ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 147

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
6. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 500/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 502/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I, II und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

35

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/417/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 3. Juni 2008 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf dort gebrautes Bier einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

61

 

 

Kommission

 

 

2008/418/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2161)

63

 

 

2008/419/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/377/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2262)  ( 1 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 500/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

36,3

MK

44,3

TR

72,3

ZZ

51,0

0707 00 05

TR

116,4

ZZ

116,4

0709 90 70

TR

98,3

ZZ

98,3

0805 50 10

AR

140,6

TR

163,7

US

135,2

ZA

136,2

ZZ

143,9

0808 10 80

AR

96,9

BR

81,1

CL

90,7

CN

87,4

MK

50,7

NZ

108,4

TR

85,9

US

121,1

UY

107,4

ZA

81,7

ZZ

91,1

0809 10 00

TR

193,3

ZZ

193,3

0809 20 95

TR

408,0

US

382,7

ZZ

395,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 501/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 4, 5, 9 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sieht vor, dass die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu den aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsprogrammen erlässt.

(2)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft und der neuen Rahmenbedingungen des internationalen Handels sollte eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und in Drittländern entwickelt werden, ohne jedoch einen Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs zu schaffen. Der Klarheit halber sind daher die Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (2) und die Verordnung (EG) Nr. 1346/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (3) aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, wobei jedoch die Besonderheiten der Maßnahmen, die je nach Durchführungsort unterschiedlich sind, in getrennten Kapiteln erhalten bleiben sollten.

(3)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Verzeichnisses der Themen, Erzeugnisse und Märkte, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse sind, die Benennung der für die Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständigen nationalen Behörden sowie die Laufzeit der Programme vorzusehen.

(4)

In dem Bemühen, die Verbraucher zu unterrichten und zu schützen, ist vorzusehen, dass Aussagen über die gesundheitliche Wirkung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich an Verbraucher und andere Zielgruppen im Rahmen von Programmen im Binnenmarkt richten, auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und dass die jeweiligen Informationsquellen anerkannt sein müssen.

(5)

Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Leitlinien und allgemeine Ausrichtungen für die Erzeugnisse, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt sind, sowie Vorschriften für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern sind, festzulegen.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzulegen, dass in den vorgeschlagenen Programmen für den Binnenmarkt insbesondere alle Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und über den Handel mit ihnen sowie die vorgenannten Leitlinien eingehalten werden müssen.

(7)

Damit die Modalitäten für die Auswahl der Durchführungsstellen und der Programme in Drittländern einheitlich sind, sollten dieselben Vorschriften für die Maßnahmen gelten, die von internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 durchzuführen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die im Rahmen der Programme verbreiteten Botschaften den Rechtsvorschriften der Zieldrittländer entsprechen.

(8)

Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen; handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine öffentliche Stelle, so sind die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (4) zu berücksichtigen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sieht vor, dass die vorschlagenden Organisationen bestimmte Teile der Programme selbst durchführen und die Durchführungsstellen in einer späteren Phase des Verfahrens auswählen können und der Gemeinschaftsbeitrag konstant höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Programmphasen — bei Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse, die sich an Kinder in Bildungseinrichtungen in der Gemeinschaft richten, 60 % — betragen darf. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(10)

Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und die Kriterien für die Prüfung der ausgewählten Programme durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Nach Prüfung der Programme muss die Kommission beschließen, welche Programme genehmigt werden, und die entsprechenden Mittelzuweisungen festsetzen.

(11)

Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Programme in Drittländern möglichst effizient durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Programme mit den nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen; die Kriterien für die Auswahl der Programme sind so festzulegen, dass eine möglichst große Wirkung erzielt wird.

(12)

Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich bei der Vorlage und der Prüfung der Programme untereinander abstimmen.

(13)

Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen in den Programmen festzulegen.

(14)

Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5) gefördert werden, von der Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auszuschließen.

(15)

Die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge festzulegen.

(16)

Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligungen der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten zugunsten der zuständigen nationalen Behörde zu leisten. Ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses für jede Jahresphase eine Sicherheit zu leisten.

(17)

Es sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen festzulegen.

(18)

Es ist festzulegen, dass die Durchführung der in den Verträgen vorgesehenen Maßnahmen eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) ist.

(19)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist eine Geldstrafe vorzusehen, wenn die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.

(20)

Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung der zuständigen nationalen Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(21)

Die Mitgliedstaaten müssen das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial überprüfen. Es müssen die Bedingungen für seine Verwendung nach Abschluss der Programme festgelegt werden.

(22)

Aufgrund der gemachten Erfahrungen und zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Programme sind die Modalitäten für die Begleitung festzulegen, die von der zu diesem Zweck mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingesetzten Gruppe vorgenommen wird.

(23)

Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren, und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die zuständige vertragschließende Stelle ansässig ist.

(24)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind angemessene Maßnahmen zu erlassen, um gegen Fälle von Betrug und schwerer Nachlässigkeit vorzugehen. Zu diesem Zweck müssen Rückerstattungen und Sanktionen vorgesehen werden.

(25)

Es ist klarzustellen, dass bei mehrjährigen Programmen nach Ende jeder Jahresphase ein interner Bewertungsbericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

(26)

Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz muss an den Zinssatz angeglichen werden, der nach Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmung

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung, der Auswahl, der Durchführung, der Finanzierung und der Kontrolle der Programme gemäß Artikel 6 derselben Verordnung festgelegt.

(2)   Als „Programm“ gilt ein zusammenhängendes Ganzes von Maßnahmen, das umfassend genug ist, um zur Information über die betreffenden Erzeugnisse und zu ihrer Absatzförderung beizutragen.

Artikel 2

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden (nachstehend „zuständige nationale Behörden“ genannt).

Sie teilen der Kommission Name und vollständige Anschrift der benannten Behörden sowie jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

Artikel 3

Laufzeit der Programme

Die Programme werden über einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des betreffenden Vertrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 durchgeführt.

Artikel 4

Merkmale der Informations- und Absatzförderungsbotschaften der Programme im Binnenmarkt

(1)   Unter Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 muss sich jede an die Verbraucher und die anderen Zielgruppen im Rahmen des Programms gerichtete Informations- oder Absatzförderungsbotschaft (nachstehend „Botschaft“ genannt) auf die inneren Eigenschaften oder die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.

(2)   Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben. Jedoch sind Angaben zum Ursprung eines Erzeugnisses im Rahmen einer Informations- oder Absatzförderungsmaßnahme zulässig, wenn es sich um eine Bezeichnung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder um ein typisches Erzeugnis handelt, das zur Veranschaulichung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erforderlich ist.

(3)   In den zu verbreitenden Botschaften müssen sämtliche Hinweise auf die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs der betreffenden Erzeugnisse auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen.

Die Botschaften betreffend solche Auswirkungen müssen von der für das Gesundheitswesen zuständigen nationalen Behörde akzeptiert worden sein.

Der ein Programm vorschlagende Branchen- oder Dachverband gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 stellt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission das Verzeichnis der wissenschaftlichen Untersuchungen und der Gutachten anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen zur Verfügung, auf denen die Botschaften des Programms beruhen, die sich auf Auswirkungen auf die Gesundheit beziehen.

Artikel 5

Merkmale der Informations- und Absatzförderungsbotschaften der Programme in Drittländern

(1)   Jede Botschaft muss sich auf die inneren Eigenschaften oder die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.

Die Botschaften müssen den geltenden Rechtsvorschriften der Zieldrittländer entsprechen.

(2)   Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben. Jedoch sind Angaben zum Ursprung eines Erzeugnisses im Rahmen einer Informations- oder Absatzförderungsmaßnahme zulässig, wenn es sich um eine Bezeichnung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder um ein typisches Erzeugnis handelt, das zur Veranschaulichung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erforderlich ist.

Artikel 6

Gegenstand der durchzuführenden Maßnahmen und indikative Mittelausstattung

(1)   Das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Maßnahmen im Binnenmarkt in Betracht kommen, ist in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Es wird alle zwei Jahre bis spätestens 31. März auf den neuesten Stand gebracht.

(2)   Das Verzeichnis der Erzeugnisse, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Maßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, ist in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, ist in Anhang II Teil B aufgeführt.

Die Verzeichnisse werden alle zwei Jahre bis spätestens 31. Dezember auf den neuesten Stand gebracht.

(3)   Die indikativen jährlichen Mittelausstattungen für die einzelnen Sektoren sind in Anhang III aufgeführt.

KAPITEL II

AUSWAHL DER PROGRAMME GEMÄSS DEN ARTIKELN 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG) NR. 3/2008

Artikel 7

Programme in Drittländern, die in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführt werden

(1)   Im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 legen die in demselben Artikel genannten internationalen Organisationen auf Aufforderung der Kommission Vorschläge für die im folgenden Jahr geplanten Programme vor.

Die Bedingungen für die Gewährung und die Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden in einer zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Unterstützungsvereinbarung festgelegt.

(2)   Die Richtlinie 2004/18/EG findet Anwendung bei der Durchführung von Maßnahmen durch die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 genannten internationalen Organisationen.

Artikel 8

Vorlage der Programme

(1)   Zur Durchführung der in den Programmen genannten Maßnahmen nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten jedes Jahr öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor.

Jeweils spätestens am 30. November für die Maßnahmen im Binnenmarkt und am 31. März für die Maßnahmen in Drittländern legen die Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus den betreffenden Sektoren (nachstehend „vorschlagende Organisationen“ genannt) dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Programme vor.

Die Programme werden nach dem von der Kommission erstellten und auf ihrer Webseite verfügbaren Muster vorgelegt. Dieses Muster wird den in Unterabsatz 1 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt.

(2)   Die gemäß Absatz 1 vorgelegten Programme müssen

a)

die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen;

b)

das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichte Leistungsverzeichnis mit den Auswahl-, Ausschluss- und Zuschlagskriterien berücksichtigen;

c)

ausreichend ausgearbeitet sein, damit ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und ihr Preis/Leistungs-Verhältnis beurteilt werden können.

(3)   Für die Durchführung ihrer Programme wählt jede vorschlagende Organisation im Wege eines vom Mitgliedstaat geprüften Wettbewerbs mit den geeigneten Mitteln eine oder mehrere Durchführungsstellen aus. Erfolgte diese Auswahl vor der Vorlage des Programms, so kann sich die Durchführungsstelle an seiner Ausarbeitung beteiligen.

Artikel 9

Vorherige Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen das vorläufige Verzeichnis der Programme, die sie anhand der im Leistungsverzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Kriterien auswählen.

(2)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Programme in Drittländern insbesondere nach folgenden Kriterien:

a)

Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen,

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen,

c)

zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen,

d)

Effizienz und Repräsentativität der beteiligten Organisationen,

e)

technische Ausstattung und Effizienz der vorgeschlagenen Durchführungsstelle.

(3)   Die Programme im Binnenmarkt müssen neben den Auflagen gemäß Artikel 8 und dem vorliegenden Artikel die Leitlinien für die Absatzförderung im Binnenmarkt nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 berücksichtigen, die in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(4)   Ist ein Programm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Auswahl des Programms ab und benennen einen koordinierenden Mitgliedstaat. Sie verpflichten sich insbesondere, sich an seiner Finanzierung nach Artikel 14 Absatz 2 zu beteiligen und eine administrative Zusammenarbeit miteinander einzuführen, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der Programme zu erleichtern.

(5)   Für die Programme in Drittländern trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die vorgesehenen nationalen oder regionalen Maßnahmen mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 kofinanzierten Maßnahmen abgestimmt sind und die vorgelegten Programme die nationalen oder regionalen Kampagnen ergänzen.

Artikel 10

Vorzug bei der Auswahl der Programme in Drittländern

(1)   Im Rahmen der von mehreren Mitgliedstaaten vorgelegten Programme nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die sich auf mehrere Erzeugnisse beziehen und den Schwerpunkt auf die Qualität, den Ernährungswert und die Lebensmittelsicherheit der Gemeinschaftserzeugnisse legen.

(2)   Bei Programmen, die nur einen Mitgliedstaat oder nur ein Erzeugnis betreffen, erhalten diejenigen Programme den Vorzug, die das Gemeinschaftsinteresse insbesondere in Bezug auf die Qualität, den Ernährungswert, die Sicherheit und die Repräsentativität der europäischen Agrar- und Lebensmittelproduktion herausstellen.

Artikel 11

Auswahl der Programme durch die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 15. Februar für die Maßnahmen im Binnenmarkt und bis 30. Juni für die Maßnahmen in Drittländern das Verzeichnis gemäß Artikel 9 Absatz 1, das auch das Verzeichnis der vorgesehenen Durchführungsstellen umfasst, wenn diese bereits gemäß Artikel 8 Absatz 3 ausgewählt worden sind, sowie eine Kopie der Programme.

Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie feststellt, dass ein vorgelegtes Programm ganz oder teilweise mit folgenden Bestimmungen nicht vereinbar ist:

a)

den Gemeinschaftsvorschriften oder

b)

den Leitlinien für Maßnahmen im Binnenmarkt oder

c)

den Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 für Maßnahmen in Drittländern.

Die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang des Verzeichnisses gemäß Artikel 9 Absatz 1.

(3)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die überarbeiteten Programme innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Nach Prüfung der überarbeiteten Programme entscheidet die Kommission im Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 jeweils spätestens bis 30. Juni für Maßnahmen im Binnenmarkt und bis 30. November für Maßnahmen in Drittländern über die Programme, die sie fördern kann.

(4)   Die vorschlagenden Organisationen sind für die ordnungsgemäße Durchführung und die Verwaltung der ausgewählten Programme verantwortlich.

Artikel 12

Genehmigung der Durchführungsstellen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Auswahl der Durchführungsstelle gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird vom Mitgliedstaat genehmigt, der dies der Kommission vor Unterzeichnung des Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 mitteilt.

(2)   Der Mitgliedstaat überprüft, ob die ausgewählte Durchführungsstelle über die finanziellen und technischen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 verfügt. Er unterrichtet die Kommission über das hierzu angewandte Verfahren.

Artikel 13

Durchführung bestimmter Programmteile durch die vorschlagende Organisation

(1)   Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Programms gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 durchführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die vorschlagende Organisation kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 nach;

b)

die vorschlagende Organisation verfügt über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren bei der Durchführung derselben Art von Maßnahme;

c)

der von der vorschlagenden Organisation durchgeführte Teil des Programms entspricht außer nach schriftlicher Genehmigung der Kommission in ausreichend begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 50 % seiner Gesamtkosten;

d)

die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die üblicherweise auf dem Markt geltenden Preise nicht überschreiten.

Der Mitgliedstaat überprüft die Einhaltung dieser Bedingungen.

(2)   Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG, so treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen derselben Richtlinie sorgen.

KAPITEL III

MODALITÄTEN DER FINANZIERUNG DER PROGRAMME

Artikel 14

Allgemeine Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird an die betreffenden Mitgliedstaaten gezahlt.

(2)   Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung eines Programms, so ergänzt ihr Anteil die finanzielle Beteiligung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen vorschlagenden Organisation. In diesem Fall überschreitet die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nicht die Höchstgrenzen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008.

(3)   Die finanziellen Beteiligungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 müssen in dem Programm aufgeführt sein, das der Kommission übermittelt wird.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für die Maßnahmen im Binnenmarkt

(1)   Im Fall der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 finden das Verfahren gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung sowie deren Artikel 14 bis 23 Anwendung.

Für die Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Verträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und den ausgewählten Durchführungsstellen geschlossen.

(2)   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Betracht.

Artikel 16

Vertragsabschluss und Sicherheitsleistung

(1)   Sobald die Kommission die Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 3 getroffen hat, wird jede vorschlagende Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Antrags informiert.

Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen innerhalb von neunzig Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um einzelstaatlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.

(3)   Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde; diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu leisten.

Ist der Vertragsnehmer jedoch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder arbeitet er unter der Aufsicht einer solchen Einrichtung, so kann die zuständige einzelstaatliche Behörde eine Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde in Höhe des Prozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 anerkennen, sofern sich diese Aufsichtsbehörde verpflichtet,

a)

für die ordnungsgemäße Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen;

b)

zu überprüfen, ob die erhaltenen Gelder tatsächlich für die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden.

Der Nachweis über die Leistung dieser Sicherheit muss beim Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 eingehen.

(4)   Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der vertraglichen Maßnahmen.

(5)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend eine Kopie des Vertrags und den Nachweis über die Leistung der Sicherheit.

Außerdem übermittelt er ihr eine Kopie des Vertrags zwischen der ausgewählten vorschlagenden Organisation und der Durchführungsstelle. Nach diesem Vertrag ist die Durchführungsstelle verpflichtet, sich den Kontrollen gemäß Artikel 25 zu unterziehen.

Artikel 17

Vorschussregelung

(1)   Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 und bei mehrjährigen Programmen innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn jedes Zwölfmonatszeitraums kann der Vertragsnehmer bei dem Mitgliedstaat gegen Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die Zahlung eines Vorschusses beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Vorschuss mehr beantragt werden.

Die Höhe des Vorschusses beträgt höchstens 30 % der jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008.

(2)   Der Mitgliedstaat zahlt den Vorschuss innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Antragstellung. Außer in Fällen höherer Gewalt wird der von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlte monatliche Vorschuss bei verspäteter Zahlung gemäß den Vorschriften von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (8) gekürzt.

(3)   Der Vorschuss wird erst dann gezahlt, wenn der Vertragsnehmer unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe von 110 % des Vorschusses geleistet hat. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie jedes Vorschussantrags und einen Nachweis für die Leistung der diesbezüglichen Sicherheit.

Ist der Vertragsnehmer jedoch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder arbeitet er unter der Aufsicht einer solchen Einrichtung, so kann die zuständige einzelstaatliche Behörde eine Bürgschaft in Höhe des Prozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 anerkennen, sofern sich die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu überweisen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.

Artikel 18

Zwischenzahlungen

(1)   Die Anträge auf Zwischenzahlung der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind von den vorschlagenden Organisationen bei den Mitgliedstaaten vor Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Dreimonatszeitraum ab Unterzeichnung des Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 abgelaufen ist.

Diese Anträge betreffen die innerhalb des Dreimonatszeitraums getätigten Ausgaben; ihnen sind eine Finanzübersicht, Kopien der entsprechenden Rechnungen und Belege sowie ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vertrags für den betreffenden Dreimonatszeitraum (nachstehend „Dreimonatsbericht“ genannt) beizufügen. Wurden während des Dreimonatszeitraums keine Zahlungen getätigt, so sind diese Unterlagen der zuständigen einzelstaatlichen Behörde ebenfalls innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu übermitteln.

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zwischenzahlung und der in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen für jeden vollen Verzugsmonat um 3 % gekürzt.

(2)   Die Zwischenzahlungen erfolgen erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen durch den Mitgliedstaat.

(3)   Die Zwischenzahlungen sowie die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 17 dürfen sich insgesamt auf höchstens 80 % der jährlichen Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 belaufen. Nach Erreichen dieses Prozentsatzes kann keine weitere Zwischenzahlung mehr beantragt werden.

Artikel 19

Abschlusszahlung

(1)   Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Maßnahmen beim Mitgliedstaat gestellt.

Der Antrag wird nur angenommen, wenn ihm ein Bericht (nachstehend „Jahresbericht“ genannt) beigefügt ist, der aus folgenden Unterlagen besteht:

a)

einer Übersicht über die Durchführung des Vertrags und einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse,

b)

einer Finanzübersicht mit den geplanten und den bereits getätigten Ausgaben.

Dem Jahresbericht sind Kopien der Rechnungen und Belege über die getätigten Zahlungen beizufügen.

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung für jeden Verzugsmonat um 3 % gekürzt.

(2)   Die Abschlusszahlung erfolgt erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Rechnungen und Belege durch den Mitgliedstaat.

Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht gemäß Artikel 16 Absatz 4 wird die Abschlusszahlung entsprechend dem Ausmaß der Nichterfüllung gekürzt.

Artikel 20

Zahlungen durch den Mitgliedstaat

Der Mitgliedstaat leistet die Zahlungen gemäß Artikel 18 und 19 innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Antragseingang.

Diese Frist kann jedoch nach der ersten Registrierung des Zahlungsantrags jederzeit ausgesetzt werden, indem der vertragschließenden Organisation mitgeteilt wird, dass ihr Antrag nicht annehmbar ist, weil entweder die beantragte Zahlung nicht zuschussfähig ist, dem Antrag nicht die für alle zusätzlichen Zahlungsanträge vorgeschriebenen Belege beigefügt sind oder der Mitgliedstaat ergänzende Auskünfte oder Überprüfungen für notwendig hält. Nach Eingang der angeforderten Informationen bzw. nach den Überprüfungen durch den Mitgliedstaat, die innerhalb von dreißig Kalendertagen übermittelt bzw. vorgenommen werden müssen, läuft die Frist weiter.

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlte monatliche Vorschuss bei verspäteter Zahlung gemäß den Vorschriften von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 gekürzt.

Artikel 21

Sicherheiten

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 wird freigegeben, sobald der endgültige Anspruch auf Zahlung des Vorschusses vom betreffenden Mitgliedstaat festgestellt ist.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 16 Absatz 3 muss bis zur Leistung der Abschlusszahlung gültig bleiben und wird durch Entlastungsschreiben der zuständigen nationalen Behörde freigegeben.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen von Artikel 20 für die Abschlusszahlung.

(3)   Der auf die Kofinanzierung der Gemeinschaft entfallende Anteil an den verfallenen Sicherheiten und den angewandten Sanktionen wird von den dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemeldeten Ausgaben abgezogen.

Artikel 22

Übermittlung von Unterlagen an die Kommission

(1)   Der Jahresbericht ist nach Abschluss jeder Jahresphase vorzulegen, auch wenn kein Abschlusszahlungsantrag eingereicht wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von dreißig Kalendertagen nach erfolgter Abschlusszahlung gemäß Artikel 19 Absatz 2 die Übersichten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b.

(3)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zweimal jährlich die erforderlichen Dreimonatsberichte für die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 18.

Der erste und der zweite Dreimonatsbericht werden innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang des zweiten Dreimonatsberichts beim Mitgliedstaat übersandt, der dritte und der vierte Dreimonatsbericht begleiten die in Absatz 2 genannten Übersichten.

Der Jahresbericht über das vorangegangene Jahr kann den Dreimonatsbericht über den vierten Dreimonatszeitraum umfassen.

(4)   Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Abschlusszahlung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben; diese Abrechnung ist nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen. Der Abrechnung ist eine begründete Stellungnahme des Mitgliedstaats über die Ausführung der Leistungen während der vorangegangenen Phase beizufügen.

Die Abrechnung bescheinigt außerdem, dass nach den Prüfungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 alle Ausgaben nach den Vertragsbedingungen als zuschussfähig anzusehen sind.

KAPITEL IV

BEGLEITUNG UND KONTROLLEN

Artikel 23

Verwendung des Materials

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob das im Rahmen eines gemäß der vorliegenden Verordnung finanzierten Programms erstellte bzw. verwendete Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Sie teilen der Kommission das Verzeichnis des genehmigten Materials mit.

(2)   Das im Rahmen eines Programms gemäß Absatz 1 erstellte und finanzierte Material einschließlich der grafischen, visuellen und audiovisuellen Gestaltungen sowie der Webseiten kann weiterverwendet werden, sofern eine vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission, der betreffenden vorschlagenden Organisationen und der Mitgliedstaaten, die sich an der Finanzierung des Programms beteiligen, eingeholt wurde; dabei sind die Rechte der Vertragsnehmer zu berücksichtigen, die sich aus dem für den Vertrag maßgeblichen nationalen Recht ergeben.

Artikel 24

Begleitung der Programme

(1)   Die Begleitgruppe gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 tritt regelmäßig zusammen, um den Stand der einzelnen Programme zu prüfen, die gemäß der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

Zu diesem Zweck wird die Begleitgruppe für jedes Programm über den Zeitplan der vorgesehenen Maßnahmen, die Dreimonats- und Jahresberichte sowie die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 18, 19 und 25 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Kontrollen informiert.

Den Vorsitz in der Begleitgruppe führt ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats und im Fall von Programmen von in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Organisationen ein von den betreffenden Mitgliedstaaten benannter Vertreter.

(2)   Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission können sich an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen eines gemäß der vorliegenden Verordnung finanzierten Programms vorgenommen werden.

Artikel 25

Kontrollen der Mitgliedstaaten

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat legt die geeigneten Maßnahmen fest, um die Kontrolle der gemäß dieser Verordnung finanzierten Programme und Maßnahmen zu gewährleisten, und teilt diese der Kommission mit.

Die Kontrollen werden jährlich bei mindestens 20 % der im abgelaufenen Jahr abgeschlossenen Programme und einer Mindestanzahl von zwei Programmen durchgeführt und betreffen mindestens 20 % der Gesamtmittel derselben Programme. Die Probenahme für die Auswahl der Programme erfolgt anhand einer Risikoanalyse.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission je kontrolliertes Programm einen Bericht, in dem die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie die festgestellten Unregelmäßigkeiten beschrieben werden. Dieser Bericht wird unverzüglich nach seiner Fertigstellung übermittelt.

(2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer und buchhalterischer Kontrollen bei der vertragschließenden Organisation und der Durchführungsstelle Folgendes zu überprüfen:

a)

die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege;

b)

die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1.

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (9) unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

(3)   Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten abdecken, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Kontrollen und teilen diese der Kommission mit.

(4)   Die Kommission kann jederzeit an den Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnehmen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen einzelstaatlichen Stellen der Kommission mindestens dreißig Tage im Voraus einen vorläufigen Zeitplan der vom Mitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen.

Die Kommission kann weitere Kontrollen vornehmen, wenn sie diese für erforderlich hält.

Artikel 26

Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

(1)   Etwaige zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung und der Rückzahlung zurückzuzahlen.

Der anzuwendende Zinssatz ist in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt.

(2)   Die wieder eingezogenen Beträge und die Zinsen werden an die Zahlstellen der Mitgliedstaaten überwiesen und von diesen von den durch den EGFL finanzierten Ausgaben entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft abgezogen.

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit zahlt die vorschlagende Organisation die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag zurück.

(2)   Vorbehaltlich Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates (10) gelten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kürzungen unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

KAPITEL V

AUFHEBUNG, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2005 und (EG) Nr. 1346/2005 werden aufgehoben.

Für Informations- und Absatzförderungsprogramme, deren Finanzierung von der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beschlossen wurde, bleiben die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnungen jedoch gültig.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 11.7.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1022/2006 (ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 16.

(4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(8)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


ANHANG I

BINNENMARKT

A.   VERZEICHNIS DER THEMEN UND ERZEUGNISSE

Frisches Obst und Gemüse,

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

Faserlein,

lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,

Olivenöl und Tafeloliven,

Saatöl,

Milch und Milcherzeugnisse,

frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, das gemäß einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Qualitätsregelung erzeugt wurde,

Kennzeichnung von Konsumeiern,

Honig und Imkereierzeugnisse,

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Tafelwein mit geografischer Angabe,

Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Rechtsvorschriften für die Landwirtschaft,

geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 des Rates (1) und (EG) Nr. 510/2006 des Rates (2) und im Rahmen dieser Regelungen eingetragene Erzeugnisse,

ökologische/biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (3) und im Rahmen derselben Verordnung eingetragene Erzeugnisse,

Geflügelfleisch.

B.   LEITLINIEN

Diese Leitlinien geben Anhaltspunkte für die Botschaften, Zielgruppen und Instrumente, die bei den Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen für die verschiedenen Erzeugniskategorien im Mittelpunkt stehen sollen.

Unbeschadet des Vorrangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sind die Programme generell unter Berücksichtigung folgender Grundsätze auszuarbeiten:

Werden Programme von mehr als einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, so sollten sie koordinierte Strategien, Aktionen und Botschaften umfassen.

Die Programme sollten vorzugsweise mehrjährig sein und ein ausreichendes Anwendungsgebiet haben, um bedeutende Auswirkungen in den Zielmärkten zu haben. Gegebenenfalls sollten sie auf den Märkten von mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden.

Die Botschaften der Programme sollten objektive Informationen über die besonderen Eigenschaften und/oder den Ernährungswert der Erzeugnisse als Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung, über ihre Produktionsmethoden oder ihre Umweltverträglichkeit bieten.

Die Programme sollten Hauptaussagen enthalten, die für die Verbraucher, die Produzenten und/oder den Handel in mehreren Mitgliedstaaten von Interesse sind.

FRISCHES OBST UND GEMÜSE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die Gemeinschaftserzeugung an Obst und Gemüse nimmt zu, während der Verbrauch insgesamt stagniert.

Bei den Verbrauchern ist ein Desinteresse festzustellen, das bei der jugendlichen Bevölkerung insbesondere im Schulalter besonders stark ausgeprägt ist. Dieses Konsumverhalten widerspricht einer ausgewogenen Ernährung.

2.   Zielvorgaben

Es geht darum, das „frische“ und „natürliche“ Image der Produkte zu verbessern, deren regelmäßigen Verzehr zu fördern und zu erreichen, dass das Alter der Konsumenten sinkt. Dazu sollte der Verbrauch insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Bildungseinrichtungen gefördert werden.

3.   Zielgruppen

Haushalte,

Kinder in Bildungseinrichtungen,

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung,

Ärzte und Ernährungsberater.

4.   Hauptaussagen

Förderung des Konzeptes „fünf pro Tag“ (die Empfehlung. mindestens fünfmal täglich Obst oder Gemüse zu verzehren), insbesondere bei Absatzförderungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in Bildungseinrichtungen,

Natürlichkeit und Frische der Erzeugnisse,

Qualität (Unbedenklichkeit, Ernährungswert und Geschmack, Produktionsmethoden, Umweltschutz, Zusammenhang mit dem Ursprung),

Genussfreude,

ausgewogene Ernährung,

vielfältiges und saisonal unterschiedliches Angebot an frischen Erzeugnissen, Informationen über ihren Geschmack und ihre Verwendung,

Herkunftssicherung,

leichte Verfügbarkeit und einfache Zubereitung: zahlreiche Obst- und Gemüsearten erfordern kein Kochen.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet-Auftritte, in denen das Angebot vorgestellt wird, mit Spielen für Kinder),

Info-Telefon,

Medienkontakte und Werbung (Fachpresse, Frauenzeitschriften, Jugendmagazine usw.),

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

Ernährungserziehung bei Kindern und Jugendlichen in Bildungseinrichtungen unter Einbeziehung der Lehrkräfte und der Leiter von Schulkantinen,

Aktionen zur Information der Verbraucher an den Verkaufsstellen,

sonstige Instrumente (Faltblätter und Broschüren mit Produktinformationen und Rezepten, Spiele für Kinder usw.),

visuelle Medien (Kino, spezialisierte Fernsehsender),

Radiospots,

Teilnahme an Handelsmessen.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Sektor sieht sich zunehmendem Wettbewerb aus Drittländern gegenüber.

Zwar nimmt die Nachfrage insbesondere aufgrund der einfachen Zubereitung dieser Erzeugnisse allmählich zu, doch ist es wichtig, dass die Betriebe in der Gemeinschaft dieses Potenzial nutzen können. Daher ist eine Unterstützung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gerechtfertigt.

2.   Zielvorgaben

Es geht darum, ein modernes, junges Produktimage zu schaffen und Informationen zu liefern, die zur Förderung des Konsums beitragen.

3.   Zielgruppen

Haushalte,

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Schulkantinen,

Ärzte und Ernährungsberater.

4.   Hauptaussagen

Qualität (Unbedenklichkeit, Ernährungswert und Geschmack, Zubereitungsmethoden),

einfache Nutzung,

Genussfreude,

Vielfalt des Angebots und Verfügbarkeit das ganze Jahr über,

ausgewogene Ernährung,

Herkunftssicherung.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet),

Info-Telefon,

Medienkontakte und Werbung (Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften usw.),

Vorführungen an den Verkaufsstellen,

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

sonstige Instrumente (Produktfaltblätter und -broschüren mit Rezepten),

visuelle Medien,

Teilnahme an Handelsmessen.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

FASERLEIN

1.   Gesamtanalyse der Lage

Im Rahmen der Liberalisierung des internationalen Handels mit Erzeugnissen des Textil- und Bekleidungssektors ist festzustellen, dass Leinen aus der Gemeinschaft starke Konkurrenz von preisgünstigem Leinen anderen Ursprungs und anderen Textilfasern erhält, während der Verbrauch im Textilsektor stagniert.

2.   Zielvorgaben

Imageaufwertung und Verbesserung des Bekanntheitsgrads von Leinen aus der Gemeinschaft und Herausstellung seiner besonderen Merkmale,

Förderung des Verbrauchs dieses Erzeugnisses,

Information der Verbraucher über die Eigenschaften neuer Erzeugnisse auf dem Markt.

3.   Zielgruppen

Führende Kräfte in diesem Sektor (Stylisten, Modeschöpfer, Konfektioneure, Publizisten),

Vertrieb,

Bildungseinrichtungen in den Bereichen Textilien, Mode und Innenausstattung (Lehrkräfte, Studenten),

Meinungsführer,

Verbraucher.

4.   Hauptaussagen

Qualität aufgrund der Produktionsbedingungen des Rohstoffes, angepasster Sorten und des Know-how der Branche,

große Diversität und Fülle des gemeinschaftlichen Angebots, sowohl in Bezug auf die Erzeugnisse (Bekleidung, Innenausstattung, Haushaltswäsche) als auch in Bezug auf Kreativität und Innovation.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet),

Fachmessen,

Informationsmaßnahmen in den nachgelagerten Bereichen (Modeschöpfer, Konfektioneure, Handel und Publizisten),

Informationen an den Verkaufsstellen,

Kontakte zur Fachpresse,

didaktische Veranstaltungen an Modefachschulen, Fachhochschulen für Textilingenieure usw.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Sektor ist durch ein Angebot gekennzeichnet, bei dem die Gemeinschaftserzeugung in immer stärkerem Maße der Konkurrenz aus Drittländern ausgesetzt ist.

Aufgrund der Bewertungsstudien über die Absatzförderungskampagnen von 1997 bis 2000 erscheint es angezeigt, die gesamte Branche vom Erzeuger bis zum Vertrieb optimaler zu organisieren und zu rationalisieren und die Verbraucher besser über die inhärenten Merkmale und die Sorten der Gemeinschaftserzeugnisse zu informieren, um deren Absatz in der Gemeinschaft zu erleichtern.

2.   Zielvorgaben

Steigerung des Verbrauchs von Blumen und Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft,

Förderung umweltverträglicher Produktionsweisen und der diesbezüglichen Kenntnisse,

verstärkte Partnerschaft zwischen Fachleuten mehrerer Mitgliedstaaten, um u. a. die Weitergabe optimalen Fachwissens und die bessere Information aller Beteiligten der Branche zu ermöglichen.

3.   Zielgruppen

Erzeuger, Pflanzschulen, Vertrieb und andere Beteiligte des Sektors,

Studenten und Schulkinder,

Meinungsbildner: Journalisten, Lehrkräfte,

Verbraucher.

4.   Hauptaussagen

Qualität und Sorten der Gemeinschaftserzeugnisse,

umweltverträgliche Produktionsverfahren,

Techniken, die auf eine größere Haltbarkeit der Erzeugnisse abzielen,

Optimierung der Sortenkombinationen von Pflanzen und Blumen,

Rolle der Pflanzen und Blumen beim Wohlbefinden und der Lebensqualität.

5.   Wichtigste Instrumente

Medienkontakte,

Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten,

Bildungsmaßnahmen für Fachleute, Verbraucher und Studenten,

Verbreitung von Kenntnissen, mit denen die Haltbarkeit des Angebots erhöht werden kann,

Informationskampagnen für den Verbraucher über die Presse und durch Initiativen wie die Veröffentlichung von Katalogen, Gärtnerkalendern oder Programme „Pflanze des Monats“,

verstärkter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (Internet, CD-ROM usw.).

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Programme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN

1.   Gesamtanalyse der Lage

Angesichts eines zunehmenden Angebots an Olivenöl und Tafeloliven sind die Absatzmöglichkeiten auf den Binnen- und Außenmärkten wichtig, um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu erhalten. Die Situation der Nachfrage in den Ländern, in denen traditionell Olivenöl und Tafeloliven verzehrt werden, und auf den Märkten, in denen der Verbrauch verhältnismäßig neu ist, bleibt sehr unterschiedlich.

In den Mitgliedstaaten mit traditionellem Verbrauch (Spanien, Italien, Griechenland, Portugal) sind die Erzeugnisse in der Regel gut bekannt und ist ihr Verbrauch hoch. Hier ist der Markt gesättigt, und einer allgemeinen Nachfragezunahme sind Grenzen gesetzt, doch unter Berücksichtigung ihres Anteils am Olivenölverbrauch sind diese Länder weiterhin von großem Interesse für den Sektor.

In der Gruppe der „neuen Konsumenten“ ist der Pro-Kopf-Verbrauch gestiegen, aber noch relativ niedrig (in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004) bzw. marginal (in den meisten Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind). Ein Großteil der Verbraucher kennt weder die Qualitäten noch die verschiedenen Verwendungszwecke von Olivenöl und Tafeloliven. Auf diesen Märkten kann die Nachfrage somit noch gesteigert werden.

2.   Zielvorgaben

Vorrangig: Verbrauchssteigerung in den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Konsumenten gehören, durch stärkere Marktdurchdringung, Diversifizierung der Verwendung der Erzeugnisse und Verbreitung der erforderlichen Informationen;

Konsolidierung und Steigerung des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten mit traditionellem Verbrauch durch bessere Unterrichtung der Verbraucher über noch wenig bekannte Aspekte und durch Umwerbung junger Bevölkerungsschichten.

3.   Zielgruppen

Maßgebende Käufer, in den Mitgliedstaaten mit traditionellem Verbrauch hauptsächlich Personen zwischen 20 und 40 Jahren,

Meinungsführer (Gastronomen, Köche, Restaurantbesitzer, Journalisten) sowie Massenblätter und Fachpresse (Koch-, Frauen- und Lifestylezeitschriften),

medizinische und paramedizinische Fachpresse,

Vertrieb (in den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Konsumenten gehören).

4.   Hauptaussagen

Die gastronomischen Qualitäten und organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl (Aroma, Farbe, Geschmack) hängen mit der Sorte, dem Boden, der Ernte, dem geografischen Ursprung (g.U./g.g.A.) usw. zusammen. Diese Diversität bietet ein breites Spektrum von Geschmacksempfindungen und kulinarischen Verwendungsmöglichkeiten;

die verschiedenen Qualitäten von Olivenöl,

Olivenöl ist aufgrund seiner Ernährungseigenschaften wichtiger Bestandteil einer gesunden und ausgewogenen Ernährung; es verbindet Genussfreude mit den Anforderungen gesunder und ausgewogener Mahlzeiten,

Information über die Vorschriften zur Kontrolle, Qualitätszertifizierung und Etikettierung von Olivenöl,

Information über alle Olivenöle und/oder Tafeloliven, die in der Gemeinschaft mit g.U./g.g.A. eingetragen sind,

Tafeloliven sind ein gesundes und natürliches Erzeugnis, das sich sowohl für leichte Mahlzeiten als auch für die Zubereitung besonderer Gerichte eignet;

Sortenspezifische Merkmale von Tafeloliven.

Insbesondere in den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Konsumenten gehören:

Olivenöl, insbesondere natives Olivenöl extra, ist ein Naturprodukt mit langer Tradition, das den Erfordernissen einer geschmacksreichen modernen Küche gerecht wird; es kann nicht nur in der Mittelmeerküche, sondern auch generell in der modernen Küche verwendet werden;

Ratschläge für die Verwendung beim Kochen.

Insbesondere in den Mitgliedstaaten mit traditionellem Verbrauch:

Vorteile des Kaufs von abgefülltem Olivenöl (dessen Etikett nützliche Angaben für den Verbraucher enthält),

Modernisierung des Images eines Erzeugnisses, das eine lange Tradition und eine bedeutende kulturelle Dimension besitzt.

Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 müssen die Informationen über den Ernährungswert von Olivenöl und Tafeloliven auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet und andere e-Tools (z. B. CD-ROM, DVD),

Absatzförderung an den Verkaufsstellen (Verkostung, Rezepte, Verbreitung von Informationen),

Medienkontakte und Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Messen usw.),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der allgemeinen und der Fachpresse (Koch-, Frauen- und Lifestylezeitschriften),

gemeinsame Aktionen mit Ärzten und Vertretern paramedizinischer Berufe (Public Relations im medizinischen Bereich),

audiovisuelle Medien (Fernsehen und Rundfunk),

Teilnahme an Handelsmessen.

6.   Laufzeit und Anwendungsbereich der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

Programmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die zu den neuen Verbrauchern gehören, wird Vorrang eingeräumt.

SAATÖL

In diesem Sektor wird Programmen Vorrang eingeräumt, die sich auf Rapsöl konzentrieren oder die Merkmale verschiedener Saatöle aufzeigen.

A.    RAPSÖL

1.   Gesamtanalyse der Lage

Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erhält die Rapssamenerzeugung keine spezifische Unterstützung und muss sich auf den Markt ausrichten. Mit erhöhten Produktionsmöglichkeiten und als Alternative für die Getreideerzeugung, die durch eine strukturelle Überproduktion gekennzeichnet ist, kann die Förderung von Rapsöl zum Gleichgewicht auf dem Kulturpflanzenmarkt und beim Verbrauch der unterschiedlichen Pflanzenöle in der Gemeinschaft beitragen. Die Gemeinschaft ist derzeit Nettoexporteur von Rapsöl.

In den letzten Jahrzehnten sind Rapssorten mit wertvollen Ernährungsmerkmalen entstanden. Dadurch hat sich die Qualität verbessert. Neue Erzeugnisse wie kaltgepresste Rapsöle mit besonderem nussigen Geschmack sind entwickelt worden.

Der Ernährungswert von Rapsöl ist weltweit erforscht worden, und die Ergebnisse bestätigen seine günstigen ernährungsspezifischen und physiologischen Eigenschaften. Die jüngsten Forschungsergebnisse sollten Ärzten, Ernährungsberatern und Verbrauchern bekannt gemacht werden.

2.   Zielvorgaben

Bessere Bekanntheit der Eigenschaften von Rapsöl und seiner jüngsten Entwicklung;

Steigerung des Verbrauchs, indem die Verbraucher sowie die medizinischen und paramedizinischen Berufe über die Verwendung und den Ernährungswert von Rapsöl unterrichtet werden.

3.   Zielgruppen

Haushalte, vor allem maßgebende Käufer,

Meinungsführer (Journalisten, Köche, Ärzte, Ernährungsberater),

Vertrieb,

medizinische und paramedizinische Fachpresse,

Agrar- und Nahrungsmittelindustrie.

4.   Hauptaussagen

Der Ernährungswert von Rapsöl macht es zu einem wichtigen Bestandteil einer ausgewogenen und gesunden Ernährung;

die günstige Fettsäurenzusammensetzung von Rapsöl,

Ratschläge für die Verwendung beim Kochen,

Informationen über die Entwicklung des Erzeugnisses und seine Sorten.

Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 müssen die Informationen über den Ernährungswert von Rapsöl auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG erfüllen.

5.   Wichtigste Instrumente

Absatzförderung an den Verkaufsstellen (Verkostung, Rezepte, Verbreitung von Informationen),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der allgemeinen und der Fachpresse (Koch-, Frauen- und Lifestylezeitschriften),

Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Lebensmittelmessen),

gemeinsame Aktionen mit Ärzten und Vertretern paramedizinischer Berufe,

gemeinsame Aktionen mit Gaststätten, Bewirtungsunternehmen und Köchen,

Internet.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate.

B.    SONNENBLUMENÖL

Programmen für Sonnenblumenöl wird nur Vorrang eingeräumt, wenn dies durch die Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

1.   Gesamtanalyse der Lage

Sonnenblumen werden in der Gemeinschaft auf über 2 Mio. ha angebaut, die Erzeugung von Sonnenblumenkernen überschreitet 3,5 Mio. Tonnen jährlich. Das in der Gemeinschaft verwendete Sonnenblumenöl wird hauptsächlich aus in ihrem Gebiet angebauten Sonnenblumenkernen hergestellt. Jedoch werden die niedrigeren Pressmengen im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Verringerung der Sonnenblumenölerzeugung der EU zur Folge haben. Da die Weltmarktpreise ansteigen und Versorgungsengpässe möglich sind, erhalten Programme, die sich nur auf Sonnenblumenöl konzentrieren, keinen Vorrang. Jedoch kann es Teil von Programmen sein, mit denen auf verschiedene Saatöle mit Gemeinschaftsursprung aufmerksam gemacht wird.

Sonnenblumenöl hat besondere Vorteile für bestimmte Verwendungszwecke wie das Braten. Es hat auch einen hohen Anteil an ungesättigten Fetten und Vitamin E. Die Kampagnen sollen Verbraucher und Händler/Vertreiber über die verschiedenen Verwendungen, Arten und Eigenschaften von Sonnenblumenöl sowie über die Gemeinschaftsvorschriften betreffend seine Qualität aufklären. Mit den Kampagnen sollen objektive Informationen verbreitet werden.

2.   Zielvorgaben

Unterrichtung der Verbraucher und Marktteilnehmer über

die verschiedenen Verwendungszwecke von Sonnenblumenöl, seine Eigenschaften und seinen Ernährungswert,

Rechtsvorschriften und Normen betreffend seine Qualität, Etikettierungsvorschriften.

3.   Zielgruppen

Haushalte, vor allem maßgebende Käufer,

Meinungsführer (Journalisten, Köche, Ärzte und Ernährungsberater),

Vertrieb,

Agrar- und Nahrungsmittelindustrie.

4.   Hauptaussagen

Die Hauptaussagen der Programme sollten folgende Informationen umfassen:

Vorteile der angemessenen Verwendung von Sonnenblumenöl. Es hat einen hohen Vitamin-E-Gehalt im Vergleich zu anderen Pflanzenölen und ist bekannt für seinen leichten Geschmack und sein gutes Verhalten beim Braten.

Rechtsvorschriften und Normen betreffend die Qualität von Sonnenblumenöl,

Fettsäurenzusammensetzung und Ernährungswert von Sonnenblumenöl,

Ergebnisse der wissenschaftlichen Erforschung und technischen Entwicklung von Sonnenblumenöl und anderen Pflanzenölen.

Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 müssen die Informationen über den Ernährungswert von Sonnenblumenöl auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG erfüllen.

5.   Wichtigste Instrumente

Verteilung von Informationsmaterial in den Verkaufsstellen (und an den Handel),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der allgemeinen und der Fachpresse (Koch-, Frauen- und Lifestylezeitschriften),

Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Lebensmittelmessen),

Internet.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate.

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Trinkmilchverbrauch, insbesondere in den Großverbraucherländern, ist vor allem durch die Konkurrenz von „Soft-Drinks“ bei Jugendlichen zurückgegangen. Trinkmilch wird allmählich durch verschiedene Milchersatzerzeugnisse verdrängt. Dagegen ist ein allgemeiner Anstieg des Verbrauchs von Milcherzeugnissen, ausgedrückt in Milchäquivalent, festzustellen.

2.   Zielvorgaben

Steigerung des Trinkmilchverbrauchs auf den Märkten, auf denen es noch ein Wachstumspotential gibt, und Beibehaltung des Verbrauchsniveaus auf den saturierten Märkten,

Steigerung des Verbrauchs von Milcherzeugnissen insgesamt,

Förderung des Konsums von Milch und Milcherzeugnissen bei Jugendlichen, den erwachsenen Verbrauchern von morgen.

3.   Zielgruppen

Alle Verbraucher, insbesondere

Kinder und Jugendliche, besonders Mädchen von 8 bis 13 Jahren,

Frauen verschiedener Altersgruppen,

Senioren.

4.   Hauptaussagen

Milch und Milcherzeugnisse sind gesunde und natürliche Produkte, die an das moderne Alltagsleben angepasst sind und mit Genuss verzehrt werden.

Milch und Milcherzeugnisse haben einen besonderen Ernährungswert, der insbesondere bestimmten Altergruppen zugute kommt.

Die Aussagen müssen positiv sein und den Verbrauchergewohnheiten in den verschiedenen Marktsegmenten Rechnung tragen.

Es gibt eine große Palette an Milcherzeugnissen, die für verschiedene Verbraucher und Verbrauchssituationen geeignet sind.

Es gibt Milch und Milcherzeugnisse mit geringerem Fettgehalt, die für bestimmte Verbraucher besser geeignet sein können.

Die Kontinuität der wichtigsten Aussagen muss während der gesamten Laufzeit des Programms gewährleistet sein, um die Verbraucher von den Vorteilen eines regelmäßigen Konsums dieser Produkte zu überzeugen.

Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 müssen die Informationen über den Ernährungswert von Milch und Milcherzeugnissen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG erfüllen.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools,

Info-Telefon,

Medienkontakte und Werbung (Fachpresse, Frauen- und Jugendzeitschriften usw.),

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

Kontakte zu Schulen und Lehrkräften,

sonstige Instrumente (Faltblätter und Broschüren, Spiele für Kinder usw.),

Vorführungen an den Verkaufsstellen,

visuelle Medien (Kino, spezialisierte Fernsehsender),

Radiospots,

Teilnahme an Ausstellungen und Messen.

6.   Laufzeit und Anwendungsbereich der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

FRISCHES, GEKÜHLTES ODER GEFRORENES FLEISCH, DAS GEMÄSS EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ODER EINZELSTAATLICHEN QUALITÄTSREGELUNG ERZEUGT WURDE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die gesundheitlichen Probleme, die zahlreiche tierische Erzeugnisse betroffen haben, haben das Bedürfnis verstärkt, das Vertrauen der Verbraucher in Fleischerzeugnisse aus der Gemeinschaft wiederherzustellen.

Dies umfasst die Notwendigkeit, objektive Informationen über gemeinschaftliche und nationale Qualitätsregelungen und -kontrollen zu vermitteln, die neben den allgemeinen Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontrollen und -sicherheit verbindlich sind. Diese Regelungen und Kontrollen bilden eine weitere Garantie, indem sie Produktspezifikationen und zusätzliche Kontrollstrukturen vorsehen.

2.   Zielvorgaben

Die Informationskampagnen sind auf Erzeugnisse beschränkt, die im Rahmen der europäischen Qualitätsregelungen (g.U./g.g.A./g.t.S. und ökologische/biologische Landwirtschaft) und der von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen erzeugt wurden und die Bedingungen von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen in deren Rahmen finanzierte Kampagnen nicht auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanziert werden.

Mit den Kampagnen sollen objektive und erschöpfende Informationen über die gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätsregelungen für Fleischerzeugnisse gewährleistet werden. Sie sollen die Verbraucher, Meinungsführer und Händler über die Produktspezifikationen und tatsächlichen Kontrollen im Rahmen dieser Qualitätsregelungen unterrichten.

3.   Zielgruppen

Verbraucher und deren Verbände,

maßgebende Käufer in den Haushalten,

Einrichtungen (Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen usw.),

Händler und deren Verbände,

Presse und Meinungsführer.

4.   Hauptaussagen

Die Qualitätsregelungen gewährleisten ein besonderes Herstellungsverfahren und strengere als die rechtlich vorgeschriebenen Kontrollen.

Qualitätsfleischerzeugnisse haben besondere Merkmale bzw. eine Qualität, die die herkömmlichen Handelsnormen übersteigt.

Die gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätsregelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Herkunftssicherung der Erzeugnisse.

Die Etikettierung des Fleisches ermöglicht dem Verbraucher, hochwertige Erzeugnisse, ihren Ursprung und ihre Merkmale zu identifizieren.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet,

Medienkontakte und Werbung (wissenschaftliche und Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften, Tageszeitungen),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

audiovisuelle Medien,

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Information an den Verkaufsstellen.

6.   Laufzeit und Anwendungsbereich der Programme

Die Programme sollten sich auf mindestens einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

KENNZEICHNUNG VON KONSUMEIERN

1.   Gesamtanalyse der Lage

Seit dem 1. Januar 2004 tragen Konsumeier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates (5) einen auf der Schale aufgedruckten Code, anhand dessen sich der Erzeuger identifizieren und die Art der Legehennenhaltung ableiten lässt. Der Code setzt sich zusammen aus einer Nummer, die die Haltungsform bezeichnet (0 = ökologische/biologische Erzeugung, 1 = Freilandhaltung, 2 = Bodenhaltung, 3 = Käfighaltung), dem ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Produktionsstätte befindet, und einer Nummer, die der Produktionsstätte von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde.

2.   Zielvorgaben

Unterrichtung der Verbraucher über die neuen Kennzeichnungsvorschriften für Eier und erschöpfende Erläuterung des auf den Eiern aufgedruckten Codes,

Unterrichtung über die Haltungsformen anhand des auf den Eiern aufgedruckten Codes,

Unterrichtung über die bestehenden Systeme der Herkunftssicherung.

3.   Zielgruppen

Verbraucher und Vertrieb,

Meinungsführer.

4.   Hauptaussagen

Bekanntmachung und Erläuterung des gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission (6) auf den Eiern aufgedruckten neuen Codes sowie der Merkmale der verschiedenen Eierkategorien, die der Code bezeichnet.

Die Aussagen dürfen keine Vorliebe für eine bestimmte Haltungsform ausdrücken und keine Behauptungen über den Ernährungswert und die gesundheitlichen Auswirkungen des Eierverzehrs enthalten. Es darf nicht zwischen Eiern mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten diskriminiert werden.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet usw.),

gedrucktes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.),

Information an den Verkaufsstellen,

Werbung in Presse und Fachpresse (Koch- und Frauenzeitschriften usw.),

Medienkontakte.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 24 Monate.

HONIG UND IMKEREIERZEUGNISSE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Sektor hochwertigen Honigs und hochwertiger Imkereierzeugnisse in der EU, der nur eine sehr geringe Unterstützung der Gemeinschaft erhält, sieht sich steigender Konkurrenz auf dem Weltmarkt gegenüber. Die hohen Produktionskosten in der Gemeinschaft machen die Lage noch schwieriger.

Seit 2001 gilt mit der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (7) in dem Sektor eine Etikettierung, die einen Zusammenhang zwischen der Qualität und dem Ursprung herstellt. Die geförderten Programme müssen sich auf Honig und Imkereierzeugnisse der Gemeinschaft konzentrieren, mit zusätzlichen Angaben über den regionalen, territorialen oder topografischen Ursprung bzw. mit Gütezeichen der Gemeinschaft (g.U., g.g.A., g.t.S., ökologische/biologische Landwirtschaft) oder eines Mitgliedstaats.

2.   Zielvorgaben

Unterrichtung der Verbraucher über die Vielfalt, die organoleptischen Eigenschaften und die Produktionsbedingungen von Imkereierzeugnissen aus der Gemeinschaft,

Unterrichtung der Verbraucher über die Qualität von ungefiltertem und unpasteurisiertem Honig aus der Gemeinschaft,

Erläuterungen für die Verbraucher zur Etikettierung von Honig aus der Gemeinschaft und Anreiz für die Erzeuger, ihre Etiketten klarer zu fassen,

Ausrichtung des Verbrauchs auf hochwertige Erzeugnisse durch Betonung ihrer Herkunftssicherung.

3.   Zielgruppen

Verbraucher, insbesondere zwischen 20 und 40 Jahren,

Senioren und Kinder,

Meinungsführer.

4.   Hauptaussagen

Information über die Gemeinschaftsvorschriften betreffend Unbedenklichkeit, Hygiene bei der Erzeugung, Qualitätsbescheinigung und Etikettierung.

Honig ist ein natürliches Erzeugnis mit Tradition und herkömmlicher Herstellungsweise, das sich in der modernen Küche vielfältig einsetzen lässt.

Große Vielfalt von Honig unterschiedlichen geografischen und botanischen Ursprungs und verschiedener Jahreszeiten.

Ratschläge über Verwendung und Ernährungswert.

Die sichere Bestäubung ist unerlässlich für die Erhaltung der Artenvielfalt.

5.   Wichtigste Instrumente

Werbung in der allgemeinen Presse und in Fachzeitschriften (Gastronomie, Lifestyle),

Internet, Kino und andere audiovisuelle Medien (Fernsehen, Rundfunk),

Verkaufsstellen,

Teilnahme an Ausstellungen und Messen,

PR-Maßnahmen für das breite Publikum, Veranstaltungen in Gaststätten und Bewirtungsunternehmen,

Informationen in Schulen (Anleitungen für Lehrkräfte und für Schüler von Hotel- und Gaststättenschulen).

6.   Laufzeit und Anwendungsbereich der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Programme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

QUALITÄTSWEIN B.A., TAFELWEIN MIT GEOGRAFISCHER ANGABE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Dieser Sektor ist gekennzeichnet durch eine Überproduktion und einen stagnierenden Verbrauch, der bei einigen Erzeugniskategorien sogar zurückgeht. Hinzu kommt die Zunahme des Angebots an Erzeugnissen aus Drittländern.

2.   Zielvorgaben

Steigerung des Verbrauchs von Wein aus der Gemeinschaft,

Information der Verbraucher über Vielfalt, Qualität und Produktionsbedingungen europäischer Weine und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien.

3.   Zielgruppen

Vertrieb,

Verbraucher, unter Ausschluss von Kindern und Jugendlichen gemäß der Empfehlung 2001/458/EG des Rates (8),

Meinungsführer: Journalisten, Fachgastronomen,

Hotel- und Gaststättenschulen.

4.   Hauptaussagen

Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten strenge Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitätsangaben, Etikettierung und Vermarktung, die den Verbrauchern die Qualität und die Herkunftssicherung des angebotenen Weins garantieren.

Auswahlmöglichkeit zwischen zahlreichen europäischen Weinen verschiedenen Ursprungs.

Informationen über den Weinbau in der Gemeinschaft und seine Verbindung mit regionalen und lokalen Gegebenheiten, Kulturen und Geschmäckern.

5.   Wichtigste Instrumente

Informations- und PR-Maßnahmen,

Schulungsmaßnahmen beim Handel und im Gaststättengewerbe,

Kontakte zur Fachpresse,

sonstige Instrumente (Internet, Faltblätter, Broschüren) zur Orientierung der Verbraucher bei der Auswahl und zur Anregung des Weinkonsums im Rahmen von Familienfeiern und anderen Festen,

Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

ERZEUGNISSE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G.U.), GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE (G.G.A.) ODER GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN (G.T.S.)

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Produktnamen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 hat vorrangige Bedeutung bei der Umsetzung der Qualitätsaspekte der Gemeinsamen Agrarpolitik. Daher müssen weitere Kampagnen durchgeführt werden, um alle potenziellen Beteiligten der Erzeugung, Zubereitung, Vermarktung und des Verbrauchs mit den Bezeichnungen und den die geschützten Namen tragenden Erzeugnissen vertraut zu machen.

2.   Zielvorgaben

Die Informations- und Absatzförderungskampagnen sollten sich nicht auf einzelne Produktnamen beziehen, sondern auf Gruppen von Namen für bestimmte Erzeugniskategorien oder für Erzeugnisse, die in einer oder mehreren Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hergestellt werden.

Die Kampagnen sollten folgende Ziele haben:

Umfassende Information über Inhalt, Funktionsweise und Gemeinschaftscharakter der Regelungen und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Handelswert der Erzeugnisse mit geschützten Namen, die nach der Eintragung den Schutz dieser Regelungen genießen.

Bessere Information der Verbraucher, der Händler und der Fachleute der Lebensmittelbranche über die Gemeinschaftszeichen für g.U./g.g.A. und g.t.S.

Anreiz für Vereinigungen von Erzeugern und Verarbeitern, die sich in den betreffenden Gebieten noch nicht an diesen Regelungen beteiligen, die Namen von Erzeugnissen eintragen zu lassen, die den Grundvoraussetzungen für die Eintragung genügen.

Anreiz für Vereinigungen von Erzeugern und Verarbeitern, die sich noch nicht an den Regelungen beteiligen, Erzeugnisse mit eingetragenen Namen herzustellen, indem sie die genehmigten Spezifikationen und Kontrollanforderungen für die verschiedenen geschützten Namen erfüllen.

Förderung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen durch die Information der Verbraucher und Händler über das Bestehen, die Bedeutung und die Vorteile der Regelungen sowie über die Bildzeichen, die Bedingungen für die Eintragung der Bezeichnungen, die diesbezüglichen Prüfungen und Kontrollen und die Herkunftssicherung.

3.   Zielgruppen

Erzeuger und Verarbeiter,

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, Einzelhändler, Bewirtungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten),

Verbraucher und deren Verbände,

Meinungsbildner.

4.   Hauptaussagen

Die Erzeugnisse mit geschützten Namen besitzen Besonderheiten, die sich auf ihren geografischen Ursprung beziehen. Erzeugnisse mit g.U. verdanken ihre Güte bzw. Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen (einschließlich natürlicher und menschlicher Einflüsse). Bei Erzeugnissen mit g.g.A. ergibt sich die Qualität oder das Ansehen aus dem geografischen Ursprung und muss eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, also der Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung, und dem Herkunftsgebiet bestehen.

Die g.t.S.-Erzeugnisse weisen Merkmale auf, die mit dem besonderen traditionellen Herstellungsverfahren oder der Verwendung traditioneller Rohstoffe zusammenhängen.

Die Gemeinschaftszeichen für g.U., g.g.A. und g.t.S. weisen in der ganzen Gemeinschaft darauf hin, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die besondere Herstellungsbedingungen erfüllen, die mit ihrem geografischen Ursprung bzw. ihrer Tradition verbunden sind und einer Kontrolle unterliegen.

Sonstige Qualitätsaspekte (Unbedenklichkeit, Ernährungswert, Geschmack, Herkunftssicherung) der betreffenden Erzeugnisse.

Darstellung von Erzeugnissen, die die Bezeichnungen g.U., g.g.A. oder g.t.S. führen, als Beispiel für eine gelungene Aufwertung von Erzeugnissen, deren Namen im Rahmen der Schutzregelungen eingetragen sind.

Diese Schutzregelungen fördern das kulturelle Erbe der Gemeinschaft sowie die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und den Schutz des natürlichen Lebensraums.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet),

Medienkontakte (Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

Information und Vorführungen an den Verkaufsstellen,

audiovisuelle Medien (u. a. gezielte Fernsehspots),

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

Informations- und Schulungsveranstaltungen über die Funktionsweise der Gemeinschaftsregelungen für g.U., g.g.A. und g.t.S.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

INFORMATION ÜBER DAS BILDZEICHEN DER REGIONEN IN ÄUSSERSTER RANDLAGE

1.   Gesamtanalyse der Lage

Diese Leitlinie bezieht sich auf die Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag. Die externe Bewertung hat gezeigt, dass die 1998/99 durchgeführte gemeinschaftliche Informationskampagne über das Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage bei den verschiedenen Unternehmen des Sektors echtes Interesse hervorgerufen hat.

So haben verschiedene Erzeuger und Verarbeiter im Hinblick auf die Verwendung dieses Bildzeichens die Anerkennung ihrer Qualitätserzeugnisse beantragt.

Da diese erste Kampagne zeitlich begrenzt war, ist es angebracht, die Bekanntheit des Bildzeichens bei den verschiedenen Zielgruppen durch weitere Informationen über seine Bedeutung und Vorteile zu verbessern.

2.   Zielvorgaben

Aufklärung über Existenz, Bedeutung und Vorteile des Bildzeichens,

Anreiz für Erzeuger und Verarbeiter in den betreffenden Regionen, das Zeichen zu benutzen,

bessere Bekanntheit des Bildzeichens beim Vertrieb und bei den Verbrauchern.

3.   Zielgruppen

Örtliche Erzeuger und Verarbeiter,

Vertrieb und Verbraucher,

Meinungsbildner.

4.   Hauptaussagen

Typische Merkmale, natürliches Erzeugnis,

Ursprung in einer Gemeinschaftsregion,

Qualität (Unbedenklichkeit, Ernährungswert und organoleptische Merkmale, Produktionsmethode, Bezug zum Ursprungsgebiet),

exotisches Erzeugnis,

Vielfalt des Angebots, auch außerhalb der Saison,

Herkunftssicherung.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet usw.),

Info-Telefon,

Medienkontakte (Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften),

Vorführungen an Verkaufstellen, auf Ausstellungen und Messen usw.,

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

sonstige Instrumente (Faltblätter, Broschüren, Rezepte usw.),

audiovisuelle Medien,

Werbung in der Fachpresse und der örtlichen Presse.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate.

ERZEUGNISSE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN LANDWIRTSCHAFT

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Verbrauch von Erzeugnissen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft ist unter der Stadtbevölkerung besonders beliebt, doch entfällt auf diese Erzeugnisse noch immer ein recht kleiner Marktanteil.

Die Verbraucher und anderen Beteiligten wissen zwar immer mehr, aber noch in zu geringem Umfang über die Merkmale der ökologischen Erzeugung Bescheid.

Im Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel (9) werden die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen als eines der Hauptinstrumente zur Förderung der Nachfrage nach ökologischen Lebensmitteln betrachtet.

2.   Zielvorgaben

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten sich nicht auf einzelne Erzeugnisse beziehen, sondern auf Gruppen von Erzeugnissen oder auf ökologische Produktionsweisen, die in einer oder mehreren Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten praktiziert werden.

Diese Kampagnen sollten folgende Ziele haben:

Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus ökologischer Landwirtschaft,

Verbesserung der Kenntnisse der Verbraucher über die Etikettierung, einschließlich des Gemeinschaftszeichens für ökologische Erzeugnisse,

eingehende Information und Aufklärung über die Vorteile der ökologischen Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz, den Tierschutz, die Erhaltung des natürlichen Lebensraums und die Entwicklung des ländlichen Raums,

eingehende Informationen über Inhalt und Funktionsweise der Gemeinschaftsregelung für die ökologische Erzeugung,

Anreiz für einzelne Erzeuger, Verarbeiter und deren Vereinigungen, die die ökologische Landwirtschaft noch nicht betreiben, sich auf diese Produktionsmethode umzustellen; Anreiz für Einzelhändler, deren Vereinigungen sowie Gaststätten, Erzeugnisse des ökologischen Landbaus anzubieten.

3.   Zielgruppen

Verbraucher generell, Verbraucherverbände und spezielle Verbrauchergruppen,

Meinungsbildner,

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, spezialisierte Einzelhändler, Bewirtungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten),

Lehrkräfte und Schulen.

4.   Hauptaussagen

Die Erzeugnisse der ökologischen Landwirtschaft sind natürlich, dem modernen Alltag angepasst und werden mit Genuss verzehrt. Ihre Produktionsverfahren tragen den Belangen des Umwelt- und Tierschutzes Rechnung. Die ökologische Landwirtschaft trägt zur Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums bei.

Für diese Erzeugnisse gelten strenge Produktions- und Kontrollvorschriften, einschließlich der vollständigen Rückverfolgbarkeit, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die der entsprechenden Kontrollregelung unterliegen.

Die Verwendung des Begriffs „ökologisch“ bzw. „biologisch“ (und seiner Entsprechungen in anderen Sprachen) ist in Verbindung mit Nahrungsmitteln gesetzlich geschützt. Das Gemeinschaftszeichen ist ein Symbol für Erzeugnisse der ökologischen Landwirtschaft, das in der ganzen Gemeinschaft verstanden wird und gewährleistet, dass die Erzeugnisse den strikten gemeinschaftlichen Produktionsbedingungen genügen und streng kontrolliert wurden. Die Angaben zum Gemeinschaftszeichen können durch Informationen über die in den Mitgliedstaaten eingeführten Bildzeichen ergänzt werden.

Es können andere qualitative Aspekte (Unbedenklichkeit, Ernährungswert, Geschmack) der betreffenden Erzeugnisse betont werden.

5.   Wichtigste Instrumente

e-Tools (Internet),

Info-Telefon,

Medienkontakte (Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften, Fachblätter der Nahrungsmittelindustrie),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

Information an den Verkaufsstellen,

Aktionen in Schulen,

audiovisuelle Medien (u. a. gezielte Fernsehspots),

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

Informations- und Schulungsveranstaltungen über die Funktionsweise der Gemeinschaftsregelung für ökologische Lebensmittel und die ökologische Landwirtschaft.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

GEFLÜGELFLEISCH

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die Abnahme des Verbrauchervertrauens in Geflügelfleisch im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe hat zu einem starken Rückgang des Verbrauchs geführt. Es empfiehlt sich daher, das Vertrauen der Verbraucher in Geflügelfleisch aus der Gemeinschaft zu stärken.

Zu diesem Zweck muss objektiv über die Produktionsregelung der Gemeinschaft (Vermarktungsnormen) und die Kontrollen informiert werden, die neben den generellen Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontrollen und -sicherheit verbindlich sind.

2.   Zielvorgaben

Die Informations- und Absatzförderungskampagnen sind auf in der EU hergestellte Erzeugnisse beschränkt.

Sie haben zum Ziel,

objektive und umfassende Informationen über die gemeinschaftlichen und nationalen Produktionsregelungen im Hinblick auf die Sicherheit von Geflügelfleischerzeugnissen zu vermitteln; insbesondere müssen die Verbraucher umfassend und genau über die Vermarktungsnormen informiert werden;

die Verbraucher über die Vielfalt, die organoleptischen Eigenschaften und den Ernährungswert von Geflügelfleisch zu informieren;

die Verbraucher auf die Herkunftssicherung aufmerksam zu machen.

3.   Zielgruppen

Verbraucher und deren Verbände,

maßgebende Käufer in den Haushalten,

Einrichtungen (Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen usw.),

Händler und Händlerverbände,

Presse und Meinungsführer.

4.   Hauptaussagen

Das in der EU vermarktete Geflügelfleisch unterliegt einer Gemeinschaftsregelung, die alle Produktionsstufen von der Schlachtung bis zum Verbrauch abdeckt.

Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Kontrollen werden durchgeführt.

Allgemeine Ratschläge zur Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet,

Medienkontakte und Werbung (wissenschaftliche und Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften, Tageszeitungen),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

audiovisuelle Medien,

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Information an den Verkaufsstellen.

6.   Laufzeit und Anwendungsbereich der Programme

Die Programme sollten sich auf mindestens einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

12 bis 24 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(5)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

(7)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(8)  ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38.

(9)  KOM(2004) 415 endg.


ANHANG II

DRITTLÄNDER

A.   VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, DIE FÜR ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN IN BETRACHT KOMMEN

Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus,

Qualitätsgeflügelfleisch,

Milcherzeugnisse,

Olivenöl und Tafeloliven,

Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b.A.),

Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung,

Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet,

Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis,

Faserlein,

lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,

Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006,

Erzeugnisse der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

B.   VERZEICHNIS DER DRITTLANDSMÄRKTE, IN DENEN ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN

A.   Länder

Südafrika

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Australien

Bosnien und Herzegowina

China

Südkorea

Kroatien

Indien

Japan

Kosovo

Montenegro

Norwegen

Neuseeland

Russland

Serbien

Schweiz

Türkei

Ukraine.

B.   Geografische Gebiete

Nordafrika

Nordamerika

Lateinamerika

Südostasien

Naher und Mittlerer Osten.


ANHANG III

Indikative jährliche Mittelausstattung der einzelnen Sektoren gemäß Artikel 6

1.

Frisches Obst und Gemüse: 10 Mio. EUR

2.

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse: 2 Mio. EUR

3.

Faserlein: 1 Mio. EUR

4.

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels: 3 Mio. EUR

5.

Olivenöl und Tafeloliven: 7 Mio. EUR (davon mindestens 3 Mio. EUR für Drittländer)

6.

Saatöl: 2 Mio. EUR

7.

Milch und Milcherzeugnisse: 4 Mio. EUR

8.

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, das gemäß einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Qualitätsregelung erzeugt wurde: 4 Mio. EUR

9.

Kennzeichnung von Eiern: 2 Mio. EUR

10.

Honig und Imkereierzeugnisse: 1 Mio. EUR

11.

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe: 3 Mio. EUR

12.

Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.): 3 Mio. EUR

13.

Information über das Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage: 1 Mio. EUR

14.

Erzeugnisse der ökologischen Landwirtschaft: 3 Mio. EUR

15.

Geflügelfleisch: z.E.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1071/2005

(Binnenmarkt)

Verordnung (EG) Nr. 501/2008

(einheitliche Verordnung der Kommision)

Verordnung (EG) Nr. 1346/2005

(Drittländer)

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 (teilweise)

Artikel 7

Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und c und Absatz 3

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2 ohne Buchstaben a und c, Absatz 4

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 2 ohne Unterabsatz 1, Absätze 4 und 5

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absätze 1 bis 3

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 26


6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 502/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2008

zur Änderung der Anhänge I, II und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern sollte aktualisiert werden, um einige neue Entwicklungen der jüngsten Zeit Rechnung zu tragen.

(2)

Die Ukraine trat am 16. Mai 2008 der Welthandelsorganisation als Vollmitglied bei.

(3)

Einige Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) betreffen auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Mai 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2008 der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 11).

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).


ANHANG I

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 (1)

1.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein ‚ex‘ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

2.

Wenn nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in China fehlen, werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff ‚Bekleidung für Säuglinge‘ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2008

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 11 00, 5204 19 00, 5205 11 00, 5205 12 00, 5205 13 00, 5205 14 00, 5205 15 10, 5205 15 90, 5205 21 00, 5205 22 00, 5205 23 00, 5205 24 00, 5205 26 00, 5205 27 00, 5205 28 00, 5205 31 00, 5205 32 00, 5205 33 00, 5205 34 00, 5205 35 00, 5205 41 00, 5205 42 00, 5205 43 00, 5205 44 00, 5205 46 00, 5205 47 00, 5205 48 00, 5206 11 00, 5206 12 00, 5206 13 00, 5206 14 00, 5206 15 00, 5206 21 00, 5206 22 00, 5206 23 00, 5206 24 00, 5206 25 00, 5206 31 00, 5206 32 00, 5206 33 00, 5206 34 00, 5206 35 00, 5206 41 00, 5206 42 00, 5206 43 00, 5206 44 00, 5206 45 00, ex 5604 90 90

 

 

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

5208 11 10, 5208 11 90, 5208 12 16, 5208 12 19, 5208 12 96, 5208 12 99, 5208 13 00, 5208 19 00, 5208 21 10, 5208 21 90, 5208 22 16, 5208 22 19, 5208 22 96, 5208 22 99, 5208 23 00, 5208 29 00, 5208 31 00, 5208 32 16, 5208 32 19, 5208 32 96, 5208 32 99, 5208 33 00, 5208 39 00, 5208 41 00, 5208 42 00, 5208 43 00, 5208 49 00, 5208 51 00, 5208 52 00, 5208 59 10, 5208 59 905209 11 00, 5209 12 00, 5209 19 00, 5209 21 00, 5209 22 00, 5209 29 00, 5209 31 00, 5209 32 00, 5209 39 00, 5209 41 00, 5209 42 00, 5209 43 00, 5209 49 00, 5209 51 00, 5209 52 00, 5209 59 00, 5210 11 00, 5210 19 00, 5210 21 00, 5210 29 00, 5210 31 00, 5210 32 00, 5210 39 00, 5210 41 00, 5210 49 00, 5210 51 00, 5210 59 00, 5211 11 00, 5211 12 00, 5211 19 00, 5211 20 00, 5211 31 00, 5211 32 00, 5211 39 00, 5211 41 00, 5211 42 00, 5211 43 00, 5211 49 10, 5211 49 90, 5211 51 00, 5211 52 00, 5211 59 00, 5212 11 10, 5212 11 90, 5212 12 10, 5212 12 90, 5212 13 10, 5212 13 90, 5212 14 10, 5212 14 90, 5212 15 10, 5212 15 90, 5212 21 10, 5212 21 90, 5212 22 10, 5212 22 90, 5212 23 10, 5212 23 90, 5212 24 10, 5212 24 90, 5212 25 10, 5212 25 90, ex 5811 00 00, ex 6308 00 00

 

 

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

5208 31 00, 5208 32 16, 5208 32 19, 5208 32 96, 5208 32 99, 5208 33 00, 5208 39 00, 5208 41 00, 5208 42 00, 5208 43 00, 5208 49 00, 5208 51 00, 5208 52 00, 5208 59 10, 5208 59 90, 5209 31 00, 5209 32 00, 5209 39 00, 5209 41 00, 5209 42 00, 5209 43 00, 5209 49 00, 5209 51 00, 5209 52 00, 5209 59 00, 5210 31 00, 5210 32 00, 5210 39 00, 5210 41 00, 5210 49 00, 5210 51 00, 5210 59 00, 5211 31 00, 5211 32 00, 5211 39 00, 5211 41 00, 5211 42 00, 5211 43 00, 5211 49 10, 5211 49 90, 5211 51 00, 5211 52 00, 5211 59 00, 5212 13 10, 5212 13 90, 5212 14 10, 5212 14 90, 5212 15 10, 5212 15 90, 5212 23 10, 5212 23 90, 5212 24 10, 5212 24 90, 5212 25 10, 5212 25 90, ex 5811 00 00, ex 6308 00 00

 

 

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

5512 11 00, 5512 19 10, 5512 19 90, 5512 21 00, 5512 29 10, 5512 29 90, 5512 91 00, 5512 99 10, 5512 99 90, 5513 11 20, 5513 11 90, 5513 12 00, 5513 13 00, 5513 19 00, 5513 21 10, 5513 21 30, 5513 21 90, 5513 23 10, 5513 23 90, 5513 29 00, 5513 31 00, 5513 39 00, 5513 41 00, 5513 49 00, 5514 11 00, 5514 12 00, 5514 19 10, 5514 19 90, 5514 21 00, 5514 22 00, 5514 23 00, 5514 29 00, 5514 30 10, 5514 30 30, 5514 30 50, 5514 30 90, 5514 41 00, 5514 42 00, 5514 43 00, 5514 49 00, 5515 11 10, 5515 11 30, 5515 11 90, 5515 12 10, 5515 12 30, 5515 12 90, 5515 13 11, 5515 13 19, 5515 13 91, 5515 13 99, 5515 19 10, 5515 19 30, 5515 19 90, 5515 21 10, 5515 21 30, 5515 21 90, 5515 22 11, 5515 22 19, 5515 22 91, 5515 22 99, 5515 29 00, 5515 91 10, 5515 91 30, 5515 91 90, 5515 99 20, 5515 99 40, 5515 99 80, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70, ex 6308 00 00

 

 

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

5512 19 10, 5512 19 90, 5512 29 10, 5512 29 90, 5512 99 10, 5512 99 90, 5513 21 10, 5513 21 30, 5513 21 90, 5513 23 10, 5513 23 90, 5513 29 00, 5513 31 00, 5513 39 00, 5513 41 00, 5513 49 00, 5514 21 00, 5514 22 00, 5514 23 00, 5514 29 00, 5514 30 10, 5514 30 30, 5514 30 50, 5514 30 90, 5514 41 00, 5514 42 00, 5514 43 00, 5514 49 00, 5515 11 30, 5515 11 90, 5515 12 30, 5515 12 90, 5515 13 19, 5515 13 99, 5515 19 30, 5515 19 90, 5515 21 30, 5515 21 90, 5515 22 19, 5515 22 99, ex 5515 29 00, 5515 91 30, 5515 91 90, 5515 99 20, 5515 99 40, 5515 99 80, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70, ex 6308 00 00

 

 

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6105 10 00, 6105 20 10, 6105 20 90, 6105 90 10, 6109 10 00, 6109 90 20, 6110 20 10, 6110 30 10

6,48

154

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6101 90 80, 6101 20 90, 6101 30 90, 6102 10 90, 6102 20 90, 6102 30 90, 6110 11 10, 6110 11 30, 6110 11 90, 6110 12 10, 6110 12 90, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 20 91, 6110 20 99, 6110 30 91, 6110 30 99

4,53

221

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 41 10, 6203 41 90, 6203 42 31, 6203 42 33, 6203 42 35, 6203 42 90, 6203 43 19, 6203 43 90, 6203 49 19, 6203 49 50, 6204 61 10, 6204 62 31, 6204 62 33, 6204 62 39, 6204 63 18, 6204 69 18, 6211 32 42, 6211 33 42, 6211 42 42, 6211 43 42

1,76

568

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

6106 10 00, 6106 20 00, 6106 90 10, 6206 20 00, 6206 30 00, 6206 40 00

5,55

180

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex 6205 90 80, 6205 20 00, 6205 30 00

4,60

217

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

5802 11 00, 5802 19 00, ex 6302 60 00

 

 

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6302 21 00, 6302 22 90, 6302 29 90, 6302 31 00, 6302 32 90, 6302 39 90

 

 

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 10 10, 5509 11 00, 5509 12 00, 5509 21 00, 5509 22 00, 5509 31 00, 5509 32 00, 5509 41 00, 5509 42 00, 5509 51 00, 5509 52 00, 5509 53 00, 5509 59 00, 5509 61 00, 5509 62 00, 5509 69 00, 5509 91 00, 5509 92 00, 5509 99 00

 

 

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

ex 5508 10 10, 5509 31 00, 5509 32 00, 5509 61 00, 5509 62 00, 5509 69 00

 

 

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 20 10, 5510 11 00, 5510 12 00, 5510 20 00, 5510 30 00, 5510 90 00

 

 

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5801 10 00, 5801 21 00, 5801 22 00, 5801 23 00, 5801 24 00, 5801 25 00, 5801 26 00, 5801 31 00, 5801 32 00, 5801 33 00, 5801 34 00, 5801 35 00, 5801 36 00, 5802 20 00, 5802 30 00

 

 

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

5801 22 00

 

 

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

6302 51 00, 6302 53 90, ex 6302 59 90, 6302 91 00, 6302 93 90, ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

6115 10 10, ex 6115 10 90, 6115 22 00, 6115 29 00, 6115 30 11, 6115 30 90, 6115 94 00, 6115 95 00, 6115 96 10, 6115 96 99, 6115 99 00

24,3 Paar

41

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6107 11 00, 6107 12 00, 6107 19 00, 6108 21 00, 6108 22 00, 6108 29 00, ex 6212 10 10

17

59

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

6201 11 00, ex 6201 12 10, ex 6201 12 90, ex 6201 13 10, ex 6201 13 90, 6210 20 00

0,72

1 389

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

6202 11 00, ex 6202 12 10, ex 6202 12 90, ex 6202 13 10, ex 6202 13 90, 6204 31 00, 6204 32 90, 6204 33 90, 6204 39 19, 6210 30 00

0,84

1 190

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 11 00, 6203 12 00, 6203 19 10, 6203 19 30, 6203 22 80, 6203 23 80, 6203 29 18, 6203 29 30, 6211 32 31, 6211 33 31

0,80

1 250

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 31 00, 6203 32 90, 6203 33 90, 6203 39 19

1,43

700

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6207 11 00, 6207 19 00, 6207 21 00, 6207 22 00, 6207 29 00, 6207 91 00, 6207 99 10, 6207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6208 11 00, 6208 19 00, 6208 21 00, 6208 22 00, 6208 29 00, 6208 91 00, 6208 92 00, 6208 99 00, ex 6212 10 10

 

 

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6213 20 00, ex 6213 90 00

59

17

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex 6201 12 10, ex 6201 12 90, ex 6201 13 10, ex 6201 13 90, 6201 91 00, 6201 92 00, 6201 93 00, ex 6202 12 10, ex 6202 12 90, ex 6202 13 10, ex 6202 13 90, 6202 91 00, 6202 92 00, 6202 93 00, 6211 32 41, 6211 33 41, 6211 42 41, 6211 43 41

2,3

435

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

6107 21 00, 6107 22 00, 6107 29 00, 6107 91 00, 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 00, 6108 32 00, 6108 39 00, 6108 91 00, 6108 92 00, ex 6108 99 00

3,9

257

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6104 41 00, 6104 42 00, 6104 43 00, 6104 44 00, 6204 41 00, 6204 42 00, 6204 43 00, 6204 44 00

3,1

323

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

6104 51 00, 6104 52 00, 6104 53 00, 6104 59 00, 6204 51 00, 6204 52 00, 6204 53 00, 6204 59 10

2,6

385

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6103 41 00, 6103 42 00, 6103 43 00, ex 6103 49 00, 6104 61 00, 6104 62 00, 6104 63 00, ex 6104 69 00

1,61

620

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6204 11 00, 6204 12 00, 6204 13 00, 6204 19 10, 6204 21 00, 6204 22 80, 6204 23 80, 6204 29 18, 6211 42 31, 6211 43 31

1,37

730

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

ex 6212 10 10, 6212 10 90

18,2

55

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

6111 90 19, 6111 20 90, 6111 30 90, ex 6111 90 90, ex 6209 90 10, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 90

 

 

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6112 11 00, 6112 12 00, 6112 19 00

1,67

600

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6203 22 10, 6203 23 10, 6203 29 11, 6203 32 10, 6203 33 10, 6203 39 11, 6203 42 11, 6203 42 51, 6203 43 11, 6203 43 31, 6203 49 11, 6203 49 31, 6211 32 10, 6211 33 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6204 22 10, 6204 23 10, 6204 29 11, 6204 32 10, 6204 33 10, 6204 39 11, 6204 62 11, 6204 62 51, 6204 63 11, 6204 63 31, 6204 69 11, 6204 69 31, 6211 42 10, 6211 43 10

 

 

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6211 20 00

 

 

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

6203 41 30, 6203 42 59, 6203 43 39, 6203 49 39, 6204 61 85, 6204 62 59, 6204 62 90, 6204 63 39, 6204 63 90, 6204 69 39, 6204 69 50, 6210 40 00, 6210 50 00, 6211 32 90, 6211 33 90, ex 6211 39 00, 6211 41 00, 6211 42 90, 6211 43 90

 

 

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

ex 6101 90 20, 6101 20 10, 6101 30 10, 6102 10 10, 6102 20 10, 6102 30 10, 6103 31 00, 6103 32 00, 6103 33 00, ex 6103 39 00, 6104 31 00, 6104 32 00, 6104 33 00, ex 6104 39 00, 6112 20 00, 6113 00 90, 6114 20 00, 6114 30 00, ex 6114 90 00

 

 

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

5407 20 11

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

6305 32 81, 6305 32 89, 6305 33 91, 6305 33 99

 

 

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

5407 20 19

 

 

35

Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

5407 10 00, 5407 20 90, 5407 30 00, 5407 41 00, 5407 42 00, 5407 43 00, 5407 44 00, 5407 51 00, 5407 52 00, 5407 53 00, 5407 54 00, 5407 61 10, 5407 61 30, 5407 61 50, 5407 61 90, 5407 69 10, 5407 69 90, 5407 71 00, 5407 72 00, 5407 73 00, 5407 74 00, 5407 81 00, 5407 82 00, 5407 83 00, 5407 84 00, 5407 91 00, 5407 92 00, 5407 93 00, 5407 94 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70

 

 

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

ex 5407 10 00, ex 5407 20 90, ex 5407 30 00, 5407 42 00, 5407 43 00, 5407 44 00, 5407 52 00, 5407 53 00, 5407 54 00, 5407 61 30, 5407 61 50, 5407 61 90, 5407 69 90, 5407 72 00, 5407 73 00, 5407 74 00, 5407 82 00, 5407 83 00, 5407 84 00, 5407 92 00, 5407 93 00, 5407 94 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70

 

 

36

Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

5408 10 00, 5408 21 00, 5408 22 10, 5408 22 90, 5408 23 10, 5408 23 90, 5408 24 00, 5408 31 00, 5408 32 00, 5408 33 00, 5408 34 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70

 

 

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

ex 5408 10 00, 5408 22 10, 5408 22 90, 5408 23 10, 5408 23 90, 5408 24 00, 5408 32 00, 5408 33 00, 5408 34 00, ex 5811 00 00, ex 5905 00 70

 

 

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5516 11 00, 5516 12 00, 5516 13 00, 5516 14 00, 5516 21 00, 5516 22 00, 5516 23 10, 5516 23 90, 5516 24 00, 5516 31 00, 5516 32 00, 5516 33 00, 5516 34 00, 5516 41 00, 5516 42 00, 5516 43 00, 5516 44 00, 5516 91 00, 5516 92 00, 5516 93 00, 5516 94 00, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70

 

 

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

5516 12 00, 5516 13 00, 5516 14 00, 5516 22 00, 5516 23 10, 5516 23 90, 5516 24 00, 5516 32 00, 5516 33 00, 5516 34 00, 5516 42 00, 5516 43 00, 5516 44 00, 5516 92 00, 5516 93 00, 5516 94 00, ex 5803 00 90, ex 5905 00 70

 

 

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

6005 31 10, 6005 32 10, 6005 33 10, 6005 34 10, 6006 31 10, 6006 32 10, 6006 33 10, 6006 34 10

 

 

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6303 91 00, ex 6303 92 90, ex 6303 99 90

 

 

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex 6303 91 00, ex 6303 92 90, ex 6303 99 90, 6304 19 10, ex 6304 19 90, 6304 92 00, ex 6304 93 00, ex 6304 99 00

 

 

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

5401 10 12, 5401 10 14, 5401 10 16, 5401 10 18, 5402 11 00, 5402 19 00, 5402 20 00, 5402 31 00, 5402 32 00, 5402 33 00, 5402 34 00, 5402 39 00, ex 5402 44 00, 5402 48 00, 5402 49 00, 5402 51 00, 5402 52 00, 5402 59 10, 5402 59 90, 5402 61 00, 5402 62 00, 5402 69 10, 5402 69 90, ex 5604 90 10, ex 5604 90 90

 

 

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5401 20 10

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

5403 10 00, 5403 31 00, ex 5403 32 00, ex 5403 33 00, 5403 39 00, 5403 41 00, 5403 42 00, 5403 49 00, ex 5604 90 10

 

 

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 20 00, 5207 10 00, 5207 90 00, 5401 10 90, 5401 20 90, 5406 00 00, 5508 20 90, 5511 30 00

 

 

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 10 00, 5105 21 00, 5105 29 00, 5105 31 00, 5105 39 10, 5105 39 90

 

 

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 10 10, 5106 10 90, 5106 20 10, 5106 20 91, 5106 20 99, 5108 10 10, 5108 10 90

 

 

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10 10, 5107 10 90, 5107 20 10, 5107 20 30, 5107 20 51, 5107 20 59, 5107 20 91, 5107 20 99, 5108 20 10, 5108 20 90

 

 

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 10 10, 5109 10 90, 5109 90 10, 5109 90 90

 

 

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5111 11 00, 5111 19 10, 5111 19 90, 5111 20 00, 5111 30 10, 5111 30 30, 5111 30 90, 5111 90 10, 5111 90 91, 5111 90 93, 5111 90 99, 5112 11 00, 5112 19 10, 5112 19 90, 5112 20 00, 5112 30 10, 5112 30 30, 5112 30 90, 5112 90 10, 5112 90 91, 5112 90 93, 5112 90 99

 

 

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

5203 00 00

 

 

53

Drehergewebe aus Baumwolle

5803 00 10

 

 

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00 00

 

 

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5506 10 00, 5506 20 00, 5506 30 00, 5506 90 10, 5506 90 90

 

 

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 10 90, 5511 10 00, 5511 20 00

 

 

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

5701 10 10, 5701 10 90, 5701 90 10, 5701 90 90

 

 

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

5702 10 00, 5702 31 10, 5702 31 80, 5702 32 10, 5702 32 90, ex 5702 39 00, 5702 41 10, 5702 41 90, 5702 42 10, 5702 42 90, ex 5702 49 00, 5702 50 10, 5702 50 31, 5702 50 39, ex 5702 50 90, 5702 91 00, 5702 92 10, 5702 92 90, ex 5702 99 00, 5703 10 00, 5703 20 12, 5703 20 18, 5703 20 92, 5703 20 98, 5703 30 12, 5703 30 18, 5703 30 82, 5703 30 88, 5703 90 20, 5703 90 80, 5704 10 00, 5704 90 00, 5705 00 10, 5705 00 30, ex 5705 00 90

 

 

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5805 00 00

 

 

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

ex 5806 10 00, 5806 20 00, 5806 31 00, 5806 32 10, 5806 32 90, 5806 39 00, 5806 40 00

 

 

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

5606 00 91, 5606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 10 11, 5804 10 19, 5804 10 90, 5804 21 10, 5804 21 90, 5804 29 10, 5804 29 90, 5804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

5807 10 10, 5807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

5808 10 00, 5808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 10, 5810 10 90, 5810 91 10, 5810 91 90, 5810 92 10, 5810 92 90, 5810 99 10, 5810 99 90

 

 

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

5906 91 00, ex 6002 40 00, 6002 90 00, ex 6004 10 00, 6004 90 00

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

ex 6001 10 00, 6003 30 10, 6005 31 50, 6005 32 50, 6005 33 50, 6005 34 50

 

 

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

5606 00 10, ex 6001 10 00, 6001 21 00, 6001 22 00, ex 6001 29 00, 6001 91 00, 6001 92 00, ex 6001 99 00, ex 6002 40 00, 6003 10 00, 6003 20 00, 6003 30 90, 6003 40 00, ex 6004 10 00, 6005 90 10, 6005 21 00, 6005 22 00, 6005 23 00, 6005 24 00, 6005 31 90, 6005 32 90, 6005 33 90, 6005 34 90, 6005 41 00, 6005 42 00, 6005 43 00, 6005 44 00, 6006 10 00, 6006 21 00, 6006 22 00, 6006 23 00, 6006 24 00, 6006 31 90, 6006 32 90, 6006 33 90, 6006 34 90, 6006 41 00, 6006 42 00, 6006 43 00, 6006 44 00

 

 

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

6301 10 00, 6301 20 90, 6301 30 90, ex 6301 40 90, ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

6111 90 11, 6111 20 10, 6111 30 10, ex 6111 90 90, 6116 10 20, 6116 10 80, 6116 91 00, 6116 92 00, 6116 93 00, 6116 99 00

17 Paar

59

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

5807 90 90, 6113 00 10, 6117 10 00, 6117 80 10, 6117 80 80, 6117 90 00, 6301 20 10, 6301 30 10, 6301 40 10, 6301 90 10, 6302 10 00, 6302 40 00, ex 6302 60 00, 6303 12 00, 6303 19 00, 6304 11 00, 6304 91 00, ex 6305 20 00, 6305 32 11, ex 6305 32 90, 6305 33 10, ex 6305 39 00, ex 6305 90 00, 6307 10 10, 6307 90 10

 

 

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

6305 32 11, 6305 33 10

 

 

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

6108 11 00, 6108 19 00

7,8

128

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

ex 6115 10 90, 6115 21 00, 6115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 90, 6115 96 91

30,4 Paar

33

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

6112 31 10, 6112 31 90, 6112 39 10, 6112 39 90, 6112 41 10, 6112 41 90, 6112 49 10, 6112 49 90, 6211 11 00, 6211 12 00

9,7

103

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

6104 13 00, 6104 19 20, ex 6104 19 90, 6104 22 00, 6104 23 00, 6104 29 10, ex 6104 29 90

1,54

650

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

6103 10 10, 6103 10 90, 6103 22 00, 6103 23 00, 6103 29 00

0,80

1 250

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6214 20 00, 6214 30 00, 6214 40 00, ex 6214 90 00

 

 

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

6215 20 00, 6215 90 00

17,9

56

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

6212 20 00, 6212 30 00, 6212 90 00

8,8

114

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6209 90 10, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 90, 6216 00 00

 

 

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

ex 6209 90 10, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 90, 6217 10 00, 6217 90 00

 

 

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

5607 41 00, 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 49 90, 5607 50 11, 5607 50 19, 5607 50 30, 5607 50 90

 

 

91

Zelte

6306 22 00, 6306 29 00

 

 

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

ex 6305 20 00, ex 6305 32 90, ex 6305 39 00

 

 

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5601 10 10, 5601 10 90, 5601 21 10, 5601 21 90, 5601 22 10, 5601 22 91, 5601 22 99, 5601 29 00, 5601 30 00

 

 

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

5602 10 19, 5602 10 31, 5602 10 39, 5602 10 90, 5602 21 00, ex 5602 29 00, 5602 90 00, ex 5807 90 10, ex 5905 00 70, 6210 10 10, 6307 90 91

 

 

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5603 11 10, 5603 11 90, 5603 12 10, 5603 12 90, 5603 13 10, 5603 13 90, 5603 14 10, 5603 14 90, 5603 91 10, 5603 91 90, 5603 92 10, 5603 92 90, 5603 93 10, 5603 93 90, 5603 94 10, 5603 94 90, ex 5807 90 10, ex 5905 00 70, 6210 10 90, ex 6301 40 90, ex 6301 90 90, 6302 22 10, 6302 32 10, 6302 53 10, 6302 93 10, 6303 92 10, 6303 99 10, ex 6304 19 90, ex 6304 93 00, ex 6304 99 00, ex 6305 32 90, ex 6305 39 00, 6307 10 30, ex 6307 90 99

 

 

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

5608 11 11, 5608 11 19, 5608 11 91, 5608 11 99, 5608 19 11, 5608 19 19, 5608 19 30, 5608 19 90, 5608 90 00

 

 

98

Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

5609 00 00, 5905 00 10

 

 

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5901 10 00, 5901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

5904 10 00, 5904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

5906 10 00, 5906 99 10, 5906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

5907 00 10, 5907 00 90

 

 

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

5903 10 10, 5903 10 90, 5903 20 10, 5903 20 90, 5903 90 10, 5903 90 91, 5903 90 99

 

 

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

ex 5607 90 90

 

 

109

Planen, Segel und Markisen

6306 12 00, 6306 19 00, 6306 30 00

 

 

110

Luftmatratzen, aus Geweben

6306 40 00

 

 

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

6306 91 00, 6306 99 00

 

 

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

6307 20 00, ex 6307 90 99

 

 

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6307 10 90

 

 

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

5902 10 10, 5902 10 90, 5902 20 10, 5902 20 90, 5902 90 10, 5902 90 90, 5908 00 00, 5909 00 10, 5909 00 90, 5910 00 00, 5911 10 00, ex 5911 20 00, 5911 31 11, 5911 31 19, 5911 31 90, 5911 32 10, 5911 32 90, 5911 40 00, 5911 90 10, 5911 90 90

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

5306 10 10, 5306 10 30, 5306 10 50, 5306 10 90, 5306 20 10, 5306 20 90, 5308 90 12, 5308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

5309 11 10, 5309 11 90, 5309 19 00, 5309 21 10, 5309 21 90, 5309 29 00, 5311 00 10, ex 5803 00 90, 5905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6302 29 10, 6302 39 20, 6302 59 10, ex 6302 59 90, 6302 99 10, ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

ex 6303 99 90, 6304 19 30, ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

5801 90 10, ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

5501 10 00, 5501 20 00, 5501 30 00, 5501 40 00, 5501 90 00, 5503 11 00, 5503 19 00, 5503 20 00, 5503 30 00, 5503 40 00, 5503 90 10, 5503 90 90, 5505 10 10, 5505 10 30, 5505 10 50, 5505 10 70, 5505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

ex 5402 44 00, 5402 45 00, 5402 46 00, 5402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

5404 11 00, 5404 12 00, 5404 19 00, 5404 90 11, 5404 90 19, 5404 90 90, ex 5604 90 10, ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

5502 00 10, 5502 00 40, 5502 00 80, 5504 10 00, 5504 90 00, 5505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

ex 5403 31 00, ex 5403 32 00, ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

5405 00 00, ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

5004 00 10, 5004 00 90, 5006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

5005 00 10, 5005 00 90, 5006 00 90, ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

5308 20 10, 5308 20 90

 

 

134

Metallgarne

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113 00 00

 

 

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

5007 10 00, 5007 20 11, 5007 20 19, 5007 20 21, 5007 20 31, 5007 20 39, 5007 20 41, 5007 20 51, 5007 20 59, 5007 20 61, 5007 20 69, 5007 20 71, 5007 90 10, 5007 90 30, 5007 90 50, 5007 90 90, 5803 00 30, ex 5905 00 90, ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

ex 5801 90 90, ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

5311 00 90, ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6001 10 00, ex 6001 29 00, ex 6001 99 00, 6003 90 00, 6005 90 90, 6006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

ex 5702 39 00, ex 5702 49 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00, ex 5705 00 90

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

5602 10 35, ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

ex 5607 90 20, ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

ex 5607 21 00, 5607 29 10, 5607 29 90

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

5307 10 10, 5307 10 90, 5307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

5310 10 90, ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

5310 10 10, ex 5310 90 00, 5905 00 50, 6305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

ex 5702 39 00, ex 5702 49 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 00, 5101 19 00, 5101 21 00, 5101 29 00, 5101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 00, 5102 19 10, 5102 19 30, 5102 19 40, 5102 19 90, 5102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 10, 5103 10 90, 5103 20 10, 5103 20 91, 5103 20 99, 5103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 00, 5301 21 00, 5301 29 00, 5301 30 10, 5301 30 90

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 10, 5201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 00, 5202 91 00, 5202 99 00

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 00, 5302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 00, 5303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

6106 90 30, ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

ex 6101 90 20, ex 6101 90 80, 6102 90 10, 6102 90 90, ex 6103 39 00, ex 6103 49 00, ex 6104 19 90, ex 6104 29 90, ex 6104 39 00, 6104 49 00, ex 6104 69 00, 6105 90 90, 6106 90 50, 6106 90 90, ex 6107 99 00, ex 6108 99 00, 6109 90 90, 6110 90 10, ex 6110 90 90, ex 6111 90 90, ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6204 49 10, 6206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

6201 19 00, 6201 99 00, 6202 19 00, 6202 99 00, 6203 19 90, 6203 29 90, 6203 39 90, 6203 49 90, 6204 19 90, 6204 29 90, 6204 39 90, 6204 49 90, 6204 59 90, 6204 69 90, 6205 90 10, ex 6205 90 80, 6206 90 10, 6206 90 90, ex 6211 20 00, ex 6211 39 00, 6211 49 00

 

 

ANHANG I A

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2008

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

163 (2)

Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3005 90 31

 

 

ANHANG I B

1.

Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilerzeugnisse andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Chemiefasern sowie synthetische oder künstliche Chemiefasern und Filamente als auch Garne der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B.

2.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein “ex” vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff “Bekleidung für Säuglinge” umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2008

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I

ex 20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6302 29 90, ex 6302 39 90

 

 

ex 32

Samt und Plüsch, gewebt, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Chenillegewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse

ex 5802 20 00, ex 5802 30 00

 

 

ex 39

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken und andere als Waren der Kategorie 118

ex 6302 59 90, ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II

ex 12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken, andere als für Säuglinge

ex 6115 10 90, ex 6115 29 00, ex 6115 30 90, ex 6115 99 00

24,3

41

ex 13

Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6107 19 00, ex 6108 29 00, ex 6212 10 10

17

59

ex 14

Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben, Regenmäntel und andere Mäntel, Umhänge, Anoraks

ex 6210 20 00

0,72

1 389

ex 15

Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, Regenmäntel und andere Mäntel, Anoraks, Umhänge, Jacken, ausgenommen Parkas

ex 6210 30 00

0,84

1 190

ex 18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6207 19 00, ex 6207 29 00, ex 6207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6208 19 00, ex 6208 29 00, ex 6208 99 00, ex 6212 10 10

 

 

ex 19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Seide oder Seidenabfällen

ex 6213 90 00

59

17

ex 24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6107 29 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6108 39 00

3,9

257

ex 27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

ex 6104 59 00

2,6

385

ex 28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6103 49 00, ex 6104 69 00

1,61

620

ex 31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

ex 6212 10 10, ex 6212 10 90

18,2

55

ex 68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien ex 10 und ex 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie ex 88

ex 6209 90 90

 

 

ex 73

Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken

ex 6112 19 00

1,67

600

ex 78

Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 und 5907, ausgenommen Bekleidung der Kategorien ex 14 und ex 15

ex 6210 40 00, ex 6210 50 00

 

 

ex 83

Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5903 und 5907, und Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6112 20 00, ex 6113 00 90

 

 

GRUPPE III A

ex 38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6303 99 90

 

 

ex 40

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6303 99 90, ex 6304 19 90, ex 6304 99 00

 

 

ex 58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

ex 5701 90 10, ex 5701 90 90

 

 

ex 59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie ex 58, 142 und 151 B

ex 5702 10 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00, ex 5703 90 20, ex 5703 90 80, ex 5704 10 00, ex 5704 90 00, ex 5705 00 90

 

 

ex 60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

ex 5805 00 00

 

 

ex 61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorien ex 62 und 137; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

ex 5806 10 00, ex 5806 20 00, ex 5806 39 00, ex 5806 40 00

 

 

ex 62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

ex 5606 00 91, ex 5606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

ex 5804 10 11, ex 5804 10 19, ex 5804 10 90, ex 5804 29 10, ex 5804 29 90, ex 5804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

ex 5807 10 10, ex 5807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

ex 5808 10 00, ex 5808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

ex 5810 10 10, ex 5810 10 90, ex 5810 99 10, ex 5810 99 90

 

 

ex 63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

ex 5906 91 00, ex 6002 40 00, ex 6002 90 00, ex 6004 10 00, ex 6004 90 00

 

 

ex 65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorie ex 63

ex 5606 00 10, ex 6002 40 00, ex 6004 10 00

 

 

ex 66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6301 10 00, ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

ex 10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

ex 6116 10 20, ex 6116 10 80, ex 6116 99 00

17 Paar

59

ex 67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

ex 5807 90 90, ex 6113 00 10, ex 6117 10 00, ex 6117 80 10, ex 6117 80 80, ex 6117 90 00, ex 6301 90 10, ex 6302 10 00, ex 6302 40 00, ex 6303 19 00, ex 6304 11 00, ex 6304 91 00, ex 6307 10 10, ex 6307 90 10

 

 

ex 69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

ex 6108 19 00

7,8

128

ex 72

Badeanzüge und Badehosen

ex 6112 39 10, ex 6112 39 90, ex 6112 49 10, ex 6112 49 90, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00

9,7

103

ex 75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben

ex 6103 10 90, ex 6103 29 00

0,80

1 250

ex 85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als Waren der Kategorie 159

ex 6215 90 00

17,9

56

ex 86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

ex 6212 20 00, ex 6212 30 00, ex 6212 90 00

8,8

114

ex 87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6209 90 90, ex 6216 00 00

 

 

ex 88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

ex 6209 90 90, ex 6217 10 00, ex 6217 90 00

 

 

ex 91

Zelte

ex 6306 29 00

 

 

ex 94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

ex 5601 10 90, ex 5601 29 00, ex 5601 30 00

 

 

ex 95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

ex 5602 10 19, ex 5602 10 39, ex 5602 10 90, ex 5602 29 00, ex 5602 90 00, ex 5807 90 10, ex 6210 10 10, ex 6307 90 91

 

 

ex 97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

ex 5608 90 00

 

 

ex 98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

ex 5609 00 00, ex 5905 00 10

 

 

ex 99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

ex 5901 10 00, ex 5901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

ex 5904 10 00, ex 5904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

ex 5906 10 00, ex 5906 99 10, ex 5906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie ex 100

ex 5907 00 10, ex 5907 00 90

 

 

ex 100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

ex 5903 10 10, ex 5903 10 90, ex 5903 20 10, ex 5903 20 90, ex 5903 90 10, ex 5903 90 91, ex 5903 90 99

 

 

ex 109

Planen, Segel und Markisen

ex 6306 19 00, ex 6306 30 00

 

 

ex 110

Luftmatratzen, aus Geweben

ex 6306 40 00

 

 

ex 111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

ex 6306 99 00

 

 

ex 112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, ausgenommen Waren der Kategorien ex 113 und ex 114

ex 6307 20 00, ex 6307 90 99

 

 

ex 113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6307 10 90

 

 

ex 114

Gewebe und Waren für technische Zwecke, andere als Waren der Kategorie 136

ex 5908 00 00, ex 5909 00 90, ex 5910 00 00, ex 5911 10 00, ex 5911 31 19, ex 5911 31 90, ex 5911 32 10, ex 5911 32 90, ex 5911 40 00, ex 5911 90 10, ex 5911 90 90

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

5306 10 10, 5306 10 30, 5306 10 50, 5306 10 90, 5306 20 10, 5306 20 90, 5308 90 12, 5308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

5309 11 10, 5309 11 90, 5309 19 00, 5309 21 10, 5309 21 90, 5309 29 00, 5311 00 10, ex 5803 00 90, 5905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6302 29 10, 6302 39 20, 6302 59 10, ex 6302 59 90, 6302 99 10, ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

ex 6303 99 90, 6304 19 30, ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

5801 90 10, ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

5501 10 00, 5501 20 00, 5501 30 00, 5501 40 00, 5501 90 00, 5503 11 00, 5503 19 00, 5503 20 00, 5503 30 00, 5503 40 00, 5503 90 10, 5503 90 90, 5505 10 10, 5505 10 30, 5505 10 50, 5505 10 70, 5505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

ex 5402 44 00, 5402 45 00, 5402 46 00, 5402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

5404 11 00, 5404 12 00, 5404 19 00, 5404 90 11, 5404 90 19, 5404 90 90, ex 5604 90 10, ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

5502 00 10, 5502 00 40, 5502 00 80, 5504 10 00, 5504 90 00, 5505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnt oder aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und ungezwirnte nicht texturierte Garne aus Celluloseacetat

ex 5403 31 00, ex 5403 32 00, ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

5405 00 00, ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

5004 00 10, 5004 00 90, 5006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

5005 00 10, 5005 00 90, 5006 00 90, ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

5308 20 10, 5308 20 90

 

 

134

Metallgarne

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113 00 00

 

 

136 A

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, weder roh, noch abgekocht oder gebleicht

5007 20 19, ex 5007 20 31, ex 5007 20 39, ex 5007 20 41, 5007 20 59, 5007 20 61, 5007 20 69, 5007 20 71, 5007 90 30, 5007 90 50, 5007 90 90

 

 

136 B

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, andere als die der Kategorie 136 A

ex 5007 10 00, 5007 20 11, 5007 20 21, ex 5007 20 31, ex 5007 20 39, ex 5007 20 41, 5007 20 51, 5007 90 10, 5803 00 30, ex 5905 00 90, ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

ex 5801 90 90, ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

5311 00 90, ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6001 10 00, ex 6001 29 00, ex 6001 99 00, 6003 90 00, 6005 90 90, 6006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

ex 5702 39 00, ex 5702 49 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00, ex 5705 00 90

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

5602 10 35, ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

ex 5607 90 20, ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

ex 5607 21 00, 5607 29 10, 5607 29 90

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

5307 10 10, 5307 10 90, 5307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

5310 10 90, ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

5310 10 10, ex 5310 90 00, 5905 00 50, 6305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

ex 5702 39 00, ex 5702 49 00, ex 5702 50 90, ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 00, 5101 19 00, 5101 21 00, 5101 29 00, 5101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 00, 5102 19 10, 5102 19 30, 5102 19 40, 5102 19 90, 5102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 10, 5103 10 90, 5103 20 10, 5103 20 91, 5103 20 99, 5103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 00, 5301 21 00, 5301 29 00, 5301 30 10, 5301 30 90

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 10, 5201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 00, 5202 91 00, 5202 99 00

Hanf (Cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 00, 5302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 00, 5303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

6106 90 30, ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 10, ex 12, ex 13, ex 24, ex 27, ex 28, ex 67, ex 69, ex 72, ex 73, ex 75, ex 83 und 156

ex 6101 90 20, ex 6101 90 80, 6102 90 10, 6102 90 90, ex 6103 39 00, ex 6103 49 00, ex 6104 19 90, ex 6104 29 90, ex 6104 39 00, 6104 49 00, ex 6104 69 00, 6105 90 90, 6106 90 50, 6106 90 90, ex 6107 99 00, ex 6108 99 00, 6109 90 90, 6110 90 10, ex 6110 90 90, ex 6111 90 90, ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6204 49 10, 6206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 14, ex 15, ex 18, ex 31, ex 68, ex 72, ex 78, ex 86, ex 87, ex 88 und 159

6201 19 00, 6201 99 00, 6202 19 00, 6202 99 00, 6203 19 90, 6203 29 90, 6203 39 90, 6203 49 90, 6204 19 90, 6204 29 90, 6204 39 90, 6204 49 90, 6204 59 90, 6204 69 90, 6205 90 10, ex 6205 90 80, 6206 90 10, 6206 90 90, ex 6211 20 00, ex 6211 39 00, 6211 49 00

 

 


(1)  Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme von Belarus, der Russischen Föderation, Usbekistan und Serbien, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind.

(2)  Gilt nur für Einfuhren aus China.


ANHANG II

„ANHANG II

AUSFUHRLÄNDER IM SINNE DES ARTIKELS 1

Belarus

China

Russland

Serbien

Usbekistan“


ANHANG III

„ANHANG IX

Lieferland

Gruppe I

Gruppe II

Gruppe III

Gruppe IV

Gruppe V

Belarus

 

1,20 %

4,00 %

4,00 %

4,00 %

Usbekistan

0,35 % (1)

1,20 %

4,00 %

4,00 %

4,00 %


Lieferland

Gruppe I

Gruppe IIA

Gruppe IIB

Gruppe III

Gruppe IV

Gruppe V

Vietnam

1,0 %

5,0 %

2,5 %

10,0 %

10,0 %

10,0 %“


(1)  Außer für Kategorie 1: 2005: %.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/61


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 3. Juni 2008

zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf dort gebrautes Bier einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

(2008/417/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Antrag vom 30. Mai 2007 ersuchte Portugal unter Hinweis auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags um die Ermächtigung, in Abweichung von Artikel 90 des Vertrags auf in Madeira gebrautes Bier einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem nationalen Verbrauchsteuersatz nach der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (2) liegt, wenn die Jahresproduktion der Brauerei 300 000 hl nicht übersteigt. Auf die über 200 000 hl liegende Produktion würde der ermäßigte Steuersatz nur angewandt, wenn sie vor Ort konsumiert wird.

(2)

Portugal begründet sein Ersuchen damit, dass die Möglichkeiten nach Artikel 4 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (3) nicht ausreichen, um die Nachteile auszugleichen, die den Brauereien auf Madeira aufgrund der Abgelegenheit, der räumlichen Heterogenität und der Enge des lokalen Marktes entstehen. Nach diesem Artikel können für Brauereien, deren Jahresproduktion an Bier 200 000 hl nicht übersteigt, ermäßigte Verbrauchsteuersätze gelten, sofern sie nicht mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen. Portugal hat von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und Brauereien, deren Jahresproduktion 200 000 hl nicht übersteigt, eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Sollten die Brauereien in Madeira jedoch mehr als 200 000 hl jährlich produzieren, bedeutet dies noch nicht, dass sie stark genug sind, um dem Wettbewerb durch Biere, die vom portugiesischen Festland (oder vom übrigen europäischen Festland) eingeführt werden, standhalten zu können. Wegen des nach wie vor scharfen Wettbewerbs durch ausländische Biere würde ihr Marktanteil weiter zurückgehen, weil sie aufgrund der Abgelegenheit höhere Kosten zu tragen hätten, um hohe Lagerbestände zu halten und Rohstoffe, Halbfertigprodukte sowie Verpackungsmaterial vom portugiesischen Festland zu beschaffen. Daher wären diese Brauereien bei Erreichen einer Jahresproduktion von 200 000 hl zwar nicht mehr „klein“ im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 92/83/EWG, wohl aber nach wie vor im Vergleich zu den großen nationalen und multinationalen Brauereien, mit denen sie in Wettbewerb stehen. Deshalb ist es für den Fortbestand dieses lokalen Wirtschaftszweigs unerlässlich, bei Brauereien, deren Jahresproduktion 200 000 hl übersteigt, aber nicht über 300 000 hl liegt, weiterhin den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(3)

Portugal beantragt daher, auf Bier, das auf Madeira von unabhängigen Brauereien mit einer Jahresproduktion von höchstens 300 000 hl gebraut wird, einen ermäßigten Steuersatz, der 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen soll, anwenden zu können. Übersteigt jedoch die Jahresproduktion 200 000 hl, kann der ermäßigte Steuersatz für die darüber hinaus gehenden Mengen nur auf Bier angewandt werden, das auf Madeira selbst konsumiert wird.

(4)

Bei einer sorgfältigen Prüfung der Lage wird deutlich, dass es unerlässlich ist, dem portugiesischen Ersuchen stattzugeben, wenn in der Region Madeira, die sich in äußerster Randlage befindet, die Brauereiwirtschaft erhalten werden soll. Im vorliegenden Fall wird die Ausweitung der Steuerermäßigung unter den entsprechenden Bedingungen zur Folge haben, dass sich die Brauereien auf Madeira in der gleichen Ausgangssituation befinden wie ihre Wettbewerber auf dem portugiesischen Festland und in anderen Mitgliedstaaten. Die gewonnenen Steuervorteile dienen lediglich dem Ausgleich der Mehrkosten aufgrund der Abgelegenheit der Betriebe.

(5)

Damit der Binnenmarkt nicht ausgehöhlt wird, sollte der ermäßigte Steuersatz für eine Produktion von mehr als 200 000 hl nur auf Bier angewandt werden, das auf Madeira selbst gebraut und konsumiert wird.

(6)

Auch wenn die beantragte Abweichung von Artikel 90 des Vertrags erforderlich ist, um die Entwicklung der Region Madeira, die sich in äußerster Randlage befindet, nicht zu gefährden, müssen steuerliche Sonderregelungen zeitlich begrenzt werden. Andererseits muss jedoch den lokalen Wirtschaftsbeteiligten die Sicherheit garantiert werden, die sie benötigen, um ihre Wirtschaftstätigkeiten zu entwickeln. Daher ist es angebracht, die Sonderregelung für sechs Jahre zu gestatten.

(7)

Des Weiteren sollte die Vorlage eines Zwischenberichts verlangt werden, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Sonderregelung weiterhin erfüllt sind.

(8)

Diese Entscheidung sollte die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags nicht berühren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 90 des Vertrags wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf Bier, das dort von in dieser Region gelegenen unabhängigen Brauereien gebraut wird, deren Jahresproduktion 300 000 hl nicht übersteigt, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem nach der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten nationalen Verbrauchsteuersatz liegt. Auf die über einer Jahresproduktion von 200 000 hl liegende Menge darf der ermäßigte Satz nur angewandt werden, wenn sie auf Madeira selbst konsumiert wird.

Als „unabhängige Brauerei“ gilt eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und die kein Lizenznehmer ist. Arbeiten zwei oder mehrere Brauereien zusammen deren gemeinsamer Jahresausstoß 300 000 hl nicht übersteigt, so können diese Brauereien jedoch als eine einzige unabhängige Brauerei behandelt werden.

Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz kann unter dem Mindestsatz liegen, darf jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz in Portugal nicht um mehr als 50 % unterschreiten.

Artikel 2

Bis 31. Dezember 2010 übermittelt Portugal der Kommission einen Lagebericht, damit diese beurteilen kann, ob die Gründe für die Sonderregelung nach Artikel 1 weiterhin gegeben sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis 31. Dezember 2013.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme vom 11. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

(3)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Geändert durch die Beitrittsakte von 2005.


Kommission

6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2161)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/418/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Blauzungenkrankheit erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbrüche der Blauzungenkrankheit.

(2)

Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Die genannte Verordnung betrifft gemeinschaftliche Finanzhilfen, die den Mitgliedstaaten für die darin definierten förderfähigen Ausgaben für bestimmte Seuchentilgungsmaßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Fällen gewährt werden.

(4)

Im Jahr 2007 ist die Blauzungenkrankheit im Vereinigten Königreich ausgebrochen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern.

(6)

Am 28. November 2007 hat das Vereinigte Königreich die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 für die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erforderlichen Finanzinformationen vorgelegt.

(7)

Das Vereinigte Königreich hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich

Vorbehaltlich Artikel 10a der Entscheidung 90/424/EWG kann dem Vereinigten Königreich eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2008

zur Änderung der Entscheidung 2008/377/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2262)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/419/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Slowakei sind Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten, die angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen die Tierbestände anderer Mitgliedstaaten gefährden können.

(2)

Die Entscheidung 2008/377/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (2) wurde erlassen, um die Maßnahmen zu verschärfen, die die Slowakei gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) getroffen hatte.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (4) ist als „kraj“ ein Verwaltungsgebiet der Slowakei definiert, das mindestens 2 000 km2 umfasst und der Aufsicht der zuständigen Behörden unterliegt.

(4)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung durch die zuständigen Behörden in der Slowakei sollte vorgesehen werden, dass die Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei für bestimmte Verwaltungsgebiete („kraj“) gelten.

(5)

Die Entscheidung 2008/377/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2008/377/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(2)  ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 18.

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(4)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG.


ANHANG

„ANHANG

Die folgenden Verwaltungsgebiete in der Slowakei:

das Gebiet Banská Bystrica (Banskobystrický kraj)

das Gebiet Nitra (Nitriansky kraj).“