ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 235

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
2. September 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 857/2008 der Kommission vom 1. September 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 858/2008 der Kommission vom 1. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/696/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 868)  ( 1 )

10

 

 

2008/697/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1321)  ( 1 )

12

 

 

2008/698/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4211)  ( 1 )

16

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 856/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine zuverlässige Abfrage des Visa-Informationssystems, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1) eingerichtet wurde, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (2) und die von der Kommission am 7. Februar 1996 und am 27. Dezember 2000 beschlossenen technischen Spezifikationen, die zusammen den Rechtsrahmen bilden, nicht gewährleistet.

(2)

Das derzeit verwendete Nummerierungssystem hat insbesondere den Nachteil, dass auf den Visa nicht genügend Platz für die Visumnummern der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in denen sehr viele Visumanträge gestellt werden.

(3)

Ein einheitliches Nummerierungssystem mit einmalig zugeordneten Visumnummern ist daher eine unerlässliche Voraussetzung für die zuverlässige Überprüfung von Visa im VIS.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(6)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (5) und 2004/860/EG (6) des Rates genannten Bereich fallen.

(7)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für das Vereinigte Königreich und Irland —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen.

3.

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens am 1. Mai 2009 an. Sie können die noch vorhandenen alten Visummarkenbestände in Konsularstellen, die noch nicht an das Visa-Informationssystem (VIS) angeschlossen sind, weiter verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.


ANHANG

Folgendes Muster wird eingefügt:

Image

Sicherheitsmerkmale

1.

Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.

2.

Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar.

3.

Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (bzw. „BNL“ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BG für Bulgarien, BNL für Benelux, CY für Zypern, CZE für die Tschechische Republik, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, EST für Estland, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, H für Ungarn, I für Italien, IRL für Irland, LT für Litauen, LVA für Lettland, M für Malta, P für Portugal, PL für Polen, ROU für Rumänien, S für Schweden, SK für die Slowakei, SVN für Slowenien, UK für das Vereinigte Königreich.

4.

Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.

5.

In diesem Feld erscheint die bereits vorgedruckte neunstellige nationale Nummer des Visums. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

5a.

In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente (1) zur Kennzeichnung des ausstellenden Mitgliedstaats.

Die „Nummer des Visums“ ist der dreistellige Ländercode gemäß Feld 5a in Verbindung mit der in Feld 5 verzeichneten nationalen Nummer.

Eintragungsfelder

6.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.

7.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „vom“, weiter hinten in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.

8.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Verordnung ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Anzahl der Einreisen“, „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“.

9.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an.

10.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Name, Vorname“.

12.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13.

Dieses Feld enthält die zur Erleichterung der Außengrenzkontrollen maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen. Im maschinenlesbaren Bereich erscheint im Hintergrunddruck der Name des das Dokument ausstellenden Mitgliedstaats. Dieser Text ändert nichts an den technischen Merkmalen des maschinenlesbaren Bereichs oder an dessen Auslesbarkeit.

Das zu verwendende Papier hat einen natürlichen Farbton und ist mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „VISUM“ in der Kopfzeile kann jedoch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.


(1)  Ausnahme für Deutschland: Nach dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente ist der Ländercode für Deutschland „D“.


2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 857/2008 DER KOMMISSION

vom 1. September 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

23,3

ZZ

23,3

0707 00 05

JO

162,5

MK

21,6

TR

137,3

ZZ

107,1

0709 90 70

TR

118,5

ZZ

118,5

0805 50 10

AR

57,8

CL

65,6

UY

56,3

ZA

66,8

ZZ

61,6

0806 10 10

EG

190,0

IL

222,6

TR

128,0

US

188,9

XS

61,0

ZZ

158,1

0808 10 80

AR

89,1

BR

89,0

CL

88,8

CN

75,6

NZ

102,0

US

92,7

ZA

79,4

ZZ

88,1

0808 20 50

AR

123,5

CN

53,0

TR

140,8

ZA

88,6

ZZ

101,5

0809 30

TR

138,9

US

168,1

ZZ

153,5

0809 40 05

IL

129,9

MK

53,9

TR

107,3

XS

56,4

ZZ

86,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 858/2008 DER KOMMISSION

vom 1. September 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Reihe von Mitteilungen über die zur Verarbeitung gelieferten Mengen Industrierohstoff übermitteln. Um eine etwaige Doppelzählung dieser Mengen zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung in allen betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der betreffenden Mitteilungen festzulegen.

(2)

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten KN-Codes der zum Brotaufstrich bestimmten Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von „Rinse appelstroop“ müssen präzisiert werden, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betreffend diese Erzeugnisse zu gewährleisten.

(3)

Die Erfahrungen, die seit der Einführung neuer Bestimmungen über die Verwendung von Industriezucker durch die chemische und pharmazeutische Industrie infolge der Reform der Zuckerregelung gemacht wurden, lassen die Notwendigkeit erkennen, in die Liste der Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 auch Haarentfernungswachs des KN-Codes 3307 90 00 und Textilweichmacher des KN-Codes 3809 91 00 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

a)

spätestens bis Ende Mai die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller vom vorangegangenen 1. Oktober bis 31. März geliefert haben;

b)

spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller geliefert haben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,

die Menge Industrierohstoff, für die die von ihm zugelassenen Verarbeiter den Nachweis gemäß Artikel 9 Absatz 2 erbracht haben, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,

die Zuckermengen, die die von ihm anerkannten Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 geliefert haben.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

KN-Code

Warenbezeichnung

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

1302 39 00

– – andere

ex 1702 90 95

ex 2106 90 59

– – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von ‚Rinse appelstroop‘

2102 10

– Hefen, lebend

ex 2102 20

– – Hefen, nicht lebend

2207 10 00

– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol)

ex 2207 20 00

– Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol)

ex 2208 40

– Rum

 

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

ex 2309 90

– Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse

29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

3002 90 50

– – Kulturen von Mikroorganismen

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur

3203 00 10

– Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

3203 00 90

– Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

ex 3204

– Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel

ex 3307 90 00

Haarentfernungswachs

ex ex 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20

ex ex 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 — außer Textilweichmachern des KN-Codes ex 3809 91 00 — und der Unterposition 3824 60

3901 bis 3914

– Primärformen

ex 6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

– Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2008

zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 868)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/696/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Mai 2007 genehmigte die Kommission eine Entscheidung über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (2).

(2)

Nachdem die Chupa Chups S.A. (nachfolgend „Chupa Chups“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gegen die genannte Entscheidung Berufung eingelegt hatte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihr bei einem Teil von Maßnahme 4 (800 000 EUR, die im Jahr 2003 im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung gewährt worden waren) ein Bewertungsfehler unterlaufen war.

(3)

In Erwägungsgrund 43 der angefochtenen Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass die Regionalbeihilferegelung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten galt. Angesichts der schweren Verluste von Chupa Chups im Jahr 2002 (22 078 000 EUR, die 86,5 % des am Ende des Haushaltsjahrs gezeichneten Kapitals entsprachen) und seiner Ergebnisse im Jahr 2003 hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass Chupa Chups zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass dieser Teil der Beihilfe daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war und deshalb nicht durchgeführt werden durfte.

(4)

Jetzt stellt die Kommission entgegen ihrer vorherigen Einschätzung jedoch fest, dass die Regionalbeihilfe von 800 000 EUR, die im Jahr 2003 im Rahmen des Programms „Minería 2“ gewährt worden war, Teil einer genehmigten Beihilferegelung ist (3). Darüber hinaus vertritt die Kommission entgegen ihrer ersten Bewertung zu Beginn des förmlichen Prüfverfahrens die Ansicht, dass Chupa Chups die Voraussetzungen für diese Beihilfe erfüllte, da es zum Zeitpunkt ihrer Gewährung kein Unternehmen in Schwierigkeiten war (4). Dazu ist insbesondere Folgendes festzustellen:

a)

Trotz der schweren Verluste von 2002 in Höhe von 22 078 000 EUR wiesen die Bücher von Chupa Chups am Ende des Haushaltsjahres noch Rücklagen von rund 59 930 000 EUR auf. Diese Rücklagen reichten aus, um die gesamten Verluste aufzufangen, so dass die negativen Ergebnisse keinerlei Auswirkungen auf das gezeichnete Kapital des Unternehmens von 12 Mio. EUR hatten. Zudem beliefen sich die Eigenmittel von Chupa Chups nach Abzug der Verluste des Jahres 2002 noch auf 49 850 000 EUR.

b)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass viele der für Unternehmen in Schwierigkeiten typischen Symptome, die in Nummer 6 der Leitlinien beschrieben sind, im Zeitraum 2002—2003 nicht vorlagen. So zeigten insbesondere die negativen Ergebnisse (5) sowie die (sowohl langfristigen als auch kurzfristigen) Verbindlichkeiten und die Lagerbestände (6) einen Abwärtstrend, während die Zinsbelastung stabil blieb.

c)

Schließlich machte die positive Entwicklung von Chupa Chups seit 2002—2003 deutlich, dass das Unternehmen nicht dem allgemeinen Kriterium in Nummer 4 der Leitlinien entsprach, wonach ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“.

Daher ist die Beihilfe von 800 000 EUR, die Chupa Chups im Rahmen dieser Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(5)

Ferner wird in der Berufung argumentiert, dass Chupa Chups kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) von 1999 gewesen sei. Dieser Bestimmung zufolge gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging.

(6)

Wenngleich Chupa Chups Verluste erlitt, die mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals ausmachten, ist in diesem Fall das Kriterium, dass mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden sein muss, nicht erfüllt, weil Chupa Chups über andere Rücklagen verfügte.

(7)

Deshalb muss die Kommission ihre Würdigung revidieren und die Entscheidung vom 10. Mai 2007 hinsichtlich der Bewertung der in Maßnahme 4 geplanten Beihilfe von 800 000 EUR ändern.

(8)

Somit ist die Entscheidung vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups erhält folgende Fassung:

„(2)   Die staatliche Beihilfe, die im Jahr 2003 in Form einer Regionalbeihilfe von 800 000 EUR im Rahmen des Programms ‚Minería 2‘ gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.“

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(2)  ABl. L 244 vom 19.9.2007, S. 20. Zugestellt am 11. Mai 2007 mit der Nummer K(2007) 1710.

(3)  Orden de 17 de diciembre de 2001 por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas dirigidas a proyectos empresariales generadores de empleo, que promuevan el desarrollo alternativo de las zonas mineras. Das Programm „Minería 2“ wurde von der Kommission am 27. November 2001 genehmigt (Schreiben K(2001) 3628).

(4)  Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999.

(5)  22,07 Mio. EUR im Jahr 2002 gegenüber 4,70 Mio. EUR im Jahr 2003.

(6)  28,7 Mio. EUR im Jahr 2002 gegenüber 23,29 Mio. EUR im Jahr 2003.

(7)  Siehe Fußnote 1.


2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1321)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/697/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Italien meldete mit Schreiben vom 23. Februar 2006 bei der Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten von New Interline S.p.A. (nachstehend „New Interline“ genannt) an. Diese — unter der Nummer NN 15/06 registrierte — Beihilfe war bereits am 13. Februar 2006, d. h. vor der Anmeldung, gewährt worden. Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2006 um ergänzende Informationen; Italien antwortete mit Schreiben vom 29. Mai 2006. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 erbat die Kommission weitere Informationen; Italien antwortete mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 und 6. November 2006.

(2)

Am 10. November 2006 meldete Italien einen Umstrukturierungsplan für New Interline an, der unter der Nummer N 734/06 registriert wurde. Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 erneut um ergänzende Informationen; Italien antwortete mit Schreiben vom 6. März 2007.

(3)

Mit Schreiben vom 25. April 2007 setzte die Kommission Italien von ihrer am 24. April 2007 erlassenen Entscheidung in Kenntnis, die von Italien gewährte Rettungsbeihilfe zugunsten von New Interline für einen Zeitraum von sechs Monaten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Dagegen hatte die Kommission entschieden, wegen der Verlängerung der Rettungsbeihilfe über den Sechsmonatszeitraum hinaus sowie wegen der Umstrukturierungsbeihilfe das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Die Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die Beteiligten übermittelten jedoch keinerlei Informationen.

(5)

Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 setzten die italienischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass New Interline in freiwillige Liquidation gegangen war und dass sie beabsichtigten, die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 bestätigten die italienischen Behörden die Rücknahme dieser Anmeldung.

(6)

Mit Schreiben vom 16. November 2007 ersuchte die Kommission Italien, nähere Angaben zum Verfahren der freiwilligen Liquidation und insbesondere zu den Folgen für die Gläubiger von New Interline zu machen. Italien antwortete mit Schreiben vom 28. Januar 2008.

2.   RETTUNGSBEIHILFE

(7)

Bei der Rettungsbeihilfe handelt es sich um eine Bürgschaft, die das italienische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung für ein Bankdarlehen in Höhe von 2,75 Mio. EUR übernommen hat. Die Bürgschaft wurde ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten, und zwar vom 6. März 2006 bis zum 6. September 2006, übernommen. Die Kommission wurde jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Bürgschaft am Ende dieses Zeitraums nicht ausgelaufen ist.

(8)

Gemäß Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) muss der betreffende Mitgliedstaat im Falle nicht angemeldeter Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Beihilfemaßnahme entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist.

(9)

Die Kommission wies in ihrer Entscheidung vom 24. April 2007 darauf hin, dass die Rettungsbeihilfe am Ende des ursprünglichen Sechsmonatszeitraums nicht aufgehoben worden war und dass Italien innerhalb dieser Frist keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hatte. In der Entscheidung stellte die Kommission jedoch fest, dass die Beihilfe als Rettungsbeihilfe für einen Zeitraum von sechs Monaten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da sie alle Voraussetzungen der Leitlinien — mit Ausnahme der Voraussetzung der Randnummer 25 Buchstabe c — erfüllte. Da die Rettungsbeihilfe jedoch über den ursprünglichen Sechsmonatszeitraum hinaus verlängert wurde, hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und entschied, das Verfahren nach Randnummer 27 der Leitlinien einzuleiten (3).

(10)

In der vorgenannten Entscheidung wies die Kommission ferner darauf hin, dass sie prüfen werde, ob die rechtswidrig verlängerte Beihilfe gemäß Randnummer 20 der Leitlinien aus anderen Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne. Gemäß dieser Randnummer hätte die Rettungsbeihilfe gegebenenfalls als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden können.

(11)

Allerdings nahm Italien später die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurück. Dadurch kann die Kommission ihre Entscheidung nunmehr weder auf Elemente wie insbesondere einen Umstrukturierungsplan stützen, die die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleisten, noch auf Ausgleichsmaßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe abschwächen; aufgrund solcher Elemente hätte die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden können.

(12)

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die von den italienischen Behörden übernommene Bürgschaft für New Interline über 2,75 Mio. EUR gemäß den Leitlinien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da sie über den 6. September 2006 hinaus verlängert wurde.

(13)

Italien muss folglich die Rettungsbeihilfe in Höhe von 2,75 Mio. EUR von dem begünstigten Unternehmen New Interline zurückfordern.

(14)

Diesbezüglich setzte Italien die Kommission mit Schreiben vom 28. Januar 2008 davon in Kenntnis, dass der gesamte Darlehensbetrag einschließlich Zinsen am 4. Mai 2007 nicht von New Interline, sondern von den italienischen Behörden der Banca Antonveneta, die das staatlich verbürgte Darlehen gewährt hatte, zurückgezahlt worden war. Im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Liquidation forderten die italienischen Behörden am 7. Juni 2007 die Avvocatura Distrettuale di Bari auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Befriedigung der Forderungen des Staates gegenüber dem Unternehmen einzuleiten.

(15)

Am 18. November 2007 stellte New Interline beim Tribunale di Bari einen Antrag auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens („procedura di concordato preventivo“), das die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger unter richterlicher Aufsicht ermöglicht. Ein solches Verfahren kann die Fortführung der Betriebstätigkeit des Unternehmens zur Folge haben.

(16)

Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Ergebnis des Vergleichsverfahrens nicht absehbar. In jedem Fall sollte Italien seine Forderungen im Rahmen des wie auch immer gearteten Insolvenzverfahrens sofort anmelden.

(17)

Sollte der Ausgang eines solchen Verfahrens die Fortführung der Betriebstätigkeit von New Interline zur Folge haben, weist die Kommission auf Randnummer 67 der Bekanntmachung „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (4) (nachstehend „Rückforderungsbekanntmachung“ genannt) hin, wonach die für die Durchführung der Entscheidung verantwortlichen italienischen Behörden dem Plan zur Fortführung der Betriebstätigkeit nur zustimmen dürfen, wenn die Beihilfe innerhalb der in der Rückforderungsentscheidung der Kommission gesetzten Frist in voller Höhe zurückgezahlt wird. Wird die rechtswidrige Beihilfe nicht sofort und vollständig zurückgezahlt, so darf der Mitgliedstaat weder auf einen Teil seines Rückforderungsanspruchs verzichten, noch eine andere Lösung akzeptieren, die nicht die sofortige Einstellung der Betriebstätigkeit des Beihilfeempfängers zur Folge hätte. Ohne die vollständige Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe müssen sich die italienischen Behörden innerhalb der Frist für die Durchführung dieser Entscheidung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der Fortführung der Betriebstätigkeit von New Interline widersetzen.

(18)

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, solange die Beihilfe nicht in voller Höhe zurückgezahlt worden ist, gemäß Randnummer 68 der Rückforderungsbekanntmachung im Falle einer Liquidation jede Übertragung von Aktiva abzulehnen hat, die nicht unter Marktbedingungen und/oder in einer solchen Art und Weise erfolgt, dass die Rückforderungsentscheidung umgangen wird. Damit es zu einer „ordnungsgemäßen Übertragung von Aktiva“ kommt, muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der durch die Beihilfe bewirkte unlautere Vorteil nicht auf den Erwerber der Aktiva übertragen wird. Dazu kann es kommen, wenn die Aktiva des ursprünglichen Beihilfeempfängers zu einem unter ihrem Marktwert liegenden Preis an einen Dritten verkauft oder auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen werden, das gegründet wird, um die Rückzahlungsanordnung zu umgehen. In einem solchen Fall muss der Adressatenkreis der Rückzahlungsanordnung auf diesen Dritten ausgeweitet werden.

3.   UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

(19)

Die Kommission stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) die Anmeldung zurücknehmen kann, bevor die Kommission eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe erlassen hat. In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren bereits eingeleitet hat, wird dieses Verfahren eingestellt.

(20)

Italien hat die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 4,75 Mio. EUR mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 zurückgenommen. Nach den vorliegenden Informationen wurde die Umstrukturierungsbeihilfe nicht ausgezahlt.

(21)

Folglich ist das mit der Entscheidung vom 24. April 2007 eingeleitete förmliche Prüfverfahren einzustellen, da es aufgrund der Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist, soweit es die von Italien angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von New Interline betrifft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rettungsbeihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft in Höhe von 2,75 Mio. EUR, die Italien unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig zugunsten von New Interline S.p.A. gewährt hat, ist insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als sie über den 6. September 2006 hinaus verlängert wurde.

Artikel 2

(1)   Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das mit der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 eingeleitet wurde, wird in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe (ex N 734/06) eingestellt, da die Anmeldung am 9. Oktober 2007 zurückgenommen wurde.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 120 vom 31.5.2007, S. 12.

(2)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(3)  Gemäß Randnummer 27 der Leitlinien „wird die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten, wenn der Mitgliedstaat […] nicht nachgewiesen hat, dass das Darlehen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vollständig getilgt bzw. die Bürgschaft innerhalb dieser Frist ausgelaufen ist“.

(4)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(5)  ABl. C 83 vom 27.3.1999, S. 1.


2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4211)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/698/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 14, 15, 16 und 19 Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 97/10/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Südafrika ist in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (4) aufgeführt.

(3)

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Südafrika hat sich gezeigt, dass die tierseuchenrechtliche Situation von dem gut strukturierten und gut organisierten südafrikanischen Veterinärdienst zufriedenstellend beherrscht wird.

(4)

Die Beschälseuche ist in bestimmten Teilen Südafrikas endemisch. Die Provinz Westkap ist jedoch seit mehr als sechs Monaten frei von Beschälseuche. Südafrika ist seit mehr als sechs Monaten amtlich frei von Rotz, allen Formen der Pferdeencephalomyelitis, infektiöser Anämie der Einhufer und vesikulärer Stomatitis.

(5)

Die Veterinärdienste Südafrikas haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten binnen 24 Stunden nach Bestätigung einer infektiösen oder kontagiösen Pferdekrankheit gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG sowie rechtzeitig von jedweder Änderung der Impf- oder Einfuhrpolitik in Bezug auf Equiden auf elektronischem Wege zu unterrichten.

(6)

Die Veterinärdienste Südafrikas haben bestimmte Garantien für registrierte Pferde gegeben, die vorübergehend zugelassen oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(7)

Die Veterinärbedingungen sollten entsprechend der tierseuchenrechtlichen Situation des betreffenden Drittlands angenommen werden. Aufgrund der notwendigen Anforderungen im Hinblick auf die Verbringungskontrollen und die Quarantäne in Südafrika bezieht sich die vorliegende Entscheidung lediglich auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr von registrierten Pferden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzlichen Garantien in Anhang I gelten für die Regionalisierung von Südafrika bezüglich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft.

Artikel 2

Die Entscheidung 97/10/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9.

(3)  Siehe Anhang III.

(4)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.


ANHANG I

Zusätzliche Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde in die Gemeinschaft gelten

1.   Die folgenden Krankheiten sind in Südafrika anzeigepflichtig:

 

Afrikanische Pferdepest (AHS), Rotz, Beschälseuche, alle Formen von Pferdeencephalomyelitis, einschließlich venezolanische Pferdeencephalomyelitis, infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand und Tollwut.

 

Die gesamte Provinz Westkap wird als hinsichtlich der Afrikanischen Pferdepest als „Kontrollgebiet“ (AHS-Kontrollgebiet) im Sinne des Animal Disease Act erklärt. Im Hinblick auf die Regionalisierung bezüglich der Afrikanischen Pferdepest wird das Gebiet der Provinz Westkap unterteilt in das AHS-freie Gebiet, die Überwachungszone und die Schutzzone.

 

Innerhalb der Provinz Westkap ist die Afrikanische Pferdepest „unter Kontrolle“ im Sinne der Vorschriften des Animal Disease Act.

2.   Regionalisierung:

2.1.   AHS-freies Gebiet:

Als AHS-freies Gebiet gilt das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen:

:

Nördliche Grenze

:

Blaauwberg Road (M14);

:

Östliche Grenze

:

Koeberg Road (M14), Plattekloof Road (M14), N7 Highway, N1 Highway und M5 Highway;

:

Südliche Grenze

:

Ottery Road, Prince George's Drive, Wetton Road, Riverstone Road, Tennant Road, Newlands Drive, Paradise Road, Union Drive, Rhodes Drive bis Newslands Forststation und über Echo Gorge des Table Mountain bis Camps Bay;

:

Westliche Grenze

:

Küstenlinie von Camps Bay bis Blaauwberg Road.

2.2.   AHS-Überwachungszone:

Das AHS-freie Gebiet ist von einer Überwachungszone von mindestens 50 km umgeben, welche die Amtsbezirke Kapstadt, Vredenburg, Hopefield, Mooreesburg, Malmesbury, Wellington, Paarl, Stellenbosch, Kuilsrivier, Goodwood, Wynberg, Simonstown, Somerset West, Mitchell's Plain und Strand einschließt und im Norden durch den „Berg Rivier“, im Osten durch die Hottentots Holland Mountains und im Süden und Westen durch die Küstenlinie abgegrenzt wird.

2.3.   AHS-Schutzzone:

Die Überwachungszone ist von einer AHS-Schutzzone von mindestens 100 km umgeben, welche die Amtsbezirke Clanwilliam, Piketberg, Ceres, Tulbagh, Worcester, Caledon, Hermanus, Bredasdorp, Robertson, Montagu, Swellendam einschließt.

2.4.   AHS-Befallszone:

Der außerhalb der Provinz Westkap gelegene Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas und der außerhalb des AHS-freien Gebiets sowie außerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegene Teil der Provinz Westkap, einschließlich der Amtsbezirke Vanrynsdorp, Vredendal, Laingsburg, Ladismith, Heidelberg, Riversdale, Mossel Bay, Calitzdorp, Oudtshoorn, George, Knysna, Uniondale, Prince Albert, Beaufort West und Murraysburg.

3.   Impfung:

3.1.   Innerhalb des AHS-freien Gebiets und der Überwachungszone sind systematische Impfungen gegen Afrikanische Pferdepest untersagt.

In Ausnahmefällen kann der Direktor des Tiergesundheitsdienstes des südafrikanischen Ministeriums für Landwirtschaft Impfungen genehmigen, die unter Verwendung eines registrierten polyvalenten AHS-Impfstoffs nach Anweisung des Impfstoffherstellers ausschließlich von einem Tierarzt oder einem staatlichen Veterinärtechniker an Pferden vorgenommen werden dürfen, die das AHS-freie Gebiet oder die Überwachungszone über die Begrenzungslinie der Überwachungszone hinaus planmäßig verlassen, unter der Bedingung, dass diese Pferde den Betrieb so lange nicht verlassen, bis sie nach außerhalb des AHS-freien Gebiets und der Überwachungszone verbracht werden und die Impfung in den Tierpass eingetragen wird.

3.2.   Die etwaige Impfung registrierter Pferde gegen Afrikanische Pferdepest in Gebieten außerhalb des AHS-freien Gebiets oder der Überwachungszone ist von einem Tierarzt oder einem staatlichen Veterinärtechniker nach Anweisung des Impfstoffherstellers durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Impfstoffs durchzuführen und im Tierpass einzutragen.

4.   Betriebsregistrierung und Equidenidentifizierung:

4.1.   Innerhalb des AHS-freien Gebiets werden alle Haltungsbetriebe (Betriebe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG) vom staatlichen Tierarzt des Gebiets identifiziert, registriert und überwacht.

4.2.   Alle im AHS-freien Gebiet lebenden Equiden werden ermittelt; darüber hinaus werden Aufzeichnungen über die Verbringung sowie den Gesundheits- und Impfstatus jedes Tieres geführt.

5.   Verbringungskontrolle:

5.1.   Jedwede Verbringung von Equiden aus der Befallszone in die Schutzzone, Überwachungszone oder das AHS-freie Gebiet, jedwede Verbringung von Equiden aus der Schutzzone in die Überwachungszone oder das AHS-freie Gebiet sowie jedwede Verbringung von Equiden aus der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet ist untersagt.

5.2.   Abweichend von dem Verbot gemäß Nummer 5.1 werden andere als registrierte Pferde für die Verbringung aus der Befallszone in die Schutzzone, Überwachungszone oder das AHS-freie Gebiet, für die Verbringung aus der Schutzzone in die Überwachungszone und das AHS-freie Gebiet sowie für die Verbringung aus der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet ausschließlich unter den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG zugelassen.

5.2.1.   Die Monate Juni, Juli und August gelten als vektorinsektenfreier Zeitraum im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG.

5.2.2.   Bei Entlassung aus der Quarantäne sind die Equiden in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

5.2.3.   Unbeschadet der Vorschriften gemäß Nummer 5.2 dürfen Schlachtequiden in keinem Fall in das AHS-freie Gebiet verbracht werden; in das Überwachungsgebiet dürfen Schlachtequiden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes nur für die sofortige Schlachtung in eigens dafür bezeichneten Schlachthöfen verbracht werden.

5.3.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde aus dem Befallsgebiet in die Schutzzone unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.3.1.

Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepass mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.3.2.

Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.3.3.

Das Pferd muss von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.3.4.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von Afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in die Schutzzone vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen Afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.4.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde aus dem Befallsgebiet oder der Schutzzone in die Überwachungszone unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.4.1.

Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepass mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.4.2.

Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.4.3.

Das Pferd muss von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.4.4.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von Afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in die Überwachungszone vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen Afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.5.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde in das AHS-freie Gebiet unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.5.1.

Registrierte Pferde können unter folgenden Voraussetzungen aus dem Befallsgebiet oder der Schutzzone oder der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet verbracht werden:

5.5.1.1.

Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepass mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.5.1.2.

Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.5.1.3.

Das Pferd muss von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.5.1.4.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd:

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat, und

in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden, und

weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten, und

nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von Afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist, und

bei Herkunft aus einem Gebiet außerhalb der Überwachungszone

i)

entweder mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in das AHS-freie Gebiet vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Impfstoffherstellers gegen Afrikanische Pferdepest geimpft worden ist, oder

ii)

aus dem Hoheitsgebiet eines Landes oder dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung 90/426/EWG regionalisierten Teil seines Hoheitsgebiets eingeführt worden ist, das gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als nicht von der Afrikanischen Pferdepest befallen gilt, und das unter vektorgeschützten Bedingungen auf dem Luftwege vom Flughafen Johannesburg in das AHS-freie Gebiet versandt wurde.

5.5.1.5.

Abweichend von Nummer 5.5.1.4 fünfter Gedankenstrich können die zuständigen Behörden in außergewöhnlichen Fällen, die in den nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes näher bestimmt sind, den Transport eines registrierten Pferdes aus der befallenen, der Überwachungs- bzw. der Schutzzone in das AHS-freie Gebiet unter folgenden Bedingungen ausdrücklich genehmigen:

das Pferd wird direkt zu der zu diesem Zweck zugelassenen Quarantänestation im AHS-freien Gebiet transportiert,

der Transport wird unter vektorgeschützten Bedingungen durchgeführt, wobei risikominimierende Faktoren wie die vektorfreie Jahres- oder Tageszeit, das Aufbringen von Insekten-Repellents, das Bedecken des Tieres und eine Zwangsbelüftung des Transportmittels berücksichtigt werden,

das Pferd wird in der vektorgeschützten Quarantänestation mindestens 40 Tage lang isoliert,

während des Isolationszeitraums wird das Pferd auf Afrikanische Pferdepest untersucht anhand eines Tests, der gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG zweimal durchgeführt wurde anhand von Blutproben, die in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen gezogen wurden, wobei der zweite Test innerhalb von zehn Tagen nach der Entlassung aus der Quarantänestation stattgefunden haben muss, entweder mit Negativbefund bei einem nicht geimpften Pferd oder ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Pferd.

5.5.2.

Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.5.1 können die zuständigen Veterinärbehörden die vorübergehende Zulassung eines registrierten Pferdes aus einem bestimmten Haltungsbetrieb in der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

5.5.2.1.

Dem Pferd ist ein Pferdepass beigefügt, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.5.2.2.

Das Pferd ist so gekennzeichnet, dass eine einfache Identitätskontrolle des Tieres anhand seines Pferdepasses gewährleistet ist.

5.5.2.3.

Der Pferdepass enthält die Genehmigung. Die Genehmigung wird entzogen, wenn die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

5.5.2.4.

Das Pferd stammt weder aus einem Gebiet, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten.

5.5.2.5.

Der bestimmte Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unterliegt einem Beobachtungsprogramm, das dem im AHS-freien Gebiet durchgeführten gleichwertig ist.

5.5.2.6.

Das Pferd wird lediglich für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang des gleichen Tages zugelassen.

5.5.2.7.

Das Pferd wird von anderen Equiden getrennt gehalten, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus innehaben.

5.5.3.

Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.5.1 können die zuständigen Veterinärbehörden die Rückverbringung eines registrierten Pferdes in einen im AHS-freien Gebiet gelegenen Betrieb nach seiner vorübergehenden Verbringung in einen bestimmten Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

5.5.3.1.

Dem Pferd ist ein Pferdepass beigefügt, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.5.3.2.

Der Pferdepass enthält die Genehmigung. Die Genehmigung wird entzogen, wenn die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

5.5.3.3.

Das Pferd kommt weder aus einem Gebiet, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten.

5.5.3.4.

Der bestimmte Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unterliegt einem Beobachtungsprogramm, das dem im AHS-freien Gebiet durchgeführten gleichwertig ist.

5.5.3.5.

Die Verbringung des Pferdes aus dem AHS-freien Gebiet in die Überwachungszone und seine Rückverbringung in das AHS-freie Gebiet erfolgt lediglich für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang des gleichen Tages.

5.5.3.6.

Das Pferd wird von anderen Equiden getrennt gehalten, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus innehaben.

6.   Beobachtung:

6.1.   Das AHS-freie Gebiet und die es umgebende Überwachungszone werden unter ständige Beobachtung gestellt.

6.2.   Allmonatlich werden mindestens 60 ungeimpfte Sentinelpferde aus dem gesamten AHS-freien Gebiet und der gesamten Überwachungszone einer seroepidemiologischen Kontrolle unterzogen, um sich zu vergewissern, ob das AHS-freie Gebiet und die Überwachungszone tatsächlich frei von Afrikanischer Pferdepest sind. Die Testergebnisse sind der Kommission allmonatlich zu übermitteln.

6.3.   Jeder im AHS-freien Gebiet auftretende Todesfall bei Equiden, der vermutlich auf eine Infektionskrankheit zurückzuführen ist, sowie jeder Todesfall bei einem identifizierten Sentinelpferd wird durch amtliche Obduktion geklärt, deren Befunde durch anerkannte Diagnoseverfahren zu bestätigen und der Kommission mitzuteilen sind.

7.   Anforderungen bezüglich des Aufenthaltsorts:

7.1.   Registrierte Pferde, die dauerhaft in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, müssen sich seit mindestens 90 Tagen im Versandland aufgehalten haben, bzw. seit ihrer Geburt, wenn sie weniger als 90 Tage alt sind, bzw. seit ihrer Einfuhr, wenn sie während der 90 Tage vor der Ausstellung der Bescheinigung für die Ausfuhr in die Gemeinschaft direkt aus der Gemeinschaft eingeführt wurden, und müssen sich seit mindestens 60 Tagen im Kontrollgebiet aufgehalten haben bzw. seit ihrer Geburt, wenn sie weniger als 60 Tage alt sind, bzw. seit ihrer Einfuhr, wenn sie während der 60 Tage vor der Ausstellung der Bescheinigung für die Ausfuhr in die Gemeinschaft direkt aus dem AHS-freien Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden.

7.2.   Voraussetzung für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde in die Gemeinschaft ist ein, vom Zeitpunkt der Ausfuhr in die Gemeinschaft an gerechnet, 60-tägiger Aufenthalt der betreffenden Pferde in tierärztlich überwachten Betrieben

im AHS-freien Gebiet oder

in einem Mitgliedstaat, sofern sie unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in das AHS-freie Gebiet Südafrikas eingeführt werden, oder

im Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das von der Gemeinschaft für die vorübergehende Zulassung oder Einfuhr registrierter Pferde auf Dauer gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassen wurde, sofern die betreffenden Pferde unmittelbar in das AHS-freie Gebiet Südafrikas unter Bedingungen eingeführt werden, die denjenigen mindestens gleichwertig sind, die für die vorübergehende Zulassung oder Einfuhr registrierter Pferde auf Dauer aus den betreffenden Drittländern unmittelbar in die Mitgliedstaaten gelten.

8.   Quarantäneanforderungen:

8.1.   Registrierte Pferde, die zur Einfuhr oder vorübergehenden Zulassung in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, müssen vor der Ausfuhr 40 Tage lang in einer amtlich zugelassenen, vektorgeschützten Quarantänestation isoliert worden sein. Dieser Zeitraum ist verbindlicher Teil der vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer im AHS-freien Gebiet.

8.2.   Während der Isolation muss das Pferd mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht sein. Dem Bewegungsbedürfnis des Tieres kann innerhalb des geschlossenen Areals der Quarantänestation unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen werden, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-Repellents geschützt wurde; ferner muss es streng von Equiden getrennt gehalten werden, die nicht bereitstehen für die Ausfuhr unter mindestens gleich strengen Bedingungen wie denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft.

8.3.   Bisher wurden im AHS-freien Gebiet des Stadtgebiets von Kapstadt lediglich die Quarantänestationen von Montagu Gardens und der Pferderennbahn von Kenilworth mit solchen Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Die Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Zulassung weiterer Quarantänestationen zu unterrichten.

9.   Anforderungen an die Untersuchungen:

9.1.   Während des Isolationszeitraums werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeencephalose und alle anderen in der Tiergesundheitsbescheinigung aufgeführten Krankheiten durchgeführt und die Befunde in der Bescheinigung angegeben.

9.2.   Alle Gesundheitsuntersuchungen sind von einem zugelassenen Laboratorium durchzuführen.

10.   Die Tiergesundheitsbescheinigung wird vom amtlichen Tierarzt der Quarantänestation unterzeichnet.

11.   Werden Pferde auf dem Luftweg befördert, so sind sie unter vektorgeschützten Bedingungen ins Flugzeug zu bringen, und diese Bedingungen sind während der gesamten Reise aufrechtzuerhalten.

12.   Für den Transport von registrierten Pferden auf dem Seeweg gelten folgende Vorschriften:

Schiffe, die registrierte Pferde vom Hafen Kapstadts zu einem Hafen der Gemeinschaft transportieren, der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG (1) als Grenzkontrollstelle für Veterinärkontrollen von registrierten Pferden zugelassen ist, dürfen zwischen dem Ablegen in Kapstadt und der Ankunft am Bestimmungsort nicht in einem Hafen anlegen, der auf dem Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands liegt, das für die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist. Der Kapitän des Schiffs bestätigt die Einhaltung dieser Vorschrift, indem er die Erklärung in Anhang II ausfüllt.


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.


ANHANG II

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ANHANG III

Aufgehobene Entscheidung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 97/10/EG der Kommission

(ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9)

 

Entscheidung 2001/622/EG der Kommission

(ABl. L 216 vom 10.8.2001, S. 26)

nur Artikel 2 und Anhang

Entscheidung 2003/541/EG der Kommission

(ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 41)

nur Artikel 3 und Anhänge III und IV

Entscheidung 2004/117/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 20)

nur Artikel 3 und Anhang III


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 97/10/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 bis 5

Artikel 2

Artikel 6

Artikel 3

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.