ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
30. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 735/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 738/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur zwölften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 739/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den ICES-Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats außer Spanien, Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreichreich führen

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren ( 1 )

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 741/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 996/97 für gefrorenes Rindersaumfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

45

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I ( 1 )

46

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien ( 1 )

49

 

*

Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben ( 1 )

58

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/624/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Juli 2008 zur Ernennung von vier französischen Mitgliedern und vier französischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

68

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

*

Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2008 DES RATES

vom 15. Juli 2008

über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1) ist mehrfach und wesentlich geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

(3)

Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (3) zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden.

(4)

Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

(5)

Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.

(6)

Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können.

(7)

Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (4) genannte Verfahren anzuwenden.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:

a)

Anhang I des Vertrags,

b)

der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (6);

c)

der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7);

d)

der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8).

Artikel 2

(1)   Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.

(2)   Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten (9):

a)

370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind;

b)

600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.

Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.

Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.

Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

Artikel 4

Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet

a)

am 31. März 2010, es sei denn, dass der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss fasst, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;

b)

mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 genannten Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  Siehe Anhang III.

(3)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(8)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(9)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.


ANHANG I

Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0101 10 10

ex 0101 90 19

Rennpferde

ex 0106

Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung)

0301 10

Zierfische, lebend

0408 11 20

0408 19 20

0408 91 20

0408 99 20

Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1)

ex 0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar

0511 10 00

ex 0511 91 90

0511 99

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

ex 0713

Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat

1001 90 10

Spelz, zur Aussaat (1)

1005 10 11

1005 10 13

1005 10 15

1005 10 19

Hybridmais, zur Aussaat (1)

1006 10 10

Reis, zur Aussaat (1)

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1)

1201 00 10

1202 10 10

1204 00 10

1205 10 10

1206 00 10

1207 20 10

1207 40 10

1207 50 10

1207 91 10

1207 99 15

Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1)

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1501 00 11

Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1502 00 10

Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1503 00 11

Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1)

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1507 10 10

1507 90 10

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1508 10 10

1509 90 10

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1511 10 10

Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1511 90 91

1512 11 10

1512 19 10

1512 21 10

1512 29 10

1513 11 10

1513 19 30

1513 21 10

1513 29 30

1514 11 10

1514 19 10

1514 91 10

1514 99 10

1515 19 10

1515 21 10

1515 29 10

1515 50 11

1515 50 91

1515 90 21

1515 90 31

1515 90 40

1515 90 60

1516 20 95

Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

1515 30 10

Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1)

1515 90 11

Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1518 00 31

1518 00 39

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

3824 10 00

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

5301 10 00

5301 21 00

5301 29 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

ex Kapitel 6

Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.


ANHANG II

Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt

KN-Code

0401

0402

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

0404


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates

(ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates

(ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15).

 

Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates

(ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

Nur Anhang III Nummer 7


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 737/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe d

Artikel 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 erster Einleitungssatz

Artikel 3 zweiter Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 5 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 734/2008 DES RATES

vom 15. Juli 2008

zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen. Nach diesen internationalen Rechtsinstrumenten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, bei der Erhaltung lebender Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten, und sie schreiben vor, dass diese Zusammenarbeit von den Staaten direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder im Rahmen von Fischereivereinbarungen geregelt wird.

(2)

Das Fehlen einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung entbindet die Staaten nicht von ihrer seerechtlichen Verpflichtung, in Bezug auf ihre Staatsangehörigen die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sein können, um lebende Ressourcen der Hohen See zu erhalten und auch empfindliche marine Ökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Fischereitätigkeiten zu schützen.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) wendet die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Nach Artikel 7 derselben Verordnung kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen beschließen, wenn die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet wird und sofortiges Handeln erforderlich ist.

(4)

Die Gemeinschaft ist bestrebt, marine Ökosysteme wie Riffe, Seeberge, Tiefseekorallen, hydrothermale Quellen und Schwammriffe zu erhalten. Zahlreiche wissenschaftliche Informationen belegen, dass die Unversehrtheit dieser Ökosysteme durch Fischereitätigkeiten, bei denen Grundfanggeräte zum Einsatz kommen, gefährdet ist. Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zur Sperrung von Grundfanggebieten in Gemeinschaftsgewässern erlassen, in denen derartige Ökosysteme vorkommen. Sie war auch maßgeblich an der Festlegung ähnlicher Maßnahmen für Gebiete der Hohen See beteiligt, die in die Zuständigkeit der bestehenden regionalen Fischereiorganisationen fallen, die zur Regelung der Grundfischerei befugt sind. Sie hat ferner aktiv an der Schaffung neuer Organisationen bzw. Vereinbarungen mitgewirkt mit dem Ziel, alle Weltmeere durch angemessene regionale Regelungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände zu erfassen. Es gibt jedoch bestimmte Gebiete der Hohen See, bei denen die Schaffung einer solchen Fischereiorganisation bzw. -vereinbarung auf große Schwierigkeiten stößt.

(5)

In der Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2006 hat sich die internationale Staatengemeinschaft darauf geeinigt, dass Maßnahmen zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme vor den destruktiven Auswirkungen der Grundfischerei dringend erforderlich sind und dass dies durch eine strenge Regulierung dieser Tätigkeiten durch regionale Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen oder im Fall von Schiffen, die in Gebieten Fischfang betreiben, für die es keine derartigen Organisationen oder Vereinbarungen gibt, durch die jeweiligen Flaggenstaaten erreicht werden sollte.

Die Generalversammlung hat Empfehlungen über die Art der zu diesem Zweck festzulegenden Maßnahmen abgegeben. Die Arbeiten innerhalb der FAO über die Ausarbeitung internationaler Leitlinien für die Bewirtschaftung dieser Fischereitätigkeiten im Rahmen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sind ebenfalls von großer Bedeutung für die Konzeption und Annahme solcher Maßnahmen sowie deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

(6)

Die Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Fangflotte, die in Gebieten Grundfischerei betreibt, die nicht unter eine regionale Fischereiorganisation oder -vereinbarung mit Regelungskompetenz für diese Aktivitäten fallen; für diese Gebiete ist die Schaffung einer solchen Organisation oder Vereinbarung in nächster Zeit nicht zu erwarten. Unbeschadet der stetigen Bemühungen zur Schließung dieser räumlichen Lücken im internationalen Ordnungsrahmen für die Fischerei muss die Gemeinschaft ihren seerechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Erhaltung der in diesen Gebieten lebenden Meeresressourcen nachkommen und daher zweckdienliche Maßnahmen für diese Fangflotten erlassen. Dabei muss die Gemeinschaft im Einklang mit den Empfehlungen der Resolution 61/105 der Generalversammlung handeln.

(7)

Ein Kernbestandteil der Empfehlungen der Generalversammlung sind Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, „… um auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen festzustellen, ob individuelle Grundfischereitätigkeiten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme haben könnten und, wenn ja, sicherzustellen, dass solche Tätigkeiten dergestalt reguliert werden, dass derartige Auswirkungen verhindert werden, oder dass sie untersagt werden“.

(8)

Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (3) und der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates (4) erteilt wird, für den Fischfang zugelassen sind. Darüber hinaus müssen Erteilung und Gültigkeit dieser Fangerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, die gewährleisten, dass die Auswirkungen der zugelassenen Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß geprüft wurden und die Fangtätigkeit als solche mit den Ergebnissen dieser Prüfung im Einklang ist.

(9)

Die Umsetzung der Empfehlungen der Generalversammlung setzt ferner voraus, dass maßgebliche Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der Bedingungen für eine Fangerlaubnis gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen den Einsatz von Beobachtern an Bord sowie eine Sonderregelung für die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS-Systeme) für den Fall eines technischen Systemausfalls oder einer Systempanne, die über die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (5) hinausgeht.

(10)

Die Identifizierung empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist derzeit in Arbeit, und es liegen relativ geringe wissenschaftliche Informationen hierüber vor. Deshalb ist es im Hinblick auf die Risiken erheblicher nachteiliger Auswirkungen, die solche Fischereitätigkeiten auf empfindliche marine Ökosysteme haben könnten, zwingend geboten, den Einsatz von Grundfanggeräten in Gebieten zu verbieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt wurden.

(11)

Der Verstoß gegen spezifische Bedingungen wie diejenigen, die ungeprüfte Gebiete betreffen, den Einsatz eines VMS-Systems und die räumliche Verlagerung von Tätigkeiten, wenn Fischereifahrzeuge unvorhergesehen auf ein empfindliches marines Ökosystem stoßen, kann eine irreversible Schädigung dieser Ökosysteme nach sich ziehen und sollte daher in die Liste schwerer Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (6), aufgenommen werden.

(12)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) geregelt, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung uneingeschränkt anwendbar ist, insbesondere was die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu Daten sowie Berichtigung, Sperrung und Löschen von Daten und die betreffende Mitteilung an Dritte anbelangt, weswegen die vorliegende Verordnung diese Rechte nicht weiter ausführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die auf Hoher See Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten ausüben.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, deren Fanggründe in Gebieten liegen,

a)

die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation oder unter eine Fischereivereinbarung mit Regelungskompetenz fallen;

b)

für die zurzeit eine regionale Fischereiorganisation errichtet wird, deren Teilnehmer übereingekommen sind, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um empfindliche marine Ökosysteme vor den destruktiven Auswirkungen von Grundfanggeräten zu schützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„marines Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;

b)

„empfindliches marines Ökosystem“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe. Die empfindlichsten Ökosysteme sind diejenigen, die zum einen sehr empfindlich auf Störungen reagieren und sich zum anderen nur sehr langsam oder möglicherweise überhaupt nicht mehr erholen;

c)

„erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die (einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ) die Unversehrtheit des Ökosystems in einer Weise schädigen, die die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Populationen beeinträchtigt und langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Lebensräume und Gemeinschaftsarten verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind;

d)

„Grundfanggeräte“ Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken, einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen.

Artikel 3

Spezielle Fangerlaubnis

(1)   Zur Ausführung der Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine spezielle Fangerlaubnis.

(2)   Die spezielle Fangerlaubnis wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt und ist an die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gebunden.

Artikel 4

Bedingungen für die Erteilung der Fangerlaubnis

(1)   Anträge auf Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen von einem detaillierten Fangplan begleitet sein, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

das voraussichtliche Fanggebiet,

b)

die Zielart(en),

c)

die Art der Fanggeräte und die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, und

d)

die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, sofern diese Informationen den zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats noch nicht vorliegen.

(2)   Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs ergeben hat, dass die Fischereitätigkeiten wahrscheinlich keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben werden.

(3)   Für die Prüfung gemäß Absatz 2 stützen sich die zuständigen Behörden auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Lage empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen die betreffenden Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, wissenschaftliche Daten, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme eingeschätzt werden kann. Diese Prüfung beinhaltet auch geeignete Elemente einer unabhängigen wissenschaftlichen Peer-Bewertung.

(4)   Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 erfolgt, sollten, soweit angemessen, die unterschiedlichen Voraussetzungen in Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten üblich sind und in Gebieten, in denen solche Fischereitätigkeiten nicht oder nur gelegentlich ausgeübt werden, berücksichtigt werden.

(5)   Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde. Wenn Zweifel daran bestehen, ob die schädlichen Auswirkungen erheblich sind oder nicht, gehen die Behörden davon aus, dass die wahrscheinlichen schädlichen Auswirkungen, wie sie aus den vorgelegten wissenschaftlichen Informationen hervorgehen, erheblich sind.

(6)   Ergibt die Prüfung, dass nach dem vorgelegten Fangplan durchgeführte Tätigkeiten erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben könnten, so beschreiben die zuständigen Behörden die bewerteten Risiken und gestatten es den Antragstellern, den Fangplan dahingehend zu ändern, dass diese Risiken vermieden werden. Wird der Plan nicht geändert, so gibt die zuständige Behörde dem Antrag auf spezielle Fangerlaubnis nicht statt.

Artikel 5

Gültigkeitskriterien

(1)   Die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 sieht ausdrücklich vor, dass die Fischereitätigkeiten im Rahmen dieser Fangerlaubnis stets im Einklang mit dem Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgeübt werden müssen.

(2)   Machen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der für die Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs verantwortlichen Person liegen, eine Änderung der vorgelegten Pläne erforderlich, so teilt diese Person dies den zuständigen Behörden unter Angabe der vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Plans unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden prüfen diese Änderungen; falls die Änderungen eine Verlagerung der Fischereitätigkeiten in Gebiete nach sich ziehen, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen, genehmigen sie diese nicht.

(3)   Bei Verstoß gegen den Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 unter anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Umständen entzieht der Flaggenstaat die für das betreffende Fischereifahrzeug erteilte spezielle Fangerlaubnis.

Artikel 6

Ungeprüfte Gebiete

(1)   In Gebieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt und keine entsprechenden Ergebnisse vorgelegt wurden, ist der Einsatz von Grundfanggeräten verboten. Dieses Verbot unterliegt der in Artikel 13 vorgesehenen Überprüfung dieser Verordnung.

(2)   Die Grundfischerei ist nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gebieten zulässig, in denen einer solchen wissenschaftlichen Prüfung zufolge empfindliche marine Ökosysteme nicht gefährdet werden.

Artikel 7

Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme

(1)   Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fischereitätigkeiten auf ein empfindliches marines Ökosystem, so stellt es die Fischereitätigkeit unverzüglich ein bzw. nimmt sie an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Die Fischereitätigkeiten werden erst wieder aufgenommen, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem es auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen ist, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.

(2)   Trifft das Fischereifahrzeug an dem alternativen Standort gemäß Absatz 1 erneut auf ein empfindliches marines Ökosystem, so ändert es entsprechend den Vorschriften von Absatz 1 so lange seine Position, bis ein Standort gefunden wurde, an dem keine empfindlichen marinen Ökosysteme vorkommen.

(3)   Das Fischereifahrzeug teilt der zuständigen Behörde jedes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich mit und macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.

Artikel 8

Gebietssperrungen

(1)   Auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge tätig sind, legen die Mitgliedstaaten Gebiete fest, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden. Sie setzen diese Sperrungen in Bezug auf ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und melden der Kommission diese Sperrungen umgehend. Die Kommission leitet diese Meldung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt die Kommission dem Rat soweit angemessen entweder auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten oder von sich aus gemäß Artikel 37 des Vertrags Vorschläge für gemeinschaftliche Maßnahmen zur Anwendung von Gebietssperrungen zur Annahme vor.

Artikel 9

Schiffsüberwachungssystem

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 teilt der Schiffskapitän bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs dem Flaggenmitgliedstaat die genaue Schiffsposition alle zwei Stunden mit.

(2)   Nach der Rückkehr von der Fangreise darf das Fischereifahrzeug den Hafen erst wieder verlassen, wenn die Satellitenanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden funktioniert.

Artikel 10

Schwere Verstöße

(1)   Fischereitätigkeiten, die nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, an dem das Fischereifahrzeug unter anderen als den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umständen von seinen Fangplänen abgewichen ist, gelten als Fischerei ohne Fangerlaubnis und daher als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

(2)   Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 9 gelten als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Artikel 11

Beobachter

(1)   An Bord aller Fischereifahrzeuge, für die eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt wurde, befinden sich Beobachter. Sie beobachten die Fischereitätigkeiten des Schiffes während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1.

Die Anzahl der für die Fischereitätigkeiten in einem Fanggebiet zuständigen Beobachter wird 30. Juli 2009 überprüft.

(2)   Der Beobachter

a)

trägt die Angaben über die Fänge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (8) des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik unabhängig und in demselben Format ein, das auch im Logbuch des Fischereifahrzeugs verwendet wird.

b)

hält jede Änderung des Fangplans gemäß Artikel 5 Absatz 2 fest;

c)

dokumentiert jedes unvorhergesehene Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme im Sinne von Artikel 7 und sammelt Informationen, die zum Schutz des Standorts nützlich sein können;

d)

hält fest, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden;

e)

erstattet den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums Bericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags zugeleitet.

(3)   Der Beobachter

a)

darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;

b)

darf nicht Angestellter des Kapitäns des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;

c)

darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;

d)

darf nicht Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes sein;

e)

darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Sofern Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, legt dieser Mitgliedstaat der Kommission für jedes Kalenderhalbjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Halbjahrs einen Bericht mit folgenden Angaben vor:

a)

zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates: Angaben über die Fänge der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1, wie anhand der Angaben in den Logbüchern ermittelt, einschließlich umfassender Aufzeichnungen über die Tage auf See und der Berichte der Beobachter, aufgeschlüsselt nach Quartalen, Arten der Fanggeräte und Fischarten;

b)

Angaben über die Einhaltung der Fangpläne und der Vorschriften der Artikel 6, 7 und 8 durch die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Vorschriftswidrigkeiten und schwere Verstöße im Sinne von Artikel 10 zu beheben und zu ahnden;

c)

Angaben über die Umsetzung von Artikel 8 durch den Mitgliedstaat.

(2)   Den nach Absatz 1 vorgelegten Berichten werden die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der potenziellen Auswirkungen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 während des sechsmonatigen Berichtszeitraums vorgenommen hat.

(3)   Die Kommission macht die ihr gemäß den Artikeln 1 und 2 vorgelegten Angaben öffentlich zugänglich, unter anderem über die FAO, und leitet sie außerdem auf Anfrage unverzüglich an die maßgeblichen wissenschaftlichen Stellen sowie an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2010 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 4. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(4)  ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(6)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 735/2008 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

28,9

TR

74,2

XS

29,6

ZZ

44,2

0707 00 05

MK

27,4

TR

106,2

ZZ

66,8

0709 90 70

TR

97,2

ZZ

97,2

0805 50 10

AR

84,2

US

62,5

UY

59,6

ZA

89,4

ZZ

73,9

0806 10 10

CL

58,0

EG

144,2

IL

145,6

TR

123,9

ZZ

117,9

0808 10 80

AR

95,1

BR

101,6

CL

97,9

CN

87,4

NZ

115,6

US

107,9

ZA

88,2

ZZ

99,1

0808 20 50

AR

67,9

CL

88,3

NZ

97,1

TR

156,5

ZA

100,6

ZZ

102,1

0809 10 00

TR

172,1

US

186,2

ZZ

179,2

0809 20 95

CA

388,4

TR

449,8

US

433,2

ZZ

423,8

0809 30

TR

143,6

ZZ

143,6

0809 40 05

BA

82,7

IL

116,4

TR

115,5

XS

66,2

ZZ

95,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 736/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2008

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) gilt nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4).

(3)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf KMU angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, und ihren diesbezüglichen Standpunkt zuletzt in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) (im Folgenden „Fischereileitlinien“ genannt) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige KMU gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch auf in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige KMU anwendet, soweit die betreffenden Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 EG-Vertrag einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(4)

Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischereisektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geprüft.

(5)

Diese Verordnung sollte für Beihilfen im Fischereisektor gelten, die lange Zeit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Für solche Beihilfen ist eine Einzelfallprüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission nicht erforderlich, sofern sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) und der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) sowie bestimmte andere Bedingungen erfüllen. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erst seit dem 4. September 2006 in Kraft ist, hat die Kommission im Rahmen der bestehenden Fischereileitlinien mit der Anwendung ähnlicher Bedingungen für die betreffende Art von Maßnahmen genügend Erfahrung gesammelt, um feststellen zu können, dass die Bedingungen der genannten Verordnung genau genug sind und es somit gerechtfertigt ist, keine Einzelfallprüfung vorzuschreiben.

(6)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, Beihilfen an in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige KMU anzumelden. Solche Anmeldungen sollten von der Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft werden.

(7)

Beihilfen, die Mitgliedstaaten dem Fischereisektor gewähren möchten, die aber nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder anderer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommener Verordnungen fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Solche Beihilfen werden anhand der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft.

(8)

Mit dieser Verordnung sollten Beihilfen freigestellt werden, die alle in ihr vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach diesen Regelungen gewährten Beihilfen ebenfalls alle in ihr vorgesehenen einschlägigen Bedingungen erfüllen. Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer Beihilferegelung und Ad-hoc-Beihilfen sollten einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Im Interesse der Kohärenz mit den von der Gemeinschaft finanzierten Fördermaßnahmen sollten die Höchstbeträge der in dieser Verordnung erfassten Beihilfen den Beträgen entsprechen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für dieselbe Beihilfeart festgesetzt sind.

(10)

Eine Beihilfe sollte nicht in Situationen gewährt werden, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht respektiert werden. Ein Mitgliedstaat kann eine Beihilfe im Fischereisektor deshalb nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Bevor sie eine Beihilfe gewähren, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass die Begünstigten der staatlichen Beihilfe die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

(11)

Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte so weit wie möglich als Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten ausgedrückt werden. Werden die Beihilfen in mehreren Tranchen ausgezahlt, so sollte bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten der abgezinste Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung zugrunde gelegt werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) zugrunde gelegt werden.

(12)

Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.

(13)

Diese Verordnung sollte weder für ausfuhrbezogene Tätigkeiten gelten noch für Beihilfen, durch die einheimische Erzeugnisse Vorrang gegenüber eingeführten Erzeugnissen erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, sollten in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen darstellen.

(14)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird. Daher sollten Beihilfen an diese Unternehmen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, der den Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung entsteht, sollte die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegenüber der in den Leitlinien enthaltenen Definition vereinfacht werden. Außerdem sollten KMU, die seit weniger als drei Jahren als Unternehmen eingetragen sind, in diesem Zeitraum für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, es sei denn, sie erfüllen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Diese Vereinfachungen berühren daher nicht die Einstufung dieser KMU gemäß den genannten Leitlinien im Hinblick auf nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfen, für die weiterhin in vollem Umfang die in den Leitlinien festgelegte Begriffsbestimmung gilt.

(15)

Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat. Folglich unterliegen Ad-hoc-Beihilfen für solche Empfänger sowie alle Beihilferegelungen, in denen sie nicht ausdrücklich aus dem Kreis der Empfänger ausgeschlossen werden, weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Diese Bestimmung sollte nicht die berechtigten Erwartungen von Beihilfeempfängern beeinträchtigen, gegenüber denen keine Rückforderungsansprüche bestehen.

(16)

Um abweichende Auslegungen zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, und die Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen“ die Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.

(17)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. So gelten Beihilfen in Form von Darlehen als transparent, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des Referenzzinssatzes gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) berechnet wird. Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen gelten als transparent, wenn darin eine Beschränkung vorgesehen ist, damit der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird.

(18)

Beihilfen im Rahmen von Garantieregelungen sollten als transparent gelten, wenn die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden ist. Die Kommission wird solche Anmeldungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11) prüfen. Beihilfen in Form von Garantieregelungen sollten auch dann als transparent gelten, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in den Abschnitten 3.3 und 3.5 der genannten Mitteilung festgelegt sind.

(19)

Da sich die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse als schwierig erweist, sollten solche Beihilfen nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses unter dem entsprechenden Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und den Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung liegt.

(20)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf Investitionsbeihilfen und Beihilfen für bestimmte sozioökonomische Maßnahmen beschränkt werden.

(21)

Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten dient, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten gelten, die der Begünstigte auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde. Ein solcher Anreizeffekt sollte als gegeben angesehen werden, wenn der betreffende Begünstigte bei dem Mitgliedstaat einen Beihilfeantrag stellt, bevor er mit der Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten beginnt.

(22)

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Einzelanmeldungsschwellen sowie der Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(23)

Diese Verordnung betrifft die folgenden Beihilfen: Beihilfen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, Beihilfen für die Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen, Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur, Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur, Beihilfen für Hygienemaßnahmen und Veterinärmaßnahmen, Beihilfen für die Binnenfischerei, Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern, Beihilfen für Investitionen in öffentlichen oder privaten Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll und die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen, Beihilfen für Pilotprojekte, Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung und Beihilfen für technische Hilfe.

(24)

Soweit steuerliche Ausnahmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (12) ohne Diskriminierung auf den gesamten Fischereisektor angewendet werden, nimmt die Kommission an, dass sie zur Fortentwicklung des Sektors beitragen und dem gemeinsamen Interesse dienen können. Diese Ausnahmen wurden von den Mitgliedstaaten bisher diskriminierungsfrei angewendet, und die bei der Anwendung dieser Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.1595/2004 gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass sie die Handelsbedingungen nicht nachteilig beeinflusst haben und dazu beitragen, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, indem sie nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen stärken. Unter Berücksichtigung der Transparenz der Maßnahme sowie der Tatsachen, dass die Hilfe gemäß der tatsächlichen Treibstoffmenge, die ein Schiff benötigt, berechnet wird und dass diese Verordnung nur auf KMU angewendet wird und dass die weit überwiegende Mehrheit der Fischerwirtschaft in der Europäischen Union KMU sind (die Mehrheit der Unternehmen, die von dieser steuerlichen Ausnahme profitieren, sind kleinere Unternehmen mit nur einem Schiff), nimmt die Kommission an, dass derartige Maßnahmen den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigen und die Handelsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinflussen werden, der dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. Folglich sollten solche steuerlichen Ausnahmen, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von dem Anmeldeerfordernis nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages ausgenommen werden, wenn sie ansonsten mit diesen Richtlinien vereinbar und sie auf den gesamten Fischereisektor anwendbar sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Binnenfischerei und die Fischzucht geltende Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren können, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden.

(25)

Zur Gewährleistung der Transparenz und einer wirksamen Überwachung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformular erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Durchführung einer Beihilferegelung oder die Gewährung einer Einzelbeihilfe nach dieser Verordnung unterrichten. Die Kommission weist jeder ihr mitgeteilten Beihilfemaßnahme eine Beihilfenummer zu. Die Zuweisung einer solchen Beihilfenummer bedeutet nicht, dass die Kommission geprüft hat, ob die Beihilfe die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt. Der Mitgliedstaat bzw. der Begünstigte kann daraus keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dieser Verordnung ableiten.

(26)

Aus denselben Gründen sollte die Kommission spezielle Anforderungen im Hinblick auf Form und Inhalt der Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. Zudem sollten im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) auch Vorgaben für die Aufzeichnungen gemacht werden, die die Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen führen sollten.

(27)

Um die Durchführung dieser Verordnung zu überwachen, sollte die Kommission auch in der Lage sein, von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen über die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zu erlangen. Sollte ein Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist keine Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen erteilen, kann dies als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Die Nichterteilung von Informationen für die Kontrolle einer Beihilfemaßnahme könnte die Kommission zu der Feststellung veranlassen, dass dem Mitgliedstaat der Rechtsvorteil dieser Verordnung bzw. des betreffenden Teils dieser Verordnung entzogen und er verpflichtet werden sollte, sämtliche späteren Beihilfemaßnahmen einschließlich neuer Einzelbeihilfemaßnahmen auf der Grundlage von zuvor von dieser Verordnung erfassten Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden. Sowie der Mitgliedstaat vollständige und korrekte Informationen erteilt hat, sollte die Kommission die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung wiederherstellen.

(28)

Unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und der Tatsache, dass die Bedingungen für die Beihilfegewährung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an die Bedingungen für die Durchführung des Europäischen Fischereifonds angeglichen wurden, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung auf den Zeitpunkt zu befristen, an dem die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 endet. Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben.

(29)

Für Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind, für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, und für Beihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (14) erfüllen, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für transparente Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

c)

Beihilfen, durch die einheimische Erzeugnisse Vorrang gegenüber eingeführten Erzeugnissen erhalten;

d)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten;

e)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;

f)

Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Einzelvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Betrag 1 Mio. EUR pro Begünstigten und Jahr überschreitet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beihilfe“: Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

b)

„Beihilferegelung“: Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

c)

„Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe sowie anmeldepflichtige Beihilfe, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

d)

„Ad-hoc-Beihilfe“: Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

e)

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;

f)

„Fischereierzeugnis“: die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur;

g)

„kleine und mittlere Unternehmen“ („KMU“): Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (15);

h)

„transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;

i)

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: ein Unternehmen, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen; oder

im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen; oder

unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind erfüllt.

Artikel 3

Freistellungsbedingungen

(1)   Ad-hoc-Beihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Beihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(2)   Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorgelegt wurde, alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

(3)   Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer Regelung gemäß Absatz 2 gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen, die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Einzelbeihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(4)   Bevor ein Mitgliedstaat eine unter diese Verordnung fallende Beihilfe gewährt, überprüft er, ob die finanzierten Maßnahmen und deren Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(5)   Beihilfen werden nach dieser Verordnung nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Begünstigten während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten müssen und die Beihilfe im Falle der Nichteinhaltung nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist.

Artikel 4

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt. Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, werden vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

(2)   Die beihilfefähigen Kosten müssen die Bedingungen von Artikel 55 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen und sind schriftlich anhand einer klaren, detaillierten Aufstellung zu belegen.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen. Als transparent gelten insbesondere folgende Formen von Beihilfen:

a)

Direktzuschüsse und zinsverbilligte Darlehen;

b)

Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird und den üblichen Sicherheiten und/oder außergewöhnlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Darlehen Rechnung getragen wird;

c)

Beihilfen in Form von Bürgschaftsregelungen,

wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen Bezug nimmt; oder

wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften festgelegt sind;

d)

Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin eine Beschränkung vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

(2)   Die folgenden Formen von Beihilfen gelten nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Risikokapitalbeihilfen.

(3)   Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nur dann als transparent, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses den maßgeblichen Schwellenwert gemäß dieser Verordnung nicht übersteigt. Ist der Schwellenwert als Beihilfeintensität ausgedrückt, so darf der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, die maßgebliche Beihilfeintensität nicht übersteigen.

Artikel 6

Kumulierung

(1)   Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel 2 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

(3)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission (16) erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

Artikel 7

Anreizeffekt

(1)   Im Rahmen dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt haben.

(2)   Der Anreizeffekt wird als gegeben angenommen, wenn die Beihilfe dem Empfänger ermöglicht, Tätigkeiten oder Vorhaben durchzuführen, die er ohne diese Beihilfe in dieser Form nicht durchgeführt hätte.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für steuerliche Maßnahmen, bei denen auf der Grundlage objektiver Kriterien ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates bedarf, wenn diese steuerlichen Maßnahmen vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit eingeführt worden sind.

(4)   Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, so wird die gesamte Beihilfemaßnahme nicht nach dieser Verordnung freigestellt.

KAPITEL 2

BEIHILFEKATEGORIEN

Artikel 8

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 9

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Beihilfen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 10

Beihilfen für sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der Fischereiflotte

Beihilfen für die Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 11

Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur

Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 12

Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

Beihilfen für Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 13

Beihilfen für Hygienemaßnahmen

Beihilfen für Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 14

Beihilfen für Veterinärmaßnahmen

Beihilfen für Veterinärmaßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 15

Beihilfen für die Binnenfischerei

Beihilfen für die Binnenfischerei sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 16

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 17

Beihilfen für kollektive Aktionen

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 18

Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 19

Beihilfen für Investitionen in Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen

Beihilfen für Investitionen in öffentlichen oder privaten Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 20

Beihilfen für die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Ausarbeitung von Werbekampagnen

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll und die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 21

Beihilfen für Pilotprojekte

Beihilfen für Pilotprojekte sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 22

Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind, zum Zwecke ihrer Umwidmung für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor oder für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 23

Beihilfen für technische Hilfe

Beihilfen für technische Hilfe sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 24

Steuerbefreiungen nach Richtlinie 2003/96/EG

(1)   Für den gesamten Fischereisektor geltende Steuerbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren, sind, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.

(2)   Umweltschutzbeihilfen in Form von für die Binnenfischerei und die Fischzucht geltenden Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern sie für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums von zehn Jahren bewerten die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Beihilfemaßnahmen noch angemessen sind.

Der Begünstigte der Steuerermäßigung zahlt mindestens den in der genannten Richtlinie festgesetzten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrag.

KAPITEL 3

GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Transparenz und Überwachung

(1)   Bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme. Diese Beschreibung wird über die von der Kommission eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form und nach dem Muster in Anhang I übermittelt.

Die Kommission bestätigt den Eingang der Kurzbeschreibung unverzüglich.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegte Kurzbeschreibung nach Absatz 1 wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(2)   Bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat im Internet den vollständigen Wortlaut der Maßnahme mit den Bewilligungskriterien und -bedingungen und einem Verweis auf die Bewilligungsbehörde. Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegte Kurzbeschreibung nach Absatz 1 enthält eine Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme führt. Die Adresse der Website ist auch im Jahresbericht gemäß Absatz 4 anzugeben.

(3)   Bei Bewilligung einer individuellen Hilfe, die gemäß dieser Verordnung ausgenommen ist, soll der Bewilligungsakt außer bei Hilfen in Form von Fiskalmaßnahmen eine ausdrückliche Bezugnahme zu den speziellen Vorschriften dieser Verordnung, auf die der Akt Bezug nimmt, dem nationalen Recht, das die relevanten Vorschriften dieser Verordnung spezifiziert, und zu der in Absatz 2 angegebenen Internetadresse enthalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17) für jedes ganze Kalenderjahr oder den Teil des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, in elektronischer Form einen Bericht über deren Anwendung.

(5)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Ad-hoc-Beihilfen und Einzelbeihilfen aufgrund einer Beihilferegelung zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen enthalten alle Angaben, aus denen hervorgeht, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, wenn der Anspruch auf Beihilfe oder auf einen Zuschlag hiervon abhängt, sowie Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe und Angaben, anhand deren sich für die Zwecke dieser Verordnung der genaue Betrag der beihilfefähigen Kosten feststellen lässt.

(6)   Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung bewilligt wurde.

(7)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

(8)   Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb der darin angegebenen Frist alle Informationen übermitteln, die nach Ansicht der Kommission nötig sind, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen.

Werden diese Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten oder einer einvernehmlich vereinbarten Frist übermittelt, richtet die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist. Werden die angeforderten Informationen trotz des Erinnerungsschreibens von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übermittelt, kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, wonach alle künftigen Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage dieser Regelung genehmigt werden, bei der Kommission anzumelden sind.

Artikel 26

Übergangsbestimmungen

(1)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Anmeldungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, werden solche anhängigen Beihilfen von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor geprüft.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldete Beihilfen sowie vor diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung der Kommission und unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden freigestellt, sofern sie die Bedingungen von Artikel 3 dieser Verordnung mit Ausnahme der Bestimmung, wonach auf diese Verordnung und auf die von der Kommission zugewiesene Beihilfenummer verwiesen werden muss, erfüllen. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(2)   Die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen bleiben noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten nach dem in Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Datum freigestellt.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 13.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(5)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

(8)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(9)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(10)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(11)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(12)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(14)  ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 3.

(15)  ABl. L … vom … 2008, S. …

(16)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

(17)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

Formblatt für die Kurzbeschreibung einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder unabhängig von einer Beihilferegelung gewährten Ad-hoc-Beihilfe

1.

Mitgliedstaat:

2.

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt:

3.

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens:

4.

Rechtsgrundlage:

5.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe:

6.

Beihilfehöchstintensität:

7.

Bewilligungszeitpunkt:

8.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen:

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung:

9.

Zweck der Beihilfe:

10.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird:

11.

Betroffene Wirtschaftssektoren:

12.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

13.

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können:

14.

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:


ANHANG II

Form des zu erstellenden und der Kommission zu übermittelnden regelmäßigen Berichts

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Angaben in EDV-gestützter Form für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilfemaßnahmen nach dem Muster zu erstellen, das die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

1.

Mitgliedstaat:

2.

Bezeichnung:

3.

Beihilfenummer:

4.

Jahr, in dem die Regelung ausläuft:

5.

Zweck der Beihilfe:

6.

Zahl der Begünstigten:

7.

Beihilfekategorie (z. B. Direktzuschuss, zinsverbilligtes Darlehen usw.):

8.

Jährliche Gesamtausgaben:

9.

Bemerkungen:


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Nach dieser Richtlinie nehmen die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I der genannten Richtlinie wahr.

(3)

Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt werden.

(4)

Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt werden.

(5)

Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt werden.

(6)

Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose sollten zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 1. Juli 2008, benannt werden, damit eine Bewertung ihrer Leistung und Aufgabenwahrnehmung erfolgen kann.

(7)

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose festgelegt werden.

(8)

Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt.

Artikel 2

Hiermit wird das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt.

Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Hiermit wird das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET), Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt.

Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden folgende Nummern 15, 16 und 17 angefügt:

„15.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten

Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas)

Weymouth Laboratory

The Nothe

Barrack Road

Weymouth

Dorset DT4 8UB

Vereinigtes Königreich

16.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut

AFSSA — Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy

54220 Malzéville

Frankreich

17.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose

VISAVET — Laboratorio de vigilancia veterinaria, Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid

Avda. Puerta de Hierro, s/n. Ciudad Universitaria

28040 Madrid

Spanien“.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).


ANHANG I

BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR TOLLWUT

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.

1.

Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut; dies umfasst insbesondere

a)

die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des Tollwutvirus;

b)

die Herstellung und Kontrolle internationaler Standardseren und anderer Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

c)

die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen, und nationalen Standardseren, die von den nationalen Referenzlaboratorien eingereicht werden;

d)

den Aufbau und die Pflege einer Serenbank und einer Sammlung von Tollwutviren sowie die Wartung einer Datenbank für gemeinschaftsweit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;

e)

die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;

f)

die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;

g)

die Charakterisierung von Tollwuterregern nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;

h)

die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Tollwut weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;

i)

den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Tollwut, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.

2.

Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest.

3.

Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission (1) vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein.

4.

Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Tollwut teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.

5.

Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Tollwut; dies umfasst insbesondere

a)

die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;

b)

die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums.


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.


ANHANG II

BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR RINDERTUBERKULOSE

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.

1.

Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere

a)

die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren;

b)

die Herstellung und Kontrolle von Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

c)

die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen und Tuberkulinen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für Rindertuberkulose eingereicht werden;

d)

den Aufbau und die Pflege einer Sammlung von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren, sowie die Wartung einer Datenbank für gemeinschaftsweit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;

e)

die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;

f)

die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;

g)

die Charakterisierung von Mycobacterium sp., des Erregers von Tuberkulose bei Tieren, nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;

h)

die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Rindertuberkulose weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;

i)

den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Rindertuberkulose, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.

2.

Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest.

3.

Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein.

4.

Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Diagnose von Rindertuberkulose teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.

5.

Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose; dies umfasst insbesondere

a)

die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;

b)

die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums.


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 738/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

zur zwölften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der genannten Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, diesen Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Mit dem Beschluss 2008/613/GASP des Rates (3) vom 24. Juli 2008 wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2007 der Kommission (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 27).

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/635/GASP (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 30).

(3)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 63.


ANHANG

Folgende Personen werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:

„Zupljanin, Stojan. Geburtsdatum: 22.9.1951. Geburtsort: Kotor Varos, Bosnien und Herzegowina. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch.“


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 739/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den ICES-Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats außer Spanien, Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreichreich führen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3), sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).


ANHANG

Nr.

03/DSS

Mitgliedstaat

ALLE MITGLIEDSTAATEN AUSSER Spanien, Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich

Bestand

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der ICES-Gebiete VI, VII und VIII


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 740/2008 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu beseitigen, in denen ein Staat in seiner Antwort auf ein Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angegeben hat, er werde weder ein Verbot solcher Verbringungen verhängen noch ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der vorgenannten Verordnung anwenden.

(2)

Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Côte d'Ivoire, Malaysia, Moldau (2), Russland und Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die Regierung von Liechtenstein machte geltend, dass Liechtenstein als ein Staat zu betrachten sei, für den der OECD-Beschluss gilt. Dementsprechend findet Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Liechtenstein keine Anwendung, und die entsprechende Ländereintragung sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwenden wird, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung.“

2.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7).

(2)  Die Kurzform „Moldau“ bezeichnet die Republik Moldau.

(3)  ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.


ANHANG

Hinweis: Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 findet gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung auf die Spalten c und d des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

1.   Im Text vor den Länderangaben erhält Punkt d folgende Fassung:

„d)

im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt.“

2.   Nach der Eintragung für Benin wird folgende Eintragung eingefügt:

„Bosnien und Herzegowina

a)

b)

c)

d)

 

 

B3020

 

 

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

3.   Nach der Eintragung für Costa Rica wird folgende Eintragung eingefügt:

„Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire)

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1010

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

B1020—B2120

 

 

 

 

B2130

 

 

 

 

 

B3010—B3020

 

unter B3030

alle übrigen Abfälle

 

unter B3030

Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) Chemiefasern,

Altwaren,

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

 

B3035—B3130

 

 

 

 

 

B3140

 

B4010—B4030

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90“

 

 

4.   Die Eintragung für Liechtenstein wird gestrichen.

5.   Nach der Eintragung für Indonesien wird folgende Eintragung eingefügt:

„Iran (Islamische Republik Iran)

a)

b)

c)

d)

 

B1010—B1090

 

 

unter B1100:

folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (>92 % Zn),

Rückstände aus der Zinkabschöpfung,

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke,

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer,

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung,

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

Hartzinkabfälle,

folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90 % Zn),

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92 % Zn),

Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85 % Zn)

 

 

B1115

 

 

 

 

B1120—B1150

 

 

B1160—B1210

 

 

 

 

B1220—B2010

 

 

B2020—B2130

 

 

 

 

B3010—B3020

 

 

B3030—B3040

 

 

 

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot oder Korkmehl

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

B3060—B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090—B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010—B4030

 

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90“

 

 

 

6.   Nach der Eintragung für Thailand wird folgende Eintragung eingefügt:

„Togo (Republik Togo)

a)

b)

c)

d)

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polypropylen,

Polyethylenterephthalat

 

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

7.   Nach der Eintragung für Tunesien wird folgende Eintragung eingefügt:

„Ukraine

a)

b)

c)

d)

 

 

B2020

 

 

 

B3010; B3020

 

 

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

8.   Die Eintragung für Côte d'Ivoire wird gestrichen

9.   Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung:

„Malaysia

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Nickelschrott,

Zinkschrott,

Wolframschrott,

Tantalschrott,

Magnesiumschrott,

Titanschrott,

Manganschrott,

Germaniumschrott,

Vanadiumschrott,

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott,

Schrott von Seltenerdmetallen,

Chromschrott

unter B1010:

Molybdänschrott,

Kobaltschrott,

Bismutschrott,

Zirconiumschrott,

Thoriumschrott

unter B1010

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber),

Eisen- und Stahlschrott,

Kupferschrott,

Aluminiumschrott,

Zinnschrott

 

B1020—B1090

 

 

 

unter B1100:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

 

 

 

B1115

 

B1120—B1140

 

 

 

 

 

B1150

 

B1160—B1190

 

 

 

 

 

B1200; B1210

 

B1220—B1240

 

 

 

 

 

B1250—B2030

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung,

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2060

 

B2070; B2080

 

 

 

 

 

B2090

 

B2100

 

 

 

 

 

B2110—B2130

 

 

 

 

B3010

 

 

B3020—B3035

 

B3040

 

 

 

 

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot oder Korkmehl

 

 

unter B3060:

pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (nur Reisfuttermehl und andere Nebenerzeugnisse unter 2302 20 100/900)

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert,

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall,

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen:

 

unter B3060:

pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (nur Reisfuttermehl und andere Nebenerzeugnisse unter 2302 20 100/900)

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen:

 

 

B3065—B3140

 

B4010

 

 

 

 

 

B4020

 

B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

 

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

GN010

ex 0502 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN030

ex 0505 90

 

GN030

ex 0505 90“

10.   Die Eintragung für Moldau erhält folgende Fassung:

„Moldau (Republik Moldau)

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010

 

 

 

B2020

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3020:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe,

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

 

11.   Die Eintragung für die Russische Föderation erhält folgende Fassung:

„Russland (Russische Föderation)

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010—B2120

B2130

 

 

 

 

 

 

B3010—B3030

B3035; B3040

 

 

 

 

 

 

B3050—B3070

B3080

 

 

 

 

 

 

B3090

B3100

 

 

 

 

 

 

B3110—B3130

B3140

 

 

 

 

 

 

B4010—B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

GE020

ex 7001

 

 

GE020

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90“


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 741/2008 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 996/97 für gefrorenes Rindersaumfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4020, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 996/97 für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 1,694843 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2007 (ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 6).


RICHTLINIEN

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/46


RICHTLINIE 2008/81/EG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Difenacoum.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Difenacoum in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, bewertet.

(3)

Finnland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 21. März 2006 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 29. November 2007 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Die Bewertung von Difenacoum ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) befasst werden müsste.

(6)

Die Prüfungen haben ergeben, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Produkte, die Difenacoum enthalten, mit Ausnahme von Unfällen mit Kindern kein Risiko für den Menschen darstellen. Für Nichtziel-Tiere und die Umwelt wurde ein Risiko festgestellt. Die Ziel-Nagetiere sind jedoch Ungeziefer und bilden daher eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Darüber hinaus ist noch nicht geklärt, ob angemessene Alternativen zu Difenacoum bestehen, die genauso wirksam und weniger umweltschädlich sind. Es ist daher gerechtfertigt, dass Difenacoum für einen begrenzten Zeitraum in Anhang I aufgenommen wird, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Rodentizide verwendet werden und Difenacoum enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts ist es angemessen vorzuschreiben, dass auf der Produktzulassungsebene für Difenacoum enthaltende Produkte, die als Rodentizide angewandt werden, spezielle Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, Primär- und Sekundärexposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie die langfristigen Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Umwelt einzuschränken.

(8)

Aufgrund der identifizierten Risiken und der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte Difenacoum nur für fünf Jahre in Anhang I aufgenommen werden und einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in Anhang I erneuert wird.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Difenacoum enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Difenacoum enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 14 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Der folgende Eintrag „Nr. 9“ wird in die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Besondere Bestimmungen (1)

„9

Difenacoum

3-(3-biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycoumarin

EC-Nr.: 259-978-4

CAS-Nr.: 56073-07-5

960 g/kg

1. April 2010

31. März 2012

31. März 2015

14

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

1.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.

2.

Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3.

Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.

4.

Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.“


(1)  Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://europa.eu.int/comm/environment/biocides/index.htm


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/49


ENTSCHEIDUNG Nr. 742/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 169 und Artikel 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (2) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, auf der Grundlage des Artikels 169 des Vertrags vor.

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm enthält eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Bereiche für solche Initiativen nach Artikel 169: Relevanz für die Ziele der Gemeinschaft, genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele des Siebten Rahmenprogramms, bereits vorhandene Grundlage (bestehende oder geplante nationale Forschungsprogramme), europäischer Mehrwert, kritische Größe in Bezug auf Umfang und Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Maßnahmen und Angemessenheit von Artikel 169 als geeignetstes Mittel zur Erreichung der Ziele.

(3)

Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (3) (nachstehend „spezifisches Programm ‚Zusammenarbeit‘“ genannt) sieht eine „Initiative nach Artikel 169 auf dem Gebiet des umgebungsunterstützten Lebens“ als eines der Gebiete vor, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 169 des Vertrags eignen.

(4)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 1. Juni 2005 mit dem Titel „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ vorgeschlagen, eine Vorreiterinitiative zur menschlichen Fürsorge in einer alternden Gesellschaft zu ergreifen.

(5)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ hervorgehoben, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle Länder in der Europäischen Union heute stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen und die Ziele der überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwirklichen.

(6)

Insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) könnte die zunehmende Alterung der Bevölkerung als eine Chance für einen neu entstehenden Markt für neue Güter und Dienstleistungen angesehen werden, die den Bedürfnissen der älteren Menschen gerecht werden. Allerdings sollte eine rasche Entwicklung und Nutzung neuer IKT nicht zu Ausgrenzung und einer Vergrößerung der digitalen Kluft führen; insbesondere die Verbesserung der IKT-Kompetenzen ist eine Voraussetzung für die Eingliederung und Beteiligung in der Informationsgesellschaft.

(7)

Die Initiative auf dem Gebiet des umgebungsunterstützten Lebens sollte der Realität der alternden Gesellschaft in Europa Rechnung tragen, in welcher der Anteil der Frauen wegen der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen höher ist als der Anteil der Männer.

(8)

Aktives Altern ist ein Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien. Der EU-Ansatz für das Altern zielt darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren — lebenszyklusorientierter Ansatz —, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen.

(9)

Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen oder -aktivitäten, die auf dem Gebiet der IKT für „Gutes Altern“ von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführt werden, mangelt es gegenwärtig an einer ausreichenden Koordinierung auf europäischer Ebene, weshalb sie keine einheitliche europäische Herangehensweise an die Erforschung und Entwicklung innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste für ein gutes Altern erlauben.

(10)

In ihrem Bemühen um ein effektives und einheitliches europäisches Vorgehen auf dem Gebiet der IKT für Gutes Altern haben mehrere Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Umgebungsunterstützes Leben“ auf dem Gebiet der IKT für Gutes Altern in der Informationsgesellschaft (nachstehend „gemeinsames Programm ‚Umgebungsunterstütztes Leben‘“ genannt) geschaffen, um Synergien in der Verwaltung und beim Mitteleinsatz zu erzeugen, indem ein einheitlicher und gemeinsamer Bewertungsmechanismus unter Unterstützung durch unabhängige Experten auf der Grundlage der etablierten Praxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007—2013) (4) gewährleistet wird, und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren.

(11)

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien für Gutes Altern in der Informationsgesellschaft schafft. Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms auf mindestens 150 Mio. EUR geschätzt. Diese Beteiligung sollte an einen finanziellen Mindestbeitrag geknüpft werden, der in einem angemessenen Verhältnis zur potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungskreise steht, und für die Beteiligung am jährlichen Arbeitsprogramm in der Regel bei mindestens 0,2 Mio. EUR liegt

(12)

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben sollte auch die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an den Tätigkeiten des Programms im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms fördern.

(13)

Um die Wirkung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu erhöhen, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz einer Beteiligung der Gemeinschaft an diesem Programm zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich daran mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 150 Mio. EUR beteiligen. Da das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben den wissenschaftlichen Zielen des Siebten Rahmenprogramms entspricht und seine Forschungsgebiete in den Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ fallen, sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zulasten der für diesen Themenbereich zugewiesenen Haushaltsmittel gehen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam von der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(14)

Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben gestützt ist.

(15)

Wie im spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezielle Durchführungsstelle erforderlich, die eventuell erst geschaffen werden muss.

(16)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf eine solche spezielle Durchführungsstelle für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben verständigt.

(17)

Die spezielle Durchführungsstelle sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sorgen.

(18)

Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sollte die spezielle Durchführungsstelle den am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben beteiligten Dritten, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, Finanzhilfen gewähren.

(19)

Die Gewährung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz entsprechende Mittel zusagen und ihren Finanzbeitrag auch tatsächlich zahlen.

(20)

Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung mit ausführlichen Regelungen über den Gemeinschaftsbeitrag festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder zu beenden, falls das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird.

(21)

Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben zu beteiligen.

(22)

Im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, die Bedingungen in Bezug auf ihren Finanzbeitrag zum gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben hinsichtlich der Beteiligung der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder oder — sofern dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben unbedingt erforderlich ist — anderer dem Programm im Laufe seiner Durchführung beitretender Länder zu vereinbaren, und zwar entsprechend dieser Entscheidung.

(23)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7).

(24)

Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) sollte die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen erfolgen.

(25)

Die Forschung, die im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben durchgeführt wird, muss ethischen Grundsätzen, unter anderem auch jenen, die in Artikel 6 des Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Chancengleichheit, Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen. Bei der Durchführung des Programms sollte auch der Förderung der Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung Rechnung getragen werden.

(26)

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben sollte auch darauf gerichtet sein, einen gleichberechtigten und vereinfachten Zugang zu relevanten, auf IKT gestützten Produkten und Diensten in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

(27)

Die Kommission sollte bis 2010 eine Zwischenbewertung im Hinblick auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte auch die Notwendigkeit weiterer Zwischenbewertungen vor der Ende 2013 erfolgenden Abschlussbewertung geprüft werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (den teilnehmenden Mitgliedstaaten) sowie Israel, Norwegen und der Schweiz durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Umgebungsunterstützes Leben (das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben).

(2)   Gemäß den Grundsätzen in Anhang I, der Bestandteil dieser Entscheidung ist, leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 150 Mio. EUR zur Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben.

(3)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert, die für den Themenbereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz, dass das in Anhang I beschriebene gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben tatsächlich eingerichtet wurde;

b)

förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz — oder durch von ihnen bestimmte Organisationen — einer speziellen Durchführungsstelle mit Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist;

c)

Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben im Einklang mit den Leitlinien in Anhang II, der Bestandteil dieser Entscheidung ist;

d)

effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben gemäß Anhang I durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört;

e)

Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu leisten, und tatsächliche Zahlung ihrer Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen dieses Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden;

f)

Einhaltung der Gemeinschaftsregelungen über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (10);

g)

Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung; und

h)

Formulierung von Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die aus den im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der umfassenden Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.

Artikel 3

Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstelle an Dritte im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Vorhersehbarkeit für die Antragsteller und einer unabhängigen Bewertung. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund von deren wissenschaftlicher Qualifikation und unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf europäischer Ebene sowie der jeweiligen Bedeutung für die Gesamtziele des Programms in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I.

Artikel 4

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte am geistigen Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstelle geschlossen wird, sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Artikel 5

Wird das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des Programms kürzen, zurückhalten oder einstellen.

Leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle geschlossenen Vereinbarung kürzen.

Artikel 6

Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehenden Beträge sicherzustellen.

Artikel 7

Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz und die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 8

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, der Kommission über die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern und die unter die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen.

Artikel 9

Alle Mitgliedstaaten können sich nach Maßgabe der in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben beteiligen.

Artikel 10

Drittländer können sich nach Maßgabe der in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben beteiligen, sofern eine solche Beteiligung im Rahmen einer entsprechenden internationalen Vereinbarung erfolgt und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz dem zustimmen.

Artikel 11

Die Bedingungen in Bezug auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben unbedingt erforderlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.

Artikel 12

(1)   Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben durchgeführten Tätigkeiten.

(2)   Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Es können, falls dies nach der ersten Zwischenbewertung für notwendig erachtet wird, weitere Zwischenbewertungen vorgenommen werden.

Die Zwischenbewertung bezieht sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der in Anhang I dargelegten Ziele des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben — wobei auch Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration gegeben werden können —, auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, sowie auf die Frage, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz angesichts der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungskreise angemessen sind. Dabei werden auch die Erfahrungen aus anderen gemeinsamen Programmen berücksichtigt, die gemäß Artikel 169 des Vertrags durchgeführt wurden.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.

(3)   Ende 2013 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 13

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(4)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

ZIELE, TÄTIGKEITEN UND DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS UMGEBUNGSUNTERSTÜTZES LEBEN

I.   Einzelziele

Mit dem gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben werden folgende Einzelziele verfolgt:

Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für ein gutes Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Verbesserung der Lebensqualität, der Selbständigkeit, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge: Grundlage hierfür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen. Die Ergebnisse des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben könnten auch anderen Bevölkerungsgruppen, vor allem Menschen mit Behinderungen, zugute kommen.

Schaffung einer kritischen Masse auf EU-Ebene im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation in Bezug auf Technologien und Dienste für ein gutes Altern in der Informationsgesellschaft unter Berücksichtigung günstiger Bedingungen für die Teilnahme von KMU an dem Programm.

Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung der Forschungsergebnisse durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte, einschließlich gemeinsamer Mindeststandards, und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen, die mit den unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie in Europa auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, vereinbar sind.

Durch die Konzentration auf die angewandte Forschung ergänzt das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben die im Siebten Rahmenprogramm vorgesehenen einschlägigen langfristigen Forschungstätigkeiten wie auch die Demonstrationstätigkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013), das mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (1) eingerichtet wurde und in dessen Mittelpunkt die groß angelegte Einführung bestehender Lösungen steht.

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben soll durch seine Tätigkeiten zur Verwirklichung der überarbeiteten Ziele der Lissabon-Strategie und einer wissensbasierten Gesellschaft beitragen und gleichzeitig verhindern helfen, dass der Einsatz neuer Technologien zu sozialer Ausgrenzung führt. Dabei ist die Entwicklung kostenwirksamer Lösungen zu fördern, die dazu beitragen können, dass ein angemessener und vereinfachter Zugang zu relevanten IKT-gestützten Produkten und Diensten, einschließlich des Zugangs zu Dienstleistungen, über verschiedene Wege, die die Privatsphäre und die Würde der älteren Menschen wahren, in allen Regionen der Europäischen Union, einschließlich der ländlichen Gebiete und der Randgebiete, gewährleistet ist.

Ferner sollte das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben Innovation und Kofinanzierung durch den privaten Sektor — insbesondere KMU — für marktbezogene Projekte und die Anpassung von Technologie und Lösungen, die im Rahmen der Projekte entwickelt werden, an die Bedürfnisse der älteren Menschen mit Blick auf ihre verstärkte Teilhabenahme am gesellschaftlichen Leben, fördern.

Soweit möglich, ist für Komplementarität und Synergien zwischen dem gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben und anderen Programmen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene zu sorgen.

Mögliche ethische Fragen und Datenschutzprobleme sind dabei im Einklang mit internationalen Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.

II.   Tätigkeiten

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben hat hauptsächlich Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten zum Inhalt. Diese Tätigkeiten werden in Form von transnationalen Projekten auf Kostenteilungsbasis mit Partnern aus mindestens drei verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, Israel, Norwegen und der Schweiz oder anderen teilnehmenden Ländern durchgeführt und befassen sich mit Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Wissensverbreitung. Sie sollen sich auf die marktorientierte Forschung konzentrieren, eine kurze oder mittlere Laufzeit haben und den Nachweis erbringen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen wirtschaftlich genutzt werden können.

Außerdem können Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten in Form besonderer Veranstaltungen oder in Verbindung mit bestehenden Veranstaltungen durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Ausrichtung von Workshops und die Herstellung von Kontakten mit anderen Beteiligten der Wertschöpfungskette.

Ferner sieht das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben vor, dass die Interessenten und Beteiligten in Europa (Entscheidungsträger in Ministerien und Behörden, private Dienstleister und Versicherungen sowie Branchen-, KMU- und Nutzervertreter) hinsichtlich der vorrangigen Forschungsthemen und der Programmdurchführung konsultiert werden.

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben sollte auch die demografischen Entwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten in den verschiedenen europäischen Ländern berücksichtigen, um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen.

III.   Programmdurchführung

Jährliches Arbeitsprogramm und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, das als Grundlage für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft die mit der Kommission vereinbarten Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthält.

Im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben werden entsprechend dem vereinbarten Arbeitsprogramm regelmäßig Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Alle Vorschläge werden von den Antragstellern bei der speziellen Durchführungsstelle eingereicht (zentrale Anlaufstelle).

Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird von der speziellen Durchführungsstelle in Zusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die Prüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, die mit dem jährlichen Arbeitsprogramm bekannt gemacht werden. Diese Kriterien umfassen mindestens Folgendes:

rechtzeitige und vollständige Einreichung des Vorschlags in elektronischer Form und

Erfüllung der Anforderungen für die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften.

Zusätzlich nimmt die spezielle Durchführungsstelle in Zusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen eine Prüfung anhand der zusammen mit dem jährlichen Arbeitsprogramm veröffentlichten nationalen Zulässigkeitskriterien vor. Diese nationalen Zulässigkeitskriterien, die in den jeweiligen Aufforderungen genannt werden, beziehen sich nur auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Teilnehmer und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; diese Zulässigkeitskriterien sind:

Art des Teilnehmers, wie Rechtsstatus und Zweck,

Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit wie finanzielle Solidität, Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen usw.

Die Bewertung und Auswahl der zulässigen Projektvorschläge erfolgt zentral mit Unterstützung unabhängiger Experten anhand transparenter und einheitlicher Bewertungskriterien, die im Arbeitsprogramm festgelegt werden. Diese Auswahl ist, nachdem sie von der Generalversammlung beschlossen ist, für die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz verbindlich.

Die spezielle Durchführungsstelle ist für die Projektüberwachung verantwortlich; hierfür werden gemeinsame operative Verfahren zur Verwaltung des gesamten Projektzyklus geschaffen.

Da bei Projekten für Umgebungsunterstützes Leben alle administrativen Angelegenheiten der nationalen Projektpartner von deren jeweiliger nationaler Programmabwicklungsstelle verwaltet werden, finden auch die oben genannten, auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Teilnehmer beschränkten nationalen Zulässigkeitskriterien sowie die nationalen Verwaltungsgrundsätze Anwendung.

Erfüllt ein Teilnehmer in der Phase des Vertragsschlusses eines der oben genannten nationalen Zulässigkeitskriterien nicht, so gewährleistet das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben die wissenschaftliche Qualität. Zu diesem Zweck kann auf Beschluss des Vorstands eine zusätzliche zentrale und unabhängige Bewertung der Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Experten durchgeführt werden, um den Vorschlag ohne die Beteiligung des entsprechenden Teilnehmers oder, wenn von der Projekt-Arbeitsgemeinschaft empfohlen, mit einem Ersatzteilnehmer zu bewerten.

Jedes Land finanziert seine nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge ausgewählt werden, über nationale Stellen, die zusätzlich auch aufgrund einer zwischen der jeweiligen nationalen Stelle und den nationalen Teilnehmern für jedes Projekt zu schließenden Vereinbarung die Weiterleitung der zentralen Mittel von der speziellen Durchführungsstelle übernehmen.

Sicherstellung der wissenschaftlichen, administrativen und finanziellen Integration

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben gewährleistet die wissenschaftliche Integration der teilnehmenden nationalen Programme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderungsthemen für alle nationalen Programme.

Für die verwaltungstechnische Integration der nationalen Programme sorgt die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz geschaffene juristische Person. Die Verwaltung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben umfasst:

die zentrale Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

die zentrale, unabhängige und transparente Bewertung, die durch Experten auf europäischer Ebene auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen und Kriterien für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge nach deren wissenschaftlicher Qualität erfolgt;

eine zentrale Adresse für die Einreichung von Vorschlägen (vorgesehen ist die elektronische Einreichung).

Mit dem gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben wird die finanzielle Integration gestärkt, indem

sichergestellt wird, dass die Gesamtheit der nationalen Finanzierungszusagen für die Dauer der Initiative und die jährlichen Zusagen für alle vorgeschlagenen Arbeitsprogramme eingehalten werden;

sichergestellt wird, dass die aufgrund der Bewertung festgelegte endgültige Reihenfolge der Vorschläge für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie für Israel, Norwegen und die Schweiz gemäß den vorstehenden Angaben verbindlich ist, auch in der Phase des Vertragsschlusses;

darauf hingewirkt wird, dass die Mittelzuweisungen in den nationalen Haushalten möglichst flexibel erfolgen, damit Ausnahmen beispielsweise durch Anhebung nationaler Beiträge oder Querfinanzierung geregelt werden können.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften um eine Verbesserung der Integration und die Beseitigung bestehender nationaler, rechtlicher und administrativer Hindernisse, die der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der Initiative entgegenstehen.

IV.   Finanzierungsgrundsätze

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf einen festen Prozentsatz des Gesamtbetrags der öffentlichen Mittel aus den teilnehmenden nationalen Programmen, übersteigt aber keinesfalls 50 % der gesamten öffentlichen Mittel, die ein Teilnehmer eines aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekts im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben erhält. Dieser feste Prozentsatz wird in der zwischen der speziellen Durchführungsstelle und der Kommission zu schließenden Vereinbarung ausgehend von den mehrjährigen Mittelzusagen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz und dem Beitrag der Gemeinschaft festgelegt.

Höchstens 6 % des Finanzbeitrags der Gemeinschaft werden als Beitrag zu den operativen Gesamtkosten des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben verwendet.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Israel, Norwegen und die Schweiz leisten ebenfalls ihren Beitrag zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung des Programms.

Die Projekte werden von den Projektteilnehmern mitfinanziert.

V.   Erwartete Ergebnisse des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben

Die spezielle Durchführungsstelle legt einen Jahresbericht vor, in dem sie einen ausführlichen Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben (Anzahl der vorgeschlagenen und der ausgewählten Projekte, Verwendung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung der nationalen Mittel, Arten der Teilnehmer, Länderstatistiken, Vermittlungsveranstaltungen, Verbreitungstätigkeiten usw.) gibt und die Fortschritte zur weiteren Integration im Einzelnen darlegt.

Die erwarteten Ergebnisse werden ausführlicher in der zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden Vereinbarung festgelegt.


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.


ANHANG II

LEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS UMGEBUNGSUNTERSTÜTZES LEBEN

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben hat folgende Organisationsform:

 

Die AAL Association, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, wird als die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz geschaffene spezielle Durchführungsstelle tätig.

 

Die AAL Association ist für sämtliche Tätigkeiten des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung, die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme, die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Durchführung der Bewertung und Einstufung der Projekte. Außerdem beaufsichtigt sie die Überwachung der Projekte und die Ausführung der damit verbundenen Zahlungen des Gemeinschaftsbeitrags an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen. Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten.

 

Die AAL Association wird von der Generalversammlung geleitet. Die Generalversammlung ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben; sie ernennt die Mitglieder des Vorstands und beaufsichtigt die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, genehmigt die jährlichen Arbeitsprogramme, die Zuweisung der nationalen Mittel an die Projekte und die Aufnahme neuer Mitglieder. Grundsätzlich hat in der Generalversammlung jedes Land eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Nachfolge, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Vereinigung, für die in der Satzung der Vereinigung besondere Stimmanforderungen festgelegt werden können. Die Kommission nimmt an den Tagungen der Generalversammlung als Beobachter teil.

 

Der Vorstand der AAL Association besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister und wird von der Generalversammlung gewählt, um besondere Verwaltungsaufgaben wie Haushaltsplanung, Personalverwaltung und Vertragsabschlüsse wahrzunehmen. Er tritt als gesetzlicher Vertreter der Vereinigung auf und ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Die nationalen Programmabwicklungsstellen werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz ermächtigt, in Verbindung mit der Projektverwaltung und deren verwaltungstechnischen und rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartner tätig zu werden und die Bewertung und Aushandlung der Projektvorschläge zu unterstützen. Sie arbeiten unter der Aufsicht der AAL Association.

 

Ein Beirat aus Vertretern der Branche und anderer Beteiligter, einschließlich von Vertretern der Menschen verschiedener Generationen, gibt Empfehlungen bezüglich der Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben.


30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/58


ENTSCHEIDUNG Nr. 743/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (3) (nachstehend „das Siebte Rahmenprogramm“ genannt) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags vor.

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm enthält eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Bereiche für solche Initiativen nach Artikel 169 des Vertrags: die Bedeutung für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele, die klare Zielsetzung und deren Bedeutung bei der Erfüllung der Ziele des Rahmenprogramms, das Bestehen einer Ausgangsbasis (vorhandene oder geplante nationale Forschungsprogramme), ein europäischer Mehrwert, eine kritische Masse in Bezug auf Größe und Anzahl der beteiligten Programme und die Ähnlichkeit der betroffenen Tätigkeiten sowie die Wirksamkeit des Artikels 169 des Vertrags als zweckmäßigstes Mittel zur Verwirklichung der Ziele.

(3)

Die Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4) (nachstehend „spezifisches Programm ‚Kapazitäten‘“ genannt) sieht eine „Initiative nach Artikel 169 des Vertrags für Forschung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ als eines der Gebiete vor, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 169 des Vertrags eignen.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. September 2004 die wichtige Rolle, die das Siebte Rahmenprogramm bei der Förderung der Entwicklung des Europäischen Forschungsraums spielt, gewürdigt, und in diesem Zusammenhang betont, dass es wichtig sei, die Verbindungsstränge zwischen dem Rahmenprogramm und europäischen zwischenstaatlichen Organisationen wie EUREKA zu stärken.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. November 2004 hat der Rat die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die sich daraus für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergebende Notwendigkeit betont, die Wirksamkeit und die Komplementarität von nationalen und europäischen KMU-Förderprogrammen zu verbessern. Er hat die Kommission aufgerufen, die mögliche Entwicklung eines „Bottom-up-Programms“ für selbst forschende KMU zu prüfen. Der Rat hat darauf hingewiesen, wie wichtig die Koordinierung nationaler Programme für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums ist. Der Rat hat die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, in enger Zusammenarbeit eine begrenzte Zahl von Bereichen festzulegen, in denen Artikel 169 des Vertrags weiterhin angewandt werden soll. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Gemeinschaften und den Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen auszubauen, vor allem mit EUREKA, und dabei an die EUREKA-Ministerkonferenz vom 18. Juni 2004 erinnert.

(6)

In seiner Entschließung vom 10. März 2005 zu Wissenschaft und Technologie — Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union (5) hat das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten ermuntert, steuerliche und sonstige Anreize für die Förderung industrieller Innovationen — einschließlich Verbindungen zu EUREKA —, speziell im Hinblick auf KMU, zu beschließen, und unterstrichen, dass der Europäische Forschungsraum nur dann möglich sein wird, wenn zwecks besserer Koordinierung der jeweiligen Forschungspolitik auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene, und zwar sowohl inhaltlich als auch bezüglich ihrer Finanzierung, ein größerer Anteil der Forschungsmittel von der Union verwaltet wird und dies in Ergänzung der Forschungspolitik in und zwischen den Mitgliedstaaten geschieht. Das Europäische Parlament hat die Auffassung vertreten, dass ein effizienterer und stärker koordinierter Gebrauch von sonstigen Finanzierungs- und Unterstützungsmechanismen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation gemacht werden sollte, und nennt in diesem Zusammenhang unter anderem EUREKA. Es tritt für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Forschungsprogrammen ein und fordert die Kommission auf, Initiativen gemäß Artikel 169 des Vertrags zu ergreifen.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 4. Juni 2003„In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ die Bedeutung der Einbindung der KMU in direkte Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation betont, die entscheidend für den Ausbau der Innovationskapazität in weiten Bereichen der Wirtschaft ist.

(8)

Den von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zur Förderung von Forschung und Entwicklung in KMU mangelt es gegenwärtig an einer ausreichenden Koordinierung auf europäischer Ebene, so dass sie kein einheitliches europäisches Konzept für ein wirksames Programm für Forschung und technologische Entwicklung erlauben.

(9)

In ihrem Bemühen um ein einheitliches europäisches Konzept im Bereich der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU sowie um wirksame Maßnahmen haben mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen von EUREKA die Initiative zur Aufstellung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms mit der Bezeichnung „Eurostars“ zur Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU ergriffen (nachstehend „gemeinsames Programm Eurostars“ genannt), um eine kritische Masse in der Verwaltung und beim Finanzmitteleinsatz zu erreichen und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren.

(10)

Das gemeinsame Programm Eurostars dient der Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf jedem beliebigen technologischen oder industriellen Sektor zum Nutzen dieser KMU schafft. Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend „andere teilnehmende Länder“ genannt) haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Eurostars zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die vorgeschlagene sechsjährige Laufzeit auf mindestens 300 Mio. EUR geschätzt. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte höchstens 25 % der Gesamthöhe des öffentlichen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars betragen, der auf 400 Mio. EUR geschätzt wird.

(11)

Um die Wirkung des gemeinsamen Programms Eurostars zu erhöhen, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder einer solchen Beteiligung der Gemeinschaft am gemeinsamen Programm Eurostars zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich daran für die Dauer des gemeinsamen Programms Eurostars mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR beteiligen. Da das gemeinsame Programm Eurostars den wissenschaftlichen Zielen des Siebten Rahmenprogramms entspricht und seine Forschungsgebiete in den Themenbereich „Forschung zugunsten von KMU“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ fallen, sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zulasten der für diesen Teil zugewiesenen Haushaltsmittel gehen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere mit der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/974/EG.

(12)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars gestützt ist.

(13)

Wie im spezifischen Programm „Kapazitäten“ vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezielle Struktur (Durchführungsstelle) erforderlich, die eventuell erst geschaffen werden muss.

(14)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf eine solche Stelle für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars verständigt.

(15)

Die spezielle Durchführungsstelle sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sorgen.

(16)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder entsprechende Mittel zusagen und ihren Finanzbeitrag auch tatsächlich zahlen.

(17)

Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags sollte an den Abschluss einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaften handelnden Kommission und der speziellen Durchführungsstelle geknüpft sein, in der die Nutzung des Gemeinschaftsbeitrags im Einzelnen geregelt ist. Diese allgemeine Vereinbarung sollte die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendigen Bestimmungen enthalten.

(18)

Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallenden Zinsen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) als zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden. Der in dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.

(19)

Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder zu beenden, falls das gemeinsame Programm Eurostars in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(20)

Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollten den Teilnehmern an Projekten im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars (nachstehend „Eurostars-Projekte“ genannt), die aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden, Finanzhilfen gewährt werden. Diese Finanzhilfen und die diesbezüglichen Zahlungen sollten transparent und effizient sein. Diese Zahlungen sollten innerhalb eines Zeitraums erfolgen, der durch eine Vereinbarung zwischen den nationalen Finanzierungsstellen und der speziellen Durchführungsstelle festgelegt wird. Die spezielle Durchführungsstelle sollte die teilnehmenden Mitgliedstaaten ermutigen, die Zahlungen an die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten, gegebenenfalls auch durch pauschale Finanzierungen, zu erleichtern.

(21)

Die Bewertung der Vorschläge sollte auf zentraler Ebene durch unabhängige Experten vorgenommen werden. Eine Rangliste sollte zentral aufgestellt werden und für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den einschlägigen nationalen Budgets für die Eurostars-Projekte verbindlich sein.

(22)

Die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags sollte im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) erfolgen.

(23)

Für jedes ausgewählte Eurostars-Projekt sollten die Forschung und Entwicklung betreibenden KMU gemeinsam zu einem Großteil der Gesamtkosten der Maßnahmen der Forschung und Entwicklung aller Teilnehmer beitragen.

(24)

Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich am gemeinsamen Programm Eurostars zu beteiligen.

(25)

Mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Länder sowie andere Drittstaaten sollten sich entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen können, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch die anderen teilnehmenden Länder dem zustimmen.

(26)

Im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, die Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars hinsichtlich der Beteiligung der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder oder — sofern für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich — der Beteiligung anderer Länder am Programm im Laufe der Programmdurchführung zu vereinbaren, und zwar entsprechend den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen.

(27)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10).

(28)

Bei der Forschung, die im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführt wird, müssen ethische Grundsätze, die unter anderem in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie die Grundsätze der Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter eingehalten werden.

(29)

Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, bei der insbesondere die Fähigkeit der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU hinsichtlich des Zugangs zum gemeinsamen Programm Eurostars, und die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und die Forschritte bei der Erreichung der Ziele geprüft werden, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen.

(30)

Die Überwachung der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte effektiv sein und für die Teilnehmer am Programm, vor allem für die teilnehmenden KMU, keine unnötigen Belastungen mit sich bringen.

(31)

Die spezielle Durchführungsstelle sollte die Teilnehmer an den ausgewählten Eurostars-Projekten ermutigen, ihre Ergebnisse mitzuteilen und zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Durchführung des Siebten Rahmenprogramms leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, der Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (den teilnehmenden Mitgliedstaaten) sowie Island, Israel, Norwegen, der Schweiz und der Türkei (den anderen teilnehmenden Ländern) gemeinsam durchgeführten gemeinsamen Programm Eurostars.

(2)   In Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang I leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens einem Drittel der tatsächlichen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, mit einer Obergrenze von 100 Mio. EUR.

(3)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert, die für den Teil „Forschung zugunsten von KMU“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder, dass das gemeinsame Programm Eurostars tatsächlich entsprechend Anhang I dieser Entscheidung aufgestellt wurde;

b)

förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder — oder durch von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern bestimmte Organisationen — einer speziellen Durchführungsstelle, die Rechtspersönlichkeit besitzt und für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 54 Absatz 2 Buchstabe c und 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist;

c)

Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Eurostars in Übereinstimmung mit Anhang II;

d)

effiziente Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Programms Eurostars gemäß Anhang I durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört;

e)

Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars zu leisten, und tatsächliche Zahlung ihrer Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Eurostars-Projekte, die aufgrund der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars ausgewählt werden;

f)

Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (11);

g)

Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und der Gleichstellung und Gleichberichtigung der Geschlechter sowie Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und

h)

Formulierung von Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die aus den im Zuge des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der weiten Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.

Artikel 3

Im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars erfolgt die Gewährung von Finanzhilfen an die Teilnehmer der Eurostars-Projekte, die nach Anhang II auf Grund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und — unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zielgruppe der KMU — der sozioökonomischen Auswirkungen auf europäischer Ebene sowie der jeweiligen Bedeutung für die Gesamtziele des Programms in Übereinstimmung mit den in Anhang I dargelegten Grundsätzen und Verfahren.

Artikel 4

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte des geistigen Eigentums sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden allgemeinen Vereinbarung sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Artikel 5

Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das gemeinsame Programm Eurostars anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.

Artikel 6

Wird das gemeinsame Programm Eurostars nicht oder in ungenügender Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt oder leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und der Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Staaten für die Programmdurchführung bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung kürzen, zurückhalten oder beenden.

Artikel 7

Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Wiedererlangung aller der Gemeinschaft zustehenden Beträge sicherzustellen.

Artikel 8

Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten und die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 9

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof zur Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern.

Artikel 10

Alle Mitgliedstaaten können sich gemäß den in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen.

Artikel 11

Drittländer können sich gemäß den in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Staaten dem zustimmen.

Artikel 12

Die Bedingungen für einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Eurostars können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.

Artikel 13

(1)   Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält eine Zusammenfassung der im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten auf der Grundlage des Jahresberichts, den die spezielle Durchführungsstelle der Kommission vorzulegen hat.

(2)   Zwei Jahre nach Beginn des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desselben vor, die sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der in Anhang I genannten Ziele bezieht. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die zweckmäßigsten Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration, einschließlich der wissenschaftlichen, organisatorisch-administrativen und finanziellen Integration, auf die Bewertung der Fähigkeit der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum gemeinsamen Programm Eurostars sowie auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Entscheidung.

(3)   Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Programms vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 14

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.

(5)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 259.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(11)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZIELE UND TÄTIGKEITEN DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS EUROSTARS

I.   Ziele

Das Ziel dieser von den EUREKA-Mitgliedstaaten eingeleiteten Initiative besteht in der Aufstellung des gemeinsamen Programms Eurostars, das auf KMU ausgerichtet ist, die Forschung und Entwicklung betreiben. Bei diesen KMU handelt es sich um wissensintensive, technologie- und innovationsgestützte Unternehmen, die im Innovationsprozess eine Schlüsselrolle spielen. Für diese Unternehmen ist eine ausgeprägte Kunden- oder Marktorientierung sowie das Streben nach einer starken internationalen Stellung durch eine führende Rolle bei hochinnovativen, marktorientierten Projekten kennzeichnend. Sie sind auf der Grundlage ihrer eigenen Kapazitäten für Forschung und Entwicklung in der Lage, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, die sich durch einen klaren Innovationsvorsprung oder technologischen Vorteil auszeichnen. Die Unternehmen können von unterschiedlicher Größe sein und ihren Tätigkeiten in verschiedenem Umfang nachgehen; sie können etablierte Firmen sein, die bereits Pionierarbeit bei der anwenderorientierten Forschung und Entwicklung auf neuen Gebieten geleistet haben, oder auch neu gegründete Unternehmen mit großem Potenzial. In ihren Unternehmensstrategien und Geschäftsplänen ist Forschung und Entwicklung ein Schlüsselelement. Diese Unternehmen sollten KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1) sein, bei denen ein beträchtlicher Anteil der Geschäftstätigkeit auf Forschung und Entwicklung entfallen sollte. Die genauen Schwellenwerte für diese Tätigkeit werden in Anhang II dargelegt.

Durch das gemeinsame Programm Eurostars sollen diese Forschung und Entwicklung betreibenden KMU folgendermaßen unterstützt werden:

1.

Schaffung eines leicht zugänglichen und nachhaltigen Europäischen Forschungs- und Entwicklungsfördermechanismus für Forschung und Entwicklung betreibende KMU;

2.

Ermunterung der Zielgruppe zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie zur rascheren Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen als dies sonst möglich wäre;

3.

Förderung ihrer technologischen und unternehmerischen Entwicklung sowie ihrer Internationalisierung.

Das gemeinsame Programm Eurostars ergänzt bestehende nationale und europäische Programme zur Unterstützung des Innovationsprozesses in KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben.

Es leistet einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zu Innovation, Beschäftigung, wirtschaftlichem Wandel, nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz in Europa und fördert die Verwirklichung der Zielvorgaben von Lissabon und Barcelona. Das Programm unterstützt durch sein „Bottom-up-Konzept“ Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten internationaler Konsortien, die von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU getragen werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Forschungsorganisationen und/oder Großunternehmen.

Das gemeinsame Programm Eurostars bezweckt, die einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme aufeinander abzustimmen und zu synchronisieren, um ein gemeinsames Programm zu schaffen, das eine wissenschaftliche, organisatorisch-administrative und finanzielle Integration bewirkt und damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Forschungsraums leistet. Die Integration in wissenschaftlicher Hinsicht erfolgt durch die gemeinsame Definition und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars. Die organisatorisch-administrative Integration erfolgt durch die Nutzung des EUREKA-Sekretariats als spezielle Durchführungsstelle. Deren Aufgabe ist das Management des gemeinsamen Programms Eurostars und die Überwachung seiner Durchführung wie in Anhang II ausgeführt. Die finanzielle Integration impliziert, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder wirksam zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars beitragen; das schließt insbesondere die Verpflichtung ein, aus den nationalen Eurostars-Budgets Finanzmittel für die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten bereitzustellen.

Längerfristig sollten mit dieser Initiative verschiedene Arten einer engeren wissenschaftlichen, organisatorisch-administrativen und finanziellen Integration angestrebt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder sollten solch eine Integration weiter vorantreiben und als Teil der Initiative bestehende rechtliche und administrative Hindernisse auf nationaler Ebene beseitigen, die der internationalen Zusammenarbeit entgegenstehen.

II.   Tätigkeiten

Die Haupttätigkeiten im gemeinsamen Programm Eurostars sind Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung, die von einem oder mehreren Forschung und Entwicklung betreibenden KMU mit Niederlassung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten oder anderen teilnehmenden Ländern getragen werden. Forschungseinrichtungen, Universitäten, andere KMU oder Großunternehmen können ebenfalls an dem Programm teilnehmen. Die Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung können auf sämtlichen Gebieten von Wissenschaft und Technologie erfolgen; sie werden

1.

mittels grenzübergreifender Projekte mehrerer Partner unter Beteiligung von mindestens zwei unabhängigen Teilnehmern aus unterschiedlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder anderen teilnehmenden Ländern durchgeführt, die Forschung, technologische Entwicklung wie auch Demonstrations-, Aus- und Fortbildungs- sowie Verbreitungsmaßnahmen zum Gegenstand haben;

2.

in ihren wesentlichen Teilen durch die Forschung und Entwicklung betreibenden KMU durchgeführt. Für jedes ausgewählte Eurostars-Projekt sollten die Forschung und Entwicklung betreibenden KMU gemeinsam zu einem Großteil der Gesamtkosten der Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung aller Teilnehmer beitragen. Falls für das Projekt notwendig, kann eine Untervergabe in geringem Umfang vorgesehen werden;

3.

auf marktorientierte Forschung und Entwicklung ausgerichtet; sie sollten von kurz- bis mittelfristiger Dauer sein und anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsarbeit betreffen; KMU sollten die Fähigkeit zur Nutzung der Projektergebnisse innerhalb eines realistischen Zeitrahmens demonstrieren;

4.

von einem der teilnehmenden, Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, dem „leitenden KMU“, geleitet und koordiniert.

Daneben werden Vermittlertätigkeiten, die Werbung und Netzwerktätigkeiten in begrenztem Umfang gefördert, um die Bekanntheit des gemeinsamen Programms Eurostars zu steigern und seine Wirkung zu verstärken. In diesem Rahmen werden „Workshops“ organisiert und Kontakte mit anderen Akteuren wie zum Beispiel Investoren und Anbietern von Wissensmanagement geknüpft.

III.   Erwartete Ergebnisse der Durchführung des Programms

Das wichtigste Ergebnis, das vom gemeinsamen Programm Eurostars erwartet wird, ist ein neues gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm europäischer Dimension für Forschung und Entwicklung betreibende KMU auf der Grundlage von EUREKA, das auf einem „Bottom-up-Konzept“ beruht und durch die beteiligten nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramme und die Europäische Gemeinschaft kofinanziert wird.

Die spezielle Durchführungsstelle legt jährlich einen Bericht vor, in dem ein detaillierter Überblick über die Durchführung des Programms (Evaluierungs- und Auswahlverfahren, statistische Angaben zur Zusammensetzung der Bewertergruppe, Anzahl der eingereichten und zur Finanzierung ausgewählten Projekte, Nutzung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung nationaler Finanzmittel, Art der Beteiligten, Länderstatistiken, Veranstaltungen für Technologiemittler und Verbreitungsmaßnahmen usw.) sowie über die Fortschritte bei der weiteren Integration gegeben wird. Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars wird die spezielle Durchführungsstelle eine Ex-post-Evaluierung der Auswirkungen des Programms vornehmen.

IV.   Programmdurchführung

Das gemeinsame Programm Eurostars wird von der speziellen Durchführungsstelle geleitet. Vorschläge werden von den Antragstellern im Anschluss an einen zentralen und gemeinsamen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Schlussterminen zentral der speziellen Durchführungsstelle (einzige Anlaufstelle) vorgelegt. Die Projektvorschläge werden zentral in einem zweistufigen Verfahren auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Zulässigkeits- und Beurteilungskriterien bewertet und ausgewählt. Zunächst werden die Vorschläge von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen beurteilt, die sowohl die technischen als auch die kommerziellen Aspekte des Vorschlags prüfen. Diese Sachverständigen können ihre Aufgabe auch aus der Ferne wahrnehmen. Im zweiten Schritt wird von einem internationalen Bewertungsgremium aus unabhängigen Sachverständigen eine Rangfolge der Vorschläge erstellt. Die zentral gebilligte Rangliste hat bindende Wirkung für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den nationalen Budgets für Eurostars-Projekte. Der speziellen Durchführungsstelle obliegt die Beobachtung der Projekte; zur Organisation und Verwaltung des vollständigen Projektzyklus werden gemeinsame Arbeitsverfahren bestehen. Die spezielle Durchführungsstelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrnehmung des Beitrags der Gemeinschaft zum gemeinsamen Programm Eurostars sowohl im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu fördern. Dieser Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos der Gemeinschaft in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Programm Eurostars, einschließlich gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden. Die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten unterstehen verwaltungstechnisch ihren jeweiligen nationalen Programmen.

V.   Finanzierungsmechanismus

Das gemeinsame Programm Eurostars wird gemeinsam von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, den anderen teilnehmende Ländern und der Gemeinschaft finanziert. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder erstellen einen Mehrjahres-Finanzplan für die Beteiligung am gemeinsamen Programm Eurostars und leisten einen Beitrag zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms. Die nationalen Beiträge können aus bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Programmen stammen, müssen jedoch mit dem „Bottom-up-Konzept“ des gemeinsamen Programms Eurostars vereinbar sein. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder können die vorgesehene Höhe des nationalen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars jederzeit während der Programmlaufzeit aufstocken.

Finanzierung auf Programmebene

Der von der speziellen Durchführungsstelle verwaltete Gemeinschaftsbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars wird so berechnet, dass er maximal ein Drittel der tatsächlichen Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, höchstens jedoch 100 Mio. EUR beträgt.

Höchstens 4,5 % des Finanzbeitrags der Gemeinschaft werden von der speziellen Durchführungsstelle als Beitrag zu den operativen Gesamtkosten des gemeinsamen Programms Eurostars verwandt.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu ausgewählten Eurostars-Projekten wird auf der Grundlage einer zwischen den nationalen Stellen und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Übereinkunft von der speziellen Durchführungsstelle auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie den anderen teilnehmenden Ländern benannten nationalen Finanzierungsstellen übertragen. Die nationalen Finanzierungsstellen finanzieren die nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge zentral ausgewählt werden, und leiten auch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft von der speziellen Durchführungsstelle aus weiter.

Finanzierung von Eurostars-Projekten

Die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den nationalen Budgets, die für ausgewählte Eurostars-Projekte vorgesehen sind, erfolgt in der Reihenfolge der Rangliste. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen an die Teilnehmer an diesen Projekten wird nach den Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme berechnet.

Bei Darlehen erfolgt eine Standardberechnung des Brutto-Zuschussäquivalents unter Berücksichtigung der Intensität der Zinssubvention sowie der durchschnittlichen Ausfallquote des zugrunde liegenden nationalen Programms.

VI.   Regelung in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums

Die spezielle Durchführungsstelle regelt die Handhabung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars nach Artikel 4 dieser Entscheidung. Durch diese Regelung in Bezug auf geistiges Eigentum sollen die Generierung von Wissen sowie die Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse zugunsten der Zielgruppe der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU angeregt werden. In diesem Zusammenhang sollte das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007—2013) (2) gewählte Konzept als Vorbild dienen.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG II

LEITUNG DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS EUROSTARS

Am System zur Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars sind im Wesentlichen vier Stellen beteiligt:

1.

Die „Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA“ setzt sich aus Personen, die von den EUREKA-Mitgliedstaaten als hochrangige Vertreter benannt wurden, und einem Vertreter der Kommission zusammen. Ihr obliegt die Zulassung nicht teilnehmender Mitgliedstaaten sowie anderer nicht teilnehmender Länder zum gemeinsamen Programm Eurostars gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Entscheidung.

2.

Die „Hochrangige Eurostars-Gruppe“ setzt sich aus der Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA der teilnehmenden Mitgliedstaaten und anderer teilnehmender Länder zusammen. Die Kommission kann, ebenso wie die nicht an dem gemeinsamen Programm Eurostars teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Sitzungen Vertreter als Beobachter entsenden. Die Kommission beaufsichtigt die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und ist insbesondere zuständig für die Benennung der Mitglieder der Eurostars-Beratergruppe, die Genehmigung der Arbeitsverfahren für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen und der zugehörigen Budgets sowie die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden Eurostars-Projekte.

3.

Die „Eurostars-Beratergruppe“ setzt sich aus den Koordinatoren der nationalen EUREKA-Projekte der an Eurostars teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten zusammen, wobei der Leiter des EUREKA-Sekretariats den Vorsitz führt. Die Eurostars-Beratergruppe berät das EUREKA-Sekretariat bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars; sie gibt Empfehlungen für Vorkehrungen zu dessen Umsetzung wie beispielsweise Finanzierungsverfahren, Bewertungs- und Auswahlverfahren, zeitliche Abstimmung zwischen den zentralen und den nationalen Verfahren und Projektüberwachung. Sie berät bei der zeitlichen Planung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Sie berät auch zu den Fortschritten bei der Durchführung des gemeinsamen Programms, beispielsweise in Richtung einer weiteren Integration.

4.

Das EUREKA-Sekretariat fungiert als die spezielle Durchführungsstelle des gemeinsamen Programms Eurostars. Dabei agiert der Leiter des EUREKA-Sekretariats als rechtlicher Vertreter des Eurostars-Programms. Dem EUREKA-Sekretariat obliegt die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, und es ist insbesondere zuständig für

die Erstellung des Budgets für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die zentrale Organisation gemeinsamer Aufrufe und die Entgegennahme von Projektvorschlägen (einzige Anlaufstelle);

die zentrale Organisation der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Projektvorschlägen nach den gemeinsamen Zulässigkeits- und Bewertungskriterien, die zentrale Organisation der Auswahl von Projektvorschlägen zur Finanzierung sowie die Beaufsichtigung und Nachbegleitung von Projekten;

die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung des Gemeinschaftsbeitrags;

die Erfassung der Abrechnungen über die Verteilung der Finanzmittel durch die Finanzierungsstellen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern an die Teilnehmer an Eurostars-Projekten;

die Förderung des gemeinsamen Programms Eurostars;

die Berichterstattung an die Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA, die Hochrangige Eurostars-Gruppe und die Kommission über das gemeinsame Programm Eurostars und über die Fortschritte bei der weiteren Integration;

die Unterrichtung des EUREKA-Netzes über die Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/68


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Ernennung von vier französischen Mitgliedern und vier französischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2008/624/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der französischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Der Sitz eines Mitglieds ist infolge des Ablebens von Herrn Raymond FORNI frei geworden. Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn Jean PUECH, Frau Juliette SOULABAILLE und Herrn Michel THIERS sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen sind aufgrund des Ablaufs der Mandate von Frau Carola JORDA-DEDIEU und Herrn Jean-Pierre TEISSEIRE frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Pierre HUGON und Herrn Christophe ROUILLON zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen sind zwei weitere Sitze von Stellvertretern in diesem Ausschuss frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Pierre HUGON, Vizepräsident des Conseil général de la Lozère (Mandatsänderung),

Herr Pierre MAILLE, Präsident des Conseil général du Finistère,

Herr René SOUCHON, Präsident des Conseil régional d’Auvergne,

Herr Christophe ROUILLON, Bürgermeister von Coulaines (Mandatsänderung),

und

b)

zu Stellvertretern:

Herr Jean-Michel DACLIN, Vertreter des Bürgermeisters von Lyon,

Frau Rose-Marie FALQUE, Bürgermeisterin von d’Azerailles,

Frau Rachel PAILLARD, Bürgermeisterin von Bouzy,

Herr Jean-Louis TOURENNE, Präsident des Conseil général d’Ille et Vilaine.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/70


 

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Revision 3

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 10. November 2007

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Aufschriften

4.

Antrag auf Genehmigung

5.

Genehmigung

6.

Vorschriften

7.

Änderungen des Reifentyps und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Übergangsbestimmungen

12.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang I

Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Reifentyp für Kraftfahrzeuge nach der Regelung Nr. 30

Anhang II

Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens

Anhang III

Anordnung der Reifenaufschriften

Anhang IV

Tragfähigkeitsindizes

Anhang V

Größenbezeichnung und Hauptabmessungen der Reifen

Anhang VI

Messverfahren für Luftreifen

Anhang VII

Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Fahrzeuge der Klassen M1, O1 und O2  (1).

Sie gilt nicht für Reifen, die bestimmt sind für

a)

die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer)

b)

Wettbewerbe.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

2.1.

„Reifentyp“ Reifen, die bei den nachstehenden Merkmalen keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

2.1.1.

Hersteller;

2.1.2.

Bezeichnung der Reifengröße;

2.1.3.

Verwendungsart (als normaler Straßenreifen, als M- und S-Reifen oder als Notreifen);

2.1.4.

Bauart (Diagonalreifen, Diagonal-Gürtelreifen, Radialreifen, Reifen mit Notlaufeigenschaften);

2.1.5.

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie;

2.1.6.

Tragfähigkeitsindex;

2.1.7.

Reifenquerschnitt;

2.2.

„M- und S-Reifen“ ein Reifen, bei dem das Profil der Lauffläche und die Bauart so ausgelegt sind, dass das Verhalten in Matsch und frisch gefallenem oder schmelzendem Schnee besser als bei normalen Straßenreifen ist. Das Profil der Lauffläche eines M- und S-Reifens ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei einem normalen Straßenreifen der Fall ist;

2.3.

„Reifenbauart“ die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Man unterscheidet insbesondere zwischen nachstehenden Bauarten:

2.3.1.

„Reifen in Diagonalbauart“ ein Reifen, dessen Lagen sich bis zu den Wülsten erstrecken und abwechselnd Winkel von wesentlich weniger als 90° mit der Mittellinie der Lauffläche bilden;

2.3.2.

„Diagonal-Gürtelreifen“ (Bias-belted) ein Diagonalreifen, dessen Karkasse von einem Gürtel umschlossen wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von weitgehend undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln zueinander liegen, die denen der Karkasse nahe kommen;

2.3.3.

„Reifen in Radialbauart“ ein Reifen, dessen von Wulst zu Wulst verlaufende Kordlagen im Winkel von etwa 90° zur Mittellinie der Lauffläche gelegt sind und dessen Karkasse durch einen weitgehend undehnbaren umlaufenden Gürtel stabilisiert wird;

2.3.4.

„verstärkter Reifen“ („Reinforced“) oder Schwerlastreifen („Extra Load“) ein Reifen, dessen Karkasse widerstandsfähiger ist als die des entsprechenden normalen Reifens;

2.3.5.

„Notreifen“ ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist;

2.3.6.

„Notreifen des Typs ‚T‘“ ein Typ eines Notreifens, der für die Benutzung bei höheren Reifeninnendrücken als den für normale und verstärkte Reifen festgelegten Luftdrücken ausgelegt ist;

2.3.7.

„Reifen mit Notlaufeigenschaften“ oder „selbsttragender Reifen mit Notlaufeigenschaften“ ein Luftreifen, der technisch so gebaut ist (z. B. mit verstärkten Seitenwänden usw.), dass er, wenn er an dem passenden Rad befestigt ist, ohne zusätzliche Komponente im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen des Reifens bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (50 mph) auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann;

2.4.

„Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Aufbau so beschaffen ist, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen darauf hält (2);

2.5.

„Kord“ Stränge (Fäden), die das Lagengewebe des Reifens bilden (2);

2.6.

„Lage“ eine Schicht aus gummiertem, parallel verlaufendem Kord (2);

2.7.

„Karkasse“ der Teil des Reifens, außer den Laufflächen und Seitenwänden, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt (2);

2.8.

„Lauffläche“ der Teil des Reifens, der mit dem Boden in Berührung kommt (2);

2.9.

„Seitenwand“ der Teil des Reifens zwischen der Lauffläche und dem Wulst (2);

2.10.

„untere Seitenwand“ der Bereich zwischen größter Breite und dem Teil des Reifens, der vom Rand der Felge bedeckt wird (2);

2.10.1.

Bei Reifen, die mit dem Symbol „A“ oder „U“ für die „Reifen-Felgen-Zuordnung“ (siehe Absatz 3.1.10) gekennzeichnet sind, ist jedoch der Bereich des Reifens gemeint, der auf der Felge aufliegt.

2.11.

„Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils (2);

2.12.

„Querschnittsbreite“ der Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens nach Abzug der Erhöhungen für die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen (2);

2.13.

„Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens einschließlich der Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten und Scheuerrippen (3);

2.14.

„Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen Außendurchmesser des Reifens und Nenndurchmesser der Felge (3);

2.15.

„Höhen-Breiten-Verhältnis (Ra)“ das Hundertfache der Zahl, die sich bei der Division der „Querschnittshöhe“ (in mm) durch die „Nenn-Querschnittsbreite“ (in mm) ergibt;

2.16.

„Außendurchmesser“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten neuen Reifens (3);

2.17.

„Bezeichnung der Reifengröße“ ist

2.17.1.

eine Bezeichnung, die folgende Angaben umfasst:

2.17.1.1.

die Nenn-Querschnittsbreite; diese Breite ist in mm anzugeben, außer bei Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang V dieser Regelung angegeben ist;

2.17.1.2.

das Höhen-Breiten-Verhältnis, außer bei bestimmten Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang V dieser Regelung, oder abhängig vom Typ der Reifenbauart der Nenn-Außendurchmesser, in mm angegeben ist;

2.17.1.3.

eine Kennzahl, die den Nenndurchmesser der Felge und entsprechend ihren Durchmesser entweder mit Kodes (Zahlen unter 100) oder in Millimeter (Zahlen über 100) angibt;

2.17.1.4.

den Buchstaben „T“ vor der Nenn-Querschnittsbreite bei Notreifen des Typs T;

2.17.1.5.

die Angabe der Reifen-Felgen-Gestaltung, wenn sie von der Standardgestaltung abweicht.

2.18.

„Nenndurchmesser der Felge“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist;

2.19.

„Felge“ der Träger für eine aus Reifen und Schlauch bestehende Einheit oder der Träger, auf dem die Reifenwülste eines schlauchlosen Reifens aufliegen (3);

2.19.1.

„Reifen-Felgen-Zuordnung“ die Art der Felge, auf die der Reifen aufgezogen werden soll. Bei nicht genormten Felgen wird dies durch ein auf dem Reifen angebrachtes Symbol angezeigt, z. B. „CT“, „TR“, „TD“, „A“ oder „U“;

2.20.

„theoretische Felge“ eine fiktive Felge, deren Breite dem x-fachen der theoretischen Querschnittsbreite eines Reifens entspricht. Der Wert x ist vom Hersteller des betreffenden Reifens anzugeben;

2.21.

„Messfelge“ eine Felge, auf die ein Reifen zur Größenmessung aufzuziehen ist;

2.22.

„Prüffelge“ eine Felge, auf die ein Reifen zu Prüfzwecken aufzuziehen ist;

2.23.

„Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche;

2.24.

„Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung;

2.25.

„Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander;

2.26.

„Protektorablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse;

2.27.

„Verschleißanzeiger“ die Vorsprünge im Inneren der Profilrillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Verschleißgrad der Lauffläche sichtbar zu machen;

2.28.

„Tragfähigkeitsindex“ eine Zahl, die die größte zulässige Tragfähigkeit eines Reifens ausdrückt, die ein Reifen unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen tragen kann;

2.29.

„Geschwindigkeitskategorie“ die Höchstgeschwindigkeit, der der Reifen standhalten kann und die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ausgedrückt wird (siehe die nachstehende Tabelle).

2.29.1.

Geschwindigkeitskategorien sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten:

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie

Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

L

120

M

130

N

140

P

150

Q

160

R

170

S

180

T

190

U

200

H

210

V

240

W

270

Y

300

2.30.

Profilrillenmuster der Lauffläche

2.30.1.

„Hauptprofilrillen“ die breiten Rillen im mittleren Bereich der Lauffläche, in denen die Verschleißanzeiger (siehe Absatz 2.27) angeordnet sind;

2.30.2.

„untergeordnete Profilrillen“ die ergänzenden Profilrillen der Lauffläche, die im Laufe des Reifenlebens verschwinden;

2.31.

„größte zulässige Tragfähigkeit“ die größte Last, die der Reifen tragen kann;

2.31.1.

bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht;

2.31.2.

bei Geschwindigkeiten von mehr als 210 km/h, aber nicht mehr als 240 km/h (Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „V“), darf die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges, an dem der Reifen montiert ist, nicht den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsatz des Wertes übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht:

Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

Tragfähigkeit

(%)

215

98,5

220

97

225

95,5

230

94

235

92,5

240

91

Bei dazwischenliegenden Höchstgeschwindigkeiten ist eine lineare Interpolation zulässig.

2.31.3.

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h (Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „W“) darf die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges, an dem der Reifen montiert ist, nicht den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsatz des Wertes übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht:

Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

Tragfähigkeit

(%)

240

100

250

95

260

90

270

85

Bei dazwischenliegenden Höchstgeschwindigkeiten ist eine lineare Interpolation zulässig.

2.31.4.

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 270 km/h (Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „Y“) darf die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges, an dem der Reifen montiert ist, nicht den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsatz des Wertes übersteigen, der dem Tragfähigkeitsindex des Reifens entspricht:

Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

Tragfähigkeit

(%)

270

100

280

95

290

90

300

85

Bei dazwischenliegenden Höchstgeschwindigkeiten ist eine lineare Interpolation zulässig.

2.31.5.

Bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 60 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit des Reifens nicht den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsatz des Wertes überschreiten, der der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs zugeordnet ist, an dem der Reifen montiert ist:

Höchstgeschwindigkeit

(km/h)

Tragfähigkeit

(%)

25

142

30

135

40

125

50

115

60

110

2.31.6.

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht die Last übersteigen, die der Reifenhersteller der Tragfähigkeit des Reifens zugeordnet hat. Bei Geschwindigkeiten zwischen 300 km/h und der vom Reifenhersteller zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wird eine lineare Interpolation der größten zulässigen Tragfähigkeit vorgenommen.

2.32.

„Notlaufzustand“ der Zustand des Reifens, in dem er im Wesentlichen seine Strukturintegrität behält, während er bei einem Reifendruck zwischen 0 kPa und 70 kPa rollt;

2.33.

die „Grundfunktionen des Reifens“ die normale Fähigkeit eines aufgepumpten Reifens, einer bestimmten Belastung bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit standzuhalten und die Antriebs-, Lenk- und Bremskräfte auf den Boden, auf dem er rollt, zu übertragen;

2.34.

„System mit Notlaufeigenschaften“ eine Gruppe bestimmter funktionsabhängiger Komponenten, einschließlich eines Reifens, mit denen die erforderliche Leistungsfähigkeit sichergestellt wird und der Reifen im Notlaufzustand zumindest die Grundfunktionen bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (50 mph) auf einer Strecke von 80 km erfüllen kann;

2.35.

„Querschnittshöhe unter Last“ die Differenz zwischen dem Radius unter Last, der von der Mitte der Felge zur Oberfläche der Prüftrommel gemessen wird, und dem halben Nenndurchmesser der Felge entsprechend der Definition in der ISO-Norm 4000-1.

3.   AUFSCHRIFTEN

3.1.   Die zur Genehmigung vorgelegten Reifen müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand die folgenden Aufschriften tragen:

3.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke;

3.1.2.

die Größenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung;

3.1.3.

die Angabe der Reifenbauart;

3.1.3.1.

bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“ vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge;

3.1.3.2.

bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge; der Zusatz „RADIAL“ ist zulässig;

3.1.3.3.

bei Diagonal-Gürtelreifen den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge und zusätzlich das Wort „BIAS-BELTED“;

3.1.3.4.

bei Radialreifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h, aber nicht mehr als 300 km/h geeignet sind (Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „W“ oder „Y“ als Teil der Betriebskennung), kann der Buchstabe „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers durch die Buchstabenkombination „ZR“ ersetzt werden;

3.1.3.5.

bei „Reifen mit Notlaufeigenschaften“ oder „selbsttragenden Reifen mit Notlaufeigenschaften“ den Buchstaben „F“ vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge;

3.1.4.

die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens in Form eines Symbols aus der Tabelle im vorstehenden Absatz 2.29;

3.1.4.1.

bei Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet sind, muss der Buchstabe „R“ vor dem Code für den Felgendurchmesser durch die Angabe „ZR“ ersetzt sein, und der Reifen muss mit einer Betriebskennung, die aus dem Symbol „Y“ für die Geschwindigkeitskategorie und dem entsprechenden Tragfähigkeitsindex besteht, gekennzeichnet sein. Die Betriebskennung muss in Klammern stehen, z. B.: „(95Y)“;

3.1.5.

die Zeichen M + S oder M.S oder M & S, wenn es sich um einen M- und S-Reifen handelt;

3.1.6.

den Tragfähigkeitsindex nach Absatz 2.28 dieser Regelung;

3.1.7.

das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen ohne Schlauch benutzt werden soll;

3.1.8.

das Wort „REINFORCED“ oder die Worte „EXTRA LOAD“, wenn es sich um einen verstärkten Reifen handelt;

3.1.9.

das Herstellungsdatum als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzten beiden das Jahr der Herstellung angeben. Diese Aufschrift, die nur auf einer Seitenwand angebracht zu werden braucht, muss jedoch erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Regelung bei allen dann zur Genehmigung vorgeführten Reifen vorhanden sein (4).

3.1.10.

Bei Reifen, die das erste Mal nach In-Kraft-Treten der Ergänzung 13 zur Änderungsserie 02 zur Regelung Nr. 30 genehmigt wurden, muss die Kennzeichnung nach Absatz 2.17.1.5 unmittelbar nach der Felgendurchmesserkennzeichnung nach Absatz 2.17.1.3 angebracht werden;

3.1.11.

bei Notreifen die Worte „TEMPORARY USE ONLY“ in Großbuchstaben von mindestens 12,7 mm Größe;

3.1.11.1.

außerdem bei Notreifen des Typs „T“ die Beschriftung „INFLATE TO 420 kPa (60psi)“, die Großbuchstaben sind von mindestens 12,7 mm Größe;

3.1.12.

das nachstehende Symbol, wenn der Reifen ein „Reifen mit Notlaufeigenschaften“ oder ein „selbsttragender Reifen mit Notlaufeigenschaften“ ist („h“ beträgt mindestens 12 mm).

Image

3.2.   Auf den Reifen muss eine ausreichend große Fläche für das in Anhang II dargestellte Genehmigungszeichen vorhanden sein.

3.3.   In Anhang III dieser Regelung ist ein Beispiel für die Anordnung der Reifenaufschriften dargestellt.

3.4.   Die in Absatz 3.1 genannten Aufschriften und das nach Absatz 5.4 vorgeschriebene Genehmigungszeichen müssen erhaben oder eingeprägt auf den Reifen angebracht werden. Sie müssen deutlich lesbar sein und mit Ausnahme der Aufschrift nach Absatz 3.1.1 auf mindestens einer Seitenwand des Reifens im unteren Bereich angeordnet werden.

3.4.1.   Bei Reifen, die mit dem Symbol „A“ oder „U“ für die „Reifen-Felgen-Zuordnung“ (siehe Absatz 3.1.10) gekennzeichnet sind, können die Aufschriften jedoch an einer beliebigen Stelle der äußeren Seitenwand des Reifens angebracht sein.

4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

4.1.   Der Antrag auf Genehmigung eines Luftreifentyps ist entweder vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Im Antrag sind aufzuführen:

4.1.1.

die Größenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung;

4.1.2.

die Fabrik- oder Handelsmarke;

4.1.3.

der Reifentyp (normaler Straßenreifen oder M- und S-Reifen oder Notreifen);

4.1.4.

die Bauart: Diagonal-, Diagonalgürtel-, Radialbauart, Reifen mit Notlaufeigenschaften;

4.1.5.

die Geschwindigkeitskategorie;

4.1.6.

der Tragfähigkeitsindex des Reifens;

4.1.7.

die Angabe, ob der Reifen mit oder ohne Schlauch benutzt werden soll;

4.1.8.

die Angabe, ob es sich um einen „normalen“ oder „verstärkten“ Reifen oder einen „Notreifen des Typs T“ handelt;

4.1.9.

bei Diagonalreifen die Lagenkennziffer (Ply-rating);

4.1.10.

die Gesamtabmessungen: Gesamtbreite und Außendurchmesser;

4.1.11.

die Felgen, auf die der Reifen montiert werden kann;

4.1.12.

die Mess- und die Prüffelge;

4.1.13.

der Prüfluftdruck, falls der Hersteller die Anwendung des Absatzes 1.3 in Anhang VII dieser Regelung verlangt;

4.1.14.

der Faktor x gemäß Absatz 2.20;

4.1.15.

bei Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet sind, die vom Reifenhersteller zugelassene Höchstgeschwindigkeit und die für diese Höchstgeschwindigkeit zulässige Tragfähigkeit. Der Reifenhersteller muss diese Werte auch in den technischen Unterlagen für den Reifentyp angeben;

4.1.16.

die Kennzeichnung der besonderen Konturen bei Felgen mit Sicherheitsschulter für den „Notlaufzustand“ bei „Reifen mit Notlaufeigenschaften“.

4.2.   Dem Antrag auf Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung eine Skizze oder eine repräsentative Fotografie, auf der das Laufflächenprofil zu erkennen ist, und eine Skizze des aufgepumpten, auf die Messfelge montierten Reifens mit den wichtigsten Abmessungen (siehe die Absätze 6.1.1 und 6.1.2) des zur Genehmigung vorgeführten Typs beizufügen. Außerdem sind nach Ermessen der zuständigen Behörde entweder das von der anerkannten Prüfstelle erstellte Gutachten oder ein oder zwei Muster des Reifentyps beizufügen. Zeichnungen oder Fotografien der Seitenwand und der Lauffläche sind nach Aufnahme der Produktion, spätestens ein Jahr nach Erteilung der Typgenehmigung, einzureichen.

4.3.   Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung nachprüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

4.4.   Reicht ein Reifenhersteller einen Antrag auf Genehmigung einer Reifenbaureihe ein, so braucht nicht für jeden Reifentyp der Baureihe eine Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung durchgeführt zu werden. Nach Ermessen der Genehmigungsbehörde kann eine Auswahl des ungünstigsten Falles erfolgen.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.   Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgelegte Reifen den Vorschriften in Absatz 6, so ist die Genehmigung für diesen Reifentyp zu erteilen.

5.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 02) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Genehmigungsnummer nicht mehr einem anderen Reifentyp nach dieser Regelung zuteilen.

5.3.   Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Reifentyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang I dieser Regelung entspricht.

5.3.1.   Wird eine Typgenehmigung für einen Reifentyp erteilt, der für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet ist (siehe Absatz 4.1.15), dann sind die entsprechende Höchstgeschwindigkeit (km/h) und die für die Höchstgeschwindigkeit zulässige Tragfähigkeit (kg) in dem Mitteilungsblatt (siehe Anhang I dieser Regelung) unter Punkt 10 genau anzugeben; Tragfähigkeiten für dazwischen liegende Geschwindigkeiten über 300 km/h müssen ebenfalls angegeben werden.

5.4.   An jedem Reifen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Reifentyp entspricht, ist an der in Absatz 3.2 genannten Stelle zusätzlich zu den nach Absatz 3.1 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

5.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (5);

5.4.2.

und der Genehmigungsnummer.

5.5.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.   Ein Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens ist in Anhang II dieser Regelung dargestellt.

6.   VORSCHRIFTEN

6.1.   Reifenabmessungen

6.1.1.   Querschnittsbreite eines Reifens

6.1.1.1.   Die Querschnittsbreite wird mit folgender Formel bestimmt:

S = S1 + K(A – A1)

Dabei ist (sind):

S

die „Querschnittsbreite“ (in mm), gemessen auf der Messfelge,

S1

die „Nenn-Querschnittsbreite“ (in mm) entsprechend der vorgeschriebenen Bezeichnung auf der Seitenwand des Reifens,

A

die Breite (in mm) der Messfelge nach der Angabe des Herstellers in der Beschreibung (6),

A1

die Breite (in mm) der theoretischen Felge;

A1 gleich S1, multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Wert x; K wird gleich 0,4 gesetzt.

6.1.1.2.   Jedoch gilt für die Reifentypen, für die die Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang V enthalten ist, die Querschnittsbreite, die in diesen Tabellen für die jeweilige Reifenbezeichnung aufgeführt ist.

6.1.1.3.   Bei Reifen, die mit dem Symbol „A“ oder „U“ für die „Reifen-Felgen-Zuordnung“ (siehe Absatz 3.1.10) gekennzeichnet sind, wird jedoch K gleich 0,6 gesetzt.

6.1.2.   Außendurchmesser eines Reifens

6.1.2.1.   Der Außendurchmesser eines Reifens wird mit folgender Formel bestimmt:

D = d + 2 H

Dabei ist (sind):

 

D der Außendurchmesser in mm,

 

d die Kennzahl nach Absatz 2.17.1.3 in mm (6),

 

H die Nenn-Querschnittshöhe in mm:

H = 0,01 S1 × Ra,

 

S1 die Nenn-Querschnittsbreite in mm, und

 

Ra das Höhen-Breiten-Verhältnis

Alle Angaben entsprechen der Bezeichnung der Reifengröße auf der Seitenwand des Reifens (siehe 3.4).

6.1.2.2.   Jedoch gilt für die Reifentypen, für die die Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang V enthalten ist, der Außendurchmesser, der in diesen Tabellen für die jeweilige „Größenbezeichnung“ aufgeführt ist.

6.1.2.3.   Bei Reifen, die mit dem Symbol „A“ oder „U“ für die „Reifen-Felgen-Zuordnung“ (siehe Absatz 3.1.10) gekennzeichnet sind, gilt jedoch der Außendurchmesser, der auf der Seitenwand des Reifens in der Bezeichnung der Reifengröße angegeben ist.

6.1.3.   Reifenmessverfahren

Die Ermittlung der Abmessungen ist nach dem in Anhang VI dieser Regelung angegebenen Verfahren vorzunehmen.

6.1.4.   Vorschriften hinsichtlich der Querschnittsbreite der Reifen

6.1.4.1.   Die Gesamtbreite eines Reifens darf geringer als die nach Absatz 6.1.1 ermittelte Querschnittsbreite sein.

6.1.4.2.   Die Querschnittsbreite darf diesen Wert um folgende Prozentsätze übersteigen:

6.1.4.2.1.

6 % bei Diagonalreifen;

6.1.4.2.2.

4 % bei Radialreifen, Reifen mit Notlaufeigenschaften;

6.1.4.2.3.

außerdem können die bei der Anwendung dieser Toleranzen erhaltenen Werte um 8 mm überschritten werden, wenn der Reifen mit einer besonderen Scheuerleiste versehen ist.

6.1.4.2.4.

Bei Reifen, die mit dem Symbol „A“ oder „U“ für die „Reifen-Felgen-Zuordnung“ (siehe Absatz 3.1.10) gekennzeichnet sind, ist die Gesamtbreite des Reifens im unteren Bereich jedoch gleich der vom Hersteller in der Beschreibung angegebenen Nennbreite der Felge, auf die der Reifen aufgezogen ist, plus 20 mm.

6.1.5.   Vorschriften hinsichtlich der Außendurchmesser der Reifen

Der Außendurchmesser eines Reifens darf nicht kleiner beziehungsweise größer als die mit der nachstehenden Formel ermittelten Werte Dmin und Dmax sein:

 

Dmin = d + (2H × a)

 

Dmax = d + (2H × b)

Dabei sind:

6.1.5.1.

Bei Größen, die in Anhang V aufgeführt sind, und bei Reifen, die mit dem Symbol „A“ oder „U“ für die „Reifen-Felgen-Zuordnung“ (siehe Absatz 3.1.10) gekennzeichnet sind, ist die Nenn-Querschnittshöhe:

H = 0,5 (D – d), siehe Absatz 6.1.2

6.1.5.2.

Bei anderen Größen, die in Anhang V nicht aufgeführt sind, gelten für „H“ und „d“ die Definitionen in Absatz 6.1.2.1.

6.1.5.3.

Die Koeffizienten „a“ und „b“ haben jeweils folgenden Wert:

6.1.5.3.1.

Koeffizient „a“ = 0,97

6.1.5.3.2.

Koeffizient „b“ bei normalen (Straßen-) Reifen

Radialreifen, Reifen mit Notlaufeigenschaften

Diagonal- und Diagonal-Gürtelreifen

1,04

1,08

6.1.5.4.

Bei M- und S-Reifen darf der nach den obenstehenden Vorschriften ermittelte Gesamtdurchmesser (Dmax) um 1 % überschritten werden.

6.2.   Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung

6.2.1.   Jeder Luftreifen ist der in Anhang VII dieser Regelung beschriebenen Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu unterziehen.

6.2.1.1.   Wird der Antrag für Reifen gestellt, die mit der Buchstabenkombination „ZR“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet und für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet sind (siehe Absatz 4.1.15), dann wird die obengenannte Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung an einem Reifen bei den auf dem Reifen für Belastung und Geschwindigkeit angegebenen Werten (siehe Absatz 3.1.4.1) durchgeführt. Eine weitere Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung muss an einem zweiten Muster desselben Reifentyps bei den vom Hersteller für Belastung und Geschwindigkeit angegebenen Höchstwerten durchgeführt werden (siehe Absatz 4.1.15 dieser Regelung).

Die zweite Prüfung kann an demselben Reifenmuster durchgeführt werden, wenn der Reifenhersteller dem zustimmt.

6.2.1.2.   Wenn die Typgenehmigung für ein „System mit Notlaufeigenschaften“ beantragt wird, wird die oben genannte Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung an einem Reifen, der bis zu dem in Anhang VII Absatz 1.2 angegebenen Druck aufgepumpt ist, unter den Bedingungen durchgeführt, die dem Tragfähigkeitsindex und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie entsprechen, die auf dem Reifen angegeben sind (siehe Absatz 3.1.4.1). Eine weitere Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung ist an einem zweiten Muster desselben Reifentyps nach dem in Anhang VII Absatz 3 beschriebenen Verfahren durchzuführen. Mit Zustimmung des Herstellers kann die zweite Prüfung an demselben Muster durchgeführt werden.

6.2.2.   Ein Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung keine Protektorablösung, Lagentrennung, Kordablösung, Stollenausbrüche oder Gewebebrüche aufweist, hat diese Prüfung bestanden.

6.2.2.1   Ein mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „Y“ gekennzeichneter Reifen, bei dem nach der entsprechenden Prüfung Blasenbildung an der Oberfläche der Lauffläche des Reifens festgestellt wird, die durch die Prüfeinrichtung und die Prüfbedingungen verursacht wurde, hat die Prüfung jedoch bestanden.

6.2.2.2.   Wenn bei einem „Reifen mit Notlaufeigenschaften“ nach der Prüfung nach Anhang VII Absatz 3 bei der Querschnittshöhe unter Last im Vergleich zu dieser Abmessung zu Beginn der Prüfung keine Veränderung von mehr als 20 % festgestellt wird und sich die Lauffläche zwischen den beiden Seitenwänden nicht gelöst hat, gilt die Prüfung als bestanden.

6.2.3.   Der sechs Stunden nach Abschluss der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemessene Außendurchmesser des Reifens darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser abweichen.

6.3.   Verschleißanzeiger

6.3.1.   Der Reifen muss mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die in ungefähr gleichen Abständen und in den Hauptrillen der Lauffläche angeordnet sind. Die Verschleißanzeiger dürfen nicht mit den Gummibrücken zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können.

6.3.2.   Bei Reifen, die auf Felgen mit einem Nenndurchmesser unter oder gleich 12, aufgezogen werden, sind jedoch vier Reihen Verschleißanzeiger zulässig.

6.3.3.   Die Verschleißanzeiger müssen mit einer Toleranz von + 0,60/– 0,00 mm anzeigen, dass die Profilrillen der Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind.

6.3.4.   Die Höhe der Verschleißanzeiger ergibt sich aus der Differenz der Abmessungen zwischen der Oberfläche der Lauffläche bis zur Oberfläche des Verschleißanzeigers einerseits und bis zum Profilrillengrund der Lauffläche dicht neben der Abschrägung an der Unterkante des Verschleißanzeigers andererseits.

7.   ÄNDERUNGEN DES REIFENTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.   Jede Änderung des Reifentyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Behörde kann dann

7.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und der Reifen in jedem Fall noch den Vorschriften genügt,

7.1.2.

oder ein neues Gutachten des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, anfordern.

7.2.   Bei einer Änderung des Laufflächenprofils des Reifens brauchen die Prüfungen nach Absatz 6 dieser Regelung nicht wiederholt zu werden.

7.3.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.3 mitzuteilen.

7.4.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang I dieser Regelung entspricht.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1.

Jeder Reifen, der mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss so hergestellt sein, dass er dem genehmigten Reifentyp und somit den Vorschriften nach Absatz 6 entspricht.

8.2.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden bei jeder Fertigungsanlage normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG DER PRODUKTION

9.1.   Die für einen Reifentyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften in Absatz 8.1 nicht eingehalten sind oder wenn die der Serie entnommenen Reifen die in diesem Absatz vorgeschriebenen Prüfungen nicht bestanden haben.

9.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang I dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Reifentyps endgültig ein, so hat er dies der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang I dieser Regelung entspricht.

11.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11.1.   Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen der Genehmigung nach vorhergehenden Änderungsserien oder Ergänzungen zu Änderungsserien zu dieser Regelung nicht versagen.

11.2.   Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf einen nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung genehmigten Reifen ablehnen.

11.3.   Verschleißanzeiger:

11.3.1.

Nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hinsichtlich der Vorschriften nach Absatz 6.3.3 keine Genehmigungen mehr nach der Ergänzung 3 zur Änderung 02 erteilen.

11.3.2.

Alle neuen Reifen, die ab 1. Oktober 1995 hergestellt werden, müssen den Vorschriften nach Absatz 6.3.3 in der durch die Ergänzung 4 zur Änderung 02 geänderten Fassung entsprechen.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

12.1.   Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

12.2.   Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, können die Laboratorien der Reifenhersteller als zugelassene Prüflaboratorien benennen.

12.3.   Falls eine Vertragspartei Absatz 12.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen durch eine oder mehrere Personen ihrer Wahl vertreten lassen.

Erläuternde Abbildung

(siehe Absatz 2 der Regelung)

Image


(1)  Entsprechend der Definition in Anhang VII der Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev. 1/Amend. 2 zuletzt geändert durch Amend. 4).

(2)  Siehe erläuternde Abbildung

(3)  Siehe erläuternde Abbildung

(4)  Vor dem 1. Januar 2000 kann das Herstellungsdatum durch eine dreistellige Zahl ausgedrückt werden, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzte Ziffer das Jahr der Herstellung angeben.

(5)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (—) und 56 für Montenegro. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(6)  Wird die Kennzahl als Code angegeben, so erhält man den Wert in mm durch Multiplikation dieser Zahl mit 25,4.


ANHANG I

MITTEILUNG

(größtes Format A4 (210 mm × 297 mm))

Image


ANHANG II

Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens

Image

Das oben dargestellte, an einem Reifen angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Reifentyp in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 02 2439 genehmigt wurde.

Anmerkung: Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde.

Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.


ANHANG III

Anordnung der Reifenaufschriften

1.   Beispiel der Aufschriften, die nach Inkrafttreten dieser Regelung in Verkehr gebrachte Reifentypen tragen müssen

Image

Diese Aufschriften bezeichnen einen Luftreifen,

a)

mit einer Nenn-Querschnittsbreite von 185,

b)

mit einem Höhen-Breiten-Verhältnis von 70,

c)

in Radialbauart (R),

d)

mit einem Nenndurchmesser der Felge von 14 Zoll,

e)

der eine Tragfähigkeit von 580 kg entsprechend dem in Anhang IV dieser Regelung angegebenen Tragfähigkeitsindex 89 besitzt,

f)

der zur Geschwindigkeitskategorie T gehört (Höchstgeschwindigkeit 190 km/h),

g)

der ohne Schlauch montiert wird (Tubeless),

h)

der Verwendungsart M- und S-Reifen angehört,

i)

der in der 25. Woche des Jahres 2003 hergestellt wurde.

2.   In dem besonderen Fall von Reifen mit der Reifen-Felgen-Zuordnung „A“ oder „U“ muss die Aufschrift dem folgenden Beispiel entsprechen:

185-560 R 400A oder 185-560 R 400U.

Dabei ist:

 

185 die Nenn-Querschnittsbreite in mm,

 

560 der Außendurchmesser in mm,

 

R die Angabe der Reifenbauart (siehe Absatz 3.1.3 dieser Regelung),

 

400 der Nenndurchmesser der Felge in mm,

 

A oder U die Reifen-Felgen-Zuordnung.

Die Aufschrift mit der Angabe des Tragfähigkeitsindex, der Geschwindigkeitskategorie und des Herstellungsdatums sowie andere Aufschriften müssen dem Beispiel 1 entsprechen.

3.   Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:

a)

Die Bestandteile der Größenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung sind wie in den oben stehenden Beispielen anzuordnen: 185/70 R 14 und 185-560 R 400A oder 185-560 R 400U;

b)

Die Betriebskennung, d. h. die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol für die Geschwindigkeit, muss direkt nach der Reifengrößenbezeichnung nach Absatz 2.17 dieser Regelung angeordnet sein.

c)

Die Symbole „tubeless“, „reinforced“ und „M+S“ können in einem gewissen Abstand zur Reifengrößenbezeichnung angeordnet werden.


ANHANG IV

Tragfähigkeitsindizes

Li

=

Tragfähigkeitsindex

kg

=

anteilmäßige Fahrzeugmasse, die getragen werden muss


Li

kg

0

45

1

46,2

2

47,5

3

48,7

4

50

5

51,5

6

53

7

54,5

8

56

9

58

10

60

11

61,5

12

63

13

65

14

67

15

69

16

71

17

73

18

75

19

77,5

20

80

21

82,5

22

85

23

87,5

24

90

25

92,5

26

95

27

97,5

28

100

29

103

30

106

31

109

32

112

33

115

34

118

35

121

36

125

37

128

38

132

39

136

40

140

41

145

42

150

43

155

44

160

45

165

46

170

47

175

48

180

49

185

50

190

51

195

52

200

53

206

54

212

55

218

56

224

57

230

58

236

59

243

60

250

 

 

61

257

62

265

63

272

64

280

65

290

66

300

67

307

68

315

69

325

70

335

71

345

72

355

73

365

74

375

75

387

76

400

77

412

78

425

79

437

80

450

81

462

82

475

83

487

84

500

85

515

86

530

87

545

88

560

89

580

90

600

 

 

91

615

92

630

93

650

94

670

95

690

96

710

97

730

98

750

99

775

100

800

101

825

102

850

103

875

104

900

105

925

106

950

107

975

108

1 000

109

1 030

110

1 060

111

1 090

112

1 120

113

1 150

114

1 180

115

1 215

116

1 250

117

1 285

118

1 320

119

1 360

120

1 400

 

 


ANHANG V

Größenbezeichnung und Hauptabmessungen der Reifen

Tabelle I

Reifen in Diagonalbauart (europäische Reifen)

Größenbezeichnung

Kode für die Breite der Messfelge

Außendurchmesser (1)

mm

Querschnittsbreite (1)

mm

Nenndurchmesser der Felge

„d“

mm

Superballon-Serie

4.80-10

3.5

490

128

254

5.20-10

3.5

508

132

254

5.20-12

3.5

558

132

305

5.60-13

4

600

145

330

5.90-13

4

616

150

330

6.40-13

4.5

642

163

330

5.20-14

3.5

612

132

356

5.60-14

4

626

145

356

5.90-14

4

642

150

356

6.40-14

4.5

666

163

356

5.60-15

4

650

145

381

5.90-15

4

668

150

381

6.40-15

4.5

692

163

381

6.70-15

4.5

710

170

381

7.10-15

5

724

180

381

7.60-15

5.5

742

193

381

8.20-15

6

760

213

381

Niederquerschnitt-Serie

5.50-12

4

552

142

305

6.00-12

4.5

574

156

305

7.00-13

5

644

178

330

7.00-14

5

668

178

356

7.50-14

5.5

688

190

356

8.00-14

6

702

203

356

6.00-15 L

4.5

650

156

381

Super-Niederquerschnitt-Serie (2)

155-13/6.15-13

4.5

582

157

330

165-13/6.45-13

4.5

600

167

330

175-13/6.95-13

5

610

178

330

155-14/6.15-14

4.5

608

157

356

165-14/6.45-14

4.5

626

167

356

175-14/6.95-14

5

638

178

356

185-14/7.35-14

5.5

654

188

356

195-14/7.75-14

5.5

670

198

356

Ultra-Niederquerschnitt-Serie

5.9-10

4

483

148

254

6.5-13

4.5

586

166

330

6.9-13

4.5

600

172

330

7.3-13

5

614

184

330


Tabelle II

Millimeter-Serie — Radialreifen (europäische Reifen)

Größenbezeichnung

Kode für die Breite der Messfelge

Außendurchmesser (3)

mm

Querschnittsbreite (3)

mm

Nenndurchmesser der Felge

„d“

mm

125 R 10

3.5

459

127

254

145 R 10

4

492

147

254

125 R 12

3.5

510

127

305

135 R 12

4

522

137

305

145 R 12

4

542

147

305

155 R 12

4.5

550

157

305

125 R 13

3.5

536

127

330

135 R 13

4

548

137

330

145 R 13

4

566

147

330

155 R 13

4.5

578

157

330

165 R 13

4.5

596

167

330

175 R 13

5

608

178

330

185 R 13

5.5

624

188

330

125 R 14

3.5

562

127

356

135 R 14

4

574

137

356

145 R 14

4

590

147

356

155 R 14

4.5

604

157

356

165 R 14

4.5

622

167

356

175 R 14

5

634

178

356

185 R 14

5.5

650

188

356

195 R 14

5.5

666

198

356

205 R 14

6

686

208

356

215 R 14

6

700

218

356

225 R 14

6.5

714

228

356

125 R 15

3.5

588

127

381

135 R 15

4

600

137

381

145 R 15

4

616

147

381

155 R 15

4.5

630

157

381

165 R 15

4.5

646

167

381

175 R 15

5

660

178

381

185 R 15

5.5

674

188

381

195 R 15

5.5

690

198

381

205 R 15

6

710

208

381

215 R 15

6

724

218

381

225 R 15

6.5

738

228

381

235 R 15

6.5

752

238

381

175 R 16

5

686

178

406

185 R 16

5.5

698

188

406

205 R 16

6

736

208

406


Tabelle III

Serie 45 — Radialreifen auf 5°-TR-Millimeterfelgen

Größe

Breite der Messfelge

Außendurchmesser

Querschnittsbreite des Reifens

280/45 R 415

240

661

281


(1)  Toleranzen siehe die Absätze 6.1.4 und 6.1.5

(2)  Die folgenden Größenbezeichnungen sind zulässig: 185-14/7.35-14 oder 185-14 oder 7.35-14 oder 7.35-14/185-14.

(3)  Toleranzen siehe die Absätze 6.1.4 und 6.1.5


ANHANG VI

Messverfahren für Luftreifen

1.1

Der Reifen ist auf die vom Hersteller angegebene Messfelge nach Absatz 4.1.12 dieser Regelung aufzuziehen und bis zu einem Druck von 3,0 bar bis 3,5 bar aufzupumpen.

1.2

Der Druck ist wie folgt zu verringern bzw. zu erhöhen:

1.2.1

bei Diagonal-Gürtelreifen: auf 1,7 bar;

1.2.2

bei Diagonalreifen wie folgt:

Lagenzahl

(Ply-rating)

Druck (bar)

Geschwindigkeitskategorie

L, M, N

P, Q, R, S

T, U, H, V

4

1,7

2,0

6

2,1

2,4

2,6

8

2,5

2,8

3,0

1.2.3

bei Radialreifen in Normalausführung: auf 1,8 bar;

1.2.4

bei verstärkten Radialreifen (Reinforced): auf 2,3 bar;

1.2.5

bei Notreifen des Typs T: auf 4,20 bar.

2.

Der auf seine Felge aufgezogene Reifen ist, abgesehen von der in Absatz 6.2.3 dieser Regelung vorgesehenen Abweichung, mindestens 24 Stunden lang bei Prüfraumtemperatur zu konditionieren.

3.

Danach ist der Druckwert erneut dem in Absatz 1.2 angegebenen Wert anzupassen.

4.

Die Gesamtbreite wird mit einem Taster an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Stärke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise erzielte Messwert wird als Gesamtbreite festgehalten.

5.

Der Außendurchmesser wird bestimmt, indem man den maximalen Außenumfang misst und den so erhaltenen Wert durch π (3,1416) teilt.


ANHANG VII

Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung

1.   VORBEREITUNG DES REIFENS

1.1

Ein neuer Reifen wird auf die vom Hersteller angegebene Prüffelge nach Absatz 4.1.12 dieser Regelung aufgezogen.

1.2

Der Reifen wird bis zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Druck (in bar) aufgepumpt:

Notreifen des Typs T sind aufzupumpen: auf 4,20 bar.

Geschwindigkeitskategorie

Diagonalreifen

Radialreifen, System mit Notlaufeigenschaften

Diagonalgürtelreifen

Lagenzahl

(Ply-rating)

Normal

Verstärkt

(Rein-forced)

Normal

4

6

8

L, M, N

2,3

2,7

3,0

2,4

2,8

P, Q, R, S

2,6

3,0

3,3

2,6

3,0

2,6

T, U, H

2,8

3,2

3,5

2,8

3,2

2,8

V

3,0

3,4

3,7

3,0

3,4

W

3,2

3,6

Y

3,2 (1)

3,6

1.3

Der Hersteller kann in begründeten Fällen die Durchführung der Prüfung bei einem anderen als den in Absatz 1.2 genannten Prüfluftdruck verlangen. In diesem Fall wird der Reifen bis zu diesem Druck aufgepumpt.

1.4

Das Rad mit dem Reifen wird bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang konditioniert.

1.5

Danach ist der Reifeninnendruck erneut dem in Absatz 1.2 oder 1.3 angegebenen Wert anzupassen.

2.   DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

2.1

Das Rad mit dem Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüftrommel von 1,70 m ± 1 % oder 2,00 m ± 1 % Durchmesser gepresst.

2.2

Auf die Prüfachse ist eine Last aufzubringen von 80 %

2.2.1

der größten zulässigen Tragfähigkeit, die sich aus dem Tragfähigkeitsindex der Reifen mit den Symbolen für die Geschwindigkeitskategorie L bis einschließlich H ergibt,

2.2.2

der größten zulässigen Tragfähigkeit, bezogen auf die Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h für Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „V“ (siehe Absatz 2.31.2 dieser Regelung),

2.2.3

der größten zulässigen Tragfähigkeit, bezogen auf die Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h für Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie W (siehe Absatz 2.31.3 dieser Regelung),

2.2.4

der größten zulässigen Tragfähigkeit, bezogen auf die Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h für Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Y (siehe 2.31.4 dieser Regelung).

2.3

Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifeninnendruck nicht verändert werden; die Prüflast muss konstant bleiben.

2.4

Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 °C und 30 °C gehalten werden, oder auf einer höheren Temperatur, wenn der Hersteller zustimmt.

2.5

Die Prüfung ist ohne Unterbrechung wie folgt durchzuführen:

2.5.1

Zeit, die benötigt wird, um von der Geschwindigkeit 0 auf die Anfangsprüfgeschwindigkeit zu kommen: 10 Minuten;

2.5.2

Anfangsprüfgeschwindigkeit: vorgesehene Höchstgeschwindigkeit des Reifentyps (siehe Absatz 2.29.3 dieser Regelung) vermindert um 40 km/h bei der glatten Prüftrommel mit 1,70 m ± 1 % Durchmesser oder um 30 km/h bei der glatten Prüftrommel mit 2,00 m ± 1 % Durchmesser;

2.5.3

Geschwindigkeitsstufen: 10 km/h;

2.5.4

Prüfdauer für jede Geschwindigkeitsstufe, außer der letzten: 10 Minuten;

2.5.5

Prüfdauer für die letzte Geschwindigkeitsstufe: 20 Minuten;

2.5.6

höchste Prüfgeschwindigkeit: für den Reifentyp vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 10 km/h, bei der glatten Prüftrommel mit 1,70 m ± 1 % Durchmesser, oder vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bei der glatten Prüftrommel mit 2,00 m ± 1 % Durchmesser.

2.5.7

Bei Reifen, die für eine Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Y) geeignet sind, beträgt die Testdauer bei Anfangsprüfgeschwindigkeit jedoch 20 Minuten und in der letzten Geschwindigkeitsstufe zehn Minuten.

2.6

Bei der zweiten Prüfung (siehe Absatz 6.2.1.1) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Reifens, der für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h geeignet ist, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

2.6.1

Auf die Prüfachse wird eine Last aufgebracht, die 80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit entspricht, die der vom Reifenhersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit zugeordnet ist (siehe Absatz 4.1.15 dieser Regelung).

2.6.2

Die Prüfung ist ohne Unterbrechung wie folgt durchzuführen:

2.6.2.1

zehn Minuten von der Geschwindigkeit 0 bis zu der vom Reifenhersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit (siehe Absatz 4.1.15 dieser Regelung),

2.6.2.2

fünf Minuten bei der höchsten Prüfgeschwindigkeit.

3.   VERFAHREN ZUR BEURTEILUNG DES „NOTLAUFZUSTANDS“ DES „SYSTEMS MIT NOTLAUFEIGENSCHAFTEN“

3.1

Ein neuer Reifen wird auf die vom Hersteller angegebene Prüffelge nach den Absätzen 4.1.12 und 4.1.15 dieser Regelung aufgezogen.

3.2

Die Prüfung wird nach dem in den Absätzen 1.2 bis 1.5 beschriebenen Verfahren bei einer Prüfraumtemperatur von 38 °C ± 3 °C an dem Komplettrad durchgeführt, das nach den Vorschriften des Absatzes 1.4 konditioniert worden ist.

3.3

Der Ventileinsatz wird entfernt, und es wird gewartet, bis der Reifen völlig luftleer ist.

3.4

Das Komplettrad wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder 2,0 m ± 1 % gepresst.

3.5

Auf die Prüfachse wird eine Last aufgebracht, die 65 % der größten zulässigen Tragfähigkeit entspricht, die sich aus dem Tragfähigkeitsindex des Reifens ergibt.

3.6

Zu Beginn der Prüfung wird die Querschnittshöhe unter Last (Z1) gemessen.

3.7

Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum auf 38 °C ± 3 °C gehalten werden.

3.8

Die Prüfung ist ohne Unterbrechung wie folgt durchzuführen:

3.8.1

Zeit, die benötigt wird, um von der Geschwindigkeit 0 auf die konstante Prüfgeschwindigkeit zu kommen: 5 Minuten;

3.8.2

Prüfgeschwindigkeit: 80 km/h;

3.8.3

Prüfdauer bei Prüfgeschwindigkeit: 60 Minuten.

3.9

Am Ende der Prüfung wird die Querschnittshöhe unter Last (Z2) gemessen.

3.9.1

Die prozentuale Veränderung der Querschnittshöhe unter Last im Vergleich zu dieser Abmessung zu Beginn der Prüfung wird berechnet [(Z1 — Z2)/Z1] × 100.

4.   GLEICHWERTIGE PRÜFVERFAHREN

Falls ein anderes als das in den Absätzen 2 und/oder 3 beschriebene Verfahren angewendet wird, so ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.


(1)  Der Wert „3,2“ für Reifen der Geschwindigkeitskategorie „Y“ wurde in der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die am 8. Januar 1995 in Kraft getreten ist, versehentlich ausgelassen; die nachträgliche Einfügung dieses Wertes kann als Berichtigung zu dieser Ergänzung mit demselben Tag des Inkrafttretens betrachtet werden.