ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
27. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 840/2008 der Kommission vom 26. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

2008/692/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2

3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 840/2008 DER KOMMISSION

vom 26. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

22,4

XS

22,4

ZZ

22,4

0707 00 05

JO

162,5

MK

21,6

TR

128,2

ZZ

104,1

0709 90 70

TR

90,9

ZZ

90,9

0805 50 10

AR

71,0

UY

74,6

ZA

81,5

ZZ

75,7

0806 10 10

EG

180,5

TR

124,3

ZZ

152,4

0808 10 80

AR

89,1

BR

96,3

CL

92,4

CN

74,3

NZ

107,2

ZA

88,1

ZZ

91,2

0808 20 50

AR

131,3

TR

149,9

ZA

103,2

ZZ

128,1

0809 30

TR

143,1

ZZ

143,1

0809 40 05

MK

66,2

TR

111,4

XS

70,3

ZZ

82,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

27.8.2008   

DE

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L 228/3


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 24. Juni 2008

über die Anpassung der Anhänge 1 und 2

(2008/692/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. von der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „die Parteien“ genannt) eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

(2)

Am 1. Januar 2007 wurde die Europäische Union durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erweitert. Die Parteien haben vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig im Wesentlichen aufrechterhalten werden. Die Parteien haben autonome Übergangsmaßnahmen getroffen, um die Kontinuität der Handelsströme in der Zwischenzeit zu gewährleisten.

(3)

Die Parteien haben außerdem vereinbart, den bilateralen Präferenzhandel mit Würstchen und bestimmten Fleischerzeugnissen im Rahmen des Abkommens zu konsolidieren —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge 1 und 2 dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2008.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Leiter der Delegation der Europäischen Gemeinschaft

Aldo LONGO

Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Jacques CHAVAZ

Der Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Hans-Christian BEAUMOND


ANHANG 1

Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung

Zollsatz in CHF/100 kg brutto

Jahresmenge

(in Tonnen Nettogewicht)

0101 90 95

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

0

100 Stück

0204 50 10

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40

100

0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15

2 100

0207 14 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

1 200

0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15

800

0207 27 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

600

0207 33 11

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15

700

0207 34 00

Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt

9,5

20

0207 36 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

15

100

0208 10 00

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11

1 700

0208 90 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

0

100

ex ex 0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

1 000 (1)

ex ex 0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert

frei

0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

frei

200 (2)

ex ex 0407 00 10

Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

47

150

ex ex 0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

8

200

ex ex 0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26

50

0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

frei

unbegrenzt

 

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

 (3)

0602 20 11

veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 19

veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 21

nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 29

nicht veredelt, mit Wurzelballen

 

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

 (3)

0602 20 31

veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 39

veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 41

nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 49

nicht veredelt, mit Wurzelballen

 

Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

unbegrenzt

0602 20 51

mit nackten Wurzeln

0602 20 59

andere als mit nackten Wurzeln

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

frei

 (3)

0602 20 71

von Kernobst

0602 20 72

von Steinobst

0602 20 79

andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

frei

 (3)

0602 20 81

von Kernobst

0602 20 82

von Steinobst

0602 20 89

andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

frei

unbegrenzt

 

Rosen, auch veredelt:

frei

unbegrenzt

0602 40 10

Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

 

andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

0602 40 91

mit nackten Wurzeln

0602 40 99

andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

 

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0602 90 11

Gemüsesetzlinge und Rollrasen

0602 90 12

Pilzmycel

0602 90 19

andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

 

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

frei

unbegrenzt

0602 90 91

mit nackten Wurzeln

0602 90 99

andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0603 11 10

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

frei

1 000

0603 12 10

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 13 10

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 14 10

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

0603 19 11

verholzend

0603 19 19

andere als verholzend

0603 12 30

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

0603 13 30

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 14 30

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 19 30

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

 

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

frei

unbegrenzt

0603 19 31

verholzend

0603 19 39

andere als verholzend

 

Tomaten, frisch oder gekühlt:

frei

10 000

 

Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

0702 00 10

vom 21. Oktober bis 30. April

 

Peretti-Tomaten (längliche Form):

0702 00 20

vom 21. Oktober bis 30. April

 

andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

0702 00 30

vom 21. Oktober bis 30. April

 

andere:

0702 00 90

vom 21. Oktober bis 30. April

 

Eisbergsalat ohne Umblatt:

frei

2 000

0705 11 11

vom 1. Januar bis Ende Februar

 

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

frei

2 000

0705 21 10

vom 21. Mai bis 30. September

0707 00 10

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

5

200

0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

5

100

0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

5

2 100

0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

3,5

800

 

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

1 000

0709 30 10

vom 16. Oktober bis 31. Mai

0709 51 00

0709 59 00

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

frei

unbegrenzt

 

Peperoni, frisch oder gekühlt:

2,5

unbegrenzt

0709 60 11

vom 1. November bis 31. März

0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

5

1 300

 

Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

frei

2 000

0709 90 50

vom 31. Oktober bis 19. April

ex ex 0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0

150

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

0

100

0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,9 auf den Zollsatz

1 000

0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

0

1 000

 

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

frei

unbegrenzt

0802 21 90

in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 22 90

ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 32 90

Nüsse

frei

100

ex ex 0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 20 00

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

0807 19 00

andere Melonen als Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

 

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

frei

2 100

0809 10 11

vom 1. September bis 30. Juni

 

in anderer Verpackung:

0809 10 91

vom 1. September bis 30. Juni

0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

0

600

0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

frei

10 000

0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

0

200

0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

0

250

0810 50 00

Kiwis, frisch

frei

unbegrenzt

ex ex 0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

1 000

ex ex 0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

1 200

0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

0

200

0811 90 90

Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

0

1 000

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

0

150

0910 20 00

Safran

frei

unbegrenzt

1001 90 60

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,6 auf den Zollsatz

50 000

1005 90 30

Mais zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,5 auf den Zollsatz

13 000

 

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 10 91

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 10 99

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (4)

unbegrenzt

 

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 90 91

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 90 99

in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (4)

unbegrenzt

ex ex 0210 19 91

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

3 715

ex ex 0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

1601 00 11

1601 00 21

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101—0104, andere als Wildschweine

ex ex 0210 19 91

ex ex 1602 49 10

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

 

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2002 10 10

in Behältnissen von mehr als 5 kg

2,50

unbegrenzt

2002 10 20

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

4,50

unbegrenzt

 

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

frei

unbegrenzt

2002 90 10

in Behältnissen von mehr als 5 kg

2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2003 10 00

Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0

1 700

 

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex ex 2004 90 18

in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex ex 2004 90 49

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

 

Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 60 10

in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 60 90

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

 

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 70 10

in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 70 90

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

 

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex ex 2005 99 11

in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex ex 2005 99 41

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10

unbegrenzt

2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15

unbegrenzt

2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

 

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

ex ex 2009 39 19

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

6

unbegrenzt

ex ex 2009 39 20

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

14

unbegrenzt

 

Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

 

 

2204 21 50

mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

8,5

unbegrenzt

2204 29 50

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l (5)

8,5

unbegrenzt

ex ex 2204 21 50

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

frei

1 000 hl

ex ex 2204 21 21

Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7)

frei

500 hl

 

Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7), mit einem Alkoholgehalt:

ex ex 2204 29 21

von mehr als 13 % vol

ex ex 2204 29 22

von nicht mehr als 13 % vol


(1)  Einschließlich 480 t für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(2)  Einschließlich 170 t Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.

(4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

(5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

(6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(7)  Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.


ANHANG 2

Zugeständnisse der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zugeständnisse ein:

KN-Code

Bezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht

0102 90 41

0102 90 49

0102 90 51

0102 90 59

0102 90 61

0102 90 69

0102 90 71

0102 90 79

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

0

4 600 Stück

ex 0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

frei

1 200

ex 0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

2 000

0403 10

Joghurt

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

43,8

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

frei

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

frei

4 000

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt:

frei (2)

1 000

0703 10 19

0703 90 00

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0704 10 00

0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

frei

5 500

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0706 90 10

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

500

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

frei

500

0709 51 00

0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

frei

1 000

0709 90 20

Mangold und Karde

frei

300

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0710 80 61

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

frei

unbegrenzt

ex 0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

frei (2)

3 000

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

frei (2)

3 000

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

frei (2)

500

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

frei (2)

1 500 (2)

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

frei (2)

1 000

0810 10 00

Erdbeeren

frei

200

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

100

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

frei

100

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

frei

5

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

frei

unbegrenzt

ex 0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

1 900

ex 0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101—0104, andere als Wildschweine

ex 0210 19 81

ex 1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex 2002 90 91

ex 2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

2003 90 00

Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

frei

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

3 000

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

ex 2005 91 00

ex 2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

500

ex 0811 90 19

ex 0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 80

Süßkirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 21 00

ex 2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 31

ex 2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 41

ex 2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 71

ex 2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 80

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt


(1)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

(2)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

(3)  Einschließlich der Menge von 1 000 t gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

(4)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.