ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 285

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
29. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1061/2008 der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte ( 1 )

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrechungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen ( 1 )

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

 

2008/818/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

13

 

 

Kommission

 

 

2008/819/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme von Butralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6066)  ( 1 )

15

 

 

2008/820/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6133)

17

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/821/GASP

 

*

Beschluss EUPOL AFGHANISTAN/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Oktober 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

20

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/822/GASP des Rates vom 27. Oktober 2008 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 213 vom 8.8.2008)

22

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1061/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

106,4

MA

38,3

MK

22,0

TR

70,0

ZZ

59,2

0707 00 05

JO

168,2

TR

132,6

ZZ

150,4

0709 90 70

MA

110,6

TR

133,4

ZZ

122,0

0805 50 10

AR

82,3

MA

95,3

TR

87,3

ZA

84,7

ZZ

87,4

0806 10 10

BR

241,0

TR

127,3

US

240,8

ZZ

203,0

0808 10 80

CA

96,2

CN

90,8

MK

37,6

NZ

75,4

US

144,3

ZA

86,8

ZZ

88,5

0808 20 50

CN

60,8

TR

125,5

ZA

94,6

ZZ

93,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1062/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Die Saisonbereinigung ist ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Konjunkturstatistiken. Bereinigte Reihen erleichtern den Vergleich und die Interpretation der Ergebnisse im Zeitablauf. Durch die Übermittlung bereinigter Daten wird die Kohärenz zwischen den auf nationaler und auf internationaler Ebene verbreiteten Daten verbessert.

(3)

Für die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 festgelegten Qualitätsmaßstäbe sind die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festzulegen.

(4)

Die Europäische Zentralbank wurde konsultiert.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saisonbereinigungsverfahren

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 beginnt die Übermittlung saisonbereinigter Daten spätestens dann, wenn Zeitreihen für 16 Beobachtungszeiträume mindestens auf der in Anhang 1 aufgeführten Aggregationsebene der NACE Rev. 2 vorliegen. Die Zahl der Zeiträume wird ab dem Beobachtungszeitpunkt gerechnet, ab dem nicht saisonbereinigte Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gefordert sind.

Artikel 2

Qualitätsberichte

(1)   Die Modalitäten und der Aufbau der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Qualitätsberichte werden in Anhang 2 festgelegt.

(2)   Die Qualitätsberichte werden der Kommission jährlich bis spätestens 31. August übermittelt und beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der erste Qualitätsbericht wird bis spätestens 31. August 2011 übermittelt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234.


ANHANG 1

Aggregationsebene NACE Rev. 2

Abschnitte der NACE Rev. 2

Beschreibung

A

Land -und Forstwirtschaft, Fischerei

B, C, D und E

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser -und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

F

Baugewerbe/Bau

G, H und I

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz -und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks -und Wohnungswesen

M und N

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

O, P und Q

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung; Erziehung und Unterricht; Gesundheits -und Sozialwesen

R und S

Kunst, Unterhaltung und Erholung; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen


ANHANG 2

Modalitäten und Aufbau der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte

EINLEITUNG

In seinem Bestreben nach kontinuierlicher Verbesserung der Qualität seiner Produkte und Dienstleistungen hat das Europäische Statistische System (ESS) die folgende allgemeine Definition von Qualität angenommen: „Gesamtheit der Eigenschaften und Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung, die seine bzw. ihre Fähigkeit, festgelegten oder vorausgesetzten Erfordernissen zu entsprechen, beeinflussen“. Um diese Definition praktisch anwenden zu können, wurden sechs Dimensionen für die Qualität statistischer Produkte und Dienstleistungen festgelegt:

1.

Relevanz,

2.

Genauigkeit,

3.

Aktualität und Pünktlichkeit,

4.

Zugänglichkeit und Klarheit,

5.

Vergleichbarkeit,

6.

Kohärenz.

Qualitätsberichte sind ein geeignetes Instrument, um Informationen über die Qualität verschiedener Produkte und Dienstleistungen in harmonisierter Weise zusammenzustellen. Sie sollen Informationen zu allen sechs Dimensionen der Qualitätsdefinition des ESS liefern und einen allgemeinen Überblick über die nationale Datenerhebung über offene Stellen geben. Die Informationen sind wie folgt zu strukturieren:

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Eine allgemeine Beschreibung umfasst nach Möglichkeit die folgenden Elemente:

A.   Quellen, Erfassungsbereich und Periodizität

Bezeichnung der Datenquelle

Erfassungsbereich (geografisch, NACE, Unternehmensgröße)

Messzeitpunkte

Periodizität der Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Definition der statistischen Einheit

B.   Stichprobenerhebung

B.1.   Stichprobenplan

Stichprobenbasis

Stichprobenauswahl

Beibehaltung/Erneuerung der Stichprobeneinheiten

Stichprobenumfang

Schichtung

B.2.   Gewichtung

Kurze Beschreibung der Gewichtungsmethode

Gewichtungsmerkmale

B.3.   Datenerhebung

Kurze Beschreibung der Datenerhebungsmethode(n)

C.   Sonstige Quellen

Kurze Beschreibung der Quelle(n) einschließlich:

für die Datenpflege zuständige Einrichtung

Häufigkeit der Aktualisierung

Regeln für das Datenclearing (Beseitigung veralteter Informationen)

freiwillige/obligatorische Berichterstattung und Sanktionen.

D.   Offenlegungsregeln

Kurze Beschreibung, wann Daten aus Vertraulichkeitsgründen unterdrückt werden müssen.

E.   Saisonbereinigung

Kurze Beschreibung der Saisonbereinigungsverfahren, insbesondere mit Blick auf die Saisonbereinigungsleitlinien des Europäischen Statistischen Systems, die vom ASP gebilligt und unterstützt werden.

1.   RELEVANZ

Bei der Dimension „Relevanz“ geht es darum, ob alle benötigten Statistiken erstellt werden und ob die verwendeten Konzepte (Definitionen, Klassifikationen usw.) den Anforderungen der Nutzer gerecht werden.

Der Qualitätsbericht umfasst

eine Beschreibung fehlender Variablen und fehlender Untergliederungen der Variablen,

einen Fortschrittsbericht über die Durchführungsmaßnahmen zu der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, einen ausführlichen Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss der Durchführung sowie eine Zusammenfassung der noch bestehenden Abweichungen von den EU-Konzepten.

Zusätzlich kann er Folgendes umfassen:

eine zusammenfassende Beschreibung der nationalen Nutzer, ihres wesentlichen Bedarfs und des Grades, in dem diesem Bedarf entsprochen wird.

2.   GENAUIGKEIT

Die „Genauigkeit“ im allgemeinen statistischen Sinne bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten der betrachteten Variablen.

2.1.   Zufallsfehler

Als Genauigkeitsmaß ist der Variationskoeffizient unter Berücksichtigung des Stichprobenplans für die Zahl der offenen Stellen auf der Ebene der Abschnitte der jüngsten Fassung der NACE, untergliedert nach Größenklassen (1-9/10 + Arbeitnehmer), zu berechnen und zu übermitteln.

Kann der Variationskoeffizient nicht berechnet werden, so ist stattdessen der geschätzte Zufallsfehler der absoluten Zahl der offenen Stellen anzugeben.

2.2.   Systematische Fehler

2.2.1.   Erfassungsfehler

Die Qualitätsberichte enthalten nach Möglichkeit die folgenden Angaben zum Erfassungsbereich:

eine Tabelle, aus der die Zahl der Unternehmenseinheiten in der Stichprobe und der prozentuale Anteil der in der (den) Stichprobe(n)/dem (den) Register(n) erfassten Unternehmenseinheiten, untergliedert nach Größenklassen (Schichten), ersichtlich ist,

Beschreibung möglicher Unterschiede zwischen der Zielgesamtheit und der Erhebungsgesamtheit,

Beschreibung von Klassifikationsfehlern,

Beschreibung möglicher Abweichungen zwischen den Messzeitpunkten und dem Referenzquartal,

sonstige sachdienliche Informationen.

Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so ist eine entsprechende Analyse auf der Basis der Verwaltungsbezugsdatei vorzulegen, die auch Meldefehler und Fehler bei der Löschung von Einträgen beinhaltet.

2.2.2.   Mess- und Verarbeitungsfehler

Die Qualitätsberichte umfassen

Informationen über Variablen mit nicht vernachlässigbaren Mess- oder Verarbeitungsfehlern,

Informationen über die wichtigsten Quellen von (nicht vernachlässigbaren) Mess- oder Verarbeitungsfehlern und gegebenenfalls über die angewandten Korrekturmethoden.

2.2.3.   Antwortausfälle

Die Qualitätsberichte enthalten nach Möglichkeit die folgenden Angaben zum Erfassungsbereich:

die Unit-Response-Quote,

die Item-Imputationsquote und -methoden und, soweit möglich, die Auswirkungen der Imputation auf die Schätzung der übermittelten Variablen.

Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so tritt an die Stelle des Antwortausfalls die Nichtverfügbarkeit des administrativen Datensatzes oder der Frageposition (item).

2.2.4.   Modellannahmefehler

Wird mit Modellen gearbeitet, so müssen die Qualitätsberichte eine Beschreibung der verwendeten Modelle enthalten. Der Schwerpunkt sollte auf Modellen zur Korrektur von systematischen Fehlern liegen, z. B. Erfassung der Einheiten in allen verlangten Größenklassen oder NACE-Untergliederungen, Imputation oder Hochrechnung zur Korrektur von Unit-Non-Response.

Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so ist die Entsprechung zwischen den administrativen Ansätzen und den theoretischen statistischen Ansätzen zu erläutern. Eventuelle Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die zu Änderungen der angewandten Definitionen führen, und nach Möglichkeit ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse sind zu melden.

2.2.5.   Revisionen

Die Mitgliedstaaten können eine Aufstellung der bisherigen Revisionen vorlegen, einschließlich der Revisionen ihrer veröffentlichten Zahlen der offenen Stellen, sowie eine Zusammenfassung der Gründe für die Revisionen.

2.2.6.   Bias-Schätzung

Eine Bewertung der systematischen Fehler der absoluten Zahl der offenen Stellen wird für die Gesamtzahl der offenen Stellen und nach Möglichkeit auf der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Aggregationsebene der NACE Rev. 2 sowie nach Größenklassen (1-9, 10 + Arbeitnehmer) übermittelt.

3.   AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT

3.1.   Aktualität

„Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen.

Die Qualitätsberichte sollten Angaben über die Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Daten auf nationaler Ebene und dem Referenzzeitraum der Daten enthalten.

3.2.   Pünktlichkeit

„Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin, zu dem sie geliefert werden sollten. Ein solcher Zieltermin kann beispielsweise in amtlichen Veröffentlichungskalendern bekannt gegeben, in Verordnungen festgelegt oder partnerschaftlich vereinbart worden sein.

Um Probleme mit der Pünktlichkeit verstehen und beheben zu können, sollten Informationen aus den letzten vier Quartalen über die Durchführung der Erhebung auf nationaler Ebene vorgelegt werden, mit besonderem Augenmerk auf der Übereinstimmung zwischen geplanten und tatsächlichen Terminen:

Fristen für die Beantwortung durch die Auskunftgeber, einschließlich Erinnerungen und Nachfassaktionen,

Zeitraum der Feldarbeit,

Zeitraum der Datenverarbeitung,

Zeitpunkte der Veröffentlichung der ersten Ergebnisse.

4.   ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT

4.1.   Zugänglichkeit

„Zugänglichkeit“ bezieht sich auf die materiellen Bedingungen, unter denen die Nutzer Informationen über Folgendes erhalten können: Zugangsmöglichkeiten (wo und wie), Lieferzeit, günstige Vertriebsbedingungen (Urheberrecht usw.), Verfügbarkeit von Mikro- oder Makrodaten, unterschiedliche Formate und Datenträger (Papier, Dateien, CD-ROM/DVD, Internet …) usw.

Die Qualitätsberichte sollten die folgenden Angaben über die Methoden zur Verbreitung der Ergebnisse enthalten:

Ergebnisverbreitungsplan, einschließlich Angabe, an wen die Ergebnisse verschickt werden,

Verweise auf Veröffentlichungen der wichtigsten Ergebnisse, einschließlich solcher mit Erläuterungen in Form von Texten, Abbildungen, Karten usw.,

Angaben darüber, welche Ergebnisse gegebenenfalls den in die Stichprobe einbezogenen Meldeeinheiten übermittelt werden.

4.2.   Klarheit

„Klarheit“ bezeichnet den Grad der Verständlichkeit, einschließlich Angaben über das informative Umfeld der Daten. Relevant ist z. B., ob die Daten durch geeignete Metadaten oder Abbildungen wie Schaubilder und Karten ergänzt werden, ob Informationen über ihre Qualität vorliegen (einschließlich möglicher Nutzungseinschränkungen) und in welchem Umfang zusätzliche Unterstützung angeboten wird.

Die Qualitätsberichte sollten folgende Angaben über die Verständlichkeit der Ergebnisse und die Verfügbarkeit von Metadaten enthalten:

Beschreibung der vorgelegten Metadaten und entsprechende Verweise,

Verweise auf die wichtigsten Methodikunterlagen für die gelieferten Statistiken,

Beschreibung der wichtigsten von den nationalen statistischen Diensten durchgeführten Maßnahmen zur Information der Nutzer über die Daten.

5.   VERGLEICHBARKEIT

5.1.   Geografische Vergleichbarkeit

Die Qualitätsberichte enthalten Angaben über Abweichungen zwischen einzelstaatlichen und europäischen Ansätzen und — soweit möglich — ihre Auswirkungen auf die Schätzungen.

5.2.   Zeitliche Vergleichbarkeit

Die Qualitätsberichte enthalten Angaben über Änderungen der Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und ihre Auswirkungen auf die Schätzungen.

6.   KOHÄRENZ

„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der statistischen Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen. Allerdings ist es in der Regel einfacher, Beispiele für Inkohärenz zu finden, als Kohärenz nachzuweisen.

Die Qualitätsberichte enthalten Vergleiche mit Angaben zur Zahl der offenen Stellen aus anderen geeigneten Quellen, soweit verfügbar, in Gesamtwerten und gegebenenfalls untergliedert nach NACE-Abschnitten, und geben Gründe an, falls die Werte erheblich abweichen.

Der erste Qualitätsbericht enthält außerdem folgende Angaben zu den retrospektiven Daten:

eine Beschreibung der Quellen für die retrospektiven Daten sowie der verwendeten Methodik,

eine Beschreibung möglicher Abweichungen zwischen dem Erfassungsbereich (Wirtschaftszweige, Arbeitnehmer, Variablen) der retrospektiven Daten und dem der aktuellen Daten,

eine Beschreibung der Vergleichbarkeit der retrospektiven mit den aktuellen Daten.


RICHTLINIEN

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/9


RICHTLINIE 2008/100/EG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2008

zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrechungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und j sowie Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/496/EWG ist festgelegt, dass der Begriff der „Ballaststoffe“ definiert werden sollte.

(2)

Die Bedingungen für nährwertbezogene Angaben, wie etwa „Ballaststoffquelle“ oder „hoher Ballaststoffgehalt“, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2) aufgeführt.

(3)

Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften, die sich auf den Begriff der „Ballaststoffe“ beziehen, sollte dieser definiert werden.

(4)

In der Definition von „Ballaststoffen“ sollten die einschlägigen Arbeiten zum Codex Alimentarius und die Stellungnahme zu Ballaststoffen berücksichtigt werden, die das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über Ballaststoffe am 6. Juli 2007 abgegeben hat.

(5)

Ballaststoffe wurden traditionell in Form von pflanzlichem Material verzehrt und besitzen eine oder mehrere positive physiologische Wirkungen, z. B. verkürzen sie die Passage durch den Dünndarm, vergrößern die Stuhlmasse, sind durch die Dickdarm-Mikroflora fermentierbar und vermindern das Gesamtcholesterol im Blut, den LDL-Cholesterolgehalt im Blut, den postprandialen Blutzucker bzw. den Insulingehalt im Blut. Aus neuen wissenschaftlichen Untersuchungen geht hervor, dass ähnliche positive physiologische Wirkungen mit anderen Kohlenhydratpolymeren erreicht werden können, die nicht verdaulich sind und in den Lebensmitteln, wie diese verzehrt werden, auf natürliche Weise nicht vorkommen. Daher sollte die Definition von Ballaststoffen auch Kohlenhydratpolymere mit einer oder mehreren positiven physiologischen Wirkungen umfassen.

(6)

Die Kohlenhydratpolymere pflanzlichen Ursprungs, die der Definition von Ballaststoffen entsprechen, können in der Pflanze eng verbunden sein mit Lignin oder anderen Nichtkohlenhydratbestandteilen, wie z. B. phenolischen Verbindungen, Wachsen, Saponinen, Phytaten, Cutin oder Phytosterolen. Wenn diese Stoffe eng mit Kohlenhydratpolymeren pflanzlichen Ursprungs verbunden sind und mit den Kohlenhydratpolymeren zur Analyse der Ballaststoffe extrahiert werden, können sie als Ballaststoffe betrachtet werden. Werden diese Stoffe jedoch von den Kohlenhydratpolymeren getrennt und einem Lebensmittel zugesetzt, sollten sie nicht als Ballaststoffe gelten.

(7)

Die Liste der Umrechnungsfaktoren für den Energiewert sollte geändert werden, damit neuen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

(8)

In dem im Rahmen eines Workshops der FAO über „Lebensmittelenergie — Analysemethoden und Umrechnungsfaktoren“ verfassten Bericht wird davon ausgegangen, dass 70 % der Ballaststoffe in herkömmlichen Lebensmitteln fermentierbar sind. Daher sollte der durchschnittliche Energiewert von Ballaststoffen bei 8 kJ/g (2 kcal/g) liegen.

(9)

Erythritol kann in einer großen Palette von Lebensmitteln verwendet werden; unter anderem wird es als Ersatz für Nährstoffe wie etwa Zucker verwendet, wenn ein niedrigerer Energiewert erwünscht ist.

(10)

Erythritol ist ein Polyol, und gemäß den geltenden Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG würde sein Energiewert mit Hilfe des Umrechnungsfaktors für Polyole berechnet, d. h. 10 kJ/g (2,4 kcal/g) betragen. Bei Verwendung dieses Umrechnungsfaktors für den Energiewert würden die Verbraucher nicht umfassend über den verringerten Energiewert eines Erzeugnisses informiert, der durch die Verwendung von Erythritol bei der Herstellung erreicht wurde. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hielt in seiner Stellungnahme zu Erythritol vom 5. März 2003 fest, dass Erythritol weniger als 0,9 kJ/g (weniger als 0,2 kcal/g) an Energie liefert. Daher sollte für den Energiewert von Erythritol ein geeigneter Umrechnungsfaktor festgelegt werden.

(11)

Im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG sind die Vitamine und Mineralstoffe, die in der Nährwertangabe enthalten sein können, ihre empfohlene Tagesdosis (recommended daily allowance — RDA) und eine Regel dafür angegeben, was als signifikante Menge gilt. Diese RDA-Liste soll Werte für die Nährwertangabe und die Berechnung dessen liefern, was als signifikante Menge gilt.

(12)

Auf die Regelung für die signifikante Menge gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG wird in anderen Gemeinschaftsvorschriften verwiesen, insbesondere in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mtgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (3), im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (4).

(13)

Die im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten RDA basieren auf den Empfehlungen der Konsultationsgespräche von Sachverständigen der FAO/WHO in Helsinki im Jahr 1988.

(14)

Damit die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften gewährleistet ist, sollte die geltende Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie deren RDA angesichts der wissenschaftlichen Entwicklungen seit 1988 aktualisiert werden.

(15)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss nahm in seiner Stellungnahme zur Überprüfung der Referenzwerte für Nährwertangaben vom 5. März 2003 Referenzwerte für Erwachsene in die Kennzeichnung auf. Mit dieser Stellungnahme sind die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe abgedeckt.

(16)

Daher sollte der Anhang der Richtlinie 90/496/EWG entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/496/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j wird folgender Satz angefügt:

„die Definition des Materials und die Analysemethode wird in Anhang II aufgeführt;“.

2.

In Artikel 5 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

Ballaststoffe 2 kcal/g — 8 kJ/g,

Erythritol 0 kcal/g — 0 kJ/g.“

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

4.

Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Richtlinie wird angefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 31. Oktober 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass mit Wirkung ab 31. Oktober 2012 der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die der Richtlinie 90/496/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(2)  ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(4)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.


ANHANG I

Der Anhang der Richtlinie 496/90/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

Vitamin A (μg)

800

Vitamin D (μg)

5

Vitamin E (mg)

12

Vitamin K (μg)

75

Vitamin C (mg)

80

Thiamin (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folsäure (μg)

200

Vitamin B12 (μg)

2,5

Biotin (μg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Kalium (mg)

2 000

Chlorid (mg)

800

Kalzium (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Magnesium (mg)

375

Eisen (mg)

14

Zink (mg)

10

Kupfer (mg)

1

Mangan (mg)

2

Fluorid (mg)

3,5

Selen (μg)

55

Chrom (μg)

40

Molybdän (μg)

50

Jod (μg)

150

In der Regel sollte eine Menge von 15 % der in diesem Anhang angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.“


ANHANG II

Die Richtlinie 90/496/EWG wird um den folgenden Anhang II erweitert:

„ANHANG II

Definition des Materials, aus dem Ballaststoffe bestehen, und Analysemethode gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j

Definition des Materials, aus dem Ballaststoffe bestehen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Ballaststoffe‘: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament und Rat

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/13


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2008/818/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 6. Februar 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Automobilindustrie, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Delphi Automotive Systems España, S.L.U., einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

(4)

Am 8. Mai 2008 stellte Litauen infolge von Entlassungen im Textilsektor, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Alytaus Tekstile, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

(5)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 10 770 772 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Kommission

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2008

über die Nichtaufnahme von Butralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6066)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/819/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Butralin.

(3)

Die Auswirkungen von Butralin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Butralin war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 20. Februar 2006 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Butralin gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft. Ein Entwurf eines Berichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass der Wirkstoff sich schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Anwender auswirkt, da die Exposition über dem AOEL (Acceptable operator exposure level/annehmbare Anwenderexposition) liegt. Darüber hinaus wurden weitere vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht ermittelte Bedenken in den Beurteilungsbericht für den Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Butralin Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Butralin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Butralin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Butralin enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Butralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Butralin enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Butralin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Butralin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von Butralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis 20. April 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Butralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 20. April 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6133)

(2008/820/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss Nr. 3/2005 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 13. Januar 2006 wurde eine Ausnahme von der Bestimmung der Begriffe „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen beschlossen (2). Abweichend von den besonderen Vorschriften der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 1 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) konnte Swasiland in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Gesamtmenge von 1 300 Tonnen Kerngarn in die Gemeinschaft einführen.

(2)

Nach Ablauf des AKP-EG-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens am 31. Dezember 2007 hat Swasiland am 24. April 2008 gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt. Am 25. Juni 2008 hat Swasiland zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag bezieht sich auf die Gesamtmenge von jährlich 1 300 t Kerngarn der HS-Positionen 5206 22, 5206 42, 5402 52 und 5402 62.

(3)

Swasiland ist ein kleines Entwicklungsland ohne Zugang zum Meer. Wie aus den von Swasiland vorgelegten Informationen hervorgeht, hängt seine Wirtschaft stark vom Handel ab; die Arbeitslosenrate ist bereits jetzt sehr hoch. Die Anwendung der derzeit geltenden Ursprungsregel würde die Kapazität des Landes, weiter in die Gemeinschaft auszuführen, erheblich beeinträchtigen. Swasiland muss Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die Herstellung des Endprodukts einführen, weil es zurzeit nicht in der Lage ist, die Regeln der Ursprungskumulierung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zu erfüllen. Folglich entspricht das Endprodukt nicht den in dem genannten Anhang niedergelegten Vorschriften. Andererseits hat Swasiland erhebliche Summen investiert, um insbesondere durch Kumulierung mit Südafrika Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu bekommen und nicht länger von einer befristeten Ausnahmeregelung abhängig zu sein. Daher ist der Antrag auf eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gerechtfertigt.

(4)

Damit Swasiland seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Ablauf der Ausnahmeregelung gemäß Beschluss des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Nr. 3/2005, die am 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist, fortsetzen kann, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(5)

Für einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC (Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika)-EPA (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen)-Staaten andererseits (SADC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen) sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eingeräumt werden.

(6)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens zu keinen schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(7)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(8)

Swasiland kann Ausnahmen von den Ursprungsregeln gemäß Artikel 39 des Ursprungsprotokolls im Anhang zu dem SADC-EU-Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beantragen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt oder in Erwartung des Inkrafttretens vorläufig angewandt wird.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des SADC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens, das im Jahr 2008 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Daher sollte die Ausnahme nicht für den beantragten Zeitraum von fünf Jahren, sondern für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 gewährt werden.

(10)

Swasiland sollte daher eine Ausnahmeregelung für 1 300 t Kerngarn für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden Swasilands, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß dieser Entscheidung eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden Swasilands die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte Kerngarne der HS-Positionen 5206 22, 5206 42, 5402 52 und 5402 62 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 als Waren mit Ursprung in Swasiland.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Swasiland treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

Die zuständigen Behörden von Swasiland übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Decision 2008/820/EC“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Swasiland mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 94.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

09.1698

5206 22, 5206 42, 5402 52, 5402 62

Kerngarn

1.1.2008 bis 31.12.2008

1 300 Tonnen


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/20


BESCHLUSS EUPOL AFGHANISTAN/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 3. Oktober 2008

betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

(2008/821/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nach Artikel 25 des Vertrags, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL AFGHANISTAN zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Der derzeitige Leiter der Mission hat die Kommission mit Schreiben vom 14. August 2008 über seinen Entschluss informiert, seinen Vertrag zum 30. September 2008 zu beenden.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Kai VITTRUP zum Leiter der Mission EUPOL AFGHANISTAN vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Kai VITTRUP wird ab dem 16. Oktober 2008 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

C. ROGER


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.


29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/21


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/822/GASP DES RATES

vom 27. Oktober 2008

über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Oktober 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/705/GASP über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Genehmigungen für die Einreise in das und für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde.

(2)

Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wird —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten.

Artikel 2

Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts einer Beurteilung.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 54.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.


Berichtigungen

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/22


Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 213 vom 8. August 2008 )

Seite 58, Erwägungsgrund 10:

anstatt:

„(10)

Es sollten auch die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Regierung Irans oder einer Person oder Einrichtung in Iran oder einer bezeichneten Person oder Einrichtung oder einer Person, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten einen Anspruch geltend macht, kein Schadensersatz für solche Ansprüche gewährt wird, …“

muss es heißen:

„(10)

Es sollten auch die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Regierung Irans oder einer Person oder Einrichtung in Iran oder einer bezeichneten Person oder Einrichtung oder einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten einen Anspruch geltend macht, kein Schadensersatz für solche Ansprüche gewährt wird, …“


29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.