ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
16. Juli 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 666/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 667/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II bis V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 670/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz Carolino das Lezírias Ribatejanas (g.g.A.))

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 671/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/583/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG

21

 

 

2008/584/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen

26

 

 

Kommission

 

 

2008/585/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3382)  ( 1 )

28

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

*

Regelung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung.

32

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 666/2008 DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 (2) wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (3) und der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den späteren einschlägigen Resolutionen restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt.

(2)

Mit der Resolution 1807 (2008) vom 31. März 2008 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem, den Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Arten von technischer Hilfe dahin gehend zu ändern, dass die Restriktionen auf im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen beschränkt werden. Der Rat hat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1807 (2008) durchgeführt und der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP aufgehoben wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

mittelbar oder unmittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für im Hoheitsgebiet der DR Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen bereitzustellen;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe und anderer Dienstleistungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht.

(2)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für staatliche oder sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur dortigen Nutzung, die keine Unterstützung für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a darstellt, wird dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert. Diese Mitteilungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den im Anhang genannten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:

a)

technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die MONUC bestimmt sind;

b)

technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.

(2)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1377/2007 (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22.


16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 667/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

37,7

MK

23,8

TR

79,4

ME

17,1

ZZ

39,5

0707 00 05

MK

21,3

TR

102,9

ZZ

62,1

0709 90 70

TR

92,6

ZZ

92,6

0805 50 10

AR

85,1

US

67,4

UY

56,8

ZA

104,3

ZZ

78,4

0808 10 80

AR

85,0

BR

95,8

CL

101,4

CN

69,1

NZ

114,8

US

118,0

UY

81,3

ZA

104,1

ZZ

96,2

0808 20 50

AR

90,1

CL

113,1

NZ

116,2

ZA

120,6

ZZ

110,0

0809 10 00

TR

178,3

XS

127,0

ZZ

152,7

0809 20 95

TR

336,9

US

305,5

ZZ

321,2

0809 30

TR

166,2

ZZ

166,2

0809 40 05

IL

153,3

XS

107,3

ZZ

130,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 668/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2008

zur Änderung der Anhänge II bis V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (2) beziehen sich auf verschiedene Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. Seit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wurden diese Anhänge von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation geändert; entsprechende Informationen enthielten die Schreiben an alle Vertragsstaaten („State letters“): 2001/74 vom 10. August 2001, 2003/29 vom 28. März 2003, 2004/16 vom 26. März 2004, 2005/35 und 2005/39 vom 24. März 2005, 2006/38 vom 24. März 2006, 2006/64 vom 18. August 2006, 2007/11, 2007/13, 2007/19, 2007/20, 2007/23 und 2007/24 vom 30. März 2007. Die Verweise in der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sollten aktualisiert werden, um den internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nachzukommen und die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Flugverkehrsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

a)

Anhang 2 über Luftverkehrsregeln (Zehnte Ausgabe, Juli 2005, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 40);

b)

Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst, Teil II über Meldeverfahren einschließlich festgelegter Verfahren für Flugnavigationsdienste (PANS) (Sechste Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);

c)

Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 45).“

2.

Anhang III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Wetterdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Wetterdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

a)

Anhang 3 über den Flugwetterdienst (Sechzehnte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 74);

b)

Anhang 11 über Flugverkehrsdienste (Dreizehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 45);

c)

Anhang 14 über Flugplätze in den folgenden Fassungen:

i)

Teil I über Anlage und Betrieb von Flugplätzen (Vierte Ausgabe, Juli 2004, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 9);

ii)

Teil II über Hubschrauberlandeplätze (Zweite Ausgabe, Juli 1995, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 3).“

3.

Anhang IV Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Flugberatungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

a)

Anhang 3 über den Flugwetterdienst (Sechzehnte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 74);

b)

Anhang 4 über Luftfahrtkarten (Zehnte Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 54);

c)

Anhang 15 über Flugberatungsdienste (Zwölfte Ausgabe, Juli 2004, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 34).“

4.

Anhang V Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Der Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat in der Lage zu sein, darzulegen, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

a)

Teil I über Funknavigationshilfen (Sechste Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);

b)

Teil II über Meldeverfahren einschließlich festgelegte Verfahren für Flugnavigationsdienste (PANS) (Sechste Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);

c)

Teil III über Kommunikationssysteme (Zweite Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);

d)

Teil IV über Überwachungsradar- und Kollisionsvermeidungssysteme (Vierte Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82);

e)

Teil V über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für den Flugverkehr (Zweite Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis hin zu Nummer 82).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5).


16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2008

zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IC über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare ist spätestens bis zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IC wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 7).

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

„ANHANG IC

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE

I.   Einleitung

1.   Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide Formulare sind mit dem Basler Übereinkommen (1), dem OECD-Beschluss (2) (der nur für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb des Gebiets der OECD gilt) und dieser Verordnung vereinbar, da sie die besonderen Anforderungen dieser drei Rechtsinstrumente berücksichtigen. Die Formulare sind allgemein gehalten, um den Bestimmungen aller drei genannten Rechtsinstrumente gerecht zu werden. Aus diesem Grund beziehen sich auch nicht alle Felder auf alle Rechtsinstrumente, und es brauchen in einem konkreten Fall möglicherweise nicht alle Felder ausgefüllt zu werden. Auf etwaige spezifische Anforderungen, die lediglich ein Kontrollsystem betreffen, wird in Fußnoten hingewiesen. Unter Umständen unterscheidet sich auch die Terminologie nationaler Durchführungsvorschriften von den im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss benutzten Begriffen. In der englischsprachigen Fassung dieser Verordnung wird zum Beispiel ‚Verbringung‘ mit ‚shipment‘ und nicht mit ‚movement‘ wiedergegeben. Dem wird in den Überschriften der Notifizierungs- und Begleitformulare in englischer Sprache Rechnung getragen, indem beide Begriffe nebeneinander gestellt (‚movement/shipment‘) werden.

2.   In den Formularen sind die Begriffe ‚Beseitigung‘ (disposal) und ‚Verwertung‘ (recovery) enthalten, da sie in den drei Rechtsinstrumenten unterschiedlich definiert werden. Nach dieser Verordnung und nach dem OECD-Beschluss bezeichnet der Begriff ‚Beseitigung‘ (disposal) die in Anhang IV A des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.A des OECD-Beschlusses aufgeführten Beseitigungsverfahren und der Begriff ‚Verwertung‘ (recovery) die in Anhang IV B des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.B des OECD-Beschlusses aufgeführten Verwertungsverfahren. Im Basler Übereinkommen hingegen sind mit dem Begriff ‚Entsorgung‘ (disposal) sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren gemeint.

3.   Die Notifizierungs- und Begleitformulare werden (sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form) von den zuständigen Behörden am Versandort bereitgestellt und herausgegeben, die hierbei ein Nummerierungssystem anwenden, das die Rückverfolgbarkeit einer bestimmten Abfalllieferung ermöglicht. Die Nummer sollte mit dem Ländercode des Versandstaats beginnen, der in der Liste der Länderkürzel der ISO-Norm 3166 nachgeschlagen werden kann. Innerhalb der EU muss auf den zweistelligen Ländercode eine Leerstelle folgen. Darauf kann fakultativ ein Code von bis zu vier Stellen gemäß den Angaben der zuständigen Behörde am Versandort folgen, ebenfalls gefolgt von einer Leerstelle. Die Nummerierung muss mit einer sechsstelligen Zahl enden. Beispiel: Wenn der Ländercode XY lautet und die sechsstellige Zahl 123456, wäre die Notifizierungsnummer ohne Angabe eines fakultativen Codes XY 123456. Mit fakultativem Code (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 12 123456. Bei elektronischer Übermittlung eines Notifizierungs- oder Begleitformulars ohne Angabe eines fakultativen Codes sollte an der Stelle des Codes ‚0000‘ eingefügt werden (z. B. XY 0000 123456). Bei Verwendung eines fakultativen Codes von weniger als vier Stellen (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 0012 123456.

4.   Falls Staaten die Formulare in einem ihren nationalen Normen entsprechenden Papierformat (in der Regel nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen: ISO/DIN A4) herausgeben möchten, ist zu beachten, dass die Rahmengröße der Formulare die Maße 183 × 262 mm nicht überschreiten sollte und die Ränder an der oberen und linken Seite des Blattes auszurichten sind, um die internationale Verwendbarkeit der Formulare zu gewährleisten und dem Unterschied zwischen dem ISO/DIN-Format A4 und dem in Nordamerika üblichen Format Rechnung zu tragen. Beim Notifizierungsformular ist zu beachten, dass die Felder 1 bis 21 einschließlich der Fußnoten auf ein Blatt passen sollen und das Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf ein zweites Blatt. Beim Begleitformular sollten die Felder 1 bis 19 einschließlich der Fußnoten auf einem Blatt stehen und die Felder 20 bis 22 sowie das Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf einem zweiten Blatt.

II.   Zweck der Notifizierungs- und Begleitformulare

5.   Das Notifizierungsformular soll den betroffenen zuständigen Behörden die Informationen liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierten Abfallverbringungen beurteilen zu können. In dem Formular sind Felder vorgesehen, in denen der Eingang der Notifizierung bestätigt und erforderlichenfalls die schriftliche Zustimmung zu der betreffenden Verbringung gegeben werden kann.

6.   Das Begleitformular soll eine Abfalllieferung während des gesamten Transports vom Abfallerzeuger bis zu ihrem Eintreffen in einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in einem anderen Staat begleiten. Jede Person, die für eine Verbringung die Verantwortung übernimmt (Transportunternehmen und möglicherweise der Empfänger (3)), hat das Begleitformular entweder bei Übergabe oder bei Empfang der betreffenden Abfälle zu unterschreiben. Außerdem gibt es im Begleitformular Felder, um die Durchfuhr der Lieferung durch die Zollstellen aller betroffenen Staaten festzuhalten (wie es diese Verordnung vorschreibt). Schließlich sollen die entsprechenden Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen in diesem Formular die Übernahme der Abfälle und den Abschluss des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens bestätigen.

III.   Allgemeine Anforderungen

7.   Eine geplante Verbringung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, kann erst erfolgen, nachdem die Notifizierungs- und Begleitformulare in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Buchstaben a und b ausgefüllt wurden, und nur so lange, wie die schriftlichen oder stillschweigenden Zustimmungen aller betroffenen zuständigen Behörden gültig sind.

8.   Papierformulare sind durchgehend mit der Schreibmaschine oder von Hand in Blockschrift und mit dauerhaft haltbarer Tinte auszufüllen. Für Unterschriften ist stets dauerhaft haltbare Tinte zu verwenden, und der Name des bevollmächtigten Vertreters ist in Blockschrift neben die Unterschrift zu setzen. Kleine Fehler, wie die Verwendung eines falschen Codes für einen Abfall, können mit Zustimmung der zuständigen Behörden korrigiert werden. Der neue Eintrag muss markiert, abgezeichnet oder mit Stempel versehen und datiert (Datum der Berichtigung) werden. Bei größeren Änderungen oder Korrekturen muss ein neues Formular ausgefüllt werden.

9.   Bei der Erstellung der Formulare wurde darauf geachtet, dass sie problemlos elektronisch ausgefüllt werden können. Wenn elektronische Formulare verwendet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen jede missbräuchliche Verwendung zu treffen. Etwaige Änderungen, die an einem bereits ausgefüllten Formular mit Zustimmung der zuständigen Behörden vorgenommen werden, sind kenntlich zu machen. Bei der Verwendung elektronischer Formulare, die per E-Mail übermittelt werden, ist eine digitale Unterschrift erforderlich.

10.   Zur Vereinfachung der Übersetzung sind in mehreren Feldern der Formulare Codes anstelle von Text einzutragen. Wenn Textangaben erforderlich sind, ist eine Sprache zu wählen, die für die zuständigen Behörden im Empfängerstaat und erforderlichenfalls für die übrigen betroffenen Behörden annehmbar ist.

11.   Das Datum ist sechsstellig anzugeben. Der 29. Januar 2006 beispielsweise ist wie folgt anzugeben: 29.01.06 (Tag.Monat.Jahr).

12.   Wenn den Formularen Anhänge mit zusätzlichen Informationen beigefügt werden müssen, ist jeder Anhang mit der Bezugsnummer des betreffenden Formulars zu versehen und mit der Nummer des Feldes, auf das er sich bezieht.

IV.   Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Notifizierungsformulars

13.   Bei der Einreichung der Notifizierung füllt der Notifizierende (4) die Felder 1 bis 18 (mit Ausnahme der Notifizierungsnummer in Feld 3) aus. In einigen Drittstaaten, die nicht OECD-Mitgliedsländer sind, kann auch die zuständige Behörde am Versandort diese Felder ausfüllen. Ist der Notifizierende nicht identisch mit dem Ersterzeuger, hat dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 und Anhang II Teil 1 Nummer 26 auch in Feld 17 zu unterschreiben, sofern dies durchführbar ist.

14.   Felder 1 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 2 und 4) und 2 (Anhang II Teil 1 Nummer 6): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die Kontaktperson sollte für die Verbringung verantwortlich sein, auch bei Zwischenfällen während der Verbringung). In einigen Drittstaaten können auch Angaben zu der zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden. Gemäß Artikel 2 Nummer 15 dieser Verordnung kann ein Händler oder Makler als Notifizierender auftreten. In diesem Fall ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler oder der Nachweis des Vertrags (oder eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 23). Mithilfe der Telefon- und Faxnummern und der E-Mail-Adresse sollte es möglich sein, bei einem Zwischenfall während der Verbringung jederzeit zu allen betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen.

15.   In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Empfänger kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Person sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler (5) oder eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle übernehmende Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein Händler oder Makler oder eine juristische Person der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat haben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben zu dem Händler oder Makler oder der juristischen Person einzutragen.

16.   Feld 3 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 1, 5, 11 und 19): Bei der Herausgabe eines Notifizierungsformulars teilt die zuständige Behörde entsprechend ihrem eigenen System eine Kennnummer zu, die in dieses Feld eingetragen wird (siehe Nummer 3 dieser Anweisungen). Unter Buchstabe A bezieht sich ‚Einmalige Verbringung‘ auf eine Einzelnotifizierung, und ‚Mehrmalige Verbringungen‘ bezieht sich auf eine Sammelnotifizierung. Unter Buchstabe B ist die Art des Verfahrens anzugeben, für das die zu verbringenden Abfälle bestimmt sind. ‚Vorabzustimmung‘ unter Buchstabe C bezieht sich auf Artikel 14 dieser Verordnung.

17.   Felder 4 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 1), 5 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 17) und 6 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 12): Tragen Sie bitte die Anzahl der Verbringungen in Feld 4 und den vorgesehenen Termin einer einmaligen Verbringung bzw. bei mehrmaligen Verbringungen die Termine der ersten und der letzten Verbringung in Feld 6 ein. In Feld 5 geben Sie bitte die geschätzten Mindest- und Höchstmengen der Abfälle in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, ist die Maßeinheit anzugeben, und die im Formular vorgegebene Einheit kann durchgestrichen werden. Die verbrachte Gesamtmenge darf die in Feld 5 angegebene Höchstmenge nicht überschreiten. Der in Feld 6 angegebene vorgesehene Zeitraum für Verbringungen darf nicht länger als 1 Jahr sein, außer bei mehrmaligen Verbringungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung (siehe Nummer 16 dieser Anweisungen), für die der vorgesehene Zeitraum maximal 3 Jahre betragen darf. Alle Verbringungen müssen innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 6 dieser Verordnung gültig sind. Bei mehrmaligen Verbringungen können einige Drittstaaten auf der Grundlage des Basler Übereinkommens verlangen, dass die voraussichtlichen Termine oder die voraussichtliche Häufigkeit und die geschätzte Menge der einzelnen Verbringungen in den Feldern 5 und 6 oder in einem Anhang angegeben werden. Wenn eine zuständige Behörde eine schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilt und sich die in Feld 20 angegebene Dauer der Gültigkeit dieser Zustimmung von dem in Feld 6 angegebenen Zeitraum unterscheidet, hat die Entscheidung der zuständigen Behörde Vorrang vor der Angabe in Feld 6.

18.   Feld 7 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 18): Bei der Angabe zu den Verpackungsarten sind die Codes des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in schriftlichen Weisungen für den Transport gefährlicher Güter, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei.

19.   Feld 8 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 7 und 13): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die für die Verbringung verantwortliche Kontaktperson). Sind mehrere Transportunternehmen beteiligt, fügen Sie bitte dem Notifizierungsformular eine vollständige Liste mit den notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen als Anlage bei. Wenn der Transport von einem Speditionsbeauftragten organisiert wird, sind die Angaben zu diesem Beauftragten und die entsprechenden Angaben zu den tatsächlichen Transportunternehmen als Anlage beizufügen. Der Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird) ist als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 15). Bei der Angabe der Transportart sind die Abkürzungen des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden.

20.   Feld 9 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 3 und 16): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben zum Abfallerzeuger (6) ein. Die Registriernummer des Erzeugers ist gegebenenfalls anzugeben. Ist der Notifizierende der Abfallerzeuger, genügt der Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 1‘. Stammen die Abfälle von mehreren Erzeugern, ist der Vermerk ‚siehe beigefügte Liste‘ einzutragen und eine Liste mit den verlangten Angaben zu jedem einzelnen Erzeuger als Anlage beizufügen. Ist der Erzeuger unbekannt, tragen Sie bitte hier den Namen der Person ein, die im Besitz der Abfälle ist bzw. die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer). Machen Sie bitte auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung.

21.   Feld 10 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 5): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben ein (Bestimmung der Verbringung durch Ankreuzen des Kästchens nach ‚Beseitigungsanlage‘ oder nach ‚Verwertungsanlage‘; Registriernummer nur falls anwendbar; Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung nur, wenn er nicht mit der Anschrift der Anlage übereinstimmt). Falls der Beseitiger oder Verwerter mit dem Empfänger identisch ist, tragen Sie bitte hier den Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 2‘ ein. Wenn es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) handelt, sind die Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, und der Ort, an dem dies geschieht, in Feld 10 anzugeben. In einem solchen Fall sind entsprechende Angaben zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen etwaige nachfolgende in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren und das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden oder angewandt werden kann/können, als Anlage beizufügen. Ist die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung aufgeführt, so ist der Nachweis für eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie beizufügen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird), wenn eine Anlage sich in der Europäischen Gemeinschaft befindet.

22.   Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) (7). Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden (etwaige in R12/13 oder D13—D15 wie auch die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführten) Verfahren als Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft unter ‚Grund für die Ausfuhr‘ auf den zuvor gestellten hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats gemäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten außerhalb der OECD können auf der Grundlage des Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben zum Grund für die Ausfuhr verlangen.

23.   Feld 12 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die Bezeichnung/en an, unter der/denen die Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbezeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestandteile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt. Handelt es sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt sind. Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 dieser Verordnung kann eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere Informationen erforderlichenfalls als Anlage bei.

24.   Feld 13 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die physikalischen Eigenschaften der Abfälle bei Normaltemperatur und Normaldruck an.

25.   Feld 14 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVA dieser Verordnung identifiziert. Geben Sie bitte den Code nach dem im Basler Übereinkommen vereinbarten System an (in Feld 14 Unterposition i) und gegebenenfalls nach den im OECD-Beschluss vereinbarten Systemen (in Unterposition ii) und sonstigen anerkannten Klassifizierungssystemen (in Unterpositionen iii bis xii). Geben Sie bitte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung nur einen Abfallcode (aus Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVA dieser Verordnung) an. Hierbei gelten die folgenden zwei Ausnahmen: Bei Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte nur eine Abfallart an. Bei Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte den Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung (erforderlichenfalls in einem Anhang) an, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt.

a)   Unterposition i: Bei Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, sind die Codes im Anhang VIII zum Basler Übereinkommen anzugeben (siehe Anhang IV Teil I dieser Verordnung); bei Abfällen, die zwar in der Regel nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, jedoch aus einem bestimmten Grund, wie der Kontaminierung durch gefährliche Stoffe (siehe Anhang III Absatz 1 dieser Verordnung), einer anderen Klassifizierung gemäß Artikel 63 dieser Verordnung oder nationalen Bestimmungen (8), diesem Verfahren unterliegen, sind die Codes in Anhang IX zum Basler Übereinkommen anzugeben. Die Anhänge VIII und IX zum Basler Übereinkommen finden sich in Anhang V dieser Verordnung, im Text des Basler Übereinkommens sowie in dem beim Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlichen Leitfaden (Instruction Manual). Falls Abfälle nicht in Anhang VIII oder IX zum Basler Übereinkommen aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein.

b)   Unterposition ii: OECD-Mitgliedsländer sollten die OECD-Codes für Abfälle verwenden, die in Anhang III Teil II und Anhang IV Teil II dieser Verordnung aufgeführt sind, das heißt, für Abfälle, die keinem Eintrag in den Anhängen zum Basler Übereinkommen entsprechen bzw. gemäß dieser Verordnung einem anderen Kontrollniveau als dem nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Kontrollniveau zuzuordnen sind. Falls Abfälle nicht in Anhang III Teil II und Anhang IV Teil II dieser Verordnung aufgeführt sind, tragen Sie bitte den Vermerk ‚nicht gelistet‘ ein.

c)   Unterposition iii: Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten die Codes des Abfallverzeichnisses der Europäischen Gemeinschaft verwenden (siehe Entscheidung Nr. 2000/532/EG der Kommission in der geänderten Fassung) (9). Solche Codes können auch in Anhang IIIB dieser Verordnung enthalten sein.

d)   Unterpositionen iv und v: Gegebenenfalls sind andere, nicht im EG-Abfallverzeichnis enthaltene nationale Identifizierungscodes des Versandstaats und, falls bekannt, des Empfängerstaats anzugeben. Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB und IVA dieser Verordnung enthalten sein.

e)   Unterposition vi: Falls hilfreich oder von den jeweiligen zuständigen Behörden verlangt, tragen Sie bitte hier einen anderen Code ein oder machen Sie zusätzliche Angaben, die die Identifizierung des Abfalls erleichtern.

f)   Unterposition vii: Geben Sie bitte, falls vorhanden, den oder die passenden Y-Code/s der ‚Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle‘ (siehe Anhang I zum Basler Übereinkommen und Anlage 1 des OECD-Beschlusses) oder der ‚Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen‘ in Anhang II zum Basler Übereinkommen (siehe Anhang IV Teil I dieser Verordnung oder Anlage 2 des Leitfadens zum Basler Übereinkommen) an. Diese Verordnung und der OECD-Beschluss schreiben die Angabe von Y-Codes nicht vor, ausgenommen bei der Verbringung von Abfällen, die einer der beiden im Basler Übereinkommen aufgeführten ‚Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen‘, zuzurechnen sind (Y46 und Y47 oder Abfälle des Anhangs II), bei denen der Y-Code des Basler Übereinkommens anzugeben ist. Geben Sie bitte dennoch den/die Y-Code/s bei Abfällen an, die als gefährlich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens gelten, um den Berichtspflichten des Basler Übereinkommens gerecht zu werden.

g)   Unterposition viii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier den/die passenden H-Code/s an, das heißt, die Codes, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Sollten die Abfälle keine der im Basler Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Eigenschaften haben, aber nach Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle als gefährlich einzustufen sein, geben Sie bitte den/die H-Code/s gemäß diesem Anhang III an und setzen Sie die Buchstaben ‚EG‘ hinter den H-Code (Beispiel: H14 EG).

h)   Unterposition ix: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die UN-Klasse/n an, die Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nach der Klassifikation der Vereinten Nationen geben (siehe dem Notifizierungsformular beigefügtes Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) und zur Einhaltung internationaler Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwendig sind (siehe United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe) (10).

i)   Unterpositionen x und xi: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die entsprechende/n UN-Kennnummer/n und den/die UN-Versandnamen an. Diese Angaben ermöglichen die Identifizierung des Abfalls nach dem Klassifizierungssystem der Vereinten Nationen und sind für die Einhaltung internationaler Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern notwendig (siehe United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations (Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, Musterregelungen), (Orange Book) neueste Ausgabe).

j)   Unterposition xii: Falls anwendbar, geben Sie bitte hier die Zollnummer/n an, die eine Identifizierung der Abfälle durch die Zollstellen gestattet/n (siehe Liste der Codes und Waren des ‚Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren‘ der Weltzollorganisation).

26.   Feld 15 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 8—10 und 14): Geben Sie bitte in Feld 15 Zeile a den Namen der Versand-, Durchfuhr- und Empfängerstaaten (11)  (12) an oder den Code für die einzelnen Länder unter Verwendung der Kürzel der ISO-Norm 3166. In Zeile b geben Sie bitte gegebenenfalls die Codenummer der jeweiligen zuständigen Behörde in den einzelnen Staaten und in Zeile c den Namen des Grenzübergangs oder Hafens und gegebenenfalls die Codenummer der Eingangszollstelle bei der Einreise in ein bestimmtes Land oder der Ausgangszollstelle bei der Ausreise aus einem bestimmten Land an. Zu Durchfuhrstaaten sind in Zeile c die entsprechenden Angaben zur Eingangs- und Ausgangsstelle zu machen. Sind mehr als drei Durchfuhrstaaten von einer bestimmten Verbringung betroffen, fügen Sie die entsprechenden Angaben als Anlage bei. Machen Sie bitte in einem Anhang Angaben zum vorgesehenen Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten und zu möglichen Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

27.   Feld 16 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 14): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen zu Verbringungen in oder durch die Europäische Union bzw. aus der Europäischen Union ein.

28.   Feld 17 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 21—22 und 24—26): Der Notifizierende (beziehungsweise der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) hat jede Kopie des Notifizierungsformulars zu unterschreiben und zu datieren, bevor sie den zuständigen Behörden der betroffenen Länder vorgelegt werden. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort das Formular unterzeichnen und datieren. Wenn der Notifizierende nicht mit dem Ersterzeuger identisch ist, hat dieser Erzeuger, der Neuerzeuger oder der Einsammler ebenfalls zu unterschreiben und zu datieren, sofern dies durchführbar ist. Zu beachten ist, dass dies in Fällen mit mehreren Erzeugern möglicherweise nicht durchführbar ist (wobei in nationalen Rechtsvorschriften vorgegeben sein kann, was als durchführbar gilt). Ist der Erzeuger nicht bekannt, sollte die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer), unterschreiben. Mit dieser Erklärung sollte auch das Bestehen einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten bestätigt werden. Einige Drittstaaten können verlangen, dass dem Notifizierungsformular der Nachweis einer Versicherung oder sonstiger Sicherheitsleistungen und ein Vertrag beigefügt sein muss.

29.   Feld 18: Geben Sie bitte hier die Zahl der beigefügten Anhänge an, in denen zusätzliche Angaben zum Notifizierungsformular gemacht werden (13). Jeder Anhang ist mit einer Verweisung auf die Nummer des Notifizierungsformulars, auf das er sich bezieht, zu versehen. Diese Nummer steht in der rechten oberen Ecke von Feld 3.

30.   Feld 19: Nach dem Basler Übereinkommen erfolgt diese Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats (gegebenenfalls) und die zuständige/n Behörde/n des Durchfuhrstaats/der Durchfuhrstaaten. Gemäß OECD-Beschluss erfolgt die Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats. Einige Drittstaaten können auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften verlangen, dass auch die zuständige Behörde am Versandort eine solche Bestätigung erteilt.

31.   Felder 20 und 21: In Feld 20 erteilen die zuständigen Behörden eines betroffenen Landes eine schriftliche Zustimmung. Das Basler Übereinkommen sieht in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung vor (es sei denn, ein Staat hat beschlossen, auf eine vorherige schriftliche Zustimmung zu einer Durchfuhr zu verzichten, und hat die übrigen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens unterrichtet), wie auch bestimmte Staaten in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung verlangen (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung kann eine für die Durchfuhr zuständige Behörde eine stillschweigende Zustimmung erteilen). Demgegenüber wird im OECD-Beschluss keine schriftliche Zustimmung verlangt. Tragen Sie bitte hier den Namen des Staates ein (oder den entsprechenden Code der ISO-Norm 3166). Wenn für die Verbringung bestimmte Auflagen gelten, sollte die betreffende zuständige Behörde das entsprechende Kästchen ankreuzen und die Auflagen in Feld 21 oder in einem Anhang zum Notifizierungsformular im Einzelnen aufführen. Wenn eine zuständige Behörde Einwände gegen die Verbringung erheben möchte, sollte sie dies durch den Eintrag des Vermerks ‚EINWAND‘ in Feld 20 tun. In Feld 21 oder in einem gesonderten Schreiben können dann die Gründe für den Einwand dargelegt werden.

V.   Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Begleitformulars

32.   Bei Einreichung der Notifizierung hat der Notifizierende die Felder 3, 4 und 9—14 auszufüllen. Nach Erhalt der Zustimmungen der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde/n bzw. wenn im Falle der für die Durchfuhr zuständigen Behörde von deren stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann, und vor dem tatsächlichen Beginn der Verbringung hat der Notifizierende die Felder 2, 5—8 (mit Ausnahme der Angabe der Transportart, des Übergabedatums und der Unterschrift), 15 und gegebenenfalls 16 auszufüllen. In einigen Drittstaaten, die keine OECD-Mitgliedsländer sind, kann die zuständige Behörde am Versandort diese Felder anstelle des Notifizierenden ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung hat das Transportunternehmen oder sein Vertreter in den Feldern 8 a bis 8 c und gegebenenfalls 16 die Transportart und das Übergabedatum einzutragen und zu unterschreiben. Wenn der Empfänger nicht der Beseitiger oder der Verwerter ist und wenn er für eine Abfallverbringung nach Eintreffen im Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, muss er Feld 17 und gegebenenfalls Feld 16 ausfüllen.

33.   Feld 1: Die zuständige Behörde am Versandort trägt die Notifizierungsnummer ein (die von Feld 3 des Notifizierungsformulars übertragen wird).

34.   Feld 2 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 1): Bei einer Sammelnotifizierung für mehrmalige Verbringungen tragen Sie bitte hier die fortlaufende Nummer der Verbringung und die geplante Gesamtzahl der Verbringungen aus Feld 4 des Notifizierungsformulars ein (Beispiel: für die vierte von insgesamt elf im Rahmen der betreffenden Sammelnotifizierung geplanten Verbringungen ist ‚4/11‘ einzutragen). Bei einer Einzelnotifizierung tragen Sie bitte ‚1/1‘ ein.

35.   Felder 3 und 4: Übertragen Sie bitte die Angaben zum Notifizierenden (14) und zum Empfänger aus den Feldern 1 und 2 des Notifizierungsformulars in diese Felder.

36.   Feld 5 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 6): Geben Sie bitte das tatsächliche Gewicht des Abfalls in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, kann die Maßeinheit angegeben und die im Formular vorgegebene Einheit durchgestrichen werden. Fügen Sie nach Möglichkeit Kopien von Wiegekarten bei.

37.   Feld 6 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 2): Geben Sie bitte hier das Datum des tatsächlichen Beginns der Verbringung an (beachten Sie auch die Anweisungen zu Feld 6 des Notifizierungsformulars.)

38.   Feld 7 (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 7 und 8): Die Verpackungsarten sind unter Verwendung der Codes des dem Begleitformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes anzugeben. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in Merkblättern mit Anweisungen für Unfälle bei der Beförderung (‚Tremcard‘), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei. Geben Sie bitte auch die Anzahl der Frachtstücke an, aus denen die Lieferung besteht.

39.   Felder 8 a, b und c (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 3 und 4): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl). Wenn mehr als drei Transportunternehmen beteiligt sind, sollten die entsprechenden Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen dem Begleitformular als Anlage beigefügt werden. Die Angaben zur Transportart und das Übergabedatum sollte das Transportunternehmen bzw. sein Vertreter, der die Lieferung übernimmt, machen und an dieser Stelle auch unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Begleitformulars verbleibt beim Notifizierenden. Bei jeder nachfolgenden Übergabe der Lieferung hat das neue Transportunternehmen oder sein Vertreter, das oder der die Lieferung übernimmt, dieselben Angaben zu machen und das Formular zu unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Formulars verbleibt bei dem jeweils vorherigen Transportunternehmen.

40.   Feld 9: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus Feld 9 des Notifizierungsformulars ein.

41.   Felder 10 und 11: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 10 und 11 des Notifizierungsformulars ein. Wenn der Beseitiger oder Verwerter identisch mit dem Empfänger ist, tragen Sie bitte in Feld 10 den Vermerk ‚siehe Angaben in Feld 4‘ ein. Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle), genügen die Angaben zur Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, in Feld 10. Sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, in denen in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren angewandt werden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.

42.   Felder 12, 13 und 14: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 12, 13 und 14 des Notifizierungsformulars ein.

43.   Feld 15 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 9): Bei Beginn der Verbringung hat der Notifizierende (oder der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) das Begleitformular zu unterschreiben und zu datieren. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort oder der Abfallerzeuger gemäß dem Basler Übereinkommen das Begleitformular unterschreiben und datieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe c dieser Verordnung sind Kopien des Notifizierungsformulars mit der schriftlichen Zustimmung, einschließlich etwaiger Auflagen, der betroffenen zuständigen Behörden dem Begleitformular beizufügen. Einige Drittstaaten können verlangen, dass Originale beigefügt werden.

44.   Feld 16 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 5): In diesem Feld kann jede an einer Verbringung beteiligte Person (der Notifizierende oder gegebenenfalls die zuständige Behörde am Versandort, der Empfänger, jede sonstige zuständige Behörde, das Transportunternehmen) Einträge in besonderen Fällen vornehmen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften ausführlichere Angaben zu einer bestimmten Position vorschreiben (z. B. Angaben zu dem Hafen, in dem ein Wechsel des Verkehrsträgers erfolgt, zu der Anzahl der Container und ihren Kennnummern oder zusätzliche Nachweise oder Stempel, um kenntlich zu machen, dass die zuständigen Behörden der Verbringung zugestimmt haben). Geben Sie bitte die Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie den Transportweg (Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, in Feld 16 an oder fügen Sie eine Anlage mit diesen Angaben bei.

45.   Feld 17: Dieses Feld hat der Empfänger auszufüllen, wenn er nicht mit dem Beseitiger oder Verwerter identisch ist (vgl. Nummer 15 dieser Anweisungen) und wenn er für den Abfall nach Eintreffen der Lieferung im Empfängerstaat Verantwortung übernimmt.

46.   Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf die in Empfang genommene Abfallmenge beachten Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Nummer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transportunternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüglich die für ihn zuständigen Behörden informieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe d oder, falls anwendbar, Artikel 15 Buchstabe c dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern (mit Ausnahme der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat der OECD darüber informiert haben, dass sie keine Kopien des Begleitformulars übermittelt bekommen möchten) innerhalb von drei Tagen unterschriebene Kopien des Begleitformulars zu übermitteln. Das Original des Begleitformulars verbleibt bei der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage.

47.   Jede Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren, anwendet, muss den Empfang der Abfalllieferung bestätigen. Eine Anlage, die ein in D13—D15 oder R12/R13 bzw. ein in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, braucht hingegen den Empfang der Lieferung von einer D13—D15-, R12- oder R-13-Anlage nicht zu bestätigen. In einem solchen Fall braucht der endgültige Empfang der Lieferung nicht in Feld 18 bestätigt zu werden. Geben Sie bitte die Art des Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens unter Verwendung der R- oder D-Codes der Anhänge IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an sowie den ungefähren Termin, zu dem die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls abgeschlossen sein wird.

48.   Feld 19: Dieses Feld muss vom Beseitiger oder Verwerter zur Bescheinigung des Abschlusses der Beseitigung oder Verwertung des Abfalls ausgefüllt werden. Gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder, falls anwendbar, Artikel 15 Buchstabe d dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (gemäß OECD-Beschluss nicht erforderlich) so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, unterschriebene Kopien des Begleitformulars mit ausgefülltem Feld 19 zu übermitteln. Einige Drittstaaten, die nicht OECD-Mitgliedsländer sind, können nach dem Basler Übereinkommen verlangen, dass dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde am Versandort unterschriebene Kopien des Formulars mit ausgefülltem Feld 19 übermittelt werden. Bei in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren genügen die Angaben zu der Anlage, die dieses Verfahren anwendet, in Feld 10, und sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, die in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren anwenden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte Verfahren anwendet/anwenden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden.

49.   Die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen muss von der Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren anwendet, bescheinigt werden. Deshalb sollte eine Anlage, die ein in D13—D15 oder R12/R13 aufgeführtes Verfahren oder ein in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12- oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, Feld 19 nicht zur Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls verwenden, da dieses Feld bereits von der Anlage ausgefüllt worden sein muss, die das in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführte Verfahren angewandt hat. Die Art und Weise der Bescheinigung der Beseitigung und Verwertung ist in diesem speziellen Fall von jedem Staat gesondert zu bestimmen.

50.   Felder 20, 21 und 22: Die Felder sind den Zollstellen an den Grenzen der Gemeinschaft zu Kontrollzwecken vorbehalten.“


(1)  Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, siehe: www.basel.int

(2)  Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Dieser Beschluss ist eine konsolidierte Fassung der vom Rat am 14. Juni 2001 und 28. Februar 2002 (mit Änderungen) angenommenen Texte.

Siehe http://www.oecd.org/department/0,2688,en_2649_34397_1_1_1_1_1,00.html

(3)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann der Begriff ‚Importeur‘ anstelle von ‚Empfänger‘ verwendet werden.

(4)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann der Begriff ‚Exporteur‘ anstelle von ‚Notifizierender‘ verwendet werden.

(5)  In einigen Drittstaaten, die OECD-Mitgliedsländer sind, kann der Begriff ‚recognised trader‘ (‚anerkannter Händler‘) aus dem OECD-Beschluss verwendet werden.

(6)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann für Erzeuger der Begriff ‚generator‘ anstelle von ‚producer‘ verwendet werden.

(7)  In der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet sich die Definition des in R1 aufgeführten Verfahrens im Verzeichnis der Abkürzungen von der im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss zugrunde gelegten Definition, weshalb beide Formulierungen aufgeführt sind. Es gibt noch andere Unterschiede zwischen der in der Europäischen Gemeinschaft benutzten Terminologie und der Terminologie des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses, die im Verzeichnis der Abkürzungen nicht enthalten sind.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(9)  Siehe http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/2000/de_2000D0532_index.html

(10)  Siehe http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm

(11)  Im Basler Übereinkommen wird der Begriff ‚Staat‘ anstelle von ‚Land‘ verwendet.

(12)  Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können die Begriffe ‚Ausfuhr‘ (export) und ‚Einfuhr‘ (import) anstelle von ‚Versand‘ (dispatch) und ‚Empfänger‘ (destination) verwendet werden.

(13)  Siehe Felder 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 20 oder 21 und, falls die zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, siehe die Nummern in Anhang II Teil 3 dieser Verordnung, die von keinem der Felder umfasst sind.

(14)  In einigen Drittstaaten können stattdessen auch Angaben zur zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden.


16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 670/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz Carolino das Lezírias Ribatejanas (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Arroz Carolino das Lezírias Ribatejanas“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).

(2)  ABl. C 258 vom 31.10.2007, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PORTUGAL

Arroz Carolino das Lezírias Ribatejanas (g.g.A.).


16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 671/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2008

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgesetzter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juli 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.


ANHANG I

Ab dem 16. Juli 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (2)

mittlerer Qualität

0,00 (2)

niederer Qualität

0,00 (2)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (2)

1002 00 00

ROGGEN

0,00 (2)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

0,00 (2)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (2)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 ausgesetzt.

(3)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.6.2008-14.7.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

225,48

178,70

FOB-Preis USA

270,50

260,50

240,50

156,00

Golf-Prämie

8,28

Prämie/Große Seen

20,21

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

43,30 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

44,46 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG

(2008/583/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2007 hat der Rat den Beschluss 2007/868/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) angenommen, mit dem eine aktualisierte Liste der Personen und Organisationen, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat — soweit dies praktisch möglich war — allen einzelnen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt, warum sie in dem Beschluss 2007/868/EG aufgeführt sind. Einer Vereinigung und drei Personen wurde eine geänderte Begründung soweit möglich im April 2008 übermittelt.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Dezember 2007 veröffentlichen Mitteilung (3) hat der Rat den in dem Beschluss 2007/868/EG aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin in der Liste aufzuführen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zudem darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen war).

(4)

Der Rat hat eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 durchzuführende vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Einwänden Rechnung getragen, die die Betroffenen dem Rat übermittelt haben.

(5)

Im Falle einer Vereinigung hat der Rat berücksichtigt, dass der Beschluss einer zuständigen Behörde, der als Rechtfertigung für die Aufnahme dieser Vereinigung in die Liste diente, seit dem 24. Juni 2008 nicht mehr in Kraft ist. Der Rat ist jedoch auf neue Erkenntnisse bezüglich dieser Vereinigung aufmerksam gemacht worden. Der Rat hat die Ansicht vertreten, dass diese neuen Erkenntnisse die Aufnahme dieser Vereinigung in die Liste rechtfertigen.

(6)

Der Rat hat festgestellt, dass eine Person von der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, gestrichen werden sollte.

(7)

Der Rat ist schließlich zu dem Schluss gelangt, dass — mit Ausnahme der im sechsten Erwägungsgrund genannten Person — die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP (4) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (5) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(8)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Der Beschluss 2007/868/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/868/EG (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 100).

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 100. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/343/EG (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 25).

(3)  ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 42.

(4)  In der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/346/GASP (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 53).

(5)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


ANHANG

Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

1.   PERSONEN

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

3.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN, alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

5.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien) saudi-arabischer Staatsangehöriger

6.

ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

7.

ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

8.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

9.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

10.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour, alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

11.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“

12.

DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

13.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

14.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI, alias Nouriddine EL FATMI, alias Noureddine EL FATMI, alias Abu AL KA'E KA'E, alias Abu QAE QAE, alias FOUAD, alias FZAD, alias Nabil EL FATMI, alias Ben MOHAMMED, alias Ben Mohand BEN LARBI, alias Ben Driss Muhand IBN LARBI, alias Abu TAHAR, alias EGGIE), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 — Mitglied der „Hofstadgroep“

15.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali, alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

16.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

17.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

18.

LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

19.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

20.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

21.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

22.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

23.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

24.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

25.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

26.

SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma), geboren am 8.2.1939 in Cabugao (Philippinen) — führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („NPA“)

27.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

28.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 — Mitglied der „Hofstadgroep“

2.   GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

„Aum Shinrikyo“ (alias „AUM“, alias „Aum Supreme Truth“, alias „Aleph“)

6.

„Babbar Khalsa“

7.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“, verknüpft mit SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „NPA“)

8.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“)

9.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

10.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“

12.

„Hofstadgroep“

13.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

14.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

15.

„Kahane Chai“ (alias „Kach“)

16.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“

17.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

18.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

19.

„Mujahedin-e Khalq Organisation“ — „MEK“ oder „MKO“, außer „National Council of Resistance of Iran“ („Nationaler Widerstandsrat des Iran“) — „NCRI“ (alias „The National Liberation Army of Iran“ („ Nationale Befreiungsarmee Iran“) — „NLA“ (militanter Flügel der „MEK“), alias „People’s Mujahidin of Iran“ („Volksmudschaheddin von Iran“) — „PMOI“, alias „Muslim Iranian Student's Society“ („Islamisch-Iranischer Studentenverband“))

20.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“)

21.

„Front de libération de la Palestine“ — „FLP“/„Palestine Liberation Front“ — „PLF“ („Palästinensische Befreiungsfront“)

22.

„Jihad islamique palestinienne“/„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

23.

„Front populaire de libération de la Palestine“ — „FPLP“/„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

24.

„Front populaire de libération de la Palestine Commandement général“ (alias „FPLP — Commandement général“)/„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

25.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

26.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

27.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“)

28.

„Stichting Al Aqsa“ (alias „Stichting Al Aqsa Nederland“, alias „Al Aqsa Nederland“) („Al-Aksa-Stiftung“)

29.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)

30.

„Autodefensas Unidas de Colombia“ — „AUC“ („Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien“)


16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2008/584/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2006/493/EG (2) legt den Betrag der Gemeinschaftsförderung für die ländliche Entwicklung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung sowie den Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen fest.

(2)

Da die Haushaltsbehörde im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) beschlossen hat, die 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die nachfolgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sollte der Beschluss 2006/493/EG geändert werden, damit diese Mittel für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 neu zugewiesen werden können.

(3)

Der Beschluss 2006/493/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2008.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Vereinbarung zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).


ANHANG

„ANHANG

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (1)

EUR (2) zu Preisen 2004

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 325 497 783

10 788 767 263

10 515 007 756

10 278 583 653

9 824 886 713

9 588 187 168

9 356 225 581

69 677 155 918

Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

27 676 975 284


Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (3)

EUR (4) zu laufenden Preisen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 896 292 851

11 678 108 653

11 609 418 209

11 575 354 634

11 285 706 554

11 234 089 442

11 181 555 662

78 460 526 005

Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

31 232 644 963


(1)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.

(3)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(4)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.“


Kommission

16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2008

zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3382)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/585/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 10. Januar 2008 vorgelegten Antrag der Republik Österreich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

(1)

Am 10. Januar 2008 übermittelte Österreich der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG. In ihrer E-Mail vom 4. Februar 2008 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die die österreichischen Behörden nach Verlängerung der ursprünglichen Frist per E-Mail vom 29. Februar 2008 übermittelten.

(2)

Der Antrag der Republik Österreich betrifft die Stromerzeugung.

(3)

Dem Antrag liegt ein Schreiben der unabhängigen nationalen Behörde E-Control (Energie-Control GmbH, Regulierungsbehörde für den österreichischen Elektrizitäts- und Gasmarkt) bei, in dem diese sich auf die Feststellung beschränkt, dass „… kein Einwand gegen eine Freistellung von der Anwendung des Vergaberechts im Bereich Erzeugung von elektrischer Energie besteht.“

II.   RECHTSRAHMEN

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2). Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3); die neue Richtlinie fordert eine noch stärkere Marktöffnung.

(5)

Österreich hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die rechtliche und funktionelle Entflechtung bei den Übertragungs- und Verteilungsnetzen unter Ausnahme der kleinsten Unternehmen entschieden. Daher kann entsprechend Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.

(6)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betrachteten Märkte sollten zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. das Funktionieren des Ausgleichsmarkts, der Preiswettbewerb und das Ausmaß, in dem Kunden den Versorger wechseln.

(7)

Diese Entscheidung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   BEWERTUNG

(8)

Der Antrag Österreichs betrifft die Stromerzeugung in Österreich.

(9)

Österreich ist in drei Ausgleichszonen aufgeteilt. Eine dieser Zonen weist interne Engpässe auf (die APG-Ausgleichszone, in der zwischen den durch die „Steiermarkleitung“ verbundenen Gebieten Wien und Graz Engpässe auftreten können). Daher könnte sich die Frage stellen, ob es sich um einen geografischen Markt handelt, der von geringerem Umfang ist als der nationale Markt (4). Entsprechend den verfügbaren Informationen werden die Folgen dieser internen Engpässe zumeist mit technischen Maßnahmen behoben (z. B. Einsatz von Phasenschiebern zur Kontrolle der Übertragungskapazität). In einigen Fällen kann es erforderlich sein, zusätzliche Kraftwerke zur Stabilisierung des Netzes einzusetzen. Ist es aufgrund dieser internen Engpässe erforderlich, dass Erzeuger im Norden Österreichs ihre Produktion reduzieren, was nach Angaben der österreichischen Behörden nur sehr selten der Fall ist, zahlt ihnen der Netzbetreiber eine Entschädigung. Es bestehen im Übrigen keine Engpässe zwischen dieser Ausgleichszone und den beiden anderen österreichischen Ausgleichszonen oder zwischen der APG-Ausgleichszone und Deutschland. Entsprechend den verfügbaren Informationen sind daher die Folgen dieser internen Engpässe für Energieversorgung und Wettbewerb nicht signifikant. Das Fehlen von Engpässen bei den Verbindungen mit Deutschland warf die Frage auf, ob möglicherweise ein die beiden Länder umfassender geografischer Markt existiert. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist (5). Daher sollte das Hoheitsgebiet der Republik Österreich als der Markt angesehen werden, der für eine Prüfung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG in Betracht kommt, auch wenn er nicht isoliert von den Nachbarländern gesehen werden kann.

(10)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes“ (6), nachstehend „Bericht 2005“ genannt, stellt die Kommission fest, dass es „auf vielen nationalen Märkten einen hohen Konzentrationsgrad in der Energiewirtschaft [gibt], was die Entstehung eines effektiven Wettbewerbs behindert“ (7). Folglich kommt sie im Hinblick auf die Stromerzeugung zu dem Schluss: „Ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger“ (8). Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 15. April 2008 (SEK(2008) 460 (9)) wird für 2006 der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger mit 52,2 % angegeben. Österreich führt jedoch beträchtliche Strommengen ein und aus. 2005 beliefen sich die Exporte auf über 17 500 GWh und die Importe auf über 20 000 GWh. Daher ist Österreich Nettoimporteur von Elektrizität, wobei die Importe etwa ein Viertel (10) des Gesamtbedarfs (11) deckten, insbesondere als Grundlaststrom. Demzufolge unterliegen die führenden österreichischen Erzeuger aufgrund der ausländischen Importe gewissen Zwängen bei ihrem Preisverhalten, und bei den Investitionen im Elektrizitätssektor innerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets werden die Erzeuger in den Nachbarländern, insbesondere Deutschland, berücksichtigt. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür angesehen werden, dass die Elektrizitätserzeugung in einem gewissen Umfang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(11)

Ferner sollte das Funktionieren der Ausgleichsmärkte ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, auch wenn diese nur einen kleinen Teil der in einem Mitgliedstaat erzeugten und/oder verbrauchten Elektrizitätsmenge repräsentieren. Jeder Marktteilnehmer nämlich, der sein Erzeugungsportfolio nur mit Schwierigkeiten auf die Merkmale seiner Kunden abstimmen kann, sieht sich möglicherweise mit einer großen Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) Ausgleichsenergie bereitstellt, und dem Preis, zu dem er Überproduktion zurückkauft, konfrontiert. Diese Preise können dem ÜNB entweder direkt vom Regulierer vorgeschrieben werden, oder sie sind marktbasiert, d. h., sie werden durch die Gebote anderer Erzeuger bestimmt, die ihre Produktion auf diese Weise nach oben oder unten korrigieren wollen […]. Ein entscheidendes Problem für kleine Marktteilnehmer tritt dann auf, wenn die Gefahr besteht, dass der Preis des Ankaufs vom ÜNB und der Verkaufspreis sehr weit auseinander liegen. Dies ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall, was die Entwicklung des Wettbewerbs beeinträchtigen kann. Eine große Preisdifferenz kann auf ein unzureichendes Wettbewerbsniveau auf dem Ausgleichsmarkt hindeuten, der möglicherweise von nur einem oder zwei großen Erzeugern dominiert wird (12). Der österreichische Ausgleichsmarkt und seine Hauptmerkmale — insbesondere die marktbasierte Preisbildung und eine relativ niedrige Preisspanne (13) zwischen dem Preis des Ankaufs vom ÜNB und dem Verkaufspreis — deuten ebenfalls darauf hin, dass die Elektrizitätserzeugung unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(12)

Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Elektrizität) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Bei großen industriellen (End-)Verbrauchern, die ihren Strom am ehesten unmittelbar von Lieferanten beziehen, die gleichzeitig Erzeuger sind, kann die Anzahl der Kunden, die den Versorger wechseln, ein Indikator für Preiswettbewerb sein und daher indirekt „ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem historisch gewachsenen Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten.“ (14) Darüber hinaus sind regulierte Endnutzerpreise zweifellos ein wichtiger Faktor für das Kundenverhalten. Auch wenn die Aufrechterhaltung von Kontrollen in einem Übergangszeitraum gerechtfertigt sein kann, werden diese zunehmend zu Verzerrungen führen, sobald sich Investitionsbedarf ergibt (15).

(13)

Entsprechend den jüngsten vorliegenden Informationen beträgt die Versorgerwechselrate für große und sehr große Industriekunden in Österreich 41,5 % (16). Außerdem gibt es keine Endnutzerpreis-Kontrolle (17) in Österreich, d. h., die Wirtschaftsbeteiligten setzen ihre Preise selbst fest, ohne dass sie sie behördlich genehmigen lassen müssen. Somit ist die Situation in Österreich im Hinblick auf den Versorgerwechsel der großen und sehr großen industriellen (End-)Verbraucher und die Kontrolle der Endnutzerpreise als zufrieden stellend zu betrachten und sollte daher als Indikator für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(14)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 9 bis 13 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Österreich für die Stromerzeugung erfüllt wird.

(15)

Ferner sollte, da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Stromerzeugung in Österreich ermöglichen sollen, noch wenn Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Österreich durchgeführt werden.

(16)

Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage von Januar bis Februar 2008, wie sie sich aus den Angaben der Republik Österreich, dem Bericht 2005 und seinem technischen Anhang, der Mitteilung 2007 und dem Arbeitspapier der Dienststellen 2007 sowie dem Abschlussbericht ergibt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/3/EG (ABl. L 17 vom 22.1.2008, S. 6).

(4)  Siehe KOM(2006) 851 endg. vom 10. Januar 2007, Mitteilung der Kommission — Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, nachstehend „Abschlussbericht“, Anhang B, Punkt A1, 2).

(5)  Siehe Abschlussbericht, Anhang B, Punkt A2, 7).

(6)  KOM(2005) 568 endg. vom 15. November 2005.

(7)  Bericht 2005, S. 2.

(8)  Siehe Bericht 2005, S. 7.

(9)  Tabelle 6: „Wholesale Market Position 2006“, S. 12 des „Commission Staff Working Document: Accompanying document to the Report on Progress in Creating the Internal Gas and Electricity Market“ (KOM(2008) 192 endg. vom 15. April 2008).

(10)  23,5 % nach Angaben der österreichischen Behörden.

(11)  Das heißt der für den Inlandsverbrauch und den Export erforderlichen Elektrizitätsmenge.

(12)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Technischer Anhang zum Bericht 2005, SEK(2005) 1448, nachfolgend „Technischer Anhang“, S. 67—68.

(13)  Entsprechend dem Abschlussbericht, Absatz 993, Tabelle 52, funktioniert der österreichische Ausgleichsmarkt mit einer Preisspanne von 27, womit Österreich angesichts des Preisspannenspektrums von 0 bis 79 auf den EU-Ausgleichsmärkten zur unteren Hälfte gehört. In dieser Analyse werden die Folgen der Funktionsweise des Ausgleichsmarkts auf die Stromerzeugung, nicht jedoch auf den Grad des Wettbewerbs innerhalb des Ausgleichsmarkts selbst geprüft. Daher ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, ob eine geringe Preisspanne auf den Wettbewerb oder auf eine vom Regulierer auferlegte Preisobergrenze zurückzuführen ist; ohne Bedeutung ist auch der hohe Konzentrationsgrad auf dem Ausgleichsmarkt.

(14)  Bericht 2005, S. 9.

(15)  Technischer Anhang, S. 17.

(16)  Siehe „Austria — Internal Market Fact Sheet“, veröffentlicht auf http://ec.europa.eu/energy/energy_policy/doc/factsheets/market/market_at_en.pdf, das sich auf Informationen der Energie-Control GmbH stützt (2007).

(17)  Technischer Anhang, S. 107.


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/32


 

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE — Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 31. Januar 2003

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Verordnung gilt für die Innenausstattung von Personenkraftwagen hinsichtlich

1.1.

der im Fahrgastraum befindlichen Teile, ausgenommen der Innenrückspiegel oder Spiegel;

1.2.

der Anordnung der Betätigungseinrichtungen;

1.3.

des Daches oder des Schiebedaches; und

1.4.

der Rückenlehne und des hinteren Teiles der Sitze.

1.5.

elektrisch betriebener Fensterheber, Wechseldach- und Sicherheitstrennwandsystemen

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeuges“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Innenausstattung;

2.2.

„Fahrzeugtyp“ hinsichtlich der Innenausstattung des Fahrgastraumes Fahrzeuge der Kategorie M1, die sich in keinem wesentlichen Punkt voneinander unterscheiden wie hinsichtlich:

2.2.1.

des Werkstoffes des Aufbaus für den Fahrgastraum,

2.2.2.

der Anordnung der Betätigungseinrichtungen;

2.2.3.

der Leistung des Sicherheitssystems, wenn der Bezugsbereich im Aufschlagbereich des Kopfes, der gemäß Anhang VIII (dynamische Evaluierung) bewertet wird, vom Anwender gewählt wird.

2.2.3.1.

Fahrzeuge, die sich nur in der Leistung des Sicherheitssystems unterscheiden, gehören zum selben Fahrzeugtyp, wenn sie im Vergleich zu dem System oder Fahrzeug, das dem für die Durchführung der Genehmigungstests verantwortlichen technischen Dienst vorgeführt wurde, einen gleichwertigen oder besseren Schutz für die Insassen bieten.

2.3.

Bezugsbereich“ den Aufschlagbereich des Kopfes, wie er in Anhang I dieser Verordnung definiert ist, oder nach Wahl des Herstellers gemäß Anhang VIII, mit Ausnahme folgender Bereiche (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absätze 2.3 und 2.3.1):

2.3.1.

dem Bereich, der begrenzt wird von der Horizontalprojektion eines Kreises nach vorne, der die äußere Begrenzung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage umschreibt, erweitert durch eine 127 mm breite Kreisringfläche; dieser Bereich ist nach unten durch die horizontale Ebene begrenzt, die den unteren Rand der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage tangiert, wenn letztere sich in der Stellung für Geradeausfahrt befindet (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absätze 2.3 und 2.3.1);

2.3.2.

dem Teil der Oberfläche der Instrumententafel, der zwischen dem Umfang des in Absatz 2.3.1 bestimmten Bereiches und der am nächsten gelegenen inneren Seitenwand des Fahrzeuges liegt; dieser Teil der Oberfläche ist nach unten durch eine horizontale Ebene begrenzt, die den unteren Rand der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage tangiert (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absätze 2.3 und 2.3.1); und

2.3.3.

der Seitenstützen der Windschutzscheibe (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absätze 2.3 und 2.3.1);

2.4.

„Höhe der Instrumententafel“ die Linie, die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten an die Instrumententafel definiert ist (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absatz 2.4);

2.5.

„Dach“ der obere Teil des Fahrzeuges, der sich von der Oberkante der Windschutzscheibe zur Oberkante des Rückfensters erstreckt und an den Seiten durch den oberen Rahmen der Seitenwände begrenzt wird (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absatz 2.5);

2.6.

„Gürtellinie“ die von der durchsichtigen Unterkante der Seitenfenster des Fahrzeugs gebildete Linie;

2.7.

„Cabriolet“ ein Fahrzeug, bei dem in bestimmten Konfigurationen oberhalb der Gürtellinie außer den vorderen Dachstützen und/oder den Überrollbügeln und/oder den Befestigungspunkten der Sicherheitsgurte kein starres Teil des Fahrzeugaufbaues vorhanden ist (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absätze 2.5 und 2.7);

2.8.

„Fahrzeug mit Schiebedach“ ein Fahrzeug, bei dem nur das Dach oder Teile davon gefaltet, geöffnet oder zurückgeschoben werden können, wobei die bestehenden Strukturelemente des Fahrzeugaufbaus oberhalb der Gürtellinie verbleiben (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absatz 2.5);

2.9.

„Klappsitz“ ein für den gelegentlichen Gebrauch vorgesehener Zusatzsitz, der normalerweise umgeklappt ist;

2.10.

„Sicherheitssystem“ Inneneinrichtungen und -vorrichtungen, durch welche die Insassen im Sitz zurückgehalten werden;

2.11.

„Art des Sicherheitssystems“ eine Kategorie von Schutzvorrichtungen, die sich nicht in so wesentlichen Punkten unterscheiden, wie:

2.11.1.

ihrer Technologie;

2.11.2.

ihrer Geometrie;

2.11.3.

ihrer Werkstoffe.

2.12.

„Elektrisch betätigte Fenster“ Fenster, die über eine Stromversorgung des Fahrzeugs geschlossen werden.

2.13.

„Elektrisch betätigte Dachsysteme“ bewegliche Teile im Fahrzeugdach, die durch eine Stromversorgung des Fahrzeugs entweder durch eine Schiebe- und/oder Kippbewegung geschlossen werden und die nicht Verdecksysteme von Cabriolets umfassen.

2.14.

„Elektrisch betätigte Trennwandsysteme“ Systeme, die einen Fahrgastraum eines Fahrzeugs in mindestens zwei Bereiche unterteilen und die durch Nutzung der Stromversorgung des Fahrzeugs geschlossen werden.

2.15.

„Öffnung“ ist die maximale unbehinderte Öffnungsweite zwischen der Oberkante oder führenden Kante, abhängig von der Schließrichtung, eines elektrisch betätigten Fensters oder Trennwand oder Daches und des Fahrzeugaufbaus, der den Rand des Fensters, der Trennwand oder des Daches bildet, wenn man vom Inneren des Fahrzeuges her schaut, oder im Falle des Trennwandsystems, vom hinteren Teil des Fahrgastraumes.

Zum Messen einer Öffnung wird ein zylindrischer Teststab (ohne Kraftausübung) durch diese Öffnung gesteckt, normalerweise im rechten Winkel zur Fenster-, Dach- oder Trennwandkante und senkrecht zur Schließrichtung, wie in Abbildung 1 von Anhang IX gezeigt, und zwar vom Innenraum des Fahrzeugs hindurch nach außen oder, falls zutreffend, vom hinteren Teil des Fahrgastraums.

2.16.

„Schlüssel“

2.16.1.

„Zündschlüssel“ bezeichnet die Vorrichtung, welche die elektrische Stromversorgung betätigt, die erforderlich ist, um den Motor oder die Antriebsmaschine des Fahrzeugs zu starten. Diese Definition kann auch eine nicht-mechanische Vorrichtung umfassen.

2.16.2.

„Hauptschlüssel“ bezeichnet die Vorrichtung, welche die Stromversorgung der Stromnetze des Fahrzeugs ermöglicht. Dieser Schlüssel kann auch der Zündschlüssel sein. Diese Definition kann auch eine nicht-mechanische Vorrichtung umfassen.

2.17.

„Airbag“ bezeichnet eine Vorrichtung, die zur Ergänzung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen in motorisierten Fahrzeugen installiert ist, d. h. Systeme, die im Falle eines harten Aufpralls, der auf das Fahrzeug einwirkt, automatisch eine flexible Struktur freisetzen, die durch Kompression des darin enthaltenen Gases die Härte des Aufpralls eines oder mehrerer Körperteile eines Insassen auf das Innere des Fahrgastraums mildern.

2.18.

Eine „scharfe Kante“ ist eine Kante eines harten Materials, das einen Krümmungsradius von weniger als 2,5 mm aufweist mit Ausnahme von Vorsprüngen von weniger als 3,2 mm, gemessen von der Verkleidung nach dem in Absatz 1 des Anhangs VI beschriebenen Verfahrens. In diesem Fall gilt der Mindestkrümmungsradius nicht, sofern die Höhe des Vorsprungs nicht die Hälfte seiner Breite übersteigt und die Kanten abgestumpft sind (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absatz 2.18).

3.   GENEHIMGUNGSANTRAG

3.1.   Der Antrag zur Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf seine Innenausstattung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

3.2.   Dem Antrag sind die unten aufgeführten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Besonderheiten beizufügen:

eine detaillierte Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in Absatz 2.2 genannten Positionen nebst einem Foto oder einer Explosionszeichnung des Fahrgastraums. Die Zahlen und/oder Symbole, die den Fahrzeugtyp festlegen, sind zu spezifizieren.

3.3.   Folgendes ist dem technischen Dienst vorzulegen, der für die Durchführung der Genehmigungstests verantwortlich ist:

3.3.1.

nach Ermessen des Herstellers entweder ein stellvertretendes Exemplar des zu genehmigenden Fahrzeugtyps oder das Teil oder die Teile des Fahrzeugs, die für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen und Tests als wesentlich angesehen werden;

3.3.2.

auf Anfrage des oben genannten technischen Dienstes bestimmte Einzelteile und Proben der verwendeten Werkstoffe.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Verordnung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften nach Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Für jeden genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zu vergeben. Die ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 entsprechend der am 26. April 1986 in Kraft getretenen Änderungsserie 01) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen Fahrzeugtyp nicht mehr zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, durch ein Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster des Anhanges II dieser Verordnung entspricht.

4.4.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:

4.4.1.

einem Kreis um den Buchstaben „E“ gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat (1);

4.4.2.

der Nummer dieser Verordnung gefolgt vom Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis gemäß Absatz 4.4.1.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der nach einer (oder mehreren) anderen Verordnung(en) zu diesem Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Verordnung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Nummern der Verordnungen und der Genehmigungen sowie die zusätzlichen Symbole aller Verordnungen, aufgrund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Verordnung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und haltbar sein. Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild, auf dem die Kenndaten des Fahrzeuges angegeben sind, oder in dessen Nähe anzubringen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und haltbar sein.

4.7.   Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild, auf dem die Kenndaten des Fahrzeuges angegeben sind, oder in dessen Nähe anzubringen.

4.8.   Anhang III dieser Verordnung liefert Beispiele für die Anbringung der Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.   Vordere innere Teile des Fahrgastraumes oberhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel und vor den „H“-Punkten der Vordersitze, ausgenommen Seitentüren

5.1.1.   Der in Absatz 2.3 definierte Bezugsbereich darf keinerlei gefährlichen Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Gefahr oder die Schwere von Verletzungen der Insassen erhöhen können. Wird die Kopfaufschlagzone gemäß Anhang I bestimmt, gelten die in den Absätzen 5.1.2 bis 5.1.6 erwähnten Teile als zufrieden stellend, wenn sie den darin genannten Vorschriften entsprechen. Wird die die Kopfaufschlagzone gemäß Anhang VIII bestimmt, gelten die Vorschriften in Absatz 5.1.7 (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.1.1).

5.1.2.   Im Bezugsbereich befindliche Teile des Fahrzeuges, ausgenommen jene, die nicht zur Instrumententafel gehören und weniger als 10 cm von Glasflächen entfernt sind, müssen entsprechend den Vorschriften nach Anhang IV energieableitend sein. Die Teile innerhalb des Bezugsbereiches, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen, sind ebenfalls zu vernachlässigen, wenn (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.1.2):

5.1.2.1.

bei einer Prüfung gemäß den Vorschriften in Anhang IV dieser Verordnung das Pendel Teile außerhalb des Bezugsbereiches berührt; und

5.1.2.2.

die zu prüfenden Teile sich näher als 10 cm von den außerhalb des Bezugsbereiches berührten Teilen befinden, wobei dieser Abstand an der Oberfläche des Bezugsbereiches gemessen wird;

zur Verstärkung dienende Metallteile dürfen keine vorstehenden Kanten aufweisen.

5.1.3.   Die Unterkante der Instrumententafel ist, sofern sie nicht den Vorschriften gemäß Absatz 5.1.2 entspricht, abzurunden; der Krümmungsradius darf nicht kleiner als 19 mm sein (siehe Anhang 10, erklärende Hinweise, Absatz 5.1.3).

5.1.4.   Schalter, Knöpfe u. ä. aus hartem Werkstoff, die mit der in Anhang VI vorgeschriebenen Methode gemessen werden und zwischen 3,2 mm und 9,5 mm aus der Instrumententafel herausragen, müssen eine Querschnittfläche von mindestens 2 cm2 haben, 2,5 mm von dem am weitesten vorstehenden Teil gemessen, und abgerundete Kanten haben, deren Krümmungsradius nicht kleiner als 2,5 mm ist.

5.1.5.   Ragen diese Teile um mehr als 9,5 mm aus der Oberfläche der Instrumententafel heraus, müssen sie so beschaffen sein, dass sie unter der Wirkung einer längs wirkenden Horizontalkraft von 37,8 daN, die mittels einer abgeflachten Ramme von nicht mehr als 50 mm Durchmesser eingebracht wird, entweder in die Oberfläche der Instrumententafel zurückgedrückt werden, so dass sie nicht mehr als 9,5 mm herausragen, oder abgetrennt werden; im letzteren Fall dürfen keine gefährlichen Vorsprünge von mehr als 9,5 mm zurückbleiben; ein Querschnitt im Abstand von höchstens 6,5 mm von dem am weitesten herausragenden Punkt muss eine Fläche von mindestens 6,5 cm2 haben (siehe Anhang X, erklärende Hinweise Absatz 5.1.5).

5.1.6.   Bei herausragenden Teilen aus weichem Werkstoff, der eine Härte von weniger als 50 Shore A hat und der auf einem starren Trägerteil angebracht ist, gelten die Vorschriften nach den Absätzen 5.1.4 und 5.1.5 nur für diesen starren Trägerteil, oder es ist durch ausreichende Versuche gemäß des in Anhang IV beschriebenen Verfahrens nachzuweisen, dass das weiche Material mit nicht mehr als 50 Shore A Härte so geschnitten wird, dass der Träger während des erläuterten Aufschlagtests nicht berührt wird. In diesem Fall finden die Vorschriften hinsichtlich des Radius keine Anwendung (siehe Anhang X, erläuternde Hinweise, Absatz 5.1.6).

5.1.7.   Es finden folgende Absätze Anwendung:

5.1.7.1.

Falls das Sicherheitssystem des Fahrzeugtyps nicht verhindern kann, dass die Insassen laut Absatz 1.2.1 von Anhang VIII die Instrumententafel mit dem Kopf berühren und eine dynamische Bezugszone gemäß Anhang VIII festgelegt wurde, so sind die Vorschriften laut Absatz 5.1.2 bis Absatz 5.1.6 nur für die in dieser Zone befindlichen Teile anzuwenden.

Teile in anderen Bereichen des Armaturenbretts über der Ebene der Instrumententafel sollen zumindest abgestumpft sein, wenn sie von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser berührt werden können.

5.1.7.2.

Falls das Sicherheitssystem des Fahrzeugtyps verhindern kann, dass die Insassen laut Absatz 1.2.1 von Anhang VIII die Instrumententafel mit dem Kopf berühren und daher keine dynamische Bezugszone gemäß Anhang VIII festgelegt wurde, sind die Vorschriften gemäß Absatz 5.1.2 bis 5.1.6 nicht auf diesen Fahrzeugtyp anwendbar.

Teile in anderen Bereichen des Armaturenbretts über der Ebene der Instrumententafel sollen zumindest abgestumpft sein, wenn sie von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser berührt werden können.

5.2.   Vordere innere Teile des Fahrgastraumes unterhalb der Bezugshöhe der Instrumententafel und vor den „H“-Punkten der Vordersitze, ausgenommen Seitentüren und Pedale

5.2.1.   Mit Ausnahme der Pedale und ihrer Befestigungen sowie der Teile, die von der Vorrichtung gemäß Anhang VII der Verordnung und dem dort festgelegten Verfahren nicht berührt werden können, müssen die in Absatz 5.2 genannten Teile, wie Schalter, Zündschlüssel usw., den Vorschriften nach den Absätzen 5.1.4 bis 5.1.6 entsprechen.

5.2.2.   Der Handbremshebel muss, wenn er an oder unter der Instrumententafel angebracht ist, so angeordnet sein, dass bei einem Frontalzusammenstoß die Fahrzeuginsassen nicht auf ihn aufprallen können, wenn er sich in Lösestellung befindet. Wird diese Vorschrift nicht erfüllt, muss die Oberfläche des Hebels den Vorschriften nach Absatz 5.3.2.3 genügen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.2.2).

5.2.3.   Ablagen und ähnliche Teile müssen so beschaffen sein, dass die Trägerteile keinesfalls vorstehenden Kanten bilden; sie müssen ferner mindestens einer der nachstehenden Bedingungen entsprechen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.2.3):

5.2.3.1.

Der zum Fahrzeuginneren gerichtete Teil muss eine Oberfläche mit einer Höhe von mindestens 25 mm haben, dessen Kanten mit einem Radius von mindestens 3,2 mm abgerundet sind; zusätzlich muss diese Oberfläche aus einem energieaufnehmenden Werkstoff nach Anhang IV bestehen oder mit einem solchen überzogen sein und entsprechend überprüft werden, wobei als Aufschlagrichtung die horizontale Längsrichtung zu wählen ist (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.2.3.1).

5.2.3.2.

Ablagen und ähnliche Teile müssen unter der Wirkung einer nach vorn gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN, die mittels eines Zylinders mit vertikaler Achse und einem Durchmesser von 110 mm aufgebracht wird, sich ablösen, aufbrechen, sich wesentlich verformen oder ausweichen können, ohne Bildung gefährlicher Kanten am Rande der Ablage. Die Kraft muss auf den widerstandsfähigsten Teil der Ablage oder ähnlicher Teile aufgebracht werden (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.2.3.2).

5.2.4.   Besteht bei den vorgenannten Gegenständen ein Teil aus einem Werkstoff, dessen Härte weniger als 50 Shore A beträgt, und ist dieser auf einem harten Trägerteil aufgebracht, so gelten die vorgenannten Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Energieaufnahme gemäß Anhang IV nur für diesen Trägerteil, oder es kann durch ausreichende Tests gemäß dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren gezeigt werden, dass das weiche Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A nicht so geschnitten wird, dass es den Träger bei dem beschriebenen Aufschlagtest berührt. In diesem Fall finden die Vorschriften für den Radius keine Anwendung.

5.3.   Andere Teile im Fahrgastraum, die sich vor der Querebene befinden, die durch die Bezugslinie des Rumpfes der auf den hintersten Sitz aufgesetzten Prüfpuppe verläuft (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.3).

5.3.1.   Anwendungsbereich

Die Vorschriften gemäß Absatz 5.3.2 gelten für Griffe, Hebel und Knöpfe der Betätigungseinrichtungen sowie für sonstige in den Absätzen 5.1 und 5.2 nicht genannte herausragende Teile (siehe auch Absatz 5.3.2.2).

5.3.2.   Vorschriften

Sind die unter Absatz 5.3.1 genannten Teile so angeordnet, dass die Insassen des Fahrzeuges sich daran stoßen können, so müssen sie den Vorschriften nach den Absätzen 5.3.2.1 bis 5.3.4 entsprechen. Wenn sie von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser berührt werden können und sich über dem niedrigsten „H“-Punkt (siehe Anhang V dieser Verordnung) der Vordersitze vor der Querebene, in der die Bezugslinie des Rumpfes der auf dem hintersten Sitz aufgesetzten Prüfpuppe verläuft, sowie außerhalb der in den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 definierten Bereiche befinden, gelten diese Vorschriften als erfüllt, wenn (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.3.2).

5.3.2.1.

deren Oberfläche in abgerundeten Kanten ausläuft, wobei die Krümmungsradien mindestens 3,2 mm betragen (siehe Anhang 10, erklärende Hinweise, Absatz 5.3.2.1).

5.3.2.2.

Hebel und Knöpfe von Betätigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unter der Wirkung einer nach vorn gerichteten horizontalen Längskraft von 37,8 daN entweder der Vorsprung in der ungünstigsten Stellung auf höchstens 25 mm von der Oberfläche der Verkleidung aus verringert wird oder die genannten Teile abgelöst oder umgebogen werden; in diesen beiden Fällen dürfen keine gefährlichen Vorsprünge bestehen bleiben; bei Fensterkurbeln darf der Vorsprung von der Oberfläche der Verkleidung 35 mm betragen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.3.2.2);

5.3.2.3.

Befindet sich der Handbremshebel in Lösestellung und der Gangschalthebel in einem der Vorwärtsgänge, so müssen diese — ausgenommen sie befinden sich in den unter den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 definierten Bereichen und unterhalb der horizontalen Ebene, die durch den „H“-Punkt der Vordersitze verläuft — eine Oberfläche von mindestens 6,5 cm2 aufweisen, gemessen am Querschnitt im rechten Winkel zur längs gerichteten Horizontalrichtung und in keinem größeren Abstand als 6,5 mm von dem am weitesten hervorstehenden Teil; die Krümmungsradien dürfen nicht kleiner als 3,2 mm sein (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.3.2.3).

5.3.3.   Die Vorschriften nach Absatz 5.3.2.3 gelten nicht für am Boden angebrachte Handbremshebel; derartige Hebel müssen, wenn sie in der Lösestellung mit irgendeinem Teil die Horizontalebene durch den niedrigsten „H“-Punkt der Vordersitze überragen (siehe Anhang V dieser Verordnung), eine Querschnittsfläche von mindestens 6,5 cm2 aufweisen, gemessen in einer Horizontalebene, die nicht weiter als 6,5 mm von dem am weitesten hervorstehenden Teil entfernt ist (in vertikaler Richtung gemessen). Der Krümmungsradius darf nicht geringer als 3,2 mm sein.

5.3.4.   Sonstige in den vorstehenden Absätzen nicht genannte Ausrüstungsteile des Fahrzeuges, wie Sitzgleitschienen, Verstelleinrichtungen des Sitzes oder der Rückenlehne, Aufrollvorrichtungen für Sicherheitsgurte usw., unterliegen keiner Vorschrift, wenn sie unterhalb einer Horizontallinie durch den „H“-Punkt eines jeden Sitzplatzes liegen, selbst wenn dessen Benutzer mit diesen Teilen in Berührung kommen kann (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.3.4).

5.3.4.1.   Am Dach befestigte, aber nicht zur Dachkonstruktion gehörende Elemente, wie Haltegriffe, Deckenleuchten, Sonnenblenden usw., müssen Krümmungsradien von mindestens 3,2 mm aufweisen. Außerdem darf die Breite der vorspringenden Teile nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des vorstehenden Teiles; anderenfalls müssen diese vorspringenden Teile den Energieaufnahmetest gemäß den Vorschriften von Anhang 4 bestehen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.3.4.1).

5.3.5.   Umfassen die vorgenannten Teile ein Element aus einem Werkstoff, dessen Härte weniger als 50 Shore A beträgt, und das an einem starren Trägerteil angebracht ist, so gelten die oben genannten Vorschriften lediglich für den starren Trägerteil, oder es kann durch ausreichende Tests gemäß des in Anhang IV beschriebenen Verfahrens nachgewiesen werden, dass das weiche Material mit weniger als 50 Shore A Härte nicht so geschnitten wird, dass es den Trägerteil während des spezifischen Aufschlagtests berührt. In diesem Fall gelten die Radiusvorschriften nicht.

5.3.6.   Ferner müssen elektrisch betätigte Fenster und Trennwandsysteme und deren Betätigungseinrichtungen den Vorschriften gemäß Absatz 5.8 entsprechen.

5.4.   Dach (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.4)

5.4.1.   Anwendungsbereich

5.4.1.1.   Die Vorschriften gemäß Absatz 5.4.2 gelten für die Innenseite des Daches.

5.4.1.2.   Sie gelten jedoch nicht für die Teile des Daches, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm nicht berührt werden können.

5.4.2.   Vorschriften

5.4.2.1.   Die Innenseite des Daches darf in dem über oder vor den Insassen gelegenen Teil keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die nach hinten oder nach unten gerichtet sind. Die Breite der herausragenden Teile darf nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des Vorsprunges, und die Kanten dürfen keinen Krümmungsradius haben, der kleiner als 5 mm ist. Mit Ausnahme der Verstärkungen des Dachrahmens oberhalb der Scheiben und Türen dürfen insbesondere die starren Versteifungen oder Rippen nach unten keinen Vorsprung von mehr als 19 mm aufweisen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.4.2.1).

5.4.2.2.   Erfüllen die Versteifungen oder Rippen die Vorschriften nach Absatz 5.4.2.1 nicht, so müssen sie eine Prüfung des Energieaufnahmevermögens nach den Vorschriften in Anhang IV dieser Verordnung bestehen.

5.4.2.3.   Drähte zum Spannen des Himmels und die Rahmen der Sonnenblenden dürfen höchstens einen Durchmesser von 5 mm aufweisen oder müssen in der Lage sein, Energie zu absorbieren, wie in Anhang IV dieser Verordnung vorgeschrieben. Nicht starre Befestigungsteile der Rahmen der Sonnenblenden müssen den Vorschriften von Absatz 5.3.4.1 entsprechen.

5.5.   Fahrzeuge mit Schiebedach (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.5).

5.5.1.   Vorschriften

5.5.1.1.   Die nachstehenden Vorschriften sowie diejenigen gemäß Absatz 5.4 gelten für Fahrzeuge mit Schiebedach bei geschlossenem Dach.

5.5.1.2.   Die Öffnungs- und Betätigungseinrichtungen müssen außerdem (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absätze 5.5.1.2, 5.5.1.2.1 und 5.5.1.2.2);

5.5.1.2.1.

so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer zufälligen oder unbeabsichtigten Betätigung weitgehend ausgeschlossen ist (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absätze 5.5.1.2, 5.5.1.2.1 und 5.5.1.2.2);

5.5.1.2.2.

eine Oberfläche mit abgerundeten Kanten haben, deren Abrundungsradien nicht kleiner als 5 mm sind (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absätze 5.5.1.2, 5.5.1.2.1 und 5.5.1.2.2);

5.5.1.2.3.

so angebracht sein, dass sie in Ruhestellung von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm nicht berührt werden können. Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, so müssen die Öffnungs- und Betätigungseinrichtungen in Ruhestellung entweder völlig versenkt oder so beschaffen sein, dass unter der Wirkung einer Kraft von 37,8 daN in der gemäß Anhang IV dieser Verordnung definierten Aufschlagrichtung, die durch die Tangente zur Bahn der Kopfform bestimmt ist, der vorstehende Teil im Sinne des Anhanges VI nicht mehr als 25 mm, bezogen auf die Oberfläche, auf der die Einrichtungen angebracht sind, eingedrückt wird oder aber diese Einrichtungen sich lösen; im letzteren Fall dürfen keine gefährlichen Vorsprünge zurückbleiben (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.5.1.2.3).

5.5.2.   Außerdem müssen elektrisch betätigte Dachsysteme und deren Betätigungseinrichtungen den Vorschriften gemäß Absatz 5.8 entsprechen.

5.6.   Cabriolets (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.6)

5.6.1.   Die Vorschriften nach Absatz 5.4 gelten bei Cabriolets nur für die Unterseite der oberen Teile der Überrollbügel und den oberen Teil des Windschutzscheibenrahmens in allen ihren normalen Gebrauchsstellungen. Das zusammenklappbare Gestänge zur Abstützung eines nicht starren Daches darf einschließlich seiner Verbindungsglieder dort, wo es sich vor oder über den Insassen befindet, keine nach hinten oder nach unten gerichteten gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.6.1).

5.7.   Hintere Teile der am Fahrzeug verankerten Sitze

5.7.1.   Vorschriften

5.7.1.1.   Die Oberfläche der hinteren Teile der Sitze darf keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen, die die Gefahr oder die Schwere der Verletzungen für die Insassen vergrößern können (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.7.1.1).

5.7.1.2.   Vorbehaltlich der Vorschriften nach den Absätzen 5.7.1.2.1, 5.7.1.2.2 und 5.7.1.2.3 muss der Teil der Rückenlehne des Vordersitzes, der innerhalb des Kopfaufschlagbereiches gemäß der Beschreibung in Anhang 1 dieser Verordnung liegt, energieaufnehmend gemäß der Vorschriften in Anhang IV sein. Für die Bestimmung des Kopfaufschlagbereiches müssen sich die Vordersitze, falls sie verstellbar sind, in der hintersten Fahrstellung befinden, wobei die verstellbaren Rückenlehnen dieser Sitze — soweit vom Hersteller nichts anderes angegeben — so eingestellt sein müssen, dass der Neigungswinkel möglichst nahe bei 25° liegt (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.7.1.2).

5.7.1.2.1.

Bei vorderen Einzelsitzen erstreckt sich der Aufschlagbereich des Kopfes der hinteren Insassen auf den hinteren oberen Teil der Rückenlehne über je 10 cm beiderseits der Mittellinie des Sitzes.

5.7.1.2.1.1.

Bei mit Kopfstützen ausgerüsteten Sitzen müssen die Prüfungen mit auf die tiefste Stellung eingestellten Kopfstützen und an einem Punkt durchgeführt werden, der auf der senkrechten Mittellinie der Kopfstütze liegt.

5.7.1.2.1.2.

Bei Sitzen, die für verschiedene Fahrzeugtypen vorgesehen sind, ist der Kopfaufschlagbereich bei dem Fahrzeug des Typs zu bestimmen, bei dem die hinterste Fahrstellung von allen betreffenden Typen zugleich die ungünstigste ist; der so bestimmte Kopfaufschlagbereich ist für die übrigen Typen als ausreichend anzusehen.

5.7.1.2.2.

Bei vorderen Sitzbänken erstreckt sich der Kopfaufschlagbereich zwischen den senkrechten Längsebenen, die in einem Abstand von 10 cm — jeweils nach außen — von der Mittellinie eines jeden der vorgesehenen Außenplätze liegen. Die Achse jedes Außensitzes einer Sitzbank ist vom Hersteller anzugeben.

5.7.1.2.3.

Im außerhalb der in den Absätzen 5.7.1.2.1 bis 5.7.1.2.2 vorgesehenen Grenzen liegenden Kopfaufschlagbereich müssen die Teile des Sitzrahmens gepolstert sein, um die unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Teilen des Rahmens, die in diesen Bereichen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm haben müssen, zu vermeiden. Diese Teile müssen den Vorschriften zur Energieableitung gemäß Anhang IV dieser Verordnung genügen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise, Absatz 5.7.1.2.3).

5.7.2.   Diese Vorschriften gelten nicht für die hintersten Sitze, die seitwärts, nach hinten oder die Rücken an Rücken angeordneten Sitze, noch für Klappsitze. Umfasst der Aufschlagbereich der Sitze, der Kopfstützen und ihrer Halterungen Teile, die mit einem Werkstoff einer Härte von weniger als 50 Shore A überzogen sind, so gelten die vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme derjenigen über die Energieableitung nach Anhang IV dieser Verordnung nur für die starren Teile.

5.7.3.   Die Vorschriften in Absatz 5.7 gelten im Falle der hinteren Sitzteile als erfüllt, wenn sie Teil einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach der Verordnung Nr. 17 sind (Änderungsserie 03 oder spätere).

5.8.   Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme

5.8.1.   Die folgenden Vorschriften gelten für die elektrische Betätigung von Fenstern, Dachsystemen und Trennwandsystemen zur Minimierung möglicher Verletzungen durch zufällige oder unangemessene Betätigung.

5.8.2.   Normale Bedienungsvorschriften

Ausgenommen der Festlegungen in Absatz 5.8.3 können elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme unter einer der folgenden Bedingungen geschlossen werden:

5.8.2.1.

wenn der Zündschlüssel in die Zündung eingesteckt ist und zwar in jeder Verwendungsposition oder unter gleichwertiger Bedingung im Falle einer nicht-mechanischen Vorrichtung;

5.8.2.2.

wenn der Hauptschlüssel verwendet wurde, um die Stromversorgung der elektrisch betriebenen Fenster, Trenn- und Dachsysteme zu aktivieren;

5.8.2.3.

durch Muskelkraft ohne Unterstützung durch die Stromversorgung des Fahrzeugs;

5.8.2.4.

durch Dauerbetätigung eines Schließsystems, das außerhalb des Fahrzeugs angebracht ist;

5.8.2.5.

während des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zündung ausgeschaltet wurde oder der Zündschlüssel abgezogen wurde oder im Falle einer nicht-mechanischen Vorrichtung eine gleichwertige Bedingung eingetreten ist, und dem Zeitpunkt, zu dem keine der beiden Vordertüren genügend weit geöffnet wurde, um den Insassen das Aussteigen zu ermöglichen;

5.8.2.6.

wenn die Schließbewegung eines elektrisch betätigten Fensters, Dachs oder einer Trennwand bei einer Öffnung von nicht mehr als 4 mm beginnt;

5.8.2.7.

wenn das elektrisch betätigte Fenster einer Fahrzeugtür ohne oberen Türrahmen automatisch schließt, sobald die jeweilige Tür geschlossen wird. In diesem Fall soll die maximale Öffnung gemäß Definition in Absatz 2.15 vor dem Schließen des Fensters nicht mehr als 12 mm betragen.

5.8.2.8.

Ein ferngesteuerter Schließmechanismus ist zulässig durch Dauerbetätigung einer Fernbedienung, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

5.8.2.8.1.

die Bedienentfernung zwischen der Bedienvorrichtung und dem Fahrzeug soll nicht mehr als 6 m betragen;

5.8.2.8.2.

die Bedienentfernung zwischen der Bedienvorrichtung und dem Fahrzeug soll nicht mehr als 11 m betragen, vorausgesetzt dass das System eine direkte Sichtlinie zwischen der Bedienvorrichtung und dem Fahrzeug benötigt. Dies kann überprüft werden, indem man eine undurchlässige Fläche zwischen die Bedienvorrichtung und das Fahrzeug stellt.

5.8.2.9.

Das Schließen mit einem Fingerdruck ist nur für das elektrisch betätigte Fenster der Fahrertür und das Dach zulässig und nur solange der Zündschlüssel in der Position ist, dass der Motor läuft. Dies ist auch zulässig, wenn der Motor abgestellt wurde oder der Zündschlüssel /Hauptschlüssel abgezogen wurde oder im Falle einer nicht-mechanischen Vorrichtung eine gleichwertige Bedingung eingetreten ist, sofern keine der beider Vordertüren genügend weit geöffnet wurde, um den Insassen das Aussteigen zu ermöglichen.

5.8.3.   Vorschriften für automatischen Rücklauf

5.8.3.1.   Es gilt keine der Vorschriften in Absatz 5.8.2, wenn ein elektrisch betätigtes Fenster, Dach oder ein Trennwandsystem mit einem automatischen Rücklauf ausgestattet ist.

5.8.3.1.1.   Diese Vorrichtung lässt das Fenster/Dach/die Trennwand zurücklaufen, bevor eine Klemmkraft von mehr als 100 N innerhalb der Öffnung von 200 mm bis 4 mm über der Oberkante eines elektrisch betriebenen Fensters/Trennwand oder vor der Führungskante eines Schiebedaches und an der Hinterkante eines Kippdaches ausgeübt wird.

5.8.3.1.2.   Nach solch einem automatischen Rücklauf soll das Fenster oder das Dach oder die Trennwand sich bis zu einer der folgenden Positionen öffnen:

5.8.3.1.2.1.

eine Position, die es ermöglicht, einen zylindrischen halb-starren Stab mit einem Durchmesser von 200 mm an denselben Stellen durch die Öffnung zu stecken, die für die Bestimmung des Rücklaufverhaltens in Absatz 5.8.3.1.1 genutzt werden;

5.8.3.1.2.2.

eine Position, die zumindest die Ausgangsposition darstellt, bevor der Schließvorgang eingeleitet wurde;

5.8.3.1.2.3.

eine Position, deren Öffnung um mindestens 50 mm größer ist, als zu dem Augenblick, als der Rücklauf eingeleitet wurde;

5.8.3.1.2.4.

im Falle einer Kippbewegung eines Daches, die maximale Winkelöffnung.

5.8.3.1.3.   Zur Prüfung von elektrisch betriebenen Fenstern/Dachsystemen/Trennwandsystemen mit Rücklaufvorrichtung gemäß Absatz 5.8.3.1.1. wird ein Messinstrument /Prüfstab durch die Öffnung vom Inneren des Fahrzeugs nach außen gesteckt oder im Falle eines Trennwandsystems vom hinteren Teil des Fahrgastraums, und zwar derart, dass die zylindrische Oberfläche des Stabs mit irgendeinem Teil des Fahrzeugaufbaus in Berührung kommt, das die Begrenzung der Öffnung des Fensters/Dachs/der Trennwand bildet. Das Verhältnis der Kraftablenkung des Messinstruments ist 10 – 0,5 N/mm. Die Positionen des Teststabs (normalerweise in senkrechter Stellung zur Kante des Fensters/Dachs/Trennwand und senkrecht zur Schließrichtung) sind in Abbildung 1 von Anhang IX dieser Verordnung dargestellt. Die Position des Teststabs in Bezug auf die Kante und die Schließrichtung ist während des Tests beizubehalten.

5.8.4.   Position und Betätigung von Schaltern

5.8.4.1.   Schalter für elektrisch betätigte Fenster/Dächer/Trennwände sind in solcher Weise anzubringen und zu betätigen, dass die Gefahr eines zufälligen Schließens auf ein Minimum reduziert wird. Zum Schließen müssen die Schalter dauerbetätigt werden mit Ausnahme der Fälle in den Absätzen 5.8.2.7, 5.8.2.9 oder 5.8.3.

5.8.4.2.   Alle Schalter für die hinteren Fenster, das Dach und Trennwandsysteme, die für die Benutzung durch Insassen im hinteren Teil des Fahrzeugs vorgesehen sind, müssen durch einen vom Fahrer bedienbaren Schalter auszuschalten sein, der vorne auf einer vertikalen Querebene durch die R-Punkte der Vordersitze angebracht ist. Der vom Fahrer bedienbare Schalter ist nicht erforderlich, wenn das hintere Fenster, Dach oder die Trennwand mit einem automatischen Rücklauf ausgestattet sind. Wenn jedoch der vom Fahrer bedienbare Schalter vorhanden ist, so darf dieser nicht den automatischen Rücklauf außer Kraft setzen oder verhindern, dass das Trennwandsystem sich absenkt.

Der vom Fahrer bedienbare Schalter ist so anzubringen, dass jede zufällige Betätigung möglichst gering gehalten wird. Er ist durch das in Abbildung 2 des Anhangs IX dieser Verordnung gezeigte Symbol oder einem gleichwertigen Symbol zu kennzeichnen, zum Beispiel gemäß ISO 2575:1998, das in Abbildung 3 des Anhangs IX dieser Verordnung wiedergegeben ist.

5.8.5.   Schutzvorrichtung

Alle Schutzvorrichtungen, die verwendet werden, um Schaden an der Stromquelle im Falle einer Überlast oder einem Ausschalten zu verhindern, sollen sich selbst nach der Überlast oder dem automatischen Abschalten zurücksetzen. Nach dem Zurücksetzen der Schutzvorrichtungen soll die Bewegung in die Schließrichtung nicht von alleine wieder einsetzen, sondern erst nach Betätigen der Steuervorrichtung.

5.8.6.   Handbuchanweisungen

5.8.6.1.   Das Fahrzeughandbuch des Besitzers hat eindeutige Anweisungen bezüglich der elektrisch betätigten Fenster/Dach- und Trennwandsysteme zu enthalten einschließlich:

5.8.6.1.1.

Erläuterung möglicher Folgen (eingeschlossen werden),

5.8.6.1.2.

Nutzung des vom Fahrer bedienbaren Schalters,

5.8.6.1.3.

einer „WARNUNG“ unter Angabe der Gefahren, insbesondere für Kinder, bei unsachgemäßem Gebrauch/Einschalten der elektrisch betätigten Fenster/Dachsysteme/Trennwandsysteme. Diese Information sollte die Verantwortlichkeiten des Fahrers angeben, einschließlich der Anweisungen für andere Insassen und der Empfehlungen, das Fahrzeug nur zu verlassen, wenn der Zündschlüssel/Hauptschlüssel abgezogen wurde oder im Falle einer nicht-mechanischen Vorrichtung eine gleichwertige Bedingung eingetreten ist,

5.8.6.1.4.

einer „WARNUNG“ mit der Angabe, dass besondere Sorgfalt bei der Verwendung fernbedienter Schließsysteme erforderlich ist (siehe Absatz 5.8.2.8), zum Beispiel diese nur zu starten, wenn der Bediener freie Sicht auf das Fahrzeug hat um zu gewährleisten, dass niemand durch elektrisch betätigte Fenster/Dachsysteme/Trennwandsystem eingeschlossen werden kann.

5.8.7.   Wenn ein elektrisch betätigtes Fenster, eine solche Dachöffnung oder ein Trennwandsystem in ein Fahrzeug eingebaut ist, das nicht nach den oben genannten Prüfverfahren geprüft werden kann, kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Hersteller eine gleichwertige oder verbesserte Schutzwirkung für die Insassen nachweisen kann.

5.9.   Andere nicht erwähnte Ausstattungen

5.9.1.   Die Vorschriften nach Absatz 5 gelten auch für nicht erwähnte Ausrüstungsteile, die aufgrund ihrer Anordnung von den Fahrzeuginsassen unter den in den Absätzen 5.1 bis 5.7 beschriebenen Bedingungen berührt werden können. Bestehen die berührbaren Teile dieser Ausrüstungen aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 50 Shore A und sind sie auf einem starren Trägerteil angebracht, so gelten die betreffenden Vorschriften nur für diesen Trägerteil, oder es kann durch ausreichende Tests gemäß des in Anhang IV beschriebenen Verfahrens nachgewiesen werden, dass das weiche Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A während des spezifischen Aufschlagtests nicht geschnitten wird. In diesem Fall gilt der geforderte Radius nur für die weiche Oberfläche.

5.9.2.   Für Teile, wie die Mittelkonsole, zum Beispiel, oder andere Fahrzeugelemente, die zu 5.9.1 gehören, ist es nicht erforderlich, für jedes Element, das von der Vorrichtung berührt werden kann, einen Energieableittest gemäß Anhang IV und dem in Anhang I spezifizierten Verfahren durchzuführen, wenn:

 

es nach Ansicht des technischen Dienstes aufgrund des/r im Fahrzeug eingebauten Rückhaltesystems/e unwahrscheinlich ist, dass ein Insasse das Teil mit dem Kopf berührt, oder,

 

weil der Hersteller das Nichtberühren zum Beispiel unter Verwendung der in Anhang VIII beschrieben Methode oder jeder gleichwertigen Methode nachweisen kann.

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

6.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und dass das Fahrzeug auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht; oder

6.1.2.

einen neuen Prüfbericht von dem für die Durchführung der Tests verantwortlichen technischen Dienst anfordern.

6.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung, mit Angabe der Änderungen, ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Verordnung anwenden, nach dem in Absatz 4.3 angegebenen Verfahren mitzuteilen.

6.3.   Die die Erweiterung der Genehmigung erteilende zuständige Behörde muss für eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Parteien des Übereinkommens von 1958, die diese Verordnung anwenden, durch ein Mitteilungsblatt informieren, das dem Muster in Anhang II dieser Verordnung entspricht.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.   Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Verordnung versehen ist, muss dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen.

7.2.   Zur Nachprüfung der nach Absatz 7.1 geforderten Übereinstimmung ist aus der Serie ein Fahrzeug zu entnehmen, das ein Genehmigungszeichen nach dieser Regelung trägt.

7.3.   Die Produktion gilt als übereinstimmend mit dieser Verordnung, wenn die Vorschriften nach Absatz 5 erfüllt sind.

8.   MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Verordnung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift nach Absatz 7.1 nicht eingehalten ist oder wenn das betreffende Fahrzeug die Nachprüfungen nach Absatz 7 nicht bestanden hat.

8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Verordnung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Verordnung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang II dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer nach dieser Verordnung erteilten Genehmigung die Produktion eines Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien, die diese Verordnung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang II dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DES TECHNISCHEN DIENSTES, DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GENEMGUNGSTESTS VERANTWORTLICH IST, SOWIE DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Verordnung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden Technischen Dienste und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung, die in anderen Ländern ausgestellt wurde, zu übersenden sind.


(1)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (frei), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien und 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (frei), 34 für Bulgarien, 35—36 (frei), 37 für die Türkei, 38—39 (frei), 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Gemeinschaft (die Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Symbols erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 für Australien und 46 für die Ukraine. Die folgenden Zahlen werden anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen, der Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Kraftfahrzeugen verwendet und/oder dort eingebaut werden können sowie die Bedingungen über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitrittes zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


ANHANG I

Bestimmung der Kopfaufschlagzone

1.

Die Kopfaufschlagzone umfasst alle Oberflächen im Innenraum eines Fahrzeugs, die nicht verglast sind und die von einem kugelförmigen Kopf mit einem Durchmesser von 165 mm statisch berührt werden können; dieser ist ein wesentlicher Bestandteil einer Messvorrichtung, deren Abmessungen vom Drehpunkt der Hüfte bis zum obersten Punkt des Kopfes stufenlos zwischen 736 mm und 840 mm einstellbar sind.

2.

Diese Zone ist durch folgendes Verfahren oder eine gleichwertige graphische Darstellung zu bestimmen:

2.1.

Der Drehpunkt der Messvorrichtung ist wie folgt für jeden vom Hersteller vorgesehenen Sitzplatz anzuordnen:

2.1.1.

bei längs verstellbaren Sitzen:

2.1.1.1.

im „H“-Punkt (siehe Anhang V), und

2.1.1.2.

in einem Punkt, der 127 mm horizontal vor dem „H“-Punkt und in einer Höhe liegt, die sich entweder aus der Änderung der Höhe des „H“-Punktes ergibt, die durch eine Vorwärtsverschiebung von 127 mm verursacht wird oder in einer Höhe von 19 mm liegt (siehe Anhang X, erklärende Hinweise zu Absatz 2.1.1.2. von Anhang I).

2.1.2.

bei nicht längs verstellbaren Sitzen:

2.1.2.1.

im „H“-Punkt des betreffenden Sitzes.

2.2.

Für jeden Abstand vom Drehpunkt bis zum Scheitelpunkt des Kopfes, den die Messeinrichtung innerhalb der Innenabmessungen des Fahrzeuges messen kann, sind alle vor dem „H“-Punkt gelegenen Berührungspunkte zu bestimmen (siehe Anhang X, erklärende Hinweise zu Absatz 2.2. von Anhang I).

2.2.1.

Wenn der Kopf der Messeinrichtung bei der Einstellung des Auslegers auf die kürzeste Länge, vom hinteren „H“-Punkt ausgehend, den Vordersitz überragt, ergibt sich für diese spezielle Prüfung kein Berührungspunkt.

2.3.

Die möglichen Berührungspunkte sind, ausgehend von einer senkrecht stehenden Messeinrichtung, zu bestimmen, indem diese nach vorne und nach unten durch alle Bögen in senkrechten Ebenen bis zu 90° beidseitig der durch den „H“-Punkt verlaufenden Längsebene des Fahrzeuges geschwenkt wird.

2.3.1.

Bei der Bestimmung der Berührungspunkte soll die Armlänge der Messeinrichtung während des Prüfvorganges nicht verändert werden. Jede Prüfung ist in einer senkrechten Ausgangsstellung zu beginnen.

3.

Ein „Berührungspunkt“ ist ein Punkt, in dem der Kopf der Messeinrichtung ein Teil im Fahrzeuginneren berührt. Die Bewegung nach unten ist begrenzt durch die Stellung, in der der Kopf die horizontale Ebene tangiert, die 25,4 mm über dem „H“-Punkt liegt.


ANHANG II

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image


ANHANG III

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(Siehe Absatz 4.4. dieser Verordnung)

Image

Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Verordnung Nr. 21 unter der Nummer 012439 hinsichtlich seiner Innenausstattung genehmigt wurde. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 21, in der durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung, erteilt wurde.

MUSTER B

(Siehe Absatz 4.5 dieser Verordnung)

Image

Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp entsprechend den Verordnungen Nr. 21 und Nr. 33 (1) in den Niederlanden (E 4) genehmigt worden ist. Die ersten zwei Ziffern der Genehmigungsnummern bedeuten, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die Verordnung Nr. 21 die Änderung 01 enthielt und die Verordnung Nr. 33 sich noch in ihrer ursprünglichen Fassung befand.


(1)  Die zweite Nummer dient lediglich als Beispiel.


ANHANG IV

Verfahren für die Prüfung energieaufnehmder Werkstoffe

1.   AUFBAU, PRÜFGERÄT, VERFAHREN

1.1.   Aufbau

1.1.1.

Das aus energieaufnehmenden Werkstoffen hergestellte Teil ist auf dem tragenden Bauteil anzubringen und zu prüfen, auf dem es im Fahrzeug einzubauen ist. Die Prüfung ist nach Möglichkeit unmittelbar am Aufbau durchzuführen. Dieses tragende Bauteil oder der Aufbau, soll am Prüfstand fest angebracht werden, so dass unter der Wirkung eines Stoßes keine Bewegung eintritt.

1.1.2.

Auf Antrag des Herstellers kann das Teil jedoch auf einer Einrichtung angebracht werden, die den Einbau im Fahrzeug nachahmt, vorausgesetzt, dass die Prüfgruppe, die aus dem Teil und der Einrichtung zusammengesetzt ist, die gleiche geometrische Anordnung wie die tatsächliche Baugruppe besitzt, die sich aus diesem Teil und dem tragenden Bauteil zusammensetzt, und dass sie eine nicht geringere Gestaltfestigkeit und eine nicht höhere Energieaufnahmekapazität als das tatsächliche Bauteil und das tragende Bauteil besitzt.

1.2.   Prüfgerät

1.2.1.

Dieses Gerät besteht aus einem Pendel, dessen Drehachse kugelgelagert ist und das eine auf den Aufschlagmittelpunkt reduzierte Masse (1) von 6,8 kg hat. Der untere Teil des Pendels besteht aus einem starren Kopf mit einem Durchmesser von 165 mm, dessen Mittelpunkt mit dem Aufschlagmittelpunkt des Pendels identisch ist.

1.2.2.

Der Kopf ist mit zwei Beschleunigungsmessern und einem Geschwindigkeitswandler auszurüsten, die alle in der Lage sind, Werte in Aufschlagrichtung zu messen.

1.3.   Aufzeichnungsgeräte

Die zu benutzenden Aufzeichnungsgeräte müssen Messungen mit folgender Messgenauigkeit ermöglichen:

1.3.1.

Beschleunigung:

 

Genauigkeit = ± 5 % des tatsächlichen Wertes;

 

Frequenzgang = bis zu 1 000 Hz

 

Querempfindlichkeit > 5 % des niedrigsten Skalenwertes

1.3.2.

Geschwindigkeit:

 

Genauigkeit = ± 2,5 % des tatsächlichen Wertes

 

Empfindlichkeit 0,5 km/h

1.3.3.

Zeitmessung:

 

Die Instrumente sollen die Aufzeichnung des gesamten Vorganges und eine Ablesegenauigkeit von einer Tausendstelsekunde ermöglichen;

 

der Beginn des Aufschlages im Augenblick der ersten Berührung zwischen dem Kopf und dem zu prüfenden Bauteil muss in den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden.

1.4.   Prüfverfahren (siehe Anhang X, erklärende Hinweise Absatz 1.4 des Anhangs IV)

1.4.1.

An jedem Aufschlagpunkt auf der zu prüfenden Oberfläche ist die Aufschlagrichtung die Tangente der Flugbahn des Kopfes der Messeinrichtung, wie in Anhang I beschrieben.

1.4.1.1.

Für die Prüfungen der Bauteile, die in den Absätzen 5.3.4.1 und 5.4.2.2 dieser Verordnung beschrieben sind, darf der Arm der Messeinrichtung bis zur Berührung des Bauteils, bis maximal 1 000 mm zwischen dem Drehpunkt und dem oberen Ende der Messeinrichtung erreicht sind, verlängert werden. Alle Dachvorsprünge oder -rippen jedoch, auf die in Absatz 5.4.2.2 verwiesen wurde, die in diesem Fall nicht berührt werden können, unterliegen weiterhin den Vorschriften von Absatz 5.4.2.1 dieser Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, die die Höhe des Vorsprunges betreffen.

1.4.2.

Ist der Winkel zwischen der Aufschlagrichtung und der Senkrechten zur Fläche im Aufschlagpunkt 5 ° oder kleiner, so ist die Prüfung in einer Weise durchzuführen, dass die Tangente zur Flugbahn des Aufschlagmittelpunktes des Pendels mit der Aufschlagrichtung übereinstimmt. Der Kopf muss auf das zu prüfende Bauteil mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h oder mit 19,3 km/h auf schützende Komponenten eines nicht entfalteten Airbags auftreffen. Diese Geschwindigkeit ist lediglich durch die Energie des Antriebs oder unter der Verwendung eines zusätzlichen Antriebs zu erreichen.

1.4.3.

Ist der Winkel zwischen der Aufschlagrichtung und der Senkrechten zur Fläche im Aufschlagpunkt größer als 5 °, so ist die Prüfung in einer Weise durchzuführen, dass die Tangente zur Flugbahn des Aufschlagmittelpunktes des Pendels mit der Senkrechten zum Aufschlagpunkt übereinstimmt. Die Prüfgeschwindigkeit ist dann auf den Wert der normalen Teile der in Absatz 1.4.2 vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu reduzieren.

2.   ERGEBNISSE

2.1.   In den Prüfungen, die gemäß der vorgenannten Verfahren durchgeführt werden, darf die Verzögerung des Kopfes für die fortlaufende Dauer von mehr als 3 Millisekunden 80 g nicht überschreiten. Die Verzögerungsfrequenz ist das Mittel aus den Ablesungen von beiden Verzögerungsmessgeräten.

3.   GLEICHWERTIGE VERFAHREN

3.1.   Gleichwertige Testverfahren sind unter der Bedingung erlaubt, dass die in Absatz 2 geforderten Ergebnisse erlangt werden können.

3.2.   Die Verantwortung der Gleichwertigkeit eines anderen als dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren hat der aufzuzeigen, der das Verfahren anwendet.


(1)  Das Verhältnis der reduzierten Masse „mr“ des Pendels in einem Abstand „a“ zwischen dem Aufschlagmittelpunkt und der Drehachse zur Gesamtmasse des Pendels „m“ in einem Abstand „l“ zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse wird durch die Formel Formula dargestellt.


ANHANG V

Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen.

1.   ZWECK

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeuges und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messdaten mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben. (1)

2.   DEFINITIONEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1.

„Bezugsdaten“ eine oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der „H“-Punkt und der „R“-Punkt und deren Verhältnis zueinander,

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und deren Verhältnis zueinander;

2.2.

„Dreidimensionale ‚H‘-Punkt-Maschine“ (3-D H-Maschine) eine Einrichtung, die für die Bestimmung von „H“-Punkten und tatsächlicher Rumpfwinkel verwendet wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;

2.3.

„‚H‘-Punkt“ der Drehpunkt zwischen dem Rumpf und dem Oberschenkel der nach Absatz 4 dieses Anhanges auf den Fahrzeugsitz angebrachten 3-D H-Einrichtung. Der „H“-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den „H“-Punkt-Sichtmarken auf beiden Seiten der 3-D H-Maschine verläuft. Der „H“-Punkt entspricht theoretisch dem „R“-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2 dieses Anhanges). Ist der „H“-Punkt in Übereinstimmung mit dem in Absatz 4 dieses Anhanges beschriebenen Verfahren bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber dem Sitzpolsteraufbau betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;

2.4.

„‚R‘-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ein vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebener konstruktiv festgelegter Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

2.5.

„Rumpflinie“ die Mittellinie des Messstabes der 3-D H-Maschine in seiner hintersten Position;

2.6.

„Tatsächlicher Rumpfwinkel“ der Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den „H“-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3-D H-Einrichtung gemessen wird. Der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2);

2.7.

„Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“ der Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den „R“-Punkt und der Rumpflinie in einer Stellung gemessen wird, die der vom Hersteller festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

2.8.

„Mittelebene des Insassen“ (CPO) die Mittelebene der auf jedem Sitzplatz angebrachten 3-D H-Maschine; sie wird durch die Koordinaten des „H“-Punktes auf der „Y“-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen deckt sich die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;

2.9.

„Dreidimensionales Bezugssystem“ ein System, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;

2.10.

„Bezugsmarkierungen“ vom Hersteller festgelegte äußere Merkmale (Löcher, Oberflächen, Markierungen oder Vertiefungen) auf dem Fahrzeugaufbau;

2.11.

„Messeinstellung des Fahrzeuges“ die Stellung des Fahrzeuges, wie sie durch die Koordinaten der Bezugsmarkierungen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3.   ANFORDERUNGEN

3.1.   Datenpräsentation

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten in der in der Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben Form angegeben werden:

3.1.1.

die Koordinaten des „R“-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem;

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel;

3.1.3.

alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition gemäß Absatz 4.3.

3.2.   Verhältnis der gemessenen Daten zu den konstruktiven Festlegungen

3.2.1.

Die Koordinaten des „H“-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Absatz 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des „R“-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2.

Die Lage des „R“-Punktes und des „H“-Punktes zueinander und die Abweichungen zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel gelten für den betreffenden Sitzplatz als zufriedenstellend, wenn die Koordinaten des „H“-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im „R“-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5° vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der „R“-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4.

Genügen der „H“-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach Absatz 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des „H“-Punktes oder des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen nach Absatz 3.2.3.

3.2.5.

Entsprechen mindestens zwei der drei nach Absatz 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften nach Absatz 3.2.2 oder kann die Überprüfung wegen fehlender Angaben des Herstellers über die Lage des „R“-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nicht durchgeführt werden, so ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des „R“-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu benutzen, wo in der Verordnung auf diese hingewiesen wird.

4.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES „H“-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS (siehe Anhang X, erklärende Hinweise zu Absatz 4 von Anhang V)

4.1.

Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 °C – 10 °C zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Zimmertemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3-D H-Einrichtung unbelastet bleiben.

4.2.

Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach Absatz 2.11 befinden.

4.3.

Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- und Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4.

Die Fläche des Sitzplatzes, die von der 3-D H-Einrichtung berührt wird, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm und einer Masse von 0,228 kg/cm2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung auf einem Sitz außerhalb des Fahrzeuges durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften haben wie der Boden des Fahrzeuges, in dem der Sitz benutzt werden soll (2).

4.5.

Sitz und Rücken der 3-D H-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen (CPO) mit der Mittelebene der 3-D H-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3-D H-Einrichtung hinsichtlich der CPO nach innen verschoben werden, wenn die 3-D H-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3-D H-Einrichtung nicht ermöglicht.

4.6.

Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des „H“-Punktes muss waagerecht zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinpositionen der 3-D H-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:

4.7.1.

Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer

4.7.1.1.

Beide Fuß- und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr im gleichen Abstand links von der Mittellinie der 3-D H-Einrichtung und der rechte Fuß rechts von dieser Ebene befinden. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3-D H-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß- und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die „H“-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2.

Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß soweit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der „H“-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.

4.7.2.

Vorgesehener Sitzplatz: hinten außen

Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.

4.7.3.

Andere vorgesehene Sitzplätze:

Es ist das allgemeine Verfahren nach Absatz 4.7.1 anzuwenden mit der Ausnahme, dass die Füße nach den Angaben des Herstellers anzuordnen sind.

4.8.

Es sind die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel aufzubringen, und die 3-D H-Einrichtung ist waagerecht auszurichten.

4.9.

Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3-D H-Einrichtung ist mittels des T-Stückes von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3-D H-Einrichtung mit Hilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1.

Neigt die 3-D H-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3-D H-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2.

Neigt die 3-D H-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3-D H-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10.

Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3-D H-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüftwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N – 10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abb. 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3-D H-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.

4.11.

Es sind die linken und rechten Gewichte für das Gesäß und dann wechselweise die 8 Gewichte für den Rumpf aufzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3-D H-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3-D H-Einrichtung ist von einer Seite auf die andere in einem Bogen von 10° hin- und herzubewegen (5 ° nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3-D H-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.

Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3-D H-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3-D H-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3-D H-Einrichtung dürfen während dieses Schrittes nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.

Die Rückenschale ist sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3-D H-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt wieder in ihre Stellung zu bringen:

Abwechselnd ist jeder Fuß vom Boden um den notwendigen Mindestbetrag abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufzubringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3-D H-Einrichtung auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.

4.13.

Während das T-Stück so gehalten wird, dass die 3-D H-Einrichtung nicht auf dem Sitzpolster nach vorne gleitet, gehen Sie wie folgt vor:

(a)

die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen;

(b)

abwechselnd ist eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel in einer Höhe von etwa der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes aufzubringen und wieder zurückzunehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3-D H-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3-D H-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen, neu einzurichten, und das Verfahren nach Absatz 4.12 zu wiederholen.

4.14.

Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1.

Die Koordinaten des „H“-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystem gemessen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3-D H-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange in ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15.

Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3-D H-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3-D H-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16.

Können die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.), so sind nur ein „H“-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3-D H-Einrichtung auf einen Platz zu bringen ist, der als repräsentativ für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist:

4.16.1.

der Fahrersitz für die vordere Reihe;

4.16.2.

ein äußerer Sitz für die hintere Reihe oder die hinteren Reihen.


(1)  In jeder Sitzposition außer den Vordersitzen, wo der „H“-Punkt nicht mit der „Dreidimensionalen „H“-Punkt-Maschine“ oder Verfahren bestimmt werden kann, kann der vom Hersteller angegebene „R“-Punkt als Bezug genommen werden; das liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

(2)  Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.

Anlage 1

Beschreibung der dreidimensionalen „H“- Punkt-Maschine (1)

(3-D H-Einrichtung)

1.   Rücken- und Sitzschalen

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus verstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im „H“-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im „H“-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter verstellbarer Oberschenkelstab legt die Mittellinie des Oberschenkels fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2.   Körper- und Beinelemente

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Die Schuh- und Fußbaugruppen werden kalibriert, um den Fußwinkel zu messen. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Gewichte für den Körper werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3-D H-Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden; es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

Abbildung 1

Benennung der Elemente der 3-D H-Maschine

Image

Abbildung 2

Abmessungen der Elemente der 3-D H-Maschine und Lastverteilung

Image


(1)  Für Konstruktionsdetails der 3-D H-Maschine wenden Sie sich bitte an: Society of Automobile Engineers (SAE), 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, United States of America.

Die Maschine entspricht der Beschreibung in der ISO Standard 6549-1980.

Anlage 2

Dreidimensionales Bezugssystem

1.

Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte senkrechte Ebenen definiert (siehe Abb.) (1).

2.

Die Messstellung des Fahrzeuges wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der Aufstandsfläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3.

Die Koordinaten des „H“-Punktes und des „R“-Punktes werden hinsichtlich der vom Hersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

Abbildung

Dreidimensionales Bezugssystem

Image


(1)  Das Bezugssystem entspricht ISO Standard 4130, 1978.

Anlage 3

Bezugsdaten für die Sitzplätze

1.   Kodierung der Bezugsdaten

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Kode gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeuges betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden:

L

=

links

C

=

Mitte

R

=

rechts

2.   Beschreibung der Messstellung des Fahrzeugs:

2.1.

Koordinaten der Markierungszeichen

X

Y

Z

3.   Verzeichnis der Bezugsdaten:

3.1.

Sitzplatz: …

3.1.1.

Koordinaten des „R“-Punktes

X

Y

Z

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …

3.1.3.

Angaben für die Sitzeinstellung (1):

waagerecht

:

senkrecht

:

winklig

:

Rumpfwinkel

:

Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2., 3.3., usw. aufzuführen.


(1)  Nicht Zutreffendes bitte streichen.


ANHANG VI

Verfahren zur Messung von Vorsprüngen

1.   Um den Vorsprung eines Teiles im Verhältnis zur Verkleidung, auf der es befestigt ist, zu bestimmen, wird eine 165 mm-Kugel in ständigen Kontakt zum betreffenden Bauteil abgerollt. Gestartet wird diese am Ausgangspunkt der Berührung mit dem betreffenden Bauteil. Die Größe des Vorsprunges ist die größtmögliche Abweichung „Y“, diese Abweichung wird von der Senkrechten, die durch den Mittelpunkt der Kugel verläuft, zur Instrumententafel gemessen. Die Abweichung „X“ wird ebenfalls von der Senkrechten, die durch den Mittelpunkt der Kugel verläuft, zur Instrumententafel gemessen.

1.1.   Sind die Verkleidung oder die Bauteilen etc. mit Werkstoffen überzogen, die weicher als 50 Shore A Härte sind, ist das beschriebene Verfahren zur Messung von Vorsprüngen erst nach Entfernung dieser Werkstoffe anzuwenden.

2.   Die Vorsprünge von Schaltern, Knöpfen etc. die im Bezugsbereich liegen, werden mittels des nachfolgend beschriebenen Prüfgerätes und -verfahrens bestimmt.

2.1.   Prüfgerät

2.1.1.

Das Prüfgerät zur Messung von Vorsprüngen besteht aus einer halbkugelförmigen Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm, in dem sich eine gleitende Ramme mit einem Durchmesser von 50 mm befindet.

2.1.2.

Die relative Stellung der abgeflachten Ramme und des Randes der Kopfform sind an einer abgestuften Skala abzulesen, an dem ein beweglicher Index die maximale Messung anzeigen soll, wenn das Prüfgerät vom Testobjekt entfernt wird. Der Mindestmessbereich muss 30 mm betragen; die Messskala muss eine Unterteilung in halbe Millimeter haben, um eine genaue Bestimmung der Größe der Vorsprünge zu ermöglichen.

2.1.3.

Kalibrierverfahren:

2.1.3.1.

Das Prüfgerät soll auf einer flachen Oberfläche platziert werden, so dass die Achse lotrecht zur Oberfläche ist. Wenn das flache Ende der Ramme die Oberfläche berührt, muss die Anzeige auf Null gesetzt werden.

2.1.3.2.

Ein 10 mm Druckstrebe soll zwischen dem flachen Ende der Ramme und der gehaltenen Oberfläche eingefügt werden; es ist zu überprüfen, ob der bewegliche Index diese Messung aufzeichnet.

2.1.4.

Das Gerät zum Messen von Vorsprüngen ist in der Abbildung der Anlage zu diesem Anhang dargestellt.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Durch Zurückziehen der Ramme ist ein Hohlraum im Kopf zu bilden, und der bewegliche Index ist an die Ramme zu lehnen.

2.2.2.

Das Gerät wird an den zu messenden Vorsprung so angelegt, dass der Kopf die größtmögliche Fläche in der Umgebung des Vorsprunges mit einer Kraft von nicht mehr als 2 daN berührt.

2.2.3.

Die Ramme ist so weit nach vorn zu bewegen, bis er den zu messenden Vorsprung berührt. Der Wert des Vorsprunges ist auf der Skala abzulesen.

2.2.4.

Die Kopfform ist so auszurichten, dass der größte Vorsprung ermittelt wird. Der Wert dieses Vorsprunges ist aufzuzeichnen.

2.2.5.

Liegen zwei oder mehrere Betätigungseinrichtungen so dicht nebeneinander, dass die Ramme oder die Kopfform sie gleichzeitig berühren können, so ist wie folgt vorzugehen:

2.2.5.1.

Mehrere Betätigungseinrichtungen, die alle gleichzeitig von Hohlraum in der Kopfform umschlossen werden können, gelten als ein einziger Vorsprung.

2.2.5.2.

Wird eine normale Prüfung durch die Berührung anderer Betätigungseinrichtungen mit der Kopfform verhindert, so sind diese zu entfernen, und die Prüfung ist ohne sie durchzuführen. Danach sind sie wieder anzubringen und nacheinander zu prüfen, wobei gegebenenfalls andere Betätigungseinrichtungen entfernt werden, um den Prüfvorgang zu erleichtern.

Anlage

Abbildung

Gerät zum Messen von Vorsprüngen

Image


ANHANG VII

Prüfgerät und Verfahren zur Anwendung des Absatzes 5.2.1. dieser Verordnung

Die Bauteile (Schalter, Knöpfe usw.), die bei der Benutzung des Prüfgerätes und bei der Anwendung des nachfolgend beschriebenen Prüfverfahrens berührt werden können, sollen betrachtet werden als wenn die Knie eines Insassen sie berühren würden. Fußbetätigte Elemente werden Fußpedalen gleichgestellt.

1.   Prüfgerät

1.1.   Schaubild des Prüfgerätes

Image

2.   Verfahren

Das Prüfgerät darf in allen Stellungen unterhalb der Instrumententafel positioniert werden, so dass:

2.1.

die Ebene XX' weiterhin parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verläuft;

2.2.

die X-Achse in einem Winkel von bis zu 30° über und unter der Waagerechten gedreht werden kann.

3.   Bei der Durchführung dieser Prüfung sind alle Werkstoffe mit einer Härte unter 50 Shore A zu entfernen.


ANHANG VIII

Bestimmung einer dynamisch festgelegten Kopfaufschlagzone

1.   Bestimmung der dynamisch festgelegten Kopfaufschlagzone unter Berücksichtigung des Sicherheitssystems.

1.1

Abweichend von in Anhang I beschriebenen Verfahren kann der Antragsteller durch ein Verfahren, das von dem für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienst abgenommen wurde, nachweisen, dass eine dynamisch festgelegte Kopfaufschlagzone für diesen Fahrzeugtyp relevant ist.

1.2

Eine der nachfolgenden Methoden für die Bestimmung der dynamisch festgelegten Kopfaufschlagzone muss zutreffen:

1.2.1

Crash-Test

zur Festlegung der Bewegungsfolge der Insassen im Hinblick auf das Sicherheitssystem, das in diesem Fahrzeugtyp eingebaut ist, unter Verwendung von Bedingungen beim Frontalaufschlag im Bereich von ± 30° auf eine feststehende starre Barriere mit einer Aufschlaggeschwindigkeit von mindestens 48,3 km/h. Normalerweise reicht ein Test in den Bereichen 0°, + 30° und – 30°.

Die dynamisch festgelegte Kopfaufschlagzone ist für die Insassen auszuwerten, die durch erwachsene Dummys mit weiblichen 5. Perzentil, männlichen 50. Perzentil und männlichen 95. Perzentil dargestellt werden, wobei jeder vor dem Test auf der empfohlenen Sitzposition platziert wird, die durch den Hersteller definiert wurde, oder

1.2.2

Schlitten-Tests

Die Bewegungsfolge soll unter Beachtung des Verzögerungszeit-Schaubildes, wie in Anhang VIII der Verordnung Nr. 16 gezeigt, untersucht werden (Geschwindigkeitsänderung 50 km/h), und zwar unter Berücksichtigung der oben vorgeschriebenen Dummy-Familie und unter Einbringung einer Vorwärtsbewegung der jeweiligen Dummys, die der Bewegung der Dummys bei realen Frontalaufschlagversuchen gemäß Absatz 1.2.1 entspricht.

Die Richtung der Vorwärtsbewegung der Dummys wird als zufriedenstellend erachtet, wenn die Achslinie des Versuchsobjektes, normalerweise eine Hülle, den Bereich ± 18° der Längsachse der Mittellinie des Schlitten abdeckt. Normalerweise ist es ausreichend, die Versuche in den Bereichen 0°, + 18° und – 18°durchzuführen, oder

1.2.3

Simulierte Aufschlagprüfung

Die Bewegungsfolge der Insassen, dargestellt durch die Dummy-Familie, die in Absatz 1.2.1 beschrieben ist, soll untersucht werden wie in Absatz 1.2.1 oder 1.2.2 beschrieben. Das Simulationsverfahren soll durch mindestens drei der Aufschlagbedingungen validiert werden, wie in Absatz 1.2.1 oder 1.2.2 festgelegt.

2.   Die dynamisch festgelegte Kopfaufschlagzone umfasst alle Bereiche der Instrumententafel, die mit dem Kopf des angegurteten Insassen, unter Nutzung des in diesem Fahrzeugtyp eingebauten Sicherheitssystems, berührt werden können.

3.   Kann dieser Fahrzeugtyp mit verschiedenen Sicherheitssystemen ausgerüstet werden, so ist es ausreichend, das Sicherheitssystem mit der geringeren Leistung zu untersuchen. Sicherheitssysteme, die jedoch durch den Fahrer oder Insassen ausgeschaltet werden können, sind vom Hersteller als empfehlenswert anzugeben und im Bedienerhandbuch aufzunehmen.

Bietet der Hersteller die dauerhafte Abschaltung eines Teils des Sicherheitssystems an, dann ist dieses Bauteil in der ausgeschalteten Konfiguration zu belassen.

4.   Der Hersteller oder sein Vertreter ist berechtigt, Berechnungen, Simulationen, Testdaten oder Testergebnisse vorzulegen, die hinreichend die dynamisch festgelegte Kopfaufschlagzone belegen.


ANHANG IX

Typische Positionen für zylindrische Teststäbe in elektrisch zu öffnenden Dächern und Fenstern

Image

Beispiele für Symbole für vom Fahrer betätigte Schalter

Abbildung 2

Image

Abbildung 3

(ISO 2575:1998)

Image


ANHANG X

Erklärende Hinweise

Absatz 2.3

Die Bezugszone ist ohne den Rückspiegel festgelegt. Der Energieaufnahme-Test ist ohne den Rückspiegel vollendet. Das Pendel soll nicht auf die Spiegelbefestigung aufprallen.

Absätze 2.3 und 2.3.1

Der freie Raum hinter dem Lenkrad, wie in diesen Absätzen beschrieben, ist somit gültig für die Kopfaufschlagzone der vorne sitzenden Insassen.

Im Fall von verstellbaren Lenkrädern ist der letztendlich freie Bereich auf den üblichen Raum des freigestellten Bereiches für jede Fahrposition reduziert, die das Lenkrad einnehmen kann.

Ist es möglich, zwischen verschiedenen Lenkrädern zu wählen, ist der freie Bereich durch die Verwendung des am wenigsten günstigen Lenkrades mit dem kleinsten Durchmesser festzulegen.

Absatz 2.4

Die Ebene der Instrumententafel erstreckt sich über die ganze Breite des Fahrgastraumes erweitert und ist durch die hintersten Berührungspunkte einer vertikalen Linie mit der Oberfläche der Instrumententafel definiert, wenn die Linie quer über die Breite des Fahrzeuges bewegt wird. Wo zwei oder mehr Berührungspunkte gleichzeitig vorkommen, soll der niedrigere Berührungspunkt die Ebene der Instrumententafel festlegen. Im Fall von Konsolen, bei denen es nicht möglich ist die Ebene der Instrumententafel unter Bezug der Berührungspunkte einer vertikalen Linie zu bestimmen, ist die Ebene der Instrumententafel dort, wo eine horizontale Linie 25,4 mm über dem „H“ Punkt der Frontsitze die Konsole schneidet.

Absatz 2.5

An den Fahrzeugseiten soll das Dach an der Oberkante der Türöffnung beginnen. Im Normalfall werden die seitlichen Dachkanten durch die Umrisse, die sich durch die Unterkante (Seitenansicht) des restlichen Aufbaus bei geöffneter Tür formen, dargestellt. Im Fall von Fenstern ist die seitliche Dachbegrenzung die kontinuierliche transparente Linie (Durchdringungspunkt der seitlichen Fensterscheiben). An den Säulen durchläuft die seitliche Dachbegrenzung die Verbindungslinie zwischen den transparenten Linien. Die Begriffsbestimmung in Absatz 2.5 ist also auch für jede Art der Dachöffnung in der geschlossenen Position eines Fahrzeugs gemäß Absatz 2.7 oder 2.8 gültig. Zum Zwecke der Messung sind herunterliegende angeflanschte Verkleidungen zu ignorieren. Diese werden als Formteile der Fahrzeugseitenverkleidung betrachtet.

Image

Absatz 2.7

Eine nicht abnehmbare Heckscheibe ist als starres statisches Element zu verstehen.

Autos mit nicht abnehmbaren Heckscheiben aus starrem Werkstoff werden betrachtet wie Autos mit Dachöffnungen, die unter Absatz 2.8 definiert sind.

Absatz 2.18

Im Falle einer Lücke zwischen der Kante eines starren Werkstoffes und der Verkleidung soll diese Kante auf einen minimalen Krümmungsradius in Abhängigkeit von der Lücke abgerundet werden, wie dies in der Tabelle in den erklärenden Hinweisen zu Absatz 5.1.1 gezeigt ist. Dies gilt auch, wenn die Höhe des Vorsprungs, die gemäß dem in Absatz 1 des Anhanges VI beschriebenen Verfahrens bestimmt wird, gleich oder weniger als 3,2 mm beträgt.

Befindet sich die Lücke in einem Bereich, in dem ein Kopfaufschlagversuch stattzufinden hat, sind die Kanten, die während des Versuches (der Versuche) durch die Verschiebung von Bauteilen berührt werden können, durch einen Mindestradius von 2,5 mm zu schützen.

Absatz 5.1.1

Eine scharfe Kante ist eine Kante eines starren Werkstoffes mit einem Krümmungsradius von weniger als 2,5 mm, mit Ausnahme von Vorsprüngen von weniger als 3,2 mm, gemessen von der Verkleidung. In diesem Fall gilt der Mindestkrümmungsradius nicht, vorausgesetzt die Höhe des Vorsprunges ist nicht mehr als die Hälfte der Breite und deren Kanten sind abgerundet.

Man geht davon aus, dass Kühlergrills der Verordnung entsprechen, wenn sie die Mindestvorschriften der folgenden Tabelle erfüllen:

Spalt zwischen den Elementen [mm]

Flache Elemente

Abgerundete Elemente Mindestradius [mm]

e/min. [mm]

Mindestradius [mm]

0—10

1,5

0,25

0,5

10—15

2,0

0,33

0,75

15—20

3,0

0,50

1,25

Image

Absatz 5.1.2

Während der Versuche ist festzulegen, ob Bauteile in der Aufschlagzone, die zur Aussteifung genutzt werden, gegebenenfalls entfernt werden können oder so vorstehen, dass die Gefährdung der Passagiere oder der Schweregrad von Verletzungen erhöht werden kann..

Absatz 5.1.3

Diese zwei Begriffe (Ebene und Unterkanten der Instrumententafel) können unterschiedlich sein. Jedoch ist dieser Punkt eingefügt in Absatz 5.1 (… Oberhalb der Ebene der Instrumententafel …) enthalten und deswegen nur anwendbar, wenn diese zwei Begriffe kombiniert werden. Im Falle, dass diese zwei Begriffe nicht kombiniert werden, d. h. wenn sich die untere Kante der Instrumententafel unterhalb der Ebene der Instrumententafel befindet, wird dies unter Absatz 5.3.2.1 unter Bezug zu Absatz 5.8 betrachtet.

Absatz 5.1.4

Wenn ein Griff oder Knopf 50 mm breit oder breiter ist und sich in einem Bereich befindet, so dass der maximale Vorsprung unter Anwendung des Kopfmessgerätes gemäß Anhang VI Absatz 2 bestimmt würde, wenn die Breite weniger als 50 mm betragen würde. Der maximale Vorsprung soll in Übereinstimmung mit Anhang VI, Absatz 1 festgelegt werden, d. h. unter Verwendung einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm und Bestimmung der maximalen Höhenänderung der „Y“-Achse. Die Querschnittsfläche soll auf einer parallelen Ebene zur Oberfläche, auf der das Bauteil befestigt ist, gemessen werden.

Absatz 5.1.5

Die Absätze 5.1.4 und 5.1.5 ergänzen einander; der erste Satz von Absatz 5.1.5 (d.h. eine Kraft von 37,8 daN für ein Eindrücken oder Abtrennen) wird angewendet und dann Absatz 5.1.4 im Falle vom Eindrücken bis zu Überständen von 3,2 mm bis 9,5 mm oder im Fall des Abtrennens die zwei letzten Sätze von Absatz 5.1.5 (die Querschnittsfläche wird gemessen, bevor die Kraft eingebracht wird). Muss jedoch aus praktischen Umständen Absatz 5.1.4 angewendet werden (Eindrückungen auf unter 9,5 mm und über 3,2 mm) könnte es nach Ermessen des Herstellers sinnvoller sein, die Vorschriften in Absatz 5.1.4 zu prüfen, bevor die Kraft von 37,8 daN eingebracht wird, die in Absatz 5.1.5 beschrieben ist.

Image

Absatz 5.1.6

Da bei vorhandenen weichen Werkstoffen die Anforderungen nur für den starren Träger gelten, wird der Vorsprung nur für den starren Träger gemessen.

Die Shore-Härtemessung ist an Mustern der Versuchsobjekte durchgeführt worden. Wo es infolge des Werkstoffzustandes unmöglich ist, eine Härtemessung durch das Shore A-Verfahren durchzuführen, sind vergleichbare Messungen für die Evaluierung zu verwenden.

Absatz 5.2.1

Fußpedale, deren Ausleger und unmittelbare Drehmechanismen, aber nicht die umgebenden Trägermetalle, sollen von der Betrachtung ausgenommen werden.

Der Zündschlüssel gilt als den Anforderungen dieses Absatzes entsprechend, wenn der vorspringende Teil des Schaftes aus einem Werkstoff mit einer Härte zwischen 60 und 80 Shore „A“ und einer Dicke von mindestens 5 mm besteht oder mit einem Werkstoff von mindestens 2 mm Dicke an der gesamten Oberfläche überzogen ist.

Absatz 5.2.2

Das Kriterium zur Bestimmung, ob die Feststellbremsbetätigung berührt werden kann, ist die Verwendung:

 

des simulierten Kopfes, beschrieben in Anhang I, wenn sich die Betätigung über oder auf dem Niveau der Instrumententafel befindet (zu prüfen gemäß Absatz 5.1 und innerhalb der Aufschlagzone);

 

des Knies gemäß Anhang VII, wenn das Betätigungselement sich unter dem Niveau der Instrumententafel befindet (in diesem Fall wird der Schalthebel in Übereinstimmung mit Absatz 5.3.2.3 geprüft).

Absatz 5.2.3

Die technischen Beschreibungen sind in Absatz 5.2.3 aufgelistet und ebenso anzuwenden bei Ablagen und jenen Teilen der Konsole, die sich unter dem Niveau der Instrumententafel und zwischen den Frontsitzen befinden, vorausgesetzt diese befinden sich vor dem „H“-Punkt. Ist ein Hohlraum geschlossen, wird dieser wie ein Handschuhfach behandelt und unterliegt nicht diesen Vorschriften.

Absatz 5.2.3.1

Die Beschreibungen der Abmessungen beziehen auf sich die Oberfläche vor der Zunahme an Werkstoff mit weniger als 50 Härte Shore „A“ (siehe Absatz 5.2.4). Die Energieaufnahme-Versuche sollen gemäß der inhaltlichen Aussage von Anhang IV durchgeführt werden.

Absatz 5.2.3.2

Wenn eine Ablage abgetrennt wird oder abbricht, dürfen keine gefährlichen Rückstände verbleiben, dies trifft nicht nur für den Rand zu sondern auch für andere Kanten, die als Folge der angewandten Kraft in den Fahrgastraum hineinragen.

Als stärkster Teil der Ablage gilt der, der an einer Befestigung angrenzt. „Wesentlich verzogen“ bedeutet außerdem, dass unter der Einwirkung der angesetzten Kraft die Verbiegung der Ablage, gemessen vom Berührungspunkt mit dem Versuchszylinder, als Falte oder Verformung mit dem bloßen Auge erkennbar sein muss. Elastische Verformungen sind zulässig.

Die Länge des Versuchszylinders soll mindestens 50 mm betragen.

Absatz 5.3

„Andere Bauteile“ soll solche Bauteile beinhalten, wie Fensterkurbeln, obere Verankerungen der Sicherheitsgurte und andere Teile, die sich im Fußraum und an der Türseite befinden, es sei denn, dass diese Teile zuvor behandelt wurden oder aber im Text ausgenommen sind.

Absatz 5.3.2

Der Raum zwischen der vorderen Zwischenwand und der Instrumententafel, der sich höher als die Unterkante der Instrumententafel befindet, unterliegt nicht den Vorschriften von Absatz 5.3.

Absatz 5.3.2.1

Der 3,2 mm Radius gilt für alle berührbaren Bauteile, die in Absatz 5.3 enthalten sind, wenn diese in allen für den Gebrauch möglichen Einstellungen betrachtet wurden.

Als Ausnahmen soll das Handschuhfach nur in geschlossener Position betrachtet werden, Sicherheitsgurte werden normalerweise nur in der arretierten Position betrachtet, aber jedes Teil, das eine feste Verstauposition hat, soll auch die Vorschrift des Radius von 3,2 mm in dieser Verstauposition einhalten.

Absatz 5.3.2.2

Die Bezugsoberfläche wird durch Anwendung der in Anhang VI, Absatz 2 beschriebenen Vorrichtung mit einer Kraft von 2 daN festgestellt. Wo dies nicht möglich ist, ist die in Anhang VI, Absatz 1 beschriebene Methode mit einer Kraft von 2 daN anzuwenden.

Die Evaluierung gefährlicher Vorsprünge unterliegt dem Ermessen der für die Tests verantwortlichen Behörde.

Die Kraft von 37,8 daN wird aufgebracht, auch wenn der ursprüngliche Vorsprung geringer als 35 mm oder 25 mm ist, falls zutreffend. Der Vorsprung wird unter der aufgebrachten Last gemessen.

Die längs wirkende Horizontalkraft von 37,8 daN wird normalerweise durch eine abgeflachte Ramme mit nicht mehr als 50 mm Durchmesser aufgebracht, aber wo dies nicht möglich ist, kann ein vergleichbares Verfahren angewendet werden; zum Beispiel durch Entfernen von Hindernissen.

Bei dem neuen modernen Türdesign ist die Fensterkurbel oftmals von der Form der Türverkleidung umgeben. Es ist häufig schwierig oder unmöglich, dass ein Insasse die Kurbel mit den Knien berührt. Es obliegt dem technischen Dienst, in diesem Fall mit Zustimmung des Herstellers eine Entscheidung zu treffen, ob der Drücktest wie beschrieben durchgeführt wird oder nicht.

Absatz 5.3.2.3

Der weitest vorspringende Teil, im Fall eines Schalthebels, ist der Teil des Griffes oder Knaufs, der als erstes von einer vertikalen Querebene berührt wird, die in längswirkender horizontaler Richtung bewegt wird. Wenn irgendwelche Teile eines Schalthebels oder einer Handbremse oberhalb des „H“-Punkt-Niveaus liegen, ist der Hebel so zu betrachten, als ob das Ganze über dem „H“-Punkt-Niveau liegt.

Absatz 5.3.4

Wenn die horizontale(n) Ebene(n) durch den „H“-Punkt der niedrigsten Vorder- und Rücksitze nicht übereinstimmen, dann soll eine vertikale Ebene senkrecht zur Fahrzeug-Längsachse durch den „H“-Punkt des Vordersitzes festgelegt werden. Der freie Bereich wird dann separat jeweils für den vorderen und hinteren Fahrgastraum betrachtet und zwar relativ zu ihrem jeweiligen „H“-Punkt und bis zur oben definierten vertikalen Ebene.

Absatz 5.3.4.1

Bewegliche Sonnenblenden sollen in allen für den Gebrauch möglichen Einstellungen betrachtet werden. Die Rahmen von Sonnenblenden sollen nicht als starre Träger betrachtet werden (siehe Absatz 5.3.5).

Absatz 5.4

Wenn das Dach dem Test unterzogen wird, um diese Vorsprünge und die Teile zu messen, die von einer Kugel mit dem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, muss die Dachverkleidung entfernt werden. Bei der Evaluierung der genannten Radien, sind die Proportionen und die Eigenschaften in Betracht zu nehmen, die den Werkstoffen der Dachverkleidung zuzuordnen sind. Der Dachprüfbereich soll sich vor und über die Querebene hinaus erstrecken, die durch die Rumpfbezugslinie des Dummys begrenzt wird, der auf dem hintersten Sitz platziert wurde.

Absatz 5.4.2.1

(Siehe Absatz. 5.1.1 zur Definition von „scharfen Kanten“).

Der Vorsprung nach unten ist gemäß Anhang VI Absatz 1 senkrecht zum Dach zu messen.

Die Breite des vorstehenden Teils ist im rechten Winkel zur Vorsprungslinie zu messen. Insbesondere sollen die starren Dachstreben und -rippen nicht weiter als 19 mm von der Dachinnenfläche abstehen.

Absatz 5.5

Alle Dachrippen bei zu öffnenden Dächern müssen Absatz 5.4 entsprechen, wenn sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können.

Absätze 5.5.1.2, 5.5.1.2.1, 5.5.1.2.2

Wenn die Öffnungs- und Bedienvorrichtungen in Ruheposition sind und das Dach geschlossen ist, müssen alle diese genannten Bedingungen erfüllen.

Absatz 5.5.1.2.3

Die Kraft von 37,8 daN wird aufgebracht, auch wenn der ursprüngliche Vorsprung 25 mm oder weniger beträgt. Der Vorsprung wird unter der aufgebrachten Last gemessen.

Die Kraft von 37,8 daN wird in Aufschlagsrichtung aufgebracht und ist in Anhang IV als die Tangente zur Flugbahn des Kopfes definiert; sie wird normalerweise durch eine abgeflachte Ramme mit nicht mehr als 50 mm Durchmesser aufgebracht, aber wo dies nicht möglich ist, kann ein vergleichbares Verfahren angewendet werden; zum Beispiel durch Entfernen von Hindernissen.

Die „Ruheposition“ bezeichnet die Position der Bedienvorrichtung, wenn diese in geschlossener Position ist.

Absatz 5.6

Das Gestänge von Cabrioletverdecks stellt keinen Überrollbügel dar.

Absatz 5.6.1

Das Oberteil des Rahmen der Windschutzscheibe beginnt über der durchsichtigen Kontur der Windschutzscheibe.

Absatz 5.7.1.1

Siehe Absatz 5.1.1 für die Definition von „scharfer Kante“.

Absatz 5.7.1.2

Bei der Bestimmung der Kopfaufschlagzone des Rückenbereichs der Vordersitze ist jede Struktur, die erforderlich für das Stützen der Rückenlehne ist, als Bauteil dieser Rückenlehne betrachtet werden.

Absatz 5.7.1.2.3

Die Polsterung des Sitzrahmengestells soll auch keine gefährliche Rauheit und scharfe Kanten aufweisen, die das Risiko von ernsten Verletzungen der Insassen erhöhen könnten.

ANHANG I

Bestimmung der Kopfaufschlagzone

Absatz 2.1.1.2

Die Auswahl eines der beiden Verfahren zur Bestimmung der Höhe bleibt dem Hersteller überlassen.

Absatz 2.2

Bei der Bestimmung von Berührungspunkten wird die Armlänge des Prüfgerätes während eines bestimmten Vorgangs nicht verändert. Jeder Vorgang beginnt aus der senkrechten Position.

Absatz 3

Die Abmessung von 25,4 mm bedeutet das Messen von einer waagerechten Ebene durch den „H“-Punkt zur waagerechten Tangente an die untere Kontur des Kopfes.

ANHANG IV

Verfahren zum Prüfen energieaufnehmender Werkstoffe

Absatz 1.4

Zum Zerbrechen jeglicher Bauteile während des Energieaufnahmetests siehe Anmerkung zu Absatz 5.1.2.

ANHANG V

Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzpositionen in motorisierten Fahrzeugen

Absatz 4

Zur Bestimmung des „H“-Punktes für jeden Sitz können bei Bedarf andere Sitze entfernt werden.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/71


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/586/GASP DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen.

(2)

Am 20. Dezember 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/871/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) angenommen.

(3)

Der Rat hat gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt, für die der Gemeinsame Standpunkt 2007/871/GASP gilt.

(4)

Im Falle einer Vereinigung hat der Rat berücksichtigt, dass ihm neue Erkenntnisse übermittelt wurden, die die Aufnahme dieser Vereinigung in die Liste rechtfertigen.

(5)

Der Rat hat festgestellt, dass eine Person von der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, gestrichen werden sollte.

(6)

Nach der Überprüfung ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass — mit Ausnahme der im Erwägungsgrund 5 genannten Person — die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP (3) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(7)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, ist im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts wiedergegeben.

Artikel 2

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/871/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 109. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/347/GASP (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 55).

(3)  In der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/346/GASP des Rates vom 29. April 2008 (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 53).


ANHANG

Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 (1)

1.   PERSONEN

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

3.

* ALBERDI URANGA, Itziar, geboren am 7.10.1963 in Durango, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 78.865.693 — „E.T.A.“-Aktivistin

4.

* ALBISU IRIARTE, Miguel, geboren am 7.6.1961 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.954.596 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Gestoras Pro-amnistía“

5.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN, alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

6.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

7.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien) saudi-arabischer Staatsangehöriger

8.

* APAOLAZA SANCHO, Iván, geboren am 10.11.1971 in Beasain, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 44.129.178 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

9.

ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

10.

ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

11.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

12.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

13.

* ARZALLUS TAPIA, Eusebio, geboren am 8.11.1957 in Regil, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.927.207 — „E.T.A.“-Aktivist

14.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour, alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

15.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“

16.

DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

17.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

18.

* ECHEBERRIA SIMARRO, Leire, geboren am 20.12.1977 in Basauri, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 45.625.646 — „E.T.A.“-Aktivistin

19.

* ECHEGARAY ACHIRICA, Alfonso, geboren am 10.1.1958 in Plencia, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 16.027.051 — „E.T.A.“-Aktivist

20.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI, alias Nouriddine EL FATMI, alias Noureddine EL FATMI, alias Abu AL KA'E KA'E, alias Abu QAE QAE, alias FOUAD, alias FZAD, alias Nabil EL FATMI, alias Ben MOHAMMED, alias Ben Mohand BEN LARBI, alias Ben Driss Muhand IBN LARBI, alias Abu TAHAR, alias EGGIE), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 — Mitglied der „Hofstadgroep“

21.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali, alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

22.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

23.

* GOGEASCOECHEA ARRONATEGUI, Eneko, geboren am 29.4.1967 in Guernica, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 44.556.097 — „E.T.A.“-Aktivist

24.

* IPARRAGUIRRE GUENECHEA, Ma Soledad, geboren am 25.4.1961 in Escoriaza, Navarra (Spanien), Personalausweis Nr. 16.255.819 — „E.T.A.“-Aktivistin

25.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

26.

LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

27.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

28.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

29.

* MORCILLO TORRES, Gracia, geboren am 15.3.1967 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 72.439.052 — „E.T.A.“-Aktivistin; Mitglied von „K.a.s.“/„Ekin“

30.

* NARVAEZ GOÑI, Juan Jesús, geboren am 23.2.1961 in Pamplona, Navarra (Spanien), Personalausweis Nr. 15.841.101 — „E.T.A.“-Aktivist

31.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

32.

* ORBE SEVILLANO, Zigor, geboren am 22.9.1975 in Basauri, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 45.622.851 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Jarrai-Haika-Segi“

33.

* PALACIOS ALDAY, Gorka, geboren am 17.10.1974 in Baracaldo, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.654.356 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

34.

* PEREZ ARAMBURU, Jon Iñaki, geboren am 18.9.1964 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.976.521 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Jarrai-Haika-Segi“

35.

* QUINTANA ZORROZUA, Asier, geboren am 27.2.1968 in Bilbao, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.609.430 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

36.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

37.

* RUBENACH ROIG, Juan Luis, geboren am 18.9.1963 in Bilbao, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 18.197.545 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

38.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

39.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

40.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

41.

SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma), geboren am 8.2.1939 in Cabugao (Philippinen) — führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („NPA“)

42.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

43.

* URANGA ARTOLA, Kemen, geboren am 25.5.1969 in Ondarroa, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.627.290 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Herri Batasuna“/„Euskal Herritarrok“/„Batasuna“

44.

* VALLEJO FRANCO, Iñigo, geboren am 21.5.1976 in Bilbao, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 29.036.694 — „E.T.A.“-Aktivist

45.

* VILA MICHELENA, Fermín, geboren am 12.3.1970 in Irún, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.254.214 — „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K.a.s.“/„Ekin“

46.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 — Mitglied der „Hofstadgroep“

2.   GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

* „Cooperativa Artigiana Fuoco ed Affini — Occasionalmente Spettacolare“ („Kunsthandwerker-Genossenschaft Feuer u.ä. — gelegentlich spektakulär“)

6.

* „Nuclei Armati per il Comunismo“ („Bewaffnete Einheiten für den Kommunismus“)

7.

„Aum Shinrikyo“ (alias „AUM“, alias „Aum Supreme Truth“, alias „Aleph“)

8.

„Babbar Khalsa“

9.

* „Cellula Contro Capitale, Carcere, i suoi Carcerieri e le sue Celle“ — „CCCCC“ („Einheit gegen das Kapital, das Gefängnis, die Schließer und ihre Zellen“)

10.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“, verknüpft mit SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „NPA“)

11.

* „Continuity Irish Republican Army“ — „CIRA“

12.

* „EPANASTATIKOS AGONAS“ — („Revolutionärer Kampf“)

13.

* „Euskadi Ta Askatasuna“/„Tierra Vasca y Libertad“ — „E.T.A.“ („Baskisches Vaterland und Freiheit“; folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung „E.T.A.“: „K.a.s.“, „Xaki“, „Ekin“, „Jarrai-Haika-Segi“, „Gestoras pro-amnistía“, „Askatasuna“, „Batasuna“ (alias „Herri Batasuna“, alias „Euskal Herritarrok“))

14.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“)

15.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

16.

* „Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre“ — „G.R.A.P.O“ („Gruppen des anti-faschistischen Widerstands des 1. Oktober“)

17.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

18.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“

19.

„Hofstadgroep“

20.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

21.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

22.

* „Solidarietà Internazionale“ („Internationale Solidarität“)

23.

„Kahane Chai“ (alias „Kach“)

24.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“

25.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

26.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

27.

* „Loyalist Volunteer Force“ — „LVF“

28.

„Mujahedin-e Khalq Organisation“ — „MEK“ oder „MKO“, außer „National Council of Resistance of Iran“ („Nationaler Widerstandsrat des Iran“) — „NCRI“ (alias „The National Liberation Army of Iran“ („ Nationale Befreiungsarmee Iran“) — „NLA“ (militanter Flügel der „MEK“), alias „People’s Mujahidin of Iran“ („Volksmudschaheddin von Iran“) — „PMOI“, alias „Muslim Iranian Student's Society“ („Islamisch-Iranischer Studentenverband“))

29.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“)

30.

* „Orange Volunteers“ — „OV“

31.

„Front de libération de la Palestine“ — „FLP“/„Palestine Liberation Front“ — „PLF“ („Palästinensische Befreiungsfront“)

32.

„Jihad islamique palestinienne“/„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

33.

„Front populaire de libération de la Palestine“ — „FPLP“/„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

34.

„Front populaire de libération de la Palestine Commandement général“ (alias „FPLP — Commandement général“)/„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

35.

* „Real IRA“ („Wahre IRA“)

36.

* „Brigate Rosse per la Costruzione del Partito Comunista Combattente“ („Rote Brigaden für den Aufbau der kämpfenden kommunistischen Partei“)

37.

* „Red Hand Defenders “ — „RHD“

38.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

39.

* „Epanastatiki Pirines“ („Revolutionäre Zellen“)

40.

* „Dekati Evdomi Noemvri“ („Revolutionäre Organisation 17. November“)

41.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

42.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“)

43.

„Stichting Al Aqsa“ (alias „Stichting Al Aqsa Nederland“, alias „Al Aqsa Nederland“) („Al-Aksa-Stiftung“)

44.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)

45.

* „Brigata XX Luglio“ („Brigade 20. Juli“)

46.

* „Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters“ — „UDA/UFF“ („Ulster-Schutzvereinigung/-Freiheitskämpfer“)

47.

„Autodefensas Unidas de Colombia“ — „AUC“ („Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien“)

48.

* „Federazione Anarchica Informale“ — „F.A.I.“ („Informelle anarchistische Föderation“)


(1)  Auf die mit einem * gekennzeichneten Personen, Vereinigungen und Körperschaften findet lediglich Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung