ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
9. Oktober 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 982/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 984/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten I und IIb durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 985/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichreichs

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 986/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den ICES-Gebieten V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Estlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Polens und des Vereinigten Königreichs

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 987/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V ( 1 )

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 988/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 29. September bis zum 3. Oktober 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 989/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2009

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/780/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft

27

 

 

2008/781/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2008 zur Ernennung von sieben bulgarischen Mitgliedern und sieben bulgarischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

29

 

 

Kommission

 

 

2008/782/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2008 über die Berichtigung der Richtlinie 2007/5/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5583)  ( 1 )

31

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/783/GASP des Rates vom 15. September 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA)

32

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA)

33

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 298/08/KOL vom 21. Mai 2008 über seuchenfreie Gebiete und zusätzliche Garantien in Bezug auf Gyrodactylus salaris in Norwegen

37

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2007/559/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (ABl. L 212 vom 14.8.2007)

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 982/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

88,1

MK

52,8

TR

59,4

ZZ

66,8

0707 00 05

JO

156,8

MK

68,9

TR

68,6

ZZ

98,1

0709 90 70

TR

120,1

ZZ

120,1

0805 50 10

AR

75,6

BR

51,8

TR

102,0

UY

95,7

ZA

84,5

ZZ

81,9

0806 10 10

BR

224,6

TR

87,6

US

226,0

ZZ

179,4

0808 10 80

AR

67,2

BR

145,7

CL

122,9

CN

73,4

CR

67,4

MK

37,6

NZ

118,2

US

123,1

ZA

84,1

ZZ

93,3

0808 20 50

CL

45,1

CN

43,2

TR

128,6

ZA

108,8

ZZ

81,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 983/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2008

zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3) beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2009 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgelegt.

(2)

Die an diesem Programm für das Haushaltsjahr 2009 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

(3)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4)

In Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Bestände der Interventionsstellen an Getreide für den menschlichen Verzehr sind sehr niedrig und ihr Verkauf auf dem Markt wurde bereits veranlasst. Des Weiteren verfügen die Interventionsstellen derzeit über keinerlei Bestände an Reis und Magermilchpulver, und es ist nicht damit zu rechnen, dass 2008 noch Interventionsankäufe dieser landwirtschaftlichen Grundstoffe erfolgen. Daher sind die Beteiligungen für den Kauf der Mengen Getreide, Magermilchpulver und Reis festzusetzen, die für die Durchführung des Programms im Haushaltsjahr 2009 erforderlich sind.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms 2009 notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers sind daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 zu genehmigen.

(6)

Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(7)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2009 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 2

Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf von Getreide, Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.

Artikel 4

Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2008.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.


ANHANG I

VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2009

(a)

Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgique/België

6 984 395

България

8 666 207

Eesti

320 646

Éire/Ireland

397 711

Elláda

20 045 000

España

61 957 787

France

77 884 234

Italia

129 220 273

Latvija

5 463 353

Lietuva

9 392 047

Luxembourg

128 479

Magyarország

13 417 068

Malta

725 419

Polska

102 177 040

Portugal

24 718 296

România

28 202 682

Slovenija

2 279 813

Suomi/Finland

4 019 550

Insgesamt

496 000 000

(b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Zucker

Belgique/België

4 000

България

5 700

España

8 450

France

4 995

Italia

12 556

Lietuva

5 614

Magyarország

5 000

Malta

571

Polska

49 554

Portugal

2 158

România

20 000

Slovenija

1 100

Insgesamt

119 687


ANHANG II

Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den unter Anhang I Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Getreide

Reis

Magermilchpulver

Belgique/België

2 026 200

300 000

3 000 000

България

3 545 850

2 400 000

424 500

Eesti

303 930

0

0

Éire/Ireland

0

0

376 977

Elláda

6 000 000

3 000 000

10 000 000

España

13 170 300

2 340 000

40 483 716

France

16 412 220

7 897 500

47 898 216

Italia

34 458 775

3 000 000

80 962 837

Latvija

3 312 432

0

1 866 102

Lietuva

3 317 885

1 543 920

2 224 368

Luxembourg

0

0

121 781

Magyarország

9 000 000

0

2 100 000

Malta

80 964

34 250

387 714

Polska

36 471 600

0

44 350 200

Portugal

2 623 162

3 074 726

17 033 678

România

20 262 000

0

0

Slovenija

486 288

300 000

1 018 800

Suomi/Finland

2 640 000

0

1 170 000

Insgesamt

154 111 606

23 890 396

253 418 889


ANHANG III

Im Rahmen des Programms 2009 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers von Zucker:

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

8 450

OFI, Ireland

FEGA, España

2.

2 158

OFI, Ireland

Ministério das Finanças, Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo, Direcção de Serviços de Licenciamento, Portugal

3.

4 995

BIRB, Belgique

ONIGC, France

4.

5 614

Statní Zemědělský Intervenční Fond, Česká Republika

NMA, Lietuva

5.

23 000

Statní Zemědělský Intervenční Fond, Česká Republika

ARR, Polska

6.

14 000

Pôdohospodárska Platobná Agentúra, Slovensko

ARR, Polska

7.

12 544

AGEA, Italia

ARR, Polska

8.

20 000

Pôdohospodárska Platobná Agentúra, Slovensko

Agentia de Plati si Interventie pentru Agricultura, România

9.

571

AGEA, Italia

AP, Malta

10.

1 100

AGEA, Italia

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Slovenija

11.

5 700

AGEA, Italia

Държавен фонд „Земеделие”-Разплащателна агенция, България


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 984/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten I und IIb durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

42/T&Q

Mitgliedstaat

DEU

Bestand

COD/1/2B.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

I und IIb

Datum

27. August 2008


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 985/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2008

über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3), sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.


ANHANG

Nr.

06/DSS

Mitgliedstaat

GBR

Bestand

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Datum

3. September 2008


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 986/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2008

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den ICES-Gebieten V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Estlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Polens und des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.


ANHANG

Nr.

07/DSS

Mitgliedstaat

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Estlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Polens und des Vereinigten Königreichs

Bestand

BSF/56712-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten V, VI, VII und XII


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Registrierungspflichten für Gemeinschaftshersteller und Importeure von Stoffen als solchen, in Zubereitungen und in Erzeugnissen, Bestimmungen für die Bewertung von Stoffen sowie die Auflagen für die nachgeschalteten Anwender festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung sind in Anhang IV aufgeführte Stoffe von den Titeln II, V und VI derselben Verordnung ausgenommen, da ausreichende Informationen über diese Stoffe vorliegen, so dass davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer inhärenten Stoffeigenschaften ein minimales Risiko verursachen. Außerdem sind nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung unter Anhang V fallende Stoffe von denselben Titeln der genannten Verordnung ausgenommen, da eine Registrierung für diese Stoffe für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird und deren Ausnahme von diesen Titeln die Ziele der Verordnung nicht beeinträchtigt.

(2)

Nach Artikel 138 Absatz 4 der genannten Verordnung überprüft die Kommission die Anhänge IV und V bis zum 1. Juni 2008, um gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.

(3)

Bei der Überprüfung durch die Kommission gemäß Artikel 138 Absatz 4 hat sich gezeigt, dass drei der in Anhang IV aufgeführten Stoffe aus diesem Anhang gestrichen werden sollten, weil die Informationen über diese Stoffe nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften ein minimales Risiko darstellen. Dies gilt für Vitamin A, da dieser Stoff erhebliche Risiken für Reproduktionstoxizität aufweisen könnte. Das Gleiche gilt für Kohlenstoff und Grafit, insbesondere weil die betreffenden Einecs- und/oder CAS-Nummern verwendet werden, um nano-skalige Formen von Kohlenstoff oder Grafit zu identifizieren, die die Kriterien für die Aufnahme in diesen Anhang nicht erfüllen.

(4)

Außerdem erfüllen drei Edelgase (Helium, Neon und Xenon) die Kriterien für die Aufnahme in Anhang IV und sollten deshalb von Anhang V in diesen Anhang übertragen werden. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte Krypton, ein weiteres Edelgas, das die Kriterien für die Aufnahme in den Anhang IV erfüllt, ebenfalls in diesen Anhang aufgenommen werden. Drei weitere Stoffe (Fructose, Galactose und Lactose) sollten in den Anhang IV aufgenommen werden, weil festgestellt wurde, dass sie die entsprechenden Kriterien erfüllen. Kalkstein sollte aus dem Anhang IV gestrichen werden, weil es sich um ein Mineral handelt und als solches bereits durch Anhang V ausgenommen ist. Schließlich sollten einige vorhandene Einträge von Ölen, Fetten, Wachsen, Fettsäuren und ihren Salzen aus diesem Anhang gestrichen werden, weil nicht alle diese Stoffe die Kriterien für die Aufnahme in den Anhang IV erfüllen und es konsequenter ist, diese unter Verwendung einer Formulierung in einem Gattungseintrag in den Anhang V aufzunehmen, um die Ausnahme auf Stoffe mit geringerem Risikoprofil zu begrenzen.

(5)

Die Überprüfung durch die Kommission gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Verordnung hat ergeben, dass auch bei Anhang V bestimmte Änderungen erforderlich sind. So sollte Magnesia in diesen Anhang aufgenommen werden, weil dieser Stoff die entsprechenden Kriterien erfüllt. Außerdem empfiehlt es sich, bestimmte Arten von Glas und keramische Fritten aufzunehmen, die nicht die Einstufungskriterien der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2) erfüllen und die zudem keine gefährlichen Bestandteile oberhalb der maßgeblichen Konzentrationsgrenzwerte enthalten, sofern keine wissenschaftlichen Daten vorliegen, die beweisen, dass diese Bestandteile nicht verfügbar sind. Bestimmte pflanzliche Öle, Fette und Wachse sowie tierische Öle, Fette und Wachse sowie Glycerin, die aus natürlichen Rohstoffen gewonnen und chemisch nicht verändert werden und — abgesehen von der Entzündlichkeit und dem Haut- oder Augenreizungspotenzial — keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, sollten ebenfalls in Anhang V aufgenommen werden, um vergleichbare Stoffe einheitlicher zu behandeln und die Ausnahmen auf Stoffe mit geringerem Risikoprofil zu begrenzen. Dies gilt auch für bestimmte Fettsäuren, die aus natürlichen Rohstoffen gewonnen und chemisch nicht verändert werden und abgesehen von der Entzündlichkeit und dem Haut- oder Augenreizungspotenzial keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Die Aufnahme von Ölen, Fetten, Wachsen und Fettsäuren in Anhang V entspricht der Streichung bestimmter einzelner Stoffe dieser Gruppen aus Anhang IV.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen, insbesondere in Bezug auf Kompost und Biogas, erfolgen unbeschadet der Abfallvorschriften der Gemeinschaft.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG IV

AUSNAHMEN VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE a

EINECS-Nr.

Name/Gruppe

CAS-Nr.

200-061-5

D-Glucitol C6H14O6

50-70-4

200-066-2

Ascorbinsäure C6H8O6

50-81-7

200-075-1

Glucose C6H12O6

50-99-7

200-233-3

Fructose C6H12O6

57-48-7

200-294-2

L-Lysin C6H14N2O2

56-87-1

200-334-9

Saccharose, rein C12H22O11

57-50-1

200-405-4

α-Tocopherylacetat C31H52O3

58-95-7

200-416-4

Galactose C6H12O6

59-23-4

200-432-1

DL-Methionin C5H11NO2S

59-51-8

200-559-2

Lactose C12H22O11

63-42-3

200-711-8

D-Mannitol C6H14O6

69-65-8

201-771-8

L-Sorbose C6H12O6

87-79-6

204-664-4

Glycerinstearat, rein C21H42O4

123-94-4

204-696-9

Kohlendioxid CO2

124-38-9

205-278-9

Calciumpantothenat, D-Form C9H17NO5.1/2Ca

137-08-6

205-756-7

DL-Phenylalanin C9H11NO2

150-30-1

208-407-7

Natriumgluconat C6H12O7.Na

527-07-1

215-665-4

Sorbitanoleat C24H44O6

1338-43-8

231-098-5

Krypton Kr

7439-90-9

231-110-9

Neon Ne

7440-01-9

231-147-0

Argon Ar

7440-37-1

231-168-5

Helium He

7440-59-7

231-172-7

Xenon Xe

7440-63-3

231-783-9

Stickstoff N2

7727-37-9

231-791-2

Wasser, destilliert, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von ähnlicher Reinheit H2O

7732-18-5

232-307-2

Lecithine

Komplexe Kombination von Fettsäure-Diglyceriden, gebunden an Phosphorsäurecholinester

8002-43-5

232-436-4

Sirupe, hydrolysierte Stärke

Komplexe Kombination, die durch saure oder enzymatische Hydrolyse von Maisstärke gewonnen wird. Besteht hauptsächlich aus D-Glucose, Maltose und Maltodextrinen

8029-43-4

232-442-7

Talg, gehärtet

8030-12-4

232-675-4

Dextrin

9004-53-9

232-679-6

Stärke

Hochpolymere Kohlenstoffsubstanz, die gewöhnlich aus Getreidekörnern wie z. B. Mais, Weizen und Hirse sowie aus Wurzeln und Knollen wie z. B. Kartoffeln und Maniok gewonnen wird. Umfasst auch Stärke, die durch Erhitzen in Anwesenheit von Wasser verkleistert wurde

9005-25-8

232-940-4

Maltodextrin

9050-36-6

238-976-7

Natrium-D-gluconat C6H12O7.xNa

14906-97-9

248-027-9

D-Glucitol-monostearat C24H48O7

26836-47-5

262-988-1

Fettsäuren, Kokos-, Methylester

61788-59-8

265-995-8

Zellstoff

65996-61-4

266-948-4

Glyceride, C16—18 und C18-ungesättigt

Diese Substanz wird identifiziert durch SDA Substance Name: C16-C18 and C18 unsaturated trialkyl glyceride und durch SDA Reporting Number: 11-001-00

67701-30-8

268-616-4

Sirupe, Mais-, entwässert

68131-37-3

269-658-6

Glyceride, Talg-Mono-, -Di- und -Tri-, gehärtet

68308-54-3

270-312-1

Glyceride, C16—18 und C18-ungesättigte Mono- und Di-

Diese Substanz wird identifiziert durch SDA Substance Name: C16-C18 and C18 unsaturated alkyl and C16-C18 and C18 unsaturated dialkyl glyceride und durch SDA Reporting Number: 11-002-00

68424-61-3

288-123-8

Glyceride, C10—18

85665-33-4“


ANHANG II

„ANHANG V

STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND

1.

Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Exposition eines anderen Stoffes oder Erzeugnisses gegenüber Umwelteinflüssen wie Luft, Feuchtigkeit, Mikroorganismen oder Sonnenlicht gekommen ist;

2.

Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Lagerung anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist;

3.

Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Endnutzung anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist, und die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden;

4.

Stoffe, die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden und die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es in folgenden Fällen gekommen ist:

a)

Ein Stabilisator, Farbstoff, Aromastoff, Antioxidans, Füllstoff, Lösungsmittel, Trägerstoff, oberflächenaktives Mittel, Weichmacher, Korrosionshemmer, Antischaummittel, Dispergiermittel, Fällungshemmer, Trockenmittel, Bindemittel, Emulgator, Demulgator, Entwässerungsmittel, Agglomerierungsmittel, Haftvermittler, Fließhilfsmittel, pH-Neutralisierungsmittel, Maskierungsmittel, Gerinnungsmittel, Flockungsmittel, Flammschutzmittel, Schmiermittel, Chelatbildner oder Prüfreagens erfüllt seine vorgesehene Funktion.

b)

Ein Stoff, der ausschließlich zur Erzielung einer bestimmten physikalisch-chemischen Eigenschaft dient, erfüllt seine vorgesehene Funktion;

5.

Nebenprodukte, soweit sie nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden;

6.

hydratisierte Stoffe oder Ionen, die durch den Kontakt eines Stoffes mit Wasser entstanden sind, sofern dieser Stoff vom Hersteller oder Importeur, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, angemeldet wurde;

7.

die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden:

Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle;

8.

andere Naturstoffe als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt;

9.

die folgenden aus natürlichen Rohstoffen gewonnenen Stoffe, sofern sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, mit Ausnahme der Stoffe, die nur als entzündlich [R 10], hautreizend [R 38] oder augenreizend [R 36] eingestuft sind, oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sie sind nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt:

pflanzliche Fette, pflanzliche Öle, pflanzliche Wachse; tierische Fette, tierische Öle, tierische Wachse; Fettsäuren von C6 bis C24 und ihre Kalium-, Natrium- Calcium- und Magnesiumsalze, Glycerin;

10.

die folgenden Stoffe, sofern sie nicht chemisch verändert wurden:

Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Koks, Zementklinker und Magnesia;

11.

die folgenden Stoffe, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und vorausgesetzt, sie enthalten keine Bestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen und in Konzentrationen über den niedrigsten geltenden Konzentrationsgrenzen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder der Konzentrationsgrenze gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vorliegen, sofern nicht anhand schlüssiger wissenschaftlicher Versuchsdaten nachgewiesen wird, dass diese Bestandteile über den gesamten Lebenszyklus des Stoffs nicht verfügbar sind und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden:

Glas, keramische Fritten;

12.

Kompost und Biogas;

13.

Wasserstoff und Sauerstoff.“


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 988/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 29. September bis zum 3. Oktober 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zeit vom 29. September bis zum 3. Oktober 2008 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker nach Bulgarien und Rumänien zur Versorgung der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4325 und 09.4365 ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und/oder den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 29. September bis zum 3. Oktober 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 1.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

0

Erreicht

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

0

Erreicht

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

FFür die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

20

Erreicht

09.4318

Brasilien

14,2857

Erreicht

09.4319

Kuba

21,7686

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

16,6666

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

100

Erreicht

09.4326

Serbien und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

außerordentlich

 

09.4390

industriell

100

 


Zusätzlicher WPA-Zucker

Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4431

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe

100

 

09.4432

Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

100

 

09.4433

Swasiland

100

 

09.4434

Mosambik

100

 

09.4435

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

100

 

09.4436

Dominikanische Republik

100

 

09.4437

Fidschi, Papua-Neuguinea

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.9.2008-3.10.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

100

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 der Kommission (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für das Jahr 2009 eröffnet worden.

(2)

Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Zuteilung von Lizenzen die für das Jahr 2009 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

(3)

Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

(4)

In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 22-Tokio, 22-Uruguay und 25-Tokio aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Artikel 2

Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2008 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können nach Anwendung des in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten, nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 231 vom 29.8.2008, S. 12.


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2009 verfügbare Menge

(t)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Bemerkung Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908,877

0,2204967

 

16-Uruguay

3 446,000

0,1284613

 

17

Blue Mould

17-Uruguay

350,000

0,0806452

 

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050,000

0,3143713

 

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100,000

0,1351351

 

21

Italian type

21-Uruguay

2 025,000

0,0781853

 

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393,006

0,4661993

 

22-Uruguay

380,000

0,8444444

 

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003,172

0,8874245

 

25-Uruguay

2 420,000

 

1,1255814


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. September 2008

über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft

(2008/780/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen abzuschließen.

(2)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische ratifiziert.

(4)

Von Anfang an war die Gemeinschaft an der Aushandlung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) beteiligt und hat eine aktive und konstruktive Rolle bei diesem Prozess gespielt, der auf der Diplomatischen Konferenz in Rom am 7. Juli 2006 zur Annahme dieses Übereinkommens führte.

(5)

Das SIOFA-Übereinkommen ist am 7. Juli 2006 zur Unterzeichnung aufgelegt und von der Gemeinschaft am selben Tag entsprechend dem Beschluss 2006/496/EG des Rates (1) unterzeichnet worden.

(6)

Die Gemeinschaftsflotte befischt Bestände in dem unter dieses Übereinkommen fallenden Gebiet, und es liegt in ihrem Interesse, sich an der Durchführung dieses Übereinkommens wirksam zu beteiligen.

(7)

Das Übereinkommen sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) (2) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in der Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel 25 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15.


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Oktober 2008

zur Ernennung von sieben bulgarischen Mitgliedern und sieben bulgarischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2008/781/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der bulgarischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Mandate von Frau Antoaneta GEORGIEVA, Herrn Yoan KOSTADINOV, Herrn Veselin ZLATEV und Herrn Bogomil BELCHEV sind vier Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ausscheidens von Herrn Remzi YUSEINOV, Herrn Kiril YORDANOV und Herrn Yordan LECHKOV sind drei Sitze von Mitgliedern frei geworden. Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn Delyan ENKIN, Herrn Lachezar ROSENOV, Herrn Nicola KOLEV und Frau Rumiana BOZUKOVA sind vier Sitze von Stellvertretern frei geworden.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Anastasia MLADENOVA ist der Sitz eines Stellvertreters frei geworden. Durch die Ernennung von Herrn Zlatko ZHIVKOV und Herrn Vladimir MOSKOV zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen sind zwei Sitze von Stellvertretern frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

als Mitglieder:

 

Frau Dora Ilieva YANKOVA — Mayor of Smolian municipality, Chairman of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB) (кмет на община Смолян, председател на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ)),

 

Herr Georgi Ivanov SLAVOV — Mayor of Yambol municipality (кмет на община Ямбол),

 

Herr Guner Fariz SERBEST — Mayor of Stambolovo, Member of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB) (кмет на Стамболово, член на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ)),

 

Frau Penka Nedelkova PENKOVA — Mayor of Lom, Vice-Chairman of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB) (кмет на Лом, заместник-председател на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ)),

 

Herr Bojidar Ivanov YOTOV — Mayor of Ruse (кмет на Русе),

 

Herr Zlatko ZHIVKOV — Vice-Chairman of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB), Mayor of Montana (заместник-председател на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ), кмет на Монтана),

 

Herr Vladimir MOSKOV — Member of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB), Mayor of Gotse Delchev (член на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ), кмет на Гоце Делчев);

b)

als Stellvertreter:

 

Herr Emil Hristov NAIDENOV — Mayor of Gorna Malina (кмет на Горна Малина),

 

Herr Svetlin Genov TANCHEV — Mayor of Stara Zagora (кмет на Стара Загора),

 

Herr Pavel Iliev DIMITROV — Municipal councillor, Varna (общински съветник, Варна),

 

Mr Veselin Petrov LICHEV — Mayor of Sopot (кмет на Сопот),

 

Herr Krasimir Blagoev KOSTOV — Mayor of Shumen (кмет на Шумен),

 

Herr Ivo Kirilov ANDONOV — Mayor of Silistra, Member of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB) (кмет на Силистра, член на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ)),

 

Herr Rumen Georgiev RASHEV — Mayor of Veliko Turnovo, Member of the management council of the National Assembly of the Municipalities of the Republic of Bulgaria (NAMRB) (кмет на Велико Търново, член на управителния съвет на Националното сдружение на общините в Република България (НСОРБ)).

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

X. BERTRAND


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2008

über die Berichtigung der Richtlinie 2007/5/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5583)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/782/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/5/EG der Kommission (2) enthält im Anhang einen Fehler, der zu berichtigen ist, nämlich einen falschen Wert für den Höchstgehalt einer Verunreinigung von Captan.

(2)

Diese Berichtigung muss ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2007/5/EG gelten. Die Rückwirkung beeinträchtigt nicht die Rechte Einzelner.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Spalte „Reinheit“ der Captan betreffenden Zeile 151 im Anhang der Richtlinie 2007/5/EG erhält der dritte Gedankenstrich „Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,01 g/kg“ folgende Fassung: „Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,1 g/kg“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 11.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/32


BESCHLUSS 2008/783/GASP DES RATES

vom 15. September 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) („Operation EUFOR TCHAD/RCA“) angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Operation EUFOR TCHAD/RCA („Abkommen“) ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG,

dass der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) angenommen hat,

dass die Republik Kroatien eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

dass der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Befehlshaber der EU-Operation und der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, der Beteiligung der Republik Kroatien an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss CHAD/1/2008 vom 13. Februar 2008 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) und den Beschluss CHAD/2/2008 vom 18. März 2008 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (2), beide geändert durch den Beschluss CHAD/3/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Mai 2008 (3) und den Beschluss CHAD/4/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. September 2008 (4), angenommen hat,

dass die Republik Kroatien am 15. Juli 2008 beschlossen hat, sich an der Operation EUFOR TCHAD/RCA zu beteiligen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Die Republik Kroatien schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR TCHAD/RCA) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Kroatien zu der Operation EUFOR TCHAD/RCA erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Republik Kroatien gewährleistet, dass ihre an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP und etwaiger späterer Änderungen,

des Operationsplans,

aller Durchführungsbestimmungen ausführen.

(4)   Die von der Republik Kroatien für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Operation EUFOR TCHAD/RCA leiten.

(5)   Die Republik Kroatien unterrichtet den Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 2

Rechtsstellung der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung der von der Republik Kroatien für die Operation EUFOR TCHAD/RCA bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Staaten vereinbarten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geregelt.

(2)   Die Rechtsstellung der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Kroatien geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte übt die Republik Kroatien die Gerichtsbarkeit über ihre an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Die Republik Kroatien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Operation EUFOR TCHAD/RCA zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Sie ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Die Republik Kroatien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Staaten abzugeben. Der Anhang dieses Abkommens enthält den Wortlaut einer solchen Erklärung.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Kroatien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen vom 10. April 2006 finden im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin in jeder Hinsicht ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Republik Kroatien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der Operation EUFOR TCHAD/RCA kann — nach Konsultationen mit der Republik Kroatien — jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Kroatien ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA ernennt die Republik Kroatien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Kroatien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation EUFOR TCHAD/RCA entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2007/384/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (6) gemeinsam finanziert.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen der Staaten, in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Kroatien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 6

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

Die Republik Kroatien ist von der Leistung von Beiträgen zu den gemeinsamen Kosten der Operation EUFOR TCHAD/RCA ausgenommen.

Artikel 7

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Kroatien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 8

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen.

Artikel 9

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Wege notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Kroatien einen Beitrag zu der Operation EUFOR TCHAD/RCA leistet.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Kroatien


(1)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 64.

(2)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 60.

(3)  ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 82.

(4)  ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 54.

(5)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 14.

ERKLÄRUNGEN

GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 5 UND 6 DES ABKOMMENS

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

„Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Kroatien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Kroatien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Kroatien bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung der Republik Kroatien

„Die Republik Kroatien schließt sich der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR TCHAD/RCA) an und ist bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Operation EUFOR TCHAD/RCA genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der Operation EUFOR TCHAD/RCA verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der Operation EUFOR TCHAD/RCA beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation EUFOR TCHAD/RCA genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals bei der Nutzung dieser Mittel.“


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/37


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 298/08/KOL

vom 21. Mai 2008

über seuchenfreie Gebiete und zusätzliche Garantien in Bezug auf Gyrodactylus salaris in Norwegen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend das „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur,

in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 13,

GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.2.79 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen in der geänderten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 8. Dezember 2006 legte Norwegen der EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) einen Antrag gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates bezüglich seuchenfreier Gebiete und zusätzlicher Garantien für Gyrodactylus salaris vor.

Die Anforderungen dafür, dass ein Gebiet oder Teile eines Gebiets als frei von Gyrodactylus salaris gelten kann, sind in Anhang I Kapitel I der Entscheidung 2004/453/EG festgelegt.

Mit Schreiben vom 30. März 2007 (Vorgang Nr. 415801) wurde die norwegische Regierung aufgefordert, der Überwachungsbehörde bestimmte Informationen, einschließlich Karten für die betreffenden Flüsse und Wassereinzugsgebiete, hinsichtlich ihres Antrags betreffend seuchenfreie Gebiete und zusätzliche Garantien bezüglich Gyrodactylus salaris vorzulegen.

Am 8. Februar 2008 (Vorgang Nr. 464407) erhielt die Überwachungsbehörde ein Schreiben von Norwegen, durch das die in früheren Schreiben aufgeworfenen Fragen geklärt wurden.

Per E-Mail vom 17. April 2008 (Vorgang Nr. 473856) erhielt die Überwachungsbehörde die endgültige Liste der Wassereinzugsbiete in Norwegen, in denen Gyrodactylus salaris weiterhin nachgewiesen wurde.

Die Überwachungsbehörde hat den norwegischen Antrag für seuchenfreie Gebiete in enger Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geprüft.

Die Prüfung ergibt, dass der seuchenfreie Status bezüglich Gyrodactylus salaris und die betreffenden zusätzlichen Garantien nach Artikel 5 der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission für die Festlandsteile des norwegischen Gebiets mit Ausnahme der im Anhang zu dieser Entscheidung genannten Wassereinzugsgebiete gewährt werden können.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 271/08/KOL die Sache an den sie unterstützenden EFTA-Veterinärausschuss verwiesen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EFTA-Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Das Festland Norwegens mit Ausnahme der im Anhang zu dieser Entscheidung genannten Gebiete wird als seuchenfreies Gebiet für Gyrodactylus salaris anerkannt.

2.

Lebende Zuchtfische, Eier und Gameten, die auf das norwegische Festland verbracht werden, müssen die in der Gesundheitsbescheinigung, die nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG ausgestellt wird, festgelegten Garantien, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsanforderungen und die entsprechenden spezifischen zusätzlichen Garantien erfüllen. Diese Anforderungen gelten nicht für Eier, die zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in die seuchenfreien Gebiete verbracht werden.

3.

Diese Entscheidung tritt am 21. Mai 2008 in Kraft.

4.

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

5.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 21. Mai 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


ANHANG

Bezirk:

Stadt/Gemeinde

Name des Flusssystems

Buskerud

Lier

Lierelva

Buskerud

Drammen

Drammenselva

Vestfold

Sande

Sandevassdraget

Sogn og Fjordane

Lærdal

Lærdalselva

Møre og Romsdal

Rauma

Innfjordelva

Møre og Romsdal

Rauma

Isa

Møre og Romsdal

Rauma

Skorgeelva

Møre og Romsdal

Rauma

Raumavassdraget

Møre og Romsdal

Gjemnes

Batnfjordselva

Møre og Romsdal

Sunndal

Usma

Møre og Romsdal

Sunndal

Litledalselva

Møre og Romsdal

Sunndal

Drivavassdraget

Nord-Trøndelag

Steinkjer

Figga

Nord-Trøndelag

Steinkjer

Lundselva

Nord-Trøndelag

Steinkjer

Steinkjervassdraget

Nordland

Vefsn

Hestdalselva

Nordland

Vefsn

Halsanelva

Nordland

Vefsn

Hundåla

Nordland

Vefsn

Vefsnavassdraget

Nordland

Vefsn

Drevjavassdraget

Nordland

Vefsn

Fustavassdraget

Nordland

Leirfjord

Leirelvvassdraget

Nordland

Leirfjord

Ranelva

Nordland

Leirfjord

Bardalselva

Nordland

Vefsn

Sannaelva

Nordland

Hemnes

Bjerka

Nordland

Hemnes

Røssågavassdraget med Leirelva

Nordland

Rana

Slettenelva

Nordland

Rana

Ranavassdraget

Troms

Storfjord

Signaldalselva

Troms

Storfjord

Skibotnelva


Berichtigungen

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/40


Berichtigung der Entscheidung 2007/559/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 212 vom 14. August 2007 )

Seite 21, im Anhang wird der Eintrag für Polen betreffend die Woiwodschaft Śląskie wie folgt geändert:

Statt:

„—

Wojewodschaft Śląskie

Powiaty:

Będziński, Bielski, Bielsko Biała, Bytom, Chorzów, Cieszyński, Częstochowski, Częstochowa, Dąbrowa, Gliwicki, Gliwice, Jastrzębie Zdrój, Jaworzno, Katowice, Kłobucki, Lubliniecki, Mikołowski, Mysłowice, Myszkowski, Piekary Śląskie, Pszczyński, Raciborski, Ruda Śląska, Rybnicki, Rybnik, Siemianowice, Sosnowiec, Świętochłowice, Tarnogórski, Tychy, Tyski, Wodzisławski, Zabrze, Zawierciański, Żory, Żywiecki.“

muss es heißen:

„—

Woiwodschaft Śląskie

Powiaty:

będziński, bielski, Bielsko-Biała, bieruńsko-lędziński, Bytom, Chorzów, cieszyński, częstochowski, Częstochowa, Dąbrowa Górnicza, gliwicki, Gliwice, Jastrzębie Zdrój, Jaworzno, Katowice, kłobucki, lubliniecki, mikołowski, Mysłowice, myszkowski, Piekary Śląskie, pszczyński, raciborski, Ruda Śląska, rybnicki, Rybnik, Siemianowice Śląskie, Sosnowiec, Świętochłowice, tarnogórski, Tychy, wodzisławski, Zabrze, zawierciański, Żory, żywiecki.“