ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
31. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

100

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/61/EG

 

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Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

112

 

 

 

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Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2009 DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sahen die Vorlage von Berichten vor, mit denen ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen im Hinblick auf die gesetzten Ziele beurteilt und ihre Einflüsse auf die betreffenden Märkte analysiert werden sollen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den ‚GAP-Gesundheitscheck‘“ vorgelegt. Diese Mitteilung und die Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

(2)

Die Bestimmungen der GAP über die öffentliche Intervention sollten durch eine breitere, möglichst weitgehende harmonisierte Anwendung des Ausschreibungsverfahrens vereinfacht und angeglichen werden. Insbesondere kann in Bezug auf die Einhaltung von Höchstmengen und Mengenbegrenzungen für Getreide, Butter und Magermilchpulver ein rasches Handeln erforderlich sein. Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass für die Beendigung der Ankäufe zu festen Preisen, für die Annahme von Verteilungskoeffizienten und für die Umstellung auf das Ausschreibungsverfahren bei Weichweizen keine Ermessensbefugnis auszuüben ist, sollte die Kommission diesbezüglich ohne die Unterstützung des Ausschusses handeln dürfen.

(3)

Die Regelung für die Intervention bei Getreide sollte angepasst werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (4), die die Interventionsregelung für Mais reformiert hat, durch den Rat hat die Kommission eine Überprüfung der Interventionsregelung für Getreide auf der Grundlage einer Analyse zugesagt, der zufolge bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen bei Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Interventionen für anderes Futtergetreide ausgesetzt werden. Dies würde Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt erlauben. Die günstigen Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen. Dies bedeutet, dass Interventionskäufe derzeit überflüssig sind, da die Marktpreise deutlich über dem Interventionspreis liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Hartweizen derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden. Da die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein und nicht mehr preisbildend wirken sollte, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.

(4)

Seit der GAP-Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt und mit Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Reis derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden.

(5)

Erzeugung und Verbrauch von Schweinefleisch werden mittelfristig voraussichtlich weiter steigen, allerdings aufgrund des Wettbewerbs durch Geflügelfleisch und höherer Futtermittelpreise langsamer als in den letzten zehn Jahren. Die Marktpreise für Schweinefleisch dürften deutlich über dem Interventionsniveau bleiben. Die Intervention bei Schweinefleisch ist seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung gekommen und angesichts der Marktlage und ihrer erwarteten Entwicklung sollte die Möglichkeit von Interventionskäufen daher abgeschafft werden.

(6)

Da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass die Intervention bei Schweinefleisch, Hartweizen und Reis im Jahr 2009 zum Einsatz kommt, sollte die Intervention bei diesen Erzeugnissen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 geändert oder abgeschafft werden. Bei anderen Getreidearten sollten die Änderungen erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gelten, damit die Betriebsinhaber sich anpassen können.

(7)

Bei Milch und Milcherzeugnissen ist in der Gemeinschaft mittelfristig eine weiter steigende Nachfrage nach Produkten mit hohem Mehrwert zu erwarten, während der globale Verbrauch durch die Einkommens- und Bevölkerungsentwicklung in vielen Regionen der Welt und die wachsende Vorliebe der Verbraucher für Molkereierzeugnisse erheblich zunehmen wird.

(8)

Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht allmählich, wenn auch nur in begrenztem Maße, zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 noch nicht angehörten, zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen wird, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden sich die zur Verarbeitung an die Molkereien gelieferten Milchmengen im Projektionszeitraum voraussichtlich weiter erhöhen. Die Einführung der Quoten war eine Reaktion auf die Überproduktion; nun aber bremst die Quotenregelung das Produktionswachstum bei starker Binnen- und Außennachfrage. Unter diesen Gegebenheiten wirken die Quoten der Marktorientierung entgegen, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagieren, und sie verhindern Effizienzgewinne, indem sie den Strukturwandel verlangsamen. Die Quoten sollen bis 2015 auslaufen. Es sollten schrittweise angemessene Anpassungen vorgenommen werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden wird. Daher sollte das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten von 1 % je Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2013/2014 vorgesehen werden. Aus den gleichen Gründen sollten weitere Änderungen vorgenommen werden, um die Milchquotenregelung in Bezug auf die Anpassung des Fettgehalts — durch Abschaffung der Anpassung gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) — und in Bezug auf die Quotenregelung bei Inaktivität — durch Anhebung des Prozentsatzes der Menge gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung, die ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums vermarkten muss, was die Neuzuteilung der nicht in Anspruch genommenen Quote erleichtert — flexibler zu gestalten. Im Rahmen der Umstrukturierung des Sektors sollte den Mitgliedstaaten bis 31. März 2014 gestattet sein, in einem gewissen Rahmen eine zusätzliche nationale Beihilfe zu gewähren. Aufgrund der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (6) beschlossenen Quotenanhebung und der jährlichen Anhebung um 1 % zusammen mit anderen Änderungen, die die Wahrscheinlichkeit verringern, dass die Überschussabgabe zu entrichten ist, besteht nur in Italien die Gefahr, dass bei der derzeitigen Produktionsstruktur die Überschussabgabe fällig wird, wenn eine jährliche Anhebung um 1 % in dem Zeitraum 2009/2010 bis 2013/2014 angewendet wird. Deshalb sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionsstrukturen in allen Mitgliedstaaten die Quoten für Italien zu Beginn stärker angehoben werden („front loading“), um diese Gefahr abzuwenden. Damit die Quotenanhebung in allen Mitgliedstaaten zu einem kontrollierten und reibungslosen Übergang führt, sollte die Überschussabgabenregelung für die nächsten zwei Jahre verschärft und die Abgabe in einer Höhe festgelegt werden, die abschreckende Wirkung hat. Es sollte daher eine zusätzliche Abgabe für Fälle vorgesehen werden, in denen durch die Erhöhung der Lieferungen die Quoten für 2008/2009 deutlich überschritten wird.

(9)

Der Käsemarkt wächst beständig, bei steigender Nachfrage innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Daher sind die Preise für Käse generell seit einiger Zeit konstant geblieben und sind durch die Senkung der institutionellen Preise für Massenerzeugnisse (Butter und Magermilchpulver) nicht wesentlich beeinflusst worden. Unter wirtschaftlichen und marktpolitischen Gesichtspunkten sind permanente und fakultative Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eines marktorientierten Erzeugnisses mit hoher Wertschöpfung wie Käse nicht mehr gerechtfertigt und sollten daher abgeschafft werden.

(10)

Aufgrund der Reform des Milchsektors und der derzeitigen Marktlage ist die Beihilfe für Magermilchpulver, das als Futtermittel verwendet wird, und für Magermilch zur Kaseinherstellung derzeit nicht erforderlich. Eine solche Beihilfe könnte aber weiter eine Rolle spielen, wenn sich Überschüsse von Milcherzeugnissen bilden, die auf diese Weise eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder solche Überschüsse zu erwarten sind. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission auf der Grundlage einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden. Die Regelung sollte daher auf fakultativer Basis angewendet werden. Die Höhe der Beihilfe sollte gegebenenfalls im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(11)

Die Absatzbeihilfe für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurde entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und belief sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.

(12)

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden; dazu sind die in der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehenen Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird — wie bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 — die Effizienz der Einkommensstützung deutlich erhöht.

(13)

Die Beihilfe für Flachs- und Hanffasern sollte nun entkoppelt werden. Damit die Flachs- und Hanfwirtschaft sich dem anpassen kann, sollte diese Stützung während eines Übergangszeitraums in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Es sollte daher bis 1. Juli 2012 eine Beihilfe für lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und Hanffasern vorgesehen werden. Wenn die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern beibehalten wird, um die Beihilferegelung für diesen Sektor ausgewogen zu gestalten, bedeutet dies, dass die Beihilfe für lange Flachsfasern gesenkt werden sollte. Um jedoch den berechtigten Erwartungen der Erzeuger Rechnung zu tragen, sollte diese Senkung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgen.

(14)

Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise der Industrie zugewiesen und der Rest wurde entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Vor dem Hintergrund der generellen Entwicklung hin zu einer stärkeren Marktorientierung und der derzeitigen Aussichten auf den Märkten für Futtermittel und Eiweißpflanzen sowie des Umstands, dass die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte der Übergang zur vollständigen Entkoppelung in diesem Sektor insgesamt durch Entkopplung der restlichen Beihilfen an die Industrie abgeschlossen werden. Zur Abfederung der Auswirkungen der Abschaffung der Beihilfe auf die Industrie sollten geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten, vorgenommen werden. Der Sektor hat sich bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert; dennoch sollte zur Erleichterung der Anpassung des Sektors eine Übergangsfrist bis 1. April 2012 vorgesehen werden.

(15)

Die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (7) wird überflüssig, wenn die Beihilfe für den Anbau von Stärkekartoffeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (8) abgeschafft ist. Die Erzeugerbeihilfe wurde 2003 teilweise entkoppelt und sollte jetzt vollständig entkoppelt werden, wenngleich eine Übergangszeit bis 1. Juli 2012 vorgesehen werden sollte, damit die Landwirte ihre Lieferverpflichtungen an die Beihilferegelung für Kartoffelstärke anpassen können. Die Geltungsdauer des entsprechenden Mindestpreises sollte daher ebenfalls für denselben Zeitraum verlängert werden. Danach sollte die Quotenregelung für die Direktzahlung parallel zur vollständigen Einbeziehung dieser Zahlung in die Betriebsprämienregelung abgeschafft werden. In der Zwischenzeit sollten die betreffenden Bestimmungen wie die anderen Beihilfen und Quotenregelungen in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden.

(16)

Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sachdienlich und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt; da diese Situation weiter anhalten wird, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.

(17)

Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle spielen, indem sie das Angebot in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, bündeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen auf Gemeinschaftsebene in allen Sektoren anzuerkennen.

(18)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (9) können die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz des Anteils der nationalen Obergrenzen, der auf die Zahlungen für die Hopfenanbaufläche entfällt, einbehalten und diese Mittel insbesondere zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten anerkannter Erzeugerorganisationen verwenden. Diese Verordnung wird aufgehoben, und in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Zahlungen für die Hopfenanbaufläche ab 1. Januar 2010 entkoppelt, was bedeutet, dass die letzten Zahlungen an die Erzeugerorganisationen gemäß dieser Bestimmung im Jahr 2010 erfolgen. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten ab 1. Januar 2011 die gleichen Beträge verwendet werden.

(19)

In der Verordnung über die einheitliche GMO ist vorgesehen, dass die gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Beihilfe für Olivenhaine einbehaltenen Beträge zur Finanzierung von Aktionsprogrammen von Marktteilnehmerorganisationen verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte in einer speziellen Bestimmung die Höhe des Betrags, den die betreffenden Mitgliedstaaten für die Aktionsprogramme verwenden, festgelegt werden.

(20)

Im Interesse der Rechtssicherheit und -vereinfachung sind die Bestimmungen über eine Ausnahme von den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags für Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (10), der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (11), der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (12), der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (13) oder der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (14) klarer zu fassen und zu harmonisieren. In diesem Rahmen sollten die Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, die unter bestimmten Umständen unter den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen oder fallen könnten, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen enthalten geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung, mit denen unzulässige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

(21)

Die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 sind entsprechend zu ändern.

(22)

Folgende Rechtsakte sind überholt und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (15), Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90 (16), Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen (17), Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (18) und Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz (19). Die folgenden Rechtsakte werden ab dem 1. Mai 2009 hinfällig und sollten daher aus denselben Gründen ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden: Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (20) und Verordnung (EG) Nr. 315/2007 des Rates vom 19. März 2007 mit Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch (21).

(23)

Diese Verordnung sollte in der Regel ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten. Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Zahlung bestimmter Beihilfen in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 bzw. 2009/2010 behindern, ist jedoch ein späterer Anwendungsbeginn für diejenigen Bestimmungen vorzusehen, die die Durchführung von Regelungen in Sektoren, in denen Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, unmittelbar berühren. In diesen Fällen sollte diese Verordnung nur ab Beginn des zuletzt genannten Wirtschaftsjahres gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (22) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (23) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel III Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 17 und 21 der voliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Staatliche Beihilfen

Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (22) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (23) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3, 6, 7, 8, 9 und 11 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

Dem Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (22) sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (23) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4 und 7 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt II

Eröffnung des Ankaufs

Artikel 11

Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)

für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,

b)

für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,

c)

für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010,

d)

für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,

e)

für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.

Artikel 12

Eröffnung der öffentlichen Intervention

(1)   Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird

a)

die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet;

b)

die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet;

c)

die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1 560 EUR/Tonne liegt.

(2)   Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13

Interventionshöchstmengen

(1)   Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

a)

0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,

b)

600 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,

c)

30 000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,

d)

109 000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.

(2)   Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.“

4.

Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt III

Interventionspreise

Artikel 18

Interventionspreise

(1)   Der Interventionspreis

a)

für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11a festgelegtem Interventionszeitraum dem Referenzpreis,

b)

für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises,

c)

für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d nicht überschreiten, dem Referenzpreis.

(2)   Die Interventionspreise und die Interventionsmengen für folgende Erzeugnisse werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt:

a)

für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11a festgelegtem Interventionszeitraum hinaus gehen,

b)

für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 3,

c)

für Rindfleisch,

d)

für Butter für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3,

e)

für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3.

Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die Interventionsmengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(3)   Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis,

b)

für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,

c)

für Butter 90 % des Referenzpreises,

d)

für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(4)   Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden

a)

für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und

b)

für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

(5)   Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.“

5.

Artikel 28 Buchstabe b wird gestrichen.

6.

Artikel 30 wird gestrichen.

7.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 36 wird gestrichen.

9.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28 und Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;“.

b)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

die Einhaltung der Höchstmengen und Mengenbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a; in diesem Zusammenhang ist die Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe zu festen Preisen zu beenden, Verteilungskoeffizienten anzunehmen und bei Weichweizen auf das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 umzustellen;“

10.

Absatz 46 Absatz 3 wird gestrichen.

11.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Quotensysteme

(1)   Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

a)

Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,

b)

Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,

c)

Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2)   Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.“

12.

In Artikel 72 Absatz 2 wird „70 %“ durch „85 %“ ersetzt.

13.

In Artikel 78 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die beiden am 1. April 2009 bzw. am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume wird die Überschussabgabe für Milch, die über 106 % der nationalen Quote für Lieferungen für den am 1. April 2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraum hinaus geliefert wird, auf 150 % der Abgabe gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt.“

14.

Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.“.

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

In Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„In den Fällen, in denen Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional von den nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird.“

15.

In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84a

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

(1)   Den Kartoffelstärke erzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten für das Wirtschaftsjahr zugeteilt, in dem die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 und Anhang Xa Anwendung findet.

(2)   Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zugeteilt waren.

(3)   Ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.

(4)   Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 darf ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner Quote für das betreffende Jahr höchstens 5 % der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

(6)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (24) erhalten.

16.

In Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt:

„d)

im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen.“

17.

Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.

18.

Artikel 91 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Lang- und Kurzfaserflachs sowie Faserhanf wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis 2011/2012 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde.“

19.

Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Gedankenstrich von Buchstabe a wird durch die folgenden beiden Gedankenstriche ersetzt:

„—

für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 200 EUR je Tonne;

für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 auf 160 EUR je Tonne.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne;“

20.

Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für lange Flachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

21.

Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.“

22.

In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:

„Unterabschnitt III

Kartoffelstärke

Artikel 95a

Prämie für Kartoffelstärke

(1)   Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(2)   Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

(3)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.“

23.

Artikel 96 wird gestrichen.

24.

Die Artikel 99 und 100 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 99

Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

(1)   Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.

(2)   Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 100

Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

(1)   Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(2)   Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.

Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden.“

25.

Absatz 101 wird gestrichen.

26.

Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.“

27.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Beihilfen im Hopfensektor

Artikel 102a

Beihilfen für Erzeugerorganisationen

(1)   Die Gemeinschaft finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.

(2)   Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die Erzeugerorganisationen durch die Gemeinschaft beträgt 2 277 000 EUR für Deutschland.

(3)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.“

28.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:“.

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die jährliche Finanzierung der Aktionsprogramme durch die Gemeinschaft beträgt

a)

11 098 000 EUR für Griechenland,

b)

576 000 EUR für Frankreich,

c)

35 991 000 EUR für Italien.“.

29.

Artikel 103e Absatz 2 wird gestrichen.

30.

Artikel 105 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.“

31.

Artikel 119 erhält folgende Fassung:

„Artikel 119

Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.“

32.

In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.“

33.

Artikel 124 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.“

34.

Artikel 180 erhält folgende Fassung:

„Artikel 180

Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden Anwendung auf die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u sowie Absatz 3 dieser Verordnung.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 44, 45, 46, 47, 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105 und 182 dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

35.

In Artikel 182 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern des Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 68 Absatz 4 auf keinen Fall überschreiten.“

36.

In Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:

„6.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. Überdies werden in einem Bericht die Auswirkungen für Erzeuger von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 untersucht.“

37.

In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Für Kartoffelstärke gilt Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IIIa bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012.“

38.

Anhang IX Nummer 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

39.

Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Xa eingefügt.

40.

Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird in Anhang XXII als Nummer 20a eingefügt.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (22) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 (23) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 36 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beihilfehöchstsätze finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel II, Titel V Kapitel III und Artikel 119 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

Artikel 7

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93 und (EG) Nr. 1182/2005 werden aufgehoben.

(2)   Die Verordnungen (EG) Nr. 2596/97 und (EG) Nr. 315/2007 werden mit Wirkung vom 1. Mai 2009 aufgehoben.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXII der letztgenannten Verordnung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gelten

a)

Artikel 4 Nummern 5 bis 8, 12 bis 14 und 38 ab dem 1. April 2009;

b)

Artikel 4 Nummern 11, 15, 16, 18 bis 25, 31, 37 und 39 ab dem 1. Juli 2009;

c)

Artikel 4 Nummern 1, 3 und 4 und Nummer 9 Buchstabe b

i)

für Hartweizen ab dem 1. Juli 2009,

ii)

für Reis ab dem 1. September 2009,

iii)

für den Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2009,

iv)

für Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum ab dem 1. Juli 2010;

d)

Artikel 4 Nummer 27 ab dem 1. Januar 2011;

e)

Artikel 4 Nummer 17 ab 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 735/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.

(7)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4.

(8)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(12)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(14)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(15)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

(16)  ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1.

(17)  ABl. L 216 vom 27.7.1989, S. 5.

(18)  ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 8.

(19)  ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 1.

(20)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12.

(21)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 1.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).“

(24)  Siehe Seite 16 dises Amtsblatts.“


ANHANG I

„1.   Einzelstaatliche Quoten: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum

Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

Belgien

3 427 288,740

3 461 561,627

3 496 177,244

3 531 139,016

3 566 450,406

3 602 114,910

3 602 114,910

Bulgarien

998 580,000

1 008 565,800

1 018 651,458

1 028 837,973

1 039 126,352

1 049 517,616

1 049 517,616

Tschechische Republik

2 792 689,620

2 820 616,516

2 848 822,681

2 877 310,908

2 906 084,017

2 935 144,857

2 935 144,857

Dänemark

4 612 619,520

4 658 745,715

4 705 333,172

4 752 386,504

4 799 910,369

4 847 909,473

4 847 909,473

Deutschland

28 847 420,391

29 135 894,595

29 427 253,541

29 721 526,076

30 018 741,337

30 318 928,750

30 318 928,750

Estland

659 295,360

665 888,314

672 547,197

679 272,669

686 065,395

692 926,049

692 926,049

Irland

5 503 679,280

5 558 716,073

5 614 303,234

5 670 446,266

5 727 150,729

5 784 422,236

5 784 422,236

Griechenland

836 923,260

845 292,493

853 745,418

862 282,872

870 905,700

879 614,757

879 614,757

Spanien

6 239 289,000

6 301 681,890

6 364 698,709

6 428 345,696

6 492 629,153

6 557 555,445

6 557 555,445

Frankreich

25 091 321,700

25 342 234,917

25 595 657,266

25 851 613,839

26 110 129,977

26 371 231,277

26 371 231,277

Italien

10 740 661,200

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

Zypern

148 104,000

149 585,040

151 080,890

152 591,699

154 117,616

155 658,792

155 658,792

Lettland

743 220,960

750 653,170

758 159,701

765 741,298

773 398,711

781 132,698

781 132,698

Litauen

1 738 935,780

1 756 325,138

1 773 888,389

1 791 627,273

1 809 543,546

1 827 638,981

1 827 638,981

Luxemburg

278 545,680

281 331,137

284 144,448

286 985,893

289 855,752

292 754,310

292 754,310

Ungarn

2 029 861,200

2 050 159,812

2 070 661,410

2 091 368,024

2 112 281,704

2 133 404,521

2 133 404,521

Malta

49 671,960

50 168,680

50 670,366

51 177,070

51 688,841

52 205,729

52 205,729

Niederlande

11 465 630,280

11 580 286,583

11 696 089,449

11 813 050,343

11 931 180,847

12 050 492,655

12 050 492,655

Österreich

2 847 478,469

2 875 953,254

2 904 712,786

2 933 759,914

2 963 097,513

2 992 728,488

2 992 728,488

Polen

9 567 745,860

9 663 423,319

9 760 057,552

9 857 658,127

9 956 234,709

10 055 797,056

10 055 797,056

Portugal

1 987 521,000

2 007 396,210

2 027 470,172

2 047 744,874

2 068 222,323

2 088 904,546

2 088 904,546

Rumänien

3 118 140,000

3 149 321,400

3 180 814,614

3 212 622,760

3 244 748,988

3 277 196,478

3 277 196,478

Slowenien

588 170,760

594 052,468

599 992,992

605 992,922

612 052,851

618 173,380

618 173,380

Slowakei

1 061 603,760

1 072 219,798

1 082 941,996

1 093 771,416

1 104 709,130

1 115 756,221

1 115 756,221

Finnland

2 491 930,710

2 516 850,017

2 542 018,517

2 567 438,702

2 593 113,089

2 619 044,220

2 619 044,220

Schweden

3 419 595,900

3 453 791,859

3 488 329,778

3 523 213,075

3 558 445,206

3 594 029,658

3 594 029,658

Vereinigtes Königreich

15 125 168,940

15 276 420,629

15 429 184,836

15 583 476,684

15 739 311,451

15 896 704,566

15 896 704,566“


ANHANG II

„ANNEX Xa

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung je Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 84a

Mitgliedstaat

(Tonnen)

Tschechische Republik

33 660

Dänemark

168 215

Deutschland

656 298

Estland

250

Spanien

1 943

Frankreich

265 354

Lettland

5 778

Litauen

1 211

Niederlande

507 403

Österreich

47 691

Polen

144 985

Slowakei

729

Finnland

53 178

Schweden

62 066

INSGESAMT

1 948 761“


ANHANG III

„20a.   Verordnung (EWG) Nr. 1868/94

Verordnung (EWG) Nr. 1868/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 84a Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 84a Absatz 3

Artikel 4a

Artikel 95a Absatz 2

Artikel 5

Artikel 95a Absatz 1

Artikel 6

Artikel 84a Absätze 4 und 5

Artikel 7

Artikel 84a Absatz 6

Artikel 8

Artikel 85 Buchstabe d und Artikel 95a Absatz 3“


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES

vom 19. Januar 2009

mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen GAP-Reformen beinhalteten Bestimmungen zur Beurteilung ihrer Wirksamkeit. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den GAP-Gesundheitscheck“ vorgelegt. Diese Mitteilung und die anschließenden Erörterungen ihrer wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

(2)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen (4) hat insbesondere gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen. Insbesondere sollten die Entkoppelung der Direktzahlungen ausgedehnt und das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. Überdies ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mehrfach in wesentlichen Teilen geändert worden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und in dem Bemühen um Klarheit sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ („Cross-Compliance“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und sollte daher beibehalten werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. landwirtschaftliche Fläche bezieht oder eher die nationalen Behörden als die Betriebsinhaber betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen anzupassen.

(4)

Um zu verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme, der Bodennutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Praktiken und der Betriebsstrukturen. Dieser Rahmen sollte beibehalten werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Sachdienlichkeit und die positive Wirkung einiger Normen nicht ausreichen, um zu rechtfertigen, dass sie von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Daher sollte die Anwendung solcher Normen für die Mitgliedstaaten fakultativ sein. Um jedoch sicherzustellen, dass der Rahmen so kohärent wie möglich ist, sollte eine Norm nicht fakultativ sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat bereits vor 2009 eine Mindestanforderung auf der Grundlage dieser Norm festgelegt hat oder wenn nationale Vorschriften vorhanden sind, die diese Norm zum Gegenstand haben.

(5)

Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der vorliegenden Verordnung könnte sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente. Daher empfiehlt es sich, die Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken. In besonderen Situationen sollte es für einen Mitgliedstaat auch möglich sein, die Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen zu gewährleisten.

(6)

Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten zunehmend zu einem Problem geworden. Der Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sollte daher auch verstärkt werden, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.

(7)

Die positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anerkannt. Die Maßnahmen der genannten Verordnung zur Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken, sollten beibehalten werden.

(8)

Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System sollte beibehalten werden und die Ausnahme von Direktzahlungen von bis zu 5 000 EUR mit einschließen.

(9)

Die Einsparungen, die anhand der Modulation erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sah sich der Agrarsektor einer Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel und der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besseren Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls (5) aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem hat der Rat infolge ernster Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre in seinen Schlussfolgerungen zu Wasserknappheit und Dürre vom 30. Oktober 2007 die Auffassung vertreten, dass eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft eingegangen werden sollte. Zudem hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt vom 18. Dezember 2006 betont, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weiterhin eine große Herausforderung ist, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, das Erreichen des Ziels der Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern wird. Ferner werden Innovationen — da sie insbesondere zur Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Verfahren beitragen können — die Anstrengungen zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen unterstützen. Da die Geltungsdauer der Milchquotenregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) im Jahr 2015 abläuft, müssen die Milcherzeuger insbesondere in den benachteiligten Regionen besondere Anstrengungen unternehmen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Daher sollte diese besondere Situation auch als eine neue Herausforderung bezeichnet werden, welche die Mitgliedstaaten bewältigen können sollten, um eine „sanfte Landung“ ihrer Milchsektoren sicherzustellen.

(10)

Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (7) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen sollte ein Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt werden, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.

(11)

Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Es ist deshalb gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit ist es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen.

(12)

Durch die besondere geografische Lage der Gebiete in äußerster Randlage, ihre Insellage, geringe Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen ergeben sich zusätzliche Belastungen für ihre Agrarsektoren. Um diese Belastungen und Zwänge abzuschwächen, sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Modulationskürzung bei Betriebsinhabern in Gebieten in äußerster Randlage vorgesehen werden.

(13)

Die erhöhten Sätze der obligatorischen Modulation müssen von denjenigen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die sich für eine Regelung der fakultativen Modulation entschieden haben. Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (8) sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Beträge, die sich aus der Anwendung des Satzes von 5 % ergeben, der den in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Modulationskürzungen entspricht, sollten nach den gleichen im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Kriterien, d.h. nach objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, während zugleich vorgesehen werden sollte, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten verbleibt, in denen die Einsparungen erzielt wurden. In Anbetracht der Strukturanpassungszwänge infolge der Abschaffung der Intervention bei Roggen sollten die Sondermaßnahmen für bestimmte Roggen erzeugende Regionen, die teilweise mit den durch die Modulation erzielten Beträgen zu finanzieren sind, beibehalten werden. Überdies sollten die durch die Anwendung jeglicher weiteren Modulationskürzung gewonnenen Beträge denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in denen sie erzielt wurden.

(15)

Um das Funktionieren der Modulation insbesondere im Hinblick auf die Verfahren zur Gewährung von Direktzahlungen an die Betriebsinhaber und die Übertragungen auf die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu erleichtern, sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgesetzt werden, um die Zahlungen an die Betriebsinhaber nach Anwendung der Modulation zu beschränken. Um den Besonderheiten der GAP-Beihilfen in den Regionen in äußerster Randlage und der Tatsache, dass die Direktzahlungen nicht der Modulation unterliegen, Rechnung zu tragen, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten nicht die Direktzahlungen in diesen Regionen beinhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9) sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(16)

Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, erhalten Direktzahlungen nach einem in den jeweiligen Beitrittsakten vorgesehenen abgestuften Verfahren. Im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und den Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung sollte das System der Modulation auf Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt werden, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der Mitgliedstaaten entspricht, die keine neuen Mitgliedstaaten sind.

(17)

Mit der Modulation sollte der einem Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat gezahlte Nettobetrag nicht unter den Nettobetrag verringert werden, der einem entsprechenden Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die keine neuen Mitgliedstaaten sind. Wird die Modulation auf die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten angewendet, so sollte der Kürzungssatz daher auf die Differenz zwischen dem Niveau des Verfahrens der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen und dem Niveau in den Mitgliedstaaten, die keine neuen Mitgliedstaaten sind, nach Anwendung der Modulation begrenzt werden. Außerdem sollte die Modulation berücksichtigt werden, wenn den Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten, die der Modulation unterliegen, ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt werden.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der Finanzmechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten werden, wonach die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass die Teilobergrenze der Rubrik 2 mit einer Sicherheitsmarge von 300 000 000 EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die während der schrittweisen Einführung an die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten geleistet werden, und im Rahmen der Anwendung des Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen sollte dieses Instrument der Haushaltsdisziplin in diesen Mitgliedstaaten erst angewandt wird, wenn das Niveau der Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau in den Mitgliedstaaten, die keine neuen Mitgliedstaaten sind, entspricht. In Anbetracht des besonderen Gewichts der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (10) genannten Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sollte ausnahmsweise vorgesehen werden, dass der Rat den notwendigen Beschluss zur Anwendung des Instruments der Haushaltsdisziplin auf Vorschlag der Kommission annimmt.

(19)

Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin ein umfassendes Beratungssystem für die Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreiben. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte dazu beitragen, den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

(20)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Hierzu sollten sie über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen verfügen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden.

(21)

Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, das harmonisierte Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.

(22)

Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als 100 EUR oder wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, weniger als 1 Hektar betragen würde. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen können, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, Mindestschwellenbeträge anzuwenden, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen. Aufgrund der sehr spezifischen Struktur der Agrarwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln sollten bei diesen Regionen keine Mindestschwellenbeträge angewandt werden. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der Strukturen ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden Arten von Mindestschwellenbeträgen zu entscheiden. Da Betriebsinhabern mit so genannten „flächenlosen“ Betrieben besondere Zahlungsansprüche gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwellenbeträge wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern, deren Direktzahlungen schrittweise eingeführt werden, sollte der Mindestschwellenbetrag auf den am Ende der schrittweisen Einführung zu gewährenden endgültigen Beträgen beruhen.

(23)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren.

(24)

Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen nationalen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Direktzahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.

(25)

Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten.

(26)

Um die Zielsetzungen der GAP zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.

(27)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass einige ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher angepasst werden sollte. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber bereits mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, sollte der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt werden.

(28)

Die Hauptbestandteile der Betriebsprämienregelung sollten beibehalten werden. Insbesondere sollte durch die Festsetzung nationaler Obergrenzen dafür gesorgt werden, dass die Gesamthöhe der Beihilfen und Ansprüche den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch eine nationale Reserve unterhalten, die dazu dienen kann, die Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung zu erleichtern oder besondere Bedürfnisse in bestimmten Regionen zu berücksichtigen. Die Regeln für die Übertragung und Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche sollten festgelegt werden, um eine spekulative Übertragung und Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis zu verhindern.

(29)

Mit der schrittweisen Einbeziehung weiterer Sektoren in die Betriebsprämienregelung muss die Definition der Flächen überprüft werden, die für die Regelung oder die Aktivierung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. Dabei sollte jedoch vorgesehen werden, dass Beihilfen für Obst- und Gemüseflächen ausgeschlossen werden können, wenn die Mitgliedstaaten eine verzögerte Aufnahme dieses Sektors in die Betriebsprämienregelung gewählt haben. Außerdem sollten Sondermaßnahmen für Hanf erlassen werden, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(30)

Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und es sollte somit abgeschafft werden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sollten daher für Flächen aktiviert werden, die denselben Beihilfevoraussetzungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung kann dazu führen, dass Flächen, die für den Zweck der Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, nun nicht mehr beihilfefähig sind. Damit solche Flächen weiterhin beihilfefähig bleiben, sollte vorgesehen werden, dass bestimmte aufgeforstete Flächen, einschließlich der Flächen, die nach nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeforstet wurden, oder der bestimmten Umweltauflagen unterliegenden Flächen, im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind.

(31)

Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Mit der seit der Einführung der Betriebsprämienregelung verstrichenen Zeit und nachdem schrittweise weitere Sektoren in diese Regelung einbezogen worden sind, wird es zunehmend schwierig, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der GAP zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber sinnvoll an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

(32)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hatten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer historischen oder einer regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung. Seitdem hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Auswirkungen ihrer Wahl danach zu beurteilen, ob sie in wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht angemessen war. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre ursprüngliche Wahl vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen zu überdenken. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das historische Modell angewendet haben, zusätzlich zur Angleichung des Werts der Zahlungsansprüche die Möglichkeit gegeben werden, zu einer nach Regionen differenzierten Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Wahlmöglichkeiten überzugehen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die territoriale Verteilung der direkten Stützungszahlungen durch eine schrittweise Umverteilung zwischen den Regionen anpassen können. Diese Wahlmöglichkeit würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einräumen, um die direkten Stützungszahlungen auf die geeignetste Weise auf der Grundlage der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie etwa dem landwirtschaftlichen Potenzial und ökologischen Kriterien, zielgerichtet zu verwenden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gewählt haben, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überdenken, um den Wert der Zahlungsansprüche gemäß im Voraus festgesetzten jährlichen Stufen unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der GAP anzugleichen. Diese Änderungen sollten während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber sinnvoll an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

(33)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung ganz oder teilweise auszunehmen. Die genannte Verordnung sah auch die Überprüfung und etwaige Änderung dieser Option unter Berücksichtigung der Markt- und Strukturentwicklungen vor. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität bei der Wahl der anzubauenden Erzeugnisse zur Folge hat, so dass der Betriebsinhaber seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Marktreaktion treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen und Hopfen und bis zu einem bestimmten Grad bei Rind- und Kalbfleisch und Saatgut. Deshalb sollten die teilweise gekoppelten Zahlungen in den Sektoren Kulturpflanzen und Hopfen ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Im Falle von Hopfen war es den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, einen Teil der Flächenbeihilfe für Hopfen anerkannten Erzeugerorganisationen zu gewähren. Damit die Erzeugerorganisationen ihre Tätigkeiten wie bisher fortsetzen können, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik (11) vorgesehen, dass entsprechende Beträge in den betreffenden Mitgliedstaaten für diese Tätigkeiten verwendet werden können. Die entsprechenden Beträge sollten daher von den in dieser Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen nationalen Obergrenzen abgezogen werden. Damit sich Betriebsinhaber im Rind- und Kalbfleisch- und im Saatgutsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, sollte die Einbeziehung der Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch sowie der Saatgutbeihilfe spätestens bis 2012 vorgesehen werden. Da teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, sollten diese Zahlungen weiterhin von der Betriebsprämienregelung ausgeklammert bleiben können, während es den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, ihre Entscheidungen im Hinblick auf eine weitergehende Entkoppelung zu überprüfen.

(34)

Bei Mutterkühen sowie bei Schaf- und Ziegenfleisch kann jedoch die Beibehaltung eines Mindestniveaus der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Agrarwirtschaften in bestimmten Regionen noch erforderlich sein, insbesondere wenn den Betriebsinhabern keine anderen wirtschaftlichen Alternativen offen stehen. Angesichts dieser Tatsache sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die gekoppelte Stützung entweder auf dem derzeitigen Niveau oder auf einem niedrigeren Niveau beizubehalten. In diesem Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (12) und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (13) insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Herkunftssicherung der Tiere vorgesehen werden.

(35)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar definierten Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umwelt- und Tierschutzfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des wirksamen Risikomanagements sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernte-, die Tier- und die Pflanzenversicherung zahlen, sowie zur Finanzierung von Entschädigungen für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfällen beizutragen. Im Hinblick auf die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungen verwendet werden könnten, auf ein angemessenes Niveau begrenzt werden, wobei vorübergehende Maßnahmen für Mitgliedstaaten, die besonderen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zu ermöglichen sind. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zu den Prämien der Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfällen sollten entsprechend festgelegt werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten, die Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit eine reibungslose Umstellung auf die neuen Vorschriften für die besondere Stützung möglich ist.

(36)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten derzeit nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen, verwenden, insbesondere wenn die Zahlungsansprüche nicht aktiviert worden sind. Damit die Mittel effizienter verwendet werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung über die nationale Obergrenze hinaus bis zu einem Betrag gewähren können, dessen Höhe gewährleistet, dass er nicht über den Betrag der nicht ausgeschöpften nationalen Mittel hinausgeht. Ein entsprechender Betrag müsste auf der Grundlage der nicht ausgeschöpften Mittel des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, berechnet werden und dürfte die Einhaltung der Nettoobergrenze für Direktzahlungen insgesamt je Mitgliedstaat nicht in Frage stellen. Aus diesem Grund sollten bei der Berechnung bestimmte Sicherheitsmargen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass keine unvorhergesehenen Kürzungen der Zahlungen auf die Betriebsinhaber zukommen. Diese Beträge sollten entweder für die Finanzierung besonderer Stützungen verwendet oder auf den ELER übertragen werden.

(37)

Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage von Referenzbeträgen für in der Vergangenheit erhaltene Direktzahlungen oder auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt. Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten haben keine Direktzahlungen der Gemeinschaft erhalten und können keine historischen Referenzbeträge für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 vorweisen. Deshalb ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt worden, dass die Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt wird. Mehrere Jahre nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten könnte jedoch für diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die noch nicht zur Betriebsprämienregelung übergegangen sind, die Zugrundelegung von Referenzzeiträumen erwogen werden. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu erleichtern und insbesondere spekulative Anträge zu verhindern, sollten die neuen Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Flächen, für die historisch eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährt wurde, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigen.

(38)

Nach der Option der regionalen Durchführung der Betriebsprämienregelung sollten die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Wert der Zahlungsansprüche je Hektar auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu vermeiden.

(39)

Die neuen Mitgliedstaaten sollten dieselben Möglichkeiten wie die anderen Mitgliedstaaten haben, die Betriebsprämienregelung teilweise anzuwenden.

(40)

Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der GAP-Reform. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall beim Olivenölsektor, in dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde, sowie bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchte, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Faserflachs und Hanf, Trockenfutter und Kartoffelstärke sollte die Verarbeitungsbeihilfe entkoppelt und die diesbezüglichen Beträge sollten in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Damit sich die Erzeuger anpassen können, sollten die Beihilfen für die Sektoren Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte sowie Faserflachs und Hanf ab dem Jahr 2012 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, während es den Mitgliedstaaten zugleich gestattet werden sollte, einen früheren Zeitpunkt für die Einbeziehung dieser Beihilfen mit Ausnahme der Verarbeitungsbeihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 behandelt werden, zu beschließen. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.

(41)

Infolge der Einbeziehung weiterer Sektoren in die Betriebsprämienregelung sollte die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorgesehen werden. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Faserflachs und Hanf und Trockenfutter sollte eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorgenommen werden. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen. Was Kartoffelstärke anbelangt, so sollten bei den für die Verteilung in Deutschland und in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Beträgen die grenzüberschreitenden Lieferungen von Kartoffelstärke berücksichtigt werden, die in einem dieser Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verarbeitung in dem anderen Mitgliedstaat erzeugt wird. Um den besonderen Anforderungen ihrer Agrarsektoren gerecht zu werden und um sicherzustellen, dass die bisherigen Einkommen der Betriebsinhaber nicht drastisch gekürzt werden, sollte den Mitgliedstaaten ferner im Rahmen bestimmter Grenzen gestattet werden, die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Mittel für die Unterstützung von Betriebsinhabern zu verwenden, die in denselben Jahren in anderen Sektoren bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten, wie etwa Weidewirtschaft oder Tierhaltung, ausgeübt haben.

(42)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge von neueren Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage nach solchen Erzeugnissen auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.

(43)

Als der Baumwollsektor in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, erschien es notwendig, einen Teil der Stützung anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau zu verbinden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese Praxis sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1997 beibehalten werden.

(44)

Um die Auswirkungen der Umstrukturierung in den Mitgliedstaaten aufzufangen, die die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (14) gewährt haben, sollte die für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger vorgesehene Beihilfe für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre beibehalten werden.

(45)

Als der Obst- und Gemüsesektor in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, wurde eine befristete gekoppelte flächenbezogene Beihilfe für Erdbeeren und Himbeeren vorgesehen. Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieser Stützungszahlungen über ihre ursprüngliche Frist hinaus zu verlängern und zugleich die Entkoppelung dieser Stützung von der Produktion vorzusehen. Die nationalen Obergrenzen sollten entsprechend angepasst werden.

(46)

Die vereinfachte Übergangsstützungsregelung zur Gewährung flächenbezogener Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten, d.h. die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, hat sich als wirksames und einfaches System für die Gewährung von Beihilfen für Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erwiesen. Im Interesse der Vereinfachung sollte den neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung entschieden haben, gestattet werden, sie bis Ende 2013 weiter anzuwenden.

(47)

Im Anschluss an die jeweiligen Reformen des Zuckersowie des Obst- und Gemüsesektors und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschlossen haben, gestattet werden, den Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorien sowie bestimmtem Obst und Gemüse eine Einkommensstützung in Form getrennter Zahlungen zu gewähren. Diesen Mitgliedstaaten sollte auch gestattet werden, eine getrennte spezifische Stützung unter ähnlichen Bedingungen wie in den anderen Mitgliedstaaten zu zahlen.

(48)

Infolge der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten wurde es den neuen Mitgliedstaaten gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlungen sollten aufrechterhalten werden.

(49)

Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften ist normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden.

(50)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Frankreich, Portugal und Spanien beschlossen, die Direktzahlungen für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira beziehungsweise die Kanarischen Inseln von der Betriebsprämienregelung auszuschließen und zu den in Titel IV derselben Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewähren. Einige der in diesem Titel vorgesehenen Beihilfen sind vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden. In dem Bemühen um Vereinfachung und im Hinblick auf die Berücksichtigung der besonderen Umstände in den Regionen in äußerster Randlage sollten diese Beihilfen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (15) eingeführten Förderprogramme verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Finanzmittel von den nationalen Obergrenzen für die direkten Zahlungen auf den Betrag der Mittelausstattung gemäß der genannten Verordnung übertragen werden. Damit die betroffenen Mitgliedstaaten die Förderprogramme anpassen können, sollten entsprechende Übertragungen erst 2010 erfolgen. In der Zwischenzeit gelten für die Direktzahlungen für die Regionen in äußerster Randlage die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(51)

Es sollte ausgeführt werden, dass Bestimmungen dieser Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise staatlicher Beihilfe gleichkäme, falls in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgeschlossen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(52)

Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(53)

Damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch die landwirtschaftliche Bevölkerung von den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Vereinfachungsmechanismen und insbesondere von der Abschaffung der Stilllegungspflichten profitieren können, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2009 gelten. Jedoch sollten diejenigen Vorschriften, die gegebenenfalls die Ansprüche der Betriebsinhaber schmälern oder die neue Verpflichtungen schaffen, unter anderem die Cross-Compliance-Regelung, der die Betriebsinhaber das ganze Jahr über nachkommen müssen, erst ab 2010 gelten und bezüglich der Norm für die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen zum 1. Januar 2012. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über die weitere Entkoppelung der Direktzahlungen und der Bestimmungen eingeräumt werden, gemäß denen sie die im Rahmen der Reform von 2003 getroffenen Entscheidungen überprüfen können. Deshalb sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem Jahr 2010 gelten und die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte 2009 noch für diejenigen Beihilferegelungen gelten, die erst ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

gemeinsame Regeln für die Direktzahlungen;

b)

eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (nachstehend „Betriebsprämienregelung“ genannt);

c)

eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g (nachstehend „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“ genannt);

d)

Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Saatgut, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;

e)

einen Rahmen, der es den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g ermöglicht, ergänzende Direktzahlungen zu tätigen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)

„Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)

„Betrieb“ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c)

„landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

d)

„Direktzahlung“ eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;

e)

„Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen;

f)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

g)

„neue Mitgliedstaaten“ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;

h)

„landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Artikel 3

Finanzierung der Direktzahlungen

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.

TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN

KAPITEL 1

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1)   Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

(2)   Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

Artikel 5

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1)   Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a)

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b)

Umwelt,

c)

Tierschutz.

(2)   Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Artikel 6

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind.

Die in Anhang III in der dritten Spalte aufgeführten Normen sind fakultativ, es sei denn,

a)

ein Mitgliedstaat hatte für eine solche Norm vor dem 1. Januar 2009 eine Mindestanforderung für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festgelegt, und/oder

b)

in dem Mitgliedstaat werden die Norm betreffende nationale Vorschriften angewandt.

(2)   Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

KAPITEL 2

Modulation und Haushaltsdisziplin

Artikel 7

Modulation

(1)   Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a)

2009 um 7 %,

b)

2010 um 8 %,

c)

2011 um 9 %,

d)

2012 um 10 %.

(2)   Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über 300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

Artikel 8

Nettoobergrenzen

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 dieser Verordnung dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 und mit Ausnahme der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 gewährten Direktzahlungen für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Kürzungen gemäß den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 angewandt werden, um die in diesem Anhang vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten.

(2)   Die Kommission überprüft die Obergrenzen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:

a)

Änderungen der Gesamthöchstbeträge an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen,

b)

Änderungen der Regelung über die fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,

c)

strukturelle Änderungen der Betriebe,

d)

Mittelübertragungen an den ELER gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Beträge aus der Modulation

(1)   Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 dieser Verordnung in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen im Einklang mit den Bedingungen gemäß dem vorliegendem Artikel als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem ELER finanziert werden.

(2)   Die Beträge in Höhe von einem Prozentpunkt werden den Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Die Beträge, die der Kürzung um 4 Prozentpunkte entsprechen, werden nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

landwirtschaftliche Fläche,

b)

Beschäftigung in der Landwirtschaft,

c)

Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität.

Jeder betroffene Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % der in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge, die bei ihm erzielt wurden.

(3)   Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erzielten Modulationsbeträge wieder zugewiesen.

In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeiten gemäß Artikel 68 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in den Roggen erzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Getreide“ die in Anhang V aufgeführten Getreidearten.

(4)   Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, sowie die Restbeträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben, werden dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren zugewiesen. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

Artikel 10

Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten

(1)   Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 121 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mindestens der zu dem Zeitpunkt anwendbaren Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten entspricht.

(2)   Gilt Artikel 7 für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat, so wird der gemäß Artikel 7 Absatz 1 anwendbare Prozentsatz begrenzt auf die Differenz zwischen der Höhe der gemäß Artikel 121 geltenden Direktzahlungen und der Höhe in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1.

(3)   Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

Artikel 11

Haushaltsdisziplin

(1)   Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die derzeit in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (17) eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 (18) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird.

(2)   Der Rat setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des selben Kalenderjahres fest.

(3)   Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten entspricht.

KAPITEL 3

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Artikel 12

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

(2)   Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

(3)   Die Betriebsinhaber können auf freiwilliger Basis an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien die vorrangigen Kategorien von Betriebsinhabern festlegen, die Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Rat bis 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 13

Aufgaben benannter Beratungsbehörden und privater Beratungsstellen

Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die benannten Behörden und privaten Stellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

KAPITEL 4

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 14

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“ genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels.

Artikel 15

Bestandteile des integrierten Systems

(1)   Das integrierte System umfasst

a)

eine elektronische Datenbank;

b)

ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)

ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d)

Beihilfeanträge;

e)

ein integriertes Kontrollsystem;

f)

ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2)   Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen.

Artikel 16

Elektronische Datenbank

(1)   In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten vier Jahre.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Artikel 17

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1)   Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2)   Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1)   Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a)

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b)

die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c)

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

Artikel 20

Prüfung der Beihilfevoraussetzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2)   Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Überprüfungen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen verantwortlich ist.

Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit.

Artikel 21

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien

(1)   Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

(2)   Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

Artikel 22

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (19) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

Artikel 23

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1)   Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so werden abweichend von Unterabsatz 2 ab dem Jahr 2010 die Kürzungen oder Ausschlüsse beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1)   Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(2)   Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

(3)   Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4)   Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1.

Artikel 25

Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse im Falle der Nichteinhaltung von Kapitel 1 ergeben, werden dem EGFL gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.

Artikel 26

Vereinbarkeit der Stützungsregelungen mit dem integrierten System

(1)   Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang VI stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

a)

die elektronische Datenbank;

b)

das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)

die Verwaltungskontrollen.

Dazu müssen die Datenbank, das System und die Kontrollen gemäß den Buchstaben a, b bzw. c des Unterabsatzes 1 so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

Artikel 27

Information und Kontrolle

(1)   Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

(2)   Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

a)

Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;

b)

Kontrollen bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.

(3)   Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

KAPITEL 5

Sonstige allgemeine Bestimmungen

Artikel 28

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1)   In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:

a)

wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder

b)

wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.

Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang VII genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes aufgeführte Bedingung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Absatz in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira sowie auf den Kanarischen Inseln und den Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.

Wird der gezahlte Betrag infolge einer schrittweisen Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 121 dieser Verordnung oder Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Anhang IX Abschnitt C dieser Verordnung gekürzt, wird der beantragte oder zu gewährende Betrag auf der Grundlage des Endbetrags der vom Betriebsinhaber zu empfangenden Unterstützung berechnet.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ab 2010 geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person,

a)

deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, oder

b)

deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht,

keine Direktzahlungen gewährt werden.

(3)   Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

Artikel 29

Zahlung

(1)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

(2)   Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(3)   Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist.

(4)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2

a)

Vorschüsse vorsehen;

b)

die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Haushaltslage ermächtigen, in Regionen, in denen sich die Betriebsinhaber aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor dem 1. Dezember folgende Vorschüsse zu zahlen:

i)

bis zu 50 % der Zahlungen

oder

ii)

bis zu 80 % der Zahlungen, wenn Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

Artikel 30

Anti-Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 31

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a)

Tod des Betriebsinhabers;

b)

länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c)

eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)

unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)

Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Artikel 32

Überprüfung

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

TITEL III

REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE („BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“)

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1)   Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a)

Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b)

Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i)

durch Übertragung,

ii)

aus der nationalen Reserve,

iii)

gemäß Anhang IX,

iv)

gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c

erhalten haben.

(2)   Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als „Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt“, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

(3)   Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)   Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2)   Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“

a)

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und

b)

jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die

i)

infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (20), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (21) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (22) nicht mehr der Begriffsbestimmung für „beihilfefähig“ entspricht oder

ii)

während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (23) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii)

während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1)   Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 36

Änderung von Zahlungsansprüchen

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 38

Nutzung der Flächen im Falle der aufgeschobenen Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, von der Option gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachstehend „aufgeschobene Einbeziehung“ genannt) Gebrauch zu machen, so sind die Parzellen in den von dieser Option betroffenen Regionen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 nicht beihilfefähig, wenn sie genutzt werden für

a)

die Erzeugung von Obst und Gemüse,

b)

die Erzeugung von Speisekartoffeln oder

c)

Reb- und Baumschulen.

Im Fall der aufgeschobenen Einbeziehung können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.

Artikel 39

Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung

(1)   Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Hanf vor. Führt jedoch ein Mitgliedstaat eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

(2)   Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.

Artikel 40

Nationale Obergrenzen

(1)   Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr darf der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.

Werden Zahlungsansprüche Weinbauern zugewiesen, so passt die Kommission unter Berücksichtigung der letzten ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (24) übermittelten Angaben die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren an. Bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Anhang IX Abschnitt B der vorliegenden Verordnung mit.

(2)   Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vor.

Artikel 41

Nationale Reserve

(1)   Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, die die Differenz zwischen

a)

der nationalen Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und

b)

dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen umfasst.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

(4)   Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

(5)   Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)   Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

(2)   Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3)   Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.

Artikel 44

Bedingungen für besondere Ansprüche

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend „besondere Ansprüche“ genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er

a)

mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), oder

b)

im Falle von gemäß Artikel 60 festgesetzten besonderen Ansprüchen 50 % der vor dem Übergang zur Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE, oder

c)

im Fall von Artikel 65 50 % der während der Anwendung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE,

beibehält.

Sind jedoch einem Betriebsinhaber sowohl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung besondere Ansprüche zugewiesen worden, muss er mindestens 50 % der höchsten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeitsquoten beibehalten.

Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

(3)   Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

Artikel 45

Überprüfung der Zahlungsansprüche

(1)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr 2010 oder später eine schrittweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

Soll der Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

(2)   Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche, so muss sie in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

In keinem der in Unterabsatz 1 genannten jährlichen Schritte darf die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. Beträgt die Verringerung des Wertes weniger als 10 % des Ausgangswerts, so können die Mitgliedstaaten weniger als drei Schritte anwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den vorliegenden Artikel

a)

auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird; oder

b)

bei Anwendung von Artikel 46 Absatz 4 in der gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegten Region.

KAPITEL 2

Regionale und partielle Durchführung

Abschnitt 1

Regionale Durchführung

Artikel 46

Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40

(1)   Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann beschließen, die Betriebsprämienregelung im Jahr 2010 oder später nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.

Mitgliedstaaten können ihr gesamtes Hoheitsgebiet als eine einzige Region ansehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen die nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese regionalen Obergrenzen in nicht mehr als drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie etwa dem landwirtschaftlichen Potenzial und ökologischen Kriterien jährlich geändert werden.

(4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwendet, Artikel 47 nicht anzuwenden, so passt er den Wert der Zahlungsansprüche in jeder seiner Regionen in dem für die Einhaltung der geltenden regionalen Obergrenze notwendigen Umfang an. Zu diesem Zweck wird der Wert der Zahlungsansprüche linear verringert oder erhöht. Die Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß diesem Absatz ist auf 10 % ihres ursprünglichen Werts beschränkt.

(5)   Beschließt ein Mitgliedstaat, sowohl Artikel 45 als auch den vorliegenden Artikel anzuwenden, werden die Verringerungen des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 bei der Berechnung der Grenzen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt.

Artikel 47

Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 46 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.

(2)   Die Betriebsinhaber erhalten Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 46 festgesetzten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

Der Wert dieser Zahlungsansprüche wird erhöht, wenn ein Betriebsinhaber vor der Anwendung dieses Artikels Zahlungsansprüche besitzt. Zu diesem Zweck wird der regionale Wert pro Einheit jedes Zahlungsanspruchs des Betriebsinhabers um einen Betrag erhöht, der auf der Grundlage des Gesamtwerts der Zahlungsansprüche berechnet wird, die der Betriebsinhaber an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt besaß. Diese Erhöhungen werden im Rahmen des nach Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels verbleibenden Teils der regionalen Obergrenze berechnet.

(3)   Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 in dem Jahr, in dem die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 46 Absatz 1 auf regionaler Ebene angewendet wird, angemeldet hat.

(4)   Zahlungsansprüche, die vor der Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 im Besitz von Betriebsinhabern waren, werden aufgehoben und durch die neuen Ansprüche gemäß Absatz 3 ersetzt.

Artikel 48

Überprüfung der Zahlungsansprüche

(1)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die Artikel 47 anwenden, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr nach der Anwendung der Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 Absatz 1 eine schrittweise Anpassung des Werts der gemäß diesem Abschnitt festgesetzten Zahlungsansprüche vorzunehmen.

Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 können die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche, so muss sie in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr 2010 oder später eine schrittweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs, so muss sie in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat kann von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Mindestanzahl von Schritten und den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen abweichen.

(3)   In keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte darf die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. Beträgt die Verringerung des Wertes weniger als 10 % des Ausgangswerts, so können die Mitgliedstaaten weniger als drei Schritte anwenden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und des landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

Artikel 49

Grünland

Bei der Anwendung von Artikel 47 können die Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze gemäß Artikel 46 oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 47 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen:

a)

für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für das Jahr 2008 festgelegt ist, als Grünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder

b)

für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für das Jahr 2008 festgelegt ist, als Dauergrünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

Artikel 50

Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Zahlungsansprüche

(1)   Die nach diesem Abschnitt oder nach Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder nach Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Werten von Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden.

(2)   Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.

Abschnitt 2

Partielle Durchführung

Artikel 51

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten, welche die Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt haben, können bis zum 1. August 2009 beschließen, diese Zahlungen unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen weiterhin zu gewähren. Sie können ferner beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für die Gewährung dieser Zahlungen verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Trifft ein Mitgliedstaat diesen Beschluss nicht, so werden die Zahlungen ab 2010 gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung integriert.

Ferner können die Mitgliedstaaten für die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bis zum 1. August 2010 beschließen, diese Zahlungen nicht zu gewähren, sondern sie ab 2011 gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung zu integrieren.

Hat ein Mitgliedstaat die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ganz oder teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen, so kann er

a)

ab 2010 die Zahlungen für Obst und Gemüse nach den Bedingungen dieses Abschnitts und gemäß dem Beschluss nach Artikel 68b Absätze 1 und 2 oder Artikel 143bc Absätze 1 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewähren oder

b)

bis zum 1. August 2009 beschließen, die gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung zu integrieren oder

c)

bis 1. August 2009 beschließen, die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in niedrigerer Höhe als nach Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen zu gewähren.

Die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können bei der Einführung der Betriebsprämienregelung beschließen, die Zahlungen nach Unterabsatz 1 unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen zu gewähren. Im Falle der Übergangszahlung für Obst und Gemüse können die neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht angewendet haben, Artikel 54 der vorliegenden Verordnung nicht anwenden. Überdies müssen die neuen Mitgliedstaaten im Falle der Übergangszahlung für Obst und Gemüse gegebenenfalls Artikel 128 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen.

(2)   Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils gefassten Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 52, 53 bzw. 54 genannten Direktzahlungen fest.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 anwenden.

Artikel 52

Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch

Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zahlungen in den Schaf- und Ziegenfleischsektoren entfällt, einbehalten. In diesem Fall gewähren sie den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

Artikel 53

Zahlungen für Rindfleisch

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, und die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können den gesamten Anteil oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht. In diesen Fällen gewähren sie den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

(2)   2010 und 2011 können die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, und die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, den gesamten Anteil oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der der Schlachtprämie für Kälber, der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) bzw. der Sonderprämie für männliche Rinder entspricht. In diesen Fällen gewähren sie den Betriebsinhabern eine Ergänzungszahlung. Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Kälbern, die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) bzw. die Haltung männlicher Rinder unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung und innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

Artikel 54

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % der Anteile der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 einbehalten, die auf die Unterstützung für die Produktion von Tomaten entfallen.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 genannten Bedingungen gewährt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können

a)

bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung, der auf die Unterstützung für die Produktion bestimmter Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, und

b)

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung, der auf die Unterstützung für die Produktion bestimmter Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (25) und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (26) fielen, einbehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Obst- oder Gemüsearten erzeugen:

a)

frische Feigen,

b)

frische Zitrusfrüchte,

c)

Tafeltrauben,

d)

Birnen,

e)

Pfirsiche und Nektarinen und

f)

„Prunes d'Ente“.

(3)   Die Anteile der nationalen Obergrenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in Anhang X wiedergegeben.

KAPITEL 3

Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

Artikel 55

Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

(1)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben.

Artikel 41 und Kapitel 2 Abschnitt 1 finden keine Anwendung.

(2)   Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, trifft die Beschlüsse gemäß Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.

(3)   Mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien kann jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

Artikel 56

Beihilfeantrag

(1)   Der Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festsetzen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände werden Zahlungsansprüche nur den Betriebsinhabern zugewiesen, die die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragt haben.

Artikel 57

Nationale Reserve

(1)   Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze nach Artikel 40 vor.

(2)   Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

(3)   Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden.

(4)   Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Januar des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung aufgenommen und in diesem Jahr keine Direktzahlungen erhalten haben.

(5)   Die neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

(6)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 bis 5 können die neuen Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 EUR anheben oder dem betreffenden Betriebsinhaber neue Zahlungsansprüche zuweisen.

(7)   Die neuen Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen bei den Zahlungsansprüchen vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.

Artikel 58

Regionale Verteilung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten können die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden.

(2)   Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien fest.

(3)   Gegebenenfalls teilt der neue Mitgliedstaat die nationale Obergrenze gemäß Artikel 40 nach jeglicher erfolgter Kürzung gemäß Artikel 57 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Artikel 59

Zuweisung der Zahlungsansprüche

(1)   Betriebsinhabern werden Zahlungsansprüche zugewiesen, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem die in Artikel 40 genannte und gemäß Artikel 57 gekürzte anzuwendende nationale Obergrenze durch die Anzahl der auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Zahlungsansprüche geteilt wird.

(2)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entspricht die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber der Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 35 Absatz 1 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die neuen Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Jahresdurchschnitt aller Hektarflächen entspricht, die während eines oder mehrerer Jahre eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden repräsentativen Zeitraums, spätestens jedoch während des Jahres 2008 Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung gegeben haben.

Wenn jedoch ein Betriebsinhaber im repräsentativen Zeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, werden der durchschnittlichen Hektarzahl die Zahlungen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. in denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt wurden.

Artikel 60

Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen

Einem Betriebsinhaber, der im Rindfleisch-, im Milch- oder im Schaf- und Ziegenfleischsektor tätig ist und dem Zahlungsansprüche gemäß Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 59 zustehen, für die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht über beihilfefähige Flächen verfügt, werden besondere Ansprüche gemäß Artikel 44 in Höhe von höchstens 5 000 EUR je Anspruch zugewiesen.

Artikel 61

Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze nach Artikel 58 oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen

a)

für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Grünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder

b)

für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

Artikel 62

Voraussetzungen für Zahlungsansprüche

(1)   Die nach diesem Kapitel festgesetzten Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

(2)   Die neuen Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, den Wert der nach diesem Kapitel festgesetzten Zahlungsansprüche anzugleichen. Dieser Beschluss wird bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, gefasst.

Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in vorgegebenen jährlichen Schritten geändert.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 34 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

KAPITEL 4

Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

Artikel 63

Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

(1)   Ab 2010 beziehen die Mitgliedstaaten die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang XI verfügbar ist, gemäß den Vorschriften der Artikel 64, 65, 66 und 67 in die Betriebsprämienregelung ein.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, können beschließen, die Stützung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen oder für die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen zu verwenden, wobei die Art von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von den Betriebsinhabern im Zeitraum 2005 bis 2008 ein oder mehrere Jahre lang ausgeübt wurden, zugrunde gelegt und objektive und nichtdiskriminierende Kriterien wie das landwirtschaftliche Potenzial oder ökologische Kriterien angewendet werden.

b)

Die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben oder die Möglichkeit nach Artikel 47 der vorliegenden Verordnung nutzen, können beschließen, die Stützung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für die Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche um einen Ergänzungsbetrag zu verwenden, welcher der Erhöhung der durch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche geteilten regionalen Obergrenze entspricht.

Die Mitgliedstaaten können die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche auch unter Berücksichtigung der in Artikel 64 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder auf der Grundlage der Art von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von den Betriebsinhabern im Zeitraum 2005 bis 2008 ein oder mehrere Jahre lang ausgeübt wurden, und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien staffeln.

(3)   Nutzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene abweichende Regelung, so ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betriebsinhaber, denen die Stützung nach Absatz 1 gewährt wurde, nicht von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden. Dabei stellt er insbesondere sicher, dass die Gesamtstützung, die der Betriebsinhaber nach der Einbeziehung der Regelungen betreffend die gekoppelte Stützung nach Absatz 1 in die Betriebsprämienregelung erhält, mindestens 75 % der durchschnittlichen jährlichen Stützung beträgt, die der Betriebsinhaber im Rahmen aller Direktzahlungen während der Referenzzeiträume nach den Artikeln 64, 65 und 66 erhalten hat.

Artikel 64

Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

(1)   Die Beträge gemäß Anhang XII, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines Jahres oder mehrerer Jahre im Zeitraum 2005 bis 2008 unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Im Falle der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 genannten Regelungen für Kartoffelstärke können die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Regelungen verfügbaren Beträge unter Berücksichtigung der Kartoffelmengen, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärke erzeugende Betrieb in einem bestimmten Jahr im Rahmen der diesem zugeteilten Quote nach Artikel 84a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben, aufteilen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.

Die Werterhöhung je Zahlungsanspruch und Betriebsinhaber wird berechnet, indem die in Unterabsatz 1 genannten Beträge durch die Anzahl der Zahlungsansprüche jedes der betreffenden Betriebsinhaber geteilt werden.

Besitzt ein Betriebsinhaber in einem betreffenden Sektor jedoch keine Zahlungsansprüche, so werden ihm Zahlungsansprüche zugeteilt,

a)

deren Anzahl der Anzahl Hektar entspricht, die er gemäß Artikel 35 Absatz 1 für das Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung anmeldet,

b)

deren Wert berechnet wird, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 1 ergibt durch die Anzahl geteilt wird, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes ermittelt wird.

(3)   Beträgt der Betrag je Beihilferegelung jedoch weniger als 250 000 EUR, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die Beträge nicht aufzuteilen und sie der nationalen Reserve zuzuschlagen.

Artikel 65

Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 3 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeiträume im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und wenn ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat oder er die Möglichkeit nach Artikel 47 dieser Verordnung nutzt, gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b einen aktuelleren repräsentativen Zeitraum auswählen.

Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der Zahlungsansprüche der betreffenden Betriebsinhaber oder weisen Zahlungsansprüche gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu.

Stehen einem Betriebsinhaber, der Zahlungen gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten hat, Zahlungsansprüche gemäß dem vorliegenden Artikel zu, für die er im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung nicht über beihilfefähige Flächen verfügt oder ergibt der Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 5 000 EUR, so werden ihm besondere Ansprüche nach Artikel 44 in Höhe von höchstens 5 000 EUR je Anspruch zugewiesen.

Artikel 66

Fakultative Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Wenn ein Mitgliedstaat

a)

keinen Beschluss gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 trifft,

b)

in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 beschließt, ab 2011 keine Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 zu gewähren, oder

c)

in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 beschließt, keine Zahlungen für Obst und Gemüse zu gewähren,

werden die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 4 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, gemäß Artikel 65 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

Artikel 67

Vorgezogene Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009 beschließen, die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Abschnitt 5 und die Regelungen nach Anhang XI Abschnitt 1 mit Ausnahme der besonderen Qualitätsprämie für Hartweizen 2010 oder 2011 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. In diesem Fall passt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die nationalen Obergrenzen nach Artikel 40 durch Hinzurechnung der Beträge des Anhangs XII für die betreffende Beihilferegelung an.

KAPITEL 5

Besondere Stützung

Artikel 68

Allgemeine Regeln

(1)   Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern nach Maßgabe dieses Kapitels eine besondere Stützung gewähren, und zwar

a)

für

i)

besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen,

ii)

die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

iii)

die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

iv)

die Anwendung strengerer Tierschutznormen,

v)

spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt;

b)

um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Sektoren;

c)

in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen;

d)

in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 70;

e)

durch Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle nach den Bedingungen von Artikel 71.

(2)   Die Stützung nach Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für Maßnahmen, die

a)

hinsichtlich der spezifischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

i)

die Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, und lediglich zur Deckung der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Erfüllung des betreffenden Zieles, und

ii)

von der Kommission gebilligt wurden;

b)

hinsichtlich der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (27), der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (28), der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (29) und Teil II Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übereinstimmen;

c)

hinsichtlich der Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii den Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (30) entsprechen.

(3)   Die Stützung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

Für die Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch darf dann, wenn diese Stützung zusammen mit der gemäß den Artikeln 52 und 53 gewährten Unterstützung angewendet wird, der Gesamtbetrag den jeweiligen Finanzrahmen der Stützung, der sich nach Anwendung des Höchstsatzes des Anteils, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten werden kann, ergibt, nicht übersteigen.

Für den Sektor Reis darf die Stützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erst ab dem Kalenderjahr gewährt werden, in dem die Mitgliedstaaten die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen.

(4)   Die Stützung nach

a)

Absatz 1 Buchstaben a und d des vorliegenden Artikels erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

b)

Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen wie tierbezogener Zahlungen oder Grünlandprämien,

c)

Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erfolgt in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers,

d)

Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 71.

(5)   Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 4 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

(6)   Jede nach Absatz 1 gewährte Stützung muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.

(7)   Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die Bedingungen für die Zustimmung der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels und für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

(8)   Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können ihn bis zum 1. August 2011 überprüfen und beschließen, ab 2012

a)

die Beträge für die Finanzierung der in diesem Kapitel genannten Stützung innerhalb der in Artikel 69 vorgegebenen Grenzen zu ändern oder

b)

die Anwendung der besonderen Stützung gemäß diesem Kapitel zu beenden.

Entsprechend den Beschlüssen, welche die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 jeweils gefasst haben, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die entsprechende Obergrenze für diese Stützung fest.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung dieses Kapitels zu beenden, oder kürzt er die für die Finanzierung verwendeten Beträge, so gilt Artikel 72 Absatz 2.

Artikel 69

Finanzbestimmungen für die besondere Stützung

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis 1. August 2009, 1. August 2010 oder 1. August 2011 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr bis zu 10 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Regelung über den Einbehalt von 10 % sektorenbezogen anwenden, indem sie bis zu 10 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten, der auf einen der in Anhang VI dieser Verordnung genannten Sektoren entfällt. Die einbehaltenen Mittel können nur für die Anwendung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 in den von dem Einbehalt betroffenen Sektoren verwendet werden.

(3)   Entsprechend dem Beschluss, den die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in Bezug auf den zu verwendenden Betrag der nationalen Obergrenze jeweils gefasst haben, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die entsprechende Obergrenze für diese Stützung fest.

Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet.

(4)   Die Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Absatz 1 Buchstaben b und e wird auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta auf einen Betrag von 2 000 000 EUR gemäß Artikel 69 Absatz 1 — begrenzt, der insbesondere für Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b im Sektor Milcherzeugnisse zu verwenden ist.

Die Mitgliedstaaten können Untergrenzen je Maßnahme festsetzen.

(5)   Abweichend von Absatz 4 wird in den Kalenderjahren 2010 bis 2013 in den Mitgliedstaaten, die eine Stützung für Mutterkühe gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, jedoch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung gemacht haben, der Höchstsatz gemäß Absatz 4 auf 6 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 festgelegt. Darüber hinaus wird dieser Satz in den Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Milch nördlich des 62. Breitengrads produziert wird, auf 10 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 festgelegt.

Jedoch wird jede Stützung, die 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 überschreitet, ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung im Sektor Milcherzeugnisse und im Rindfleischsektor verwendet.

Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor.

(6)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die für die Stützung erforderlichen Mittel wie folgt:

a)

für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 unter Anwendung eines Betrags, der von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels berechnet und nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 festgesetzt wird, und/oder

b)

für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d durch eine lineare Kürzung des Wertes der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche und/oder der Direktzahlungen gemäß den Artikeln 52 und 53 und/oder in der nationalen Reserve,

c)

für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e gegebenenfalls durch eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der an die betroffenen Begünstigten zu leistenden Zahlungen gemäß diesem Titel und innerhalb der in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Grenzen.

Für den alleinigen Zweck der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in Buchstabe a von Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Option in Anspruch nimmt.

(7)   Die Beträge gemäß Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Artikels entsprechen der Differenz zwischen

a)

den nationalen Obergrenzen, die in Anhang VIII oder Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 festgesetzt sind, nach Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 derselben Verordnung und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 sowie einer Verringerung um 0,5 %, und

b)

der Haushaltsausführung der Betriebsprämienregelung und der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Haushaltsjahr 2008 hinsichtlich der Zahlungen im Rahmen der verringerten Obergrenze im Jahr 2007 gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes.

Dieser Betrag darf in keinem Fall über 4 % der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes liegen.

Für die neuen Mitgliedstaaten, die 2007 die Betriebsprämienregelung angewandt haben, wird dieser Betrag 2010 mit 1,75, 2011 mit 2, 2012 mit 2,25 und ab 2013 mit 2,5 multipliziert.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüft die Kommission die festgesetzten Beträge nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage ausführlicher, nach demselben Verfahren festzulegender Vorschriften.

Die Anwendung dieser Beträge durch die Mitgliedstaaten erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 dieser Verordnung.

(8)   In dem Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 68 Absatz 8 und gemäß Artikel 131 Absatz 1 wird festgelegt, welche Maßnahmen angewandt werden, und er enthält alle weiteren Durchführungsregelungen für die Anwendung dieses Kapitels einschließlich einer Beschreibung der Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen der anzuwendenden Maßnahmen, des entsprechenden Betrags und der zu beschaffenden Finanzmittel.

(9)   Die neuen Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 dieses Artikels und Artikel 131 Absatz 1 im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen

a)

für das Jahr 2016 im Falle Bulgariens und Rumäniens und

b)

für das Jahr 2013 im Falle der anderen neuen Mitgliedstaaten anzuwenden.

In diesem Fall findet Artikel 132 keine Anwendung auf die Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden.

Artikel 70

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernte-, Tier- oder Pflanzenversicherung, zur Deckung von wirtschaftlichen Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse sowie Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall gewähren.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre;

b)

„Tierseuchen“ die in der Liste der Tierseuchen des Internationalen Tierseuchenamts und/oder im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (31) aufgeführten Krankheiten;

c)

„wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste.

(2)   Ein finanzieller Beitrag darf nur gewährt werden für Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder eine Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall verursacht werden, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

(3)   Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag darf 65 % der zu zahlenden Versicherungsprämie nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(4)   Die Deckung durch die Ernteversicherung und/oder Tierversicherung und/oder Pflanzenversicherung ist nur verfügbar, wenn das Auftreten von widrigen Witterungsverhältnissen oder der Ausbruch einer Tierseuche oder einer Pflanzenkrankheit oder ein Schädlingsbefall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen Anerkennung gelten sollen.

(5)   Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Absatz 1 genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

(6)   Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.

(7)   Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 in Höhe von 75 % des finanziellen Beitrags kofinanziert.

Unterabsatz 1 greift nicht den Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung an der Finanzierung der finanziellen Beiträge und dem von den Betriebsinhabern zu tragenden Teil der Versicherungsprämie vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Haftung in den betreffenden Sektoren zu decken. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet der Artikel 125l und 125n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die wirtschaftlichen Einbußen, für die ein Ausgleich gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften einschließlich Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, und für jegliche andere Gesundheits-, Tiergesundheits- oder Pflanzengesundheitsmaßnahmen kein weiterer Ausgleich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gewährt wird.

(9)   Die finanziellen Beiträge dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

Artikel 71

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen finanziellen Ausgleich vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls gezahlt wird.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls entstehen, Ausgleichszahlungen gewährt werden;

b)

„wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;

c)

„Umweltvorfall“ ein spezifisches Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder saurer Regen.

(3)   Bei Tierseuchen darf ein finanzieller Ausgleich nur für diejenigen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen des Internationalen Tierseuchenamts und/oder im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die wirtschaftlichen Einbußen, für die ein finanzieller Ausgleich gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften einschließlich Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, und für jegliche andere Gesundheits-, Tiergesundheits- oder Pflanzengesundheitsmaßnahmen kein weiterer Ausgleich gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(5)   Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind.

Die vom Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlte Entschädigung muss aus folgenden Quellen stammen:

a)

Grundkapital, das die angeschlossenen und nicht angeschlossenen Betriebsinhaber oder andere Wirtschaftsteilnehmer der landwirtschaftlichen Produktionskette dem Fonds zur Verfügung stellen, oder

b)

vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen und

c)

aus Schadensersatzforderungen gemäß Absatz 11 eingenommenen Beträgen.

Das ursprüngliche Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln stammen.

(6)   Die finanziellen Beiträge nach Absatz 1 können sich beziehen auf

a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren,

b)

die Kapital- und Zinsrückzahlungen der vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Betriebsinhaber,

c)

die vom Fonds auf Gegenseitigkeit aus seinem Grundkapital als Entschädigung an die Betriebsinhaber gezahlten Beträge.

Die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für die Gewährung eines finanziellen Beitrags werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzt.

Zahlt der Fonds eine Entschädigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, so muss der Zahlungsrhythmus des finanziellen Beitrags aus der öffentlichen Hand demjenigen eines Darlehens zu Marktbedingungen mit Mindestlaufzeit entsprechen.

(7)   Ein finanzieller Beitrag darf 65 % der in Absatz 6 genannten Kosten nicht überschreiten. Die durch die finanziellen Beiträge nicht gedeckten Kosten sind von den angeschlossenen Betriebsinhabern zu tragen.

Die Mitgliedstaaten können die für einen finanziellen Beitrag in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

a)

Obergrenzen je Fonds,

b)

angemessene Obergrenzen je Einheit.

(8)   Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft über die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 75 % kofinanziert.

Unterabsatz 1 greift nicht den Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung und/oder die Beteiligung der angeschlossenen Betriebsinhaber an der Finanzierung der finanziellen Beiträge vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Haftung in den betreffenden Sektoren zu decken. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet der Artikel 125l und 125n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(9)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

(10)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen des Berichts werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgelegt.

(11)   Wird einem Betriebsinhaber eine finanzielle Entschädigung aus einem Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt, so gehen alle Rechtsansprüche auf Schadensersatzforderungen in Bezug auf die entschädigten wirtschaftlichen Verluste, die der Betriebsinhaber möglicherweise gemäß gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften gegenüber Dritten hat, gemäß von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Vorschriften auf den Fonds auf Gegenseitigkeit über.

Artikel 72

Übergangsbestimmungen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat Artikel 69 der Verordnung (EG) 1782/2003 angewendet, so werden die gemäß diesem Artikel einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der Artikel 69 der Verordnung (EG) 1782/2003 angewendet hat, die in diesem Kapitel vorgesehene besondere Stützung anzuwenden, so darf er in Abweichung von Absatz 1 die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge zur Deckung des Mittelbedarfs gemäß Artikel 69 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung verwenden. Sollte der Mittelbedarf gemäß Artikel 69 Absatz 6 niedriger ausfallen als die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge, wird die Differenz gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der die mit diesem Kapitel nicht zu vereinbarenden besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet, die in diesem Kapitel vorgesehene besondere Stützung anzuwenden, so kann er bis zum 1. August 2009 beschließen, die der Kommission zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung anzuwenden. In Abweichung von Artikel 69 Absatz 4 darf die gesamte Stützung gemäß den in Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Maßnahmen auf die Obergrenze begrenzt werden, die für den jeweiligen Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurde.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten zum 1. August 2009 auch beschließen, diese Maßnahmen alljährlich dahin gehend anzupassen, dass sie mit diesem Kapitel vereinbar sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Maßnahmen nicht vereinbar zu machen, werden die betreffenden Beträge gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Stützung nach diesem Kapitel ab 2009 gewähren, sofern sie die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 abweichend von Artikel 69 Absatz 6 nur mit Beträgen aus der nationalen Reserve finanzieren und bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Beihilfeantrags nationale Vorschriften in Kraft sind.

TITEL IV

ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN

KAPITEL 1

Gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Abschnitt 1

Kulturspezifische Zahlung für Reis

Artikel 73

Anwendungsbereich

Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts („kulturspezifische Zahlung für Reis“).

Artikel 74

Beihilfevoraussetzungen und -betrag

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Reis wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben jedoch beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

(2)   Die kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat

EUR/ha

Bulgarien

345,255

Griechenland

561,00

Spanien

476,25

Frankreich

Mutterland

411,75

Französisch-Guayana

563,25

Italien

453,00

Ungarn

232,50

Portugal

453,75

Rumänien

126,075

Artikel 75

Beihilfeflächen

Für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten werden folgende Grundflächen festgesetzt:

Mitgliedstaat

Grundflächen

(ha)

Bulgarien

4 166

Griechenland

20 333

Spanien

104 973

In Frankreich

Mutterland

19 050

Französisch-Guayana (nur für 2009)

4 190

Italien

219 588

Ungarn

3 222

Portugal

24 667

Rumänien

500

Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Artikel 76

Überschreitung der Grundfläche

(1)   Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche nach Artikel 75, so wird die Fläche je Betriebsinhaber, für die die kulturspezifische Zahlung für Reis beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

(2)   Unterteilt ein Mitgliedstaat seine Grundfläche bzw. Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Teilgrundflächenobergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile der Teilgrundflächen, für die die Teilgrundflächenobergrenze nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Teilgrundflächenobergrenzen überschritten wurden.

Abschnitt 2

Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger

Artikel 77

Anwendungsbereich und Betrag der Beihilfe

Für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke erzeugen, nach den Bedingungen dieses Abschnitts eine Beihilfe („Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger“) gewährt.

Die Beihilfe beträgt 66,32 EUR für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Dieser Betrag wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

Artikel 78

Bedingungen

Die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Kartoffelstärke erzeugende Betrieb im Rahmen der dem Kartoffelstärke erzeugenden Betrieb zugeteilten Quote nach Artikel 84a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben.

Abschnitt 3

Prämie für Eiweißpflanzen

Artikel 79

Anwendungsbereich

Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten für 2009, 2010 und 2011 eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts („Prämie für Eiweißpflanzen“).

Eiweißpflanzen sind

a)

Erbsen des KN-Codes 0713 10,

b)

Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,

c)

Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50.

Artikel 80

Beihilfebetrag und -voraussetzungen

Die Prämie für Eiweißpflanzen beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.

Kulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, erfüllen jedoch weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

Artikel 81

Beihilfefläche

(1)   Die Prämie für Eiweißpflanzen wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 648 000 Hektar gewährt.

(2)   Übersteigen die Flächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 anteilmäßig verringert.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 67, die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß dem vorliegenden Abschnitt in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, so verringert die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die Garantiehöchstfläche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels proportional zu dem Betrag für Eiweißpflanzen, der in Anhang XII für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Abschnitt 4

Flächenzahlung für Schalenfrüchte

Artikel 82

Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte

(1)   Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten für 2009, 2010 und 2011 eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts („Flächenzahlung für Schalenfrüchte“).

Schalenfrüchte sind

a)

Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12,

b)

Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

c)

Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32,

d)

Pistazien des KN-Codes 0802 50,

e)

Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 83 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Jahr gewährten Flächenzahlung für Schalenfrüchte in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 83 Absatz 4 nicht übersteigen.

Artikel 83

Beihilfeflächen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren die Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl ihrer jeweiligen nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbetrag von 120,75 EUR errechnet.

(2)   Es wird eine Garantiehöchstfläche von 829 229 Hektar festgelegt.

(3)   Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:

Mitgliedstaat

Nationale Garantiefläche

(ha)

Belgien

100

Bulgarien

11 984

Deutschland

1 500

Griechenland

41 100

Spanien

568 200

Frankreich

17 300

Italien

130 100

Zypern

5 100

Luxemburg

100

Ungarn

2 900

Niederlande

100

Österreich

100

Polen

4 200

Portugal

41 300

Rumänien

1 645

Slowenien

300

Slowakei

3 100

Vereinigtes Königreich

100

(4)   Die Mitgliedstaaten können ihre jeweilige nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, in Teilgrundflächen unterteilen.

Artikel 84

Überschreitung der Teilgrundflächen

Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wurde die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber die Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile der Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.

Artikel 85

Beihilfevoraussetzungen

(1)   Die Flächenzahlung für Schalenfrüchte wird insbesondere ab einer bestimmten Mindestfläche und -baumbestandsdichte gezahlt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

(3)   Findet Absatz 2 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte an eine Erzeugerorganisation zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. In diesem Fall wird der Betrag der bei der Erzeugerorganisation eingegangenen Beihilfe an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Flächenzahlung für Schalenfrüchte einzubehalten.

Artikel 86

Nationale Beihilfe

(1)   Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Flächenzahlung für Schalenfrüchte eine nationale Beihilfe von bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr gewähren.

(2)   Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

Abschnitt 5

Beihilfe für Saatgut

Artikel 87

Beihilfe

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewandt haben und keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 67 der vorliegenden Verordnung machen, gewähren für 2009, 2010 und 2011 alljährlich eine Beihilfe nach Anhang XIII der vorliegenden Verordnung für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut für eine oder mehrere der in Anhang XIII aufgeführten Arten nach den Bedingungen des vorliegenden Abschnitts („Beihilfe für Saatgut“).

(2)   Wird für die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche, für die eine Beihilfe für Saatgut beantragt wird, außerdem ein Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellt, so wird der Betrag der Beihilfe für Saatgut außer bei den in Anhang XIII Nummern 1 und 2 genannten Arten um den in einem bestimmten Jahr für die betreffende Fläche zu gewährenden Betrag der Betriebsprämie gekürzt, wobei jedoch auf höchstens null gekürzt werden darf.

(3)   Der Betrag der beantragten Beihilfe für Saatgut darf eine von der Kommission nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Beihilfe für Saatgut für die betreffenden Arten an der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Obergrenze gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 („Obergrenze der Beihilfe für Saatgut“) entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze der Beihilfe für Saatgut jedoch den in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Beträgen.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen für Saatgut die von der Kommission festgesetzte Obergrenze der Beihilfe für Saatgut, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

(4)   Für welche Sorten von Hanf (Cannabis sativa L.) die Beihilfe für Saatgut nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann, wird nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Abschnitt 6

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 88

Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe („kulturspezifische Zahlung für Baumwolle“) gewährt.

Artikel 89

Beihilfefähigkeit

(1)   Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.

Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind.

Artikel 90

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1)   Die folgenden nationalen Grundflächen werden festgesetzt:

Bulgarien: 3 342 ha,

Griechenland: 250 000 ha,

Spanien: 48 000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2)   Die folgenden festen Erträge im Referenzzeitraum werden festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3)   Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 671,33 EUR,

Griechenland: 251,75 EUR,

Spanien: 400,00 EUR,

Portugal: 252,73 EUR.

(4)   Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die in Absatz 3 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 91

Anerkannte Branchenverbände

(1)   Im Sinne dieses Abschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

a)

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,

b)

Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang stehen,

c)

die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualitäts- und Verbraucherschutz den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,

d)

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,

e)

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die Kriterien einhalten, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind.

Artikel 92

Zahlung der Beihilfe

(1)   Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 90 gewährt.

(2)   Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 90 Absatz 1, erhöht um 2 EUR, gewährt.

Abschnitt 7

Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

Artikel 93

Anwendungsbereich

(1)   In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (32) festgesetzten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Beihilfe gewährt.

(2)   Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.

Artikel 94

Bedingungen

Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschlossen wurden.

Artikel 95

Beihilfebetrag

Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat und das entsprechende Jahr durch die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 festgesetzte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

Außer in Bulgarien und Rumänien gelten die Artikel 121 und 132 der vorliegenden Verordnung nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.

Abschnitt 8

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

Artikel 96

Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

(1)   Wird Artikel 54 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 1 angewendet, kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

(2)   Wird Artikel 54 Absatz 2 oder Artikel 128 Absatz 2 angewendet, kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die eines oder mehrere der in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

Artikel 97

Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse angebaut werden, anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien fest.

(2)   Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf in keinem Fall die gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 128 festgesetzte Obergrenze überschreiten.

(3)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von weiteren objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien abhängig machen, unter anderem von der Bedingung, dass der betreffende Betriebsinhaber Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 125b bzw. des Artikels 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sein muss.

Abschnitt 9

Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Artikel 98

Zahlung für Beerenfrüchte

(1)   Für Erzeuger von Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 00 und von Himbeeren des KN-Codes 0810 20 10, die zur Verarbeitung geliefert werden, wird bis zum 31. Dezember 2011 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts („Übergangszahlung für Beerenfrüchte“) gewährt.

(2)   Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

(3)   Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte beträgt 230 EUR/ha.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Übergangszahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha nicht überschreiten.

(5)   Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur im Rahmen von nationalen Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:

Mitgliedstaat

Nationale Garantiehöchstfläche

(ha)

Bulgarien

2 400

Ungarn

1 700

Lettland

400

Litauen

600

Polen

48 000

Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Betrag der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.

(6)   Die Artikel 121 und 132 gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.

Abschnitt 10

Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch

Artikel 99

Anwendungsbereich

Wird Artikel 52 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien und Zusatzprämien, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 100

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mutterschaf“ jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

b)

„Mutterziege“ jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

Artikel 101

Mutterschaf- und Ziegenprämie

(1)   Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterschafe hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

(2)   Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterziegen hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die folgenden beiden Kriterien erfüllt:

a)

Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

b)

Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgelegt.

(3)   Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Betriebsinhaber und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

(4)   Die Mutterschafprämie wird auf 21 EUR pro Mutterschaf festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Mutterschafprämie jedoch 16,8 EUR pro Mutterschaf.

(5)   Die Ziegenprämie wird auf 16,8 EUR pro Mutterziege festgesetzt.

Artikel 102

Zusatzprämie

(1)   In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Betriebsinhabern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Betriebsinhabern gewährt, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

(2)   Die Zusatzprämie wird auch Betriebsinhabern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

a)

mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten beihilfefähigen Gebiet, und

b)

der Betrieb ist in einem genau definierten geografischen Gebiet gelegen, in dem nach Feststellung des Mitgliedstaats zweifelsfrei festgestellt wird, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zurzeit der Herdenwanderung notwendig ist.

(3)   Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.

Artikel 103

Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

(1)   Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

(2)   Nur die Tiere sind prämienfähig, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 104

Individuelle Obergrenzen

(1)   Ab 1. Januar 2009 entspricht die individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber nach Artikel 101 Absatz 3 der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2008 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationale Reserve gemäß Artikel 106 erhalten bleiben kann.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 122 und sofern Artikel 52 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 106 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3)   Prämienansprüche, die im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 entzogen wurden, verfallen.

(4)   Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat

Nationale Obergrenze

Bulgarien

2 058 483

Tschechische Republik

66 733

Dänemark

104 000

Estland

48 000

Spanien

19 580 000

Frankreich

7 842 000

Zypern

472 401

Lettland

18 437

Litauen

17 304

Ungarn

1 146 000

Polen

335 880

Portugal

2 690 000

Rumänien

5 880 620

Slowenien

84 909

Slowakei

305 756

Finnland

80 000

Insgesamt

40 730 523

Artikel 105

Übertragung von Prämienansprüchen

(1)   Wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

(2)   Ein Betriebsinhaber kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Betriebsinhabern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Betriebsinhaber aus den nationalen Haushalten erfolgen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche außerhalb empfindlicher Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

(4)   Bis zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

Artikel 106

Nationale Reserve

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

(2)   Prämienansprüche, die gemäß Artikel 105 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserve Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

Artikel 107

Obergrenzen

Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie darf die von der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Abschnitt 11

Zahlungen für Rindfleisch

Artikel 108

Anwendungsbereich

Wird Artikel 53 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen die Ergänzungszahlung oder -zahlungen, für die sie sich gemäß dem vorgenannten Artikel entschieden haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 109

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats einen Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;

b)

„Bulle“ ein nicht kastriertes männliches Rind;

c)

„Ochse“ ein kastriertes männliches Rind;

d)

„Mutterkuh“ eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

e)

„Färse“ ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

Artikel 110

Sonderprämie

(1)   Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze“ die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

(2)   Die Sonderprämie wird gewährt

a)

höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder

b)

höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

i)

erstmals im Alter von neun Monaten,

ii)

zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

(3)   Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)

Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 noch festzulegenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten;

b)

für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ein Tierpass im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder — falls nicht vorhanden — ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

(4)   Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und zwanzig Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der anzuwendenden regionalen Höchstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Gesamtzahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, die Höchstzahl von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

(7)   Der Betrag der Sonderprämie wird

a)

für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,

b)

für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier festgesetzt.

(8)   Die folgenden regionalen Höchstgrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat

Regionale Höchstgrenze

Bulgarien

90 343

Tschechische Republik

244 349

Dänemark

277 110

Deutschland

1 782 700

Estland

18 800

Zypern

12 000

Lettland

70 200

Litauen

150 000

Polen

926 000

Rumänien

452 000

Slowenien

92 276

Slowakei

78 348

Finnland

250 000

Schweden

250 000

Artikel 111

Mutterkuhprämie

(1)   Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2)   Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a)

ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b)

Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

(3)   Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 112 individuell begrenzt.

(4)   Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.

Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (33) werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EGFL finanziert.

Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EGFL die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

(6)   Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Artikel 112

Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

(1)   Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 114 erhalten bleiben können.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 122 und sofern Artikel 53 Absatz 1 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 114 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3)   Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung der individuellen Höchstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor 2000 genutzt haben;

b)

die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

c)

besondere natürliche Gegebenheiten oder die Anwendung von Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;

d)

weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

(4)   Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 entzogen wurden, verfallen.

(5)   Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat

Nationale Höchstgrenze

Belgien

394 253

Bulgarien

16 019

Tschechische Republik

90 300

Estland

13 416

Spanien

1 441 539

Frankreich

3 779 866

Zypern

500

Lettland

19 368

Litauen

47 232

Ungarn

117 000

Malta

454

Österreich

375 000

Polen

325 581

Portugal

458 941

Rumänien

150 000

Slowenien

86 384

Slowakei

28 080

Artikel 113

Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1)   Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

(2)   Der Betriebsinhaber nach Absatz 1 kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten:

a)

ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb empfindlicher Gebiete oder Regionen, in denen die Rindfleischerzeugung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden;

b)

können vorsehen, dass die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Betriebsinhabern oder über die nationale Reserve erfolgt.

(4)   Bis zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

Artikel 114

Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

(2)   Prämienansprüche, die gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden unbeschadet des Artikels 112 Absatz 4 der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.

Artikel 115

Färsen

(1)   Abweichend von Artikel 111 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112 Absatz 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 116

Schlachtprämie

(1)   Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung prämienfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

Die Schlachtprämie kann gewährt werden

a)

für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab dem Alter von acht Monaten,

b)

für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg.

Die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Tiere kommen für die Schlachtprämie in Betracht, sofern sie vom Betriebsinhaber während eines noch festzusetzenden Zeitraums gehalten wurden.

(2)   Der Prämienbetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)

80 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b)

50 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tiergruppen festgesetzt. Jede Höchstgrenze entspricht der Zahl der Tiere in jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden. Die Zahl der nach Drittländern ausgeführten Tiere wird jeder Höchstgrenze hinzugerechnet; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.

Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die folgenden nationalen Höchstgrenzen:

 

Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen

Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg

Bulgarien

22 191

101 542

Tschechische Republik

483 382

27 380

Estland

107 813

30 000

Zypern

21 000

Lettland

124 320

53 280

Litauen

367 484

244 200

Ungarn

141 559

94 439

Malta

6 002

17

Polen

1 815 430

839 518

Rumänien

1 148 000

85 000

Slowenien

161 137

35 852

Slowakei

204 062

62 841

(4)   Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für diese Tiergruppe festgesetzte nationale Höchstgrenze, so wird die Gesamtzahl der im Rahmen dieser Gruppe im betreffenden Jahr prämienfähigen Tiere je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

Artikel 117

Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Artikel 118

Obergrenzen

Die Summe der Beträge aller im Rahmen dieses Abschnitts beantragten Zahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Zahlungen die festgesetzte Obergrenze, so werden die Zahlungen je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Artikel 119

Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe

(1)   Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Betriebsinhabers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (34) Rückstände von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten (35) in der tierischen Erzeugung verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen, oder werden in dem Betrieb dieses Betriebsinhabers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Betriebsinhaber für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre — von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde — verlängert werden.

(2)   Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so findet der Ausschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

KAPITEL 2

Nationale Beihilfen

Artikel 120

Nationale Beihilfe für Schalenfrüchte

(1)   Ab 2012 oder in Fällen, in denen bei der Anwendung von Artikel 67 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 dieses Titels in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, können die Mitgliedstaaten eine nationale Beihilfe bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

a)

Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12,

b)

Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

c)

Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32,

d)

Pistazien des KN-Codes 0802 50,

e)

Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

(2)   Die nationale Beihilfe darf nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat

Höchstfläche

(ha)

Belgien

100

Bulgarien

11 984

Deutschland

1 500

Griechenland

41 100

Spanien

568 200

Frankreich

17 300

Italien

130 100

Zypern

5 100

Luxemburg

100

Ungarn

2 900

Niederlande

100

Polen

4 200

Portugal

41 300

Rumänien

1 645

Slowenien

300

Slowakei

3 100

Vereinigtes Königreich

100

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

TITEL V

ANWENDUNG DER DIREKTZAHLUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 121

Einführung der Direktzahlungen

In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

60 % im Jahr 2009,

70 % im Jahr 2010,

80 % im Jahr 2011,

90 % im Jahr 2012,

ab 2013: 100 %.

In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

35 % im Jahr 2009,

40 % im Jahr 2010,

50 % im Jahr 2011,

60 % im Jahr 2012,

70 % im Jahr 2013,

80 % im Jahr 2014,

90 % im Jahr 2015,

ab 2016: 100 %.

KAPITEL 2

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 122

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Direktzahlungen mit Ausnahme — in den Jahren 2009, 2010 und 2011 — der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 dieser Verordnung und im Jahr 2009 die Zahlung für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, gewähren den Betriebsinhabern eine Beihilfe gemäß diesem Artikel.

(2)   Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich gewährt. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 123 festgesetzte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 124 festgesetzte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

(3)   Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzten Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.

(4)   Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in den Beitrittsakten von 2003 und 2005 und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen, angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 121 dieser Verordnung für die jeweiligen Jahre festgesetzten Prozentsätze.

Artikel 123

Jährlicher Finanzrahmen

(1)   Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel fest.

Der jährliche Finanzrahmen wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in den Beitrittsakten von 2003 und 2005 und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen, festgelegt.

Der jährliche Finanzrahmen wird korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 121; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang XV oder aufgrund der Differenz zwischen diesen oder den auf den Obst- und Gemüsesektor entfallenden Beträgen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 130 Absatz 1 zur Verfügung stehen.

(2)   Übersteigen die einheitlichen Flächenzahlungen für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.

Artikel 124

Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1)   Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats außer Bulgarien und Rumänien im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

Im Sinne dieses Titels ist die „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

(2)   Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41).

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.

(3)   Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Im Falle der Erzeugung von Hanf gilt Artikel 39.

(4)   Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 6 zu halten.

(5)   Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, müssen die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

a)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009;

b)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1.1.2011;

c)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2013.

(6)   Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 23, 24 und 25 bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

a)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2012;

b)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2014;

c)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2016.

(7)   Die neuen Mitgliedstaaten können von den Möglichkeiten nach den Absätzen 5 und 6 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Artikel 122 Absatz 3 zu beenden.

(8)   Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004.

Artikel 125

Unterrichtung

Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Kapitels, insbesondere nach Artikel 123 Absatz 2, ergriffenen Maßnahmen.

KAPITEL 3

Gesonderte Zahlungen und besondere Stützung

Artikel 126

Gesonderte Zahlung für Zucker

(1)   Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Zucker. Diese Zahlung wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben.

(2)   Die gesonderte Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang XV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die gesonderte Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die gesonderte Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang XV festgesetzte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgesetzten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend gekürzt.

Artikel 127

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

(1)   Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse. Diese Zahlung wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die Mitgliedstaaten 2007 festgelegt haben.

(2)   Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf Obst und Gemüse entfällt, gewährt, wenn ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat.

Artikel 128

Gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse

(1)   Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so kann er bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 entfällt, gemäß seinem Beschluss von 2007 einbehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 dieser Verordnung genannten Bedingungen gewährt.

(2)   Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so kann er gemäß seinem Beschluss von 2007

a)

bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt,

b)

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eines oder mehrere der in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.

(3)   Die neuen Mitgliedstaaten, die von den Möglichkeiten gemäß Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht haben, können bis 1. August 2009 beschließen, den 2007 gefassten Beschluss zu überprüfen, um

a)

entweder diese Zahlungen insgesamt oder teilweise in die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einzubeziehen. In diesem Fall werden die betreffenden Beträge abweichend von Artikel 130 der vorliegenden Verordnung in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einbezogen;

b)

oder diese Zahlungen insgesamt oder teilweise in die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung einzubeziehen. In diesem Fall wird die neue Zahlung anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise der in Anhang IX Abschnitt A Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien, für einen repräsentativen Zeitraum, der 2008 endet, gewährt.

Artikel 129

Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

(1)   Abweichend von Artikel 122 können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. August 2011 beschließen, ab 2012 eine gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte zu gewähren. Diese Zahlung wird ebenso wie die Zahlungen im Rahmen der vorübergehenden Zahlung für Beerenfrüchte nach Artikel 98 anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und unter Bezugnahme auf einen von diesem Mitgliedstaat festzulegenden repräsentativen Zeitraum, jedoch nicht nach 2008 gewährt.

(2)   Die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte wird innerhalb der Grenzen der in Anhang XII genannten, auf die Zahlung für Beerenfrüchte entfallenden Beträge gewährt.

(3)   2012 können Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, zusätzlich zur gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

Bulgarien: 960 000 EUR,

Lettland: 160 000 EUR,

Litauen: 240 000 EUR,

Ungarn: 680 000 EUR,

Polen: 19 200 000 EUR.

Artikel 130

Gemeinsame Bestimmungen für die gesonderten Zahlungen

(1)   Die Mittel, die für die Zahlung gemäß den Artikeln 126, 127, 128 und 129 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 einbezogen. Wird Artikel 126 Absatz 3 angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang XV und der tatsächlich angewendeten Obergrenze jedoch in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 einbezogen.

(2)   Artikel 132 gilt nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß den Artikeln 127, 128 und 129. Außer im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt Artikel 132 nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß Artikel 126.

(3)   Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 und die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

Artikel 131

Besondere Stützung

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können spätestens am 1. August 2009, 1. August 2010 oder 1. August 2011 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist.

(2)   Abweichend von Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erfolgt die Stützung für Maßnahmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c in Form einer Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge.

Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden.

(3)   Abweichend von Artikel 69 Absatz 6 beschaffen neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, die für die Stützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Mittel:

a)

durch Kürzung ihres jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 123 und/oder

b)

durch eine lineare Kürzung der Direktzahlungen außerhalb der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

(4)   Die Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzt.

Diese Beträge werden von dem jährlichen Finanzrahmen der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 123 Absatz 1 abgezogen.

KAPITEL 4

Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen

Artikel 132

Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen

(1)   Im Sinne dieses Artikels ist eine „mit der GAP vergleichbare nationale Regelung“ jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für nationale Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

(2)   Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen

a)

für alle Direktzahlungen um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 121 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus aufzustocken. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 65 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 50 Prozentpunkte über das in Artikel 121 Absatz 2 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Stärkekartoffeln auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufstocken. Für die Direktzahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die neuen Mitgliedstaaten die Direktzahlungen jedoch auf bis zu 100 % aufstocken. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 95 % im Jahr 2009 und 100 % ab 2010;

b)

i)

für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfen, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunkte. Jedoch ist für Litauen das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte;

ii)

in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 — bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 — zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte; und

der in Anhang VIII aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 51 Absatz 2 angepasst.

Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich dieser Ziffer genannten Gesamtbetrags werden die nationalen Direktzahlungen oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der tatsächlichen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

Für jede betreffende Direktzahlung kann ein neuer Mitgliedstaat entscheiden, entweder Buchstabe a oder Buchstabe b von Unterbsatz 1 anzuwenden.

Ab 2012 darf der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen.

(3)   Zypern kann die Direktbeihilfen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen Direktzahlungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gezahlt werden, bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten Anspruch hätte.

Die ergänzenden nationalen Beihilfen werden in der in Anhang XVI angegebenen Gesamthöhe gewährt.

Die ergänzenden nationalen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der GAP gegebenenfalls erforderlich werden.

Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

(4)   Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den Bedingungen der Absätze 5 und 8 ergänzende nationale Direktbeihilfen gewähren.

(5)   Der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in diesem Jahr gewährten ergänzenden nationalen Direktbeihilfen wird für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

a)

die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder

b)

eine oder mehrere der Direktzahlungen für 2009, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung möglich ist;

c)

eine oder mehrere der Direktzahlungen ab 2010, für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 dieser Verordnung möglich ist.

Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

a)

dem aus der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und

b)

dem Gesamtbetrag der Direktstützung, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

(6)   Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden nationalen Beihilfe festlegen.

(7)   Die Kommission

a)

nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen;

b)

legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz sie ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf;

c)

diese Genehmigungen unter dem Vorbehalt erteilen, dass erforderlichenfalls Anpassungen an die Entwicklungen der GAP vorgenommen werden.

(8)   Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in anderen als den neuen Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende nationale Zahlungen oder Beihilfen nicht in Betracht.

Artikel 133

Staatliche Beihilfe in Zypern

Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden nationalen Direktzahlungen bis Ende 2012 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten nationalen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XVII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die nationalen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der GAP gegebenenfalls erforderlich werden. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

TITEL VI

MITTELUMSCHICHTUNGEN

Artikel 134

Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

Ein Betrag von 22 000 000 EUR je Kalenderjahr steht als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Artikel 135

Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (36) erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 000 000 EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Artikel 136

Mittelübertragung an den ELER

Die Mitgliedstaaten können spätestens am 1. August 2009 beschließen, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 zu berechnenden Betrag für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, statt Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a in Anspruch zu nehmen.

TITEL VII

DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Durchführungsbestimmungen

Artikel 137

Bestätigung von Zahlungsansprüchen

(1)   Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

(3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich von Ausgaben zu treffen, die für Zahlungen getätigt wurden, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2009 gewährt worden sind.

Artikel 138

Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage

Die Titel III und IV finden keine Anwendung auf die französischen überseeischen Departments, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln.

Artikel 139

Staatliche Beihilfe

Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (37) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen gemäß den Artikeln 41, 57, 64, 68, 69, 70 und 71, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 86, Artikel 98 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 5, Artikel 120, Artikel 129 Absatz 3 sowie den Artikeln 131, 132 und 133 der vorliegenden Verordnung, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 140

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf die Artikel 6, 12, 28, 41, 45, 46, 47, 48, 51, 57, 58, 68, 69, 70, 71, 72 und 131.

Artikel 141

Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 142

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Sie umfassen insbesondere:

a)

Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

b)

Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erzielten Beträge;

c)

Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Antragstellungs — und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen, sowie über die Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten, und über die Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie zur Festsetzung des Haltungszeitraums, zum Entzug und zur Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 10 und 11;

d)

hinsichtlich der Betriebsprämienregelung Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der nationalen Reserve, die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 2 und 3 und die Einbeziehung der gekoppelten Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4;

e)

Durchführungsbestimmungen zu Titel V;

f)

Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung, sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 8 und 9;

g)

Bestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung, einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;

h)

für Hanf die besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;

i)

etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 1;

j)

etwa notwendige Änderungen der Anhänge V und IX insbesondere unter Berücksichtigung des neuen Gemeinschaftsrechts;

k)

die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Definition;

l)

etwaige Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;

m)

Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;

n)

Bestimmungen zu den Verwaltungskontrollen, den Vor-Ort-Kontrollen und den Kontrollen durch Fernerkundung;

o)

Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 4 und 22, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;

p)

etwa notwendige Änderungen des Anhangs VI unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 26;

q)

Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

r)

Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 2 und 3, im Notfall erforderlich und entsprechend begründet sind; solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist;

s)

für Baumwolle Bestimmungen über

i)

die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 90 Absatz 4,

ii)

die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.

KAPITEL 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 143

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 9, des Artikels 10 Absatz 4 sowie der Artikel 134, 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (38) sowie des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (39) und des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (40) zur Verfügung gestellt werden.

2.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.“

Artikel 144

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

Millionen EUR

 

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2010

Ab Haushaltsjahr 2011

Französische überseeische Departements

126,6

262,6

269,4

273,0

278,41

Azoren und Madeira

77,9

86,98

87,08

87,18

106,21

Kanarische Inseln

127,3

268,4

268,4

268,4

268,42“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24b

(1)   Bis 1. August 2009 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungsentwürfe zu ihrem Gesamtprogramm vor, um den Änderungen von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (41) Rechnung zu tragen.

(2)   Die Kommission beurteilt die eingereichten Änderungen und entscheidet über ihre Genehmigung vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2010.

Artikel 145

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (41).

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, die Kürzungen im Rahmen der Modulationen auf der Grundlage von Berechnungen, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf die Modulation beziehen, ohne Berücksichtigung des Ausschlusses von 5000 EUR gemäß Absatz 1 desselben Artikels anzuwenden und/oder“.

Artikel 146

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben.

Jedoch gelten die Artikel 20 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 66, 67, 68, 68a, 68b, 69, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 und Titel IV Kapitel 1 (Hartweizen), 5 (Energiepflanzen), 7 (Milchprämie), 10 (Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen), 10b (Beihilfe für Olivenhaine), 10c (Beihilfe für die Tabakerzeugung) und 10d (Flächenbeihilfe für Hopfen) derselben Verordnung weiterhin für das Jahr 2009.

(2)   Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannte Verordnung in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Verweise in anderen Rechtsakten auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang XVIII.

Artikel 147

Übergangsbestimmungen

Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.

Artikel 148

Übergangsregelung für die neuen Mitgliedstaaten

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um für die neuen Mitgliedstaaten den Übergang von der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung und anderen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV zu erleichtern, so werden sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 149

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Abweichend hiervon

a)

gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

b)

gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

c)

gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 63 vom 23.6.2007, S. 17.

(11)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(13)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(14)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(15)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(18)  ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 48.

(19)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

(20)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(21)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(22)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(23)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(24)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(25)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(26)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(27)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(28)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(29)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(30)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(31)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(32)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(33)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(34)  ABl. L 125 vom 23.5.96, S. 10.

(35)  ABl. L 125 vom 23.5.96, S. 3.

(36)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(37)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

(38)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(39)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(40)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“

(41)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“


ANHANG I

Verzeichnis der Stützungsregelungen

Bereich

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Einheitliche Betriebsprämie

Titel III der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel V Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung, die alle in diesem Anhang genannten Direktzahlungen, ausgenommen gesonderte Zahlungen, ersetzt

Hartweizen

Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

Flächenbezogene Beihilfe

Eiweißpflanzen

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Reis

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Schalenfrüchte

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Energiepflanzen

Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

Flächenbezogene Beihilfe

Stärkekartoffeln

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung

Erzeugungsbeihilfe für Erzeuger

Saatgut

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

Flächenbezogene Beihilfe

Schaf- und Ziegenfleisch

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung

Mutterschaf- und Ziegenprämie

Rindfleisch

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung

Sonderprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung) und Schlachtprämie

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

 

Besondere Stützung

Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

 

Olivenhaine

Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

Flächenbezogene Beihilfe

Seidenraupen

Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Beihilfe zur Förderung der Zucht

Tabak

Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

Flächenbezogene Beihilfe

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Herstellung von Zucker oder Inulinsirup

Artikel 126 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zuckerrüben und Zuckerrohr zur Herstellung von Zucker

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der vorliegenden Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Obst und Gemüse zur Verarbeitung

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der vorliegenden Verordnung

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

Erdbeeren und Himbeeren zur Verarbeitung

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der vorliegenden Verordnung

Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Obst und Gemüse

Artikel 127 der vorliegenden Verordnung

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Posei

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen

Ägäische Inseln

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen

Baumwolle

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe


(1)  Nur für das Jahr 2009.


ANHANG II

Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5

Buchstabe A

Umwelt

1.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d

2.

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43)

Artikel 4 und 5

3.

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

Artikel 3

4.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

5.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Gesundheit von Mensch und Tier

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

6.

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2005, S. 31)

Artikel 3, 4 und 5

7.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

Artikel 4 und 7

8.

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Artikel 3, 4 und 5

Buchstabe B

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

9.

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S.1)

Artikel 3

10.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7

11.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (1), Artikel 18, 19 und 20

12.

Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

Meldung von Krankheiten

13.

Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11)

Artikel 3

14.

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

Artikel 3

15.

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)

Artikel 3

Buchstabe C

Tierschutz

16.

Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)

Artikel 3 und 4

17.

Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33)

Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1

18.

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

Artikel 4


(1)  insbesondere umgesetzt durch:

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90: Artikel 2, 4 und 5;

Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c));

Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1;

Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6;

Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.


ANHANG III

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6

Gegenstand

Verbindliche Standards

Fakultative Standards

Bodenerosion:

Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

Keine Beseitigung von Terrassen

Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen

 

Organische Substanz im Boden:

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

Bearbeitung von Stoppelfeldern

Standards für die Fruchtfolge

Bodenstruktur:

Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

 

Geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend) und Feldrändern

Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen

 

Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen

Verbot des Rodens von Olivenbäumen

Schutz von Dauergrünland

Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand

Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung:

Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (1)

 

Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind


(1)  Anmerkung: „Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind“.


ANHANG IV

Millionen EUR

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

Belgien

583,2

575,4

570,8

569,0

Tschechische Republik

 

 

 

825,9

Dänemark

987,4

977,3

968,9

964,3

Deutschland

5 524,8

5 445,2

5 399,7

5 372,2

Estland

 

 

 

92,0

Irland

1 283,1

1 272,4

1 263,8

1 255,5

Griechenland

2 561,4

2 365,1

2 358,9

2 343,8

Spanien

5 018,3

5 015,5

4 998,3

5 010,3

Frankreich

8 064,4

7 943,7

7 876,2

7 846,8

Italien

4 345,9

4 147,9

4 121,0

4 117,9

Zypern

 

 

 

49,1

Lettland

 

 

 

133,9

Litauen

 

 

 

346,7

Luxemburg

35,6

35,2

35,1

34,7

Ungarn

 

 

 

1 204,5

Malta

 

 

 

5,1

Niederlande

836,9

829,1

822,5

830,6

Österreich

727,6

722,4

718,8

715,5

Polen

 

 

 

2 787,1

Portugal

557,7

545,0

545,0

545,0

Slowenien

 

 

 

131,5

Slowakei

 

 

 

357,9

Finnland

550,0

544,5

541,4

539,2

Schweden

733,1

726,5

721,1

717,5

Vereinigtes Königreich

3 373,1

3 345,6

3 339,6

3 336,1


ANHANG V

Verzeichnis der Getreidearten gemäß Artikel 9 Absatz 3

KN-Code

Bezeichnung

Getreide

 

1001 10 00

Hartweizen

1001 90

Andere Weizensorten und anderes Menggetreide als Hartweizen

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste

1004 00 00

Hafer

1005

Mais

1007 00

Körnersorghum

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körnersorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

0709 90 60

Zuckermais


ANHANG VI

Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26

Bereich

Rechtsgrundlage

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Wein

Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008


ANHANG VII

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 anzuwendende Koeffizienten

Mitgliedstaat

Grenze für die Schwelle in EUR

(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a)

Grenze für die Schwelle in Hektar

(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b)

Belgien

400

2

Bulgarien

200

0,5

Tschechische Republik

200

5

Dänemark

300

5

Deutschland

300

4

Estland

100

3

Irland

200

3

Griechenland

400

0,4

Spanien

300

2

Frankreich

300

4

Italien

400

0,5

Zypern

300

0,3

Lettland

100

1

Litauen

100

1

Luxemburg

300

4

Ungarn

200

0,3

Malta

500

0,1

Niederlande

500

2

Österreich

200

2

Polen

200

0,5

Portugal

200

0,3

Rumänien

200

0,3

Slowenien

300

0,3

Slowakei

200

2

Finnland

200

3

Schweden

200

4

Vereinigtes Königreich

200

5


ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 40

Tabelle 1

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

614 179

611 805

611 805

614 855

614 855

614 855

614 855

614 855

Dänemark

1 030 478

1 030 478

1 030 478

1 049 002

1 049 002

1 049 002

1 049 002

1 049 002

Deutschland

5 770 254

5 771 977

5 771 977

5 852 908

5 852 908

5 852 908

5 852 908

5 852 908

Griechenland

2 380 713

2 211 683

2 214 683

2 232 533

2 216 533

2 216 533

2 216 533

2 216 533

Spanien

4 858 043

5 091 044

5 108 650

5 282 193

5 139 444

5 139 444

5 139 444

5 139 444

Frankreich

8 407 555

8 420 822

8 420 822

8 521 236

8 521 236

8 521 236

8 521 236

8 521 236

Irland

1 342 268

1 340 521

1 340 521

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

Italien

4 143 175

4 207 177

4 227 177

4 370 024

4 370 024

4 370 024

4 370 024

4 370 024

Luxemburg

37 518

37 536

37 646

37 671

37 084

37 084

37 084

37 084

Niederlande

853 090

853 090

853 090

897 751

897 751

897 751

897 751

897 751

Österreich

745 561

745 235

745 235

751 606

751 606

751 606

751 606

751 606

Portugal

608 751

589 499

589 499

605 962

605 962

605 962

605 962

605 962

Finnland

566 801

565 520

565 520

570 548

570 548

570 548

570 548

570 548

Schweden

763 082

763 082

763 082

770 906

770 906

770 906

770 906

770 906

Vereinigtes Königreich

3 985 895

3 975 916

3 975 973

3 988 042

3 987 922

3 987 922

3 987 922

3 987 922


Tabelle 2 (1)

Bulgarien

287 399

336 041

416 372

499 327

580 087

660 848

741 606

814 295

Tschechische Republik

559 622

654 241

739 941

832 144

909 313

909 313

909 313

909 313

Estland

60 500

71 603

81 703

92 042

101 165

101 165

101 165

101 165

Zypern

31 670

38 928

43 749

49 146

53 499

53 499

53 499

53 499

Lettland

90 016

105 368

119 268

133 978

146 479

146 479

146 479

146 479

Litauen

230 560

271 029

307 729

346 958

380 109

380 109

380 109

380 109

Ungarn

807 366

947 114

1 073 824

1 205 037

1 318 975

1 318 975

1 318 975

1 318 975

Malta

3 752

4 231

4 726

5 137

5 102

5 102

5 102

5 102

Polen

1 877 107

2 192 294

2 477 294

2 788 247

3 044 518

3 044 518

3 044 518

3 044 518

Rumänien

623 399

729 863

907 473

1 086 608

1 264 472

1 442 335

1 620 201

1 780 406

Slowenien

87 942

103 389

117 406

131 537

144 236

144 236

144 236

144 236

Slowakei

240 014

280 364

316 964

355 242

388 176

388 176

388 176

388 176


(1)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.


ANHANG IX

Zahlungsansprüche nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

A.   Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen

1.

Im Sinne dieses Anhangs sind „Obst und Gemüse“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse und „Speisekartoffeln“ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 77 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 durch die Hektarzahl gemäß Nummer 3 dividiert wird.

2.

Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie

a)

der Höhe der Marktstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen erhalten hat,

b)

der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Reb- und Baumschulen genutzt werden,

c)

der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen

in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Die Anwendung der Kriterien in dieser Nummer kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Reb- und Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß dieser Nummer in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und anzuwendenden Hektarzahlen bis zum Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen.

3.

Die Mitgliedstaaten berechnen die anzuwendende Hektarzahl anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Flächen gemäß Nummer 2 Unternummer 1

4.

Ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im repräsentativen Zeitraum gemäß Nummer 2 durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, kann beantragen, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 auf Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des repräsentativen Zeitraums berechnet wird.

5.

War der gesamte repräsentative Zeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den betroffenen Mitgliedstaaten auf Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Nummer 3 gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesem Fall gilt Nummer 1 entsprechend.

6.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist schriftlich mitzuteilen.

B.   Wein (Rodung)

Betriebsinhaber, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, erhalten in dem Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche entsprechend der Fläche in Hektar, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben.

Der Wert pro Einheit dieser Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnitt des Werts der Ansprüche der jeweiligen Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch höchstens 350 EUR/ha betragen.

Wenn die Fläche in Hektar, für die ein Betriebsinhaber die Rodungsprämie bezogen hat, bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche bereits früher berücksichtigt wurde, so erhöht sich in Abweichung von Unternummer 1 der Wert der Zahlungsansprüche, die der betreffende Betriebsinhaber besitzt, um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der in Unternummer 1 genannten gerodeten Fläche in Hektar mit dem in Unternummer 2 genannten Wert pro Einheit ergibt.

C.   Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag und die anwendbare Hektarzahl für jeden Betriebsinhaber wie folgt fest:

a)

anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien;

b)

sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahl verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Bezugszeitraum mit Wirtschaftsjahren nach 2007/08 zugrunde gelegt werden, in denen die Übertragung auf Stützungsprogramme Ausgleichszahlungen an Betriebsinhaber betrifft, die zuvor eine Beihilfe zur Destillation von Trinkalkohol bezogen haben oder wirtschaftliche Empfänger der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;

c)

sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der genannte Referenzbetrag durch die anwendbare Hektarzahl dividiert wird.


ANHANG X

Anteil der Nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 54

1.

Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 54 Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat

Betrag

(Millionen EUR je Kalenderjahr)

Bulgarien

5,394

Tschechische Republik

0,414

Griechenland

35,733

Spanien

56,233

Frankreich

8,033

Italien

183,967

Zypern

0,274

Malta

0,932

Ungarn

4,512

Rumänien

1,738

Polen

6,715

Portugal

33,333

Slowakei

1,018

2.

Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 54 Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat

Betrag

(Millionen EUR je Kalenderjahr)

Bulgarien

0,851

Tschechische Republik

0,063

Griechenland

153,833

Spanien

110,633

Frankreich

44,033

Italien

131,700

Zypern

2009

4,856

2010

4,919

2011

4,982

2012

5,045

Ungarn

0,244

Rumänien

0,025

Portugal

2,900

Slowakei

0,007


ANHANG XI

Einbeziehung der gekoppelten Beihilfen in die Betriebsprämienregelung nach Artikel 63

1.

 

a)

Ab 2010: Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

ab spätestens 2012: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung;

c)

ab spätestens 2012: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung;

d)

ab spätestens 2012: Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung;

e)

ab spätestens 2012: Erzeugungsbeihilfe für Stärkekartoffelerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.

2.

 

a)

ab 2012: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel 4 Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

b)

ab 2012: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf gemäß Teil II Titel I Kapitel 4 Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

c)

ab 2012: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

d)

ab 2012: Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der vorliegenden Verordnung.

3.

 

Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat folgende Beihilfen und Zahlungen gewährt:

a)

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Ab 2012, soweit ein Mitgliedstaat folgende Beihilfen und Zahlungen gewährt:

a)

Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung;

b)

Zahlungen für Rindfleisch mit Ausnahme der Mutterkuhprämie gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung.

4.

 

Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die folgenden Zahlungen nicht mehr gewährt bzw. beschließt, sie auf einem niedrigeren Niveau zu gewähren:

a)

Zahlungen für Schafe und Ziegen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für den Fall, dass Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angewandt wird;

c)

Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.


ANHANG XII

Einbeziehung der gekoppelten Beihilfen in die Betriebsprämienregelung nach Artikel 64

Trockenfutter (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Dänemark

2 779

2 779

2 779

2 779

2 779

Deutschland

8 475

8 475

8 475

8 475

8 475

Irland

132

132

132

132

132

Griechenland

1 238

1238

1 238

1 238

1 238

Spanien

43 725

43 725

43 725

43 725

43 725

Frankreich

35 752

35 752

35 752

35 752

35 752

Italien

22 605

22 605

22 605

22 605

22 605

Niederlande

5 202

5 202

5 202

5 202

5 202

Österreich

64

64

64

64

64

Portugal

69

69

69

69

69

Finnland

10

10

10

10

10

Schweden

180

180

180

180

180

Vereinigtes Königreich

1 478

1 478

1 478

1 478

1 478

Tschechische Republik

922

922

922

922

922

Litauen

21

21

21

21

21

Ungarn

1 421

1 421

1 421

1 421

1 421

Polen

147

147

147

147

147

Slowakei

91

91

91

91

91


Qualitätsprämie für Hartweizen

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Griechenland

20 301

20 301

20 301

20 301

20 301

20 301

20 301

Spanien

22 372

22 372

22 372

22 372

22 372

22 372

22 372

Frankreich

8 320

8 320

8 320

8 320

8 320

8 320

8 320

Italien

42 457

42 457

42 457

42 457

42 457

42 457

42 457

Österreich

280

280

280

280

280

280

280

Portugal

80

80

80

80

80

80

80

Bulgarien

349

436

523

610

698

785

872

Zypern

173

198

223

247

247

247

247

Ungarn

70

80

90

100

100

100

100


Prämie für Eiweißpflanzen

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

84

84

84

84

84

84

84

Dänemark

843

843

843

843

843

843

843

Deutschland

7 231

7 231

7 231

7 231

7 231

7 231

7 231

Irland

216

216

216

216

216

216

216

Griechenland

242

242

242

242

242

242

242

Spanien

10 905

10 905

10 905

10 905

10 905

10 905

10 905

Frankreich

17 635

17 635

17 635

17 635

17 635

17 635

17 635

Italien

5 009

5 009

5 009

5 009

5 009

5 009

5 009

Luxemburg

21

21

21

21

21

21

21

Niederlande

67

67

67

67

67

67

67

Österreich

2 051

2 051

2 051

2 051

2 051

2 051

2 051

Portugal

214

214

214

214

214

214

214

Finnland

303

303

303

303

303

303

303

Schweden

2 147

2 147

2 147

2 147

2 147

2 147

2 147

Vereinigtes Königreich

10 500

10 500

10 500

10 500

10 500

10 500

10 500

Bulgarien

160

201

241

281

321

361

401

Tschechische Republik

1 858

2 123

2 389

2 654

2 654

2 654

2 654

Estland

169

194

218

242

242

242

242

Zypern

17

19

22

24

24

24

24

Lettland

109

124

140

155

155

155

155

Litauen

1 486

1 698

1 911

2 123

2 123

2 123

2 123

Ungarn

1 369

1 565

1 760

1 956

1 956

1 956

1 956

Polen

1 723

1 970

2 216

2 462

2 462

2 462

2 462

Rumänien

911

1 139

1 367

1 595

1 822

2 050

2 278

Slowenien

63

72

81

90

90

90

90

Slowakei

1 003

1 146

1 290

1 433

1 433

1 433

1 433


Kulturspezifische Zahlung für Reis

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Griechenland

11 407

11 407

11 407

11 407

11 407

11 407

11 407

Spanien

49 993

49 993

49 993

49 993

49 993

49 993

49 993

Frankreich

7 844

7 844

7 844

7 844

7 844

7 844

7 844

Italien

99 473

99 473

99 473

99 473

99 473

99 473

99 473

Portugal

11 193

11 193

11 193

11 193

11 193

11 193

11 193

Bulgarien

575

719

863

1007

1 151

1 294

1 438

Ungarn

524

599

674

749

749

749

749

Rumänien

25

32

38

44

50

57

63


Flächenzahlung für Schalenfrüchte

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

12

12

12

12

12

12

12

Deutschland

181

181

181

181

181

181

181

Griechenland

4 963

4 963

4 963

4 963

4 963

4 963

4 963

Spanien

68 610

68 610

68 610

68 610

68 610

68 610

68 610

Frankreich

2 089

2 089

2 089

2 089

2 089

2 089

2 089

Italien

15 710

15 710

15 710

15 710

15 710

15 710

15 710

Luxemburg

12

12

12

12

12

12

12

Niederlande

12

12

12

12

12

12

12

Österreich

12

12

12

12

12

12

12

Portugal

4 987

4 987

4 987

4 987

4 987

4 987

4 987

Vereinigtes Königreich

12

12

12

12

12

12

12

Bulgarien

579

724

868

1 013

1 158

1 302

1 447

Zypern

431

493

554

616

616

616

616

Ungarn

245

280

315

350

350

350

350

Polen

355

406

456

507

507

507

507

Rumänien

79

99

119

139

159

179

199

Slowenien

25

29

33

36

36

36

36

Slowakei

262

299

337

374

374

374

374


Faserflachs und -hanf (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

2 954

2 954

2 954

2 954

2 954

Dänemark

3

3

3

3

3

Deutschland

244

244

244

244

244

Spanien

138

138

138

138

138

Frankreich

13 592

13 592

13 592

13 592

13 592

Italien

50

50

50

50

50

Niederlande

1 111

1 111

1 111

1 111

1 111

Österreich

20

20

20

20

20

Finnland

5

5

5

5

5

Vereinigtes Königreich

83

83

83

83

83

Tschechische Republik

534

534

534

534

534

Lettland

104

104

104

104

104

Litauen

360

360

360

360

360

Ungarn

42

42

42

42

42

Polen

114

114

114

114

114


Prämie für Kartoffelstärke (Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Dänemark

3 743

3 743

3 743

3 743

3 743

Deutschland

16 279

16 279

16 279

16 279

16 279

Spanien

43

43

43

43

43

Frankreich

5 904

5 904

5 904

5 904

5 904

Niederlande

9 614

9 614

9 614

9 614

9 614

Österreich

1 061

1 061

1 061

1 061

1 061

Finnland

1 183

1 183

1 183

1 183

1 183

Schweden

1 381

1 381

1 381

1 381

1 381

Tschechische Republik

749

749

749

749

749

Estland

6

6

6

6

6

Lettland

129

129

129

129

129

Litauen

27

27

27

27

27

Polen

3 226

3 226

3 226

3 226

3 226

Slowakei

16

16

16

16

16


Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Dänemark

11 156

11 156

11 156

11 156

11 156

11 156

11 156

Deutschland

48 521

48 521

48 521

48 521

48 521

48 521

48 521

Spanien

129

129

129

129

129

129

129

Frankreich

17 598

17 598

17 598

17 598

17 598

17 598

17 598

Niederlande

28 655

28 655

28 655

28 655

28 655

28 655

28 655

Österreich

3 163

3 163

3 163

3 163

3 163

3 163

3 163

Finnland

3 527

3 527

3 527

3 527

3 527

3 527

3 527

Schweden

4 116

4 116

4 116

4 116

4 116

4 116

4 116

Tschechische Republik

1 563

1 786

2 009

2 232

2 232

2 232

2 232

Estland

12

13

15

17

17

17

17

Lettland

268

307

345

383

383

383

383

Litauen

56

64

72

80

80

80

80

Polen

6 731

7 692

8 654

9 615

9 615

9 615

9 615

Slowakei

34

39

44

48

48

48

48


Beihilfe für Olivenhaine

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Spanien

103 140

103 140

103 140

103 140

103 140

103 140

103 140

Zypern

2 051

2 344

2 637

2 930

2 930

2 930

2 930


Zahlung für Beerenfrüchte

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Bulgarien

552

552

552

552

552

Lettland

92

92

92

92

92

Litauen

138

138

138

138

138

Ungarn

391

391

391

391

391

Polen

11 040

11 040

11 040

11 040

11 040


ANHANG XIII

Liste der Saatenarten nach Artikel 87

KN-Code

Bezeichnung

Beihilfebetrag

(EUR/100 kg)

 

1.

Ceres

 

1001 90 10

Triticum spelta L.

14,37

1006 10 10

Oryza sativa L. (1)

 

langkörnige Sorten mit einer Länge von mehr als 6,0 Millimetern und mit einem Längen/ Dickenverhältnis von mindestens 3

17,27

andere Sorten, deren Körner eine Länge von mehr als, weniger als oder gleich 6,0 Millimetern und ein Längen/Dickenverhältnis von weniger als 3 aufweisen

14,85

 

2.

Oleagineae

 

ex 1204 00 10

Linum usitatissimum L. (Faserflachs)

28,38

ex 1204 00 10

Linum usitatissimum L. (Öllein)

22,46

ex 1207 99 10

Cannabis sativa L.  (2) (Sorten mit einem Tetrahydrocannabinol-Gehalt von höchstens 0,2 %)

20,53

 

3.

Gramineae

 

ex 1209 29 10

Agrostis canina L.

75,95

ex 1209 29 10

Agrostis gigantea Roth.

75,95

ex 1209 29 10

Agrostis stolonifera L.

75,95

ex 1209 29 10

Agrostis capillaris L.

75,95

ex 1209 29 80

Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J.S. und K.B. Prest.

67,14

ex 1209 29 10

Dactylis glomerata L.

52,77

ex 1209 23 80

Festuca arundinacea Schreb.

58,93

ex 1209 23 80

Festuca ovina L.

43,59

1209 23 11

Festuca pratensis Huds.

43,59

1209 23 15

Festuca rubra L.

36,83

ex 1209 29 80

Festulolium

32,36

1209 25 10

Lolium multiflorum Lam.

21,13

1209 25 90

Lolium perenne L.

30,99

ex 1209 29 80

Lolium x boucheanum Kunth

21,13

ex 1209 29 80

Phleum Bertolinii (DC)

50,96

1209 26 00

Phleum pratense L.

83,56

ex 1209 29 80

Poa nemoralis L.

38,88

1209 24 00

Poa pratensis L.

38,52

ex 1209 29 10

Poa palustris und Poa trivialis L.

38,88

 

4.

Leguminosae

 

ex 1209 29 80

Hedysarum coronarium L.

36,47

ex 1209 29 80

Medicago lupulina L.

31,88

ex 1209 21 00

Medicago sativa L. (Ökotypen)

22,10

ex 1209 21 00

Medicago sativa L. (Sorten)

36,59

ex 1209 29 80

Onobrichis viciifolia Scop.

20,04

ex 0713 10 10

Pisum sativum L. (partim) (Futtererbse)

0

ex 1209 22 80

Trifolium alexandrinum L.

45,76

ex 1209 22 80

Trifolium hybridum L.

45,89

ex 1209 22 80

Trifolium incarnatum L.

45,76

1209 22 10

Trifolium pratense L.

53,49

ex 1209 22 80

Trifolium repens L.

75,11

ex 1209 22 80

Trifolium repens L. var. giganteum

70,76

ex 1209 22 80

Trifolium resupinatum L.

45,76

ex 0713 50 10

Vicia faba L. (partim) (Ackerbohne)

0

ex 1209 29 10

Vicia sativa L.

30,67

ex 1209 29 10

Vicia villosa Roth.

24,03


(1)  Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

a)

Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

b)

die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

c)

zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

d)

das Ergebnis wird in Millimeter, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt.

(2)  Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) einer Sorte wird durch Analyse einer Probe konstanten Gewichts ermittelt. Das THC-Gewicht im Verhältnis zum Probengewicht darf für eine Gewährung der Beihilfe nicht mehr betragen als 0,2 %. Die vorgenannte Probe setzt sich zusammen aus dem oberen Drittel einer repräsentativen Zahl stichprobenweise zum Zeitpunkt der Abblüte ausgewählter Pflanzen, die von Stängeln und Samen befreit wurden.


ANHANG XIV

Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3

(in Millionen EUR)

Kalenderjahr

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Rumänien

Slowenien

Slowakei

2009

0,15

1,75

0,07

0,06

0,21

0,21

1,55

0,06

1,11

0,26

0,17

0,07

2010

0,17

2,04

0,08

0,07

0,24

0,24

1,81

0,07

1,30

0,30

0,19

0,08

2011

0,22

2,33

0,10

0,08

0,28

0,28

2,07

0,08

1,48

0,38

0,22

0,09

2012

0,26

2,62

0,11

0,09

0,31

0,31

2,33

0,09

1,67

0,45

0,25

0,11

2013

0,30

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,53

0,28

0,12

2014

0,34

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,60

0,28

0,12

2015

0,39

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,68

0,28

0,12

2016

0,43

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,75

0,28

0,12

Folgejahre

0,43

2,91

0,12

0,10

0,35

0,35

2,59

0,10

1,85

0,75

0,28

0,12


ANHANG XV

Obergrenzen für die Berechnung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 95 (Zucker)

(in Tausend EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

81 752

Bulgarien (1)

154

176

220

264

308

352

396

440

Tschechische Republik

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

44 245

Dänemark

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

34 478

Deutschland

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

278 254

Griechenland

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

29 384

Spanien

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

96 203

Frankreich

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

272 259

Irland

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

18 441

Italien

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

135 994

Lettland

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

6 616

Litauen

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

10 260

Ungarn

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

41 010

Niederlande

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

73 504

Österreich

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

32 955

Polen

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

159 392

Portugal

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

6 452

Rumänien (1)

3 536

4 041

5 051

6 062

7 072

8 082

9 093

10 103

Slowenien

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

3 740

Slowakei

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

19 289

Finnland

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

13 520

Schweden

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

34 082

Vereinigtes Königreich

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376

105 376


(1)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.


ANHANG XVI

Tabelle 1

Zypern: Ergänzende nationale Direktzahlungen bei Anwendung der normalen Regelungen für Direktzahlungen

(EUR)

Steigerungsstufen

60 %

70 %

80 %

90 %

Bereich

2009

2010

2011

2012

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (Getreide ohne Hartweizen)

4 220 705

3 165 529

2 110 353

1 055 176

Hartweizen

1 162 157

871 618

581 078

290 539

Körnerleguminosen

16 362

12 272

8 181

4 091

Milch und Milcherzeugnisse

1 422 379

1 066 784

711 190

355 595

Rindfleisch

1 843 578

1 382 684

921 789

460 895

Schafe und Ziegen

4 409 113

3 306 835

2 204 556

1 102 278

Olivenöl

3 174 000

2 380 500

1 587 000

793 500

Tabak

417 340

313 005

208 670

104 335

Bananen

1 755 000

1 316 250

877 500

0

Getrocknete Weintrauben

0

0

0

0

Mandeln

0

0

0

0

Insgesamt

1 842 0634

13 815 476

9 210 317

4 166 409

Ergänzende nationale Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung:

Der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen, der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gezahlt werden kann, entspricht der Summe der sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dieser Tabelle bei den in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren, sofern die Stützung in diesen Sektoren entkoppelt ist.

Tabelle 2

Zypern: Ergänzende nationale Direktzahlungen bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(EUR)

Bereich

2009

2010

2011

2012

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (ohne Hartweizen)

0

0

0

0

Hartweizen

1 795 543

1 572 955

1 350 367

1 127 779

Körnerleguminosen

0

0

0

0

Milch und Milcherzeugnisse

3 456 448

3 438 488

3 420 448

3 402 448

Rindfleisch

4 608 945

4 608 945

4 608 945

4 608 945

Schafe und Ziegen

10 724 282

10 670 282

10 616 282

10 562 282

Olivenöl

5 547 000

5 115 000

4 683 000

4 251 000

Getrocknete Weintrauben

156 332

149 600

142 868

136 136

Bananen

4 323 820

4 312 300

4 300 780

4 289 260

Tabak

1 038 575

1 035 875

1 033 175

1 030 475

Insgesamt

31 650 945

30 903 405

30 155 865

29 408 325


ANHANG XVII

STAATLICHE BEIHILFEN IN ZYPERN

(EUR)

Bereich

2009

2010

2011

2012

Getreide (ohne Hartweizen)

2 263 018

1 131 509

565 755

282 877

Milch und Milcherzeugnisse

562 189

281 094

140 547

70 274

Rindfleisch

64 887

0

0

0

Schafe und Ziegen

1 027 917

513 958

256 979

128 490

Schweinefleisch

2 732 606

1 366 303

683 152

341 576

Geflügel und Eier

1 142 374

571 187

285 594

142 797

Wein

4 307 990

2 153 995

1 076 998

538 499

Olivenöl

2 088 857

1 044 429

522 215

261 107

Tafeltrauben

1 058 897

529 448

264 724

132 362

Verarbeitete Tomaten

117 458

58 729

29 365

14 682

Bananen

127 286

63 643

31 822

15 911

Früchte von Laubbäumen einschlich Steinobst

2 774 230

1 387 115

693 558

346 779

Insgesamt

18 267 707

9 101 410

4 552 716

2 277 365


ANHANG XVIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 23

Artikel 7

Artikel 24

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 25

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 11

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 12

Artikel 8

Artikel 12a Absatz 1

Artikel 10

Artikel 12a Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 30

Artikel 32

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 3

Artikel 33

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 37

Artikel 36

Artikel 37

Anhang IX

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40 Absätze 1, 2 und 3

Anhang IX Buchstabe A Nummern 4, 5 und 6

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 31

Artikel 40 Absatz 5

Artikel 41

Artikel 40

Artikel 42

Artikel 41

Artikel 43

Anhang IX

Artikel 44 Absätze 1 und 2

Artikel 34

Artikel 44 Absätze 3 und 4

Artikel 35

Artikel 45

Artikel 42

Artikel 46

Artikel 43

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 44

Artikel 50

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 52

Artikel 39

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 45

Artikel 58

Artikel 46

Artikel 59

Artikel 47

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 49

Artikel 62

Artikel 63 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 63 Absatz 3

Artikel 48

Artikel 63 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 64

Artikel 51

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 52

Artikel 68

Artikel 53

Artikel 68a

Artikel 68b

Artikel 54

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 71a

Artikel 55

Artikel 71b

Artikel 56

Artikel 71c

Artikel 71d

Artikel 57

Artikel 71e

Artikel 58

Artikel 71f

Artikel 59

Artikel 71g

Artikel 71h

Artikel 61

Artikel 71i

Artikel 71j

Artikel 71k

Artikel 62

Artikel 71l

Artikel 71m

Artikel 60

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 68

Artikel 70

Artikel 69

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 79

Artikel 77

Artikel 80

Artikel 78

Artikel 81

Artikel 79

Artikel 73

Artikel 80

Artikel 74

Artikel 81

Artikel 75

Artikel 82

Artikel 76

Artikel 83

Artikel 82

Artikel 84

Artikel 83

Artikel 85

Artikel 84

Artikel 86 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 85 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 86 Absatz 3

Artikel 87

Artikel 120

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 77

Artikel 94

Artikel 78

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 87

Artikel 100

Artikel 101

Artikel 102

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 105

Artikel 106

Artikel 107

Artikel 108

Artikel 109

Artikel 110

Artikel 110a

Artikel 88

Artikel 110b

Artikel 89

Artikel 110c

Artikel 90

Artikel 110d

Artikel 91

Artikel 110e

Artikel 92

Artikel 110f

Artikel 110g

Artikel 110h

Artikel 110i

Artikel 110j

Artikel 110k

Artikel 110l

Artikel 110m

Artikel 110n

Artikel 110o

Artikel 110p

Artikel 110q

Artikel 93

Artikel 110r

Artikel 94

Artikel 110s

Artikel 95

Artikel 110t

Artikel 96

Artikel 110u

Artikel 97

Artikel 110v

Artikel 98

Artikel 111

Artikel 99

Artikel 112

Artikel 100

Artikel 113

Artikel 101

Artikel 114

Artikel 102

Artikel 115

Artikel 103

Artikel 116

Artikel 104

Artikel 117

Artikel 105

Artikel 118

Artikel 106

Artikel 119

Artikel 120

Artikel 107

Artikel 121

Artikel 108

Artikel 122

Artikel 109

Artikel 123

Artikel 110

Artikel 124

Artikel 125

Artikel 111

Artikel 126

Artikel 112

Artikel 127

Artikel 113

Artikel 128

Artikel 114

Artikel 129

Artikel 115

Artikel 130

Artikel 116

Artikel 131

Artikel 132

Artikel 133

Artikel 134

Artikel 135

Artikel 136

Artikel 136a

Artikel 137

Artikel 138

Artikel 117

Artikel 139

Artikel 118

Artikel 140

Artikel 119

Artikel 141

Artikel 142

Artikel 143

Artikel 143a

Artikel 121

Artikel 143b Absätze 1, 2, 9 und 10

Artikel 122

Artikel 143b Absätze 3 und 7

Artikel 123

Artikel 143b Absätze 4, 5 und 6

Artikel 124

Artikel 143b Absatz 13

Artikel 125

Artikel 143ba Absätze 1 bis 3

Artikel 126

Artikel 143ba Absatz 3a

Artikel 143ba Absätze 4 bis 6

Artikel 130

Artikel 143bb Absätze 1 und 2

Artikel 127

Artikel 143bb Absatz 3

Artikel 143bb Absätze 4 bis 6

Artikel 130

Artikel 143bc Absätze 1 und 2

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 143bc Absätze 3 und 4

Artikel 130 Absätze 1 und 2

Artikel 131

Artikel 143c Absätze 1 bis 8

Artikel 132

Artikel 143c Absatz 9

Artikel 133

Artikel 143c Absatz 10

Artikel 143d

Artikel 134

Artikel 143e

Artikel 135

Artikel 136

Artikel 137

Artikel 138

Artikel 139

Artikel 144

Artikel 141

Artikel 145

Artikel 142

Artikel 146

Artikel 140

Artikel 147

Artikel 148

Artikel 149

Artikel 150

Artikel 151

Artikel 152

Artikel 143

Artikel 144

Artikel 145

Artikel 153

Artikel 146

Artikel 154

Artikel 154a

Artikel 148

Artikel 155

Artikel 147

Artikel 155a

Artikel 156

Artikel 149


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/100


VERORDNUNG (EG) Nr. 74/2009 DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und die Umstrukturierung des Milchsektors als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft benannt.

(2)

Diesbezüglich hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den ‚GAP-Gesundheitscheck‘“ vorgelegt. Diese Mitteilung und die nachfolgenden Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

(3)

Die Gemeinschaft ist als Vertragspartei des Protokolls von Kyoto (4) aufgefordert, geeignete Politiken und Maßnahmen je nach ihren nationalen Gegebenheiten durchzuführen und/oder weiterzuentwickeln, wie beispielsweise die Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Erwägungen zum Klimawandel. Außerdem verpflichtet das Protokoll von Kyoto die Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme auszuarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an dessen Folgen vorgesehen sind. Diese Programme würden unter anderem die Land- und Forstwirtschaft betreffen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Förderung der ländlichen Entwicklung weiter gestärkt werden. Überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse unterstreichen den dringenden Handlungsbedarf. Die Gemeinschaft ist ferner aufgefordert, alle Möglichkeiten zur Senkung der Treibhausgasemissionen zu prüfen. Zwar hat die europäische Landwirtschaft bisher mehr als andere Sektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beigetragen, doch wird der Agrarsektor künftig seine Bemühungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz weiter verstärken müssen.

(4)

Infolge ernster Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zu Wasserknappheit und Dürre vom 30. Oktober 2007 die Auffassung vertreten, dass in den betreffenden GAP-Instrumenten eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung, einschließlich Wasserqualität, eingegangen werden sollte. Die europäische Landwirtschaft muss eine nachhaltige Wasserwirtschaft betreiben, um eine effizientere Nutzung der für die Landwirtschaft eingesetzten Mengen an Wasser zu erreichen und die Wasserqualität besser zu schützen. Aufgrund der erwarteten Klimaänderungen dürften Dürren häufiger und in größerem Umfang auftreten.

(5)

Ferner hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt“ vom 18. Dezember 2006 betont, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weiterhin eine große Herausforderung darstellt, die durch den Klimawandel und den Wasserbedarf weiter verschärft wird, und dass das Erreichen des Ziels der Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern wird, auch wenn bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind. Beim Schutz der biologischen Vielfalt kommt der europäischen Landwirtschaft eine Schlüsselrolle zu.

(6)

Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Gemeinschaftsprioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (5) genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

(7)

Innovationen können insbesondere zur Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Verfahren beitragen und werden daher die Anstrengungen unterstützen, Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt anzugehen. Daher sollten Innovationen mit Bezug zu diesen Herausforderungen gezielt gefördert werden, um die Wirksamkeit der betreffenden Vorhaben zu erhöhen.

(8)

Da die Geltungsdauer der Milchquotenregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) im Jahr 2015 abläuft, müssen die Milcherzeuger insbesondere in den benachteiligten Regionen besondere Anstrengungen unternehmen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Daher sollte diese besondere Situation auch als eine neue Herausforderung bezeichnet werden, welche die Mitgliedstaaten bewältigen können sollten, um eine „sanfte Landung“ ihrer Milchsektoren sicherzustellen.

(9)

Aufgrund der Wichtigkeit der genannten Prioritäten sollten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung genehmigte Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen.

(10)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates (7) erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Mittel erhalten, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft überprüfen, um einen Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben. Diese Verpflichtung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, die ab 2010 infolge der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (8) zusätzliche Finanzmittel erhalten werden und ab 2011 die nicht verwendeten Beträge, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung nach dieser Verordnung zur Verfügung stehen und die sie für die Übertragung auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen.

(11)

Für die Aufnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowie für die Übermittlung der überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum an die Kommission sollte eine Frist gesetzt werden, die den Mitgliedstaaten genügend Zeit einräumt, um ihre Programme aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zu ändern.

(12)

Da gemäß den Beitrittsakten 2003 und 2005 die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Bulgariens und Rumäniens Direktzahlungen nach einem abgestuften Verfahren erhalten und da die Vorschriften für die Modulation für die betreffenden Betriebsinhaber erst ab 2012 gelten, brauchen die neuen Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategiepläne nicht anzupassen. Die für sie geltenden Fristen für die Überprüfung und die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten entsprechend angepasst werden. Da aus dem gleichen Grund die Vorschriften für die Modulation in Bulgarien und Rumänien erst ab 2013 gelten, sollte die Verpflichtung zur Überprüfung der nationalen Strategiepläne und der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für diese beiden neuen Mitgliedstaaten nicht gelten.

(13)

Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Verpflichtungen angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten und ihrer potenziellen Wirkung festgelegt werden.

(14)

Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte vorgesehen werden, dass höhere Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben festgesetzt werden können.

(15)

Um die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft zu fördern, sollte in Bezug auf die Zusammensetzung der Projektpartner mehr Flexibilität gestattet sein.

(16)

Landwirten, die von erheblichen Kürzungen ihrer Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (9) betroffen sind, sollten vom Haushaltsjahr 2011 an befristete, degressive und nicht diskriminierende Umstrukturierungshilfen gewährt werden. Diese Beihilfen sollten im Wege der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum vergeben werden, um den betroffenen Landwirten dabei zu helfen, sich an die geänderten Bedingungen anzupassen, indem sie sich auf andere Wirtschaftstätigkeiten innerhalb und außerhalb des Agrarsektors verlegen.

(17)

Im Interesse einer größeren Flexibilität bei Beihilfen, die sich auf die Agrarumwelt auswirken, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen beenden und in gleicher Höhe Beihilfen im Rahmen der ersten Säule bereitstellen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass dabei die wirtschaftlichen Interessen und die berechtigten Erwartungen der Begünstigten berücksichtigt werden und der Nutzen für die Umwelt insgesamt gewahrt bleibt.

(18)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance-Regelung“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und Hilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums. Allerdings lassen sich Unterschiede zwischen den beiden Anwendungsbereichen feststellen, denn einige Bestimmungen der Cross-Compliance-Regelung für Direktzahlungen wurden nicht in die entsprechende Regelung für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen. Im Interesse der Kohärenz sollte die Cross-Compliance-Regelung für die Entwicklung des ländlichen Raums an die Regelung für Direktzahlungen angeglichen werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Haftung bei der Übertragung von Flächen, die Mindestschwellen für die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen, geringfügige Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen, die spezifischen Kriterien, die bei der Festlegung detaillierter Vorschriften über die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen zu berücksichtigen sind, sowie die neuen Fristen für die Anwendung der Tierschutzanforderungen in den neuen Mitgliedstaaten.

(19)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Finanzmittel, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach dieser Verordnung frei werden, sowie ab 2011 die nicht verwendeten Beträge, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung nach dieser Verordnung zur Verfügung stehen und die die Mitgliedstaaten für die Übertragung auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen, für die Förderung des Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. Ein Betrag in gleicher Höhe sollte für die Unterstützung von Vorhaben zur Bewältigung der neuen Herausforderungen bereitgestellt werden.

(20)

In Anbetracht der zusätzlichen, spezifischen und verbindlichen Verwendung der diesen Finanzmitteln entsprechenden Beträge dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(21)

Da sich auf Gemeinschaftsebene Herausforderungen von großer Tragweite stellen, die dringend bewältigt werden müssen, sollte die Beteiligung des ELER aufgestockt werden, um die Durchführung von diesbezüglichen Vorhaben zu fördern.

(22)

Funktion und Aufgaben des Begleitausschusses bei Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten angepasst werden, um die Wirksamkeit seiner Arbeit zu erhöhen.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit und Vereinfachung sind die Vorschriften über die Nichtanwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden, klarer zu fassen und zu harmonisieren.

(24)

Um die Niederlassung junger Landwirte zu fördern und ihnen nach der Niederlassung auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern, sollte der Förderhöchstbetrag heraufgesetzt werden.

(25)

Damit der neue Rahmen für die Durchführung der überprüften nationalen Strategiepläne und Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum — insbesondere mit Blick auf die durch die Modulation frei werdenden Beträge — fristgerecht vorliegt, sollte diese Verordnung ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 1. Januar 2009 an gelten. Ungeachtet der rückwirkenden Anwendung sollte angesichts der Art der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung der Grundsatz der Rechtssicherheit für die betroffenen Begünstigten uneingeschränkt beachtet werden. Mit Rücksicht auf diesen Grundsatz sollten die geänderten Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen erst vom 1. Januar 2010 an gelten.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und eine gesonderte Aufstellung der Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung;“

2.

In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

Überprüfung

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der ab 2010 zusätzliche Mittel aufgrund der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) sowie ab 2011 Beträge infolge von Artikel 136 derselben Verordnung erhält, überprüft nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Der überprüfte nationale Strategieplan gemäß Absatz 1 wird der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 übermittelt.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

(1)   Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:

a)

Klimawandel,

b)

erneuerbare Energien,

c)

Wasserwirtschaft,

d)

biologische Vielfalt,

e)

Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors,

f)

Innovationen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Prioritäten.

Die Arten von Vorhaben, die mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen müssen, dienen dem Erreichen von Zielen wie der Realisierung der potenziellen Wirkungen gemäß Anhang II. Dieser Anhang enthält eine indikative Liste solcher Arten von Vorhaben und ihrer potenziellen Wirkungen.

Die überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die sich auf die Vorhaben gemäß dem vorliegenden Absatz beziehen, werden der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 übermittelt.

(2)   Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden.

(3)   Ab 1. Januar 2010 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch

a)

eine Liste der Arten von Vorhaben und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1;

b)

eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013.

(4)   Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in den Einleitungssätzen der Absätze 1 und 3 genannten Datums der 1. Januar 2013, anstelle des in Absatz 1 genannten Datums für die Übermittlung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der 30. Juni 2012 und anstelle des in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

(5)   Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.“

4.

In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Beträge, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a ergeben, werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.“

5.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgenden Wortlaut:

„d)

Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung

i)

landwirtschaftlicher Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess (für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien),

ii)

der Gründung von Erzeugergemeinschaften (für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien),

iii)

landwirtschaftlicher Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen.“

6.

In Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.“

7.

Folgender Artikel wird in Unterabschnitt 4 „Voraussetzungen für Übergangsmaßnahmen“ als letzter Artikel angefügt:

„Artikel 35a

Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden

(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii für landwirtschaftliche Betriebe, die sich aufgrund der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen, wird Landwirten gewährt, deren Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2010 um mehr als 25 % gegenüber 2009 gekürzt werden und die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.

(2)   Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach 12 Monaten überprüft.

(3)   Die Unterstützung wird ausschließlich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Form einer degressiven Pauschalbeihilfe gewährt. Die Unterstützung ist auf den im Anhang I festgelegten Höchstbetrag beschränkt, übersteigt jedoch keinesfalls 50 % des Betrags, um den die Direktzahlungen gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1782/2003 gegenüber 2009 gekürzt werden.“

8.

In Artikel 39 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen einstellen, ohne dass die betreffenden Begünstigten verpflichtet sind, die bereits empfangenen Beihilfen zurückzuerstatten, vorausgesetzt

a)

im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden erneut Beihilfen zur Verfügung gestellt, für die Bestimmungen gelten, die ebenso umfassende Auswirkungen auf die Agrarumwelt haben wie die beendeten Agrarumweltmaßnahmen;

b)

die Beihilfen sind für die betreffenden Begünstigten finanziell nicht weniger vorteilhaft;

c)

die betreffenden Begünstigten werden über diese Möglichkeit informiert, wenn sie ihre Verpflichtungen eingehen.“

9.

Folgender Artikel wird in Unterabschnitt 4 „Einhaltung von Normen“ eingefügt:

„Artikel 50a

Grundlegende Anforderungen

(1)   Der Begünstigte der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v erfüllt für den gesamten Betrieb die in den Artikeln 5 und 6 sowie in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung und Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Die Auflage zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gilt nicht für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Betrieb und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die keine Unterstützung gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v dieser Verordnung beantragt wurde.

(2)   Die zuständige nationale Behörde teilt dem Begünstigten das Verzeichnis der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit, wobei sie auch elektronische Mittel einsetzt.“

10.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend ‚betreffendes Kalenderjahr‘ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag dieser dem Begünstigten für das betreffende Kalenderjahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen nach den in Absatz 4 genannten Durchführungsbestimmungen gekürzt oder ausgeschlossen.

Die Kürzung oder der Ausschluss gemäß Unterabsatz 1 findet auch Anwendung, wenn die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt und der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv gestellt hat.

Die Unterabsätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der Flächen übertragen wurden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet ‚Übertragung‘ jeden Vorgang, bei dem die Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, in dem betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird abweichend von Unterabsatz 3 die Kürzung oder der Ausschluss beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.“

11.

Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 eine Frist eingeräumt wurde, erfolgen während dieser Frist keine Kürzungen oder Ausschlüsse von Zahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels.

Ungeachtet des Absatzes 1 und gemäß den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.“

12.

In Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

a)

In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird das Datum „1. Januar 2011“ durch „1. Januar 2013“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 3 Buchstabe c wird das Datum „1. Januar 2014“ durch „1. Januar 2016“ ersetzt.

13.

Artikel 51 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Begünstigte nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Begünstigte dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

b)

Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

c)

Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 1.“

14.

In Artikel 69 werden folgende Absätze eingefügt:

„(5a)   Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie ab 2011 aus Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.

(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der Betrag gemäß Absatz 5a, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zurückerstattet.

(5c)   Die Beträge nach Absatz 5a dieses Artikels bleiben bei der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unberücksichtigt.“

15.

In Artikel 70 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in Konvergenzregionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt, sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 derselben Verordnung ergeben.“

16.

Artikel 78 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.“

17.

Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 89 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

18.

Im Titel des Anhangs und in den folgenden Artikeln wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt: Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 88 Absätze 2, 4 und 6.

19.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Der in Zeile 1 Spalte 1 genannte Betrag (in EUR) für die „Niederlassungsbeihilfe“ nach Artikel 22 Absatz 2 wird durch „70 000“ ersetzt.

b)

Nach Zeile 11 betreffend Beihilfen für Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 wird folgende Zeile angefügt:

„35a Absatz 3

Höchstbeihilfebetrag Umstrukturierungen infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung

 

je Betrieb

4 500

3 000

1 500

in 2011

in 2012

in 2013“;

c)

Die Endnote „*“ erhält folgende Fassung:

„(*)

Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 40 000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 40 000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 70 000 EUR nicht überschreiten.“

d)

Die Endnote „****“ erhält folgende Fassung:

„(****)

Diese Beträge können bei den in Artikel 16a genannten Arten von Vorhaben und in anderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.“

20.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009, mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 10, 11 und 13, die ab dem 1. Januar 2010 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)  Angenommen durch Entscheidung 2002/358/EG des Rates (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(8)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatt.

(9)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16“.


ANHANG

„ANHANG II

Indikative Liste der Arten von Vorhaben und der potenziellen Wirkungen für die Prioritäten nach Artikel 16a

Priorität: Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung der Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)

Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. Verwendung von Baumaterialien, die Wärmeverluste verringern)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) durch Energieeinsparungen

Präventionsmechanismen gegen Schäden durch klimabedingte Extremereignisse (z.B. Hagelnetze)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Verringerung der negativen Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Methoden der Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, diversifizierte Fruchtfolgen)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung,

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels auf den Boden

Änderung der Flächennutzung (z.B. Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, Dauerstilllegung)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung

Extensivierung der Tierhaltung (z.B. niedrigere Bestandsdichte) und Grünlandwirtschaft

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)

Aufforstung, Einrichtung von agrarforstwirtschaftlichen Systemen

Artikel 43 und Artikel 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Artikel 44: Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung

Maßnahmen zur Hochwasservermeidung und zum Hochwassermanagement (z.B. Vorhaben zum Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland)

Artikel 20: Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen;

Verringerung der negativen Auswirkungen klimawandelbedingter extremer Wetterereignisse auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial

Ausbildung und Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten in Bezug auf den Klimawandel

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 24: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Artikel 58: Ausbildung und Information

Ausbildungsmaßnahmen und Beratung für Landwirte zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Anpassung an den Klimawandel

Vorbeugende Aktionen gegen Waldbrände und klimabedingte Naturkatastrophen

Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Kohlenstoffbindung in Wäldern; Verhinderung von Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen), Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder

Umstellung auf resistentere Waldbestandsarten

Artikel 47: Waldumweltmaßnahmen

Artikel 49: Nichtproduktive Investitionen

Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder

Priorität: Erneuerbare Energien

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Biogasproduktion mit organischen Abfällen (betriebliche/örtliche Anlagen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Ersatz fossiler Brennstoffe, Reduzierung von Methan (CH4)

Mehrjährige Energiepflanzen (Niederwald mit Kurzumtrieb und krautige Gramineen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Ersatz fossiler Brennstoffe, Kohlenstoffbindung, Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O)

Erneuerbare Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Anlagen/Infrastruktur für erneuerbare Energie aus Biomasse und anderen erneuerbaren Quellen (Sonnen- und Windenergie, Erdwärme)

Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Artikel 30: Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Ersatz fossiler Brennstoffe

Information und Verbreitung von Wissen über erneuerbare Energien

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 58: Ausbildung und Information

Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit anderer Maßnahmen in Bezug auf erneuerbare Energien

Priorität: Wasserwirtschaft

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Technologien zur Wassereinsparung (z.B. effiziente Bewässerungssysteme);

Wasseraufbewahrung (einschließlich Überflutungsflächen);

wassersparende Produktionsverfahren (z.B. angepasste Anbaustrukturen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 30: Infrastruktur

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser und zur Wasseraufbewahrung

Wiederherstellung von Feuchtgebieten;

Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Sümpfe

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 38: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässer, Schutz und Verbesserung der Wasserqualität

Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in forst-/agrarforstwirtschaftliche Systeme

Artikel 43 und Artikel 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Schutz und Verbesserung der Wasserqualität

Anlagen zur Abwasserbehandlung in den landwirtschaftlichen Betrieben und bei der Verarbeitung und Vermarktung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser

Anlage und Pflege naturnaher Gewässer;

Schaffung natürlicher Ufer;

unbegradigte Flüsse

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Erhaltung hochwertiger Gewässer, Schutz und Verbesserung der Wasserqualität

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Zwischenfruchtanbau, ökologischer/biologischer Landbau, Umstellung Ackerland auf Dauergrünland)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Beitrag zur verringerten Auswaschung verschiedener Verbindungen, einschließlich des Phosphoreintrags ins Wasser

Information und Verbreitung von Wissen über Wasserwirtschaft

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 58: Ausbildung und Information

Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Wasserwirtschaft

Priorität: Biologische Vielfalt

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Flächen;

extensive Tierhaltung;

integrierte und ökologische/biologische Erzeugung

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhaltung artenreicher Vegetationstypen; Schutz und Pflege von Grünland

Mehrjährige Feld- und Uferrandstreifen sowie Biobedsysteme;

Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000;

Anlage/Pflege von Biotopen/Habitaten innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten;

Änderung der Flächennutzung (extensive Grünlandwirtschaft, Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland, langfristige Stilllegung);

Pflege von ökologisch wertvollen mehrjährigen Gewächsen;

Einrichtung und Erhaltung von Streuobstwiesen

Artikel 38 und Artikel 46: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Schutz von Vögeln und anderen Wildtieren und bessere Vernetzung von Biotopen, reduzierter Eintrag von Schadstoffen in angrenzenden Habitaten, Erhaltung geschützter Tiere und Pflanzen

Schutz der genetischen Vielfalt

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhaltung der genetischen Vielfalt

Information und Verbreitung von Wissen über Biodiversität

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 58: Ausbildung und Information

Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Biodiversität

Priorität: Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Investitionsbeihilfen für die Milcherzeugung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors

Verbesserungen bei der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors

Innovationen im Milchsektor

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors

Grünlandprämien und extensive Tierhaltung; ökologische/biologische Milcherzeugung; Dauergrünlandprämien in benachteiligten Gebieten; Weidegangprämien

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhöhung der Umweltfreundlichkeit des Milchsektors

Priorität: Innovative Ansätze mit Bezug zu den in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Prioritäten

Innovative Vorhaben betreffend die Milderung der Folgen des Klimawandels und Anpassungsmaßnahmen

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Reduzierung der Treibhausgasemissionen und Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel

Innovative Vorhaben zur Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Ersatz fossiler Brennstoffe und Reduzierung der Treibhausgasemissionen

Innovative Vorhaben zur Förderung der Wasserwirtschaft

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Verstärkung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser und zur Verbesserung der Wasserqualität

Innovative Vorhaben für den Erhalt der biologischen Vielfalt

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Aufhalten des Rückgangs der biologischen Vielfalt“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/112


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

(2009/61/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2006/144/EG (2) hat der Rat die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (nachstehend „strategische Leitlinien der Gemeinschaft“) erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) können die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft einer Revision unterzogen werden, um wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(3)

Bei der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und die Umstrukturierung des Milchsektors als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen. Die Zielsetzungen für diese Prioritäten sollten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum verstärkt werden.

(4)

In den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sollten die Bereiche bestimmt werden, die bei der Umsetzung der revidierten Gemeinschaftsprioritäten für Klimaschutz, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und die Umstrukturierung des Milchsektors von Bedeutung sind.

(5)

Die Wirksamkeit der Maßnahmen in Verbindung mit den Prioritäten Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt sollte durch Innovation erhöht werden. In diesem Zusammenhang kann durch Innovationsförderung in besonderem Maße zu den Zielen beigetragen werden, indem neue Technologien, Produkte und Verfahren entwickelt werden.

(6)

Auf der Grundlage der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sollte jeder Mitgliedstaat seine nationale Strategie überarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bildet.

(7)

Der Beschluss 2006/144/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2006/144/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.


ANHANG

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) im Anhang des Beschlusses 2006/144/EG werden wie folgt geändert:

(1)

In Teil 2 wird folgende Nummer angefügt:

„2.5.   Den neuen Herausforderungen begegnen

Bei der Prüfung der Reformen von 2003 wurde auch das Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP und der Finanzierung der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet. Da der Gesamthaushalt der GAP bis Ende 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die ländliche Entwicklung nur durch eine Erhöhung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden benötigt, um die Bemühungen für die Prioritäten der Gemeinschaft in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt (einschließlich der zugehörigen Innovationsförderung) und Umstrukturierung des Milchsektors zu verstärken.

i)

Klimaschutz und Energie sind zu Prioritäten geworden, da die EU eine führende Rolle bei der Entwicklung einer kohlenstoffarmen Weltwirtschaft übernommen hat. Der Europäische Rat hat im März 2007 Schlussfolgerungen (1) verabschiedet, wonach die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um mindestens 20 % (30 % im Rahmen eines internationalen Abkommens über die globalen Ziele) reduziert werden und für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch ein verbindliches Ziel von 20 % bis 2020 gilt, das einen Anteil von 10 % Biokraftstoffen am verkehrsbedingten Benzin- und Dieselverbrauch einschließt. Land- und Forstwirtschaft können wichtige Beiträge zur Lieferung der Rohstoffe für Bioenergie, zur Kohlenstoffbindung und zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten.

ii)

Die Ziele der EU für die Wasserpolitik sind in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) festgelegt, die im Zeitraum 2010-2012 zur vollen Anwendung gelangen wird. Als Großverbraucher von Wasser und Wasserressourcen haben Land- und Forstwirtschaft eine wichtige Funktion bei einer nachhaltigen Wasserwirtschaft in Bezug auf Menge und Qualität. In der Anpassungsstrategie zur Bewältigung der bereits unvermeidbaren Klimaveränderungen wird der Wasserwirtschaft eine wachsende Bedeutung zukommen.

iii)

Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, den Rückgang der Artenvielfalt bis 2010 aufzuhalten, doch die Realisierung dieses Ziels erscheint immer fraglicher. Die biologische Vielfalt Europas ist weitgehend von der Land- und Forstwirtschaft abhängig, und die Bemühungen zu ihrem Schutz müssen verstärkt werden, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten negativen Folgen des Klimawandels und den zunehmenden Wasserbedarf.

iv)

Die Milcherzeuger leisten mit nachhaltiger Landwirtschaft einen maßgeblichen Beitrag zur Erhaltung des ländlichen Raums, insbesondere in benachteiligten Regionen. Angesichts ihrer hohen Produktionskosten und des Strukturwandels, mit dem sie infolge des Auslaufens der Milchquotenregelung konfrontiert sind, sollten flankierende Unterstützungsmaßnahmen für die Milcherzeuger getroffen werden, um ihnen eine bessere Anpassung an die neuen Marktbedingungen zu ermöglichen.

v)

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können insbesondere zum Einsatz kommen, um die Innovation in den Bereichen Wasserwirtschaft, Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien, Schutz der biologischen Vielfalt sowie Eindämmung der Klimaänderungen und Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen und sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit als auch für die Umwelt vorteilhafte Lösungen zu erzielen. Zur Förderung einer umfassenden Nutzung der Innovation sollte eine spezielle Unterstützung für innovative Maßnahmen in Verbindung mit den neuen Herausforderungen bereitgestellt werden.“

(2)

In Teil 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„3.4a.   Die neuen Herausforderungen bewältigen

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt (einschließlich der zugehörigen Innovationsförderung) und die Umstrukturierung des Milchsektors sind entscheidende Herausforderungen für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebiete Europas. Im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz werden Land- und Forstwirtschaft einen größeren Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung leisten müssen. Die neuen Ziele der EU für den Gesamtverbrauch an Brennstoffen und Energie bis 2020 können u. a. durch die erhöhte Produktion von erneuerbarer Energie aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erreicht werden. Eine nachhaltigere Wasserwirtschaft im Agrarsektor ist unerlässlich, um eine quantitativ und qualitativ ausreichende Wasserversorgung in der Zukunft sicherzustellen und sich an die erwarteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen anzupassen. Eine bedeutende Aufgabe bleibt auch die Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt. Durch Innovationsförderung in Verbindung mit den oben genannten neuen Herausforderungen kann die Umsetzung dieser Prioritäten erleichtert werden. Angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung ist eine Umstrukturierung der Landwirtschaft immer dringender geboten. In diesem Zusammenhang werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wichtig sein, um die Umstrukturierung des Milchsektors zu flankieren. Die zusätzlichen Mittel, die ab 2010 durch die Erhöhung der obligatorischen Modulation zur Verfügung stehen, sollten zur Stärkung der Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Umstrukturierung des Milchsektors eingesetzt werden.

Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Förderung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen können unter anderem folgende Arten von Vorhaben umfassen:

i)

Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.

ii)

Die Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 können insbesondere zur Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung artenreicher Vegetationstypen und Schutz und Pflege von Grünland sowie extensive Wirtschaftsweisen eingesetzt werden. Spezifische Agrarumwelt- oder Aufforstungsmaßnahmen unter diesem Schwerpunkt können auch zur Steigerung der Kapazitäten für eine bessere quantitative Bewirtschaftung der vorhandenen Wasserressourcen und die Erhaltung ihrer Qualität beitragen. Ferner werden durch bestimmte Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen die Emissionen von Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) gesenkt und die Kohlenstoffbindung gefördert.

iii)

Unter den Schwerpunkten 3 und 4 können Projekte und Zusammenarbeit für erneuerbare Energien auf lokaler Ebene sowie die Diversifizierung von Landwirtschaftsbetrieben zugunsten der Erzeugung von Bioenergie gefördert werden. Die Erhaltung des natürlichen Erbes kann zum Schutz ökologisch wertvoller Biotope und Gewässer beitragen.

iv)

Da alle ländlichen Gebiete mit Fragen des Klimawandels und erneuerbarer Energien konfrontiert sind, können die Mitgliedstaaten den lokalen Aktionsgruppen in Schwerpunkt 4 (Leader) nahe legen, diese als Querschnittsthemen in ihre lokale Entwicklungsstrategien aufzunehmen. Die Gruppen sind besonders gut geeignet, zur Anpassung an den Klimawandel und zu Lösungen für erneuerbare Energien beizutragen, die auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt sind.

v)

Innovation kann sich besonders positiv auf die Bewältigung der neuen Herausforderungen des Klimawandels, der Erzeugung erneuerbarer Energien, einer nachhaltigeren Wasserwirtschaft und der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt auswirken. Innovationsförderung in diesen Bereichen könnte darin bestehen, dass die Entwicklung, die Einführung und die Anwendung einschlägiger Technologien, Produkte und Verfahren gefördert werden.

vi)

Grundsätzlich soll die Förderung auf solche Vorhaben ausgerichtet werden, die den Zielen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen und zu positiven potenziellen Wirkungen in Bezug auf die neuen Prioritäten beitragen, wie sie in Anhang II derselben Verordnung aufgeführt sind.“


(1)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel (8. und 9. März 2007) (Dok. 7224/07).

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/s3


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