden überwiegend auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Einige Maßnahmen, die Workshops oder Sitzungen sowie die Verbreitung von Ergebnissen, Kommunikation oder die Überwachung von Aktionen und Projekten betreffen, werden hingegen vollständig von der Kommission finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 03 04   Abschluss früherer Programme

09 03 04 01   Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 500 000

30 000 000

517 731,25

32 715 833,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf Telekommunikationsnetze bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).

09 03 04 02   Abschluss des Programms Modinis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 600 000

4 500 000

19 356,50

3 981 732,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren in Bezug auf das Mehrjahresprogramm Modinis bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10).

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (Modinis) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).

KAPITEL 09 04 —   i2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

i2010 — ZUSAMMENARBEIT — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT)

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

933 330 000

635 000 000

974 930 000

700 700 000

1 020 926 556,36

224 453 189,93

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen Artemis

1.1

53 500 000

25 200 000

41 000 000

12 450 000

 

 

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen Artemis

1.1

2 000 000

1 900 000

1 500 000

1 500 000

 

 

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

55 000 000

28 500 000

41 500 000

13 850 000

 

 

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

2 000 000

1 900 000

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Artikel 09 04 01 — Subtotal

 

1 045 830 000

692 500 000

1 060 430 000

730 000 000

1 020 926 556,36

224 453 189,93

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

65 758 580,07

59 607 001,80

09 04 03

Abschluss früherer Programme

09 04 03 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

10 000 000

644 342,45

32 462 070,22

09 04 03 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

1.1

262 000 000

410 000 000

128 896,10

593 263 221,78

 

Artikel 09 04 03 — Subtotal

 

262 000 000

420 000 000

773 238,55

625 725 292,—

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 045 830 000

954 500 000

1 060 430 000

1 150 000 000

1 087 458 374,98

909 785 483,73

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des Vertrags genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013).

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Etwaige Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen werden in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 09 04 02.

09 04 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01   Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

933 330 000

635 000 000

974 930 000

700 700 000

1 020 926 556,36

224 453 189,93

Erläuterungen

Vormals Artikel 09 04 01

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Europäischen Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Technologieinitiativen sowie nationale Initiativen zur Programmkoordinierung. Dieser Posten deckt auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

09 04 01 02   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen Artemis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 500 000

25 200 000

41 000 000

12 450 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Es dient insbesondere der:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 03   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen Artemis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 900 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen Artemis.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 04   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

55 000 000

28 500 000

41 500 000

13 850 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 01 05   Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 900 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC,

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

65 758 580,07

59 607 001,80

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

09 04 03   Abschluss früherer Programme

09 04 03 01   Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

10 000 000

644 342,45

32 462 070,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss früherer Programm bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

09 04 03 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

262 000 000

410 000 000

128 896,10

593 263 221,78

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

KAPITEL 09 05 —   KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

1.1

96 806 000

66 869 000

79 145 000

61 000 000

54 975 500,—

24 386 166,—

 

Kapitel 09 05 — Insgesamt

 

96 806 000

66 869 000

79 145 000

61 000 000

54 975 500,—

24 386 166,—

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des Vertrags genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013).

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Etwaige Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden im Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen werden in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 09 04 02.

09 05 01   Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

96 806 000

66 869 000

79 145 000

61 000 000

54 975 500,—

24 386 166,—

Erläuterungen

Investitionen in Wissen sind für Europa der beste Weg, in einer globalen Wirtschaft nachhaltiges Wachstum zu fördern. Das Forschungsprogramm ist der Grundstein für die europäische Politik der Wissensförderung. Das spezifische Programm „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa, um den Weg für das Entstehen und den Ausbau fachübergreifender europäischer Exzellenzzentren zu ebnen. Insbesondere den Forschungsinfrastrukturen kommt eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Schaffung, Verbreitung und Anwendung von Wissen zu, wodurch wiederum Innovationen befördert werden.

Diese Tätigkeit betrifft konkret den Aufbau IKT-gestützter Infrastrukturen oder elektronischer Infrastrukturen („E-Infrastrukturen“). Mit ihrer Hilfe werden Dienstleistungen für die Forschung erbracht, die den virtuellen Nutzergemeinschaften hochleistungsfähige verteilte IKT-gestützte Ressourcen (Datenverarbeitung, Anbindung, Speicher, Daten und Instrumentierung) zur Verfügung stellen. Die Stärkung eines europäischen Herangehens in diesem Bereich lässt Synergien zwischen nationalen Infrastrukturen oder Initiativen entstehen, gewährleistet das Erreichen der notwendigen kritischen Masse, erleichtert Neuinvestitionen und hilft Europa, weltweite Führungspositionen zu behaupten. Dies kann einen erheblichen Beitrag zur Steigerung des europäischen Forschungspotenzials und dessen Nutzung bedeuten, indem E-Infrastrukturen als Fundament des Europäischen Forschungsraums, als Vorreiter der interdisziplinären Innovation und treibende Kraft für Veränderungen im Wissenschaftsbetrieb konsolidiert werden.

Dieser Artikel deckt auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Bewertungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).

KAPITEL 09 06 —   i2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 06

i2010 — AUDIOVISUELLE POLITIK UND PROGRAMM MEDIA

09 06 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

09 06 01 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

3.2

97 580 000

80 000 000

93 794 000

70 200 000

88 346 967,94

39 215 225,80

09 06 01 02

Vorbereitende Maßnahme zur Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

4

5 000 000

5 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 09 06 01 — Subtotal

 

102 580 000

85 000 000

95 794 000

72 200 000

88 346 967,94

39 215 225,80

09 06 02

Abschluss früherer MEDIA-Programme

3.2

5 000 000

21 600 000

0,—

49 448 527,19

09 06 03

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

3.2

950 000

1 200 000

900 000

1 100 000

1 119 725,—

673 849,84

09 06 04

Wachstum und audiovisuelle Medien: Vorbereitende Maßnahmen für eine Initiative „i2i Audiovisual“

3.2

p.m.

p.m.

0,—

201 663,46

 

Kapitel 09 06 — Insgesamt

 

103 530 000

91 200 000

96 694 000

94 900 000

89 466 692,94

89 539 266,29

09 06 01   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

09 06 01 01   MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

97 580 000

80 000 000

93 794 000

70 200 000

88 346 967,94

39 215 225,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit), z. B.: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, vor allem für KMU;

Unterstützung in der Postproduktionsphase:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung ausländischer europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von Filmen aus dem europäischen Ausland; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber ausländischer europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Förderung von Pilotprojekten, vor allem in Bezug auf digitale Technologien;

Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros („MEDIA-Desks“);

Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Zur Information sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, die Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinie ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Siehe auch Posten 09 01 04 05 und 09 01 04 30.

09 06 01 02   Vorbereitende Maßnahme zur Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Durchführung der vorbereitenden Maßnahme „MEDIA International“ bestimmt. Finanziert werden Tätigkeiten, die in kein anderes Programm fallen und die der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der audiovisuellen Industrie in Drittländern und in den Mitgliedstaaten dienen. Diese Maßnahme könnte für die Kommission den Ausgangspunkt für die Aufstellung eines neuen Programms für die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zwischen der Europäischen Union und Drittländern bilden.

Im Mittelpunkt dieser vorbereitenden Maßnahme stehen drei Aktionsbereiche:

Ausbildungsförderung:

Öffnung der im Rahmen von MEDIA 2007 geförderten Fortbildungskurse für Drittländer und Mobilisierung von Einrichtungen oder Konsortien, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung für Fachkräfte des audiovisuellen Sektors anbieten (Produktion, Koproduktion, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit);

Förderung der Öffentlichkeitsarbeit:

Erleichterung und Anregung des Abschlusses von Vereinbarungen zwischen Vertreibern/Exporteuren aus der Europäischen Union und Vertreibern/Exporteuren aus Drittländern; Vermarktung und Verbreitung (Förderung des Entstehens künstlerischer und industrieller Kooperationsnetze) europäischer Filme in Drittländern und im Gegenzug Vermarktung von Filmen aus Drittländern innerhalb der Europäischen Union;

Förderung der Entwicklung von Kinonetzen:

Unterstützung von Kinonetzen, die einen erheblichen Anteil ihres Programms in Drittländern mit europäischen Filmen bestreiten und sich verpflichten, in ihr Programm einen entsprechenden Anteil von Filmen aus Drittländern aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

09 06 02   Abschluss früherer MEDIA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

21 600 000

0,—

49 448 527,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit den MEDIA-Programmen bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25)

Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33)

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

09 06 03   Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

950 000

1 200 000

900 000

1 100 000

1 119 725,—

673 849,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Durchführung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ und

Überwachung der Medienentwicklung, einschließlich Pluralismus.

Rechtsgrundlagen

Siehe auch Posten 09 01 04 06.

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

09 06 04   Wachstum und audiovisuelle Medien: Vorbereitende Maßnahmen für eine Initiative „i2i Audiovisual“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

201 663,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen der Initiative „i2i Audiovisual“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIONSGESELLSCHAFT

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

Auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Konzeption, Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen der Europäischen Union im kerntechnischen und nichtkerntechnischen Bereich.

Sicherstellung eines langfristigen Programms zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und zur Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

300 040 000

300 040 000

294 303 000

294 303 000

307 822 620,88

307 822 620,88

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

30 000 000

29 120 000

29 425 000

26 828 000

30 587 251,17

20 141 077,46

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

8 200 000

9 060 000

8 994 000

8 924 000

10 462 205,85

5 010 045,71

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

1 300 000

p.m.

5 270 000

25 933 163,67

42 663 972,50

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

32 600 000

26 200 000

28 700 000

37 092 000

26 928 118,97

31 656 858,65

 

Titel 10 — Insgesamt

370 840 000

365 720 000

361 422 000

372 417 000

401 733 360,54

407 294 575,20

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken etwa 16 % der Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln.

KAPITEL 10 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

10 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

178 560 000

173 623 000

170 150 965,07

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

38 780 000

37 895 000

52 856 437,34

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

1.1

82 700 000

82 785 000

84 815 218,47

 

Artikel 10 01 05 — Subtotal

 

300 040 000

294 303 000

307 822 620,88

 

Kapitel 10 01 — Insgesamt

 

300 040 000

294 303 000

307 822 620,88

10 01 05   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle bei Arbeiten für Dritte.

Die Mittel können sich erhöhen, wenn sich die Gemeinsame Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs an den (indirekten) Aktionen und an den Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Gemeinschaftspolitik beteiligt.

10 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

178 560 000

173 623 000

170 150 965,07

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für das im Stellenplan ausgewiesene Statutspersonal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), das in Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen tätig ist:

direkte Aktionen (wissenschaftliche und technische Unterstützung, Forschungstätigkeiten, Orientierungsforschung in den Einrichtungen der GFS),

indirekte Aktionen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Aufschlüsselung der Mittel für Personalkosten:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

51 539 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

127 021 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

178 560 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126.

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 149.

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4.

10 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

38 780 000

37 895 000

52 856 437,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Personalausgaben für Mitarbeiter, die nicht im Stellenplan der GFS ausgewiesen sind (Leiharbeitskräfte, abgestellte nationale Sachverständige, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Vertragsbedienstete) und Tätigkeiten der GFS ausführen.

Aufschlüsselung der Mittel für externes Forschungspersonal:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

9 551 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

29 229 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

38 780 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126.

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 149.

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4.

10 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

82 700 000

82 785 000

84 815 218,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Personalausgaben bestimmt, die von den Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 nicht abgedeckt werden. Diese Ausgaben stehen in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den vorhandenen Mitarbeitern.

Die Mittel sind außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren, der Einberufung von Bewerbern, der beruflichen Bildung und Ausbildung, Dienstreisen, Empfängen, für Repräsentationszwecke sowie für Ausgaben für die soziale und medizinische Infrastruktur bestimmt.

Darüber hinaus sollen diese Mittel die Ausgaben für alles, was zur Durchführung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle notwendig ist, decken.

Es handelt sich um:

Ausgaben für die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Arbeitsräume, EDV-Zentren, kerntechnische Einrichtungen, Strahlenschutzeinrichtungen, Bestrahlungsanlagen (Reaktoren, Zyklotron, Teilchenbeschleuniger), heiße Zellen, Untersuchungsbüros, Lager usw.), einschließlich der Betriebsausgaben der wissenschaftlichen Abteilungen;

Ausgaben für die administrative und technische Infrastruktur, einschließlich der Ausgaben der Generaldirektion der Gemeinsamen Forschungsstelle für ihre Institute;

besondere Ausgaben für die betroffenen Abteilungen der Anstalten Geel, Ispra, Karlsruhe, Sevilla und Petten, einschließlich der zwischen Brüssel und Ispra aufgeteilten Generaldirektion der GFS (Käufe jeglicher Art und Verträge).

Aufschlüsselung der Mittel für sonstige Verwaltungsausgaben (Forschung):

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

31 236 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

51 464 000

Tätigkeiten außerhalb der Rahmenprogramme

p.m.

Insgesamt

82 700 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126.

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 149.

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4.

KAPITEL 10 02 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EG

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

1.1

30 000 000

29 120 000

29 425 000

26 828 000

29 533 357,25

11 719 778,52

10 02 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 053 893,92

8 421 298,94

 

Kapitel 10 02 — Insgesamt

 

30 000 000

29 120 000

29 425 000

26 828 000

30 587 251,17

20 141 077,46

10 02 01   Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

29 120 000

29 425 000

26 828 000

29 533 357,25

11 719 778,52

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

Sicherheit und Freiheit,

Europa als Weltpartner.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

10 02 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 053 893,92

8 421 298,94

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 03 —   DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011) — EURATOM

10 03 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

8 200 000

9 060 000

8 994 000

8 924 000

8 792 117,71

4 409 754,86

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 670 088,14

600 290,85

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

8 200 000

9 060 000

8 994 000

8 924 000

10 462 205,85

5 010 045,71

10 03 01   Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 200 000

9 060 000

8 994 000

8 924 000

8 792 117,71

4 409 754,86

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung nuklearer Abfälle, Umweltauswirkungen und Grundlagenwissen,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Kapitel VII Euratom-Vertrag und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der IAEO erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 149.

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4.

10 03 02   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

1 670 088,14

600 290,85

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im nuklearen Bereich entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 10 04 —   ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

10 04 01

Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

1.1

1 000 000

4 600 000

2 399 872,59

20 549 076,13

10 04 01 02

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — Euratom

1.1

300 000

670 000

538 540,—

3 941 489,19

 

Artikel 10 04 01 — Subtotal

 

1 300 000

5 270 000

2 938 412,59

24 490 565,32

10 04 02

Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 867 579,82

5 958 543,59

10 04 03

FTE-Unterstützung für Gemeinschaftspolitiken auf Wettbewerbsbasis

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

10 126 389,63

6 119 100,91

10 04 04

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

1.1

p.m.

p.m.

5 000 781,63

6 095 762,68

 

Kapitel 10 04 — Insgesamt

 

p.m.

1 300 000

p.m.

5 270 000

25 933 163,67

42 663 972,50

10 04 01   Abschluss der früheren gemeinsamen Programme

10 04 01 01   Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

4 600 000

2 399 872,59

20 549 076,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS außerhalb des Nuklearbereichs.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

10 04 01 02   Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — Euratom

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

670 000

538 540,—

3 941 489,19

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der vor dem siebten Rahmenprogramm getätigten Mittelbindungen für Tätigkeiten der GFS im Nuklearbereich.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

10 04 02   Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 867 579,82

5 958 543,59

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter, die in jedem einzelnen Fall mit den betroffenen Dritten veranschlagt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Vorgesehen sind vor allem folgende Leistungen:

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt,

Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten oder Durchführung von Forschungsarbeiten als Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme,

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben,

Bestrahlung im Zyklotron,

chemische Dekontaminierung,

Strahlenschutz,

Metallografie,

Verträge über Zusammenarbeit bei radioaktiven Abfällen,

Fortbildung,

externe Kunden des Informatikzentrums in Ispra,

zertifizierte Referenzmaterialien,

Bestrahlungen im Hochflussreaktor der GFS-Anstalt Petten für fremde Rechnung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

10 04 03   FTE-Unterstützung für Gemeinschaftspolitiken auf Wettbewerbsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

10 126 389,63

6 119 100,91

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel decken für die Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen FTE-Aufgaben, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb des Sechsten FTE-Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftspolitiken ausführt. Gemäß Artikel 18 und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 18 und 161.

10 04 04   Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

5 000 781,63

6 095 762,68

Erläuterungen

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung dieser Programme eingegangen werden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Hauptziele des Programms sind:

Betrieb des HFR während einer Dauer von über 250 Tagen pro Jahr zur Sicherung der Verfügbarkeit von Neutronen für Versuche,

effiziente Nutzung dieses Reaktors gemäß den Erfordernissen der Forschungseinrichtungen, die die Unterstützung des HFR in Bereichen wie den folgenden benötigen:

Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernreaktoren,

Gesundheit einschließlich Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung und Erprobung medizinischer Therapietechniken,

Fusion,

Grundlagenforschung und Ausbildung,

Abfallentsorgung einschließlich der Möglichkeit der Entwicklung von Kernbrennstoff, bei dem waffenfähiges Plutonium beseitigt werden kann.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21).

Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992-1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18.

Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).

KAPITEL 10 05 —   ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

10 05 01

Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

1.1

32 600 000

26 200 000

28 700 000

37 092 000

26 928 118,97

31 656 858,65

 

Kapitel 10 05 — Insgesamt

 

32 600 000

26 200 000

28 700 000

37 092 000

26 928 118,97

31 656 858,65

10 05 01   Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 600 000

26 200 000

28 700 000

37 092 000

26 928 118,97

31 656 858,65

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (KOM(1999) 114 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621 endg.).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Allgemeine Ziele

Dieser Politikbereich umfasst alle Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Betroffen sind die Fischerei selbst sowie die Verarbeitung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse.

Außerdem stellt die GFP sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Fischereisektor korrekt angewandt werden.

Der Politikbereich umfasst die folgenden Tätigkeiten: gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, Beziehungen zu und Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Fischereipolitik, Fischereiforschung, Strukturmaßnahmen für die Fischerei über den Europäischen Fischereifonds (EFF), Bestandserhaltung sowie Kontrolle und Durchsetzung. Ein neuer Tätigkeitsbereich betrifft die maritimen Angelegenheiten und beinhaltet eine vorbereitende Maßnahme für den Beginn der Durchführung der europäischen Meerespolitik.

60 % der Haushaltsmittel entfallen auf den EFF. Die EFF-Aktionen werden im Rahmen der dezentralisierten Verwaltung in erster Linie von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

40 796 121

40 796 121

38 798 215

38 798 215

36 134 637,77

36 134 637,77

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

33 500 000

36 000 000

32 500 000

31 500 000

25 118 832,35

24 635 475,69

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

165 030 000

162 730 000

168 998 000

170 998 000

127 782 065,25

159 198 896,43

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

6 700 000

5 500 000

6 050 000

5 000 000

5 266 417,85

5 013 132,02

11 05

FISCHEREIFORSCHUNG

p.m.

7 000 000

p.m.

8 500 000

93 220,—

11 676 950,76

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

630 851 477

560 252 000

611 677 885

450 022 736

428 899 217,79

749 240 812,71

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

50 000 000

45 000 000

50 000 000

45 000 000

35 115 622,58

29 803 781,93

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

51 634 000

33 984 000

57 673 000

47 673 000

48 065 390,—

25 857 575,09

11 09

MEERESPOLITIK

6 100 000

6 100 000

10 500 000

10 500 000

 

 

 

Titel 11 — Insgesamt

984 611 598

897 362 121

976 197 100

807 991 951

706 475 403,59

1 041 561 262,40

KAPITEL 11 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5

28 505 624 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

26 634 425 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

24 972 853,14

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01

Externes Personal

5

1 535 229

1 396 957

1 287 980,23

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 839 074

2 718 286

2 770 559,—

 

Artikel 11 01 02 — Subtotal

 

4 374 303

4 115 243

4 058 539,23

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5

2 081 194

1 998 547

1 966 861,25

11 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01

Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

850 000

800 000

398 275,16

11 01 04 02

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

2

200 000

175 000

1 056 555,82

11 01 04 03

Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

2

325 000

475 000

318 873,59

11 01 04 04

Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

2

1 925 000

1 900 000

1 237 471,70

11 01 04 05

Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

2

500 000

500 000

276 654,—

11 01 04 06

Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer — Verwaltungsausgaben

2

1 000 000

1 000 000

892 000,—

 

Artikel 11 01 04 — Subtotal

 

4 800 000

4 850 000

4 179 830,27

11 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

700 000

880 000

700 000,—

11 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

185 000

120 000

189 218,—

11 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

150 000

200 000

67 335,88

 

Artikel 11 01 05 — Subtotal

 

1 035 000

1 200 000

956 553,88

 

Kapitel 11 01 — Insgesamt

 

40 796 121

38 798 215

36 134 637,77

11 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

28 505 624 (118)

26 634 425 (119)

24 972 853,14

11 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 535 229

1 396 957

1 287 980,23

11 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 839 074

2 718 286

2 770 559,—

11 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 081 194

1 998 547

1 966 861,25

11 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor — Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und Europäischer Fischereifonds (EFF) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

850 000

800 000

398 275,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der technischen Hilfe aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates bestimmt. Die technische Hilfe umfasst die für EFF-Interventionen erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie, und zwar sowohl für Ausrüstungen und Dienstleistungen, als auch für Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 600 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 01 04 02   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

175 000

1 056 555,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen im Rahmen der regionalen Arbeitsgruppen, die Teilnahme von Akteuren an Ad-hoc-Sitzungen zu wichtigen Themen aus den Bereichen gemeinsame Fischereipolitik und maritime Angelegenheiten, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 04 01.

11 01 04 03   Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

325 000

475 000

318 873,59

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationstechnologie, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Programme oder Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 07 01 und 11 07 02.

11 01 04 04   Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 925 000

1 900 000

1 237 471,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen, Informationstechnologie, und zwar sowohl für Ausrüstungen als auch für Dienstleistungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, Ausgaben für Zeitpersonal in den Delegationen, einschließlich der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT, Telekommunikation und sonstige Infrastruktur, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 01.

11 01 04 05   Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

276 654,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für die technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Ausgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 03 02, 11 03 03 und 11 03 04.

11 01 04 06   Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 000 000

1 000 000

892 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) am Hauptsitz im Rahmen der Überwachung der Fischereitätigkeiten. Die Ausgaben für Zeitarbeitskräfte am Hauptsitz sind auf 1 000 000 EUR begrenzt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 11 08 02.

11 01 05   Unterstützungsausgaben für Forschungstätigkeiten des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 05 01   Ausgaben für Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

700 000

880 000

700 000,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

11 01 05 02   Externes Forschungspersonal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

185 000

120 000

189 218,—

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

11 01 05 03   Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

150 000

200 000

67 335,88

Erläuterungen

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

KAPITEL 11 02 —   FISCHEREIMÄRKTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

11 02 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01

Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

2

14 500 000

14 500 000

15 500 000

14 500 000

10 625 640,93

10 142 284,27

11 02 01 02

Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

0,—

0,—

11 02 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

2

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 11 02 01 — Subtotal

 

18 500 000

18 500 000

15 500 000

14 500 000

10 625 640,93

10 142 284,27

11 02 03

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

2

15 000 000

17 500 000

17 000 000

17 000 000

14 493 191,42

14 493 191,42

11 02 03 02

Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Abschluss früherer Maßnahmen

2

 

 

 

Artikel 11 02 03 — Subtotal

 

15 000 000

17 500 000

17 000 000

17 000 000

14 493 191,42

14 493 191,42

 

Kapitel 11 02 — Insgesamt

 

33 500 000

36 000 000

32 500 000

31 500 000

25 118 832,35

24 635 475,69

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 18 und 154 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

11 02 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen

11 02 01 01   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 500 000

14 500 000

15 500 000

14 500 000

10 625 640,93

10 142 284,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für die Fischerei, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ferner sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

11 02 01 02   Interventionen bei Fischereierzeugnissen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist bestimmt zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, insbesondere für die Interventionsmechanismen, die Entschädigung für die Erzeugerorganisationen und die Kosten der Kommunikations- bzw. Informationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Er dient ferner zur Deckung der Ausgaben für Bewertungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, nach der die Verwaltung der Maßnahmen von der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten auf die zentrale Mittelverwaltung durch die Kommission umgestellt wurde, wurde dieser Haushaltsposten nur im Jahr 2007 verwendet, um 2006 eingegangene Verpflichtungen zu decken, die Ende 2006 noch nicht ausgezahlt waren. Diese Zahlungen wurden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

11 02 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einführung eines Systems zur Überwachung und Beobachtung der Preisbildung und Preisbewertung bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bestimmt.

Die Beobachtungsstelle wird dem System zur Überwachung der Lebensmittelpreise, das bei der Europäischen Union in Vorbereitung ist, angeschlossen sein und dieses ergänzen, sodass der große Markt der gemeinschaftlichen Fischereierzeugnisse nicht außerhalb des allgemeinen Preisüberwachungssystems verbleibt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 02 03   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage

11 02 03 01   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

17 500 000

17 000 000

17 000 000

14 493 191,42

14 493 191,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

11 02 03 02   Fischereiprogramm zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

 

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung der Kosten für die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, nach der die Verwaltung der Maßnahmen von der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten auf die zentrale Mittelverwaltung durch die Kommission umgestellt wurde, wurde dieser Haushaltsposten nur im Jahr 2007 verwendet, um 2006 eingegangene Verpflichtungen zu decken, die Ende 2006 noch nicht ausgezahlt waren. Diese Zahlungen wurden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahre 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

KAPITEL 11 03 —   INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

2

150 830 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

150 830 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

155 098 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

157 098 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

120 184 065,25

153 792 871,48

11 03 02

Beiträge zu internationalen Organisationen

2

3 900 000

3 900 000

3 600 000

3 600 000

2 565 000,—

2 429 335,34

11 03 03

Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

2

10 100 000

7 800 000

10 100 000

10 100 000

4 890 000,—

2 841 009,33

11 03 04

Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

2

200 000

200 000

200 000

200 000

143 000,—

135 680,28

 

Kapitel 11 03 — Insgesamt

 

165 030 000

162 730 000

168 998 000

170 998 000

127 782 065,25

159 198 896,43

11 03 01   Internationale Fischereiabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 830 000 (124)

150 830 000 (125)

155 098 000 (126)

157 098 000 (127)

120 184 065,25

153 792 871,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu erneuern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft möglicherweise neu aushandelt, müssten aus dieser Haushaltslinie finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Regierungen folgender Länder:

Land

Verordnung

Datum

ABl.

Laufzeit

Argentinien

Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

28. September 1993

L 318 vom 20.12.1993

24.5.1994 bis 23.5.1999

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Kap Verde

Verordnung (EWG) Nr. 2321/90

24. Juli 1990

L 212 vom 9.8.1990

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2004

21. Oktober 2004

L 332 vom 6.11.2004

1.7.2004 bis 30.6.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

19. Dezember 2006

L 414 vom 30.12.2006

1.9.2006 bis 31.8.2011

Komoren

Verordnung (EWG) Nr. 1494/88

3. Mai 1988

L 137 vom 2.6.1988

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

6. Oktober 2005

L 267 vom 12.10.2005

1.1.2005 bis 31.12.2010

Côte d'Ivoire

Verordnung (EWG) Nr. 3939/90

19. Dezember 1990

L 379 vom 31.12.1990

 

 

Verordnung (EG) Nr. 722/2001

4. April 2001

L 102 vom 12.4.2001

1.7.2000 bis 30.6.2003

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2004

26. Januar 2004

L 27 vom 30.1.2004

1.7.2003 bis 30.6.2004

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2005

25. Juni 2005

L 164 vom 21.6.2005

1.7.2004 bis 30.6.2007

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2008

17. März 2008

L 75 vom 18.3.2008

1.7.2007 bis 30.6.2013

Gabun

Verordnung (EG) Nr. 2469/98

9. November 1998

L 308 vom 18.11.1998

 

 

Verordnung (EG) Nr. 580/2002

25. März 2002

L 89 vom 5.4.2002

3.12.2001 bis 2.12.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 450/2007

16 April 2007

L 109, 26.4.2007

3.12.2005 bis 2.12.2011

Grönland

Verordnung (EWG) Nr. 223/85 und

29. Januar 1985

L 29 vom 1.2.1985

 

 

Verordnung (EWG) Nr. 224/85

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/2001

25. Juni 2001

L 209, 2.8.2001

1.1.2001 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 753/2007

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

1.1.2007 bis 31.12.2012

Guinea-Bissau

Verordnung (EWG) Nr. 2213/80

 

 

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

Beschluss 2001/179/EG des Rates

26. Februar 2001

L 66 vom 8.3.2001

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

15.6.2006 bis 14.6.2007

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

10. Oktober 2006

L 279 vom 11.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 241/2008

17. März 2008

L 75 vom 18.3.2008

16.6.2007 bis 15.6.2011

Äquatorialguinea (z. E.)

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

28. Juni 1984

L 188 vom 16.7.1984

 

 

(ausgesetzt seit Juni 2001)

 

 

 

Republik Guinea

Verordnung (EWG) Nr. 971/83

28. März 1983

L 111 vom 27.4.1983

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

1.1.2004 bis 31.12.2008

Kiribati

Verordnung (EG) Nr. 874/2003

6. Mai 2003

L 126 vom 22.5.2003

16.9.2003 bis 15.9.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 893/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

16.9.2006 bis 15.6.2012

Madagaskar

Verordnung (EWG) Nr. 780/86

24. Februar 1986

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2562/2001

17. Dezember 2001

L 344 vom 28.12.2001

21.5.2001 bis 20.5.2004

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2005

17. Februar 2005

L 94 vom 13.4.2005

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 31/2008

15. November 2007

L 15 vom 18.1.2008

1.1.2007 bis 31.12.2012

Mauritius

Verordnung (EWG) Nr. 1616/89

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2001

26. Februar 2001

L 64 vom 6.3.2001

3.12.1999 bis 2.12.2002

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

21. Oktober 2004

L 348 vom 24.11.2004

3.12.2003 bis 2.12.2007

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Mauretanien

Verordnung (EG) Nr. 408/97

24. Februar 1997

L 62 vom 4.3.1997

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2528/2001

17. Dezember 2001

L 341 vom 22.12.2001

1.8.2001 bis 31.7.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

30. November 2006

L 343 vom 8.12.2006

1.8.2006 bis 31.7.2008

 

Verordnung (EG) Nr. 704/2008

15. Juli 2008

L 203 vom 31.7.2008

1.8.2008 bis 31.7.2012

Föderierte Staaten von Mikronesien

Verordnung (EG) Nr. 805/2006

25. April 2006

L 151 vom 6.6.2006

26.2.2007 bis 25.2.2010

Marokko

Verordnung (EG) Nr. 764/2006

22. Mai 2006

L 141 vom 29.5.2006

1.6.2006 bis 31.5.2010

Mosambik

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003

22. Dezember 2003

L 345 vom 31.12.2003

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1446/2007

22. November 2007

L 331 vom 17.12.2007

1.1.2007 bis 31.12.2011

São Tomé und Príncipe

Verordnung (EWG) Nr. 477/84

21. Februar 1984

L 54 vom 25.2.1984

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2002

9. Dezember 2002

L 351 vom 28.12.2002

1.6.2002 bis 31.5.2005

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2006

11. Juli 2006

L 200 vom 22.7.2006

1.6.2005 bis 31.5.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007

1.6.2006 bis 31.5.2010

Senegal (z. E.)

Verordnung (EWG) Nr. 2212/80

27. Juni 1980

L 226 vom 29.8.1980

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

16. Dezember 2002

L 349 vom 24.12.2002

1.7.2002 bis 30.6.2006

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Seychellen

Verordnung (EWG) Nr. 1708/87

15. Juni 1987

L 160 vom 20.6.1987

18.1.2002 bis 17.1.2005

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2002

30. Mai 2002

L 144 vom 1.6.2002

 

 

ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2006

23. Januar 2006

L 21 vom 25.1.2006

18.1.2005 bis 17.1.2011

 

Verordnung (EG) Nr. 1562/2006

5. Oktober 2006

L 290 vom 20.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 480/2008

26. Mai 2008

L 141 vom 31.5.2008

18.1.2005 bis 17.1.2011

Salomonen

Verordnung (EG) Nr. 563/2006

13 März 2006

L 105 vom 13.4.2006

9.10.2006 bis 8.10.2009

Tansania (p.m.)

Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

 

 

 

11 03 02   Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 900 000

3 900 000

3 600 000

3 600 000

2 565 000,—

2 429 335,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände der hohen See zuständig sind:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO: Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC: Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen), der unter anderem der Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und die Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik (WECAFC) unterstehen,

NAFO: Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik (SWAFO), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean): Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC), Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP): Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC): Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen.

Die Mittel dienen zur Finanzierung folgender Kosten:

Pflichtbeiträge der Europäischen Union zum Haushalt der internationalen Fischereiorganisationen,

Mitgliedschaft der Europäischen Union in der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 03   Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 100 000

7 800 000

10 100 000

10 100 000

4 890 000,—

2 841 009,33

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung folgender Ausgaben:

vorbereitende Arbeiten zu neuen internationalen Fischereiorganisationen (Fischereiübereinkommen für den Südindischen Ozean, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik usw.),

internationale Fischfangorganisationen, in denen die Europäische Gemeinschaft Beobachterstatus hat (Artikel 37 des EU-Vertrags und Artikel 310 des EG-Vertrags):

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC),

Internationale Walfang-Kommission (IWC),

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu spezifischen gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Überwachungsprogrammen, die für Westafrika und den Westpazifik auszuhandeln sind.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für die Deckung folgender Kosten:

Anmeldegebühren für die Sitzungen der internationalen Fischereiorganisationen, bei denen die Gemeinschaft Beobachterstatus hat,

Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind,

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informellen Sitzungen oder außerordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Gemeinschaft in den internationalen Fischereiorganisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern intensiviert wird, die Mitglied dieser Organisationen sind und mit denen sie auf diesem Gebiet Beziehungen unterhält. Zu diesem Zweck können unter diesem Posten auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Nichtgemeinschaftsländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der Gremien und internationalen Einrichtungen verbucht werden, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Gemeinschaft notwendig erscheint,

Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

Letzteres gilt für folgende Einrichtungen:

CCAMLR: Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26),

NASCO: Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24),

ICCAT: Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33),

NEAFC: Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO): Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen,

NAFO: Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC: Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24),

GFCM: Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34),

Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF),

Fischereiausschuss für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

SWAFO (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik), Verhandlungsmandat Nr. 13428/97,

SIOFA (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean): Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC): Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1),

Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP): Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26),

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC): Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen,

COREP (Regionaler Fischereiausschuss — Golf von Guinea),

CRSP (Subregionale Fischereikommission — Westafrika),

COI (Commission de l'Océan Indien — Indischer Ozean).

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 04   Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

200 000

200 000

143 000,—

135 680,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des finanziellen Beitrags der Europäischen Gemeinschaft zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde (AIFM) und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 11 04 —   DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 04 01

Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

2

6 700 000

5 500 000

6 050 000

5 000 000

5 266 417,85

5 013 132,02

 

Kapitel 11 04 — Insgesamt

 

6 700 000

5 500 000

6 050 000

5 000 000

5 266 417,85

5 013 132,02

11 04 01   Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 700 000

5 500 000

6 050 000

5 000 000

5 266 417,85

5 013 132,02

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Aktionsplans zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Stakeholdern der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der maritimen Angelegenheiten bestimmt:

Subventionen für Regionalbeiräte zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

Subventionen für die europäischen Berufsverbände zur Veranstaltung von internen Koordinationssitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für die Fischwirtschaft (BAFA), einschließlich Teilnahme von BAFA-Vertretern an Sitzungen der Regionalbeiräte im Interesse der Koordination der Arbeiten dieser Beiräte und des BAFA;

Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der gemeinsame Fischereipolitik und der Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

Die Kommission wird die bestehenden Regionalbeiräte auch weiterhin finanziell unterstützen, an deren Sitzungen teilnehmen, einschlägige Dokumente vorbereiten und sicherstellen, dass alle Stellungnahmen dieser Beiräte bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Wenn die Kommission die Stellungnahme der Regionalbeiräte gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sollte sie angeben, warum und an welcher Stelle sie von der Stellungnahme der Beiräte abweicht. Die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am GFP-Prozess wird gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann.

Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den neuen Mitgliedstaaten sowie den künftigen Mitgliedstaaten die gemeinsame Fischereipolitik zu erläutern.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Zusammenarbeit und von Ausbildungsseminaren für Drittländer im Kampf gegen die illegale Fischerei.

Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Beschluss des Rates 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 11 05 —   FISCHEREIFORSCHUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 05

FISCHEREIFORSCHUNG

11 05 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

93 220,—

963 755,24

11 05 02

Abschluss früherer Programme

11 05 02 01

Abschluss von früheren Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

1 500 000

0,—

4 386 312,57

11 05 02 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

7 000 000

7 000 000

0,—

6 326 882,95

 

Artikel 11 05 02 — Subtotal

 

7 000 000

8 500 000

0,—

10 713 195,52

 

Kapitel 11 05 — Insgesamt

 

p.m.

7 000 000

p.m.

8 500 000

93 220,—

11 676 950,76

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden verwendet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Unter diesen Artikeln und Posten werden ferner die Ausgaben für Folgendes verbucht: Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlichen und technologischen Niveau, die von europäischem Interesse sind und von der Kommission veranstaltet werden, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen und technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, unter anderem im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Begleitung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Aktionen innerhalb der früheren Rahmenprogramme.

Für einige der Aktionen ist eine Beteiligung von Drittländern oder von Organisationen aus Drittländern an der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden unter Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung auch als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zur Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 11 05 01.

11 05 01   Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

93 220,—

963 755,24

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entsprechen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

11 05 02   Abschluss früherer Programme

11 05 02 01   Abschluss von früheren Programmen (aus der Zeit vor 2003)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

0,—

4 386 312,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

11 05 02 02   Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 000 000

7 000 000

0,—

6 326 882,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

149 100 000

p.m.

197 000 000

0,—

357 448 296,24

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

472 961,61

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 389 368,97

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

96 400 000

p.m.

72 000 000

0,—

160 652 573,56

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 07

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

2

p.m.

157 000

p.m.

300 000

0,—

499 242,32

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

3 869 090

3 495 000

3 914 101

2 800 000

1 300 258,79

206 972,—

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

476 025 821

235 300 000

459 679 025

132 875 991

308 036 726,—

167 737 875,81

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

150 956 566

75 800 000

148 084 759

45 046 745

119 562 233,—

60 833 522,20

11 06 14

Ad-hoc-Finanzinstrument — Anpassung der Flotte an die wirtschaftlichen Folgen des Anstiegs der Kraftstoffpreise

2

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

630 851 477

560 252 000

611 677 885

450 022 736

428 899 217,79

749 240 812,71

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 01   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

149 100 000

p.m.

197 000 000

0,—

357 448 296,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der noch offenen FIAF-Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 02   Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

472 961,61

Erläuterungen

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde zur Abwicklung der noch offenen Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5.

11 06 03   Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 389 368,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 04   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

96 400 000

p.m.

72 000 000

0,—

160 652 573,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der FIAF-Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 05   Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a „Fischerei“ aus dem FIAF, einschließlich der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 finanzierten Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 06   Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus dem FIAF aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

11 06 07   Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

157 000

p.m.

300 000

0,—

499 242,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch ausstehenden FIAF-Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen für die Durchführung des FIAF. Die Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Finanzhilfen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 08   Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 09   Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

Infolge des Untergangs der „Prestige“ wurden 30 000 000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

11 06 11   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 869 090

3 495 000

3 914 101

2 800 000

1 300 258,79

206 972,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Interventionen für technische Hilfe gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates. Die technische Hilfe umfasst Studien, Evaluierungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen, Verbesserung der Evaluierungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis, Errichtung transnationaler und gemeinschaftsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF. Die Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen);

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Verträgen für Dienstleistungserbringer;

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 12   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

476 025 821

235 300 000

459 679 025

132 875 991

308 036 726,—

167 737 875,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 13   Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 956 566

75 800 000

148 084 759

45 046 745

119 562 233,—

60 833 522,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 14   Ad-hoc-Finanzinstrument — Anpassung der Flotte an die wirtschaftlichen Folgen des Anstiegs der Kraftstoffpreise

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Wie aus der Mitteilung der Kommission KOM(2008) 453 endg. vom 8. Juli 2008 zur Förderung der Anpassung der Fischereiflotten der Europäischen Union an die wirtschaftlichen Folgen der gestiegenen Treibstoffpreise hervorgeht, ist die Möglichkeit der Einrichtung eines zeitlich befristeten Ad-hoc-Finanzinstruments vorzusehen, damit bei Bedarf über die im Rahmen des EFF vorgesehenen Mittel hinaus zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden können.

KAPITEL 11 07 —   ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

11 07 01

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

2

44 000 000

40 000 000

44 000 000

40 000 000

33 089 015,58

28 057 391,68

11 07 02

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

2

6 000 000

5 000 000

6 000 000

5 000 000

2 026 607,—

1 746 390,25

 

Kapitel 11 07 — Insgesamt

 

50 000 000

45 000 000

50 000 000

45 000 000

35 115 622,58

29 803 781,93

11 07 01   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 000 000

40 000 000

44 000 000

40 000 000

33 089 015,58

28 057 391,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

die Beteiligung der Kommission an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinschaftlichen Rahmenregelung zur Sammlung und Verwaltung der wesentlichen Daten über die Fischbestände,

für die Bestandserhaltung, Bestandsbewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche Studien und Pilotprojekte der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53).

11 07 02   Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

5 000 000

6 000 000

5 000 000

2 026 607,—

1 746 390,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

Ausgaben für Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Gemeinschaft zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder von eingeladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Mitarbeit an Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen des STECF;

Vergütungen für unabhängige Sachverständige für wissenschaftliche Gutachten an die Kommission oder Schulungen für Verwaltungsbeamte oder Akteure in der Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

Beiträge zu internationalen Organisationen, die Bestandsabschätzungen vornehmen, und für wissenschaftliche Gutachten;

Erhebungen über den Bestand von Kormoranen auf dem Gebiet der Europäischen Union in Vorbereitung auf eine zukünftige regelmäßige Beobachtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53).

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

KAPITEL 11 08 —   KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

11 08 01

Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

2

43 600 000

25 000 000

45 000 000

35 000 000

41 917 010,—

16 959 806,07

11 08 02

Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer

2

2 330 000

3 280 000

5 373 000

5 373 000

1 974 762,30

4 642 033,44

11 08 05

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

4 793 000

4 793 000

6 100 000

6 100 000

3 592 787,07

3 699 320,30

11 08 05 02

EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

911 000

911 000

1 200 000

1 200 000

580 830,63

556 415,28

 

Artikel 11 08 05 — Subtotal

 

5 704 000

5 704 000

7 300 000

7 300 000

4 173 617,70

4 255 735,58

 

Kapitel 11 08 — Insgesamt

 

51 634 000

33 984 000

57 673 000

47 673 000

48 065 390,—

25 857 575,09

11 08 01   Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 600 000

25 000 000

45 000 000

35 000 000

41 917 010,—

16 959 806,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

die Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für i) Investitionen im Zusammenhang mit Kontrolltätigkeiten durch Verwaltungsstellen oder seitens des Privatsektors einschließlich Einführung neuer Kontrolltechnologien sowie Erwerb und Modernisierung von Kontrollmitteln; ii) Schulungs- und Austauschprogramme für im Bereich der Fischereiüberwachung eingesetzte Beamte; iii) Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen; iv) Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen; v) Initiativen einschließlich Seminaren und Medien-Kampagnen zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Verantwortlichen wie Fischereiinspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die unerlässliche Bekämpfung von unverantwortlichem und illegalem Fischfang und für die notwendige Einhaltung der GFP-Vorschriften;

Ausgaben im Zusammenhang mit Verwaltungsabsprachen mit der gemeinsamen Forschungsstelle oder anderen Beratungsgremien der Gemeinschaft über die Prüfung der Verwendung neuer Technologien.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30).

Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22).

Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 08 02   Inspektion und Überwachung der Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der EG-Gewässer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 330 000

3 280 000

5 373 000

5 373 000

1 974 762,30

4 642 033,44

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben, die der Kommission im Rahmen ihres Mandats zur Durchführung und Überprüfung der Kontrollregelung im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen.

Die betreffenden Ausgaben gelten als operationelle Ausgaben und beziehen sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mandat einschließlich der Verwaltung.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten einschließlich Dienstreisen zur Überwachung der einzelstaatlichen Kontrollen und der Begleitung der einzelstaatlichen Inspektoren, der Sachverständigensitzungen, der Ausrüstung der Inspektoren, der Ausgaben für EDV-Maßnahmen (einschließlich der Schaffung und Verwaltung informatisierter Datenbanken), Untersuchungen, Ausbildungen, ein Programm zum Austausch von Inspektoren sowie der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Kontrollen in internationalen Meeresgewässern, einschließlich der Kontrollbesuche und des Charterns von Inspektionsschiffen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

Verweise

Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1).

11 08 05   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)

11 08 05 01   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 793 000

4 793 000

6 100 000

6 100 000

3 592 787,07

3 699 320,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Aufsichtsagentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

11 08 05 02   EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

911 000

911 000

1 200 000

1 200 000

580 830,63

556 415,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Aufsichtsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Aufsichtsagentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

6 810 000

— „Sonstige Einnahmen“

1 250 000

Insgesamt

8 060 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

4 060 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 450 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

2 550 000

Insgesamt

8 060 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 6 810 000 EUR. Ein Betrag von 1 146 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 5 664 000 EUR addiert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

KAPITEL 11 09 —   MEERESPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 09

MEERESPOLITIK

11 09 01

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

4 100 000

4 100 000

6 500 000

6 500 000

 

 

11 09 02

Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

2

2 000 000

2 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

 

Kapitel 11 09 — Insgesamt

 

6 100 000

6 100 000

10 500 000

10 500 000

 

 

11 09 01   Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 100 000

4 100 000

6 500 000

6 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Studien bestimmt, damit die sich entwickelnde Meerespolitik auf soliden Fakten und Analysen basieren kann, sofern es Lücken gibt und die Studien als Grundlage für Folgenabschätzungen und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Politikgestaltung notwendig sind. Dies ist insbesondere bei sozioökonomischen und rechtlichen Aspekten des Meeresbereichs der Fall.

Bisher haben sich drei Querschnittsbereiche herauskristallisiert, in denen sich ein künftiges Tätigwerden anbietet: „maritime Raumplanung“, „Integration und Konvergenz von Systemen zur Erhebung meeresbezogener Daten“ und „Meeresüberwachung“. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien im Hinblick auf künftige Vorschläge in diesen Bereichen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

11 09 02   Pilotprojekt — Netzwerke und bewährte Praxis in der Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Pilotprojekte zur Integration verschiedener Systeme der Meeresüberwachung, zur Zusammenführung von wissenschaftlichen Daten über das Meer und zur Verbreitung von Netzwerken und bewährten Verfahren im Bereich Meerespolitik und Küstenwirtschaft gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GD „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

MEERESPOLITIK

TITEL 12

BINNENMARKT

Allgemeine Ziele

Die GD Binnenmarkt und Dienstleistungen trägt zum strategischen Ziel der Kommission bei, den Wohlstand in der Europäischen Union durch den Aufbau eines offenen, integrierten und wettbewerbsfähigen Binnenmarktes mit Chancen für Unternehmen und Fachkräfte zu erhöhen. Dies umfasst auch die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften für die Bereiche öffentliches Auftragswesen, geistiges Eigentum und Dienstleistungen/Finanzdienstleistungen sowie die Gewährleistung der tatsächlichen Anwendung der Binnenmarktvorschriften in den Mitgliedstaaten. Die GD ist außerdem zuständig für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, aufgrund deren Fachkräfte im Rahmen eines Systems der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen in anderen Ländern der Europäischen Union arbeiten können. Mit diesen Maßnahmen will die GD den Verbrauchern spürbare Vorteile verschaffen und auf ihre Erwartungen und Bedenken eingehen.

Allgemeine Ziele in diesem Politikbereich:

Chancen für Unternehmen und Fachkräfte im Binnenmarkt,

greifbare Vorteile für die Verbraucher im Binnenmarkt.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

57 019 801

57 019 801

53 533 641

53 533 641

48 448 036,69

48 448 036,69

12 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

8 400 000

8 346 200

7 500 000

7 200 000

6 814 449,02

7 083 274,58

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

12 04

UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

p.m.

p.m.

 

 

 

 

12 05

UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHER- UND KMU-ORGANISATIONEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Titel 12 — Insgesamt

65 419 801

65 366 001

61 033 641

60 733 641

55 262 485,71

55 531 311,27

KAPITEL 12 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

43 459 395 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

40 085 254 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

37 020 075,46

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01

Externes Personal

5

6 021 272

5 901 655

4 489 086,99

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 566 166

3 738 886

3 290 084,87

 

Artikel 12 01 02 — Subtotal

 

9 587 438

9 640 541

7 779 171,86

12 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

5

3 172 968

3 007 846

2 912 972,06

12 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

800 000

735 817,31

 

Artikel 12 01 04 — Subtotal

 

800 000

800 000

735 817,31

 

Kapitel 12 01 — Insgesamt

 

57 019 801

53 533 641

48 448 036,69

12 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

43 459 395 (130)

40 085 254 (131)

37 020 075,46

12 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 021 272

5 901 655

4 489 086,99

12 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 566 166

3 738 886

3 290 084,87

12 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 172 968

3 007 846

2 912 972,06

12 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Binnenmarkt“

12 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

800 000

800 000

735 817,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Umfragen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 12 02 01.

KAPITEL 12 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

7 600 000

7 546 200

7 300 000

7 000 000

6 814 449,02

7 083 274,58

12 02 02

SOLVIT-Programm und Aktionsplan „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“

1.1

800 000

800 000

200 000

200 000

 

 

 

Kapitel 12 02 — Insgesamt

 

8 400 000

8 346 200

7 500 000

7 200 000

6 814 449,02

7 083 274,58

12 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 600 000

7 546 200

7 300 000

7 000 000

6 814 449,02

7 083 274,58

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen, insbesondere:

die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weit reichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarktes ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

die Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen mit Hilfe des Europäischen Unternehmenstestpanels (European Business Test Panel — EBTP) mit entsprechenden Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; die Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie, wie in der jährlichen Strategieplanung dargelegt wurde;

Aufbau eines Systems zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen; Erstellung von Rückmeldungen mit Hilfe des Systems SOLVIT unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird; Flankierung der Maßnahme durch Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten;

interaktive Politikgestaltung (IPM) im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts ist ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel umfassen auch Ausbildungsmaßnahmen, bewusstseinsbildende Kampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der EU umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

die umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarktes auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarktes;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der OECD;

Kontrolle der Auswirkungen der Beseitigung von Hindernissen im Dienstleistungsbinnenmarkt;

Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen, die auf eine gemeinschaftsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die geltenden Rechtsvorschriften;

Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Transaktionen und der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, um den Entwicklungen auf gemeinschaftlicher und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie den neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung und detaillierte Auswertung der Ergebnisse abzielen, die mit dem ersten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen erzielt wurden;

Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarktes; Ausarbeitung der technischen Aspekte für die Einführung eines oder mehrerer Zahlungssysteme auf der Grundlage der sich aus den Mitteilungen der Kommission ergebenden Maßnahmen; Durchführung von Studien auf diesem Gebiet;

die Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, die gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen, die Unterstützung der Drittländer bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen im Gefolge der Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Gemeinschaftspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas; praktische Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

Umsetzung gemeinschaftlicher und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die FATF (Financial Action Task Force), die zum Thema Geldwäsche bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingerichtet wurde;

aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher („International Association for Insurance Supervisors“, IAIS); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

Aufbau und Pflege von Systemen, die mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Dienstleistungsbinnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die durch Verstärkung der aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Politikziele der Gemeinschaft beitragen sollen.

Um diese Ziele realisieren zu können, werden die Mittel zur Deckung folgender Ausgaben verwendet: Kosten für Beratung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Beteiligungen, Entwicklung von Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial (Druckwerke, audiovisuelles Material, Bewertungen, Informatik-Betreuung, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Beratung von Unternehmen und Bürgern).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2002 mit dem Titel „Methodik der horizontalen Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (KOM(2002) 331 endg.).

12 02 02   SOLVIT-Programm und Aktionsplan „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

800 000

800 000

200 000

200 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwaltung und Weiterentwicklung von Solvit und zur Umsetzung des Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ bestimmt.

Das SOLVIT-System hat sich als eines der wirksamsten Instrumente zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten erwiesen.

Es kann zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen beitragen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen. Das Solvit-System ermöglicht ferner Rückmeldungen unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und an das sich auch Bürger und Unternehmen unmittelbar mit ihren Problemen wenden können.

Wie viele andere EU-Fragen betreffende öffentliche Unterstützungsdienste ist das Solvit-System jedoch bei seinen potenziellen Benutzern noch nicht allgemein bekannt. Gleichzeitig sind die Bürger und die Unternehmen oft sehr unsicher, an welche Stelle sie sich mit ihren Ersuchen um Information, Unterstützung oder Beratung bei der Lösung von Problemen wenden sollen. Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung hat die Kommission mitgeteilt, dass sie, um hier Abhilfe zu schaffen, die Einrichtung eines einheitlichen Online-Portals anstrebt, das Bürger und Unternehmen an den richtigen Dienst verweisen soll. Außerdem hat sie im Rahmen ihres Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ vom Mai 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Unterstützungsdiensten bewirken sollen, sodass diese Bürgern und Unternehmen einen besseren, schnelleren und vereinfachten globalen Dienst anbieten können.

Die Bekanntmachung aller dieser Dienste muss außerdem auf besser abgestimmte Weise erfolgen, um die Bürger nicht durch zu viele Bezeichnungen zu verunsichern.

Die Kommission unterrichtet darüber hinaus den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über konkrete Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 12 03 —   BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 03

BINNENMARKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN

12 03 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

12 03 01 02

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 12 03 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 12 03 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

12 03 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

12 03 01 01   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Amt muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Amts über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

12 03 01 02   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Amts, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

(EU-27)

Einnahmen:

— „Einnahmen aus der Tätigkeit des Amtes“

213 227 165

— „Saldo des vorhergehenden Haushaltsjahres“

97 296 965

— „Einnahmen im Zusammenhang mit optionalen Recherchenberichten“

1 927 800

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

p.m.

Insgesamt

312 451 930

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

69 906 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

46 151 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

31 284 000

— Titel 4 „Ausgaben im Zusammenhang mit optionalen Recherchenberichten“

2 570 400

— Titel 10 „Überschuss des Haushaltsjahres“

162 540 530

Insgesamt

312 451 930

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

KAPITEL 12 04 —   UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 04

UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

12 04 01

Unternehmensumfeld, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

5

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 12 04 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

12 04 01   Unternehmensumfeld, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Gemeinschaftsfinanzierung für die drei Stufe-3-Ausschüsse von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr zugewiesenen institutionellen Befugnisse gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

CESR (Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden)

Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43).

CEBS (Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden)

Beschluss 2004/5/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28).

CEIOPS (Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)

Beschluss 2004/6/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30).

KAPITEL 12 05 —   UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHER- UND KMU-ORGANISATIONEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 05

UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHER- UND KMU-ORGANISATIONEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN

12 05 01

Unterstützung von Verbraucher- und KMU-Organisationen im Bereich Finanzdienstleistungen

5

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Kapitel 12 05 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

 

 

 

 

12 05 01   Unterstützung von Verbraucher- und KMU-Organisationen im Bereich Finanzdienstleistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Verbraucher- und KMU-Organisationen werden unterstützt, um sicherzustellen, dass sie im Zusammenhang mit den Initiativen der Kommission und den Konsultationen der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Verfahrens auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen einen angemessenen Beitrag leisten können und dieser Beitrag entsprechend weitergeleitet wird.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT

ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

UNTERNEHMENSUMFELD, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

FINANZMÄRKTE

FINANZINSTITUTE

WISSENSBASIERTE WIRTSCHAFT

EXTERNE DIMENSION DES BINNENMARKTES

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Allgemeine Ziele

Stärkung des Wachstumspotenzials der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand („Konvergenz“).

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität sowie des Beschäftigungspotenzials der Regionen durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft („Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“).

Förderung einer stärkeren Integration des Gebiets der Europäischen Union zur Unterstützung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung („Europäische territoriale Zusammenarbeit“).

Unterstützung der Beitrittskandidaten sowie potenzieller Kandidatenländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und Strategien der Europäischen Union (Instrument für Heranführungshilfe).

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

87 459 090

87 459 090

83 498 466

83 498 466

75 343 876,60

75 343 876,60

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

28 184 036 173

16 765 448 573

27 847 807 012

21 467 347 847

27 264 244 792,43

21 399 931 659,97

13 04

KOHÄSIONSFONDS

9 291 684 199

7 277 453 278

8 150 101 978

5 287 996 559

7 120 427 097,20

4 271 421 959,72

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

337 427 225

439 282 315

282 302 218

795 000 000

223 585 252,—

643 284 664,02

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

p.m.

p.m.

280 796 642

280 796 642

196 566 099,—

196 566 099,—

 

Titel 13 — Insgesamt

37 900 606 687

24 569 643 256

36 644 506 316

27 914 639 514

34 880 167 117,23

26 586 548 259,31

KAPITEL 13 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

56 263 561 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

54 159 632 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

51 322 603,30

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01

Externes Personal

5

2 090 461

2 231 561

2 360 344,91

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 152 268

3 850 838

3 143 401,15

 

Artikel 13 01 02 — Subtotal

 

5 242 729

6 082 399

5 503 746,06

13 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

5

4 107 800

4 063 935

4 042 782,45

13 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

1.2

13 100 000

11 135 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

9 629 212,27

13 01 04 02

Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

4

3 795 000

3 850 000

594 112,90

13 01 04 03

Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

1.2

4 950 000

4 207 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

4 251 419,62

13 01 04 04

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 13 01 04 — Subtotal

 

21 845 000

19 192 500

14 474 744,79

 

Kapitel 13 01 — Insgesamt

 

87 459 090

83 498 466

75 343 876,60

13 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

56 263 561 (136)

54 159 632 (137)

51 322 603,30

13 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 090 461

2 231 561

2 360 344,91

13 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 152 268

3 850 838

3 143 401,15

13 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Regionalpolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 107 800

4 063 935

4 042 782,45

13 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Regionalpolitik“

13 01 04 01   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

13 100 000

11 135 000 (138)

9 629 212,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung der Verordnung notwendigen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Studien im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union, des Jahresberichts der Kommission und des Dreijahresberichts über die Kohäsion, die gesonderte Kapitel über die Geschlechterperspektive bzw. über die Verwirklichung des Zugangs für Behinderte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthalten;

Maßnahmen zur Entwicklung eines Katalogs von Indikatoren für Strategien für nachhaltige Entwicklung bei der Durchführung der Fonds;

Evaluierungen, Gutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen;

an die Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit gerichteten Maßnahmen, einschließlich Informationsmaßnahmen und Bereitstellung von für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Informationen und Einrichtungen, sowie von Maßnahmen zur Fortbildung und Vernetzung der Partner der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Sensibilisierung, zur Förderung der Zusammenarbeit und für den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union, wie z. B. des Konvents für das städtische und ländliche Europa;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, nationale und andere Sachverständige, Zeitarbeitskräfte) in einem Gesamtumfang von höchstens 2 660 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 01 04 02   Heranführungsinstrument (IPA) — Komponente Regionale Entwicklung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 795 000

3 850 000

594 112,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Instrument für Heranführungshilfe finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82) zu decken:

Ausgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Beurteilung, der Genehmigung, dem Follow-up, der Kontrolle und der Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der Komponente „Regionale Entwicklung“ des IPA. Die Aktionen können Folgendes umfassen: Verträge für technische Hilfe, Studien, kurzfristige Bereitstellung von Fachwissen, Sitzungen, Erfahrungsaustausch, Netzarbeit, Informations-, Werbe- und Sensibilisierungsveranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmsziels in Zusammenhang stehen, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen auf Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission oder der Delegationen in den Empfängerländern;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zugunsten der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Vertragspersonal oder abgeordnetes Hilfspersonal (Vertragspersonal, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der dezentralen Verwaltung (wobei die Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission über ihre Delegationen in den Drittstaaten erfolgt); dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten Hilfspersonals in den Delegationen entstehen;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 13 05 anfallenden Verwaltungskosten.

13 01 04 03   Kohäsionsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 950 000

4 207 500 (139)

4 251 419,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu decken. Im Rahmen der technischen Hilfe können die Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung der Verordnung notwendigen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Studien in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union, des Jahresberichts der Kommission und des Dreijahresberichts über die Kohäsion;

Evaluierungen, Gutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen, einschließlich der Einsetzung einer hochrangigen Gruppe, die die Einhaltung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung überwachen soll;

an die Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit gerichteten Maßnahmen, einschließlich Informationsmaßnahmen und Bereitstellung von für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Informationen und Einrichtungen;

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Sensibilisierung, zur Förderung der Zusammenarbeit und für den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

Ausgaben für Zeitpersonal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Zeitarbeitskräfte) in einem Gesamtumfang von höchstens 1 140 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

13 01 04 04   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Fonds im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 13 06 01.

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

2 935 275 119

p.m.

6 920 101 302

0,—

14 052 056 208,16

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

5 000 000

p.m.

32 900 225

0,—

92 559 208,89

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

20 000 000

0,—

35 052 396,98

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

964 346 922

p.m.

1 380 677 865

0,—

2 324 051 789,66

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

5 000 000

725,86

725,86

13 03 06

Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

53 826 532

p.m.

50 659 160

0,—

119 028 967,18

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

711 514,23

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

35 000 000

p.m.

35 000 000

0,—

25 936 794,85

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

465 007,48

13 03 10

Abschluss der sonstigen Aktionen mit regionalem Charakter

1.2

0,—

0,—

13 03 12

Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000,—

15 000 000,—

13 03 13

Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

585 000 000

p.m.

750 000 000

0,—

1 043 621 194,50

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

13 03 15

Finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihrer besseren Vernetzung dienen soll

1.2

p.m.

p.m.

 

 

13 03 16

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

22 417 259 853

9 588 000 000

21 593 537 197

9 479 637 496

20 980 317 541,—

2 962 793 998,98

13 03 17

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

31 466 303

1 000 000

30 849 316

13 437 020

30 244 428,—

4 496 913,—

13 03 18

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

4 633 542 658

2 462 000 000

5 108 692 167

2 340 832 078

5 325 424 141,—

592 878 567,12

13 03 19

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

1 028 767 359

85 000 000

1 053 228 332

401 011 239

884 635 554,—

129 987 702,98

13 03 20

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

45 000 000

25 000 000

45 000 000

20 091 462

28 622 402,57

1 290 670,10

13 03 21

Pilotprojekt: Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1.2

5 000 000

5 000 000

 

 

 

 

13 03 22

Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

13 03 23

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der EU auf globaler Ebene

1.2

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

13 03 24

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.2

4 000 000

2 000 000

1 500 000

2 000 000

 

 

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

28 184 036 173

16 765 448 573

27 847 807 012

21 467 347 847

27 264 244 792,43

21 399 931 659,97

Erläuterungen

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Die Mittel sind auch für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung alter Pestizidbestände bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 01   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 935 275 119

p.m.

6 920 101 302

0,—

14 052 056 208,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 02   Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 000 000

p.m.

32 900 225

0,—

92 559 208,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Zeitraum 2000 bis 2006 verbleibenden Verpflichtungen für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zu decken. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Berlin), denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500 000 000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden, fortgeführt. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105 000 000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abzustimmen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen. Bei der Fortsetzung des Programms muss der Grundsatz der Zusätzlichkeit vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über diese Maßnahme vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

Beschluss K(2005) 1721 der Kommission vom 2. Juni 2005 zur Änderung des Beschlusses K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung („Programm PEACE II“) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Ziffer 49.

13 03 03   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

20 000 000

0,—

35 052 396,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem EFRE zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 04   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

964 346 922

p.m.

1 380 677 865

0,—

2 324 051 789,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 05   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

5 000 000

725,86

725,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 06   Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

53 826 532

p.m.

50 659 160

0,—

119 028 967,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentriert sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung.

Ein Richtbetrag von höchstens 2 % der Mittelausstattung der Initiative wird zur Finanzierung der technischen Hilfe reserviert. Bei auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe können bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8).

13 03 07   Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

711 514,23

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

13 03 08   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

35 000 000

p.m.

35 000 000

0,—

25 936 794,85

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen soll insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 09   Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

465 007,48

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 10   Abschluss der sonstigen Aktionen mit regionalem Charakter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist für die Abwicklung der bereits eingegangenen und unter diesen Artikel fallenden Verpflichtungen bestimmt.

13 03 12   Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000

15 000 000,—

15 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken.

Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86).

13 03 13   Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

585 000 000

p.m.

750 000 000

0,—

1 043 621 194,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken.

Ein Richtbetrag von höchstens 2 % der Mittelausstattung der Initiative wird zur Finanzierung der technischen Hilfe reserviert. Bei auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe können bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden. Aus diesen Mitteln werden auch Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert.

Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzübergreifenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt.

Sie können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen zwischen der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — Interreg III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).

13 03 14   Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmzeitraum 2000-2006 für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu decken. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001) 437 endg.) berücksichtigt.

13 03 15   Finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihrer besseren Vernetzung dienen soll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die KMU verfügen gegenwärtig nicht über die nötige Infrastruktur, um den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Methoden problemlos zu fördern.

13 03 16   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 417 259 853

9 588 000 000

21 593 537 197

9 479 637 496

20 980 317 541,—

2 962 793 998,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Bedingungen für Wachstum und Beschäftigung beschleunigen. Ein Teil der Mittel ist für die Finanzierung der Verwaltung des Netzes Natura 2000 bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 17   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 466 303

1 000 000

30 849 316

13 437 020

30 244 428,—

4 496 913,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit zu decken.

Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 18   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 633 542 658

2 462 000 000

5 108 692 167

2 340 832 078

5 325 424 141,—

592 878 567,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll außerhalb der am wenigsten entwickelten Regionen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sowie die Beschäftigung zu stärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 028 767 359

85 000 000

1 053 228 332

401 011 239

884 635 554,—

129 987 702,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Ein Teil der Mittel kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:

die Bewahrung und Erhaltung von Funden, die sich in Regionalmuseen befinden, durch Schaffung digitaler Archive;

die bessere Verbreitung des kulturellen Reichtums und der Geschichte der Völker der Europäischen Union durch den Austausch von digitalem Material.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 20   Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 000 000

25 000 000

45 000 000

20 091 462

28 622 402,57

1 290 670,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Vorbereitung, Überwachung, administrative und technische Unterstützung, Evaluierung, Audit und Kontrollmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu finanzieren.

Ziel des vorgeschlagenen Konvents für das städtische und ländliche Europa (CURE) ist es, zur Zeit der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme und der finanziellen Vorausschau in den Jahren 2009-2010 Empfehlungen für politische Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Unterstützung eines nachhaltigen Konzepts für die Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa auf der Grundlage einer wirksamen Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Zivilgesellschaft abzugeben.

Der Konventsprozess wird die europäischen Bürger und die interessierten Kreise in die Lage versetzen, einen Beitrag zur Überprüfung und Gestaltung der europäischen Politik im Bereich nachhaltiger Beziehungen zwischen Stadt und Land zu leisten. Er dient dazu, über eine Reihe in verschiedenen europäischen Regionen stattfindender Seminare und eine zivilgesellschaftliche Vernetzung auf europäischer Ebene ländliche und städtische Interessen zusammenzuführen.

Die Seminare sollen sich auf ein oder mehrere Schwerpunktthemen oder -fragen konzentrieren, bei denen es allgemein um die Nachhaltigkeit und den territorialen Zusammenhalt geht und die genereller Natur sein können, d.h. gleichermaßen für städtische und ländliche Gebiete gelten, wie z.B. demographischer Wandel und Klimawandel, Energieeffizienz, Ernährungssicherheit, Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, biologische und kulturelle Vielfalt, Zusammenhalt und soziale Eingliederung und konstruktiver Dialog zwischen Bürgern und Regierungen, oder speziell Stadt oder Land betreffen können, wie z.B. das rasche Bevölkerungswachstum oder der Wettstreit um Grund und Boden, der Abbau von sozialen Diensten oder die eng beschränkte lokale Wirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der gegenseitigen Abhängigkeit von städtischen und ländlichen Gebieten und übergreifenden regionalen oder territorialen Lösungen liegen.

Der Prozess sollte im Zusammentritt des Konvents gipfeln, der vorzugsweise im Herbst 2009 stattfinden und im Wesentlichen mit folgenden Resultaten aufwarten sollte:

der Darlegung einer Vision für eine nachhaltige Zukunft der städtischen und ländlichen Gebiete in Europa,

einer lebendigen Beschreibung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Zukunft für die städtischen und ländlichen Gebiete beitragen können,

einer Bewertung der Eignung der derzeitigen politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Vision und zur Förderung einer breiten Anwendung der bewährten Praktiken,

Vorschlägen für Änderungen der politischen Orientierungsrahmen und Maßnahmen, die es wert sind, bei der Halbzeitüberprüfung der EU-Programme in den Jahren 2009-2010 berücksichtigt zu werden, insbesondere in den Bereichen regionale und ländliche Entwicklung und territorialer Zusammenhalt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 21   Pilotprojekt: Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel des Pilotprojekts ist es, umfassend zu analysieren, wie die Situation der Gemeinschaft der Roma in der Europäischen Union derzeit gesehen wird, wobei das Schwergewicht auf dem gesamten komplexen und synergetischen Spektrum der allgemeinen und beruflichen Bildung liegen sollte, angefangen bei Kindern im Vorschulalter über die Weiterbildung junger Mütter bis zur Fortbildung für ältere Menschen.

Das Pilotprojekt sollte auch die angemessene Vorbereitung und Durchführung des institutionellen Prozesses in Form von Konsultationen, der Bildung von Netzwerken, der Erhebung von Daten, der Evaluierung, von Besuchen vor Ort, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. widerspiegeln. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung der Roma getroffen. Es gibt zahlreiche Beispiele für bewährte und schlechte Praktiken nebst einer wachsenden Zahl soziologischer, juristischer und maßnahmenorientierter Forschungsarbeiten.

Es könnte ein Referat „Roma“ errichtet werden, das unter dem Aspekt der Durchführung der EU-Politik sektorspezifische Fragen untersuchen und geeignete Aktionen und Maßnahmen vorschlagen soll, die in die Vorschläge für einen Aktionsplan zur Eingliederung der Roma übernommen werden können.

Ihm könnte auch die Aufgabe übertragen werden, die sektorübergreifende Zusammenarbeit und den Einsatz der vorhandenen unterschiedlichen Finanzinstrumente zu untersuchen, Pilotprojekte vorzuschlagen und übertragbare und nachhaltige bewährte Praktiken zu ermitteln, die dann dabei behilflich sein könnten, konkrete politische Vorschläge zu formulieren.

Genannt werden können in diesem Zusammenhang der Bedarf an langfristigen Vorschlägen zu Aspekten der Wohnungs- und Stadtentwicklung (verbunden mit Fragen der Segregation, Ghettoisierung usw. für den Fall einer schlechten Vorbereitung) in Verbindung mit einem innovativen Einsatz der aus den Regionalfonds und seitens der EIB/EBWE gewährten Unterstützung oder das große Problem der Datenerhebung (und des Datenschutzes), der Statistik usw., aber auch die damit offensichtlich verbundenen Fragen der Bekämpfung der Kriminalität und des illegalen Handels sowie die grundlegenden Probleme der Wohnsitzanmeldung.

Besondere Aufmerksamkeit muss der Frage der Medienberichterstattung und der Kommunikation im Allgemeinen gewidmet werden.

Als unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg muss auf lokaler, nationaler und EU-Ebene ein Prozess des strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft der Roma entwickelt werden.

Das Europäische Parlament hat bei der Förderung der Rechte der Roma eine Vorreiterrolle gespielt. Seine erste Entschließung zu diesem Thema geht zurück auf das Jahr 1984. Während der laufenden Wahlperiode hat das Europäische Parlament eine Reihe von Entschließungen zur besonderen Situation der Roma in Europa angenommen. Vor allem in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, „im Hinblick auf eine kohärente EU-Politik eine europäischen Rahmenstrategie für die Eingliederung der Roma auszuarbeiten“; ferner forderte es sie auf, „einen umfassenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Eingliederung der Roma zu entwerfen, mit dem die Verwirklichung der Ziele der Rahmenstrategie finanziell unterstützt werden soll“. In seiner Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit wiederholte das Europäische Parlament diese Forderungen und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, im Rahmen der EU-Strategie für die Roma und im Zusammenhang mit dem Jahrzehnt der Roma-Integration 2005-2015 Rechtsvorschriften zu erlassen und Maßnahmen zur Unterstützung der Roma-Gemeinschaften zu ergreifen und dabei ihre Integration auf allen Gebieten zu fördern, sowie in Schulen, am Arbeitsplatz und in den Medien Programme zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung aufzulegen und den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zu verbessern.

Das Europäische Parlament bekräftigt in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Entwicklung von Strategien auf der Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene ist, die die von den EU-Fonds gebotenen Möglichkeiten voll ausschöpfen, um die getrennte Unterrichtung von Roma-Kindern abzuschaffen und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung (Teilnahme an der allgemeinen Schulbildung, Einführung besonderer Stipendien- und Praktikantenprogramme, zusätzliche konkrete Maßnahmen zur Förderung der Vorschulerziehung von Roma-Kindern und Postgraduiertenstudien auf nationaler und internationaler Ebene für Roma-Studenten sowie Ausbildung einer wirkungsvollen Gruppe von „Roma-Diplomaten“, die Brücken zwischen den Roma-Gemeinschaften und den öffentlichen Organen schlagen können) zu gewährleisten, den Zugang der Roma zum Arbeitsmarkt sicherzustellen und zu verbessern, ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu den Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, diskriminierende Praktiken bei der Bereitstellung von Wohnraum zu bekämpfen und die Beteiligung von Roma am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu erhöhen.

Es bekräftigt ferner, dass ein Netz von Fachleuten aus dem Hochschulbereich und der Gesellschaft geschaffen werden muss, mit dem klaren Auftrag, spezifische Pilotprojekte vorzuschlagen und Projekte auszuarbeiten, die sofortige Änderungen bewirken.

Ziel des Pilotprojekts ist ferner die Sicherstellung einer integrierten Bildung für Roma-Familien, wobei der Schwerpunkt gleichzeitig auf der frühzeitigen Integration der Kinder in die Vorschulerziehung, der Ausbildung der Eltern und der Durchführung von Gemeinschaftstätigkeiten für die ganze Familie — auch mit dem Ziel, die passiven Fähigkeiten der Erwachsenen zu verbessern — liegt.

In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2007 ersuchte der Europäische Rat, „der sich der sehr spezifischen Lage der Roma in der gesamten Union bewusst ist, die Mitgliedstaaten und die Union, alle Mittel zu nutzen, die zu einer besseren Eingliederung der Roma führen“. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni erklärte er Folgendes: Er erwartet „mit Interesse … die für September geplante Konferenz über diese Frage. Er ersucht den Rat, diese bei der Prüfung der überarbeiteten sozialpolitischen Agenda zu berücksichtigen. Der Europäische Rat wird diese Frage vor Ende des Jahres wieder aufgreifen“.

13 03 22   Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel: Hilfe und Unterstützung für Gemeinde- und Regionalräte in der EU.

Erster Grundsatz des Pilotprojekts ist es, die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger innerhalb der Europäischen Union zu fördern und zu unterstützen. Zweiter Grundsatz des Pilotprojekts ist es, das Mobilitätselement in ein vereinbartes Programm über Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen mit dem Schwerpunkt „wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen.

Das Projekt soll dazu dienen,

die multilaterale Zusammenarbeit zwischen territorialen, lokalen und regionalen Einrichtungen auf politischer Ebene zu fördern;

die Mobilität lokaler und regionaler Mandatsträger zu unterstützen;

gemeinsame Forschungen und einen Gedankenaustausch über regelmäßig auftretende Probleme durch Fortbildungsmaßnahmen vor Ort und den Austausch von Erfahrungen anzuregen;

den Austausch über bewährte Praktiken zu fördern.

Das Pilotprojekt stellt somit ein Instrument dar, lokalen und regionalen Mandatsträgern Wissen und Erfahrung zu vermitteln und die Fähigkeit der Gemeinde- und Regionalräte zur Umsetzung von Konzepten, demokratischen Grundsätzen und Strategien zu verbessern.

13 03 23   Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der EU auf globaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel des Projekts ist die Entwicklung einer umfassenden Strategie, um Drittländern Kenntnisse über die Regionalpolitik der EU und die gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Diese Strategie soll die Organisation internationaler Veranstaltungen, Informationstätigkeiten, den Aufbau von Netzwerken zwischen regionalen und lokalen Akteuren, die Entwicklung gemeinsamer Projekte und neuer regionaler Partnerschaften und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Regionen einschließen. Indem die EU das Modell ihrer Kohäsionspolitik im Rahmen regionaler Dialoge als „Erfolgsgeschichte“ darstellt, kann sie im Wege dieser Maßnahmen ihre Werte, Grundsätze, Organisationsstrukturen und Politiken auf globaler Ebene beispielhaft vorführen. Die Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen (FOGAR, UCLG) wird sich hierbei als besonders nützlich erweisen.

13 03 24   Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

2 000 000

1 500 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Der Rat hat wiederholt (im Jahr 2000 und im März 2003) die Vorteile von Mikrofinanzierung für kleine Unternehmen betont. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten erstmals aufgefordert, Kleinstkrediten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Gründung und das Wachstum von kleinen Unternehmen zu fördern. Der Kleinstkredit war zudem eines der Schwerpunkte der Finanzinstrumente des vom Rat im Dezember 2001 beschlossenen europäischen Mehrjahresprogramms (MAP/2002-2006), das eine Definition des Kleinstkredits enthält, nämlich ein Kredit von weniger als 25 000 EUR.

Das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das seit 2006 läuft, befasst sich ebenfalls mit dem Thema Kleinstkredit, u. a. im Rahmen des Mechanismus der KMU-Bürgschaften als zweiter „Fazilität“. Dieses Instrument, das vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet wird, soll dazu dienen, Finanzinstitute darin zu bestärken, eine wichtigere Rolle bei der Vergabe kleiner Darlehen zu übernehmen, die in der Regel für Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, mit überproportional hohen Abwicklungskosten verbunden sind. Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können die Finanzintermediäre auch in den Genuss von Zuschüssen kommen, um die hohen Verwaltungskosten, die mit einem Kleinstkredit verbunden sind, zu senken.

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Entwicklung des Kleinstkredits in Europa im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der neuen Lissabon-Agenda und den Empfehlungen in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch zu fördern, wobei der Notwendigkeit eines Aktionsplans für den Mikrokredit besonderes Augenmerk gilt.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es,

sicherzustellen, dass sich das Geschäft mit der Vergabe von Kleinstkrediten in Europa mittelfristig selbst finanziert, indem die Finanzierungskapazität („Equity“) von Mikrofinanzierungsinstituten, insbesondere von bankfremden Instituten, ausgebaut wird. Das Projekt könnte vom EIF, der Finanzinstitution der Union, die auf die Finanzierung von KMU und Kleinstunternehmen spezialisiert ist und auch für die Verwaltung der Finanzinstrumente der Gemeinschaft zuständig ist, verwaltet werden,

stärkere Synergien zwischen den bestehenden Finanzinstrumenten, die damit in Zusammenhang stehende Themen abdecken (CIP, gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen (JEREMIE), EFRE, EEF), zu fördern,

die soziale Integration durch Unternehmergeist und das damit verbundene Wirtschaftswachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang kämen als Begünstigte der für den Zugang zur Finanzierung bereitgestellten Mittel Verbände in Frage, die für benachteiligte Bevölkerungsgruppen tätig sind.

Mit den Mitteln soll die für das Haushaltsjahr 2008 beschlossene vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden. Sie dienen insbesondere zur Einrichtung eines Startkapitalfonds für bankfremde Institute.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

3 892 453 278

p.m.

1 936 747 200

5 112 992,20

2 688 633 911,95

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

9 291 684 199

3 385 000 000

8 150 101 978

3 351 249 359

7 115 314 105,—

1 582 788 047,77

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

9 291 684 199

7 277 453 278

8 150 101 978

5 287 996 559

7 120 427 097,20

4 271 421 959,72

Erläuterungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 01   Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 892 453 278

p.m.

1 936 747 200

5 112 992,20

2 688 633 911,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

13 04 02   Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 291 684 199

3 385 000 000

8 150 101 978

3 351 249 359

7 115 314 105,—

1 582 788 047,77

Erläuterungen

Diese Mitteil sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, Maßnahmen von Partnern für den nächsten Programmplanungszeitraum zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 566/94 des Rates vom 10. März 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 72 vom 16.3.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

KAPITEL 13 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

340 000 000

p.m.

336 000 000

0,—

289 993 449,13

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

60 000 000

p.m.

214 000 000

0,—

353 291 214,89

 

Artikel 13 05 01 — Subtotal

 

p.m.

400 000 000

p.m.

550 000 000

0,—

643 284 664,02

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

253 200 000

4 000 000

233 700 000

220 000 000

219 950 000,—

0,—

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

1.2

49 611 460

21 282 315

48 602 218

25 000 000

1 817 626,—

0,—

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

34 615 765

14 000 000

p.m.

p.m.

1 817 626,—

0,—

 

Artikel 13 05 03 — Subtotal

 

84 227 225

35 282 315

48 602 218

25 000 000

3 635 252,—

0,—

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

337 427 225

439 282 315

282 302 218

795 000 000

223 585 252,—

643 284 664,02

13 05 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

340 000 000

p.m.

336 000 000

0,—

289 993 449,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

13 05 01 02   Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

60 000 000

p.m.

214 000 000

0,—

353 291 214,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Interventionen des ISPA in den Beitrittsländern, die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten geworden sind, sowie für die zu deren Durchführung erforderliche technische Hilfe, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

13 05 02   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

253 200 000

4 000 000

233 700 000

220 000 000

219 950 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Unterstützung der Gemeinschaft für die Bewerberländer im Rahmen des IPA bei der progressiven Annäherung an die Normen und politischen Konzepte der Europäischen Union — einschließlich soweit zutreffend des gemeinschaftlichen Besitzstands im Hinblick auf die Mitgliedschaft — zu decken.

Die Komponente Regionalentwicklung unterstützt die Länder bei der Ausarbeitung einer Politik und bei der Vorbereitung der Durchführung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Kohäsionspolitik, insbesondere auch bei der Vorbereitung auf die Strukturfonds.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 611 460

21 282 315

48 602 218

25 000 000

1 817 626,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den EFRE-Beitrag zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 615 765

14 000 000

p.m.

p.m.

1 817 626,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den IPA-Beitrag zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Unterstützung, die für die Umsetzung in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erforderlich ist, zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 13 06 —   SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

p.m.

p.m.

280 796 642

280 796 642

196 566 099,—

196 566 099,—

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

280 796 642

280 796 642

196 566 099,—

196 566 099,—

13 06 01   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

280 796 642

280 796 642

196 566 099,—

196 566 099,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Natur- und Umweltkatastrophen sowie bei technologisch bedingten Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan festgelegt, dessen alleiniger Zweck in der Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

13 06 02   Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Naturkatastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union führen.

Über die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan entschieden, dessen alleiniger Zweck in der Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD REGIONALPOLITIK

KONTROLLE DER KOHÄSIONSPOLITIK IM ZUGE DER BEITRITTSVORBEREITUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG, KOORDINIERUNG UND BEWERTUNG DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Allgemeine Ziele

Festigung des Wirtschaftspotenzials des Binnenmarktes zugunsten von Einzelpersonen und Unternehmen durch Verbesserung des Steuerumfelds und Modernisierung der Zollverfahren.

Verstärkung der Nachhaltigkeit in der Europäischen Union durch Förderung eines umweltfreundlicheren Energieverbrauchs durch marktgestützte Instrumente und Besteuerung.

Verstärkter Schutz der europäischen Bürger und Stärkung der Wirtschaften der Mitgliedstaaten durch erhöhte Sicherheit der Zollkontrollen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Kriminalität.

Ausbau des Wirtschaftspotenzials der Europäischen Union und Verstärkung des EU-Beitrags für Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden, Handelserleichterungen und verantwortungsvolle Staatsführung in Steuerangelegenheiten mit Drittländern und internationalen Organisationen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

55 580 625

55 580 625

52 120 903

52 120 903

48 052 120,10

48 052 120,10

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

3 000 000

2 700 000

3 000 000

1 900 000

2 910 127,96

2 037 623,42

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

1 700 000

2 000 000

1 200 000

1 900 000

500 000,—

905 264,69

14 04

ZOLLPOLITIK

48 368 000

30 000 000

41 868 000

30 000 000

30 857 456,82

19 833 567,63

14 05

STEUERPOLITIK

22 100 000

15 570 000

26 100 000

22 000 000

18 612 128,28

15 329 084,12

 

Titel 14 — Insgesamt

130 748 625

105 850 625

124 288 903

107 920 903

100 931 833,16

86 157 659,96

KAPITEL 14 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

41 683 634 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

38 660 001 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

35 901 322,12

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01

Externes Personal

5

5 777 178

5 518 501

5 344 957,35

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 869 493

3 709 500

3 909 383,33

 

Artikel 14 01 02 — Subtotal

 

9 646 671

9 228 001

9 254 340,68

14 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5

3 043 320

2 900 901

2 824 260,67

14 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

1.1

75 000

200 000

72 196,63

14 01 04 02

Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

1.1

1 132 000

1 132 000

 

 

Artikel 14 01 04 — Subtotal

 

1 207 000

1 332 000

72 196,63

 

Kapitel 14 01 — Insgesamt

 

55 580 625

52 120 903

48 052 120,10

14 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

41 683 634 (142)

38 660 001 (143)

35 901 322,12

14 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 777 178

5 518 501

5 344 957,35

14 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 869 493

3 709 500

3 909 383,33

14 01 03   Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 043 320

2 900 901

2 824 260,67

14 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

75 000

200 000

72 196,63

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 02 01.

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

14 01 04 02   Zoll 2013 und Fiscalis 2013 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 132 000

1 132 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 14 04 02 und 14 05 03.

KAPITEL 14 02 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

14 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

3 000 000

2 700 000

3 000 000

1 900 000

2 910 127,96

2 037 623,42

 

Kapitel 14 02 — Insgesamt

 

3 000 000

2 700 000

3 000 000

1 900 000

2 910 127,96

2 037 623,42

14 02 01   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 700 000

3 000 000

1 900 000

2 910 127,96

2 037 623,42

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln der Programme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 finanziert werden können.

Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen, Folgeabschätzungen;

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs;

Softwareinvestitionen;

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 14 03 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

14 03 01

Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

4

300 000

700 000

0,—

405 264,69

14 03 03

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

4

1 700 000

1 700 000

1 200 000

1 200 000

500 000,—

500 000,—

 

Kapitel 14 03 — Insgesamt

 

1 700 000

2 000 000

1 200 000

1 900 000

500 000,—

905 264,69

14 03 01   Zusammenarbeit im Zollwesen und internationale Amtshilfe — Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

700 000

0,—

405 264,69

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Abwicklung von Mittelbindungen aus den Programmen Zoll 2002 und Zoll 2007 decken.

Finanziert werden Aktionen wie Konferenzen und Seminare, technische Hilfe und IT-Unterstützung zur Koordinierung der Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit den Verwaltungen der Drittländer durchführen, um die Kohärenz der externen und internen Aktionen der Gemeinschaft zu garantieren.

Die operativen Ausgaben umfassen auch Schulungen, technische Hilfe und Kooperationsmaßnahmen zugunsten:

der Bewerberländer, um ihnen im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Anpassung an das gemeinschaftliche Zollrecht zu ermöglichen; in diesem Bereich dienen die Mittel der Finanzierung der Unterstützung, von Konformitätstests und der Interkonnexion der einzelstaatlichen Systeme an die gemeinschaftlichen Systeme;

der Drittländer, um ihnen bei der Modernisierung ihrer Verwaltungen zu helfen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Rechtsgrundlage der technischen Hilfe sind verschiedenen Kooperations-, Freihandels-, Zollunions- und Assoziationsabkommen, die die Gemeinschaft mit zahlreichen Drittländern und vor allem mit den Beitrittskandidaten geschlossen hat.

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

14 03 03   Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 700 000

1 700 000

1 200 000

1 200 000

500 000,—

500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Gemeinschaftsbeiträge zu:

der Weltzollorganisation (WZO);

dem Internationalen Steuerdialog (ITD).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates 2007/668/EG vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

Verweise

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

KAPITEL 14 04 —   ZOLLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 04

ZOLLPOLITIK

14 04 01

Abschluss früherer Zollprogramme

1.1

12 000 000

21 000 000

30 857 456,82

19 833 567,63

14 04 02

Zoll 2013

1.1

48 368 000

18 000 000

41 868 000

9 000 000

 

 

 

Kapitel 14 04 — Insgesamt

 

48 368 000

30 000 000

41 868 000

30 000 000

30 857 456,82

19 833 567,63

14 04 01   Abschluss früherer Zollprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

21 000 000

30 857 456,82

19 833 567,63

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu decken, insbesondere die Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informatik (Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Fahrt- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus den mitwirkenden Ländern an Seminaren und Workshops, an Beamtenaustauschmaßnahmen, an Ausbildungs- und Monitoringaktivitäten sowie an vergleichenden Analysemaßnahmen,

Kosten für die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und ähnlichen Sitzungen,

Kosten für den Erwerb und die Entwicklung von pädagogischem Material,

Kosten für Wartung, Entwicklung und laufende Kosten der bestehenden Datenaustausch- und Kommunikationssysteme, Netzwerkbetriebskosten und laufende Kosten der in den Räumlichkeiten der Kommission (oder eines benannten Auftragnehmers) eingerichteten Anlagen der Gemeinschaft. Die betreffenden Systeme und Netzwerke sind: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) — soweit für den Betrieb der hier aufgeführten Systeme erforderlich —, das Datenverbreitungssystem (DDS) und das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NSTI/NCTS); das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric); das Informationssystem über die Dienststempelabdrücke zur Verwaltung des Warenursprungs und der Versandverfahren (TCO/TCT); das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA); das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS); das System für die Verwaltung der aktiven Veredelung (IPR/AV); das Einheitswerte-System, das Informationssystem über Zollaussetzungen und die Maßnahmen zur Informatisierung des Zolls (eZoll und Zollmodernisierung),

bei den neuen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG eingerichteten Systemen für Kommunikation und Informationsaustausch: die Konzeptions-, Installations-, Betriebs- und Entwicklungskosten; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für das Material, die Software und die Netzanschlüsse, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme zu gewährleisten,

Unterstützungsleistungen für die Benutzer, Kosten für Wartung, Entwicklung und Betrieb des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS),

Kosten aufgrund anderer Maßnahmen, die sich als für die Erreichung der Programmziele erforderlich erweisen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Kandidatenländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

14 04 02   Zoll 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

48 368 000

18 000 000

41 868 000

9 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informatik (Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Gemeinschaftskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (Suspensions), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13), einschließlich des Gemeinschaftssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (Benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Kandidatenländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

KAPITEL 14 05 —   STEUERPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 05

STEUERPOLITIK

14 05 01

Abschluss früherer Fiscalis-Programme

1.1

3 500 000

9 500 000

16 253 069,05

10 803 210,75

14 05 02

Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

1.1

p.m.

670 000

5 500 000

5 500 000

2 359 059,23

4 525 873,37

14 05 03

Fiscalis 2013

1.1

22 100 000

11 400 000

20 600 000

7 000 000

 

 

 

Kapitel 14 05 — Insgesamt

 

22 100 000

15 570 000

26 100 000

22 000 000

18 612 128,28

15 329 084,12

14 05 01   Abschluss früherer Fiscalis-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

9 500 000

16 253 069,05

10 803 210,75

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2007) decken, insbesondere zur Finanzierung von Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen, gemeinsamen Aktionen und allen anderen Tätigkeiten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vereinbart wurden.

Diese Ausgaben umfassen insbesondere Folgendes:

die Ausgaben für den Betrieb der bestehenden Systeme, insbesondere des FITS (Fiscalis Informationssystem), das sich zusammensetzt aus dem VIES (MwSt.-Informationssystem), dem EWSE (Verbrauchsteuerfrühwarnsystem), dem System zur Erstellung der Verbrauchsteuertabellen und dem CCN/CSI (Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle); dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für die Wartung, Aktualisierung und den Betrieb dieser Systeme sowie um die Netzwerkbetriebskosten;

die Ausgaben für die Entwicklung, den Ankauf, den Einbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der geplanten neuen Systeme einschließlich VMA (Système de vérification de Mouvement des Accises), elektronischer Geschäftsverkehr, die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kosten für Material, Software und Netzanschlüsse, die in allen teilnehmenden Staaten einheitlich sein müssen, um die Zusammenschaltbarkeit und Interoperabilität der Systeme sicherstellen zu können;

die Kosten der Durchführbarkeitsstudien zu den geplanten neuen Systemen im Bereich der direkten Steuern;

die Reise- und Aufenthaltskosten der für die indirekten Steuern zuständigen Beamten aus den teilnehmenden Ländernim Zusammenhang mit deren Teilnahme an Austauschmaßnahmen, Seminaren oder multilateralen Kontrollen;

die Reise- und Aufenthaltskosten und Kosten für die Anschaffung und Entwicklung von für die Schulung erforderlichem Material;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für andere Tätigkeiten, die nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates angenommen werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

14 05 02   Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

670 000

5 500 000

5 500 000

2 359 059,23

4 525 873,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten eines Mehrjahresprogramms zur Informatisierung der Verbrauchsteuern zu decken, insbesondere:

die Systementwicklung, -unterstützung und -erprobung, die Kontrolle der Verwaltung und Qualität der entwickelten und installierten Produkte, die Koordinierung, die in der Definition der Gemeinschaftselemente des Systems enthaltene Hardware, einschließlich ihrer funktionalen und technischen Spezifikationen,

die Durchführung von Informations- und Schulungsmaßnahmen,

den Sicherheitsplan für das System.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

14 05 03   Fiscalis 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 100 000

11 400 000

20 600 000

7 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, IT-Aktionen und andere Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Gemeinschaftskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren, Projektgruppen;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Allgemeine Ziele

Steigerung des Beitrags der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugendpolitik zu Wohlstand und sozialem Zusammenhalt in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Chancengleichheit.

Förderung der kulturellen Vielfalt, Hervorhebung des gemeinsamen europäischen Kulturerbes und der gemeinsamen Werte und Unterstützung der Kreativität.

Verbesserung der Grundlage für die Entwicklung des aktiven europäischen Bürgersinns und der Solidarität zwischen den Völkern in Europa, auch bei jungen Menschen, und Stärkung des Beitrags des Sports zur sozioökonomischen Entwicklung der Europäischen Union.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

111 664 073

111 664 073

112 153 201

112 153 201

103 399 560,98

103 399 560,98

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

1 069 337 000

1 045 492 000

1 008 793 000

1 016 192 000

1 014 160 363,83

971 188 014,96

15 04

FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

53 226 000

48 800 000

55 139 000

62 400 000

47 976 952,93

38 001 659,54

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

130 106 000

127 540 000

123 983 000

121 301 000

128 713 010,65

123 132 427,15

15 06

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

34 010 000

27 890 000

30 384 000

28 813 192

32 434 456,39

29 054 928,76

 

Titel 15 — Insgesamt

1 398 343 073

1 361 386 073

1 330 452 201

1 340 859 393

1 326 684 344,78

1 264 776 591,39

KAPITEL 15 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

47 197 837 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

47 300 601 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

45 750 529,26

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01

Externes Personal

5

3 573 358 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

3 878 918

3 945 047,90

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 968 263 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

5 361 423

5 507 110,59

 

Artikel 15 01 02 — Subtotal

 

8 541 621

9 240 341

9 452 158,49

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5

3 273 615 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

3 549 259

3 602 416,—

15 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

1.1

2 536 000

1 530 000

1 184 443,33

15 01 04 17

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

4

115 000

250 000

199 987,50

15 01 04 20

Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

3.2

650 000

620 000

538 829,08

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

1.1

7 743 000

8 670 000

10 546 175,62

15 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a

1.1

19 766 000

19 982 000

17 418 690,—

15 01 04 31

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

9 891 000

9 327 000

9 076 872,80

15 01 04 32

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4

4

640 000

520 000

400 000,—

15 01 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

3.2

646 000

670 000

811 058,12

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

3.2

780 000

780 000

1 436 226,05

15 01 04 66

Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

3.2

274 000

350 000

226 682,21

 

Artikel 15 01 04 — Subtotal

 

43 041 000

42 699 000

41 838 964,71

15 01 60

Informationsbeschaffung

15 01 60 01

Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

5

2 700 000

2 700 000

2 755 492,52

 

Artikel 15 01 60 — Subtotal

 

2 700 000

2 700 000

2 755 492,52

15 01 61

Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

6 910 000

6 664 000

 

 

Kapitel 15 01 — Insgesamt

 

111 664 073

112 153 201

103 399 560,98

15 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

47 197 837 (149)

47 300 601 (150)

45 750 529,26

15 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 573 358 (151)

3 878 918

3 945 047,90

15 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 968 263 (152)

5 361 423

5 507 110,59

15 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 273 615 (153)

3 549 259

3 602 416,—

15 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 04 14   Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 536 000

1 530 000

1 184 443,33

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 15 02 02 05.

15 01 04 17   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

115 000

250 000

199 987,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 03.

15 01 04 20   Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

650 000

620 000

538 829,08

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 05.

15 01 04 22   Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 743 000

8 670 000

10 546 175,62

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 02 22.

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 01 04 30   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 766 000

19 982 000

17 418 690,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 1a des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit der Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 01 04 31   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 891 000

9 327 000

9 076 872,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 3b des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

15 01 04 32   Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

640 000

520 000

400 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung von Programmen unter Rubrik 4 des Finanzrahmens 2007-2013 ergeben.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

15 01 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

646 000

670 000

811 058,12

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 04 44.

15 01 04 55   Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

780 000

780 000

1 436 226,05

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 05 55.

15 01 04 66   Europa für Bürgerinnen und Bürger — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

274 000

350 000

226 682,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 15 06 66.

15 01 60   Informationsbeschaffung

15 01 60 01   Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 700 000

2 700 000

2 755 492,52

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben

für die Anschaffung der für die Dienststellen der Kommission notwendigen Bücher, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände;

für Material zur elektronischen Kennung von Büchern;

für Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen;

für Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken;

für Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstige Fachveröffentlichungen, auf Papier oder in elektronischer Form.

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Artikel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind;

der Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind;

gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Gemeinschaft anfallen und die zulasten von Posten 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

15 01 61   Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 910 000

6 664 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt, die Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Europäischen Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse durch eine Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern.

Die Mittel dienen der Auszahlung der Stipendien und weiterer damit verbundener Leistungen (Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen oder für behinderte Praktikanten, Unfall- und Krankenversicherung usw., Erstattung von Reisekosten, insbesondere zu Beginn und am Ende des Praktikums, sowie Finanzierung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Empfang, Betreuung und Besuche). Die Mittel dienen außerdem der Deckung der Kosten für die Bewertung des Praktikumsprogramms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie für Informations- und Kommunikationstätigkeiten.

Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven, transparenten Kriterien, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung gewährleistet wird.

KAPITEL 15 02 —   LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Allgemeine Bildung und Hochschulbildung

15 02 02 05

Erasmus Mundus

1.1

90 250 000

76 000 000

90 892 000

85 000 000

56 586 663,25

46 887 417,08

15 02 02 06

Pilotprojekt — Individuelle Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II

1.1

p.m.

500 000

0,—

1 172 440,50

 

Artikel 15 02 02 — Subtotal

 

90 250 000

76 000 000

90 892 000

85 500 000

56 586 663,25

48 059 857,58

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

8 042 000

6 200 000

6 653 000

5 500 000

5 556 965,23

2 509 953,44

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

27 000 000

90 000 000

0,—

145 269 843,33

15 02 22

Programm für lebenslanges Lernen

1.1

940 363 000

905 000 000

873 204 000

794 564 000

909 790 781,08

735 777 956,40

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

210 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 000 000

1 084 000

0,—

1 799 240,87

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

11 685 000

11 685 000

11 974 000

11 974 000

11 780 000,—

11 413 542,88

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

4 225 000

4 225 000

5 086 000

5 086 000

4 950 000,—

4 902 834,18

 

Artikel 15 02 25 — Subtotal

 

15 910 000

15 910 000

17 060 000

17 060 000

16 730 000,—

16 316 377,06

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4

12 000 000

12 000 000

13 484 000

13 484 000

14 864 000,—

14 864 000,—

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4

2 772 000

2 772 000

4 500 000

4 500 000

4 836 000,—

4 586 000,—

 

Artikel 15 02 27 — Subtotal

 

14 772 000

14 772 000

17 984 000

17 984 000

19 700 000,—

19 450 000,—

15 02 28

Pilotprojekt — Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

800 000,—

506 000,—

15 02 29

Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

1.1

400 000

p.m.

2 500 000

4 995 954,27

1 498 786,28

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 069 337 000

1 045 492 000

1 008 793 000

1 016 192 000

1 014 160 363,83

971 188 014,96

15 02 02   Allgemeine Bildung und Hochschulbildung

15 02 02 05   Erasmus Mundus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

90 250 000

76 000 000

90 892 000

85 000 000

56 586 663,25

46 887 417,08

Erläuterungen

Diese Mittel sind für das Programm Erasmus Mundus II (2009-2013) sowie für die noch ausstehenden Zahlungen für Maßnahmen im Rahmen des Vorläuferprogramms Erasmus Mundus (2004-2008) bestimmt. Das Programm Erasmus Mundus II zielt darauf ab,

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Europäischen Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten beizutragen;

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

15 02 02 06   Pilotprojekt — Individuelle Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

0,—

1 172 440,50

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der Pilotprojekte zur individuellen Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 03   Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 042 000

6 200 000

6 653 000

5 500 000

5 556 965,23

2 509 953,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind auf Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada zur Finanzierung insbesondere folgender Maßnahmen bestimmt:

vergleichende Analysen von Qualifikationen und Berufsbefähigungen,

Einrichtung eines Programms für den Austausch von Studierenden, Lehrkräften und Verwaltungsfachkräften,

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen,

Förderung des Aufbaus von Beziehungen zwischen den relevanten Sektoren der Industrie und den Hochschulen,

Förderung der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Entwicklung und Ausweitung der Programme,

Entwicklung ergänzender Maßnahmen und schnelle Verbreitung der Ergebnisse.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/196/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7).

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

15 02 09   Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 000 000

90 000 000

0,—

145 269 843,33

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäische Integration in den Hochschulen,

Europakolleg,

Europäisches Hochschulinstitut (Florenz),

Europäische Rechtsakademie (Trier),

Europäisches Institut der öffentlichen Verwaltung (Maastricht),

Studien- und Forschungszentrum,

Internationales Zentrum für europäische Bildung,

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung,

Verstärkung der Gemeinschaftsaktionen im Bildungsbereich,

Sokrates,

Connect,

eLearning,

Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung,

Leonardo da Vinci.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

15 02 22   Programm für lebenslanges Lernen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

940 363 000

905 000 000

873 204 000

794 564 000

909 790 781,08

735 777 956,40

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene,

Leonardo da Vinci: für alle anderen Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

Grundtvig: für die Bildung von Erwachsenen einschließlich Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden,

Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten, insbesondere mit Blick auf Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden,

Jean Monnet: zur Unterstützung von Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die Mittel sind auch für Mobilitätsstipendien bestimmt, um literarischen Übersetzern die Möglichkeit zu bieten, einige Zeit im Heimatland eines Autors zu verbringen, um ihre Sprachkenntnisse und ihre landeskundlichen Kenntnisse u. a. durch berufliche Fortbildung zu verbessern.

Durch diese Aktionen und Programme sollte auch der interkulturelle Dialog gestärkt werden.

Das integrierte Programm sollte Maßnahmen zur Förderung des Erlernens der Sprachen benachbarter Länder und die Einrichtung einer für alle Interessenten zugänglichen Internetplattform umfassen, um das Erlernen der Sprache zu koordinieren und Hilfsmittel wie beispielsweise Material zum Selbststudium anzubieten. Unterstützt werden sollten die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren. Die Maßnahmen sollten sich insbesondere an Jugendliche (Schüler und Studenten) und lokale Gebietskörperschaften richten.

Ziel der Aktionen und Programme sollte es ferner sein, die berufliche Bildung auf europäischer Ebene zu fördern und die Sprachkenntnisse der Lehrkräfte zu verbessern.

Ein Teil der Mittel dieses Haushaltsartikels ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

15 02 23   Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m. (156)

210 000 (157)

1 000 000

1 084 000

0,—

1 799 240,87

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen des an „Erasmus“ orientierten Programms für Auszubildende finanziert werden.

Mit den in die Reserve eingestellten Mitteln soll die Ausarbeitung einer Rechtsgrundlage im Hinblick auf den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme im Rahmen des Programms „Lebenslanges Lernen“ in die Wege geleitet werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 25   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 685 000

11 685 000

11 974 000

11 974 000

11 780 000,—

11 413 542,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

15 02 25 02   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 225 000

4 225 000

5 086 000

5 086 000

4 950 000,—

4 902 834,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben des Zentrums im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

16 490 000

— „Sonstige Einnahmen“

540 000

Insgesamt

17 030 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

10 454 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 288 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

5 288 000

Insgesamt

17 030 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 16 490 000 EUR. Ein Betrag von 680 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 15 810 000 EUR addiert.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

15 02 27   Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

12 000 000

13 484 000

13 484 000

14 864 000,—

14 864 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan der Stiftung ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

15 02 27 02   Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 772 000

2 772 000

4 500 000

4 500 000

4 836 000,—

4 586 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der operativen Ausgaben der Stiftung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Stiftung muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag der Stiftung übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

18 342 000

— „Sonstige Einnahmen“

Insgesamt

18 342 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“ und Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

14 039 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 303 000

— Titel 10 „Überschuss des vorhergehenden Haushaltsjahres“

 

Insgesamt

18 342 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 18 342 000 EUR. Ein Betrag von 5 100 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 13 242 000 EUR addiert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

15 02 28   Pilotprojekt — Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

800 000,—

506 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Europakolleg-Stipendien für Studenten aus unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern“.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 29   Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

p.m.

2 500 000

4 995 954,27

1 498 786,28

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss des Pilotprojekts „Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 02 30   Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts mit Stipendien und Austauschmaßnahmen für graduierte Studierende aus Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 15 04 —   FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 04

FÖRDERUNG DER KULTURELLEN ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

3.2

3 500 000

13 000 000

0,—

17 576 401,76

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

3.2

51 726 000

41 000 000

44 639 000

39 700 000

44 977 766,25

19 609 633,34

15 04 45

Pilotprojekt „Mobilität von Künstlern“

3.2

1 500 000

1 500 000

1 500 000

1 500 000

 

 

15 04 47

Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

3.2

p.m.

2 800 000

7 000 000

6 200 000

2 999 186,68

815 624,44

15 04 48

Bewahrung von in Regionalmuseen befindlichen historischen Funden durch Digitalisierung der Archive

3.2

p.m.

p.m.

500 000

500 000

 

 

15 04 49

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Ostseeraum

2

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 15 04 — Insgesamt

 

53 226 000

48 800 000

55 139 000

62 400 000

47 976 952,93

38 001 659,54

15 04 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

13 000 000

0,—

17 576 401,76

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Europäisches Büro für die weniger verbreiteten Sprachen und Mercator,

Unterstützung von Organisationen, die sich der Förderung der europäischen Idee verschrieben haben,

Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur,

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen,

vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich,

Förderung und Erhalt von Sprache und Kultur der einzelnen Minderheiten und Regionen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20).

Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26).

Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes — Programm „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31).

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 04 44   Programm „Kultur“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 726 000

41 000 000

44 639 000

39 700 000

44 977 766,25

19 609 633,34

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Kultur“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte in allen künstlerischen und kulturellen Bereichen (darstellende Kunst, bildende und visuelle Kunst, Literatur, Kulturerbe, Kulturgeschichte),

Unterstützung von Projekten im Bereich des interkulturellen Dialogs,

Förderung der Europäischen Zisterzienser-Route in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Erhaltung des kulturellen Erbes und den kulturellen Austausch,

Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Restaurierung des gemeinsamen kulturellen Erbes von europäischem Rang und von Stätten, die von der Unesco als Weltkulturerbe eingestuft worden sind,

mehrjährige Kooperationsnetze,

einjährige Kooperationsprojekte,

besondere Maßnahmen von europäischer oder internationaler Tragweite, unter anderem Projekte zur Förderung der Ausstellung und/oder der Erhaltung von Kunstwerken, die in Zeiten der Unterdrückung oder als Ergebnis von Unterdrückung entstanden sind,

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten,

Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit,

die „Kulturroute über die Kultur und das Erbe der Roma“, die zwei thematische Routen umfasst: „Wanderungen, Geschichte und Selbstverständnis der Roma“ und „Lebendige Kultur, Volk und Kreativität der Roma“. Dabei sollten auch die Entwicklung lokaler Partnerschaften und die Ermittlung, Erfassung und Strukturierung von Dokumentationen über die Kultur und die Geschichte der Roma gefördert werden. Zur Verbreitung von Informationen sollte eine interaktive Website eingerichtet werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

15 04 45   Pilotprojekt „Mobilität von Künstlern“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Mobilität von Künstlern“.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 04 47   Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 800 000

7 000 000

6 200 000

2 999 186,68

815 624,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44).

15 04 48   Bewahrung von in Regionalmuseen befindlichen historischen Funden durch Digitalisierung der Archive

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

500 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Bewahrung von in Regionalmuseen befindlichen historischen Funden durch Digitalisierung der Archive“.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 04 49   Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Ostseeraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Ostseeraum.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 15 05 —   FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

3.2

6 000 000

18 801 000

0,—

26 414 796,06

15 05 10

Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

3.2

p.m.

540 000

3 000 000

2 500 000

 

 

15 05 11

Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

3.2

6 000 000

6 000 000

 

 

 

 

15 05 55

Jugend in Aktion

3.2

124 106 000

115 000 000

120 983 000

100 000 000

128 713 010,65

96 717 631,09

 

Kapitel 15 05 — Insgesamt

 

130 106 000

127 540 000

123 983 000

121 301 000

128 713 010,65

123 132 427,15

15 05 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

18 801 000

0,—

26 414 796,06

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Jugend,

Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen,

Sport: vorbereitende Maßnahmen für eine Gemeinschaftspolitik im Bereich Sport,

Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport,

Europäisches Jugendforum,

Förderung internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt und vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1), insbesondere Nummer 37.

15 05 10   Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

540 000

3 000 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 06 10

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 11   Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

6 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Am 11. Juli 2007 hat die Kommission das Weißbuch Sport (KOM(2007) 391 endg.), das erste umfassende Strategiedokument der Kommission in diesem Bereich, angenommen. Das Weißbuch schafft einen politischen Rahmen für den Bereich des Sports auf EU-Ebene. Ferner werden darin die besondere Rolle des Sports und die Werte, die er vermittelt, sowie die damit verbundenen Probleme und Herausforderungen dargelegt. Als Fazit heißt es in dem Weißbuch u. a. wie folgt: „Gegebenfalls wird die Kommission auf diese Frage zurückkommen und das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit einer neuen Vertragsbestimmung ansprechen.“ Das Weißbuch bereitet somit den Weg für die Umsetzung der den Sport betreffenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon nach seiner Ratifizierung (Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung).

Ziel der vorbereitenden Maßnahme im Bereich des Sports für 2009 ist es, den Weg für künftige Maßnahmen der EU im Bereich des Sports zu ebnen, um den Vertrag von Lissabon nach seiner Ratifizierung auf der Grundlage der Prioritäten durchzuführen, die in dem von der Kommission angenommenen Weißbuch Sport gesetzt werden. Dieses Ziel kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

Unterstützung bei der Ermittlung künftiger sportpolitischer Maßnahmen. Die Unterstützung kann in Form von Studien, Konferenzen und Seminaren zur Konsultation der Akteure und zur Erweiterung des Wissens über den Bereich des Sports erfolgen;

Erprobung der Einführung und Nutzung geeigneter Netze und bewährter Praktiken (beispielsweise in den Bereichen körperliche Bewegung, sportliches Training und ehrenamtliche Tätigkeiten im Sport), die als Grundlage für künftige Maßnahmen im Bereich des Sports dienen können.

Die Mittel sind für drei Ziele bestimmt:

Koordinierung der Maßnahmen nationaler Dopingbekämpfungsstellen auf europäischer Ebene und Maßnahmen zur Förderung ihrer Zusammenarbeit, um ein wirksameres Vorgehen zur Verhütung von und zum Umgang mit Dopingfällen sicherzustellen;

Schaffung eines europäischen Netzwerks für aktive Dopingbekämpfung;

Abfassung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen für den Beitrag der EU zur Dopingbekämpfung angesichts des alarmierenden Ausmaßes, den das Doping erreicht hat; die entsprechenden Texte sind in alle Amtssprachen der EU zu übersetzen.

Im Rahmen des Pierre-de-Coubertin-Aktionsplans (Aktionen 4 und 5) kann ein Teil der Mittel für die Veranstaltung eines dreitägigen europäischen Kongresses der 27 nationalen Dopingbekämpfungsstellen verwendet werden, an dem sich auch die Welt-Antidoping-Agentur (WADA) und das Internationale Olympische Komitee beteiligen. Der Kongress soll jedes Jahr in einer anderen europäischen Stadt stattfinden.

Ein Teil der Mittel soll als Beitrag zur Finanzierung der Mittelmeerspiele verwendet werden, die im Juni 2009 in Pescara, Italien, stattfinden. Diese unter der Schirmherrschaft des Internationalen Olympischen Komitees veranstalteten Spiele finden alle vier Jahr statt und stellen das bedeutendste Sportereignis im Mittelmeerraum dar, an dem sich 23 Länder aus Europa, Asien und Afrika beteiligen.

Ein Teil der Mittel ist als Beitrag zum „Unified Sports Programme“ und zur Unterstützung der „Special Olympics“ gedacht. An diesem Programm nehmen Jugendliche mit und ohne Behinderung aus ganz Europa teil. Mit diesen Mitteln wird sichergestellt, dass diese Jugendlichen Zugang zu Trainingsmaßnahmen, Wettbewerben, sozialen Aktivitäten und Veranstaltungen erhalten. Es liegt eine vollständige Berechnung der Kosten für das „Special Olympics“-Programm vor, und für aus dem Haushalt bereitgestellte Mittel ist eine Kofinanzierung sichergestellt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 05 55   Jugend in Aktion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

124 106 000

115 000 000

120 983 000

100 000 000

128 713 010,65

96 717 631,09

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

Jugend für Europa: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten, die die Beteiligung am demokratischen Leben betreffen, um bei jungen Menschen aktiven Bürgersinn und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln;

Europäischer Freiwilligendienst: Ziel dieser Aktion ist die Förderung der Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen von Amicus (Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes) durchgeführt werden, in dessen Rahmen ein gemeinsamer Rahmen für nationale, staatlich organisierte Freiwilligendienste in der gesamten Europäischen Union ausgearbeitet wird, der auf den bestehenden Infrastrukturen für nationale, staatlich organisierte Freiwilligendienste beruht und zur Entstehung eines wirklich gesamteuropäischen Freiwilligendienstes, d. h. Zivil- oder Militärdienstes, beiträgt. Jeder Mitgliedstaat kann selbst die Form des Freiwilligendienstes wählen. Der Dienst sollte weiblichen und männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 28 Jahren offenstehen;

Jugend in der Welt: Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und von in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in diesen Ländern;

Jugendbetreuer und Unterstützungssysteme für junge Menschen: Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen und ihrer Vernetzung, der Austausch und die Ausbildung sowie die Vernetzung der Jugendbetreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten;

Unterstützung der politischen Zusammenarbeit: Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den Jugendbetreuern und den politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für ein besseres Verständnis der Jugend erforderlich sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Ein Teil der Mittel dieses Haushaltsartikels ist für die Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf abzielen, bewährte Verfahren in der gesamten Europäischen Union zu analysieren und zu verbreiten und einen Rahmen für die Bewertung des Ausmaßes der Medienkompetenz und der Tätigkeiten in diesem Bereich zu prüfen. Projekten, in deren Rahmen Mediendarstellungen und Medienwerte analysiert werden, die Produktion und Verbreitung von auf Medienkompetenz ausgerichteten Inhalten unterstützt wird, die Nutzung der Medien gefördert wird, um die Teilhabe am Gesellschafts- und Gemeinschaftsleben zu verbessern, und in deren Mittelpunkt die Durchführung von Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz stehen, indem eine Brücke zwischen der Medienindustrie und dem Bildungsbereich geschlagen wird, kann besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Als Begünstigte in Frage kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

KAPITEL 15 06 —   FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 06

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

15 06 01

Pilotprojekt zur Unionsbürgerschaft

3.2

p.m.

p.m.

148 857

0,—

0,—

15 06 02

Abschluss von Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

p.m.

560 000

6 268 500,—

6 061 804,90

15 06 05

Besuche bei der Kommission

3.2

2 050 000

1 690 000

2 080 000

2 000 000

1 908 581,29

1 548 709,25

15 06 06

Besondere jährliche Veranstaltungen

3.2

1 500 000

800 000

1 880 000

1 880 000

1 900 000,—

4 029 639,99

15 06 07

Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

5

p.m.

p.m.

p.m.

989 500,—

0,—

15 06 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

3.2

400 000

885 335

6 023,10

6 446 247,20

15 06 66

Europa für Bürgerinnen und Bürger

3.2

30 460 000

25 000 000

26 424 000

23 339 000

21 361 852,—

10 968 527,42

 

Kapitel 15 06 — Insgesamt

 

34 010 000

27 890 000

30 384 000

28 813 192

32 434 456,39

29 054 928,76

15 06 01   Pilotprojekt zur Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

148 857

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss der Aktionen im Rahmen des Pilotprojekts zur Unionsbürgerschaft finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 02   Abschluss von Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

560 000

6 268 500,—

6 061 804,90

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Kosten aus vorangegangen Jahren für die Organisation von Fortbildungsaufenthalten in den Dienststellen des Organs finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 05   Besuche bei der Kommission

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 050 000

1 690 000

2 080 000

2 000 000

1 908 581,29

1 548 709,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei den Gemeinschaftsorganen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 06   Besondere jährliche Veranstaltungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

800 000

1 880 000

1 880 000

1 900 000,—

4 029 639,99

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss der Maßnahmen bestimmt, die als besondere jährliche Veranstaltungen unterstützt werden.

Ein Teil der Mittel ist für die Organisation der 10. Auflage des alle zwei Jahre stattfindenden Olympischen Sommerfestivals der europäischen Jugend (EYOF) bestimmt, das vom 18.-25. Juli 2009 in Tampere (Finnland) stattfindet. 49 europäische nationale olympische Komitees und über 3 300 Teammitglieder werden an diesem einwöchigen Festival teilnehmen, in dessen Mittelpunkt die europäische Jugend, die europäische Kultur und der europäische Sport stehen werden. Neben den offiziellen Teammitgliedern werden über 2 000 freiwillige Helfer aus Europa bei der Veranstaltung mitwirken. Das EYOF in Tampere 2009 wird das bisher größte Festival seiner Art und das zweitgrößte internationale Mehrsportereignis sein, das nach den Olympischen Sommerspielen von Helsinki 1952 in Finnland organisiert wird.

Die Europäische Union hat die wichtige Rolle anerkannt, die der Sport für Bildung, Kultur, soziale Eingliederung und die öffentliche Gesundheit in der europäischen Gesellschaft spielt. Darüber hinaus würde Europa durch den Vertrag von Lissabon eine Rechtsgrundlage zur Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen, erzieherischen und kulturellen Aspekte des Sports erhalten. Das EYOF Tampere 2009 bietet eine hervorragende Gelegenheit, die Rolle zu verdeutlichen, die freiwillige Helfer und gemeinnützige Sportvereinigungen für die Erziehung der Jugend in Europa spielen. Zu den wichtigsten Botschaften des EYOF Tampere 2009 für junge Athleten aus Europa gehören Toleranz, Multikulturalität und freiwilliges Engagement.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 07   Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

989 500,—

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen eventuelle Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Europäische politische Stiftungen“ finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

15 06 09   Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Bürgerbeteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

885 335

6 023,10

6 446 247,20

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Abschluss vor 2007 finanzierter Aktionen im Rahmen der nachstehenden Haushaltslinien finanziert werden:

Erhaltung von nationalsozialistischen Konzentrationslagern als historische Stätten,

Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft,

Vereinigung „Unser Europa“,

Zuschüsse an Organisationen, die sich der europäischen Idee verschrieben haben,

Vereine und Verbände von europäischem Interesse,

europäische „Think-Tanks“,

Unterstützung für das Jean-Monnet-Haus und das Robert-Schuman-Haus,

Städtepartnerschaftsprogramme in der Europäischen Union.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

15 06 66   Europa für Bürgerinnen und Bürger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 460 000

25 000 000

26 424 000

23 339 000

21 361 852,—

10 968 527,42

Erläuterungen

Gemäß dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) sind die Mittel für folgende Maßnahmen vorgesehen:

„Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa“. Diese Aktion umfasst:

Städtepartnerschaften,

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen.

„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“. Diese Aktion umfasst:

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen Maßnahmen im öffentlichen Bereich beschäftigen (Think-Tanks),

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene,

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft.

„Gemeinsam für Europa“. Diese Aktion umfasst:

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, europaweite Konferenzen,

Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen,

Informations- und Verbreitungsinstrumente.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR

TITEL 16

KOMMUNIKATION

Allgemeine Ziele

Entwicklung einer Strategie, die auf den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger entsprechenden Kommunikationsprioritäten beruht, mit dem Ziel, das Verständnis der Öffentlichkeit für die wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union zu fördern.

Aufbau einer Partnerschaft zwischen den wichtigsten Kommunikationsakteuren in Europa im Hinblick auf eine bessere Koordinierung ihrer Informationsarbeit zur Europäischen Union, mit dem Ziel, der Öffentlichkeit den Zugang zu einschlägigen Informationen zu erleichtern.

Schaffung einer Europäischen Öffentlichkeit zur Förderung der Debatte über die Europäische Union.

Stärkung des Dienstleistungsangebots, mit dem Ziel, die Kommunikationsfähigkeit und -qualität der Kommission zu optimieren.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

109 380 075

109 380 075

107 074 798

107 074 798

106 728 719,22

106 728 719,22

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

42 154 000

36 254 000

32 882 000

28 712 000

28 432 561,04

26 961 258,21

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

38 830 000

40 970 000

42 030 000

39 200 000

38 000 593,01

33 287 463,63

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

22 790 000

23 840 000

24 350 000

21 970 000

23 776 149,14

19 934 519,06

 

Titel 16 — Insgesamt

213 154 075

210 444 075

206 336 798

196 956 798

196 938 022,41

186 911 960,12

KAPITEL 16 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

16 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

5

50 001 669 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

46 944 287 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

48 289 767,08

 

Artikel 16 01 01 — Subtotal

 

50 001 669

46 944 287

48 289 767,08

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

5 853 907

6 447 736

5 126 641,94

16 01 02 03

Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

16 530 000

16 000 000

13 318 260,32

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 530 879

3 487 253

5 433 628,—

 

Artikel 16 01 02 — Subtotal

 

25 914 786

25 934 989

23 878 530,26

16 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 650 620

3 522 522

3 800 684,23

16 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

25 100 000

25 073 000

25 754 742,43

16 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

1 813 000

2 000 000

1 837 320,65

 

Artikel 16 01 03 — Subtotal

 

30 563 620

30 595 522

31 392 747,31

16 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01

Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

3.2

2 900 000

3 600 000

3 167 674,57

 

Artikel 16 01 04 — Subtotal

 

2 900 000

3 600 000

3 167 674,57

 

Kapitel 16 01 — Insgesamt

 

109 380 075

107 074 798

106 728 719,22

16 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 001 669 (160)

46 944 287 (161)

48 289 767,08

16 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 853 907

6 447 736

5 126 641,94

16 01 02 03   Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 530 000

16 000 000

13 318 260,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten in den Vertretungen in der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

16 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 530 879

3 487 253

5 433 628,—

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

16 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 650 620

3 522 522

3 800 684,23

16 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 100 000

25 073 000

25 754 742,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

die Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

die Ausgaben für das entsprechende Material,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz, z. B. für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, für die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

Abonnements und Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

Papier- und Bürobedarf,

verschiedene Versicherungskosten,

Arbeitsmittel,

interne Sitzungskosten,

Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

Ausgaben für die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

sonstige Sachausgaben,

Postgebühren und Zustellungskosten,

Fernmeldegebühren und Anschlussgebühren,

Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

Informatikausgaben der Büros in der Gemeinschaft, insbesondere Ausgaben für die Informations- und Verwaltungssysteme und die Büroautomation, für PCs, Server und die entsprechenden Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, usw.) sowie allgemeine Ausgaben für die Netze, für technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und für Umzugsarbeiten,

etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

Veranschlagt sind die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Kapitel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets werden jeweils bei Artikel 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 360 000 EUR veranschlagt.

16 01 03 04   Sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 813 000

2 000 000

1 837 320,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallen, ausgenommen Büros innerhalb der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 04 01   Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 900 000

3 600 000

3 167 674,57

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 16 02 02, 16 02 03, 16 03 01, 16 03 02, 16 03 04 und 16 04 01 bis 16 04 04.

KAPITEL 16 02 —   KOMMUNIKATION UND MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 02

KOMMUNIKATION UND MEDIEN

16 02 02

Multimedia-Aktionen

3.2

29 900 000

25 000 000

22 200 000

18 500 000

18 263 584,02

17 950 914,88

16 02 03

Informationen für die Medien

3.2

6 000 000

5 000 000

4 470 000

4 000 000

4 569 010,45

3 192 457,27

16 02 04

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5

6 254 000

6 254 000

6 212 000

6 212 000

5 599 966,57

5 817 886,06

 

Kapitel 16 02 — Insgesamt

 

42 154 000

36 254 000

32 882 000

28 712 000

28 432 561,04

26 961 258,21

16 02 02   Multimedia-Aktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 900 000

25 000 000

22 200 000

18 500 000

18 263 584,02

17 950 914,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information über die Europäische Union zwecks Gewährleistung der Öffentlichkeitswirkung der Arbeit der Gemeinschaftsinstitutionen, über die Entscheidungsprozesse und über die Phasen des europäischen Aufbauwerks. Es geht hierbei im Wesentlichen um die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte (Rundfunk, TV, Internet usw.), von Netzwerken sowie der für die Entwicklung dieser Maßnahmen erforderlichen Instrumente.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Im Rahmen der dezentralisierten Tätigkeiten werden die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Politik der Europäischen Union, mit Ausnahme der die spezifische institutionelle Rolle des jeweiligen Organs betreffenden Themen, von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments gemeinsam ausgearbeitet und durchgeführt.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission, „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (SEK(2008) 506 endg.).

16 02 03   Informationen für die Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

5 000 000

4 470 000

4 000 000

4 569 010,45

3 192 457,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Europäischen Union, die vorrangig auf die Medien ausgerichtet sind. Die für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung aktueller Themen entwickelten Instrumente umfassen vor allem

Multimedia-Informationsmaterial (Photos, Videos usw.) für die Medien und andere Plattformen, einschließlich ihrer Veröffentlichung/Ausstrahlung;

von den Vertretungen oder zentralen Dienststellen veranstaltete Seminare für Journalisten,

einen Fonds für Journalismus, aus dem kleine Teams von Journalisten aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forschungen über ein europäisches Thema durchführen, um sie anschließend in diesen Ländern zu veröffentlichen. Die Mittel werden auf der Grundlage von Vorschlägen vergeben, die von den Journalisten eingereicht und von einem anonymen Auswahlausschuss anhand zuvor festgelegter Kriterien bewertet werden. Der Fonds wird von mehreren europäischen Journalistenverbänden organisiert und verwaltet.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesem Artikel dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission, Kommunikation über Europa durch audiovisuelle Medien (SEK(2008) 506 endg.).

16 02 04   Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 254 000

6 254 000

6 212 000

6 212 000

5 599 966,57

5 817 886,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Kommission bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte.

Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den den Sendeanstalten die Informationen über die Tätigkeit der Europäischen Union übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Europäische Union gewährleistet ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 40 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 16 03 —   BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 03

BÜRGERNAHE KOMMUNIKATION

16 03 01

Informationsrelais

3.2

14 300 000

15 000 000

15 300 000

15 500 000

15 832 210,21

14 796 859,91

16 03 02

Aktionen vor Ort

3.2

10 200 000

10 000 000

11 400 000

10 700 000

8 052 357,52

8 446 025,61

16 03 04

Spezifische Aktionen zu prioritären Themen, einschließlich des Programms Prince

3.2

12 830 000

12 830 000

12 830 000

10 500 000

7 813 251,28

9 291 583,11

16 03 05

EuroGlobe

3.2

p.m.

590 000

1 000 000

1 000 000

1 499 990,—

749 995,—

16 03 06

Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

3.2

1 050 000

1 500 000

1 500 000

4 802 784,—

3 000,—

16 03 07

EuroGlobe

3.2

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

 

Kapitel 16 03 — Insgesamt

 

38 830 000

40 970 000

42 030 000

39 200 000

38 000 593,01

33 287 463,63

16 03 01   Informationsrelais

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 300 000

15 000 000

15 300 000

15 500 000

15 832 210,21

14 796 859,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur

Finanzierung der Informations- und Dokumentationsrelais und der entsprechenden Netzwerke in ganz Europa (Europe Direct-Informationsrelais, Europäisches Dokumentationszentrum, Team Europe usw.). Diese Informationsrelais ergänzen die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

Unterstützung — Ausbildung, Koordinierung und Hilfe — für Informationsnetze;

Finanzierung der Produktion, der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren und Kommunikationsprodukten durch/für diese Relais.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

16 03 02   Aktionen vor Ort

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 200 000

10 000 000

11 400 000

10 700 000

8 052 357,52

8 446 025,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Kommunikationsmaßnahmen der Europäischen Union. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die Maßnahmen werden in erster Linie über die Vertretungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Aktionen durchgeführt:

Seminare und Konferenzen,

Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse als wichtiger Informationsquelle für viele europäische Bürger,

Öffnung und Betrieb von Informationszentren und -räumen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere Öffnung und Betrieb der „Europäischen Öffentlichen Bereiche“ (EPS) in den Europahäusern, in denen sie offiziell untergebracht sind. Die Kommission sorgt zum Nutzen beider Organe (Parlament und Kommission) für die logistischen Vorkehrungen für die EPS und trägt auch die Betriebskosten wie die Ausgaben für die Organisation der Leistungsvergabe an Vertragspartner. Die EPS müssen von den beiden Organen gemeinsam auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts über die Verwaltung und den Betrieb der europäischen öffentlichen Bereiche sowie eines Arbeitsprogramms für das kommende Jahr betrieben werden. Diese beiden Dokumente, die von den beiden Organen gemeinsam verfasst werden und die wesentliche Grundlage für die Vergabe von Mitteln für das Folgejahr bilden, sind der Haushaltsbehörde rechtzeitig vorzulegen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

16 03 04   Spezifische Aktionen zu prioritären Themen, einschließlich des Programms Prince

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 830 000

12 830 000

12 830 000

10 500 000

7 813 251,28

9 291 583,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen, vor allem zu vorrangigen Kommunikationsthemen, auf Ebene der Kommission und auf EU-Ebene bestimmt.

Dabei sollen vorrangig Maßnahmen finanziert werden, um die Bürger — so weit wie möglich in ihrer Muttersprache — über die Debatte über die derzeitige und künftige Orientierung der Europäischen Union zu informieren und sie in diese Debatte einzubeziehen.

Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

„Debate Europe“, der nächste Schritt beim „Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion“,

Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit anderen spezifischen jährlichen oder mehrjährigen Kommunikationsprioritäten,

punktuelle Kommunikationsmaßnahmen nationaler oder internationaler Reichweite aufgrund von Kommunikationsprioritäten,

Verwaltungspartnerschaft oder in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten organisierte Kommunikationsmaßnahmen zwecks Schaffung von Synergieeffekten zwischen den Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und Koordinierung ihrer Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema Europäische Union.

Die Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten und/oder mit der Zivilgesellschaft umgesetzt, unter Berücksichtigung nationaler und regionaler Besonderheiten.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort.

Aus diesen Mitteln dürfen, ungeachtet des Begünstigten der Aktion, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Plan D — Eine erweiterte und intensivierte Diskussion über Europa (SEK(2006) 1553 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Debate Europe — Auf den Erfahrungen mit Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion aufbauen“ (KOM(2008) 158 endg.).

16 03 05   EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

590 000

1 000 000

1 000 000

1 499 990,—

749 995,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des 2007 angelaufenen Pilotprojekts für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 03 06   Pilotprojekt „Informationsnetzwerke“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 050 000

1 500 000

1 500 000

4 802 784,—

3 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des 2007 angelaufenen Pilotprojekts für IT-basierte Informationsnetzwerke, die zu einer besseren Information auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen sollen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

16 03 07   EuroGlobe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Fortführung der 2007 begonnenen vorbereitenden Maßnahme für ein mobiles „Globe Theatre“, durch das ein europäischer öffentlicher Raum für Debatte, Kultur und Gelehrsamkeit geschaffen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 16 04 —   ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 04

ANALYSE UND KOMMUNIKATIONSMITTEL

16 04 01

Analyse der öffentlichen Meinung

3.2

5 800 000

5 800 000

5 800 000

5 800 000

5 597 809,42

5 031 527,81

16 04 02

Online-Informationen und Kommunikationsmittel

3.2

11 620 000

10 620 000

10 880 000

8 500 000

10 132 738,29

9 022 193,96

16 04 03

Gezielte schriftliche Veröffentlichungen

3.2

2 950 000

5 000 000

5 150 000

5 150 000

5 625 601,95

4 225 245,15

16 04 04

Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

5

2 420 000

2 420 000

2 520 000

2 520 000

2 419 999,48

1 655 552,14

 

Kapitel 16 04 — Insgesamt

 

22 790 000

23 840 000

24 350 000

21 970 000

23 776 149,14

19 934 519,06

16 04 01   Analyse der öffentlichen Meinung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 800 000

5 800 000

5 800 000

5 800 000

5 597 809,42

5 031 527,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie „Eurobarometer“ oder Kurzumfragen wie „Flash“, telefonische Befragungen spezifischer Zielgruppen oder zu besonderen Themen, auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene, qualitative Studien) sowie für die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Im Rahmen der dezentralisierten Tätigkeiten werden die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Politik der Europäischen Union, mit Ausnahme der die spezifische institutionelle Rolle des jeweiligen Organs betreffenden Themen, von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments gemeinsam ausgearbeitet und durchgeführt.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort,

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

16 04 02   Online-Informationen und Kommunikationsmittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 620 000

10 620 000

10 880 000

8 500 000

10 132 738,29

9 022 193,96

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten zur multimedialen Online-Information und -Kommunikation über die Europäische Union, durch die die Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane, über die Beschlussfassung und die einzelnen Schritte des europäischen Einigungswerkes erhalten sollen. Diese Online-Instrumente erlauben es auch, Fragen oder Kommentare der Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Gemeinschaftsorgane. Diese Instrumente müssen nach den WAI-Richtlinien für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die in den Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union fallen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines von der Kommission erarbeiteten Berichts eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Im Rahmen der dezentralisierten Tätigkeiten werden die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Politik der Europäischen Union, mit Ausnahme der die spezifische institutionelle Rolle des jeweiligen Organs betreffenden Themen, von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments gemeinsam ausgearbeitet und durchgeführt.

Die Maßnahmen werden umgesetzt:

von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

von den Dienststellen der Kommission an ihrem jeweiligen Dienstort.

Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen:

die Website EUROPA als Hauptzugangspunkt zu den vorhandenen Informationen und Websites mit Verwaltungsinformationen, die die europäischen Bürger im Alltag benötigen könnten und die daher übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet werden müssen,

die Telefonnummer der Informationszentrale „Europe Direct“ 00800-67891011,

die Websites und Multimedia-Produkte der Vertretungen in den Mitgliedstaaten,

Online-Pressemitteilungen, -Reden, -Mitteilungen usw. (RAPID).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer übersichtlicheren Neugestaltung der Website EUROPA. Sie dienen auch zur Finanzierung von Informationskampagnen zur Erleichterung des Zugriffs auf diese Informationsquellen und insbesondere zur Bekanntmachung der Telefonnummer von „Europe Direct“.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission, „Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen“ (SEK(2007) 1742).

16 04 03   Gezielte schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 950 000

5 000 000

5 150 000

5 150 000

5 625 601,95

4 225 245,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union zu decken, bestimmt für verschiedene Zielgruppen und oft über ein dezentrales Netz übermittelt.

Zu den Maßnahmen in diesem Rahmen gehören:

die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

die Verbreitung spezifischer Basisinformationen über die Europäische Union (in allen Amtssprachen der Gemeinschaft) für die allgemeine Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen.

Die Herausgabekosten decken insbesondere folgende Kosten: für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung an die Kommission „Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa“ (SEK(2005) 985 endg.).

Weißbuch vom 1. Februar 2006 über eine europäische Kommunikationspolitik (KOM(2006) 35 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

16 04 04   Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 420 000

2 420 000

2 520 000

2 520 000

2 419 999,48

1 655 552,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der im Rahmen des vorrangigen Veröffentlichungsprogramms ausgewählten Publikationen, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Errungenschaften und Vorhaben der Europäischen Union dargestellt werden. Diese Veröffentlichungen richten sich an Bildungseinrichtungen, an die Multiplikatoren der öffentlichen Meinung und an die Öffentlichkeit.

Die Herausgabekosten decken insbesondere folgende Kosten: für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten. Diese Veröffentlichungen müssen auch alternatives Material umfassen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION KOMMUNIKATION

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit auf EU-Ebene.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

110 072 078

110 072 078

104 202 057

104 202 057

95 997 791,81

95 997 791,81

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

21 800 000

22 500 000

20 100 000

20 000 000

18 968 191,64

16 285 877,52

17 03

ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

182 254 000

188 354 000

163 210 000

152 650 000

141 186 872,68

138 014 137,70

17 04

LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

302 876 000

253 823 000

395 200 000

273 696 814

246 061 967,76

13 290 008,64

 

Titel 17 — Insgesamt

617 002 078

574 749 078

682 712 057

550 548 871

502 214 823,89

263 587 815,67

KAPITEL 17 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

5

71 217 330 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

65 828 896 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

60 531 066,24

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01

Externes Personal

5

6 279 057 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 686 820

6 248 218,75

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

11 371 096 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

12 146 789

11 780 592,08

 

Artikel 17 01 02 — Subtotal

 

17 650 153

18 833 609

18 028 810,83

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

5

4 939 595 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

4 939 552

4 762 783,94

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

5

6 120 000

5 700 000

5 275 480,31

 

Artikel 17 01 03 — Subtotal

 

11 059 595

10 639 552

10 038 264,25

17 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

2

300 000

300 000

412 905,—

17 01 04 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

3.2

1 480 000

1 400 000

1 331 265,20

17 01 04 03

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

3.2

970 000

1 000 000

1 101 730,29

17 01 04 04

Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

p.m.

 

17 01 04 05

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

2

675 000

1 100 000

453 750,—

17 01 04 06

Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

2

p.m.

1 000 000

 

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 3b

3.2

5 620 000

4 100 000

4 100 000,—

17 01 04 31

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 2

2

1 100 000

 

 

 

Artikel 17 01 04 — Subtotal

 

10 145 000

8 900 000

7 399 650,49

 

Kapitel 17 01 — Insgesamt

 

110 072 078

104 202 057

95 997 791,81

17 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

71 217 330 (167)

65 828 896 (168)

60 531 066,24

17 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 279 057 (169)

6 686 820

6 248 218,75

17 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

11 371 096 (170)

12 146 789

11 780 592,08

17 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“: Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 939 595 (171)

4 939 552

4 762 783,94

17 01 03 03   Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“ — Grange

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 120 000

5 700 000

5 275 480,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Verträge für die Wartung und Nachrüstung von Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Material,

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei größeren Reparaturen und umfangreichen Herrichtungs- oder Umgestaltungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Kantinen- und Restaurantausstattung,

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen einschließlich aller Nebenkosten,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.) einschließlich der landesspezifischen jährlichen Fahrzeugprüfungen,

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und gegebenenfalls für nationale Steuern sowie für Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung,

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Fernkopierern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Lizenzen, Grund- und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung samt Nebenkosten und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

300 000

300 000

412 905,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen.

Außerdem könnten 2009 die im Vorschlag KOM(2006) 388 endg. vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Kraft treten.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 04 04.

17 01 04 02   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 480 000

1 400 000

1 331 265,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 03 01 und 17 03 06.

17 01 04 03   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

970 000

1 000 000

1 101 730,29

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 17 02 02.

17 01 04 04   Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt waren Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Finanziert wurden insbesondere Ausgaben für Studien sowie für die Veranstaltung von Konferenzen, die Denkanstöße zur Entwicklung wirksamerer gemeinschaftlicher Lösungen für einen Finanzausgleich im Falle von Viehseuchen bieten sollen.

Diese Mittel wurden 2008 nicht wieder eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04 05   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

675 000

1 100 000

453 750,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme oder Vorhaben.

Sie decken auch die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen.

Diese Mittel dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

17 01 04 06   Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

1 000 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel waren 2008 zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Entwicklung verbesserter Methoden für eine artgerechte Tierhaltung bestimmt, mit Alternativen zur Kastration von Schweinen und zur Enthornung von Kühen als zentralem Thema.

2009 werden diese Mittel nicht wieder eingestellt; die im Jahr 2008 eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss fortgeführt und bezahlt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 01 04 30   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 3b

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 620 000

4 100 000

4 100 000,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Zuschüsse zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

Siehe Artikel 17 02 02, 17 03 01 und 17 03 06.

Verweise

Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27).

17 01 04 31   Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 100 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll der Zuschuss zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden, der im Rahmen der gemeinschaftlichen Ausbildungsstrategie für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelrecht und die Bestimmungen über Tiergesundheit sowie Tier- und Pflanzenschutz gewährt wird.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in dem Verhältnis bereitgestellt werden, das dem Verhältnis zwischen dem für Verwaltungsausgaben genehmigten Betrag und den Gesamtmitteln für das Programm entspricht.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

Siehe Artikel 17 04 07.

Verweise

Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27).

KAPITEL 17 02 —   VERBRAUCHERSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

3.2

p.m.

3 700 000

2 000 000

0,—

12 353 696,29

17 02 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

19 800 000

16 800 000

19 100 000

17 000 000

18 968 191,64

3 932 181,23

17 02 03

Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

3.2

2 000 000

2 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 17 02 — Insgesamt

 

21 800 000

22 500 000

20 100 000

20 000 000

18 968 191,64

16 285 877,52

17 02 01   Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 700 000

2 000 000

0,—

12 353 696,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 zu decken. Der Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG aufgehoben (siehe Artikel 17 02 02).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).

17 02 02   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 800 000

16 800 000

19 100 000

17 000 000

18 968 191,64

3 932 181,23

Erläuterungen

Mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird ein allgemeiner Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der Verbraucherpolitik (2007-2013) gemäß der mehrjährigen Strategie geschaffen. Im Beschluss und in der Strategie sind zwei mittelfristige strategische Ziele vorgesehen:

Ziel 1: Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, hauptsächlich durch verbesserte Datengrundlage, bessere Konsultation und bessere Vertretung der Verbraucherinteressen;

Ziel 2: Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Verbraucherschutzregeln, hauptsächlich durch Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Information, Erziehung und Schadenersatz.

Das verbraucherpolitische Programm konsolidiert und erweitert die Maßnahmen aus den Programmen 2002-2006. Die Gemeinschaftstätigkeit zu Entwicklung der Wissens- und Datenbasis, Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, Marktüberwachung und Produktsicherheit, Verbrauchererziehung und Ausbau der Handlungsfähigkeit von Verbraucherorganisationen wird erheblich ausgeweitet.

Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Untersuchung eines Produktwarenkorbs in allen 27 Mitgliedstaaten durchführen, um die tatsächliche Übereinstimmung mit der CE-Kennzeichnung zu überprüfen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Kommission wird ersucht, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, die bereits ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Schwierigkeiten beim Haushaltsvollzug zu beheben. Die Informationen sollten in den bevorstehenden Trilog-Sitzungen vorgelegt werden. Dies steht im Einklang mit der Erklärung zur Gewährleistung einer korrekten Ausführung des Haushaltsplans, die bei der Haushaltskonzertierung im November 2006 angenommen wurde.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

17 02 03   Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung verschiedener Monitoring-Maßnahmen bestimmt wie:

Einrichtung einer Datenbank für die Erfassung von Daten über die Situation der Verbraucher in Europa,

Studien und Erhebungen über die Situation der Verbraucher in Europa,

Interviews mit Verbrauchern auf europäischer Ebene, um sich ein Bild von ihrer Situation zu machen,

Anwendung von Methoden, die einen Vergleich der in den Mitgliedstaaten erreichten Ziele erlauben.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 17 03 —   ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 03

ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

17 03 01

Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens (2003 bis 2008)

3.2

p.m.

35 000 000

p.m.

31 400 000

46 942 078,18

46 447 072,45

 

Artikel 17 03 01 — Subtotal

 

p.m.

35 000 000

p.m.

31 400 000

46 942 078,18

46 447 072,45

17 03 02

Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Europäische Union

2

16 000 000

16 000 000

14 250 000

14 250 000

13 499 876,78

13 499 876,78

17 03 03

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.2

27 982 000

29 500 000

20 700 000

20 700 000

13 214 815,50

13 206 835,50

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2

20 118 000

21 200 000

18 400 000

18 400 000

15 706 632,77

15 407 049,78

 

Artikel 17 03 03 — Subtotal

 

48 100 000

50 700 000

39 100 000

39 100 000

28 921 448,27

28 613 885,28

17 03 04

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

3.2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 350 797,19

17 03 05

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

4

p.m.

p.m.

160 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

400 000

160 000,—

129 233,—

17 03 06

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitsschutzes

3.2

47 000 000

15 000 000

45 200 000

3 000 000

0,—

0,—

17 03 07

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.2

42 794 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

42 794 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

42 121 000

42 121 000

33 407 503,87

32 517 681,—

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2

23 360 000

23 360 000

21 379 000

21 379 000

18 255 965,58

15 455 592,—

 

Artikel 17 03 07 — Subtotal

 

66 154 000

66 154 000

63 500 000

63 500 000

51 663 469,45

47 973 273,—

17 03 08

Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

1.1

1 000 000

1 500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

17 03 09

Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

2

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 17 03 — Insgesamt

 

182 254 000

188 354 000

163 210 000

152 650 000

141 186 872,68

138 014 137,70

17 03 01   Maßnahmen im Bereich öffentlicher Gesundheitsschutz

17 03 01 01   Abschluss des Programms im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens (2003 bis 2008)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

35 000 000

p.m.

31 400 000

46 942 078,18

46 447 072,45

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen des vorigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu decken.

Ziel dieses Programms war es, zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beizutragen durch Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens, Verhütung von Krankheiten und Seuchen und Beseitigung von Gefahrenquellen für die Gesundheit.

Die drei Hauptprioritäten waren:

Verbesserung von Information und Kenntnisstand im Hinblick auf die Förderung der öffentlichen Gesundheit und die Schaffung und Erhaltung effizienter medizinischer Dienstleistungen und leistungsfähiger Gesundheitssysteme, durch Konzeption und Betrieb eines gut strukturierten globalen Systems zur Erfassung, Analyse und Auswertung der Informationen und Kenntnisse im Gesundheitsbereich, sowie der Weiterleitung dieser Informationen und Kenntnisse an die zuständigen Behörden, die Akteure im Gesundheitswesen und die Öffentlichkeit, weiterhin durch Analysen der Gesundheitssituation und der Politiken, Systeme und Maßnahmen im Bereich der Gesundheit;

Stärkung der Fähigkeit zur raschen und koordinierten Reaktion auf Bedrohungen der Gesundheit durch Entwicklung, Stärkung und Förderung der Leistungsfähigkeit, der Nutzung und der Vernetzung von Überwachungs-, Frühwarn- und Schnellreaktionsmechanismen im Hinblick auf Gesundheitsrisiken;

Maßnahmen in Bezug auf die bestimmenden Elemente der Gesundheit durch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten, durch Unterstützung und Entwicklung umfassender Aktionen zur Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten sowie von spezifischen Instrumenten zur Verringerung und Beseitigung von Risiken.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung können eventuelle Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

17 03 02   Gemeinschaftlicher Tabakfonds — Direktzahlungen durch die Europäische Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

16 000 000

14 250 000

13 499 876,78

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Informationsmaßnahmen im Rahmen des gemeinschaftlichen Tabakfonds bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), insbesondere Artikel 13.

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), insbesondere Artikel 110.

17 03 03   Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten

17 03 03 01   Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 982 000

29 500 000

20 700 000

20 700 000

13 214 815,50

13 206 835,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 („Ausgaben“) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 03 02   Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 118 000

21 200 000

18 400 000

18 400 000

15 706 632,77

15 407 049,78

Erläuterungen

Unter diesem Posten sind folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

Darüber hinaus sind sie für die Aufrechterhaltung einer Notfalleinrichtung („Notfallzentrum“) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

42 190 000

— „Sonstige Beiträge“

1 600 000

— „Sonstige Einnahmen“

1 000 000

Insgesamt

44 790 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

22 750 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

790 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

21 250 000

Insgesamt

44 790 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft beläuft sich im Jahr 2009 auf insgesamt EUR 43 790 000. Ein Betrag von EUR 1 600 000 aus der Wiedereinziehung von Überschüssen wird dem in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag von EUR 42 190 000 hinzugefügt.

Das Zentrum muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, die Haushaltsbehörde auf Antrag des Zentrums über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan des Zentrums, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen, für die die Vorabzustimmung der Haushaltsbehörde erforderlich ist. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 04   Vorbereitende Maßnahme — Öffentliches Gesundheitswesen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 350 797,19

Erläuterungen

Bei diesem Artikel wurden 2007 keine neuen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen wurden im Rahmen des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Artikel 17 03 06 fortgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 05   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

160 000 (175)

400 000

160 000,—

129 233,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Beitrag der Gemeinschaft zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft bereits ratifiziert hat und dessen Vertragspartei sie nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde sein wird. Da sich der Beitrag auf einen Zweijahreszeitraum bezieht, dienen die 2008 eingesetzten Mittel zur Finanzierung des Beitrags zur WHO für die Jahre 2008 und 2009.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

17 03 06   Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitsschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 000 000

15 000 000

45 200 000

3 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Das zweite Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ersetzt das vorherige, mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG festgelegte Programm und deckt den Zeitraum 2008-2013 ab.

Hauptziele des zweiten Programms sind:

Verbesserung der Information und des Wissens über die Gesundheit: Stärkung von Erfassung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in Europa,

Stärkung der Kapazitäten zur raschen Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen für die Bürger,

Förderung guter Gesundheit und Krankheitsprävention durch Maßnahmen zu Gesundheitsfaktoren unter besonderer Berücksichtigung der Probleme im Zusammenhang mit Fettleibigkeit und Alkoholmissbrauch.

Für 2008 wird sich das Programm im Bereich Gesundheit auf drei Schwerpunktbereiche konzentrieren, in denen ein Handeln auf EU-Ebene entscheidend ist:

1. Gesundheitsinformation

Hier geht es darum, Sammlung, Analyse, Austausch und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen in Europa zu stärken, einschließlich Informationen über Behinderungen und „Dys“-Schwächen, um eine solide Grundlage für den politischen Entscheidungsprozess zu Gesundheitsfragen, für die Arbeit der Fachkräfte im Gesundheitsbereich und für die Bürger im Hinblick auf gesundheitsbewusste Entscheidungen zu schaffen.

2. Gesundheitsschutz

Gesamtziel ist hier der Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen.

Die Fähigkeit, auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, etwa durch übertragbare Krankheiten oder chemische oder biologische Angriffe, effektiv und schnell reagieren zu können, ist unabdingbar. Maßnahmen gegen solche Bedrohungen müssen auf EU-Ebene wirksam koordiniert werden. Die Integration der EU nach dem Grundsatz der Freizügigkeit erfordert eine erhöhte Wachsamkeit, damit man auf größere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen wie aviäre Influenza oder bioterroristische Angriffe reagieren kann.

3. Förderung der Gesundheit zur Verbesserung von Wohlstand und Solidarität

Gesamtziel ist ein Beitrag zum Wohlstand in der EU durch Förderung des gesunden Alterns und Überbrückung von Ungleichheiten sowie Förderung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen.

Zu den Maßnahmen gehören Initiativen zur Steigerung der Zahl gesunder Lebensjahre und zur Förderung des Alterns bei guter Gesundheit; die Untersuchung der Bedeutung der Gesundheit für Produktivität und Erwerbsbeteiligung; die Reduzierung von Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und Förderung von Investitionen in Gesundheit als Beitrag zur Lissabon-Agenda sowie als Beitrag zu Produktivität und Wachstum. Die Maßnahmen sollen auch die Solidarität zwischen den Gesundheitssystemen verstärken, einschließlich der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Herausforderungen, um so die Entwicklung eines Gemeinschaftsrahmens für sichere, hochwertige und effiziente Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern.

Zu den Maßnahmen zählt außerdem die Förderung der Gesundheit durch Beschäftigung mit ökologischen, suchtbedingten und durch die Lebensweise gegebenen Gesundheitsfaktoren.

Die Nichtregierungsorganisationen sind wesentliche Akteure bei der Durchführung des Programms. Daher sollten sie eine angemessene Finanzierung erhalten.

Zu den Maßnahmen zählen auch geeignete Initiativen zur Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Konsultationsprozess im Zusammenhang mit dem Grünbuch zur psychischen Gesundheit ergeben, insbesondere was Strategien zur Selbstmordprävention in jedem Lebensalter betrifft.

Es wird auch angestrebt, dass die Kommission die Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche innerhalb der Strukturfonds durchführt. Im Rahmen eines solchen Projekts sollten Vorschläge erarbeitet werden, wie Gesundheitsfragen im Einklang mit der Strategie zur Einbeziehung der Gesundheit in alle Politikbereiche in regionale Entwicklungsprojekte eingebunden werden könnten. Das Projekt zielt darauf ab, das allgemeine Gesundheitsniveau in der Europäischen Union durch den Aufbau von Kapazitäten im Rahmen regionaler Entwicklungsagenturen anzuheben.

Finanziert werden sollten Schulungsmaßnahmen, internationale Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und eine internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der praktischen Anwendung der Gesundheitsverträglichkeitsprüfung (HIA) sowohl auf der Ebene der Kommunalverwaltungen und Entwicklungsagenturen als auch auf der Ebene von Einzelpersonen oder Unternehmen, die einen Zuschuss der Europäischen Union erhalten möchten.

Angesichts der entscheidenden Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen in der Europäischen Union sollte ihnen professionelle Hilfe bei der Befolgung der Vorschriften für eine der Gesundheit zuträgliche Umwelt geleistet werden. Ferner sollten sie bei der Durchführung positiver Veränderungen zur Schaffung einer der Gesundheit zuträglichen Umwelt, die sich auf den Betriebsablauf innerhalb des Unternehmens auswirken, unterstützt werden.

Es sollten zwei miteinander verbundene europäische Datenbanken für Gesundheitsfragen einerseits und Umweltfragen andererseits eingerichtet werden, um künftige Forschungen zur Analyse der zwischen Umweltqualität und Gesundheitszustand bestehenden Beziehung zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

17 03 07   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

17 03 07 01   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

42 794 000 (176)

42 794 000 (177)

42 121 000

42 121 000

33 407 503,87

32 517 681,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Behörde bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Behörde muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission verpflichtet sich, auf Antrag der Behörde die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben zu unterrichten.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen, insbesondere an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen, im Haushaltsplan der Einrichtungen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Der Stellenplan der Behörde ist in Teil C „Personalbestand“ des allgemeinen Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Das Europäische Parlament ist beunruhigt wegen der zunehmenden Personalfluktuation und fordert daher die Behörde (EFSA) auf, es über die Ergebnisse der Erhebung der Personalzufriedenheit, die 2007 durchgeführt wurde, und vor allem über die aufgrund der Ergebnisse dieser Erhebung getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Die in die Reserve eingestellten Beträge werden freigegeben, wenn das Parlament im Besitz der oben genannten Informationen ist und die Behörde dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments gegenüber die volle Funktionsfähigkeit und effiziente Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Erhebung nachweisen kann.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 07 02   Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 360 000

23 360 000

21 379 000

21 379 000

18 255 965,58

15 455 592,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Behörde im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Sie sind insbesondere bestimmt für:

die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, insbesondere über Änderungen bei den im Haushaltsplan veröffentlichen Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

68 820 000

— „Sonstige Einnahmen“

2 300 000

— „Sonstige Einnahmen“

p.m.

Insgesamt

71 120 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

39 040 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

7 960 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

24 120 000

Insgesamt

71 120 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft beläuft sich im Jahr 2009 auf insgesamt EUR 71 120 000. Ein Betrag von EUR 2 300 000 aus der Wiedereinziehung von Überschüssen wird dem in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag von EUR 68 820 000 hinzugefügt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Beträge, die nach Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 08   Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: Bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 500 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 04 04 11

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Initiativen, die den Umgang mit der neuen Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen und der Tätigkeit der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich Assistenten im Gesundheitsdienst und geringer qualifizierter Krankenschwestern/-pfleger, und die Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität sowohl im Aufnahme- als auch im Herkunftsland erleichtern. Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

Analyse von Faktoren und Strategien, deren Ziel darin besteht, dem Bedarf an Maßnahmen, die auf lange Sicht eine Erhöhung des Personalangebots im Gesundheitswesen und eine bessere Qualifikation des Gesundheitspersonals bewirken, besser gerecht zu werden,

Förderung des Austauschs von Strategien und bewährten Verfahren, mit denen dem gestiegenen Bedarf an Pflegeleistungen infolge des demografischen Wandels besser begegnet werden kann,

Finanzierung von Initiativen, die eine Untersuchung der Auswirkungen der grenzüberschreitenden Mobilität auf das Gesundheitswesen erleichtern,

Berücksichtigung der Auswirkungen der in diesem Zusammenhang eventuell zutage tretenden Gehaltsunterschiede,

Studien, Sitzungen mit Sachverständigen und Informationskampagnen; Es sollte auch eine Lösung gefunden werden, um das Versorgungsniveau in den nationalen Gesundheitssystemen zu erhalten,

Analyse der Verbindung zwischen Gesundheits- und Sozialfürsorge und Erlangung von vergleichbaren Daten. Eine solide Datengrundlage, die auch Gender- und Diversitätsaspekte berücksichtigt, ist zur Stärkung der offenen Koordinierungsmethode unverzichtbar, sobald sie auf den Gesundheitsbereich ausgedehnt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 03 09   Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Umwelt und Gesundheit sind wichtige sektorübergreifende Bereiche im Rahmen des europäischen Prozesses zur Förderung von Umwelt und Gesundheit, der die Umweltstrategien und -konzepte verbindet. Diesem Prozess kommt eine zentrale Rolle für eine gute Lebensqualität und eine nachhaltige Entwicklung zu. Die Ziele des Projekts für die neun teilnehmenden Länder (Österreich, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Ungarn, Italien, Niederlande, Norwegen, Serbien und Slowakei) sind:

Bewertung des Zusammenhangs zwischen schulischem Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Verkehrs auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Auswirkungen des Klimawandels auf das schulische Umfeld und der Gesundheit der Kinder (im Bereich der Atemwege),

Unterbreitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität des schulischen Umfelds zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Ausarbeitung von Leitlinien für gesunde europäische Schulen.

Beginn des Projekts: 1. Januar 2009.

Ende des Projekts: 31. Dezember 2010.

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

2

223 000 000

155 000 000

192 000 000

165 000 000

203 986 516,35

606 051,35

17 04 01 02

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

0,—

0,—

 

Artikel 17 04 01 — Subtotal

 

223 000 000

155 000 000

192 000 000

165 000 000

203 986 516,35

606 051,35

17 04 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

2

18 100 000

13 000 000

17 000 000

13 000 000

14 046 913,32

4 882 231,05

17 04 02 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Abschluss früherer Maßnahmen

2

0,—

0,—

 

Artikel 17 04 02 — Subtotal

 

18 100 000

13 000 000

17 000 000

13 000 000

14 046 913,32

4 882 231,05

17 04 03

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

2

30 000 000

60 000 000

160 000 000

73 950 000

9 460 383,57

2 419 385,67

17 04 03 02

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Abschluss früherer Maßnahmen

2

0,—

0,—

17 04 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

 

Artikel 17 04 03 — Subtotal

 

34 000 000

64 000 000

164 000 000

77 950 000

9 460 383,57

2 419 385,67

17 04 04

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

2

2 500 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

1 457 063,19

19 608,—

17 04 04 02

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

0,—

0,—

 

Artikel 17 04 04 — Subtotal

 

2 500 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

1 457 063,19

19 608,—

17 04 05

Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01

Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

p.m.

p.m.

 

 

17 04 05 02

Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 17 04 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

17 04 06

Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.2

p.m.

547 000

p.m.

546 814

0,—

0,—

17 04 07

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

2

25 000 000

19 000 000

20 000 000

15 000 000

16 944 068,66

5 197 821,88

17 04 07 02

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 17 04 07 — Subtotal

 

25 000 000

19 000 000

20 000 000

15 000 000

16 944 068,66

5 197 821,88

17 04 09

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

276 000

276 000

200 000

200 000

167 022,67

164 910,69

 

Kapitel 17 04 — Insgesamt

 

302 876 000

253 823 000

395 200 000

273 696 814

246 061 967,76

13 290 008,64

17 04 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

223 000 000

155 000 000

192 000 000

165 000 000

203 986 516,35

606 051,35

Erläuterungen

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft hilft mit, die Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, aviäre Influenza, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union bei.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

17 04 01 02   Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0,—

Erläuterungen

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

17 04 02   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 100 000

13 000 000

17 000 000

13 000 000

14 046 913,32

4 882 231,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen zu finanzieren, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie veterinärmedizinische Unterstützung und Sicherungsmaßnahmen.

Die finanzielle Unterstützung gilt für:

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere und Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die IT-Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 04 02 02   Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0,—

Erläuterungen

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 04 03   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

60 000 000

160 000 000

73 950 000

9 460 383,57

2 419 385,67

Erläuterungen

Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Gemeinschaft könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Gemeinschaft mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Bekämpfungsressourcen der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

17 04 03 02   Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0,—

Erläuterungen

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

17 04 03 03   Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme wurde 2008 zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung verbesserter Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) für Tiere auf langen Transporten gestartet. Im Interesse von Tiergesundheit und Tierschutz mussten spezifische Maßnahmen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass die Tiere beispielsweise beim Ausladen oder beim erneuten Einladen unter Stress litten, und um der Ausbreitung von Infektionskrankheiten vorzubeugen.

2009 werden diese Mittel nicht wieder eingestellt; die im Jahr 2008 eingeleiteten Maßnahmen werden 2009 bis zu ihrem Abschluss fortgeführt und bezahlt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

17 04 04   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

1 457 063,19

19 608,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Durchführung der in den Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

17 04 04 02   Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

0,—

Erläuterungen

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

17 04 05   Gemeinschaftliches Sortenamt

17 04 05 01   Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) bestimmt.

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ der allgemeinen Einnahmen (Band 1) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

17 04 05 02   Gemeinschaftliches Sortenamt — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Amtes (Titel 3).

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2009:

Einnahmen:

— „Einnahmen“

11 895 000

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

p.m.

— „Defizitreserve“

 

— „Einnahmen — Verwaltungsvorgänge OCVV“

12 000

— „Erstattungen“

15 000

— „Sonstige Einnahmen“

985 000

— Hinzufügung zur Reserve aus den kumulierten Überschüssen der vorangegangenen Haushaltsjahre

438 000

Insgesamt

13 345 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

5 017 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

1 802 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

6 526 000

Insgesamt

13 345 000

 

— Bilanz des Haushaltsjahres

— Kumulierter Gewinn am 31. Dezember

 

Der Stellenplan des Amtes ist in Teil C „Personal“ der allgemeinen Einnahmen (Band 1) dargestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

17 04 06   Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

547 000

p.m.

546 814

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Posten B2-5 1 0 0, B2-5 1 0 1, B2-5 1 0 2, B2-5 1 0 3, B2-5 1 0 5, B2-5 1 0 6, B2-5 1 2 2 und B2-5 1 9 0 zu decken.

Diese Mittel werden in Notfällen zur Neuformulierung der Antigene gegen die Maul- und Klauenseuche für eine Notimpfung gegen diese Krankheit eingesetzt. Bei dem Betrag von 546 814 EUR handelt es sich um den am Jahresende 2007 vorhandenen Restbetrag der 1997 für den Kauf und die Neuformulierung von Antigenen bereitgestellten Mittel in Höhe von 3 900 000 EUR. Bis die fragliche Neuformulierung erfolgt ist, werden Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 546 814 EUR benötigt.

17 04 07   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 000 000

19 000 000

20 000 000

15 000 000

16 944 068,66

5 197 821,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Tätigkeit der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien,

IT-Werkzeuge, Kommunikation und Information im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen, Entwicklung einer Pilotanwendung und Erstellung eines Weißbuchs über eine Gemeinschaftsstrategie zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

17 04 07 02   Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

0,—

Erläuterungen

2007 wurden diese Mittel dazu genutzt, die Ausgaben durch 2006 eingegangene und bis Ende 2006 noch nicht eingelöste Verpflichtungen zu decken. Diese Zahlungen werden möglich durch eine automatische Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem Jahr 2006, da diese Mittel bis 2006 nichtgetrennte Mittel waren.

Ab 2008 entfällt dieser Posten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

17 04 09   Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

276 000

276 000

200 000

200 000

167 022,67

164 910,69

Erläuterungen

Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

TITEL 18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Allgemeine Ziele

Schaffung eines Raums der Freizügigkeit, in dem Personen Binnengrenzen überqueren können, ohne sich Grenzkontrollen unterziehen zu müssen, in dem die Außengrenzen kontrolliert werden und illegale Zuwanderung verhindert wird.

Schaffung einer offenen und sicheren Europäischen Union, die als Teil einer umfassenden Strategie

legale Zuwanderung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Lösung des Problems der Bevölkerungsüberalterung fördert,

illegale Zuwanderung beschränkt und

den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten verstärkt und einheitliche europäische Asylvorschriften anwendet.

Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus und Förderung der Bürgerrechte und der Grundrechte in der EU, einschließlich der Rechte der Kinder; Beitrag zur Wahrung dieser Rechte in allen Tätigkeitsbereichen der EU sowie Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der personenbezogenen Daten.

Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Verbrechen sowie Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Bürger.

Schaffung eines Raums des Rechts, in dem die Bürger leichten Zugang zur Justiz haben und Zivil- und Strafprozesse ungeachtet von Unterschieden zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten effizient geführt werden.

Stärkung der Fähigkeit der EU zur Verhinderung und Eindämmung der Drogennachfrage und des Angebots, Verringerung der durch den Konsum von illegalen Drogen und den Drogenhandel verursachten gesellschaftlichen und gesundheitlichen Schäden und Ausbau der internationalen Zusammenarbeit.

Förderung der Grundwerte des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in den Beziehungen zu Drittländern, um einen Beitrag zum erfolgreichen Aufbau eines solchen Raums innerhalb der EU zu leisten und die außenpolitischen Ziele der Europäischen Union verwirklichen zu können.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

63 404 198

63 404 198

59 885 878

59 885 878

50 619 966,11

50 619 966,11

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

338 475 000

240 000 000

282 120 000

199 270 000

241 832 536,21

67 748 798,59

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

282 100 000

180 300 000

166 800 000

117 100 000

148 037 954,29

64 804 098,02

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

48 580 000

38 270 000

44 900 000

48 121 000

38 744 131,50

22 881 749,52

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

99 370 000

75 800 000

69 675 000

55 020 000

63 809 576,18

17 232 994,63

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

68 450 000

56 750 000

67 340 000

48 395 000

62 114 726,66

21 968 854,05

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

17 150 000

17 020 000

16 400 000

17 150 000

16 469 321,—

13 499 321,—

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

5 900 000

5 400 000

8 814 000

8 000 000

4 327 056,65

3 315 339,59

 

Titel 18 — Insgesamt

923 429 198

676 944 198

715 934 878

552 941 878

625 955 268,60

262 071 121,51

KAPITEL 18 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

48 038 987 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

44 182 859 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

37 038 799,07

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01

Externes Personal

5

4 205 626

3 941 936

4 091 801,77

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 752 261

3 845 768

3 406 148,—

 

Artikel 18 01 02 — Subtotal

 

7 957 887

7 787 704

7 497 949,77

18 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

5

3 507 324

3 315 315

2 918 138,56

18 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02

Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

390 000

500 000

993 855,23

18 01 04 03

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

3.1

100 000

200 000

0,—

18 01 04 08

Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

298 495,—

18 01 04 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

100 000,—

18 01 04 10

Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

3.1

500 000

500 000

 

18 01 04 11

Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

3.1

200 000

300 000

290 833,28

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

3.1

150 000

300 000

289 206,96

18 01 04 13

Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

200 000

450 000

239 203,75

18 01 04 14

Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

3.1

250 000

400 000

299 999,33

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

3.1

50 000

50 000

50 000,—

18 01 04 16

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

3.1

300 000

180 000

140 000,—

18 01 04 17

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

3.1

760 000

720 000

463 485,16

 

Artikel 18 01 04 — Subtotal

 

3 900 000

4 600 000

3 165 078,71

 

Kapitel 18 01 — Insgesamt

 

63 404 198

59 885 878

50 619 966,11

18 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

48 038 987 (180)

44 182 859 (181)

37 038 799,07

18 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 205 626

3 941 936

4 091 801,77

18 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 752 261

3 845 768

3 406 148,—

18 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 507 324

3 315 315

2 918 138,56

18 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

18 01 04 02   Europäischer Flüchtlingsfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

390 000

500 000

993 855,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 03.

18 01 04 03   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

200 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 04.

18 01 04 08   Außengrenzenfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

298 495,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 06.

18 01 04 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 09.

18 01 04 10   Europäischer Rückkehrfonds — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

500 000

500 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 10.

18 01 04 11   Grundrechte und Unionsbürgerschaft — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

300 000

290 833,28

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 06.

18 01 04 12   Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

150 000

300 000

289 206,96

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 04 07.

18 01 04 13   Strafjustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

450 000

239 203,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 06.

18 01 04 14   Ziviljustiz — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

250 000

400 000

299 999,33

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 06 07.

18 01 04 15   Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 000

50 000

50 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 07 03.

18 01 04 16   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

300 000

180 000

140 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 08.

18 01 04 17   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

760 000

720 000

463 485,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 05 09.

KAPITEL 18 02 —   SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

18 02 01

Abschluss der Schengen-Fazilität

3.1

 

 

18 02 02

Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

3.1

p.m.

p.m.

p.m.

4 650 000

0,—

4 868 390,61

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

23 000 000

23 000 000

17 266 000

17 266 000

13 400 478,37

13 400 478,37

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

55 000 000

55 000 000

50 734 000

50 734 000

27 590 681,32

27 590 681,32

 

Artikel 18 02 03 — Subtotal

 

78 000 000

78 000 000

68 000 000

68 000 000

40 991 159,69

40 991 159,69

18 02 04

Schengener Informationssystem

18 02 04 01

Schengener Informationssystem (SIS II)

3.1

39 280 000

23 000 000

19 000 000

13 620 000

10 846 532,80

8 013 641,16

18 02 04 02

Schengener Informationssystem (SIS 1+)

3.1

p.m.

p.m.

7 620 000

2 500 000

 

 

 

Artikel 18 02 04 — Subtotal

 

39 280 000

23 000 000

26 620 000

16 120 000

10 846 532,80

8 013 641,16

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

3.1

35 695 000

23 000 000

18 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

12 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

19 994 843,72

13 875 607,13

18 02 06

Außengrenzenfonds

3.1

185 500 000

116 000 000

169 500 000

98 500 000

170 000 000,—

0,—

 

Kapitel 18 02 — Insgesamt

 

338 475 000

240 000 000

282 120 000

199 270 000

241 832 536,21

67 748 798,59

18 02 01   Abschluss der Schengen-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

 

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 35 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2004) 248 der Kommission vom 5. Februar 2004 über die Verwaltung und Kontrolle der Schengen-Fazilität.

18 02 02   Abschluss der Kaliningrad-Fazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

4 650 000

0,—

4 868 390,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch den Beitrittsvertrag (Protokoll Nr. 5 betreffend den Transit auf dem Landweg zwischen der Region von Kaliningrad und anderen Teilen der Russischen Föderation) übertragen werden.

Verweise

Beschluss K(2003) 5213 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über eine Finanzhilfe für Litauen im Hinblick auf die Durchführung des durch die Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates geschaffenen Systems der Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und der Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD).

18 02 03   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 000 000

23 000 000

17 266 000

17 266 000

13 400 478,37

13 400 478,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 03 02   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

55 000 000

55 000 000

50 734 000

50 734 000

27 590 681,32

27 590 681,32

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

85 000 000

— „Übrige Einnahmen“

2 950 000

Insgesamt

87 950 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

15 881 000

— Titel 2 „Ausgaben für den Dienstbetrieb“

8 370 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

63 699 000

Insgesamt

87 950 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 85 000 000 EUR. Ein Betrag von 7 000 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 78 000 000 EUR addiert.

Mit der Aufstockung der operativen Mittel würde die Agentur in die Lage versetzt, die Einsätze insbesondere an den südlichen Grenzen der Union (Hera, Nautilus und Poseidon) ab 2009 auf Dauer fortzuführen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

18 02 04   Schengener Informationssystem

Rechtsgrundlagen

Protokoll im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

18 02 04 01   Schengener Informationssystem (SIS II)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

39 280 000

23 000 000

19 000 000

13 620 000

10 846 532,80

8 013 641,16

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 16. April 2008, über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2008) 196 endg.).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 16. April 2008, über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2008) 197 endg.).

18 02 04 02   Schengener Informationssystem (SIS 1+)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

7 620 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

Einrichtung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+,

Betrieb und Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (das „Übereinkommen von Schengen“).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 311 endg.)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 2007, über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007) 306 endg.).

18 02 05   Visa-Informationssystem (VIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 695 000

23 000 000

18 000 000 (188)

12 000 000 (189)

19 994 843,72

13 875 607,13

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

18 02 06   Außengrenzenfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

185 500 000

116 000 000

169 500 000

98 500 000

170 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d. h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

effiziente Steuerung der Zuströme an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderen Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

technische Ausrüstung,

Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln,

Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

IKT-Systeme,

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Gemeinschaft insgesamt („Gemeinschaftsmaßnahmen“) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln.

Die Kommission wird jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

KAPITEL 18 03 —   MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

18 03 01

Abschluss des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen

3.1

0,—

446 129,44

18 03 03

Europäischer Flüchtlingsfonds

3.1

97 500 000

68 400 000

71 500 000

60 000 000

68 067 406,71

49 068 341,54

18 03 04

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

3.1

9 800 000

5 000 000

9 800 000

p.m.

0,—

0,—

18 03 05

Europäisches Migrationsnetz

3.1

8 800 000

4 500 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

0,—

395 582,66

18 03 06

Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

2 100 000

0,—

4 122 807,36

18 03 07

Abschluss des Programms ARGO

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

2 100 000

0,—

2 982 237,67

18 03 08

Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

5 500 000

0,—

6 968 208,30

18 03 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

97 500 000

59 000 000

77 500 000

43 000 000

64 900 000,—

0,—

18 03 10

Europäischer Rückkehrfonds

3.1

66 500 000

38 000 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

 

 

18 03 11

Eurodac

3.1

2 000 000

1 400 000

8 000 000

3 400 000

70 547,58

820 791,05

18 03 12

Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

15 000 000,—

0,—

 

Kapitel 18 03 — Insgesamt

 

282 100 000

180 300 000

166 800 000

117 100 000

148 037 954,29

64 804 098,02

18 03 01   Abschluss des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

446 129,44

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

18 03 03   Europäischer Flüchtlingsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

97 500 000

68 400 000

71 500 000

60 000 000

68 067 406,71

49 068 341,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllen.

Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter und Vergewaltigung,

Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Europäischen Union,

Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten,

getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

Ferner dienen die Mittel der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur freiwilligen Lastenteilung, wie die Wiedereingliederung, die Aufnahme und Integration der vom UNHCR anerkannten Flüchtlinge aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und die Verlegung von Antragstellern und Personen unter internationalem Schutz von einem Mitgliedstaat in einen anderen, der ihnen das gleiche Schutzniveau bietet.

Ein Teil dieser Mittel dient dazu, in unmittelbarer Zusammenarbeit mit humanitären und sonstigen Einrichtungen der Vereinten Nationen diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei besonders dramatischen Flüchtlingssituationen auf freiwilliger Basis und flexibel zusätzliche Neuansiedlungsmöglichkeiten anbieten. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf besonders schutzbedürftigen Gruppen und auf Fällen, in denen dauerhafte Lösungen für ausgeschlossen gehalten werden.

Hierbei sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Mittel für einen bedeutenden und konkreten Akt der Solidarität auf europäischer Ebene verwendet werden, der im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts zur Leistung humanitärer Hilfe für ein Land oder eine Region von zusätzlichem Nutzen sein kann.

Auf Initiative der Kommission dienen die Mittel auch der Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen von gesamtgemeinschaftlichem Interesse (Gemeinschaftsaktionen) im Bereich der Asylpolitik und der Finanzierung von Maßnahmen, die auf die Zielgruppe des Fonds zutreffen, insbesondere zur angemessenen Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, beim Austausch und bei der Förderung bewährter Verfahren und bei der Einrichtung effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der Beschlussfassung.

Diese Mittel dienen ebenso der Finanzierung früherer Mittelbindungen aus dem EFF I und II, einschließlich jener im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Gemeinschaftsaktion zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Es wird ein Solidaritätsmechanismus ins Leben gerufen, um die freiwillige Umverteilung von Flüchtlingen und Personen unter internationalem Schutz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unter hohem Immigrationsdruck stehen, auf andere Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Mechanismus wird auf EU-Ebene geschaffen und probeweise in Betrieb genommen, sodass er schließlich unter einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weitergeführt werden kann. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst auf freiwilliger Basis alle Aspekte des Auswahlprozesses. Die Kommission legt den Rahmen fest, gibt Leitlinien heraus, fördert die Teilnahme und sorgt für Management und Koordinierung.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

18 03 04   Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 800 000

5 000 000

9 800 000

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Bei massivem Zustrom von Flüchtlingen oder Vertriebenen können mit den Mitteln dieses Artikels Sofortmaßnahmen in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

Aufnahme und Unterbringung,

Bereitstellung von Mitteln für den Lebensunterhalt,

medizinische, psychologische und sonstige Hilfe, insbesondere für Kinder, einschließlich spezieller Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer irgendeiner Form von Belästigung oder einer Straftat (Vergewaltigung oder Gewalt) geworden sind oder die unter schlechten Flüchtlingsbedingungen gelitten haben,

die Personal- und Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Menschen und der Durchführung der Maßnahmen,

Expertenmissionen und sonstige technische Unterstützung bei der Identifizierung von Vertriebenen,

Logistik- und Transportkosten.

Nach diesen Bestimmungen können Sofortmaßnahmen auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten ergriffen werden, die besonderem Druck ausgesetzt sind; in denen z. B. durch die plötzliche Ankunft einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, an bestimmten Grenzpunkten ein außergewöhnlich hoher und dringlicher Bedarf an Aufnahmeeinrichtungen entsteht und das Asylsystem oder die Infrastruktur derart unter Druck geraten, dass das menschliche Leben, das Wohlergehen oder der durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistete Zugang zum Schutz gefährdet sind.

Die Dauer der betreffenden Maßnahmen ist auf sechs Monate beschränkt. Die Sofortmaßnahmen können — neben den vorstehenden Maßnahmen — Rechtshilfe, sprachliche Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Informationen über das Herkunftsland und weitere Maßnahmen umfassen, die zur raschen Identifizierung von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, und einer gerechten und effizienten Bearbeitung der Asylanträge beitragen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

18 03 05   Europäisches Migrationsnetz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 800 000

4 500 000

p.m. (196)

p.m. (197)

0,—

395 582,66

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll.

Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

18 03 06   Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

2 100 000

0,—

4 122 807,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 03 07   Abschluss des Programms ARGO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

2 100 000

0,—

2 982 237,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11).

18 03 08   Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

5 500 000

0,—

6 968 208,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 03 09   Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

97 500 000

59 000 000

77 500 000

43 000 000

64 900 000,—

0,—

Erläuterungen

Angesichts des allgemeinen Ziels, die auf den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) beruhenden Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für neu angekommene Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Gemeinschaft insgesamt von Interesse sind („Gemeinschaftsmaßnahmen“), zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

18 03 10   Europäischer Rückkehrfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

66 500 000

38 000 000

p.m. (198)

p.m. (199)

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Rückkehr durch das Konzept integrierter Maßnahmen, bei denen das einschlägige Gemeinschaftsrecht berücksichtigt wird, in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer effizienten und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Gemeinschaft insgesamt von Interesse sind („Gemeinschaftsmaßnahmen“), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über deren Modelle für eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. September 2005, über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005) 391 endg.).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

18 03 11   Eurodac

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 400 000

8 000 000

3 400 000

70 547,58

820 791,05

Erläuterungen

Aus diesem Artikel werden die Einrichtung und der Betrieb der Zentraleinheit des „Eurodac“-Systems finanziert.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320), die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

18 03 12   Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

15 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Migrationssteuerung zu prüfen. Auf der Grundlage einer Bewertung dieser Möglichkeiten könnte ein globaler Ansatz als Zielsetzung der Europäischen Union entwickelt werden. Die Maßnahme basiert auf drei miteinander verbundenen Komponenten.

Komponente 1: Finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Einwanderern, die in Herkunftsländer zurückkehren, mit denen Rückübernahmeabkommen bestehen.

Komponente 2: Organisation von Informationskampagnen in den Herkunftsländern für Personen, die in die Europäische Union einwandern möchten, um sie insbesondere über die Gefahren der illegalen Einwanderung zu informieren.

Komponente 3: Aufnahme in Würde und Solidarität — Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme irregulärer Migranten, die über das Meer ankommen. Die Maßnahmen würden Folgendes vorsehen:

Unterstützung der Mitgliedstaaten, die mit der plötzlichen Ankunft von Migranten konfrontiert sind, beispielsweise durch Verbesserung und Austausch empfehlenswerter/vorbildlicher Praktiken und Bereitstellung von Dolmetschern sowie Ärzte- und Juristenteams;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Aufnahmequalität und -kapazität, einschließlich vorübergehender Kapazitäten, der Aufnahme irregulärer Migranten an den Ankunftsstellen, z. B. durch erste Hilfeleistung und den Transport zu angemessenen Aufnahmezentren und durch Erhöhung der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verbesserung der in diesen Einrichtungen herrschenden Bedingungen;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenlegung ihrer Ressourcen zur Entlastung ihrer Asylsysteme, wenn diese einem besonderen Druck ausgesetzt sind, insbesondere durch Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, Wissensaustausch und Förderung gemeinsamer Ansätze zur Bewältigung des Massenzustroms von Asylbewerbern an den Außengrenzen der EU.

Bei der Komponente 3 sollten die Mittel nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte können Partnerschaften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und NRO einschließen.

Bei allen Komponenten sollte ein Teil der Mittel von der Kommission zur Unterstützung bei der Abwicklung dieser Maßnahmen verwendet werden (externe Sachverständige, Studien usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 04 —   GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

2 000 000

260 131,50

7 671 464,58

18 04 03

Abschluss des Programms zur Erforschung und Bewertung der Achtung der Grundrechte

3.1

p.m.

p.m.

0,—

206 745,69

18 04 04

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

3.1

p.m.

270 000

p.m.

876 000

0,—

721 663,08

18 04 05

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

p.m.

p.m.

4 797 000,—

4 797 000,—

18 04 05 02

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

p.m.

p.m.

4 583 800,—

4 583 800,—

18 04 05 03

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

11 653 000

11 653 000

8 488 000

8 488 000

739 000,—

739 000,—

18 04 05 04

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

5 347 000

5 347 000

6 512 000

6 512 000

3 880 200,—

3 880 200,—

 

Artikel 18 04 05 — Subtotal

 

17 000 000

17 000 000

15 000 000

15 000 000

14 000 000,—

14 000 000,—

18 04 06

Grundrechte und Unionsbürgerschaft

3.1

14 200 000

9 000 000

12 000 000

11 600 000

10 584 000,—

281 876,17

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

3.1

17 380 000

10 000 000

14 400 000

15 645 000

13 900 000,—

0,—

18 04 08

Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

3.1

p.m.

250 000

1 000 000

1 000 000

 

 

18 04 09

Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

3.1

p.m.

250 000

1 000 000

1 000 000

 

 

18 04 10

Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

3.1

500 000

1 500 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 18 04 — Insgesamt

 

48 580 000

38 270 000

44 900 000

48 121 000

38 744 131,50

22 881 749,52

18 04 01   Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

2 000 000

260 131,50

7 671 464,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 03   Abschluss des Programms zur Erforschung und Bewertung der Achtung der Grundrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

206 745,69

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 04   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in den neuen EU-Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

270 000

p.m.

876 000

0,—

721 663,08

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 05   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

18 04 05 01   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

4 797 000,—

4 797 000,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Beträge, die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung) und werden unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen.

Der Stellenplan der Stelle ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

18 04 05 02   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

4 583 800,—

4 583 800,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Deckung der Ausgaben für die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestimmt, deren Aufgabe die kritische Beobachtung dieser Phänomene innerhalb der Europäischen Union, die Analyse der Ursachen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ist.

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Stelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle gehören auch die Schaffung eines öffentlichen Dokumentationsfonds, die Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Informationsnetzes über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) sowie die Förderung von regelmäßigen Rundtischgesprächen.

Die Stelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Stelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Am 1. März 2007 wurde die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur von diesem Zeitpunkt an alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Siehe Posten 18 04 05 03 und 18 04 05 04.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

18 04 05 03   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 653 000

11 653 000

8 488 000

8 488 000

739 000,—

739 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 05 04   Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 347 000

5 347 000

6 512 000

6 512 000

3 880 200,—

3 880 200,—

Erläuterungen

Die Mittel sind für die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bestimmt. Diese Agentur soll die zuständigen EU-Stellen und die einzelstaatlichen Behörden bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Bereitstellung von Fachwissen unterstützen. Ziel ist, ihnen dabei zu helfen, bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

Von der Agentur kann erwartet werden, dass sie folgende operative Aufgaben erfüllt:

Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten,

Förderung der Vernetzung der Akteure und des Dialogs auf EU-Ebene,

Förderung der Informationsverbreitung und von Sensibilisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundrechte,

effiziente Verwaltung und effiziente Durchführung von Maßnahmen.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

17 000 000

— „Übrige Einnahmen“

Insgesamt

17 000 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

9 464 000

— Titel 2 „Betriebsausgaben“

2 189 000

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

5 347 000

Insgesamt

17 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäschen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

18 04 06   Grundrechte und Unionsbürgerschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 200 000

9 000 000

12 000 000

11 600 000

10 584 000,—

281 876,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft, in der die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte, einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte, geachtet werden,

Stärkung der Zivilgesellschaft und Förderung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs über die Achtung der Grundrechte,

Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und Förderung eines größeren Verständnisses für andere Religionen und Kulturen sowie unionsweit größerer Toleranz in diesen Fragen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungen, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich Tätigkeiten zur Vernetzung von NRO, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, die Datenbanken mit einer europaweiten Sammlung nationaler Urteile in Zusammenhang mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterhält, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Die Mittel sind auch für eine Sensibilisierungskampagne über die Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/252/JI des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 07   Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 380 000

10 000 000

14 400 000

15 645 000

13 900 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Beitrag zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen gegen alle Formen von Gewalt und Sicherstellung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz, Lebensqualität und sozialem Zusammenhalt,

Beitrag zur Entwicklung von Gemeinschaftsstrategien, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen und Frauen; Beitrag insbesondere zur Entwicklung von Strategien für die Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie von Maßnahmen zum Schutz der Kinderrechte sowie der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung,

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden,

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor allen Arten von Gewalt sowie vor der gewerblichen sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel und anderen Formen des Missbrauchs, vor schulischer Gewalt und Jugendkriminalität sowie Vorbeugung vor diesen Phänomenen und Förderung der Wiedereingliederung von Opfern solchen Missbrauchs,

Durchführung von Informationskampagnen zur Bekämpfung von Pädophilie, Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, Genitalverstümmelungen bei Frauen und Zwangsehen sowie der Jugendkriminalität,

Förderung von Maßnahmen, die darauf abstellen, dass Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche und verschiedene Formen des Handels mit Frauen zur sexuellen Ausbeutung verstärkt zur Anzeige gebracht werden,

Pilotprojekte und finanzielle Unterstützung von Organisationen, die sich im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und zur Bekämpfung von Internet-Pädophilie an der Festlegung und/oder Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung kinderpornographischer oder die Menschenwürde verletzender Inhalte und Bilder via Internet beteiligen,

Austausch bewährter Praktiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung schulischer Gewalt und der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, Unterstützung einschlägiger Initiativen der NRO und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, Durchführung von Pilotprojekten auf lokaler und regionaler Ebene und Vernetzung der für die Bekämpfung der Jugendkriminalität zuständigen Behörden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 04 08   Europäische Zusammenarbeit zwischen den für Kinderrechte zuständigen nationalen und internationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes einsetzt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Die für diese Maßnahme bestimmten Mittel dienen zur Vorbereitung der Durchführung der EU-Kinderrechtsstrategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367), z. B.

Koordinierung der in der EU zur Bekämpfung der Kinderarmut ergriffenen Maßnahmen;

direkte Maßnahmen zur Vermeidung der sozialen Ausgrenzung von Kindern, des Kinderhandels und der Kinderpornographie im Internet.

Diese Mittel können auch für vorbereitende Maßnahmen zur Verfolgung der vorgenannten Ziele verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367 endg.).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 09   Europaweite Einführung eines Frühwarnsystems für Kindesentführungen oder das Verschwinden von Kindern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Ziel dieser Haushaltslinie ist es, in der gesamten Europäischen Union ein über die Grenzen hinweg zusammengeschaltetes Alarmsystem nach dem Vorbild des Systems „Amber alert“ (USA und Griechenland) oder „Alerte — enlèvement“ (Frankreich) einzuführen.

Nachdem in Frankreich und Griechenland (und auch in den USA und Kanada) erfolgreich Systeme eingesetzt wurden, um die Öffentlichkeit über Kindesentführungen (oder das Verschwinden von Kindern) zu informieren und zu alarmieren, wenn möglicherweise große Gefahr für Leib und Leben der Kinder besteht, will die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ähnliche Systeme auf nationaler Ebene einzuführen. Wenn alle Mitgliedstaaten derartige Systeme einführen und Kommunikationseinrichtungen geschaffen werden, können grenzüberschreitende Fälle leichter gelöst werden.

Diese Haushaltslinie dient zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten, die die Einführung eines derartigen Systems verursachen könnte. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für die Einrichtung von rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, von kostenlosen Telefonleitungen und von Datennetzen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 04 10   Vorbereitende Maßnahme — Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

1 500 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 04 04 01 07

Mit diesen Mitteln wird eine vorbereitende Maßnahme finanziert, mit der die bisherigen Anstrengungen der Europäischen Union zur Förderung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Heranwachsende und Frauen gebündelt werden, um diesbezüglich in allen Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dabei werden folgende Ziele angestrebt:

Analyse der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt, wobei jede Art von Gewalt erfasst wird: Gewalt in der Familie, sexuelle Gewalt, Prostitution und Menschenhandel, Genitalverstümmelungen von Frauen und Ehrenmorde;

Untersuchung der bestehenden Defizite bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten;

Umsetzung des Verfahrens zur Angleichung der Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt auf europäischer Ebene durch Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 05 —   SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

18 05 01

Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01

Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

3.1

p.m.

5 000 000

p.m.

5 500 000

3 576,18

5 399 650,26

18 05 01 03

Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

3.1

p.m.

500 000

p.m.

1 150 000

0,—

298 193,72

 

Artikel 18 05 01 — Subtotal

 

p.m.

5 500 000

p.m.

6 650 000

3 576,18

5 697 843,98

18 05 03

Abschluss der Maßnahmen der Zusammenarbeit aufgrund von Initiativen der Mitgliedstaaten

3.1

 

 

18 05 04

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

3.1

p.m.

600 000

p.m.

460 000

0,—

1 151 404,06

18 05 05

Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01

Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

3 931 000

3 931 000

3 731 000

3 731 000

2 600 000,—

2 600 000,—

18 05 05 02

Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

3 869 000

3 869 000

4 969 000

4 969 000

3 850 000,—

3 850 000,—

 

Artikel 18 05 05 — Subtotal

 

7 800 000

7 800 000

8 700 000

8 700 000

6 450 000,—

6 450 000,—

18 05 06

Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3.1

p.m.

2 500 000

p.m.

6 400 000

0,—

3 466 645,85

18 05 07

Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

3.1

p.m.

400 000

p.m.

p.m.

0,—

203 394,82

18 05 08

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

3.1

19 470 000

12 000 000

15 200 000

8 900 000

12 700 000,—

0,—

18 05 09

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

3.1

72 100 000

47 000 000

45 775 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

23 910 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

44 656 000,—

263 705,92

 

Kapitel 18 05 — Insgesamt

 

99 370 000

75 800 000

69 675 000

55 020 000

63 809 576,18

17 232 994,63

18 05 01   Kooperationsprogramme im Bereich Justiz und Inneres — Titel VI

18 05 01 01   Abschluss von Kooperationsprogrammen im Bereich Justiz und Inneres und des Programms AGIS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

5 000 000

p.m.

5 500 000

3 576,18

5 399 650,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (OISIN II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (STOP II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

18 05 01 03   Abschluss des Programms „Erasmus für Richter“ (Austauschprogramm für Justizbehörden)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

1 150 000

0,—

298 193,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 03   Abschluss der Maßnahmen der Zusammenarbeit aufgrund von Initiativen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

 

Erläuterungen

Für 2009 sind keine Mittel vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/427/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Errichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 1).

18 05 04   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für die Opfer von Terroranschlägen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

p.m.

460 000

0,—

1 151 404,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 05   Europäische Polizeiakademie

18 05 05 01   Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 931 000

3 931 000

3 731 000

3 731 000

2 600 000,—

2 600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Polizeiakademie bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag der Akademie die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Polizeiakademie ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 05 02   Europäische Polizeiakademie — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 869 000

3 869 000

4 969 000

4 969 000

3 850 000,—

3 850 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Europäischen Polizeiakademie im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Akademie muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Agentur übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über etwaige Übertragungen zwischen operativen und Verwaltungsmitteln.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

8 800 000

— „Übrige Einnahmen“

Insgesamt

8 800 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

3 444 500

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

486 500

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 869 000

Insgesamt

8 800 000

Der Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft für 2009 beläuft sich auf insgesamt 8 800 000 EUR. Ein Betrag von 1 000 000 EUR aus der Erhebung von Überschüssen wird zu dem bereits in den Haushalt eingestellten Betrag von 7 800 000 EUR addiert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 05 06   Abschluss der Terrorismusbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 500 000

p.m.

6 400 000

0,—

3 466 645,85

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 05 07   Abschluss der Krisenmanagementkapazitäten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

p.m.

0,—

203 394,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 05 08   Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 470 000

12 000 000

15 200 000

8 900 000

12 700 000,—

0,—

Erläuterungen

Auf dem Gebiet der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der in Bezug auf kritische Infrastrukturen bestehenden Risiken und Bedrohungen, einschließlich Evaluierungen vor Ort, zwecks Erkennung möglicher Ziele von Terroranschlägen und Prüfung der Notwendigkeit, ihre Sicherheit zu erhöhen,

Förderung und Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsstandards sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen,

Förderung und Unterstützung der EU-weiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

Auf dem Gebiet der Folgenbewältigung nach Terroranschlägen sind insbesondere Mittel für folgende Bereiche veranschlagt:

Anregung, Förderung und Unterstützung des Austausches von Fachwissen, Erfahrungen und Technologien zur Bewältigung möglicher Folgen von Terroranschlägen,

Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung einschlägiger Methoden und Notfallpläne,

Sicherstellung, dass Fachkenntnisse zu spezifischen Aspekten des Terrorismus über die verschiedenen Krisenbewältigungs-, Frühwarn- und Katastrophenschutzmechanismen zeitnah weitergegeben werden.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen sowie Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Audit- und Kontrolltätigkeiten,

Maßnahmen zur Entwicklung und Übertragung von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf Informationsaustausch und Interoperabilität,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

18 05 09   Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

72 100 000

47 000 000

45 775 000 (203)

23 910 000 (204)

44 656 000,—

263 705,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung und Verbesserung der Abstimmung, Zusammenarbeit und gegenseitigen Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen (insbesondere der im Bereich der Gewalt- und Kriminalitätsprävention tätigen Organisationen), sowie anderer einschlägiger Behörden und Einrichtungen auf nationaler und EU-Ebene,

Entwicklung und gezielte Förderung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verbrechensverhütung und -bekämpfung, z. B. Verhütung von Gewalt in den Städten, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität durch den Austausch bewährter Praktiken, die Vernetzung der zuständigen Behörden und die Durchführung von Pilotprojekten, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, bewährte Praktiken der Kriminalprävention, vergleichende Statistik und angewandte Kriminologie, und

Förderung und Verbreitung bewährter Praktiken zum Schutz der Opfer krimineller Handlungen und der Zeugen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und der Koordinierung (Aufbau von Netzen, vertrauensbildende Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

Analyse-, Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten,

Entwicklung und Transfer von Technologien und Methoden,

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Sachverständigen und

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Ein Teil der Mittel dient zur Deckung der Kosten für die Einrichtung einer EU-weiten Telefonhotline für die Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Telefonnummer einzurichten, um gleiche Standards für den sozialen, psychologischen und rechtlichen Beistand für die Opfer von Menschenhandel zu schaffen und gegebenenfalls auf Wunsch Zuflucht bieten zu können. Dieses Projekt erfordert die Mitwirkung einer Vielzahl von Beteiligten: nationale Regelungsbehörden zur Bereitstellung der Telefonleitungen, Telekommunikationsgesellschaften, spezialisierte NRO, lokale Mitarbeiter und Fachpersonal, Vollstreckungsbehörden (für den Austausch von Informationen über Menschenschmuggler und am Menschenhandel beteiligte Akteure).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (KOM(2005) 124 endg.).

KAPITEL 18 06 —   EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

18 06 01

Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

3.1

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

400 726,66

3 218 214,05

18 06 04

Eurojust

18 06 04 01

Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

17 656 400

17 656 400

16 533 330

16 533 330

13 962 000,—

13 962 000,—

18 06 04 02

Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

4 843 600

4 843 600

5 706 670

5 706 670

4 452 000,—

4 452 000,—

 

Artikel 18 06 04 — Subtotal

 

22 500 000

22 500 000

22 240 000

22 240 000

18 414 000,—

18 414 000,—

18 06 06

Strafjustiz

3.1

30 900 000

22 000 000

29 800 000

14 660 000

29 200 000,—

329 640,—

18 06 07

Ziviljustiz

3.1

15 050 000

11 000 000

14 300 000

9 745 000

14 100 000,—

7 000,—

18 06 08

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3.1

p.m.

250 000

1 000 000

750 000

 

 

 

Kapitel 18 06 — Insgesamt

 

68 450 000

56 750 000

67 340 000

48 395 000

62 114 726,66

21 968 854,05

18 06 01   Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

1 000 000

400 726,66

3 218 214,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1).

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

18 06 04   Eurojust

18 06 04 01   Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 656 400

17 656 400

16 533 330

16 533 330

13 962 000,—

13 962 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust bestimmt (Titel 1 und 2).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan von Eurojust ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 04 02   Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 843 600

4 843 600

5 706 670

5 706 670

4 452 000,—

4 452 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben von Eurojust im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

22 500 000

— „Übrige Einnahmen“

Insgesamt

22 500 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personalausgaben“

11 383 120

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

6 273 280

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 843 600

Insgesamt

22 500 000

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 06   Strafjustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 900 000

22 000 000

29 800 000

14 660 000

29 200 000,—

329 640,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Anpassung der einzelstaatlichen Justizsysteme an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einzigen Währung sowie freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr,

Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten; die Konzipierung und Durchführung spezifischer Projekte (z. B. Einrichtung eines Systems zum elektronischen Austausch von Strafregisterdaten), Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

einen Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem ständigen Arbeitsprogramm des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

Ein Teil dieser Mittel ist auch zur Deckung der Kosten eines Projekts zur Einsetzung eines Gremiums europäischer Strafverteidiger („Eurorechte“) bestimmt. Das Gremium sollte die Funktion eines Bürgerbeauftragten wahrnehmen und Probleme untersuchen, die sich im Rahmen der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit für die Verteidigung stellen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 07   Ziviljustiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 050 000

11 000 000

14 300 000

9 745 000

14 100 000,—

7 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines Raums des Rechts in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Beseitigung von Hindernissen, die den reibungslosen Ablauf grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen,

Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Netzwerkarbeit zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, einschließlich Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte, um zu einem besseren Verständnis zwischen den Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu gelangen.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung des ständigen Arbeitsprogramms des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Themen wie Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen, insbesondere in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird,

Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung eines Online-Netzes der Testamentsregister für diejenigen Mitgliedstaaten, die über ein Testamentsregister verfügen oder ein solches anstreben.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

18 06 08   Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

1 000 000

750 000

 

 

Erläuterungen

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Finanzierung folgender Maßnahmen, wobei für 2008 insgesamt 1 000 000 EUR vorgesehen sind:

Durchführung einer Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht;

Prüfung, welche Kollisionsnormen im Gemeinschaftsrecht und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gelten, und Erläuterung, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen für die Bewertung der Zulässigkeit der Wahl des anwendbaren Rechts, verbindliche Bestimmungen sowie die Rolle der „lex fori“;

Prüfung und Entwicklung des Gemeinsamen Referenzrahmens.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 18 07 —   DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

18 07 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

9 992 904

9 992 904

9 242 000

9 242 000

9 400 321,—

9 400 321,—

18 07 01 02

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

4 157 096

4 157 096

4 158 000

4 158 000

4 069 000,—

4 099 000,—

 

Artikel 18 07 01 — Subtotal

 

14 150 000

14 150 000

13 400 000

13 400 000

13 469 321,—

13 499 321,—

18 07 02

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für ein Programm zur Bekämpfung des Drogenhandels

3.1

0,—

0,—

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

3.1

3 000 000

2 870 000

3 000 000

3 750 000

3 000 000,—

0,—

 

Kapitel 18 07 — Insgesamt

 

17 150 000

17 020 000

16 400 000

17 150 000

16 469 321,—

13 499 321,—

18 07 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

18 07 01 01   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 992 904

9 992 904

9 242 000

9 242 000

9 400 321,—

9 400 321,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle bestimmt (Titel 1 und 2).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Beobachtungsstelle ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 01 02   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 157 096

4 157 096

4 158 000

4 158 000

4 069 000,—

4 099 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Beobachtungsstelle im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Beobachtungsstelle muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Auf Antrag der Beobachtungsstelle übernimmt die Kommission die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Ansatz der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

14 150 000

— „Beitrag Norwegens“

 

Insgesamt

14 150 000

Ausgaben:

— Titel 1 „Personal“

7 869 000

— Titel 2 „Verwaltungsausgaben“

2 123 904

— Titel 3 „Operative Ausgaben“

4 157 096

Insgesamt

14 150 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 07 02   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für ein Programm zur Bekämpfung des Drogenhandels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

18 07 03   Drogenprävention und -aufklärung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 870 000

3 000 000

3 750 000

3 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schäden,

Beitrag zur Verbesserung der Informationsarbeit zum Thema Drogenkonsum,

Unterstützung der Durchführung der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

KAPITEL 18 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „JUSTIZ UND INNERES“

18 08 01

Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

3.1

5 000 000

4 500 000

7 814 000

7 000 000

3 444 948,03

2 045 631,57

18 08 05

Evaluierung und Folgenabschätzung

3.1

900 000

900 000

1 000 000

1 000 000

882 108,62

1 269 708,02

18 08 06

Abschluss des Statistikprogramms

3.1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 18 08 — Insgesamt

 

5 900 000

5 400 000

8 814 000

8 000 000

4 327 056,65

3 315 339,59

18 08 01   Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 500 000

7 814 000

7 000 000

3 444 948,03

2 045 631,57

Erläuterungen

Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über die Politiken der Gemeinschaft.

Darunter fallen Informationsmaßnahmen im Bereich Justiz und Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Diese Maßnahmen sind als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und den Gemeinschaftsorganen konzipiert und sollen — in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Die Mittel decken die Finanzierung einer Informationskampagne über die neuen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz auf der Grundlage von Artikel 255 des EG-Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) sowie der Einrichtung eines interinstitutionellen Servers, der einen Online-Zugang zu dem EU-Rechtsetzungsprozess bietet.

Sie decken die Ausgaben für die Information der Bürger über ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in Verbindung mit dem interinstitutionellen Rechtsetzungsprozess stehen. Die Bürger sollen über die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu EU-Dokumenten informiert und ein einheitliches Instrument an die Hand bekommen, um ihren Zugang zu Dokumenten in Verbindung mit interinstitutionellen Gesetzgebungsverfahren und einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zu erleichtern. Die Mittel sind auch für die Weiterentwicklung des Projekts TRANS-JAI bestimmt (Beherbergung des Systems, Unterstützung der Systemumgebung, Entwicklung und Vorbereitung mit Wartung).

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft durchgeführten Sensibilisierungskampagne für die Rechte der EU-Bürger gemäß Artikel 13 des EU-Vertrags.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 05   Evaluierung und Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

900 000

1 000 000

1 000 000

882 108,62

1 269 708,02

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für

die Ausdehnung der Evaluierung auf alle Tätigkeiten (Politiken und Rechtsetzung),

die bessere Integration der Evaluierung in die Planungs- und Programmierungsstrategie,

die Vervollständigung der methodologischen Vorarbeiten zur Entwicklung einer echten Evaluierung der Politiken,

die Anwendung des Evaluierungsrahmens auf alle wesentlichen unter Tampere fallenden Politikbereiche,

die Vorbereitung der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

18 08 06   Abschluss des Statistikprogramms

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel ist zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Haushaltsordnung.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Allgemeine Ziele

Der Politikbereich „Außenbeziehungen“ unterstützt die außenpolitischen Ziele der EU durch Programme und Projekte in den Bereichen Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Konfliktprävention und Menschenrechte. Zu diesen Zielen gehört neben der Entwicklungszusammenarbeit die Förderung der Rolle der EU auf internationaler Bühne, insbesondere durch Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

419 345 075

419 345 075

390 434 880

390 434 880

374 994 048,77

374 994 048,77

19 02

MULTILATERALE BEZIEHUNGEN, ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYLPOLITIK UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

51 309 000

35 000 000

52 120 000

40 000 000

47 955 438,—

18 786 506,37

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

242 750 000

234 000 000

284 850 000

179 320 000

159 470 690,—

89 892 246,81

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

148 354 000

139 902 000

137 124 000

163 402 000

133 542 917,—

123 900 833,45

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

28 207 000

21 297 000

24 870 000

20 000 000

24 482 337,05

11 595 511,87

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

261 252 000

253 786 269

253 126 000

194 300 000

212 053 754,34

104 593 750,66

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

1 645 182 039

1 357 973 000

1 569 132 762

1 184 000 000

1 628 876 011,40

1 400 819 735,23

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

355 681 000

332 810 000

347 742 000

321 500 000

339 764 080,40

341 001 717,17

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

827 500 400

755 357 000

831 495 000

730 100 000

836 576 954,57

791 153 159,65

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

33 350 000

25 806 000

27 700 000

27 000 000

24 984 636,04

22 129 365,28

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

100 000

0,—

828 124,21

 

Titel 19 — Insgesamt

4 012 930 514

3 575 276 344

3 918 594 642

3 250 156 880

3 782 700 867,57

3 279 694 999,47

KAPITEL 19 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

90 096 465 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

68 718 057 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

83 553 898,77

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

84 240 499

79 361 776

75 269 536,—

 

Artikel 19 01 01 — Subtotal

 

174 336 964

148 079 833

158 823 434,77

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

7 168 166

7 337 956

6 158 072,89

19 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

31 924 589

30 447 289

24 332 104,34

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

9 235 722

8 333 552

9 201 387,80

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

8 186 381

7 870 637

7 320 256,31

 

Artikel 19 01 02 — Subtotal

 

56 514 858

53 989 434

47 011 821,34

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

5

6 577 938

6 450 159

6 577 278,68

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

72 443 155

70 631 454

63 328 728,05

 

Artikel 19 01 03 — Subtotal

 

79 021 093

77 081 613

69 906 006,73

19 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

47 454 960

50 606 000

46 771 226,08

19 01 04 02

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

4

41 795 000

37 513 000

37 577 514,49

19 01 04 03

Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

4

7 314 000

6 725 000

2 256 896,27

19 01 04 04

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

4

150 000

400 000

67 542,—

19 01 04 05

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

1 150 000

1 500 000

1 305 000,—

19 01 04 06

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

4

1 290 000

1 268 000

1 057 710,96

19 01 04 07

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

4

9 007 200

10 087 000

8 960 896,13

19 01 04 08

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

4

80 000

300 000

 

19 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

4

p.m.

p.m.

0,—

19 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

4

1 231 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

2 885 000

1 256 000,—

 

Artikel 19 01 04 — Subtotal

 

109 472 160

111 284 000

99 252 785,93

 

Kapitel 19 01 — Insgesamt

 

419 345 075

390 434 880

374 994 048,77

19 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

90 096 465 (208)

68 718 057 (209)

83 553 898,77

Erläuterungen

Es wird mehr Personal der Kommission im Krisenreaktionsmanagement eingesetzt werden, damit genügend Kapazitäten für die Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

84 240 499

79 361 776

75 269 536,—

Erläuterungen

Die Kommission wird hoch qualifiziertes Fachpersonal für Menschenrechtsfragen auf der Grundlage eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen.

Es wird ausreichend Personal für die Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 168 166

7 337 956

6 158 072,89

19 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

31 924 589

30 447 289

24 332 104,34

19 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 235 722

8 333 552

9 201 387,80

19 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 186 381

7 870 637

7 320 256,31

19 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 577 938

6 450 159

6 577 278,68

19 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

72 443 155

70 631 454

63 328 728,05

19 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

47 454 960

50 606 000

46 771 226,08

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 93 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Einheitskosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 4 558 500 EUR veranschlagt;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben einzusetzenden Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei im Durchschnitt im Rahmen der einzelnen Kapitel nicht mehr als 4 % der Beiträge für das betreffende Programm eingesetzt werden dürfen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 09 und 19 10.

19 01 04 02   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

41 795 000

37 513 000

37 577 514,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 93 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 5 233 566 EUR veranschlagt;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 08.

19 01 04 03   Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 314 000

6 725 000

2 256 896,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das dafür zuständig ist, im Fall einer Krisenreaktion angemessene technische und administrative Unterstützung zu leisten, einschließlich Überwachung, Bewertung und Berichterstattung. Die Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz sind auf 750 000 EUR begrenzt. Diese Schätzung beruht auf den voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation veranschlagt sind,

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastrukturen (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 05 02, 19 06 01, 19 06 02 und 19 06 03.

19 01 04 04   Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

150 000

400 000

67 542,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der GASP, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte); Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz sind auf 0 EUR begrenzt;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen, zivile Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), Dienstreisen zur Vorbereitung derselben (abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte) sowie Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07.

19 01 04 05   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 150 000

1 500 000

1 305 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikel 19 11 01.

19 01 04 06   Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 290 000

1 268 000

1 057 710,96

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen punktueller Dienstleistungsverträge zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 93 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 968 300 EUR veranschlagt;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Artikels 19 05 02 und der Posten 19 06 04 01 und 19 06 04 02.

19 01 04 07   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 007 200

10 087 000

8 960 896,13

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Nicht selten sind europäische Akteure wie unabhängige politische Stiftungen von der Durchführung des EIDHR auf der Ebene der Delegationen der Kommission de facto ausgeschlossen. Alle geeigneten Anstrengungen sollen unternommen werden, um die Durchführung des EIDHR mit den bestehenden Rechtsvorschriften für eine wirksamere Förderung der Demokratie in Einklang zu bringen.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04.

19 01 04 08   Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

80 000

300 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Sie decken auch die Verwaltungskosten zulasten des Artikels 19 05 01.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

19 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 93 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 0 EUR veranschlagt;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Kapitel 19 02, 19 04, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10.

19 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 231 000 (210)

2 885 000

1 256 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Betriebsausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die dadurch entstehen, dass dieser Agentur die Verwaltung operationeller Programme im Bereich „Außenbeziehungen“ (Rubrik 4) zu Lasten der Kapitel 19 05, 19 06, 19 08, 19 09 und 19 10 übertragen wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 02 —   MULTILATERALE BEZIEHUNGEN, ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYLPOLITIK UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 02

MULTILATERALE BEZIEHUNGEN, ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYLPOLITIK UND ALLGEMEINE AUSSENBEZIEHUNGEN

19 02 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4

51 309 000

35 000 000

52 120 000

40 000 000

47 955 438,—

18 786 506,37

 

Kapitel 19 02 — Insgesamt

 

51 309 000

35 000 000

52 120 000

40 000 000

47 955 438,—

18 786 506,37

19 02 01   Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 309 000

35 000 000

52 120 000

40 000 000

47 955 438,—

18 786 506,37

Erläuterungen

Im Zuge der Rationalisierung und Vereinfachung der Instrumente für Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer in den Bereichen Migration und Asyl, die im Rahmen des am 10. März 2004 im Anschluss an die Vorbereitende Maßnahme von 2001-2003 und die Mitteilung der Kommission über die „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.) angenommenen Aenas-Programm geleistet wird, durch ein thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) ersetzt.

Das allgemeine Ziel des DCI ist die Steigerung der Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft. Im Rahmen des DCI soll das neue thematische Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl Drittländer in ihren Bemühungen um eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen Bereichen unterstützen. Die Mittel des Programms werden eingesetzt, um spezifische und ergänzende technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu leisten und die Drittländer so bei ihren Anstrengungen zu unterstützen.

Das Gemeinschaftsprogramm für die Kooperation mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Herkunfts- und Transitländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich hat das Ziel, eine stärkere Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern, die Abwanderung von Fachkräften von Süden nach Norden einzudämmen, eine gut organisierte Steuerung der Arbeitskräftemigration zu fördern, illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen, die Rückübernahme zu vereinfachen, Migranten zu schützen und die Drittländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich nachkommen können.

Aus diesem Kooperationsprogramm der Gemeinschaft werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen — insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene — ergänzen, die aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Anwendung dieses Instruments. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Einhaltung einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, verbunden.

Partner, die für eine finanzielle Unterstützung zu Lasten dieser Mittel in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen von Drittländern auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (Aeneas) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endg.).

KAPITEL 19 03 —   GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

19 03 01

Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

4

5 000 000

4 600 000

5 000 000

4 000 000

7 000 000,—

9 216 340,90

19 03 02

Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

4

15 000 000

10 190 000

16 000 000

11 000 000

7 343 000,—

12 031 401,60

19 03 03

Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

4

136 250 000

139 820 000

167 850 000

100 000 000

62 629 000,—

29 780 876,70

19 03 04

Sofortmaßnahmen

4

5 000 000

4 000 000

15 000 000

12 000 000

0,—

0,—

19 03 05

Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

4

3 245 000

2 450 000

4 000 000

3 320 000

163 690,—

299 424,92

19 03 06

Sonderbeauftragte der Europäischen Union

4

19 105 000

17 170 000

17 000 000

12 000 000

16 310 000,—

8 624 800,21

19 03 07

Polizeimissionen

4

59 150 000

55 770 000

60 000 000

37 000 000

66 025 000,—

29 939 402,48

 

Kapitel 19 03 — Insgesamt

 

242 750 000

234 000 000

284 850 000

179 320 000

159 470 690,—

89 892 246,81

Erläuterungen

Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng in alle Phasen des Entscheidungsprozesses eingebunden wird. Die in Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen bieten Gelegenheit zur Verankerung eines ständigen Dialogs zwischen den beiden Organen über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der GASP der Union.

19 03 01   Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 600 000

5 000 000

4 000 000

7 000 000,—

9 216 340,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Krisenmanagementmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen bestimmt. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2006/773/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 15).

Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP des Rates vom 30. November 2006 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 48); 2 318 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/359/GASP des Rates vom 23 Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 51); 7 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26); 31 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/759/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 15); 4 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/862/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 98); 2 500 000 EUR.

19 03 02   Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

10 190 000

16 000 000

11 000 000

7 343 000,—

12 031 401,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen finanziert werden (SALW).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/493/GASP des Rates vom 25. Juni 2001 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP als Beitrag zum Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation (ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 2); 6 080 000 EUR.

Beschluss 2003/874/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2003/472/GASP als Beitrag zum Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 49); 5 550 000 EUR (Anlage zur Vernichtung von Chemiewaffen und nukleare Sicherheit).

Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Unterstützung von Aktivitäten der IÄO im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit und der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46); 3 329 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2004/796/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung des physischen Schutzes von Nuklearstandorten in der Russischen Föderation (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 57); 7 730 000 EUR (Bereitstellung eines technischen Experten, der die Kommission bei der Überwachung, der Kontrolle und dem Monitoring der Durchführung von Maßnahmen gegen Massenvernichtungswaffen unterstützt, insbesondere bei dem physischen Schutz von Nuklearanlagen in Russland).

Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44); 3 914 000 EUR.

Beschluss 2005/852/GASP des Rates vom 29. November 2005 über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine (ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 27); 1 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51); 867 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) im Bereich Ausbildung und Kapazitätsaufbau für die Verifikation und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68); 1 133 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20); 6 695 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30); 195 000 EUR.

Beschluss 2006/1000/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und der Karibik (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 77); 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/178/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Vernichtung chemischer Waffen in der Russischen Föderation im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 30); 3 145 000 EUR (Shchuch'ye II).

Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19 März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10); 1 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates vom 28 Juni 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31); 1 670 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/528/GASP des Rates vom 23. Juli 2007 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 194 vom 26.7.2007, S. 11); 828 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/753/GASP des Rates vom 19 November 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 38); 1 780 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 16); 299 825 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81); 500 500 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/307/GASP des Rates vom 14 April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 106 vom 16.4.2008, S. 17); 2 105 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14 April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62); 7 703 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14 Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78); 475 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41); 1 070 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28); 2 136 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BTWC), im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29); 1 400 000 EUR.

Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haagener Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91); 1 015 000 EUR.

19 03 03   Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

136 250 000

139 820 000

167 850 000

100 000 000

62 629 000,—

29 780 876,70

Erläuterungen

Die Mittel sollen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Konfliktlösung und sonstigen Stabilisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, die von der Europäischen Union oder mit ihrer Unterstützung durchgeführt werden. Darunter fallen auch andere Krisenbewältigungseinsätze im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) als Überwachungs- und Polizeimissionen. Zusammen mit Artikel 19 03 07 für Polizeimissionen sollen aus dieser Haushaltslinie vor allem die ESVP-Missionen in Kosovo, Afghanistan und in der Demokratischen Republik Kongo zur Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Konfliktlösung finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP des Rates vom 27. Juni 2006 betreffend einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 9); 140 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP des Rates vom 15. September 2006 zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29); 869 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/708/GASP des Rates vom 17. Oktober 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 43); 11 200 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 57); 10 545 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/203/GASP des Rates vom 27. März 2007 zur Verlängerung des Mandats des EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (IMO/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 94); 807 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/334/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 29); 43 955 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC DR Kongo) (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52); 9 700 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/517/GASP des Rates vom 16 Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP des Rates zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICM/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 38); 1 875 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/520/GASP des Rates vom 23 Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 28).

Gemeinsame Aktion 2007/744/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP des Rates zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 27); 1 692 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/760/GASP des Rates vom 22. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 58); 0 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 68); 22 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92); 205 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/228/GASP des Rates vom 17 März 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 78); 79 505 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/304/GASP des Rates vom 14 April 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 105 vom 15.4.2008, S. 10).

Gemeinsame Aktion 2008/450/GASP des Rates vom 16. Juni 2008 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 110); 223 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/480/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 50); 7 200 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP des Rates vom 26. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 42); 8 450 000 EUR.

Gemeinsamer Standpunkt 2008/959/GASP des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 77); 1 600 000 EUR.

19 03 04   Sofortmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 000 000

15 000 000

12 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen.

Dieser Artikel dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts.

19 03 05   Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 245 000

2 450 000

4 000 000

3 320 000

163 690,—

299 424,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der EU im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden. Finanziert werden können Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Bewertung der Mittel, spezifische Studien, die Organisation von Konferenzen, Erkundungen vor Ort). Insbesondere bei den Krisenmanagementoperationen der EU und für die Sonderbeauftragten der EU (EUSR) könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder vor Ort die Voraussetzungen für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der EU-Krisenmanagementoperationen in bestimmten technischen Fragen (z.B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) oder das Sicherheitstraining für das an einer ESVP-Mission/EUSR-Team beteiligte Personal finanziert werden.

Auch Folgemaßnahmen und Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen sind dadurch abgedeckt.

Diese Mittel decken ferner die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichung, die direkt zur Verwirklichung des Zieles der Aktionen, die unter die Artikel 19 03 01, 19 03 02, 19 03 03, 19 03 06 und 19 03 07 fallen, beitragen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 03 06   Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 105 000

17 170 000

17 000 000

12 000 000

16 310 000,—

8 624 800,21

Erläuterungen

Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union.

Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EU-Sonderbeauftragten und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EU-Sonderbeauftragten durchgeführt werden, abgedeckt.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP des Rates vom 6 Dezember 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45); 1 200 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/106/GASP des Rates vom 12 Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 15); 1 310 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/107/GASP des Rates vom 12 Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 19); 1 100 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/108/GASP des Rates vom 12 Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 22); 1 370 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/110/GASP des Rates vom 12 Februar 2008 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 28); 2 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88); 380 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/129/GASP des Rates vom 18 Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 19); 645 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/130/GASP des Rates vom 18 Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 22); 2 900 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/131/GASP des Rates vom 18. Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 26); 975 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/132/GASP des Rates vom 18 Februar 2008 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 30); 2 800 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/133/GASP des Rates vom 18 Februar 2008 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 34); 1 300 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/403/GASP des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/805/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 35); 890 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/481/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/131/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 51); 678 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP des Rates vom 24. Juli 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 60); 2 300 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien (ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16), 390 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Union (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 50); 1 850 000 EUR.

19 03 07   Polizeimissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

59 150 000

55 770 000

60 000 000

37 000 000

66 025 000,—

29 939 402,48

Erläuterungen

Die Mittel sind für Polizeimissionen veranschlagt, die als Teil von Kriseneinsätzen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind in der Regel mit beträchtlichen laufenden Kosten und einem hohen logistischen Aufwand verbunden.

Die Kommission sollte über die detaillierten Pläne für die Übernahme der Aufgaben der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) (unter anderem darüber, welche Aufgaben übernommen werden und welche personellen und sonstigen Ressourcen für die Ausführung dieser Aufgaben benötigt werden) sowie darüber, wie EULEX und das Verbindungsbüro der Kommission (ECLO) zusammenarbeiten werden, Bericht erstatten. Außerdem sollte die Kommission dem Parlament ausführliche Informationen über die Ausbildung zur Verfügung stellen, die die Truppen vor Ort erhalten (Zahl der auszubildenden Personen und Zeitplan, Länge der Ausbildung, Kosten).

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EU COPPS) (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65); 6 100 000 EUR.

Beschluss 2006/807/GASP des Rates vom 20. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 76); 2 800 000 EUR.

Beschluss 2006/865/GASP des Rates vom 28. November 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 46); 12 150 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30 Mai 2007 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33); 43 600 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46); 5 500 000 EUR.

Beschluss 2007/791/GASP des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (BiH) (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 83); 14 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU) (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11); 5 650 000 EUR.

Beschluss 2008/134/GASP des Rates 18. Februar 2008 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 38); 5 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/229/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 80); 0 EUR.

Beschluss 2008/482/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2008/134/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 52); 1 000 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44); 6 920 000 EUR.

Gemeinsame Aktion 2008/643/GASP des Rates vom 4. August 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 43); 45 000 000 EUR.

Beschluss EUPOL COPPS/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Dezember 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 139); 6 200 000 EUR.

Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees BiH/14/2008 vom 21. November 2008 zur Ernennung eines EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 80); 12 400 000 EUR.

KAPITEL 19 04 —   EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

19 04 01

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

116 286 000

77 879 000

106 122 000

51 700 000

101 223 478,—

7 382 462,18

19 04 02

Pilotprojekt — Europäische Prozesssoforthilfe

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

200 000,—

0,—

19 04 03

EU-Wahlbeobachtungsmissionen

4

32 068 000

29 000 000

31 002 000

31 002 000

30 100 000,—

15 993 136,86

19 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

4

p.m.

1 023 000

p.m.

700 000

1 500 000,—

878 554,—

19 04 05

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

32 000 000

p.m.

80 000 000

519 439,—

99 646 680,41

 

Kapitel 19 04 — Insgesamt

 

148 354 000

139 902 000

137 124 000

163 402 000

133 542 917,—

123 900 833,45

19 04 01   Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

116 286 000

77 879 000

106 122 000

51 700 000

101 223 478,—

7 382 462,18

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Europäischen Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, wo diese am stärksten gefährdet sind,

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen, bei dem friedlichen Ausgleich zwischen verschiedenen Gruppeninteressen sowie bei der Stärkung der politischen Partizipation und Repräsentation,

Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den EU-Leitlinien abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter sowie Kinder in bewaffneten Konflikten,

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53-56 der Haushaltsordnung setzt die Kommission, wenn sie Vereinbarungen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alles daran, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

19 04 02   Pilotprojekt — Europäische Prozesssoforthilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

200 000,—

0,—

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, Anwälte finanziell zu unterstützen, die mit Strafsachen befasst sind, an denen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Drittländern beteiligt sind und bei denen festgestellt wurde, dass justizielle Rechte nicht beachtet wurden.

Zu diesem Zweck sind mehrere Maßnahmen vorgesehen:

Sicherstellung der Verteidigung von Beschuldigten und Opfern durch örtliche Anwälte und Gewährleistung eines fairen Prozessverlaufs,

finanzielle Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten verteidigen, deren Grundrechte bedroht sind.

Ziel des Projekts ist es, Partnerschaftsbeziehungen mit verschiedensten Anwaltsvereinigungen, Nichtregierungsorganisationen, in denen Juristen zusammengeschlossen sind, und Verbänden der Rechtsberufe in Drittländern herzustellen, um den Beistand vor Gericht zu organisieren.

Eine Unterstützung erhalten könnten Organisationen, die eine sofortige Verteidigung übernehmen (punktuelle Missionen in Ländern, in denen die Menschenrechte bedroht sind, sei es allein oder in Zusammenarbeit mit Verteidigern vor Ort vor Strafgerichten bei sensiblen Verfahren). In diesem Fall würden die Dringlichkeitsbestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte unverändert bleiben.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 04 03   EU-Wahlbeobachtungsmissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 068 000

29 000 000

31 002 000

31 002 000

30 100 000,—

15 993 136,86

Erläuterungen

Schwerpunktbereiche sind unter anderem: Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Wahlprozesse und deren Zuverlässigkeit und Transparenz, indem verstärkt EU-Wahlbeobachtungsmissionen entsandt und die Wahlbeobachtungsmöglichkeiten auf regionaler und nationaler Ebene ausgebaut werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verweise

Erklärung der Kommission zu EU-Wahlbeobachtungsmissionen anlässlich der Annahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, in der die Kommission ihre Absicht bestätigt, bei den Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Missionen 25 % der Mittel des genannten Instruments im siebenjährigen Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 nicht zu überschreiten.

19 04 04   Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 023 000

p.m.

700 000

1 500 000,—

878 554,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung eines Netzwerks zur Konfliktverhütung bestimmt, das die Beschlussfassung im Bereich der Außenbeziehungen analytisch vorbereiten und untermauern soll, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 291) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Diese Mittel dienen zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1) und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

19 04 05   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

32 000 000

p.m.

80 000 000

519 439,—

99 646 680,41

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bestimmt.

Aus diesen Mitteln werden die Einrichtung und Betreuung von Rehabilitations-Zentren für Folteropfer, unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte der Folterung von Frauen und Mädchen, und für ihre Familien sowie andere Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe anbieten, unterstützt. Der Unterstützung der Rehabilitation von Folteropfern muss weiterhin Priorität eingeräumt werden. Projekte können gegebenenfalls auch Präventionsmaßnahmen umfassen.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Hilfe zu decken, die in Form von Zuschüssen für in Drittländern und in der Europäischen Union durchgeführte Projekte gewährt wird, die folgende Zielsetzungen aufweisen:

Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten,

Unterstützung der Demokratisierung sowie Stärkung des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung,

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und Demokratisierung,

Unterstützung der Bemühungen im Hinblick auf die Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder bei den Organen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und den regionalen Organisationen.

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Vertrauen in die demokratischen Wahlprozesse aufzubauen und deren Zuverlässigkeit und Transparenz durch die Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene zu verbessern.

Die Mittel decken außerdem die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von externem Personal zur Unterstützung der Wahlbeobachtungsmissionen, einschließlich der Finanzierung des Vertrags des Missionsleiters, der von der Kommission als Sonderberater im Sinne von Artikel 5 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt wird.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sowie zur Unterstützung des Internationalen Sondergerichtshofs für Sierra Leone.

Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung der Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, einschließlich der Unterstützung für internationale, regionale und lokale Organisationen, darunter auch Nichtregierungsorganisationen, zur Förderung der weiteren Ratifizierungen des Statuts des Strafgerichtshofs, zur Vermittlung der für die Umsetzung des Statuts in innerstaatliches Recht erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse, zur Förderung der stärkeren Unterstützung des Strafgerichtshofs seitens der Öffentlichkeit sowie zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen betreffend die Arbeitsweise des Gerichtshofs.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

KAPITEL 19 05 —   BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

19 05 01

Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

4

25 207 000

18 797 000

24 870 000

20 000 000

22 199 999,89

10 226 109,57

19 05 02

KEDO

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 05 03

Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

4

3 000 000

2 500 000

p.m.

p.m.

2 282 337,16

1 369 402,30

 

Kapitel 19 05 — Insgesamt

 

28 207 000

21 297 000

24 870 000

20 000 000

24 482 337,05

11 595 511,87

19 05 01   Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 207 000

18 797 000

24 870 000

20 000 000

22 199 999,89

10 226 109,57

Erläuterungen

Ziel der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen ist die Verbindung zu Partnern, die ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte wie die Gemeinschaft aufweisen und wichtige Akteure auf bilateraler Ebene sowie in multilateralen Foren und im Rahmen der global governance sind. Die Zusammenarbeit bezieht sich auch auf neu industrialisierte Länder und Gebiete bzw. Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, zu denen die Gemeinschaft die Beziehungen aus strategischen Gründen fördert.

Ein besonderes Augenmerk wird Maßnahmen mit regionaler Dimension in den folgenden Bereichen der Zusammenarbeit entgegengebracht:

Förderung der Zusammenarbeit sowie von Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Gemeinschaft und den Partnerländern;

Stimulierung des bilateralen Handels, der Investitionstätigkeit und von Wirtschaftspartnerschaften;

Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und anderen in relevanten Bereichen tätigen Nichtregierungsorganisationen der Gemeinschaft und der Partnerländer;

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen;

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt — einschließlich Klimawandel — Zoll- und Finanzangelegenheiten und sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern;

Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Europäischen Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekte oder gemeinsame Projekte, mit denen effizient und flexibel Zielen der Zusammenarbeit gedient werden soll, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Gemeinschaft zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

19 05 02   KEDO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Es sind keine Mittel für einen Beitrag zur Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) vorgesehen, da diese voraussichtlich in deutlich reduzierter Form weitergeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Abkommen vom 24. März 2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel.

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 05 03   Pilotprojekt — Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 500 000

p.m.

p.m.

2 282 337,16

1 369 402,30

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt dient der Förderung gemeinsamer transatlantischer Lösungsansätze für zentrale internationale politische Herausforderungen, wie z. B. den Klimawandel und die Koordinierung der Finanzhilfe in Ländern wie Afghanistan oder dem Kosovo. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Im Rahmen des Pilotprojekts werden innovative Initiativen von politischen Entscheidungsträgern aus Europa und den Vereinigten Staaten gefördert, die nicht unter den Anwendungsbereich der in den bestehenden Rechtsakten vorgesehenen Instrumente fallen. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357) und Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226) und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235).

KAPITEL 19 06 —   KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

19 06 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

4

134 769 000

150 000 000

136 871 000

71 500 000

97 906 640,—

31 265 853,15

19 06 01 02

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

1 914 269

p.m.

13 000 000

0,—

11 372 369,41

19 06 01 03

Programm für freiwillige technische Unterstützung — Vorbereitende Maßnahme

4

0,—

0,—

 

Artikel 19 06 01 — Subtotal

 

134 769 000

151 914 269

136 871 000

84 500 000

97 906 640,—

42 638 222,56

19 06 02

Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01

Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

4

33 000 000

18 000 000

27 000 000

17 800 000

26 000 000,—

0,—

19 06 02 02

Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

4

p.m.

150 000

p.m.

1 300 000

0,—

2 130 266,50

19 06 02 03

Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

4

p.m.

1 200 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 19 06 02 — Subtotal

 

33 000 000

19 350 000

29 000 000

21 100 000

26 000 000,—

2 130 266,50

19 06 03

Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

4

13 000 000

8 922 000

10 000 000

6 000 000

10 942 583,—

4 190 686,47

19 06 04

Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01

Unterstützung im Nuklearbereich

4

62 983 000

55 300 000

56 255 000

62 000 000

66 954 113,—

45 552 566,85

19 06 04 02

Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

4

9 700 000

9 700 000

15 000 000

15 000 000

10 000 000,—

10 000 000,—

 

Artikel 19 06 04 — Subtotal

 

72 683 000

65 000 000

71 255 000

77 000 000

76 954 113,—

55 552 566,85

19 06 05

Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

4

6 800 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 600 000

6 000 000

5 700 000

250 418,34

82 008,28

19 06 06

Konsularische Zusammenarbeit

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

19 06 07

Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

4

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 19 06 — Insgesamt

 

261 252 000

253 786 269

253 126 000

194 300 000

212 053 754,34

104 593 750,66

19 06 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01   Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

134 769 000

150 000 000

136 871 000

71 500 000

97 906 640,—

31 265 853,15

Erläuterungen

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch das Stabilitätsinstrument ist darauf ausgerichtet, dass bei Not- oder Krisensituationen oder sich anbahnenden Krisen, in Situationen, in denen die Demokratie, die öffentliche Ordnung, der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Sicherheit Einzelner gefährdet sind, in Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt auszuufern oder das betreffende Land zu destabilisieren drohen, und wenn diese Situationen den Nutzen der Hilfe- und Kooperationsstrategien und -programme, deren Wirksamkeit und/oder die Bedingungen für deren ordnungsgemäße Durchführung voraussichtlich gefährden, rasch reagiert werden kann.

Diese Mittel sind veranschlagt für ein integriertes Maßnahmenprogramm zur Wiederherstellung der Mindestbedingungen, die für Hilfeleistungen im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente für langfristige Hilfe erforderlich sind. Diese Programme sollen eine reibungslose Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gewährleisten. Außerdem sollen sie ergänzende Maßnahmen unterstützen, die als Teil eines umfassenden Krisenmanagementkonzepts der EU unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für im Rahmen der GASP angenommene Maßnahmen fallen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von durch den Klimawandel verursachten Risiken, insbesondere im Bereich der Wasserbewirtschaftung, in Fällen, in denen sich diese Risiken zu einer Sicherheitsgefährdung auszuweiten drohen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur:

technischen und logistischen Unterstützung der Bemühungen von internationalen und regionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zur Förderung der Vertrauensbildung, der Vermittlung, des Dialogs und der Versöhnung;

Wiederaufnahme der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten;

ersten materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der institutionellen Kapazitäten für eine verantwortungsvolle Staatsführung und zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit und Demokratie;

Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere zur Rehabilitation von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, sowie von Kindersoldaten;

Ergreifung von vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeiten internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bezüglich ihrer Bemühungen zur Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Vermittlung sowie der Versöhnung und der Bewältigung aufkommender Spannungen zwischen Volksgemeinschaften und zur Verbesserung der Schadensbewältigung nach Konflikten und Katastrophen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Kapazität der zivilgesellschaftlichen Organisationen stärken und sich dabei auf vorausgegangene Maßnahmen zur Vorbereitung des Aufbaus eines Netzwerks zur Konfliktverhütung stützen;

Unterstützung von internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen und Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen;

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der illegalen Verwendung von Feuerwaffen und des illegalen Zugangs zu diesen Waffen auf die Zivilbevölkerung;

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte;

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft.

Ein Teil der für Krisenreaktionsmaßnahmen bestimmten Mittel wird über einen Fazilitätsfonds verwaltet, aus dem Tätigkeiten finanziert werden, die von NRO zur Verhinderung gewaltsamer Eskalationen vor Ort durchgeführt werden.

Die Vorschläge von NRO werden, auch was den Anteil der hierfür bereitgestellten Mittel betrifft, im Jahr 2009 bei den außergewöhnlichen länderspezifischen Krisenreaktionsmaßnahmen stärker berücksichtigt.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Ein Teil der Mittel ist für das Krisenmanagement in Georgien zu verwenden, um die Folgen des Konflikts vom Sommer 2008 abzumildern.

Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen zur Leistung finanzieller Hilfe für die Bewältigung der Folgen der Krise in Georgien nach dem jüngsten Konflikt mit Russland, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Gewährleistung der Sicherheit der Bürger. Über den Gesamtbetrag der Hilfe soll auf einer internationalen Geberkonferenz entschieden werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 01 02   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 914 269

p.m.

13 000 000

0,—

11 372 369,41

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll, in Ergänzung der im Rahmen von Kooperationsprogrammen mit den jeweiligen Empfängerländern gewährten Mittel für Maßnahmen gegen Antipersonenminen, der Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten gegen Minen und insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Ottawa (Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen) finanziert werden.

Sie sind auch für Maßnahmen zur Rehabilitation der Opfer von Antipersonenminen bestimmt.

Dabei soll ein breites Spektrum von Maßnahmen abgedeckt werden, wie z. B. Minenräumung, Vernichtung von Minenbeständen, Erkundung von möglicherweise vermintem Gelände und Opferhilfe.

Mit diesen Mitteln werden auch die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen finanziert, die das Problem der Landminen gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen zur Sprache bringen, die Teil des Problems sind und daher auch Teil der Lösung sein sollten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 01 03   Programm für freiwillige technische Unterstützung — Vorbereitende Maßnahme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Einrichtung eines Programms für freiwillige technische Unterstützung für hilfsbedürftige Länder. Dadurch wird eine Struktur für die Entsendung von Freiwilligenhelfern aus den Mitgliedstaaten in Drittländer geschaffen, um den Einsatz des Instrumentariums der Europäischen Union zur Unterstützung der Menschen in Drittländern zu erleichtern. Die Struktur muss die Voraussetzungen dafür schaffen, den europäischen Freiwilligenhelfern die notwendige Ausbildung anzubieten, weitere vorbereitende Maßnahmen für sie zu treffen und die Kosten für die Aktionen der Freiwilligenhelfer in einem Drittland sowie etwaige weitere Kosten zu decken, die sich zwar erst nach den Aktionen ergeben, aber in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen.

Er dient auch zur Finanzierung einer Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps, dessen Aufgaben über die humanitäre Hilfe im engen Sinne hinausgehen.

Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen die Vorbereitungen der Kommission zur Entwicklung der besten Methode zur Schaffung einer solchen Struktur, möglichst in Zusammenarbeit mit im Bereich der humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe tätigen Dritten, sowie zur Einrichtung aller Elemente der ausgewählten Struktur in kleinem Maßstab und zur Einstellung und Entsendung erster Freiwilligenhelfer im Rahmen eines Pilotprojekts finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 02   Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01   Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 000 000

18 000 000

27 000 000

17 800 000

26 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Gemeinschaft und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02 02   Vorbereitende Maßnahme — Abbau von ABC- und Kleinwaffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

p.m.

1 300 000

0,—

2 130 266,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen.

Ferner sind sie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 06 02 03   Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 200 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 03   Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 000 000

8 922 000

10 000 000

6 000 000

10 942 583,—

4 190 686,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.

Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr,

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die über die frühere Haushaltslinie 19 02 11 „Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit“ finanziert wurden, gedeckt werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 04   Unterstützung im Nuklearbereich

19 06 04 01   Unterstützung im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

62 983 000

55 300 000

56 255 000

62 000 000

66 954 113,—

45 552 566,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung von Maßnahmen zur Finanzierung:

der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich auf allen Ebenen insbesondere durch:

kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen;

gestützt auf die Erfahrungen der Betreiber durch Programme zur Unterstützung vor Ort und durch Dritte sowie Beratungs- u. damit verbundene Tätigkeiten zur Verbesserung der Sicherheit bei Konzeption, Betrieb und Wartung lizenzierter Kernkraftwerke und anderer bestehender kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann;

Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen;

Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

der Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Auswirkungen der Katastrophe von Tschernobyl auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Nachbarländern, insbesondere in der Ukraine und in Belarus, und die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Katastrophe zu überwachen und zu erforschen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 04 02   Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 700 000

9 700 000

15 000 000

15 000 000

10 000 000,—

10 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Kommission zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (Dritte Beitragskonferenz).

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

19 06 05   Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 800 000 (212)

7 600 000

6 000 000

5 700 000

250 418,34

82 008,28

Erläuterungen

Dieser Artikel ist für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Bevölkerungsschutz und des Gemeinschaftsverfahrens zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen, insbesondere für folgende Maßnahmen, bestimmt:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Hilfe in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Katastrophenfall,

Transport europäischer Katastrophenschutzhilfe — einschließlich Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Transportmittel — bei Katastrophen sowie die damit zusammenhängende Logistik.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

19 06 06   Konsularische Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

19 06 07   Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Durchführung von Studien und Analysen bestimmt, in denen untersucht werden soll, welche Möglichkeiten bestehen, die Finanzierung, Verwaltung und Koordinierung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe, die von internationalen Piraten bedrohte Regionen durchqueren, zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 19 08 —   EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

787 708 000

699 153 000

774 380 000

664 000 000

780 786 175,18

795 958 302,46

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

300 000 000

280 000 000

300 000 000

200 000 000

447 666 535,22

354 781 582,66

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

408 447 000

248 820 000

335 363 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

209 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

396 208 102,52

245 875 059,30

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

1 000 000

500 000

2 500 000

2 500 000

 

 

19 08 01 05

Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

2 500 000

2 500 000

2 500 000

2 500 000

 

 

19 08 01 07

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Georgien

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

19 08 01 08

Pilotprojekte — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Artikel 19 08 01 — Subtotal

 

1 501 655 000

1 232 973 000

1 414 743 400

1 078 000 000

1 624 660 812,92

1 396 614 944,42

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

68 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

80 000 000

73 100 000

60 000 000

4 215 198,48

3 521 764,31

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

75 527 039 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

45 000 000

81 289 362

45 000 000

0,—

0,—

19 08 02 03

Ostseestrategie der EU

4

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

Artikel 19 08 02 — Subtotal

 

143 527 039

125 000 000

154 389 362

105 000 000

4 215 198,48

3 521 764,31

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

683 026,50

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

1 645 182 039

1 357 973 000

1 569 132 762

1 184 000 000

1 628 876 011,40

1 400 819 735,23

Erläuterungen

Ziel der EU ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die EU mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die EU eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der EU.

19 08 01   Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01   Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

787 708 000

699 153 000

774 380 000

664 000 000

780 786 175,18

795 958 302,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne mit den Nachbarländern der EU im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Darüber hinaus soll mit diesen Mittel die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Europa-Mittelmeer-Arbeitsplans 2006-2010 unterstützt werden, der auf dem EuroMed-Gipfel von Barcelona im November 2005 festgelegt wurde. Dieser umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern, sowie der verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der EU und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Postens 19 02 01 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Diese Mittel decken die Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Gemeinschaft und zur Information.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Gemeinschaftshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 02   Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

280 000 000

300 000 000

200 000 000

447 666 535,22

354 781 582,66

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Die EU wird sich auch 2009 aktiv am Nahostfriedensprozess beteiligen und diesen weiter unterstützen. Dadurch soll insbesondere die Bereitstellung von Hilfe für das UNRWA sichergestellt werden, um dem Bedarf der palästinensischen Flüchtlinge gerecht zu werden. Um den Bedarf der palästinensischen Bevölkerung zu decken, der auch nach den Wahlen von Januar 2006 unvermindert stark geblieben ist und durch die faktische Trennung zwischen Gazastreifen und Westbank im Juni 2007 noch verstärkt wurde, sind zusätzliche Mittel erforderlich.

Bei der Berechnung der Beteiligung an der Finanzierung der Maßnahmen des UNRWA ist nicht nur die Inflation, sondern auch der wachsende Bedarf der Bevölkerung im Gazastreifen zu berücksichtigen, damit das Hilfswerk in die Lage versetzt wird, ihre zunehmende Armut zu lindern.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 03   Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

408 447 000

248 820 000

335 363 400 (218)

209 000 000 (219)

396 208 102,52

245 875 059,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der EU gefördert werden soll. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Wahrung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung;

Unterstützung bei der Umgestaltung und Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der EU und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 „Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ finanziert werden.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Gemeinschaftshilfe erhöhen.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Gemeinschaftshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 04   Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

2 500 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 05   Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

2 500 000

2 500 000

2 500 000

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 01 07   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Georgien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Wiederaufbauprozesses in Georgien bestimmt. Über den Gesamtbetrag der Hilfe sollte auf der internationalen Geberkonferenz entschieden werden.

Die Kommission wird die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung der auf der Geberkonferenz festgelegten Bedingungen, überwachen. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen.

19 08 01 08   Pilotprojekte — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Rat und vom Europäischen Parlament in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Partnerschaft mit dem Osten, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen EU-Kontaktstellen, d. h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der EU-Politik, den EU-Organen und dem gemeinschaftlichen Besitzstand vertraut gemacht werden. Dies erfordert eine gezielte Ausbildung auf hohem Niveau, die nur von einem renommierten, spezialisierten Hochschulinstitut wie dem Europakolleg geleistet werden kann. Mit seinen beiden Standorten, einem Standort in Brügge, Belgien, in der Nähe der EU-Organe und des dort konzentrierten Fachwissens und einem Standort in Natolin/Warschau, Polen, der auf die europäische Nachbarschaftspolitik und die EU-Grenzpolitik (Frontex) spezialisiert ist, ist das Europa-Kolleg optimal geeignet, ein maßgeschneidertes Programm anzubieten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 08 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

Erläuterungen

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Bereich der EU-Außengrenzen ist sowohl in der Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch in der Strategischen Partnerschaft mit Russland eine der obersten Prioritäten. Durch die Annahme des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) hat sich der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich erweitert. Nach dem neuen Konzept werden die CBC-Programme für die EU-Außengrenze sowohl aus Rubriken des EU-Haushalts für interne als auch aus Rubriken für externe Politikbereiche finanziert und nach Maßgabe eines einzigen Regelwerks, das im Rahmen der ENPI-Verordnung aufgestellt wurde, durchgeführt. Die Beträge, die insgesamt aus diesen Rubriken beigetragen werden, werden über die beiden Posten dieses Artikels bereitgestellt.

Die Mittel sind zur Finanzierung mehrerer Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bestimmt, die die gesamten Land- und Seegrenzen entlang aufgestellt wurden. Diese Programme sollen deutlich signalisieren, dass die EU keine neuen Trennungslinien ziehen möchte; darüber hinaus werden sie die Partnerschaft zwischen den Grenzgebieten der EU und der Nachbarländer vertiefen und ihnen dabei helfen, gemeinsame Entwicklungsprobleme in die Hand zu nehmen. Ihr Schwerpunkt liegt auf den folgenden fünf Bereichen:

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Regionen beiderseits der gemeinsamen Grenzen;

Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

Zusammenarbeit bei der wirksamen Sicherung der gemeinsamen Grenzen;

Förderung grenzüberschreitender Kontakte zwischen den Bevölkerungen („people-to-people“);

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Außerdem sind die Mittel dieses Artikels für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Gemeinschaftshilfe erhöhen.

19 08 02 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

68 000 000 (220)

80 000 000

73 100 000

60 000 000

4 215 198,48

3 521 764,31

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

75 527 039 (221)

45 000 000

81 289 362

45 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 02 03   Ostseestrategie der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen und Initiativen zur Unterstützung der Ostseeregion, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt, Energiepolitik, regionale Entwicklung und Überwachung der Grenzen, bestimmt.

19 08 03   Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 000 000

0,—

683 026,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern bestimmt. Darunter fällt u. a. die Unterstützung des Investitionsmechanismus Europa-Mittelmeer der Europäischen Investitionsbank und die Deckung der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

KAPITEL 19 09 —   BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

19 09 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

4

353 681 000

329 810 000

346 242 000

320 000 000

339 764 080,40

341 001 717,17

19 09 02

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

4

2 000 000

3 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

 

Kapitel 19 09 — Insgesamt

 

355 681 000

332 810 000

347 742 000

321 500 000

339 764 080,40

341 001 717,17

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt werden.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis Ende 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, sowie

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 09 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

353 681 000

329 810 000

346 242 000

320 000 000

339 764 080,40

341 001 717,17

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

Verbesserung der gesundheitlichen Grundversorgung und Grundbildung durch das in Einklang mit der Erklärung der Kommission zu Artikel 5 des DCI stehende Bemühen darum, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis Ende 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen;

institutionellen Unterstützung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten;

Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von KMU-Vereinigungen;

Unterstützung von Mikrofinanzierungsprogrammen;

Unterstützung der regionalen Integration;

Verbesserung des Bildungsniveaus, des Gesundheitssystems und der Verkehrsinfrastrukturen;

Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Förderung der regionalen Integration;

Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, unter anderem durch Beiträge zur Unterstützung der regionalen Umsetzung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel (GCCA);

Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

Förderung der Zivilgesellschaft und Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen finanziert werden, die — vor allem in Kolumbien — Gruppen von Flüchtlingen die Selbstversorgung sowie Vertriebenen und anderen Bevölkerungsgruppen, die ihr Ursprungs- oder Aufenthaltsland wegen kriegerischer Auseinandersetzungen, Unsicherheit oder anderer nicht naturbedingter Katastrophen verlassen haben, die Wiedereingliederung ermöglichen sollen. Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen können mitfinanziert werden.

Des Weiteren werden Maßnahmen finanziert, die der Bevölkerung in Entwicklungsländern nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten oder anderen Krisen die Rückkehr zu einem normalen Leben erleichtern sollen. Die Maßnahmen können insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, die die Einbindung der betroffenen Bevölkerung in die Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse fördern.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten. Dies schließt auch die umfassende Bereitstellung von Informationen und die Übermittlung der Budgethilfevereinbarungen an die parlamentarischen Aufsichtsgremien und die obersten Rechnungskontrollbehörden ein.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 09 02   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

3 000 000

1 500 000

1 500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen für Länder der mittleren Einkommensgruppe und andere Entwicklungsländer in Lateinamerika.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Kooperationsmaßnahmen in Sektoren, die sich unabhängig entwickeln können. Diese EU-Mittel sind nicht dazu bestimmt, einen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den Ländern Lateinamerikas zu leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu den regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 26).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf der Entscheidungen der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien (P6_TA(2008) 338).

KAPITEL 19 10 —   BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

19 10 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

19 10 01 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

4

517 156 000

464 690 000

504 250 000

437 100 000

490 787 095,—

496 063 261,79

19 10 01 02

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

4

144 000 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

150 000 000

150 000 000

150 000 000

162 100 000,—

180 995 315,67

19 10 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

5 000 000

5 000 000

5 000 000

3 000 000

7 000 000,—

0,—

19 10 01 04

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

5 000 000

4 000 000

5 000 000

3 000 000

7 000 000,—

0,—

19 10 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

4

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 19 10 01 — Subtotal

 

673 156 000

625 690 000

666 250 000

595 100 000

666 887 095,—

677 058 577,46

19 10 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

4

104 714 000

69 667 000

66 796 000

55 000 000

61 009 859,57

40 096 619,69

19 10 03

Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

4

49 630 400 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

60 000 000

98 449 000

80 000 000

108 680 000,—

73 997 962,50

 

Kapitel 19 10 — Insgesamt

 

827 500 400

755 357 000

831 495 000

730 100 000

836 576 954,57

791 153 159,65

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt werden. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss.

Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis Ende 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 10 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere in den ärmsten dieser Länder, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von KMU-Vereinigungen bestimmt.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Europäische Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Europäischen Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Europäischen Union und Asien zu erleichtern,

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Diese Mittel dienen ferner zur Finanzierung künftiger Gemeinschaftsinitiativen zur Unterstützung und Förderung eines ständigen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien sowohl im privaten Sektor als auch in der Forschung in einer ganzen Reihe von Bereichen durch Intensivierung und Förderung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Initiativen und die Verbesserung des Informationsflusses in der Frage des Marktzugangs im Bereich Handel und Investitionen, vor allem im Zusammenhang mit einem künftigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt.

Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 10 01 01   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

517 156 000

464 690 000

504 250 000

437 100 000

490 787 095,—

496 063 261,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Mittel sind auch speziell für die Unterstützung von Beiträgen zu einer weiteren Verbesserung der regionalen Umsetzung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel (GCCA) bestimmt.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Ebenfalls bei diesem Posten eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Mit diesen Mitteln werden Mikrofinanzierungsprogramme gefördert.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Europäische Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Sie decken ferner Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen.

Diese Mittel decken auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten. Dies schließt auch die umfassende Bereitstellung von Informationen und die Übermittlung der Budgethilfevereinbarungen an die parlamentarischen Aufsichtsgremien und die obersten Rechnungskontrollbehörden ein.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 02   Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

144 000 000 (224)

150 000 000

150 000 000

150 000 000

162 100 000,—

180 995 315,67

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ferner soll mit ihnen auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Gemeinschaft zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

Außerdem werden mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

Die EU sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit), Bildung (Bau von Schulen, Berufsbildung und Alphabetisierung) und kleine und mittelgroße Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit („Cash for Work“) und der Ernährungssicherheit („Food for Work“) treffen.

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 in Afghanistan.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 03   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 000 000

5 000 000

3 000 000

7 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der Wirtschaft und Industrie sowie aus Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der EU und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zur Jährlichen Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Diese Initiative dient zur Unterstützung des dritten Jahres der vorbereitenden Maßnahme zur Förderung des Austauschs mit Indien im Wissenschaftsbereich und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere zur Unterstützung des European Business and Technology Centre. Damit die derzeitige Maßnahme nachhaltig ist und auf längere Sicht Bestand hat, sind weitere Mittel wichtig. Für die langfristige Überlebensfähigkeit einer Initiative dieser Art, in deren Rahmen ein ständiges reales Zentrum errichtet wird, das Dienstleistungen für private Wirtschaftsbeteiligte und Forschungsinstitute erbringen soll, ist eine nachhaltige Finanzierung von entscheidender Bedeutung. Außerdem werden zusätzliche Mittel für die Ausdehnung der geografischen Reichweite des Zentrums und des Bereichs der von ihm erfassten Sektoren benötigt. Längerfristig sollte allerdings erreicht werden, dass sich das Projekt aus externen Mitteln finanziert und die Abhängigkeit von EU-Mitteln schrittweise abgebaut wird.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 01 04   Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 000 000

5 000 000

3 000 000

7 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der EU und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Dabei wird sichergestellt, dass bestehende und bewährte Strukturen der Vertretung außenwirtschaftlicher Interessen in China durch diese Maßnahme ergänzt und Doppelstrukturen vermieden werden. Ziel ist es, den Zugang zu Informationen, insbesondere für KMU, zu verbessern und neue Synergieeffekte zu erzielen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 10 01 05   Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in Ländern der mittleren Einkommensgruppe und anderen Entwicklungsländern in Asien, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem EU-Haushalt keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den asiatischen Ländern leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem regionalen Strategiepapier und dem mehrjährigen Richtprogramm für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 257).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (P6_TA(2007) 481).

19 10 02   Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

104 714 000

69 667 000

66 796 000

55 000 000

61 009 859,57

40 096 619,69

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen auf den Ebenen Regierung, Institutionen, nichtstaatliche Organisationen und privater Sektor zur Unterstützung der Armutsreduzierung, des Übergangs zur Marktwirtschaft und zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats in den Partnerstaaten.

Die Maßnahmen betreffen unter anderem die Unterstützung der institutionellen Reformen, die Unterstützung des Privatsektors und der wirtschaftlichen Entwicklung, die Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Transformationsprozesses, einschließlich von Reformen im Sozialsektor, die Entwicklung der Infrastrukturnetze, die Stärkung des Umweltschutzes und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Energieträger, die Bekämpfung des Klimawandels, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, sowie die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

Diese Mittel decken auch Maßnahmen im Bereich der sozialen Grundversorgung, einschließlich Grundbildung, medizinische Grundversorgung, reproduktive Gesundheit einschließlich HIV/Aids, Grundversorgung mit Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung.

Ein Teil dieser Mittel soll unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Die Mittel sind auch speziell für die Unterstützung von Beiträgen zu einer weiteren Verbesserung der regionalen Umsetzung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel (GCCA) bestimmt.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten. Dies schließt auch die umfassende Bereitstellung von Informationen und die Übermittlung der Budgethilfevereinbarungen an die parlamentarischen Aufsichtsgremien und die obersten Rechnungskontrollbehörden ein. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 03   Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 630 400 (225)

60 000 000

98 449 000

80 000 000

108 680 000,—

73 997 962,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Maßnahmen im Irak und im Jemen sowie möglicherweise — in Abhängigkeit von der laufenden Untersuchung der Kommission in diesem Bereich — von gezielten Maßnahmen zur Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung im Iran. Was den Irak anbetrifft, so sind diese Mittel für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen des Wiederaufbaus bestimmt. Im Jemen werden sich die Maßnahmen auf die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Armutsbekämpfung konzentrieren (Unterstützung des sozialen Bereichs und der Privatwirtschaft).

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Diese Beträge ergeben sich aus den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden und bei denen es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen handelt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 11 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

19 11 01

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

4

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 899 240,—

11 315 398,93

19 11 02

Informationsprogramme für Drittländer

4

14 350 000

7 306 000

10 700 000

10 000 000

7 411 112,93

7 219 668,61

19 11 03

Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

4

5 000 000

4 500 000

3 000 000

3 000 000

2 665 283,11

3 419 741,91

19 11 04

Auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

4

p.m.

p.m.

9 000,—

174 555,83

 

Kapitel 19 11 — Insgesamt

 

33 350 000

25 806 000

27 700 000

27 000 000

24 984 636,04

22 129 365,28

19 11 01   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 000 000

14 899 240,—

11 315 398,93

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Evaluierer, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der Gemeinschaft geltenden Regeln im Vordergrund stehen.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 02   Informationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 350 000

7 306 000

10 700 000

10 000 000

7 411 112,93

7 219 668,61

Erläuterungen

Die unter diese Haushaltslinie fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Kommission in den Drittländern und für internationale Organisationen.

Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden

das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Europäischen Union; die Besuche beim Parlament und bei der Kommission finden im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms statt;

die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

gemeinsamer Ankauf von Werbematerial für die Delegationen;

Unterstützung von Informationsaktionen, die von Meinungsführern durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

Unterstützung der Konsolidierung eines strukturierten, ständigen Dialogs zwischen der chinesischen und der europäischen Zivilgesellschaft durch die Organisation von Workshops im Rahmen von Diskussionsforen, in denen einschlägige Fragen durch Vertreter der verschiedenen sozialen Gruppen und Berufsgruppen erörtert werden.

Die Kommission stellt weiterhin Mittel zur Finanzierung der Ausstrahlung von Nachrichten auf Farsi im Iran bereit; diese Initiative wurde vom Europäischen Parlament 2008 angeregt.

Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen in Drittländern und für internationale Organisationen

Die Delegationen legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und für den Haushaltsmittel bereitgestellt werden, nachdem er vom Sitz gebilligt worden ist.

Hier sind sechs Arten von Maßnahmen zu unterscheiden:

Mitteilungsblätter,

Websites,

Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

sonstige Maßnahmen. Ab 2007 fällt hierunter auch die Verwaltung des Netzwerks der Infostellen, die bislang unter der Bezeichnung „Europäische Dokumentationszentren“ bekannt sind.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung europäischer Nachrichtensendungen auf Farsi.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 03   Die Rolle der Europäischen Union in der Welt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

4 500 000

3 000 000

3 000 000

2 665 283,11

3 419 741,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der EU richten und die Außenpolitik der EU im Allgemeinen betreffen.

Die Informationsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der EU einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der EU:

Stärkung der Wahrnehmung der Außenhilfe der EU in der Öffentlichkeit. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Außenhilfe als integraler Bestandteil der Maßnahmen der EU und als maßgebliche politische Zielsetzung wahrzunehmen ist, die die EU und ihre Rolle in der Welt prägt.

Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP). Die Europäische Nachbarschaftspolitik wurde auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ vom 11. März 2003 (KOM(2003) 104 endg.) geschaffen. Zu den Maßnahmen im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds gehören weitere Informationsmaßnahmen über die Aktionen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Informationsmaßnahmen, durch die in Zusammenarbeit mit dem Rat über Ziele und Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird.

die Organisation von Besuchsveranstaltungen für Vertreter der Zivilgesellschaft.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg.) angenommen. Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Europäische Union.

Die Interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage eines Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

19 11 04   Auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern spezialisierte Einrichtungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

9 000,—

174 555,83

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der fälligen Zahlungen im Zusammenhang mit den 2005 gewährten Haushaltszuschüssen für die verschiedenen Zentren, Institute oder Netzwerke, die sich im Bereich Außenbeziehungen anerkanntermaßen auf Analyse und Monitoring der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und anderen Regionen spezialisiert haben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/911/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen der Welt fördern (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 53).

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3) und Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

19 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 49 04 04

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

50 314,64

19 49 04 05

Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

19 49 04 06

Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

100 000

0,—

716 349,20

19 49 04 10

Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats — Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

0,—

45 892,94

19 49 04 12

MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

15 567,43

 

Artikel 19 49 04 — Subtotal

 

p.m.

100 000

0,—

828 124,21

 

Kapitel 19 49 — Insgesamt

 

p.m.

100 000

0,—

828 124,21

19 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 49 04 04   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

50 314,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 04 (vormals Artikel B7-3 0 0 A, B7-3 0 2 A und B7-3 0 4 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 05   Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 05 (vormals Artikel B7-3 1 0 A, B7-3 1 2 A und B7-3 1 3 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 06   Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

0,—

716 349,20

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 07 (vormals Artikel B7-5 2 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 10   Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats — Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

45 892,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zulasten des Postens 19 01 04 11 (vormals Posten B7-7 0 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

19 49 04 12   MEDA (Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mittelmeerdrittländern) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

15 567,43

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 19 01 04 06 (vormals Artikel B7-4 1 0 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG FÜR DAS AMT FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID (RELEX)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION AUSSENBEZIEHUNGEN

AUSSENDIENST

TITEL 20

HANDEL

Allgemeine Ziele

Beibehaltung des multilateralen Handelssystems als Forum für die Festlegung von Regeln und zentrales Forum für Verhandlungen zur Gestaltung der Welthandelsordnung sowie Förderung der Einbeziehung aller Länder in die Weltwirtschaft.

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union auf den globalen Märkten, indem mit einer neu gestalteten Handelspolitik, die den Wirtschaftsakteuren, Arbeitnehmern und Verbrauchern in der Europäischen Union zugute kommt, Wachstum und Beschäftigung gefördert werden und ein Beitrag zur Lissabon-Strategie geleistet wird.

Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer, wobei vorrangig die Ausrottung der Armut angestrebt wird.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

65 484 772

65 484 772

62 187 919

62 187 919

57 269 908,43

57 269 908,43

20 02

HANDELSPOLITIK

14 037 000

12 530 000

15 744 000

14 600 000

14 348 736,84

8 782 635,81

 

Titel 20 — Insgesamt

79 521 772

78 014 772

77 931 919

76 787 919

71 618 645,27

66 052 544,24

KAPITEL 20 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

20 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

5

44 861 310 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

42 579 447 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

38 492 085,18

20 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

3 451 325

3 251 444

3 093 514,08

 

Artikel 20 01 01 — Subtotal

 

48 312 635

45 830 891

41 585 599,26

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01

Externes Personal der GD Handel

5

3 525 414

3 486 775

3 183 712,08

20 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

1 307 947

1 247 423

1 000 029,40

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der GD Handel

5

5 360 070

4 811 606

5 169 772,02

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

335 395

322 459

300 852,40

 

Artikel 20 01 02 — Subtotal

 

10 528 826

9 868 263

9 654 365,90

20 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Handel“

5

3 275 322

3 195 001

3 029 514,96

20 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

2 967 989

2 893 764

2 602 700,53

 

Artikel 20 01 03 — Subtotal

 

6 243 311

6 088 765

5 632 215,49

20 01 04

Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

4

400 000

400 000

397 727,78

 

Artikel 20 01 04 — Subtotal

 

400 000

400 000

397 727,78

 

Kapitel 20 01 — Insgesamt

 

65 484 772

62 187 919

57 269 908,43

20 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“

20 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

44 861 310 (228)

42 579 447 (229)

38 492 085,18

20 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 451 325

3 251 444

3 093 514,08

20 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01   Externes Personal der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 525 414

3 486 775

3 183 712,08

20 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 307 947

1 247 423

1 000 029,40

20 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der GD Handel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 360 070

4 811 606

5 169 772,02

20 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

335 395

322 459

300 852,40

20 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Handel“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 275 322

3 195 001

3 029 514,96

20 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 967 989

2 893 764

2 602 700,53

20 01 04   Unterstützungsausgaben für die Maßnahmen des Politikbereichs „Handel“

20 01 04 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

400 000

400 000

397 727,78

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergibt, wie z. B. die Pflege der Website der GD „Handel“.

Diese Mittel decken die bei Artikel 20 02 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 20 02 —   HANDELSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 02

HANDELSPOLITIK

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

4

9 537 000

8 000 000

11 244 000

10 000 000

14 348 736,84

8 093 714,82

20 02 02

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

p.m.

30 000

p.m.

100 000

0,—

688 920,99

20 02 03

„Aid for Trade“ — Multilaterale Initiativen

4

4 500 000

4 500 000

4 500 000

4 500 000

0,—

0,—

 

Kapitel 20 02 — Insgesamt

 

14 037 000

12 530 000

15 744 000

14 600 000

14 348 736,84

8 782 635,81

20 02 01   Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 537 000

8 000 000

11 244 000

10 000 000

14 348 736,84

8 093 714,82

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen:

Initiativen zur Durchführung neuer multlateraler- und bilateraler Handelsgespräche (insbesondere gemäß der Entwicklungsagenda von Doha)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Konzeption der EU-Politik auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert und die Positionen der EU-Politik von einem informations- und koalitionsbildenden Programm gestützt werden. Mit diesen Maßnahmen will die Kommission ihre Verhandlungsposition bei den Verhandlungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha stärken und Koalitionen für deren erfolgreichen Abschluss bilden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien und Seminare zur Vorbereitung politischer Standpunkte und Verhandlungspositionen;

handelspolitische Nachhaltigkeitsprüfungen, in denen die Auswirkungen der Handelsverhandlungen auf die nachhaltige Entwicklung bewertet und anhand deren Ergebnisse gegebenenfalls flankierende Maßnahmen gegen etwaige negative Folgen für bestimmte Länder oder Sektoren vorgeschlagen werden;

Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie als Grundlage für eine weit reichende Öffentlichkeitsarbeit in und außerhalb der EU über die Handelspolitik der Gemeinschaft.

Rechtliche und anderweitige Sachverständigenhilfe zur Durchführung der bestehenden Handelsabkommen

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Gemeinschaft die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkommen durch Drittländer;

Rechtsgutachten, insbesondere zu ausländischen Rechtsvorschriften, um der Gemeinschaft die Verteidigung ihres Standpunkts in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern;

sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Verwaltung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind.

Handelsbezogene technische Hilfe/Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsübereinkommen und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kapazitäten zu schaffen und auszubauen. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Projekte, die auf Beamte und andere Akteure in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätenaufbaus umfassen, insbesondere im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;

Verwaltung und Weiterentwicklung eines Informationsschalters, um der Industrie in den Entwicklungsländern Informationen über den Zugang zu EU-Märkten zu verschaffen und deren Bemühungen zu unterstützen, die durch das internationale Handelssystem gebotenen Marktzugangsmöglichkeiten zu nutzen;

handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der WTO und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere WTO-Treuhandfonds;

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

Ausgaben, die Experten der Mitgliedstaaten bei der Beratung von Beamten und Wirtschaftsbeteiligten aus Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Einhaltung von Gesundheits- und Pflanzenschutznormen sowie anderen handelsbezogenen Maßnahmen entstehen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft

Maßnahmen zur Untermauerung der Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zu ihrer Beseitigung anstrebt. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Einrichtung einer Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsteilnehmer über das Internet Zugang haben und in der alle EU-Exporte beeinträchtigenden Handelshemmnisse aufgeführt sind und die grundlegende Informationen für die Ausführer der EU enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten, einschließlich der Analyse der Einhaltung der Verpflichtungen seitens der Drittstaaten im Rahmen der internationalen Handelsabkommen in Verbindung mit der Vorbereitung von Verhandlungen;

Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung des SIGL-Systems (Système Intégré de Gestion de Licences)

Ausgaben für die Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere die Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Die Unterstützung erfolgt in Form einer Finanzierung der Einführung und des Betriebs gemeinsamer Systeme sowie der Festlegung gemeinsamer Leitlinien für Ausbildungsmaßnahmen und technische Unterstützung bei der Realisierung. Die Betriebsausgaben decken auch Beiträge für den Betrieb von Systemen (Hardware, Software, Wartung), die Finanzierung von Informations- und Ausbildungsmaßnahmen für Systembenutzer sowie die Finanzierung technischer Hilfe.

Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Gemeinschaft durch einen strukturierten Dialog mit wichtigen Meinungsbildnern

Die Handelspolitik der Gemeinschaft wird auch durch die Organisation spezifischer Foren und Treffen unterstützt, um den Dialog mit Meinungsbildnern zu Außenhandelsthemen zu fördern. Die Unterstützung der Kommission kann in Konferenzen, Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder auch in der Erstattung der Reisekosten von Teilnehmern an diesen Maßnahmen bestehen.

Maßnahmen zur Förderung des fairen Handels

a)

Maßnahmen in den Entwicklungsländern, unter anderem Maßnahmen zur Entwicklung neuer Fair-Trade-Produkte, zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätsaufbau (beispielsweise Einhaltung der europäischen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Standards, der Ursprungsregeln sowie der zunehmenden Zahl von Betriebsstandards), zur Unterstützung von Bemühungen im Bereich der Verarbeitung (Wertschöpfung), zur Förderung von Kapazitätsaufbau und Empowerment-Programmen, zur Erleichterung der Vorfinanzierung für Fair-Trade-Erzeuger und zur Unterstützung des Vertriebs von Fair-Trade-Produkten auf lokalen Märkten, wobei besonderer Wert auf von Frauen durchgeführte Projekte zu legen ist;

b)

Maßnahmen innerhalb der EU, unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung von Programmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf den fairen Handel, öffentlichen Kampagnen und Beratungstätigkeiten, Impaktstudien, bewährten Verfahren, Lieferkettenanalysen, Einschätzungen in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht sowie zur Förderung der Vermarktung von Fair-Trade-Produkten;

c)

Maßnahmen innerhalb der EU und in den Entwicklungsländern zur Förderung der Arbeit und der Rolle von Fair-Trade-Organisationen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

20 02 02   Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

30 000

p.m.

100 000

0,—

688 920,99

Erläuterungen

Diese Zahlungen dienen der Deckung vormaliger Mittelbindungen zur Durchführung des Aktionsprogramms zur Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen und dabei insbesondere der Finanzierung von Maßnahmen zur Überwachung von Lizenzverwaltungssystemen und der koordinierten Entwicklung zur Verwendung automatisierter Verfahren (SIGL-System).

Neue Ausgaben werden ab 2007 aus dem Artikel 20 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

20 02 03   „Aid for Trade“ — Multilaterale Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

4 500 000

4 500 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern.

Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren.

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen.

Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor.

Entwicklung des Handels

Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Gemeinschaft und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder.

Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von „Aid for Trade“ geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem EU-Haushalt für „Aid for Trade“ bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von „Aid for Trade“ an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ zur Verfügung stellen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD HANDEL

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HANDEL

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZINSTRUMENTE

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Allgemeine Ziele

Die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Titels konzentriert sich auf das Ziel der Armutsbekämpfung und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele und ist an den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung und einer schrittweisen Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet:

Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

Leistung eines Beitrags zu Frieden und Stabilität und zur Konfliktprävention.

In diesem Kontext wird sich die Europäische Gemeinschaft weiterhin darum bemühen, ihre Rolle als „Exzellenzzentrum“ für die Reflexion über die Entwicklungspolitik der EU auszubauen und den Einfluss der Europäischen Union auf die internationale Entwicklungsagenda zu verstärken. Die EG wird sich zudem weiterhin für die vollständige Umsetzung der Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit einsetzen, insbesondere durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den internationalen Gebern und im Wege der Arbeitsteilung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

301 397 701

301 397 701

281 502 752

281 502 752

319 778 082,75

319 778 082,75

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

715 185 000

662 000 000

216 199 000

255 000 000

201 277 344,70

301 378 699,58

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

216 987 000

160 000 000

213 181 000

145 000 000

210 854 098,57

168 548 269,42

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

143 409 150

142 569 050

103 755 000

76 000 000

84 384 556,16

80 711 054,87

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

140 882 500

147 200 000

132 344 000

153 165 000

95 286 940,—

128 951 933,93

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

301 239 000

215 200 000

318 973 000

221 000 000

346 663 948,—

161 863 492,44

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

32 579 000

32 579 000

32 052 000

26 841 000

29 275 272,50

29 252 242,48

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

17 677 000

18 222 000

18 473 000

19 396 000

17 157 155,—

20 004 195,99

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

100 000

0,—

22 299,45

 

Titel 21 — Insgesamt

1 869 356 351

1 679 167 751

1 316 479 752

1 178 004 752

1 304 677 397,68

1 210 510 270,91

KAPITEL 21 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

5

54 861 644 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

51 754 518 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

50 191 435,36

21 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

80 296 128

75 645 840

71 743 357,44

 

Artikel 21 01 01 — Subtotal

 

135 157 772

127 400 358

121 934 792,80

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

5

4 503 155

4 462 709

4 004 504,44

21 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

30 429 792

29 021 664

23 192 190,30

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

5

6 140 096

5 049 149

5 790 102,91

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 803 072

7 502 112

6 977 312,51

 

Artikel 21 01 02 — Subtotal

 

48 876 115

46 035 634

39 964 110,16

21 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung“

5

4 005 446

3 883 464

3 953 364,26

21 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

69 051 168

67 324 296

60 361 845,31

 

Artikel 21 01 03 — Subtotal

 

73 056 614

71 207 760

64 315 209,57

21 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

32 173 200

34 416 000

33 322 799,03

21 01 04 03

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

4

1 680 000

1 989 000

1 950 000,—

21 01 04 04

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

4

204 000

204 000

197 789,90

21 01 04 05

Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

4

10 000 000

 

 

21 01 04 10

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

4

p.m.

p.m.

57 877 286,29

21 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

4

250 000

250 000

216 095,—

 

Artikel 21 01 04 — Subtotal

 

44 307 200

36 859 000

93 563 970,22

 

Kapitel 21 01 — Insgesamt

 

301 397 701

281 502 752

319 778 082,75

21 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

54 861 644 (232)

51 754 518 (233)

50 191 435,36

21 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

80 296 128

75 645 840

71 743 357,44

21 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 503 155

4 462 709

4 004 504,44

21 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 429 792

29 021 664

23 192 190,30

21 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ — Generaldirektionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 140 096

5 049 149

5 790 102,91

21 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 803 072

7 502 112

6 977 312,51

21 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Entwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 005 446

3 883 464

3 953 364,26

21 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Entwicklung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

69 051 168

67 324 296

60 361 845,31

21 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 01 04 01   Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

32 173 200

34 416 000

33 322 799,03

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Bedienstete auf Zeit, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; diese Ausgaben sind auf 3 653 300 EUR begrenzt; diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, von denen 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen veranschlagt sind;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens besoldeten Bediensteten auf Zeit in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Kapitel 21 02, 21 03, 21 04, 21 05 und 21 06.

21 01 04 03   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 680 000

1 989 000

1 950 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Aus diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und Fortbildungsmaßnahmen für die an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Hauptakteure finanziert werden.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 01.

21 01 04 04   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

204 000

204 000

197 789,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Sie decken ebenfalls die Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für amtliche Veröffentlichungen) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 08 02 veranschlagt.

21 01 04 05   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 02 03 veranschlagt.

21 01 04 10   EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

57 877 286,29

Erläuterungen

Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 21 01 04 10 eingesetzt.

Diese Mittel sind zur Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, nach Maßgabe der Beschlüsse des neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 60 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 18 Absatz 1.

21 01 04 20   Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

250 000

250 000

216 095,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 0 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens bezahlten Hilfspersonals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel sind für die Verwaltungskosten zu Lasten des Artikels 21 07 02 veranschlagt.

KAPITEL 21 02 —   ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

21 02 01

Ernährungssicherheit

4

233 185 000

195 000 000

216 199 000

200 000 000

201 277 344,70

205 293 181,53

21 02 02

Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

4

p.m.

25 000 000

p.m.

55 000 000

0,—

96 085 518,05

21 02 03

Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

4

480 000 000

440 000 000

p.m.

p.m.

 

 

21 02 04

Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

4

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

Kapitel 21 02 — Insgesamt

 

715 185 000

662 000 000

216 199 000

255 000 000

201 277 344,70

301 378 699,58

21 02 01   Ernährungssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

233 185 000

195 000 000

216 199 000

200 000 000

201 277 344,70

205 293 181,53

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht;

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Diese Mittel sollen insbesondere einen Beitrag zu den folgenden strategischen Prioritäten des thematischen Programms für Ernährungssicherheit leisten:

Unterstützung für die Bereitstellung internationaler öffentlicher Güter, die zur Ernährungssicherheit beitragen: Forschung und Technologie;

Verknüpfung von Information und Beschlussfassung, um die Effizienz der Ernährungssicherungsstrategien zu stärken;

Nutzung des Potenzials der für Kontinente und einzelne Regionen entworfenen Konzepte zur Stärkung der Ernährungssicherheit;

Ernährungsunsicherheit unter außergewöhnlichen Bedingungen — Hilfemaßnahmen in Ländern im Übergang, in fragilen und versagenden Staaten;

Förderung innovativer Maßnahmen zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit;

Unterstützung der Fortschritte bei der Umsetzung der globalen Agenda für Ernährungssicherheit, der Harmonisierung und Abstimmung mit Entwicklungspartnern und Gebern.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,7 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach Artikel 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an den Rat und das Europäische Parlament — Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 endg.).

21 02 02   Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

25 000 000

p.m.

55 000 000

0,—

96 085 518,05

Erläuterungen

Die Mittel sind veranschlagt für:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Stärkung der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, in denen chronisch Ernährungsunsicherheit herrscht,

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Krisen auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

Als Überbrückungsinstrument für den Übergang von kurzfristiger (in Krisensituationen) zu langfristiger (Entwicklungs-) Hilfe erstreckt sich dieser Artikel auch auf Hilfe bei anhaltenden Krisen, auf Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen gegen strukturell bedingte Ernährungsunsicherheit und ist somit ein erster Schritt zur langfristigen Armutsbekämpfung.

Insbesondere sollen mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für laufende Nahrungsmittelhilfeprogramme und laufende Budgethilfeprogramme zur Einrichtung einer Devisenfazilität gedeckt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an den Rat und das Europäische Parlament — Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 endg.).

21 02 03   Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

480 000 000

440 000 000

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung einer raschen und unmittelbaren Reaktion auf den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln in Entwicklungsländern; damit soll die Zeit zwischen der Soforthilfe und der mittel- bis langfristigen Entwicklungszusammenarbeit überbrückt werden. Das Hauptziel der Hilfe und Zusammenarbeit besteht darin, im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung eine positive Angebotsreaktion der Landwirtschaft in den Zielländern und -regionen zu fördern und Maßnahmen zu unterstützen, mit denen im Einklang mit den Zielen der Ernährungssicherheit rasch und direkt zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der hohen Nahrungsmittelpreise beigetragen wird.

Zu den förderfähigen Unterstützungsmaßnahmen zählen

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, einschließlich Düngemitteln und Saatgut;

Maßnahmen zur Schaffung von Sicherheitsnetzen, die auf die Erhaltung oder den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten sowie auf die Deckung des Grundnahrungsmittelbedarfs der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen abzielen.

Die Hilfe, die über regionale und internationale Organisationen abgewickelt wird, soll den am stärksten betroffenen Entwicklungsländern und ihrer Bevölkerung zugute kommen, wobei den jeweiligen landesspezifischen Bedingungen Rechnung getragen wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

21 02 04   Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt soll den Inhabern landwirtschaftlicher Kleinbetriebe den Zugang zu finanziellen Mitteln erleichtern, die die landwirtschaftliche Produktion in Entwicklungsländern stärken soll. Die Mittel sind über die in der Vergabe von Kleinstkrediten spezialisierten Organisationen anzubieten, einschließlich lokaler Banken und Verbände, die die internationalen Normen der Transparenz, Rechenschaftspflicht und finanziellen Redlichkeit einhält.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 21 03 —   NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

21 03 01

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

4

184 987 000

150 000 000

181 445 000

143 000 000

180 854 098,57

168 548 269,42

21 03 02

Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

4

32 000 000

10 000 000

31 736 000

2 000 000

30 000 000,—

0,—

 

Kapitel 21 03 — Insgesamt

 

216 987 000

160 000 000

213 181 000

145 000 000

210 854 098,57

168 548 269,42

21 03 01   Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

184 987 000

150 000 000

181 445 000

143 000 000

180 854 098,57

168 548 269,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen der Gemeinschaft oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in den Partnerländer zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der EU für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der Gemeinschaft.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach Artikel 53-56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zum thematischen Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

21 03 02   Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 000 000

10 000 000

31 736 000

2 000 000

30 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von lokalen Behörden der Gemeinschaft oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in den Partnerländer zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit für Strategien für die Armutsminderung und die nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen zivilgesellschaftlichen Netzwerken und Vereinigungen lokaler Behörden, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der Gemeinschaft.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zum thematischen Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (KOM(2006) 19 endg.).

KAPITEL 21 04 —   UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

4

140 409 150 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

137 369 050

100 755 000

73 000 000

76 384 556,16

78 411 054,87

21 04 05

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

4

p.m.

2 200 000

p.m.

p.m.

5 000 000,—

2 300 000,—

21 04 06

Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

4

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000,—

0,—

 

Kapitel 21 04 — Insgesamt

 

143 409 150

142 569 050

103 755 000

76 000 000

84 384 556,16

80 711 054,87

21 04 01   Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

140 409 150 (235)

137 369 050

100 755 000

73 000 000

76 384 556,16

78 411 054,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung und Umsetzung der Strategie, die die Gemeinschaft in den Beziehungen zu Entwicklungsländern und ihren Nachbarländern in Europa in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, verfolgt.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden fünf Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Hinarbeiten auf das Millenniums-Entwicklungsziel 7: Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; 2. Förderung der Umsetzung von EU-Initiativen und Unterstützung für Entwicklungsländer im Hinblick auf die Einhaltung international vereinbarter Verpflichtungen; 3. Verbesserung des Fachwissens für Integration und Kohärenz; 4. Stärkung der Umwelt-Governance und der Führungsrolle der EU sowie 5. Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Die Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen umfasst auch Mittel zur Deckung des Beitrags der Gemeinschaft zum Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF). Ziel des GEEREF ist die Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals zur Lösung der Finanzierungsprobleme für Vorhaben und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern und (nicht der EU angehörenden) Transformationsländern.

Die Unterstützung der Anpassung der Partnerländer und -regionen an den Klimawandel umfasst einen Beitrag zur weiteren nachdrücklichen Umsetzung des EU-Aktionsplans „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ im Rahmen der Globalen Allianz für den Klimaschutz. Die Globale Allianz für den Klimaschutz ist ein wichtiges Instrument für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Entwicklungsländern beim Thema Klimawandel, insbesondere in der Frage der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die für viele arme Entwicklungsländer äußerst dringlich ist. Ein Teil der zusätzlichen Mittel wird zunächst für vertrauensbildende Maßnahmen im Vorfeld der Klimakonferenz in Kopenhagen und im Einklang mit dem Aktionsplan von Bali eingesetzt, um zur Verhinderung der Entwaldung und der Waldschädigung in Entwicklungsländern beizutragen.

Ein Teil der zusätzlichen Mittel ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bestimmt, und zwar insbesondere für Maßnahmen zur Verhinderung der Entwaldung und der Waldschädigung.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 8 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen gedeckt werden, die über die frühere Haushaltslinie 21 02 05 11 („Umwelt in Entwicklungsländern“), finanziert wurden.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53-56 der Haushaltsordnung setzt die Kommission, wenn sie Vereinbarungen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alles daran, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 an den Rat und das Europäische Parlament — Außenpolitisches Handeln — Thematisches Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie (KOM(2006) 20 endg.).

21 04 05   Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 200 000

p.m.

p.m.

5 000 000,—

2 300 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Einrichtung des Fonds für globale Energieeffizienz und erneuerbare Energie in Entwicklungsländern (GEEREF), über den Risikokapital für verschiedene Arten von Investitionsprojekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern, in Europa und in den Nachbarstaaten bereitgestellt werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Klimawandel muss die Europäische Union bei der Einleitung von Maßnahmen zur Verringerung seiner Auswirkungen und Ursachen eine Vorreiterrolle einnehmen. Der Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Energieeffizienz zwischen den Mitgliedstaaten wird die Europäische Union in die Lage versetzen, koordiniert zu handeln, und damit die Festlegung gemeinsamer energiepolitischer Strategien und Maßnahmen erleichtern.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 04 06   Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung der Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern bestimmt, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern, die Anrainerstaaten grenzüberschreitender Gewässer sind, verbessert werden soll.

Sie decken die Entwicklung und Verbesserung von Instrumenten zur Wasserbewirtschaftung, wobei insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern verbessert werden soll.

Ein Teil der Mittel kann für technische Unterstützung bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern verwendet werden.

Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, den Dialog zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren und die Koordinierung zu fördern, um die Effizienz und Wirksamkeit der Wasserbewirtschaftung zu verbessern. Sie dienen insbesondere auch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsländern.

Vorgesehen ist auch die Unterstützung von Regionen in Afrika, die unter akutem Wassermangel leiden

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002: Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU (KOM(2002) 132 endg.).

Entschließung des Rates vom 30. Mai 2002 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02).

KAPITEL 21 05 —   MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

21 05 01

Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01

Gesundheit

4

30 600 000

12 000 000

29 000 000

20 000 000

62 000 000,—

62 000 000,—

21 05 01 02

Bildung

4

12 282 500 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

8 000 000

15 600 000

9 000 000

22 000 000,—

0,—

21 05 01 03

Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

4

28 000 000

10 000 000

30 000 000

10 000 000

4 600 000,—

0,—

21 05 01 04

Gleichstellung der Geschlechter

4

10 000 000

4 000 000

3 579 000

3 000 000

6 591 100,—

0,—

21 05 01 05

Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich — Pilotprojekt

4

p.m.

200 000

500 000

500 000

 

 

21 05 01 06

Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

5 000 000

3 000 000

1 665 000

1 665 000

 

 

21 05 01 07

Vorbereitende Maßnahme für die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

5 000 000

3 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

 

Artikel 21 05 01 — Subtotal

 

90 882 500

40 200 000

82 344 000

46 165 000

95 191 100,—

62 000 000,—

21 05 02

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

4

50 000 000

50 000 000

50 000 000

35 000 000

 

 

21 05 03

Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

57 000 000

p.m.

72 000 000

95 840,—

66 951 933,93

 

Kapitel 21 05 — Insgesamt

 

140 882 500

147 200 000

132 344 000

153 165 000

95 286 940,—

128 951 933,93

21 05 01   Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01   Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 600 000

12 000 000

29 000 000

20 000 000

62 000 000,—

62 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden vier Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten unter besonderer Beachtung der übertragbaren Krankheiten und der durch Impfungen zu verhütenden Krankheiten; 2. Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; 3. Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Anbietern von Gesundheitsleistungen, zu Gesundheitsgütern und Gesundheitsdiensten; und 4. Verfolgung eines ausgewogenen Ansatzes zur Förderung von Prävention, Behandlung und Pflege, wobei der Prävention die oberste Priorität eingeräumt wird.

Diese Mittel werden für Maßnahmen bereitgestellt, die von der Kommission ausgeführt werden. Sie können nicht für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) zur Verfügung gestellt werden.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programm für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 02   Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 282 500 (237)

8 000 000

15 600 000

9 000 000

22 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen der Komponente „Bildung, Wissen und Fähigkeiten“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden sieben Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Verwirklichung des Millennium-Entwicklungsziels „Grundschulbildung für alle“ bis zum Jahre 2015 und des Aktionsrahmens von Dakar in Bezug auf Bildung für alle; 2. Förderung der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie der beruflichen Bildung, um den Zugang zur Bildung für alle Kinder und in zunehmendem Maße auch für Frauen und Männer aller Altersstufen zu verbessern; 3. Förderung einer hochwertigen Grundschulbildung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in von Konflikten betroffenen Gebieten und Kindern aus sozialen Randgruppen und schutzbedürftigeren Gesellschaftsgruppen einschließlich Kindern mit Behinderungen; 4. Entwicklung von Methoden für die Messung der Ergebnisse von Lernprozessen zur besseren Bewertung der Qualität der Bildung; 5. Förderung einer Harmonisierung und Angleichung der Tätigkeiten der Geber zur Unterstützung einer obligatorischen, unentgeltlichen und hochwertigen Bildung für alle durch internationale oder länderübergreifende Initiativen; 6. Einsatz für eine alle Menschen einbeziehende Wissensgesellschaft und Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und von Wissens- und Informationslücken; und 7. Verbesserung von Kenntnissen und Innovation durch Wissenschaft und Technik sowie Entwicklung von und Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen.

Die Maßnahmen sollen in Betracht ziehen, dass durch die Verbesserung der Bildung und damit der Lebensperspektiven im Herkunftsland Migration reduziert wird.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programm für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 03   Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 000 000

10 000 000

30 000 000

10 000 000

4 600 000,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche. Bei den Maßnahmen in den vier Bereichen sollten übergreifende Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Umweltschutz berücksichtigt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden drei Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Kultur; 2. Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; und 3. Kinder und Jugendliche.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programm für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 04   Gleichstellung der Geschlechter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

4 000 000

3 579 000

3 000 000

6 591 100,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gleichstellung der Geschlechter“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden; im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Themen Gesundheit für alle, Bildung, Wissen und Fähigkeiten, Kultur, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinder und Jugendliche.

Finanzielle Unterstützung wird bereitgestellt für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frauen und zur Umsetzung der globalen Verpflichtungen, wie sie in der Aktionsplattform von Beijing und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau festgelegt sind.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der ENPI-Länder finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programm für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Die 2009 für DCI-Länder vorgesehenen Mittel werden insbesondere für Programme verwendet, die die Mitwirkung von Frauen als gleichberechtigte Akteure bei der Entwicklung ihrer Gesellschaften und Regionen unterstützen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 3. August 2005 über Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006: In die Menschen investieren. Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung (Finanzrahmen 2007-2013) (KOM(2006) 18 endg.).

21 05 01 05   Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich — Pilotprojekt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

500 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Förderung des qualitativen und quantitativen Monitorings von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich und der Diskussion von Maßnahmen bestimmt, die von der Kommission in den Sektoren Gesundheit und Bildung durchgeführt werden.

Die Durchführung konkreter Projekte soll von Experten und von beteiligten Gruppen diskutiert und verfolgt werden, damit das Bewusstsein und die Kenntnis der Bevölkerung über Maßnahmen im Gesundheits- und Bildungsbereich verstärkt wird.

Finanziert werden auch Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung und des Austausches von Ergebnissen und bewährten Verfahren in den Entwicklungsländern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 05 01 06   Vorbereitende Maßnahme zum Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

3 000 000

1 665 000

1 665 000

 

 

Erläuterungen

Dieses ist das zweite Jahr der 2008 eingeleiteten vorbereitenden Maßnahme, deren Ziel die Schaffung eines Aktionsprogramms ist, mit dem:

die Verbesserung der pharmazeutischen Forschung, Entwicklung und Produktionskapazität in den Entwicklungsländern unterstützt werden,

in Übereinstimmung mit den in Artikel 66 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen der Technologietransfer und der Aufbau von Kapazitäten im Arzneimittelbereich in den Entwicklungsländern und die lokale Produktion von Arzneimitteln in allen Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, mit konkreten finanziellen Hilfen unterstützt werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 445).

21 05 01 07   Vorbereitende Maßnahme für die Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

3 000 000

2 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Dieses ist das zweite Jahr der 2008 eingeleiteten vorbereitenden Maßnahme, mit der ein Aktionsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten geschaffen sowie Forschungsinstitute unterstützt werden sollten, die bereit sind, mit auf diesem Gebiet tätigen gesundheitspolitischen Initiativen zusammenzuarbeiten. Die Forschungsarbeiten sollten in erster Linie in den Entwicklungsländern stattfinden, um ihnen zu helfen, vor Ort Wissen aufzubauen und lokal angepasste Lösungen für den mangelhaften Zugang zu Arzneimitteln zu entwickeln.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 445).

21 05 02   Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

50 000 000

50 000 000

35 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 05 03   Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

57 000 000

p.m.

72 000 000

95 840,—

66 951 933,93

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für den Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen einer Reihe von Programmen, u. a. zu den Themen Gesundheit, Grundbildung, kulturelle Zusammenarbeit, zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, dezentrale Zusammenarbeit, Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energieträger, Gleichstellung der Geschlechter.

Gesundheit

Mit diesen Mitteln sollen Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte finanziert werden.

Die Finanzhilfe wird eingesetzt für die Förderung der Anerkennung der Rechte im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, des Schutzes der Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit.

Die Finanzierungen und das Fachwissen sollen prioritär den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der betreffenden Länder sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken.

Die Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Gewährleistung des Rechtes von Frauen, Männern und Jugendlichen auf den Schutz ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an sicheren und zuverlässigen Diensten und Erzeugnissen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit,

Verringerung der Müttersterblichkeit unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen,

Bekämpfung der Genitalverstümmelungen von Frauen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den vorgenannten Zielen dienen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten außer HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose. Sie sollen insbesondere zu Immunisierungsprogrammen gegen Krankheiten wie Masern, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Haemophilus influenzae B, Gelbfieber, Hirnhautentzündung oder durch Pneumokokken ausgelöste Krankheiten beitragen und dabei die in einigen Entwicklungsländern bereits eingeleiteten Impfanstrengungen ergänzen.

Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen durch gezielte und innovative Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bessere Koordinierung zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den wichtigsten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Immunisierung tätigen internationalen Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie eine größere Effizienz von Investitionen in die Gesundheitssysteme (Prävention, Aufklärung, Aufbau von Strukturen) in den Entwicklungsländern ermittelt und geschaffen werden.

Mit diesen Mitteln soll ein Beitrag der Gemeinschaft zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten (HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose) in den Entwicklungsländern finanziert werden.

Im Rahmen dieses Programms stellt die Gemeinschaft finanzielle Hilfe und Know-how bereit, um die Investitionen in das Gesundheitswesen, die Armutsbekämpfung und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern zu fördern.

Die Finanzmittel und das Fachwissen sollen vorrangig den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen (insbesondere Frauen und Mädchen) in den Entwicklungsländern zugute kommen; prioritär werden ferner Maßnahmen gefördert, die die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer sowie die im Rahmen der sonstigen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Hilfe ergänzen und verstärken. Diese Aktivitäten dienen dazu, innovative Lösungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zur Bekämpfung von durch Armut bedingten Krankheiten zu finden.

Alle Aktivitäten dienen folgenden Zielsetzungen:

Optimierung der Wirksamkeit bestehender Interventionen, Dienste, Erzeugnisse und Informationen, die auf die Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind,

bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel,

Intensivierung der Forschung und Entwicklung, insbesondere im Bereich Impfstoffe, Mikrobizide und innovative Behandlungsmethoden,

Ausweitung der Maßnahmen im Bereich Verhütung von Krankheiten, einschließlich VCCT-Tests, gezielter Informationskampagnen und Beratung von Hochrisikogruppen,

Förderung von Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen im Bildungsbereich sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mit dem Ziel, Risikoverhalten einzuschränken,

Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Planung von Aufklärungsprogrammen über HIV/Aids und bei der Entwicklung von HIV-Präventionsmethoden, die von Frauen initiiert und gehandhabt werden, sowie Einbeziehung von Männern in Programme, die sich mit den Auswirkungen von HIV/Aids auf Frauen und Mädchen beschäftigen,

Förderung von Ausbildungen, die zur Übernahme von Führungsaufgaben befähigen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Impfprogrammen gegen Malaria.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für Projekte und Programme gewährt, die speziell den oben genannten Zielen dienen, einschließlich der Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutsbekämpfung, insbesondere des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, der seine Tätigkeit am 29. Januar 2002 aufgenommen hat.

Grundbildung

Veranschlagt sind Mittel als Pilotprojekt, um durch Aktionen und ständige Analysen die nationalen Programme im Bereich Grundbildung in den Entwicklungsländern zu unterstützen.

Kulturelle Zusammenarbeit

Diese Mittel sind zur Förderung der kulturellen Vielfalt durch Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich Kultur bestimmt, einschließlich:

Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen innerhalb von Partnerstaaten,

Austauschprogramme, die mehr kulturelles Verständnis zwischen den Entwicklungsländern und der Europäischen Union ermöglichen.

Zusätzlicher Beitrag zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für die Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren im Grundschulunterricht, insbesondere für Mädchen. Aus der Liste der Länder, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden, wird eine begrenzte Zahl begünstigter Länder ausgewählt, und zwar nach den Regeln, die die Kommission bei der Auswahl der für eine Budgethilfe in Frage kommenden Länder anwendet, insbesondere nach der Fähigkeit der Länder, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient dazu, die Vorbereitungen zu finanzieren, die die begünstigten Länder treffen, um nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Maßnahme der EU die Kosten, die durch den Wegfall der Gebühren entstehen, durch andere Formen der öffentlichen Finanzierung aufzufangen.

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der sektorbezogenen Budgethilfe für Schulspeisungen für Kinder in Grundschulen. Diese Maßnahme ergänzt die Aktion zur Erzielung rascher Fortschritte bei der Abschaffung von Schul- und Schuluniformgebühren und wird zusammen mit denselben Ländern durchgeführt, die aus der Liste der Länder ausgewählt wurden, die vom UN-Millenniumsprojekt als potentielle Kandidaten für Maßnahmen zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele sowie gemäß den Regeln ermittelt wurden, die die Kommission für Länder anwendet, die finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere was ihre Fähigkeit betrifft, die Kriterien der verantwortungsvollen Staatsführung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

Ein Teil der Mittel dient zur Finanzierung der Vorbereitung der Empfängerländer darauf, eine staatliche Finanzierung von Schulspeisungen nach Beendigung dieser zeitlich befristeten Aktion der Europäischen Union zu organisieren.

Mit diesen Mitteln sollen Hilfen für Kleinlandwirte zur umfassenden Nährstoffanreicherung ausgelaugter Böden durch kostenlose oder subventionierte Verteilung chemischer Düngemittel und durch Anwendung agroforstwirtschaftlicher Systeme finanziert werden.

Die durch diese Maßnahme geförderten Länder werden aus der Liste der Länder ausgewählt, die im Rahmen des UN-Millenniumsprojekts als potenzielle Kandidaten für „Maßnahmen“ zur beschleunigten Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden.

Dezentrale Zusammenarbeit

Diese Mittel dienen der Stärkung der Handlungsfähigkeit, der Mobilisierung und Strukturierung der nichtstaatlichen Akteure und der lokalen Gebietskörperschaften und der Förderung des Dialogs zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den Regierungen. Sie sind zur Finanzierung von sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der ärmsten Bevölkerungsteile der Entwicklungsländer, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, bestimmt. Sie dienen zur Unterstützung von nachhaltigen Entwicklungsinitiativen der örtlichen Behörden, der repräsentativen Organisationen der örtlichen Gemeinschaften und der Verbände oder Gruppierungen in den Entwicklungsländern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in der Europäischen Union.

In diesem Zusammenhang werden vorrangig Informations-, Ausbildungs-, Kapitalisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen finanziert, um den potenziellen Akteuren eine bessere Anpassung an das Konzept für dezentrale Zusammenarbeit und eine aktivere Beteiligung an den Konsultationen im Rahmen der Programmierung durch die Gemeinschaft und der Umsetzung der dezentralen Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energieträger

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die den Prozess der dezentralisierten Zusammenarbeit erleichtern können.

Mit diesen Mitteln sollte die Kommission im Jahr 2002 einen Mechanismus zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und nachhaltige Energie in Entwicklungsländern einrichten. Das Programm ist sorgfältig mit Initiativen anderer Geber im Bereich IKT und nachhaltige Energie zu koordinieren.

Die Komponente „nachhaltige Energie“ wird aus Artikel 06 04 02 finanziert, die „IKT“-Komponente hingegen gegebenenfalls aus nationalen oder regionalen Programmen.

Die Kommission soll diese Mittel auch für eine Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen bei gemeinsamen Pilotvorhaben verwenden und sicherstellen, dass die Möglichkeiten der IKT und der Technologien zur Nutzung nachhaltiger Energieträger voll ausgeschöpft und entsprechend herausgestellt werden.

Gleichstellung der Geschlechter

Diese Mittel sind veranschlagt für:

die Wahrnehmung einer Katalysatorrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungskooperation der Gemeinschaft;

die Bereitstellung finanzieller Hilfe und einschlägiger Kenntnisse und die gleichzeitige Stärkung der Gender-Mainstreaming-Strategie durch die Unterstützung spezifischer Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 vom 25. Februar 1992 des Rates über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1).

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 582).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23./24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen.

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel.

Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005„Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005) 134 endg.).

KAPITEL 21 06 —   GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

21 06 02

Beziehungen zu Südafrika

4

137 680 000

95 000 000

137 175 000

110 000 000

153 000 000,—

105 069 428,53

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

4

163 559 000

80 000 000

152 572 000

80 000 000

165 000 000,—

17 366 693,89

21 06 04

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

4

p.m.

200 000

p.m.

1 000 000

0,—

120 265,92

21 06 05

Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

4

p.m.

40 000 000

29 226 000

30 000 000

28 663 948,—

39 307 104,10

 

Kapitel 21 06 — Insgesamt

 

301 239 000

215 200 000

318 973 000

221 000 000

346 663 948,—

161 863 492,44

Erläuterungen

Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der EU als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Gemeinschaft vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

21 06 02   Beziehungen zu Südafrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

137 680 000

95 000 000

137 175 000

110 000 000

153 000 000,—

105 069 428,53

Erläuterungen

Diese Mittel werden gemäß dem Handels-, Entwicklungs- und Kooperationsabkommen (TDCA) zwischen der Europäischen Union und Südafrika und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit veranschlagt.

Die Entwicklungszusammenarbeit wird über Länderstrategiepapiere (LSP) bzw. Mehrjahresrichtprogramme (MRP) im Rahmen des TDCA durchgeführt und aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Für den Zeitraum 2007-2013 gilt ein neues Länderstrategiepapier und ein neues Mehrjahresprogramm.

Diese Mittel dienen vor allem der Finanzierung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, die

durch Programme und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums im Interesse der Armen einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas leisten;

zur fortgesetzten Integration Südafrikas in die Weltwirtschaft beitragen und

die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden;

zur Verbesserung der sozialen Dienste und zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beitragen.

Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, wobei sie den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen und die Geschlechterperspektive und Umweltdimension der Entwicklung berücksichtigen. Dabei kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

Die Entwicklungszusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:

Ausbau und Unterstützung der Dienste, die auf regionaler und kommunaler Ebene die Versorgungsleistungen für die Armen erbringen (Gesundheitsfürsorge, HIV/Aids, Bildung, Unterbringung und Infrastrukturen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, nachhaltige Energieversorgung und Kommunikation);

Unterstützung für die inoffizielle „zweite Wirtschaft“ Südafrikas, insbesondere was die Schaffung neuer Arbeitsplätze anbetrifft; dabei müssen sowohl Probleme der Arbeitskräftenachfrage als auch des Arbeitskräfteangebots (z. B. berufliche Qualifizierung) angegangen werden;

Unterstützung der Governance (sowohl im öffentlichen wie auch im nichtöffentlichen Bereich).

Die Entwicklungszusammenarbeit kann sich auch auf Bereiche wie die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Umweltschutz, die Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, nachhaltige Energie und mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehende Maßnahmen erstrecken.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der EU verlangt werden.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten. Dies schließt auch die umfassende Bereitstellung von Informationen und die Übermittlung der Budgethilfevereinbarungen an die parlamentarischen Aufsichtsgremien und die obersten Rechnungskontrollbehörden ein. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 03   Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

163 559 000

80 000 000

152 572 000

80 000 000

165 000 000,—

17 366 693,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Anpassungshilfe in den von der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen AKP-Staaten veranschlagt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 04   Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

p.m.

1 000 000

0,—

120 265,92

Erläuterungen

Finanziert werden Maßnahmen, die der Bevölkerung der Entwicklungsländer, vor allem der AKP-Staaten, nach einer Krisensituation infolge von Naturkatastrophen, gewaltsamen Konflikten und anderen Krisen die Rückkehr in ein normales Leben erleichtern sollen.

Dabei handelt es sich vor allem um Maßnahmen zur

Wiederankurbelung eines nachhaltigen Produktionssystems;

materiellen und funktionellen Rehabilitation der Basisinfrastrukturen, auch durch Minenräumung;

zivilen Wiederaussöhnung durch nichtstrukturelle Maßnahmen in Gesellschaften, die Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind;

Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere von Flüchtlingen, Vertriebenen und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten;

Wiederherstellung der in der Rehabilitationsphase benötigten institutionellen Kapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene;

Betreuung von Kindern, insbesondere zur Wiedereingliederung von Kindern, die von den Kriegswirren betroffen sind, einschließlich Kindersoldaten;

Sensibilisierung betroffener Bevölkerungsgruppen für die Risiken von Naturkatastrophen sowie um Maßnahmen zur Verhütung oder Vermeidung von Naturkatastrophen oder zur Eingrenzung ihrer Folgen;

Unterstützung von Behinderten und Behindertenorganisationen zwecks Förderung ihrer Menschenrechte, um zu gewährleisten, dass älteren Menschen Katastrophenhilfe und Wiederaufbaumaßnahmen zugute kommen und dass der Forschung und der Sammlung von nach dem Alter aufgeschlüsselten Daten zur Unterstützung der Programmplanung und der Maßnahmen genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Die Maßnahmen sollen insbesondere Programme und Vorhaben abdecken, die von im Bereich der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt werden und die auf die Einbindung der betroffenen Bevölkerung auf allen Ebenen des Beschlussfassungs- und Umsetzungsprozesses abzielen.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (ALP), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 06 05   Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

40 000 000

29 226 000

30 000 000

28 663 948,—

39 307 104,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Abwicklung der Verpflichtungen, die im Rahmen der technischen Hilfe und der Einkommensbeihilfen für die Erzeuger aus den AKP-Staaten nach der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen eingegangen wurden.

Diese Mittel dienen ferner der Förderung des Aufbaus von Strukturen in AKP-Erzeugerländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern.

Seit dem 1. Januar 1999 wird unter diesem Artikel ferner ein Hilfeprogramm verbucht, mit dem es den AKP-Bananenerzeugern ermöglicht werden soll, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen, die sich aus der Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergeben.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2).

KAPITEL 21 07 —   ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

21 07 01

Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

4

p.m.

p.m.

 

 

21 07 02

Zusammenarbeit mit Grönland

4

27 327 000

27 327 000

26 811 000

21 600 000

26 264 700,—

26 214 700,—

21 07 03

Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

4

552 000

552 000

541 000

541 000

258 572,50

258 572,50

21 07 04

Rohstoffabkommen

4

4 700 000

4 700 000

4 700 000

4 700 000

2 752 000,—

2 778 969,98

 

Kapitel 21 07 — Insgesamt

 

32 579 000

32 579 000

32 052 000

26 841 000

29 275 272,50

29 252 242,48

21 07 01   Assoziationsabkommen mit den überseeischen Ländern und Gebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft bestimmt.

Bisher wurden diese Ausgaben aus dem sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (und damit außerhalb des Gesamthaushaltsplans) finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175 vom 1.7.1986, S. 1).

Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1).

Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

21 07 02   Zusammenarbeit mit Grönland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 327 000

27 327 000

26 811 000

21 600 000

26 264 700,—

26 214 700,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung Grönlands im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland veranschlagt. Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- und Weiterbildung; b) Bodenschätze; c) Energie; d) Tourismus und Kultur; e) Forschung und f) Lebensmittelsicherheit.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28).

Verweise

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. 208 vom 29.7.2006, S. 32).

21 07 03   Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

552 000

552 000

541 000

541 000

258 572,50

258 572,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Jahresbeitrags der Gemeinschaft zur Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), in der die Gemeinschaft Mitglied ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO).

21 07 04   Rohstoffabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 700 000

4 700 000

4 700 000

4 700 000

2 752 000,—

2 778 969,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Europäische Gemeinschaft für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Jute-Organisation,

Jahresbeitrag zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen, nach dessen endgültiger Genehmigung.

Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/877/EG des Rates vom 24. September 2001 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22).

Beschluss 2002/312/EG des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34).

Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133.

Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Geltungsdauer: 1. Oktober 2001 bis 30 September 2007 mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um bis zu höchstens sechs Jahre. Das Kaffee-Übereinkommen von 2001 ist um ein Jahr, bis zum 1. Oktober 2009, verlängert worden und ein neues Übereinkommen, dass das Übereinkommen von 2001 ersetzen soll, wurde 2007 ausgehandelt. Je nach Anzahl der Unterzeichnungen und Ratifizierungen könnte das neue Übereinkommen am 1. Oktober 2009 in Kraft treten; andernfalls wird das Übereinkommen von 2001 erneut verlängert.

Internationales Kakao-Übereinkommen, 2000 und 2001 neu ausgehandelt: Die Verpflichtung gilt seit dem 1. Oktober 2003 für eine Dauer von fünf Jahren und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Das Übereinkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 30. September 2010, verlängert.

Internationales Jute-Übereinkommen, 2001 ausgehandelt, zur Errichtung einer neuen Internationalen Jute-Organisation: Dieses gilt für einen Zeitraum von acht Jahren und kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Internationales Tropenholz-Übereinkommen, 2006 ausgehandelt: Beschluss 2007/648/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 6). Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 26).

KAPITEL 21 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

21 08 01

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle

4

9 577 000

9 577 000

9 577 000

10 500 000

9 600 000,—

9 944 728,42

21 08 02

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

4

8 100 000

8 645 000

8 896 000

8 896 000

7 557 155,—

10 059 467,57

 

Kapitel 21 08 — Insgesamt

 

17 677 000

18 222 000

18 473 000

19 396 000

17 157 155,—

20 004 195,99

21 08 01   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Kontrolle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 577 000

9 577 000

9 577 000

10 500 000

9 600 000,—

9 944 728,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Maßnahmen, Strategien und Politiken im Bereich der Entwicklung, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Angemessenheit, Auswirkungen und Tragfähigkeit,

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl im Verlauf als auch nach Abschluss der Maßnahme),

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitoring laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Rückmeldungen und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewertungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung,

Überarbeitung der Methoden mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und des Nutzens der Evaluierungen,

Rückmeldungen und Informationsmaßnahmen zu methodischen Verbesserungen, die die Qualität und Aussagekraft der Bewertungen stärken,

Untersuchung möglicher Formen der Evaluierung von Programmen, die auf nicht strukturellen Maßnahmen basieren, wie etwa alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Friedensschaffung, der Erziehung zum Frieden, der Wiederaussöhnung usw.

Mit diesen Mitteln wird zudem die Prüfung der Verwaltung der von der Kommission durchgeführten Programme und Projekte im Bereich der Außenhilfe finanziert. Ferner dienen sie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Gutachter, bei denen die Spezifität der für die Auslandshilfe der Gemeinschaft geltenden Regeln im Vordergrund stehen.

Außerdem werden mit diesen Mitteln weiterführende Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

21 08 02   Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 100 000

8 645 000

8 896 000

8 896 000

7 557 155,—

10 059 467,57

Erläuterungen

Aktion A: Koordinierungsmaßnahmen

Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Monitoring der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn die Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe gewährleistet werden soll.

Diese Maßnahmen sind sowohl was Strategie als auch Programmplanung betrifft für die Festlegung und Ausrichtung der europäischen Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 177 und 180 des EG-Vertrags) verankert. Die Hilfe der Gemeinschaft ergänzt die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; eine solche Komplementarität kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Maßgabe des Artikels 180 des Vertrags kann die Kommission eine Koordinatorrolle übernehmen, um einerseits für eine Koordinierung der einzelstaatlichen Entwicklungspolitiken und andererseits für eine Abstimmung zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe zu sorgen.

Diese Koordinationsarbeit bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission in Bezug auf die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten einbringt, sondern sie nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft ein, die immer wieder und in zunehmendem Maße von den anderen europäischen Organen eingefordert wird; die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 auf diesen Koordinationsbedarf verwiesen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten:

Studien auf dem Gebiet der Koordinierung in Bezug auf deren Auswirkungen, Effizienz, Angemessenheit und Nachhaltigkeit,

Sachverständigensitzungen und Treffen zum Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten,

Monitoring laufender Maßnahmen,

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen,

Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung,

Vorbereitung von Standpunkten, Erklärungen und gemeinsamen Initiativen,

Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Verbindung mit der Koordinationspolitik stehen,

Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

Aktion B: Sensibilisierungsmaßnahmen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung eines besseren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Jede Maßnahme, die im Rahmen dieses Artikels finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und einander ergänzenden Komponenten abdecken:

Die Komponente „Information“ beinhaltet die Förderung der verschiedenen von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergriffenen Maßnahmen sowie Maßnahmen, die in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchgeführt werden.

Die Komponente „Sensibilisierung“ richtet sich an die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft und in den 78 AKP-Staaten. Die Maßnahmen wenden sich insbesondere an Jugendliche als vorrangige Zielgruppe. Eine unmittelbare Priorität der Sensibilisierungskomponente bildet die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten über die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Diese Maßnahmen erfolgen vor allem, aber nicht ausschließlich, in Form von finanzieller Unterstützung für Projekte im audiovisuellen Bereich, von Veröffentlichungen, Seminaren und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie für die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen und auch für den „Lorenzo Natali“-Preis, der für journalistische Arbeit über Entwicklungsprobleme verliehen wird.

Die Maßnahmen richten sich an Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Bereich sowie an die Vertretungen und Delegationen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsstaaten und den AKP-Staaten.

Ferner dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Mobilisierung der europäischen Forschung im Dienst der Entwicklung“. Die Initiative umfasst im Wesentlichen die Ausarbeitung eines „Europäischen Entwicklungsberichts“ (EEB), der jährlich veröffentlicht wird. Dieser Prozess wird durch die Arbeit an einem gemeinsamen Projekt Synergien zwischen Forschung und Politikgestaltung in Europa fördern. Der EEB und die entsprechenden Vorarbeiten (Hintergrundpapiere, Seminare und Workshops) werden maßgeblich zur Stärkung und detaillierten Ausgestaltung der Europäischen Entwicklungsvision und ihres Einflusses auf die internationale Entwicklungsagenda beitragen. Diese Initiative wird von der Kommission und von Mitgliedstaaten, die hierzu freiwillige Beiträge leisten, gemeinsam finanziert.

Aus diesem Artikel dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 180 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

KAPITEL 21 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

21 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01

Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

10 821,95

21 49 04 02

Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

11 477,50

21 49 04 05

Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

100 000

0,—

0,—

 

Artikel 21 49 04 — Subtotal

 

p.m.

100 000

0,—

22 299,45

 

Kapitel 21 49 — Insgesamt

 

p.m.

100 000

0,—

22 299,45

21 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten“

21 49 04 01   Nahrungsmittelhilfe in Form anderer Erzeugnisse, Unterstützungsmaßnahmen und Transport, Verteilung, Begleitmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

10 821,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 02   Sonstige Maßnahmen zur Zusammenarbeit und sektorale Strategien — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

11 477,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 02 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

21 49 04 05   Europäisches Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 21 01 04 05 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ENTWICKLUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR ZUSAMMENARBEIT EUROPEAID

TITEL 22

ERWEITERUNG

Allgemeine Ziele

Die Erweiterung in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zum Erfolg zu führen.

Gewährleistung der kontinuierlichen, wirksamen und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechenden Umsetzung der mit dem Beitritt verbundenen Hilfen für die neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt, bis sämtliche vor dem Beitritt eingeleiteten Programme und die Übergangsfazilitäten vollständig ausgeführt und abgeschlossen worden sind.

Beendigung der Isolierung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft und Erleichterung der Wiedervereinigung Zyperns.

Beitrag zu einer sachlich fundierten öffentlichen Debatte über die Erweiterung der Europäischen Union und zur Förderung einer stärkeren Unterstützung der Öffentlichkeit für den Erweiterungsprozess.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

87 793 133

87 793 133

91 376 050

91 376 050

86 731 604,67

86 731 604,67

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

977 299 235

1 509 497 729

989 783 000

1 630 713 400

868 257 444,04

1 553 992 745,48

22 03

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

50 202 000

p.m.

71 639 000

85 817 600,—

110 604 491,45

22 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

14 000 000

11 588 000

12 000 000

11 500 000

11 800 574,19

5 392 753,14

22 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

0,—

2 150 857,65

 

Titel 22 — Insgesamt

1 079 092 368

1 659 080 862

1 093 159 050

1 805 228 450

1 052 607 222,90

1 758 872 452,39

KAPITEL 22 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

22 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

5

23 084 883 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

21 913 273 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

21 557 099,56

22 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

8 100 048

7 630 940

10 178 073,21

 

Artikel 22 01 01 — Subtotal

 

31 184 931

29 544 213

31 735 172,77

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

5

2 176 209

2 134 896

1 784 027,24

22 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

3 069 672

2 927 624

3 290 227,63

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

5

1 485 055

1 576 750

1 598 291,68

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

787 152

756 792

989 856,42

 

Artikel 22 01 02 — Subtotal

 

7 518 088

7 396 062

7 662 402,97

22 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Erweiterung“

5

1 685 426

1 644 289

1 698 355,45

22 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

6 965 688

6 791 486

8 563 390,37

 

Artikel 22 01 03 — Subtotal

 

8 651 114

8 435 775

10 261 745,82

22 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 04 01

Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

4

36 043 000

37 934 000

24 180 431,11

22 01 04 02

Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

4

1 300 000

4 000 000

9 337 234,—

22 01 04 04

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

4

3 000 000

3 100 000

2 347 618,—

22 01 04 06

Übergangsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) für neue Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

3.2

p.m.

1 167 000,—

22 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich „Erweiterung“

4

96 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

966 000

40 000,—

 

Artikel 22 01 04 — Subtotal

 

40 439 000

46 000 000

37 072 283,11

 

Kapitel 22 01 — Insgesamt

 

87 793 133

91 376 050

86 731 604,67

22 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

23 084 883 (241)

21 913 273 (242)

21 557 099,56

22 01 01 02   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 100 048

7 630 940

10 178 073,21

22 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Erweiterung“

22 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 176 209

2 134 896

1 784 027,24

22 01 02 02   Externes Personal des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 069 672

2 927 624

3 290 227,63

22 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 485 055

1 576 750

1 598 291,68

22 01 02 12   Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

787 152

756 792

989 856,42

22 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 685 426

1 644 289

1 698 355,45

22 01 03 02   Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Erweiterung“ in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 965 688

6 791 486

8 563 390,37

22 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Erweiterung“

22 01 04 01   Heranführungshilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

36 043 000

37 934 000

24 180 431,11

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten die Verwaltungskosten gedeckt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) stehen, und zwar insbesondere:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das Hilfspersonal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, unabhängige Sachverständige, örtliche Bedienstete und örtliche technische Hilfskräfte), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern (Dekonzentration) oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit der aus Mitteln dieses Postens bezahlten Zeitbediensteten in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Einheitskosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 1 800 000 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei den Artikeln 22 02 01, 22 02 02, 22 02 03, 22 02 04, 22 02 5 und 22 02 07 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 02   Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 300 000

4 000 000

9 337 234,—

Erläuterungen

Auch nach der Erweiterung muss die Kommission weiterhin für die Erfüllung aller rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen Sorge tragen und dabei ein besonderes Augenmerk auf ein solides und effizientes Finanzmanagement richten. Alle durchführenden Behörden in den zwölf Mitgliedstaaten, die der EU in den Jahren 2004 und 2007 beigetreten sind, müssen gemäß den Beitrittsakten auf der Grundlage des Erweiterten Dezentralen Durchführungssystems (EDIS) arbeiten. In Bulgarien und Rumänien wurde das EDIS 2007 eingeführt.

Am Hauptsitz werden die verbleibenden folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme wahrgenommen: Projektfolgemaßnahmen in Bezug auf Ergebniskontrolle und Finanzmanagement einschließlich Zahlungsaufforderungen, Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung mittels EDIS und Überwachung der im Anschluss an den Beitritt gewährten Übergangshilfe. Außerdem müssen Anträge auf Erweiterung der Programme und Änderung der Projektbögen und/oder Mittelausstattungen ordnungsgemäß bewertet werden, damit der Kommission ein entsprechender Beschluss vorgelegt werden kann.

Diese Mittel werden für die Verwaltungsausgaben dieser letzten Phase der auslaufenden Programme im Rahmen der Heranführungshilfe in den neuen Mitgliedstaaten veranschlagt, und zwar insbesondere für:

Ausgaben für kurzfristige technische Unterstützung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele stehen (oder Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden);

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das Aufgaben übernommen hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 1 100 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel decken die bei den Posten 22 02 05 01, 22 02 05 04 und bei Artikel 22 03 01 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 04   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 000 000

3 100 000

2 347 618,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind diese Mittel für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum beiderseitigen Nutzen der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 95 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 5 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 2 800 000 EUR veranschlagt;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Diese Mittel decken die bei Artikel 22 02 06 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 06   Übergangsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) für neue Mitgliedstaaten — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

1 167 000,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist bestimmt zur Deckung:

der Ausgaben für das auf Zeit beschäftigte Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte), das mit der Durchführung von Maßnahmen zum Institutionenaufbau (TAIEX, Twinning und SIGMA) betraut ist und die Aufgaben übernehmen soll, für die zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe zuständig waren; für diese Ausgaben werden auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr, von denen 90 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 10 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen sowie für IT- und Telekommunikationskosten entfallen, höchstens 0 EUR veranschlagt;

der bei Artikel 22 03 02 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 30   Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich „Erweiterung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

96 000 (243)

966 000

40 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Kosten der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bestimmt, die im Zuge der Programmverwaltung im Bereich der Erweiterungspolitik entstehen. Das Mandat der Agentur wurde auf alle Jugend-, Tempus- und Erasmus-Mundus-Programme ausgedehnt, an denen IPA-Empfängerländer teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Beschluss 2007/114/EG der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

316 930 582

104 064 000

326 600 000

149 717 000

336 556 108,—

0,—

22 02 02

Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

469 332 953

225 489 000

436 700 000

98 625 400

349 712 040,—

0,—

22 02 03

Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

4

6 000 000

3 265 000

5 000 000

5 430 000

29 941 200,—

36 929 670,10

22 02 04

Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

22 02 04 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

4

24 565 798

17 442 729

24 084 000

8 032 000

18 509 932,—

0,—

22 02 04 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

4

6 854 902

1 500 000

37 999 000

8 934 000

0,—

0,—

 

Artikel 22 02 04 — Subtotal

 

31 420 700

18 942 729

62 083 000

16 966 000

18 509 932,—

0,—

22 02 05

Abschluss der bisherigen Unterstützung

22 02 05 01

Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

4

465 915 000

p.m.

602 665 000

22 890,98

545 663 036,78

22 02 05 02

Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

4

p.m.

217 245 000

p.m.

391 817 000

3 338 906,33

428 688 898,77

22 02 05 03

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

4

p.m.

106 044 000

p.m.

100 709 000

65 683,07

388 068 755,10

22 02 05 04

Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

4

p.m.

90 000

589 549,80

2 310 456,93

22 02 05 05

Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf EU-Grenzregionen

3.2

p.m.

p.m.

1 000 000

79 662,40

2 261 909,95

22 02 05 06

Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für Minenräumaktionen in Zypern

3.2

p.m.

p.m.

150 000

0,—

550 000,—

22 02 05 07

Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4

p.m.

20 000 000

 

 

22 02 05 08

Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

4

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 22 02 05 — Subtotal

 

p.m.

789 204 000

p.m.

1 116 431 000

4 096 692,58

1 367 543 057,53

22 02 06

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

4

9 000 000

6 200 000

10 000 000

12 000 000

9 457 722,72

7 355 665,63

22 02 07

Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01

Regionale und horizontale Programme

4

131 115 000

267 541 000

139 400 000

170 844 000

114 983 748,74

129 165 732,18

22 02 07 02

Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

4

8 500 000

6 224 000

7 000 000

5 700 000

5 000 000,—

34 345,40

22 02 07 03

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

4

2 000 000

87 368 000

p.m.

53 000 000

0,—

12 964 274,64

 

Artikel 22 02 07 — Subtotal

 

141 615 000

361 133 000

146 400 000

229 544 000

119 983 748,74

142 164 352,22

22 02 08

Pilotprojekt „Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten“

4

3 000 000

1 200 000

3 000 000

2 000 000

 

 

 

Kapitel 22 02 — Insgesamt

 

977 299 235

1 509 497 729

989 783 000

1 630 713 400

868 257 444,04

1 553 992 745,48

22 02 01   Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

316 930 582

104 064 000

326 600 000

149 717 000

336 556 108,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA sind diese Mittel für die Finanzierung der Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für Kandidatenländer bestimmt. Das Hauptziel besteht darin, effektive Kapazitäten zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu schaffen, insbesondere durch:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, das dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Ein Teil der Mittel ist insbesondere zur Unterstützung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen bestimmt, damit diese Wissen und bewährte Verfahren in den Bereichen nachhaltige lokale Entwicklung, Kleinstkredite, Umweltschutz und Bekämpfung der Armut austauschen können.

Mit diesen Mitteln können alle unterstützungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, die nicht ausdrücklich unter andere Komponenten der IPA-Verordnung fallen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Komponenten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 02   Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

469 332 953

225 489 000

436 700 000

98 625 400

349 712 040,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des IPA kann nicht nur Kandidatenländern, sondern auch potenziellen Kandidatenländern Heranführungshilfe gewährt werden. Die Mittel aus diesem Artikel sind für die Komponente „Übergang und Institutionenaufbau“ für potenzielle Kandidatenländer bestimmt. Angesichts der verbesserten europäischen Perspektive der potenziellen Kandidatenländer seit dem Europäischen Rat von Thessaloniki (19./20. Juni 2003) besteht das wichtigste Ziel darin, ihre Einbeziehung in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie ihre Heranführung an den Kandidatenstatus zu fördern. Zu diesem Zweck werden die allmähliche Einführung des gemeinschaftlichen Besitzstands in all diesen Ländern und die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Interimsabkommen/Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auf folgende Weise unterstützt:

Stärkung demokratischer Institutionen sowie der Rechtsstaatlichkeit und ihrer Durchsetzung,

Förderung und Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie stärkere Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,

Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Einführung eines Systems, dass dem Empfängerland die Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung ermöglicht,

Wirtschaftsreform,

Entwicklung der Zivilgesellschaft und soziale Eingliederung, Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen zu beteiligen, Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau.

Ein Teil der Mittel sollte für die Finanzierung von Programmen zur Förderung von Versöhnung und ethnischer Toleranz in den potenziellen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 03   Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 000 000

3 265 000

5 000 000

5 430 000

29 941 200,—

36 929 670,10

Erläuterungen

Die Gemeinschaft übernimmt die Finanzierung der Tätigkeit der vierten Säule der UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) und teilweise auch der Tätigkeit des Amtes des Hohen Vertreters (OHR) in Bosnien und Herzegowina. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Haushaltszuschusses.

Es ist vorgesehen, dass die vierte Säule der UNMIK und das OHR ihre jeweilige Tätigkeit 2009 einstellen.

Aus diesen Mitteln wird auch ein Beitrag zur Tätigkeit des Regionalen Sekretariats des Regionalen Kooperationsrats (RCC) (einschließlich der Bezüge des Generalsekretärs) geleistet, das Anfang 2008 eingerichtet wurde. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt des Sekretariats.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die UNMIK, das OHR und der RCC berichten dem Europäischen Parlament über die politische Lage in den betreffenden Regionen und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Durchführung der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04   Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Erläuterungen

Im Rahmen der Komponente „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (CBC) der Heranführungshilfe werden CBC-Programme sowohl an Land- und Seegrenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern einerseits und angrenzenden Mitgliedstaaten als auch an Grenzen zwischen derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern über zwei Haushaltsposten unterstützt: „Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten“ und „Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum“.

22 02 04 01   Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 565 798

17 442 729

24 084 000

8 032 000

18 509 932,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-Empfängerländern.

Sie dienen gegebenenfalls außerdem zur Finanzierung der Teilnahme der für eine Förderung in Frage kommenden IPA-Empfängerländer an transnationalen und interregionalen Strukturfondsprogrammen im Bereich „europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an multilateralen, die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 04 02   Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 854 902

1 500 000

37 999 000

8 934 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Mitgliedstaaten.

Für diese Programme werden die IPA-Mittel durch einen Beitrag aus Rubrik 1b (EFRE) des Haushaltspostens 13 05 03 01 „Regionalpolitik“ ergänzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05   Abschluss der bisherigen Unterstützung

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe und der CARDS-Heranführungshilfe eingegangen wurden.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

22 02 05 01   Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

465 915 000

p.m.

602 665 000

22 890,98

545 663 036,78

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde und Bulgarien und Rumänien am selben Tag beigetreten sind, sind diese Mittel zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Phare-Heranführungshilfe für die beitretenden Länder, die neuen Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Ein Teil dieser Mittel kann unter Einhaltung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 02   Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

217 245 000

p.m.

391 817 000

3 338 906,33

428 688 898,77

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkans eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Ein Teil dieser Mittel kann unter Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 03   Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

106 044 000

p.m.

100 709 000

65 683,07

388 068 755,10

Erläuterungen

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, sind diese Mittel für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Heranführungshilfe für die Türkei eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 04   Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

90 000

589 549,80

2 310 456,93

Erläuterungen

Da Zypern und Malta im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, ist dieser Posten zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der Artikel B7-0 4 0, B7-0 4 1, B7-4 1 0 (teilweise) sowie der Posten B7-4 0 1 0 und B7-4 0 1 1 für diese Länder eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 05 05   Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf EU-Grenzregionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

79 662,40

2 261 909,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen des Artikels „Auswirkungen der Erweiterung in EU-Grenzregionen“ eingegangen wurden. Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 05 06   Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen für Minenräumaktionen in Zypern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

150 000

0,—

550 000,—

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme, die auf ein vom Europäischen Parlament 2004 eingeleitetes Pilotprojekt folgt, dient zur Deckung des Gemeinschaftsbeitrags zur Räumung von Minen in Zypern, insbesondere in der Pufferzone zwischen dem von der Regierung kontrollierten Gebiet und dem Nordteil der Insel, und sie bereitet den Weg für weiter gehende Operationen dieser Art, die aus dem Finanzinstrument für die türkische Gemeinschaft Zyperns finanziert werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 02 05 07   Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 000 000

 

 

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, ist dieser Posten für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Der Stellenplan der Agentur ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7).

22 02 05 08   Europäische Agentur für Wiederaufbau — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur (Titel 3) bestimmt.

Da das IPA am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, ist dieser Posten für die Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die früher im Rahmen der CARDS-Heranführungshilfe für die Länder des westlichen Balkanraums eingegangen wurden.

Hierunter fallen auch Zahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Abschluss der Projekte ergeben (wie gerichtliche Vergleichsverfahren, Verzugsstrafen, Abschlusszahlungen usw.).

Ansatz der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2009:

Einnahmen:

— „Einnahmen“

0

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

20 000 000

Insgesamt

20 000 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

15 225 500

— Titel 2: „Verwaltungsausgaben“

4 774 500

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

0

Insgesamt

20 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7).

22 02 06   Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

6 200 000

10 000 000

12 000 000

9 457 722,72

7 355 665,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die an der Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands beteiligt sind bzw. hierbei eine Rolle spielen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07   Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01   Regionale und horizontale Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

131 115 000

267 541 000

139 400 000

170 844 000

114 983 748,74

129 165 732,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen und horizontalen Heranführungsprogrammen für alle derzeitigen und potenziellen Kandidatenländer bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 02   Beurteilung der Ergebnisse der Gemeinschaftshilfe sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung und Rechnungsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 500 000

6 224 000

7 000 000

5 700 000

5 000 000,—

34 345,40

Erläuterungen

Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen, Überwachungs- und Unterstützungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte anfallen. Ferner sind Mittel für die Überwachung, Bewertung und Prüfung der IPA-Instrumente und vorhergehender Heranführungsinstrumente vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 03   Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

87 368 000

p.m.

53 000 000

0,—

12 964 274,64

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Europäischen Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern. Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

Entwicklung und Umstrukturierung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Europäischen Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

schrittweise Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und Vorbereitung auf seine Umsetzung.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte). Diese Ausgaben sind auf 3 000 000 EUR jährlich begrenzt, was in etwa 28 Mannjahren entspricht; hier wurden die voraussichtlichen jährlichen Einheitskosten pro Mannjahr zugrunde gelegt, von denen 75 % auf die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 25 % auf die für diese Mitarbeiter zusätzlich anfallenden Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, IT- und Telekommunikationseinrichtungen sowie ggf. Mieten entfallen.

Ein Teil dieser Mittel dient auch zur Unterstützung der Arbeit des Ausschusses für die Vermissten (CMP) in Zypern in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entschließung des Europäischen Parlaments über vermisste Personen in Zypern, die am 18. Juni 2008 angenommen wurde (P6_TA(2008)0292) und in der sich das Parlament für eine weitere finanzielle Unterstützung des CMP ab 2009 und speziell für 2009 für die Bereitstellung von 2 000 000 EUR ausgesprochen hat. Damit soll an die bereits von der Kommission getroffenen Maßnahmen angeknüpft werden. Diese hat in Übereinstimmung mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007 zu vermissten Personen in Zypern (ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 243) einen Betrag von 1 500 000 EUR für den CMP bereitgestellt, der den Zeitraum bis Ende 2008 abdeckt.

Was die Aufgaben des oben genannten Ausschusses betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass das Projekt des CMP zur Exhumierung, Identifizierung und Rückgabe der sterblichen Überreste der vermissten Personen seit August 2006 läuft und dass bisher die Überreste von 398 Personen exhumiert wurden. Die Überreste von 266 Personen wurden im anthropologischen Labor des CMP analysiert, um mutmaßliche Identifizierungen vorzunehmen. Die ersten positiven Identifizierungen erfolgten Ende Juni 2007, und bisher konnte auf diese Weise im Rahmen des CMP-Projekts die Identität von 91 Personen festgestellt werden. Eine Fortsetzung der Arbeiten und weitere Ergebnisse sind notwendig, und dies kann nur erreicht werden, wenn die Kapazitäten des CMP erweitert werden, weshalb die finanzielle Unterstützung der EU von entscheidender Bedeutung ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

22 02 08   Pilotprojekt „Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

1 200 000

3 000 000

2 000 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen dazu, gemeinnützige Organisationen (wie z. B. zivilgesellschaftliche Organisationen auf lokaler und internationaler Ebene und öffentliche Institutionen) bei der Durchführung nachhaltiger Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Erschließung wertvoller Kulturobjekte (Kirchen, Moscheen, Bibliotheken, Museen, Denkmäler usw.) in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern zu unterstützen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte nach Möglichkeit Projekten gewidmet werden, die die Prozesse der Vertrauensbildung dadurch unterstützen, dass sie verschiedene ethnische und religiöse Gruppen in gemeinsame Vorhaben einbinden, und den Kompetenzerwerb und die Bewusstseinsbildung auf lokaler und nationaler Ebene fördern.

In Zukunft könnten die im Rahmen dieses Pilotprojekts gewonnenen Erfahrungen auch dazu dienen, eine ständige Rechtsgrundlage und ein umfassenderes Konzept für die Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten anderer geografischer Regionen zu entwickeln.

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und zur Rolle der EU (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207) heißt es, dass eine Regelung für den Kosovo den „Schutz der kulturellen und religiösen Stätten“ beinhalten sollte.

Auf dem Balkan gibt es eine große Zahl beschädigter Gebäude, die eine konkrete Erinnerung an frühere Konflikte darstellen und Misstrauen wecken. Verschiedene ethnische Gruppen und Gebietskörperschaften werden heute von NRO in gemeinsame Restaurierungsprojekte eingebunden, womit der Respekt für die kulturellen Werte anderer gefördert wird, doch stehen hierfür keine EU-Mittel bereit. Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) deckt grob die Bereiche „Wiederaufbau“ und „Zusammenarbeit zwischen Gemeinden“ ab, sieht aber nicht speziell die Wiederherstellung des kulturellen Erbes vor.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 22 03 —   FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 03

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG NACH DEM BEITRITT

22 03 01

Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

3.2

48 502 000

p.m.

68 200 000

77 987 600,—

102 808 856,58

22 03 02

Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

3.2

1 700 000

p.m.

3 439 000

7 830 000,—

7 795 634,87

 

Kapitel 22 03 — Insgesamt

 

50 202 000

p.m.

71 639 000

85 817 600,—

110 604 491,45

22 03 01   Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

48 502 000

p.m.

68 200 000

77 987 600,—

102 808 856,58

Erläuterungen

Ziel dieser Übergangsfazilität ist es, die Bemühungen der neuen Mitgliedstaaten für den Ausbau der für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiter zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu fördern.

Die Übergangsfazilität für die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beitraten, lief von 2004 bis 2006. Die Durchführung wird bis mindestens 2009 fortgesetzt. Für Bulgarien und Rumänien ist in ihrer Beitrittsakte (2005) ebenfalls eine Übergangsfazilität für das erste Jahr nach ihrem Beitritt zur EU vorgesehen, deren Durchführung bis 2010 fortgesetzt werden soll.

Im Rahmen dieser Übergangsfazilität sollen die Aktivitäten im Bereich des Institutionenaufbaus nach denselben Prinzipien finanziert werden wie in der Heranführungsphase im Programm Phare. Die im Rahmen von Phare eingerichteten Strukturen und verwendeten Methoden zur Programmierung und Entscheidungsfindung werden deshalb — mit geringfügigen Änderungen — auch bei der Übergangsfazilität zur Anwendung kommen.

Der Zweck der Übergangsfazilität besteht darin, die neuen Mitgliedstaaten weiterhin in Bereichen zu unterstützen, in denen ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten noch nicht jenen in den übrigen Mitgliedstaaten entsprechen. Mit der Übergangsfazilität sollen den neuen Mitgliedstaaten Instrumente an die Hand gegeben werden, mit denen sie schnell und effizient auf festgestellte Schwächen reagieren können, insbesondere wenn Schutzklauseln in Anspruch genommen werden oder genommen werden könnten.

Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Außengrenzkontrollen, Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten),

Finanzkontrolle,

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung,

Binnenmarkt, einschließlich Zollunion,

Umwelt,

Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Lebensmittelsicherheit,

Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS),

nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der Stellen für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle),

Statistik,

Stärkung der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission aufgezeigt wurden und nicht von den Strukturfonds abgedeckt werden.

Die im Rahmen der Übergangsfazilität anzugehenden Probleme wurden im umfassenden Monitoring-Bericht ermittelt. Dabei ist jenen Bereichen Vorrang einzuräumen, in denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden oder in Anspruch genommen werden könnten, um sofortige Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

Ein Teil der jeweiligen Mittel ist für Mehrländerprogramme bestimmt, die auch Audit- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen. Die restlichen Mittel werden auf die neuen Mitgliedstaaten verteilt.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

22 03 02   Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 700 000

p.m.

3 439 000

7 830 000,—

7 795 634,87

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen Hilfe im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand, mit der alle an der Durchführung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Ziel ist es, möglichst umgehend kurzfristige Unterstützung in der Form von Seminaren, Workshops, Studienaufenthalten und Expertenbesuchen, Ausbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfsmitteln insbesondere für die Sammlung und Verbreitung von Informationen, für das Übersetzen/Dolmetschen sowie andere Formen der technischen Hilfe im Bereich der Angleichung an den Besitzstand der Gemeinschaft zu leisten.

Zu den Begünstigten zählen Vertreter aller öffentlichen und halböffentlichen Organe wie nationale Verwaltungen, Parlamente, Gesetzgebungsgremien, Regionalregierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie Vertreter der Sozialpartner und der Handels-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die an der Durchführung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

KAPITEL 22 04 —   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

22 04 01

Prince — Informations- und Kommunikationsstrategie

4

5 000 000

5 258 000

5 000 000

5 500 000

4 800 574,19

4 412 334,64

22 04 02

Informations- und Kommunikationsprogramme für Drittländer

4

9 000 000

6 330 000

7 000 000

6 000 000

7 000 000,—

980 418,50

 

Kapitel 22 04 — Insgesamt

 

14 000 000

11 588 000

12 000 000

11 500 000

11 800 574,19

5 392 753,14

22 04 01   Prince — Informations- und Kommunikationsstrategie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 258 000

5 000 000

5 500 000

4 800 574,19

4 412 334,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Mitgliedstaaten betreffen und auch Folgenabschätzungs- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Die Höhe der vorgesehenen Mittel spiegelt die Informations- und Kommunikationsprioritäten entsprechend dem Zeitplan für die Erweiterung wider. Ziel der Informations- und Kommunikationsstrategie ist die Förderung der Unterstützung für den Beitritt und der Sensibilisierung der gesamten europäischen Öffentlichkeit für die Erweiterung der Union, wobei die Maßnahmen aber insbesondere auf die Länder abzielen, in denen die öffentlichen Meinung künftigen Erweiterungen kritisch begegnet.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über vorrangige EU-Politiken wie: einem wirksamen Dialog über die Erweiterung und Heranführung zwischen den europäischen Bürgern und den EU-Institutionen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Informationsbedarfs jedes einzelnen Landes; einem Dialog zwischen der Zivilgesellschaft der EU und derjenigen der derzeitigen und der potenziellen Kandidatenländer; die Information von Journalisten und anderen Multiplikatoren über den Erweiterungsprozess; die Inauftraggabe von Studien und Meinungsumfragen; Aufbau und Pflege entsprechender Websites; Ausarbeitung von gedrucktem und audiovisuellem Material; Organisation von öffentlichen Veranstaltungen sowie von Konferenzen und Seminaren und Evaluierung des Informationsprogramms.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

22 04 02   Informations- und Kommunikationsprogramme für Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 000 000

6 330 000

7 000 000

6 000 000

7 000 000,—

980 418,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Erweiterung bestimmt, die hauptsächlich die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer betreffen und auch Folgenabschätzungs- und Evaluierungsmaßnahmen umfassen.

Der Großteil dieser Mittel ist für die Finanzierung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen bestimmt, die dekonzentriert von den Delegationen in den derzeitigen und potenziellen Kandidatenländern durchgeführt werden.

Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen richten sich an die allgemeine Öffentlichkeit, einschlägige spezifische Adressatenkreise und Zielgruppen, insbesondere Jugendliche, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen, und sollen die Unterstützung von Meinungsträgern für die Erweiterung und den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess fördern. Ferner sollen das Profil und die politische Hebelwirkung der EU in jenen Ländern gestärkt werden und die Unterstützung der Öffentlichkeit für den Reformprozess vor und während des Beitritts eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 22 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

22 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 49 04 01

Heranführungshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

0,—

2 000 650,03

22 49 04 02

Heranführungshilfe für die Türkei — Verwaltungsausgaben

4

0,—

0,—

22 49 04 03

Heranführungsstrategie für Malta und Zypern — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

0,—

0,—

22 49 04 04

Unterstützung der Länder des westlichen Balkanraums — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

0,—

150 207,62

 

Artikel 22 49 04 — Subtotal

 

p.m.

0,—

2 150 857,65

 

Kapitel 22 49 — Insgesamt

 

p.m.

0,—

2 150 857,65

22 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Erweiterung“

22 49 04 01   Heranführungshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

2 000 650,03

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 22 01 04 01 und 22 01 04 05 (vormals Artikel B7-0 3 0 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 02   Heranführungshilfe für die Türkei — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 22 01 04 02 (vormals Artikel B7-0 5 0 A) eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 03   Heranführungsstrategie für Malta und Zypern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter den vormaligen Artikeln B7-0 4 0 A, B7-0 4 1 A und B7-4 1 0 A (teilweise) eingegangen wurden, bei denen zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

22 49 04 04   Unterstützung der Länder des westlichen Balkanraums — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

150 207,62

Erläuterungen

Dieser Posten ist zur Abwicklung von Mittelbindungen zu Lasten des Postens 22 01 04 08 (vormals Artikel B7-5 4 1 A) bestimmt, bei dem bisher getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ERWEITERUNG

ERWEITERUNG — BEITRITTSVERHANDLUNGEN

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE

Allgemeine Ziele

Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Reformvertrag geänderten Fassung, in dem die allgemeinen Ziele der EU im Bereich der Außenbeziehungen festgelegt sind, zielt die humanitäre Hilfe darauf ab, den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen.

Auf Ebene der GD Humanitäre Hilfe wird dieses Ziel im Rahmen der folgenden strategischen Ziele verfolgt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 über die humanitäre Hilfe definiert sind:

in Notsituationen und unmittelbar danach sowie bei Naturkatastrophen, die Menschenleben fordern, physische Leiden und psychosoziale Folgen mit sich bringen sowie erhebliche materielle Schäden verursachen, Menschenleben zu retten und zu erhalten,

Bevölkerungsgruppen, die von längeren Krisen, insbesondere von Konflikten oder Kriegen betroffen sind, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu gewähren,

zur Finanzierung der Beförderung der Hilfe durch alle verfügbaren logistischen Mittel und durch den Schutz der Hilfsgüter und des zu humanitären Zwecken eingesetzten Personals beizutragen,

kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, insbesondere in Bezug auf Infrastruktur und Ausrüstung durchzuführen;

Folgen von Bevölkerungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) aufgrund von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen zu bewältigen sowie Aktionen der Rückführung durchzuführen,

die Vorbereitung auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände zu gewährleisten und ein geeignetes Frühwarnsystem und Handlungsinstrumentarium zu entwickeln,

zivile Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Konflikten oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen zu schützen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

28 865 719

28 865 719

28 429 282

28 429 282

26 553 203,56

26 553 203,56

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

767 851 000

767 851 000

741 671 000

744 671 000

731 429 572,27

731 302 503,87

23 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Titel 23 — Insgesamt

796 716 719

796 716 719

770 100 282

773 100 282

757 982 775,83

757 855 707,43

KAPITEL 23 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

15 607 997 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

14 876 084 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

13 717 606,19

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01

Externes Personal

5

1 220 201

1 166 484

1 132 457,20

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 697 981

1 670 469

1 721 954,86

 

Artikel 23 01 02 — Subtotal

 

2 918 182

2 836 953

2 854 412,06

23 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

5

1 139 540

1 116 245

1 080 922,83

23 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01

Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

4

9 200 000

9 600 000

8 900 262,48

 

Artikel 23 01 04 — Subtotal

 

9 200 000

9 600 000

8 900 262,48

 

Kapitel 23 01 — Insgesamt

 

28 865 719

28 429 282

26 553 203,56

23 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 607 997 (246)

14 876 084 (247)

13 717 606,19

23 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 220 201

1 166 484

1 132 457,20

23 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 697 981

1 670 469

1 721 954,86

23 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 139 540

1 116 245

1 080 922,83

23 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 01 04 01   Humanitäre Hilfe — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 200 000

9 600 000

8 900 262,48

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“ verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

Gebühren und erstattungsfähige Ausgaben, die bei Dienstleistungsverträgen zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen der Partner und der Maßnahmen der GD Humanitäre Hilfe anfallen;

Ausgaben für Studien, Informationen und Veröffentlichungen; Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen; sowie andere Maßnahmen, mit denen sichtbar gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Gemeinschaft bereitgestellt wurde;

Ausgaben für auf Zeit beschäftigtes Hilfspersonal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, Zeitbedienstete, Leiharbeitskräfte) sind auf 1 800 000 EUR beschränkt. Dieses Personal soll die bislang von externen Auftragnehmern wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den unabhängigen Sachverständigen übernehmen und die Programme in Drittländern verwalten. Dieser auf der Basis der voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr ermittelte Betrag deckt die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter sowie die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallenden Kosten für Fortbildungen, Sitzungen, Dienstreisen, IT und Telekommunikation;

Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die über die Website Europa oder über eine gesicherte Website beim Datenzentrum zugänglich sind und die Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und den für die GD Humanitäre Hilfe tätigen Sachverständigen vor Ort verbessern sollen.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zu Lasten der Artikel 23 02 01, 23 02 02 und 23 02 03.

KAPITEL 23 02 —   HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Humanitäre Hilfe

4

504 531 000

504 531 000

486 095 000

489 095 000

491 707 471,57

545 759 550,50

23 02 02

Nahrungsmittelhilfe

4

230 025 000

230 025 000

223 251 000

223 251 000

220 222 100,70

158 430 984,30

23 02 03

Katastrophenvorsorge

4

33 295 000

33 295 000

32 325 000

32 325 000

19 500 000,—

27 111 969,07

 

Kapitel 23 02 — Insgesamt

 

767 851 000

767 851 000

741 671 000

744 671 000

731 429 572,27

731 302 503,87

23 02 01   Humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

504 531 000

504 531 000

486 095 000

489 095 000

491 707 471,57

545 759 550,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Europäischen Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

Die Mittel dieses Artikels sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt sowie für den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Maßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen europäischer humanitärer Organisationen und Einrichtungen untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Politikbereichs stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel dienen auch zur Leistung humanitärer Hilfe für Georgien im Anschluss an den Konflikt mit Russland. Finanziert werden sollten in erster Linie humanitäre Hilfsmaßnahmen für die Opfer und der Kauf von Geräten oder Produkten, die für kurzfristige Wiederaufbauarbeiten benötigt werden. Über den Gesamtbetrag der Hilfe soll auf einer internationalen Geberkonferenz entschieden werden.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 02   Nahrungsmittelhilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

230 025 000

230 025 000

223 251 000

223 251 000

220 222 100,70

158 430 984,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden.

Die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Europäischen Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Die Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Gemeinschaftsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 03   Katastrophenvorsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 295 000

33 295 000

32 325 000

32 325 000

19 500 000,—

27 111 969,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen der Katastrophenvorsorge bzw. der Vorsorge für vergleichbare Notfälle sowie für die Entwicklung von Frühwarnsystemen für Naturkatastrophen jeglicher Art wie Überschwemmungen, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche usw. bestimmt, was auch den Kauf und die Beförderung der für diesen Zweck erforderlichen Ausrüstung mit einschließt.

Mit diesen Mitteln können auch andere, direkt mit der Durchführung von Katastrophenvorsorgemaßnahmen verbundene Ausgaben finanziert werden, wie:

die Finanzierung von wissenschaftlichen Studien über die Verhinderung von Katastrophen;

das Anlegen von Notfallvorräten mit Gegenständen und Ausrüstungen für humanitäre Hilfsmaßnahmen;

die technische Hilfe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenvorsorgeprojekte erforderlich ist, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der GD Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

KAPITEL 23 49 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

23 49 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 49 04 01

Hilfe und Nahrungsmittelsoforthilfe für die von Katastrophen oder schweren Krisen heimgesuchte Bevölkerung in Entwicklungsländern und anderen Drittländern — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Artikel 23 49 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Kapitel 23 49 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

0,—

23 49 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“

23 49 04 01   Hilfe und Nahrungsmittelsoforthilfe für die von Katastrophen oder schweren Krisen heimgesuchte Bevölkerung in Entwicklungsländern und anderen Drittländern — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen bestimmt, die unter Posten 23 01 04 01 eingegangen wurden, bei dem zuvor getrennte Mittel eingesetzt waren.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GD HUMANITÄRE HILFE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HUMANITÄRE HILFE

TITEL 24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

Allgemeine Ziele

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist mit der Aufgabe betraut, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen und Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Pflichtverletzungen innerhalb der europäischen Organe zu bekämpfen. Dabei ist es bestrebt, in verantwortungsbewusster, transparenter und effizienter Weise qualitativ hochwertige Dienste zu erbringen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

57 851 000

57 851 000

53 078 000

53 078 000

48 797 363,89

48 797 363,89

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

20 500 000

16 300 000

21 300 000

16 250 000

19 968 032,54

12 686 831,30

 

Titel 24 — Insgesamt

78 351 000

74 151 000

74 378 000

69 328 000

68 765 396,43

61 484 195,19

KAPITEL 24 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

24 01 06

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

 

Kapitel 24 01 — Insgesamt

 

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

24 01 06   Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), dessen Ziel die Bekämpfung von Betrugsfällen im interinstitutionellen Rahmen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 22 000 EUR veranschlagt.

Es sollten mindestens fünf zusätzliche Beamte in Bulgarien und Rumänien bereitgestellt werden, um den Kapazitätsaufbau, Ausbildungsmaßnahmen und den Transfer von Know-how zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL 24 02 —   BETRUGSBEKÄMPFUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 02

BETRUGSBEKÄMPFUNG

24 02 01

Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung — Hercule II

1.1

14 000 000

10 500 000

13 800 000

10 000 000

13 724 999,95

7 200 964,77

24 02 02

Pericles

1.1

1 000 000

800 000

1 000 000

750 000

1 000 000,—

597 744,17

24 02 03

Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

1.1

5 500 000

5 000 000

6 500 000

5 500 000

5 243 032,59

4 888 122,36

 

Kapitel 24 02 — Insgesamt

 

20 500 000

16 300 000

21 300 000

16 250 000

19 968 032,54

12 686 831,30

24 02 01   Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung — Hercule II

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 000 000

10 500 000

13 800 000

10 000 000

13 724 999,95

7 200 964,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die im Rahmen des Programms Hercule II zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft organisiert werden, einschließlich im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen.

Die Mittel sind veranschlagt für:

die Entwicklung und Verbesserung von Untersuchungsmethoden und technischen Ressourcen in der Betrugsbekämpfung, die qualitative Verbesserung der technischen und operativen Unterstützung bei Untersuchungen, insbesondere in Bezug auf die technische Unterstützung von nationalen Behörden in der Betrugsbekämpfung, u. a. bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

die Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie zwischen Angehörigen der Rechtsberufe und Akademikern,

die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Datenzugang.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

24 02 02   Pericles

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

800 000

1 000 000

750 000

1 000 000,—

597 744,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (KOM(1998) 474 endg.).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39).

24 02 03   Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

5 000 000

6 500 000

5 500 000

5 243 032,59

4 888 122,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien solcher Anwendungen sowie der Kosten für die Entwicklung und Produktion, die die Infrastruktur des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (AFIS) bilden. AFIS soll einen raschen und sicheren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission gewährleisten und somit die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von Betrug zulasten des Haushalts der Europäischen Union unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), insbesondere Artikel 23.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES OLAF

TITEL 25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

Allgemeine Ziele

Übergeordnete Ziele dieses Politikbereichs sind:

Umsetzung der politischen Prioritäten der Kommission, wie sie von ihrem Präsidenten festgelegt wurden,

Gewährleistung der strategischen Planung und Programmierung sowie Sicherstellung der Kohäsion innerhalb der Kommission,

Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Beschlussfassungsprozesse im Kollegium und Unterrichtung darüber,

wirksame interne Koordinierung und Beziehungen zu den übrigen Organen,

Förderung der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren,

Management des „Future of Europe“-Prozesses,

Berichterstattung über die Tätigkeiten der Europäischen Union,

Überprüfung der Kohärenz der Rechtsvorschriften,

Verteidigung des Standpunkts der Kommission in etwaigen Streitfällen.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

181 409 522

181 409 522

172 174 806

172 174 806

164 198 451,07

164 198 451,07

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

4 786 000

4 786 000

4 590 000

4 590 000

5 193 747,18

6 767 508,21

 

Titel 25 — Insgesamt

186 195 522

186 195 522

176 764 806

176 764 806

169 392 198,25

170 965 959,28

KAPITEL 25 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

25 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

132 714 710 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

124 798 758 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

119 970 750,91

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5

10 101 000

8 547 000

8 207 616,16

 

Artikel 25 01 01 — Subtotal

 

142 815 710

133 345 758

128 178 367,07

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

5 458 914

5 601 194

4 136 285,64

25 01 02 03

Sonderberater

5

649 000

616 000

445 012,96

25 01 02 11

Sonstige Ausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

11 856 404

11 305 427

12 271 587,72

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5

4 540 000

4 442 000

3 810 493,29

 

Artikel 25 01 02 — Subtotal

 

22 504 318

21 964 621

20 663 379,61

25 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5

9 689 494

9 364 427

9 442 428,62

25 01 06

Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01

Ausschuss für Folgenabschätzung

5

200 000

200 000

 

25 01 06 02

Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten

5

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 25 01 06 — Subtotal

 

200 000

200 000

 

25 01 07

Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

25 01 07 01

Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts

5

2 000 000

3 100 000

2 150 000,—

 

Artikel 25 01 07 — Subtotal

 

2 000 000

3 100 000

2 150 000,—

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01

Streitsachen

5

4 200 000

4 200 000

3 764 275,77

 

Artikel 25 01 08 — Subtotal

 

4 200 000

4 200 000

3 764 275,77

 

Kapitel 25 01 — Insgesamt

 

181 409 522

172 174 806

164 198 451,07

25 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

132 714 710 (250)

124 798 758 (251)

119 970 750,91

25 01 01 03   Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 101 000

8 547 000

8 207 616,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Grundgehälter der Mitglieder der Kommission,

die Residenzzulagen der Mitglieder der Kommission,

die Familienzulagen der Mitglieder der Kommission, und zwar:

die Haushaltszulage,

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle für Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für ehemalige Mitglieder der Kommission,

die Geburtenzulage,

beim Tode eines Mitglieds der Kommission:

die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats,

die Kosten für die Überführung bis zum Herkunftsort des Verstorbenen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und die Übergangsentschädigungen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Finanzierung der gegebenenfalls vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge, Übergangsentschädigungen und Versorgungsbezüge.

Bei diesem Posten werden außerdem erforderlichenfalls Mittel eingestellt zur Deckung

der Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Kommission (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst,

der Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst,

der Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 11 und 14.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

25 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01   Externes Personal des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 458 914

5 601 194

4 136 285,64

25 01 02 03   Sonderberater

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

649 000

616 000

445 012,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Dienstreisekosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung für Sonderberater.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

25 01 02 11   Sonstige Ausgaben des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

11 856 404

11 305 427

12 271 587,72

25 01 02 13   Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 540 000

4 442 000

3 810 493,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Ausgaben, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entstehen,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Kommission; diese Kosten können von den Mitgliedern der Kommission in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen der Tätigkeit des Organs gesondert verauslagt werden.

Der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Gemeinschaften sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten wird als zweckgebundene Einnahme eingesetzt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Anhang des Dokuments KOM(1979) 507 vom 19. September 1979. Dieser Anhang enthält Entscheidungen der Kommission über Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke sowie für Ausgaben bei Dienstreisen ihrer Mitglieder.

25 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 689 494

9 364 427

9 442 428,62

25 01 06   Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01   Ausschuss für Folgenabschätzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

200 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung.

25 01 06 02   Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Dieser Posten ist bestimmt zur Deckung der Ausgaben für fachspezifische Studien, Konsultationen, Sitzungen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der im Rahmen des Pilotprojekts Verringerung des Verwaltungsaufwands (Artikel 26 01 08) eingesetzten Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger.

25 01 07   Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

25 01 07 01   Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 000 000

3 100 000

2 150 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Neufassung und Kodifizierung der gemeinschaftlichen Rechtsakte.

25 01 08   Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01   Streitsachen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 200 000

4 200 000

3 764 275,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstellen und der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater der Kommission.

Die Mittel sind ebenfalls zur Deckung etwaiger Ausgaben bestimmt, die der Kommission vom Gerichtshof oder von anderen Gerichten angelastet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 25 02 —   BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

25 02 01

Institutionen von europäischem Interesse

25 02 01 01

Historische Archive der Europäischen Union

5

1 786 000

1 786 000

1 690 000

1 690 000

1 650 000,—

3 722 860,62

 

Artikel 25 02 01 — Subtotal

 

1 786 000

1 786 000

1 690 000

1 690 000

1 650 000,—

3 722 860,62

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Dokumentationsdatenbanken

5

700 000

700 000

900 000

900 000

721 120,—

883 496,50

25 02 04 02

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

5

2 300 000

2 300 000

2 000 000

2 000 000

2 822 627,18

2 161 151,09

 

Artikel 25 02 04 — Subtotal

 

3 000 000

3 000 000

2 900 000

2 900 000

3 543 747,18

3 044 647,59

 

Kapitel 25 02 — Insgesamt

 

4 786 000

4 786 000

4 590 000

4 590 000

5 193 747,18

6 767 508,21

25 02 01   Institutionen von europäischem Interesse

25 02 01 01   Historische Archive der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 786 000

1 786 000

1 690 000

1 690 000

1 650 000,—

3 722 860,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben (Personal- und Betriebskosten), die beim Europäischen Hochschulinstitut für die Verwaltung der historischen Archive entstehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verweise

Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

25 02 04   Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01   Dokumentationsdatenbanken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

700 000

900 000

900 000

721 120,—

883 496,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Datenbanken der Kommission zur internen Information über den Stand der Verfahren und der amtlichen Schriftstücke, insbesondere für:

die Sammlung, Vor- und Aufbereitung sowie Erfassung der einzugebenden Texte und Verfahren,

die Entwicklung, die Pflege und den Betrieb eines integrierten Systems,

die Verbreitung der Informationen über die verschiedenen elektronischen Datenträger.

Sie decken nur die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

25 02 04 02   Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 300 000

2 300 000

2 000 000

2 000 000

2 822 627,18

2 161 151,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen sowie von sonstigen Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen.

Die betreffenden Ausgaben decken insbesondere die Kosten für: Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), Honorare freiberuflicher Journalisten, die Auswertung von Dokumentation, die Vervielfältigung von Schriftstücken, Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), den Druck, die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden auf 33 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 212.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 125.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES GENERALSEKRETARIATS

KOORDINATION INNERHALB DER KOMMISSION

KOORDINATION UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

BERATUNG IN POLITISCHEN ANGELEGENHEITEN

KABINETTE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES BERATERGREMIUMS FÜR EUROPÄISCHE POLITIK (BEPA)

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES GENERALSEKRETARIATS

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION UND PROTOKOLL

TITEL 26

VERWALTUNG

Allgemeine Ziele

Schaffung einer dienstleistungsorientierten modernen Verwaltungsstruktur durch die hauptverantwortliche Umsetzung der meisten Maßnahmen des administrativen Reformprogramms der Kommission;

effizientes, wirksames und zeitgerechtes Gebäudemanagement für die Kommission;

Veröffentlichung von Informationen der verschiedenen Organe der Europäischen Union;

Umsetzung des geltenden Regelungsrahmens durch vorschriftsmäßige, einheitliche und transparente Anwendung der Vorschriften für die Festsetzung und Abwicklung der finanziellen Ansprüche;

Schaffung einer modernen und leistungsfähigen IT-Infrastruktur und Erbringung verbundener Dienstleistungen;

Durchführung von Ausschreibungen und Auswahlverfahren, um den vorrangigen Bedarf der Organe zu decken.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

936 452 759

936 452 759

922 037 940

922 037 940

973 127 704,28

973 127 704,28

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

11 900 000

11 900 000

20 500 000

20 500 000

22 821 286,03

23 393 965,27

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

21 000 000

25 700 000

22 000 000

24 500 000

29 508 204,15

20 912 478,22

 

Titel 26 — Insgesamt

969 352 759

974 052 759

964 537 940

967 037 940

1 025 457 194,46

1 017 434 147,77

KAPITEL 26 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

5

101 966 020 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

97 986 177 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

95 472 061,62

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01

Externes Personal

5

6 138 017

6 107 990

5 705 344,35

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

20 123 781

19 550 424

20 630 972,37

 

Artikel 26 01 02 — Subtotal

 

26 261 798

25 658 414

26 336 316,72

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

5

7 444 534

7 352 513

7 490 515,56

26 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) — Verwaltungsausgaben

1.1

800 000

800 000

533 930,80

 

Artikel 26 01 04 — Subtotal

 

800 000

800 000

533 930,80

26 01 08

Pilotprojekt — Verringerung des Verwaltungsaufwands

5

p.m.

1 967 431,—

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01

Amt für amtliche Veröffentlichungen

5

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

 

Artikel 26 01 09 — Subtotal

 

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

26 01 10

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

5

2 500 000

3 000 000

1 989 050,97

 

Artikel 26 01 10 — Subtotal

 

2 500 000

3 000 000

1 989 050,97

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

19 000 000

20 000 000

18 821 204,32

 

Artikel 26 01 11 — Subtotal

 

19 000 000

20 000 000

18 821 204,32

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

5

27 150 000

26 057 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

24 331 583,28

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

194 871 600 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

200 581 000

227 207 735,86

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

74 366 000

70 225 000

66 027 567,98

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

5

4 644 000

5 520 000

5 548 751,76

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

7 016 000

7 224 000

7 003 083,26

 

Artikel 26 01 22 — Subtotal

 

342 256 600

343 253 000

360 834 387,73

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

40 424 000

37 995 000

28 723 079,99

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

14 480 000

12 466 000

16 947 336,57

26 01 23 04

Ausstattung in Luxemburg

5

640 000

930 000

949 722,36

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

828 000

886 000

721 719,83

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

5 535 000

6 389 000

5 186 279,72

 

Artikel 26 01 23 — Subtotal

 

86 015 000

81 974 000

74 271 307,82

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

4 890 000

7 556 000

3 581 674,—

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

31 274 000

29 961 000

29 922 998,—

 

Artikel 26 01 40 — Subtotal

 

36 164 000

37 517 000

33 504 672,—

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

p.m.

0,—

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

7 630 000

7 340 000

6 857 434,37

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

2 782 000

2 946 000

2 425 192,04

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

8 497 000

7 590 000

15 008 346,42

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

520 000

470 000

462 995,01

26 01 50 07

Schadenersatz

5

200 000

200 000

46 689 678,97

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

53 000

50 000

37 520,47

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 213 000

4 220 000

3 746 728,16

 

Artikel 26 01 50 — Subtotal

 

23 895 000

22 816 000

75 227 895,44

26 01 51

Europäische Schulen

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5

8 385 291

6 902 696 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 647 791,—

26 01 51 02

Brüssel I (Uccle)

5

23 822 010

21 755 769

20 985 248,—

26 01 51 03

Brüssel II (Woluwe)

5

21 794 189

21 512 182

19 195 205,—

26 01 51 04

Brüssel III (Ixelles)

5

20 941 593

20 280 133

16 982 636,—

26 01 51 05

Brüssel IV (Übergangsstandort)

5

3 114 472

4 697 907

1 835 771,—

26 01 51 11

Luxemburg I

5

23 456 376

23 388 047

21 064 037,—

26 01 51 12

Luxemburg II

5

4 337 745

3 106 141

3 013 695,—

26 01 51 21

Mol (B)

5

6 259 269

6 320 355

6 307 937,—

26 01 51 22

Frankfurt am Main (D)

5

5 348 868

5 006 128

3 778 185,—

26 01 51 23

Karlsruhe (D)

5

2 519 492

2 720 984

3 853 757,—

26 01 51 24

München (D)

5

382 717

682 426

718 731,67

26 01 51 25

Alicante (E)

5

6 689 523

6 473 336

4 512 488,—

26 01 51 26

Varese (IT)

5

10 570 726

9 622 047

8 770 109,—

26 01 51 27

Bergen (NL)

5

5 160 645

5 570 774

4 671 981,—

26 01 51 28

Culham (GB)

5

5 758 891

5 970 911

5 883 131,—

 

Artikel 26 01 51 — Subtotal

 

148 541 807

144 009 836

129 220 702,67

 

Kapitel 26 01 — Insgesamt

 

936 452 759

922 037 940

973 127 704,28

26 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

101 966 020 (257)

97 986 177 (258)

95 472 061,62

26 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 138 017

6 107 990

5 705 344,35

26 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 123 781

19 550 424

20 630 972,37

26 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 444 534

7 352 513

7 490 515,56

26 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01   Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

800 000

800 000

533 930,80

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. von potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 26 03 01 01.

26 01 08   Pilotprojekt — Verringerung des Verwaltungsaufwands

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

1 967 431,—

Erläuterungen

Es ist notwendig, neue Rechtsvorschriften zu überprüfen und alte Rechtsvorschriften zu bewerten. Dieses Pilotprojekt sollte in Form eines mehrjährigen Projekts durchgeführt werden, dessen Ziel die Errichtung einer kleinen, apolitischen und unabhängigen Organisation ist, die sich nicht mit den politischen Zielen der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften befasst, sondern sich lediglich auf den Verwaltungsaufwand konzentriert, der durch einen bestimmten Legislativvorschlag verursacht wurde.

Außerdem sollte diese Organisation prüfen, inwieweit die Kommission ihrer Aufgabe gerecht wird, den Verwaltungsaufwand innerhalb des Rahmens und der Ziele des geplanten Rechtsakts so gering wie möglich zu halten.

Die Organisation sollte darüber hinaus untersuchen, inwieweit in der Begründung des geplanten Rechtsakts dessen Auswirkungen unter dem Aspekt des Verwaltungsaufwands berücksichtigt wurden und ob die Kommission zur Verwirklichung der Ziele des vorgeschlagenen Rechtsakts tatsächlich die Lösung gewählt hat, die den geringsten Verwaltungsaufwand beinhaltet.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 09   Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01   Amt für amtliche Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

Erläuterungen

Es handelt sich hierbei um die Mittel des Amts für amtliche Veröffentlichungen; Einzelheiten dazu sind der Anlage II zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Auf der Grundlage der analytischen Buchführungsdaten des Amts werden die Kosten für seine Dienstleistungen für die einzelnen Organe wie folgt veranschlagt:

Rat

8 940 410

Rat

5 262 248

Kommission

55 469 559

Gerichtshof

2 844 929

Rechnungshof

611 015

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

720 410

Ausschuss der Regionen

467 763

Sonstiges

5 103 608

Insgesamt

79 419 942

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 6 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 69/13/Euratom, EGKS, EWG vom 16. Januar 1969 über die Errichtung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 13 vom 18.1.1969, S. 19), insbesondere die Artikel 5 und 7.

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere die Artikel 171 bis 175.

26 01 10   Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der gemeinschaftlichen Rechtsakte sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte über geeignete formale Träger in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

26 01 10 01   Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 500 000

3 000 000

1 989 050,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der gemeinschaftlichen Rechtsakte sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte über geeignete formale Träger in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Europäischer Rat in Edinburgh vom Dezember 1992 (SN/456/92, Anhang 3 zu Teil A, Seite 5).

Interinstitutionelle Erklärung vom 25. Oktober 1993 über Demokratie, Transparenz und Subsidiarität sowie Interinstitutionelle Vereinbarung über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (ABl. C 329 vom 6.12.1993, S. 133 und 135).

Der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügte Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

26 01 11   Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01   Amtsblatt der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 000 000

20 000 000

18 821 204,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Kosten für die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in jeder Form, einschließlich der Verbreitung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 206 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 254.

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

Beschluss 69/13/Euratom, EGKS, EWG vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 13 vom 18.1.1969, S. 19).

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

26 01 20   Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

27 150 000

26 057 000 (259)

24 331 583,28

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften; Einzelheiten hierzu sind der Anlage IV zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

26 01 21   Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche; Einzelheiten dazu sind der Anlage V zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

26 01 22   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel; Einzelheiten dazu sind der Anlage VI zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 750 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 35).

26 01 22 02   Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

194 871 600 (260)

200 581 000

227 207 735,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden auf 330 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 930 000 EUR veranschlagt.

Zwecks Freigabe der Reserve sollte die Kommission dem Parlament Folgendes übermitteln:

die Ergebnisse des Architektenwettbewerbs für das Europaviertel und seine administrativen und finanziellen Folgen für die Gebäudepolitik der Kommission samt eines detaillierten Zeitplans und einer Finanzübersicht,

die Ergebnisse der Bekanntmachung einer Information (siehe ABl. S 151/2008-202862) und ihre administrativen und finanziellen Folgen für die Gebäudepolitik der Kommission samt eines detaillierten Zeitplans und einer Finanzübersicht,

eine detaillierte und aktualisierte Untersuchung über den derzeitigen Bedarf an Büroraum und den im Zusammenhang mit der Entwicklung des Personalbestands erwarteten mittelfristigen Bedarf,

einen detaillierten Bericht über die im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 zur Gebäudepolitik der Kommissionsdienststellen in Brüssel und Luxemburg (KOM(2007) 501 endg.) getroffenen Maßnahmen und die laufenden Immobilienprojekte der Kommission (Renovierung, Belegung neuer Gebäude, Dauer der Mietverträge) einschließlich eines detaillierten Zeitplans für jedes Projekt und der finanziellen Auswirkungen der Gebäudepolitik.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 22 03   Gebäudenebenkosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

74 366 000

70 225 000

66 027 567,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden auf 107 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 480 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 22 04   Ausstattung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 644 000

5 520 000

5 548 751,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung,

Erwerb von Fahrscheinen (einfache Fahrt und „Business Pass“), kostenlose Nutzung der Strecken des öffentlichen Nahverkehrs zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Dienstgebäuden der Kommission sowie zwischen den Dienstgebäuden der Kommission und öffentlichen Gebäuden (z.B. Flughafen), Dienstfahrräder sowie weitere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Mobilität des Kommissionspersonals, ausgenommen Dienstfahrzeuge,

Beschaffung von Waren für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 13 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 443 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

26 01 22 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 016 000

7 224 000

7 003 083,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Beschaffung von Dienstleistungen für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 12 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 14 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01   Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg; Einzelheiten dazu sind der Anlage VII zu diesem Teil des Ausgabenplans des Einzelplans III (Kommission) zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 45 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 40).

26 01 23 02   Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 424 000

37 995 000

28 723 079,99

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 59 000 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 154 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23 03   Gebäudenebenkosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

14 480 000

12 466 000

16 947 336,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Mittel für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet. Ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien angesetzt. Diese Einnahmen werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 23 04   Ausstattung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

640 000

930 000

949 722,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

26 01 23 05   Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

828 000

886 000

721 719,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie:

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 23 06   Gebäudeüberwachung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 535 000

6 389 000

5 186 279,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 40   Sicherheit

26 01 40 01   Sicherheit und Überwachung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 890 000

7 556 000

3 581 674,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Anschaffung, Anmietung oder Leasing, Wartung, Instandsetzung, Installation und Ersatzbeschaffung von Material und sicherheitstechnischen Anlagen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 40 02   Gebäudeüberwachung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

31 274 000

29 961 000

29 922 998,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewachung, der Überwachung und der Zugangskontrolle sowie dazugehörige Leistungen in den Dienstgebäuden der Kommission (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 450 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 49   Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung automatisch übertragenen Verwaltungsmittel, die den Linien entsprechen, die in diesem Haushaltsjahr den einzelnen Politikbereichen zugeordnet wurden.

26 01 50   Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01   Ärztlicher Dienst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 630 000

7 340 000

6 857 434,37

Erläuterungen

Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung

der Kosten für ärztliche Jahres- und Einstellungsuntersuchungen, für Behandlungsmaterial und Arzneimittel, für den Ankauf von aus medizinischen Gründen erforderlichen Arbeitsgeräten und Spezialmobiliar sowie der Kosten der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses,

der Kosten des örtlichen ärztlichen, paramedizinischen und psychosozialen Vertragspersonals und von Vertretungskräften sowie der Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden,

der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung von Betreuern für die Kindertagesstätten,

der Kosten für die ärztliche Kontrolle strahlenexponierter Bediensteter im Rahmen des Gesundheitsschutzes,

der Kosten für die Anschaffung bzw. Erstattung der im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG erforderlichen Ausrüstungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Kapitel III.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Grundnormen.

26 01 50 02   Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 782 000

2 946 000

2 425 192,04

Erläuterungen

Die bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mittel dienen zur Deckung

der Kosten für die Einstellung und die Auswahl für Führungsposten,

der Kosten für die Einladung der erfolgreichen Bewerber zu Einstellungsgesprächen,

der Kosten für die Einladung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Delegationen, die an einem Auswahlverfahren oder einer Auswahl teilnehmen,

der Kosten der Organisation von Auswahlverfahren und der Auswahl gemäß Artikel 3 des Beschusses 2002/620/EG.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können diese Mittel für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Nicht gedeckt sind Personalausgaben, die durch die Mittel aus den Artikeln 01 04 und 01 05 der einzelnen Titel gedeckt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

26 01 50 04   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 497 000

7 590 000

15 008 346,42

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung folgender Ausgaben:

der Ausgaben für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Intranet-Site der Kommission (IntraComm) sowie die Herausgabe der Wochenzeitung Commission en direct,

sonstiger Ausgaben für interne Kommunikation und Information, einschließlich Werbemaßnahmen,

der Ausgaben für die Einstellung von Aushilfspersonal für die von der Kommission organisierten Kindertagesstätten, Ferienzentren und Freilufttagesstätten,

der Ausgaben für Vervielfältigungs- und Schreibarbeiten außerhalb des Hauses, soweit diese nicht von den Dienststellen der Kommission ausgeführt werden können,

der Ausgaben in Verbindung mit privatrechtlichen Verträgen, die zur Vertretung der in der Kinderkrippe tätigen verbeamteten Kindergärtner(innen) und Krankenpfleger(innen) geschlossen werden,

eines Teils der Ausgaben für das Foyer, für kulturelle Veranstaltungen, für Zuschüsse an die Personalklubs sowie für die Verwaltung und Erweiterung der Sportstätten,

der Ausgaben für Maßnahmen, die die sozialen Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sowie die Integration der Familien fördern,

einer finanziellen Beteiligung an den Kosten des Personals für Tätigkeiten wie häusliche Hilfen, Rechtsberatung, Freiluft-Kindertagesstätten, Sprachkurse und kulturelle Veranstaltungen,

der Ausgaben für die Betreuung der neuen Beamten und Bediensteten auf Zeit und deren Familien sowie für die Beratung des Personals in Grundstücksfragen,

der Ausgaben für finanzielle Zuwendungen an Beamte, ehemalige Beamte oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

bestimmter Ausgaben für Kleinkindertagesstätten und sonstige Kinderkrippen und Tagesstätten (die Einnahmen aus dem Elternbeitrag sind wieder zu verwenden),

der Ausgaben für Maßnahmen als Zeichen der Anerkennung für Beamte, insbesondere Aufwendungen für die Medaillen, die den Beamten nach zwanzig Dienstjahren verliehen werden, und das Geschenk, das die Beamten bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten,

Sonderzahlungen an die Empfänger und Anspruchsberechtigten von Versorgungsbezügen der Gemeinschaft sowie an etwaige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden,

der Finanzierung vorbeugender Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen der ehemaligen Bediensteten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen, sowie des Beitrags zugunsten der Vereinigungen ehemaliger Bediensteter.

Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Kosten einer Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

Beamte im aktiven Dienst und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Damit soll im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, finanziert werden.

Die Mittel sind weiterhin dazu bestimmt, einen Teil der Ausgaben für den Schulbesuch von Kindern zu decken, die aus unabweisbaren pädagogischen Gründen nicht oder nicht mehr zu den Europäischen Schulen zugelassen sind, oder die aus Gründen des Dienstortes des Vaters oder der Mutter, die Beamte sind (Außenstellen), keinen Schulunterricht in einer Europäischen Schule erhalten können.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Gemeinschaft, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 9 900 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 06   Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

520 000

470 000

462 995,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Gemeinschaft, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben.

Des Weiteren sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 50 07   Schadenersatz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

200 000

46 689 678,97

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel

für den von der Kommission zu leistenden Schadenersatz sowie die im Rahmen ihrer Haftpflicht anfallenden Ausgaben, die Personalfragen oder die laufende Verwaltungstätigkeit des Organs betreffen,

für Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

26 01 50 08   Sonstige Versicherungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

53 000

50 000

37 520,47

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben u. a. für die Betriebshaftpflichtversicherung und sonstige vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche verwalteter Versicherungen für die Kommission, die Agenturen, die Gemeinsame Forschungsstelle, die Delegationen und Vertretungen, und den Bereich Indirekte Forschung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

26 01 50 09   Sprachkurse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 213 000

4 220 000

3 746 728,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Durchführung von Sprachkursen für Beamte, Bedienstete und sonstige Mitarbeiter,

Ausgaben für die Durchführung von Sprachkursen für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten im Rahmen der Integrationsmaßnahmen,

Ausgaben für die Anschaffung von Material und Dokumentation,

Ausgaben für die Inanspruchnahme von Sachverständigen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

26 01 51   Europäische Schulen

26 01 51 01   Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 385 291

6 902 696 (261)

7 647 791,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind als Zuschuss zur Finanzierung des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel) bestimmt.

Die in die Reserve eingestellten Mittel in Höhe von 200 000 EUR dienen als Beitrag zur Finanzierung einer erstklassigen Bildung für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und zur umfassenden Unterstützung des Konzepts der integrativen Bildung. Sie werden freigegeben, sobald ein Vorschlag für die Einführung eines Pilotprojekts für ein Ressourcenzentrum für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen bestehend aus qualifiziertem Personal mit einschlägigen Erfahrungen und aus geeignetem Lehrmaterial vorgelegt wurde.

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2005 zu den Optionen zur Weiterentwicklung des Schulsystems der Europäischen Schulen (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 333).

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zur Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

26 01 51 02   Brüssel I (Uccle)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

23 822 010

21 755 769

20 985 248,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Brüssel-Uccle (Brüssel I) bestimmt.

26 01 51 03   Brüssel II (Woluwe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

21 794 189

21 512 182

19 195 205,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Brüssel-Woluwe (Brüssel II) bestimmt.

26 01 51 04   Brüssel III (Ixelles)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 941 593

20 280 133

16 982 636,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Brüssel-Ixelles (Brüssel III) bestimmt.

26 01 51 05   Brüssel IV (Übergangsstandort)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 114 472

4 697 907

1 835 771,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule Brüssel IV (Übergangsstandort) bestimmt.

26 01 51 11   Luxemburg I

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

23 456 376

23 388 047

21 064 037,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule Luxemburg I bestimmt.

26 01 51 12   Luxemburg II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 337 745

3 106 141

3 013 695,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule Luxemburg II bestimmt.

26 01 51 21   Mol (B)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 259 269

6 320 355

6 307 937,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Mol bestimmt.

26 01 51 22   Frankfurt am Main (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 348 868

5 006 128

3 778 185,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Frankfurt a. M. bestimmt.

26 01 51 23   Karlsruhe (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 519 492

2 720 984

3 853 757,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Karlsruhe bestimmt.

26 01 51 24   München (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

382 717

682 426

718 731,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in München bestimmt.

26 01 51 25   Alicante (E)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 689 523

6 473 336

4 512 488,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Alicante bestimmt.

26 01 51 26   Varese (IT)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

10 570 726

9 622 047

8 770 109,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Varese bestimmt.

26 01 51 27   Bergen (NL)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 160 645

5 570 774

4 671 981,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Bergen bestimmt.

26 01 51 28   Culham (GB)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 758 891

5 970 911

5 883 131,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt (Kapitel 1 und 5) der Europäischen Schule in Culham bestimmt.

KAPITEL 26 02 —   MULTIMEDIAPRODUKTION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.1

11 900 000

11 900 000

20 500 000

20 500 000

22 821 286,03

23 393 965,27

 

Kapitel 26 02 — Insgesamt

 

11 900 000

11 900 000

20 500 000

20 500 000

22 821 286,03

23 393 965,27

26 02 01   Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 900 000

11 900 000

20 500 000

20 500 000

22 821 286,03

23 393 965,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge gemeinschaftlicher und außenstehender Auftraggeber auf verschiedenen Trägern sowie für deren Aufnahme in die Dienste des eProcurement, die den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern von den Organen angeboten werden. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

die Förderung und den Einsatz neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

die Entwicklung und Nutzung von Diensten des eProcurement für die Phasen der Auftragsvergabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 650 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), insbesondere das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

Beschluss 2007/497/EG der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5) (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34).

KAPITEL 26 03 —   DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

26 03 01

Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

26 03 01 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

1.1

20 000 000

24 700 000

21 000 000

23 500 000

29 508 204,15

20 155 707,37

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA-Programme

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

756 770,85

 

Artikel 26 03 01 — Subtotal

 

20 000 000

24 700 000

21 000 000

23 500 000

29 508 204,15

20 912 478,22

26 03 02

Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

 

Kapitel 26 03 — Insgesamt

 

21 000 000

25 700 000

22 000 000

24 500 000

29 508 204,15

20 912 478,22

26 03 01   Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

26 03 01 01   Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

24 700 000

21 000 000

23 500 000

29 508 204,15

20 155 707,37

Erläuterungen

Am 21. April 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss 2004/387/EG für ein Programm zur interoperablen Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC). Dieses Programm zielt darauf ab, die Errichtung europaweiter elektronischer Behördendienste und der Telekommunikationsnetze als Grundlage für diese Dienste zu fördern, und leistet so einen Beitrag zu den eEurope-Initiativen (im Rahmen der Lissabon-Ziele) und zu den zugehörigen Maßnahmeplänen. Es trägt ferner dazu bei, die Hemmnisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu beseitigen oder zu verringern, es unterstützt die Schaffung eines europäischen Raums der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts und erleichtert die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach der Erweiterung der Europäischen Union.

IDABC umfasst zwei Bereiche, und zwar Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen.

Die Gemeinschaft muss in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Projekte von gemeinsamem Interesse zur Unterstützung der sektorbezogenen Politiken, die Zusammenarbeit zwischen den Organen und das funktionieren der Europäischen Ämter und Agenturen bewerkstelligen. Die Projekte erstrecken sich auf die Vorbereitung, die Durchführbarkeit, die Entwicklung und Umsetzung europaweiter elektronischer Behördendienste; diese Dienste (Informations- und interaktive Dienste) werden von öffentlichen Verwaltungen für öffentliche Verwaltungen, für Unternehmen und Bürger erbracht werden müssen.

Ferner muss die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten horizontale Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität verwirklichen. Dazu gehören:

europaweite (sektorübergreifende) horizontale Dienste,

Infrastrukturdienste, die nach Maßgabe der allgemeinen Anforderungen der Projekte von gemeinsamem Interesse ermittelt werden und die Interoperabilität fördern sollen, da diese sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Grundvoraussetzung darstellt,

Tätigkeiten strategischer Art und zur Unterstützung für die Bewertung und Förderung elektronischer Behördendienste sowie zur Förderung guter Verfahren und von Kosten-Nutzen-Analysen,

stärkere Förderung der Verwendung frei zugänglicher Software durch öffentliche Verwaltungen im Interesse der Bürger,

für behinderte Bürger zugängliche Dienste.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Betrag der Einnahmen wird mit 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).

26 03 01 02   Abschluss früherer IDA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

756 770,85

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der für die vorangegangenen IDA-Programme eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9).

Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 1445/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 1411/2001/EG, Nr. 50/2002/EG, Nr. 466/2002/EG, Nr. 1145/2002/EG, Nr. 1513/2002/EG, Nr. 1786/2002/EG, Nr. 291/2003/EG und Nr. 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen Nr. 276/1999/EG, Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2850/2000/EG, Nr. 507/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG, Nr. 2367/2002/EG, Nr. 253/2003/EG, Nr. 1230/2003/EG und Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

26 03 02   Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Abschluss des Pilotprojekts „Öffentliche Verwaltung und Erasmus“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES AMTS FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

EU-BOOKSHOP

VERÖFFENTLICHUNGEN ALLGEMEINEN CHARAKTERS

VERTEILUNG

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER GEBÄUDE UND AUSGABEN (LUXEMBURG)

VERWALTUNG DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN (INTERINSTITUTIONELL, LUXEMBURG)

GEBÄUDEKOSTEN (ANSCHAFFUNG, MIET- UND NEBENKOSTEN)

AUSSTATTUNG, MOBILIAR, BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND VERWALTUNG DES AMTS FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK (BRÜSSEL)

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND MANAGEMENT DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG

INFORMATIONSTECHNOLOGIE — VERWALTUNG UND KOORDINIERUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

IKT-INFRASTRUKTUR

KONTROLLE DER INFORMATIONSSYSTEME — IKT-BERATUNG, ENTWICKLUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER INFORMATIONSSYSTEME

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION INFORMATIK

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH IKT-INFRASTRUKTUR

EUROPÄISCHE VERWALTUNGSAKADEMIE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR PERSONALAUSWAHL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES AMTS FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

TITEL 27

HAUSHALT

Allgemeine Ziele

Die Tätigkeiten dieses Politikbereichs umfassen die fünf folgenden Schwerpunkte:

Hinwirken auf die Bereitstellung durch die Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat) der für die kosteneffiziente Umsetzung der Kernaufgaben und politischen Prioritäten der Europäischen Union erforderlichen Human- und Finanzressourcen,

Festlegung des Rechtsrahmens für den Gemeinschaftshaushalt,

Ausführung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben nach Maßgabe dieses Rechtsrahmens,

Erstellung der Jahresrechnungen der Organe und Berichterstattung über den Haushaltsvollzug,

Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung auf Ebene der Kommissionsdienststellen durch Information, Beratung und Schulung sowie durch Bereitstellung von Kontroll- und Managementinstrumenten.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

68 546 992

68 546 992

67 019 305

67 019 305

54 851 257,99

54 851 257,99

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

209 112 912

209 112 912

206 636 292

206 636 292

444 646 152,—

444 646 152,—

 

Titel 27 — Insgesamt

277 659 904

277 659 904

273 655 597

273 655 597

499 497 409,99

499 497 409,99

KAPITEL 27 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HAUSHALT“

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

5

40 001 334 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

38 303 687 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

37 374 098,75

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

5

4 596 890

4 060 942

3 982 722,—

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5

3 914 497

2 640 728

 

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

5

7 266 669

6 485 410

8 673 410,42

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5

7 910 106

10 896 374

 

 

Artikel 27 01 02 — Subtotal

 

23 688 162

24 083 454

12 656 132,42

27 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

5

2 920 496

2 874 164

2 940 804,65

27 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Haushalt“

5

250 000

258 000

380 222,17

27 01 11

Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

5

p.m.

p.m.

 

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5

1 500 000

1 500 000

1 500 000,—

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

5

p.m.

p.m.

 

27 01 12 03

Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern europäischer Haushaltsmittel und von Schuldnern der Kommission

5

187 000

 

 

 

Artikel 27 01 12 — Subtotal

 

1 687 000

1 500 000

1 500 000,—

 

Kapitel 27 01 — Insgesamt

 

68 546 992

67 019 305

54 851 257,99

27 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 001 334 (264)

38 303 687 (265)

37 374 098,75

27 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01   Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 596 890

4 060 942

3 982 722,—

27 01 02 09   Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 914 497

2 640 728

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden im Laufe des Haushaltsjahres gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die entsprechenden Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden. Sie können bei diesem Posten auch direkt — also ohne eine Übertragung — ausgeführt werden, um jeglichen Anpassungsbedarf zu decken, der bei dem entsprechenden Posten (01 02 01) jedes Politikbereichs entstehen kann.

27 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 266 669

6 485 410

8 673 410,42

27 01 02 19   Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 910 106

10 896 374

 

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres für einen bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden nicht bei diesem Posten ausgeführt, sondern jeweils im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Vorschriften der Haushaltsordnung auf die Haushaltsposten der Politikbereiche übertragen, die mit ihrer Ausführung betraut werden.

27 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 920 496

2 874 164

2 940 804,65

27 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

250 000

258 000

380 222,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für nach außen vergebene Vervielfältigungsarbeiten bei Dokumenten im Zusammenhang mit dem Haushalt der Europäischen Union.

Diese Mittel decken ebenfalls die Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission.

Die entsprechenden Ausgaben für die Forschung werden aus den Mitteln des Artikels 01 05 der entsprechenden Titel gedeckt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 250 000 EUR veranschlagt.

27 01 11   Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben veranschlagt, die in einer tatsächlichen Krisensituation anfallen, die Veranlassung zur Anwendung eines oder mehrerer Notfallpläne zur Sicherstellung der Funktionskontinuität gegeben hat, und die aufgrund ihrer Art und/oder des betreffenden Betrags nicht in anderen Verwaltungshaushaltslinien der Kommission eingesetzt werden können.

Die Haushaltsbehörde wird spätestens drei Wochen nach Ende der Krisensituation über die angefallenen Ausgaben unterrichtet.

Aktivitäten, die in keiner Haushaltslinie vorgesehen sind:

Förderung eines effizienten Finanzmanagements,

administrative Unterstützung und Management der Generaldirektion Haushalt,

Finanzrahmen und Haushaltsverfahren,

politische Strategie und Koordinierung für die Generaldirektion Haushalt.

27 01 12   Rechnungsführung

27 01 12 01   Finanzkosten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 500 000

1 500 000

1 500 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Deckung der Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz (SWIFT) sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 02   Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Finanzkorrekturen für:

Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

Fälle, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

Fälle, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

27 01 12 03   Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern europäischer Haushaltsmittel und von Schuldnern der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

187 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Abonnements und dem Zugang zu elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken für finanzielle Auskünfte über die Solvabilität von Empfängern von EU-Haushaltsmitteln und von Schuldnern der Kommission, um auf diese Weise auf verschiedenen Ebenen der Finanz- und Buchführungsverfahren die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen.

Des Weiteren dient dieser Posten der Ermittlung von Informationen über die Konzernstruktur, Eigentumsverhältnisse und das Management in Bezug auf die Empfänger von EU-Haushaltsmitteln sowie die Schuldner der Kommission.

KAPITEL 27 02 —   HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

27 02 01

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

1.1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

27 02 02

Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

6

209 112 912

209 112 912

206 636 292

206 636 292

444 646 152,—

444 646 152,—

 

Kapitel 27 02 — Insgesamt

 

209 112 912

209 112 912

206 636 292

206 636 292

444 646 152,—

444 646 152,—

27 02 01   Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite des Haushaltsplans des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt.

Die geschätzten Einnahmenbeträge und Zahlungsermächtigungen werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens oder gegebenenfalls im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan eingesetzt. Diese Beträge werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates ermittelt.

Nach Vorlage der Rechnungen jedes Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den Schätzungen durch Inanspruchnahme des Verfahrens des Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

Überschüsse werden bei Artikel 3 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

27 02 02   Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

209 112 912

206 636 292

444 646 152,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der Ausgleichszahlungen, auf die die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrittsakte von 2007 nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Akte Anspruch haben.

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

Bulgarien

64 699 140

63 971 736

129 255 132

Rumänien

144 413 772

142 664 556

315 391 020

Insgesamt

209 112 912

206 636 292

444 646 152

Rechtsgrundlagen

Beitrittsvertrag: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203), insbesondere Artikel 32.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

FÖRDERUNG EINES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG UND MANAGEMENT DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

FINANZRAHMEN UND HAUSHALTSVERFAHREN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION HAUSHALT

TITEL 28

AUDIT

Allgemeine Ziele

Die Zielsetzung dieses Politikbereichs besteht darin, durch unabhängige, objektive Beratung und effektive Zertifizierung der Zuverlässigkeit der Systeme eine effiziente und leistungsfähige Arbeitsweise der Kommission zu gewährleisten. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Wirksamkeit der existierenden kommissionsinternen Kontrollsysteme sowie generell auf die Fähigkeit der Kommissionsdienststellen, politische Maßnahmen, Programme und Aktionen ordnungsgemäß durchzuführen, und stellen auf eine kontinuierliche und funktionale Verbesserung ab. Des Weiteren soll der Kommission und ihren Dienststellen durch Beratung, Stellungnahmen und Empfehlungen Hilfestellung geleistet werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Risikokontrolle und der Sicherung der Aktiva, bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und der Bereitstellung präziser, zuverlässiger Rechnungsführungs- und Managementinformationen, bei der Gewährleistung eines angemessenen Qualitätsniveaus der internen Kontrolle sowie der Effektivität der Haushaltsabläufe insgesamt. Grundlage für diese Aufgaben sind die Aufgabenbeschreibungen der Haushaltsordnung sowie die einschlägigen, international anerkannten Prüfstandards des „Institute of Internal Auditors“ (IIA).

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

10 561 499

10 238 890

9 097 337,—

 

Titel 28 — Insgesamt

10 561 499

10 238 890

9 097 337,—

KAPITEL 28 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Audit“

5

8 224 573 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 927 973 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 229 274,42

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01

Externes Personal

5

1 237 729

1 103 573

734 169,87

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

498 721

612 458

564 687,53

 

Artikel 28 01 02 — Subtotal

 

1 736 450

1 716 031

1 298 857,40

28 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

5

600 476

594 886

569 205,18

 

Kapitel 28 01 — Insgesamt

 

10 561 499

10 238 890

9 097 337,—

28 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 224 573 (268)

7 927 973 (269)

7 229 274,42

28 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 237 729

1 103 573

734 169,87

28 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

498 721

612 458

564 687,53

28 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

600 476

594 886

569 205,18

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER KOMMISSION

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES INTERNEN AUDITDIENSTES (IAD)

INTERNES AUDIT DER REGULIERUNGSAGENTUREN

TITEL 29

STATISTIK

Allgemeine Ziele

Verbesserung der Qualität von Statistiken und Dienstleistungen.

Eurostat im Dienste der Europäischen Union und ihrer Bürger.

Unterstützung des Ausbaus des Europäischen Statistischen Systems.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

77 563 962

77 563 962

76 004 623

76 004 623

73 027 273,75

73 027 273,75

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

54 900 000

22 725 000

45 200 000

30 000 000

41 019 861,30

30 881 017,05

 

Titel 29 — Insgesamt

132 463 962

100 288 962

121 204 623

106 004 623

114 047 135,05

103 908 290,80

KAPITEL 29 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

5

59 908 542 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

57 188 297 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

55 031 585,52

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01

Externes Personal

5

5 426 222

5 319 682

4 475 396,75

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 180 278

5 589 450

5 561 984,25

 

Artikel 29 01 02 — Subtotal

 

10 606 500

10 909 132

10 037 381,—

29 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

5

4 373 920

4 291 194

4 334 671,17

29 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben

1.1

2 320 000

3 616 000

3 623 636,06

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

1.1

355 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

 

 

Artikel 29 01 04 — Subtotal

 

2 675 000

3 616 000

3 623 636,06

 

Kapitel 29 01 — Insgesamt

 

77 563 962

76 004 623

73 027 273,75

29 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

59 908 542 (273)

57 188 297 (274)

55 031 585,52

29 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 426 222

5 319 682

4 475 396,75

29 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 180 278

5 589 450

5 561 984,25

29 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 373 920

4 291 194

4 334 671,17

29 01 04   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Statistik“

29 01 04 01   Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 320 000

3 616 000

3 623 636,06

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für befristet beschäftigtes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 3 200 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Personenjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Schulung, Sitzungen, Dienstreisen, DV-Ausstattung und Telekommunikation,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 03.

29 01 04 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

355 000

p.m. (275)

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und/oder administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Dienstreisen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 29 02 04.

KAPITEL 29 02 —   PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information

1.1

p.m.

9 500 000

p.m.

24 000 000

41 015 632,10

27 619 825,30

29 02 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

1.1

p.m.

p.m.

4 229,20

3 261 191,75

29 02 03

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012

1.1

49 800 000

11 545 000

45 200 000

6 000 000

 

 

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1.1

5 100 000

1 680 000

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

p.m. (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

 

 

 

Kapitel 29 02 — Insgesamt

 

54 900 000

22 725 000

45 200 000

30 000 000

41 019 861,30

30 881 017,05

29 02 01   Abschluss der Politik der statistischen Information

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

9 500 000

p.m.

24 000 000

41 015 632,10

27 619 825,30

Erläuterungen

Vormals Posten 29 02 01 01 bis 29 02 01 05

Diese Mittel sind veranschlagt für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien „Politik der statistischen Information“.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

29 02 02   Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

4 229,20

3 261 191,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien (Aktion Edicom „Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr“).

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1).

29 02 03   Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 800 000

11 545 000

45 200 000

6 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,

Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw.-Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Gemeinschaftsprogrammen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

29 02 04   Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 100 000

1 680 000

p.m. (278)

p.m. (279)

 

 

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Ausgaben im Rahmen der Durchführung des Programms für Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) gedeckt werden, das die folgenden Ziele verfolgt: die Entwicklung von Zielindikatoren und Überprüfung der Prioritäten, die Rationalisierung des Systems der unternehmensbezogenen Statistiken, die Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Datenerhebung sowie die Modernisierung und Vereinfachung von Intrastat.

Die folgenden Maßnahmen werden im Rahmen des Programms durchgeführt:

Festlegung von prioritären Bereichen und von Zielindikatoren,

Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen,

Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens,

Ausarbeitung von Statistiken über Unternehmensgruppen,

Durchführung europäischer Erhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen,

bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen,

bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten,

Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung von Daten,

Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen,

bessere Nutzung von Verwaltungsdaten und

Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustausches für Intrastat.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage III zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG VON EUROSTAT

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG VON EUROSTAT

TITEL 30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

Allgemeine Ziele

Hochwertige Regelungs-, Unterstützungs- und Dienstleistungstätigkeiten zugunsten der im Ruhestand befindlichen Beamten der Kommission und der übrigen Gemeinschaftsorgane.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

1 159 931 000

1 080 502 000

994 478 005,75

 

Titel 30 — Insgesamt

1 159 931 000

1 080 502 000

994 478 005,75

KAPITEL 30 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

30 01 13

Versorgungsbezüge

30 01 13 01

Übergangsgelder

5

697 000

p.m.

932 621,41

30 01 13 02

Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

5

4 724 000

4 593 000

4 141 121,92

30 01 13 03

Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

5

585 000

540 000

512 171,67

30 01 13 04

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5

17 049 000

22 328 000

25 424 591,43

30 01 13 05

Krankenversicherung

5

580 000

764 000

719 242,25

30 01 13 06

Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

5

1 206 000

1 508 000

1 142 056,74

30 01 13 07

Ruhegehälter und Abgangsgelder

5

1 036 088 000

957 765 000

891 985 737,08

30 01 13 09

Krankenversicherung

5

34 169 000

31 630 000

28 792 463,25

30 01 13 11

Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

5

64 833 000

61 374 000

40 828 000,—

 

Artikel 30 01 13 — Subtotal

 

1 159 931 000

1 080 502 000

994 478 005,75

 

Kapitel 30 01 — Insgesamt

 

1 159 931 000

1 080 502 000

994 478 005,75

30 01 13   Versorgungsbezüge

30 01 13 01   Übergangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

697 000

p.m.

932 621,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Übergangsentschädigung und

die Familienzulage

der Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 02   Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 724 000

4 593 000

4 141 121,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst,

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder der Kommission wegen Dienstunfähigkeit,

die Versorgungsbezüge der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 03   Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

585 000

540 000

512 171,67

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben infolge der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Übergangsgelder, die Ruhegehälter, die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Versorgung der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der ehemaligen Mitglieder der Kommission sowie ihrer Rechtsnachfolger.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Ruhegehälter. Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

30 01 13 04   Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 049 000

22 328 000

25 424 591,43

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Vergütungen der Beamten, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 16, AD 15 oder AD 14 innehaben und aus dienstlichen Gründen der Stelle enthoben werden.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen über das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1).

30 01 13 05   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

580 000

764 000

719 242,25

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger und die Empfänger von Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung und Entlassung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 13 06   Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 206 000

1 508 000

1 142 056,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Stellenenthebung und Entlassung auf die Vergütungen angewendet werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der verschiedenen Vergütungen. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

30 01 13 07   Ruhegehälter und Abgangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 036 088 000

957 765 000

891 985 737,08

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ruhegehälter der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der Beamten und Bediensteten auf Zeit sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Invalidengelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

Ruhegehaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene der ehemaligen Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Abgangsgelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Auszahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche,

die Zahlungen einer „Ruhegehaltssondervergütung“ an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer (bzw. deren Rechtsnachfolger).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 13 09   Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

34 169 000

31 630 000

28 792 463,25

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger.

Veranschlagt sind außerdem die Zahlungen (zusätzliche Krankheitskostenerstattungen) an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

30 01 13 11   Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

64 833 000

61 374 000

40 828 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Versorgungsbezüge angewandt werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

TITEL 31

SPRACHENDIENSTE

Allgemeine Ziele

Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen und politischen Verpflichtungen bezüglich der Sprachenregelung für ihren Schriftverkehr.

Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dolmetschleistungen für die Sitzungen der Kommission, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Europäischen Investitionsbank und sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union.

technische und logistische Unterstützung für die Sitzungen der Kommission, Organisation von Konferenzen und einschlägige fachliche Beratung.

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

384 323 911

365 506 446

389 774 449,09

 

Titel 31 — Insgesamt

384 323 911

365 506 446

389 774 449,09

KAPITEL 31 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

300 290 399 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

284 248 977 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

270 630 366,26

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01

Externes Personal

5

9 193 738

8 858 038

9 921 060,46

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 698 590

5 778 463

7 494 547,79

 

Artikel 31 01 02 — Subtotal

 

14 892 328

14 636 501

17 415 608,25

31 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

21 924 184

21 328 968

21 454 062,29

31 01 03 04

Technische Ausrüstung für Konferenzräume

5

675 000

700 000

4 152 000,—

 

Artikel 31 01 03 — Subtotal

 

22 599 184

22 028 968

25 606 062,29

31 01 06

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

31 01 06 01

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

5

28 990 000

27 525 000

57 288 751,32

31 01 06 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5

640 000

583 000

1 324 154,01

31 01 06 03

IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5

1 351 000

1 350 000

2 938 086,76

 

Artikel 31 01 06 — Subtotal

 

30 981 000

29 458 000

61 550 992,09

31 01 07

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01

Leistungen zur Unterstützung der Generaldirektion Übersetzung

5

13 500 000

12 834 000

12 195 506,91

31 01 07 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

1 516 000

1 640 000

1 768 500,42

 

Artikel 31 01 07 — Subtotal

 

15 016 000

14 474 000

13 964 007,33

31 01 08

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5

545 000

660 000

607 412,87

 

Artikel 31 01 08 — Subtotal

 

545 000

660 000

607 412,87

31 01 09

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

31 01 09 01

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5

p.m.

p.m.

 

31 01 09 02

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

5

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 31 01 09 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 31 01 — Insgesamt

 

384 323 911

365 506 446

389 774 449,09

31 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

300 290 399 (282)

284 248 977 (283)

270 630 366,26

31 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01   Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 193 738

8 858 038

9 921 060,46

31 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 698 590

5 778 463

7 494 547,79

31 01 03   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01   Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

21 924 184

21 328 968

21 454 062,29

31 01 03 04   Technische Ausrüstung für Konferenzräume

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

675 000

700 000

4 152 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die technischen Ausrüstungen zum Betrieb der Konferenzräume der Kommission zu decken.

Die entsprechenden Ausgaben für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Forschungsplanstelle innehaben, werden aus den bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallen, ausgenommen Vertretungen innerhalb der Gemeinschaft.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 06   Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

31 01 06 01   Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

28 990 000

27 525 000

57 288 751,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütung der freiberuflichen Dolmetscher (Agents Interprètes de Conférence, AICs), die von der Generaldirektion Dolmetschen (SCIC) im Rahmen von Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet werden, damit sie den Institutionen, für die sie die Dolmetschaufgaben wahrnimmt, qualifizierte Konferenzdolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen kann;

neben dem Entgelt umfasst die Vergütung die Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Kranken- und Unfallversicherung sowie — bei Dolmetschern, die nicht am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beruflich niedergelassen sind — die Erstattung der Reisekosten sowie die Zahlung einer Reise- und Aufenthaltspauschale;

Dienstleistungen der Dolmetscher (Beamte oder Bedienstete auf Zeit) des Europäischen Parlaments für die Kommission;

Kosten in Verbindung mit den Arbeiten der Dolmetscher zur Sitzungsvorbereitung und mit ihrer Schulung;

von der SCIC über die Delegationen abgeschlossene Verträge über Dolmetschdienste in Verbindung mit Sitzungen, die die Kommission in Drittstaaten organisiert.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 32 910 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 06 02   Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

640 000

583 000

1 324 154,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Generaldirektion Dolmetschen bestimmt, die dazu dienen, sich besonders für bestimmte Sprachkombinationen die Unterstützung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Konferenzdolmetscher zu sichern, sowie zur einschlägigen Schulung der Konferenzdolmetscher.

Dabei handelt es sich unter anderem um Stipendien für die Universitäten, die Schulung von Kursleitern und Programme zur Pädagogischen Unterstützung sowie Stipendien für Studenten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 966 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

31 01 06 03   IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 351 000

1 350 000

2 938 086,76

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die gesamten IT-Ausgaben der GD Dolmetschen decken, darunter:

Kauf oder Miete von Computern — PC, Server und Microcomputer —, Kosten für Helpdesks, Terminals, Peripheriegeräte, Ausstattungen für die Vernetzung, Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, die gesamte elektronische Ausstattung der Büros oder Dolmetschkabinen des SCIC, der für ihren Betrieb erforderlichen Software, Installation, Konfiguration und Wartung, Studien, Dokumentation sowie Betriebsmaterial für die IT-Ausstattung,

Entwicklung und Wartung der für den SCIC nützlichen Informations- und Verbreitungssysteme einschließlich der einschlägigen Dokumentation und Schulung, Studien sowie den Aufbau von IT-Kenntnissen und -Fachwissen: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Internet, Entwicklungsmethoden, Datenverwaltung,

fachliche und logistische Unterstützung, Schulung und Dokumentation in Verbindung mit Geräten und Software, Aus- und Fortbildung und IT-Bücher von allgemeinem Interesse, externes Personal für den Betrieb und die Verwaltung der Datenbanken, Büroautomatik und Abonnements,

Kauf oder Miete, Wartung und Unterstützung für Geräte und Software zur Datenübertragung und Kommunikation sowie Schulung und Folgekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 676 000 EUR veranschlagt.

31 01 07   Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01   Leistungen zur Unterstützung der Generaldirektion Übersetzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

13 500 000

12 834 000

12 195 506,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Freelance-Übersetzern und Computerlinguisten sowie mit von der GD Übersetzung an externe Dienstleister vergebenen Schreibarbeiten und anderen Arbeiten zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 3 200 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Spezialisten und Computerlinguisten für die Übersetzung des „Draft Common Frame of Reference“ (DCFR) zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

31 01 07 02   Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 516 000

1 640 000

1 768 500,42

Erläuterungen

Die Mittel für terminologische und linguistische Datenbanken, elektronische Übersetzungshilfen sowie Dokumentation und Bibliothek der GD Übersetzung decken folgende Ausgaben:

die Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und die Anpassung von Software, Übersetzungssoftware und anderen mehrsprachigen Tools oder Übersetzungshilfen sowie den Erwerb, die Konsolidierung und die Erweiterung der Sprach- und Terminologiedatenbanken, Übersetzungsspeicher und Wörterbücher für die maschinelle Übersetzung, namentlich im Hinblick auf einen effizienteren Umgang mit der Mehrsprachigkeit und eine engere institutionelle Zusammenarbeit;

Aufwendungen im Zusammenhang mit Dokumentationsstellen und Bibliotheken für den Bedarf der Übersetzer:

Ausstattung der Dokumentationszentren mit einsprachigen Büchern und Abonnements für ausgewählte Zeitungen und Zeitschriften,

Bereitstellung der Mittel für die Anschaffung eines Bestands an Wörterbüchern und sonstigen Nachschlagewerken für die persönliche Ausstattung neuer Übersetzer,

Anschaffung von Wörterbüchern, Enzyklopädien und Glossaren in elektronischer Form bzw. per Web-Zugang zu Dokumentationsdatenbanken,

Aufbau und Pflege der Grundausstattung der mehrsprachigen Bibliotheken durch Anschaffung von Nachschlagewerken.

Die Mittel decken die innerhalb der Gemeinschaft anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle, die bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e und g der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

31 01 08   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

545 000

660 000

607 412,87

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden die Ausgaben für die Tätigkeit des Interinstitutionellen Ausschusses der Übersetzungs- und Dolmetschdienste (CITI) gedeckt, der die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachbereich fördern soll.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 350 000 EUR veranschlagt.

31 01 09   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Erläuterungen

Dieser Artikel betrifft das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union.

31 01 09 01   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Übersetzungszentrums (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, sowie sonstiger Organe oder Institutionen, mit denen es vertraglich zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band 1) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

31 01 09 02   Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der operativen Ausgaben des Übersetzungszentrums (Titel 3).

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, sowie sonstiger Organe oder Institutionen, mit denen es vertraglich zusammenarbeitet.

Bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens oder eines Berichtigungshaushaltsplans während des Haushaltsverfahrens und auch im Verlauf des Haushaltsjahres unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde im Voraus über etwaige Änderungen im Haushaltsplan der Einrichtungen, insbesondere über Änderungen an den im Haushaltsplan veröffentlichten Stellenplänen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Transparenz, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Einrichtungen vereinbarten Verhaltenskodex umgesetzt wurden.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72) zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Die Einnahmen und Ausgaben des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt veranschlagt:

Einnahmen:

— „Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft“

p.m.

— „Sonstige Einnahmen“

47 065 000

Insgesamt

47 065 000

Ausgaben:

— Titel 1: „Personalausgaben“

21 926 500

— Titel 2: „Verwaltungsausgaben“

6 089 000

— Titel 3: „Operative Ausgaben“

14 931 000

— Titel 10: „Rückstellungen“

4 118 000

Insgesamt

47 065 000

— Bilanz des Haushaltsjahres

— Kumulierter Gewinn am 31. Dezember

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

AKTIVITÄTEN OHNE HAUSHALTSZEILE

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

DOLMETSCHEN UND VERBUNDENE TÄTIGKEITEN

LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERANSTALTUNGEN DER KOMMISSION (LACE)

ORGANISATION VON KONFERENZEN UND BERATUNG

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION DOLMETSCHEN

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

ÜBERSETZUNGEN

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG

TITEL 40

RESERVEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

45 632 210

45 632 210

29 440 950

29 440 950

 

 

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

887 766 250

278 863 000

2 035 552 100

517 636 000

 

 

 

Titel 40 — Insgesamt

933 398 460

324 495 210

2 064 993 050

547 076 950

 

 

KAPITEL 40 01 —   RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

40 01 40

Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

45 632 210

29 440 950

 

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 40 01 — Insgesamt

 

45 632 210

29 440 950

 

40 01 40   Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

45 632 210

29 440 950

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

1.

Artikel

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

728 465

2.

Artikel

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Unternehmen

998 523

3.

Posten

02 01 02 01

Externes Personal

325 670

4.

Posten

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

326 561

5.

Artikel

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Unternehmen

245 990

6.

Artikel

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wettbewerb

1 063 614

7.

Artikel

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

905 734

8.

Artikel

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

1 409 843

9.

Artikel

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Energie und Verkehr

1 268 582

10.

Posten

06 01 02 01

Externes Personal

244 582

11.

Posten

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

339 214

12.

Artikel

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Energie und Verkehr

312 520

13.

Artikel

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Umwelt

858 647

14.

Posten

07 01 02 01

Externes Personal

264 193

15.

Posten

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

331 158

16.

Artikel

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Umwelt

211 531

17.

Artikel

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

134 337

18.

Posten

08 01 02 01

Externes Personal

12 466

19.

Posten

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

42 478

20.

Artikel

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Forschung

33 095

21.

Artikel

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

588 589

22.

Posten

09 01 02 01

Externes Personal

132 531

23.

Posten

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

123 748

24.

Artikel

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

145 002

25.

Artikel

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei

422 399

26.

Artikel

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Binnenmarkt

643 985

27.

Artikel

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Regionalpolitik

833 718

28.

Artikel

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Steuern und Zollunion

617 672

29.

Artikel

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Bildung und Kultur

699 382

30.

Posten

15 01 02 01

Externes Personal

188 072

31.

Posten

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

261 488

32.

Artikel

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Bildung und Kultur

172 296

33.

Posten

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

740 929

34.

Artikel

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

1 055 305

35.

Posten

17 01 02 01

Externes Personal

330 477

36.

Posten

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

598 479

37.

Posten

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz: Zentrale Dienststellen

259 979

38.

Artikel

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

711 846

39.

Posten

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

1 335 057

40.

Posten

19 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme des Politikbereichs Außenbeziehungen

2 563 000

41.

Posten

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

664 759

42.

Posten

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

812 945

43.

Posten

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

342 074

44.

Posten

22 01 04 30

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 4 im Politikbereich Erweiterung

1 314 000

45.

Artikel

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

231 281

46.

Posten

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

1 966 578

47.

Artikel

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

1 510 942

48.

Posten

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

10 256 400

49.

Artikel

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Haushalt

592 743

50.

Artikel

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Audit

121 872

51.

Artikel

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Statistik

887 730

52.

Artikel

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Sprachendienste

4 449 729

 

 

 

Insgesamt

45 632 210

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 01 42   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

40 02 40 01

Nichtgetrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

40 02 40 02

Nichtgetrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 40 02 40 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

40 02 41

Getrennte Mittel

40 02 41 01

Getrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

 

114 629 250

5 726 000

1 018 232 100

260 998 000

 

 

40 02 41 02

Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

 

29 137 000

29 137 000

38 102 000

17 420 000

 

 

 

Artikel 40 02 41 — Subtotal

 

143 766 250

34 863 000

1 056 334 100

278 418 000

 

 

40 02 42

Soforthilfereserve

4

244 000 000

244 000 000

479 218 000

239 218 000

 

 

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.1

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

 

Kapitel 40 02 — Insgesamt

 

887 766 250

278 863 000

2 035 552 100

517 636 000

 

 

40 02 40   Nichtgetrennte Mittel

40 02 40 01   Nichtgetrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 40 02   Nichtgetrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 41   Getrennte Mittel

40 02 41 01   Getrennte Mittel (nichtobligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

114 629 250

5 726 000

1 018 232 100

260 998 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

9 900 000

 

2.

Posten

06 02 09 02

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA) — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

390 000

390 000

3.

Artikel

07 03 12

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

20 000 000

 

4.

Artikel

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An Erasmus orientiertes Programm für Auszubildende

1 000 000

790 000

5.

Posten

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

4 546 000

4 546 000

6.

Artikel

19 06 05

Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern

1 200 000

 

7.

Posten

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

12 000 000

 

8.

Posten

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

13 328 300

 

9.

Posten

19 10 01 02

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

16 000 000

 

10.

Artikel

19 10 03

Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

12 407 600

 

11.

Artikel

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

21 689 850

 

12.

Posten

21 05 01 02

Bildung

2 167 500

 

 

 

 

Insgesamt

114 629 250

5 726 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 41 02   Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 137 000

29 137 000

38 102 000

17 420 000

 

 

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt vorliegt; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Postens können erst nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

29 137 000

29 137 000

 

 

 

Insgesamt

29 137 000

29 137 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 42   Soforthilfereserve

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

244 000 000

244 000 000

479 218 000

239 218 000

 

 

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer zu decken, vorrangig für humanitäre Zwecke, allerdings auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und -schutzes, sofern die Umstände es erfordern. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 000 000 EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2008 ausnahmsweise auf 479 218 000 EUR in laufenden Preisen aufgestockt.

Diese Mittel werden als Rücklagen in den Gesamthaushaltsplan eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich in Überschreitung der Obergrenzen, in den Haushaltsplan eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bei der Vorlage dieses Vorschlags beruft die Kommission einen Trilog — unter Umständen in vereinfachter Form — ein, um von beiden Teilen der Haushaltsbehörde das Einverständnis dafür zu erhalten, dass diese Reserve in Höhe des erforderlichen Betrags in Anspruch genommen wird.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

40 02 43   Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000 000

p.m.

500 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung dazu, Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Die Verfahren für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

ANHÄNGEN

RUBRIK V

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2008

Haushaltsplan 2009

Veränderung 2009/2008 (in %)

01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

46 498 895

49 160 519

5,72

 

Artikel 01 01 01 — Teilsumme

 

46 498 895

49 160 519

5,72

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 02 01

Externes Personal

5

3 119 270

3 085 725

–1,08

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 435 841

5 429 393

–0,12

 

Artikel 01 01 02 — Teilsumme

 

8 555 111

8 515 118

–0,47

01 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar, Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

01 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

5

3 489 102

3 589 208

2,87

01 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

450 000

400 000

–11,11

 

Artikel 01 01 03 — Teilsumme

 

3 939 102

3 989 208

1,27

 

Kapitel 01 01 — Teilsumme

 

58 993 108

61 664 845

4,53

01 02 02

Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion

5

6 750 000

6 900 000

2,22

 

Artikel 01 02 02 — Teilsumme

 

6 750 000

6 900 000

2,22

 

Kapitel 01 02 — Teilsumme

 

6 750 000

6 900 000

2,22

 

Titel 01 — Insgesamt

 

65 743 108

68 564 845

4,29

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Unternehmen

5

67 966 775

67 385 426

–0,86

 

Artikel 02 01 01 — Teilsumme

 

67 966 775

67 385 426

–0,86

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Unternehmen

02 01 02 01

Externes Personal

5

6 533 745

6 187 732

–5,30

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 985 826

6 204 659

–11,18

 

Artikel 02 01 02 — Teilsumme

 

13 519 571

12 392 391

–8,34

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Unternehmen

5

5 099 970

4 673 817

–8,36

 

Artikel 02 01 03 — Teilsumme

 

5 099 970

4 673 817

–8,36

 

Kapitel 02 01 — Teilsumme

 

86 586 316

84 451 634

–2,47

 

Titel 02 — Insgesamt

 

86 586 316

84 451 634

–2,47

03 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Wettbewerb

5

63 601 937

71 778 097

12,86

 

Artikel 03 01 01 — Teilsumme

 

63 601 937

71 778 097

12,86

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wettbewerb

03 01 02 01

Externes Personal

5

4 803 266

4 920 731

2,45

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 089 995

7 426 101

4,74

 

Artikel 03 01 02 — Teilsumme

 

11 893 261

12 346 832

3,81

03 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Wettbewerb

5

4 772 449

5 240 515

9,81

 

Artikel 03 01 03 — Teilsumme

 

4 772 449

5 240 515

9,81

 

Kapitel 03 01 — Teilsumme

 

80 267 647

89 365 444

11,33

03 03 02

Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5

12 202 220

p.m.

– 100,—

 

Artikel 03 03 02 — Teilsumme

 

12 202 220

p.m.

– 100,—

 

Kapitel 03 03 — Teilsumme

 

12 202 220

p.m.

– 100,—

 

Titel 03 — Insgesamt

 

92 469 867

89 365 444

–3,36

04 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

5

57 900 923

61 123 534

5,57

 

Artikel 04 01 01 — Teilsumme

 

57 900 923

61 123 534

5,57

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

04 01 02 01

Externes Personal

5

4 481 183

4 974 700

11,01

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 816 557

7 718 175

–1,26

 

Artikel 04 01 02 — Teilsumme

 

12 297 740

12 692 875

3,21

04 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

5

4 344 667

4 462 627

2,72

 

Artikel 04 01 03 — Teilsumme

 

4 344 667

4 462 627

2,72

 

Kapitel 04 01 — Teilsumme

 

74 543 330

78 279 036

5,01

 

Titel 04 — Insgesamt

 

74 543 330

78 279 036

5,01

05 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

5

89 790 969

95 143 362

5,96

 

Artikel 05 01 01 — Teilsumme

 

89 790 969

95 143 362

5,96

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs

05 01 02 01

Externes Personal

5

4 071 241

3 808 203

–6,46

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

12 252 398

11 565 225

–5,61

 

Artikel 05 01 02 — Teilsumme

 

16 323 639

15 373 428

–5,82

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

5

6 737 576

6 946 412

3,10

 

Artikel 05 01 03 — Teilsumme

 

6 737 576

6 946 412

3,10

05 01 06

Ausgaben für landwirtschaftliche Analysen, Kontrollen und Kommunikation sowie für die Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER

5

500 000

500 000

0,—

 

Artikel 05 01 06 — Teilsumme

 

500 000

500 000

0,—

 

Kapitel 05 01 — Teilsumme

 

113 352 184

117 963 202

4,07

 

Titel 05 — Insgesamt

 

113 352 184

117 963 202

4,07

06 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Energie und Verkehr

5

79 546 960

85 610 334

7,62

 

Artikel 06 01 01 — Teilsumme

 

79 546 960

85 610 334

7,62

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Energie und Verkehr

06 01 02 01

Externes Personal

5

4 717 037

4 647 058

–1,48

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

7 420 506

6 445 072

–13,15

 

Artikel 06 01 02 — Teilsumme

 

12 137 543

11 092 130

–8,61

06 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Energie und Verkehr

5

5 968 904

5 937 887

–0,52

 

Artikel 06 01 03 — Teilsumme

 

5 968 904

5 937 887

–0,52

06 01 06

Zuschüsse der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5

p.m.

0,—

 

Artikel 06 01 06 — Teilsumme

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 06 01 — Teilsumme

 

97 653 407

102 640 351

5,11

 

Titel 06 — Insgesamt

 

97 653 407

102 640 351

5,11

07 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Umwelt

5

53 090 692

57 945 859

9,15

 

Artikel 07 01 01 — Teilsumme

 

53 090 692

57 945 859

9,15

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Umwelt

07 01 02 01

Externes Personal

5

5 325 097

5 019 668

–5,74

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

6 110 791

6 291 997

2,97

 

Artikel 07 01 02 — Teilsumme

 

11 435 888

11 311 665

–1,09

07 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Umwelt

5

3 983 725

4 019 093

0,89

 

Artikel 07 01 03 — Teilsumme

 

3 983 725

4 019 093

0,89

 

Kapitel 07 01 — Teilsumme

 

68 510 305

73 276 617

6,96

 

Titel 07 — Insgesamt

 

68 510 305

73 276 617

6,96

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

5

7 927 973

9 065 724

14,35

 

Artikel 08 01 01 — Teilsumme

 

7 927 973

9 065 724

14,35

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Forschung

08 01 02 01

Externes Personal

5

228 947

236 859

3,46

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 153 447

807 075

–30,03

 

Artikel 08 01 02 — Teilsumme

 

1 382 394

1 043 934

–24,48

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Forschung

5

594 886

628 793

5,70

 

Artikel 08 01 03 — Teilsumme

 

594 886

628 793

5,70

 

Kapitel 08 01 — Teilsumme

 

9 905 253

10 738 451

8,41

08 24 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

5

p.m.

5 800 000

100,—

 

Artikel 08 24 01 — Teilsumme

 

 

5 800 000

100,—

 

Kapitel 08 24 — Teilsumme

 

 

5 800 000

100,—

 

Titel 08 — Insgesamt

 

9 905 253

16 538 451

66,97

09 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

5

36 789 356

39 720 951

7,97

 

Artikel 09 01 01 — Teilsumme

 

36 789 356

39 720 951

7,97

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

09 01 02 01

Externes Personal

5

2 486 163

2 518 093

1,28

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 786 364

2 351 204

–15,62

 

Artikel 09 01 02 — Teilsumme

 

5 272 527

4 869 297

–7,65

09 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Informationsgesellschaft und Medien

5

2 760 534

2 755 023

–0,20

 

Artikel 09 01 03 — Teilsumme

 

2 760 534

2 755 023

–0,20

 

Kapitel 09 01 — Teilsumme

 

44 822 417

47 345 271

5,63

 

Titel 09 — Insgesamt

 

44 822 417

47 345 271

5,63

11 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei

5

26 634 425

28 505 624

7,03

 

Artikel 11 01 01 — Teilsumme

 

26 634 425

28 505 624

7,03

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 01 02 01

Externes Personal

5

1 396 957

1 535 229

9,90

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

2 718 286

2 839 074

4,44

 

Artikel 11 01 02 — Teilsumme

 

4 115 243

4 374 303

6,30

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei

5

1 998 547

2 081 194

4,14

 

Artikel 11 01 03 — Teilsumme

 

1 998 547

2 081 194

4,14

 

Kapitel 11 01 — Teilsumme

 

32 748 215

34 961 121

6,76

 

Titel 11 — Insgesamt

 

32 748 215

34 961 121

6,76

12 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Binnenmarkt

5

40 085 254

43 459 395

8,42

 

Artikel 12 01 01 — Teilsumme

 

40 085 254

43 459 395

8,42

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Binnenmarkt

12 01 02 01

Externes Personal

5

5 901 655

6 021 272

2,03

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 738 886

3 566 166

–4,62

 

Artikel 12 01 02 — Teilsumme

 

9 640 541

9 587 438

–0,55

12 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Binnenmarkt

5

3 007 846

3 172 968

5,49

 

Artikel 12 01 03 — Teilsumme

 

3 007 846

3 172 968

5,49

 

Kapitel 12 01 — Teilsumme

 

52 733 641

56 219 801

6,61

12 04 01

Unternehmensumfeld, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

5

 

p.m.

0,—

 

Artikel 12 04 01 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 12 04 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

12 05 01

Unterstützung von Verbraucher- und KMU-Organisationen im Bereich Finanzdienstleistungen

5

 

p.m.

0,—

 

Artikel 12 05 01 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 12 05 — Teilsumme

 

 

p.m.

0,—

 

Titel 12 — Insgesamt

 

52 733 641

56 219 801

6,61

13 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Regionalpolitik

5

54 159 632

56 263 561

3,88

 

Artikel 13 01 01 — Teilsumme

 

54 159 632

56 263 561

3,88

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Regionalpolitik

13 01 02 01

Externes Personal

5

2 231 561

2 090 461

–6,32

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 850 838

3 152 268

–18,14

 

Artikel 13 01 02 — Teilsumme

 

6 082 399

5 242 729

–13,80

13 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Regionalpolitik

5

4 063 935

4 107 800

1,08

 

Artikel 13 01 03 — Teilsumme

 

4 063 935

4 107 800

1,08

 

Kapitel 13 01 — Teilsumme

 

64 305 966

65 614 090

2,03

 

Titel 13 — Insgesamt

 

64 305 966

65 614 090

2,03

14 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Steuern und Zollunion

5

38 660 001

41 683 634

7,82

 

Artikel 14 01 01 — Teilsumme

 

38 660 001

41 683 634

7,82

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Steuern und Zollunion

14 01 02 01

Externes Personal

5

5 518 501

5 777 178

4,69

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 709 500

3 869 493

4,31

 

Artikel 14 01 02 — Teilsumme

 

9 228 001

9 646 671

4,54

14 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Steuern und Zollunion

5

2 900 901

3 043 320

4,91

 

Artikel 14 01 03 — Teilsumme

 

2 900 901

3 043 320

4,91

 

Kapitel 14 01 — Teilsumme

 

50 788 903

54 373 625

7,06

 

Titel 14 — Insgesamt

 

50 788 903

54 373 625

7,06

15 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Bildung und Kultur

5

47 300 601

47 197 837

–0,22

 

Artikel 15 01 01 — Teilsumme

 

47 300 601

47 197 837

–0,22

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Bildung und Kultur

15 01 02 01

Externes Personal

5

3 878 918

3 573 358

–7,88

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 361 423

4 968 263

–7,33

 

Artikel 15 01 02 — Teilsumme

 

9 240 341

8 541 621

–7,56

15 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Bildung und Kultur

5

3 549 259

3 273 615

–7,77

 

Artikel 15 01 03 — Teilsumme

 

3 549 259

3 273 615

–7,77

15 01 60

Informationsbeschaffung

15 01 60 01

Bibliothek, Abonnements und Anschaffung und Erhaltung von Veröffentlichungen

5

2 700 000

2 700 000

0,—

 

Artikel 15 01 60 — Teilsumme

 

2 700 000

2 700 000

0,—

15 01 61

Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

6 664 000

6 910 000

3,69

 

Artikel 15 01 61 — Teilsumme

 

6 664 000

6 910 000

3,69

 

Kapitel 15 01 — Teilsumme

 

69 454 201

68 623 073

–1,20

15 06 02

Abschluss von Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs

5

0,—

 

Artikel 15 06 02 — Teilsumme

 

0,—

15 06 07

Pilotprojekt — Europäische politische Stiftungen

5

p.m.

0,—

 

Artikel 15 06 07 — Teilsumme

 

p.m.

0,—

 

Kapitel 15 06 — Teilsumme

 

p.m.

0,—

 

Titel 15 — Insgesamt

 

69 454 201

68 623 073

–1,20

16 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Kommunikation

16 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ — Zentrale Dienststellen

5

46 944 287

50 001 669

6,51

 

Artikel 16 01 01 — Teilsumme

 

46 944 287

50 001 669

6,51

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Kommunikation

16 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

6 447 736

5 853 907

–9,21

16 01 02 03

Örtliche Bedienstete der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

16 000 000

16 530 000

3,31

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 487 253

3 530 879

1,25

 

Artikel 16 01 02 — Teilsumme

 

25 934 989

25 914 786

–0,08

16 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs Kommunikation

16 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5

3 522 522

3 650 620

3,64

16 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion Kommunikation — Vertretungen

5

25 073 000

25 100 000

0,11

16 01 03 04

Sonstige Betriebsausgaben

5

2 000 000

1 813 000

–9,35

 

Artikel 16 01 03 — Teilsumme

 

30 595 522

30 563 620

–0,10

 

Kapitel 16 01 — Teilsumme

 

103 474 798

106 480 075

2,90

16 02 04

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5

6 212 000

6 254 000

0,68

 

Artikel 16 02 04 — Teilsumme

 

6 212 000

6 254 000

0,68

 

Kapitel 16 02 — Teilsumme

 

6 212 000

6 254 000

0,68

16 04 04

Allgemeine schriftliche Veröffentlichungen

5

2 520 000

2 420 000

–3,97

 

Artikel 16 04 04 — Teilsumme

 

2 520 000

2 420 000

–3,97

 

Kapitel 16 04 — Teilsumme

 

2 520 000

2 420 000

–3,97

 

Titel 16 — Insgesamt

 

112 206 798

115 154 075

2,63

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

5

65 828 896

71 217 330

8,19

 

Artikel 17 01 01 — Teilsumme

 

65 828 896

71 217 330

8,19

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 02 01

Externes Personal

5

6 686 820

6 279 057

–6,10

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

12 146 789

11 371 096

–6,39

 

Artikel 17 01 02 — Teilsumme

 

18 833 609

17 650 153

–6,28

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz: Zentrale Dienststellen

5

4 939 552

4 939 595

0,—

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz — Grange

5

5 700 000

6 120 000

7,37

 

Artikel 17 01 03 — Teilsumme

 

10 639 552

11 059 595

3,95

 

Kapitel 17 01 — Teilsumme

 

95 302 057

99 927 078

4,85

 

Titel 17 — Insgesamt

 

95 302 057

99 927 078

4,85

18 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

5

44 182 859

48 038 987

8,73

 

Artikel 18 01 01 — Teilsumme

 

44 182 859

48 038 987

8,73

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

18 01 02 01

Externes Personal

5

3 941 936

4 205 626

6,69

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

3 845 768

3 752 261

–2,43

 

Artikel 18 01 02 — Teilsumme

 

7 787 704

7 957 887

2,19

18 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

5

3 315 315

3 507 324

5,79

 

Artikel 18 01 03 — Teilsumme

 

3 315 315

3 507 324

5,79

 

Kapitel 18 01 — Teilsumme

 

55 285 878

59 504 198

7,63

 

Titel 18 — Insgesamt

 

55 285 878

59 504 198

7,63

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

68 718 057

90 096 465

31,11

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

79 361 776

84 240 499

6,15

 

Artikel 19 01 01 — Teilsumme

 

148 079 833

174 336 964

17,73

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Außenbeziehungen

19 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

7 337 956

7 168 166

–2,31

19 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

30 447 289

31 924 589

4,85

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

8 333 552

9 235 722

10,83

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 870 637

8 186 381

4,01

 

Artikel 19 01 02 — Teilsumme

 

53 989 434

56 514 858

4,68

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Außenbeziehungen

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Außenbeziehungen — Generaldirektionen

5

6 450 159

6 577 938

1,98

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Außenbeziehungen in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

70 631 454

72 443 155

2,57

 

Artikel 19 01 03 — Teilsumme

 

77 081 613

79 021 093

2,52

 

Kapitel 19 01 — Teilsumme

 

279 150 880

309 872 915

11,01

 

Titel 19 — Insgesamt

 

279 150 880

309 872 915

11,01

20 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Handel

20 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der GD Handel

5

42 579 447

44 861 310

5,36

20 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

3 251 444

3 451 325

6,15

 

Artikel 20 01 01 — Teilsumme

 

45 830 891

48 312 635

5,42

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Handel

20 01 02 01

Externes Personal der GD Handel

5

3 486 775

3 525 414

1,11

20 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

1 247 423

1 307 947

4,85

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der GD Handel

5

4 811 606

5 360 070

11,40

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

322 459

335 395

4,01

 

Artikel 20 01 02 — Teilsumme

 

9 868 263

10 528 826

6,69

20 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Handel

20 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Handel

5

3 195 001

3 275 322

2,51

20 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Handel in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

2 893 764

2 967 989

2,56

 

Artikel 20 01 03 — Teilsumme

 

6 088 765

6 243 311

2,54

 

Kapitel 20 01 — Teilsumme

 

61 787 919

65 084 772

5,34

 

Titel 20 — Insgesamt

 

61 787 919

65 084 772

5,34

21 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

5

51 754 518

54 861 644

6,—

21 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

75 645 840

80 296 128

6,15

 

Artikel 21 01 01 — Teilsumme

 

127 400 358

135 157 772

6,09

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

5

4 462 709

4 503 155

0,91

21 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

29 021 664

30 429 792

4,85

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Entwicklung — Generaldirektionen

5

5 049 149

6 140 096

21,61

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 502 112

7 803 072

4,01

 

Artikel 21 01 02 — Teilsumme

 

46 035 634

48 876 115

6,17

21 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Entwicklung

5

3 883 464

4 005 446

3,14

21 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Entwicklung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

67 324 296

69 051 168

2,57

 

Artikel 21 01 03 — Teilsumme

 

71 207 760

73 056 614

2,60

 

Kapitel 21 01 — Teilsumme

 

244 643 752

257 090 501

5,09

 

Titel 21 — Insgesamt

 

244 643 752

257 090 501

5,09

22 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Erweiterung

22 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst der Generaldirektion Erweiterung

5

21 913 273

23 084 883

5,35

22 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

7 630 940

8 100 048

6,15

 

Artikel 22 01 01 — Teilsumme

 

29 544 213

31 184 931

5,55

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Erweiterung

22 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Erweiterung

5

2 134 896

2 176 209

1,94

22 01 02 02

Externes Personal des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

2 927 624

3 069 672

4,85

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

5

1 576 750

1 485 055

–5,82

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

756 792

787 152

4,01

 

Artikel 22 01 02 — Teilsumme

 

7 396 062

7 518 088

1,65

22 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich Erweiterung

22 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen der Generaldirektion Erweiterung

5

1 644 289

1 685 426

2,50

22 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Erweiterung in den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

5

6 791 486

6 965 688

2,57

 

Artikel 22 01 03 — Teilsumme

 

8 435 775

8 651 114

2,55

 

Kapitel 22 01 — Teilsumme

 

45 376 050

47 354 133

4,36

 

Titel 22 — Insgesamt

 

45 376 050

47 354 133

4,36

23 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

5

14 876 084

15 607 997

4,92

 

Artikel 23 01 01 — Teilsumme

 

14 876 084

15 607 997

4,92

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

23 01 02 01

Externes Personal

5

1 166 484

1 220 201

4,61

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 670 469

1 697 981

1,65

 

Artikel 23 01 02 — Teilsumme

 

2 836 953

2 918 182

2,86

23 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Humanitäre Hilfe

5

1 116 245

1 139 540

2,09

 

Artikel 23 01 03 — Teilsumme

 

1 116 245

1 139 540

2,09

 

Kapitel 23 01 — Teilsumme

 

18 829 282

19 665 719

4,44

 

Titel 23 — Insgesamt

 

18 829 282

19 665 719

4,44

24 01 06

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5

53 078 000

57 851 000

8,99

 

Artikel 24 01 06 — Teilsumme

 

53 078 000

57 851 000

8,99

 

Kapitel 24 01 — Teilsumme

 

53 078 000

57 851 000

8,99

 

Titel 24 — Insgesamt

 

53 078 000

57 851 000

8,99

25 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

25 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

124 798 758

132 714 710

6,34

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5

8 547 000

10 101 000

18,18

 

Artikel 25 01 01 — Teilsumme

 

133 345 758

142 815 710

7,10

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

25 01 02 01

Externes Personal des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

5 601 194

5 458 914

–2,54

25 01 02 03

Sonderberater

5

616 000

649 000

5,36

25 01 02 11

Sonstige Ausgaben des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

11 305 427

11 856 404

4,87

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5

4 442 000

4 540 000

2,21

 

Artikel 25 01 02 — Teilsumme

 

21 964 621

22 504 318

2,46

25 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

5

9 364 427

9 689 494

3,47

 

Artikel 25 01 03 — Teilsumme

 

9 364 427

9 689 494

3,47

25 01 06

Bessere Rechtsetzung und institutionelle Entwicklung

25 01 06 01

Ausschuss für Folgenabschätzung

5

200 000

200 000

0,—

25 01 06 02

Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 25 01 06 — Teilsumme

 

200 000

200 000

0,—

25 01 07

Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

25 01 07 01

Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts

5

3 100 000

2 000 000

–35,48

 

Artikel 25 01 07 — Teilsumme

 

3 100 000

2 000 000

–35,48

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße

25 01 08 01

Streitsachen

5

4 200 000

4 200 000

0,—

 

Artikel 25 01 08 — Teilsumme

 

4 200 000

4 200 000

0,—

 

Kapitel 25 01 — Teilsumme

 

172 174 806

181 409 522

5,36

25 02 01

Institutionen von europäischem Interesse

25 02 01 01

Historische Archive der Europäischen Union

5

1 690 000

1 786 000

5,68

 

Artikel 25 02 01 — Teilsumme

 

1 690 000

1 786 000

5,68

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Dokumentationsdatenbanken

5

900 000

700 000

–22,22

25 02 04 02

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

5

2 000 000

2 300 000

15,—

 

Artikel 25 02 04 — Teilsumme

 

2 900 000

3 000 000

3,45

 

Kapitel 25 02 — Teilsumme

 

4 590 000

4 786 000

4,27

 

Titel 25 — Insgesamt

 

176 764 806

186 195 522

5,34

26 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

5

97 986 177

101 966 020

4,06

 

Artikel 26 01 01 — Teilsumme

 

97 986 177

101 966 020

4,06

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Verwaltung der Kommission

26 01 02 01

Externes Personal

5

6 107 990

6 138 017

0,49

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

19 550 424

20 123 781

2,93

 

Artikel 26 01 02 — Teilsumme

 

25 658 414

26 261 798

2,35

26 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich Verwaltung der Kommission

5

7 352 513

7 444 534

1,25

 

Artikel 26 01 03 — Teilsumme

 

7 352 513

7 444 534

1,25

26 01 08

Pilotprojekt — Verringerung des Verwaltungsaufwands

5

p.m.

0,—

 

Artikel 26 01 08 — Teilsumme

 

p.m.

0,—

26 01 09

Administrative Unterstützung des Amts für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE)

26 01 09 01

Amt für amtliche Veröffentlichungen

5

78 140 000

80 466 000

2,98

 

Artikel 26 01 09 — Teilsumme

 

78 140 000

80 466 000

2,98

26 01 10

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

26 01 10 01

Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts

5

3 000 000

2 500 000

–16,67

 

Artikel 26 01 10 — Teilsumme

 

3 000 000

2 500 000

–16,67

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

26 01 11 01

Amtsblatt der Europäischen Union

5

20 000 000

19 000 000

–5,—

 

Artikel 26 01 11 — Teilsumme

 

20 000 000

19 000 000

–5,—

26 01 20

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

5

26 057 000

27 150 000

4,19

 

Artikel 26 01 20 — Teilsumme

 

26 057 000

27 150 000

4,19

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5

33 474 000

33 992 000

1,55

 

Artikel 26 01 21 — Teilsumme

 

33 474 000

33 992 000

1,55

26 01 22

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5

59 703 000

61 359 000

2,77

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5

200 581 000

194 871 600

–2,85

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5

70 225 000

74 366 000

5,90

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

5

5 520 000

4 644 000

–15,87

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5

7 224 000

7 016 000

–2,88

 

Artikel 26 01 22 — Teilsumme

 

343 253 000

342 256 600

–0,29

26 01 23

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5

23 308 000

24 108 000

3,43

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5

37 995 000

40 424 000

6,39

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5

12 466 000

14 480 000

16,16

26 01 23 04

Ausstattung in Luxemburg

5

930 000

640 000

–31,18

26 01 23 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5

886 000

828 000

–6,55

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5

6 389 000

5 535 000

–13,37

 

Artikel 26 01 23 — Teilsumme

 

81 974 000

86 015 000

4,93

26 01 40

Sicherheit

26 01 40 01

Sicherheit und Überwachung

5

7 556 000

4 890 000

–35,28

26 01 40 02

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5

29 961 000

31 274 000

4,38

 

Artikel 26 01 40 — Teilsumme

 

37 517 000

36 164 000

–3,61

26 01 49

Automatisch übertragene Verwaltungsmittel

5

p.m.

0,—

 

Artikel 26 01 49 — Teilsumme

 

p.m.

0,—

26 01 50

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 50 01

Ärztlicher Dienst

5

7 340 000

7 630 000

3,95

26 01 50 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5

2 946 000

2 782 000

–5,57

26 01 50 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5

7 590 000

8 497 000

11,95

26 01 50 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5

470 000

520 000

10,64

26 01 50 07

Schadenersatz

5

200 000

200 000

0,—

26 01 50 08

Sonstige Versicherungen

5

50 000

53 000

6,—

26 01 50 09

Sprachkurse

5

4 220 000

4 213 000

–0,17

 

Artikel 26 01 50 — Teilsumme

 

22 816 000

23 895 000

4,73

26 01 51

Europäische Schulen

26 01 51 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5

6 902 696

8 385 291

21,48

26 01 51 02

Brüssel I (Uccle)

5

21 755 769

23 822 010

9,50

26 01 51 03

Brüssel II (Woluwe)

5

21 512 182

21 794 189

1,31

26 01 51 04

Brüssel III (Ixelles)

5

20 280 133

20 941 593

3,26

26 01 51 05

Brüssel IV (Übergangsstandort)

5

4 697 907

3 114 472

–33,71

26 01 51 11

Luxemburg I

5

23 388 047

23 456 376

0,29

26 01 51 12

Luxemburg II

5

3 106 141

4 337 745

39,65

26 01 51 21

Mol (B)

5

6 320 355

6 259 269

–0,97

26 01 51 22

Frankfurt am Main (D)

5

5 006 128

5 348 868

6,85

26 01 51 23

Karlsruhe (D)

5

2 720 984

2 519 492

–7,41

26 01 51 24

München (D)

5

682 426

382 717

–43,92

26 01 51 25

Alicante (E)

5

6 473 336

6 689 523

3,34

26 01 51 26

Varese (IT)

5

9 622 047

10 570 726

9,86

26 01 51 27

Bergen (NL)

5

5 570 774

5 160 645

–7,36

26 01 51 28

Culham (GB)

5

5 970 911

5 758 891

–3,55

 

Artikel 26 01 51 — Teilsumme

 

144 009 836

148 541 807

3,15

 

Kapitel 26 01 — Teilsumme

 

921 237 940

935 652 759

1,56

26 03 02

Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

1 000 000

1 000 000

0,—

 

Artikel 26 03 02 — Teilsumme

 

1 000 000

1 000 000

0,—

 

Kapitel 26 03 — Teilsumme

 

1 000 000

1 000 000

0,—

 

Titel 26 — Insgesamt

 

922 237 940

936 652 759

1,56

27 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Haushalt

5

38 303 687

40 001 334

4,43

 

Artikel 27 01 01 — Teilsumme

 

38 303 687

40 001 334

4,43

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Haushalt

27 01 02 01

Externes Personal der Generaldirektion Haushalt

5

4 060 942

4 596 890

13,20

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5

2 640 728

3 914 497

48,24

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

5

6 485 410

7 266 669

12,05

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5

10 896 374

7 910 106

–27,41

 

Artikel 27 01 02 — Teilsumme

 

24 083 454

23 688 162

–1,64

27 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen im Politikbereich Haushalt

5

2 874 164

2 920 496

1,61

 

Artikel 27 01 03 — Teilsumme

 

2 874 164

2 920 496

1,61

27 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Haushalt

5

258 000

250 000

–3,10

 

Artikel 27 01 04 — Teilsumme

 

258 000

250 000

–3,10

27 01 11

Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 27 01 11 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

0,—

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5

1 500 000

1 500 000

0,—

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel

5

p.m.

p.m.

0,—

27 01 12 03

Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern europäischer Haushaltsmittel und von Schuldnern der Kommission

5

 

187 000

100,—

 

Artikel 27 01 12 — Teilsumme

 

1 500 000

1 687 000

12,47

 

Kapitel 27 01 — Teilsumme

 

67 019 305

68 546 992

2,28

 

Titel 27 — Insgesamt

 

67 019 305

68 546 992

2,28

28 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Audit

5

7 927 973

8 224 573

3,74

 

Artikel 28 01 01 — Teilsumme

 

7 927 973

8 224 573

3,74

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Audit

28 01 02 01

Externes Personal

5

1 103 573

1 237 729

12,16

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

612 458

498 721

–18,57

 

Artikel 28 01 02 — Teilsumme

 

1 716 031

1 736 450

1,19

28 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Audit

5

594 886

600 476

0,94

 

Artikel 28 01 03 — Teilsumme

 

594 886

600 476

0,94

 

Kapitel 28 01 — Teilsumme

 

10 238 890

10 561 499

3,15

 

Titel 28 — Insgesamt

 

10 238 890

10 561 499

3,15

29 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Statistik

5

57 188 297

59 908 542

4,76

 

Artikel 29 01 01 — Teilsumme

 

57 188 297

59 908 542

4,76

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Statistik

29 01 02 01

Externes Personal

5

5 319 682

5 426 222

2,—

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 589 450

5 180 278

–7,32

 

Artikel 29 01 02 — Teilsumme

 

10 909 132

10 606 500

–2,77

29 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Statistik

5

4 291 194

4 373 920

1,93

 

Artikel 29 01 03 — Teilsumme

 

4 291 194

4 373 920

1,93

 

Kapitel 29 01 — Teilsumme

 

72 388 623

74 888 962

3,45

 

Titel 29 — Insgesamt

 

72 388 623

74 888 962

3,45

30 01 13

Versorgungsbezüge

30 01 13 01

Übergangsgelder

5

p.m.

697 000

100,—

30 01 13 02

Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigter Hinterbliebener

5

4 593 000

4 724 000

2,85

30 01 13 03

Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

5

540 000

585 000

8,33

30 01 13 04

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5

22 328 000

17 049 000

–23,64

30 01 13 05

Krankenversicherung

5

764 000

580 000

–24,08

30 01 13 06

Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

5

1 508 000

1 206 000

–20,03

30 01 13 07

Ruhegehälter und Abgangsgelder

5

957 765 000

1 036 088 000

8,18

30 01 13 09

Krankenversicherung

5

31 630 000

34 169 000

8,03

30 01 13 11

Anpassung der Versorgungsbezüge und der verschiedenen Vergütungen

5

61 374 000

64 833 000

5,64

 

Artikel 30 01 13 — Teilsumme

 

1 080 502 000

1 159 931 000

7,35

 

Kapitel 30 01 — Teilsumme

 

1 080 502 000

1 159 931 000

7,35

 

Titel 30 — Insgesamt

 

1 080 502 000

1 159 931 000

7,35

31 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Sprachendienste

5

284 248 977

300 290 399

5,64

 

Artikel 31 01 01 — Teilsumme

 

284 248 977

300 290 399

5,64

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Sprachendienste

31 01 02 01

Externes Personal

5

8 858 038

9 193 738

3,79

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

5 778 463

5 698 590

–1,38

 

Artikel 31 01 02 — Teilsumme

 

14 636 501

14 892 328

1,75

31 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben des Politikbereichs Sprachendienste

31 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Sprachendienste

5

21 328 968

21 924 184

2,79

31 01 03 04

Technische Ausrüstung für Konferenzräume

5

700 000

675 000

–3,57

 

Artikel 31 01 03 — Teilsumme

 

22 028 968

22 599 184

2,59

31 01 06

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

31 01 06 01

Ausgaben für Dolmetscher und Konferenzen

5

27 525 000

28 990 000

5,32

31 01 06 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5

583 000

640 000

9,78

31 01 06 03

IT-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5

1 350 000

1 351 000

0,07

 

Artikel 31 01 06 — Teilsumme

 

29 458 000

30 981 000

5,17

31 01 07

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 07 01

Leistungen zur Unterstützung der Generaldirektion Übersetzung

5

12 834 000

13 500 000

5,19

31 01 07 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Sprachendienste“

5

1 640 000

1 516 000

–7,56

 

Artikel 31 01 07 — Teilsumme

 

14 474 000

15 016 000

3,74

31 01 08

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

31 01 08 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5

660 000

545 000

–17,42

 

Artikel 31 01 08 — Teilsumme

 

660 000

545 000

–17,42

31 01 09

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

31 01 09 01

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5

p.m.

p.m.

0,—

31 01 09 02

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 31 01 09 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Kapitel 31 01 — Teilsumme

 

365 506 446

384 323 911

5,15

 

Titel 31 — Insgesamt

 

365 506 446

384 323 911

5,15

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 40 01 42 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Kapitel 40 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 40 — Insgesamt

 

p.m.

p.m.

0,—

 

Ausgaben — Insgesamt

 

4 583 935 739

4 810 821 597

4,95

In der Spalte „Haushalt 2008“ ist der in Titel 40 unter „Rückstellungen“ verbuchte Betrag von 25 648 317 EUR dem in obenstehender Tabelle ausgewiesenen Gesamtbetrag hinzuzurechnen.

AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 894 000

2 704 000

2 834 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

432 000

363 000

308 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 326 000

3 067 000

3 142 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 944 000

3 900 000

3 861 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 944 000

3 900 000

3 861 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

7 270 000

6 967 000

7 003 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

2 894 000

2 704 000

2 834 000,—

Aufkommen der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Veröffentlichungen einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Aufkommen der monatlich von den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Veröffentlichungen einbehaltenen befristeten Abgabe.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

432 000

363 000

308 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 944 000

3 900 000

3 861 000,—

Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts für Veröffentlichungen zur Finanzierung der Versorgungsordnung; diese Beiträge werden gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE, VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

7 270 000

6 967 000

7 003 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

A2

AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN

A2 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

69 948 000

67 622 000

68 285 264,55

A2 02

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

10 518 000

10 518 000

19 873 518,71

A2 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

 

GESAMTBETRAG

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

TITEL A2

AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL A2 01

A2 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 209 000

47 973 000

45 746 433,77

A2 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01

Externes Forschungspersonal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 430 000

2 340 000

3 912 482,56

A2 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

744 000

744 000

1 459 628,60

 

Artikel A2 01 02 — Insgesamt

3 174 000

3 084 000

5 372 111,16

A2 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 949 000

15 949 000

16 584 966,67

A2 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A2 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A2 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

565 000

565 000

547 000,—

A2 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 000

24 252,95

A2 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 000

32 000

10 500,—

 

KAPITEL A2 01 — INSGESAMT

69 948 000

67 622 000

68 285 264,55

KAPITEL A2 02

A2 02 01

EU Bookshop

A2 02 01 01

EU Bookshop

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

970 000

970 000

1 273 335,—

 

Artikel A2 02 01 — Insgesamt

970 000

970 000

1 273 335,—

A2 02 02

Amtsblatt: L- und C-Reihe

A2 02 02 01

Amtsblatt: L- und C-Reihe

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

12 000,—

 

Artikel A2 02 02 — Insgesamt

20 000

20 000

12 000,—

A2 02 03

Rechtsdatenbanken

A2 02 03 01

Rechtsdatenbanken

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 500 000

2 500 000

2 679 257,68

 

Artikel A2 02 03 — Insgesamt

2 500 000

2 500 000

2 679 257,68

A2 02 04

Multimedia-Instrumente

A2 02 04 01

Multimedia-Instrumente

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

477 000

677 000

613 473,92

 

Artikel A2 02 04 — Insgesamt

477 000

677 000

613 473,92

A2 02 05

Veröffentlichungen

A2 02 05 01

Veröffentlichungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

770 000

570 000

2 332 868,11

 

Artikel A2 02 05 — Insgesamt

770 000

570 000

2 332 868,11

A2 02 06

Vertrieb

A2 02 06 01

Vertrieb

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 781 000

5 781 000

12 962 584,—

 

Artikel A2 02 06 — Insgesamt

5 781 000

5 781 000

12 962 584,—

 

KAPITEL A2 02 — INSGESAMT

10 518 000

10 518 000

19 873 518,71

KAPITEL A2 10

A2 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A2 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A2 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Insgesamt

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

 

GESAMTBETRAG

80 466 000

78 140 000

88 158 783,26

KAPITEL A2 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A2 02 —

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

KAPITEL A2 10 —

RESERVEN

KAPITEL A2 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A2 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

50 209 000

47 973 000

45 746 433,77

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01   Externes Forschungspersonal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 430 000

2 340 000

3 912 482,56

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die zusätzlichen Leistungen im Bereich Textkorrektur, die Ausgaben für Leiharbeitskräfte und Freelance-Personal sowie damit zusammenhängende Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

744 000

744 000

1 459 628,60

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten der Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die es veranstaltet,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Personals im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Amtes zu verbessern,

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben für fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Kosten für die Teilnahme des Amtes am „Bridge Forum Dialogue“.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A2 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

15 949 000

15 949 000

16 584 966,67

Die Mittel sind bestimmt für vom Amt belegte Gebäude und damit verbundene sonstige Ausgaben, insbesondere:

die Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

die Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den Dienstgebäuden oder Teilen von Dienstgebäuden des Amtes,

Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausführung von Umbauarbeiten wie die Änderung der inneren Aufteilung der Gebäude, Änderungen technischer Einrichtungen und anderer Facharbeiten der Schlosserei, Elektrotechnik, Sanitärinstallation sowie Anstricharbeiten, Fußbodenverlegung usw. sowie die Kosten für die Änderungen der zugehörigen Netzausstattung des Gebäudes und die entsprechenden Aufwendungen für das Material solcher Umbauten (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen über einen Betrag von mehr als 300 000 EUR sowie zur Rationalisierung der Ausgaben erkundigt sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission nach den jeweils erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln — bei ähnlichen Aufträgen),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung usw.),

die Ausgaben für Arbeitsausrüstungen, insbesondere:

die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurantpersonal),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

die Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Verkabelung, Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk die Ausgaben für Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie der zugehörigen Dienstleistungen (Verwaltung, Unterstützung, Dokumentation, Installation und Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von DV-Ausrüstung, wie Rechner, Terminals, PC, Peripheriegeräte sowie für deren Betrieb erforderliches Anschlusszubehör und Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Informationen beliebiger Form, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten und jeglicher sonstigen elektronischen Büroausstattung,

Installation, Konfigurierung, Untersuchungen, Dokumentation und Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit dieser Ausstattung,

die Kosten für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial usw.,

Porto- und Zustellungskosten im Schriftverkehr, für den Versand von Postpaketen sowie anderen Sendungen im Luft-, Landwegs-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

weitere, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

Die Mittel dieses Artikels decken nicht die Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Vertriebsstelle.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 52 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Prozesskosten für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A2 01 12   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A2 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

565 000

565 000

547 000,—

Diese Mittel sind bestimmt für

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie an der Beförderung von Kindern,

folgende Personen mit einer Behinderung, im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Des Weiteren können daraus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- und Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A2 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

19 000

19 000

24 252,95

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

A2 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

32 000

32 000

10 500,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes,

Abonnements bei Presseagenturen (per Fernschreiben oder Presse- und Informationsbulletins).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

KAPITEL A2 02 —   SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

A2 02 01   EU Bookshop

A2 02 01 01   EU Bookshop

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

970 000

970 000

1 273 335,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „EU Bookshop“, insbesondere:

der Kosten für die Herstellung von Katalogen, einschließlich Auswertung von Dokumentation, Indexierung, Abfassung, Eingabe und Überprüfung der bibliografischen Vermerke, die zur Einrichtung der Datenbanken über Veröffentlichungen der Europäischen Union erforderlich sind,

der Kosten für die Jahresabonnements bei internationalen Katalogisierungsagenturen (ISBN usw.),

der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Anwendung,

der Kosten für die Digitalisierung (Material und Lohnarbeiten) und Archivierung älterer Veröffentlichungen,

der Kosten für den Versand kostenloser Veröffentlichungen, die von den Bürgern online bestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 02   Amtsblatt: L- und C-Reihe

A2 02 02 01   Amtsblatt: L- und C-Reihe

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

20 000

20 000

12 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Amtsblatt L und C“, insbesondere der Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Aufwendungen für die Erhaltung der Referenzdokumente und -unterlagen, insbesondere des Amtsblatts der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 03   Rechtsdatenbanken

A2 02 03 01   Rechtsdatenbanken

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 500 000

2 500 000

2 679 257,68

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Rechtsdatenbanken“, insbesondere aller Kosten für den Aufbau und die Verbreitung der Datenbank EUR-Lex, vor allem der Kosten für Dokumentenanalyse, Dateneingabe, Aufbau und Betrieb von DV-Systemen, Abfassung und Herstellung von Benutzerunterlagen sowie Konzeption und Herstellung von Unterprodukten und zugehöriger elektronischer Dienste (außerhalb des Amtsblatts).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 300 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (ABl. C 20 vom 28.1.1975, S. 2).

Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (ABl. C 308 vom 28.11.1991, S. 2).

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 04   Multimedia-Instrumente

A2 02 04 01   Multimedia-Instrumente

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

477 000

677 000

613 473,92

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Multimedia-Instrumente“, insbesondere:

der Kosten für die Konzeption und Entwicklung von organgemeinsamen Instrumenten zur Einrichtung, Datenversorgung und laufenden Aktualisierung von Multimedia-Produkten wie CD-ROM, Internet-Seiten usw. sowie für die Festlegung von Normen, die Abfassung der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Anleitungen und die Bereitstellung entsprechender technischer Unterstützung,

der Kosten für Unterstützungsleistungen, die das Amt für die Organe, Agenturen und Einrichtungen erbringt, die auf elektronischem Wege veröffentlichen, sowie der Ausgaben für Studien und die Entwicklung von Prototypen für gemeinsame Dienste, für deren Einführung, Betrieb und Wartung und entsprechende Werbemaßnahmen.

Ein Teil der Mittel ist für die Umstellung auf diese gemeinsamen Dienste bestimmt. Je nach Art der Nachfrage können sich die Gemeinschaftsorgane an der Finanzierung der betreffenden Arbeiten beteiligen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 05   Veröffentlichungen

A2 02 05 01   Veröffentlichungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

770 000

570 000

2 332 868,11

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Veröffentlichungen“, insbesondere:

der Kosten für den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungen und Einrichtungen für die Reproduktion und Archivierung von Dokumenten in jeglicher Form (auf Papier oder elektronischem Datenträger), einschließlich der Kosten für Papier und sonstige Verbrauchsgüter,

der Kosten für die Herstellung von Publikationen, einschließlich Informationsmaterial für das Publishers' Forum und bei Mitherausgabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 650 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

A2 02 06   Vertrieb

A2 02 06 01   Vertrieb

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 781 000

5 781 000

12 962 584,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Vertrieb“, insbesondere:

der Kosten für die Lagerung der Veröffentlichungen (Einlagerung, Eingänge/Abgänge, verschiedene Dienstleistungen usw.),

der Kosten für Verpackung und Adressierung (Maschinen, Anlagen, Verbrauchsmaterial, Handhabung usw.),

der Versandkosten (Porto, Beförderung, Pendelverkehr usw.),

der Kosten für den (kostenlosen und kostenpflichtigen) elektronischen Vertrieb: Bedarfspublikationen, Nachdrucke usw.,

der Kosten für den Erwerb und die Pflege von Anschriftenlisten (Anlegen, Erfassen/Codieren, Aktualisieren usw.),

der Kosten für Werbung und Marketing (Messen, Kataloge, Prospekte, Anzeigen, Marktforschung usw.) für Veröffentlichungen und Online-Dienste,

der Kosten für die Information und die Unterstützung der Öffentlichkeit und der Kunden in Bezug auf die Produkte (alle Datenträger), die das Amt für Veröffentlichungen vertreibt,

der Kosten für spezielle Bibliothekenausstattung (Karteikästen, Regale, Möbel, Kataloge usw.).

Die Postgebühren für die Verwaltungskorrespondenz fallen nicht unter diesen Posten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).

KAPITEL A2 10 —   RESERVEN

A2 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel in diesem Artikel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A2 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

3 231 000

2 745 000

2 018 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

440 000

352 000

208 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

3 671 000

3 097 000

2 226 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 000 000

2 834 000

2 034 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 000 000

2 834 000

2 034 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

6 671 000

5 931 000

4 260 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 231 000

2 745 000

2 018 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

440 000

352 000

208 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 000 000

2 834 000

2 034 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE, VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

6 671 000

5 931 000

4 260 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

A3

VERWALTUNGSAUSGABEN DES AMTS FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

A3 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

55 951 000

51 178 000

47 353 894,87

A3 02

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1 700 000

1 700 000

1 268 469,02

A3 03

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

200 000

200 000

175 000,—

A3 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

 

GESAMTBETRAG

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

TITEL A3

VERWALTUNGSAUSGABEN DES AMTS FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL A3 01

A3 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

37 519 000

33 244 000

28 779 001,26

A3 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 833 000

2 768 000

3 661 282,21

A3 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 260 000

3 165 000

3 565 741,25

 

Artikel A3 01 02 — Insgesamt

6 093 000

5 933 000

7 227 023,46

A3 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 321 000

11 983 000

11 341 228,31

A3 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

0,—

A3 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

13 000

6 641,84

 

KAPITEL A3 01 — INSGESAMT

55 951 000

51 178 000

47 353 894,87

KAPITEL A3 02

A3 02 01

Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 150 000

1 150 000

771 018,25

A3 02 02

Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

100 000

7 454,63

A3 02 03

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

475 000

450 000

489 996,14

 

KAPITEL A3 02 — INSGESAMT

1 700 000

1 700 000

1 268 469,02

KAPITEL A3 03

A3 03 01

Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

175 000,—

 

KAPITEL A3 03 — INSGESAMT

200 000

200 000

175 000,—

KAPITEL A3 10

A3 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A3 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A3 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Insgesamt

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

 

GESAMTBETRAG

57 851 000

53 078 000

48 797 363,89

KAPITEL A3 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A3 02 —

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL A3 03 —

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL A3 10 —

RESERVEN

KAPITEL A3 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A3 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

37 519 000

33 244 000

28 779 001,26

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

2 833 000

2 768 000

3 661 282,21

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger bzw. mit ihrer vorübergehenden dienstlichen Verwendung beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die den nationalen Verwaltungen bzw. internationalen Organisationen durch diese Abordnung entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die Vergütungen, Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche Dolmetscher und andere nichtständige Dolmetscher, die von der Generaldirektion Dolmetschen (SCIC) für die vom Amt anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte oder Zeitbedienstete) erbracht werden können, sowie die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Computerlinguisten und für vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

A3 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

3 260 000

3 165 000

3 565 741,25

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen des Amtes nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie keine Untersuchungen oder Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung betreffen und nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die von ihm veranstaltet werden,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern, insbesondere für:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalführung,

die Teilnahme an externen Schulungen und die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Finanzierung von Lehrmitteln.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 120 476 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A3 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 321 000

11 983 000

11 341 228,31

Veranschlagt sind Mittel für vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung belegte Gebäude sowie Nebenkosten, insbesondere für:

den Bau, Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Mieten, Erbpachtzinsen, sonstige Abgaben sowie die Ausübung von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die vom Amt belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung in den vom Amt belegten Dienstgebäuden oder Gebäudeteilen,

die Instandhaltung der Räume, Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen usw.; diese Mittel decken die Ausgaben für bestimmte, regelmäßige Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für das Material der Werkstätten,

die Abfalltrennung, -lagerung und -entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, die Anpassung technischer Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), die Anpassung gebäudeeigener Netze an die jeweilige Bestimmung sowie das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern; hierunter fallen insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen, die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz; hierunter fallen insbesondere die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandschutzgeräten, die Erneuerung der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

finanzielle und technische Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere für die Gebäudeverwaltung bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, für etwaige Zustandsberichte sowie für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),

technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen und technischen Geräten, insbesondere:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,

Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Umzüge und Zusammenlegungen von Dienststellen, einschließlich des Handling (Entgegennahme, Lagerung, Übergabe) von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Büroausstattung,

die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen; hierunter fallen insbesondere der Erwerb, die Anmietung, die Installation und die Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen sowie Sprech- und Mobilfunkanlagen, die Installation und die Wartung von Datennetzen und damit verbundene Dienstleistungen (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner und Mikrokopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Geräte, Studien, Dokumentation sowie entsprechende Betriebsmittel,

die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial und Betriebsmitteln für die Vervielfältigung sowie in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

den Versand und die Zustellung im normalen Schriftverkehr sowie von Berichten und Veröffentlichungen, von Postpaketen, per Luftpost, auf dem Seeweg oder per Eisenbahn beförderten Paketen und der internen Post des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren aller Art (für Festnetze, Mobilnetze, Fernsehempfang, Telefon- und Videokonferenzen), Gebühren für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, Schulungen und sonstige für die optimale Nutzung der Hard- und Software allgemein erforderliche Maßnahmen, allgemeine informationstechnische Schulungen, Abonnements für den Bezug technischer Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Hard- und Software, Gebühren für die Nutzung und Wartung der Software, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige hier nicht genannte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A3 01 12   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A3 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 000

5 000

0,—

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen in Brüssel und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den am Amtssitz beschäftigten Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für die Kinderkrippen und Schulbusse sowie — im Rahmen einer Politik zugunsten Behinderter — an den Auslagen für folgende behinderte Personen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

gemäß dem Statut unterhaltsberechtigte Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden, für notwendig erachtet werden und ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A3 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten und Erneuerungen der Betriebsmittel.

A3 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

13 000

13 000

6 641,84

Veranschlagt sind Mittel für die Einrichtung und Entwicklung der entsprechenden Seiten auf der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm), für Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, für Buchbinderarbeiten und sonstige für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen erforderliche Arbeiten, für Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften und für die Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A3 02 —   FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

A3 02 01   Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 150 000

1 150 000

771 018,25

Veranschlagt sind Mittel für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die nicht in den Bereich der Verwaltungstätigkeit des Amtes fallen.

Diese Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit Systeme für den Austausch von Informationen und gemeinsame Infrastrukturen zu konzipieren, zu entwickeln, zu optimieren und zu verwalten,

bei den nationalen Prüfinstanzen sämtliche Informationen zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen aufzufinden, zusammenzutragen, zu prüfen, auszuwerten und weiterzuleiten (z. B. mit Hilfe von Datenbanken),

die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen, bei denen ein gemeinschaftliches Eingreifen geboten ist,

Methoden für effizientere Präventivmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen zu entwickeln,

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen zu verstärken, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

Kontrollen und Untersuchungen vor Ort zu organisieren bzw. an solchen teilzunehmen,

die Reisekosten und Tagegelder der nationalen Ermittlungsbeamten und Staatsanwälte zu finanzieren, die an Kontrollen und Untersuchungen vor Ort oder an Koordinierungssitzungen teilnehmen, und für Untersuchungen im Allgemeinen zu finanzieren,

die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben der Sachverständigen zu finanzieren, die vom Amt im Rahmen einer Untersuchung hinzugezogen oder fallweise um fachliche Stellungnahmen ersucht werden,

die vom Amt im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungspolitik veranstalteten Konferenzen, Kongresse und Sitzungen zu finanzieren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 280.

A3 02 02   Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

75 000

100 000

7 454,63

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Initiativen und spezifische Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

A3 02 03   Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

475 000

450 000

489 996,14

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Amtes.

Die Strategie für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation ist für die Arbeit des Amtes von entscheidender Bedeutung. Das Amt wurde als autonomes Untersuchungsorgan eingerichtet und benötigt als solches eine eigene Kommunikationsstrategie. Die Arbeit des Amtes ist häufig derart fachspezifisch, dass sie von der breiten Öffentlichkeit nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann. Das Amt muss seine Gesprächspartner und die gesamte Öffentlichkeit über seine Rolle und seine Aufgaben informieren. Für das Amt ist es überaus wichtig, wie seine Tätigkeit von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Als Dienst der Kommission hat das Amt ferner dem Demokratiedefizit zwischen Gemeinschaftsorganen und europäischen Bürgern Rechnung zu tragen. Die Kommission hat dieses Defizit anerkannt und einen entsprechenden Aktionsplan entwickelt.

Die Kommunikationsstrategie, die das Amt entwickelt hat und umsetzt, muss so angelegt sein, dass sie die Unabhängigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

KAPITEL A3 03 —   AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

A3 03 01   Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

200 000

200 000

175 000,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses:

Vergütungen, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses in der Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, sowie Reisekosten und sonstige Ausgaben,

Aufwandskosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei offiziellen Anlässen im Namen des Ausschusses entstehen,

sämtliche Sachausgaben, u. a. für Geräte, Papier und Bürobedarf, für Kommunikation und Telekommunikation (Post-, Telefon-, Telex- und Telegrammgebühren), für Dokumentation, für Bibliotheksdienste, für die Beschaffung von Büchern, für Abonnements bei Mediendiensten, für die Teilnahme an Konferenzen usw.,

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben der Sachverständigen, die von Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Teilnahme an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Ausgaben für Sonderstudien und -anhörungen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Möglichkeit haben, hierfür geeignetes Personal des Amts einzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl.  L 136 vom 31.5.1999, S. 1), insbesondere Artikel 11.

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8), insbesondere Artikel 11.

KAPITEL A3 10 —   RESERVEN

A3 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A3 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

547 000

525 000

2 116 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

82 000

69 000

43 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

629 000

594 000

2 159 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

802 000

817 000

778 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

802 000

817 000

778 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

1 431 000

1 411 000

2 937 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

547 000

525 000

2 116 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Personalauswahl einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

82 000

69 000

43 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

802 000

817 000

778 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Personalauswahl zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 431 000

1 411 000

2 937 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

A4 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

16 421 000

15 925 000

14 097 736,41

A4 02

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

6 923 000

6 693 000

6 727 926,07

A4 03

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

3 806 000

3 439 000

3 505 920,80

A4 10

RESERVEN

p.m.

200 000

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

27 150 000

26 257 000

24 331 583,28

 

GESAMTBETRAG

27 150 000

26 257 000

24 331 583,28

TITEL A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL A4 01

A4 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 505 000

8 398 000

7 278 127,78

A4 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 624 000

1 606 000

1 178 136,99

A4 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 557 000

1 498 000

1 328 248,54

 

Artikel A4 01 02 — Insgesamt

3 181 000

3 104 000

2 506 385,53

A4 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 705 000

4 391 000

4 287 184,—

A4 01 08

Streitsachen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A4 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

32 000

26 039,10

 

KAPITEL A4 01 — INSGESAMT

16 421 000

15 925 000

14 097 736,41

KAPITEL A4 02

A4 02 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

A4 02 01 01

Interinstitutionelle Auswahlverfahren

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 800 000

6 600 000 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 599 176,07

A4 02 01 02

Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

70 000

107 500,—

A4 02 01 03

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 000

23 000

21 250,—

 

Artikel A4 02 01 — Insgesamt

6 923 000

6 693 000

6 727 926,07

 

KAPITEL A4 02 — INSGESAMT

6 923 000

6 693 000

6 727 926,07

KAPITEL A4 03

A4 03 01

Europäische Verwaltungsakademie

A4 03 01 01

Managementfortbildung

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 398 000

1 395 000

1 457 202,80

A4 03 01 02

Schulung bei Dienstantritt

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 254 000

854 000

892 218,—

A4 03 01 03

Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 154 000

1 190 000

1 156 500,—

 

Artikel A4 03 01 — Insgesamt

3 806 000

3 439 000

3 505 920,80

 

KAPITEL A4 03 — INSGESAMT

3 806 000

3 439 000

3 505 920,80

KAPITEL A4 10

A4 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

200 000

0,—

A4 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A4 10 — INSGESAMT

p.m.

200 000

0,—

 

Titel A4 — Insgesamt

27 150 000

26 257 000

24 331 583,28

 

GESAMTBETRAG

27 150 000

26 257 000

24 331 583,28

KAPITEL A4 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A4 02 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

KAPITEL A4 03 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

KAPITEL A4 10 —

RESERVEN

KAPITEL A4 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A4 01 01   Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

8 505 000

8 398 000

7 278 127,78

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen,

die Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz der Beamten der Laufbahngruppe AST sowie der örtlichen Bediensteten, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit abgegolten werden können,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Gemeinschaft, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben. Des Weiteren sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 624 000

1 606 000

1 178 136,99

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen,

die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Linguisten sowie für die vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebenen Schreibarbeiten und sonstigen Arbeiten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 557 000

1 498 000

1 328 248,54

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial,

die Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche und andere nicht ständige Dolmetscher, die von der GD Dolmetschen für die vom Europäischen Amt für Personalauswahl anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte und Zeitbedienstete) erbracht werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A4 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

4 705 000

4 391 000

4 287 184,—

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen, Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere für:

Geräte (einschließlich Fotokopierer) für Produktion, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten in beliebiger Form (Papier, elektronische Träger usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

die Ausstattung der Kantinen und Restaurants,

verschiedenes Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

behindertengerechte Einrichtungen und -ausstattungen,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regale für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

spezielle Ausrüstungen für Kantinen und Restaurants,

Miete von Mobiliar,

die Kosten der Instandsetzung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

die Beschaffung von Fahrzeugen,

der Ersatz von Fahrzeugen, die im Laufe des Haushaltsjahres einen ihre Ausmusterung rechtfertigenden Gesamtkilometerstand erreichen,

die Kurz- und Langzeitmieten der Fahrzeuge, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten der Dienstkraftfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

die Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdienstes des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen), sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter und elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten.

Diese Mittel decken auch sonstige Verwaltungsausgaben wie Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen (mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben), Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, Kosten für die Aufnahme in Telefonverzeichnisse usw.

(Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln.)

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 01 08   Streitsachen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A4 01 12   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A4 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Geldleistungen, die Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, gewährt werden können,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie am Schulbeförderungsdienst,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten, für folgende behinderte Personen:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

A4 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, für Betriebsmaterial sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A4 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 000

32 000

26 039,10

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A4 02 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

A4 02 01   Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

Das Amt sollte der Haushaltsbehörde einen Bericht mit Vorschlägen zur Änderung seiner Arbeitsmethoden vorlegen, um

Maßnahmen zur weiteren Verkürzung der Dauer der Ausleseverfahren zu verabschieden,

Maßnahmen zu treffen, um die Einstellungsverfahren für Bewerber(innen) mit Behinderungen zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass Bewerber(innen) mit Behinderungen an diesen Verfahren teilnehmen,

die Möglichkeit der Anwendung strengerer Zulassungskriterien zu prüfen und gleichzeitig einen offenen und gleichberechtigten Zugang der Unionsbürger zu den Auswahlverfahren zu gewährleisten,

zur Deckung des Personalbedarfs der Organe eine höhere Zahl erfolgreicher Bewerber in die Reservelisten aufzunehmen,

Maßnahmen zur weiteren Verbesserung und Beschleunigung des Zugriffs auf die Reservelisten zu ergreifen,

genauer zu untersuchen, ob die Prüfungsgespräche für bestimmte Auswahlverfahren nicht dezentral durchgeführt werden können.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

A4 02 01 01   Interinstitutionelle Auswahlverfahren

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

6 800 000

6 600 000 (285)

6 599 176,07

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verschiedenen Auswahlverfahren.

Es muss eine Reserve für die Annahme eines Aktionsplans zur Anpassung der Verfahren der Personalauswahl an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, unter anderem unter dem Aspekt des Zugangs zu den Tests und Prüfungszentren, gebildet werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 27 bis 31 sowie 33 des Anhangs III.

A4 02 01 02   Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

100 000

70 000

107 500,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) durchgeführt werden, wenn hierfür nicht unmittelbar Personal des Amts eingesetzt werden kann. Aus diesem Posten können außerdem der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten finanziert werden.

A4 02 01 03   Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

23 000

23 000

21 250,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen insbesondere der Prüfungsausschüsse und der Übersetzer gereicht werden.

KAPITEL A4 03 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

A4 03 01   Europäische Verwaltungsakademie

Dieser Artikel deckt die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung durch die Europäische Verwaltungsakademie, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der beteiligten Organe zu verbessern, insbesondere:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von der Akademie in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die Bildung europaweiter Netzwerke zwischen der Verwaltungsakademie und den nationalen Verwaltungsakademien und einschlägigen Hochschulinstituten zwecks Erfahrungsaustausch, Ermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren und Zusammenarbeit mit dem Ziel, die berufliche Weiterbildung im europäischen öffentlichen Dienst zu entwickeln,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 01   Managementfortbildung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 398 000

1 395 000

1 457 202,80

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Managementfortbildung von Beamten und Bediensteten (Personalqualifikation und -verwaltung, Strategie).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 02   Schulung bei Dienstantritt

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 254 000

854 000

892 218,—

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Einführung der neu eingestellten Beamten und Bediensteten in das Arbeitsumfeld der Organe.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 03   Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

1 154 000

1 190 000

1 156 500,—

Veranschlagt sind Mittel für die Ausgaben für Fortbildungslehrgänge für Beamte, die zwecks Aufstieg in die Funktionsgruppe Administration den Nachweis der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben dieser Funktionsgruppe erlangen wollen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

KAPITEL A4 10 —   RESERVEN

A4 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

200 000

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Haushaltsordnung auf andere — operative — Haushaltslinien übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A4 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 127 000

1 137 000

1 247 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

179 000

147 000

135 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 306 000

1 284 000

1 382 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 173 000

2 117 000

2 111 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

2 173 000

2 117 000

2 111 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

3 479 000

3 401 000

3 493 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

1 127 000

1 137 000

1 247 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

179 000

147 000

135 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

2 173 000

2 117 000

2 111 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

GEMEINSCHAFTSPROGRAMME, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

3 479 000

3 401 000

3 493 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

A5 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

A5 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

 

GESAMTBETRAG

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

TITEL A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL A5 01

A5 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 308 000

17 862 000

16 888 137,40

A5 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 148 000

6 139 000

8 044 793,37

A5 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 000

284 000

131 543,60

 

Artikel A5 01 02 — Insgesamt

7 432 000

6 423 000

8 176 336,97

A5 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 252 000

9 189 000

9 903 386,72

A5 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 01 — INSGESAMT

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

KAPITEL A5 10

A5 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A5 10 02

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A5 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Insgesamt

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

 

GESAMTBETRAG

33 992 000

33 474 000

34 967 861,09

KAPITEL A5 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A5 10 —

RESERVEN

KAPITEL A5 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A5 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 308 000

17 862 000

16 888 137,40

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

7 148 000

6 139 000

8 044 793,37

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

284 000

284 000

131 543,60

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die vom Amt veranstaltet werden,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann, einschließlich des Erwerbs bereits vorliegender Untersuchungen,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A5 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

9 252 000

9 189 000

9 903 386,72

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

den Erwerb oder Mietkauf oder die Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Freigaben von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archiven, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Wartung Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Wartung und Reparatur von Mobiliar,

Kauf, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

den Erwerb von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und das Personal der Restaurants und Kantinen),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, insbesondere für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung und Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen (Anlagen und Wartung) zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von gedruckten Informationen, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen und Ähnlichem im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdiensts des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten angelastet werden.

A5 01 12   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A5 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für jegliche Initiative zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten, für folgende behinderte Personen:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A5 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A5 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A5 10 —   RESERVEN

A5 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A5 10 02   Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 662 000

1 660 000

2 036 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

236 000

209 000

198 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 898 000

1 869 000

2 234 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 030 000

2 948 000

3 275 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

3 030 000

2 948 000

3 275 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

4 928 000

4 817 000

5 509 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

1 662 000

1 660 000

2 036 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

236 000

209 000

198 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

3 030 000

2 948 000

3 275 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amtes zur Versorgungsordnung.

Verweise

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

4 928 000

4 817 000

5 509 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL

A6 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

A6 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Insgesamt

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

 

GESAMTBETRAG

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

TITEL A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL A6 01

A6 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 996 000

30 966 000

28 585 548,96

A6 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 410 000

15 908 000

13 987 365,79

A6 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

490 000

351 774,05

 

Artikel A6 01 02 — Insgesamt

17 860 000

16 398 000

14 339 139,84

A6 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 503 000

12 339 000

12 122 560,07

A6 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A6 01 — INSGESAMT

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

KAPITEL A6 10

A6 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A6 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A6 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Insgesamt

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

 

GESAMTBETRAG

61 359 000

59 703 000

55 047 248,87

KAPITEL A6 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A6 10 —

RESERVEN

KAPITEL A6 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A6 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

30 996 000

30 966 000

28 585 548,96

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstigen Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedenen Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01   Externes Personal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

17 410 000

15 908 000

13 987 365,79

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Vertragsbediensteten nach Titel IV sowie für die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 740 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

450 000

490 000

351 774,05

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann,

Ausgaben für allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Ausgaben für didaktisches Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A6 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 503 000

12 339 000

12 122 560,07

Für das Amt ist Folgendes veranschlagt:

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden oder Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen; (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, die Anmietung oder das Leasing, die Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

verschiedene Arten von Versicherungen,

Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung (insbesondere für Amtsgehilfen, Fahrer und Personal der Restaurationseinrichtungen),

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. von Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige, nicht einzeln aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 8 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater sowie der Ausgaben, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Gerichten angelastet werden.

A6 01 12   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A6 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

eine Aktionspolitik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A6 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A6 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“, der Abonnementskosten für Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, der Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins und sonstigen Fachveröffentlichungen sowie der Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A6 10 —   RESERVEN

A6 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere — operative — Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A6 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER GEMEINSCHAFT ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

962 000

930 000

962 000,—

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

119 000

97 000

86 000,—

 

KAPITEL 4 0 — INSGESAMT

1 081 000

1 027 000

1 048 000,—

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

1 355 000

1 144 000

1 235 000,—

 

KAPITEL 4 1 — INSGESAMT

1 355 000

1 144 000

1 235 000,—

 

Titel 4 — Insgesamt

2 436 000

2 171 000

2 283 000,—

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0   Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

962 000

930 000

962 000,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 13.

4 0 3   Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4 0 4   Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

119 000

97 000

86 000,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0   Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

1 355 000

1 144 000

1 235 000,—

Diese Einnahmen stellen die Gesamtheit der Beiträge des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung dar; diese Beiträge werden gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften monatlich von den Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

2 436 000

2 171 000

2 283 000,—

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0   Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2007

p.m.

p.m.

0,—

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2009 und 2008) und Ausgaben (2007)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

A7 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

A7 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

 

GESAMTBETRAG

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

TITEL A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN LUXEMBURG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

KAPITEL A7 01

A7 01 01

Personal im aktiven Dienst

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 323 000

12 244 000

11 540 387,36

A7 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01

Externes Forschungspersonal

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 840 000

5 137 000

4 361 180,38

A7 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

471 000

435 000

433 799,51

 

Artikel A7 01 02 — Insgesamt

6 311 000

5 572 000

4 794 979,89

A7 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 474 000

5 437 000

5 244 872,60

A7 01 08

Gerichtskosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 12

Finanzkosten

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

55 000

162 929,50

A7 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 01 — INSGESAMT

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

KAPITEL A7 10

A7 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

A7 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL A7 10 — INSGESAMT

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Insgesamt

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

 

GESAMTBETRAG

24 108 000

23 308 000

21 743 169,35

KAPITEL A7 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A7 10 —

RESERVEN

KAPITEL A7 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A7 01 01   Personal im aktiven Dienst

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

12 323 000

12 244 000

11 540 387,36

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes Land als das des Dienstortes überwiesen werden,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 02   Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01   Externes Forschungspersonal

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 840 000

5 137 000

4 361 180,38

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen als Aushilfe sowie für intellektuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Bezüge und Zulagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 02 11   Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

471 000

435 000

433 799,51

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationspflichten gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Gemeinschaften),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (Erstattung aufgrund von Kommissionsentscheidungen),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

Ausgaben fachbezogener Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A7 01 03   Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

5 474 000

5 437 000

5 244 872,60

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und der Nebenkosten bestimmt, insbesondere:

der Kosten für Kauf, Mietkauf oder Bau von Gebäuden,

der Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

der Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

der Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in dem vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

der Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

der Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

der Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstiger Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

der Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedener Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

der Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

für die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

für die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

der Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

der Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Information auf Papier, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

der Kosten für Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

der Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

der Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Überland-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

der Grundgebühren und der Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie der Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

der Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

der Kosten für technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform oder in elektronischer Form usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

weiterer, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesener Sachausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 40 000 EUR veranschlagt

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 01 08   Gerichtskosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind die vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen in beratender Funktion. Die Mittel dieses Artikels decken außerdem die Prozesskosten, die dem Amt vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Gerichten auferlegt werden.

A7 01 12   Finanzkosten

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren), der Kosten für den Anschluss an das Banken-Telekommunikationsnetz SWIFT sowie der Kosten für das Abonnement bei Kreditauskunfteien.

A7 01 50   Personalpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

55 000

162 929,50

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und Kindergärten,

im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

A7 01 51   Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A7 01 60   Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben: Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A7 10 —   RESERVEN

A7 10 01   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A7 10 02   Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2009

Mittel 2008

Ausgaben 2007

p.m.

p.m.

0,—

STRUKTURFONDS

Übersicht über die zulässigen Mittelübertragungen gemäß Artikel 158 der Haushaltsordnung (286)

 

Verpflichtungsermächtigungen

Beschäftigung und Soziales

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fischerei

Regionalpolitik

04 02/04 01 04

05 04/05 01 04

11 06/11 01 04

13 03/13 01 04

Konvergenzprogramme

X

 

 

X

PEACE-Programme

X

p.m.

p.m.

X

Abschluss „Ziel 1“

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

X

 

 

X

Abschluss „Ziel 2“

p.m.

 

 

p.m.

Verwaltungsausgaben

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


 

Zahlungsermächtigungen

Beschäftigung und Soziales

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fischerei

Regionalpolitik

04 02/04 01 04

05 04/05 01 04

11 06/11 01 04

13 03/13 01 04

Konvergenzprogramme

X

 

 

X

PEACE-Programme

X

X

X

X

Abschluss „Ziel 1“

X

X

X

X

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

X

 

 

X

Abschluss „Ziel 2“

X

 

 

X

Abschluss Gemeinschaftsinitiativen

X

X

X

X

Verwaltungsausgaben

X

X

X

X

Zusätzlich zu den Mittelübertragungen innerhalb einer bestimmten Tätigkeit sind auch Übertragungen zwischen den verschiedenen Artikeln und Posten jeder der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Linien möglich, die der Verwirklichung ein und desselben Ziels gewidmet sind.

FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

Bezeichnung

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Maßnahmen

Forschungs- personal

Externes Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Insgesamt

Maßnahmen

Forschungs-personal

Externes Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Insgesamt

Direkte Aktionen

EG-Programm

30,000

127,021

29,229

51,464

 

237,714

29,120

127,021

29,229

51,464

 

236,834

Euratom-Programm

8,200

51,539

9,551

31,236

 

100,526

9,060

51,539

9,551

31,236

 

101,386

Abschluss früherer Aktionen

 

 

 

 

 

 

1,300

 

 

 

 

1,300

Direkte Aktionen insgesamt

38,200

178,560

38,780

82,700

0,000

338,240

39,480

178,560

38,780

82,700

0,000

339,520

Indirekte Aktionen

EG-Programm

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

3 769,819

143,740

45,359

35,422

9,802

4 004,141

2 916,325

143,740

45,359

35,422

9,802

3 150,648

Spezifisches Programm „Ideen“

775,000

0,955

0,201

0,104

32,410

808,670

260,861

0,955

0,201

0,104

32,410

294,531

Spezifisches Programm „Menschen“

503,034

4,491

1,297

0,670

15,992

525,484

460,434

4,491

1,297

0,670

15,992

482,884

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

546,164

16,952

5,017

3,212

5,238

576,583

554,164

16,952

5,017

3,212

5,238

584,583

Indirekte Aktionen — EG-Programm — insgesamt

5 594,017

166,138

51,874

39,408

63,442

5 914,879

4 191,784

166,138

51,874

39,408

63,442

4 512,646

Euratom-Programm

428,143

29,599

0,428

11,974

28,620

498,764

266,500

29,599

0,428

11,974

28,620

337,121

Abschluss früherer Aktionen

 

 

 

 

 

 

1 754,485

 

 

 

 

1 754,485

Indirekte Aktionen insgesamt

6 022,160

195,737

52,302

51,382

92,062

6 413,643

6 212,769

195,737

52,302

51,382

92,062

6 604,252

Forschung — Insgesamt EU-27

6 060,360

374,297

91,082

134,082

92,062

6 751,883

6 252,249

374,297

91,082

134,082

92,062

6 943,772


Bezeichnung

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013 +

Insgesamt

Direkte Aktionen

EG-Programm

Personal und Durchführungsmittel

196,183

203,481

207,714

218,882

227,001

235,416

244,114

1 532,791

196,183

203,481

207,714

218,882

227,001

235,416

244,114

1 532,791

Operative Mittel

28,847

29,425

30,000

30,613

31,226

31,849

32,898

214,858

11,539

26,828

29,120

30,224

30,829

31,446

54,872

214,858

EG-Programm insgesamt

225,030

232,906

237,714

249,495

258,227

267,265

277,012

1 747,649

207,722

230,309

236,834

249,106

257,830

266,862

298,986

1 747,649

Euratom-Programm

Personal und Durchführungsmittel

87,624

90,822

92,326

97,568

101,124

 

 

469,464

87,624

90,822

92,326

97,568

101,124

 

 

469,464

Operative Mittel

8,818

8,994

8,200

9,358

9,357

 

 

44,727

4,409

8,924

9,060

9,290

13,044

 

 

44,727

Euratom-Programm insgesamt

96,442

99,816

100,526

106,926

110,481

114,543 (287)

118,673 (288)

514,191

92,033

99,746

101,386

106,858

114,168

 

 

514,191

Direkte Aktionen insgesamt

321,472

332,722

338,240

356,421

368,708

267,265

277,012

2 261,840

299,755

330,055

338,220

355,964

371,998

266,862

298,986

2 261,840

Indirekte Aktionen

EG-Programm

Verwaltungsmittel

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

194,211

203,514

234,323

258,620

287,203

310,016

334,269

1 822,156

194,211

203,514

234,323

258,620

287,203

310,016

334,269

1 822,156

Spezifisches Programm „Ideen“

39,479

30,703

33,67

40,01

44,321

47,471

48,18

283,834

39,479

30,703

33,67

40,01

44,321

47,471

48,18

283,834

Spezifisches Programm „Menschen“

24,217

23,83

22,45

28,377

29,340

31,704

35,437

195,355

24,217

23,83

22,45

28,377

29,340

31,704

35,437

195,355

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

23,884

22,986

30,419

34,484

33,624

32,716

36,102

214,215

23,884

22,986

30,419

34,484

33,624

32,716

36,102

214,215

Zwischensumme Verwaltungsmittel — EG-Programm

281,791

281,033

320,862

361,491

394,488

421,907

453,988

2 515,560

281,791

281,033

320,862

361,491

394,488

421,907

453,988

2 515,560

Operative Mittel

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“

3 476,434

3 613,837

3 769,8186

4 066,874

4 595,081

5 213,331

5 906,272

30 641,648

499,631

2 292,631

2 916,325

4 018,619

4 501,178

4 651,270

11 761,994

30 641,648

Spezifisches Programm „Ideen“

260,843

516,123

775

1 098

1 291

1 575

1 707

7 222,966

2,000

318,308

260,861

851,888

1 073,493

1 307,097

3 409,319

7 222,966

Spezifisches Programm „Menschen“

430,179

471,887

503,034

534,19

749,145

900,333

963,717

4 552,485

6,000

232,731

460,434

573,054

644,326

735,427

1 900,513

4 552,485

Spezifisches Programm „Kapazitäten“

407,73

478,49

546,164

622,691

681,256

548,117

605,013

3 889,461

99,697

340,860

554,164

566,343

657,177

614,053

1 057,167

3 889,461

Zwischensumme Operative Mittel — EG-Programm

4 575,186

5 080,337

5 594,017

6 321,755

7 316,482

8 236,781

9 182,002

46 306,560

607,328

3 184,530

4 191,784

6 009,904

6 876,174

7 307,847

18 128,993

46 306,560

Spezifische Programme (EG) insgesamt

4 856,977

5 361,370

5 914,879

6 683,246

7 710,970

8 658,688

9 635,990

48 822,120

889,119

3 465,563

4 512,646

6 371,395

7 270,662

7 729,754

18 582,981

48 822,120

Euratom-Programm

Verwaltungsmittel

44,870

69,510

70,621

72,318

73,764

 

 

331,083

44,870

69,510

70,621

72,318

73,764

 

 

331,083

Operative Mittel

262,881

326,660

428,143

437,833

447,120

 

 

1 902,637

78,000

271,000

266,500

408,340

878,797

 

 

1 902,637

Euratom-Programm insgesamt

307,751

396,170

498,764

510,151

520,884

507,433 (289)

519,621 (290)

2 233,720

122,870

340,510

337,121

480,658

952,561

 

 

2 233,720

Indirekte Aktionen insgesamt

5 164,728

5 757,540

6 413,643

7 193,397

8 231,854

8 658,688

9 635,990

51 055,840

1 011,989

3 806,073

4 849,767

6 852,053

8 223,223

7 729,754

18 582,981

51 055,840

Forschung — Gesamtbetrag

5 486,200

6 090,262

6 751,883

7 549,818

8 600,562

8 925,953

9 913,002

53 317,680

1 311,744

4 136,128

5 187,987

7 208,017

8 595,221

7 996,616

18 881,967

53 317,680

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Entsprechend dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich die EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) an zahlreichen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Rubriken 1a, 3a, 3b, 4 und 5 des Finanzrahmens; im Gegenzug leisten sie einen Finanzbeitrag zu den operativen Mitteln, der sich durch Anwendung eines „Proportionalitätsfaktors“ berechnet. Dieser Faktor entspricht der Summe der Zahlenverhältnisse, die sich ergeben, wenn das BIP zu Marktpreisen jedes EFTA-Staates durch die Summe der BIP zu Marktpreisen der EG-Mitgliedstaaten und des jeweiligen EFTA-Staates dividiert wird.

Für 2009 wird der Proportionalitätsfaktor auf 2,40 % geschätzt (auf der Grundlage der Zahlen von 2007).

Diese Finanzbeiträge werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt; es wird bei jeder Haushaltslinie, die Tätigkeiten beinhaltet, an denen sich EFTA-Staaten beteiligen, informationshalber auf den EFTA-Beitrag verwiesen. In einer Übersichtstabelle im Anhang zum Gemeinschaftshaushalt sind die betreffenden Haushaltslinien mit den jeweiligen EFTA-Beiträgen aufgeführt. Der Beitrag der EFTA-Staaten zu den Verpflichtungsermächtigungen des operativen Teils des Haushaltsplans wird 2009 voraussichtlich 203,6 Mio. EUR betragen. Die EFTA-Staaten beteiligen sich auch an den Verwaltungsausgaben, die mit der Umsetzung der jeweiligen Politiken unmittelbar zusammenhängen. Über die einschlägigen Haushaltslinien und Beträge wird derzeit noch mit den EFTA-Staaten verhandelt und diese sind daher als vorläufig zu betrachten.

 

Bezeichnung

Haushaltsplan 2009

EFTA-Beitrag

Verpflichtungsermächtigungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

Zahlungsermächtigungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

126 792 000

126 792 000

280 164

280 164

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

175 765 000

175 765 000

1 141 000

1 141 000

25 02 04 02

Allgemeine Veröffentlichungen

2 300 000

2 300 000

60 000

60 000

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

205 128 000

205 128 000

521 625

521 625

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

74 366 000

74 366 000

189 108

189 108

26 01 22 04

Ausstattung in Brüssel

4 644 000

4 644 000

11 809

11 809

26 01 22 05

Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

7 016 000

7 016 000

17 841

17 841

26 01 23 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Luxemburg

40 424 000

40 424 000

102 795

102 795

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

14 480 000

14 480 000

36 822

36 822

 

VERWALTUNGSTEIL INSGESAMT

650 915 000

650 915 000

2 361 164

2 361 164

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

150 150 000

133 217 500

3 603 600

3 197 220

01 04 05

Abschluss des Programms für die Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

p.m.

49 950 000

p.m.

1 198 800

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

750 000

750 000

p.m.

p.m.

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

3 600 000

3 600 000

86 400

86 400

02 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

7 319 000

7 319 000

175 656

175 656

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

10 200 000

10 200 000

244 800

244 800

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

2 100 000

2 100 000

50 400

50 400

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

2 230 000

2 230 000

53 520

53 520

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

139 210 000

125 951 950

3 341 040

3 022 847

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

p.m.

1 000 000

p.m.

24 000

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

15 500 000

17 199 000

p.m.

p.m.

02 03 02 01

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

12 500 000

12 500 000

300 000

300 000

02 03 02 02

Europäische Arzneimittel-Agentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

23 890 000

18 990 000

573 360

455 760

02 03 02 03

Spezieller Zuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

5 500 000

5 500 000

132 000

132 000

02 03 03 01

Chemikalienagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

44 620 000

44 620 000

1 070 880

1 070 880

02 03 03 02

Chemikalienagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3

19 909 000

18 350 000

477 816

440 400

02 04 01 01

Weltraumforschung

124 410 000

121 835 500

2 985 840

2 924 052

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

127 093 600

50 868 000

3 050 246

1 220 832

02 04 02

Vorbereitende Maßnahmen — Verbesserung der Europäischen Sicherheitsforschung

p.m.

3 000 000

p.m.

72 000

02 04 04 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

p.m.

p.m.

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

31 559 000

757 416

03 03 01

Abschluss der Begleitmaßnahmen zur Reform des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts sowie der Marktliberalisierung

p.m.

p.m.

04 01 04 04

EURES (European Employment Services) — Verwaltungsausgaben

470 000

470 000

11 280

11 280

04 01 04 10

Progress-Programm — Verwaltungsausgaben

3 650 000

3 650 000

87 600

87 600

04 03 04

EURES (European Employment Services)

19 050 000

17 153 625

457 200

411 687

04 04 01 01

Beschäftigung

22 120 000

21 014 000

530 880

504 336

04 04 01 02

Sozialschutz und soziale Integration

30 400 000

17 500 000

729 600

420 000

04 04 01 03

Arbeitsbedingungen

10 200 000

7 500 000

244 800

180 000

04 04 01 04

Nichtdiskriminierung und Vielfalt

22 470 000

14 500 000

539 280

348 000

04 04 01 05

Gleichstellung der Geschlechter

11 990 000

7 000 000

287 760

168 000

04 04 01 06

Unterstützung der Umsetzung

1 750 000

1 000 000

42 000

24 000

04 04 02 01

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

3 240 000

3 240 000

p.m.

p.m.

04 04 02 02

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

3 620 0000

3 620 000

p.m.

p.m.

04 04 04 02

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 600 000

6 600 000

p.m.

p.m.

04 04 04 03

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 200 000

7 200 000

p.m.

p.m.

04 04 06

Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 2007

p.m.

p.m.

04 04 07

Abschluss früherer Programme

10 000 000

240 000

04 04 12

Europäisches Jahr der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut 2010 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

6 500 000

3 500 000

p.m.

p.m.

06 01 04 01

Programm Marco Polo II — Verwaltungsausgaben

225 000

225 000

5 400

5 400

06 01 04 10

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“ — Verwaltungsausgaben

770 000

770 000

18 480

18 480

06 01 04 12

Programm Galileo — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 600 000

1 600 000

p.m.

p.m.

06 01 04 30

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

6 676 000

6 676 000

160 224

160 224

06 01 04 32

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Zuschuss im Rahmen des Programms Marco Polo II

1 405 000

1 405 000

33 720

33 720

06 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

8 430 000

8 430 000

202 320

202 320

06 01 05 02

Externes Forschungspersonal

4 400 000

4 400 000

105 600

105 600

06 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

3 250 000

3 250 000

78 000

78 000

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

19 593 000

19 593 000

470 232

470 232

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

11 947 000

9 587 000

286 728

230 088

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

17 550 000

17 550 000

421 200

421 200

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

6 885 000

8 650 000

165 240

207 600

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

18 900 000

22 100 000

453 600

530 400

06 02 06

Programm Marco Polo II

60 350 000

54 182 875

1 448 400

1 300 389

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

6 000 000

144 000

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

10 860 000

10 860 000

260 640

260 640

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

5 200 000

5 200 000

124 800

124 800

06 02 09 01

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

4 500 000

4 500 000

p.m.

p.m.

06 02 09 02

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

1 300 000

1 300 000

p.m.

p.m.

06 02 10

Programm Galileo (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

828 000 000

758 699 785

p.m.

p.m.

06 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

27 000 000

648 000

06 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006): externer Teil — Coopener

2 300 000

55 200

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999-2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

100 000

2 400

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

88 741 400

72 502 165

2 129 794

1 740 052

06 06 01 01

Forschung im Energiebereich

128 685 000

102 760 413

3 088 440

2 466 250

06 06 01 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

20 160 000

19 200 000

483 840

460 800

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

61 550 000

74 100 000

1 477 200

1 778 400

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschl. Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

2 900 000

2 900 000

69 600

69 600

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

51 500 000

23 000 000

1 236 000

552 000

06 06 05 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

5 500 000

132 000

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

94 000 000

2 256 000

07 01 04 02

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz — Verwaltungsausgaben

590 000

590 000

14 160

14 160

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

p.m.

p.m.

07 03 09 01

Zuschuss für die Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

20 009 000

20 009 000

480 216

480 216

07 03 09 02

Zuschuss für die Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

14 551 000

14 551 000

349 224

349 224

07 04 01

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz

18 500 000

14 250 000

444 000

342 000

07 04 03

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung

1 150 000

27 600

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

32 410 000

32 410 000

777 840

777 840

08 01 04 31

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (REA)

31 032 000

31 032 000

744 768

744 768

08 01 04 41

Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

2 700 000

2 700 000

64 800

64 800

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

104 558 000

104 558 000

2 509 392

2 509 392

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

30 529 000

30 529 000

732 696

732 696

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

15 778 000

15 778 000

378 672

378 672

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

601 120 000

383 180 000

14 426 880

9 196 320

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsame Unternhemen für innovative Arzneimittel (IMI)

76 800 000

76 800 000

1 843 200

1 843 200

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

3 200 000

3 020 000

76 800

72 480

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie

203 784 000

109 019 000

4 890 816

2 616 456

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

411 245 000

390 682 750

9 869 880

9 376 386

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien — Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

9 600 000

9 600 000

230 400

230 400

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

115 121 000

106 187 750

2 762 904

2 548 506

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

30 900 000

30 900 000

741 600

741 600

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

216 303 000

201 352 500

5 191 272

4 832 460

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

2 900 000

2 900 000

69 600

69 600

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

247 339 000

248 273 000

5 936 136

5 958 552

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

86 375 000

86 919 000

2 073 000

2 086 056

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“

3 625 000

3 625 000

87 000

87 000

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

4 800 000

4 800 000

115 200

115 200

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

71 878 000

49 202 000

1 725 072

1 180 848

08 09 01

Zusammenarbeit — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

120 000 000

120 000 000

2 880 000

2 880 000

08 10 01

Ideen

775 000 000

260 861 000

18 600 000

6 260 664

08 11 01

Menschen

503 034 000

460 434 000

12 072 816

11 050 416

08 12 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

187 666 000

155 000 000

4 503 984

3 720 000

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

123 613 000

180 437 700

2 966 712

4 330 505

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

16 078 000

19 680 000

385 872

472 320

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

29 845 000

46 960 650

716 280

1 127 056

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

33 732 000

31 000 000

809 568

744 000

08 17 01

Kapazitäten — Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

17 160 000

14 952 000

411 840

358 848

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

31 500 000

30 000 000

756 000

720 000

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

9 764 000

9 265 000

234 336

222 360

08 22 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 1999)

08 22 02 01

Abschluss des Fünften Rahmenprogramms (1998-2002) — EG

21 525 000

516 600

08 22 03 01

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

1 283 526 000

30 804 624

09 01 04 02

eContent plus — Förderung europäischer digitaler Inhalte — Verwaltungsausgaben

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

09 01 04 03

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien — Verwaltungsausgaben

1 410 000

1 410 000

33 840

33 840

09 01 04 04

„Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

180 000

180 000

p.m.

p.m.

09 01 04 05

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor — Verwaltungsausgaben

500 000

500 000

12 000

12 000

09 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Zuschuss für Programme der Teilrubrik 3b

8 860 000

8 860 000

212 640

212 640

09 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

42 250 000

42 250 000

1 014 000

1 014 000

09 01 05 02

Externes Forschungspersonal

14 660 000

14 660 000

351 840

351 840

09 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

18 000 000

18 000 000

432 000

432 000

09 02 02 01

Programm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

10 750 000

1 000 000

p.m.

p.m.

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

12 000 000

288 000

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

5 710 000

5 710 000

137 040

137 040

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2 090 000

2 090 000

50 160

50 160

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Förderung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

110 300 000

36 000 000

2 647 200

864 000

09 03 02

Abschluss des Programms eContent plus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

30 600 000

734 400

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

14 500 000

348 000

09 03 04 02

Abschluss des Programms Modinis

2 600 000

62 400

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

933 330 000

635 000 000

22 399 920

15 240 000

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

53 500 000

25 200 000

1 284 000

604 800

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

2 000 000

1 900 000

48 000

45 600

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

55 000 000

28 500 000

1 320 000

684 000

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

2 000 000

1 900 000

48 000

45 600

09 04 03 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

p.m.

p.m.

09 04 03 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

262 000 000

6 288 000

09 05 01

Kapazitäten — Forschungsinfrastrukturen

96 806 000

66 869 000

2 323 344

1 604 856

09 06 01 01

Media 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

97 580 000

80 000 000

2 341 920

1 920 000

09 06 02

Abschluss früherer Media-Programme

5 000 000

120 000

10 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

127 021 000

127 021 000

3 048 504

3 048 504

10 01 05 02

Externes Forschungspersonal

29 229 000

29 229 000

701 496

701 496

10 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

51 464 000

51 464 000

1 235 136

1 235 136

10 02 01

Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

30 000 000

29 120 000

720 000

698 880

10 04 01 01

Abschluss des bisherigen gemeinsamen Programms — EG

1 000 000

24 000

11 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

p.m.

p.m.

11 01 05 02

Externes Forschungspersonal

700 000

700 000

16 800

16 800

11 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich

185 000

185 000

4 440

4 440

11 05 02 01

Abschluss früherer Programme (aus der Zeit vor 2003)

150 000

150 000

3 600

3 600

11 05 02 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms (2003-2006) — EG

7 000 000

168 000

12 01 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

800 000

800 000

p.m.

p.m.

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

7 600 000

7 546 200

p.m.

p.m.

15 01 04 14

Erasmus Mundus — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

2 536 000

2 536 000

p.m.

p.m.

15 01 04 22

Lebenslanges Lernen — Verwaltungsausgaben

7 743 000

7 743 000

185 832

185 832

15 01 04 30

Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 1a (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

19 766 000

19 766 000

435 456

435 456

15 01 04 31

Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Zuschuss für Programme der Rubrik 3b

6 565 000

6 565 000

157 560

157 560

15 01 04 44

Programm Kultur (2007-2013) Verwaltungsausgaben

646 000

646 000

15 504

15 504

15 01 04 55

Jugend in Aktion — Verwaltungsausgaben

780 000

780 000

18 720

18 720

15 02 02 05

Erasmus Mundus (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

90 250 000

76 000 000

p.m.

p.m.

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

27 000 000

648 000

08 24 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

5 800 000

5 800 000

139 200

139 200

08 24 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

p.m.

p.m.

 

 

15 02 22

Programm „Lebenslanges Lernen“

940 363 000

905 000 000

22 568 712

21 720 000

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich von Kultur und Sprache

3 500 000

84 000

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

51 726 000

41 000 000

1 241 424

984 000

15 05 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich der Jugend

6 000 000

144 000

15 05 55

Jugend in Aktion

124 106 000

115 000 000

2 978 544

2 760 000

17 01 04 02

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

1 480 000

1 480 000

35 520

35 520

17 01 04 03

Maßnahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

970 000

970 000

23 280

23 280

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher — Haushaltszuschuss für Programme der Rubrik 3b

5 620 000

5 620 000

134 880

134 880

17 02 01

Abschluss der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher

p.m.

3 700 000

p.m.

88 800

17 02 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes

19 800 000

16 800 000

475 200

403 200

17 03 01 01

Abschluss des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)

p.m.

35 000 000

p.m.

840 000

17 03 03 01

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

27 982 000

29 500 000

671 568

708 000

17 03 03 02

Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

20 118 000

21 200 000

482 832

508 800

17 03 06

Maßnahmen der Gemeinschaft im Gesundheitsbereich (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

47 000 000

15 000 000

1 128 000

360 000

17 03 07 01

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

47 340 000

47 340 000

p.m.

p.m.

17 03 07 02

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen des Titels 3 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

23 360 000

23 360 000

p.m.

p.m.

18 01 04 12

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt (Daphne) — Verwaltungsausgaben

150 000

150 000

3 600

3 600

18 01 04 15

Drogenprävention und -aufklärung — Verwaltungsausgaben

50 000

50 000

1 200

1 200

18 04 01

Abschluss der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

p.m.

1 000 000

p.m.

24 000

18 04 07

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

17 380 000

10 000 000

417 120

240 000

18 07 03

Drogenprävention und -aufklärung

3 000 000

2 870 000

72 000

68 880

19 06 05

Interventionen des Katastrophenschutzes in Drittländern

8 000 000

7 600 000

192 000

182 400

26 01 04 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) — Verwaltungsausgaben

800 000

800 000

19 200

19 200

26 03 01 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

20 000 000

24 700 000

480 000

592 800

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA-Programme

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

29 01 04 01

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

2 320 000

2 320 000

41 760

41 760

29 01 04 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) — Verwaltungsausgaben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)  (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

355 000

355 000

p.m.

p.m.

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

p.m.

9 500 000

p.m.

171 000

29 02 03

Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

49 800 000

11 545 000

896 400

207 810

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)  (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 33 34 35 36 37 38 39 45 47 48 51 52 53 57 58 59 60 64 65 66 67 68 74 75 76 77 82 83 84 85 86 92 94 95 96 97 98 104 106 107 108 109 110 116 117 120 121 122 123 128 129 132 133 134 135 140 141 144 145 146 147 148 154 155 158 159 162 163 164 165 166 172 173 174 178 179 182 183 184 185 186 187 190 191 192 193 194 195 200 201 202 205 206 207 211 213 214 215 216 217 222 223 226 227 230 231 234 236 238 239 240 244 245 248 249 252 253 254 255 256 262 263 266 267 270 271 272 276 277 280 281 284 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320)

5 100 000

1 680 000

p.m.

p.m.

 

OPERATIVER TEIL INSGESAMT

9 659 639 000

9 801 508 363

205 869 744

211 800 939

 

INSGESAMT

10 310 554 000

10 452 423 363

208 230 908

214 162 103

LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN BEWERBERLÄNDERN UND GEGEBENENFALLS POTENZIELLEN BEWERBERLÄNDERN DES WESTBALKANS OFFEN STEHEN

(AL = Albanien; BA = Bosnien und Herzegowina; HR = Kroatien; MK = ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird); ME = Montenegro; RS = Republik Serbien; TR = Türkei; Kosovo* = Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats)

(in Mio. EUR)

01 04 04

Teilnehmerstaaten

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


02 02 01, 02 01 04 04 und 02 01 04 30

Teilnehmerstaaten

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Davon aus den Drittländern

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus Rubrik 4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


02 04 01 01

Teilnehmerstaaten

Weltraumforschung

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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02 04 01 02

Teilnehmerstaaten

Sicherheitsforschung

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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02 04 03

Teilnehmerstaaten

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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04 04 01 und 04 01 04 10

Teilnehmerstaaten

Progress-Programm

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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06 02 06, 06 01 04 01 und 06 01 04 32

Teilnehmerstaaten

Programm Marco Polo II

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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06 04 06, 06 01 04 10 und 06 01 04 30

Teilnehmerstaaten

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

0,494

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0,494

Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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07 03 07 und 07 01 04 01

Teilnehmerstaaten

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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07 03 09 01 und 07 03 09 02

Teilnehmerstaaten

Europäische Umweltagentur

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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07 04 01, 19 06 05 und 07 01 04 02

Teilnehmerstaaten

Finanzierungsinstrument für den Bevölkerungsschutz

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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09 02 02 01 und 09 01 04 04

Teilnehmerstaaten

Mehr Sicherheit im Internet

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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09 03 01 und 09 01 04 03

Teilnehmerstaaten

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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09 06 01, 09 01 04 05 und 09 01 04 30

Teilnehmerstaaten

Media 2007

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

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Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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14 04 02 und 14 01 04 02 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Zoll 2008-2013

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

0,080

0,050

0,160

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0,100

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0,390

Aus Rubrik 4

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14 05 03 und 14 01 04 02 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Fiscalis 2013

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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p.m.

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Davon aus den Drittländern

0,090

0,040

0,100

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0,080

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0,310

Aus Rubrik 4

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15 02 02 05, 15 01 04 14 und 15 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Erasmus Mundus (2009-2013)

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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p.m.

p.m.

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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15 02 22, 15 01 04 22 und 15 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Programm Lebenslanges Lernen

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

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65,925

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65,925

Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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15 04 44, 15 01 04 44 und 15 01 04 31 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Kultur (2007-2013)

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

0,161

0,023

1,481

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0,098

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1,763

Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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15 05 55, 15 01 04 55 und 15 01 04 31 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Jugend in Aktion

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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9,680

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9,680

Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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15 06 66, 15 01 04 66, 04 04 09 und 15 01 04 31 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Europa für Bürgerinnen und Bürger

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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17 02 02, 17 01 04 03 und 17 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Verbraucherschutz:

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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17 03 06, 17 01 04 02 und 17 01 04 30 (teilweise)

Teilnehmerstaaten

Öffentliches Gesundheitswesen

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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18 04 07 und 18 01 04 12

Teilnehmerstaaten

Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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18 04 05 03 und 18 04 05 04

Teilnehmerstaaten

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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26 01 04 01 und 26 03 01 01

Teilnehmerstaaten

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc)

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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7. Forschungsrahmenprogramm — EG (nichtnukleare Forschung)  (321)

Teilnehmerstaaten

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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7. Forschungsrahmenprogramm — Euratom (Nuklearforschung)  (322)

Teilnehmerstaaten

 

HR

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

Beitrag der Drittländer insgesamt

p.m.

p.m.

p.m.

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Davon aus den Drittländern

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Aus Rubrik 4

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ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALTSPLAN

A. EINLEITUNG

Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) zusammengestellt.

Er enthält Informationen über die Höhe der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt: Darlehen zur Zahlungsbilanzstützung sowie Anleihetransaktionen zur Finanzierung von Finanzhilfen an Drittländer, Euratom-Anleihen für Darlehen, die einen Finanzierungsbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern leisten, sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank in bestimmten Drittländern.

Am 31 Dezember 2007 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag der Transaktionen mit einer Garantie aus dem Gesamthaushalt auf 17 051 000 000 EUR; davon entfielen 4 748 000 000 EUR auf die Mitgliedstaaten (einschließlich Bulgarien und Rumänien) und 12 303 000 000 EUR auf Drittländer (gerundete Zahlen, Euro-Wechselkurse vom 31. Dezember 2007).

B. KURZE DARSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM GESAMTHAUSHALT

I. EINHEITLICHES SYSTEM DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11).

2. Beschreibung

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 kann die Europäische Union Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewähren. Nur die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können diese Gemeinschaftsfazilität in Anspruch nehmen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Der Rat hat am 2. Dezember 2008 beschlossen, diese Fazilität auf 25 000 000 000 EUR zu erhöhen.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Anleihen und Darlehen zu gleichen Bedingungen aufgenommen bzw. gewährt werden, beschränken sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners. Am 31. Dezember 2007 war der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments vollständig getilgt.

II. EURATOM-ANLEIHEN UND -DARLEHEN

Siehe Punkt VII.

III. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER DES MITTELMEERRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 10. Dezember 2007 eine Makrofinanzhilfe für Libanon in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR genehmigt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

IV. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

2. Beschreibung

Am 22. Juli 1997 beschloss der Rat eine langfristige Finanzhilfe für Bulgarien im Gesamtbetrag von bis zu 250 Mio. EUR, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte (BULGARIEN III). Den ersten Teilbetrag von 125 Mio. EUR erhielt Bulgarien am 10. Februar 1998; die Auszahlung des zweiten Teilbetrags von 125 Mio. EUR erfolgte am 22. Dezember 1998.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien im Umfang von bis zu 100 Mio. EUR (BULGARIEN IV). Das Darlehen wurde in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Den ersten Teilbetrag von 40 Mio. EUR erhielt Bulgarien am 21. Dezember 1999. Der zweite Teilbetrag (60 Mio. EUR) wurde am 29. September 2000 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 beschloss der Rat eine Finanzhilfe für Rumänien in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal zehn Jahren (RUMÄNIEN IV). Der erste Teilbetrag von 100 Mio. EUR wurde am 29. Juni 2000 ausgezahlt. Der zweite Teilbetrag (50 Mio. EUR) wurde am 17. Juli 2003 ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

V. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE STAATEN DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN UND DIE MONGOLEI

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/442/EG des Rates vom 23. Oktober 1995 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63).

Beschluss 96/242/EG des Rates vom 25. März 1996 über eine weitere Finanzhilfe für Moldau (ABl. L 80 vom 30.3.1996, S. 60).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine weitere Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

2. Beschreibung

Am 23. Oktober 1995 hat der Rat beschlossen, eine Gemeinschaftsgarantie für eine weitere Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine zu gewähren.

Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, das in zwei Tranchen ausgezahlt werden soll.

Die Hälfte der ersten Tranche, d. h. 50 000 000 EUR der vorgesehenen 100 000 000 EUR, wurde im August 1996 ausgezahlt und am 29. August 2006 vollständig zurückbezahlt. Die zweite Hälfte der ersten Tranche wurde im Dezember 1996 ausgezahlt und am 30. Oktober 2006 vollständig zurückbezahlt. Die zweite Tranche von 100 000 000 EUR wurde am 25. September 1997 ausgezahlt und am 25. September 2007 vollständig zurückbezahlt.

Der Rat hat am 17. November 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine außerordentliche Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten von Armenien und Georgien zu gewähren. Es handelt sich um Darlehen mit einem Kapitalhöchstbetrag von 142 Mio. EUR für Georgien und von 28 Mio. EUR für Armenien, beide mit einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren.

Den ersten Teilbetrag von 110 Mio. EUR erhielt Georgien am 24. Juli 1998. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

Das Darlehen in Höhe von 28 Mio. EUR an Armenien wurde am 30. Dezember 1998 gezahlt und bis Dezember 2005 vollständig getilgt.

Der Rat hat am 15. Oktober 1998 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine dritte Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der Ukraine (UKRAINE III) zu gewähren. Vorgesehen war ursprünglich ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 150 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Die erste Tranche von 58 Mio. EUR wurde am 30. Juli 1999 ausgezahlt. Die Auszahlung des nach dem Beschluss 2002/639/EG noch ausstehenden Restbetrags von 110 Mio. EUR ist nicht mehr vorgesehen.

Am 20. März 2000 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Tadschikistans. Es handelt sich um ein Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 75 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. 2001 wurde ein Darlehen in Höhe von 60 Mio. EUR ausgezahlt. Die zweite Tranche muss nicht mehr gezahlt werden.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VI. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER GEMEINSCHAFT ZUR GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN FÜR DIE LÄNDER DES WESTLICHEN BALKANRAUMS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

2. Beschreibung

Der Rat hat am 22. Juli 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM I) zu gewähren.

Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 Mio. EUR und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 25 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 30. September 1997 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt. Sie ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Die zweite Tranche (15 Mio. EUR) wurde am 13. Februar 1998 ausgezahlt und ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Am 10. Mai 1999 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN I).

Die erste Tranche von 10 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 21. Dezember 1999 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Die zweite Tranche von 10 Mio. EUR wurde 2001 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 hat der Rat beschlossen, eine neuerliche Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gewähren. Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 50 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren (EJRM II).

Die erste Tranche von 10 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde im Januar 2001 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt, die zweite Tranche von 12 Mio. EUR im Januar 2002, die dritte Tranche von 10 Mio. EUR im Juni 2003 und die vierte Tranche von 18 Mio. EUR im Dezember 2003.

Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien (SERBIEN-UND-MONTENEGRO I) in Form eines langfristigen Darlehens mit einen Kapitalbetrag von bis zu 225 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. Das Darlehen wurde in einer Tranche im Oktober 2001 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren wurde 2004 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt und die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2006 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens und Montenegros (SERBIEN-UND-MONTENEGRO II) in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 55 Mio. EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 10 Mio. EUR und die zweite Tranche von 30 Mio. EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurden 2003 an Serbien und Montenegro ausgezahlt, und die dritte Tranche von 15 Mio. EUR 2005.

Das Darlehen an Albanien über 9 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren (ALBANIEN IV) wurde 2006 vollständig ausgezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DIE EURATOM-ANLEIHEN ZUR FINANZIERUNG DER VERBESSERUNG DES WIRKUNGSGRADES UND DER SICHERHEIT VON KERNKRAFTANLAGEN DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN LÄNDER UND DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

2. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 94/179/Euratom dehnt die Europäische Union die Euratom-Anleihen auf die Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit von Kernkraftanlagen der mittel- und osteuropäischen Länder und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten aus.

Der Höchstbetrag der Euratom-Anleihen für die Mitgliedstaaten und die Drittländer bleibt auf insgesamt 4 Milliarden EUR begrenzt.

Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für Kosloduj in Bulgarien (212 500 000 EUR), und die letzte Zahlung erfolgte 2006. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für K2R4 in der Ukraine, doch wurde der Darlehensbetrag 2004 auf den Euro-Gegenwert von 83 Mio. USD herabgesetzt. 2007 erhielt K2R4 ein Darlehen in Höhe von 39 Mio. EUR (erste Tranche) gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2004. 2004 beschloss die Kommission ein Darlehen für Cernavodă in Rumänien (223 500 000 EUR). Eine erste Tranche in Höhe von 100 Mio. EUR und eine zweite Tranche in Höhe von 90 Mio. EUR wurden 2005 ausgezahlt; die letzte Tranche in Höhe von 33,5 Mio. EUR wurde 2006 gezahlt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

VIII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IM MITTELMEERRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 („Mittelmeerprotokolle“).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Gemäß dem vorstehend erwähnten Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Mittelmeerländern gewährt.

Dieser Beschluss war die Grundlage für den am 30. Oktober 1978 in Brüssel bzw. am 10. November 1978 in Luxemburg unterzeichneten Bürgschaftsvertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank, der eine Globalgarantie in Höhe von 75 % für alle Kredite vorsah, die im Rahmen der Darlehenstransaktionen in folgenden Ländern bereitgestellt werden: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Griechenland, das ehemalige Jugoslawien und Libanon.

Der Bürgschaftsvertrag wird bei jedem neuen Finanzprotokoll verlängert.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 1999/786/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. April 2000 in Brüssel bzw. am 23. Mai 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Im Rahmen der Finanzprotokolle mit den Drittländern des Mittelmeerraums sind Gesamtbeträge für Darlehen festgesetzt worden, die gegebenenfalls von der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln gewährt werden. Die Europäische Investitionsbank gewährt Darlehen für Vorhaben in Bereichen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder beitragen können: Verkehrsinfrastruktur, Häfen, Wasserversorgung, Energieerzeugung und -beförderung, landwirtschaftliche Vorhaben, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern zu verlängern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 2 310 Mio. EUR für die vorgenannten Mittelmeerländer. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 29. November 1999 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 600 Mio. EUR für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 29. November 1999 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine neuerliche Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG ist der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % der für Darlehen bereitgestellten Gesamtmittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Sie gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Der Rat hat am 4. Dezember 2000 beschlossen, ein Sonderaktionsprogramm der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei einzurichten. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen beläuft sich auf maximal 450 Mio. EUR.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern gewährt: Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), Marokko, Syrien, Tunesien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

Festzustellen ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die vom Parlament erhobene Klage am 6. November 2008 den Beschluss 2006/1016/EG für nichtig erklärt hat, da er nicht aufgrund der richtigen Rechtsgrundlage verabschiedet worden war (Rechtssache C-155/07 Parlament gegen Rat). Obwohl er den Beschluss für nichtig erklärte, ordnete der Gerichtshof an, dass dessen Auswirkung auf die Finanzierungsvereinbarungen der EIB bestehen bleibt, insoweit als diese innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Zustellung des Urteils und noch vor Inkrafttreten eines neuen Beschlusses abgeschlossen werden, sofern sich dieser auf die richtige Rechtsgrundlage, also Artikel 179 EGV in Verbindung mit Artikel 181 A EGV stützt. Die Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt (KOM(2008) 910 endg.).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners,

die Gewährung von zweiprozentigen Zinszuschüssen in bestimmten Fällen in Form nicht rückzahlbarer Hilfen im Rahmen der in den Finanzprotokollen vorgesehenen Gesamtbeträge.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an neue Mitgliedstaaten keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

IX. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN LÄNDER IN MITTEL- UND OSTEUROPA UND IM WESTLICHEN BALKANRAUM

1. Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 29. November 1989 betreffend die Transaktionen der Bank in Ungarn und Polen.

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der Europäischen Investitionsbank im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Länder Mittel- und Osteuropas, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die der Europäischen Investitionsbank gewährte Garantie der Gemeinschaft auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auszudehnen (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG mit Blick auf die Ausdehnung der der Europäischen Investitionsbank gewährten Garantie auf Darlehen für Vorhaben zugunsten Kroatiens (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 24. April 1990 in Brüssel bzw. am 14. Mai 1990 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen und am 31. Juli 1991 in Brüssel und in Luxemburg ein Zusatzvertrag zur Ausdehnung der Garantie auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien unterzeichnet.

Dieser Garantieübernahmevertrag war Gegenstand eines am 19. Januar 1993 in Brüssel bzw. am 4. Februar 1993 in Luxemburg unterzeichneten Rechtstextes, mit dem die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ab 1. Januar 1993 an die Stelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik treten.

Der Beschluss 93/696/EG bildet die Grundlage eines Garantieübernahmevertrags, der am 22. Juli 1994 in Brüssel bzw. am 12. August 1994 in Luxemburg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund der Beschlüsse 98/348/EG und 98/729/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Gemäß einer Aufforderung des Rates vom 9. Oktober 1989 hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 29. November 1989 beschlossen, die Bank zu ermächtigen, Darlehen aus Eigenmitteln zu gewähren, um Investitionsvorhaben in Ungarn und Polen in einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Milliarde EUR zu finanzieren. Diese Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben gewährt, die den normalerweise von der Bank angewandten Kriterien bei Gewährung von Darlehen aus Eigenmitteln entsprechen.

Am 14. Mai 1991 und am 15. März 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments beschlossen, diese Garantie auf etwaige Darlehen der Europäischen Investitionsbank in den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien) für einen Zeitraum von zwei Jahren (Höchstbetrag: 700 Mio. EUR) auszudehnen.

Am 13. Dezember 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Parlaments beschlossen, der Europäischen Investitionsbank nochmals eine Garantie der Europäischen Union für die Darlehen zugunsten von Vorhaben in Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien in Höhe von 3 Milliarden EUR während eines Zeitraums von drei Jahren zu gewähren.

Die Garantie aus dem Haushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, damit verbundene Kosten) im Zusammenhang mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 3 520 Mio. EUR für die vorgenannten mittel- und osteuropäischen Länder. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 150 Mio. EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 14. Dezember 1998 beschloss der Rat eine Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 100 Mio. EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. Dezember 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 7. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien auszudehnen.

Am 6. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien auszudehnen.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016 wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den Bewerberländern Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie in den potenziellen Bewerberländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Kosovo gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an neue Mitgliedstaaten keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt.

X. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ASIENS UND LATEINAMERIKAS

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Länder Mittel- und Osteuropas, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens und Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 93/115/EWG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. November 1993 in Brüssel bzw. am 17. November 1993 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. März 1997 in Brüssel bzw. am 26. März 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 93/115/EWG übernimmt die Europäische Union fallweise die Garantie der von der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, mit denen die Europäische Union Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu vergebenden Darlehen.

Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen durch den Beschluss 93/115/EWG auf 250 Mio. EUR pro Jahr begrenzt.

Am 12. Dezember 1996 gewährte der Rat der EIB eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas), mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Garantie war auf einen Darlehensgesamtbetrag von 275 Mio. EUR beschränkt, der 1996 vergeben werden sollte (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 900 Mio. EUR für die vorgenannten Länder Asiens und Lateinamerikas. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den lateinamerikanischen Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela, in den asiatischen Ländern Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan*, Brunei, Kambodscha*, China, Indien, Indonesien, Irak*, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan*, Thailand, Vietnam, Jemen sowie den zentralasiatischen Ländern Kasachstan*, Kirgisistan*, Turkmenistan* und Usbekistan* (* Förderfähigkeit vom Rat festzustellen) gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XI. GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IM SÜDKAUKASUS, IN RUSSLAND, BELARUS, REPUBLIK MOLDAU UND DER UKRAINE

1. Rechtsgrundlage

Mit dem Beschluss 2001/777/EG des Rates wurde der Europäischen Investitionsbank eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension gewährt (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Vom 31. Dezember 2006 an und gemäß des Kommissionsbeschlusses C(2005) 1499 fallen nur Russland und die Ukraine unter den Beschluss 2005/48/EG.

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95) (Herausführungsländer, Nachbarschafts- und Partnerschaftsländer, Asien und Lateinamerika).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 in Brüssel bzw. am 7. Mai 2002 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Am 6. November 2001 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 Mio. EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Am 22. Dezember 2005 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 500 Mio. EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, mit dem die Bürgschaft auf 100 % angehoben wurde.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den osteuropäischen Ländern Republik Moldau, Ukraine und Belarus (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), in den südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in Russland gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XII. GARANTIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN SÜDAFRIKA

1. Rechtsgrundlage

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Länder Mittel- und Osteuropas, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien und die Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Heranführungsländer, Nachbarschafts- und Partnerschaftsländer, Asien und Lateinamerika und die Republik Südafrika) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

2. Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan

Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. Oktober 1995 in Brüssel bzw. am 16. Oktober 1995 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19 Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24 Juli 2000 in Luxemburg ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

3. Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Europäische Union die Garantie für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Südafrika für einen Gesamtbetrag von maximal 300 Mio. EUR.

Die Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, Nebenkosten) in Verbindung mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 Mio. EUR beschränkt, davon 375 Mio. EUR für die Republik Südafrika. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2007 festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

C. VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR NEUE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN 2008 UND 2009

Die nachstehende Übersicht enthält ungefähre Angaben zu möglichen neuen Anleihen und Darlehensauszahlungen (mit Garantie aus dem Gesamthaushalt) in den Jahren 2008 und 2009.

Anleihen und Darlehensauszahlungen in den Jahren 2008 und 2009

(in Mio. EUR)

Instrument

2008

2009

A. EG- und Euratom-Anleihen/Darlehen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt

1. Finanzhilfen der Gemeinschaft für Drittländer

Beschlossene Transaktionen:

 

 

Libanon (323)

0

50

Zwischensumme

 

50

2. Euratom-Darlehen

17

 

3. BOP

2 000

7 300

Zwischensumme

2 017

7 300

B. Darlehen der Europäischen Investitionsbank mit Garantie aus dem Gesamthaushalt an

1. Beitrittswillige Länder

400

500

2. Mittelmeer

1 080

1 080

3. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

1 300

999

4. Asien und Lateinamerika

440

450

5. Republik Südafrika

130

140

Zwischensumme

3 350

3 169

Gesamtbetrag

5 367

10 519

D. LAUFENDE KAPITALTRANSAKTIONEN UND SCHULDENDIENST

ÜBERSICHT 1 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(in Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2008 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2008

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2009

2010

2009

2010

2008

2009

2010

1. Euratom

1977

95,3

23,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

70,8

45,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

151,6

43,6

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

74,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

360,4

245,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

354,6

249,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

366,9

369,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

183,7

207,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

208,3

179,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

575,0

445,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

209,6

329,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

 

40,0

40,0

2,3

2,3

2,3

2002

40,0

40,0

37,8

1,5

4,0

36,3

32,3

1,8

1,6

1,1

2003

25,0

25,0

23,7

2,5

2,5

21,2

18,7

1,3

0,7

0,7

2004

65,0

65,0

65,0

1,8

3,5

63,2

59,7

3,1

2,7

1,9

2005

215,0

215,0

215,0

 

 

215,0

215,0

10,2

8,5

6,7

2006

51,0

51,0

51,0

 

 

51,0

51,0

2,4

2,1

1,5

2007

39,0

39,0

37,1

3,9

3,9

33,2

29,3

1,9

1,5

1,0

2008

15,8

15,8

15,8

1,7

1,7

14,1

12,4

0

0,5

0,3

Insgesamt

3 249,8

3 249,8

485,4

11,4

15,6

474,0

458,4

23,0

19,9

15,5

2. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

445,0

445,0

20,0

5,0

5,0

15,0

10,0

1,2

0,9

0,5

1998

153,0

153,0

72,5

25,0

25,0

47,5

22,5

5,3

2,9

1,3

1999

108,0

108,0

34,5

24,5

2,0

10,0

8,0

2,8

1,2

0,3

2000

160,0

160,0

80,0

40,0

40,0

40,0

0

5,2

2,3

0,8

2001

305,0

305,0

273,0

 

 

273,0

273,0

13,0

11,4

8,2

2002

12,0

12,0

12,0

 

 

12,0

12,0

0,5

0,5

0,4

2003

118,0

118,0

118,0

 

12,5

118,0

105,5

5,5

4,8

4,0

2004

10,0

10,0

10,0

 

 

10,0

10,0

0,5

0,5

0,3

2005

15,0

15,0

15,0

 

 

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

 

 

19,0

19,0

0,9

0,8

0,6

Insgesamt

5 935,0

5 935,0

654,0

94,5

84,5

559,5

475,0

35,5

25,8

17,1

3. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

EUR

 

 

1 139,4

105,9

100,0

1 033,5

933,4

58,5

45,7

32,6

Insgesamt

 

 

1 139,4

105,9

100,0

1 033,5

933,4

58,5

45,7

32,6


ÜBERSICHT 2 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(in Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Unterzeichnung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2008 vereinnahmter Betrag

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2008

Tilgung

Ausstehender Betrag zum 31. Dezember

Zinsen

2009

2010

2009

2010

2008

2009

2010

1. Euratom

1977

98,3

119,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

72,7

95,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

152,9

170,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

200,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

362,3

430,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

355,4

438,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

369,1

400,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

205,0

248,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

337,8

389,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

594,4

500,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

674,6

900,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

88,0

70,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

48,5

47,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

40,0

 

 

40,0

40,0

2,3

2,3

2,3

2002

40,0

40,0

37,8

1,5

4,0

36,3

32,3

1,8

1,5

1,0

2003

25,0

25,0

23,7

2,5

2,5

21,2

18,7

1,3

0,7

0,7

2004

65,0

65,0

65,0

1,8

3,5

63,2

59,7

3,0

2,7

1,9

2005

215,0

215,0

215,0

0

 

215,0

215,0

10,0

8,3

6,5

2006

51,0

51,0

51,0

0

 

51,0

51,0

2,4

2,1

1,5

2007

39,0

39,0

37,1

3,9

3,9

33,2

29,3

1,8

1,5

1,0

2008

15,8

15,8

15,8

1,7

1,7

14,1

12,4

 

0,5

0,3

Insgesamt

4 033,3

4 504,1

485,4

11,4

15,6

474,0

458,4

22,6

19,6

15,2

2. Makro-Finanzhilfe (MFH) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

195,0

195,0

20,0

5,0

5,0

15,0

10,0

1,2

0,9

0,5

1998

403,0

403,0

72,5

22,0

22,0

50,5

28,5

3,2

2,4

1,0

1999

108,0

108,0

34,5

27,5

5,0

7,0

2,0

3,4

1,8

0,6

2000

160,0

160,0

80,0

40,0

40,0

40,0

0

5,2

2,4

0,8

2001

305,0

305,0

273,0

0

0

273,0

273,0

13,0

11,4

8,2

2002

12,0

12,0

12,0

0

0

12,0

12,0

0,5

0,5

0,4

2003

118,0

118,0

118,0

0

12,5

118,0

105,5

5,5

4,8

4,1

2004

10,0

10,0

10,0

0

0

10,0

10,0

0,5

0,4

0,3

2005

15,0

15,0

15,0

0

0

15,0

15,0

0,6

0,6

0,6

2006

19,0

19,0

19,0

0

0

19,0

19,0

0,4

0,4

0,3

Insgesamt

5 935,0

5 935,0

654,0

94,5

84,5

559,5

475,0

33,5

25,6

16,0

3. Währungsspezifische Aufschlüsselung der Gesamtsumme

EUR

 

 

1 139,4

105,9

100,1

1 033,5

933,4

56,1

45,2

31,2

Insgesamt

 

 

1 139,4

105,9

100,1

1 033,5

933,4

56,1

45,2

31,2

Technische Anmerkungen zu den Übersichten

Wechselkurs: die Beträge in Spalte 2 „Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ werden zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Bei Refinanzierungen sind in der Übersicht 1 sowohl die ursprüngliche Transaktion (z. B. im Jahr 1979) als auch die Ersatztransaktion (z. B. im Jahr 1986) aufgeführt. Der Betrag der Ersatztransaktion wird zu dem bei der ursprünglichen Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet. Die daraus entstehende Doppelrechnung wirkt sich auf die jährlichen Zahlen aus, bleibt aber in der Gesamtsumme unberücksichtigt.

Alle anderen Beträge werden zum am 31. Dezember 2008 geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Spalte 3 „Ursprünglicher bis 31. Dezember 2008 vereinnahmter/ausgezahlter Betrag“: Beispiel: Die Angabe für das Jahr 1986 entspricht der Gesamtsumme aller Beträge, die bis zum 31. Dezember 2008 aus 1986 unterzeichneten Darlehen (Übersicht 1) und Refinanzierungen vereinnahmt worden sind (daher eine gewisse Doppelrechnung).

Spalte 4 „Ausstehender Betrag zum 31. Dezember 2008“: Nettozahlen ohne Doppelrechnung aufgrund von Refinanzierungen. Diese Zahlen errechnen sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommenen Tilgungen einschließlich der Refinanzierungstilgungen (Summen in den Übersichten nicht ausgewiesen) von dem Betrag in Spalte 3.

Spalte 7 = Spalte 4 – Spalte 5.

TABELLE 6

Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung (324) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich VK-Korrekturzahlungen

Eigenmittel insgesamt (325)

Agrarzölle netto (75 %)

Zucker- und Isoglukoseabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

p.m.

Erhebungskosten

(25 % des Bruttobetrags der TEM)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

VK-Korrekturbetrag

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (2) + (3)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (4) + (9)

Belgien

17 000 000

6 900 000

1 966 300 000

1 990 200 000

663 400 000

503 752 559

2 098 900 276

286 341 385

2 888 994 220

3,02

4 879 194 220

Bulgarien

16 900 000

400 000

68 200 000

85 500 000

28 500 000

60 001 063

214 061 267

29 203 198

303 265 528

0,32

388 765 528

Tschechische Republik

3 900 000

3 400 000

239 700 000

247 000 000

82 333 333

245 526 145

875 945 106

119 500 358

1 240 971 609

1,30

1 487 971 609

Dänemark

34 600 000

3 500 000

330 200 000

368 300 000

122 766 667

343 931 192

1 453 356 448

198 273 402

1 995 561 042

2,09

2 363 861 042

Deutschland

171 800 000

28 700 000

3 382 900 000

3 583 400 000

1 194 466 661

3 614 399 571

15 073 767 623

367 061 537

19 055 228 731

19,95

22 638 628 731

Estland

900 000

8 600 000

27 400 000

36 900 000

12 300 000

29 358 373

104 739 653

14 289 053

148 387 079

0,16

185 287 079

Irland

700 000

0

258 700 000

259 400 000

86 466 667

279 021 635

995 444 440

135 802 993

1 410 269 068

1,48

1 669 669 068

Griechenland

8 300 000

1 400 000

259 700 000

269 400 000

89 800 000

416 415 058

1 485 612 591

202 673 930

2 104 701 579

2,20

2 374 101 579

Spanien

37 700 000

6 500 000

1 402 000 000

1 446 200 000

482 066 667

1 814 349 321

6 472 917 211

883 064 383

9 170 330 915

9,60

10 616 530 915

Frankreich

113 100 000

32 700 000

1 311 300 000

1 457 100 000

485 700 000

3 215 679 805

11 837 434 721

1 614 915 911

16 668 030 437

17,45

18 125 130 437

Italien

150 700 000

4 700 000

1 759 100 000

1 914 500 000

638 166 667

2 184 628 599

9 412 566 207

1 284 104 478

12 881 299 284

13,48

14 795 799 284

Zypern

4 100 000

3 800 000

41 700 000

49 600 000

16 533 334

28 375 593

101 233 461

13 810 723

143 419 777

0,15

193 019 777

Lettland

1 500 000

800 000

31 900 000

34 200 000

11 400 000

41 314 306

147 393 932

20 108 141

208 816 379

0,22

243 016 379

Litauen

3 000 000

900 000

49 900 000

53 800 000

17 933 333

55 904 916

199 914 892

27 273 286

283 093 094

0,30

336 893 094

Luxemburg

700 000

0

22 000 000

22 700 000

7 566 667

51 258 300

182 870 370

24 947 996

259 076 666

0,27

281 776 666

Ungarn

5 100 000

2 900 000

130 700 000

138 700 000

46 233 334

154 327 498

613 464 252

83 691 543

851 483 293

0,89

990 183 293

Malta

1 500 000

200 000

8 400 000

10 100 000

3 366 667

9 476 940

33 810 164

4 612 534

47 899 638

0,05

57 999 638

Niederlande

249 200 000

7 300 000

1 859 500 000

2 116 000 000

705 333 333

980 578 541

3 561 544 595

86 727 225

4 628 850 361

4,85

6 744 850 361

Österreich

2 600 000

3 200 000

239 700 000

245 500 000

81 833 334

422 395 319

1 704 596 676

41 508 659

2 168 500 654

2,27

2 414 000 654

Polen

41 300 000

14 000 000

420 700 000

476 000 000

158 666 667

620 346 501

2 213 163 417

301 929 675

3 135 439 593

3,28

3 611 439 593

Portugal

21 300 000

200 000

139 000 000

160 500 000

53 500 000

272 406 344

971 843 567

132 583 256

1 376 833 167

1,44

1 537 333 167

Rumänien

35 100 000

1 100 000

209 300 000

245 500 000

81 833 334

197 712 411

842 088 170

114 881 443

1 154 682 024

1,21

1 400 182 024

Slowenien

500 000

0

106 100 000

106 600 000

35 533 334

62 118 540

221 615 628

30 233 797

313 967 965

0,33

420 567 965

Slowakei

1 300 000

2 300 000

114 600 000

118 200 000

39 400 000

89 183 103

385 343 139

52 570 238

527 096 480

0,55

645 296 480

Finnland

8 400 000

800 000

158 300 000

167 500 000

55 833 334

274 035 299

1 161 297 766

158 429 447

1 593 762 512

1,67

1 761 262 512

Schweden

22 400 000

2 800 000

470 900 000

496 100 000

165 366 667

497 476 661

2 107 259 126

51 313 898

2 656 049 685

2,78

3 152 149 685

Vereinigtes Königreich

449 900 000

9 700 000

2 647 600 000

3 107 200 000

1 035 733 333

3 152 143 715

11 441 937 834

–6 279 852 489

8 314 229 060

8,70

11 421 429 060

Insgesamt

1 403 500 000

146 800 000

17 655 800 000

19 206 100 000

6 402 033 333

19 616 117 308

75 914 122 532

0

95 530 239 840

100,—

114 736 339 840


(1)  Mittel in Höhe von 26 597 280 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(2)  Mittel in Höhe von 22 348 317 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(3)  Mittel in Höhe von 744 771 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(4)  Mittel in Höhe von 219 601 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(5)  Mittel in Höhe von 533 619 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(6)  Mittel in Höhe von 692 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(7)  Mittel in Höhe von 647 583 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(8)  Mittel in Höhe von 391 300 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(9)  Mittel in Höhe von 85 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(10)  Mittel in Höhe von 122 750 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(11)  Mittel in Höhe von 83 493 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(12)  Mittel in Höhe von 855 665 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(13)  Mittel in Höhe von 524 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(14)  Mittel in Höhe von 26 597 280 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(15)  Mittel in Höhe von 22 348 317 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(16)  Mittel in Höhe von 744 771 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(17)  Mittel in Höhe von 219 601 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(18)  Mittel in Höhe von 533 619 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(19)  Mittel in Höhe von 692 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(20)  Mittel in Höhe von 647 583 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(21)  Mittel in Höhe von 391 300 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(22)  Mittel in Höhe von 85 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(23)  Mittel in Höhe von 122 750 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(24)  Mittel in Höhe von 83 493 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(25)  Mittel in Höhe von 855 665 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(26)  Mittel in Höhe von 524 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(27)  Mittel in Höhe von 728 465 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(28)  Mittel in Höhe von 137 210 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(29)  Mittel in Höhe von 728 465 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(30)  Mittel in Höhe von 137 210 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(31)  Mittel in Höhe von 9 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(32)  Mittel in Höhe von 9 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(33)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(34)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(35)  Mittel in Höhe von 998 523 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(36)  Mittel in Höhe von 200 557 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(37)  Mittel in Höhe von 325 670 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(38)  Mittel in Höhe von 326 561 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(39)  Mittel in Höhe von 245 990 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(40)  Mittel in Höhe von 998 523 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(41)  Mittel in Höhe von 200 557 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(42)  Mittel in Höhe von 325 670 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(43)  Mittel in Höhe von 326 561 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(44)  Mittel in Höhe von 245 990 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(45)  Mittel in Höhe von 12 054 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(46)  Mittel in Höhe von 12 054 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(47)  Mittel in Höhe von 1 063 614 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(48)  Mittel in Höhe von 187 677 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(49)  Mittel in Höhe von 1 063 614 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(50)  Mittel in Höhe von 187 677 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(51)  Mittel in Höhe von 905 734 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(52)  Mittel in Höhe von 170 855 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(53)  Mittel in Höhe von 2 708 133 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(54)  Mittel in Höhe von 905 734 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(55)  Mittel in Höhe von 170 855 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(56)  Mittel in Höhe von 2 708 133 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(57)  Eurostat-Pressekommuniqué 99/2008 vom 11. Juli 2008.

(58)  Mittel in Höhe von 1 409 843 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(59)  Mittel in Höhe von 264 956 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(60)  Mittel in Höhe von 927 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(61)  Mittel in Höhe von 1 409 843 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(62)  Mittel in Höhe von 264 956 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(63)  Mittel in Höhe von 927 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(64)  Mittel in Höhe von 1 268 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(65)  Mittel in Höhe von 234 728 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(66)  Mittel in Höhe von 244 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(67)  Mittel in Höhe von 339 214 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(68)  Mittel in Höhe von 312 520 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(69)  Mittel in Höhe von 1 268 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(70)  Mittel in Höhe von 234 728 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(71)  Mittel in Höhe von 244 582 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(72)  Mittel in Höhe von 339 214 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(73)  Mittel in Höhe von 312 520 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(74)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(75)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(76)  Mittel in Höhe von 890 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(77)  Mittel in Höhe von 200 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(78)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(79)  Mittel in Höhe von 390 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(80)  Mittel in Höhe von 890 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(81)  Mittel in Höhe von 200 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(82)  Mittel in Höhe von 858 647 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(83)  Mittel in Höhe von 156 661 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(84)  Mittel in Höhe von 264 193 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(85)  Mittel in Höhe von 331 158 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(86)  Mittel in Höhe von 211 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(87)  Mittel in Höhe von 858 647 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(88)  Mittel in Höhe von 156 661 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(89)  Mittel in Höhe von 264 193 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(90)  Mittel in Höhe von 331 158 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(91)  Mittel in Höhe von 211 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(92)  Mittel in Höhe von 20 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(93)  Mittel in Höhe von 20 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(94)  Mittel in Höhe von 134 337 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(95)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(96)  Mittel in Höhe von 12 466 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(97)  Mittel in Höhe von 42 478 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(98)  Mittel in Höhe von 33 095 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(99)  Mittel in Höhe von 134 337 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(100)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(101)  Mittel in Höhe von 12 466 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(102)  Mittel in Höhe von 42 478 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(103)  Mittel in Höhe von 33 095 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(104)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(105)  Mittel in Höhe von 2 900 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(106)  Mittel in Höhe von 588 589 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(107)  Mittel in Höhe von 108 559 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(108)  Mittel in Höhe von 132 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(109)  Mittel in Höhe von 123 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(110)  Mittel in Höhe von 145 002 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(111)  Mittel in Höhe von 588 589 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(112)  Mittel in Höhe von 108 559 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(113)  Mittel in Höhe von 132 531 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(114)  Mittel in Höhe von 123 748 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(115)  Mittel in Höhe von 145 002 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(116)  Mittel in Höhe von 422 399 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(117)  Mittel in Höhe von 78 593 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(118)  Mittel in Höhe von 422 399 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(119)  Mittel in Höhe von 78 593 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(120)  Mittel in Höhe von 29 137 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(121)  Mittel in Höhe von 29 137 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(122)  Mittel in Höhe von 38 102 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(123)  Mittel in Höhe von 17 420 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(124)  Mittel in Höhe von 29 137 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(125)  Mittel in Höhe von 29 137 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(126)  Mittel in Höhe von 38 102 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(127)  Mittel in Höhe von 17 420 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(128)  Mittel in Höhe von 643 985 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(129)  Mittel in Höhe von 118 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(130)  Mittel in Höhe von 643 985 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(131)  Mittel in Höhe von 118 284 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(132)  Mittel in Höhe von 833 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(133)  Mittel in Höhe von 159 815 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(134)  Mittel in Höhe von 1 965 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(135)  Mittel in Höhe von 742 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(136)  Mittel in Höhe von 833 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(137)  Mittel in Höhe von 159 815 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(138)  Mittel in Höhe von 1 965 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(139)  Mittel in Höhe von 742 500 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(140)  Mittel in Höhe von 617 672 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(141)  Mittel in Höhe von 114 078 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(142)  Mittel in Höhe von 617 672 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(143)  Mittel in Höhe von 114 078 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(144)  Mittel in Höhe von 699 382 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(145)  Mittel in Höhe von 139 575 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(146)  Mittel in Höhe von 188 072 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(147)  Mittel in Höhe von 261 488 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(148)  Mittel in Höhe von 172 296 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(149)  Mittel in Höhe von 699 382 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(150)  Mittel in Höhe von 139 575 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(151)  Mittel in Höhe von 188 072 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(152)  Mittel in Höhe von 261 488 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(153)  Mittel in Höhe von 172 296 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(154)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(155)  Mittel in Höhe von 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(156)  Mittel in Höhe von 1 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(157)  Mittel in Höhe von 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(158)  Mittel in Höhe von 740 929 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(159)  Mittel in Höhe von 138 524 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(160)  Mittel in Höhe von 740 929 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(161)  Mittel in Höhe von 138 524 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(162)  Mittel in Höhe von 1 055 305 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(163)  Mittel in Höhe von 194 249 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(164)  Mittel in Höhe von 330 477 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(165)  Mittel in Höhe von 598 479 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(166)  Mittel in Höhe von 259 979 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(167)  Mittel in Höhe von 1 055 305 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(168)  Mittel in Höhe von 194 249 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(169)  Mittel in Höhe von 330 477 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(170)  Mittel in Höhe von 598 479 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(171)  Mittel in Höhe von 259 979 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(172)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(173)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(174)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(175)  Mittel in Höhe von 240 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(176)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(177)  Mittel in Höhe von 4 546 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(178)  Mittel in Höhe von 711 846 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(179)  Mittel in Höhe von 130 375 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(180)  Mittel in Höhe von 711 846 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(181)  Mittel in Höhe von 130 375 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(182)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(183)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(184)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(185)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(186)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(187)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(188)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(189)  Mittel in Höhe von 2 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(190)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(191)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(192)  Mittel in Höhe von 6 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(193)  Mittel in Höhe von 2 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(194)  Mittel in Höhe von 55 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(195)  Mittel in Höhe von 26 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(196)  Mittel in Höhe von 6 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(197)  Mittel in Höhe von 2 790 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(198)  Mittel in Höhe von 55 500 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(199)  Mittel in Höhe von 26 750 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(200)  Protokoll im Ratifizierungsverfahren.

(201)  Mittel in Höhe von 7 125 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(202)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(203)  Mittel in Höhe von 7 125 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(204)  Mittel in Höhe von 5 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(205)  Mittel in Höhe von 1 335 057 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(206)  Mittel in Höhe von 17 601 971 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(207)  Mittel in Höhe von 2 563 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(208)  Mittel in Höhe von 1 335 057 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(209)  Mittel in Höhe von 17 601 971 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(210)  Mittel in Höhe von 2 563 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(211)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(212)  Mittel in Höhe von 1 200 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(213)  Mittel in Höhe von 37 262 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(214)  Mittel in Höhe von 21 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(215)  Mittel in Höhe von 12 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(216)  Mittel in Höhe von 13 328 300 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(217)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der EU und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der EU liegen.

(218)  Mittel in Höhe von 37 262 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(219)  Mittel in Höhe von 21 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(220)  Mittel in Höhe von 12 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(221)  Mittel in Höhe von 13 328 300 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(222)  Mittel in Höhe von 16 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(223)  Mittel in Höhe von 12 407 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(224)  Mittel in Höhe von 16 000 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(225)  Mittel in Höhe von 12 407 600 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(226)  Mittel in Höhe von 664 759 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(227)  Mittel in Höhe von 125 644 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(228)  Mittel in Höhe von 664 759 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(229)  Mittel in Höhe von 125 644 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(230)  Mittel in Höhe von 812 945 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(231)  Mittel in Höhe von 152 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(232)  Mittel in Höhe von 812 945 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(233)  Mittel in Höhe von 152 718 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(234)  Mittel in Höhe von 21 689 850 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(235)  Mittel in Höhe von 21 689 850 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(236)  Mittel in Höhe von 2 167 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(237)  Mittel in Höhe von 2 167 500 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(238)  Mittel in Höhe von 342 074 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(239)  Mittel in Höhe von 64 662 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(240)  Mittel in Höhe von 1 314 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(241)  Mittel in Höhe von 342 074 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(242)  Mittel in Höhe von 64 662 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(243)  Mittel in Höhe von 1 314 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(244)  Mittel in Höhe von 231 281 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(245)  Mittel in Höhe von 43 897 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(246)  Mittel in Höhe von 231 281 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(247)  Mittel in Höhe von 43 897 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(248)  Mittel in Höhe von 1 966 578 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(249)  Mittel in Höhe von 368 258 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(250)  Mittel in Höhe von 1 966 578 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(251)  Mittel in Höhe von 368 258 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(252)  Mittel in Höhe von 1 510 942 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(253)  Mittel in Höhe von 289 139 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(254)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(255)  Mittel in Höhe von 10 256 400 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(256)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(257)  Mittel in Höhe von 1 510 942 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(258)  Mittel in Höhe von 289 139 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(259)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(260)  Mittel in Höhe von 10 256 400 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(261)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(262)  Mittel in Höhe von 592 743 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(263)  Mittel in Höhe von 113 027 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(264)  Mittel in Höhe von 592 743 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(265)  Mittel in Höhe von 113 027 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(266)  Mittel in Höhe von 121 872 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(267)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(268)  Mittel in Höhe von 121 872 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(269)  Mittel in Höhe von 23 394 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(270)  Mittel in Höhe von 887 730 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(271)  Mittel in Höhe von 168 752 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(272)  Mittel in Höhe von 350 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(273)  Mittel in Höhe von 887 730 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(274)  Mittel in Höhe von 168 752 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(275)  Mittel in Höhe von 350 000 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(276)  Mittel in Höhe von 4 650 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(277)  Mittel in Höhe von 558 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(278)  Mittel in Höhe von 4 650 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(279)  Mittel in Höhe von 558 000 Euro werden in Kapitel 40 02 eingesetzt.

(280)  Mittel in Höhe von 4 449 729 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(281)  Mittel in Höhe von 838 765 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(282)  Mittel in Höhe von 4 449 729 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(283)  Mittel in Höhe von 838 765 Euro werden in Kapitel 40 01 eingesetzt.

(284)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 10 01 eingesetzt.

(285)  Mittel in Höhe von 200 000 Euro werden in Kapitel 10 01 eingesetzt.

(286)  „X“ bedeutet, dass eine Übertragung möglich ist.

(287)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(288)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(289)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(290)  Der Betrag wird lediglich zu Informationszwecken angegeben und ist nicht im Gesamtbetrag enthalten.

(291)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzte Mittel.

(292)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzte Mittel.

(293)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(294)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(295)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(296)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(297)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(298)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(299)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(300)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(301)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(302)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(303)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(304)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(305)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(306)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(307)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(308)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(309)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten zu dem Programm Erasmus Mundus

(310)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(311)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(312)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten und ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,38 %).

(313)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten sowie ohne die Beteiligung Liechtensteins (Proportionalitätsfaktor 2,38 %).

(314)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(315)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(316)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(317)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(318)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(319)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(320)  Ausgehend von einer EFTA-Beteiligung in Höhe von 75 %.

(321)  Betroffene Haushaltslinien: 08 22 04, 09 04 02, 02 04 03, 06 06 04 und 10 02 02.

(322)  Betroffene Haushaltslinien: 08 22 04, 09 04 02, 02 04 03, 06 06 04 und 10 03 02.

(323)  50 Millionen EUR wurden am 17. Dezember 2007 beschlossen. Die Auszahlung ist für 2009 geplant.

(324)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (114 736 339 840 + 1 359 722 489 = 116 096 062 329 = 116 096 062 329).

(325)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (114 736 339 840) / (12 984 373 100 000) = 0,88 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,24 %.