ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 307

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1136/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/864/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2008 über einen Verordnungsentwurf der Tschechischen Republik zur Festlegung der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und an die Anreicherung von Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3963)  ( 1 )

4

 

 

2008/865/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. November 2008 über die Nichtaufnahme von Chlorat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6587)  ( 1 )

7

 

 

2008/866/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6732)  ( 1 )

9

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/867/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5737)

11

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/868/GASP des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung der Russischen Föderation an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR Tchad/RCA)

15

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung der Russischen Föderation an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA)

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 118 vom 27.4.2001)

21

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor, zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/69, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273 vom 17.10.2007)

22

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1135/2008 DER KOMMISSION

vom 17. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

25,7

MA

62,6

TR

79,8

ZZ

56,0

0707 00 05

JO

167,2

MA

60,8

TR

78,7

ZZ

102,2

0709 90 70

MA

63,2

TR

122,8

ZZ

93,0

0805 20 10

MA

82,4

ZZ

82,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,5

HR

50,3

MA

82,1

TR

68,4

ZZ

65,1

0805 50 10

MA

60,4

TR

85,9

ZA

63,6

ZZ

70,0

0806 10 10

BR

210,5

TR

123,1

US

272,9

ZA

78,7

ZZ

171,3

0808 10 80

CA

87,1

CL

60,5

CN

55,8

MK

37,6

US

102,9

ZA

76,5

ZZ

70,1

0808 20 50

CL

58,0

CN

52,6

TR

109,0

ZZ

73,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1136/2008 DER KOMMISSION

vom 17. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission (2) müssen Echtheitsbescheinigungen ausgestellt werden, bevor Rindfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden kann. Der Anhang der genannten Verordnung enthält ein Verzeichnis der Stellen der Ausfuhrländer, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt sind.

(2)

Paraguay hat den Namen der Ausgabestelle für Echtheitsbescheinigungen geändert. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 ist das Verzeichnis in Anhang II derselben Verordnung daher entsprechend zu ändern.

(3)

Um zu vermeiden, dass der Name der Ausgabestelle auf den kürzlich ausgestellten Echtheitsbescheinigungen nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 aufgeführten Namen übereinstimmt, sollte die Änderung der Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2008, dem Beginn des laufenden Kontingentsjahrs, gelten. Für das vergangene Kontingentsjahr, das am 30. Juni 2008 endete, hat die Kommission keine Angaben über Echtheitsbescheinigungen erhalten, die von den zuständigen Behörden Paraguays ausgestellt wurden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird der Eintrag betreffend die Ausgabestelle Paraguays wie folgt ersetzt:

„—

SERVICIO NACIONAL DE CALIDAD Y SALUD ANIMAL, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 219 vom 14.2.2008, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/4


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

über einen Verordnungsentwurf der Tschechischen Republik zur Festlegung der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und an die Anreicherung von Lebensmitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3963)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist, wenn Gemeinschaftsvorschriften fehlen, die Meldung und Bewertung einzelstaatlicher Vorschriften über unter anderem das Verbot bzw. die Beschränkung der Verwendung bestimmter anderer Stoffe bei der Herstellung von bestimmten Lebensmitteln vorgesehen.

(2)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 setzten die tschechischen Behörden die Kommission am 30. November 2007 über einen Verordnungsentwurf zur Festlegung der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und an die Anreicherung von Lebensmitteln in Kenntnis, insbesondere über Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 sowie Anhänge 4 und 5.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Verordnungsentwurfs wird in dessen Anhang 4 eine Liste mit anderen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 festgelegt sowie die jeweiligen Bedingungen, unter denen diese Stoffe bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Verordnungsentwurfs wird in dessen Anhang 5 eine Liste mit Pflanzen und anderen Stoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln im Allgemeinen verboten sind.

(5)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 hat die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert.

(6)

In der jetzigen Fassung des Verordnungsentwurfs ist nicht erklärt, weshalb die in Anhang 4 festgelegten zulässigen Höchstmengen für die dort aufgelisteten Stoffe aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.

(7)

Wenn keine harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften bestehen, bleiben die Mitgliedstaaten — unbeschadet der Artikel 28 und 30 EG-Vertrag — für die Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Gütern in ihrem Hoheitsgebiet zuständig.

(8)

Aus Artikel 2 Absatz 3 des Verordnungsentwurfs in Verbindung mit dessen Anhang 4 geht hervor, dass andere als in Anhang 4 aufgelistete Stoffe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassen sind.

(9)

Auch wenn die Bestimmungen in Anhang 4 aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein sollten, so wird im Verordnungsentwurf nicht erwähnt, wie mit Erzeugnissen zu verfahren ist, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 erfüllen.

(10)

Der Verordnungsentwurf enthält keine Bestimmungen zur Gewährleistung des freien Verkehrs von Nahrungsergänzungsmitteln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden und Stoffe enthalten, die in Anhang 4 des Verordnungsentwurfs aufgelistet sind, aber nicht die dort festgelegten Bedingungen erfüllen, oder die nicht in Anhang 4 aufgeführt sind — weder in Form einer Klausel über gegenseitige Anerkennung noch in Form eines Zulassungsverfahrens, das den Wirtschaftsteilnehmern die Aufnahme solcher Stoffe in die einzelstaatlichen Listen zugelassener Stoffe ermöglicht.

(11)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 in Verbindung mit Anhang 5 des übermittelten Verordnungsentwurfs dürfen Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln im Allgemeinen keine Betäubungs- oder psychotropen Stoffe, Vorstufen der Kategorie 1 und andere Stoffe zugesetzt werden, bei denen eine toxische, genotoxische, teratogene, halluzinogene, betäubende oder andere ungünstige Einwirkung auf den menschlichen Organismus nachgewiesen wurde; auch sämtliche in Anhang 5 des Verordnungsentwurfs aufgelisteten Stoffe dürfen nicht zugesetzt werden. Das Verbot bestimmter anderer Stoffe für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln im Allgemeinen lässt sich mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 30 EG-Vertrag rechtfertigen.

(12)

Da dieser Artikel eine streng auszulegende Ausnahme von der Regel des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft vorsieht, müssen die sich darauf berufenden Mitgliedstaaten in jedem Fall vor dem Hintergrund nationaler Ernährungsgewohnheiten und der Ergebnisse internationaler wissenschaftlicher Untersuchungen nachweisen, dass ihre Vorschriften für einen wirksamen Schutz der in diesem Artikel genannten Interessen notwendig sind und insbesondere dass das Inverkehrbringen der fraglichen Erzeugnisse ein tatsächliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt.

(13)

Die tschechischen Behörden haben keine Nachweise vorgelegt, die die Aufstellung einer Liste mit Stoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln im Allgemeinen verboten sind, rechtfertigen würden.

(14)

Selbst wenn solche Nachweise erbracht würden, bleibt, dass der Verordnungsentwurf keine Bestimmung zur Gewährleistung des freien Verkehrs von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln im Allgemeinen enthält, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden und Stoffe enthalten, die nach diesem Entwurf verboten sind.

(15)

In dem Verordnungsentwurf fehlen also angemessene Garantien, dass die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 und 30 EG-Vertrag geschützt bleiben.

(16)

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.

(17)

Die tschechischen Behörden sollten demnach ersucht werden, den Verordnungsentwurf nicht anzunehmen und ihn in Einklang mit den Artikeln 28 und 30 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der ablehnenden Stellungnahme der Kommission zu ändern.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Tschechische Republik wird aufgefordert, ihren Verordnungsentwurf zur Festlegung der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und an die Anreicherung von Lebensmitteln nicht anzunehmen, sofern er nicht gemäß Absatz 2 geändert wird.

(2)   Die Tschechische Republik wird aufgefordert, den Verordnungsentwurf durch Einfügen eines eindeutigen Verweises auf den Umgang mit Erzeugnissen, die den Anforderungen des übermittelten Entwurfs nicht entsprechen, aber in anderen EU-Mitgliedstaaten, der Türkei oder den EWR-Staaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, zu ändern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.


18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

über die Nichtaufnahme von Chlorat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6587)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Chlorat.

(3)

Die Auswirkungen von Chlorat auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Chlorat war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 26. Juli 2007 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Chlorat gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, insbesondere unter Berücksichtigung der unannehmbaren Exposition der Anwender angesichts der vorgeschlagenen vorläufigen AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition). Darüber hinaus waren die Informationen nicht ausreichend, um eine endgültige AOEL festzustellen und das Aussickern eines relevanten Metaboliten ins Grundwasser zu bewerten. Außerdem wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Chlorat Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Chlorat enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Chlorat sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Chlorat enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Chlorat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Chlorat enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Chlorat gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I (4) dieser Richtlinie aufgenommen wurden, nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Chlorat wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Chlorat enthalten, bis 10. Mai 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Chlorat enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 10. Mai 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6732)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/866/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene fest. Sie sieht Sofortmaßnahmen vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

In der Gemeinschaft wurde ein Ausbruch von Hepatitis-A beim Menschen festgestellt. Als Krankheitsursache wurde der Verzehr bestimmter aus Peru eingeführter Muscheln ausgemacht, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren.

(3)

Bei den kontaminierten Muscheln handelt es sich um Sägezähnchen (Donax spp.); Ursprung der Kontamination ist höchstwahrscheinlich eine Verseuchung des Wassers in den Erzeugungsgebieten durch Viren. Daher könnten auch andere Muscheln kontaminiert sein.

(4)

Da der Verzehr dieser Muscheln ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Menschen darstellt, ist eine Aussetzung der Einfuhr von Muscheln aus Peru in die Gemeinschaft angezeigt.

(5)

Angesichts der ernsten Lage sollte die Aussetzung der Einfuhr auch für Muscheln gelten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden, aber erst danach an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft ankommen.

(6)

Die Einfuhr sollte gemeinschaftsweit ausgesetzt werden, um einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Gesundheit der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Aquakulturerzeugung von Kammmuscheln (Pectinidae) in Peru findet in gesonderten Erzeugungsgebieten statt, die von einer geringen Bevölkerungsdichte gekennzeichnet sind und fernab von möglichen Kontaminationsquellen liegen. Außerdem werden bei der Verarbeitung der Kammmuscheln die Eingeweide entfernt, wodurch das Risiko einer viralen Kontamination des essbaren Teils des Erzeugnisses verringert wird. Folglich ist es angezeigt, die Einfuhr von Kammmuscheln aus Peru, die auf diese Weise verarbeitet worden sind, zuzulassen.

(8)

Des Weiteren kann das Virus durch eine Hitzebehandlung abgetötet werden. Daher ist es angebracht, die Einfuhr von Muscheln aus Peru zuzulassen, die gemäß den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Teil A Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) einer Hitzebehandlung unterzogen wurden.

(9)

Die peruanischen Behörden haben sich bereit erklärt, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls einem Inspektionsbesuch der Kommission in den kommenden Monaten zuzustimmen. Es ist daher angebracht, die Anwendung der in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. März 2009 zu begrenzen, unbeschadet der Befugnis der Kommission, diese Maßnahmen im Lichte neuer Informationen über die Entwicklung der Situation in Peru und der Inspektionsergebnisse ihrer Dienststellen zu ändern, aufzuheben oder zu erweitern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die aus Peru eingeführt werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind („Muscheln“).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Muscheln aus Peru in die Gemeinschaft.

Dieses Verbot gilt für alle in Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft eintreffenden Sendungen von Muscheln, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten dieser Entscheidung in dem Ursprungsland erzeugt, gelagert oder zertifiziert wurden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse in die Gemeinschaft:

a)

ausgenommene Kammmuscheln aus Aquakultur;

b)

Muscheln, die gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Teil A Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einer Hitzebehandlung unterzogen wurden.

Artikel 4

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. März 2009.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/11


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2008

zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5737)

(2008/867/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Achtung der Menschenwürde ist ein Grundprinzip der Europäischen Union, zu deren Zielen auch die Förderung der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung sowie die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Sozialschutzes zählen. Gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe h EG-Vertrag muss die Gemeinschaft Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unterstützen und ergänzen. In Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, festgelegt.

(2)

Die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (1) ist nach wie vor ein Referenzwerk für Gemeinschaftsstrategien zu Armut und sozialer Ausgrenzung, das nichts von seiner Bedeutung verloren hat, wenn auch mehr getan werden muss, um sie vollständig umzusetzen.

(3)

Seit 1992 wurden neue politische Instrumente eingeführt. Ein Beispiel hierfür ist die offene Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung (OKM), deren Ziel es unter anderem ist, die aktive soziale Eingliederung aller durch Förderung der Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung der am stärksten an den Rand der Gesellschaft gedrängten Menschen und Gruppen sicherzustellen (2). Ein weiteres Instrument ist die Europäische Beschäftigungsstrategie; damit soll unter anderem die soziale Eingliederung gestärkt, die Armut bekämpft, die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt verhindert und die Eingliederung von benachteiligten Personen in die Beschäftigung unterstützt werden (3).

(4)

Anhaltende Armut und Arbeitslosigkeit sowie immer komplexere Mehrfachbenachteiligungen erfordern umfassende, integrierte Strategien (4). Um die Sozialschutzsysteme zu modernisieren, muss eine integrierte Strategie zur aktiven Eingliederung sowohl eine angemessene Einkommensunterstützung als auch Kontakt zum Arbeitsmarkt und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen umfassen (5). Diese Strategie ergänzt das Flexicurity-Konzept, ist jedoch an die aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen gerichtet. Sie leistet einen Beitrag zur Lissabon-Strategie, da die Mobilisierung und Mobilität der Arbeitnehmer erleichtert werden, und stellt eine Komponente der sozialen Dimension der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung dar (6).

(5)

Nationale Prioritäten und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln sollten bei der schrittweisen Umsetzung dieser Empfehlung berücksichtigt werden.

(6)

Diese Empfehlung und die Umsetzung der hierin festgelegten gemeinsamen Grundsätze gilt unbeschadet der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften — darunter auch die Regelungen zu staatlichen Beihilfen und die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (7) — und der Gemeinschaftsregelungen für die öffentliche Auftragsvergabe.

(7)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip fällt die Definition der Höhe der Einkommensunterstützung sowie die Festsetzung des angemessenen politischen Instrumentariums angesichts der unterschiedlichen Situationen und Bedürfnisse auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1.   eine integrierte umfassende Strategie zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen zu gestalten und durchzuführen, die angemessene Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen in sich vereint. Die Konzepte zur aktiven Eingliederung sollten für die Arbeitsfähigen die Eingliederung in eine nachhaltige und hochwertige Beschäftigung erleichtern und denen, die keiner Beschäftigung nachgehen können, Zuwendungen zukommen lassen, die ein Leben in Würde ermöglichen, und sie bei der Teilhabe an der Gesellschaft unterstützen;

2.   die Wirksamkeit integrierter Konzepte zur aktiven Eingliederung zu gewährleisten, und zwar durch:

a)

umfassende Politikgestaltung zur Festlegung der besten Gewichtung der drei Pfeiler der Strategie zur aktiven Eingliederung unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Eingliederung benachteiligter Personen sowie ihrer potenziellen Zusammenhänge, einschließlich Synergieeffekte und möglicher Zielkonflikte;

b)

integrierte Durchführung der Strategie zur aktiven Eingliederung (alle drei Pfeiler), um den vielschichtigen Gründen von Armut und sozialer Ausgrenzung wirksam zu begegnen und die Koordination zwischen öffentlichen Stellen und Dienstleistern, die die Leistungen zur aktiven Eingliederung erbringen, zu verbessern;

c)

Koordinierung der Strategien bei den lokalen, regionalen, nationalen und EU-Behörden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rollen, Zuständigkeiten und Prioritäten;

d)

aktive Beteiligung aller sonstigen relevanten Akteure, einschließlich derer, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, der Sozialpartner, nichtstaatlicher Organisationen und Dienstleister, an der Entwicklung, Durchführung und Bewertung der Strategien;

3.   sicherzustellen, dass die Strategien zur aktiven Eingliederung Folgendes berücksichtigen:

a)

Unterstützung der Verwirklichung sozialer Grundrechte;

b)

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit für alle;

c)

sorgfältige Berücksichtigung der Komplexität von Mehrfachbenachteiligungen und der spezifischen Situationen und Bedürfnisse der verschiedenen schutzbedürftigen Gruppen;

d)

Berücksichtigung der lokalen und regionalen Gegebenheiten und Verbesserung des territorialen Zusammenhalts;

e)

Übereinstimmung mit einem Lebenszyklusansatz für soziale und beschäftigungspolitische Strategien, so dass die Solidarität zwischen den Generationen unterstützt und die intergenerationale Übertragung von Armut verhindert werden kann;

4.   integrierte Strategien zur aktiven Eingliederung gemäß den folgenden gemeinsamen Grundsätzen und Leitlinien für jeden Pfeiler unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und ihrer unterschiedlichen Situationen, Bedürfnisse und Prioritäten zu organisieren und durchzuführen, unbeschadet der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften, darunter die Regelungen zu staatlichen Beihilfen und die Gemeinschaftsregelungen für die öffentliche Auftragsvergabe;

a)   Angemessene Einkommensunterstützung

Anerkennung des grundlegenden Anspruchs jedes Einzelnen auf Zuwendungen und Leistungen, die ausreichen, um ein menschenwürdiges Leben zu führen, als Teil der umfassenden und konsistenten Bemühungen zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung.

i)

Gegebenenfalls Überprüfung der Sozialschutzsysteme vor dem Hintergrund der gemeinsamen Grundsätze in Abschnitt B der Empfehlung 92/441/EWG. Insbesondere sollte bei einer Strategie zur aktiven Eingliederung der Anspruch auf ausreichende Zuwendungen an Folgendes geknüpft sein:

Personen, deren Zustand es zulässt, sollten sich für eine Erwerbstätigkeit oder für eine Berufsausbildung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes tatsächlich zur Verfügung halten, oder der Anspruch sollte gegebenenfalls vorbehaltlich von Maßnahmen der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung für andere Personen gelten;

Strategien, die auf nationaler Ebene für die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Betroffenen für notwendig erachtet werden, sollten verfolgt werden.

ii)

Sicherstellung der Gewährung dieses Anspruchs gemäß den praktischen Leitlinien in Abschnitt C Absätze 1, 2 und 3 der Empfehlung des Rates 92/441/EWG. Insbesondere wenn die für ein Leben in Würde notwendigen Zuwendungen bestimmt werden, sollten Lebensstandard und Preisniveau (aufgeschlüsselt nach Haushaltstyp und -größe) im betroffenen Mitgliedstaat berücksichtigt werden, indem geeignete nationale Indikatoren herangezogen werden. Im Rahmen einer aktiven Eingliederung sollte für arbeitsfähige Personen weiterhin ein Anreiz bestehen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen; ferner sollten die Beträge für bestimmte Bedürfnisse angepasst bzw. ergänzt werden.

b)   Integrative Arbeitsmärkte

Maßnahmen, die gewährleisten, dass arbeitsfähige Personen wirksam bei der Aufnahme und Wiederaufnahme einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung und ihrem Verbleib darin unterstützt werden.

i)

Förderung der folgenden gemeinsamen Grundsätze im Zusammenhang mit Strategien zu aktiver Eingliederung:

Reaktion auf die Bedürfnisse derer, die aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzt sind, um ihre allmähliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern;

Durchführung von notwendigen Maßnahmen zur Förderung integrativer Arbeitsmärkte, um allen Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten;

Förderung hochwertiger Arbeitsplätze, eingeschlossen Bezahlung und Leistungen, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit, Zugang zu lebenslangem Lernen und Karriereaussichten, um vor allem „Armut trotz Arbeit“ zu verhindern;

Behebung der Arbeitsmarktsegmentierung durch Förderung von Arbeitsplatzsicherung und Höherqualifizierung.

ii)

Durchführung dieser Grundsätze mithilfe folgender praktischen Leitlinien:

Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in Humankapital mit integrativen Maßnahmen für Aus- und Weiterbildung, einschließlich erfolgreicher Strategien für lebenslanges Lernen; Anpassung der Aus- und Weiterbildungssysteme infolge neuer Qualifikationsanforderungen und des Bedarfs an digitalen Fertigkeiten;

aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen, darunter auch maßgeschneiderte, personalisierte, bedarfsabhängige Dienstleistungen und Unterstützungsleistungen, z. B. frühe Bedarfserhebung; Unterstützung bei der Arbeitsuche, Beratung und Schulung sowie Motivation, aktiv Arbeit zu suchen;

laufende Überprüfung der in Steuer- und Sozialleistungssystemen enthaltenen Anreize und Hemmnisse, einschließlich Sozialleistungsmanagement und Überprüfung der Anspruchsberechtigung, sowie umfassender Abbau der hohen effektiven Grenzsteuersätze, insbesondere bei Geringverdienern, unter Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzniveaus;

Unterstützung für Solidarwirtschaft und geschützte Beschäftigung als wichtiger Faktor bei Einstiegsstellen für benachteiligte Personen, Förderung von finanzieller Eingliederung und Mikrokrediten, finanziellen Anreizen für Arbeitgeber, Personal einzustellen, der Entwicklung neuer Möglichkeiten für Arbeitsplätze bei Dienstleistern, insbesondere auf lokaler Ebene, und stärkere Sensibilisierung für integrative Arbeitsmärkte;

Förderung der Anpassungsfähigkeit, Unterstützung während des Beschäftigungsverhältnisses und Schaffung eines unterstützenden Umfelds, einschließlich Gesundheit und Wohlergehen, Nichtdiskriminierung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem sozialen Dialog.

c)   Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen

Maßnahmen aller Art, um den Betroffenen gemäß den entsprechenden nationalen Vorkehrungen mittels Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen angemessene soziale Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere sollte Folgendes unternommen werden:

Bereitstellung von Dienstleistungen, die für die Unterstützung der Strategien zur aktiven sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung von grundlegender Bedeutung sind, u. a. bei Sozialleistungen, Beschäftigung und Schulung, Wohnwesen und sozialem Wohnungsbau, Kinderbetreuung, Langzeitpflege und Gesundheitsfürsorge in Übereinstimmung mit den folgenden gemeinsamen Grundsätzen, die die Rolle lokaler, regionaler und nationaler Behörden, die geltenden Gemeinschaftsregelungen und die unterschiedlichen Situationen, Bedürfnisse und Wünsche in den Mitgliedstaaten berücksichtigen:

geografische Zugänglichkeit, physische Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit;

Solidarität, Chancengleichheit für Nutzer der Dienstleistungen und Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung der Vielfalt der Nutzer;

Investitionen in Humankapital, Arbeitsbedingungen und angemessene materielle Infrastruktur;

umfassende und koordinierte Dienstleistungen, die integriert erarbeitet und erbracht werden;

Einbeziehung der Nutzer und personalisierte Konzepte, um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der einzelnen Personen einzugehen;

Überwachung und Leistungsbewertung sowie Austausch vorbildlicher Verfahren;

5.   die relevanten Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Sozialschutzvorkehrungen sicherzustellen; die Bestimmungen und Mittel der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, zur Unterstützung von Maßnahmen zur aktiven Eingliederung heranzuziehen;

detaillierte Regelungen zu treffen, ihre Kosten abzudecken und ihre Verwaltung und Durchführung gemäß nationalen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken zu organisieren;

Wirtschafts- und Etatzwänge, die von den nationalen Behörden gesetzten Prioritäten und die öffentliche Finanzlage zu berücksichtigen, um die richtige Gewichtung von Anreizen zur Arbeit, Armutsbekämpfung und nachhaltiger Kostenentwicklung zu finden;

die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle, auch die am stärksten benachteiligten Personen, über Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten informiert sind, gegebenenfalls unter Nutzung der Informationstechnologien;

so weit wie möglich die Verwaltungsverfahren und Regelungen für die Prüfung der Zuwendungen und der jeweiligen Situation zu vereinfachen;

wenn möglich und in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften die Mechanismen für Widerspruch bei den zuständigen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls bei unabhängigen Dritten, z. B. Gerichte, zu organisieren; die Betroffenen sollten dazu leicht Zugang haben;

6.   Indikatoren und Informationssysteme zu verbessern, um mehr aktuelle und vergleichbare Daten zu allen Pfeilern der aktiven Eingliederung zu generieren;

die Strategien zur aktiven Eingliederung im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode auf Grundlage der engen Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss und mit Unterstützung des Programms Progress zu überwachen und zu bewerten;

die Übereinstimmung mit dem Gesamtkonzept der Lissabon-Strategie hinsichtlich der Zielsetzungen zum sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Oktober 2008

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.

(2)  Mitteilung der Kommission KOM(2005) 706 — „Zusammenarbeiten, zusammen mehr erreichen: ein neuer Rahmen für die offene Koordinierung der Sozialschutzpolitik und der Eingliederungspolitik in der Europäischen Union“.

(3)  Entscheidung des Rates vom 7. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, Ratsdokument 10614/2/082008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Mitteilung der Kommission KOM(2007) 620 — „Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen“ und KOM(2005) 33 „Sozialpolitische Agenda“.

(5)  Mitteilung KOM(2006) 44 — „Über eine Anhörung zu Maßnahmen auf EU-Ebene zur Förderung der aktiven Einbeziehung von arbeitsmarktfernen Personen“.

(6)  Mitteilung KOM(2007) 620, Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007 in Brüssel und Orientierungsleitfaden des Ausschusses für Sozialschutz zur aktiven Eingliederung vom 3. Juli 2008. Insbesondere siehe auch: Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2007, Dokument 16139/07; Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juni 2008„Aktive Einbeziehung“ (Dok. CdR 344/2007); Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Oktober 2007 zu sozialen Mindeststandards (Dok. CESE 892/2007).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/15


BESCHLUSS 2008/868/GASP DES RATES

vom 13. Oktober 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung der Russischen Föderation an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR Tchad/RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (Operation EUFOR Tchad/RCA) angenommen.

(2)

Nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung der Russischen Föderation an der Operation EUFOR Tchad/RCA (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung der Russischen Föderation an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR Tchad/RCA) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung der Russischen Föderation an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. September 2007, mit der die EU ermächtigt wurde, Einsatzkräfte in die Republik Tschad und in die Zentralafrikanische Republik zu entsenden,

der vom Rat der Europäischen Union am 15. Oktober 2007 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA),

des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik und des Beschlusses CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik, beide geändert durch den Beschluss CHAD/3/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Mai 2008 —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Der Generalsekretär des Rates der EU/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat die Russische Föderation mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 ersucht, eine eventuelle Beteiligung an der Operation der EU im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik in Erwägung zu ziehen.

(2)

Die Russische Föderation hat in einem Schreiben vom 23. April 2008 ihre Bereitschaft bekundet, eine eventuelle Beteiligung in Erwägung zu ziehen.

(3)

Der Generalsekretär des Rates der EU/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und der Außenminister der Russischen Föderation haben am 29. April 2008 eine gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Krisenbewältigungsoperationen abgegeben —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Die russische Vertragspartei beteiligt sich an der von der Europäischen Union gemäß der Resolution 1778 (2007) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA) und dem Operationsplan vom 18. Januar 2008 durchgeführten Operation (nachstehend „EU-Operation“ genannt), indem sie das Militärkontingent der militärischen Einsatzkräfte der Russischen Föderation (nachstehend „russisches Militärkontingent“ genannt) zum Zweck der Unterstützung der EU-Operation durch Lufttransportdienste bereitstellt, vorbehaltlich aller Durchführungsbedingungen, die in den in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Durchführungsvereinbarungen festgelegt sind. Die Lufttransportdienste werden mit Luftfahrzeugen des russischen Militärkontingents zum Zweck des Schutzes des Lebens und der Sicherheit des Personals der EU-geführten Einsatzkräfte (EUFOR) und der Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik und in Tschad (MINURCAT) durch den Transport von EUFOR- und MINURCAT-Personal, den Transport von Fracht sowie Such- und Rettungsarbeiten in Bezug auf EUFOR- und MINURCAT-Personal erbracht.

(2)   Der Beitrag der russischen Vertragspartei zur EU-Operation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die russische Vertragspartei gewährleistet, dass das russische Militärkontingent seinen Auftrag nach Maßgabe

der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP und

der von beiden Parteien zu vereinbarenden Durchführungsvereinbarungen ausführt.

(4)   Das Personal des russischen Militärkontingents wendet die Einsatzregeln der EU-Operation an, sofern sie den russischen Rechtsvorschriften nicht zuwiderlaufen. Mögliche Vorbehalte/Einschränkungen der Einsatzregeln seitens der russischen Vertragspartei werden für den Befehlshaber der EU-Operation offiziell spezifiziert.

(5)   Das russische Militärkontingent lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten von den Zielen und dem Mandat der EU-Operation leiten, die in der Resolution 1778 (2007) des VN-Sicherheitsrates vorgegeben sind.

(6)   Die russische Vertragspartei kann ihren Beitrag entweder auf Ersuchen des Befehlshabers der EU-Operation oder auf Beschluss der russischen Vertragspartei nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit zurückziehen. Die russische Vertragspartei unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der EU-Operation.

Artikel 2

Rechtsstellung der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des russischen Militärkontingents wird nach Ankunft im Einsatzgebiet in den zwischen der Europäischen Union und der Republik Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und der Republik Kamerun geltenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geregelt.

(2)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte übt die russische Vertragspartei die Gerichtsbarkeit über das russische Militärkontingent aus.

(3)   Ein Vertreter der russischen Vertragspartei nimmt an den Verfahren zur Regelung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen das russische Militärkontingent teil, die in den in Absatz 1 genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte vorgesehen sind.

(4)   Die russische Vertragspartei ist für die Regelung aller Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung des russischen Militärkontingents an der EU-Operation zuständig, die von militärischen Personalmitgliedern des russischen Militärkontingents geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die russische Vertragspartei ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen die militärischen Personalmitglieder des russischen Militärkontingents, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Die Europäische Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit der Beteiligung der Russischen Föderation an der EU-Operation abgeben. Diese Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

(6)   Die russische Vertragspartei verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der EU-Operation beteiligten Staaten abzugeben. Diese Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

(7)   Die Rechtsstellung der Personalmitglieder, die zum Hauptquartier der EU-Operation in Paris (Frankreich) abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Französischen Republik und der Russischen Föderation geregelt.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die russische Vertragspartei schützt alle EU-Verschlusssachen, die ihr im Rahmen der EU-Operation bereitgestellt werden, gemäß den in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegten Anforderungen für den Schutz von Verschlusssachen. Diesbezüglich gilt die folgende Entsprechung der Geheimhaltungsgrade der Vertragsparteien:

EU

Russische Föderation

SECRET UE

СОВЕРШЕННО СЕКРЕТНО

CONFIDENTIEL UE

СЕКРЕТНО

Die Klassifizierung „ДЛЯ СЛУЖЕБНОГО ПОЛЬЗОВАНИЯ“ der Russischen Föderation entspricht dem Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE der EU.

(2)   Die russische Vertragspartei gewährleistet durch alle geeigneten Maßnahmen für EU-Verschlusssachen, die ihr im Rahmen der EU-Operation bereitgestellt werden, ein gleichwertiges Schutzniveau wie in den in der EU angewandten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von EU-Verschlusssachen vorgeschrieben; d. h., die russische Vertragspartei

verwendet die ihr bereitgestellten Verschlusssachen nur für die Zwecke, für die sie von der EU freigegeben wurden;

gibt die Verschlusssachen nicht ohne schriftliche Einwilligung der EU an Dritte weiter;

gewährleistet, dass der Zugang zu den ihr bereitgestellten Verschlusssachen nur den Personen gewährt wird, für die die Kenntnis dieser Verschlusssachen für die Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben notwendig ist und die — sofern die Informationen als CONFIDENTIEL UE oder höher eingestuft sind — über eine VS-Ermächtigung verfügen;

gewährleistet, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen benötigen, vor der Gewährung des Zugangs zu diesen Verschlusssachen über die Anforderungen der Sicherheitsvorschriften bezüglich des Geheimhaltungsgrads der Verschlusssachen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, unterrichtet werden und diese einhalten;

gewährleistet, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert sind;

gewährleistet, dass die ihr bereitgestellten Verschlusssachen bei der Entgegennahme in einem besonderen Register eingetragen werden;

meldet der EU alle tatsächlichen oder vermuteten Verstöße gegen die Geheimhaltung der ihr bereitgestellten Verschlusssachen oder deren Kenntnisnahme durch Dritte. Die russische Vertragspartei leitet in diesem Fall Ermittlungen ein und trifft geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung des Vorfalls.

(3)   Die Verschlusssachen werden unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades über diplomatische Kanäle, gesicherte Postdienste oder durch persönliche Beförderung übermittelt.

(4)   Schließen die EU und die Russische Föderation ein Abkommen über den Schutz von Verschlusssachen, so finden die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der EU-Operation Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Das russische Militärkontingent untersteht weiterhin in jeder Hinsicht der russischen Vertragspartei.

(2)   Bei der Ankunft des russischen Militärkontingents im Einsatzgebiet übertragen die zuständigen russischen Behörden dem Befehlshaber die Befugnis, dem russischen Militärkontingent Aufgaben zur Durchführung der Operation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens zuzuweisen. Bei der Planung eines Luftkommandos oder von anderen Beschlüssen, die sich auf das russische Militärkontingent auswirken, wird die uneingeschränkte Koordinierung mit den Hochrangigen Militärischen Vertretern des russischen Militärkontingents gewährleistet. Die Russische Föderation hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(3)   Zur Vertretung des russischen Militärkontingents der EUFOR sowohl im Hauptquartier der EU-Operation in Paris (Frankreich) als auch im Hauptquartier der EU-Truppen in Abéché (Tschad) ernennt die russische Vertragspartei Hochrangige Militärische Vertreter. Jeder Hochrangige Militärische Vertreter kann sich unterstützen lassen. Die Hochrangigen Militärischen Vertreter erörtern mit der Befehlskette der EU alle Fragen im Zusammenhang mit EUFOR. Für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent ist der Befehlshaber des russischen Militärkontingents zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die russische Vertragspartei trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der EU-Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden gemeinsam finanziert, wie es in den in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Durchführungsvereinbarungen spezifiziert wird.

(2)   Die EUFOR Tchad/RCA wird gegen Rückerstattung der Kosten logistische Hilfe für das russische Militärkontingent nach den Bedingungen bereitstellen, die in den in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Durchführungsvereinbarungen vorgesehen sind.

(3)   Die EU befreit die russische Vertragspartei von allen finanziellen Beiträgen zu den gemeinsamen Kosten.

(4)   Der Schadenersatz im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die EU-Operation durchgeführt wird, wird im Einklang mit den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geregelt.

(5)   Mit der Verwaltung der Ausgaben, die in den in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Durchführungsvereinbarungen aufgeführt sind, wird der Mechanismus der EU beauftragt, der die gemeinsamen Kosten und die von den Einzelstaaten getragenen Kosten des Einsatzes verwaltet.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Die Beteiligung der russischen Vertragspartei an der EU-Operation wird im Einklang mit den technischen und administrativen Bestimmungen durchgeführt, die in den Durchführungsvereinbarungen zu diesem Abkommen enthalten sind, welche vom Verteidigungsministerium der Russischen Föderation und dem Befehlshaber der EU-Operation zu schließen sind.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Sollte eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 bis 6 dieses Abkommens nicht erfüllen, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Durchführungsvereinbarungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf der entsprechenden Ebene oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)   Alle finanziellen Ansprüche oder Streitigkeiten, die nicht gemäß Absatz 1 beigelegt wurden, können einem einvernehmlich vereinbarten Vermittler oder Schlichter vorgelegt werden.

Alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die durch diese Vermittlung oder Schlichtung nicht beigelegt werden konnten, können von jeder Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter für dieses Schiedsgericht. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt. Hat eine Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang der Benachrichtigung über die Einberufung eines Schiedsgerichts durch die andere Vertragspartei keinen Schiedsrichter benannt oder können die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten ab ihrer Benennung keine Einigung über die Benennung des dritten Schiedsrichters erzielen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Benennung vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Aufgabe auszuüben, so werden die erforderlichen Benennungen durch das ranghöchste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, vorgenommen. Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Ermessen. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, Schadenersatz mit Strafwirkung zu verhängen. Die Schiedsrichter einigen sich über das Schiedsverfahren. Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Brüssel, und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch enthält eine Begründung, auf die er sich stützt, und er wird von den Vertragsparteien als endgültige Entscheidung über die Streitigkeit akzeptiert. Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten; die gemeinsamen Kosten werden zu gleichen Teilen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die russische Vertragspartei einen Beitrag zur EU-Operation leistet. Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2008 in zwei Ausfertigungen, beide in englischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Union

Für die Russische Föderation

ANHANG

ERKLÄRUNGEN

nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 des Abkommens

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:

„Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR Tchad/RCA) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Russische Föderation wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EU-Operation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten und die Zuständigkeit für diese Ansprüche zu übernehmen, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Russischen Föderation in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Operation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Russischen Föderation stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der EU-Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Operation aus der Russischen Föderation bei der Nutzung dieser Mittel.“.

Erklärung der Russischen Föderation:

„Die Russische Föderation, die einen Beitrag zu der gemäß der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 durchgeführten militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR Tchad/RCA) leistet, ist bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EU-Operation beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EU-Operation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Operation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der EU-Operation beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Operation bei der Nutzung dieser Mittel.“.


Berichtigungen

18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/21


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 118 vom 27. April 2001 )

Auf Seite 10, Anhang, Abschnitt A, geänderter Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, erhält der Eintrag für „Cyfluthrin“ in der Tabelle unter Punkt 2.2.3 „Pyrethrine und Pyrethroide“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

„Cyfluthrin

Cyfluthrin (Summe der Isomere)

Rinder, Ziegen

50 μg/kg

Fett

 

10 μg/kg

Leber

10 μg/kg

Nieren

20 μg/kg

Milch

Weitere Bestimmungen der Richtlinie 94/29/EG des Rates sind einzuhalten“


18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor, zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/69, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96

( Amtsblatt der Europäischen Union L 273 vom 17. Oktober 2007 )

Seite 25, Artikel 53 (Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006):

Statt:

„Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 32 Absätze 1, 2 und 4 werden die Worte „oder Anhang VIII“ nach den Worten „in Anhang VII“ eingefügt.

2.

Nach Anhang VII wird folgender Anhang angefügt:

muss es heißen:

„Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 32 Absätze 1, 2 und 4 werden die Worte „oder Anhang VIIa“ nach den Worten „in Anhang VII“ eingefügt.

2.

Nach Anhang VII wird folgender Anhang angefügt:

Seite 25, Artikel 55 Absatz 4 letzter Satz:

Statt:

„Was die entsprechenden Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten anbelangt, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, so gelten die Beihilfesätze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a für die Anerkennungspläne ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.“

muss es heißen:

„Was die entsprechenden Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten anbelangt, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, so gelten die Beihilfesätze gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a für die Anerkennungspläne ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.“


18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.