ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 46

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
17. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 133/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XI ( 1 )

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/127/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

6

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

8

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/128/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

36

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/129/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

40

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/130/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

43

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

47

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/132/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau

50

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/133/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

53

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/134/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

57

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

61

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/136/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

65

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/137/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

69

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/138/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP

73

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/139/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

76

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 23 vom 27.1.2009)

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 133/2009 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

129,4

JO

68,6

MA

43,2

TN

134,4

TR

87,8

ZZ

92,7

0707 00 05

JO

170,1

MA

134,2

TR

164,1

ZZ

156,1

0709 90 70

MA

85,2

TR

128,4

ZZ

106,8

0709 90 80

EG

164,4

ZZ

164,4

0805 10 20

EG

49,2

IL

51,8

MA

64,3

TN

46,4

TR

71,0

ZZ

56,5

0805 20 10

IL

144,4

MA

91,8

ZZ

118,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

88,6

JM

85,4

MA

150,0

PK

47,6

TR

65,9

ZZ

87,5

0805 50 10

EG

44,9

MA

55,8

TR

52,5

ZZ

51,1

0808 10 80

CN

71,6

MK

32,6

US

105,7

ZZ

70,0

0808 20 50

AR

113,7

CL

79,6

CN

84,1

US

107,3

ZA

115,2

ZZ

100,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 134/2009 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XI

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Gemeinschaftshersteller und -importeure von Stoffen als solchen oder von Stoffen in Zubereitungen oder in Erzeugnissen zur Registrierung verpflichtet, bei der die Registranten als Teil des Registrierungsdossiers die Angaben gemäß den Anhängen VI bis XI machen müssen.

(2)

Nach Anhang XI können Registranten unter bestimmten Bedingungen auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitte 8.6 und 8.7 sowie nach den Anhängen IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verzichten.

(3)

Um Zweifel auszuschließen, sollte klargestellt werden, dass sich in Abschnitt 3.1 der Verweis auf die Abschnitte 8.6 und 8.7 nur auf Anhang VIII bezieht.

(4)

Es ist notwendig, die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, was als angemessene Begründung für den Verzicht auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitte 8.6 und 8.7 sowie nach den Anhängen IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt.

(5)

Aufgrund der bei der Entwicklung von Leitlinien für die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erworbenen Erfahrung wurden drei verschiedene Kriterien für einen expositionsabhängigen Verzicht auf Prüfungen ermittelt. Das erste Kriterium erfordert den dokumentierten Nachweis, dass die Exposition in allen Szenarien deutlich unter einem angemessenen, unter bestimmten Bedingungen abgeleiteten DNEL-Wert („derived no-effect level“) oder PNEC-Wert („predicted no-effect concentration“) liegt. Das zweite Kriterium erfordert den dokumentierten Nachweis, dass während des gesamten Lebenszyklus streng kontrollierte Bedingungen gelten. Das dritte Kriterium erfordert, dass, wenn der Stoff in ein Erzeugnis eingebracht wird, der Stoff so eingebracht wird, dass es zu keiner Exposition kommt und der Stoff während seines Lebenszyklus nicht freigesetzt und während sämtlicher Herstellungsstadien unter streng kontrollierten Bedingungen gehandhabt wird. Infolgedessen sollten diese Kriterien für die Begründung des Verzichts auf Prüfungen in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.


ANHANG

Anhang XI Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:

„3.   STOFFSPEZIFISCHE EXPOSITIONSABHÄNGIGE PRÜFUNG

3.1.   Auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitte 8.6 und 8.7 sowie nach den Anhängen IX und X kann verzichtet werden, wenn im Stoffsicherheitsbericht entsprechende Expositionsszenarien entwickelt worden sind.

3.2.   In allen Fällen sind eine angemessene Begründung und Dokumentation vorzulegen. Die Begründung beruht auf einer gründlichen und sorgfältigen Ermittlung der Exposition nach Anhang I Abschnitt 5 und erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)

Der Hersteller oder Importeur weist nach und dokumentiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Ergebnisse der Ermittlung der Exposition, die alle relevanten Expositionen während des Lebenszyklus des Stoffs umfasst, müssen in allen Szenarien der Herstellung und bei sämtlichen ermittelten Verwendungszwecken gemäß Anhang VI Abschnitt 3.5 keine oder keine wesentliche Exposition aufzeigen;

ii)

aus den Ergebnissen vorliegender Prüfdaten für den betreffenden Stoff lässt sich ein DNEL- oder PNEC-Wert ableiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich aus der Weglassung der zu machenden Angaben eine höhere Unsicherheit ergibt, und dass der DNEL- oder PNEC-Wert sowohl für die zu machenden Angaben als auch für die Zwecke der Risikobewertung sachdienlich und angemessen sein muss (1);

iii)

aus dem Vergleich zwischen dem abgeleiteten DNEL- oder PNEC-Wert mit den Ergebnissen der Expositionsermittlung geht hervor, dass die Expositionen durchweg deutlich unter dem abgeleiteten DNEL- oder PNEC-Wert liegen.

b)

Geht der Stoff nicht in ein Erzeugnis ein, so weist der Hersteller oder Importeur für alle relevanten Szenarien nach, dass während des gesamten Lebenszyklus des Stoffes streng kontrollierte Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f gelten, und dokumentiert dies.

c)

Geht der Stoff in ein Erzeugnis ein, in dem er dauerhaft in eine Matrix eingebunden oder in anderer Weise durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird, so wird nachgewiesen und dokumentiert, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Der Stoff wird während seines Lebenszyklus nicht freigesetzt;

ii)

die Wahrscheinlichkeit einer Exposition von Arbeitnehmern oder der Öffentlichkeit gegenüber dem Stoff ist unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen vernachlässigbar;

iii)

der Stoff wird während sämtlicher Herstellungs- und Fertigungsstufen, einschließlich der Abfallbehandlung des Stoffs während dieser Stufen, gemäß den in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f genannten Bedingungen gehandhabt.

3.3.   Die besonderen Verwendungsbedingungen müssen über die Lieferkette, je nach Fall, gemäß Artikel 31 oder 32 bekannt gemacht werden.


(1)  Für die Zwecke des Abschnitts 3.2 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet des Abschnitts 8.7 Spalte 2 der Anhänge IX und X gilt ein aus einem Screening-Test auf Reproduktions-/Entwicklungstoxizität abgeleiteter DNEL-Wert nicht als angemessene Begründung für einen Verzicht auf die Prüfung der pränatalen Entwicklungstoxizität oder einer Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität. Für die Zwecke des Abschnitts 3.2 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet des Abschnitts 8.6 Spalte 2 der Anhänge IX und X gilt ein aus einer Prüfung der Kurzzeittoxizität (28 Tage) bei wiederholter Applikation abgeleiteter DNEL-Wert nicht als angemessene Begründung für einen Verzicht auf die Prüfung der subchronischen (90 Tage) Toxizität.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

(2009/127/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 14. Dezember 2000 ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einschließlich im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern beeinträchtigen, auszuhandeln.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen wurde das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

In dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Bereichen verfügt; daher ist anzugeben, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), und die beigefügte Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte sind diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten.

Die von der Gemeinschaft im Laufe der Durchführung des Abkommens bei Beschlüssen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses zu vertretende Position wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (3).

Der Präsident des Rates übermittelt eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft, der zufolge dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten für die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei, welche die gleiche Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens abgegeben hat, Anwendung findet (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 106.

(2)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Der Termin, ab dem das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz nach Artikel 44 Absatz 3 zur Anwendung kommt, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

einerseits sowie

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

IN DEM WUNSCH, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen,

ANGESICHTS der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche (1),

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ABZUSCHLIESSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung:

a)

verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf:

den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt;

den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstößt;

die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mitteln — einschließlich der Verwendung dieser Mittel für andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt wurden —, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und Erstattungen;

die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertragsparteien vergebenen Aufträge;

b)

Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buchstabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.

(2)   Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei.

(3)   Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.

(4)   Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.

Artikel 3

Minder schwere Fälle

(1)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.

(2)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.

Artikel 4

Öffentliche Ordnung

Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.

Artikel 5

Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

(1)   Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

Insbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel weder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig sind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

(2)   Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel können jeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertragspartei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung darf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke erfolgen.

(3)   Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Vertragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der ursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(4)   Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweismittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die Beschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste Übermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei entgegengehalten wurden.

(5)   Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an einen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stammen.

Artikel 6

Vertraulichkeit

Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.

TITEL II

AMTSHILFE

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997.

Artikel 8

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufdeckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlassungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen, und durch entsprechende Ermittlungen.

(2)   Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung oder der Strafverfolgung handeln, einschließlich der Fälle, in denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justizbehörden ausüben.

Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vorgelegt werden.

Artikel 9

Zuständigkeiten

(1)   Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind.

Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem internen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.

(2)   Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde übermittelt.

Artikel 10

Verhältnismäßigkeit

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass:

a)

Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht;

b)

die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

Artikel 11

Zentrale Dienststellen

(1)   Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.

Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.

(2)   Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.

(3)   Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.

(4)   Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten.

KAPITEL 2

Amtshilfe auf Ersuchen

Artikel 12

Auskunftsersuchen

(1)   Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlangung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.

(2)   Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Berichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.

(3)   Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befugte Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuchten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten Vertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informationen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden dieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der genannten Unterlagen anfertigen.

Artikel 13

Überwachungsersuchen

Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlungen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit diesen Handlungen stehen.

Artikel 14

Zustellung und Übermittlung durch die Post

(1)   Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen.

(2)   Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen.

(3)   Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden.

Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden.

Artikel 15

Ermittlungsersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind.

(2)   Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden.

Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 17 unberührt.

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen mit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf.

Artikel 16

Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei

(1)   Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei benannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei denen die Ermittlungen stattfinden.

(2)   Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei wahrnehmen.

Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.

(3)   Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.

(4)   Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist.

Artikel 17

Mitwirkungspflicht

Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.

Artikel 18

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.

(2)   Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

die ersuchende Behörde;

b)

die Maßnahme, um die ersucht wird;

c)

den Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d)

die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente;

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 14.

(3)   Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.

(4)   Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.

Artikel 19

Verwendung der Informationen

(1)   Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(2)   Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

(3)   Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Abkommens erhaltenen Informationen und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen (2) sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

KAPITEL 3

Amtshilfe ohne Ersuchen

Artikel 20

Amtshilfe ohne Ersuchen

(1)   Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten Formen kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei stattfinden.

(2)   Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedingungen versehen.

(3)   Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

KAPITEL 4

Besondere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 21

Gemeinsame Maßnahmen

(1)   Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.

(2)   Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.

Artikel 22

Besondere gemeinsame Ermittlungsteams

(1)   Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.

(2)   Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch, die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert gemeinsame Maßnahmen.

(3)   Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragsparteien keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.

Artikel 23

Verbindungsbeamte

(1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet oder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen einer anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der Erledigung der Amtshilfe zu unterstützen.

(2)   Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und unterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu werden. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sie:

a)

den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;

b)

Ermittlungen unterstützen;

c)

sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;

d)

das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen;

e)

sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten ausüben.

(3)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen.

(4)   Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien vertreten.

KAPITEL 5

Einziehung

Artikel 24

Einziehung

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären.

(2)   Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonstiger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen.

(3)   Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Maßnahmen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten.

(4)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr eingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentualen Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskosten entspricht.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 1 genießen die einzuziehenden Forderungen nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte wie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertragspartei entstanden sind.

TITEL III

RECHTSHILFE

Artikel 25

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche (3) sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.

(2)   Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.

Artikel 26

Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird

(1)   Rechtshilfe wird auch gewährt:

a)

in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

b)

in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat;

c)

in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

(2)   Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Untersuchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.

Artikel 27

Übermittlung der Ersuchen

(1)   Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie des Ersuchens zur Information.

(2)   Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden. Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt.

(3)   Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es unverzüglich der zuständigen Behörde.

(4)   Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbeschadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erledigung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die Berichtigung.

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen oder auf weitere Maßnahmen auszudehnen.

(5)   Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels zuständigen zentralen Behörden mit.

Artikel 28

Übermittlung durch die Post

(1)   In Verfahren wegen rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens übersenden die Vertragsparteien den Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensunterlagen in der Regel unmittelbar durch die Post.

(2)   Weiß die Behörde der Vertragspartei, von der die Unterlagen stammen, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so ist den Unterlagen eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Abschnitte in dieser anderen Sprache beizufügen.

(3)   Die Behörde der übersendenden Vertragspartei weist den Empfänger darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht unmittelbar von ihr angewandt werden können.

(4)   Den Verfahrensunterlagen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich bei der in dem Vermerk angegebenen Behörde über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Unterlagen informieren kann.

Artikel 29

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkeiten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die vorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.

(2)   Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeordnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.

Artikel 30

Anwesenheit der Behörden der ersuchenden Vertragspartei

(1)   Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Person abhängig.

Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.

(2)   Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei. Den Anwesenden kann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermittlungsmaßnahmen anzuregen.

(3)   Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsachen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden Absätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist.

Artikel 31

Durchsuchung und Beschlagnahme

(1)   Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen, dass

a)

die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

b)

die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.

(2)   Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Geldwäsche (4) sind ebenfalls unter der Voraussetzung zulässig, dass die Handlungen, die die zugrunde liegende Tat darstellen, nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.

Artikel 32

Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte

(1)   Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erledigt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Erteilung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, einschließlich

a)

der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Banken, deren Inhaber oder Bevollmächtigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informationen über diese Bankkonten;

b)

der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über ein oder mehrere Bankkonten oder von bestimmten Personen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller Informationen über diese Bankgeschäfte.

(2)   Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankgeschäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.

(3)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermittlungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr Ergebnis nicht zu gefährden.

(4)   Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen ausgeht,

a)

gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von grundlegender Bedeutung sein könnten;

b)

gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Konten von Banken im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die betroffen sein könnten;

c)

übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

(5)   Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei herangezogen werden.

Artikel 33

Kontrollierte Lieferungen

(1)   Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei verpflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können.

(2)   Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen Rechts getroffen.

(3)   Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung der Maßnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei.

Artikel 34

Übergabe im Hinblick auf die Einziehung oder Rückgabe

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vorsorglich beschlagnahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und sonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder ihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.

(2)   Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder Zollschuld entsprechen.

(3)   Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen geltend macht, bleiben vorbehalten.

Artikel 35

Beschleunigung der Rechtshilfe

(1)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei sie die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei gibt die Gründe für die von ihr gesetzte Frist an.

(2)   Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt werden, so unterrichtet die Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und teilt die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung dieser Bedingungen abhängig gemacht wird.

Lässt sich absehen, dass die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei für die Erledigung ihres Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens führen wird, so gibt die ersuchte Behörde unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.

Artikel 36

Verwendung der Informationen und Beweismittel

Außer für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe geleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet werden:

a)

in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei, das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Begehung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe gewährt wurde;

b)

in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;

c)

in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadenersatzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen die Rechtshilfe gewährt wurde.

Artikel 37

Übermittlung ohne Ersuchen

(1)   Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen Informationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Vertragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.

(2)   Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei festlegen.

(3)   Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

Artikel 38

Verfahren im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei

Das Rechtshilfeersuchen lässt die Rechte unberührt, die sich für die ersuchende Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft als Zivilpartei in internen Strafverfahren ergeben könnten, die bei den Behörden der ersuchten Vertragspartei eingeleitet werden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einstimmig.

(2)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 40

Streitbeilegung

(1)   Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung ist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersuchen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat.

(2)   Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden im Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

Artikel 41

Gegenseitigkeit

(1)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.

(2)   Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äußern kann.

Artikel 42

Änderung

Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.

Artikel 43

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags andererseits.

Artikel 44

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)   Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.

(3)   Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.

Artikel 45

Kündigung

Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.

Artikel 46

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden.

Artikel 47

Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1)   Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden.

(2)   Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48.

(3)   Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, neunzig Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(4)   Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.

Artikel 48

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiseis de octubre del dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussembourgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október huszonhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

Image

Za Republiko Slovenijo

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Za Slovinskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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(1)  Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.

(2)  Schweizer Sprachgebrauch: „Zeugeneinvernahme“.

(3)  Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.

(4)  Schweizerischer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammengekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche (1),

2.

Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhandlungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungsniederschrift ist verbindlich.

Hecho en Luxemburgo, el veintiseis de octubre del dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tũkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október huszonhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage égalerment la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovinskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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(1)  Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE GELDWÄSCHE (1)

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach Schweizer Recht umfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet werden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen ausschließlich in der Schweiz begangen wurden.


(1)  Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE TEILNAHME DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AN EUROJUST UND, FALLS MÖGLICH, DEM EUROPÄISCHEN JUSTIZIELLEN NETZ

Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu prüfen.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN ÜBER DAS ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ZUR BEKÄMPFUNG VON BETRUG UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN, DIE IHRE FINANZIELLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGEN

Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:

Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Die Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“ umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.

Der Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Der Ausdruck „Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Zu Artikel 15 Absatz 2

Der Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung (1) von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.

Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen.

Zu Artikel 25 Absatz 2

Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

Zu Artikel 35 Absatz 1

Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei zu verstehen.

Zu Artikel 43

Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.


(1)  Schweizerischer Sprachgebrauch: „Einvernahme“.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/36


GEMEINSAME AKTION 2009/128/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP (1) angenommen, mit der Herr Roeland VAN DE GEER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 12. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/108/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen (2) angenommen.

(3)

Auf Grundlage einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/108/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von weiteren 12 Monaten verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Roeland VAN DE GEER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) hinsichtlich der weiteren Stabilisierung und Konsolidierung der Konflikt-Folgesituation in der afrikanischen Region der Großen Seen, unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Dimension der Entwicklungen in den betroffenen Ländern. Gefördert werden sollen mit diesen Zielen insbesondere die Erfüllung der grundlegenden Normen der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, und folgende Einzelziele:

a)

aktiver und effektiver Beitrag zu einer konsistenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der EU in der afrikanischen Region der Großen Seen sowie zur Förderung eines kohärenten Gesamtansatzes der EU in der Region. Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region;

b)

Gewährleistung eines fortgesetzten Engagements der EU für den Stabilisierungs- und Wiederaufbauprozess in der Region durch eine aktive Präsenz vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung;

c)

Beitrag zur Entwicklung nach dem Ende der Übergangsphase in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), insbesondere im Hinblick auf den politischen Prozess zur Konsolidierung der neuen Institutionen und Festlegung eines weiteren internationalen Rahmens für politische Konsultationen und Koordinierung mit der neuen Regierung;

d)

Beitrag — in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen/der MONUC — zur internationalen Unterstützung im Hinblick auf eine umfassende Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo, insbesondere bezüglich der Koordinierungsrolle, die die EU dabei zu übernehmen bereit ist;

e)

Beitrag zu geeigneten Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch die Schaffung enger Kontakte mit dem Sekretariat der Großen Seen und dessen Exekutivsekretär sowie mit der Troika des Folgemechanismus und durch die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region;

f)

Bekämpfung des immer noch erheblichen Problems bewaffneter Gruppierungen, die über die Grenzen hinweg operieren, durch das die Gefahr einer Destabilisierung der Länder in der Region und einer Verschlimmerung ihrer internen Probleme droht;

g)

Beitrag zur Stabilisierung der Konflikt-Folgesituation in Burundi, Ruanda und Uganda, insbesondere durch Begleitung der Friedensverhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen wie der FNL und der LRA.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele der EU hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er knüpft und pflegt enge Kontakte zu den Ländern der Region der Großen Seen, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, den wichtigsten afrikanischen Ländern und bedeutendsten Partnern der DR Kongo und der EU sowie regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen, sonstigen einschlägigen Drittländern und anderen führenden regionalen Politikern;

b)

er erteilt Ratschläge und erstattet Bericht hinsichtlich der Möglichkeiten der EU für eine Unterstützung des Stabilisierungs- und Konsolidierungsprozesses durch die EU und die bestmögliche Weiterführung der Initiativen der EU;

c)

er bietet Rat und Hilfestellung bei der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo;

d)

er leistet einen Beitrag zu den Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch Unterstützung der in der Region festgelegten Politiken mit dem Ziel der Gewaltfreiheit und des gegenseitigen Beistands bei der Lösung von Konflikten sowie im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit durch Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung, der justiziellen Zusammenarbeit sowie der Bekämpfung der Straffreiheit und der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen;

e)

er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der EU unter den Meinungsführern in der Region;

f)

er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Aushandlung und Umsetzung von Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den Parteien bei und setzt sich mit den Parteien auf diplomatischer Ebene ins Benehmen, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden; im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der LRA sollten diese Aktivitäten in enger Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten für Sudan durchgeführt werden;

g)

er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten, und der Politik der EU bezüglich der Resolution 1325(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Überwachung der diesbezüglichen Entwicklungen und Berichterstattung darüber.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 425 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

er stellt sicher, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Kohärenz zwischen den Akteuren der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Es erfolgt eine Abstimmung der Tätigkeiten des Sonderbeauftragten mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Der Sonderbeauftragte sorgt für Kohärenz zwischen den Tätigkeiten der EUSEC RD Congo und der EUPOL RD Congo und gibt den Leitern dieser beiden Missionen vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79.

(2)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 22.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/40


GEMEINSAME AKTION 2009/129/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Erwan FOUÉRÉ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) angenommen.

(2)

Am 18. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/129/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/129/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 30. September 2009 verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) wird hiermit bis zum 30. September 2009 verlängert.

Artikel 2

Politisches Ziel

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem politischen Ziel der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM), zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.

Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieses politischen Ziels hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er pflegt enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien.

b)

Er bietet Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess an.

c)

Er trägt für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen.

d)

Er verfolgt Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, aufmerksam und erstattet darüber Bericht und pflegt zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Kontakt.

e)

Er leistet einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 30. September 2009 beläuft sich auf 305 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, sowie Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26.

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 19.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/43


GEMEINSAME AKTION 2009/130/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Oktober 2006 den Beschluss 2006/670/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien angenommen.

(2)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/107/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/107/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Zentralasien wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Zentralasien. Zu diesen Zielen gehören

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen den Ländern Zentralasiens und der Europäischen Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

ein Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

ein Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

die Beseitigung zentraler Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa;

e)

die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der Europäischen Union in der Region, u. a. durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie der OSZE.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

er intensiviert die politische Koordinierung der Europäischen Union in Zentralasien insgesamt und gewährleistet unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in der Region;

b)

er überwacht im Namen des Hohen Vertreters und im Einklang mit seinem Mandat gemeinsam mit der Kommission und dem Vorsitz und unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien mit großer Aufmerksamkeit und baut enge Kontakte zu Regierungen, zu Parlamenten, zur Justiz, zur Zivilgesellschaft und zu den Massenmedien auf und pflegt diese Kontakte;

e)

er ermutigt Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er entwickelt sachdienliche Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen, einschließlich der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC), der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des kollektiven Sicherheitspakts (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC);

g)

er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten sowie Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern aufbaut;

i)

er liefert Sachbeiträge zur Formulierung der die Energiesicherheit, die Drogenbekämpfung und die Wasserwirtschaft betreffenden Aspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und verschafft sich fortwährend einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union in der Region.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 998 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission laufend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für den Einsatz erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen im Hinblick auf einen Beschluss des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 65.

(2)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 19.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/47


GEMEINSAME AKTION 2009/131/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/760/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Krise in Georgien wird hiermit bis zum 31. August 2009 verlängert.

Artikel 2

Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten stützt sich auf die Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien festgelegt sind.

Der Sonderbeauftragte hat in seinem Beitrag zur Beilegung des Konflikts in Georgien die Wirkung und die Wahrnehmbarkeit der EU zu verstärken.

Artikel 3

Mandat

Der Sonderbeauftragte hat im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

einerseits trägt er dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche vorzubereiten, welche vor allem folgende Fragen betreffen werden:

die Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region,

die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und

alle sonstige Themen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

und andererseits trägt er dazu bei, den Standpunkt der EU festzulegen, und vertritt die Union auf seiner Ebene bei diesen Gesprächen;

b)

er erleichtert in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die Durchführung der am 8. September 2008 in Moskau und Tiflis geschlossenen Vereinbarung sowie die Durchführung der am 12. August 2008 geschlossenen Vereinbarung;

im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten trägt er dazu bei, die Menschenrechtspolitik der EU und ihre Leitlinien in diesem Bereich umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 beläuft sich auf 445 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, im Benehmen mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz hinsichtlich bestimmter politischer Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationales Personal, das unter Vertrag genommen wird, muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Personals

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seines Personals erforderlich sind, werden mit dem Gastland oder den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a)

gegebenenfalls einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Ratssekretariats ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung der Beförderung des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der EU eingesetzten Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Der Sonderbeauftragte hält engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die alles tun, um ihn bei der Ausführung seines Mandats zu unterstützen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen Initiativen der Europäischen Union werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Mai 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion durch die einschlägigen Arbeitsgruppen und das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/50


GEMEINSAME AKTION 2009/132/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/107/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Kálmán MIZSEI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau angenommen.

(2)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/106/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/106/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Kálmán MIZSEI als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der Republik Moldau wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) in der Republik Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

a)

zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

b)

zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

c)

gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen und nach Maßgabe des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu fördern;

d)

Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und durch die Republik Moldau;

e)

zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

f)

dafür zu sorgen, dass die EU in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird;

g)

insbesondere durch eine Grenzmission der EU die Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungstätigkeiten in der Republik Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten zu verbessern, wobei dem transnistrischen Grenzabschnitt besondere Aufmerksamkeit gilt.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der EU hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er stärkt den Beitrag der EU zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der EU-Politik und in enger Abstimmung mit der OSZE, indem er die Europäische Union über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen relevanten Akteuren aufbaut und pflegt.

b)

Er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der EU zur Umsetzung einer etwaigen Friedensregelung mit.

c)

Er verfolgt die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit und entwickelt und pflegt enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen innerstaatlichen Akteuren und bietet gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der EU an.

d)

Er wirkt an der weiteren Entwicklung der Politik der EU gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere im Bereich der Konfliktprävention und -bewältigung mit.

e)

Über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines Hohen Politischen Beraters des Sonderbeauftragten

i)

sorgt er für einen politischen Überblick über die Entwicklungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit der Staatsgrenze zwischen der Republik Moldau und der Ukraine;

ii)

analysiert er die politische Verpflichtung der Republik Moldau und der Ukraine zur Verbesserung des Grenzschutzes;

iii)

fördert er die Zusammenarbeit zwischen der Republik Moldau und der Ukraine in Grenzangelegenheiten, auch mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Lösung des Konflikts in Transnistrien zu schaffen.

f)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verschafft sich der Sonderbeauftragte fortwährend einen Überblick über alle Aktivitäten der EU, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 280 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden EU-Organs. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 59.

(2)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 15.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/53


GEMEINSAME AKTION 2009/133/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SEMNEBY zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus angenommen.

(2)

Am 18. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/132/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/132/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Peter SEMNEBY als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Südkaukasus wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Südkaukasus. Diese Ziele umfassen,

a)

Armenien, Aserbaidschan und Georgien bei der Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Entwicklung sowie Armutsbekämpfung, zu unterstützen;

b)

im Einklang mit den bestehenden Mechanismen Konflikte in der Region zu verhüten und zur friedlichen Beilegung von Konflikten beizutragen, unter anderem durch Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen;

c)

konstruktive Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region zu unterhalten;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Region, insbesondere zwischen den Staaten des Südkaukasus, zu fördern und weiter zu unterstützen, auch in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Verkehr;

e)

dafür zu sorgen, dass die Europäische Union in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf;

b)

er bestärkt Armenien, Aserbaidschan und Georgien darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsame Sicherheitsbedrohungen, Terrorismus, illegaler Handel und organisierte Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

er trägt zur Konfliktverhütung bei und wirkt daran mit, dass die Voraussetzungen für Fortschritte bei der Konfliktbeilegung geschaffen werden, indem er unter anderem Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und den Wiederaufbau der Gebiete abgibt, unbeschadet der Verantwortung der Kommission nach dem EG-Vertrag;

d)

er leistet in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und seinem Sonderbeauftragten für Georgien, der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Georgien, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und deren Minsk-Gruppe sowie dem Konfliktlösungsmechanismus für Südossetien einen Beitrag zur Konfliktbeilegung und erleichtert die praktische Umsetzung der entsprechenden Regelungen;

e)

er erteilt dem Leiter der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen;

f)

er intensiviert den Dialog der Europäischen Union mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region;

g)

er unterstützt den Rat dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

h)

mithilfe eines Unterstützungsteams:

erstattet er der Europäischen Union Bericht über die Lage an den Grenzen und bewertet diese fortlaufend,

erleichtert er die Vertrauensbildung zwischen Georgien und der Russischen Föderation und gewährleistet so eine effiziente Zusammenarbeit und Verbindung mit allen einschlägigen Akteuren,

stellt er einschlägige Kontakte in den Konfliktregionen her, wodurch das Team die Möglichkeit haben wird, an der Vertrauensbildung mitzuwirken und Grenzfragen in diesen Regionen zu bewerten, nachdem mit der georgischen Regierung ein Mandat vereinbart und eine Konsultation aller betroffenen Parteien vorgenommen wurde (unter Ausschluss operativer Vor-Ort-Tätigkeiten in Abchasien und Südossetien),

leistet er Hilfe für die georgischen Grenzschutzbehörden und andere einschlägige Regierungsstellen in Tiflis bei der Umsetzung der umfassenden integrierten Grenzschutzstrategie,

arbeitet er mit den georgischen Behörden am Ausbau der Kommunikation zwischen Tiflis und der Grenze, was auch Anleitung einschließt. Dies geschieht in Verbindung und enger Zusammenarbeit mit allen Ebenen der Befehlskette zwischen Tiflis und der Grenze (unter Ausschluss operativer Vor-Ort-Tätigkeiten in Abchasien und Südossetien);

i)

er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäische Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 2 510 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/57


GEMEINSAME AKTION 2009/134/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. April 2007 hat der Rat den Beschluss 2007/238/GASP (1) angenommen, mit dem Herr Torben BRYLLE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan ernannt wurde.

(2)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/110/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Eine Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/110/GASP hat ergeben, dass das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden sollte.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Torben BRYLLE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Sudan wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union im Sudan, insbesondere mit Blick auf ihre Bemühungen im Rahmen der inter-nationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen (VN) mit dem Ziel, die Parteien im Sudan, die AU und die VN beim Erreichen einer politischen Lösung des Konflikts in Darfur — unter anderem durch die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens (DPA) — zu unterstützen, die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern, den Süd-Süd-Dialog zu fördern und die Umsetzung des ostsudanesischen Friedensabkommens (ESPA) zu erleichtern; dies alles unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung.

(2)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht ferner auf den politischen Zielen, die die Europäische Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 des Rates über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (3) (EUFOR Tchad/RCA) verfolgt.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er hält Verbindung zur AU, zur Regierung des Sudan, zur Regierung des Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen Parteien im Sudan sowie zur Zivilgesell-schaft in Darfur und zu Nichtregierungsorganisationen und arbeitet eng mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren zusammen, um die politischen Ziele der Europäischen Union zu verfolgen.

b)

Er vertritt die Europäische Union im Darfur-Darfur-Dialog, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften.

c)

Er vertritt die Europäische Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des DPA.

d)

Er beobachtet die Entwicklungen bei der Umsetzung des ESPA.

e)

Er gewährleistet die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Europäischen Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Europäischen Union zum Sudan.

f)

Er beobachtet die Situation im Sudan im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit und unterhält in diesem Zusammenhang regelmäßige Kontakte zu den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere zum Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, zu den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und zur Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs.

g)

Er hält Verbindung zum Vorsitz, zum Generalsekretär/Hohen Vertreter sowie im Rahmen der Operation EUFOR Tchad/RCA zum Befehlshaber der EU-Operation und zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents, um eine enge Abstimmung der jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/667/GASP sicherzustellen; ferner ist auch für eine enge Abstimmung mit den Delegationen der Kommission vor Ort zu sorgen.

h)

Er unterstützt den Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP bei seinen Kontakten zu den Vereinten Nationen, den Behörden der Republik Tschad, den Behörden der Zentralafrikanischen Republik und den Nachbarländern sowie anderen wichtigen Akteuren.

i)

Er gibt dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents der Operation EUFOR Tchad/RCA unbeschadet der militärischen Befehlskette politische Handlungsempfehlungen, insbesondere in Fragen mit einer regionalen politischen Dimension.

j)

Er konsultiert bei seinen mit der Operation EUFOR Tchad/RCA in Zusammenhang stehenden Aufgaben den Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents in Fragen mit sicherheitspolitischer Dimension.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verfährt der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:

a)

Er verschafft sich kontinuierlich einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union.

b)

Er sorgt für eine enge Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Operation EUFOR Tchad/RCA.

c)

Er unterstützt den politischen Prozess und die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CPA, des DPA und des ESPA.

d)

Er verfolgt, inwieweit die Parteien im Sudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1591 (2005), 1593 (2005), 1672 (2006), 1679 (2006), 1706 (2006), 1769 (2007) und 1778 (2007)) nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 800 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   In Khartum und in Juba werden Büros des Sonderbeauftragten unterhalten, die mit einem Politikberater sowie dem entsprechenden Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat des Sonderbeauftragten besteht auch die Möglichkeit, ein Zweigbüro in Darfur einzurichten, wenn die Büros in Khartum und in Juba dem in der Region Darfur eingesetzten Personal des Sonderbeauftragten gegenüber nicht die erforderliche Unterstützung leisten können.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt unter der Anleitung des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische physische, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage im Sudan insgesamt sowie über die Lage in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik im Zusammenhang mit der Operation EUFOR Tchad/RCA.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützten den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Fortschrittsbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 52.

(2)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 28.

(3)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/61


GEMEINSAME AKTION 2009/135/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Juli 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Ettore F. SEQUI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/612/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Ettore F. SEQUI als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Afghanistan wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte soll insbesondere

a)

zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen;

b)

die regionalen Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern darin bestärken, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten, und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beitragen;

c)

die zentrale Rolle der Vereinten Nationen, insbesondere des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN, unterstützen und

d)

die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region unterstützen.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er vermittelt die Standpunkte der Europäischen Union zum politischen Prozess, gestützt auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afghanistans und den „Afghanistan Compact“.

b)

Er knüpft und unterhält enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, und unterstützt diese. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl im Lande selbst als auch außerhalb gepflegt werden.

c)

Er pflegt enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen.

d)

Er hält enge Verbindung zu den Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region, damit deren Standpunkte bezüglich der Situation in Afghanistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan in der Politik der Europäischen Union berücksichtigt werden.

e)

Er nimmt Stellung zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“, insbesondere in folgenden Bereichen:

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen,

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und einer nationalen Polizei,

Achtung der Menschenrechte der gesamten afghanischen Bevölkerung ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit und der Religion,

Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte der einer Minderheit angehörenden Personen, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts,

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft,

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und Menschenhandel,

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen.

f)

Er leistet in Absprache mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission einen Beitrag dazu, dass das politische Konzept der Europäischen Union in ihren Maßnahmen zur Entwicklung Afghanistans zum Ausdruck kommt.

g)

Er wirkt gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen des „Afghanistan Compact“ geschaffenen Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat mit.

h)

Er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Europäischen Union an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 2 830 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Auf Vertragsbasis eingestelltes internationales Personal muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt.

c)

Er gewährleistet, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder sofort bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung des Mandats in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Prioritäten für einen Einsatz gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/65


GEMEINSAME AKTION 2009/136/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (nachstehend „Sonderbeauftragter“ genannt) für den Nahost-Friedensprozess angenommen.

(2)

Der Rat hat am 18. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/133/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/133/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.

(2)   Diese Ziele umfassen

a)

eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242(1967), 338(1973), 1397(2002) und 1402(2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist;

b)

eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage;

c)

eine faire Regelung der komplizierten Jerusalem-Frage sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge;

d)

die Weiterverfolgung des Annapolis-Prozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Quartetts als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden;

e)

den Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Programmen der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen sowie im Kontext anderer internationaler Bemühungen im weiteren Zusammenhang des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege;

f)

die Wiedereröffnung der Grenzübergänge im Gazastreifen einschließlich des Übergangs Rafah und die Gewährleistung einer Präsenz als dritte Partei, wenn beide Parteien dem zustimmen, in Abstimmung mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen.

(3)   Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Europäischen Union,

a)

mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten;

b)

die palästinensischen politischen und administrativen Reformen, den Wahlprozess und die Reform des Sicherheitssektors weiterhin zu unterstützen;

c)

einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zur Erholung der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten.

(4)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven und effizienten Beitrag der Europäischen Union zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen.

b)

Er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Nahost-Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken.

c)

Er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien und trägt zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen bei.

d)

Er beobachtet und unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien und bietet gegebenenfalls den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union an.

e)

Er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden.

f)

Er widmet besondere Aufmerksamkeit den Faktoren, die für die regionale Dimension des Nahost-Friedensprozesses von Bedeutung sind.

g)

Er unterhält mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern.

h)

Er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die Entwicklungen in diesen Bereichen beobachtet und entsprechend tätig wird.

i)

Er erstattet darüber Bericht, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess (z. B. der Beitrag der Europäischen Union zu den palästinensischen Reformen), einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Europäischen Union, am besten weitergeführt werden können.

j)

Er beobachtet, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans und zu Fragen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten, damit das Nahost-Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten.

k)

Er beteiligt sich gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem US-Sicherheitskoordinator an einer umfassenderen Zusammenarbeit zur Reform des Sicherheitssektors und fördert die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen mit allen relevanten Akteuren.

l)

Er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 190 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals trifft entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragten, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) bzw. der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 45.

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 34.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/69


GEMEINSAME AKTION 2009/137/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 1999 die Resolution 1244 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 15. September 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP (1) zur Einsetzung eines Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam), angenommen.

(3)

Der Europäische Rat hat am 13./14. Dezember 2007 die Bereitschaft der Europäischen Union (EU) betont, bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos eine führende Rolle zu übernehmen. Er hat erklärt, dass die EU bereit ist, dem Kosovo auf dem Weg zu dauerhafter Stabilität zu helfen, unter anderem durch eine Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und einen Beitrag zu einem Internationalen Zivilbüro als Teil der internationalen Präsenz.

(4)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2) und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (3) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(5)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/123/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(6)

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) ist der strategische Rahmen für die Politik der EU gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des SAP-Kontrollmechanismus und damit verbundener Hilfsprogramme der Gemeinschaft, finden Anwendung auf den Kosovo.

(7)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Kommission ausgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu gewährleisten.

(8)

Der Rat sieht vor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragten und die Befugnisse und Zuständigkeiten eines Internationalen Zivilbeauftragten der gleichen Person übertragen werden.

(9)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ernennung

Das Mandat von Herrn Pieter FEITH als Sonderbeauftragter der Europäischen Union im Kosovo wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) im Kosovo. Zu diesen Zielen gehört es, eine führende Rolle bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos zu übernehmen, um zu einem stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovo zu gelangen, der auf der Grundlage gutnachbarschaftlicher Beziehungen zu Zusammenarbeit und Stabilität in der Region beiträgt und der sich der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union im Kosovo hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess an.

b)

Er sorgt für die Gesamtkoordinierung der EU-Politik im Kosovo.

c)

Er erteilt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen.

d)

Er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz der Tätigkeit der EU gegenüber der Öffentlichkeit. Der Sprecher des Sonderbeauftragten wird der Hauptansprechpartner der EU für die Medien im Kosovo in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Fragen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP und ESVP) sein. Die gesamte Information der Presse und der Öffentlichkeit erfolgt in enger und kontinuierlicher Abstimmung mit dem Sprecher des Generalsekretärs/Hohen Vertreters/Pressedienst des Generalsekretariats.

e)

Er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der EU und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 645 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörige der Länder in der Region des westlichen Balkans können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der EU im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke des Vorgehens erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen und für die Zwecke des Vorgehens erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit dieser Gemeinsamen Aktion, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der (EU) eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der (EU) eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der (EU) einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(4)   Der Sonderbeauftragte sorgt gemeinsam mit den anderen Akteuren der (EU) vor Ort für den Informationsfluss zwischen den vor Ort tätigen EU-Akteuren, damit diese zu einem möglichst übereinstimmenden Bild der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung gelangen.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(5)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/73


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/138/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. November 2008 die Resolution 1844 (2008) angenommen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3)

Der Klarheit halber sollten die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP verhängten Maßnahmen und die aufgrund der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung oder der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia sowie von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission AMISOM oder zur Nutzung durch AMISON nach Nummer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Nummer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Nummer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;

b)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem politischen Prozess nach den Nummern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sofern der nach Nummer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

c)

Lieferungen von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischen Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem Sanktionsausschuss zugelassen wurden, und auf Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

Artikel 2

Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben;

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und indirekte Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Hilfe und sonstiger Hilfe einschließlich Investitionen, Vermittlungsdienste oder anderer finanzieller Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 zu verhindern.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 2 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a)

im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist;

b)

im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Somalia und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren. Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 2 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen, auf die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 Bezug genommen wird


17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/76


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/139/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/160/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (1) angenommen. Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt bis zum 27. Februar 2009.

(2)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP erscheint es angezeigt, die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen um weitere zwölf Monate zu verlängern.

(3)

Die Anhänge I und II des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP sollten infolge von Änderun-gen in den Funktionen einiger der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen angepasst werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP wird bis zum 27. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP werden durch den Text in den Anhängen I und II des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 23.


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i

1.

SMIRNOW, Igor Nikolajewitsch, ‚Präsident‘, geboren am 23. Oktober 1941 in Chabarowsk, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 50 No. 0337530.

2.

SMIRNOW, Wladimir Igorewitsch, Sohn des ‚Präsidenten‘ und ‚Vorsitzender des staatlichen Zollkomitees‘, geboren am 3. April 1961 in Kupjansk, Charkowskaja Oblast oder Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 No. 00337016.

3.

SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn des ‚Präsidenten‘ und ‚Berater des staatlichen Zollkomitees‘, ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 No. 1907537.

4.

MARAKUZA, Grigorij Stepanowitsch, ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, ‚Sonderbeauftragter des Obersten Sowjets für interparlamentarische Beziehungen‘, geboren am 15. Oktober 1942 in Teia, Grigoriopolskij Rajon, Republik Moldau, früherer sowjetischer Pass Nr. 8BM724835.

5.

LIZKAJ, Walerij Anatolewitsch, ehemaliger ‚Minister für auswärtige Angelegenheiten‘, geboren am 13. Februar 1949 in Twer, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 51 No. 0076099, ausgestellt am 9. August 2000.

6.

CHADSCHEJEW, Stanislaw Galimowitsch, ‚Minister für Verteidigung‘, geboren am 28. Dezember 1941 in Tscheljabinsk, Russische Föderation.

7.

ANTJUFEJEW, Wladimir Jurewitsch, alias SCHEWTSOW, Wadim, ‚Minister für Staats-sicherheit‘, geboren 1951 in Nowosibirsk, Russische Föderation, russischer Pass.

8.

KOROLJOW, Alexander Iwanowitsch, ‚Vizepräsident‘, geboren am 24. Oktober 1958 in Wroclaw, Polen, russischer Pass.

9.

BALALA, Viktor Aleksejewitsch, ehemaliger ‚Justizminister‘, geboren 1961 in Winniza, Ukraine.

10.

SACHAROW, Viktor Pawlowitsch, ehemaliger ‚Staatsanwalt von Transnistrien‘, geboren 1948 in Kamenka, Republik Moldau.

11.

GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, ‚Vorsitzender des Aus-schusses für Sicherheit, Verteidigung und Friedenspolitik des Obersten Sowjets‘, ehe-maliger ‚Stellvertretender Minister für Sicherheit‘, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 No. 0592094.

12.

KRASNOSELSKIJ, Wadim Nikolajewitsch, ‚Minister des Inneren‘, geboren am 14. April 1970 in Daurija, Zabajkalskij rajon, Chitinskaja oblast, Russische Föderation.

13.

ATAMANIUK, Wladimir, ‚Stellvertretender Minister für Verteidigung‘.“


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der Personen zu Artikel 1 Absatz 1 Ziffer ii

1.

URSKAJA, Galina Wasiljewna, ehemalige ‚Ministerin für Justiz‘, geboren am 10. Dezember 1957 im Dorf Pjatiletka, Brjanskij rajon, Brianskaja oblast, Russische Föderation.

2.

MAZUR, Igor Leonidowitsch, ‚Leiter der staatlichen Verwaltung in Dubossarij Rajon‘, geboren am 29. Januar 1967 in Dubossary, Republik Moldau.

3.

PLATONOW, Juri Michailowitsch, bekannt als Juri PLATONOW, ‚Leiter der staatlichen Verwaltung in Rybnitsa Rajon und Rybnitsa-Stadt‘, geboren am 16. Januar 1948 in Klimkowo, Poddorskij rajon, Nowgorodskaja oblast, russischer Pass Nr. 51 NO. 0527002, ausgestellt von der russischen Botschaft in Chisinau am 4. Mai 2001.

4.

CHERBULENKO, Alla Viktorowna, ‚Stellvertretende Leiterin der staatlichen Verwaltung von Rybnitsa‘, zuständig für Bildungsfragen.

5.

KOGUT, Wecheslaw Wasilewitsch, ‚Leiter der staatlichen Verwaltung in Bender‘, geboren am 16. Februar 1950 in Taraclia, Chadir-Lunga rajon, Republik Moldau.

6.

KOSTIRKO, Viktor Iwanowitsch, ‚Leiter der staatlichen Verwaltung in Tiraspol‘, geboren am 24. Mai 1948, Komsomolsk na Amure, Chabarowskij kraj, Russische Föderation.“


Berichtigungen

17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/79


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 27. Januar 2009 )

Seite 8, Anhang, Nummer 24, Spalte „Datum des Eintrags gemäß Artikel 7 Absatz 2“:

anstatt:

„16.6.2005“

muss es heißen:

„27.1.2009“.

Seite 15, Anhang, Nummer 122, Spalte „Funktion/Grund für die Aufnahme in die Liste; der Identifizierung dienende Angaben“:

anstatt:

„Assistant Inspector der Nationalen Armee Simbabwes“

muss es heißen:

„Assistant Inspector der Polizeieinheit Zimbabwe Republic Police“.