ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
|
||
|
* |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
|
|
|
Europäische Zentralbank |
|
|
|
2008/874/EG |
|
|
* |
|
|
IV Sonstige Rechtsakte |
|
|
|
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
|
|
|
Gemeinsamer EWR-Ausschuss |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
||
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2008 DER KOMMISSION
vom 19. November 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. November 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
25,7 |
MA |
60,9 |
|
TR |
73,4 |
|
ZZ |
53,3 |
|
0707 00 05 |
JO |
167,2 |
MA |
46,2 |
|
TR |
85,9 |
|
ZZ |
99,8 |
|
0709 90 70 |
MA |
60,6 |
TR |
121,2 |
|
ZZ |
90,9 |
|
0805 20 10 |
MA |
65,6 |
ZZ |
65,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
57,6 |
HR |
50,0 |
|
IL |
69,8 |
|
MA |
82,1 |
|
TR |
66,3 |
|
ZZ |
65,2 |
|
0805 50 10 |
MA |
65,5 |
TR |
71,0 |
|
ZA |
60,1 |
|
ZZ |
65,5 |
|
0806 10 10 |
BR |
212,8 |
TR |
128,6 |
|
US |
272,9 |
|
ZA |
108,3 |
|
ZZ |
180,7 |
|
0808 10 80 |
CA |
87,1 |
CL |
67,1 |
|
CN |
55,8 |
|
MK |
33,4 |
|
US |
102,5 |
|
ZA |
90,5 |
|
ZZ |
72,7 |
|
0808 20 50 |
CL |
58,0 |
CN |
46,9 |
|
KR |
112,1 |
|
TR |
103,0 |
|
ZZ |
80,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1149/2008 DER KOMMISSION
vom 19. November 2008
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1133/2008 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. November 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.
(4) ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 61.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 20. November 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
24,58 |
4,01 |
1701 11 90 (1) |
24,58 |
9,24 |
1701 12 10 (1) |
24,58 |
3,82 |
1701 12 90 (1) |
24,58 |
8,81 |
1701 91 00 (2) |
25,79 |
12,35 |
1701 99 10 (2) |
25,79 |
7,82 |
1701 99 90 (2) |
25,79 |
7,82 |
1702 90 95 (3) |
0,26 |
0,39 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2008 DER KOMMISSION
vom 19. November 2008
zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für das Jahr 2009 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2009 gelten. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten auch 2009 auf dieselbe Weise verwaltet werden. |
(3) |
Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2009 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 entfallenden Mengen. |
(4) |
Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. |
(5) |
Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (3) nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) geschehen. |
(6) |
Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung keine Anwendung finden. |
(7) |
Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können. |
(8) |
Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 eröffnet.
Artikel 2
Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die nach Ländergruppen gegliederten Ursprungsländer sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
(1) Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgelegt.
(2) Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:
a) |
lebende Tiere: 0,47; |
b) |
entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67; |
c) |
entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81; |
d) |
nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00. |
„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.
Artikel 4
Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.
Artikel 5
(1) Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.
(2) Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist
a) |
bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis; |
b) |
bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:
|
c) |
im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis. |
Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.
(3) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANNEX
SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR 2009
Ländergruppe Nr. |
KN-Codes |
Wertzoll % |
Spezifischer Zoll EUR/100 kg |
Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens |
Ursprung |
Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent |
|||
Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47) |
Entbeintes Lammfleisch (1) (Koeffizient = 1,67) |
Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2) (Koeffizient = 1,81) |
Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient = 1,00) |
||||||
1 |
0204 |
Null |
Null |
— |
09.2101 |
09.2102 |
09.2011 |
Argentinien |
23 000 |
— |
09.2105 |
09.2106 |
09.2012 |
Australien |
18 786 |
||||
— |
09.2109 |
09.2110 |
09.2013 |
Neuseeland |
227 854 |
||||
— |
09.2111 |
09.2112 |
09.2014 |
Uruguay |
5 800 |
||||
— |
09.2115 |
09.2116 |
09.1922 |
Chile |
6 200 |
||||
— |
09.2121 |
09.2122 |
09.0781 |
Norwegen |
300 |
||||
— |
09.2125 |
09.2126 |
09.0693 |
Grönland |
100 |
||||
— |
09.2129 |
09.2130 |
09.0690 |
Färöer |
20 |
||||
— |
09.2131 |
09.2132 |
09.0227 |
Türkei |
200 |
||||
— |
09.2171 |
09.2175 |
09.2015 |
Sonstige (3) |
200 |
||||
2 |
0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60 |
Null |
Null |
— |
09.2119 |
09.2120 |
09.0790 |
Island |
1 850 |
3 |
0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 |
10 % |
Null |
09.2181 |
— |
— |
09.2019 |
Erga omnes (4) |
92 |
(1) Einschließlich Zickleinfleisch.
(2) Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).
(3) „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder.
(4) „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Europäische Zentralbank
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/8 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. November 2008
über die Durchführung der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2008/15)
(2008/874/EG)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 110,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Oktober 2008 hat der EZB-Rat beschlossen, Kreditforderungen aus Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht zeitlich befristet als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems zuzulassen. Auf diesen Beschluss hin hat der EZB-Rat am 23. Oktober 2008 die Verordnung EZB/2008/11 (1) verabschiedet. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung EZB/2008/11 darf die Zahl der für die Mobilisierung von Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht insgesamt geltenden Rechtsordnungen drei nicht überschreiten. Die komplexen rechtlichen Zusammenhänge der Mobilisierung von Konsortialkrediten bei Anwendbarkeit von bis zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen erfordern bei der Bereitstellung von Liquidität gegen diese Sicherheiten die Durchführung von rechtlichen Bewertungen und von Risikobewertungen durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend „NZBen“). |
(3) |
Die rechtliche Komplexität der Mobilisierung der vorstehend genannten Kredite erfordert die Festlegung von Durchführungskriterien in Bezug auf die Entgegennahme von Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht als notenbankfähige Sicherheiten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
— |
„Allgemeine Regelungen“ bezeichnet den Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2); |
— |
„Konsortialkredite“ bezeichnet Kreditforderungen in Form von Anteilen von Mitgliedsinstituten eines Konsortiums an Konsortialkrediten gemäß Kapitel 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen nach englischem und walisischem Recht. |
Artikel 2
Mobilisierungstechniken für Konsortialkredite
(1) Eine NZB mobilisiert Konsortialkredite unmittelbar von ihrem betreffenden Geschäftspartner im Einklang mit ihren jeweiligen für Kreditforderungen geltenden nationalen Verfahren. Die Mobilisierungsvereinbarung unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets.
(2) Kapitel 6.6 der Allgemeinen Regelungen gilt nicht für die Mobilisierung von Konsortialkrediten.
Artikel 3
Übertragbarkeit von Krediten
Nur vollständig übertragbare Konsortialkredite sind notenbankfähig. Für die Zwecke von Anlage 7 vierter Gedankenstrich der Allgemeinen Regelungen werden Konsortialkredite nicht als vollständig übertragbar und uneingeschränkt als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems mobilisierungsfähig angesehen, wenn es die Kreditvereinbarung nicht vorbehaltlos:
i) |
dem Kreditgeber gestattet, seine Rechte zu belasten, abzutreten oder anderweitig ein Sicherungsrecht an seinen Rechten zu bestellen, um Verbindlichkeiten dieses Kreditgebers gegenüber einer NZB zu besichern, und |
ii) |
der betreffenden NZB gestattet, ihr Sicherungsrecht an diesem Kredit durch die Einziehung von Zahlungen auf den Kredit direkt oder indirekt von dem betreffenden Schuldner und durch die Abtretung oder Übertragung des Kredits an eine Bank, ein Finanzinstitut, einen Treuhandfonds oder eine andere Stelle durchzusetzen, die regelmäßig Kredite, Wertpapiere oder andere Forderungen vergibt, erwirbt oder in diese Instrumente investiert oder zu diesem Zweck errichtet worden ist. |
Artikel 4
Benachrichtigung des Schuldners
(1) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Schuldner einer Konsortialkreditvereinbarung über die Mobilisierung dieses Konsortialkredits als Sicherheit vor oder unmittelbar nach der Mobilisierung dieses Kredits zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung erfolgt im Einklang mit den in der Konsortialkreditvereinbarung festgelegten Verfahren.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der betreffenden NZB zur Benachrichtigung des Schuldners unberührt.
Artikel 5
Eintragungszertifikat
Die Geschäftspartner übermitteln der betreffenden NZB eine Kopie der vom „Registrar of Companies of England and Wales“ (englisches und walisisches Handelsregister) erhaltenen Bestätigung, dass die Mobilisierung des Konsortialkredits beim „Companies House“ eingetragen worden ist.
Artikel 6
Einreichung eines von externen Rechtsberatern verfassten „diligence letter“ durch den Geschäftspartner
Vor der Mobilisierung von Konsortialkrediten übermitteln die Geschäftspartner der betreffenden NZB einen von externen Rechtsberatern verfassten „diligence letter“ (Stellungnahme bezüglich Tatsachenfragen), der in einer für das Eurosystem zufriedenstellenden Art und Weise sowie Form auf bestimmte Fragen zu Sorgfaltspflichten eingeht, die von der EZB festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden können.
Artikel 7
Zweckgesellschaften als Schuldner
(1) Eine Zweckgesellschaft ist nur dann ein zulässiger Schuldner eines Konsortialkredits, wenn i) die Zweckgesellschaft Begünstigte einer Garantie ist, die von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, die als Garant im Sinne des Kapitels 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen zugelassen ist, gewährt wird, ii) die Garantie die Voraussetzungen gemäß Kapitel 6.3.3 der Allgemeinen Regelungen erfüllt, und iii) die betreffende NZB zur Durchsetzung der Garantie nach der Mobilisierung des Konsortialkredits berechtigt ist.
(2) Kreditforderungen aufgrund von Konsortialkrediten mit Zweckgesellschaften als Schuldnern sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn die Zweckgesellschaft und der Garant im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.
(3) Die Voraussetzung, eine rechtliche Bestätigung gemäß Kapitel 6.3.3 der Allgemeinen Regelungen vorzulegen, gilt auch, wenn der Schuldner eine Zweckgesellschaft ist, zu deren Gunsten eine Garantie gemäß Absatz 1 gewährt worden ist.
Artikel 8
Emissionswährung
Im Sinne von Kapitel 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen werden Konsortialkredite nur insoweit als auf Euro lautend angesehen, als die betreffende Kreditvereinbarung es dem Schuldner oder seinem Vertreter, der in dessen Auftrag handelt, nicht gestattet, die Währung, auf die der Konsortialkredit lautet oder in der er fällig ist, jederzeit vor Ende der Laufzeit der betreffenden Kreditoperation des Eurosystems zu ändern.
Artikel 9
Keine Aufrechung oder Gegenforderungen
Konsortialkredite sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn die betreffende Konsortialkreditvereinbarung eine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach alle von dem Schuldner zu leistenden Zahlungen frei von jeglichen Abzügen infolge Aufrechnung oder Gegenforderungen sind.
Artikel 10
Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten
(1) Konsortialkredite, deren vertragliche Bestimmungen voraussetzen, dass eine Mehrheit von Kreditgebern Konsortialentscheidungen gegenüber dem Schuldner trifft, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems.
(2) Konsortialkreditvereinbarungen, deren vertragliche Bestimmungen die Änderung von oder den Verzicht auf bestimmte(n) Vorschriften der betreffenden Konsortialkreditvereinbarung mit Zustimmung einer Mehrheit von Kreditgebern gestatten, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, allerdings nur, wenn die Kreditvereinbarung nicht vorsieht, dass Mehrheitsentscheidungen in Bezug auf Folgendes getroffen werden: i) eine Verlängerung des Zahlungstermins bezüglich der nach der Vereinbarung geschuldeten Beträge; ii) eine Verringerung von Margen oder des Betrags von Zahlungen auf den Kapitalbetrag oder die Zinsen, oder iii) eine Änderung des Grundsatzes, dass die Pflichten jedes Kreditgebers aus der Vereinbarung einzeln bestehen.
(3) Konsortialkredite, an denen ein „Facility Agent“ (Fazilitätsvermittler) für die Einziehung und Verteilung von Zahlungen beteiligt ist, sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn der „Facility Agent“ ein Kreditinstitut mit einem langfristigen Rating von mindestens „A-“ von Fitch oder Standard & Poor’s, „A3“ von Moody’s oder „AL“ von DBRS ist.
Artikel 11
Klauseln bezüglich der Ablösung von Kreditgebern
Ein Konsortialkredit, dessen vertragliche Bestimmungen es dem Schuldner gestatten, den Kreditgeber gegen Rückzahlung eines ausstehenden Kredits abzulösen, ist nur dann eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn der Geschäftspartner vor der Mobilisierung der betreffenden NZB ein durchsetzbares Sicherungsrecht an dem Recht des Geschäftspartners einräumt, in Bezug auf diese Ablösung Barmittel entgegenzunehmen.
Artikel 12
Weitergabe vertraulicher Informationen
Ein Konsortialkredit stellt nur dann eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn die Konsortialkreditvereinbarung es dem Kreditgeber gestattet, einer Zentralbank des Eurosystems vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Belastung oder Abtretung seiner Rechte oder der Bestellung eines Sicherungsrechts an seinen Rechten gemäß der Vereinbarung weiterzugeben, um Verbindlichkeiten dieses Kreditgebers gegenüber einer Zentralbank des Eurosystems zu besichern.
Artikel 13
Steuern und Freistellung
(1) Ein Konsortialkredit ist nur dann eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems, wenn der Geschäftspartner die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Der Geschäftspartner legt die Bestätigung eines im Vereinigten Königreich zugelassenen Steuerberaters vor, wonach: a) der Schuldner nicht verpflichtet ist, infolge einer Übertragung der „beneficial ownership“ (wirtschaftliches Eigentum) an der Kreditforderung nach englischem Recht oder einer anderen Rechtsordnung an die NZB die „UK withholding tax“ (Quellensteuer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs) abzuziehen; oder b) der Schuldner verpflichtet ist, infolge einer solchen Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung an die NZB die „UK withholding tax“ abzuziehen, aber die NZB berechtigt sein sollte, das Steuerabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat der NZB dergestalt in Anspruch zu nehmen, dass, wenn das „Her Majesty’s Revenue & Customs“ (britische Finanz- und Zollbehörde) einen Bescheid gemäß dem betreffenden Abkommen erlassen hat, der Schuldner berechtigt ist, Zinszahlungen ohne Abzug der „UK withholding tax“ an die NZB zu leisten und die NZB berechtigt ist, vorher abgezogene Steuern zurückzuerhalten; oder c) der Schuldner infolge einer solchen Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung an die NZB verpflichtet ist, die „UK withholding tax“ abzuziehen und die NZB nicht das Steuerabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat der NZB oder andere Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen kann.
(3) Wenn ein im Vereinigten Königreich zugelassener Steuerberater bestätigt, dass die Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung an die NZB unter die Kategorie b) oder c) von Absatz 2 fällt, ist der Geschäftspartner verpflichtet, die NZB von der „UK withholding tax“, die von dem Schuldner abgezogen (und nicht gemäß der Konsortialkreditvereinbarung ausgeglichen) wird und von allen aus der Einbehaltung und dem späteren Rückerhalt der „UK withholding tax“ durch die NZB resultierenden nachteiligen Folgen für den Cash-Flow freizustellen.
(4) Der Geschäftspartner ist verantwortlich für die Benachrichtigung des Schuldners über Übertragungen der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung auf die NZB, die dazu führen, dass der Schuldner verpflichtet ist, die „UK withholding tax“ abzuziehen (oder die „UK withholding tax“ zu einem anderen Satz abzuziehen).
(5) Der Geschäftspartner trägt die vollständigen Kosten der „UK stamp duty“ (Stempelabgabe nach dem Recht des Vereinigten Königreichs) (sowie hiermit verbundene Strafzahlungen und Zinsen), die als Folge einer Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung nach englischem Recht oder einer sonstigen Rechtsordnung fällig sind, und die die NZB vernünftigerweise als zahlbar ansieht, damit sie die Kreditforderung als Beweis in einem englischen Gericht beibringen oder die Kreditforderung zu anderen Zwecken im Vereinigten Königreich verwenden kann. Der Geschäftspartner trägt auch alle Kosten der „UK stamp duty reserve tax“ Stempelsteuer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs), die als Folge dieser Übertragung gegebenenfalls fällig ist.
(6) Der Geschäftspartner legt eine Bestätigung eines geeigneten Steuerberaters nach der jeweiligen Rechtsordnung vor, die der Geschäftspartner als anwendbar ansieht, wonach der Schuldner nicht verpflichtet ist, infolge einer Übertragung der „beneficial ownership“ an der Kreditforderung nach englischem Recht oder sonstigen Rechtsordnungen an die NZB nicht dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende Quellensteuern abzuziehen, und wonach diese Übertragung nicht zur Pflicht zur Zahlung von nicht dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Stempel- oder Übertragungsabgaben führt.
(7) Der Geschäftspartner stellt die betreffende NZB in vollem Umfang von allen dem „Facility Agent“ oder der Zahlstelle geschuldeten Gebühren, sowie allen anderen mit der Verwaltung des Kredits zusammenhängenden Gebühren oder Kosten frei.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Beschluss tritt am 17. November 2008 in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2008.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2008.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 282 vom 25.10.2008, S. 17.
(2) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
IV Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
Gemeinsamer EWR-Ausschuss
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 95/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Entscheidung 2007/667/EG der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur Genehmigung der Nutzung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens in Deutschland nach amtlicher Bestätigung eines BSE-Falls (6) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Dieser Beschluss gilt für Island mit der in Absatz 2 der Einleitung zu Kapitel I von Anhang I genannten Übergangsfrist. |
(8) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 7.1 werden unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Der Wortlaut der Anpassung A unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) in Teil 7.1 erhält folgende Fassung: „In Anhang III Kapitel A Teil I wird folgende Nummer angefügt:
|
3. |
Der Wortlaut der Anpassung C unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
4. |
In Teil 7.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 41 (Entscheidung 2007/411/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 688/2006, (EG) Nr. 722/2007, (EG) Nr. 727/2007 und (EG) Nr. 1275/2007 sowie der Entscheidung 2007/667/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 33.
(2) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10.
(3) ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 7.
(4) ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.
(5) ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 8.
(6) ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 16.
(7) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 96/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Erläuternde Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1977 (3) und die Mitteilung C/281/88/S. 9 (4) der Kommission sind überholt und daher aus dem Abkommen zu streichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Wortlaut unter Nummer 46 (Entschließung des Rates vom 29. Juni 1977) und Nummer 47 (Mitteilung C/281/88/S. 9 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 47 wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Erläuternden Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 7.
(2) ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 15.
(3) ABl. C 177 vom 26.7.1977, S. 1.
(4) ABl. C 281 vom 4.11.1988, S. 9.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 97/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2008/2/EG wird die Richtlinie 74/347/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Wortlaut von Nummer 5 (Richtlinie 74/347/EWG des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/2/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30.
(3) ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 98/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2008/17/EG der Kommission vom 19. Februar 2008 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl, Aldrin, Benalaxyl, Benomyl, Carbendazim, Chlormequat, Chlorothalonil, Chlorpyrifos, Clofentezin, Cyfluthrin, Cypermethrin, Cyromazin, Dieldrin, Dimethoat, Dithiocarbamate, Esfenvalerat, Famoxadon, Fenhexamid, Fenitrothion, Fenvalerat, Glyphosat, Indoxacarb, Lambda-Cyhalothrin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Methidathion, Methoxyfenozid, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Spiroxamin, Thiacloprid, Thiophanat-methyl und Trifloxystrobin (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 54zzzt (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 109/2008 und der Richtlinie 2008/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 23
(2) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14.
(3) ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 17.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 99/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dinoproston (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 R 0061: Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission vom 24. Januar 2008 (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 61/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 25.
(2) ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 100/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates vom 15. November 2007 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „,geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1238/2007 und (EG) Nr. 1354/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 43.
(2) ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 10.
(3) ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/24 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 101/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2008 vom 14. März 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„27. |
32005 R 1775: Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 19.
(2) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 101/2008 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen in das EWR-Abkommen
Im Rahmen der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens (Artikel 93 Absatz 2) müssen neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen werden. Die Leitlinien im Rahmen der Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sind für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Neue Leitlinien oder Änderungen an bestehenden Leitlinien sind daher als neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu betrachten, die gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens der Annahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bedürfen.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 102/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-299/05, mit dem einige Einträge in der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 für nichtig erklärt wurden, und dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-5/06 ist Rechnung zu tragen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung m folgende Fassung:
|
3. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung n folgende Fassung: „Anhang IIIa wird wie folgt ergänzt: 36. ISLAND–DÄNEMARK Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 37. ISLAND–FINNLAND Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 38. ISLAND–SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 39. ISLAND–NORWEGEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 40. NORWEGEN–DÄNEMARK Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 41. NORWEGEN–FINNLAND Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 42. NORWEGEN–SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“ |
4. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text der Anpassung o gestrichen. |
5. |
In Anpassung t zu Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text von Absatz 1 unter der Überschrift „ZB. LIECHTENSTEIN“ gestrichen. |
6. |
Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
|
7. |
Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird der Text der Anpassung n gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 647/2005 und (EG) Nr. 629/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 24.
(2) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.
(3) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 103/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss Nr. 207 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. April 2006 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.81 (Beschluss Nr. 205) folgende Nummer eingefügt:
„3.82. |
32006 D 0442: Beschluss Nr. 207 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. April 2006 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 83).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 24.
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 83.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 104/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 36).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 23.
(2) ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 36.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 105/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2008 vom 14. März 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 5 (Richtlinie 83/477/EWG des Rates) und 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter den Nummern 8 (Richtlinie 89/391/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 89/656/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 90/269/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates), 16 (Richtlinie 91/383/EWG des Rates), 16a (Richtlinie 92/29/EWG des Rates), 16b (Richtlinie 92/57/EWG des Rates), 16c (Richtlinie 92/58/EWG des Rates), 16d (Richtlinie 92/85/EWG des Rates), 16e (Richtlinie 92/91/EWG des Rates), 16f (Richtlinie 92/104/EWG des Rates), 16g (Richtlinie 93/103/EG des Rates), 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates), 16i (Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16ja (Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16jb (Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16jc (Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16je (Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 94/33/EG des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 30.
(2) ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 106/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/276/EG der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/338/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Campingdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/277/EG der Kommission vom 26. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2001/405/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Campingdienste (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/276/EG und 2008/277/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 27.
(2) ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 12.
(3) ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 14.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 107/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text der Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) folgende Fassung:
„32008 R 0177: Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) |
Die im Anhang aufgeführte Variable 1.7a gilt nicht für Liechtenstein. |
b) |
Liechtenstein setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am26. September 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 32.
(2) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
(3) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 108/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19x (Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„19xa. |
32008 R 0364: Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Anhang III ‚AUSNAHMEREGELUNGEN‘ wird wie folgt ergänzt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 364/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 32.
(2) ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 109/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (2) auszudehnen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) wurde nicht in das Abkommen aufgenommen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b erster Gedankenstrich (Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Untergedankenstrich angefügt:
„— |
32008 D 0049: Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18).“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 64.
(2) ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Berichtigungen
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/41 |
Berichtigung der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 226 vom 22. September 1995 )
Die Berichtigung der Richtlinie 95/45/EG der Kommission, die im ABl. L 303 vom 14.11.2008 auf Seite 25 veröffentlicht wurde, ist null und nichtig.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.