ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
4. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates ( 1 )

65

 

*

Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen ( 1 )

227

 

*

Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft ( 1 )

234

 

*

Verordnung (EG) Nr. 454/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums

238

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“ bezeichnet) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.

(2)

Gemäß der Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den Aktionsplan 2004-2005 ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entsprechend anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen — Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003 und 2005 und Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden als „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), für das der Rat den Beitritt der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates (4) genehmigt hat — sind weitere Änderungen zum Zollkodex erforderlich. Nun ist es an der Zeit, die Zollverfahren zu vereinfachen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass elektronische Zollanmeldungen und Verfahren die Regel und papiergestützte Zollanmeldungen und Verfahren die Ausnahme sind. Aus all diesen Gründen reicht eine nochmalige Änderung des derzeitigen Zollkodex nicht aus und eine vollständige Überarbeitung ist notwendig.

(4)

Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (5) gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Gemeinschaftswaren handelt und da es hier um fiskalische Maßnahmen im Rahmen dieses innergemeinschaftlichen Handels geht, ist es gerechtfertigt, im Wege von Durchführungsvorschriften Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollförmlichkeiten vorzusehen.

(5)

Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.

(6)

Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden widerspiegeln.

(7)

Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der zukünftigen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist im Kodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten.

(8)

Dieser Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Gemeinschaft aufkommt.

(9)

Um die Geschäftsabläufe erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen wie Polizei, Grenzschutz, Veterinär- und Umweltschutzbehörden gemeinsam zugänglich und die Kontrollen der verschiedenen Behörden harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.

(10)

Zur Erleichterung bestimmter Arten von Geschäftsabläufen sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen.

(11)

Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und — unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte — einem weniger strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Zollvereinfachungen“ oder den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Sicherheitserleichterungen“ genießen. Sie können einen Status oder beide zusammen erhalten.

(12)

Allen Entscheidungen, das heißt allen hoheitlichen Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich zollrechtlicher Vorschriften mit Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen, einschließlich verbindlicher Auskünfte dieser Behörden, sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Gemeinschaft gültig sein und zurückgenommen, geändert — sofern nichts anderes bestimmt ist — oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.

(13)

Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird.

(14)

Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.

(15)

Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.

(16)

Um die Risiken für die Gemeinschaft, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.

(17)

Es ist notwendig, festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, eindeutige Vorschriften für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft vorzusehen, wo dies im Rahmen des Handels erforderlich ist.

(18)

Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld — mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung — zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.

(19)

Da die neue Rolle der Zollbehörden die Teilung der Zuständigkeiten zwischen Binnen- und Grenzzollstellen und deren Zusammenarbeit mit sich bringt, sollte die Zollschuld in den meisten Fällen an dem Ort entstehen, an dem der Zollschuldner ansässig ist, da die für diesen Ort zuständige Zollstelle die Tätigkeiten des Beteiligten am besten überwachen kann.

(20)

Des Weiteren sollte entsprechend dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zahl der Fälle verringert werden, in denen die Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld und die Abgabenerhebung nur im Wege der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

(21)

Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.

(22)

Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind.

(23)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.

(24)

Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.

(25)

Es ist notwendig, festzulegen, nach welchem Grundsatz der Status von Gemeinschaftswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unverändert bestehen bleibt.

(26)

Es ist sachgerecht, zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.

(27)

Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden; insbesondere dadurch, dass verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung vorgesehen werden.

(28)

Da nach dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung sollten auch die Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen, ein Aufschub für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung mit den vorgeschriebenen Unterlagen, periodische Zollanmeldungen sowie ein Zahlungsaufschub ermöglicht werden.

(29)

Um dazu beizutragen, dass in der ganzen Gemeinschaft neutrale Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, sollten die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden, für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(30)

Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung zu einem besonderen Zweck und Veredelung) festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.

(31)

Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Es sollte jedoch auch möglich sein, soweit dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.

(32)

Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) in den Zollkodex eingefügt wurden, sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen unterliegen.

(33)

Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.

(34)

Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben grundlegenden Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

(35)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(36)

Es ist angebracht, den Erlass von Durchführungsvorschriften für diesen Kodex vorzusehen. Diese Vorschriften sollten nach den Verwaltungs- und Regelungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(37)

Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die erforderlichen Bedingungen und Kriterien für die wirksame Anwendung dieses Kodex festzulegen. Da diese Vorschriften von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder dieser Verordnung neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(38)

Um einen effizienten Entscheidungsprozess und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es angebracht, Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines von der Gemeinschaft einzunehmenden Standpunktes in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien zu prüfen, die durch zollrechtlich relevante internationale Übereinkünfte oder in ihrem Rahmen eingesetzt wurden.

(39)

Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz sind einige Vorschriften, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden.

Die folgenden Verordnungen sollten daher gemeinsam mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgehoben werden:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR. 2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern (9).

(40)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden, um das wirksame Funktionieren der Zollunion als ein Grundpfeiler des Binnenmarkts auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

KAPITEL 2

Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Abschnitt 2

Zollvertretung

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Abschnitt 4

Zollrechtliche Entscheidungen

Abschnitt 5

Sanktionen

Abschnitt 6

Rechtsbehelfe

Abschnitt 7

Warenkontrolle

Abschnitt 8

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten

KAPITEL 3

Währungsumrechnung und Fristen

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

KAPITEL 1

Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

KAPITEL 2

Warenursprung

Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Abschnitt 2

Präferenzieller Ursprung

KAPITEL 3

Zollwert der Waren

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1

Einfuhrzollschuld

Abschnitt 2

Ausfuhrzollschuld

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

KAPITEL 2

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

KAPITEL 3

Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Abschnitt 2

Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 3

Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

KAPITEL 4

Erlöschen der Zollschuld

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

KAPITEL 2

Ankunft der Waren

Abschnitt 1

Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft

Abschnitt 2

Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren

Abschnitt 3

Förmlichkeiten nach der Gestellung

Abschnitt 4

Warenbeförderung im Versand

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren

KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Standard-Zollanmeldungen

Abschnitt 3

Vereinfachte Zollanmeldungen

Abschnitt 4

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Abschnitt 5

Sonstige Vereinfachungen

KAPITEL 3

Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1

Überprüfung

Abschnitt 2

Überlassung

KAPITEL 4

Verwertung von Waren

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1

Rückwaren

Abschnitt 2

Seefischerei und Meereserzeugnisse

Abschnitt 3

Durchführungsvorschriften

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

KAPITEL 2

Versand

Abschnitt 1

Externer und interner Versand

Abschnitt 2

Gemeinschaftlicher Versand

KAPITEL 3

Lagerung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 2

Vorübergehende Verwahrung

Abschnitt 3

Zolllager

Abschnitt 4

Freizonen

KAPITEL 4

Verwendung

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Abschnitt 2

Endverwendung

KAPITEL 5

Veredelung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Aktive Veredelung

Abschnitt 3

Passive Veredelung

TITEL VIII

ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

KAPITEL 2

Ausfuhr und Wiederausfuhr

KAPITEL 3

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

TITEL IX

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Ausschuss für den Zollkodex

KAPITEL 2

Schlussbestimmungen

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“ bezeichnet), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden.

Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

(3)   Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, für die die Richtlinie 2006/112/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt.

Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften und vereinfachte Formalitäten zu deren Durchführung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen. Diese Vorschriften tragen auch den besonderen Umständen des Warenverkehrs Rechnung, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Artikel 2

Auftrag der Zollbehörden

Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Gemeinschaft zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Gemeinschaft in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:

a)

den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,

b)

den Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,

c)

die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Gemeinschaft und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

d)

die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels.

Artikel 3

Zollgebiet

(1)   Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:

das Gebiet des Königreichs Belgien,

das Gebiet der Republik Bulgarien,

das Gebiet der Tschechischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

das Gebiet der Republik Estland,

das Gebiet Irlands,

das Gebiet der Hellenischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,

das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten,

das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,

das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,

das Gebiet der Republik Lettland,

das Gebiet der Republik Litauen,

das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

das Gebiet der Republik Ungarn,

das Gebiet Maltas,

das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,

das Gebiet der Republik Österreich,

das Gebiet der Republik Polen,

das Gebiet der Portugiesischen Republik,

das Gebiet Rumäniens,

das Gebiet der Republik Slowenien,

das Gebiet der Slowakischen Republik,

das Gebiet der Republik Finnland,

das Gebiet des Königreichs Schweden,

das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

(2)   Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft:

a)

FRANKREICH

das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);

b)

ZYPERN

das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

2.

Zu den „zollrechtlichen Vorschriften“ gehören

a)

der Zollkodex sowie die auf Gemeinschaftsebene und gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,

b)

der Gemeinsame Zolltarif,

c)

die Rechtsvorschriften über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen,

d)

internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Gemeinschaft anwendbar sind.

3.

„Zollkontrollen“ sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets vornehmen.

4.

Eine „Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

5.

„Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.

6.

„Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

7.

„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit in diesem Gebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren ein Ereignis eintritt, durch das

a)

die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird;

b)

die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden;

c)

die Sicherheit und der Schutz der Gemeinschaft und ihrer Gebietsansässigen, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.

8.

„Zollförmlichkeiten“ sind alle Vorgänge, die von den betreffenden Personen und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.

9.

„Summarische Anmeldung“ (summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung) ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden vor der Verbringung oder zum Zeitpunkt der Verbringung in der vorgeschriebenen Art und Weise darüber informiert, dass Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

10.

„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.

11.

„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine summarische Anmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht oder eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.

12.

„Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,

b)

besondere Verfahren,

c)

Ausfuhr.

13.

„Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.

14.

„Zollschuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.

15.

„Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

16.

„Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

17.

„Zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren.

18.

„Gemeinschaftswaren“ sind Waren, die

a)

im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden. In den nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status als Gemeinschaftswaren, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in den externen Versand, in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden;

b)

aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;

c)

im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

19.

„Nichtgemeinschaftswaren“ sind andere als die unter Nummer 18 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren verloren haben.

20.

„Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

21.

„Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

22.

Die „zollamtliche Überwachung“ besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.

23.

„Erstattung“ ist die Rückzahlung der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

24.

„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

25.

„Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.

26.

Eine „im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person“ ist

a)

eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat;

b)

eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder eine feste Niederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft hat.

27.

„Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

28.

„Besitzer der Waren“ ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.

29.

„Inhaber des Verfahrens“ ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der genannten Person hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.

30.

„Handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Gemeinschaftsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen.

31.

Als „Veredelungsvorgänge“ gelten

a)

die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,

b)

die Verarbeitung von Waren,

c)

die Zerstörung von Waren,

d)

die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,

e)

die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

32.

„Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.

33.

„Nachricht“ ist eine Mitteilung in einem vorgeschriebenen Format, die Daten enthält, die von einer Person, einem Amt oder einer Stelle mit Mitteln der Informationstechnik über Computernetze einer anderen Person, einem anderen Amt oder einer anderen Stelle übermittelt werden.

KAPITEL 2

Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Artikel 5

Austausch und Speicherung von Daten

(1)   Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Daten, Unterlagen, Entscheidungen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Daten erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Im Rahmen dieser Ausnahmen wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen anstelle des elektronischen Datenaustauschs ein Austausch auf Papierträger oder durch andere Übermittlungswege erfolgen kann, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

a)

möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme der Zollbehörden;

b)

möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme des Wirtschaftsbeteiligten;

c)

internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die die Verwendung von Papierunterlagen vorsehen;

d)

Reisende ohne direkten Zugang zu Computersystemen und ohne Möglichkeiten zur Übermittlung elektronischer Informationen;

e)

praktische Anforderungen, wonach Anmeldungen mündlich oder durch andere Handlungen zu erfolgen haben.

(2)   Sofern anderweitig in den zollrechtlichen Vorschriften keine speziellen Maßnahmen vorgesehen sind, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

welche Nachrichten zwischen den Zollstellen auszutauschen sind, soweit dies für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,

b)

ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die nach den zollrechtlichen Vorschriften auszutauschenden Nachrichten.

Zu den Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gehören alle Angaben, die für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelspraktiken angewandt werden.

Artikel 6

Datenschutz

(1)   Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 26 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.

Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.

(2)   Die Übermittlung vertraulicher Daten an die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist nur im Rahmen internationaler Übereinkünfte zulässig, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

(3)   Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

Artikel 7

Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.

(2)   Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 8

Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden

(1)   Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.

(2)   Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter frei — nach Möglichkeit kostenlos — und im Internet zur Verfügung stellen.

Artikel 9

Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden

(1)   Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Förmlichkeiten oder Kontrollen abgewickelt werden können.

(2)   Der Beteiligte ist mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung oder einer Mitteilung oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung verantwortlich

a)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag,

b)

für die Echtheit der vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen,

c)

gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.

Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.

Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 auch für den Zollvertreter.

Artikel 10

Elektronische Systeme

(1)   In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und nutzen die Mitgliedstaaten elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollstellen und für die gemeinsame Erfassung und Pflege der Aufzeichnungen insbesondere über

a)

die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten beteiligten Wirtschaftsbeteiligten,

b)

Anträge und Bewilligungen, die ein Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen,

c)

gemäß Artikel 20 bewilligte Anträge und erteilte besondere Entscheidungen,

d)

das gemeinsame Risikomanagement gemäß Artikel 25.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

das Standardformat und der Standardinhalt der zu erfassenden Daten;

b)

die Pflege dieser Daten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

c)

die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten durch

i)

die Wirtschaftsbeteiligten,

ii)

andere zuständige Behörden,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Zollvertretung

Artikel 11

Zollvertreter

(1)   Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.

Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber im Auftrag einer anderen Person handelt.

Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 14 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung von Absatz 1 Unterabsatz 3 verzichtet werden kann;

b)

die Voraussetzungen, unter denen die Befugnis nach Absatz 2 übertragen und nachgewiesen werden kann;

c)

alle weiteren Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 12

Vertretungsmacht

(1)   Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er im Auftrag der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

(2)   Die Zollbehörden können von einer Person, die angibt, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 13

Antrag und Bewilligung

(1)   Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.

Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überprüfung unterliegt.

(2)   Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus zwei Arten von Zulassungen: der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Zollvereinfachungen“ und der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Sicherheitserleichterungen“.

Die erste Art von Zulassung bewirkt für den Wirtschaftsbeteiligten Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften. Die zweite Art von Zulassung gewährt ihrem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen.

Beide Arten von Zulassung sind kombinierbar.

(3)   Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet von Zollkontrollen anerkannt.

(4)   Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung.

(5)   Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe g ausgesetzt oder widerrufen werden.

(6)   Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 14

Bewilligung des Status

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,

b)

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,

c)

nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,

d)

wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,

e)

wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, geeignete Sicherheitsstandards.

Artikel 15

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Regeln für Folgendes festgelegt werden:

a)

die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

b)

die Fälle, in denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen ist,

c)

die Erteilung der Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte,

d)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Bewilligung des Status und die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist,

e)

die Art und der Umfang der Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für sicherheitsrelevante Zollkontrollen gewährt werden können,

f)

die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden,

g)

die Voraussetzungen, unter denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder widerrufen werden kann,

h)

die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein, für bestimmte Gruppen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte verzichtet werden kann,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

b)

die gewerbliche Beteiligung an Tätigkeiten, für die die zollrechtlichen Vorschriften gelten;

c)

das Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;

d)

die Eigenschaft des Wirtschaftsbeteiligten als Inhaber einer international anerkannten, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte ausgestellten Bescheinigung.

Abschnitt 4

Zollrechtliche Entscheidungen

Artikel 16

Allgemeine Vorschriften

(1)   Beantragt eine Person bei den Zollbehörden eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie diesen Behörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.

In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.

(2)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 und ihre Mitteilung an den Antragsteller unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem alle Informationen, die die Zollbehörden für diese Entscheidung benötigen, bei den genannten Behörden eingegangen sind.

Sind die Zollbehörden jedoch nicht in der Lage, diese Frist einhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um über den Antrag entscheiden zu können.

(3)   Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 24 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.

(4)   Vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe für ihre Entscheidung dem Beteiligten mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab Zustellung dieser Mitteilung laufenden Frist Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf dieser Frist wird dem Beteiligten die mit Gründen versehene Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt. Die Entscheidung muss eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 23 enthalten.

(5)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen Absatz 4 nicht gilt;

b)

die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Frist,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.

(7)   Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten die Absätze 3, 4 und 6 sowie die Artikel 17, 18 und 19 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen, und insbesondere für die Mitteilung einer Zollschuld nach Artikel 67 Absatz 3.

Artikel 17

Gemeinschaftsweite Geltung von Entscheidungen

Sofern nichts anderes beantragt wird oder bestimmt ist, gelten die aufgrund der oder verbunden mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Zollbehörden im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 18

Rücknahme begünstigender Entscheidungen

(1)   Die Zollbehörden nehmen eine den Adressaten begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erlassen;

b)

der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;

c)

wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

(2)   Der Adressat wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.

(3)   Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

Artikel 19

Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

(1)   Außer in den Fällen des Artikels 18 wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.

(3)   Der Adressat wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.

(4)   Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 16 Absatz 3.

In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Adressaten erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

(5)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

Artikel 20

Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte

(1)   Die Zollbehörden erlassen auf förmlichen Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (nachstehend „VZTA-Entscheidungen“ genannt) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (nachstehend „VUA-Entscheidungen“ genannt).

Ein solcher Antrag ist in den folgenden Fällen abzulehnen:

a)

Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von VUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt;

b)

der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der VZTA- oder VUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

(2)   VZTA- und VUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren verbindlich.

Diese Entscheidungen sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.

Die Entscheidungen sind sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

(3)   VZTA- und VUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

(4)   Damit eine VZTA- oder VUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass

a)

im Falle einer VZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;

b)

im Falle einer VUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.

(5)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 18 werden VZTA- und VUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(6)   VZTA- und VUA-Entscheidungen werden nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 widerrufen.

Sie können nicht geändert werden.

(7)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 5.

(8)   Unbeschadet des Artikels 19 werden die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem die Geltungsdauer von VZTA- und VUA-Entscheidungen endet;

b)

die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem eine Entscheidung im Sinne des Buchstabens a noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden kann, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Kommission Entscheidungen treffen kann, nach denen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte, in der eine gegenüber anderen Entscheidungen zum gleichen Thema unterschiedliche verbindliche Auskunft erteilt wird, widerrufen oder ändern müssen,

nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(9)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen andere Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu treffen sind, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 5

Sanktionen

Artikel 21

Anwendung von Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer der folgenden Formen oder in beiden Formen vorgesehen werden:

a)

als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,

b)

als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 188 Absatz 2 über die in Absatz 1 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Abschnitt 6

Rechtsbehelfe

Artikel 22

Von einem Gericht erlassene Entscheidungen

Die Artikel 23 und 24 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

Artikel 23

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1)   Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.

Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(2)   Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:

a)

auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle;

b)

auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.

(3)   Der Rechtsbehelf muss in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

Artikel 24

Aussetzung der Vollziehung

(1)   Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)   Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen.

Abschnitt 7

Warenkontrolle

Artikel 25

Zollkontrollen

(1)   Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.

Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Prüfung der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

(2)   Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und — soweit verfügbar — internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.

In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und verwenden die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und Analysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und unter anderem gemeinsame Kriterien für die Risikoabschätzung, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.

Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für

a)

einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement,

b)

gemeinsame Kriterien und vorrangige Kontrollbereiche,

c)

die zwischen den Zollverwaltungen auszutauschenden risikobezogenen Informationen und Analysen.

Artikel 26

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)   Sind dieselben Waren von anderen zuständigen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Aufgabe der Koordinierung.

(2)   Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission alle zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung — einschließlich des Postverkehrs — von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten beförderten Waren sowie über die in diesem Zollgebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets und die Ergebnisse von Kontrollen erhalten haben. Die Zollbehörden und die Kommission können solche Daten ferner untereinander austauschen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft sicherzustellen.

Artikel 27

Nachträgliche Kontrolle

Nach Überlassung der Waren können die Zollbehörden die Unterlagen und Daten über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der summarischen Anmeldung oder Zollanmeldung zu überzeugen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Proben nehmen.

Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.

Artikel 28

Innergemeinschaftliche Flüge und Seereisen

(1)   Zollkontrollen und -förmlichkeiten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem innergemeinschaftlichen Flug oder einer innergemeinschaftlichen Seereise werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Förmlichkeiten vorgesehen sind.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet von

a)

Sicherheitskontrollen;

b)

Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Zollkontrollen und -förmlichkeiten angewendet werden können auf

a)

das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck folgender Personen:

i)

Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll;

ii)

Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt;

iii)

Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinander folgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht;

iv)

Personen an Bord eines Sportboots oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs;

b)

Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,

i)

das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt;

ii)

das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.

Abschnitt 8

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten

Artikel 29

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen

(1)   Der Beteiligte bewahrt die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen mindestens drei Kalenderjahre lang für Zollkontrollen auf; hierfür verwendet er Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind.

Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.

Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Abgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.

Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren endet.

(2)   Stellt sich unbeschadet des Artikels 68 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen drei Jahre über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.

Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so müssen die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt werden, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Artikel 30

Gebühren und Kosten

(1)   Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.

Die Zollbehörden können jedoch Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere die

a)

Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;

b)

Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 20 oder Auskünften nach Artikel 8 Absatz 1;

c)

Prüfung von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;

d)

außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder des Risikos erforderlich sind.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL 3

Währungsumrechnung und Fristen

Artikel 31

Währungsumrechnung

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,

a)

weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder

b)

weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.

(2)   Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 32

Fristen

(1)   In den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen dürfen nur verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden, wenn dies in den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

(2)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (10) geltenden Vorschriften Anwendung.

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

KAPITEL 1

Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

Artikel 33

Gemeinsamer Zolltarif

(1)   Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.

Die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.

(2)   Der Gemeinsame Zolltarif umfasst

a)

die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (11);

b)

jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde;

c)

die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren;

d)

die in Übereinkünften der Gemeinschaft mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen;

e)

einseitig von der Gemeinschaft festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete;

f)

autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren;

g)

die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen;

h)

sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften.

(3)   Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.

Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft.

(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels.

Artikel 34

Zolltarifliche Einreihung von Waren

(1)   Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

(2)   Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Gemeinschaftsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

(3)   Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.

KAPITEL 2

Warenursprung

Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 35

Geltungsbereich

Die Artikel 36, 37 und 38 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

a)

des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und e;

b)

anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind;

c)

sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

Artikel 36

Ursprungserwerb

(1)   Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.

(2)   Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt war, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Artikel 37

Ursprungsnachweis

(1)   Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.

(2)   Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3)   Ein Ursprungsnachweis kann in der Gemeinschaft ausgestellt werden, wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist.

Artikel 38

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 36 und 37.

Abschnitt 2

Präferenzieller Ursprung

Artikel 39

Präferenzieller Ursprung von Waren

(1)   Damit Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 entsprechen.

(2)   Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Gemeinschaft mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.

(3)   Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Präferenzursprungsregeln.

(4)   Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.

(5)   Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 187 EG-Vertrag erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die für die Anwendung der Vorschriften nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Durchführungsvorschriften.

KAPITEL 3

Zollwert der Waren

Artikel 40

Geltungsbereich

Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 41 bis 43 ermittelt.

Artikel 41

Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts

(1)   Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit Maßnahmen nach Artikel 43 anzupassen ist.

(2)   Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

(3)   Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die

i)

durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder verlangt werden, oder

ii)

das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder

iii)

sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b)

der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Gegenleistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c)

dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung nach Artikel 43 ist möglich;

d)

der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.

Artikel 42

Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung

(1)   Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 41 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.

Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d wird auf Antrag des Anmelders umgekehrt.

(2)   Der Zollwert nach Absatz 1 ist

a)

der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b)

der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c)

der auf den Preis je Einheit gegründete Wert, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind;

d)

der errechnete Wert.

(3)   Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Gemeinschaft verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den allgemeinen Vorschriften

a)

des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

b)

des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

c)

dieses Kapitels.

Artikel 43

Durchführungsvorschriften

Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes fest:

a)

die Elemente, die für die Bestimmung des Zollwerts zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugefügt werden müssen oder die ausgeschlossen werden können,

b)

die Elemente, die zur Bestimmung des errechneten Werts herangezogen werden,

c)

die Methode zur Zollwertbestimmung in besonderen Fällen und im Hinblick auf Waren, für die eine Zollschuld nach Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens entsteht,

d)

alle weiteren für die Anwendung der Artikel 41 und 42 notwendigen Bedingungen, Vorschriften und Regeln.

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1

Einfuhrzollschuld

Artikel 44

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung

(1)   Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nichtgemeinschaftswaren in eines der folgenden Zollverfahren:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung;

b)

vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2)   Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3)   Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 45

Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren

(1)   Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhrmitteilung für die betreffenden Erzeugnisse.

(2)   Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

(3)   Artikel 44 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung. Im Falle der in Artikel 179 genannten Nichtgemeinschaftswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Mitteilung abgegeben wird.

Artikel 46

Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1)   Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet oder

b)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder

c)

eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.

(2)   Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:

a)

der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, beziehungsweise

b)

der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

(3)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,

a)

wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte;

b)

wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte;

c)

wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

(4)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder ihre Anmeldung zu diesem Verfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.

Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 genannten Verfahren erstellt oder werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 47

Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag

(1)   Entsteht nach Artikel 46 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.

(2)   Entsteht nach Artikel 46 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.

Abschnitt 2

Ausfuhrzollschuld

Artikel 48

Ausfuhr und passive Veredelung

(1)   Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.

(2)   Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3)   Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 49

Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1)   Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder

b)

die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften.

(2)   Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:

a)

der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, oder

b)

der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, oder

c)

falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.

(3)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,

a)

wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte;

b)

wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte;

c)

wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.

(4)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, zu erfüllen hat.

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Artikel 50

Verbote und Beschränkungen

(1)   Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

(2)   Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch

a)

das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder

b)

das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.

(3)   Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

Artikel 51

Mehrere Zollschuldner

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für den vollen Betrag einzustehen.

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1)   Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.

(2)   Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.

Artikel 53

Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags

(1)   Sind für in ein Zollverfahren übergeführte Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufrieden stellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.

Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.

(2)   Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Gemeinschaft die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.

(3)   Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.

(4)   Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 130 bis 133 oder den Artikeln 171 bis 174 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (12) vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.

Artikel 54

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Vorschriften für die Bemessung des Betrags der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

b)

weitere besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren;

c)

Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 52 und 53, insbesondere zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe h,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 55

Ort des Entstehens der Zollschuld

(1)   Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhrmitteilung nach den Artikeln 44, 45 und 48 abgegeben wird oder an dem die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 110 Absatz 3 abzugeben ist.

In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.

Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

(2)   Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, und kann der Ort nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Die Vorschriften zur Festlegung der Frist nach Unterabsatz 1, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.

(4)   Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

KAPITEL 2

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 56

Allgemeine Vorschriften

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.

(2)   Die Zollbehörden können vom Zollschuldner die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags sicherzustellen. Sofern dies in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, kann die verlangte Sicherheit auch andere Abgaben abdecken, die nach anderen geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

(3)   Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.

(4)   Unbeschadet des Artikels 64 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.

Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.

Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.

(5)   Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

(6)   Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.

(7)   Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (13) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.

(8)   Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(9)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels;

Fälle — außer den in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Fällen —, in denen keine Sicherheit verlangt wird;

Ausnahmen zu Absatz 8 dieses Artikels,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 57

Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung

(1)   Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden vorbehaltlich der nach Absatz 3 erlassenen Vorschriften den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.

Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.

(2)   Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegen, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 62 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 58

Fakultative Sicherheitsleistung

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 57 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, wann eine Sicherheitsleistung fakultativ ist, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 59

Leistung der Sicherheit

(1)   Die Sicherheit kann geleistet werden

a)

durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird;

b)

durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen;

c)

durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Art der Sicherheit nach Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegt wird, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Die Barsicherheit oder das der Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Artikel 60

Wahl der Sicherheitsleistung

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.

Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.

Artikel 61

Bürge

(1)   Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Dritter sein. Sofern es sich nicht um ein in der Gemeinschaft nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen sein.

(2)   Der Bürge muss sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben verpflichten.

(3)   Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

Artikel 62

Gesamtsicherheit

(1)   Die Bewilligung nach Artikel 56 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig;

b)

sie erbringen einen Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften;

c)

sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sind nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.

(2)   Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,

b)

nachgewiesene Zahlungsfähigkeit.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 63

Zusätzliche Vorschriften über die Verwendung von Sicherheitsleistungen

(1)   Entsteht eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens, so finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(2)   Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 62 Absatz 2 ist nicht zulässig im Falle von Waren, für die ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften

a)

zur Durchführung des Absatzes 2 dieses Artikels;

b)

zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Artikel 62 Absatz 2;

c)

in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit bei Waren, für die eine Gesamtsicherheit gilt und die, wie sich herausgestellt hat, Gegenstand umfangreicher Betrügereien sind.

Artikel 64

Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit

Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 56 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

Artikel 65

Freigabe der Sicherheit

(1)   Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.

(2)   Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.

(3)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.

KAPITEL 3

Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Artikel 66

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1)   Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 27 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.

Artikel 67

Mitteilung der Zollschuld

(1)   Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich,

a)

wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist;

b)

wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 20 ermittelten Betrag übersteigt;

c)

wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden;

d)

wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 2 Buchstabe d.

(2)   Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.

(3)   Findet Absatz 2 keine Anwendung, so ist die Zollschuld dem Zollschuldner innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mitzuteilen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen.

Artikel 68

Verjährung der Zollschuld

(1)   Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.

(2)   Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf zehn Jahre.

(3)   Wird ein Rechtsbehelf nach Artikel 23 eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfs ausgesetzt.

(4)   Lebt eine Zollschuld nach Artikel 79 Absatz 5 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 84 gestellt wurde, bis zur Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.

Artikel 69

Buchmäßige Erfassung

(1)   Die in Artikel 66 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

In den in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 68 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.

(2)   Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

Artikel 70

Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung

(1)   Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.

Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.

(2)   Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.

Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.

(4)   Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 sinngemäß auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

(5)   Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.

Artikel 71

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für die buchmäßige Erfassung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 72

Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist

(1)   Der einer nach Artikel 67 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.

Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 darf diese Frist 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 74 erhalten hätte.

Die Zollbehörden können eine Fristverlängerung auf Antrag des Zollschuldners gewähren, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 27 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)   Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 74 bis 77 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die folgenden Voraussetzungen, unter denen die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags ausgesetzt werden kann, festgelegt werden:

a)

Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 84 gestellt;

b)

die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

c)

die Zollschuld ist nach Artikel 46 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Im Rahmen dieser Durchführungsvorschriften wird insbesondere die Dauer der Aussetzung festgelegt, wobei der Zeitraum berücksichtigt wird, der für den Abschluss aller Förmlichkeiten oder für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags angemessen ist.

Artikel 73

Abgabenentrichtung

(1)   Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.

(2)   Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

(3)   Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.

Artikel 74

Zahlungsaufschub

Unbeschadet des Artikels 79 gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:

a)

einzeln für jeden nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 70 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag;

b)

global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen;

c)

global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

Artikel 75

Aufschubfrist

(1)   Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 74 beträgt 30 Tage.

(2)   Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.

(3)   Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.

(4)   Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.

(5)   Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.

(6)   Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Kalenderwochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Kalenderwoche folgt.

Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Kalendermonate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Kalendermonat folgt.

Artikel 76

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für den Zahlungsaufschub bei vereinfachter Zollanmeldung gemäß Artikel 109 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 77

Sonstige Zahlungserleichterungen

(1)   Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.

Werden nach Unterabsatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Kreditzinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich eines Prozentpunkts.

Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.

(2)   Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

(3)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.

Artikel 78

Zwangsvollstreckung und Verzugszinsen

(1)   Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften in Bezug auf die Sicherung der Zahlung durch Bürgen im Rahmen eines besonderen Verfahrens festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.

Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.

(3)   Wurde die Zollschuld nach Artikel 67Absatz 3 mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 2 bemessen.

(4)   Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

(5)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, bei welchen Zeiträumen und Beträgen die Zollbehörden auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichten können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3

Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 79

Erstattung und Erlass

(1)   Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden — sofern der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen bestimmten Betrag übersteigt — unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus nachstehenden Gründen erstattet oder erlassen:

a)

zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag;

b)

schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;

c)

Irrtum der zuständigen Behörden;

d)

Billigkeit.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden ferner erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 114 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.

(2)   Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 84 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 80, 82 oder 83 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.

(3)   Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.

(4)   Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.

Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.

In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 77 festgesetzt.

(5)   Haben die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 68 verjährt ist.

In diesem Fall sind nach Absatz 4 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 80

Erstattung und Erlass zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.

Artikel 81

Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen

(1)   Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.

Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.

(2)   Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, sofern die Waren nicht verwendet wurden — es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen — und sofern sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(3)   Anstelle der Ausfuhr gestatten die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung — auch zur Zerstörung —, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Artikel 82

Erstattung und Erlass aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden

(1)   In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 83 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Irrtum war für den Zollschuldner nicht erkennbar;

b)

der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.

(2)   Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als nicht erkennbarer Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er nachweisen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.

Artikel 83

Erstattung und Erlass aus Billigkeitsgründen

In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 82 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

Artikel 84

Verfahren für die Erstattung und den Erlass

(1)   Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 79 sind innerhalb der folgenden Fristen bei der zuständigen Zollstelle zu stellen:

a)

im Falle von zu hoch bemessenen Abgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld;

b)

im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld;

c)

im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.

(2)   Ist nach Artikel 23 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 85

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt. In diesen Durchführungsvorschriften werden insbesondere die Fälle festgelegt, in denen die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren entscheidet, ob die Erstattung oder der Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gerechtfertigt ist.

KAPITEL 4

Erlöschen der Zollschuld

Artikel 86

Erlöschen

(1)   Unbeschadet des Artikels 68 und der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:

a)

durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;

b)

vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;

c)

wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird;

d)

wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen werden;

e)

wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden;

f)

wenn einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

g)

wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind; für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist;

h)

wenn die Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens und war kein Täuschungsversuch;

ii)

nachträglich werden alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen;

i)

wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind;

j)

wenn die Zollschuld nach Artikel 45 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Förmlichkeiten für ungültig erklärt worden sind;

k)

wenn vorbehaltlich des Absatzes 5 die Zollschuld nach Artikel 46 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

(2)   Im Falle der Einziehung nach Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

(3)   Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nichtgemeinschaftswaren.

(4)   Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.

(5)   Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

(6)   Ist die Zollschuld nach Artikel 46 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben.

(7)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 87

Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)   Für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; dies gilt nicht für vorübergehend eingeführte Beförderungsmittel und Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

(2)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die summarische Eingangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle — abgesehen von den in Absatz 1 genannten Fällen —, in denen auf eine summarische Eingangsanmeldung verzichtet oder die entsprechende Verpflichtung angepasst werden kann und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann;

b)

die Frist, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;

c)

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen für die unter Buchstabe b genannte Frist;

d)

die Vorschriften zur Festlegung der zuständigen Zollstelle, bei der die summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist oder der sie zur Verfügung zu stellen ist und bei der die Risikoanalyse und die risikobezogenen Eingangskontrollen durchzuführen sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Dabei sind zu berücksichtigen:

a)

besondere Umstände;

b)

die Anwendung dieser Durchführungsvorschriften auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;

c)

die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 88

Abgabe und Verantwortlicher

(1)   Die summarische Eingangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Daten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Eingangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellten summarischen Eingangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit den anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

(2)   Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(3)   Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen abgegeben werden:

a)

vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die in Absatz 2 genannte Person handelt;

b)

von einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

(4)   Wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber bei der zuständigen Zollstelle eine Eingangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sein müssen.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zur Festlegung der Angaben, die in der Eingangsbestätigung enthalten sein müssen.

Absatz 1 gilt sinngemäß für die in Unterabsatz 1 genannte Eingangsbestätigung.

Artikel 89

Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)   Der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, wird auf Antrag gestattet, Angaben in dieser Anmeldung nach der Abgabe zu ändern.

Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

a)

die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

b)

festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c)

das Entfernen der Waren von dem Ort, an dem sie gestellt wurden, zugelassen hat.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c festgelegt werden, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a)

die Kriterien für die Festlegung von Gründen für Änderungen nach dem Entfernen der Waren;

b)

die Datenelemente, die geändert werden können;

c)

die Frist nach dem Entfernen, innerhalb deren Änderungen gestattet sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 90

Zollanmeldung anstelle der summarischen Eingangsanmeldung

Die zuständige Zollstelle kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist des Artikels 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 112 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.

KAPITEL 2

Ankunft der Waren

Abschnitt 1

Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft

Artikel 91

Zollamtliche Überwachung

(1)   Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Sie unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums — wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen in die Gemeinschaft gehören — sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.

Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.

Unbeschadet des Artikels 166 unterliegen Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.

Nichtgemeinschaftswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie wiederausgeführt oder zerstört werden.

(2)   Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Prüfung der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.

Artikel 92

Beförderung zum zugelassenen Ort

(1)   Wer Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.

Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.

Die Waren sind den Zollbehörden nach Artikel 95 zu gestellen.

(2)   Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

(3)   Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren behandelt.

(4)   Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5)   Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

Artikel 93

Innergemeinschaftlicher Luft- und Seeverkehr

(1)   Die Artikel 87 bis 90, Artikel 92 Absatz 1 und die Artikel 94 bis 97 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege im Luftverkehr oder im Seelinienverkehr ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen besondere Vorschriften für den Luftverkehr und den Seelinienverkehr festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 94

Beförderung unter besonderen Umständen

(1)   Kann die Verpflichtung nach Artikel 92 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

(2)   Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 92 Absatz 5 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 92 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.

(3)   Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2 genannten Umständen — des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

Abschnitt 2

Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren

Artikel 95

Gestellung der Waren

(1)   Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen,

a)

die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;

b)

in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat;

c)

die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(2)   Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden:

a)

von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt;

b)

vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.

(3)   Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung oder Zollanmeldung Bezug zu nehmen.

(4)   Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 96

Entladung und Prüfung der Waren

(1)   Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.

(2)   Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Prüfung der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.

(3)   Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.

Abschnitt 3

Förmlichkeiten nach der Gestellung

Artikel 97

Verpflichtung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren

(1)   Unbeschadet der Artikel 125 bis 127 sind gestellte Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überzuführen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.

Artikel 98

Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten

(1)   Gestellte Nichtgemeinschaftswaren gelten als in die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 151 übergeführt, sofern sie nicht unverzüglich in ein Zollverfahren, für das die entsprechende Zollanmeldung bereits angenommen wurde, übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden.

(2)   Wird festgestellt, dass Nichtgemeinschaftswaren gestellt wurden, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, so hat der Besitzer der Waren unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 87 Absatz 2 und der Ausnahmen oder Befreiungen, die in den nach Artikel 87 Absatz 3 erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung nachzureichen.

Abschnitt 4

Warenbeförderung im Versand

Artikel 99

Ausnahmeregelung für im Versand eintreffende Waren

Artikel 92 mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 95 bis 98 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits im Versand befinden.

Artikel 100

Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines Versands

Die Artikel 96, 97 und 98 finden auf Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden.

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 101

Vermutung des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren

(1)   Unbeschadet des Artikels 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Gemeinschaftswaren sind.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannte Vermutung nicht gilt;

b)

die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren festgestellt werden kann;

c)

die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 102

Verlust des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren

Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,

a)

wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder die nach Artikel 103 erlassenen Durchführungsvorschriften Anwendung finden;

b)

wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden;

c)

wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt;

d)

wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird.

Artikel 103

Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend verlassen

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 104

Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Gemeinschaftswaren

(1)   Für alle Waren, die in ein Zollverfahren — mit Ausnahme der Freizone — übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

(2)   Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.

Artikel 105

Zuständige Zollstellen

(1)   Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Festlegung der verschiedenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Zollstellen, insbesondere

a)

der Eingangs-, der Einfuhr-, der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstellen;

b)

der Zollstellen, die die Formalitäten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen;

c)

der Zollstellen, die Bewilligungen erteilen und die Zollverfahren überwachen.

Artikel 106

Zentrale Zollabwicklung

(1)   Die Zollbehörden können einer Person bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben oder zur Verfügung zu stellen, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In diesem Fall gilt die Zollschuld als bei der Zollstelle entstanden, bei der die Zollanmeldung abgegeben beziehungsweise zur Verfügung gestellt wird.

(2)   Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird, führt die Formalitäten zur Prüfung der Anmeldung, zur Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und zur Bewilligung der Überlassung der Waren durch.

(3)   Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wurde, berechtigterweise verlangt werden, und sie bewilligt die Überlassung der Waren, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.

(4)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Regelungen für Folgendes festgelegt werden:

a)

Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung;

b)

die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird;

d)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist;

e)

gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden;

f)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann;

g)

die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;

h)

Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

in Bezug auf Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

in Bezug auf Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll.

Artikel 107

Arten der Zollanmeldung

(1)   Die Zollanmeldung ist mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. Die Zollbehörden können zulassen, dass die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Zollbehörden Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben und den Anforderungen für den erforderlichen Austausch solcher Daten zwischen den Zollstellen genügt wird.

(2)   Soweit in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen, können die Zollbehörden eine Zollanmeldung in Papierform oder eine mündliche Zollanmeldung oder eine andere einschlägige Handlung — mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden können — akzeptieren.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Abschnitt 2

Standard-Zollanmeldungen

Artikel 108

Inhalt einer Zollanmeldung und Unterlagen

(1)   Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Elektronische Zollanmeldungen bedürfen einer elektronischen Signatur oder einer anderen Art der Authentifizierung. Zollanmeldungen in Papierform bedürfen einer Unterschrift.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.

(2)   Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Wird eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden auch gestatten, dass Unterlagen auf diese Weise eingereicht werden. Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe dieser Unterlagen den eigenen Zugriff auf die betreffenden Daten im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden auch ein Nachreichen dieser Unterlagen nach Überlassung der Waren gestatten.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 2 und 3.

Abschnitt 3

Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 109

Vereinfachte Zollanmeldung

(1)   Sofern die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden jeder Person die Überführung von Waren in ein Zollverfahren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 108 genannten Angaben und Unterlagen verzichtet werden kann.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die in Absatz 1 genannte Bewilligung erteilt werden muss, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die vereinfachte Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.

Artikel 110

Ergänzende Zollanmeldung

(1)   Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 109 Absatz 1 legt der Anmelder eine ergänzende Anmeldung mit den weiteren Angaben vor, die für die Vervollständigung der Zollanmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren erforderlich sind.

Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Die ergänzende Zollanmeldung und die in Artikel 109 Absatz 1 genannte vereinfachte Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 112 wirksam wird.

Wird die vereinfachte Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so wird die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren wirksam.

(3)   Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung gemäß der Bewilligung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 55 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.

Abschnitt 4

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 111

Anmelder

(1)   Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, alle Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollstelle gestellen zu lassen.

Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.

(2)   Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Die folgenden Anmelder müssen jedoch nicht in der Gemeinschaft ansässig sein:

Personen, die eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;

Personen, die gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen auf die in Absatz 2 genannten Anforderungen verzichtet werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 112

Annahme der Zollanmeldung

(1)   Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden oder — zur Zufriedenheit der Zollbehörden — für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

Wird die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so gilt die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren erfolgt. Die Zollbehörden können unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Anmelders und unbeschadet von Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr eine Befreiung von der Verpflichtung gewähren, dass die Waren gestellt oder für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 2 und des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird eine Zollanmeldung, die bei einer anderen Zollstelle als derjenigen abgegeben wird, bei der die Waren gestellt werden, angenommen, sofern die Zollstelle der Gestellung bestätigt, dass die Waren für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 113

Berichtigung der Zollanmeldung

(1)   Dem Anmelder wird auf seinen Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu berichtigen. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2)   Eine Berichtigung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen;

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c)

die Waren überlassen haben.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 114

Ungültigerklärung der Zollanmeldung

(1)   Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für ungültig,

a)

wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen;

b)

wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.

(2)   Nach Überlassung der Waren darf eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt werden.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 5

Sonstige Vereinfachungen

Artikel 115

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.

Artikel 116

Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und -kontrollen

(1)   Die Zollbehörden können andere als die in diesem Kapitel Abschnitt 3 genannten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen bewilligen.

(2)   Die Bestimmungen, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a)

Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligungen;

b)

die Fälle, in denen eine Überprüfung der Bewilligungen durchzuführen ist und die Voraussetzungen, unter denen ihre Verwendung von den Zollbehörden zu überwachen ist;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen erteilt werden;

d)

die Voraussetzungen, unter denen einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden kann, bestimmte Zollförmlichkeiten zu erledigen, die grundsätzlich von den Zollbehörden zu erledigen wären; dies schließt die Eigenschätzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und die Durchführung bestimmter Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung ein;

e)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist;

f)

gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an diese;

g)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen ausgesetzt oder widerrufen werden können;

h)

die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;

i)

Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

die für Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erforderlichen Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

in Bezug auf Buchstabe d, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

in Bezug auf Buchstabe e der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll.

KAPITEL 3

Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1

Überprüfung

Artikel 117

Überprüfung der Zollanmeldung

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der von ihnen angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

a)

die Zollanmeldung und alle Unterlagen prüfen;

b)

vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen vorlegt;

c)

eine Prüfung der Waren vornehmen;

d)

Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

Artikel 118

Prüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1)   Das Verbringen der Waren zum Ort der Prüfung und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Prüfung oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

(2)   Der Anmelder ist berechtigt, bei der Prüfung der Waren sowie gegebenenfalls der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3)   Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Artikel 119

Teilprüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1)   Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren geprüft oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine weitere Prüfung der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.

(2)   Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder Warenposition für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren fest, wie bei abweichenden Ergebnissen von Teilprüfungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfahren wird.

Artikel 120

Überprüfungsergebnisse

(1)   Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.

(2)   Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in der Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.

(3)   Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft.

Artikel 121

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

(1)   Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.

Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Rechtswirkung.

(2)   Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

Artikel 122

Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Abschnitt erlassen.

Abschnitt 2

Überlassung

Artikel 123

Überlassung der Waren

(1)   Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 117 überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder die Zollanmeldung ohne Überprüfung angenommen wurde.

Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 117 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.

(2)   Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand der Zollanmeldung sind.

Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die jeweiligen Angaben zu den einzelnen Warenpositionen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.

(3)   Werden die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt als derjenigen, die die Zollanmeldung angenommen hat, so tauschen die betreffenden Zollbehörden unbeschadet angemessener Kontrollen die für die Überlassung der Waren erforderlichen Angaben aus.

Artikel 124

Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit

(1)   Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld oder der die Zollschuld abdeckenden Sicherheitsleistung entspricht, entrichtet wurde.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Ausnahmen zu Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels festlegen.

KAPITEL 4

Verwertung von Waren

Artikel 125

Zerstörung von Waren

In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung gehen zulasten des Besitzers der Waren.

Artikel 126

Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen

(1)   Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten,

a)

wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden;

b)

wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:

i)

weil die Prüfung der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden kann;

ii)

weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht zur Verfügung gestellt werden;

iii)

weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde;

iv)

weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

c)

wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden;

d)

wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten;

e)

wenn die Waren nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2)   Nichtgemeinschaftswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt.

Artikel 127

Aufgabe

(1)   Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung können mit vorheriger Erlaubnis der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens beziehungsweise vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2)   Durch die Aufgabe dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die durch die Zerstörung oder eine sonstige Verwertung der Waren entstehenden Kosten gehen zulasten des Inhabers des Verfahrens beziehungsweise des Besitzers der Waren.

Artikel 128

Durchführungsvorschriften

Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 129

Geltungsbereich und Wirkung

(1)   Nichtgemeinschaftswaren, die auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft zugeführt werden sollen, sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

(2)   Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst

a)

die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben;

b)

gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben;

c)

die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden;

d)

die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr.

(3)   Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.

KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1

Rückwaren

Artikel 130

Geltungsbereich und Wirkung

(1)   Nichtgemeinschaftswaren, die ursprünglich als Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3)   Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4)   Haben Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nach Artikel 102 Buchstabe b verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 sinngemäß.

(5)   Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 131

Fälle, in denen eine Befreiung der Einfuhrabgaben nicht gewährt wird

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 130 wird nicht gewährt für

a)

Waren, die im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden, es sei denn, eines der folgenden Kriterien trifft zu:

i)

Die Waren befinden sich noch in demselben Zustand wie bei ihrer Ausfuhr;

ii)

die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu;

b)

Waren, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, es sei denn, die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu.

Artikel 132

Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren

(1)   Artikel 130 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden.

(2)   Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern dieser die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 53 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhrmitteilung.

(3)   Die in Artikel 130 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.

Abschnitt 2

Seefischerei und Meereserzeugnisse

Artikel 133

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse

Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

a)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen;

b)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Abschnitt 3

Durchführungsvorschriften

Artikel 134

Durchführungsvorschriften

Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 135

Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

a)

Versand — umfasst den externen und den internen Versand;

b)

Lagerung — umfasst die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager und die Freizone;

c)

Verwendung — umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung;

d)

Veredelung — umfasst die aktive und die passive Veredelung.

Artikel 136

Bewilligung

(1)   Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung;

den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung und von Zolllagern, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der oben genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Bestimmungen zu Folgendem festgelegt werden:

a)

Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung;

b)

die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird;

d)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist;

e)

gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden;

f)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann;

g)

die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;

h)

Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Vorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

a)

in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

b)

in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist — so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird — und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt werden sollen.

(3)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich folgenden Personen erteilt:

a)

Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;

b)

Personen, die die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten und eine Sicherheit nach Artikel 56 für die Fälle leisten, in denen für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können;

c)

im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung Personen, die die Waren verwenden beziehungsweise veredeln oder ihre Verwendung oder Veredelung veranlassen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

a)

wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht;

b)

wenn die Bewilligung der Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen).

Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft gelten gemäß Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass nach den zollrechtlichen Vorschriften die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, so wird eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 185 vorgenommen.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für

a)

die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen;

b)

die Feststellung, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, wobei den handels- und agrarpolitischen Maßnahmen Rechnung zu tragen ist;

c)

die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

(5)   Der Bewilligungsinhaber setzt die Zollbehörden unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 137

Aufzeichnungen

(1)   Außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen in den zollrechtlichen Vorschriften müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.

Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

(2)   Die Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 138

Erledigung eines besonderen Verfahrens

(1)   Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 166 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2)   Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

(3)   Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

Artikel 139

Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 140

Beförderung von Waren

(1)   Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, sofern dies in der Bewilligung oder in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 141

Übliche Behandlungen

In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

Artikel 142

Ersatzwaren

(1)   Ersatzwaren sind Gemeinschaftswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.

In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nichtgemeinschaftswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Gemeinschaftswaren veredelt werden.

Die Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 3 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens — insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung — gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden

a)

die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines besonderen Verfahrens mit Ausnahme des Versands, der vorübergehenden Verwendung und der vorübergehenden Verwahrung;

b)

im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;

c)

im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle festgelegt werden, in denen die Zollbehörden die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zulassen können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht zulässig,

a)

wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 141 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden,

b)

wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder

c)

wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstände.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen weitere Fälle festgelegt werden, in denen keine Ersatzwaren verwendet werden dürfen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(4)   Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Abgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren nicht innerhalb der in Artikel 169 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.

Artikel 143

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verfahren dieses Titels.

KAPITEL 2

Versand

Abschnitt 1

Externer und interner Versand

Artikel 144

Externer Versand

(1)   Im externen Versand können Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)

Einfuhrabgaben,

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden müssen, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a)

im externen gemeinschaftlichen Versand;

b)

nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie

i)

außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

ii)

zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt;

c)

nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand;

d)

aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

e)

mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte;

f)

im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(4)   Der externe Versand gilt unbeschadet des Artikels 140.

Artikel 145

Interner Versand

(1)   Im internen Versand können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Gebiet befördert werden.

(2)   Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a)

im internen gemeinschaftlichen Versand, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;

b)

nach dem TIR-Übereinkommen;

c)

nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand;

d)

aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

e)

mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte;

f)

im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen dieser Zollstatus festgestellt werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Gemeinschaftlicher Versand

Artikel 146

Pflichten des Inhabers des gemeinschaftlichen Versands und des Warenführers und Warenempfängers hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Versand beförderten Waren

(1)   Der Inhaber des gemeinschaftlichen Versands hat

a)

die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen;

b)

die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten;

c)

eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.

(2)   Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.

(3)   Ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im gemeinschaftlichen Versand befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Artikel 147

Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes im externen gemeinschaftlichen Versand

(1)   Im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versands sind Warenbeförderungen durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes zulässig, wenn

a)

diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist oder

b)

die Warenbeförderung durch dieses Gebiet mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.

(2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird der externe gemeinschaftliche Versand ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden.

KAPITEL 3

Lagerung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 148

Geltungsbereich

(1)   In der Lagerung können Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)

Einfuhrabgaben,

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Gemeinschaftswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden können, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 149

Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens

(1)   Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass

a)

die Waren während der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;

b)

die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager ergeben;

c)

die in der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers oder von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.

(3)   Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllager ergeben.

Artikel 150

Dauer der Lagerung

(1)   Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

(2)   Die Zollbehörden können jedoch in einem der folgenden Fälle eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen:

a)

wenn eine Lagerstätte von den Zollbehörden betrieben wird und jeder Person für die vorübergehende Verwahrung von Waren nach Artikel 151 zur Verfügung steht;

b)

unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die in Absatz 2 genannten Fälle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Vorübergehende Verwahrung

Artikel 151

Überführung von Waren in die vorübergehende Verwahrung

(1)   Folgende Nichtgemeinschaftswaren gelten zum Zeitpunkt ihrer Gestellung als vom Besitzer der Waren zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet, sofern sie nicht zu einem anderen Zollverfahren angemeldet sind:

a)

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht direkt in die Freizone verbracht werden;

b)

Waren, die aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

c)

Waren, für die der externe Versand beendet ist.

Als Zeitpunkt der Abgabe und der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gilt der Zeitpunkt der Gestellung.

(2)   Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument gilt als Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.

(3)   Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Zahlung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder die Entrichtung anderer Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften sicherzustellen.

(4)   Können die Waren nicht in die vorübergehende Verwahrung übergeführt oder in ihr belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls. Die Artikel 125 bis 127 gelten sinngemäß.

(5)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.

Artikel 152

Waren in der vorübergehenden Verwahrung

(1)   Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich an für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Orten gelagert werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 2 dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.

Abschnitt 3

Zolllager

Artikel 153

Lagerung im Zolllager

(1)   Im Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (nachstehend „Zolllager“ genannt) gelagert werden.

(2)   Die Zolllager können entweder von jedermann (öffentliche Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (private Zolllager) zur Lagerung von Waren genutzt werden.

(3)   Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.

Artikel 154

Gemeinschaftswaren, Endverwendung und aktive Veredelung

(1)   Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden Folgendes in einem Zolllager zulassen:

a)

die Lagerung von Gemeinschaftswaren oder

b)

die Verarbeitung von Waren in der aktiven Veredelung oder in der Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllager übergeführt.

Abschnitt 4

Freizonen

Artikel 155

Bestimmung einer Freizone

(1)   Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2)   Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(3)   Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.

Artikel 156

Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone

(1)   Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zulassung durch die Zollbehörden.

(2)   Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(3)   Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen untersagen oder beschränken.

(4)   Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.

Artikel 157

Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone

(1)   In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten zu erfüllen,

a)

wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft direkt in die Freizone verbracht werden;

b)

wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in die Freizone beendet oder erledigt wird;

c)

wenn sie in die Freizone übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht;

d)

wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Förmlichkeiten vorgesehen sind.

(2)   Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, müssen den Zollbehörden nicht gestellt werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 158 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone

a)

der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind;

b)

der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.

Artikel 158

Gemeinschaftswaren in einer Freizone

(1)   Gemeinschaftswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

(2)   Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, dass folgende Waren den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren besitzen:

a)

Gemeinschaftswaren, die in eine Freizone verbracht werden;

b)

Gemeinschaftswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden;

c)

Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

Artikel 159

Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone

(1)   Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.

In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

(2)   Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 — sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen — die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würden.

Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.

Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.

Artikel 160

Verbringen von Waren aus einer Freizone

Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Artikel 91 bis 98 gelten sinngemäß für Waren, die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 161

Zollrechtlicher Status

Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Gemeinschaftswaren nicht durch die in Artikel 158 Absatz 2 genannte Bescheinigung oder durch ein anderes, in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenes Dokument über den Status nachgewiesen wurde.

Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Gemeinschaftswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren nicht besitzen.

KAPITEL 4

Verwendung

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Artikel 162

Geltungsbereich

(1)   In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

b)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn

a)

keine Veränderungen an den Waren beabsichtigt sind, außer der normalen Wertminderung aufgrund des Gebrauchs der Waren;

b)

die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 142, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;

c)

der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig ist, es sei denn, in den zollrechtlichen Vorschriften ist etwas anderes vorgesehen;

d)

die in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.

Artikel 163

Frist für den Verbleib von Waren in der vorübergehenden Verwendung

(1)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Diese Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2)   Die Frist, während der Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.

(3)   Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist erreicht werden, so können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Artikel 164

Regelung der Fälle der vorübergehenden Verwendung

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen die vorübergehende Verwendung erfolgen und eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Dabei sind internationale Übereinkünfte sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre Verwendung zu berücksichtigen.

Artikel 165

Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

(1)   Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.

(2)   Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Abschnitt 2

Endverwendung

Artikel 166

Endverwendung

(1)   In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sie bleiben unter zollamtlicher Überwachung.

(2)   Die zollamtliche Überwachung endet,

a)

wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;

b)

wenn die Waren ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

c)

wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

(3)   Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 167 sinngemäß für die Endverwendung.

KAPITEL 5

Veredelung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 167

Ausbeute

Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Gemeinschaftsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 19 angepasst werden.

Abschnitt 2

Aktive Veredelung

Artikel 168

Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet des Artikels 142 können Nichtgemeinschaftswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)

Einfuhrabgaben,

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn die Veredelungserzeugnisse, unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln, die in das Verfahren übergeführten Waren enthalten.

Im Fall des Artikels 142 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)   In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für Waren,

a)

die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen;

b)

die üblichen Behandlungen nach Artikel 141 unterzogen werden sollen.

Artikel 169

Frist für die Erledigung

(1)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die aktive Veredelung gemäß Artikel 138 zu erledigen ist.

Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.

(2)   Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres ablaufen.

(3)   Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b setzen die Zollbehörden die Frist fest, innerhalb der die Nichtgemeinschaftswaren zu dem Verfahren angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

Artikel 170

Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung

Vorbehaltlich einer Bewilligung der Zollbehörden können alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.

Abschnitt 3

Passive Veredelung

Artikel 171

Geltungsbereich

(1)   In der passiven Veredelung können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.

(2)   Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,

a)

deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt;

b)

die aufgrund ihrer Endverwendung vor der Ausfuhr abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden;

c)

deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt;

d)

für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.

(3)   Bei Wertzöllen wird in nicht durch die Artikel 172 und 173 erfassten Fällen der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommenen Veredelungsvorgang berechnet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für diese Berechnung sowie für spezifische Zölle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(4)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Artikel 172

Kostenlos ausgebesserte Waren

(1)   Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

Artikel 173

Standardaustausch

(1)   Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis (nachstehend „Ersatzerzeugnis“ genannt) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.

(2)   Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.

(3)   Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.

(4)   Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.

Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.

(5)   Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.

Artikel 174

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

(1)   Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag der betroffenen Person die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.

Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.

(2)   Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(3)   Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Beteiligten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

TITEL VIII

ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

Artikel 175

Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung

(1)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, ist vor dem Verbringen eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben oder dieser zur Verfügung zu stellen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

(2)   Die Vorabanmeldung erfolgt mittels

a)

der entsprechenden Zollanmeldung, wenn Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine Zollanmeldung erforderlich ist;

b)

einer Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 179;

c)

der in Artikel 180 genannten summarischen Ausgangsanmeldung, wenn weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhrmitteilung erforderlich ist.

(3)   Die Vorabanmeldung muss mindestens die für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Artikel 176

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, keine Vorabanmeldung abgegeben werden muss;

b)

die Voraussetzungen, unter denen von einer Vorabanmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann;

c)

die Frist, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;

d)

die Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Buchstabe c genannte Frist;

e)

die Bestimmung der zuständigen Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss und bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Dabei sind zu berücksichtigen:

a)

besondere Umstände;

b)

die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;

c)

die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 177

Zollamtliche Überwachung und Ausgangsförmlichkeiten

(1)   Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. In Übereinstimmung mit den nach Absatz 5 erlassenen Vorschriften können die Zollbehörden gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.

(2)   Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind bei der Zollstelle zu gestellen, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und Ausgangsförmlichkeiten unterliegen; dazu gehören gegebenenfalls

a)

die Erstattung beziehungsweise der Erlass von Einfuhrabgaben sowie die Zahlung von Ausfuhrerstattungen;

b)

die Erhebung von Ausfuhrabgaben;

c)

die nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Förmlichkeiten;

d)

die Anwendung von Verboten und Beschränkungen — auch Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen aus der der Gemeinschaft —, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.

(3)   Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, werden dem Zoll von der Person gestellt,

a)

die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt;

b)

in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren aus diesem Gebiet ausführt;

c)

die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(4)   Die Waren werden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich bei Annahme der Vorabanmeldung befanden.

(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

KAPITEL 2

Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 178

Gemeinschaftswaren

(1)   Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr zu überführen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

in die Endverwendung oder passive Veredelung übergeführte Waren;

b)

in den internen Versand übergeführte Waren und Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 103 vorübergehend verlassen.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welche Ausfuhrförmlichkeiten für in die Ausfuhr, in die Endverwendung oder in die passive Veredelung übergeführte Waren gelten.

Artikel 179

Nichtgemeinschaftswaren

(1)   Für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung bei der zuständigen Zollstelle und die Erfüllung der Ausgangsförmlichkeiten erforderlich.

(2)   Die Artikel 104 bis 124 gelten sinngemäß für die Wiederausfuhrmitteilung.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

in den externen Versand übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchqueren;

b)

Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;

c)

in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren, die unmittelbar aus einer hierfür bewilligten Lagerstätte wiederausgeführt werden.

Artikel 180

Summarische Ausgangsanmeldung

(1)   Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung nicht erforderlich, so ist nach Artikel 175 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(2)   Die summarische Ausgangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten für eine summarische Ausgangsanmeldung enthalten.

(3)   In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(4)   Die summarische Ausgangsanmeldung ist von einer der folgenden Personen abzugeben:

a)

der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist;

b)

dem Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt;

c)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

Artikel 181

Änderung der summarischen Ausgangsanmeldung

Dem Antragsteller wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

b)

festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c)

das Entfernen der Waren bereits zugelassen hat.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL 3

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Artikel 182

Vorübergehende Ausfuhr

(1)   Unbeschadet des Artikels 171 können Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und dabei von den Ausfuhrabgaben befreit werden, sofern sie wiedereingeführt werden.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel.

TITEL IX

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Ausschuss für den Zollkodex

Artikel 183

Weitere Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme der Mitgliedstaaten sowie für die entsprechenden Komponenten der Gemeinschaft mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander, zwischen den Zollbehörden und der Kommission sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen, unter denen die Kommission befugt ist, Entscheidungen zu erlassen, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften ergangene Entscheidungen — mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c genannten Entscheidungen — zu widerrufen oder zu ändern, die von vergleichbaren Entscheidungen anderer zuständiger Behörden abweichen und dadurch die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gefährden;

b)

alle anderen Durchführungsvorschriften, soweit erforderlich; dies gilt auch für Fälle, in denen die Gemeinschaft Verpflichtungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte übernommen hat, die eine Anpassung des Zollkodex erfordern;

c)

die weiteren Fälle und Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 184

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 185

Sonstige Aufgaben

Der Ausschuss kann alle Fragen zu den zollrechtlichen Vorschriften prüfen, die vom Vorsitzenden entweder auf Vorschlag der Kommission oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften;

b)

Standpunkte der Gemeinschaft in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien, die durch internationale Übereinkünfte oder in deren Rahmen eingesetzt wurden und sich mit zollrechtlichen Vorschriften befassen.

KAPITEL 2

Schlussbestimmungen

Artikel 186

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.

Artikel 187

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 188

Anwendung

(1)   Die Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 43, Artikel 54, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 71, Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 76, Artikel 77 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 85, Artikel 86 Absatz 7, Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 88 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 103, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 107 Absatz 3, Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109 Absatz 2, Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 111 Absatz 3, Artikel 112 Absatz 4, Artikel 113 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 2, Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 122, Artikel 124 Absatz 2, Artikel 128, Artikel 134, Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140 Absatz 2, Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 143, Artikel 144 Absatz 2, Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 1, Artikel 171 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 5, Artikel 178 Absatz 3, Artikel 181 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 2, Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 183 Absatz 2 gelten ab dem 24. Juni 2008.

(2)   Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel anwendbar sind. Die Durchführungsvorschriften treten frühestens am 24. Juni 2009 in Kraft.

Ungeachtet des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften gelten die in diesem Absatz genannten Bestimmungen der Verordnung spätestens am 24. Juni 2013.

(3)   Artikel 30 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 22.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom12. Dezember 2006, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. C 298 E vom 11.12.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/485/EG (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 113).

(5)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

(6)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/2008 (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(11)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).

(12)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).

(13)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLEN

1.   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4, Buchstaben 4a bis 4d

Artikel 5

Artikel 11 und 12

Artikel 5a

Artikel 13, 14 und 15

Artikel 6

Artikel 16

Artikel 7

Artikel 16

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 9

Artikel 19

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 8 und 30

Artikel 12

Artikel 20

Artikel 13

Artikel 25 und 26

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 6

Artikel 16

Artikel 29

Artikel 17

Artikel 32

Artikel 18

Artikel 31

Artikel 19

Artikel 116 und 183

Artikel 20

Artikel 33 und 34

Artikel 21

Artikel 33

Artikel 22

Artikel 35

Artikel 23

Artikel 36

Artikel 24

Artikel 36

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 37

Artikel 27

Artikel 39

Artikel 28

Artikel 40

Artikel 29

Artikel 41

Artikel 30

Artikel 42

Artikel 31

Artikel 42

Artikel 32

Artikel 43

Artikel 33

Artikel 43

Artikel 34

Artikel 43

Artikel 35

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 41

Artikel 36a

Artikel 87

Artikel 36b

Artikel 5, 88 und 89

Artikel 36c

Artikel 90

Artikel 37

Artikel 91

Artikel 38

Artikel 92 und 93

Artikel 39

Artikel 94

Artikel 40

Artikel 95

Artikel 41

Artikel 95

Artikel 42

Artikel 91

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 96

Artikel 47

Artikel 96

Artikel 48

Artikel 97

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 98 und 151

Artikel 51

Artikel 151 und 152

Artikel 52

Artikel 152

Artikel 53

Artikel 151

Artikel 54

Artikel 99

Artikel 55

Artikel 100

Artikel 56

Artikel 125

Artikel 57

Artikel 126

Artikel 58

Artikel 91 und 97

Artikel 59

Artikel 104

Artikel 60

Artikel 105

Artikel 61

Artikel 107

Artikel 62

Artikel 108

Artikel 63

Artikel 112

Artikel 64

Artikel 111

Artikel 65

Artikel 113

Artikel 66

Artikel 114

Artikel 67

Artikel 112

Artikel 68

Artikel 117

Artikel 69

Artikel 118

Artikel 70

Artikel 119

Artikel 71

Artikel 120

Artikel 72

Artikel 121

Artikel 73

Artikel 123

Artikel 74

Artikel 124

Artikel 75

Artikel 126

Artikel 76

Artikel 108, 109, 110 und 112

Artikel 77

Artikel 107 und 108

Artikel 78

Artikel 27

Artikel 79

Artikel 129

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 115

Artikel 82

Artikel 166

Artikel 83

Artikel 102

Artikel 84

Artikel 135

Artikel 85

Artikel 136

Artikel 86

Artikel 136

Artikel 87

Artikel 136

Artikel 87a

Artikel 88

Artikel 136

Artikel 89

Artikel 138

Artikel 90

Artikel 139

Artikel 91

Artikel 140 und 144

Artikel 92

Artikel 146

Artikel 93

Artikel 147

Artikel 94

Artikel 62, 63, 136 und 146

Artikel 95

Artikels 136 und 146

Artikel 96

Artikel 146

Artikel 97

Artikel 143

Artikel 98

Artikel 143, 148 und 153

Artikel 99

Artikel 153

Artikel 100

Artikel 136

Artikel 101

Artikel 149

Artikel 102

Artikel 149

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 136

Artikel 105

Artikel 137

Artikel 106

Artikel 137 und 154

Artikel 107

Artikel 137

Artikel 108

Artikel 150

Artikel 109

Artikel 141 und 143

Artikel 110

Artikel 153

Artikel 111

Artikel 140

Artikel 112

Artikel 53

Artikel 113

Artikel 114

Artikel 142 und 168

Artikel 115

Artikel 142 und 143

Artikel 116

Artikel 136

Artikel 117

Artikel 136

Artikel 118

Artikel 169

Artikel 119

Artikel 167

Artikel 120

Artikel 143

Artikel 121

Artikel 52 und 53

Artikel 122

Artikel 52 und 53

Artikel 123

Artikel 170

Artikel 124

Artikel 125

Artikel 126

Artikel 127

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 130

Artikel 168

Artikel 131

Artikel 143

Artikel 132

Artikel 136

Artikel 133

Artikel 136

Artikel 134

Artikel 135

Artikel 53

Artikel 136

Artikel 53

Artikel 137

Artikel 162

Artikel 138

Artikel 136

Artikel 139

Artikel 162

Artikel 140

Artikel 163

Artikel 141

Artikel 164

Artikel 142

Artikel 143 und 164

Artikel 143

Artikel 47 und 165

Artikel 144

Artikel 47, 52 und 53

Artikel 145

Artikel 48 und 171

Artikel 146

Artikel 143 und 171

Artikel 147

Artikel 136

Artikel 148

Artikel 136

Artikel 149

Artikel 171

Artikel 150

Artikel 171

Artikel 151

Artikel 171

Artikel 152

Artikel 172

Artikel 153

Artikel 171

Artikel 154

Artikel 173 und 174

Artikel 155

Artikel 173

Artikel 156

Artikel 173

Artikel 157

Artikel 174

Artikel 158

Artikel 159

Artikel 160

Artikel 161

Artikel 176, 177 und 178

Artikel 162

Artikel 177

Artikel 163

Artikel 145

Artikel 164

Artikel 103 und 145

Artikel 165

Artikel 143

Artikel 166

Artikel 148

Artikel 167

Artikel 155 und 156

Artikel 168

Artikel 155

Artikel 168a

Artikel 169

Artikel 157 und 158

Artikel 170

Artikel 157 und 158

Artikel 171

Artikel 150

Artikel 172

Artikel 156

Artikel 173

Artikel 141 und 159

Artikel 174

Artikel 175

Artikel 159

Artikel 176

Artikel 137

Artikel 177

Artikel 160

Artikel 178

Artikel 53

Artikel 179

Artikel 180

Artikel 161

Artikel 181

Artikel 160

Artikel 182

Artikel 127, 168 und 179

Artikel 182a

Artikel 175

Artikel 182b

Artikel 176

Artikel 182c

Artikel 176, 179 und 180

Artikel 182d

Artikel 5, 180 und 181

Artikel 183

Artikel 177

Artikel 184

Artikel 185

Artikel 130 und 131

Artikel 186

Artikel 130

Artikel 187

Artikel 132

Artikel 188

Artikel 133

Artikel 189

Artikel 56

Artikel 190

Artikel 58

Artikel 191

Artikel 56

Artikel 192

Artikel 57 und 58

Artikel 193

Artikel 59

Artikel 194

Artikel 59

Artikel 195

Artikel 61

Artikel 196

Artikel 60

Artikel 197

Artikel 59

Artikel 198

Artikel 64

Artikel 199

Artikel 65

Artikel 200

Artikel 201

Artikel 44

Artikel 202

Artikel 46

Artikel 203

Artikel 46

Artikel 204

Artikel 46 und 86

Artikel 205

Artikel 46

Artikel 206

Artikel 46 und 86

Artikel 207

Artikel 86

Artikel 208

Artikel 47

Artikel 209

Artikel 48

Artikel 210

Artikel 49

Artikel 211

Artikel 49

Artikel 212

Artikel 50

Artikel 212a

Artikel 53

Artikel 213

Artikel 51

Artikel 214

Artikel 52 und 78

Artikel 215

Artikel 55 und 66

Artikel 216

Artikel 45

Artikel 217

Artikel 66 und 69

Artikel 218

Artikel 70

Artikel 219

Artikel 70

Artikel 220

Artikel 70 und 82

Artikel 221

Artikel 67 und 68

Artikel 222

Artikel 72

Artikel 223

Artikel 73

Artikel 224

Artikel 74

Artikel 225

Artikel 74

Artikel 226

Artikel 74

Artikel 227

Artikel 75

Artikel 228

Artikel 76

Artikel 229

Artikel 77

Artikel 230

Artikel 73

Artikel 231

Artikel 73

Artikel 232

Artikel 78

Artikel 233

Artikel 86

Artikel 234

Artikel 86

Artikel 235

Artikel 4

Artikel 236

Artikel 79, 80 und 84

Artikel 237

Artikel 79 und 84

Artikel 238

Artikel 79, 81 und 84

Artikel 239

Artikel 79, 83, 84 und 85

Artikel 240

Artikel 79

Artikel 241

Artikel 79

Artikel 242

Artikel 79

Artikel 243

Artikel 23

Artikel 244

Artikel 24

Artikel 245

Artikel 23

Artikel 246

Artikel 22

Artikel 247

Artikel 183

Artikel 247a

Artikel 184

Artikel 248

Artikel 183

Artikel 248a

Artikel 184

Artikel 249

Artikel 185

Artikel 250

Artikel 17, 120 und 121

Artikel 251

Artikel 186

Artikel 252

Artikel 186

Artikel 253

Artikel 187

2.   Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91 und (EG) Nr. 1207/2001:

Aufgehobene Verordnung

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91

Artikel 28

Verordnung (EG) Nr. 1207/2001

Artikel 39


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 451/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (2) wurde die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt.

(2)

Um der technischen Entwicklung und dem Strukturwandel der Wirtschaft Rechnung zu tragen, ist eine aktuelle CPA aufzustellen.

(3)

Durch die Strukturierung einer Güterklassifikation anhand der jeweiligen Produktionstätigkeit wird die Verbreitung unzusammenhängender Codierungssysteme vermieden und den Produzenten die Ermittlung relevanter Märkte erleichtert.

(4)

Es muss ein Bezugsrahmen geschaffen werden, in dem die statistischen Daten über Produktion, Verbrauch, Außenhandel und Verkehr miteinander verglichen werden können.

(5)

Eine aktualisierte CPA ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission zur Erneuerung der Gemeinschaftsstatistiken von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten eine bessere Wirtschaftspolitik auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene ermöglichen.

(6)

Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen für die Sammlung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten voraus, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der CPA in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(7)

Zuverlässige und vergleichbare Statistiken sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

(8)

Die Aufstellung einer gemeinsamen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verpflichtet die Mitgliedstaaten per se nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Übermittlung von Daten. Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpfte Güterklassifikationen verwenden, werden integrierte Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können.

(9)

Den Mitgliedstaaten sollte ermöglicht werden, zur Berücksichtigung ihrer nationalen Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die CPA stützen.

(10)

Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Güterklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen Zentralen Gütersystematik (CPC) Ver. 2 verknüpft sind.

(11)

Die Verwendung der CPA erfordert es, dass die Kommission von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt wird, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Problemen, die sich aus der Durchführung der CPA ergeben, und der Aufnahme von Änderungen in die CPA.

(12)

Die Einführung einer neuen statistischen Güterklassifikation führt dazu, dass die Bezugnahmen auf die CPA eigens geändert werden müssen. Es ist daher notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 aufzuheben.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die CPA zu ändern, um technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sie an andere wirtschaftliche und soziale Klassifikationen anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer neuen CPA, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine neue gemeinsame CPA in der Gemeinschaft aufgestellt, um die Relevanz in Bezug auf die wirtschaftliche Wirklichkeit und auf die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken zu gewährleisten.

(2)   Als „Güter“ gelten die Ergebnisse von Wirtschaftstätigkeiten, d. h. sowohl Waren als auch Dienstleistungen.

(3)   Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.

Artikel 2

Ebenen und Aufbau der CPA

(1)   Die CPA setzt sich zusammen aus

a)

einer ersten Ebene, deren Positionen durch einen Buchstabencode identifiziert werden (Abschnitte),

b)

einer zweiten Ebene, deren Positionen durch einen zweistelligen numerischen Code identifiziert werden (Abteilungen),

c)

einer dritten Ebene, deren Positionen durch einen dreistelligen numerischen Code identifiziert werden (Gruppen),

d)

einer vierten Ebene, deren Positionen durch einen vierstelligen numerischen Code identifiziert werden (Klassen),

e)

einer fünften Ebene, deren Positionen durch einen fünfstelligen numerischen Code identifiziert werden (Kategorien),

f)

einer sechsten Ebene, deren Positionen durch einen sechsstelligen numerischen Code identifiziert werden (Unterkategorien).

(2)   Die CPA ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 3

Verwendung der CPA

Die Kommission verwendet die CPA für alle Statistiken, die nach Gütern in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen gegliedert sind.

Artikel 4

Nationale Güterklassifikationen in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen

(1)   Die Mitgliedstaaten können die CPA nutzen, um auf nationaler Ebene aggregierte oder detaillierte Anpassungen spezifischer oder funktioneller Art anhand der Unterkategorien der CPA vorzunehmen.

(2)   Für diese mit der CPA verbundenen Klassifikationen gelten folgende Regeln:

a)

Stärker als die CPA aggregierte Klassifikationen sind durch genaue Zusammenfassungen von Unterkategorien der CPA zu definieren.

b)

Bei Klassifikationen, die tiefer untergliedert sind als die CPA, müssen sich die Positionen auf der Ebene der Unterkategorien genau in die CPA einfügen.

Die gemäß diesem Absatz abgeleiteten Klassifikationen können eine andere Codierung erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine von der CPA abgeleitete nationale Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verwenden. In diesem Fall übermitteln sie der Kommission die Entwürfe ihrer nationalen Klassifikation. Binnen drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs überprüft die Kommission die vorgesehenen nationalen Klassifikationen auf Übereinstimmung mit Absatz 2 und übermittelt die nationale Klassifikation den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen mit der CPA.

Artikel 5

Tätigkeiten der Kommission

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Aktualisierung und Förderung der CPA, indem sie insbesondere

a)

Erläuterungen zur CPA abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,

b)

Leitlinien zur Anwendung der CPA erstellt und veröffentlicht,

c)

Entsprechungstabellen für die Entsprechungen zwischen der neuen Version der CPA und der Vorläuferversion der CPA, zwischen der Vorläuferversion der CPA und der neuen Version der CPA sowie zwischen der CPA und der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) veröffentlicht und

d)

an der Verbesserung der Kohärenz mit anderen Klassifikationen arbeitet.

Artikel 6

Durchführungsbestimmungen

(1)   Die folgenden zur Durchführung und zur Aktualisierung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

Entscheidungen, die erforderlich werden, wenn bei der Durchführung der CPA Probleme auftreten, einschließlich der Zuordnung von Gütern zu bestimmten Klassen, und

b)

Maßnahmen technischer Art, die den vollständig koordinierten Übergang von der Vorläuferversion der CPA sicherstellen.

(2)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Änderungen der CPA zur Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen,

b)

Änderungen der CPA zur Ausrichtung auf andere Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen.

(3)   Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Nutzen einer Aktualisierung der CPA deren Kosten übertreffen muss, sowie der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen eine vertretbare Grenze nicht überschreiten dürfen.

Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93

Die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

(2)  ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).


ANHANG

CPA 2008

(a.n.g.: anderweit nicht genannt; (*): Teil von)

Code

Bezeichnung

CPC Ver. 2

A

ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

 

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd sowie damit verbundene Dienstleistungen

 

01.1

Einjährige Pflanzen

 

01.11

Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchte und Ölsaaten

 

01.11.1

Weizen

 

01.11.11

Hartweizen

01111 (*)

01112 (*)

01.11.12

Weizen, außer Hartweizen

01111 (*)

01112 (*)

01.11.2

Mais

 

01.11.20

Mais

01121

01122

01.11.3

Gerste, Roggen und Hafer

 

01.11.31

Gerste

01151

01152

01.11.32

Roggen

01161

01162

01.11.33

Hafer

01171

01172

01.11.4

Sorghum, Hirse und anderes Getreide

 

01.11.41

Sorghum

01141

01142

01.11.42

Hirse

01181

01182

01.11.49

Anderes Getreide

01190

01.11.5

Getreidestroh und -spreu

 

01.11.50

Getreidestroh und -spreu

01913

01.11.6

Frische Hülsenfrüchte

 

01.11.61

Bohnen, frisch

01241

01.11.62

Erbsen, frisch

01242

01.11.69

Andere frische Hülsenfrüchte

01249

01.11.7

Getrocknete Hülsenfrüchte

 

01.11.71

Bohnen, trocken

01701

01.11.72

Puffbohnen, trocken

01702

01.11.73

Kichererbsen, trocken

01703

01.11.74

Linsen, trocken

01704

01.11.75

Erbsen, trocken

01705

01.11.79

Hülsenfrüchte (getrocknet), a.n.g.

01709

01.11.8

Sojabohnen, Erdnüsse und Baumwollsaat

 

01.11.81

Sojabohnen

01411

01412

01.11.82

Erdnüsse in der Schale

01421

01422

01.11.83

Erdnüsse, geschält

21421

01.11.84

Baumwollsamen

01431

01432

01.11.9

Andere Ölsaaten

 

01.11.91

Leinsamen

01441

01.11.92

Senfkörner

01442

01.11.93

Raps- oder Rübsensamen

01443

01.11.94

Sesamsamen

01444

01.11.95

Sonnenblumenkerne

01445

01.11.99

Andere Ölsaaten, a.n.g.

01446

01449

01.12

Reis

 

01.12.1

Rohreis (Paddy-Reis)

 

01.12.10

Rohreis (Paddy-Reis)

01131

01132

01.13

Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen

 

01.13.1

Blatt- oder Stängelgemüse

 

01.13.11

Spargel

01211

01.13.12

Kohl

01212

01.13.13

Blumenkohl/Karfiol und Broccoli

01213

01.13.14

Salate

01214 (*)

01.13.15

Chicorée

01214 (*)

01.13.16

Spinat

01215

01.13.17

Artischocken

01216

01.13.19

Anderes Blatt- oder Stängelgemüse

01219

01.13.2

Melonen

 

01.13.21

Wassermelonen

01221

01.13.29

Andere Melonen

01229

01.13.3

Anderes Fruchtgemüse

 

01.13.31

Paprika und Pfeffer, frisch (nur Capsicum)

01231

01.13.32

Schäl- und Einlegegurken

01232

01.13.33

Melanzani/Auberginen

01233

01.13.34

Tomaten/Paradeiser

01234

01.13.39

Anderes Fruchtgemüse, a.n.g.

01235

01239

01.13.4

Wurzel-, Zwiebel- oder Knollengemüse

 

01.13.41

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

01251

01.13.42

Knoblauch

01252

01.13.43

Speisezwiebeln

01253

01.13.44

Porree und andere Gemüse der Allium-Arten

01254

01.13.49

Wurzel-, Zwiebel- oder Knollengemüse (ohne hohen Gehalt an Stärke oder Inulin)

01259

01.13.5

Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin

 

01.13.51

Kartoffeln

01510

01.13.52

Süßkartoffeln, Bataten

01591

01.13.53

Maniok, Kassava

01592

01.13.59

Andere Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin

01593

01599

01.13.6

Gemüsesamen (ohne Zuckerrübensamen)

 

01.13.60

Gemüsesamen (ohne Zuckerrübensamen)

01260

01.13.7

Zuckerrüben und deren Samen

 

01.13.71

Zuckerrüben

01801

01.13.72

Samen von Zuckerrüben

01803

01.13.8

Pilze und Trüffeln

 

01.13.80

Pilze und Trüffeln

01270

01.13.9

Anderes Gemüse, frisch, a.n.g.

 

01.13.90

Anderes Gemüse, frisch, a.n.g.

01290

01.14

Zuckerrohr

 

01.14.1

Zuckerrohr

 

01.14.10

Zuckerrohr

01802

01809

01.15

Tabak

 

01.15.1

Tabak

 

01.15.10

Tabak

01970

25010

01.16

Faserpflanzen

 

01.16.1

Faserpflanzen

 

01.16.11

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

01921

01.16.12

Jute, Kenaf und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

01922

01.16.19

Flachs, Hanf und Rohfaserpflanzen, a.n.g.

01929

01.19

Sonstige einjährige Pflanzen

 

01.19.1

Futterpflanzen

 

01.19.10

Futterpflanzen

01911

01912

01919

01.19.2

Schnittblumen und Blütenknospen; Blumensamen

 

01.19.21

Schnittblumen und Blütenknospen

01962

01.19.22

Blumensamen

01963

01.19.3

Samen von Rüben und von Futterpflanzen; rohe pflanzliche Stoffe, a.n.g.

 

01.19.31

Samen von Rüben (außer von Zuckerrüben) und von Futterpflanzen

01940

01.19.39

Rohe pflanzliche Stoffe, a.n.g.

01990

01.2

Mehrjährige Pflanzen

 

01.21

Wein- und Tafeltrauben

 

01.21.1

Trauben

 

01.21.11

Tafeltrauben

01330 (*)

01.21.12

Andere Trauben, frisch

01330 (*)

01.22

Tropische und subtropische Früchte

 

01.22.1

Tropische und subtropische Früchte

 

01.22.11

Avocadofrüchte

01311

01.22.12

Bananen, Mehlbananen und ähnliche Früchte

01312

01313

01.22.13

Datteln

01314

01.22.14

Feigen

01315

01.22.19

Andere tropische und subtropische Früchte

01316

01317

01318

01319

01.23

Zitrusfrüchte

 

01.23.1

Zitrusfrüchte

 

01.23.11

Pampelmusen, Pomelos und Grapefruits

01321

01.23.12

Zitronen und Limetten

01322

01.23.13

Orangen

01323

01.23.14

Tangerinen, Mandarinen, Klementinen

01324

01.23.19

Andere Zitrusfrüchte

01329

01.24

Kern- und Steinobst

 

01.24.1

Äpfel

 

01.24.10

Äpfel

01351

01.24.2

Anderes Kern- und Steinobst

 

01.24.21

Birnen

01352 (*)

01.24.22

Quitten

01352 (*)

01.24.23

Aprikosen/Marillen

01353

01.24.24

Kirschen

01354

01.24.25

Pfirsiche

01355 (*)

01.24.26

Brugnolen und Nektarinen

01355 (*)

01.24.27

Pflaumen/Zwetschken

01356 (*)

01.24.28

Schlehen

01356 (*)

01.24.29

Anderes Kern- und Steinobst, a.n.g.

01359

01.25

Sonstiges Baum- und Strauchobst und Nüsse

 

01.25.1

Beeren und Obst der Gattung Vaccinium

 

01.25.11

Chinesische Stachelbeere (Kiwifrucht)

01342

01.25.12

Himbeeren

01343

01.25.13

Erdbeeren

01344

01.25.19

Sonstige Beeren, Obst der Gattung Vaccinium

01341

01349

01.25.2

Obstsamen

 

01.25.20

Obstsamen

01360

01.25.3

Nüsse (außer essbaren wilden Nüssen, Erdnüssen und Kokosnüssen)

 

01.25.31

Mandeln

01371

21422

01.25.32

Esskastanien, Edelkastanien

01373

21429 (*)

01.25.33

Haselnüsse

01374

21423

01.25.34

Pistazien

01375

21429 (*)

01.25.35

Walnüsse

01376

21429 (*)

01.25.39

Sonstige Nüsse (außer essbaren wilden Nüssen, Erdnüssen und Kokosnüssen)

01372

01377

01379

21424

21429 (*)

01.25.9

Sonstiges Baum- und Strauchobst, a.n.g.

 

01.25.90

Sonstiges Baum- und Strauchobst, a.n.g.

01391

01399

01.26

Ölhaltige Früchte

 

01.26.1

Oliven

 

01.26.11

Tafeloliven

01450 (*)

01.26.12

Oliven zur Erzeugung von Olivenöl

01450 (*)

01.26.2

Kokosnüsse

 

01.26.20

Kokosnüsse

01460

21429 (*)

01.26.9

Sonstige Ölfrüchte

 

01.26.90

Sonstige Ölfrüchte

01491

01499

01.27

Pflanzen zur Herstellung von Getränken

 

01.27.1

Pflanzen zur Herstellung von Getränken

 

01.27.11

Kaffeebohnen, nicht geröstet

01610

01.27.12

Teeblätter

01620

01.27.13

Mate-Blätter

01630

01.27.14

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

01640

01.28

Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke

 

01.28.1

Gewürze, unverarbeitet

 

01.28.11

Pfeffer (piper spp.), roh

01651

01.28.12

Paprika, trocken (Capsicum spp.), roh

01652

01.28.13

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

01653

01.28.14

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

01654

01.28.15

Zimt, roh

01655

01.28.16

Gewürznelken (ganze Stiele), roh

01656

01.28.17

Ingwer, trocken, roh

01657

01.28.18

Vanille, roh

01658

01.28.19

Sonstige Gewürze, unverarbeitet

01690

01.28.2

Hopfenzapfen

 

01.28.20

Hopfenzapfen

01659

01.28.3

Pflanzen, hauptsächlich zur Herstellung von Parfüm, Pharmaka, Insektiziden, Fungiziden u. Ä.

 

01.28.30

Pflanzen, hauptsächlich zur Herstellung von Parfüm, Pharmaka, Insektiziden, Fungiziden u. Ä.

01930 (*)

01.29

Sonstige mehrjährige Pflanzen

 

01.29.1

Naturkautschuk

 

01.29.10

Naturkautschuk

01950

01.29.2

Weihnachtsbäume, geschlagen/geschlägert

 

01.29.20

Weihnachtsbäume, geschlagen/geschlägert

03241

01.29.3

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Flechten, Ausstopfen, Polstern, Färben oder Gerben verwendeten Art

 

01.29.30

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Flechten, Ausstopfen, Polstern, Färben oder Gerben verwendeten Art

03250

01.3

Baumschulerzeugnisse, Pflanzen zu Vermehrungszwecken

 

01.30

Baumschulerzeugnisse, Pflanzen zu Vermehrungszwecken

 

01.30.1

Pflanzgut: lebende Pflanzen, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und -stöcke, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

 

01.30.10

Pflanzgut: lebende Pflanzen, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und -stöcke, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

01961 (*)

01.4

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

 

01.41

Milchkühe, lebend, sowie Rohmilch von Milchkühen

 

01.41.1

Milchkühe, lebend

 

01.41.10

Milchkühe, lebend

0211 (*)

01.41.2

Kuhmilch, roh

 

01.41.20

Kuhmilch, roh

0221

01.42

Sonstige Rinder und Büffel, lebend, sowie deren Sperma

 

01.42.1

Sonstige Rinder und Büffel, lebend

 

01.42.11

Sonstige Rinder und Büffel, außer Kälber, lebend

0211 (*)

01.42.12

Kälber von Rindern und Büffeln

0211 (*)

01.42.2

Rinder- und Büffelsperma

 

01.42.20

Rinder- und Büffelsperma

02411

01.43

Pferde und Esel, lebend

 

01.43.1

Pferde und Esel, lebend

 

01.43.10

Pferde und Esel, lebend

02130

01.44

Kamele, lebend

 

01.44.1

Kamele, lebend

 

01.44.10

Kamele, lebend

02121

01.45

Schafe und Ziegen, lebend; Rohmilch und Schurwolle von Schafen und Ziegen

 

01.45.1

Schafe und Ziegen, lebend

 

01.45.11

Schafe, lebend

02122

01.45.12

Ziegen, lebend

02123

01.45.2

Schaf- und Ziegenmilch, roh

 

01.45.21

Schafmilch, roh

02291

01.45.22

Ziegenmilch, roh

02292

01.45.3

Schurwolle von Schafen und Ziegen als Schweißwolle (einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle)

 

01.45.30

Schurwolle von Schafen und Ziegen als Schweißwolle (einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle)

02941

01.46

Schweine, lebend

 

01.46.1

Schweine, lebend

 

01.46.10

Schweine, lebend

02140

01.47

Geflügel, lebend, sowie Eier

 

01.47.1

Geflügel, lebend

 

01.47.11

Hühner, lebend

02151

01.47.12

Truthühner, lebend

02152

01.47.13

Gänse, lebend

02153

01.47.14

Enten und Perlhühner, lebend

02154

02155

01.47.2

Eier in der Schale, frisch

 

01.47.21

Hühnereier in der Schale, frisch

02310

01.47.22

Eier anderer Vögel in der Schale, frisch

02320

01.47.23

Bruteier

02330

01.49

Sonstige Nutztiere und tierische Erzeugnisse

 

01.49.1

Sonstige Nutztiere, lebend

 

01.49.11

Hauskaninchen, lebend

02191

01.49.12

Zuchtgeflügel, a.n.g., lebend

02193

02194

01.49.13

Zuchtreptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten), lebend

02195

01.49.19

Sonstige Nutztiere, a.n.g., lebend

02129

02192

02196

02199

01.49.2

Sonstige Nutztier-Erzeugnisse

 

01.49.21

Natürlicher Honig

02910

01.49.22

Rohmilch, a.n.g.

02293

02299

01.49.23

Schnecken, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake (ohne Meeresschnecken)

02920

01.49.24

Genießbare Erzeugnisse mit Nutztier-Ursprung, a.n.g.

02930

01.49.25

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

02944

01.49.26

Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

02960

01.49.27

Zur Fortpflanzung bestimmte Tierembryonen

02419

02420

01.49.28

Nicht essbare Erzeugnisse mit Nutztier-Ursprung, a.n.g.

02943

01.49.3

Rohe Pelzfelle und sonstige rohe Felle und Häute

 

01.49.31

Rohe Pelzfelle, außer von Pelzlämmern

02955 (*)

01.49.32

Rohe Pelzfelle von Pelzlämmern

02955 (*)

01.49.39

Rohe Tierhäute, a.n.g. (frisch oder haltbar gemacht, aber nicht weiter zugerichtet)

02959

01.6

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

 

01.61

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau

 

01.61.1

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau

 

01.61.10

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau

86119

01.62

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung

 

01.62.1

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung

 

01.62.10

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung

86121

01.63

Nach der Ernte anfallende Dienstleistungen in der pflanzlichen Erzeugung

 

01.63.1

Nach der Ernte anfallende Dienstleistungen in der pflanzlichen Erzeugung

 

01.63.10

Nach der Ernte anfallende Dienstleistungen in der pflanzlichen Erzeugung

86111

01.64

Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung

 

01.64.1

Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung

 

01.64.10

Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung

86112

01.7

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen

 

01.70

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen

 

01.70.1

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen

 

01.70.10

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen

86130

02

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen

 

02.1

Waldbestand sowie Erzeugnisse und Dienstleistungen von Forstbaumschulen

 

02.10

Waldbestand sowie Erzeugnisse und Dienstleistungen von Forstbaumschulen

 

02.10.1

Lebende Forstbaumpflanzen; Forstsamen

 

02.10.11

Lebende Forstbaumpflanzen

01961 (*)

02.10.12

Forstsamen

01360

02.10.2

Dienstleistungen von Forstbaumschulen

 

02.10.20

Dienstleistungen von Forstbaumschulen

86140 (*)

02.10.3

Waldbäume

 

02.10.30

Waldbäume

03300

02.2

Rohholz

 

02.20

Rohholz

 

02.20.1

Rohholz

 

02.20.11

Rohholz von Nadelholz

03110

02.20.12

Rohholz von anderem Holz (nicht von Nadelholz und tropischem Holz)

03120 (*)

02.20.13

Rohholz von tropischem Holz

03120 (*)

02.20.14

Brennholz

03130 (*)

02.3

Wildwachsende Produkte (ohne Holz)

 

02.30

Wildwachsende Produkte (ohne Holz)

 

02.30.1

Natürliche Kautschukarten

 

02.30.11

Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

03211

02.30.12

Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame

03219

02.30.2

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

 

02.30.20

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

03220

02.30.3

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile (ohne Blüten und -knospen), Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken

 

02.30.30

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile (ohne Blüten und -knospen), Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken

03249

02.30.4

Wildwachsende genießbare Erzeugnisse

 

02.30.40

Wildwachsende genießbare Erzeugnisse

03230

02.4

Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung

 

02.40

Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung

 

02.40.1

Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung

 

02.40.10

Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung

86140 (*)

03

Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei

 

03.0

Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei

 

03.00

Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei

 

03.00.1

Fische, lebend

 

03.00.11

Zierfische, lebend

04111

03.00.12

Seefische, lebend, nicht gezüchtet

04119 (*)

03.00.13

Süßwasserfische, lebend, nicht gezüchtet

04119 (*)

03.00.14

Seefische, lebend, gezüchtet

04119 (*)

03.00.15

Süßwasserfische, lebend, gezüchtet

04119 (*)

03.00.2

Fische, frisch oder gekühlt (ohne Fischfilets und anderes Fischfleisch, Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch)

 

03.00.21

Seefische, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet

04120 (*)

03.00.22

Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet

04120 (*)

03.00.23

Seefische, frisch oder gekühlt, gezüchtet

04120 (*)

03.00.24

Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, gezüchtet

04120 (*)

03.00.3

Krebstiere, nicht gefroren

 

03.00.31

Krebstiere, nicht gefroren, nicht gezüchtet

04210 (*)

03.00.32

Krebstiere, nicht gefroren, gezüchtet

04210 (*)

03.00.4

Weichtiere und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt

 

03.00.41

Austern, lebend, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet

04220 (*)

03.00.42

Sonstige Weichtiere und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet

0429 (*)

03.00.43

Austern, lebend, frisch oder gekühlt, gezüchtet

04220 (*)

03.00.44

Andere Weichtiere und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt, gezüchtet

0429 (*)

03.00.5

Perlen, unbearbeitet

 

03.00.51

Echte Perlen, unbearbeitet

38210 (*)

03.00.52

Zuchtperlen, unbearbeitet

38210 (*)

03.00.6

Sonstige Wasserpflanzen und -tiere sowie Erzeugnisse daraus

 

03.00.61

Korallen und ähnliche Stoffe, Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen

04910

03.00.62

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

04920

03.00.63

Tange und andere Algen, nicht gezüchtet

04930 (*)

03.00.64

Tange und andere Algen, gezüchtet

04930 (*)

03.00.69

Sonstige Wasserpflanzen und -tiere sowie Erzeugnisse daraus, a.n.g.

0 (*)

03.00.7

Unterstützungsdienstleistungen für die Fischerei und die Aquakultur

 

03.00.71

Unterstützungsdienstleistungen für die Fischerei

86150 (*)

03.00.72

Unterstützungsdienstleistungen für die Aquakultur

86150 (*)

B

BERGBAUERZEUGNISSE; STEINE UND ERDEN

 

05

Kohle

 

05.1

Steinkohle

 

05.10

Steinkohle

 

05.10.1

Steinkohle

 

05.10.10

Steinkohle

11010

05.2

Braunkohle

 

05.20

Braunkohle

 

05.20.1

Braunkohle

 

05.20.10

Braunkohle

11030 (*)

06

Erdöl und Erdgas

 

06.1

Erdöl

 

06.10

Erdöl

 

06.10.1

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

 

06.10.10

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

12010

06.10.2

Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

 

06.10.20

Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

12030

06.2

Erdgas, verflüssigt oder gasförmig

 

06.20

Erdgas, verflüssigt oder gasförmig

 

06.20.1

Erdgas, verflüssigt oder gasförmig

 

06.20.10

Erdgas, verflüssigt oder gasförmig

12020

07

Erze

 

07.1

Eisenerze

 

07.10

Eisenerze

 

07.10.1

Eisenerze

 

07.10.10

Eisenerze

14100

07.2

NE-Metallerze

 

07.21

Uran- und Thoriumerze

 

07.21.1

Uran- und Thoriumerze

 

07.21.10

Uran- und Thoriumerze

13000

07.29

Sonstige NE-Metallerze und ihre Konzentrate

 

07.29.1

Sonstige NE-Metallerze und ihre Konzentrate

 

07.29.11

Kupfererze und ihre Konzentrate

14210

07.29.12

Nickelerze und ihre Konzentrate

14220

07.29.13

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

14230

07.29.14

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

14240

07.29.15

Blei-, Zink- und Zinnerze und ihre Konzentrate

14290 (*)

07.29.19

Sonstige NE-Metallerze und ihre Konzentrate, a.n.g.

14290 (*)

08

Steine und Erden; sonstige Bergbauerzeugnisse

 

08.1

Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin

 

08.11

Naturwerksteine und Natursteine, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer

 

08.11.1

Naturwerksteine und Natursteine

 

08.11.11

Marmor und andere kalkhaltige Naturwerksteine und Natursteine

15120

08.11.12

Granit, Sandstein und andere Naturwerksteine und Natursteine

15130

08.11.2

Gipsstein, Anhydrit; Kalksteine als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement

 

08.11.20

Gipsstein, Anhydrit; Kalksteine als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement

15200

08.11.3

Kreide und Dolomit, auch gebrannt oder gesintert

 

08.11.30

Kreide und Dolomit, auch gebrannt oder gesintert

16330

08.11.4

Tonschiefer

 

08.11.40

Tonschiefer

15110

08.12

Kies, Sand, Ton und Kaolin

 

08.12.1

Kies und Sand; gebrochene Natursteine

 

08.12.11

Natürliche Sande

15310

08.12.12

Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl; Feldsteine und Kies

15320 (*)

08.12.13

Mischungen von Schlacke und ähnlichen industriellen Abfallstoffen, auch zum Gebrauch als Baustoff mit Schotter, Kies, Kieseln und Flintsteinen versetzt

15320 (*)

08.12.2

Ton und Kaolin

 

08.12.21

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

15400 (*)

08.12.22

Anderer Ton und Lehm, Andalusit, Cyanit, Sillimanit; Mullit, Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

15400 (*)

08.9

Steine und Erden, a.n.g.; sonstige Bergbauerzeugnisse

 

08.91

Chemische und Düngemittelminerale

 

08.91.1

Chemische und Düngemittelminerale

 

08.91.11

Natürliche Calcium- und Aluminiumcalciumphosphate

16110

08.91.12

Schwefelkies, nicht geröstet; Schwefel, roh oder nicht raffiniert (ohne sublimierten, gefällten und kolloiden Schwefel)

16120

08.91.19

Andere chemische und Düngemittelminerale

16190 (*)

08.92

Torf

 

08.92.1

Torf

 

08.92.10

Torf

11040 (*)

08.93

Salz und reines Natriumchlorid; Meerwasser

 

08.93.1

Salz und reines Natriumchlorid; Meerwasser

 

08.93.10

Salz und reines Natriumchlorid; Meerwasser

16200 (*)

08.99

Sonstige Steine, Erden und Bergbauerzeugnisse, a.n.g

 

08.99.1

Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein

 

08.99.10

Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein

15330

08.99.2

Edelsteine und Halbedelsteine; Industriediamanten, roh, gesägt oder grob geformt; Bimsstein; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel; andere mineralische Stoffe

 

08.99.21

Edelsteine und Halbedelsteine (außer Industriediamanten), roh, gesägt oder grob geformt

16310

08.99.22

Industriediamanten, roh, gesägt oder grob geformt; Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

16320

08.99.29

Sonstige mineralische Stoffe

16390

09

Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

 

09.1

Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

09.10

Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

09.10.1

Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

09.10.11

Bohrungsarbeiten für die Erdöl- und Erdgasgewinnung

86211 (*)

09.10.12

Dienstleistungen der Installation, Reparatur, Instandhaltung und des Abbaus von Bohranlagen und damit verbundene Unterstützungsdienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung

86211 (*)

09.10.13

Dienstleistungen der Verflüssigung und Wiederverdampfung von Erdgas an der Förderstätte zwecks Beförderung

86211 (*)

09.9

Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

 

09.90

Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

 

09.90.1

Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

 

09.90.11

Dienstleistungen für den Steinkohlenbergbau

86219 (*)

09.90.19

Dienstleistungen für die sonstige Gewinnung von Steinen und Erden und den sonstigen Bergbau, a.n.g.

86219 (*)

C

HERGESTELLTE WAREN

 

10

Nahrungs- und Futtermittel

 

10.1

Haltbar gemachtes Fleisch und Fleischerzeugnisse

 

10.11

Verarbeitetes und haltbar gemachtes Fleisch

 

10.11.1

Fleisch von Rindern, Schweinen, Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt

 

10.11.11

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

21111

21112

10.11.12

Schweinefleisch, frisch oder gekühlt

21113

10.11.13

Lamm- oder Schaffleisch, frisch oder gekühlt

21115

10.11.14

Fleisch von Ziegen, frisch oder gekühlt

21116

10.11.15

Fleisch von Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt

21118

10.11.2

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt

 

10.11.20

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt

21151 (*)

21152 (*)

21153 (*)

21155 (*)

21156 (*)

10.11.3

Gefrorenes Fleisch und gefrorene genießbare Schlachtnebenerzeugnisse; anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

10.11.31

Fleisch von Rindern, gefroren

21131

21132

10.11.32

Schweinefleisch, gefroren

21133

10.11.33

Lamm- oder Schaffleisch, gefroren

21135

10.11.34

Fleisch von Ziegen, gefroren

21136

10.11.35

Fleisch von Pferden und anderen Einhufern, gefroren

21138

10.11.39

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

21114

21117

21119

21134

21137

21139

21151 (*)

21152 (*)

21153 (*)

21155 (*)

21156 (*)

21159

21190

10.11.4

Hautwolle; rohe Häute und Felle von Rindern oder Einhufern, Schafen und Ziegen

 

10.11.41

Hautwolle, ungewaschen, einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle

02942

10.11.42

Rohe Häute und Felle von Rindern, Pferden und anderen Einhufern, ganz

02951

10.11.43

Rohe Häute und Felle von Rindern, Pferden und anderen Einhufern, sonstige

02952

10.11.44

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern

02953

10.11.45

Rohe Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln

02954

10.11.5

Schweinespeck, -schmalz und -fett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen

 

10.11.50

Schweinespeck, -schmalz und -fett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen

21511 (*)

21512

21513

21514

21515

21519 (*)

21521

10.11.6

Schlachtabfälle, ungenießbar; Waren tierischen Ursprungs, a.n.g.

 

10.11.60

Schlachtabfälle, ungenießbar; Waren tierischen Ursprungs, a.n.g.

39110 (*)

10.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Fleisches

 

10.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Fleisches

88111 (*)

10.12

Verarbeitetes und haltbar gemachtes Geflügelfleisch

 

10.12.1

Geflügelfleisch, frisch oder gekühlt

 

10.12.10

Geflügelfleisch, frisch oder gekühlt

21121

21122

21123

21124

21125

10.12.2

Geflügelfleisch, gefroren

 

10.12.20

Geflügelfleisch, gefroren

21141

21142

21143

21144

21149

10.12.3

Geflügelfett

 

10.12.30

Geflügelfett

21511 (*)

21522

10.12.4

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

 

10.12.40

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

21160

10.12.5

Vogelbälge und andere -teile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn, Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

10.12.50

Vogelbälge und andere -teile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn, Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

39110 (*)

10.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Geflügelfleischs

 

10.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Geflügelfleischs

88111 (*)

10.13

Verarbeitetes Fleisch

 

10.13.1

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet und haltbar gemacht

 

10.13.11

Schweinefleisch, Teile, gesalzen, getrocknet oder geräuchert (Speck und Schinken)

21171

10.13.12

Rindfleisch, gesalzen, getrocknet oder geräuchert

21172

10.13.13

Sonstiges Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (außer Schweine- und Rindfleisch); genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

21173

10.13.14

Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

21174

10.13.15

Sonstiges Fleisch und Blut und sonstige Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet und haltbar gemacht, außer Gerichten aus zubereitetem Fleisch und zubereiteten Schlachtnebenerzeugnissen

21179

10.13.16

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, ungenießbar; Grieben/Grammeln

21181

21182

21183

21184

21185

21186

21187

21188

21189

10.13.9

Kochen und andere Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fleischprodukten; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen

 

10.13.91

Kochen und andere Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fleischprodukten

88111 (*)

10.13.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen

88111 (*)

10.2

Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte

 

10.20

Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte

 

10.20.1

Fische, frisch, gekühlt oder gefroren

 

10.20.11

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt

21221

10.20.12

Fischlebern, -rogen und -milch, frisch oder gekühlt

21225

10.20.13

Fische, gefroren

21210

10.20.14

Fischfilets, gefroren

21222

10.20.15

Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren

21223

10.20.16

Fischlebern, -rogen und -milch, gefroren

21226

10.20.2

Fisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

 

10.20.21

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

21224

10.20.22

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

21227

21233 (*)

10.20.23

Fische, getrocknet, auch gesalzen oder in Salzlake

21231

10.20.24

Fische, einschließlich Fischfilets, geräuchert

21232

10.20.25

Fisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, außer zubereiteten Fischgerichten

21242 (*)

10.20.26

Kaviar und Kaviarersatz

21243

10.20.3

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht

 

10.20.31

Krebstiere, gefroren

21250

10.20.32

Muscheln, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert

21261

10.20.33

Andere wirbellose Wassertiere, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert

21269

10.20.34

Krebstiere, anders zubereitet oder haltbar gemacht; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, anders zubereitet oder haltbar gemacht

21270

21280

10.20.4

Mehl und Pellets und andere Erzeugnisse, a.n.g. aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

 

10.20.41

Mehl und Pellets aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

21291

10.20.42

Andere ungenießbare Erzeugnisse aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

21299

10.20.9

Räuchern und andere Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fischerzeugnissen; an Subunternehmer vergebene Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen bei der Herstellung von Fischerzeugnissen

 

10.20.91

Räuchern und andere Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fischerzeugnissen

88111 (*)

10.20.99

An Subunternehmer vergebene Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen bei der Herstellung von Fischerzeugnissen

88111 (*)

10.3

Obst- und Gemüseerzeugnisse

 

10.31

Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse

 

10.31.1

Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse

 

10.31.11

Kartoffeln, gefroren

21313

10.31.12

Kartoffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

21393 (*)

10.31.13

Kartoffeln, getrocknet, in Form von Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets

21392

10.31.14

Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht

21323 (*)

10.31.9

Kochen und andere Dienstleistungen der Zubereitung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteter und haltbar gemachter Kartoffeln

 

10.31.91

Kochen und andere Dienstleistungen der Zubereitung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen

88111 (*)

10.31.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteter und haltbar gemachter Kartoffeln

88111 (*)

10.32

Frucht- und Gemüsesäfte

 

10.32.1

Frucht- und Gemüsesäfte

 

10.32.11

Tomatensaft

21331

10.32.12

Orangensaft

21431

10.32.13

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

21432

10.32.14

Ananassaft

21433

10.32.15

Traubensaft

21434

10.32.16

Apfelsaft

21435

10.32.17

Mischungen aus Obst- und Gemüsesäften

21339

10.32.19

Andere Obst- und Gemüsesäfte

21439

10.32.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Obst- und Gemüsesaft

 

10.32.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Obst- und Gemüsesaft

88111 (*)

10.39

Anderes verarbeitetes und haltbar gemachtes Obst und Gemüse

 

10.39.1

Verarbeitetes und haltbar gemachtes Gemüse, außer Kartoffeln

 

10.39.11

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

21311

21312

21319

10.39.12

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

21399 (*)

10.39.13

Trockengemüse

21393 (*)

10.39.14

Gemüse und Obst, geschnitten und verpackt

0 (*)

10.39.15

Bohnen, ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, außer zubereiteten Gemüsegerichten

21321

10.39.16

Erbsen, ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, außer zubereiteten Gemüsegerichten

21322

10.39.17

Andere Gemüse (außer Kartoffeln), ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, außer zubereiteten Gemüsegerichten

21329 (*)

21399

10.39.18

Gemüse (außer Kartoffeln), Obst, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

21394

10.39.2

Früchte und Nüsse, zubereitet und haltbar gemacht

 

10.39.21

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

21493

10.39.22

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und -pasten, durch Kochen hergestellt (ohne homogenisierte Zubereitungen)

21494

10.39.23

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol

21495

10.39.24

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

21496

10.39.25

Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

21411

21412

21419

21491

21492

10.39.3

Pflanzliche Stoffe, Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse

 

10.39.30

Pflanzliche Stoffe, Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse

39120 (*)

10.39.9

Kochen und andere Zubereitungsleistungen zur Haltbarmachung von Obst und Gemüse; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstigen verarbeiteten und haltbar gemachten Obstes und Gemüses

 

10.39.91

Kochen und andere Zubereitungsleistungen zur Haltbarmachung von Obst und Gemüse

88111 (*)

10.39.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstigen verarbeiteten und haltbar gemachten Obstes und Gemüses

88111 (*)

10.4

Pflanzliche und tierische Öle und Fette

 

10.41

Öle und Fette

 

10.41.1

Tierische Öle und Fette, deren Fraktionen, roh

 

10.41.11

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

21529 (*)

10.41.12

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren

21524

21525

21526

10.41.19

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21519 (*)

21523

21529 (*)

10.41.2

Pflanzliche Öle, nicht behandelt

 

10.41.21

Sojaöl, nicht behandelt

21531

10.41.22

Erdnussöl, nicht behandelt

21532

10.41.23

Olivenöl, nicht behandelt

21537

10.41.24

Sonnenblumenöl, nicht behandelt

21533

10.41.25

Baumwollsaatöl, nicht behandelt

21538

10.41.26

Raps-, Rübsen- und Senföl, nicht behandelt

21534

10.41.27

Palmöl, nicht behandelt

21535

10.41.28

Kokosöl, nicht behandelt

21536

10.41.29

Sonstige pflanzliche Öle, nicht behandelt

21539 (*)

10.41.3

Baumwoll-Linters

 

10.41.30

Baumwoll-Linters

21600

10.41.4

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle und Fette; Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten

 

10.41.41

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle und Fette, auch gemahlen oder in Form von Pellets

21710

10.41.42

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten (ohne Senfmehl)

21720

10.41.5

Raffinierte Öle, außer Rückstände

 

10.41.51

Sojaöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21541

10.41.52

Erdnussöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21542

10.41.53

Olivenöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21547

10.41.54

Sonneblumenöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21543

10.41.55

Baumwollsaatöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21548

10.41.56

Raps-, Rübsen- und Senföl sowie deren Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21544

10.41.57

Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21545

10.41.58

Kokosöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21546

10.41.59

Andere Öle und ihre Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; pflanzliche Fette und andere pflanzliche Öle (ohne Maisöl) und ihre Fraktionen, a.n.g., raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

21549 (*)

10.41.6

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

10.41.60

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

21590 (*)

10.41.7

Pflanzenwachse (außer Triglyzeriden); Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

10.41.71

Pflanzenwachse (außer Triglyzeriden)

21731

10.41.72

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

21732

10.41.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ölen und Fetten

 

10.41.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ölen und Fetten

88111 (*)

10.42

Margarine und ähnliche Nahrungsfette

 

10.42.1

Margarine und ähnliche Nahrungsfette

 

10.42.10

Margarine und ähnliche Nahrungsfette

21550

10.42.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Margarine und ähnlichen genießbaren Fetten

 

10.42.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Margarine und ähnlichen genießbaren Fetten

88111 (*)

10.5

Milch und Milcherzeugnisse

 

10.51

Milch und Milcherzeugnisse (ohne Speiseeis)

 

10.51.1

Flüssige Milch und flüssiger Rahm, verarbeitet

 

10.51.11

Flüssige Milch, verarbeitet

22110

10.51.12

Milch und Rahm mit einem Fettgehalt von mehr als 6 %, weder eingedickt noch gesüßt

22120

10.51.2

Milch in fester Form

 

10.51.21

Magermilchpulver

22212

10.51.22

Vollmilchpulver

22211

10.51.3

Butter und andere Fettstoffe aus Milch; Milchstreichfette

 

10.51.30

Butter und andere Fettstoffe aus Milch; Milchstreichfette

22241

22242

22249

10.51.4

Käse und Quark/Topfen

 

10.51.40

Käse und Quark/Topfen

22251

22252

22253

22254

22259

10.51.5

Andere Milch und andere Milcherzeugnisse

 

10.51.51

Milch und Rahm, eingedickt, nicht in Pulverform, auch gesüßt

22221

22222

22229

10.51.52

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch oder Rahm

22230

10.51.53

Casein

22260

10.51.54

Lactose und Lactosesirup

23210 (*)

10.51.55

Molke

22130

22219 (*)

10.51.56

Milch und Milcherzeugnisse, a.n.g.

22290

10.51.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen und Käse

 

10.51.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen und Käse

88111 (*)

10.52

Speiseeis

 

10.52.1

Speiseeis

 

10.52.10

Speiseeis

22270

10.52.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Speiseeis

 

10.52.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Speiseeis

88111 (*)

10.6

Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse; Stärke und Stärkeerzeugnisse

 

10.61

Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse

 

10.61.1

Reis, halb oder vollständig geschliffen, oder geschälter oder Bruchreis

 

10.61.11

Geschälter Reis (Cargo-Reis oder Braunreis)

23162

10.61.12

Reis, halb oder vollständig geschliffen, oder Bruchreis

23161

10.61.2

Mehl von Getreide; Mehl und Grieß von Hülsenfrüchten, Sagomark, Wurzeln und Früchten; Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren

 

10.61.21

Mehl von Weizen oder Mengkorn

23110

10.61.22

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

23120

10.61.23

Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten, von Sagomark, Maniok oder ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Stärke- oder Inulingehalt und von Früchten

23170

10.61.24

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren

23180

10.61.3

Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und andere Erzeugnisse aus Getreidekörnern

 

10.61.31

Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen

23130 (*)

10.61.32

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von anderem Getreide

23130 (*)

10.61.33

Getreidekörner, anders bearbeitet, Getreidekeime; Lebensmittelzubereitungen aus Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B. Corn Flakes)

23140

10.61.4

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

 

10.61.40

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

39120 (*)

10.61.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mahl- und Schälmühlenerzeugnissen

 

10.61.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mahl- und Schälmühlenerzeugnissen

88111 (*)

10.62

Stärke und Stärkeerzeugnisse

 

10.62.1

Stärke und Stärkeerzeugnisse; Zucker und Zuckersirupe, a.n.g.

 

10.62.11

Stärke, Inulin, Weizenkleber; Dextrine und andere modifizierte Stärken

23220

10.62.12

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen u. Ä.

23230

10.62.13

Glucose und Glucosesirup; Fructose und Fructosesirup; Invertzucker; Zucker und Zuckersirupe, a.n.g.

23210 (*)

10.62.14

Maisöl

21539 (*)

21549 (*)

10.62.2

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

 

10.62.20

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

39130

10.62.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

 

10.62.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

88111 (*)

10.7

Back- und Teigwaren

 

10.71

Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

 

10.71.1

Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

 

10.71.11

Frisches Brot

23491

10.71.12

Feine Backwaren (ohne Dauerbackwaren), gesüßt

23431

10.71.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von frischem oder gefrorenem Brot sowie feiner, gesüßter Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

 

10.71.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von frischem oder gefrorenem Brot sowie feiner, gesüßter Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

88111 (*)

10.72

Dauerbackwaren

 

10.72.1

Dauerbackwaren

 

10.72.11

Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

23410

10.72.12

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren; Waffeln

23420

10.72.19

Andere Dauerbackwaren

23439

23499

10.72.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dauerbackwaren

 

10.72.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dauerbackwaren

88111 (*)

10.73

Teigwaren

 

10.73.1

Makkaroni, Nudeln, Couscous und ähnliche mehlhaltige Erzeugnisse

 

10.73.11

Makkaroni, Nudeln und ähnliche mehlhaltige Erzeugnisse

23710

10.73.12

Couscous

23721 (*)

10.73.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teigwaren und Couscous

 

10.73.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teigwaren und Couscous

88111 (*)

10.8

Sonstige Nahrungsmittel

 

10.81

Zucker

 

10.81.1

Raffinierter Rohr- oder Rübenzucker; Melassen

 

10.81.11

Roher Rohr- oder Rübenzucker, fest

23511

25512

10.81.12

Raffinierter Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

23520

10.81.13

Raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Ahornzucker und Ahornsirup

23530

10.81.14

Melassen

23540

10.81.2

Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

 

10.81.20

Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

39140

10.81.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zucker

 

10.81.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zucker

88111 (*)

10.82

Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

 

10.82.1

Kakaomasse, auch entfettet, Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl, Kakaopulver

 

10.82.11

Kakaomasse, auch entfettet

23610

10.82.12

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

23620

10.82.13

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

23630

10.82.14

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

23640

10.82.2

Schokoladen und andere Süßwaren

 

10.82.21

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Verpackungen von mehr als 2 kg

23650

10.82.22

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Verpackungen von 2 kg und weniger

23660

10.82.23

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

23670

10.82.24

Mit Zucker haltbar gemachte Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile

21499

10.82.3

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

10.82.30

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

39150

10.82.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

 

10.82.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

88111 (*)

10.83

Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz

 

10.83.1

Veredelter Tee und Kaffee

 

10.83.11

Kaffee, entkoffeiniert oder geröstet

23911

10.83.12

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt; Auszüge, Essenzen, Konzentrate und Zubereitungen aus Kaffee; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

23912

10.83.13

Grüner Tee (nicht fermentiert), schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

23913

10.83.14

Auszüge, Essenzen, Konzentrate und Zubereitungen aus Tee oder Mate

23914

10.83.15

Kräutertees

01930 (*)

10.83.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz

 

10.83.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz

88111 (*)

10.84

Würzen und Soßen

 

10.84.1

Speiseessig; Soßen, zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und Senf

 

10.84.11

Speiseessig

23994

10.84.12

Würzsaucen, zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und Senf

23995

10.84.2

Gewürze, verarbeitet

 

10.84.21

Pfeffer (piper spp.), verarbeitet

23921

10.84.22

Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet

23922

10.84.23

Zimt, verarbeitet; andere Gewürze, verarbeitet

23923

23924

23925

23926

23927

23928

10.84.3

Speisesalz

 

10.84.30

Speisesalz

16200 (*)

10.84.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Würzmitteln

 

10.84.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Würzmitteln

88111 (*)

10.85

Fertiggerichte

 

10.85.1

Fertiggerichte

 

10.85.11

Fertiggerichte auf der Grundlage von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

21176

10.85.12

Fertiggerichte auf der Grundlage von Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren

21241

21242 (*)

10.85.13

Fertiggerichte auf der Grundlage von Gemüse

21391

10.85.14

Fertiggerichte auf der Grundlage von Teigwaren

23721 (*)

23722

10.85.19

Andere Fertiggerichte (einschließlich gefrorener Pizza)

23997

10.85.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fertiggerichten

 

10.85.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fertiggerichten

88111 (*)

10.86

Homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel

 

10.86.1

Homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel

 

10.86.10

Homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel

23991

10.86.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

 

10.86.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

88111 (*)

10.89

Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g.

 

10.89.1

Suppen und Brühen, Eier, Hefen; Nahrungsmittelzubereitungen, a.n.g.; Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen und wirbellosen Wassertieren

 

10.89.11

Suppen und Brühen, Zubereitungen dafür

23992

10.89.12

Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch oder haltbar gemacht; Eier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht; Eieralbumin

22300

23993

10.89.13

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

23996

10.89.14

Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen und wirbellosen Wassertieren

21175

10.89.15

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

23999 (*)

10.89.19

Nahrungsmittelzubereitungen, a.n.g.

23210 (*)

23999 (*)

10.89.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g.

 

10.89.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g.

88111 (*)

10.9

Futtermittel

 

10.91

Futtermittel für Nutztiere, verarbeitet

 

10.91.1

Futtermittel für Nutztiere (ohne Mehl und Pellets von Luzerne)

 

10.91.10

Futtermittel für Nutztiere (ohne Mehl und Pellets von Luzerne)

23311

23313

23315

23319

10.91.2

Mehl und Pellets von Luzerne

 

10.91.20

Mehl und Pellets von Luzerne

23320

10.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für Nutztiere

 

10.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für Nutztiere

88111 (*)

10.92

Futtermittel für sonstige Tiere

 

10.92.1

Futtermittel für sonstige Tiere

 

10.92.10

Futtermittel für sonstige Tiere

23314

10.92.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für sonstige Tiere

 

10.92.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für sonstige Tiere

88111 (*)

11

Getränke

 

11.0

Getränke

 

11.01

Spirituosen

 

11.01.1

Spirituosen

 

11.01.10

Spirituosen

24131

24139

11.01.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spirituosen

 

11.01.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spirituosen

88111 (*)

11.02

Traubenwein

 

11.02.1

Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost

 

11.02.11

Schaumwein aus frischen Weintrauben

24211

11.02.12

Wein aus frischen Trauben (ohne Schaumwein); Traubenmost

24212

11.02.2

Weintrub; Weinstein, roh

 

11.02.20

Weintrub; Weinstein, roh

39170

11.02.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wein aus frischen Trauben

 

11.02.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wein aus frischen Trauben

88111 (*)

11.03

Apfelwein und andere Fruchtweine

 

11.03.1

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); alkoholische Mixgetränke

 

11.03.10

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); alkoholische Mixgetränke

24230

11.03.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Apfelwein und anderen Obstweinen

 

11.03.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Apfelwein und anderen Obstweinen

88111 (*)

11.04

Wermutwein und sonstige aromatisierte Weine

 

11.04.1

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, aromatisiert

 

11.04.10

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, aromatisiert

24220

11.04.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

 

11.04.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

88111 (*)

11.05

Bier

 

11.05.1

Bier aus Malz

 

11.05.10

Bier aus Malz

24310

11.05.2

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

 

11.05.20

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

39160

11.05.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bier

 

11.05.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bier

88111 (*)

11.06

Malz

 

11.06.1

Malz

 

11.06.10

Malz

24320

11.06.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Malz

 

11.06.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Malz

88111 (*)

11.07

Erfrischungsgetränke; natürliches Mineralwasser und sonstiges Wasser in Flaschen

 

11.07.1

Mineralwasser und Erfrischungsgetränke

 

11.07.11

Mineralwasser und kohlesäurehaltiges Wasser, weder gesüßt noch aromatisiert

24410

11.07.19

Andere nicht alkoholhaltige Getränke

24490

11.07.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken

 

11.07.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken

88111 (*)

12

Tabakerzeugnisse

 

12.0

Tabakerzeugnisse

 

12.00

Tabakerzeugnisse

 

12.00.1

Tabakerzeugnisse (ohne Abfälle)

 

12.00.11

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

25020

12.00.19

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakauszüge und -soßen

25090

12.00.2

Tabakabfälle

 

12.00.20

Tabakabfälle

39180

12.00.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen

 

12.00.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen

88112

13

Textilien

 

13.1

Textile Spinnstoffe und Garne

 

13.10

Textile Spinnstoffe und Garne

 

13.10.1

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin)

 

13.10.10

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin)

21519 (*)

13.10.2

Natürliche textile Spinnstoffe, bearbeitet zum Spinnen

 

13.10.21

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

26110

13.10.22

Wolle, entschweißt oder carbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt

26130

13.10.23

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

26140

13.10.24

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

26150

13.10.25

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

26160

13.10.26

Jute und andere textile Bastfasern (außer Flachs, Hanf und Ramie), bearbeitet, jedoch nicht versponnen

26170

13.10.29

Andere pflanzliche Textilfasern, verarbeitet, aber nicht versponnen

26190

13.10.3

Kunstfasern, bearbeitet zum Spinnen

 

13.10.31

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

26210

13.10.32

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

26220

13.10.4

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 

13.10.40

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

26310

13.10.5

Garne aus Wolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Garne aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

13.10.50

Garne aus Wolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Garne aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

26320

26330

26340

13.10.6

Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle

 

13.10.61

Garne aus Baumwolle (ohne Nähgarne)

26360

26370

13.10.62

Nähgarne aus Baumwolle

26350

13.10.7

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle (einschließlich Flachs-, Jute-, Kokos- und Hanffasern); Papiergarne

 

13.10.71

Garne aus Flachs (Leinengarne)

26380 (*)

13.10.72

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern; Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

26380 (*)

13.10.8

Garne aus Kunstfasern

 

13.10.81

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, gezwirnt (außer Nähgarnen, hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (außer Nähgarnen), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

26420

13.10.82

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ohne Nähgarne) mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

26430

13.10.83

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ohne Nähgarne) mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

26440

13.10.84

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

26450

26460

13.10.85

Nähgarne und andere Garne aus Kunstfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

26410

13.10.9

Reißspinnstoff; Aufbereitungsleistungen für natürliche textile Spinnstoffe; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von textilen Garnen

 

13.10.91

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

39213

13.10.92

Reißspinnstoff aus Baumwolle und andere Baumwollabfälle

39215

13.10.93

Aufbereitungsleistungen für natürliche textile Spinnstoffe

88121 (*)

13.10.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von textilen Garnen

88121 (*)

13.2

Gewebe

 

13.20

Gewebe

 

13.20.1

Gewebe aus natürlichen Spinnstoffen (ohne Baumwolle)

 

13.20.11

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

26510

13.20.12

Gewebe aus gekrempelter oder gekämmter Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

26520

26530

26540

26550

13.20.13

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

26560

13.20.14

Gewebe aus Jute und anderen textilen Bastfasern (ohne Flachs, Hanf und Ramie)

26570

13.20.19

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

26590

13.20.2

Gewebe aus Baumwolle

 

13.20.20

Gewebe aus Baumwolle

26610

26620

26630

26690

13.20.3

Gewebe (außer Spezialgewebe) aus künstlichen Filamenten und Stapelfasern

 

13.20.31

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

26710

26720

26730

13.20.32

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

26740

26760 (*)

26770 (*)

26790 (*)

13.20.33

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

26750

26760 (*)

26770 (*)

26790 (*)

13.20.4

Spezialgewebe

 

13.20.41

Plüsch-, Samt- und Chenillegewebe (außer Schlingengeweben und Bändern)

26810

26820

26830

13.20.42

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe (außer Bändern)

26840

13.20.43

Andere Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe (außer Bändern)

26850

13.20.44

Drehergewebe (außer Bändern)

26860

13.20.45

Getuftete Spinnstofferzeugnisse

26880

13.20.46

Gewebe (einschließlich Bänder) aus Glasfasern

26890

13.20.5

Gewebter Kunstpelz

 

13.20.50

Gewebter Kunstpelz

28330

13.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen

 

13.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen

88121 (*)

13.3

Textilveredlungsleistungen

 

13.30

Textilveredlungsleistungen

 

13.30.1

Textilveredlungsleistungen

 

13.30.11

Dienstleistungen des Bleichens und Färbens von Textilfasern und Garnen

88122 (*)

13.30.12

Dienstleistungen des Bleichens von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung)

88122 (*)

13.30.13

Dienstleistungen des Färbens von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung)

88122 (*)

13.30.14

Dienstleistungen des Bedruckens von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung)

88122 (*)

13.30.19

Andere Dienstleistungen des Veredelns von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung)

88122 (*)

13.9

Sonstige Textilwaren

 

13.91

Gewirke und Gestricke

 

13.91.1

Gewirke und Gestricke

 

13.91.11

Samt, Plüsch (einschließlich Hochflorerzeugnissen), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und -gestricke

28110

13.91.19

Andere Gewirke und Gestricke, einschließlich gestrickter Kunstpelz

28190

28330

13.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gewirken und Gestricken

 

13.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gewirken und Gestricken

88121 (*)

13.92

Konfektionierte Textilwaren (ohne Bekleidung)

 

13.92.1

Konfektionierte Heim- und Haushaltstextilwaren

 

13.92.11

Decken (ohne Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)

27110

13.92.12

Bettwäsche

27120 (*)

13.92.13

Tischwäsche

27120 (*)

13.92.14

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

27120 (*)

13.92.15

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

27130

13.92.16

Textilwaren zur Innenausstattung, a.n.g.; Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garnen zum Herstellen von Teppichen, Tapisserien u. Ä.

27140

13.92.2

Andere konfektionierte Textilwaren (ohne Bekleidung)

 

13.92.21

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

27150

13.92.22

Planen und Markisen; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Zelte und Campingausrüstungen (einschließlich Luftmatratzen)

27160

13.92.23

Fallschirme (einschließlich lenkbarer oder rotierender Fallschirme), Gleitschirme; Teile dafür und Zubehör

27170

13.92.24

Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff

27180

13.92.29

Andere konfektionierte Textilwaren (einschließlich Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher, Schwimmwesten und Rettungsgürtel)

27190

13.92.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von konfektionierten Textilwaren außer Bekleidung

 

13.92.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von konfektionierten Textilwaren außer Bekleidung

88121 (*)

13.93

Teppiche

 

13.93.1

Teppiche

 

13.93.11

Teppiche, geknüpft

27210

13.93.12

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, gewebt, weder getuftet noch beflockt

27220

13.93.13

Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen

27230

13.93.19

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz oder aus Spinnstoffen

27290

13.93.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teppichen und anderen Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen

 

13.93.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teppichen und anderen Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen

88121 (*)

13.94

Seilerwaren

 

13.94.1

Bindfäden, Bindegarne; konfektionierte Fischernetze und andere Netze; andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen, Tauen, a.n.g.

 

13.94.11

Bindfäden, Seile und Taue, Bindegarne

27310

13.94.12

Konfektionierte Fischernetze; andere konfektionierte und geknüpfte Netze und andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen und Tauen

27320

13.94.2

Lumpen aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

 

13.94.20

Lumpen aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

39218

13.94.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bindfäden, Seilen, Tauen und Netzen

 

13.94.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bindfäden, Seilen, Tauen und Netzen

88121 (*)

13.95

Vliesstoff und Erzeugnisse daraus (ohne Bekleidung)

 

13.95.1

Vliesstoff und Erzeugnisse daraus (ohne Bekleidung)

 

13.95.10

Vliesstoff und Erzeugnisse daraus (ohne Bekleidung)

27922

13.95.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

 

13.95.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

88121 (*)

13.96

Technische Textilien

 

13.96.1

Metallgarne oder mit Metall umsponnene Garne; Gewebe aus Metallfäden und aus metallisiertem Garn; mit Spinnstoffen besetzte Schnüre aus Gummifäden; textile Erzeugnisse für den technischen Bedarf

 

13.96.11

Metallgarne oder mit Metall umsponnene Garne

27993

13.96.12

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen, a.n.g.

27994

13.96.13

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Garne und Streifen aus Spinnstoffen mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

27992

13.96.14

Gewebe, mit Leim, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, a.n.g.

27997

13.96.15

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

27996

13.96.16

Textile Erzeugnisse für den technischen Bedarf (einschließlich Dochte, Glühstrümpfe, Schläuche, Förderbänder und Treibriemen, Müllergaze, Filtertücher)

27998

13.96.17

Bänder und Gurte; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs); Geflechte und ähnliche Waren

27911

13.96.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Textilien des technischen oder industriell-gewerblichen Bedarfs

 

13.96.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Textilien des technischen oder industriell-gewerblichen Bedarfs

88121 (*)

13.99

Sonstige Textilwaren, a.n.g.

 

13.99.1

Tülle und Spitzen; Stickereien; Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen; Chenillegarne; Maschengarne

 

13.99.11

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive

27912

13.99.12

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

27913

13.99.13

Filze, auch bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

27921

13.99.14

Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm und weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

27991 (*)

13.99.15

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen; Chenillegarne; Maschengarne

27995

13.99.16

gesteppte Spinnstofferzeugnisse als Meterware

27999

13.99.19

Andere Textilwaren, a.n.g.

38994 (*)

13.99.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Textilwaren, a.n.g.

 

13.99.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Textilwaren, a.n.g.

88121 (*)

14

Bekleidung

 

14.1

Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)

 

14.11

Lederbekleidung

 

14.11.1

Bekleidung aus Leder oder Kunstleder

 

14.11.10

Bekleidung aus Leder oder Kunstleder

28241

14.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederbekleidung

 

14.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederbekleidung

88124 (*)

14.12

Arbeits- und Berufsbekleidung

 

14.12.1

Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer

 

14.12.11

Kombinationen und Jacken, für Männer, Arbeits- und Berufsbekleidung

28231 (*)

14.12.12

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen) und Latzhosen, für Männer, Arbeits- und Berufsbekleidung

28231 (*)

14.12.2

Arbeits- und Berufsbekleidung für Frauen

 

14.12.21

Kombinationen und Jacken, für Frauen, Arbeits- und Berufsbekleidung

28233 (*)

14.12.22

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen) und Latzhosen, für Frauen, Arbeits- und Berufsbekleidung

28233 (*)

14.12.3

Andere Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer oder Frauen

 

14.12.30

Andere Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer oder Frauen

28236 (*)

14.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

 

14.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

88123 (*)

14.13

Sonstige Oberbekleidung

 

14.13.1

Oberbekleidung aus Gewirken oder Gestricken

 

14.13.11

Mäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

28221 (*)

14.13.12

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

28221 (*)

14.13.13

Mäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

28223 (*)

14.13.14

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

28223 (*)

14.13.2

Oberbekleidung (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) für Männer oder Knaben

 

14.13.21

Mäntel, Regenmäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben

28231 (*)

14.13.22

Anzüge und Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28231 (*)

14.13.23

Jacken für Männer oder Knaben, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28231 (*)

14.13.24

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben

28231 (*)

14.13.3

Oberbekleidung (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) für Frauen oder Mädchen

 

14.13.31

Mäntel, Regenmäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen oder Mädchen

28233 (*)

14.13.32

Kostüme und Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28233 (*)

14.13.33

Jacken für Frauen oder Mädchen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28233 (*)

14.13.34

Kleider, Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28233 (*)

14.13.35

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen oder Mädchen

28233 (*)

14.13.4

Altwaren von Bekleidung u. Ä.

 

14.13.40

Altwaren von Bekleidung u. Ä.

39217

14.13.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Oberbekleidung (ohne Arbeits- und Berufskleidung)

 

14.13.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Oberbekleidung (ohne Arbeits- und Berufskleidung)

88123 (*)

14.14

Wäsche

 

14.14.1

Wäsche aus Gewirken oder Gestricken

 

14.14.11

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

28222 (*)

14.14.12

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

28222 (*)

14.14.13

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

28224 (*)

14.14.14

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

28224 (*)

14.14.2

Andere Wäsche (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

 

14.14.21

Hemden aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben

28232 (*)

14.14.22

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben

28232 (*)

14.14.23

Blusen und Hemdblusen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen oder Mädchen

28234 (*)

14.14.24

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Négligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen und Mädchen

28234 (*)

14.14.25

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

28237

14.14.3

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

 

14.14.30

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

28225

14.14.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Unterwäsche

 

14.14.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Unterwäsche

88123 (*)

14.19

Sonstige Bekleidung und Bekleidungszubehör

 

14.19.1

Bekleidung für Kleinkinder; Trainings-, Ski-, Badeanzüge und -hosen; Handschuhe, Hals-, Umschlagtücher, Schals und anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

 

14.19.11

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

28227

14.19.12

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen sowie andere Kleidung, aus Gewirken oder Gestricken

28228

14.19.13

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

28229 (*)

14.19.19

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile für Bekleidung oder für Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

28229 (*)

14.19.2

Bekleidung für Kleinkinder, sonstige Bekleidung und sonstiges Bekleidungszubehör aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

 

14.19.21

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28235

14.19.22

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge; andere Bekleidung aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken)

28236 (*)

14.19.23

Taschentücher, Schals, Umschlagtücher, Krawatten, Fliegen, Handschuhe, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken); Teile für Bekleidung oder Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), a.n.g.

28238

14.19.3

Bekleidungszubehör aus Leder; Bekleidung aus Filz oder Vliesstoffen; Bekleidung aus Spinnstoffen, überzogen

 

14.19.31

Bekleidungszubehör aus Leder oder rekonstituiertem Leder, außer Sporthandschuhen

28242

14.19.32

Bekleidung aus Filz oder Vliesstoffen, Bekleidung aus Spinnstoffen, überzogen

28250

14.19.4

Hüte und andere Kopfbedeckungen

 

14.19.41

Hutstumpen aus Filz; Hutplatten, Bandeaux, aus Filz; Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt

28261

14.19.42

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz oder geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt oder gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt; Haarnetze

28262

14.19.43

Andere Kopfbedeckungen (ohne Sicherheitskopfbedeckungen und ohne solche aus Kautschuk oder Kunststoff); Bänder, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

28269

14.19.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hüten und anderen Kopfbedeckungen

 

14.19.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hüten und anderen Kopfbedeckungen

88123 (*)

14.2

Pelzwaren

 

14.20

Pelzwaren

 

14.20.1

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen, außer Kopfbedeckungen

 

14.20.10

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen, außer Kopfbedeckungen

28320

14.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pelzen und Pelzwaren

 

14.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pelzen und Pelzwaren

88123 (*)

14.3

Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

 

14.31

Strumpfwaren

 

14.31.1

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken

 

14.31.10

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken

28210

14.31.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strumpfwaren aus Gewirken und Gestricken

 

14.31.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strumpfwaren aus Gewirken und Gestricken

88123 (*)

14.39

Sonstige Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

 

14.39.1

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

 

14.39.10

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

28226

14.39.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

 

14.39.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

88123 (*)

15

Leder und Lederwaren

 

15.1

Leder und Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe)

 

15.11

Leder und Lederfaserstoff; zugerichtete und gefärbte Felle

 

15.11.1

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle

 

15.11.10

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle

28310

15.11.2

Sämischleder; Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

 

15.11.21

Sämischleder

29110 (*)

15.11.22

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

29110 (*)

15.11.3

Rind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart

 

15.11.31

Rind- und Kalbleder, enthaart, ganz

29120 (*)

15.11.32

Rind- und Kalbleder, enthaart, nicht ganz

29120 (*)

15.11.33

Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart

29120 (*)

15.11.4

Schaf- oder Lammleder, Ziegen- oder Zickelleder, Leder von Schweinen, enthaart

 

15.11.41

Schaf- oder Lammleder, enthaart

29130 (*)

15.11.42

Ziegen- oder Zickelleder, enthaart

29130 (*)

15.11.43

Leder von Schweinen, enthaart

29130 (*)

15.11.5

Leder von anderen Tieren; rekonstituiertes Leder, auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt

 

15.11.51

Leder von Kriechtieren und anderen Tieren, enthaart

29130 (*)

15.11.52

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt

29130 (*)

15.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gegerbtem und zugerichtetem Leder sowie zugerichteten und gefärbten Fellen

 

15.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gegerbtem und zugerichtetem Leder sowie zugerichteten und gefärbten Fellen

88124 (*)

15.12

Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe)

 

15.12.1

Sattlerwaren; Reiseartikel; Handtaschen und ähnliche Behältnisse; andere Waren aus Leder

 

15.12.11

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtauen, Leinen, Kniekappen, Maulkörben, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

29210

15.12.12

Reiseartikel; Handtaschen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe; Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

29220

15.12.13

Uhrarmbänder und Teile dafür (ohne solche aus Metallen)

29230

15.12.19

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder (einschließlich Waren zu technischen Zwecken), a.n.g.

29290

15.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe)

 

15.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe)

88124 (*)

15.2

Schuhe

 

15.20

Schuhe

 

15.20.1

Schuhe (ohne Sport- und Sicherheitsschuhe und ohne orthopädische Schuhe)

 

15.20.11

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (ohne solche mit einem Metallschutz in der Vorderkappe)

29310

15.20.12

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (ohne wasserdichte Schuhe und Sportschuhe)

29320

15.20.13

Schuhe mit Oberteil aus Leder, ohne Sportschuhe, Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe und andere Schuhe, a.n.g.

29330

15.20.14

Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (ohne Sportschuhe)

29340

15.20.2

Sportschuhe

 

15.20.21

Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

29420

15.20.29

Andere Sportschuhe (ohne Schlittschuhe und Rollschuhe)

29490

15.20.3

Sicherheitsschuhe und andere Schuhe, a.n.g.

 

15.20.31

Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

29510

15.20.32

Andere Schuhe, a.n.g.

29520

15.20.4

Schuhteile aus Leder; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

 

15.20.40

Schuhteile aus Leder; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

29600 (*)

15.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schuhen

 

15.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schuhen

88124 (*)

16

Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Flecht- und Korbwaren

 

16.1

Holz, gesägt und gehobelt

 

16.10

Holz, gesägt und gehobelt

 

16.10.1

Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert; Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 

16.10.10

Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert; Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

31100

16.10.2

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

 

16.10.21

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt, Leisten und Stangen), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert

31210

16.10.22

Holzwolle; Holzmehl

31220

16.10.23

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

31230

16.10.3

Rohholz und Bahnschwellen aus Holz, imprägniert oder anders behandelt

 

16.10.31

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

31310

31330 (*)

16.10.32

Bahnschwellen aus Holz, imprägniert

31320

16.10.39

Anderes Rohholz (einschließlich gespaltener Pfähle und Pflöcke)

31330 (*)

16.10.9

Dienstleistungen des Trocknens, Imprägnierens oder chemischen Behandelns von Holz; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz, gesägt und gehobelt

 

16.10.91

Dienstleistungen des Trocknens, Imprägnierens oder chemischen Behandelns von Holz

88130 (*)

16.10.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz, gesägt und gehobelt

88130 (*)

16.2

Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren

 

16.21

Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

 

16.21.1

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz; Spanplatten und ähnliche Platten, aus Holz oder anderen holzigen Stoffen

 

16.21.11

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, aus Bambus

31410

31450

16.21.12

Anderes Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

31420

16.21.13

Spanplatten und ähnliche Platten, aus Holz oder anderen holzigen Stoffen

31430

16.21.14

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen

31440

16.21.2

Furnierblätter, Blätter für Sperrholz; verdichtetes Holz

 

16.21.21

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

31510

16.21.22

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

31520

16.21.9

Zurichtung von Sperrholz, furniertem Holz, ähnlichem Lagenholz, Span- und ähnlichen Platten, Faserplatten; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Furnierblättern und Holzwerkstoffen

 

16.21.91

Zurichtung von Sperrholz, furniertem Holz, ähnlichem Lagenholz, Span- und ähnlichen Platten, Faserplatten

88130 (*)

16.21.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Furnierblättern und Holzwerkstoffen

88130 (*)

16.22

Parkettböden

 

16.22.1

Parkettböden

 

16.22.10

Parkettböden

31600 (*)

16.22.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Parkettböden

 

16.22.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Parkettböden

88130 (*)

16.23

Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz

 

16.23.1

Konstruktionsteile, Fertigbauteile und Ausbauelemente (einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln), aus Holz (ohne vorgefertigte Gebäude aus Holz)

 

16.23.11

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür, Türen und Türrahmen, -verkleidungen und -schwellen, aus Holz

31600 (*)

16.23.12

Verschalungen für Betonarbeiten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

31600 (*)

16.23.19

Andere Bautischlerwaren aus Holz, a.n.g.

31600 (*)

16.23.2

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

 

16.23.20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

38701

16.23.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz

 

16.23.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz

88130 (*)

16.24

Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger, aus Holz

 

16.24.1

Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger, aus Holz

 

16.24.11

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz

31700 (*)

16.24.12

Fässer und andere Böttcherwaren aus Holz

31700 (*)

16.24.13

Andere Verpackungsmittel und Teile dafür, aus Holz

31700 (*)

16.24.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern, aus Holz

 

16.24.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern, aus Holz

88130 (*)

16.29

Andere Holzwaren; Kork-, Flecht- und Korbwaren

 

16.29.1

Andere Holzwaren

 

16.29.11

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele; Fassungen, Griffe und Stiele für Besen, Bürsten und Pinsel, Blöcke für die Herstellung von Tabakpfeifen; Schuhformen, -leisten und -spanner, aus Holz

31911

16.29.12

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

31912

16.29.13

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Kästen für Schmuck oder Besteck, Statuetten und andere Ziergegenstände, Innenausstattungsgegenstände (ohne Möbel), aus Holz

31913

16.29.14

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel u. Ä.; andere Waren aus Holz

29600 (*)

31914

38922 (*)

16.29.2

Kork-, Flecht- und Korbwaren

 

16.29.21

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, in Würfeln, Platten, Blättern, Streifen oder anderen Formen; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

31921

16.29.22

Waren aus Naturkork

31922 (*)

16.29.23

Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder (einschließlich Scheiben), aus Presskork

31922 (*)

16.29.24

Waren aus Presskork, a.n.g.

31922 (*)

16.29.25

Flechtwaren und Korbwaren (ohne Möbel)

31923

16.29.9

Dienstleistungen bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel); an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

 

16.29.91

Dienstleistungen bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

88130 (*)

16.29.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

88130 (*)

17

Papier, Pappe und Waren daraus

 

17.1

Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

 

17.11

Holz- und Zellstoff

 

17.11.1

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

 

17.11.11

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

32111

17.11.12

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

32112 (*)

17.11.13

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

32112 (*)

17.11.14

Mechanische oder halbchemische Halbstoffe aus Holz, Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

32113

17.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Zellstoff

 

17.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Zellstoff

88140 (*)

17.12

Papier, Karton und Pappe

 

17.12.1

Zeitungsdruckpapier; Büttenpapier und -pappe (handgeschöpft); Rohpapier und Rohpappe; grafische Papiere und Pappen

 

17.12.11

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

32121

17.12.12

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

32122

17.12.13

Rohpapier und Rohpappe für licht-, wärme- oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, Kohlerohpapier und Tapetenrohpapier, in Rollen oder Bogen

32129 (*)

17.12.14

Andere grafische Papiere und Pappen

32129 (*)

17.12.2

Papiere für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen

 

17.12.20

Papiere für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen

32131

17.12.3

Wellpappenrohpapier

 

17.12.31

Kraftliner, weder gebleicht noch überzogen

32132 (*)

17.12.32

Gestrichener (white top) Kraftliner; überzogener Kraftliner

32132 (*)

17.12.33

Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe

32134 (*)

17.12.34

Wellenpapier aus Altpapier und sonstiges Wellenpapier

32134 (*)

17.12.35

Testliner (Liner aus Altpapier)

32135

17.12.4

Papier, weder gestrichen noch überzogen

 

17.12.41

Kraftpapier, weder gestrichen noch überzogen; Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt

32133 (*)

17.12.42

Sulfitpackpapier und anderes weder gestrichenes noch überzogenes Papier (außer Papieren und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden)

32136 (*)

17.12.43

Filterpapier und Filterpappe; Filzpapier

32136 (*)

17.12.44

Zigarettenpapier, weder zugeschnitten noch in Form von Heftchen oder Hülsen

32136 (*)

17.12.5

Ungestrichene Pappe (außer Pappe von der Art, wie sie als Schreibpapier, Druckpapier oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet wird)

 

17.12.51

Ungestrichene Pappe, innen grau

32133 (*)

17.12.59

Sonstige ungestrichene Pappe

32133 (*)

17.12.6

Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte durchsichtige oder durchscheinende Papiere

 

17.12.60

Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte durchsichtige oder durchscheinende Papiere

32137

17.12.7

Papier und Pappe, bearbeitet

 

17.12.71

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

32141

17.12.72

Papiere und Pappen, gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen

32142

17.12.73

Ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke, in Rollen oder Bogen

32143 (*)

17.12.74

Ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Kraftpapiere (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen

32143 (*)

17.12.75

Ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Kraftpappen (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen

32143 (*)

17.12.76

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier mit einer Breite von ungefaltet mehr als 36 cm, in Rollen oder Bogen

32149 (*)

17.12.77

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vlies aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, geteert, bituminiert, asphaltiert, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, in Rollen oder Bogen

32149 (*)

17.12.78

Innen graue, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Kraft- und Multiplexpappen (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen

32143 (*)

17.12.79

Andere, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Pappe (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen

32143 (*)

17.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Papier und Pappe

 

17.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Papier und Pappe

88140 (*)

17.2

Papier-, Karton- und Pappewaren

 

17.21

Wellpapier und -pappe; Verpackungsmittel aus Papier, Karton und Pappe

 

17.21.1

Wellpapier und -pappe; Verpackungsmittel aus Papier, Karton und Pappe

 

17.21.11

Wellpappe, in Rollen oder Bogen

32151

17.21.12

Säcke, Beutel, Tüten aus Papier

32152

17.21.13

Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

32153 (*)

17.21.14

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

32153 (*)

17.21.15

Andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren zur Verwendung in Büros, Läden und dergleichen

32153 (*)

17.21.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wellpapier und Wellpappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe

 

17.21.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wellpapier und Wellpappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe

88140 (*)

17.22

Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikel aus Zellstoff, Papier und Pappe

 

17.22.1

Haushaltspapier und -papierprodukte; Hygiene- und Krankenhausartikel, Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

17.22.11

Toilettenpapier, Taschen-, Abschmink-, Hand- und Tischtücher, Servietten aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

32193 (*)

17.22.12

Monatsbinden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder und ähnliche Hygieneartikel sowie Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

27991 (*)

32193 (*)

17.22.13

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe

32199 (*)

17.22.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

 

17.22.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

88140 (*)

17.23

Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

 

17.23.1

Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

 

17.23.11

Kohle-, Vervielfältigungs-, Durchschreibe-, Umdruckpapier; Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Streifen oder Rollen

32191

17.23.12

Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder), aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren in Pappschachteln und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

32192

17.23.13

Register, Hefte, Ordner, Durchschreibesätze, aus Papier oder Pappe

32700

17.23.14

Andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

32199 (*)

17.23.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

 

17.23.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

88140 (*)

17.24

Tapeten

 

17.24.1

Tapeten

 

17.24.11

Tapeten und Wandverkleidungen aus Papier; Buntglaspapier

32194

17.24.12

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

32195

17.24.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tapeten

 

17.24.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tapeten

88140 (*)

17.29

Sonstige Waren aus Papier, Karton und Pappe

 

17.29.1

Sonstige Waren aus Papier, Karton und Pappe

 

17.29.11

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

32197

17.29.12

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

32198

17.29.19

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; Filterpapier und -pappe, andere Waren aus Papier oder Pappe

32199 (*)

17.29.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Papier oder Pappe

 

17.29.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Papier oder Pappe

88140 (*)

18

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, Druckereileistungen

 

18.1

Dienstleistungen des Druckens

 

18.11

Dienstleistungen des Druckens von Zeitungen

 

18.11.1

Dienstleistungen des Druckens von Zeitungen

 

18.11.10

Dienstleistungen des Druckens von Zeitungen

89121 (*)

18.12

Andere Dienstleistungen des Druckens

 

18.12.1

Andere Dienstleistungen des Druckens

 

18.12.11

Dienstleistungen des Druckens von Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen; Papier mit Stempel; Chipkarten, Scheckformularen; Banknoten, Aktien; Schuldverschreibungen und ähnlichen Sicherheitspapieren

89121 (*)

18.12.12

Dienstleistungen des Druckens von Werbedrucken und Werbeschriften, Verkaufskatalogen und dergleichen

89121 (*)

18.12.13

Dienstleistungen des Druckens von Zeitschriften und anderen periodischen Druckschriften, weniger als viermal wöchentlich erscheinend

89121 (*)

18.12.14

Dienstleistungen des Druckens von Büchern, Landkarten, hydrografischen oder ähnlichen Karten aller Arten, Bildern, Zeichnungen und Fotografien und Ansichtspostkarten

89121 (*)

18.12.15

Dienstleistungen des Bedruckens von Etiketten, Anhängern und dergleichen

89121 (*)

18.12.16

Dienstleistungen des unmittelbaren Bedruckens von Kunststoff, Glas, Metall, Holz und Keramik

89121 (*)

18.12.19

Andere Dienstleistungen des Druckens, a.n.g.

89121 (*)

18.13

Druck- und medienvorbereitende Dienstleistungen

 

18.13.1

Druckvorbereitende Dienstleistungen

 

18.13.10

Druckvorbereitende Dienstleistungen

89121 (*)

18.13.2

Druckformen (z. B. Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder)

 

18.13.20

Druckformen (z. B. Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder)

32800

18.13.3

Sonstige Druckereileistungen

 

18.13.30

Sonstige Druckereileistungen

89121 (*)

18.14

Dienstleistungen der Buchbinderei

 

18.14.1

Dienstleistungen der Buchbinderei

 

18.14.10

Dienstleistungen der Buchbinderei und damit verbundene Dienstleistungen

89121 (*)

18.2

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

18.20

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

18.20.1

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Tonträgern

 

18.20.10

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Tonträgern

89122 (*)

18.20.2

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Bildträgern

 

18.20.20

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Bildträgern

89122 (*)

18.20.3

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Datenträgern

 

18.20.30

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Datenträgern

89122 (*)

19

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

 

19.1

Kokereierzeugnisse

 

19.10

Kokereierzeugnisse

 

19.10.1

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

 

19.10.10

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

33100

19.10.2

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert (einschließlich rekonstituierter Teere)

 

19.10.20

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert (einschließlich rekonstituierter Teere)

33200

19.10.3

Pech und Pechkoks

 

19.10.30

Pech und Pechkoks

34540 (*)

19.10.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kokereierzeugnissen

 

19.10.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kokereierzeugnissen

88151 (*)

19.2

Mineralölerzeugnisse

 

19.20

Mineralölerzeugnisse

 

19.20.1

Briketts und ähnliche feste Brennstoffe

 

19.20.11

Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

11020

19.20.12

Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe

11030 (*)

19.20.13

Torfbriketts und ähnliche aus Torf gewonnene feste Brennstoffe

11040 (*)

19.20.2

Motorentreibstoffe, Heizöle und andere Mineralöle

 

19.20.21

Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin)

33310

19.20.22

Flugturbinenkraftstoff, leicht

33320

19.20.23

Leichtöle, leichte Zubereitungen, a.n.g.

33330

19.20.24

Leuchtöl (Kerosin)

33341

19.20.25

Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin

33342

19.20.26

Gasöl

33360

19.20.27

Mittelschwere Öle (ohne Leuchtöl (Kerosin)), a.n.g

33350

19.20.28

Heizöle, a.n.g.

33370

19.20.29

Schmieröle; andere Öle, a.n.g.

33380

19.20.3

Gasförmige Kohlenwasserstoffe (ohne Erdgas)

 

19.20.31

Propan und Butane, verflüssigt

33410

19.20.32

Ethylen, Propylen, Butylen, Butadien und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt (ohne Erdgas)

33420

19.20.4

Andere Mineralölerzeugnisse

 

19.20.41

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse

33500 (*)

19.20.42

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl

33500 (*)

19.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralölerzeugnissen

 

19.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralölerzeugnissen

88151 (*)

20

Chemische Erzeugnisse

 

20.1

Chemische Grundstoffe, Düngemittel und Stichstoffverbindungen, Kunststoffe in Primärformen und synthetischer Kautschuk in Primärformen

 

20.11

Industriegase

 

20.11.1

Ausgewählte anorganische Industriegase: gasförmige Elemente und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid); flüssige Luft, Pressluft; Schwefeltrioxid, Diarsentrioxid (fest)

 

20.11.11

Wasserstoff, Edelgase, Stickstoff, Sauerstoff

34210 (*)

20.11.12

Gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid)

34210 (*)

20.11.13

Flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft

34250 (*)

20.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Industriegasen

 

20.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Industriegasen

88160 (*)

20.12

Farbstoffe und Pigmente

 

20.12.1

Metalloxide, -hydroxide, -peroxide (ohne basische Verbindungen der Alkali- und Erdalkalimetalle sowie Aluminiumoxide und -hydroxide); Lithiumoxid und -hydroxid

 

20.12.11

Zinkoxid; Zinkperoxid; Titanoxide

34220 (*)

20.12.12

Chromoxide und -hydroxide; Manganoxide; Bleioxide; Mennige und Orangemennige; Kupferoxide und -hydroxide

34220 (*)

20.12.19

Ausgewählte anorganische Basen; ausgewählte Metalloxide (einschließlich Erdpigmenten, Metallhydroxiden und -peroxiden, a.n.g.) (ohne Kupferoxide und -hydroxide)

34220 (*)

20.12.2

Farben und Farbstoffe; Gerbstoffe; Tannine und ihre Derivate

 

20.12.21

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Farbstoffe sowie Zubereitungen auf deren Grundlage; synthetische organische Erzeugnisse als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore; Farblacke und Zubereitungen auf deren Grundlage

34310

20.12.22

Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (ohne Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich, und Zubereitungen auf deren Grundlage

34320

20.12.23

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe, Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

34330

20.12.24

Andere Farbmittel, Pigmente und deren Zubereitungen; anorganische Erzeugnisse als Luminophore, auch chemisch einheitlich

34340

20.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

 

20.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

88160 (*)

20.13

Sonstige anorganische Grundstoffe und Chemikalien

 

20.13.1

Angereichertes Uran und Plutonium; abgereichertes Uran und Thorium; andere radioaktive Elemente

 

20.13.11

An U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen usw., die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder deren Verbindungen enthalten (Euratom)

33620

88152 (*)

20.13.12

An U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen usw., die an U 235 abgereichertes Uran oder seine Verbindungen enthalten (Euratom)

33630

88152 (*)

20.13.13

Andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen; Legierungen, Dispersionen, keramische Erzeugnisse und Gemische, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten

33690

20.13.14

Nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

33710

20.13.2

Nicht gasförmige chemische Elemente; anorganische Säuren; nicht gasförmige anorganische Halogen-, Sauerstoff- und Schwefelverbindungen der Nichtmetalle

 

20.13.21

Halogene; Schwefel; Kohlenstoff; andere Nichtmetalle, nicht gasförmig

34231 (*)

20.13.22

Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle

34231 (*)

20.13.23

Alkalimetalle, Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle; Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

34231 (*)

20.13.24

Hydrogenchlorid; Oleum, Diphosphorpentaoxid; andere anorganische Säuren, Silizium und Schwefeldioxid

34231 (*)

34232

20.13.25

Hydroxide und Peroxide des Natriums, Kaliums oder Magnesiums; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder Bariums; Aluminiumhydroxid; Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

34231 (*)

20.13.3

Fluoride und komplexe Fluorosalze; Chloride (ohne Ammoniumchlorid), Chloridoxide und -hydroxide; Bromide, Jodide und deren Oxide; Hypochlorite, Chlorite, Chlorate, Perchlorate, Bromate und Perbromate, Jodate und Perjodate

 

20.13.31

Fluoride, Fluorosilikate, -aluminate und andere komplexe Fluorosalze; Chloride (ohne Ammoniumchlorid), Chloridoxide, Chloridhydroxide; Bromide, Bromidoxide; Jodide, Jodidoxide

34240 (*)

20.13.32

Hypochlorite, Chlorite, Hypobromite, Chlorate, Perchlorate, Bromate und Perbromate, Jodate und Perjodate

34240 (*)

20.13.4

Sulfide; Polysulfide; Dithionite, Sulfoxylate, Sulfite, Sulfate usw.; ausgewählte Nitrate; Phosphinate, Phosphonate, Phosphate und Polyphosphate; Carbonate (ohne Ammoniumcarbonat); Peroxocarbonate

 

20.13.41

Sulfide; Polysulfide; Dithionite und Sulfoxylate; Sulfite; Thiosulfate; Sulfate; Alaune; Persulfate

34240 (*)

20.13.42

Phosphinate, Phosphonate, Phosphate, Polyphosphate und Nitrate (ohne solche von Kalium)

34240 (*)

20.13.43

Carbonate (ohne Ammoniumcarbonat); Peroxocarbonate (Percarbonate)

34240 (*)

20.13.5

Salze der Säuren der Metalloxide oder -peroxide; kolloide Edelmetalle; anorganische und organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Amalgame; destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser; andere anorganische Verbindungen

 

20.13.51

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide; Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

34250 (*)

20.13.52

Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser; andere anorganische Verbindungen, Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

34250 (*)

20.13.6

Andere anorganische Grundstoffe und Chemikalien

 

20.13.61

Isotope, a.n.g. und deren Verbindungen (einschließlich schweres Wasser)

34260

20.13.62

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide; Fulminate, Cyanate und Thiocyanate; Silicate (ohne Fluorosilicate); Borate; Peroxoborate; andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (ohne Azide)

34270

20.13.63

Wasserstoffperoxid

34280 (*)

20.13.64

Phosphide, Carbide, Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich

34280 (*)

20.13.65

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenen Erden

34290

20.13.66

Schwefel (ohne sublimierten, gefällten und kolloiden Schwefel)

34520

20.13.67

Schwefelkiesabbrände

34530

20.13.68

Piezoelektrischer Quarz, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt; andere synthetische oder rekonstituierte Steine, roh oder nur gesägt oder grob geformt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst

34560

20.13.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

 

20.13.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

88160 (*)

20.14

Sonstige organische Grundstoffe und Chemikalien

 

20.14.1

Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

20.14.11

Acyclische Kohlenwasserstoffe

34110 (*)

20.14.12

Cyclische Kohlenwasserstoffe

34110 (*)

20.14.13

Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

34110 (*)

20.14.14

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

34110 (*)

20.14.19

Andere Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe (ohne Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate)

34110 (*)

20.14.2

Alkohole (einschließlich technischer Fettalkohole), Phenole, Phenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

20.14.21

Technische Fettalkohole

34139 (*)

20.14.22

Acyclische einwertige Alkohole

34139 (*)

20.14.23

Zwei- und andere mehrwertige Alkohole; Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen und cyclischen Alkohole

34139 (*)

34570 (*)

20.14.24

Phenole, Phenolalkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34139 (*)

20.14.3

Carbonsäuren (einschließlich technischer einbasischer Fettsäuren und saurer Öle aus der Raffination), ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

20.14.31

Technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination

34120

20.14.32

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34140 (*)

20.14.33

Ungesättigte acyclische Carbonsäuren, alicyclische Carbonsäuren, aromatische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34140 (*)

20.14.34

Aromatische mehrbasische Carbonsäuren und Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren (ohne Salicylsäure und O-Acetylsalicylsäure); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34140 (*)

20.14.4

Organische Verbindungen mit Stickstofffunktionen

 

20.14.41

Verbindungen mit Aminofunktion

34150 (*)

20.14.42

Amine mit Sauerstofffunktionen (ohne Lysin und seine Ester und Salze)

34150 (*)

20.14.43

Ureine, Imide, Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse; Verbindungen mit Nitrilfunktion

34150 (*)

20.14.44

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen, organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins, Verbindungen mit anderen Stickstofffunktionen

34150 (*)

20.14.5

Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen

 

20.14.51

Organische Thioverbindungen und andere organisch-anorganische Verbindungen

34160 (*)

20.14.52

Heterocyclische Verbindungen, a.n.g.; Nucleinsäuren und ihre Salze

34160 (*)

20.14.53

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze oder Ester anderer anorganischer Säuren (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34180

20.14.6

Aldehyde, Ketone, Chinone; Ether und Acetale, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; Alkohol-, Ether-, Ketonperoxide, auch chemisch nicht einheitlich; Epoxide; andere organische Verbindungen; Enzyme

 

20.14.61

Aldehyde; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34170 (*)

20.14.62

Ketone und Chinone; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34170 (*)

20.14.63

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole; Alkohol-, Ether-, Ketonperoxide, Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

34170 (*)

20.14.64

Enzyme, auch zubereitet; andere organische Verbindungen; Ketene (ohne Diketen), Kupferacetatarsenit, komplexe Bortrifluoridverbindungen der Essigsäure, des Diethylethers oder des Phenols

34170 (*)

20.14.7

Verschiedene organische chemische Grundstoffe und Chemikalien

 

20.14.71

Aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz; Tallöl; Terpentinöl; Kolophonium und Harzsäuren; Holzteere, -teeröle, -kreosot, -geist, pflanzliches Pech

34400

20.14.72

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

34510

20.14.73

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse

34540 (*)

20.14.74

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

24110

20.14.75

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

34131

20.14.8

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt (einschließlich der Ligninsulfonate) (ohne Tallöl)

 

20.14.80

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt (einschließlich der Ligninsulfonate) (ohne Tallöl)

39230

20.14.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderen organischen Grundstoffen und Chemikalien

 

20.14.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderen organischen Grundstoffen und Chemikalien

88160 (*)

20.15

Düngemittel und Stickstoffverbindungen

 

20.15.1

Salpetersäure; Nitriersäuren, Ammoniak

 

20.15.10

Salpetersäure; Nitriersäuren, Ammoniak

34233

34651

34652

20.15.2

Ammoniumchlorid; Nitrite

 

20.15.20

Ammoniumchlorid; Nitrite

34653

20.15.3

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel (ohne Natronsalpeter)

 

20.15.31

Harnstoff

34611

20.15.32

Ammoniumsulfat

34612

20.15.33

Ammoniumnitrat

34613

20.15.34

Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

34614

20.15.35

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen

34615

20.15.39

Andere Stickstoffdüngemittel

34619

20.15.4

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

 

20.15.41

Superphosphate

34621

20.15.49

Andere Phosphatdüngemittel

34629

20.15.5

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel (ohne Carnallit, Sylvinit und andere natürliche rohe Kalisalze)

 

20.15.51

Kaliumchlorid

34631

20.15.52

Kaliumsulfat

34632

20.15.59

Andere Kalidüngemittel

34639

20.15.6

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

 

20.15.60

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

34150 (*)

20.15.7

Düngemittel, a.n.g.

 

20.15.71

Düngemittel mit drei Nährstoffen: Stickstoff, Phosphor und Kalium

34641

20.15.72

Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

34642

20.15.73

Monoammoniumphosphat

34643

20.15.74

Düngemittel mit zwei Nährstoffen: Stickstoff und Phosphor

34644

20.15.75

Düngemittel mit zwei Nährstoffen: Phosphor und Kalium

34645

20.15.76

Kaliumnitrat

34646

20.15.79

Mineralische oder chemische Düngemittel mit mindestens zwei der Nährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium, a.n.g.

34649

34659

20.15.8

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

 

20.15.80

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

34654

20.15.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

 

20.15.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

88160 (*)

20.16

Kunststoffe, in Primärformen

 

20.16.1

Polymere des Ethylens, in Primärformen

 

20.16.10

Polymere des Ethylens, in Primärformen

34710

20.16.2

Polymere des Styrols, in Primärformen

 

20.16.20

Polymere des Styrols, in Primärformen

34720

20.16.3

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

 

20.16.30

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

34730

20.16.4

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

 

20.16.40

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

34740

20.16.5

Andere synthetische, natürliche oder modifizierte natürliche Polymere, in Primärformen; Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren, in Primärformen

 

20.16.51

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

34790 (*)

20.16.52

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

34790 (*)

20.16.53

Acrylpolymere, in Primärformen

34790 (*)

20.16.54

Polyamide, in Primärformen

34790 (*)

20.16.55

Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze, in Primärformen

34790 (*)

20.16.56

Andere Aminoharze, Phenolharze, Polyurethane, in Primärformen

34790 (*)

20.16.57

Silicone, in Primärformen

34790 (*)

20.16.59

Andere synthetische, natürliche oder modifizierte natürliche Polymere, a.n.g., in Primärformen; Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren, in Primärformen

34790 (*)

20.16.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunststoffen, in Primärformen

 

20.16.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunststoffen, in Primärformen

88170 (*)

20.17

Synthetischer Kautschuk, in Primärformen

 

20.17.1

Synthetischer Kautschuk, in Primärformen

 

20.17.10

Synthetischer Kautschuk, in Primärformen

34800

20.17.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

 

20.17.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

88170 (*)

20.2

Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel

 

20.20

Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel

 

20.20.1

Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel

 

20.20.11

Insektizide

34661

20.20.12

Herbizide

34663 (*)

20.20.13

Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

34663 (*)

20.20.14

Desinfektionsmittel

34664

20.20.15

Fungizide

34662

20.20.19

Sonstige Pestizide und andere agrochemischen Erzeugnisse

34666

34669

20.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen

 

20.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen

88160 (*)

20.3

Anstrichmittel, Druckfarben und Kitte

 

20.30

Anstrichmittel, Druckfarben und Kitte

 

20.30.1

Anstrichmittel; Lösungen von Polymeren mit einem Anteil an organischen Lösungsmitteln über 50 GHT

 

20.30.11

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

35110 (*)

20.30.12

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium gelöst oder dispergiert; Lösungen dieser Polymere, mit einem Anteil an organischen Lösungsmitteln über 50 GHT

35110 (*)

20.30.2

Zubereitete Pigmente usw. und Glasfritte für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; andere Anstrichfarben, Lacke, zubereitete Sikkative und Pigmente; Prägefolien; Färbemittel; Kitte; Druckfarben

 

20.30.21

Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel usw. für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; Glasfritte

35110 (*)

20.30.22

Andere Anstrichfarben, Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben, Sikkative; Pigmente in nichtwässrigen Medien; Prägefolien; Färbemittel, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Kitte; Spachtelmassen; zusammengesetzte organische Löse-, Verdünnungsmittel, a.n.g.

35110 (*)

20.30.23

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben oder ähnlichen Aufmachungen

35120

20.30.24

Druckfarben

35130

20.30.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

 

20.30.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

88160 (*)

20.4

Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemittel sowie Duftstoffe

 

20.41

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

 

20.41.1

Glycerin

 

20.41.10

Glycerin

34570 (*)

20.41.2

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ohne Seifen)

 

20.41.20

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ohne Seifen)

35310

20.41.3

Seifen; organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Reinigungsmittel

 

20.41.31

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

35321 (*)

20.41.32

Grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend

35322

20.41.4

Desodorierende Zubereitungen; Wachse; Schuh-, Leder- und Autopflegemittel; Polier- und Scheuermittel

 

20.41.41

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

35331

20.41.42

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

35332

20.41.43

Schuh- und Lederpflegemittel; Möbel- und Bohnerwachs; Autopflegemittel; Polier- und Scheuermittel

35333

20.41.44

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

35334

20.41.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

 

20.41.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

88160 (*)

20.42

Körperpflegemittel und Duftstoffe

 

20.42.1

Duftstoffe und -wässer, zubereitete

 

20.42.11

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

35323 (*)

20.42.12

Schminkmittel (Make-up)

35323 (*)

20.42.13

Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

35323 (*)

20.42.14

Puder, lose oder fest, zur Schönheits- oder Körperpflege

35323 (*)

20.42.15

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (einschließlich Bräunungsmittel)

35323 (*)

20.42.16

Haarwaschmittel, Dauerwellmittel und Haarlacke

35323 (*)

20.42.17

Andere zubereitete Haarbehandlungsmittel

35323 (*)

20.42.18

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel (einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

35323 (*)

20.42.19

Zubereitete Rasiermittel; Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel; zubereitete Bad- und Duschzusätze; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, a.n.g.

35321 (*)

35323 (*)

20.42.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln

 

20.42.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln

88160 (*)

20.5

Sonstige chemische Erzeugnisse

 

20.51

Pyrotechnische Erzeugnisse

 

20.51.1

Zubereitete Sprengstoffe; Sicherheitszündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder; Feuerwerkskörper

 

20.51.11

Schießpulver und andere zubereitete Sprengstoffe

35450 (*)

20.51.12

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; elektrische Sprengzünder

35450 (*)

20.51.13

Feuerwerkskörper

35460 (*)

20.51.14

Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel (ohne Feuerwerkskörper)

35460 (*)

20.51.2

Zündhölzer

 

20.51.20

Zündhölzer

38998

20.51.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen

 

20.51.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen

88160 (*)

20.52

Klebstoffe

 

20.52.1

Klebstoffe

 

20.52.10

Klebstoffe

35420 (*)

20.52.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Klebstoffen

 

20.52.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Klebstoffen

88160 (*)

20.53

Etherische Öle

 

20.53.1

Etherische Öle

 

20.53.10

Etherische Öle

35410

20.53.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von etherischen Ölen

 

20.53.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von etherischen Ölen

88160 (*)

20.59

Sonstige chemische Erzeugnisse, a.n.g.

 

20.59.1

Lichtempfindliche fotografische Platten, Filme und Papiere (einschließlich sensibilisierter Druckformen), nicht belichtet; zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken

 

20.59.11

Lichtempfindliche fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, nicht belichtet

48341

20.59.12

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ohne Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf

48342

20.59.2

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, chemisch modifiziert (ohne solche ganz oder teilweise hydriert, umgeestert u. Ä., jedoch nicht weiterverarbeitet)

 

20.59.20

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, chemisch modifiziert (ohne solche ganz oder teilweise hydriert, umgeestert u. Ä., jedoch nicht weiterverarbeitet)

34550

20.59.3

Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen u. Ä., auch konzentriert oder in fester Form (ohne Druckfarben)

 

20.59.30

Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen u. Ä., auch konzentriert oder in fester Form (ohne Druckfarben)

35140

20.59.4

Zubereitete Schmiermittel; Additive; zubereitete Gefrierschutzmittel und Mittel zum Enteisen

 

20.59.41

Zubereitete Schmiermittel

35430 (*)

20.59.42

Zubereitete Antiklopfmittel und Additive

35430 (*)

20.59.43

Hydraulikflüssigkeiten; zubereitete Gefrierschutzmittel und Mittel zum Enteisen

35430 (*)

20.59.5

Verschiedene chemische Erzeugnisse

 

20.59.51

Peptone und ihre Derivate, andere Eiweißstoffe und Derivate, a.n.g.; Hautpulver

35420 (*)

20.59.52

Zusammengesetzte Diagnostik- oder Laborreagenzien, a.n.g.; Modelliermassen; Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Füllungen für Feuerlöschgeräte; Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen

35440 (*)

20.59.53

Chemische Elemente und chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

35470

20.59.54

Aktivkohle

35490 (*)

20.59.55

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen für die Textil-, Papier-, Lederindustrie oder ähnliche Industrien

35490 (*)

20.59.56

Zubereitungen zum Abbeizen, Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger und Antioxidationsmittel; Reaktionsauslöser; Alkylbenzol- und Alkylnaphtalin-Gemische

35490 (*)

20.59.57

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse

35490 (*)

20.59.59

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), a.n.g.; Rückstände aus der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g.

35490 (*)

20.59.6

Gelatine und ihre Derivate, einschließlich Milchalbumin

 

20.59.60

Gelatine und ihre Derivate, einschließlich Milchalbumin

35420 (*)

20.59.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen, a.n.g.

 

20.59.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen, a.n.g.

88160 (*)

20.6

Chemiefasern

 

20.60

Chemiefasern

 

20.60.1

Kabel aus synthetischen Filamenten; synthetische Spinnfasern; hochfeste Garne aus Polyamiden und Polyestern, texturierte Garne aus synthetischen Filamenten; synthetische Monofile

 

20.60.11

Kabel aus synthetischen Filamenten; synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt

35510

20.60.12

Hochfeste Garne aus Polyamiden und Polyestern

35520 (*)

20.60.13

Andere synthetische Monofilamente

35520 (*)

20.60.14

Synthetische Monofile, Streifen und dergleichen, aus synthetischen Spinnstoffen

35530

20.60.2

Kunstfasern

 

20.60.21

Kabel aus Zellulose und anderen künstlichen Filamenten sowie Zellulose- und andere künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt

35540

20.60.22

Hochfeste Garne aus Viskose

35550 (*)

20.60.23

Andere Monofilamente aus Zellulose

35550 (*)

20.60.24

Monofile aus Zellulose; Streifen und dergleichen, aus künstlichen Spinnstoffen

35560

20.60.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunstfasern

 

20.60.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunstfasern

88160 (*)

21

Pharmazeutische Erzeugnisse

 

21.1

Pharmazeutische Grundstoffe

 

21.10

Pharmazeutische Grundstoffe

 

21.10.1

Salicylsäure, O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

 

21.10.10

Salicylsäure, O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

35210

21.10.2

Lysin; Glutaminsäure und ihre Salze; quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Phosphoaminolipoide; Amide und ihre Derivate sowie deren Salze

 

21.10.20

Lysin; Glutaminsäure und ihre Salze; quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Phosphoaminolipoide; Amide und ihre Derivate sowie deren Salze

35220

21.10.3

Ausgewählte heterocyclische Verbindungen; Sulfonamide

 

21.10.31

Ausgewählte heterocyclische Verbindungen

35230 (*)

21.10.32

Sulfonamide

35230 (*)

21.10.4

Chemisch reine Zucker (ohne Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose); Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze

 

21.10.40

Chemisch reine Zucker (ohne Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose); Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze

35240

21.10.5

Provitamine, Vitamine und Hormone, Glykoside, Alkaloide, Antibiotika

 

21.10.51

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln

35250 (*)

21.10.52

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide

35250 (*)

21.10.53

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside und pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

35250 (*)

21.10.54

Antibiotika

35250 (*)

21.10.6

Drüsen, andere Organe, andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken; Heparin; menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken zubereitet; Kulturen von Mikroorganismen

 

21.10.60

Drüsen, andere Organe, andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken; Heparin; menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken zubereitet; Kulturen von Mikroorganismen

35270 (*)

21.10.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

 

21.10.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

88160 (*)

21.2

Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse

 

21.20

Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse

 

21.20.1

Arzneiwaren

 

21.20.11

Arzneiwaren, Penicilline oder andere Antibiotika enthaltend

35260 (*)

21.20.12

Arzneiwaren (ohne solche mit Antibiotika), Hormone enthaltend

35260 (*)

21.20.13

Arzneiwaren, Alkaloide oder ihre Derivate, Jod, Jodverbindungen, Vitamine, jedoch weder Hormone noch Antibiotika enthaltend

35260 (*)

21.20.2

Sonstige pharmazeutische Spezialitäten und Erzeugnisse

 

21.20.21

Antisera und andere Blutbestandteile; Vaccine

35270 (*)

21.20.22

Empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen oder Spermiziden

35270

35290 (*)

21.20.23

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren; Röntgenkontrastmittel; andere diagnostische Reagenzien

35270 (*)

35290 (*)

21.20.24

Heftpflaster, Watte, Mull, Binden; steriles Catgut und ähnliches Material; Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe

35270 (*)

35290 (*)

21.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

 

21.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

88152

88160 (*)

22

Gummi- und Kunststoffwaren

 

22.1

Gummiwaren

 

22.11

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

 

22.11.1

Bereifungen, neu, aus Kautschuk

 

22.11.11

Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen, Rennwagen)

36111

22.11.12

Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Motorräder, Motorroller und Fahrräder

36112

22.11.13

Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge

36113 (*)

22.11.14

Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge, Tiefbau- und andere Fahrzeuge

36113 (*)

22.11.15

Voll- oder Hohlkammerreifen, Felgenbänder und Luftschläuche aus Kautschuk

36114

22.11.16

Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk

36115

22.11.2

Bereifungen, runderneuert

 

22.11.20

Bereifungen, runderneuert

36120

22.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bereifungen; Runderneuerung von Bereifungen

 

22.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bereifungen; Runderneuerung von Bereifungen

88170 (*)

22.19

Sonstige Gummiwaren

 

22.19.1

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

22.19.10

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

36210

22.19.2

Kautschukmischungen und andere Formen (z. B. Fäden, Kordeln, Platten, Blätter), aus nichtvulkanisiertem oder vulkanisiertem Kautschuk

 

22.19.20

Kautschukmischungen und andere Formen (z. B. Fäden, Kordeln, Platten, Blätter), aus nichtvulkanisiertem oder vulkanisiertem Kautschuk

36220

22.19.3

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken

 

22.19.30

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken

36230

22.19.4

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

 

22.19.40

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

36240

22.19.5

Kautschutierte Gewebe (ohne Reifencordgewebe)

 

22.19.50

Kautschutierte Gewebe (ohne Reifencordgewebe)

36250

22.19.6

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus vulkanisiertem Weichkautschuk

 

22.19.60

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus vulkanisiertem Weichkautschuk

36260

22.19.7

Waren aus Weichkautschuk, a.n.g.; Hartkautschuk und Waren daraus

 

22.19.71

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken, aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

36270 (*)

22.19.72

Bodenbeläge und Fußmatten, aus vulkanisiertem Weichkautschuk

36270 (*)

22.19.73

Sonstige Waren aus Weichkautschuk, a.n.g.; Hartkautschuk in allen Formen, sowie Waren daraus; Bodenbeläge und Fußmatten, aus vulkanisiertem Zellkautschuk

29600 (*)

36270 (*)

22.19.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Gummiwaren

 

22.19.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Gummiwaren

88170 (*)

22.2

Kunststoffwaren

 

22.21

Platten, Folien, Schläuche und Profile, aus Kunststoffen

 

22.21.1

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

 

22.21.10

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

36310

22.21.2

Rohre, Schläuche und Formstücke sowie Verschluss- und Verbindungsstücke aus Kunststoffen

 

22.21.21

Kunstdärme; Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Kunststoffen

36320 (*)

22.21.29

Rohre und Schläuche, biegsam; Form-, Verschluss- oder Verbindungsstücke, aus Kunststoffen

36320 (*)

22.21.3

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet und ohne Unterlage

 

22.21.30

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet und ohne Unterlage

36330

22.21.4

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

 

22.21.41

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff

36390 (*)

22.21.42

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus anderen Kunststoffen

36390 (*)

22.21.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen, aus Kunststoffen

 

22.21.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen, aus Kunststoffen

88170 (*)

22.22

Verpackungsmittel aus Kunststoffen

 

22.22.1

Verpackungsmittel aus Kunststoffen

 

22.22.11

Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

36410 (*)

22.22.12

Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polyvinylchlorid und anderen Kunststoffen (ohne solche aus Polymeren des Ethylens)

36410 (*)

22.22.13

Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoffen

36490 (*)

22.22.14

Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren, aus Kunststoffen

36490 (*)

22.22.19

Andere Verpackungsmittel aus Kunststoff

36490 (*)

22.22.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

 

22.22.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

88170 (*)

22.23

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen

 

22.23.1

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen; Linoleum- und harte Bodenbeläge, nicht aus Kunststoffen

 

22.23.11

Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen, aus Kunststoffen

36910

22.23.12

Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

36930

22.23.13

Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter für den Baubedarf (ohne Fässer und Transportbehälter), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, aus Kunststoffen

36950 (*)

22.23.14

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; Fensterläden, Jalousien und ähnliche Waren und Teile dafür, aus Kunststoffen

36950 (*)

22.23.15

Linoleum- und harte Bodenbeläge, nicht aus Kunststoffen, d. h. elastische Bodenbeläge wie Vinyl, Linoleum usw.

38930

22.23.19

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.

36950 (*)

22.23.2

Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoffen

 

22.23.20

Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoffen

38703

22.23.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen

 

22.23.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen

88170 (*)

22.29

Sonstige Kunststoffwaren

 

22.29.1

Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen), aus Kunststoffen

 

22.29.10

Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen), aus Kunststoffen

28243

22.29.2

Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände, Waren des technischen Bedarfs, Büro- oder Schulartikel und andere Waren, aus Kunststoffen

 

22.29.21

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, selbstklebend, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, aus Kunststoffen

36920 (*)

22.29.22

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen

36920 (*)

22.29.23

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

36940

22.29.24

Teile für Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder, aus Kunststoffen

36960

22.29.25

Büro- oder Schulartikel, aus Kunststoffen

36990 (*)

22.29.26

Beschläge, Statuetten und andere Ziergegenstände, Abwassersiebe und andere Waren, aus Kunststoffen

36990 (*)

22.29.29

Andere Waren aus Kunststoff

29600 (*)

36990 (*)

38922 (*)

38994 (*)

22.29.9

Andere Zulieferteile aus Kunststoff; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Kunststoff

 

22.29.91

Andere Zulieferteile aus Kunststoff

88170 (*)

22.29.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Kunststoff

88170 (*)

23

Glas- und Glaswaren, Keramik, verarbeitete Steine und Erden

 

23.1

Glas und Glaswaren

 

23.11

Flachglas (ohne veredeltes und bearbeitetes Flachglas)

 

23.11.1

Gegossenes, gewalztes, gezogenes oder geblasenes Glas, feuerpoliertes Glas (float-glass), geschliffenes oder poliertes Glas

 

23.11.11

Gegossenes, gewalztes, gezogenes oder geblasenes Glas in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender oder reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

37112

23.11.12

Feuerpoliertes Glas (float-glass), geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

37113

23.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Flachglas

 

23.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Flachglas

88180 (*)

23.12

Veredeltes und bearbeitetes Flachglas

 

23.12.1

Veredeltes und bearbeitetes Flachglas

 

23.12.11

Optisches und anderes Glas, gebogen oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

37114

23.12.12

Sicherheitsglas

37115

23.12.13

Mehrschichtige Isolierverglasungen; Spiegel aus Glas

37116

23.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gebogenem und bearbeitetem Flachglas

 

23.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gebogenem und bearbeitetem Flachglas

88180 (*)

23.13

Hohlglas

 

23.13.1

Hohlglas

 

23.13.11

Haushaltskonservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)

37191

23.13.12

Trinkgläser aus Bleikristall und aus anderem Glas

37193 (*)

23.13.13

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ohne Trinkgläser oder Glasperlen)

37193 (*)

23.13.14

Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

37199 (*)

23.13.9

Veredlungsleistungen an Hohlglas; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hohlglas

 

23.13.91

Veredlungsleistungen an Trinkgläsern und anderen Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

88180 (*)

23.13.92

Veredlungsleistungen an Glasbehältnissen

88180 (*)

23.13.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hohlglas

88180 (*)

23.14

Glasfasern und Waren daraus

 

23.14.1

Glasfasern und Waren daraus

 

23.14.11

Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas

37121

23.14.12

Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)

37129

23.14.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfasern

 

23.14.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfasern

88180 (*)

23.19

Sonstiges Glas (einschließlich technischer Glaswaren)

 

23.19.1

Sonstiges Glas (ohne technische Glaswaren)

 

23.19.11

Bruchglas, Glasabfälle, nicht bearbeitetes Glas

37111 (*)

23.19.12

Bausteine, Platten, Fliesen und andere Waren aus Glas, zu Bauzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken oder dergleichen

37117

23.19.2

Technische Glaswaren

 

23.19.21

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile dafür, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen

37192

23.19.22

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für Brillen, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln oder Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

37194

23.19.23

Ampullen, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Glaswaren für Laboratorien; hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas

37195

23.19.24

Teile aus Glas für Beleuchtungskörper u. Ä.

37196

23.19.25

Elektrische Isolatoren aus Glas

37197

23.19.26

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente (ohne Uhren- und Brillengläser); Glaswürfel; Glaskurzwaren

37199 (*)

23.19.9

Zurichtung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren

 

23.19.91

Zurichtung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren

88180 (*)

23.19.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren

88180 (*)

23.2

Feuerfeste keramische Werkstoffe und Waren

 

23.20

Feuerfeste keramische Werkstoffe und Waren

 

23.20.1

Feuerfeste keramische Werkstoffe und Waren

 

23.20.11

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder Erden

37310

23.20.12

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche geformte feuerfeste keramische Bauteile

37320

23.20.13

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen

37330

23.20.14

Retorten, Schmelztiegel, Rohre, Stäbe und andere geformte feuerfeste Waren

37340

23.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von feuerfesten Werkstoffen

 

23.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von feuerfesten Werkstoffen

88180 (*)

23.3

Keramische Baumaterialien

 

23.31

Keramische Wand- und Bodenfliesen und -platten

 

23.31.1

Unglasierte und glasierte keramische Fliesen, Würfel, Steinchen, Boden- und Wandplatten

 

23.31.10

Unglasierte und glasierte keramische Fliesen, Würfel, Steinchen, Boden- und Wandplatten

37370

23.31.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

 

23.31.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

88180 (*)

23.32

Ziegel und sonstige Baukeramik

 

23.32.1

Ziegel und sonstige Baukeramik

 

23.32.11

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

37350 (*)

23.32.12

Dachziegel aus keramischen Stoffen, Schornsteinteile, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

37350 (*)

23.32.13

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

37360

23.32.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

 

23.32.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

88180 (*)

23.4

Sonstige Porzellan- und keramische Erzeugnisse

 

23.41

Keramische Haushaltswaren und Ziergegenstände

 

23.41.1

Keramische Haushaltswaren und Ziergegenstände

 

23.41.11

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

37221 (*)

23.41.12

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände

37221 (*)

23.41.13

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

37222

23.41.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

 

23.41.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

88180 (*)

23.42

Sanitärkeramik

 

23.42.1

Ausgüsse, Wasch-, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände aus Keramik, zu sanitären Zwecken

 

23.42.10

Ausgüsse, Wasch-, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände aus Keramik, zu sanitären Zwecken

37210

23.42.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sanitärkeramik

 

23.42.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sanitärkeramik

88180 (*)

23.43

Isolatoren und Isolierteile aus Keramik

 

23.43.1

Elektrische Isolatoren und Isolierteile aus Keramik

 

23.43.10

Elektrische Isolatoren und Isolierteile aus Keramik

37292

23.43.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

 

23.43.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

88180 (*)

23.44

Keramische Erzeugnisse für sonstige technische Zwecke

 

23.44.1

Keramische Erzeugnisse für sonstige technische Zwecke

 

23.44.11

Waren für chemische und andere technische Zwecke, aus Porzellan

37291 (*)

23.44.12

Andere keramische Waren für chemische und andere technische Zwecke

37291 (*)

46932

23.44.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

 

23.44.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

88180 (*)

23.49

Keramische Erzeugnisse, a.n.g.

 

23.49.1

Keramische Erzeugnisse, a.n.g.

 

23.49.11

Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

37291 (*)

23.49.12

Andere keramische Waren, a.n.g.

37299

23.49.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen, a.n.g.

 

23.49.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen, a.n.g.

88180 (*)

23.5

Zement, Kalk, gebrannter Gips

 

23.51

Zement

 

23.51.1

Zementklinker, Portlandzement, Tonerdezement und anderer Zement

 

23.51.11

Zementklinker

37430

23.51.12

Portlandzement, Tonerdezement und anderer Zement

37440

23.51.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zement

 

23.51.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zement

88180 (*)

23.52

Kalk und gebrannter Gips

 

23.52.1

Gelöschter und ungelöschter sowie hydraulischer Kalk

 

23.52.10

Gelöschter und ungelöschter sowie hydraulischer Kalk

37420

23.52.2

Gips

 

23.52.20

Gips

37410

23.52.3

Dolomit, gesintert oder gebrannt

 

23.52.30

Dolomit, gesintert oder gebrannt

37450

23.52.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kalk und Gips

 

23.52.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kalk und Gips

88180 (*)

23.6

Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips

 

23.61

Erzeugnisse aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau

 

23.61.1

Baublöcke und Mauersteine, Dachsteine, Fliesen, vorgefertigte Bauelemente, Rohre, aus Zement, Beton oder Kunststein (Kalksandstein)

 

23.61.11

Baublöcke und Mauersteine, Dachsteine, Fliesen, aus Zement, Beton oder Kunststein (Kalksandstein)

37540

23.61.12

Vorgefertigte Bauelemente aus Zement, Beton oder Kunststein (Kalksandstein)

37550

23.61.2

Vorgefertigte Gebäude aus Beton

 

23.61.20

Vorgefertigte Gebäude aus Beton

38704

23.61.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Beton, Zement und aus Kalksandstein für den Bau

 

23.61.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Beton, Zement und aus Kalksandstein für den Bau

88180 (*)

23.62

Gipserzeugnisse für den Bau

 

23.62.1

Gipserzeugnisse für den Bau

 

23.62.10

Gipserzeugnisse für den Bau

37530 (*)

23.62.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

 

23.62.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

88180 (*)

23.63

Frischbeton (Transportbeton)

 

23.63.1

Frischbeton (Transportbeton)

 

23.63.10

Frischbeton (Transportbeton)

37510 (*)

23.63.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Frischbeton (Transportbeton)

 

23.63.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Frischbeton (Transportbeton)

88180 (*)

23.64

Mörtel und anderer Beton

 

23.64.1

Mörtel und anderer Beton

 

23.64.10

Mörtel und anderer Beton

37510 (*)

23.64.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mörtel und anderem Beton

 

23.64.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mörtel und anderem Beton

88180 (*)

23.65

Faserzementwaren

 

23.65.1

Faserzementwaren

 

23.65.11

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzabfällen u. Ä., mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

37520

23.65.12

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

37570

23.65.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Faserzementwaren

 

23.65.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Faserzementwaren

88180 (*)

23.69

Sonstige Waren aus Beton, Zement und Gips, a.n.g.

 

23.69.1

Sonstige Waren aus Beton, Zement und Gips, a.n.g.

 

23.69.11

Sonstige Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, a.n.g. (auch Dekorplatten) (ohne Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen u. Ä.)

37530 (*)

23.69.19

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, a.n.g. (ohne Baublöcke und Mauersteine, Dachsteine, Fliesen, vorgefertigte Bauelemente, Rohre)

37560

23.69.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, a.n.g.

 

23.69.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, a.n.g.

88180 (*)

23.7

Bearbeitete und verarbeitete Naturwerksteine und Natursteine, a.n.g.

 

23.70

Bearbeitete und verarbeitete Naturwerksteine und Natursteine, a.n.g.

 

23.70.1

Bearbeitete und verarbeitete Naturwerksteine und Natursteine, a.n.g.

 

23.70.11

Bearbeiteter Marmor, Travertin und Alabaster und Erzeugnisse daraus (außer Pflastersteinen, Bordsteinen, Pflasterplatten, Fliesen, Würfeln und dergleichen); Körnungen, Splitter und Mehl von Marmor, Travertin und Alabaster, künstlich gefärbt

37610

23.70.12

Andere bearbeitete Naturwerksteine und Natursteine und Erzeugnisse daraus; andere Körnungen, Splitter und anderes Mehl von Naturstein, künstlich gefärbt; Erzeugnisse aus Pressschiefer

37690

23.70.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von bearbeiteten und verarbeiteten Naturwerksteinen und Natursteinen

 

23.70.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von bearbeiteten und verarbeiteten Naturwerksteinen und Natursteinen

88180 (*)

23.9

Sonstige Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien

 

23.91

Schleifkörper und Schleifmittel auf Unterlage

 

23.91.1

Schleifkörper und Schleifmittel auf Unterlage

 

23.91.11

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Bearbeiten von Steinen, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

37910 (*)

23.91.12

Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Unterlage aus Gewebe, Papier oder Pappe

37910 (*)

23.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schleifmitteln

 

23.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schleifmitteln

88180 (*)

23.99

Sonstige Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.

 

23.99.1

Sonstige Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.

 

23.99.11

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Erzeugnisse aus solchen Mischungen oder aus Asbest; Reibungsbeläge für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, nicht eingebaut

37920

23.99.12

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen

37930

23.99.13

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von natürlichen oder Kunststeinen sowie Bitumen, Naturasphalt oder ähnlichen Bindemitteln

37940

23.99.14

Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff in Form von Halbzeug

37950

23.99.15

Künstlicher Korund

37960

23.99.19

Mineralische Wollen, geblähte mineralische Erzeugnisse, Mischungen aus mineralischen Stoffen, sonstige Waren aus mineralischen Stoffen, a.n.g.

37990

23.99.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.

 

23.99.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.

88180 (*)

24

Metalle und Metallerzeugnisse

 

24.1

Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

 

24.10

Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

 

24.10.1

Grunderzeugnisse aus Roheisen und Stahl

 

24.10.11

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

41111

24.10.12

Ferrolegierungen

41112

41113

41114

41115

24.10.13

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

41116

24.10.14

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

39350

41117

24.10.2

Rohstahl

 

24.10.21

Blöcke, andere Roherzeugnisse und Halbzeug aus Kohlenstoffstahl

41121

24.10.22

Blöcke, andere Roherzeugnisse und Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

41122 (*)

24.10.23

Blöcke, andere Roherzeugnisse und Halbzeug aus anderem legierten Stahl

41122 (*)

24.10.3

Flacherzeugnisse, nur warm gewalzt

 

24.10.31

Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41211

24.10.32

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41212

24.10.33

Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41213 (*)

24.10.34

Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41214 (*)

24.10.35

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41213 (*)

41223 (*)

24.10.36

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41214 (*)

24.10.4

Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

 

24.10.41

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41221

24.10.42

Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41223 (*)

24.10.43

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41223 (*)

24.10.5

Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, und Flacherzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl und aus Silicium-Elektrostahl

 

24.10.51

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr

41231 (*)

24.10.52

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

41232

24.10.53

Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

41233 (*)

24.10.54

Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41233 (*)

24.10.55

Flacherzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41234

24.10.6

Stabstahl, warm verarbeitet

 

24.10.61

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

41241

24.10.62

Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

41242

24.10.63

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

41243 (*)

24.10.64

Anderer Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

41244 (*)

41273 (*)

24.10.65

Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

41243 (*)

24.10.66

Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

41244 (*)

41271 (*)

41272 (*)

41273 (*)

24.10.67

Hohlbohrerstäbe

41275

24.10.7

Offene Profile, Spundwanderzeugnisse und Oberbaumaterial für Bahnen, warm verarbeitet, aus Stahl

 

24.10.71

Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht legiertem Stahl

41251

24.10.72

Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht rostendem Stahl

41274 (*)

24.10.73

Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus anderem legiertem Stahl

41274 (*)

24.10.74

Spundwanderzeugnisse aus Stahl, durch Schweißen hergestellte offene Profile aus Stahl

41252

24.10.75

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Stahl

41253

24.10.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

 

24.10.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

88213 (*)

24.2

Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Stahl

 

24.20

Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Stahl

 

24.20.1

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

 

24.20.11

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

41281

24.20.12

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

41282

24.20.13

Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Stahl

41283

24.20.14

Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt sowie Hohlprofile, aus Stahl

41284

24.20.2

Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl

 

24.20.21

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweißt, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl

41285 (*)

24.20.22

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, geschweißt, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl

41286 (*)

24.20.23

Sonstige geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl

41287 (*)

24.20.24

Sonstige Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, etwa solche mit lediglich aneinander gefügten Nahträndern bzw. genieteter oder in ähnlicher Weise geschlossener Naht, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl

41289 (*)

24.20.3

Geschweißte Rohre mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

 

24.20.31

Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

41285 (*)

24.20.32

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, geschweißt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

41286 (*)

24.20.33

Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

41287 (*)

24.20.34

Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

41288

24.20.35

Andere Rohre, etwa solche mit lediglich aneinander gefügten Nahträndern bzw. genieteter oder in ähnlicher Weise geschlossener Naht, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

41289 (*)

24.20.4

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen

 

24.20.40

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen

41293

24.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Rohren und Hohlprofilen sowie Verbindungsstücken für Rohre und Hohlprofile, aus Stahl

 

24.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Rohren und Hohlprofilen sowie Verbindungsstücken für Rohre und Hohlprofile, aus Stahl

88213 (*)

24.3

Sonstige Erzeugnisse der ersten Bearbeitung von Eisen und Stahl

 

24.31

Blankstahl

 

24.31.1

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl

 

24.31.10

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl

41261

24.31.2

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl)

 

24.31.20

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl)

41264 (*)

41271 (*)

41272 (*)

41274 (*)

24.31.3

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht rostendem Stahl

 

24.31.30

Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht rostendem Stahl

41244 (*)

41264 (*)

24.31.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blankstahl

 

24.31.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blankstahl

88213 (*)

24.32

Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

24.32.1

Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

24.32.10

Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41222

41224

24.32.2

Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

24.32.20

Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

41231 (*)

24.32.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

24.32.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

88213 (*)

24.33

Kaltprofile

 

24.33.1

Offene Kaltprofile

 

24.33.11

Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl

41262 (*)

24.33.12

Offene Kaltprofile aus nicht rostendem Stahl

41274 (*)

24.33.2

Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl

 

24.33.20

Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl

41262 (*)

24.33.3

Sandwich-Platten aus beschichtetem Stahlblech

 

24.33.30

Sandwich-Platten aus beschichtetem Stahlblech

42190 (*)

24.33.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltprofilen

 

24.33.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltprofilen

88213 (*)

24.34

Kalt gezogener Draht

 

24.34.1

Kalt gezogener Draht

 

24.34.11

Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl

41263

24.34.12

Kalt gezogener Draht aus nicht rostendem Stahl

41265 (*)

24.34.13

Kalt gezogener Draht aus anderem legierten Stahl

41265 (*)

24.34.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kalt gezogenem Draht

 

24.34.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kalt gezogenem Draht

88213 (*)

24.4

NE-Metalle und Halbzeug daraus

 

24.41

Edelmetalle und Halbzeug daraus

 

24.41.1

Silber (einschließlich vergoldetem oder platiniertem Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

24.41.10

Silber (einschließlich vergoldetem oder platiniertem Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

41310

24.41.2

Gold (einschließlich platiniertem Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

24.41.20

Gold (einschließlich platiniertem Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

41320

24.41.3

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

24.41.30

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

41330

24.41.4

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

 

24.41.40

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

41340

24.41.5

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder

 

24.41.50

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

41350

24.41.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Edelmetallen und Halbzeug daraus

 

24.41.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Edelmetallen und Halbzeug daraus

88213 (*)

24.42

Aluminium und Halbzeug daraus

 

24.42.1

Aluminium in Rohform, Aluminiumlegierungen; Aluminiumoxid

 

24.42.11

Aluminium in Rohform, Aluminiumlegierungen

41431

24.42.12

Aluminiumoxid (ohne künstlichen Korund)

41432

24.42.2

Halbzeug aus Aluminium

 

24.42.21

Pulver und Flitter, aus Aluminium

41531

24.42.22

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

41532

24.42.23

Draht aus Aluminium

41533

24.42.24

Bleche und Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

41534

24.42.25

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

41535

24.42.26

Rohre aus Aluminium; Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Aluminium

41536

24.42.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Aluminium und Halbzeug daraus

 

24.42.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Aluminium und Halbzeug daraus

88213 (*)

24.43

Blei, Zink und Zinn und Halbzeug daraus

 

24.43.1

Blei, Zink und Zinn, in Rohform

 

24.43.11

Blei, in Rohform

41441

24.43.12

Zink, in Rohform

41442

24.43.13

Zinn, in Rohform

41443

24.43.2

Halbzeug aus Blei, Zink und Zinn

 

24.43.21

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

41542

24.43.22

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

41544

24.43.23

Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

41545

24.43.24

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

41547

24.43.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blei, Zink und Zinn und von Halbzeug daraus

 

24.43.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blei, Zink und Zinn und von Halbzeug daraus

88213 (*)

24.44

Kupfer und Halbzeug daraus

 

24.44.1

Kupfer in Rohform; Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

 

24.44.11

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

41411

24.44.12

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

41412

24.44.13

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen

41413

24.44.2

Halbzeug aus Kupfer oder Kupferlegierungen

 

24.44.21

Pulver und Flitter, aus Kupfer

41511

24.44.22

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

41512

24.44.23

Draht aus Kupfer

41513

24.44.24

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

41514

24.44.25

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

41515

24.44.26

Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Kupfer

41516

24.44.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kupfer und Halbzeug daraus

 

24.44.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kupfer und Halbzeug daraus

88213 (*)

24.45

Sonstige NE-Metalle und Halbzeug daraus

 

24.45.1

Nickelmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform

 

24.45.11

Nickel in Rohform

41422

24.45.12

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

41421

24.45.2

Halbzeug aus Nickel

 

24.45.21

Pulver und Flitter, aus Nickel

41521

24.45.22

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

41522

24.45.23

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

41523

24.45.24

Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

41524

24.45.3

Sonstige NE-Metalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Abfälle und Schrott

 

24.45.30

Sonstige NE-Metalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Abfälle und Schrott

41601

41602

41603

41604

24.45.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger NE-Metalle und von Erzeugnissen daraus

 

24.45.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger NE-Metalle und von Erzeugnissen daraus

88213 (*)

24.46

Kernbrennstoffe

 

24.46.1

Natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

 

24.46.10

Natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

33610

24.46.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kernbrennstoffen

 

24.46.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kernbrennstoffen

88152 (*)

24.5

Gießereierzeugnisse

 

24.51

Eisengießereierzeugnisse

 

24.51.1

Eisengießereierzeugnisse

 

24.51.11

Teile aus Temperguss

89310 (*)

24.51.12

Teile aus Gusseisen mit Kugelgrafit

89310 (*)

24.51.13

Teile aus nicht verformbarem Gusseisen

89310 (*)

24.51.2

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

 

24.51.20

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

41291 (*)

24.51.3

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen

 

24.51.30

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen

41292 (*)

24.51.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Eisengießereierzeugnissen

 

24.51.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Eisengießereierzeugnissen

89310 (*)

24.52

Teile aus Stahlguss

 

24.52.1

Teile aus Stahlguss

 

24.52.10

Teile aus Stahlguss

89310 (*)

24.52.2

Rohre aus Stahlschleuderguss

 

24.52.20

Rohre aus Stahlschleuderguss

41291 (*)

24.52.3

Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gussstahl

 

24.52.30

Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gussstahl

41292 (*)

24.53

Teile aus Leichtmetallguss

 

24.53.1

Teile aus Leichtmetallguss

 

24.53.10

Teile aus Leichtmetallguss

89310 (*)

24.54

Teile aus Buntmetall-/Schwermetallguss

 

24.54.1

Teile aus Buntmetall-/Schwermetallguss

 

24.54.10

Teile aus Buntmetall-/Schwermetallguss

89310 (*)

25

Metallerzeugnisse

 

25.1

Stahl- und Leichtmetallbauerzeugnisse

 

25.11

Metallkonstruktionen

 

25.11.1

Vorgefertigte Gebäude aus Metall

 

25.11.10

Vorgefertigte Gebäude aus Metall

38702

25.11.2

Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Metall

 

25.11.21

Brücken und Brückenelemente, aus Eisen oder Stahl

42110 (*)

25.11.22

Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl

42110 (*)

25.11.23

Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl, oder Aluminium

42190 (*)

25.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metallkonstruktionen

 

25.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metallkonstruktionen

88219 (*)

25.12

Ausbauelemente aus Metall

 

25.12.1

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, aus Metall

 

25.12.10

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, aus Metall

42120

25.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltoren, -türen und -fenstern

 

25.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltoren, -türen und -fenstern

88219 (*)

25.2

Tanks, Sammelbehälter sowie ähnliche Behälter und Kessel, aus Metall

 

25.21

Heizkörper und -kessel für Zentralheizungen

 

25.21.1

Heizkörper für Zentralheizungen; Zentralheizungskessel

 

25.21.11

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, aus Eisen oder Stahl

44823

25.21.12

Zentralheizungskessel für die Warmwasser- und Niederdruckdampferzeugung

44825

25.21.13

Teile für Zentralheizungskessel

44833

25.21.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

 

25.21.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

88219 (*)

25.29

Andere Tanks, Sammelbehälter und ähnliche Behälter, aus Metall

 

25.29.1

Andere Tanks, Sammelbehälter und ähnliche Behälter, aus Metall

 

25.29.11

Tanks, Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter (ohne solche für verdichtetes oder verflüssigtes Gas), aus Eisen, Stahl oder Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l (ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen)

42210

25.29.12

Behälter aus Metall, für verdichtete oder verflüssigte Gase

42220

25.29.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltanks und -behältern

 

25.29.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltanks und -behältern

88219 (*)

25.3

Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren

 

25.30

Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren

 

25.30.1

Dampfkessel (Dampferzeuger), Teile dafür

 

25.30.11

Dampfkessel (Dampferzeuger) für die Heißwasser- und Niederdruckdampferzeugung; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

42320

25.30.12

Hilfsapparate für Zentralheizungskessel, Dampfkessel und Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

42330

25.30.13

Teile für Dampfkessel, Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser, Hilfsapparate für Kessel und Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

42342

25.30.2

Kernreaktoren, Teile dafür

 

25.30.21

Kernreaktoren, außer Isotopentrennern

42310

25.30.22

Teile für Kernreaktoren, außer Isotopentrennern

42341

25.30.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dampferzeugern (ohne Zentralheizungskessel)

 

25.30.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dampferzeugern (ohne Zentralheizungskessel)

88219 (*)

25.4

Waffen und Munition

 

25.40

Waffen und Munition

 

25.40.1

Waffen und Munition, Teile dafür

 

25.40.11

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und dergleichen

44720

25.40.12

Revolver, Pistolen, nicht militärische Schusswaffen und ähnliche Geräte

44730

25.40.13

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse; Teile dafür

44740

25.40.14

Teile und Zubehör für militärische und andere Waffen

44760

25.40.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Waffen und Munition

 

25.40.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Waffen und Munition

88214

25.5

Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse

 

25.50

Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse

 

25.50.1

Freiformschmiedestücke, Kaltfließpressteile, Gesenkschmiedeteile, Press-, Zieh- oder Stanzteile, aus Stahl oder NE-Metall

 

25.50.11

Freiformschmiedestücke, Kaltfließpressteile, aus Stahl oder NE-Metall

89320 (*)

25.50.12

Gesenkschmiedeteile aus Stahl

89320 (*)

25.50.13

Press-, Zieh- oder Stanzteile, aus Stahl oder NE-Metall

89320 (*)

25.50.2

Pulvermetallurgische Erzeugnisse

 

25.50.20

Pulvermetallurgische Erzeugnisse

89320 (*)

25.6

Leistungen der Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanikleistungen, a.n.g.

 

25.61

Leistungen der Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung

 

25.61.1

Leistungen des Überziehens von Metallen

 

25.61.11

Leistungen des Überziehens von Metallen mit Metallen

88211 (*)

25.61.12

Leistungen des Überziehens von Metallen mit Nichtmetallen

88211 (*)

25.61.2

Andere Veredlungsleistungen an Metallen

 

25.61.21

Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)

88211 (*)

25.61.22

Andere Veredlungsleistungen an Metalloberflächen

88211 (*)

25.62

Mechanikleistungen

 

25.62.1

Leistungen des Drehens von Metallteilen

 

25.62.10

Leistungen des Drehens von Metallteilen

88212

25.62.2

Andere allgemeine Mechanikleistungen

 

25.62.20

Andere allgemeine Mechanikleistungen

88213 (*)

25.7

Schneidwaren, Werkzeuge, Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen

 

25.71

Schneidwaren und Bestecke aus unedlen Metallen

 

25.71.1

Schneidwaren und Bestecke aus unedlen Metallen

 

25.71.11

Messer (ohne solche für Maschinen); Griffe und Klingen für Messer; Scheren und Scherenblätter

42913

25.71.12

Rasierapparate, Rasiermesser, Rasierklingen und andere Teile für Rasierapparate und -messer

42914

25.71.13

Andere Schneidwaren; Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege

42915

25.71.14

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

42916

25.71.15

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile und Scheiden dafür

44750

25.71.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schneidwaren und Besteck

 

25.71.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schneidwaren und Besteck

88219 (*)

25.72

Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen

 

25.72.1

Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen

 

25.72.11

Vorhängeschlösser, Schlösser für Kraftfahrzeuge und Möbel, aus unedlen Metallen

42992 (*)

25.72.12

Andere Schlösser und Sicherheitsriegel, aus unedlen Metallen

42992 (*)

25.72.13

Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss; Teile davon

42992 (*)

25.72.14

Beschläge und ähnliche Erzeugnisse, für Kraftfahrzeuge, Türen, Fenster, Möbel, Koffer oder andere derartige Waren, aus unedlen Metallen; automatische Türschließer, aus unedlen Metallen

42992 (*)

25.72.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schlössern und Beschlägen

 

25.72.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schlössern und Beschlägen

88219 (*)

25.73

Werkzeuge

 

25.73.1

Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

 

25.73.10

Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

42921 (*)

25.73.2

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnter Sägeblätter)

 

25.73.20

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnter Sägeblätter)

42921 (*)

25.73.3

Sonstige Handwerkzeuge

 

25.73.30

Sonstige Handwerkzeuge

42921 (*)

25.73.4

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Handwerkzeugen, auch kraftbetriebenen, oder in Werkzeugmaschinen

 

25.73.40

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Handwerkzeugen, auch kraftbetriebenen, oder in Werkzeugmaschinen

42922 (*)

25.73.5

Formen; Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle

 

25.73.50

Formen; Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle

44916

25.73.6

Sonstige Werkzeuge

 

25.73.60

Sonstige Werkzeuge

42922 (*)

25.73.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugen

 

25.73.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugen

88219 (*)

25.9

Sonstige Metallwaren

 

25.91

Trommeln und ähnliche Behälter, aus Stahl

 

25.91.1

Trommeln und ähnliche Behälter, aus Stahl

 

25.91.11

Behälter aus Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von 50 bis 300 l, für Stoffe aller Art (ohne solche für verdichtete oder verflüssigte Gase), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen

42931 (*)

25.91.12

Behälter aus Eisen oder Stahl (ohne solche, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden), mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l, für Stoffe aller Art (ohne verdichtete oder verflüssigte Gase), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen

42931 (*)

25.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Behältern aus Eisen oder Stahl

 

25.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Behältern aus Eisen oder Stahl

89200

25.92

Verpackungen und Verschlüsse aus Eisen, Stahl und NE-Metall

 

25.92.1

Verpackungen und Verschlüsse aus Eisen, Stahl und NE-Metall

 

25.92.11

Dosen aus Eisen oder Stahl, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden, mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l

42931 (*)

25.92.12

Sammelbehälter, Fässer, Dosen, Tuben, Verpackungsröhrchen und andere Behälter, aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger

42931 (*)

25.92.13

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüssen), Verschluss- oder Flaschenkapseln, anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

42932

25.92.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall

 

25.92.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall

88219 (*)

25.93

Drahtwaren, Ketten und Federn

 

25.93.1

Drahtwaren, Ketten und Federn

 

25.93.11

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ohne isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

42941

25.93.12

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer oder Aluminium (ohne isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

42942

42946

25.93.13

Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer

42943

25.93.14

Reißnägel, Nägel, Stifte, Krampen, Klammern (ohne Heftklammern, zusammenhängend in Streifen) und ähnliche Waren, aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium

42944 (*)

25.93.15

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, mit Dekapier- oder Flussmittel umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

42950

25.93.16

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl; Federn aus Kupfer

42945

25.93.17

Ketten (ohne Gelenkketten) und Teile dafür, aus Eisen, Stahl oder Kupfer

42991

25.93.18

Näh-, Stick-, Schnür-, Häkelnadeln, Stichel und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, zum Handgebrauch; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, a.n.g., aus Eisen oder Stahl

42997 (*)

25.93.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn

 

25.93.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn

88219 (*)

25.94

Schrauben und Nieten

 

25.94.1

Schrauben, Bolzen, Muttern, Nieten, Splinte, Keile, Federringe und -scheiben, Unterlegscheiben und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl sowie aus Kupfer

 

25.94.11

Schrauben, Gewindebolzen, Muttern, Schwellenschrauben, a.n.g.

42944 (*)

25.94.12

Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe

42944 (*)

25.94.13

Unterlegscheiben, Holzschrauben und andere Waren der Schraubenindustrie, mit und ohne Gewinde, aus Kupfer (ohne Stifte, Nägel und ähnliche Waren)

42944 (*)

25.94.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schrauben und Nieten

 

25.94.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schrauben und Nieten

88219 (*)

25.99

Sonstige Metallwaren, a.n.g.

 

25.99.1

Metallwaren, für Badezimmer und Küchen

 

25.99.11

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile dafür, aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium

42911

25.99.12

Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile dafür, aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium

42912

25.99.2

Andere Waren aus unedlen Metallen

 

25.99.21

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

42993

25.99.22

Sortier-, Ablege-, Karteikästen, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen (ohne Büromöbel)

42994

25.99.23

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Heftklammern und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen

42995

25.99.24

Statuetten und andere Ziergegenstände, Rahmen für Fotografien, Bilder und dergleichen, Spiegel, aus unedlen Metallen

42996

25.99.25

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlnieten und Zweispitznieten, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

42997 (*)

25.99.26

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

42998

25.99.29

Sonstige Waren aus unedlen Metallen, a.n.g.

42999

46931

25.99.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Metallwaren, a.n.g.

 

25.99.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Metallwaren, a.n.g.

88219 (*)

26

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

 

26.1

Elektronische Bauelemente und Leiterplatten

 

26.11

Elektronische Bauelemente

 

26.11.1

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren

 

26.11.11

Kathodenstrahl-Bildröhren; Fernsehkameraröhren; andere Kathodenstrahlröhren

47140 (*)

26.11.12

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone) und andere Elektronenröhren

47140 (*)

26.11.2

Dioden, Transistoren und andere Halbleiterbauelemente

 

26.11.21

Dioden; Transistoren; Thyristoren, Diacs und Triacs

47150 (*)

26.11.22

Halbleiterbauelemente; Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

47150 (*)

26.11.3

Elektronische integrierte Schaltungen

 

26.11.30

Elektronische integrierte Schaltungen

47160

26.11.4

Teile für elektronische Bauelemente, a.n.g.

 

26.11.40

Teile für elektronische Bauelemente, a.n.g.

47173

26.11.9

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung elektronischer integrierter Schaltungen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektronischer Bauelemente

 

26.11.91

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung elektronischer integrierter Schaltungen

88233 (*)

26.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektronischer Bauelemente

88233 (*)

26.12

Bestückte Leiterplatten

 

26.12.1

Bestückte gedruckte Schaltungen

 

26.12.10

Bestückte gedruckte Schaltungen

47130

26.12.2

Ton-, Video-, Netzwerk- und ähnliche Karten für Geräte der automatischen Datenverarbeitung

 

26.12.20

Ton-, Video-, Netzwerk- und ähnliche Karten für Geräte der automatischen Datenverarbeitung

45281

45282

26.12.3

Smart Cards

 

26.12.30

Smart Cards

47920

26.12.9

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung gedruckter Schaltungen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung bestückter Platinen

 

26.12.91

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung gedruckter Schaltungen

88233 (*)

26.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung bestückter Platinen

88233 (*)

26.2

Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte

 

26.20

Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte

 

26.20.1

Datenverarbeitungsgeräte sowie Teile davon und Zubehör dafür

 

26.20.11

Mobile Computer mit 10 kg Gewicht oder weniger wie Laptops, Notebooks; Personal Digital Assistants (PDA) und ähnliche Computer

45221

45222

26.20.12

Zahlungsterminals, Bankautomaten und ähnliche Geräte, die an ein Datenverarbeitungsgerät oder ein Datennetz angeschlossen werden können

45142

26.20.13

Andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthalten

45230

26.20.14

Andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, wenn sie mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellt werden

45240

26.20.15

Andere digitale Verarbeitungseinheiten, auch wenn sie eine oder zwei der folgenden Einheitenarten in einem gemeinsamen Gehäuse umfassen: Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten

45250

26.20.16

Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

45261

45262

45263

45264

45265

45269

26.20.17

Bildschirme und Bildwerfer, hauptsächlich zur Verwendung in einem System der automatischen Datenverarbeitung

47315

26.20.18

Geräte, die wenigstens zwei der folgenden Aufgaben ausführen: Drucken, Abtasten, Kopieren, Fernkopieren

45266

26.20.2

Speichereinheiten und andere Datenspeicher

 

26.20.21

Speichereinheiten

45271

45272

26.20.22

Nichtflüchtige Halbleiter-Datenspeicher

47550

26.20.3

Andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

 

26.20.30

Andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

45289

26.20.4

Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

 

26.20.40

Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

45290

26.20.9

Dienstleistungen bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

 

26.20.91

Dienstleistungen bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

88231 (*)

26.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

88231 (*)

26.3

Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

 

26.30

Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

 

26.30.1

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen; Fernsehkameras

 

26.30.11

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

47211

26.30.12

Sendegeräte ohne eingebautes Empfangsgerät

47212

26.30.13

Fernsehkameras

47213

26.30.2

Elektrische Geräte für die leitergebundene Telekommunikation; Videofone

 

26.30.21

Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

47221

26.30.22

Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze

47222

26.30.23

Andere Fernsprechapparate sowie Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungsgebundenen und leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)

47223 (*)

26.30.3

Teile für Geräte der Fernsprech- und Telegrafentechnik

 

26.30.30

Teile für Geräte der Fernsprech- und Telegrafentechnik

47401

26.30.4

Antennen und Antennenreflektoren aller Arten sowie Teile dafür; Teile für Hör- und Fernsehfunk-Übertragungsgeräte und Fernsehkameras

 

26.30.40

Antennen und Antennenreflektoren aller Arten sowie Teile dafür; Teile für Hör- und Fernsehfunk-Übertragungsgeräte und Fernsehkameras

47403 (*)

26.30.5

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

 

26.30.50

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

46921

26.30.6

Teile für Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

 

26.30.60

Teile für Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

46960 (*)

26.30.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Telekommunikationsgeräten

 

26.30.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Telekommunikationsgeräten

88234 (*)

26.4

Geräte der Unterhaltungselektronik

 

26.40

Geräte der Unterhaltungselektronik

 

26.40.1

Rundfunkempfangsgeräte

 

26.40.11

Rundfunkempfangsgeräte (ohne solche für Kraftfahrzeuge), auch kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

47311

26.40.12

Rundfunkempfangsgeräte für Kraftfahrzeuge, die nur mit externer Stromquelle betrieben werden können, auch kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

47312

26.40.2

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät

 

26.40.20

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät

47313

26.40.3

Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe

 

26.40.31

Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

47321 (*)

26.40.32

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte

47321 (*)

26.40.33

Videokameraaufnahmegeräte und andere Geräte zur Videoaufzeichnung und -wiedergabe

47214

47323

26.40.34

Bildschirme und Bildwerfer, ohne eingebautes Fernsehfunkempfangsgerät und nicht hauptsächlich zur Verwendung in einem System der automatischen Datenverarbeitung bestimmt

47314

26.40.4

Mikrofone, Lautsprecher, Hörer; elektrische Tonfrequenzverstärker und Tonverstärkereinrichtungen; Empfangsgeräte für den Funksprech- oder den Funktelegrafieverkehr

 

26.40.41

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

47331 (*)

26.40.42

Lautsprecher; Hörer, auch mit Mikrofon kombiniert

47331 (*)

26.40.43

Elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

47331 (*)

26.40.44

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

47223 (*)

26.40.5

Teile für Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe

 

26.40.51

Teile für Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, Mikrofone, Lautsprecher, Hörer, Tonfrequenzverstärker und Tonverstärkereinrichtungen

47402

26.40.52

Teile für Rundfunkempfänger und -sender

47403 (*)

26.40.6

Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit eigenem Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung

 

26.40.60

Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit eigenem Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung

38580

26.40.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

 

26.40.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

88234 (*)

26.5

Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche Instrumente und Vorrichtungen; Uhren

 

26.51

Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche Instrumente und Vorrichtungen

 

26.51.1

Navigationsinstrumente; Instrumente, Apparate und Geräte für die Geophysik, Meteorologie und dergleichen

 

26.51.11

Kompasse und andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

48211

26.51.12

Entfernungsmesser, Theodolite und Tachymeter; Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik (ohne Kompasse)

48212 (*)

48219

26.51.2

Radargeräte und -einrichtungen, Funknavigationsgeräte und -einrichtungen

 

26.51.20

Radargeräte und -einrichtungen, Funknavigationsgeräte und -einrichtungen

48220

26.51.3

Präzisionswaagen; Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte; Längenmessinstrumente für den Handgebrauch

 

26.51.31

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, Teile und Zubehör dafür

48231

26.51.32

Zeichentische und -maschinen, andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

48232

26.51.33

Längenmessinstrumente für den Handgebrauch (Mikrometer und Schieblehren), a.n.g.

48233 (*)

26.51.4

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen sowie zum Messen oder Prüfen von elektrischen Größen

 

26.51.41

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

48241

26.51.42

Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

48242

26.51.43

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registriervorrichtung

48243

26.51.44

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen für die Fernmeldetechnik

48244

26.51.45

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von elektrischen Größen, a.n.g.

48249

26.51.5

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen anderer physikalischer und chemischer Eigenschaften

 

26.51.51

Dichtemesser und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer (auch mit Registriervorrichtung, auch kombiniert)

48251

26.51.52

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen

48252

26.51.53

Instrumente und Apparate für physikalische oder chemische Untersuchungen, a.n.g.

48253

26.51.6

Sonstige Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen

 

26.51.61

Nichtoptische Mikroskope sowie Diffraktografen

48261

26.51.62

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der mechanischen Eigenschaften von Materialien

48262

26.51.63

Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (einschließlich Eichzählern dafür)

48263

26.51.64

Andere Zähler; Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

48264

26.51.65

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln, hydraulisch oder pneumatisch

48266

26.51.66

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, a.n.g.

48269 (*)

26.51.7

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

 

26.51.70

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

48269 (*)

26.51.8

Teile und Zubehör für Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumente und -vorrichtungen

 

26.51.81

Teile für Radargeräte und -einrichtungen, Funknavigationsgeräte und -einrichtungen

47403 (*)

26.51.82

Teile und Zubehör für die Güter der Positionen 26.51.12, 26.51.32, 26.51.33, 26.51.4 und 26.51.5; Mikrotome; Teile, a.n.g.

48281

26.51.83

Teile und Zubehör für nichtoptische Mikroskope sowie Diffraktografen

48282

26.51.84

Teile und Zubehör für die Güter der Positionen 26.51.63 und 26.51.64

48283

26.51.85

Teile und Zubehör für die Instrumente, Apparate und Geräte der Positionen 26.51.65, 26.51.66 und 26.51.70

48284

26.51.86

Teile und Zubehör für die Instrumente, Apparate und Geräte der Positionen 26.51.11 und 26.51.62

48285

26.51.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumenten und -vorrichtungen

 

26.51.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumenten und -vorrichtungen

88235 (*)

26.52

Uhren

 

26.52.1

Uhren (ohne Uhrwerke und Teile für Uhren)

 

26.52.11

Armbanduhren, Taschen- und ähnliche Uhren, mit Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen, auch mit Stoppeinrichtung

48410 (*)

26.52.12

Andere Armbanduhren, Taschen- und ähnliche Uhren, auch mit Stoppeinrichtung (ohne Uhren mit Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen)

48410 (*)

26.52.13

Armaturenbrett- und ähnliche Uhren für Fahrzeuge

48420 (*)

26.52.14

Uhren mit Kleinuhr-Werk; Wecker und Wanduhren, andere Uhren und Uhrenanlagen

48420 (*)

26.52.2

Uhrwerke und Teile für Uhren

 

26.52.21

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

48440 (*)

26.52.22

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

48440 (*)

26.52.23

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Kleinuhr-Werke (Schablonen) und unvollständige, zusammengesetzte Kleinuhr-Werke

48440 (*)

26.52.24

Uhrrohwerke für Kleinuhren

48440 (*)

26.52.25

Vollständige und unvollständige Uhrwerke und Uhrrohwerke, außer für Kleinuhren, nicht zusammengesetzt

48440 (*)

26.52.26

Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren, Teile dafür

48490 (*)

26.52.27

Sonstige Uhrenteile

48490 (*)

26.52.28

Zeitkontrollapparate, Zeitmesser, Zeitschalter und andere Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor

48430

26.52.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Uhren

 

26.52.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Uhren

88235 (*)

26.6

Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte

 

26.60

Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte

 

26.60.1

Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte

 

26.60.11

Röntgenapparate und -geräte, Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden (einschließlich Schirmbildfotografie- oder Strahlentherapiegeräten), Teile dafür

48110

26.60.12

Elektrodiagnoseapparate für medizinische Zwecke

48121

26.60.13

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte, für medizinische Zwecke

48122

26.60.14

Herzschrittmacher; Hörapparate

48170 (*)

26.60.9

Dienstleistungen bei der Herstellung medizinischer Instrumente; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

 

26.60.91

Dienstleistungen bei der Herstellung medizinischer Instrumente

88235 (*)

26.60.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

88235 (*)

26.7

Optische und fotografische Instrumente und Geräte

 

26.70

Optische und fotografische Instrumente und Geräte

 

26.70.1

Fotografische Geräte und Teile dafür

 

26.70.11

Objektive aus Stoffen aller Art für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

48321

26.70.12

Fotoapparate zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern, zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm oder anderen Mikroträgern, Spezialfotoapparate

48322 (*)

26.70.13

Digitalkameras

47215

26.70.14

Sofortbildkameras und andere Fotoapparate

48322 (*)

26.70.15

Filmkameras

48322 (*)

26.70.16

Filmvorführapparate; Diaprojektoren; andere Stehbildwerfer

48323

26.70.17

Blitzlichtgeräte, fotografische Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate, Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter; Lichtbildwände

48324 (*)

26.70.18

Lesegeräte für Mikrofilme, Mikrofiche oder andere Mikroträger

48330

26.70.19

Teile und Zubehör für fotografische Geräte

48353

26.70.2

Andere optische Geräte und Teile dafür

 

26.70.21

Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Prismen, Linsen, Spiegel und andere optische Elemente (ohne solche aus nicht optisch bearbeitetem Glas), außer für Kameras, Bildwerfer und fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

48311 (*)

26.70.22

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür; optische Mikroskope

48314

26.70.23

Flüssigkristallanzeigen; Laser mit Ausnahme von Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, a.n.g.

48315

26.70.24

Teile und Zubehör für Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür, sowie für optische Mikroskope

48351

26.70.25

Teile und Zubehör für Flüssigkristallanzeigen, Laser mit Ausnahme von Laserdioden, andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, a.n.g.

48354

26.70.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von optischen und fotografischen Geräten

 

26.70.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von optischen und fotografischen Geräten

88235 (*)

26.8

Magnetische und optische Datenträger

 

26.80

Magnetische und optische Datenträger

 

26.80.1

Magnetische und optische Datenträger

 

26.80.11

Magnetische Datenträger, nicht bespielt, außer Karten mit einem Magnetstreifen

47530

26.80.12

Optische Datenträger, nicht bespielt

47540

26.80.13

Andere Aufzeichnungsträger einschließlich Matrizen und Mutterplatten für die Herstellung von Platten

47590

26.80.14

Karten mit einem Magnetstreifen

47910

26.80.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

 

26.80.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

0 (*)

27

Elektrische Ausrüstungen

 

27.1

Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

 

27.11

Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren

 

27.11.1

Elektromotoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger; andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

 

27.11.10

Elektromotoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger; andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

46111

27.11.2

Allstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W; andere Wechselstrommotoren; Wechselstromgeneratoren

 

27.11.21

Allstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

46112 (*)

27.11.22

Einphasen-Wechselstrommotoren

46112 (*)

27.11.23

Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 750 W oder weniger

46112 (*)

27.11.24

Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

46112 (*)

27.11.25

Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW

46112 (*)

27.11.26

Wechselstromgeneratoren

46112 (*)

27.11.3

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

 

27.11.31

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

46113 (*)

27.11.32

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Verbrennungsmotor mit Fremdzündung; andere Stromerzeugungsaggregate; elektrische rotierende Umformer

46113 (*)

27.11.4

Elektrische Transformatoren

 

27.11.41

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

46121 (*)

27.11.42

Andere Transformatoren mit einer Leistung von 16 kVA oder weniger

46121 (*)

27.11.43

Andere Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA (ohne Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation)

46121 (*)

27.11.5

Vorschaltgeräte für Entladungslampen; Stromrichter; andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

 

27.11.50

Vorschaltgeräte für Entladungslampen; Stromrichter; andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

46122

27.11.6

Teile für Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

 

27.11.61

Teile für Elektromotoren und elektrische Generatoren

46131

27.11.62

Teile für Transformatoren, Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen und Stromrichter

46132

27.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektromotoren, elektrischen Generatoren, Transformatoren und Umformern

 

27.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektromotoren, elektrischen Generatoren, Transformatoren und Umformern

88239 (*)

27.12

Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

 

27.12.1

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

27.12.10

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

46211 (*)

27.12.2

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

27.12.21

Elektrische Sicherungen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.12.22

Leistungsschalter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.12.23

Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.12.24

Relais für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.12.3

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

 

27.12.31

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46213

27.12.32

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

46214

27.12.4

Teile für Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen

 

27.12.40

Teile für Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen

46220

27.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen

 

27.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen

88239 (*)

27.2

Batterien und Akkumulatoren

 

27.20

Batterien und Akkumulatoren

 

27.20.1

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien, Teile dafür

 

27.20.11

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

46410

27.20.12

Teile für Primärelemente und -batterien

46430 (*)

27.20.2

Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür

 

27.20.21

Blei-Akkumulatoren zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren (Starterbatterien)

46420 (*)

27.20.22

Andere Blei-Akkumulatoren (ohne Starterbatterien)

46420 (*)

27.20.23

Nickel-Cadmium-, Nickel-Metallhydrid-, Lithium-Ionen-, Lithium-Polymer-, Nickel-Eisen- und andere elektrische Akkumulatoren

46420 (*)

27.20.24

Teile für Akkumulatoren (einschließlich Separatoren)

46430 (*)

27.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

 

27.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

88239 (*)

27.3

Kabel und elektrisches Installationsmaterial

 

27.31

Glasfaserkabel

 

27.31.1

Glasfaserkabel

 

27.31.11

Kabel aus einzeln umhüllten optischen Fasern für die Informationsübertragung

46360

27.31.12

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Lichtleitkabel (ohne solche aus einzeln umhüllten optischen Fasern)

48311 (*)

27.31.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfaserkabeln

 

27.31.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfaserkabeln

88239 (*)

27.32

Sonstige elektronische und elektrische Drähte und Kabel

 

27.32.1

Sonstige elektronische und elektrische Drähte und Kabel

 

27.32.11

Isolierte Wickeldrähte

36950 (*)

46310

27.32.12

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

46320

27.32.13

Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46340

27.32.14

Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

46350

27.32.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Kabeln

 

27.32.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Kabeln

88239 (*)

27.33

Elektrisches Installationsmaterial

 

27.33.1

Elektrisches Installationsmaterial

 

27.33.11

Schalter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.33.12

Lampenfassungen für eine Spannung 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.33.13

Steckvorrichtungen und andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, a.n.g., für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

46212 (*)

27.33.14

Isolierteile aus Kunststoffen, für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ohne elektrische Isolatoren)

36980

27.33.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

 

27.33.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

88239 (*)

27.4

Elektrische Lampen und Leuchten

 

27.40

Elektrische Lampen und Leuchten

 

27.40.1

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen; Bogenlampen

 

27.40.11

Innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

46510 (*)

27.40.12

Wolfram-Halogen-Glühlampen (ohne Ultraviolett- und Infrarotlampen)

46510 (*)

27.40.13

Andere Glühlampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

46510 (*)

27.40.14

Andere Glühlampen

46510 (*)

27.40.15

Entladungslampen; Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

46510 (*)

27.40.2

Beleuchtungsgeräte

 

27.40.21

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle

46531 (*)

27.40.22

Elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

46531 (*)

27.40.23

Nicht elektrische Beleuchtungskörper

46531 (*)

27.40.24

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

46531 (*)

27.40.25

Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten

46531 (*)

27.40.3

Andere elektrische Beleuchtungskörper

 

27.40.31

Blitzlampen, Blitzwürfel und dergleichen, für fotografische Zwecke

48324 (*)

27.40.32

Elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

46532

27.40.33

Scheinwerfer

46539 (*)

27.40.39

Andere elektrische Beleuchtungskörper, a.n.g.

46539 (*)

46910 (*)

27.40.4

Teile für Lampen und Leuchten

 

27.40.41

Teile für elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen)

46541

27.40.42

Teile für Beleuchtungsgeräte

46542

27.40.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

 

27.40.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

88239 (*)

27.5

Haushaltsgeräte

 

27.51

Elektrische Haushaltsgeräte

 

27.51.1

Kühl-, Gefrierschränke, Tiefkühltruhen; Waschmaschinen; elektrische Heizkissen und -decken; Ventilatoren

 

27.51.11

Kühl-, Gefrierschränke, Tiefkühltruhen, für den Haushalt

44811

27.51.12

Geschirrspülmaschinen für den Haushalt

44812 (*)

27.51.13

Maschinen zum Waschen von Wäsche und Wäschetrockner, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

44812 (*)

27.51.14

Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

44813

27.51.15

Ventilatoren und Abzugshauben, für den Haushalt

44815 (*)

27.51.2

Sonstige elektrische Haushaltsgeräte, a.n.g.

 

27.51.21

Staubsauger und andere elektromechanische Haushaltsgeräte, mit eingebautem Elektromotor

44816 (*)

27.51.22

Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren)

44816 (*)

27.51.23

Elektrische Haar- und Händetrockner; Bügeleisen

44816 (*)

27.51.24

Andere Elektrowärmegeräte

44816 (*)

27.51.25

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

44817 (*)

27.51.26

Elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

44817 (*)

27.51.27

Mikrowellengeräte

44817 (*)

27.51.28

Andere elektrische Öfen, a.n.g.; elektrische Küchenherde, Kochplatten, Grill- und Bratgeräte

44817 (*)

27.51.29

Elektrische Heizwiderstände

44818

27.51.3

Teile für elektrische Haushaltsgeräte

 

27.51.30

Teile für elektrische Haushaltsgeräte

44831

27.51.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

 

27.51.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

88239 (*)

27.52

Nichtelektrische Haushaltsgeräte

 

27.52.1

Nichtelektrische Heiz-, Koch-, Heißwasser-, Heißluft- und ähnliche Geräte für den Haushalt (ohne Teile dafür)

 

27.52.11

Nichtelektrische Back-, Brat-, Grill-, Kochgeräte und Warmhalteplatten, für den Haushalt, aus Eisen, Stahl oder Kupfer

44821

27.52.12

Nichtelektrische Raumheizöfen, Küchenherde und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, aus Eisen oder Stahl

44822

27.52.13

Nichtelektrisch betriebene Heißlufterzeuger und -verteiler, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile dafür, aus Eisen oder Stahl

44824

27.52.14

Nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher (z. B. Gasdurchlauferhitzer, Solarkollektoren u. Ä.)

44826

27.52.2

Teile für Öfen, Kochgeräte, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, aus Eisen oder Stahl

 

27.52.20

Teile für Öfen, Kochgeräte, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, aus Eisen oder Stahl

44832

27.52.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

 

27.52.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

88239 (*)

27.9

Sonstige elektrische Ausrüstungen und Geräte, a.n.g.

 

27.90

Sonstige elektrische Ausrüstungen und Geräte, a.n.g.

 

27.90.1

Sonstige elektrische Ausrüstungen und Teile dafür

 

27.90.11

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion

46939 (*)

27.90.12

Elektrische Isolatoren; Isolierteile für elektrische Maschinen oder Einrichtungen; Isolierrohre

46940

27.90.13

Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

46950

27.90.2

Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige oder Leuchtdioden; akustische oder optische elektrische Signalgeräte

 

27.90.20

Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige oder Leuchtdioden; akustische oder optische elektrische Signalgeräte

46929 (*)

27.90.3

Elektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte sowie elektrische Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten und Heißspritzen

 

27.90.31

Elektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

44241

27.90.32

Teile für elektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Teile für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

44255

27.90.33

Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen; elektrische Teile für Maschinen, Apparate oder Geräte, a.n.g.

46960 (*)

27.90.4

Sonstige elektrische Ausrüstungen, a.n.g. (einschließlich Elektromagnete; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; elektrische Teilchenbeschleuniger, elektrische Signalgeneratoren)

 

27.90.40

Sonstige elektrische Ausrüstungen, a.n.g. (einschließlich Elektromagnete; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; elektrische Teilchenbeschleuniger, elektrische Signalgeneratoren)

46939 (*)

27.90.5

Elektrische Kondensatoren

 

27.90.51

Festkondensatoren für Ströme mit 50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

47110 (*)

27.90.52

Andere Festkondensatoren

47110 (*)

27.90.53

Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

47110 (*)

27.90.6

Elektrische Widerstände außer Heizwiderständen

 

27.90.60

Elektrische Widerstände außer Heizwiderständen

47120

27.90.7

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen

 

27.90.70

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen

46929 (*)

27.90.8

Teile für elektrische Kondensatoren, Widerstände, Rheostate und Potentiometer

 

27.90.81

Teile für elektrische Kondensatoren

47171

27.90.82

Teile für elektrische Widerstände, Rheostate und Potentiometer

47172

27.90.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen

 

27.90.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen

88239 (*)

28

Maschinen

 

28.1

Nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen

 

28.11

Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

 

28.11.1

Motoren, außer Motoren für Luftfahrzeuge, Kraftwagen und Krafträder

 

28.11.11

Außenbordmotoren mit Fremdzündung, für Wasserfahrzeuge

43110 (*)

28.11.12

Andere Antriebsmotoren mit Fremdzündung, für Wasserfahrzeuge und andere Zwecke

43110 (*)

28.11.13

Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Industriedieselmotoren (z. B. ortsfeste Dieselmotoren, Dieselmotoren für den Antrieb von Flurförderzeugen, Mähdreschern, Baggern)

43110 (*)

28.11.2

Turbinen

 

28.11.21

Dampfturbinen

43141

28.11.22

Wasserturbinen und Wasserräder

43142

28.11.23

Gasturbinen (ohne Turbo-Strahltrieb- und Turbo-Propellertriebwerke)

43143

28.11.24

Windturbinen

46113 (*)

28.11.3

Teile für Turbinen

 

28.11.31

Teile für Dampfturbinen

43153

28.11.32

Teile und Regler für Wasserturbinen und -räder

43154

28.11.33

Teile für Gasturbinen (ohne solche für Turbo-Strahltrieb- und Turbo-Propellertriebwerke)

43156

28.11.4

Teile für Kolbenverbrennungsmotoren

 

28.11.41

Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge)

43151 (*)

28.11.42

Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

43151 (*)

28.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

 

28.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

88239 (*)

28.12

Hydraulische und pneumatische Maschinen

 

28.12.1

Hydraulische und pneumatische Maschinen, ausgenommen Teile

 

28.12.11

Linear arbeitende hydraulische und pneumatische Motoren (Arbeitszylinder)

43211 (*)

28.12.12

Rotierende hydraulische und pneumatische Motoren

43219 (*)

28.12.13

Hydropumpen

43220 (*)

28.12.14

Hydraulische und pneumatische Ventile

43240 (*)

28.12.15

Hydroaggregate

43220 (*)

28.12.16

Hydrosysteme

43211 (*)

43219 (*)

28.12.2

Teile für hydraulische und pneumatische Maschinen

 

28.12.20

Teile für hydraulische und pneumatische Maschinen

43251

28.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strömungsmaschinen

 

28.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strömungsmaschinen

88239 (*)

28.13

Sonstige Pumpen und Kompressoren

 

28.13.1

Flüssigkeitspumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

28.13.11

Flüssigkeitspumpen für bestimmte Verwendungszwecke

43220 (*)

28.13.12

Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten (ohne Betonpumpen)

43220 (*)

28.13.13

Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten

43220 (*)

28.13.14

Kreiselpumpen für Flüssigkeiten; andere Flüssigkeitspumpen

43220 (*)

28.13.2

Luft- oder Vakuumpumpen; Luft- oder andere Gaskompressoren

 

28.13.21

Vakuumpumpen

43230 (*)

28.13.22

Hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

43230 (*)

28.13.23

Kompressoren für Kältemaschinen

43230 (*)

28.13.24

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

43230 (*)

28.13.25

Turbokompressoren

43230 (*)

28.13.26

Oszillierende Verdrängerkompressoren

43230 (*)

28.13.27

Rotierende Verdrängerkompressoren

43230 (*)

28.13.28

Sonstige Kompressoren

43230 (*)

28.13.3

Teile für Pumpen und Kompressoren

 

28.13.31

Teile für Flüssigkeitspumpen und für Hebewerke für Flüssigkeiten

43252

28.13.32

Teile für Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren usw.

43253

28.13.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Pumpen und Kompressoren

 

28.13.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Pumpen und Kompressoren

88239 (*)

28.14

Sonstige Armaturen

 

28.14.1

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter oder ähnliche Behälter

 

28.14.11

Druckminderventile, Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung, Rückschlagklappen und -ventile, Überdruck- und Sicherheitsventile

43240 (*)

28.14.12

Sanitärarmaturen; Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen

43240 (*)

28.14.13

Regelventile, Schieber und sonstige Armaturen

43240 (*)

28.14.2

Teile für Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter und ähnliche Behälter

 

28.14.20

Teile für Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter und ähnliche Behälter

43254

28.14.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Armaturen

 

28.14.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Armaturen

88239 (*)

28.15

Lager, Getriebe, Zahnräder und Antriebselemente

 

28.15.1

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

 

28.15.10

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

43310

28.15.2

Getriebe, Zahnräder, Lagergehäuse und ähnliche Antriebselemente

 

28.15.21

Gelenkketten, aus Eisen oder Stahl

43320 (*)

28.15.22

Kurbeln und Wellen

43320 (*)

28.15.23

Lagergehäuse; Gleitlager und Lagerschalen

43320 (*)

28.15.24

Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindel

43320 (*)

28.15.25

Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcken für Flaschenzüge)

43320 (*)

28.15.26

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

43320 (*)

28.15.3

Teile für Lager, Getriebe, Zahnräder und Antriebselemente

 

28.15.31

Kugeln, Rollen, Nadeln und andere Teile für Wälzlager

43331

28.15.32

Teile für Gelenkketten, aus Eisen oder Stahl

43332 (*)

28.15.39

Teile für Wellen, Kurbeln, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, Getriebe, Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, Wellenkupplungen

43332 (*)

28.15.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

 

28.15.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

88239 (*)

28.2

Sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen

 

28.21

Öfen und Brenner

 

28.21.1

Öfen und Brenner, Teile dafür

 

28.21.11

Brenner; mechanische Schürvorrichtungen, Roste; mechanische Entaschungsvorrichtungen usw.

43410

28.21.12

Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen (ohne Backöfen), Verbrennungsöfen

43420 (*)

28.21.13

Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen (einschließlich Induktionsöfen und Öfen mit dielektrischer Erwärmung); Industrie- und Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

43420 (*)

28.21.14

Teile für Brenner, Industrie- und Laboratoriumsöfen, Verbrennungsöfen, Induktionsöfen u. Ä.

43430

28.21.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Öfen und Brennern

 

28.21.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Öfen und Brennern

88239 (*)

28.22

Hebezeuge und Fördermittel

 

28.22.1

Hebezeuge und Fördermittel, Teile dafür

 

28.22.11

Flaschenzüge

43510 (*)

28.22.12

Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spezialzugwinden für den Untertagebergbau; andere Zugwinden; Spille

43510 (*)

28.22.13

Ortsfeste Hebebühnen für Kraftfahrzeugwerkstätten und sonstige Hubwinden

43510 (*)

28.22.14

Derricks, Kräne; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

43520

28.22.15

Elektrokraftkarren und andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren; Kraftkarren ohne Hebevorrichtung; Zugkraftkarren

43530

28.22.16

Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige

43540

28.22.17

Stetigförderer (ohne solche für Untertagebergbau)

43550

28.22.18

Aufschieber, Vorzieher, Umgleiser und ähnliche Vorrichtungen zum Bewegen von Schienenfahrzeugen; Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen; andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

43560

28.22.19

Teile für Hebezeuge und Fördermittel

43570

28.22.2

Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen für Krane, Bagger usw.

 

28.22.20

Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen für Krane, Bagger usw.

43580

28.22.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

 

28.22.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

88239 (*)

28.23

Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

 

28.23.1

Büro- und Rechenmaschinen

 

28.23.11

Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen

45110

28.23.12

Elektronische Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

45130

28.23.13

Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk

45141

28.23.2

Büromaschinen und Teile dafür

 

28.23.21

Elektrostatische und andere Fotokopierapparate mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopierapparate

44917 (*)

28.23.22

Bogenoffsetmaschinen und -apparate für ein Papierformat von 22 × 36 cm oder weniger

45150

28.23.23

Vervielfältigungs-, Adressier- und Adressenprägemaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und andere Büromaschinen

45160 (*)

28.23.24

Teile und Zubehör für Schreibautomaten, Textverarbeitungsmaschinen, Schreibmaschinen, Rechen- und Abrechnungsmaschinen und andere Büromaschinen

45170

28.23.25

Teile und Zubehör für Vervielfältigungs-, Adressier- und Adressenprägemaschinen, Geldsortier-, Geldzählmaschinen, andere Büromaschinen

45180

28.23.26

Teile und Zubehör für Fotokopierapparate

44922 (*)

28.23.9

Dienstleistungen bei der Herstellung von Büromaschinen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büromaschinen und -ausrüstungen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

 

28.23.91

Dienstleistungen bei der Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

88232 (*)

28.23.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

88232 (*)

28.24

Handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb

 

28.24.1

Elektromechanische handgeführte Werkzeuge; andere tragbare handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb

 

28.24.11

Handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor

44232

28.24.12

Andere tragbare handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb

44231

28.24.2

Teile für handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb

 

28.24.21

Teile für handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor

44253 (*)

28.24.22

Teile für andere handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb

44253 (*)

28.24.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

 

28.24.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

88239 (*)

28.25

Kälte- und lufttechnische Erzeugnisse (ohne solche für den Haushalt)

 

28.25.1

Wärmetauscher; nicht für den Haushalt bestimmte Klimageräte, Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte und andere Einrichtungen zur Kälteerzeugung

 

28.25.11

Wärmeaustauscher; Apparate und Vorrichtungen für die Verflüssigung von Luft oder anderen Gasen

43911 (*)

28.25.12

Klimageräte

43912

28.25.13

Kühl-, Tiefkühl- und Gefriermöbel und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen

43913

28.25.14

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, a.n.g.

43914 (*)

28.25.2

Ventilatoren (ohne Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren)

 

28.25.20

Ventilatoren (ohne Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren)

43931 (*)

28.25.3

Teile für Klimageräte, Kühl- und Gefrierschränke, Wärmepumpen, Wärmeaustauscher u. Ä.

 

28.25.30

Teile für Klimageräte, Kühl- und Gefrierschränke, Wärmepumpen, Wärmeaustauscher u. Ä.

43941 (*)

28.25.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (ohne solche für den Haushalt)

 

28.25.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (ohne solche für den Haushalt)

88239 (*)

28.29

Sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen, a.n.g.

 

28.29.1

Gaserzeuger, Destillier- und Filterapparate

 

28.29.11

Generatorgas- und Wassergaserzeuger; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger; Destillierapparate und Gasreiniger

43911 (*)

28.29.12

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

43914 (*)

28.29.13

Öl-, Kraftstoff- und Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

43915

28.29.2

Maschinen und Apparate zum Reinigen, Trocknen, Füllen, Verschließen u. Ä. von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen; Feuerlöscher, Spritzpistolen, Sandstrahlmaschinen, Wasserstrahlreinigungs- und ähnliche Strahlapparate; Dichtungen

 

28.29.21

Maschinen und Apparate zum Reinigen, Trocknen, Füllen, Verschließen u. Ä. von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen

43921

28.29.22

Feuerlöscher, Spritzpistolen, Sandstrahlmaschinen, Wasserstrahlreinigungs- und ähnliche Strahlapparate (ohne solche für die Landwirtschaft oder den Gartenbau)

43923

28.29.23

Metalloplastische Dichtungen; mechanische Dichtungen

43924

28.29.3

Gewerbe-, Haushalts- und andere Wiege- und Messmaschinen

 

28.29.31

Nivellierinstrumente; Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen; Absack-, Abfüll-, Dosier- und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

43922 (*)

48212 (*)

28.29.32

Haushalts- und Personenwaagen

43922 (*)

28.29.39

Andere Waagen und Messmaschinen

43922 (*)

48233 (*)

28.29.4

Zentrifugen; Kalander und Walzwerke; Warenverkaufsautomaten

 

28.29.41

Zentrifugen, a.n.g.

43931 (*)

28.29.42

Kalander und Walzwerke (ohne Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen)

43933

28.29.43

Warenverkaufsautomaten (einschließlich Geldwechselautomaten)

43934

28.29.5

Geschirrspülmaschinen (ohne solche für den Haushalt)

 

28.29.50

Geschirrspülmaschinen (ohne solche für den Haushalt)

43935

28.29.6

Maschinen und Apparate für die Behandlung von Stoffen durch Temperaturänderung, a.n.g.

 

28.29.60

Maschinen und Apparate für die Behandlung von Stoffen durch Temperaturänderung, a.n.g.

43932

28.29.7

Nichtelektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

 

28.29.70

Nichtelektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

44242

28.29.8

Teile für sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen, a.n.g.

 

28.29.81

Teile für Generatorgas-, Wassergaserzeuger, Acetylenentwickler usw.

43941 (*)

28.29.82

Teile für Zentrifugen und Apparate zum Filtrieren und Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

43942

28.29.83

Teile für Kalander und Walzwerke; Teile für mechanische Apparate zum Verteilen von Flüssigkeiten usw., Gewichte für Waagen

43943

28.29.84

Andere Teile für Maschinen, Apparate und Geräte für unspezifische Verwendung, a.n.g.

43949

28.29.85

Teile für Geschirrspül- und Verpackungsmaschinen

43944

28.29.86

Teile für nichtelektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

44256

28.29.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen, a.n.g.

 

28.29.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen, a.n.g.

88239 (*)

28.3

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen

 

28.30

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen

 

28.30.1

Einachsschlepper

 

28.30.10

Einachsschlepper

44141

28.30.2

Acker- und Forstschlepper, sonstige Zugmaschinen (ohne Sattel-Straßenzug- und Gleiskettenzugmaschinen)

 

28.30.21

Acker- und Forstschlepper, mit einer Motorleistung von 37 kW oder weniger

44149 (*)

28.30.22

Acker- und Forstschlepper, mit einer Motorleistung von mehr als 37 kW bis 59 kW

44149 (*)

28.30.23

Acker- und Forstschlepper, mit einer Motorleistung von mehr als 59 kW

44149 (*)

28.30.3

Bodenbearbeitungsmaschinen

 

28.30.31

Pflüge

44111

28.30.32

Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen

44112

28.30.33

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

44113

28.30.34

Düngerstreuer

44114

28.30.39

Andere Bodenbearbeitungsmaschinen

44119

28.30.4

Rasenmäher

 

28.30.40

Rasenmäher

44121

28.30.5

Erntemaschinen, -apparate und -geräte

 

28.30.51

Mähmaschinen (einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau), a.n.g.

44123

28.30.52

Heuerntemaschinen, -apparate und -geräte

44124

28.30.53

Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

44125

28.30.54

Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

44126

28.30.59

Andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte

44122

44129 (*)

28.30.6

Apparate und Geräte zum Verteilen von Flüssigkeiten oder Pulver, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

 

28.30.60

Apparate und Geräte zum Verteilen von Flüssigkeiten oder Pulver, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

44150

28.30.7

Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder Selbstentladevorrichtungen

 

28.30.70

Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder Selbstentladevorrichtungen

44160

28.30.8

Sonstige landwirtschaftliche Maschinen

 

28.30.81

Maschinen zum Reinigen und Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

44127

28.30.82

Melkmaschinen

44131

28.30.83

Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

44192

28.30.84

Brut- und Aufzuchtapparate

44193

28.30.85

Maschinen für Geflügelhaltung

44194

28.30.86

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau

44198

28.30.9

Teile für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

 

28.30.91

Teile für Erntemaschinen und Dreschmaschinen, a.n.g.

44129 (*)

28.30.92

Teile für Bodenbearbeitungsmaschinen

44115

28.30.93

Teile für sonstige landwirtschaftliche Maschinen

44199

28.30.94

Teile für Melk- und Molkereimaschinen, a.n.g.

44139 (*)

28.30.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

88239 (*)

28.4

Werkzeugmaschinen

 

28.41

Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

 

28.41.1

Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung durch Laserstrahlen oder ähnliche Verfahren; Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

 

28.41.11

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metall durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

44211

44918 (*)

28.41.12

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

44212

28.41.2

Dreh-, Bohr- und Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung

 

28.41.21

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

44213

28.41.22

Bohr-, Ausbohr- und Fräsmaschinen, zur spanabhebenden Metallbearbeitung; Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen, a.n.g.

44214

44215

28.41.23

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen oder zur sonstigen Endbearbeitung von Metall

44216 (*)

28.41.24

Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Sägen, Trennen oder sonstigen Zerspanen von Metall

44216 (*)

28.41.3

Andere Maschinen für die Bearbeitung von Metallen, Hartmetallen oder Cermets

 

28.41.31

Biege-, Abkant- und Richtmaschinen zum Bearbeiten von Metall

44217 (*)

28.41.32

Maschinen zum Scheren, Stanzen und Ausklinken von Metall

44217 (*)

28.41.33

Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen, hydraulische oder andere Pressen zum Bearbeiten von Metallen, a.n.g.

44217 (*)

28.41.34

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

44218

28.41.4

Teile und Zubehör für Maschinen zum Bearbeiten von Metallen

 

28.41.40

Teile und Zubehör für Maschinen zum Bearbeiten von Metallen

44251 (*)

44923

28.41.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

 

28.41.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

88239 (*)

28.49

Sonstige Werkzeugmaschinen

 

28.49.1

Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Stein, Holz und ähnlichen harten Stoffen

 

28.49.11

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

44221

28.49.12

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk oder ähnlichen harten Stoffen; Maschinen zum Elektroplattieren

44222

28.49.2

Werkzeughalter

 

28.49.21

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

44251 (*)

28.49.22

Werkstückhalter

44251 (*)

28.49.23

Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

42922

44251 (*)

28.49.24

Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas, zum Bearbeiten von Holz, Kork oder ähnlichen harten Stoffen

44252

28.49.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen, a.n.g.

 

28.49.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen, a.n.g.

88239 (*)

28.9

Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige

 

28.91

Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen

 

28.91.1

Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen, Teile dafür

 

28.91.11

Konverter, Gießpfannen, -formen für Ingots, Masseln oder dergleichen; Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe, Metallwalzwerke

44310

28.91.12

Teile für Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen (einschließlich Walzen für Metallwalzwerke)

44320

28.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

 

28.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

88239 (*)

28.92

Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

 

28.92.1

Stetigförderer für Arbeiten unter Tage; Abbau-, Tunnelbohr- und andere Streckenvortriebsmaschinen; Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

 

28.92.11

Stetigförderer für Arbeiten unter Tage (Streb- und Streckenfördermittel) (z. B. Förderbänder, Kettenkratzförderer)

44411

28.92.12

Abbau-, Tunnelbohr- und andere Streckenvortriebsmaschinen, Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

44412

28.92.2

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien, selbstfahrend, (einschließlich Planiermaschinen, Schürf- und Schaufellader und Straßenwalzen)

 

28.92.21

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)

44421

28.92.22

Erd- oder Straßenhobel (Grader), selbstfahrend

44422

28.92.23

Schürfwagen (Scraper), selbstfahrend

44423

28.92.24

Straßenwalzen und andere Bodenverdichter, selbstfahrend

44424

28.92.25

Frontschaufellader, selbstfahrend

44425

28.92.26

Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen

44426

28.92.27

Andere Bagger, Schürf- und andere Schaufellader; sonstige selbstfahrende Maschinen zur Erdbewegung u. Ä.

44427

28.92.28

Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

44429

28.92.29

Muldenkipper (Dumper), zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut

44428

28.92.3

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer; andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Verdichten, Planieren des Bodens, für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau u. Ä.

 

28.92.30

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer; andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Verdichten, Planieren des Bodens, für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau u. Ä.

44430

28.92.4

Maschinen zum Sortieren, Sieben, Mischen oder zur ähnlichen Bearbeitung von Erden, Steinen, Erzen oder anderen mineralischen Stoffen

 

28.92.40

Maschinen zum Sortieren, Sieben, Mischen oder zur ähnlichen Bearbeitung von Erden, Steinen, Erzen oder anderen mineralischen Stoffen

44440

28.92.5

Gleiskettenzugmaschinen

 

28.92.50

Gleiskettenzugmaschinen

44142

28.92.6

Teile für Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

 

28.92.61

Teile für Bohrmaschinen, Tiefbohrgeräte, Krane, Planier- oder andere Erdbewegungsmaschinen

44461

28.92.62

Teile für Maschinen und Apparate für mineralische Stoffe

44462

28.92.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

 

28.92.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

88239 (*)

28.93

Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

 

28.93.1

Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung (ohne Teile dafür)

 

28.93.11

Milchentrahmer

44511

28.93.12

Andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

44132

28.93.13

Maschinen für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten (ohne solche zum Reinigen, Sortieren oder Sieben hierfür und ohne Landmaschinen)

44513

28.93.14

Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

44191

28.93.15

Nichtelektrische Bäckereiöfen; Vorrichtungen zum Kochen oder Wärmen, ohne solche für den Haushalt

44515

28.93.16

Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse

44518

28.93.17

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Nahrungsmitteln oder Getränken, a.n.g.; Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen und Fetten

44516

28.93.19

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, a.n.g.

44517

28.93.2

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

 

28.93.20

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

44128

28.93.3

Teile für Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

 

28.93.31

Teile für Maschinen für die Getränkeherstellung

44139 (*)

28.93.32

Teile für Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung

44522 (*)

28.93.33

Teile für Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

44523

28.93.34

Teile für Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

44522 (*)

28.93.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

 

28.93.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

88239 (*)

28.94

Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

 

28.94.1

Maschinen für die Spinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei

 

28.94.11

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen zum Vor- oder Aufbereiten von Spinnstoffen

44611 (*)

28.94.12

Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen, Spulen, Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Weberei, Wirkerei und Strickerei

44611 (*)

28.94.13

Webmaschinen

44612

28.94.14

Wirk- und Strickmaschinen; Nähwirkmaschinen und ähnliche Maschinen; Tuftingmaschinen

44613

28.94.15

Schaft-, Jacquard-, Kartenschlag-, Kartenkopier-, Kartenbindemaschinen und andere Hilfsmaschinen und -apparate für Spinnerei-, Weberei-, Wirkerei- und Strickereimaschinen; Stoffdruckmaschinen

44694

44914 (*)

28.94.2

Andere Maschinen und Apparate für die Textil- und Bekleidungsherstellung

 

28.94.21

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz- oder Vliesstoffen; Maschinen und Apparate zum Waschen, Bleichen, Färben oder ähnlichem Behandeln von Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren

44621

28.94.22

Industriell-gewerbliche Waschmaschinen; Maschinen für die chemische Reinigung; Wäschetrockner mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder mehr

44622

28.94.23

Wäscheschleudern

44911

28.94.24

Nähautomaten und andere Nähmaschinen (ohne Haushaltsnähmaschinen)

44623

28.94.3

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder Lederwaren (ohne Nähmaschinen)

 

28.94.30

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder Lederwaren (ohne Nähmaschinen)

44630

28.94.4

Haushaltsnähmaschinen

 

28.94.40

Haushaltsnähmaschinen

44814

28.94.5

Teile und Zubehör für Maschinen für die Spinnerei, Weberei und für die sonstigen Herstellung von Stoffen und Bekleidung sowie für die Lederbearbeitung

 

28.94.51

Teile und Zubehör für Spinnerei- und Webereimaschinen

44640 (*)

28.94.52

Teile für andere Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie für die Lederbearbeitung

44640 (*)

28.94.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie für die Lederbearbeitung

 

28.94.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie für die Lederbearbeitung

88239 (*)

28.95

Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung

 

28.95.1

Maschinen und Apparate zum Her- oder Fertigstellen, Be- oder Verarbeiten von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen, Papier oder Pappe; Teile dafür

 

28.95.11

Maschinen und Apparate zum Her- oder Fertigstellen, Be- oder Verarbeiten von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen, Papier oder Pappe

44913

28.95.12

Teile für Maschinen und Apparate für die Papiererzeugung und -verarbeitung

44921

28.95.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Papiererzeugung und -verarbeitung

 

28.95.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Papiererzeugung und -verarbeitung

88239 (*)

28.96

Maschinen für die Kunststoff- und Gummierzeugung und -verarbeitung

 

28.96.1

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g.

 

28.96.10

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g.

44915

28.96.2

Teile für Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g.

 

28.96.20

Teile für Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g.

44929 (*)

28.96.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk

 

28.96.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk

88239 (*)

28.99

Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

 

28.99.1

Druck- und Buchbindereimaschinen und -apparate

 

28.99.11

Buchbindereimaschinen und -apparate (einschließlich Fadenheftmaschinen)

44914 (*)

28.99.12

Setzmaschinen; Maschinen zum Schriftgießen oder zum Zurichten oder Herstellen von Druckformen

44914 (*)

28.99.13

Offsetdruckmaschinen und -apparate (ohne Büromaschinen)

44914 (*)

28.99.14

Sonstige Druckmaschinen und -apparate (ohne Büromaschinen)

44914 (*)

44917

28.99.2

Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art

 

28.99.20

Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art

44918

28.99.3

Sonstige Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

 

28.99.31

Trockner für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; Trockner (nicht für den Haushalt), a.n.g.

44912

28.99.32

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen

38600

28.99.39

Start- und Abbremsvorrichtungen; Auswuchtmaschinen; sonstige Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

44919

28.99.4

Teile für Buchbinderei-, Setz- und Druckmaschinen

 

28.99.40

Teile für Buchbinderei-, Setz- und Druckmaschinen

44922 (*)

28.99.5

Teile für Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; Teile für sonstige Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

 

28.99.51

Teile für Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art

44923

28.99.52

Teile für Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

44929 (*)

28.99.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

 

28.99.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

88239 (*)

29

Kraftwagen und Kraftwagenteile

 

29.1

Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

 

29.10

Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

 

29.10.1

Kolbenverbrennungsmotoren für Kraftwagen

 

29.10.11

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Zugmaschinen, Kraftwagen und ähnliche Landfahrzeuge, mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger

43121 (*)

29.10.12

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Zugmaschinen, Kraftwagen und ähnliche Landfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3

43122 (*)

29.10.13

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren), für Zugmaschinen, Kraftwagen und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge

43123

29.10.2

Personenkraftwagen und Wohnmobile

 

29.10.21

Personenkraftwagen und Wohnmobile, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger, neu

49113 (*)

29.10.22

Personenkraftwagen und Wohnmobile, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3, neu

49113 (*)

29.10.23

Personenkraftwagen und Wohnmobile, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), neu

49113 (*)

29.10.24

Personenkraftwagen und Wohnmobile, a.n.g.

49113 (*)

29.10.3

Omnibusse mit Kolbenverbrennungsmotor oder mit anderem Motor

 

29.10.30

Omnibusse mit Kolbenverbrennungsmotor oder mit anderem Motor

49112

29.10.4

Lastkraftwagen

 

29.10.41

Lastkraftwagen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

49114 (*)

29.10.42

Lastkraftwagen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung oder mit anderem Motor

49114 (*)

29.10.43

Sattel-Straßenzugmaschinen

49111

29.10.44

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge, mit Motor

49121

29.10.5

Muldenkipper, Kranwagen, Schneespezialfahrzeuge, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken

 

29.10.51

Kranwagen (Autokrane)

49115

29.10.52

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

49116

29.10.59

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (ohne Kranwagen)

49119

29.10.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

 

29.10.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

88221 (*)

29.2

Karosserien, Aufbauten und Anhänger

 

29.20

Karosserien, Aufbauten und Anhänger

 

29.20.1

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) für Kraftfahrzeuge

 

29.20.10

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) für Kraftfahrzeuge

49210

29.20.2

Warenbehälter (Container); Anhänger und Sattelanhänger

 

29.20.21

Warenbehälter (Container) (einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

49221

29.20.22

Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

49222

29.20.23

Andere Anhänger zum Befördern von Gütern (z. B. Anhänger mit Tankaufbau, Sattelanhänger)

49229

29.20.3

Teile für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger)

 

29.20.30

Teile für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger)

49232

29.20.4

Umbau-, Zusammenbau-, Ausrüstungs- und Karosseriearbeiten an Kraftwagen

 

29.20.40

Umbau-, Zusammenbau-, Ausrüstungs- und Karosseriearbeiten an Kraftwagen

88221 (*)

29.20.5

Ausrüstungsarbeiten an Wohnanhängern und Wohnmobilen

 

29.20.50

Ausrüstungsarbeiten an Wohnanhängern und Wohnmobilen

88221 (*)

29.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

 

29.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

88221 (*)

29.3

Teile und Zubehör für Kraftwagen

 

29.31

Elektrische und elektronische Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

 

29.31.1

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

 

29.31.10

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

46330

29.31.2

Andere elektrische Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen und Teile dafür

 

29.31.21

Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen

46910 (*)

29.31.22

Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Apparate und Vorrichtungen (einschließlich Glühkerzen), für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung

46910 (*)

29.31.23

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer u. Ä., für Kraftfahrzeuge und Krafträder

46910 (*)

29.31.3

Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Krafträder

 

29.31.30

Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Krafträder

46960 (*)

29.31.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

 

29.31.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

88239 (*)

29.32

Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen

 

29.32.1

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

 

29.32.10

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

38111 (*)

29.32.2

Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör, für Kraftwagen

 

29.32.20

Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör, für Kraftwagen

49231

29.32.3

Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge

 

29.32.30

Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge

49129 (*)

29.32.9

Dienstleistungen des Zusammenbaus von Teilen und Zubehör für Kraftwagen, a.n.g.; Dienstleistungen des Zusammenbaus vollständiger Baugruppen für Kraftfahrzeuge als Teil des Herstellungsablaufs; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Teile und anderen Zubehörs für Kraftwagen

 

29.32.91

An Subunternehmer vergebene Dienstleistungen des Zusammenbaus vollständiger Baugruppen für Kraftfahrzeuge als Teil des Herstellungsablaufs

88221 (*)

29.32.92

Dienstleistungen des Einbaus von Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge, a.n.g.

88221 (*)

29.32.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderen Teilen und anderen Zubehörs für Kraftfahrzeuge als Teil des Herstellungsablaufs

88221 (*)

30

Sonstige Fahrzeuge

 

30.1

Schiffe und Boote

 

30.11

Schiffe (ohne Boote und Yachten)

 

30.11.1

Kriegsschiffe

 

30.11.10

Kriegsschiffe

49319 (*)

30.11.2

Schiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge für die Personen- und Güterbeförderung

 

30.11.21

Fahrgast-, Kreuzfahrt-, Fährschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge, hauptsächlich zur Personenbeförderung

49311

30.11.22

Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl, Mineralölerzeugnissen, Chemikalien, Flüssiggas

49312

30.11.23

Kühlschiffe (ohne Tankschiffe)

49313

30.11.24

Trockengutschiffe

49314

30.11.3

Fischereifahrzeuge und andere Wasserfahrzeuge für besondere Zwecke

 

30.11.31

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

49315

30.11.32

Schlepper und Schubschiffe

49316

30.11.33

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren von untergeordneter Bedeutung ist

49319 (*)

30.11.4

Meerestechnische Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen

 

30.11.40

Meerestechnische Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen

49320

30.11.5

Andere schwimmende Vorrichtungen (einschließlich Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

 

30.11.50

Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

49390

30.11.9

Dienstleistungen des Um- und Ausbaus und der Ausrüstung von Schiffen, anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen

 

30.11.91

Um- und Ausbauarbeiten an Schiffen, anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen

88229 (*)

30.11.92

Ausrüstungsarbeiten an Schiffen, anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen

88229 (*)

30.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen

88229 (*)

30.12

Boote und Yachten

 

30.12.1

Boote und Yachten

 

30.12.11

Segelboote, auch mit Hilfsmotor (außer aufblasbaren Segelbooten), für Sport oder Freizeit

49410

30.12.12

Aufblasbare Boote

49490 (*)

30.12.19

Ruderboote, Kanus und andere Vergnügungs- und Sportboote

49490 (*)

30.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Booten und Yachten

 

30.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Booten und Yachten

88229 (*)

30.2

Schienenfahrzeuge

 

30.20

Schienenfahrzeuge

 

30.20.1

Lokomotiven und Lokomotivtender

 

30.20.11

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

49511

30.20.12

Dieselelektrische Lokomotiven

49512

30.20.13

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren; andere Lokomotiven, Lokomotivtender

49519

30.20.2

Triebwagen und Schienenbusse (ohne Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge)

 

30.20.20

Triebwagen und Schienenbusse (ohne Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge)

49520

30.20.3

Sonstige Schienenfahrzeuge

 

30.20.31

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen u. Ä., Messwagen und Draisinen)

49531

30.20.32

Personenwagen ohne Eigenantrieb, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen

49532

30.20.33

Schienengebundene Güterwagen

49533

30.20.4

Teile für Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial und Teile dafür; mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege

 

30.20.40

Teile für Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial und Teile dafür; mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege

49540

30.20.9

Um- und Ausbauarbeiten an Schienenfahrzeugen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schienenfahrzeugen

 

30.20.91

Um- und Ausbauarbeiten an Schienenfahrzeugen

88229 (*)

30.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schienenfahrzeugen

88229 (*)

30.3

Luft- und Raumfahrzeuge

 

30.30

Luft- und Raumfahrzeuge

 

30.30.1

Motoren und Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge; Bodengeräte für die Flugausbildung, Teile dafür

 

30.30.11

Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Luftfahrzeuge

43131

30.30.12

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke

43132

30.30.13

Strahltriebwerke (ohne Turbo-Strahltriebwerke)

43133

30.30.14

Bodengeräte für die Flugausbildung, Teile dafür

43134

30.30.15

Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

43152

30.30.16

Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke

43155

30.30.2

Segelflugzeuge, Hanggleiter, Ballone, Luftschiffe und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

 

30.30.20

Segelflugzeuge, Hanggleiter, Ballone, Luftschiffe und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

49610

30.30.3

Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge

 

30.30.31

Hubschrauber

49621

30.30.32

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

49622

30.30.33

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

49623 (*)

30.30.34

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

49623 (*)

30.30.4

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge

 

30.30.40

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge

49630

30.30.5

Teile für Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge

 

30.30.50

Teile für Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge

38111 (*)

49640

30.30.6

Überholungs- und Umbauarbeiten an Luftfahrzeugen sowie an Motoren und Triebwerken dafür

 

30.30.60

Überholungs- und Umbauarbeiten an Luftfahrzeugen sowie an Motoren und Triebwerken dafür

87149 (*)

30.30.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen und ähnlichen Erzeugnissen

 

30.30.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen und ähnlichen Erzeugnissen

88229 (*)

30.4

Militärische Kampffahrzeuge

 

30.40

Militärische Kampffahrzeuge

 

30.40.1

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile dafür

 

30.40.10

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile dafür

44710

30.40.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

 

30.40.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

88229 (*)

30.9

Fahrzeuge, a.n.g.

 

30.91

Krafträder

 

30.91.1

Krafträder und Beiwagen

 

30.91.11

Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

49911

30.91.12

Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3

49912

30.91.13

Sonstige Krafträder; Beiwagen

49913

30.91.2

Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen

 

30.91.20

Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen

49941

30.91.3

Kolbenverbrennungsmotoren von der für Krafträder verwendeten Art

 

30.91.31

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Krafträder, mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger

43121 (*)

30.91.32

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Krafträder, mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3

43122 (*)

30.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Krafträdern

 

30.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Krafträdern

88229 (*)

30.92

Fahrräder sowie Behindertenfahrzeuge

 

30.92.1

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

 

30.92.10

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

49921

30.92.2

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte

 

30.92.20

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte

49922

30.92.3

Teile und Zubehör für Zweiräder und andere Fahrräder, ohne Motor, sowie für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

 

30.92.30

Teile und Zubehör für Zweiräder und andere Fahrräder, ohne Motor, sowie für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

49942

30.92.4

Kinderwagen und Teile davon

 

30.92.40

Kinderwagen und Teile davon

38992

30.92.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fahrrädern sowie Behindertenfahrzeugen

 

30.92.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fahrrädern sowie Behindertenfahrzeugen

88229 (*)

30.99

Sonstige Fahrzeuge, a.n.g.

 

30.99.1

Sonstige Fahrzeuge, a.n.g.

 

30.99.10

Sonstige Fahrzeuge, a.n.g.

49930

30.99.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Fahrzeugen, a. n. g

 

30.99.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Fahrzeugen, a.n.g.

88229 (*)

31

Möbel

 

31.0

Möbel

 

31.00

Sitzmöbel und Teile dafür; Teile für Möbel

 

31.00.1

Sitzmöbel und Teile dafür

 

31.00.11

Sitzmöbel, vorwiegend mit Gestell aus Metall

38111

31.00.12

Sitzmöbel, vorwiegend mit Gestell aus Holz, Stuhlrohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

38112

31.00.13

Andere Sitzmöbel

38119

31.00.14

Teile für Sitzmöbel

38160 (*)

31.00.2

Teile für Möbel (außer für Sitzmöbel)

 

31.00.20

Teile für Möbel (außer für Sitzmöbel)

38160 (*)

31.00.9

Polsterungsarbeiten an Sitzmöbeln; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sitzmöbeln, Teilen dafür und Teilen für Möbel

 

31.00.91

Polsterungsarbeiten an Sitzmöbeln

88190 (*)

31.00.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sitzmöbeln, Teilen dafür und Teilen für Möbel

88190 (*)

31.01

Büro- und Ladenmöbel

 

31.01.1

Büro- und Ladenmöbel

 

31.01.11

Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

38121

31.01.12

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

38122

31.01.13

Ladenmöbel aus Holz

38140 (*)

31.01.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln

 

31.01.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln

88190 (*)

31.02

Küchenmöbel

 

31.02.1

Küchenmöbel

 

31.02.10

Küchenmöbel

38130

31.02.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Küchenmöbeln

 

31.02.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Küchenmöbeln

88190 (*)

31.03

Matratzen

 

31.03.1

Matratzen

 

31.03.11

Sprungrahmen

38150 (*)

31.03.12

Auflegematratzen

38150 (*)

31.03.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Matratzen

 

31.03.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Matratzen

88190 (*)

31.09

Sonstige Möbel

 

31.09.1

Sonstige Möbel

 

31.09.11

Metallmöbel, a.n.g.

38140 (*)

31.09.12

Schlaf-, Ess- und Wohnzimmermöbel, aus Holz

38140 (*)

31.09.13

Holzmöbel, a.n.g.

38140 (*)

31.09.14

Kunststoffmöbel; Möbel aus anderen Stoffen (einschließlich Stuhlrohr, Korbweide und ähnliche Stoffen)

38140 (*)

31.09.9

Veredlung von neuen Möbeln; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Möbeln

 

31.09.91

Veredlung von neuen Möbeln (außer Polsterung von Sitzmöbeln)

88190 (*)

31.09.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Möbeln

88190 (*)

32

Waren, a.n.g.

 

32.1

Münzen, Schmuck und ähnliche Erzeugnisse

 

32.11

Münzen

 

32.11.1

Münzen

 

32.11.10

Münzen

38250

32.11.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Münzen

 

32.11.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Münzen

88190 (*)

32.12

Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

 

32.12.1

Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

 

32.12.11

Bearbeitete (nicht nur roh gesägt oder grob geformt), jedoch nicht aufgereihte, montierte oder gefasste Zuchtperlen, Diamanten, Edelsteine, synthetische oder rekonstituierte Steine

38220

32.12.12

Bearbeitete Industriediamanten; Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

38230

32.12.13

Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren, Teile dafür

38240 (*)

32.12.14

Sonstige Waren aus Edelmetallen oder -plattierungen; Waren aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

38240 (*)

48490 (*)

32.12.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

 

32.12.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

88190 (*)

32.13

Fantasieschmuck

 

32.13.1

Fantasieschmuck

 

32.13.10

Fantasieschmuck

38997

48490 (*)

32.13.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fantasieschmuck

 

32.13.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fantasieschmuck

88190 (*)

32.2

Musikinstrumente

 

32.20

Musikinstrumente

 

32.20.1

Pianos, Orgeln und andere Streich- und Blasinstrumente; Tasteninstrumente; Metronome, Stimmgabeln; Musikwerke für Spieldosen

 

32.20.11

Klaviere und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

38310

32.20.12

Streichinstrumente, Gitarren, andere Saiteninstrumente (ohne Saiteninstrumente mit Klaviatur)

38320

32.20.13

Orgeln, Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur; Akkordeons u. Ä.; Mundharmonikas; Blasinstrumente

38330

32.20.14

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (ohne Schlaginstrumente)

38340

32.20.15

Schlaginstrumente; andere Musikinstrumente, a.n.g.

38350

32.20.16

Metronome, Stimmgabeln, Stimmpfeifen; Musikwerke für Spieldosen; Musiksaiten

38360 (*)

32.20.2

Teile und Zubehör für Musikinstrumente

 

32.20.20

Teile und Zubehör für Musikinstrumente

38360 (*)

32.20.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Musikinstrumenten

 

32.20.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Musikinstrumenten

88190 (*)

32.3

Sportgeräte

 

32.30

Sportgeräte

 

32.30.1

Sportgeräte

 

32.30.11

Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport, außer Schuhen; Schlitt- und Rollschuhe; Teile dafür

38410

32.30.12

Skischuhe für den Wintersport

29410

32.30.13

Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport

38420

32.30.14

Geräte und Ausrüstungen für Turnhallen, Fitnessstudios sowie Leicht- und Schwerathletik

38430

32.30.15

Spezialsporthandschuhe; Ball- und Freiluftsportgeräte, a.n.g.; Schwimm- und Planschbecken

38440

32.30.16

Angelruten und anderes Angelgerät; Ausrüstungsgegenstände für Jagd oder Sportfischerei, a.n.g.

38450

32.30.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sportgeräten

 

32.30.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sportgeräten

88190 (*)

32.4

Spielwaren

 

32.40

Spielwaren

 

32.40.1

Puppen; Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend; Teile und Zubehör für Puppen

 

32.40.11

Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend

38520 (*)

32.40.12

Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend

38520 (*)

32.40.13

Teile und Zubehör für Puppen (einschließlich Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen)

38530

32.40.2

Elektrische Eisenbahnen (einschließlich Zubehör); maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen, Bausätze und Baukastenspielzeug

 

32.40.20

Elektrische Eisenbahnen (einschließlich Zubehör); maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen, Bausätze und Baukastenspielzeug

38540

32.40.3

Anderes Spielzeug (einschließlich Musikspielzeuginstrumenten)

 

32.40.31

Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet; Puppenwagen

38510

32.40.32

Puzzles

38550

32.40.39

Spielwaren, a.n.g.

38560

32.40.4

Andere Spiele

 

32.40.41

Spielkarten

38570

32.40.42

Billardspiele und Zubehör; Spiele, mit Münzen oder Spielmarken betrieben; elektrische Autorennspiele; sonstige Gesellschaftsspiele

38590

32.40.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spielwaren

 

32.40.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spielwaren

88190 (*)

32.5

Medizinische und zahnmedizinische Apparate und Materialien

 

32.50

Medizinische und zahnmedizinische Apparate und Materialien

 

32.50.1

Medizinische, chirurgische und zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

32.50.11

Instrumente, Apparate und Geräte, für zahnärztliche Behandlungen

48130

32.50.12

Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

48140

32.50.13

Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen; andere augenärztliche und andere Instrumente, Apparate und Geräte, für medizinische und chirurgische Zwecke, a.n.g.

48150

32.50.2

Mechanotherapie- und Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für die Psychotechnik, Atmungstherapie; Zubehör, Prothesen und orthopädische Vorrichtungen

 

32.50.21

Mechanotherapie- und Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für die Psychotechnik, Atmungstherapie; Gasmasken u. Ä.

48160 (*)

32.50.22

Künstliche Gelenke; orthopädische Vorrichtungen; künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik; künstliche Körperteile und Organe, a.n.g.

35440 (*)

48170 (*)

32.50.23

Teile und Zubehör für Prothesen und orthopädische Vorrichtungen

48170 (*)

32.50.3

Möbel für die Human-, Zahn- und Tiermedizin oder die Chirurgie; Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile dafür

 

32.50.30

Möbel für die Human-, Zahn- und Tiermedizin oder die Chirurgie; Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile dafür

48180

32.50.4

Brillen, Brillengläser, Teile dafür

 

32.50.41

Kontaktlinsen, Brillengläser aus Glas und anderen Stoffen

48311 (*)

32.50.42

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

48312

32.50.43

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Erzeugnisse

48313

32.50.44

Teile für Fassungen für Brillen oder für ähnliche Erzeugnisse

48352

32.50.5

Andere Waren für medizinische oder chirurgische Zwecke

 

32.50.50

Andere Waren für medizinische oder chirurgische Zwecke

35290

32.50.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von medizinischen und chirurgischen Geräten sowie orthopädischen Vorrichtungen

 

32.50.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von medizinischen und chirurgischen Geräten sowie orthopädischen Vorrichtungen

88235 (*)

32.9

Sonstige Erzeugnisse

 

32.91

Besen und Bürsten

 

32.91.1

Besen und Bürsten

 

32.91.11

Besen und Bürstenwaren, für Straßen- und Haushaltsreinigung, Tierpflege u. Ä.

38993 (*)

32.91.12

Bürsten und Pinsel zur Körperpflege (einschließlich Zahnbürsten); Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

38993 (*)

32.91.19

Sonstige Bürsten und Pinsel, a.n.g.

38993 (*)

32.91.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Besen und Bürsten

 

32.91.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Besen und Bürsten

88190 (*)

32.99

Sonstige Erzeugnisse, a.n.g.

 

32.99.1

Sicherheitskopfbedeckungen; Schreibgeräte, Tafeln zum Schreiben und Zeichnen, Datumsstempel, Petschafte, Nummernstempel; Farbbänder für Schreibmaschinen, Stempelkissen

 

32.99.11

Sicherheitskopfbedeckungen und andere Sicherheitsausrüstungen

36971

36972

32.99.12

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllbleistifte

38911 (*)

32.99.13

Füllfederhalter und andere Füllhalter

38911 (*)

32.99.14

Zusammenstellungen von Schreibgeräten; Minen für Kugelschreiber; Schreibfedern und Teile für Schreibgeräte

38911 (*)

32.99.15

Blei-, Kopier- und Farbstifte, Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

38911 (*)

32.99.16

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen; Datumsstempel, Petschafte, Nummernstempel und dergleichen; Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder; Stempelkissen

38140

38912

32.99.2

Schirme; Gehstöcke; Knöpfe; Knopfformen; Reißverschlüsse; Teile dafür

 

32.99.21

Schirme; Stöcke, Peitschen und ähnliche Waren

38921

32.99.22

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Schirme, Stöcke und Peitschen und ähnliche Waren

38922 (*)

32.99.23

Druckknöpfe und Teile dafür; Knöpfe; Reißverschlüsse

38923

32.99.24

Knopfformen und andere Knopfteile, Knopfrohlinge; Teile für Reißverschlüsse

38924

32.99.3

Erzeugnisse aus Menschenhaaren oder Tierhaaren; ähnliche Erzeugnisse aus Spinnstoffen

 

32.99.30

Erzeugnisse aus Menschenhaaren oder Tierhaaren; ähnliche Erzeugnisse aus Spinnstoffen

38972

32.99.4

Feuerzeuge, andere Anzünder, Pfeifen, Teile dafür; Erzeugnisse aus leicht entzündlichen Stoffen; Zündhölzer; flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase für Feuerzeuge oder Anzünder

 

32.99.41

Feuerzeuge und andere Anzünder; Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfen), Zigarren- und Zigarettenspitzen, Teile dafür

38994 (*)

32.99.42

Zündmetalllegierungen, Erzeugnisse aus leicht entzündlichen Stoffen; Teile für Anzünder

38995

32.99.43

Flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase für Feuerzeuge oder Anzünder, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

38999 (*)

32.99.5

Erzeugnisse, a.n.g.

 

32.99.51

Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

38991

32.99.52

Kämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln u. Ä.; Parfümzerstäuber und Vorrichtungen und Köpfe dafür

38994 (*)

32.99.53

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen)

38996

32.99.54

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

38999 (*)

32.99.55

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon

38999 (*)

32.99.59

Waren aus Därmen, Sehnen u. Ä.; Vogelbälge; Elfenbein, Perlmutt und ähnliches, bearbeitet und Waren daraus; pflanzliche und mineralische Schnitzstoffe; Handsiebe; Vakuum-Isolierflaschen; Schneider- und Schaufensterpuppen und sonstige Waren, a.n.g.

38999 (*)

48160

32.99.6

Dienstleistungen des Präparierens und Ausstopfens von Tieren

 

32.99.60

Dienstleistungen des Präparierens und Ausstopfens von Tieren

88190 (*)

32.99.9

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Erzeugnisse, a.n.g.

 

32.99.99

An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Erzeugnisse, a.n.g.

88190 (*)

33

Reparatur- und Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstungen

 

33.1

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

 

33.11

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen

 

33.11.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Metallerzeugnissen

 

33.11.11

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Konstruktionen und Konstruktionsteilen, aus Metall

87110 (*)

33.11.12

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Tanks, Sammelbehältern und ähnlichen Behältern aus Metall

87110 (*)

33.11.13

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

87110 (*)

33.11.14

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Waffen und Munition

87110 (*)

33.11.19

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an anderen Metallerzeugnissen

87110 (*)

33.12

Reparaturarbeiten an Maschinen

 

33.12.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

 

33.12.11

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

87156 (*)

33.12.12

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Strömungsmaschinen, anderen Pumpen, Kompressoren, Armaturen

87156 (*)

33.12.13

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

87156 (*)

33.12.14

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Öfen und Brennern

87156 (*)

33.12.15

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Hebezeugen und Fördermitteln

87156 (*)

33.12.16

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Büromaschinen und -geräten (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

87120

33.12.17

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

87156 (*)

33.12.18

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (ohne solche für den Haushalt)

87156 (*)

33.12.19

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, a.n.g.

87156 (*)

33.12.2

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige

 

33.12.21

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Apparaten und Geräten

87156 (*)

33.12.22

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen der spanlosen Bearbeitung und von Werkzeugmaschinen

87156 (*)

33.12.23

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen

87156 (*)

33.12.24

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

87156 (*)

33.12.25

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung

87156 (*)

33.12.26

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung sowie die Herstellung von Schuhen

87156 (*)

33.12.27

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Papier- oder Pappeherstellung

87156 (*)

33.12.28

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Apparaten zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk

87156 (*)

33.12.29

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

87156 (*)

33.13

Reparaturarbeiten an elektronischen und optischen Geräten

 

33.13.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektronischen und optischen Geräten

 

33.13.11

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und -vorrichtungen

87154 (*)

33.13.12

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

87154 (*)

33.13.13

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an optischen und fotografischen Geräten für industriell-gewerbliche Zwecke

87154 (*)

33.13.19

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektronischen Ausrüstungsgegenständen für industriell-gewerbliche Zwecke

87154 (*)

33.14

Reparaturarbeiten an elektrischen Ausrüstungen

 

33.14.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Ausrüstungen

 

33.14.11

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und schalteinrichtungen

87152 (*)

33.14.19

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Ausrüstungsgegenständen für industriell-gewerbliche Zwecke

87152 (*)

33.15

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen und Booten

 

33.15.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen und Booten

 

33.15.10

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen und Booten

87149 (*)

33.16

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Luft- und Raumfahrzeugen

 

33.16.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Luft- und Raumfahrzeugen

 

33.16.10

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Luft- und Raumfahrzeugen

87149 (*)

33.17

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an sonstigen Fahrzeugen

 

33.17.1

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an sonstigen Fahrzeugen

 

33.17.11

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen

87149 (*)

33.17.19

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an sonstigen Fahrzeugen, a.n.g.

87149 (*)

33.19

Reparaturarbeiten an sonstigen Ausrüstungen

 

33.19.1

Reparaturarbeiten an sonstigen Ausrüstungen

 

33.19.10

Reparaturarbeiten an sonstigen Ausrüstungen

87159

33.2

Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und Ausrüstungen

 

33.20

Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und Ausrüstungen

 

33.20.1

Installationsarbeiten an Metallerzeugnissen

 

33.20.11

Installationsarbeiten an Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel), einschließlich der Installationsarbeiten an Rohrnetzen in Industrieanlagen

87310 (*)

33.20.12

Installationsarbeiten an anderen Metallerzeugnissen

87310 (*)

33.20.2

Installationsarbeiten an nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen

 

33.20.21

Installationsarbeiten an Büromaschinen

87333

33.20.29

Installationsarbeiten an sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, a.n.g.

87320 (*)

33.20.3

Installationsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige

 

33.20.31

Installationsarbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen

87320 (*)

33.20.32

Installationsarbeiten an Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

87320 (*)

33.20.33

Installationsarbeiten an Maschinen für die Metallerzeugung, an Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

87320 (*)

33.20.34

Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstung für den Bergbau

87320 (*)

33.20.35

Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung

87320 (*)

33.20.36

Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung sowie die Herstellung von Schuhen

87320 (*)

33.20.37

Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und industriell-gewerblicher Ausrüstung für die Papier- oder Pappeherstellung

87320 (*)

33.20.38

Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und industriell-gewerblicher Ausrüstung für die Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

87320 (*)

33.20.39

Installationsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g.

87320 (*)

87331

33.20.4

Installationsarbeiten an elektronischen und optischen Geräten

 

33.20.41

Installationsarbeiten an medizinischen Apparaten und Geräten sowie an optischen und feinmechanischen Instrumenten

87350

33.20.42

Installationsarbeiten an elektronischen Ausrüstungsgegenständen für industriell-gewerbliche Zwecke

87340

33.20.5

Installationsarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten

 

33.20.50

Installationsarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten

87360

33.20.6

Installationsarbeiten an industriellen Prozesssteuerungsanlagen

 

33.20.60

Installationsarbeiten an industriellen Prozesssteuerungsanlagen

87320 (*)

33.20.7

Installationsarbeiten an sonstigen Erzeugnissen, a.n.g.

 

33.20.70

Installationsarbeiten an sonstigen Erzeugnissen, a.n.g.

87390

D

ENERGIE UND DIENSTLEISTUNGEN DER ENERGIEVERSORGUNG

 

35

Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung

 

35.1

Elektrischer Strom und Dienstleistungen der Elektrizitätsversorgung

 

35.11

Elektrischer Strom

 

35.11.1

Elektrischer Strom

 

35.11.10

Elektrischer Strom

17100

35.12

Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung

 

35.12.1

Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung

 

35.12.10

Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung

69111

86311

35.13

Dienstleistungen der Elektrizitätsverteilung

 

35.13.1

Dienstleistungen der Elektrizitätsverteilung

 

35.13.10

Dienstleistungen der Elektrizitätsverteilung

69112

86312

35.14

Dienstleistungen des Elektrizitätshandels

 

35.14.1

Dienstleistungen des Elektrizitätshandels

 

35.14.10

Dienstleistungen des Elektrizitätshandels

61197

61297

62597

35.2

Industriell erzeugte Gase; Dienstleistungen der Gasversorgung

 

35.21

Industriell erzeugte Gase

 

35.21.1

Gase (ohne Erdgas, Erdölgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe)

 

35.21.10

Gase (ohne Erdgas, Erdölgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe)

17200

35.22

Dienstleistungen der Gasversorgung durch Rohrleitungen

 

35.22.1

Dienstleistungen der Gasversorgung durch Rohrleitungen

 

35.22.10

Dienstleistungen der Gasversorgung durch Rohrleitungen

69120

86320

35.23

Dienstleistungen des Gashandels durch Rohrleitungen

 

35.23.1

Dienstleistungen des Gashandels durch Rohrleitungen

 

35.23.10

Dienstleistungen des Gashandels durch Rohrleitungen

61191 (*)

35.3

Dienstleistungen der Wärme- und Kälteversorgung

 

35.30

Dienstleistungen der Wärme- und Kälteversorgung

 

35.30.1

Fernwärme und Dienstleistungen der Fernwärmeversorgung

 

35.30.11

Fernwärme

17300

35.30.12

Dienstleistungen der Fernwärmeversorgung durch Rohrleitungen

69220 (*)

86340 (*)

35.30.2

Eis; Dienstleistungen der Versorgung mit gekühlter Luft und gekühltem Wasser

 

35.30.21

Eis, auch für Kühlzwecke (nicht für Ernährungszwecke)

17400

35.30.22

Dienstleistungen der Versorgung mit gekühlter Luft und gekühltem Wasser

69220 (*)

86340 (*)

E

WASSER; DIENSTLEISTUNGEN DER ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND DER BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

 

36

Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen

 

36.0

Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen

 

36.00

Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen

 

36.00.1

Wasser

 

36.00.11

Wasser mit Trinkwasserqualität

18000 (*)

36.00.12

Wasser ohne Trinkwasserqualität

18000 (*)

36.00.2

Dienstleistungen der Wasserbehandlung und -verteilung durch Rohrleitungen

 

36.00.20

Dienstleistungen der Wasserbehandlung und -verteilung durch Rohrleitungen

69210

69230

86330

86350

36.00.3

Dienstleistungen des Wasserhandels durch Rohrleitungen

 

36.00.30

Dienstleistungen des Wasserhandels durch Rohrleitungen

61198

37

Abwasserentsorgungsdienstleistungen

 

37.0

Abwasserentsorgungsdienstleistungen

 

37.00

Abwasserentsorgungsdienstleistungen

 

37.00.1

Abwasserbeseitigungsleistungen

 

37.00.11

Abwasserbeseitigungs- und -behandlungsleistungen

94110

37.00.12

Entleerungs- und Reinigungsarbeiten an Senkgruben und Faulbecken

94120

37.00.2

Abwasserschlamm

 

37.00.20

Abwasserschlamm

39920

38

Dienstleistungen der Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie zur Rückgewinnung von Wertstoffen

 

38.1

Abfall; Dienstleistungen der Sammlung von Abfällen

 

38.11

Ungefährliche Abfälle; Dienstleistungen der Sammlung ungefährlicher Abfälle

 

38.11.1

Dienstleistungen der Sammlung ungefährlicher wiederverwertbarer Abfälle

 

38.11.11

Dienstleistungen der Sammlung ungefährlichen wiederverwertbaren Hausmülls

94221

38.11.19

Dienstleistungen der Sammlung sonstiger ungefährlicher wiederverwertbarer Abfälle

94229

38.11.2

Dienstleistungen der Sammlung ungefährlicher nicht wiederverwertbarer Abfälle

 

38.11.21

Dienstleistungen der Sammlung ungefährlichen nicht wiederverwertbaren Hausmülls

94231

38.11.29

Dienstleistungen der Sammlung sonstiger ungefährlicher nicht wiederverwertbarer Abfälle

94239

38.11.3

Nicht wiederverwertbare ungefährliche Abfälle, gesammelt

 

38.11.31

Nicht wiederverwertbarer ungefährlicher Hausmüll

39910

38.11.39

Sonstige ungefährliche nicht wiederverwertbare Abfälle

39990 (*)

38.11.4

Wracks, zum Zerlegen

 

38.11.41

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

39370

38.11.49

Sonstige Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen), zum Zerlegen

39910 (*)

38.11.5

Sonstige wiederverwertbare ungefährliche Abfälle, gesammelt

 

38.11.51

Altglas

37111 (*)

38.11.52

Altpapier und -pappe

39240 (*)

38.11.53

Gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk

39260

38.11.54

Sonstige Gummiabfälle

39250 (*)

38.11.55

Kunststoffabfälle

39270 (*)

38.11.56

Textilabfälle

39211

39212

39214

39216

38.11.57

Lederabfälle

39220 (*)

38.11.58

Ungefährliche Metallabfälle

39310

39320

39331 (*)

39332 (*)

39333 (*)

39340 (*)

39361 (*)

39362 (*)

39363 (*)

39364 (*)

39365 (*)

39366 (*)

39367

38.11.59

Sonstige wiederverwertbare ungefährliche Abfälle, a.n.g.

39280 (*)

39290 (*)

38.11.6

Dienstleistungen von Umladestationen für ungefährliche Abfälle

 

38.11.61

Dienstleistungen von Umladestationen für ungefährliche wiederverwertbare Abfälle

94313

38.11.69

Dienstleistungen von Umladestationen für sonstige ungefährliche Abfälle

94319 (*)

38.12

Gefährliche Abfälle; Dienstleistungen der Sammlung gefährlicher Abfälle

 

38.12.1

Dienstleistungen der Sammlung gefährlicher Abfälle

 

38.12.11

Dienstleistungen der Sammlung gefährlicher medizinischer Abfälle und anderer biogefährlicher Abfälle

94211

38.12.12

Dienstleistungen der Sammlung sonstiger gefährlicher industrieller Abfälle

94212

38.12.13

Dienstleistungen der Sammlung gefährlichen Hausmülls

94219

38.12.2

Gefährliche Abfälle, gesammelt

 

38.12.21

Verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren

33720

38.12.22

Pharmaabfälle

39931

38.12.23

Sonstige gefährliche medizinische Abfälle

39939

38.12.24

Gefährliche Chemieabfälle

39950 (*)

38.12.25

Ölabfälle

39950 (*)

38.12.26

Gefährliche Metallabfälle

39365 (*)

39366 (*)

38.12.27

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren

39380

38.12.29

Sonstige gefährliche Abfälle

39990 (*)

38.12.3

Dienstleistungen von Umladestationen für gefährliche Abfälle

 

38.12.30

Dienstleistungen von Umladestationen für gefährliche Abfälle

94311

38.2

Dienstleistungen der Behandlung und Beseitigung von Abfällen

 

38.21

Dienstleistungen der Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Abfälle

 

38.21.1

Dienstleistungen der Behandlung ungefährlicher Abfälle für die endgültige Entsorgung

 

38.21.10

Dienstleistungen der Behandlung ungefährlicher Abfälle für die endgültige Entsorgung

94319 (*)

38.21.2

Dienstleistungen der Entsorgung ungefährlicher Abfälle

 

38.21.21

Dienstleistungen geordneter Deponien

94331

38.21.22

Sonstige Deponiedienstleistungen

94332

38.21.23

Dienstleistungen der Verbrennung ungefährlicher Abfälle

94333

38.21.29

Sonstige Dienstleistungen der Entsorgung ungefährlicher Abfälle

94339

38.21.3

Abfälle von organischen Lösemitteln

 

38.21.30

Abfälle von organischen Lösemitteln

39940

38.21.4

Aschen und Rückstände aus der Müllverbrennung

 

38.21.40

Aschen und Rückstände aus der Müllverbrennung

39290 (*)

38.22

Dienstleistungen der Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle

 

38.22.1

Dienstleistungen der Behandlung radioaktiver und sonstiger gefährlicher Abfälle

 

38.22.11

Dienstleistungen der Behandlung radioaktiver Abfälle

94321 (*)

38.22.19

Dienstleistungen der Behandlung anderer gefährlicher Abfälle

94321 (*)

38.22.2

Dienstleistungen der Entsorgung radioaktiver und sonstiger gefährlicher Abfälle

 

38.22.21

Dienstleistungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle

94322 (*)

38.22.29

Dienstleistungen der Entsorgung anderer gefährlicher Abfälle

94322 (*)

38.3

Dienstleistungen der Rückgewinnung von Wertstoffen; Sekundärrohstoffe

 

38.31

Dienstleistungen des Zerlegens von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren

 

38.31.1

Dienstleistungen des Zerlegens von Wracks

 

38.31.11

Dienstleistungen der Schiffsverschrottung

94312 (*)

38.31.12

Dienstleistungen des Zerlegens von Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmende Vorrichtungen)

94312 (*)

38.32

Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter Werkstoffe; Sekundärrohstoffe

 

38.32.1

Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter Werkstoffe

 

38.32.11

Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter metallischer Werkstoffe

89410

38.32.12

Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter nicht metallischer Werkstoffe

89420

38.32.2

Metallische Sekundärrohstoffe

 

38.32.21

Sekundärrohstoffe aus Edelmetallen

39331 (*)

39332 (*)

39333 (*)

38.32.22

Sekundärrohstoffe aus Eisenmetallen

39340 (*)

38.32.23

Sekundärrohstoffe aus Kupfer

39361 (*)

38.32.24

Sekundärrohstoffe aus Nickel

39362 (*)

38.32.25

Sekundärrohstoffe aus Aluminium

39363 (*)

38.32.29

Sonstige metallische Sekundärrohstoffe

39364 (*)

39368

38.32.3

Nicht metallische Sekundärrohstoffe

 

38.32.31

Sekundärrohstoffe aus Glas

39290 (*)

38.32.32

Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe

39240 (*)

38.32.33

Sekundärrohstoffe aus Kunststoff

39270 (*)

38.32.34

Sekundärrohstoffe aus Gummi

39250 (*)

38.32.35

Sekundärrohstoffe aus Textilien

3921

38.32.39

Sonstige nicht metallische Sekundärrohstoffe

39220 (*)

39280 (*)

39290 (*)

39

Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung

 

39.0

Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung

 

39.00

Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung

 

39.00.1

Dienstleistungen der Umweltsanierung und -reinigung

 

39.00.11

Dienstleistungen der Sanierung und Reinigung von Boden und Grundwasser

94413

39.00.12

Dienstleistungen der Sanierung und Reinigung von Oberflächenwasser

94412

39.00.13

Dienstleistungen der Sanierung und Reinigung von Luft

94411

39.00.14

Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen an Gebäuden

94430

39.00.2

Sonstige Sanierungsdienstleistungen und spezielle Umweltschutzmaßnahmen

 

39.00.21

Dienstleistungen zur Schadensbegrenzung und zur Kontrolle und Überwachung von Maßnahmen zur Standortsanierung sowie andere Standortsanierungsdienstleistungen

94420

39.00.22

Sonstige Sanierungsdienstleistungen

94490

39.00.23

Sonstige spezielle Umweltschutzmaßnahmen

94900

F

GEBÄUDE UND BAUARBEITEN

 

41

Gebäude und Hochbauarbeiten

 

41.0

Gebäude und Hochbauarbeiten

 

41.00

Gebäude und Hochbauarbeiten

 

41.00.1

Wohngebäude

 

41.00.10

Wohngebäude

5311

41.00.2

Nichtwohngebäude

 

41.00.20

Nichtwohngebäude

5312

41.00.3

Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung)

 

41.00.30

Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung)

5411

41.00.4

Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung)

 

41.00.40

Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung)

5412

42

Tiefbauten und Tiefbauarbeiten

 

42.1

Straßen und Bahnverkehrsstrecken; Bauarbeiten an Straßen und Bahnverkehrsstrecken

 

42.11

Straßen und Autobahnen; Bauarbeiten an Straßen und Autobahnen

 

42.11.1

Autobahnen, Straßen und Wege sowie Rollbahnen

 

42.11.10

Autobahnen, Straßen und Wege sowie Rollbahnen

53211

53213

42.11.2

Bauarbeiten an Autobahnen, Straßen und Wegen sowie Rollbahnen

 

42.11.20

Bauarbeiten an Autobahnen, Straßen und Wegen sowie Rollbahnen

54210 (*)

42.12

Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken; Bauarbeiten an Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken

 

42.12.1

Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken

 

42.12.10

Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken

53212

42.12.2

Bauarbeiten an Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken

 

42.12.20

Bauarbeiten an Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken

54210 (*)

42.13

Brücken und Tunnel; Bauarbeiten an Brücken und Tunneln

 

42.13.1

Brücken und Tunnel

 

42.13.10

Brücken und Tunnel

5322

42.13.2

Bauarbeiten an Brücken und Tunneln

 

42.13.20

Bauarbeiten an Brücken und Tunneln

54220

42.2

Tiefbau-Rohr- und Kabelnetzleitungungen; Kläranlagen

 

42.21

Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen; Bauarbeiten an Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen

 

42.21.1

Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen

 

42.21.11

Rohrfernleitungen für Flüssigkeiten

53241

42.21.12

Kommunale Rohrleitungen für Flüssigkeiten

53251

42.21.13

Bewässerungssysteme (Kanäle); Wasserleitungen; Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen

53231

53234

53235

42.21.2

Bauarbeiten an Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen

 

42.21.21

Bauarbeiten an Rohrfernleitungen

54241

42.21.22

Bauarbeiten an kommunalen Rohrleitungen, einschließlich zugehöriger Arbeiten

54251

42.21.23

Bauarbeiten an Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen; Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen

54232

54239 (*)

42.21.24

Bauarbeiten an Brunnen und Faulanlagen

5434

42.22

Kabelnetzleitungen; Bauarbeiten an Kabelnetzleitungen

 

42.22.1

Tiefbau-Kabelnetzleitungen

 

42.22.11

Elektrische Freileitungen und Fernmeldeleitungen

53242

42.22.12

Kommunale Stromleitungen und Datenübertragungsleitungen

53252

42.22.13

Kraftwerke

53262

42.22.2

Bauarbeiten an Kabelnetzleitungen

 

42.22.21

Bauarbeiten an elektrischen Freileitungen und Fernmeldeleitungen

54242

42.22.22

Bauarbeiten an kommunalen Stromleitungen und Datenübertragungsleitungen

54252

42.22.23

Bauarbeiten an Kraftwerken

54260

42.9

Sonstige Tiefbauten und Tiefbauarbeiten

 

42.91

Bauten des Wasserbaus; Wasserbauarbeiten

 

42.91.1

Küsten- und Hafenanlagen, Dämme, Schleusen und ähnliche hydromechanische Anlagen

 

42.91.10

Küsten- und Hafenanlagen, Dämme, Schleusen und ähnliche hydromechanische Anlagen

53232

53233

42.91.2

Bauarbeiten an Küsten- und Hafenanlagen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen

 

42.91.20

Bauarbeiten an Küsten- und Hafenanlagen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen

54231

54239 (*)

42.99

Sonstige Tiefbauten und Tiefbauarbeiten, a.n.g..

 

42.99.1

Sonstige Tiefbauten

 

42.99.11

Bergwerke und industrielle Produktionsanlagen

53261

53263

53269

42.99.12

Sport- und Freizeitanlagen

53270

42.99.19

Sonstige Tiefbauten, a.n.g..

53290

42.99.2

Sonstige Tiefbauarbeiten

 

42.99.21

Bauarbeiten an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen

54270

42.99.22

Bauarbeiten an Stadien und Sportplätzen

54280

42.99.29

Tiefbauarbeiten, a.n.g..

54290

43

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationsarbeiten und sonstige Ausbauarbeiten

 

43.1

Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten

 

43.11

Abbrucharbeiten

 

43.11.1

Abbrucharbeiten

 

43.11.10

Abbrucharbeiten

54310

43.12

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

43.12.1

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

43.12.11

Bodenvorbereitungsarbeiten; Aufräumarbeiten

54320 (*)

43.12.12

Aushub- und Erdbewegungsarbeiten

54330

43.13

Test- und Suchbohrungsarbeiten

 

43.13.1

Test- und Suchbohrungsarbeiten

 

43.13.10

Test- und Suchbohrungsarbeiten

54320 (*)

43.2

Bauinstallationsarbeiten

 

43.21

Elektroinstallationsarbeiten

 

43.21.1

Elektroinstallationsarbeiten

 

43.21.10

Elektroinstallationsarbeiten

5461

43.22

Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten

 

43.22.1

Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten

 

43.22.11

Wasser- und Abwasseranlageninstallationsarbeiten

5462

43.22.12

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten

5463

43.22.2

Gasinstallationsarbeiten

 

43.22.20

Gasinstallationsarbeiten

54640

43.29

Sonstige Bauinstallationsarbeiten

 

43.29.1

Sonstige Bauinstallationsarbeiten

 

43.29.11

Dämmungsarbeiten gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterungen

54650

43.29.12

Errichtungsarbeiten an Zäunen und Geländern

54770

43.29.19

Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g..

5469

43.3

Ausbauarbeiten

 

43.31

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten

 

43.31.1

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten

 

43.31.10

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten

54720

43.32

Bautischler- und Bauschlosserarbeiten

 

43.32.1

Bautischler- und Bauschlosserarbeiten

 

43.32.10

Bautischler- und Bauschlosserarbeiten

54760 (*)

43.33

Fußboden-, Fliesen- und Parkettlegearbeiten, Wandverkleidearbeiten

 

43.33.1

Fliesenlegearbeiten

 

43.33.10

Fliesenlegearbeiten

54740

43.33.2

Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten

 

43.33.21

Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

54790 (*)

43.33.29

Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g.

54750

43.34

Maler- und Glasereiarbeiten

 

43.34.1

Malerarbeiten

 

43.34.10

Malerarbeiten

54730

43.34.2

Glasereiarbeiten

 

43.34.20

Glasereiarbeiten

54710

43.39

Sonstige Ausbauarbeiten

 

43.39.1

Sonstige Ausbauarbeiten

 

43.39.11

Dekorative Arbeiten

54760 (*)

43.39.19

Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g.

54790 (*)

43.9

Sonstige spezialisierte Bauarbeiten

 

43.91

Errichtungsarbeiten an Dächern

 

43.91.1

Errichtungsarbeiten an Dächern

 

43.91.11

Errichtungsarbeiten an Dachstühlen

54522

43.91.19

Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern

54530 (*)

43.99

Sonstige spezialisierte Bauarbeiten, a.n.g.

 

43.99.1

Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

 

43.99.10

Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

54530 (*)

43.99.2

Gerüstbauarbeiten

 

43.99.20

Gerüstbauarbeiten

54570

43.99.3

Pfahlgründungsarbeiten; Fundamentarbeiten

 

43.99.30

Pfahlgründungsarbeiten; Fundamentarbeiten

5451

43.99.4

Betonarbeiten

 

43.99.40

Betonarbeiten

54540

43.99.5

Stahlbauarbeiten

 

43.99.50

Stahlbauarbeiten

54550

43.99.6

Maurerarbeiten

 

43.99.60

Maurerarbeiten

54560

43.99.7

Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

 

43.99.70

Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

54400

43.99.9

Spezialisierte Bauarbeiten, a.n.g.

 

43.99.90

Spezialisierte Bauarbeiten, a.n.g..

54521

54590

G

HANDELSLEISTUNGEN; INSTANDHALTUNGS- UND REPARATURARBEITEN AN KRAFTFAHRZEUGEN

 

45

Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen

 

45.1

Handelsleistungen mit Kraftwagen

 

45.11

Handelsleistungen mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

 

45.11.1

Großhandelsleistungen mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

 

45.11.11

Großhandelsleistungen mit Personenkraftwagen

61181 (*)

45.11.12

Großhandelsleistungen mit Sonderfahrzeugen wie Krankenwagen, Kleinbussen usw. und mit geländegängigen Kraftwagen (mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger)

61181 (*)

45.11.2

Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen

 

45.11.21

Einzelhandelsleistungen mit neuen Personenkraftwagen

62281 (*)

45.11.22

Einzelhandelsleistungen mit gebrauchten Personenkraftwagen

62281 (*)

45.11.23

Einzelhandelsleistungen mit neuen Sonderfahrzeugen wie Krankenwagen, Kleinbussen usw. und mit geländegängigen Kraftwagen, (mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger)

62281 (*)

45.11.24

Einzelhandelsleistungen mit gebrauchten Sonderfahrzeugen wie Krankenwagen, Kleinbussen usw. und mit geländegängigen Kraftwagen (mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger)

62281 (*)

45.11.3

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen

 

45.11.31

Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen über das Internet

62381 (*)

45.11.39

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen, a.n.g.

62381 (*)

45.11.4

Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen

 

45.11.41

Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen über das Internet

62581 (*)

45.11.49

Sonstige Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen

62581 (*)

45.19

Handelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen

 

45.19.1

Großhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen

 

45.19.11

Großhandelsleistungen mit Lastkraftwagen, Anhängern, Sattelanhängern und Bussen

61181 (*)

45.19.12

Großhandelsleistungen mit Wohnwagen und Wohnmobilen

61181 (*)

45.19.2

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen

 

45.19.21

Einzelhandelsleistungen mit Lastkraftwagen, Anhängern, Sattelanhängern und Bussen

62281 (*)

45.19.22

Einzelhandelsleistungen mit Wohnwagen und Wohnmobilen

62281 (*)

45.19.3

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen

 

45.19.31

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen über das Internet

62381 (*)

45.19.39

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen, a.n.g.

62381 (*)

45.19.4

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen

 

45.19.41

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen über das Internet

62581 (*)

45.19.49

Sonstige Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen

62581 (*)

45.2

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen

 

45.20

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen

 

45.20.1

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen

 

45.20.11

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen außer an der Elektrik, Reifen und Karosserie

87141 (*)

45.20.12

Reparaturarbeiten an der Elektrik von Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen

87141 (*)

45.20.13

Reparaturarbeiten an Reifen von Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen (einschließlich Spureinstellen und Auswuchten)

87141 (*)

45.20.14

Karosseriereparaturarbeiten u. Ä. (Tür, Schloss, Fenster, Neulackierung, Reparatur von Unfallschäden) an Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen

87141 (*)

45.20.2

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an sonstigen Kraftwagen

 

45.20.21

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an sonstigen Kraftwagen außer an der Elektrik und Karosserie

87143 (*)

45.20.22

Reparaturarbeiten an der Elektrik von sonstigen Kraftwagen

87143 (*)

45.20.23

Karosseriereparaturarbeiten u. Ä. (Tür, Schloss, Fenster, Neulackierung, Reparatur von Unfallschäden) an sonstigen Kraftwagen

87143 (*)

45.20.3

Autowaschen, Polieren und ähnliche Dienstleistungen

 

45.20.30

Autowaschen, Polieren und ähnliche Dienstleistungen

87141 (*)

45.3

Handelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

45.31

Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

45.31.1

Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

45.31.11

Großhandelsleistungen mit Gummireifen und Luftschläuchen

61181 (*)

45.31.12

Großhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagenteilen und sonstigem Kraftwagenzubehör

61181 (*)

45.31.2

Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

45.31.20

Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

62581 (*)

45.32

Einzelhandelsleistungenleistungen mit Kraftwagenteilen und --zubehör

 

45.32.1

Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

45.32.11

Einzelhandelsleistungen mit Reifen

62281 (*)

45.32.12

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagenteilen und sonstigem Kraftwagenzubehör

62281 (*)

45.32.2

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

 

45.32.21

Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör über das Internet

62381 (*)

45.32.22

Versand-Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör

62381 (*)

45.32.29

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, a.n.g.

62481

45.4

Handelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern

 

45.40

Handelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern

 

45.40.1

Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

 

45.40.10

Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

61181 (*)

45.40.2

Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

 

45.40.20

Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

62281 (*)

45.40.3

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

 

45.40.30

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

62381 (*)

45.40.4

Handelsvermittlungsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

 

45.40.40

Handelsvermittlungsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

62581 (*)

45.40.5

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern

 

45.40.50

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern

87142

46

Großhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)

 

46.1

Handelsvermittlungsleistungen

 

46.11

Handelsvermittlungsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren

 

46.11.1

Handelsvermittlungsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren

 

46.11.11

Handelsvermittlungsleistungen mit lebenden Tieren

61214

46.11.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Blumen und Pflanzen

61212

46.11.19

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen landwirtschaftlichen Grundstoffen, textilen Rohstoffen und Halbwaren

61211

61213

61215

61219

46.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien

 

46.12.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien

 

46.12.11

Handelsvermittlungsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

61291

46.12.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Metallerzen und Hüttenmetallen

61292

46.12.13

Handelsvermittlungsleistungen mit technischen Chemikalien, Düngemitteln und agrochemischen Erzeugnissen

61271

61272

46.13

Handelsvermittlungsleistungen mit Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln

 

46.13.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln

 

46.13.11

Handelsvermittlungsleistungen mit Holz und Holzerzeugnissen

61293

46.13.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Baustoffen und Anstrichmitteln

61261

61262

61263

61264

46.14

Handelsvermittlungsleistungen mit Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen

 

46.14.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen

 

46.14.11

Handelsvermittlungsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, Software, elektronischen Ausrüstungsgegenständen, Telekommunikationsgeräten und sonstigen Büromaschinen

61283

61284

61285

46.14.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Wasser- und Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, a.n.g.

61282

46.14.19

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Maschinen und sonstigem technischem Bedarf, a.n.g.

61286

61287

61288

61289

46.15

Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren

 

46.15.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren

 

46.15.11

Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln

61241

46.15.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Geräten der Unterhaltungselektronik

61242

46.15.13

Handelsvermittlungsleistungen mit Metallwaren und Werkzeugen

61265

46.15.19

Handelsvermittlungsleistungen mit Besteck und Haushaltsgegenständen, a.n.g.

61243

61244

61245

61246

46.16

Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien, Bekleidung, Schuhen, Lederwaren

 

46.16.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren

 

46.16.11

Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien

61231

61232

46.16.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Bekleidung und Schuhen

61233

61234

46.16.13

Handelsvermittlungsleistungen mit Lederwaren und Reiseaccessoires

61256

46.17

Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

 

46.17.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

 

46.17.11

Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln

61221

61222

61223

61224

61225

61227

61229

46.17.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Getränken

61226

46.17.13

Handelsvermittlungsleistungen mit Tabakwaren

61228

46.18

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren

 

46.18.1

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren

 

46.18.11

Handelsvermittlungsleistungen mit pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen Hilfsmitteln, Parfümeriewaren, Körperpflege- und Reinigungsmitteln

61273

61274

61275

61276

46.18.12

Handelsvermittlungsleistungen mit Spielwaren, Sportartikeln, Fahrrädern, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Musikinstrumenten, Uhren und Schmuck, fotografischen und optischen Geräten

61251

61252

61253

61254

61255

61259

46.18.19

Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren, a.n.g.

61294

61295

61299

46.19

Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.19.1

Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.19.10

Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

612

46.2

Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren

 

46.21

Großhandelsleistungen mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln

 

46.21.1

Großhandelsleistungen mit Getreide, Saatgut und Futtermitteln

 

46.21.11

Großhandelsleistungen mit Getreide

61111 (*)

46.21.12

Großhandelsleistungen mit Saatgut (ohne Ölsaaten)

61111 (*)

46.21.13

Großhandelsleistungen mit Ölsaaten und Ölfrüchten

61111 (*)

46.21.14

Großhandelsleistungen mit Futtermitteln

61111 (*)

46.21.19

Großhandelsleistungen mit sonstigen landwirtschaftlichen Grundstoffen, a.n.g.

61119

46.21.2

Großhandelsleistungen mit Rohtabak

 

46.21.20

Großhandelsleistungen mit Rohtabak

61113

46.22

Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen

 

46.22.1

Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen

 

46.22.10

Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen

61112

46.23

Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren

 

46.23.1

Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren

 

46.23.10

Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren

61114

46.24

Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder

 

46.24.1

Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder

 

46.24.10

Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder

61115

46.3

Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

 

46.31

Großhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

 

46.31.1

Großhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

 

46.31.11

Großhandelsleistungen mit frischem Obst und Gemüse und frischen Kartoffeln

61121 (*)

46.31.12

Großhandelsleistungen mit verarbeitetem Obst und Gemüse und verarbeiteten Kartoffeln

61121 (*)

46.32

Großhandelsleistungen mit Fleisch und Fleischwaren

 

46.32.1

Großhandelsleistungen mit Fleisch und Fleischwaren

 

46.32.11

Großhandelsleistungen mit Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch)

61123 (*)

46.32.12

Großhandelsleistungen mit Fleischwaren (einschließlich Geflügelfleischwaren)

61123 (*)

46.33

Großhandelsleistungen mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten

 

46.33.1

Großhandelsleistungen mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten

 

46.33.11

Großhandelsleistungen mit Milch und Milcherzeugnissen

61122 (*)

46.33.12

Großhandelsleistungen mit Eiern

61122 (*)

46.33.13

Großhandelsleistungen mit Speiseölen und Nahrungsfetten

61122 (*)

46.34

Großhandelsleistungen mit Getränken

 

46.34.1

Großhandelsleistungen mit Getränken

 

46.34.11

Großhandelsleistungen mit Säften, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und anderen alkoholfreien Getränken

61126 (*)

46.34.12

Großhandelsleistungen mit alkoholhaltigen Getränken

61126 (*)

46.35

Großhandelsleistungen mit Tabakwaren

 

46.35.1

Großhandelsleistungen mit Tabakwaren

 

46.35.10

Großhandelsleistungen mit Tabakwaren

61128

46.36

Großhandelsleistungen mit Zucker, Süßwaren und Backwaren

 

46.36.1

Großhandelsleistungen mit Zucker, Süßwaren und Backwaren

 

46.36.11

Großhandelsleistungen mit Zucker

61129 (*)

46.36.12

Großhandelsleistungen mit Backwaren

61125 (*)

46.36.13

Großhandelsleistungen mit Süßwaren und Konfekt

61125 (*)

46.37

Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

 

46.37.1

Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

 

46.37.10

Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

61125 (*)

46.38

Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, einschließlich Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren

 

46.38.1

Großhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren

 

46.38.10

Großhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren

61124

46.38.2

Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln

 

46.38.21

Großhandelsleistungen mit homogenisierten Nahrungsmittelzubereitungen und mit diätetischen Nahrungsmitteln

61129 (*)

46.38.29

Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g.

61129 (*)

46.39

Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.39.1

Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.39.11

Großhandelsleistungen mit tiefgefrorenen Nahrungsmitteln, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

611 (*)

46.39.12

Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

611 (*)

46.4

Großhandelsleistungen mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

 

46.41

Großhandelsleistungen mit Textilien

 

46.41.1

Großhandelsleistungen mit Textilien

 

46.41.11

Großhandelsleistungen mit Garnen

61131 (*)

46.41.12

Großhandelsleistungen mit Stoffen

61131 (*)

46.41.13

Großhandelsleistungen mit Heim- und Haustextilien einschließlich Gardinen

61132 (*)

46.41.14

Großhandelsleistungen mit Kurzwaren

61132 (*)

46.42

Großhandelsleistungen mit Bekleidung und Schuhen

 

46.42.1

Großhandelsleistungen mit Bekleidung und Schuhen

 

46.42.11

Großhandelsleistungen mit Bekleidung

61133

46.42.12

Großhandelsleistungen mit Schuhen

61134

46.43

Großhandelsleistungen mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und mit Geräten der Unterhaltungselektronik

 

46.43.1

Großhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten und mit Geräten der Unterhaltungselektronik

 

46.43.11

Großhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten (nicht mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Foto- und optischen Erzeugnissen)

61144 (*)

46.43.12

Großhandelsleistungen mit Rundfunk, Fernseh-, Video- und DVD-Geräten

61142 (*)

46.43.13

Großhandelsleistungen mit Schallplatten, Ton- und Videobändern, CD und DVD (ohne Leerbänder)

61142 (*)

46.43.14

Großhandelsleistungen mit Foto- und optischen Erzeugnissen

61152

46.44

Großhandelsleistungen mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln

 

46.44.1

Großhandelsleistungen mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln

 

46.44.11

Großhandelsleistungen mit Glaswaren, keramischen Erzeugnissen und Tonwaren

61145 (*)

46.44.12

Großhandelsleistungen mit Reinigungsmitteln

61176

46.45

Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln

 

46.45.1

Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln

 

46.45.10

Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln

61175

46.46

Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen

 

46.46.1

Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen

 

46.46.11

Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen Grundstoffen und pharmazeutischen Zubereitungen

61173

46.46.12

Großhandelsleistungen mit chirurgischen, medizinischen und orthopädischen Instrumenten sowie mit Dental- und Laborbedarf

61174

46.47

Großhandelsleistungen mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten

 

46.47.1

Großhandelsleistungen mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten

 

46.47.11

Großhandelsleistungen mit Wohnmöbeln

61141

46.47.12

Großhandelsleistungen mit Lampen und Leuchten

61143

46.47.13

Großhandelsleistungen mit Teppichen, Brücken und Läufern

61163 (*)

46.48

Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck

 

46.48.1

Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck

 

46.48.10

Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck

61154

46.49

Großhandelsleistungen mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

 

46.49.1

Großhandelsleistungen mit Bestecken und Haushaltswaren aus Metall, Flecht- und Korbwaren, Korkwaren und sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern, a.n.g.

 

46.49.11

Großhandelsleistungen mit Bestecken und Haushaltswaren aus Metall

61145 (*)

46.49.12

Großhandelsleistungen mit Flecht-, Korb-, Kork- und Böttcherwaren sowie anderen Holzwaren

61146

46.49.19

Großhandelsleistungen mit Haushaltsartikeln, a.n.g.

61144 (*)

46.49.2

Großhandelsleistungen mit Büchern, Zeitschriften und Schreibwaren

 

46.49.21

Großhandelsleistungen mit Büchern

61151 (*)

46.49.22

Großhandelsleistungen mit Zeitungen und Zeitschriften

61151 (*)

46.49.23

Großhandelsleistungen mit Schreibwaren und Bürobedarf

61151 (*)

46.49.3

Großhandelsleistungen mit sonstigen Verbrauchsgütern

 

46.49.31

Großhandelsleistungen mit Musikinstrumenten

61142 (*)

46.49.32

Großhandelsleistungen mit Spielen und Spielwaren

61153

46.49.33

Großhandelsleistungen mit Sportartikeln (einschließlich Fahrrädern)

61155

46.49.34

Großhandelsleistungen mit Lederwaren sowie Reiseaccessoires

61156

46.49.35

Großhandelsleistungen mit Sammlerbriefmarken und -münzen

61159 (*)

46.49.36

Großhandelsleistungen mit Andenken und Kunstgegenständen

61159 (*)

46.49.39

Großhandelsleistungen mit anderen Verbrauchsgütern, a.n.g.

61159 (*)

46.5

Großhandelsleistungen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik

 

46.51

Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software

 

46.51.1

Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software

 

46.51.10

Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software

61184

46.52

Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und elektronischen Bauteilen

 

46.52.1

Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und elektronischen Bauteilen

 

46.52.11

Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und Teilen davon

61185 (*)

46.52.12

Großhandelsleistungen mit elektronischen Bauelementen und Bauteilen

61142 (*)

46.52.13

Großhandelsleistungen mit leeren Audio- und Videobändern und Disketten, magnetischen und optischen CD und DVD

61185 (*)

46.6

Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

 

46.61

Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

 

46.61.1

Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

 

46.61.11

Großhandelsleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör einschließlich Traktoren

61186 (*)

46.61.12

Großhandelsleistungen mit Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör für die Gartenarbeit

61186 (*)

46.62

Großhandelsleistungen mit Werkzeugmaschinen

 

46.62.1

Großhandelsleistungen mit Werkzeugmaschinen

 

46.62.11

Großhandelsleistungen mit Holzbearbeitungsmaschinen

61188 (*)

46.62.12

Großhandelsleistungen mit Metallbearbeitungsmaschinen

61188 (*)

46.62.19

Großhandelsleistungen mit sonstigen Werkzeugmaschinen

61188 (*)

46.63

Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

 

46.63.1

Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

 

46.63.10

Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

61187

46.64

Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen

 

46.64.1

Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen

 

46.64.10

Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen

61188 (*)

46.65

Großhandelsleistungen mit Büromöbeln

 

46.65.1

Großhandelsleistungen mit Büromöbeln

 

46.65.10

Großhandelsleistungen mit Büromöbeln

61183 (*)

46.66

Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen

 

46.66.1

Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen

 

46.66.10

Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen

61183 (*)

46.69

Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen und Einrichtungen

 

46.69.1

Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen und Einrichtungen

 

46.69.11

Großhandelsleistungen mit Beförderungsmitteln außer Kraftfahrzeugen und Fahrrädern

61182

46.69.12

Großhandelsleistungen mit Zubehör für Maschinen und Ausrüstungen

61189 (*)

46.69.13

Großhandelsleistungen mit Hebezeugen und Fördermitteln

61189 (*)

46.69.14

Großhandelsleistungen mit Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung

61188 (*)

46.69.15

Großhandelsleistungen mit elektrischen Spezialmaschinen, -ausrüstungen und Zubehör

61189 (*)

46.69.16

Großhandelsleistungen mit Waffen und Munition

61189 (*)

46.69.19

Großhandelsleistungen mit anderen Maschinen, Geräten und Ausrüstungen

61189 (*)

46.7

Sonstige Großhandelsleistungen

 

46.71

Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

 

46.71.1

Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

 

46.71.11

Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen

61191 (*)

46.71.12

Großhandelsleistungen mit Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin)

61191 (*)

46.71.13

Großhandelsleistungen mit sonstigen Mineralölerzeugnissen

61191 (*)

46.72

Großhandelsleistungen mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug

 

46.72.1

Großhandelsleistungen mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug

 

46.72.11

Großhandelsleistungen mit Eisenerzen

61192 (*)

46.72.12

Großhandelsleistungen mit anderen Metallerzen

61192 (*)

46.72.13

Großhandelsleistungen mit Hütteneisen und -stahl

61192 (*)

46.72.14

Großhandelsleistungen mit anderen Hüttenmetallen

61192 (*)

46.73

Großhandelsleistungen mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik

 

46.73.1

Großhandelsleistungen mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik

 

46.73.11

Großhandelsleistungen mit Rohholz

61193 (*)

46.73.12

Großhandelsleistungen mit Holzhalbwaren

61193 (*)

46.73.13

Großhandelsleistungen mit Sanitärkeramik

61162

46.73.14

Großhandelsleistungen mit Anstrichmitteln

61164

46.73.15

Großhandelsleistungen mit Flachglas

61161 (*)

46.73.16

Großhandelsleistungen mit sonstigen Baustoffen

61161 (*)

46.73.17

Großhandelsleistungen mit Tapeten

61163 (*)

46.73.18

Großhandelsleistungen mit Fußbodenbelägen (ohne Teppiche)

61163 (*)

46.74

Großhandelsleistungen mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung

 

46.74.1

Großhandelsleistungen mit Bauelementen aus Metall sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung

 

46.74.11

Großhandelsleistungen mit Bauelementen aus Metall

61165 (*)

46.74.12

Großhandelsleistungen mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung

61199 (*)

46.74.13

Großhandelsleistungen mit Werkzeugen

61165 (*)

46.75

Großhandelsleistungen mit chemischen Erzeugnissen

 

46.75.1

Großhandelsleistungen mit chemischen Erzeugnissen

 

46.75.11

Großhandelsleistungen mit Düngemitteln und agrochemischen Erzeugnissen

61172

46.75.12

Großhandelsleistungen mit technischen Chemikalien

61171

46.76

Großhandelsleistungen mit sonstigen Halbwaren

 

46.76.1

Großhandelsleistungen mit sonstigen Halbwaren

 

46.76.11

Großhandelsleistungen mit Papier und Pappe

61194

46.76.12

Großhandelsleistungen mit Textilfasern

61131 (*)

46.76.13

Großhandelsleistungen mit Gummi und Kunststoff in Primärformen

61199 (*)

46.76.19

Großhandelsleistungen mit nichtlandwirtschaftlichen Halbwaren, a.n.g.

61199 (*)

46.77

Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen

 

46.77.1

Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen

 

46.77.10

Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen

61195

46.9

Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.90

Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.90.1

Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

46.90.10

Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

61

47

Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)

 

47.0

Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)

 

47.00

Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)

 

47.00.1

Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse, Kartoffeln, Fleisch, Fisch, Backwaren, Milch, Milcherzeugnissen und Eiern

 

47.00.11

Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, frisch

62 (*) 21 (*)

47.00.12

Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, verarbeitet

62 (*) 21 (*)

47.00.13

Einzelhandelsleistungen mit Fleisch

62 (*) 23 (*)

47.00.14

Einzelhandelsleistungen mit Fleischwaren

62 (*) 23 (*)

47.00.15

Einzelhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren

62 (*) 24

47.00.16

Einzelhandelsleistungen mit Backwaren

62 (*) 25 (*)

47.00.17

Einzelhandelsleistungen mit Süßwaren

62 (*) 25 (*)

47.00.18

Einzelhandelsleistungen mit Milch und Milcherzeugnissen

62 (*) 22 (*)

47.00.19

Einzelhandelsleistungen mit Eiern

62 (*) 22 (*)

47.00.2

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren

 

47.00.21

Einzelhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

62 (*) 27

47.00.22

Einzelhandelsleistungen mit Speiseölen und Nahrungsfetten

62 (*) 22 (*)

47.00.23

Einzelhandelsleistungen mit homogenisierten Nahrungsmittelzubereitungen und diätetischen Nahrungsmitteln

62 (*) 29 (*)

47.00.24

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g.

62 (*) 29 (*)

47.00.25

Einzelhandelsleistungen mit alkoholhaltigen Getränken

62 (*) 26 (*)

47.00.26

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Getränken

62 (*) 26 (*)

47.00.27

Einzelhandelsleistungen mit Tabakwaren

62 (*) 28

47.00.3

Einzelhandelsleistungen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik

 

47.00.31

Einzelhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software

62 (*) 84

47.00.32

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten

62 (*) 85

47.00.33

Einzelhandelsleistungen mit Audio- und Videogeräten

62 (*) 42 (*)

47.00.4

Einzelhandelsleistungen mit Baustoffen und Metallwaren

 

47.00.41

Einzelhandelsleistungen mit Metallwaren

62 (*) 65 (*)

47.00.42

Einzelhandelsleistungen mit Anstrichmitteln

62 (*) 64

47.00.43

Einzelhandelsleistungen mit Flachglas

62 (*) 61 (*)

47.00.44

Einzelhandelsleistungen mit Gartengeräten

62 (*) 86

47.00.45

Einzelhandelsleistungen mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung

62 (*) 61 (*)

47.00.46

Einzelhandelsleistungen mit Sanitärkeramik

62 (*) 62

47.00.47

Einzelhandelsleistungen mit Werkzeugen

62 (*) 65 (*)

47.00.49

Einzelhandelsleistungen mit Baustoffen, a.n.g.

62 (*) 61 (*)

47.00.5

Einzelhandelsleistungen mit Haushaltsartikeln

 

47.00.51

Einzelhandelsleistungen mit Textilien

62 (*) 31

47.00.52

Einzelhandelsleistungen mit Vorhängen und Gardinen

62 (*) 32

47.00.53

Einzelhandelsleistungen mit Tapeten, Fußbodenbelägen, Teppichen, Brücken und Läufern

62 (*) 63

47.00.54

Einzelhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten

62 (*) 44

47.00.55

Einzelhandelsleistungen mit Möbeln

62 (*) 41

47.00.56

Einzelhandelsleistungen mit Beleuchtungsartikeln

62 (*) 43

47.00.57

Einzelhandelsleistungen mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren

62 (*) 46

47.00.58

Einzelhandelsleistungen mit Musikinstrumenten und Noten

62 (*) 42 (*)

47.00.59

Einzelhandelsleistungen mit Geschirr, Glas-, Porzellan- und Tonwaren, Besteck und nichtelektrischen Haushaltsgeräten, -artikeln und Einrichtungsgegenständen, a.n.g.

62 (*) 45

47.00.6

Einzelhandelsleistungen mit Gütern des Kultur- und Freizeitbereiches

 

47.00.61

Einzelhandelsleistungen mit Büchern

62 (*) 51 (*)

47.00.62

Einzelhandelsleistungen mit Zeitungen und Zeitschriften

62 (*) 51 (*)

47.00.63

Einzelhandelsleistungen mit Schreibwaren und Bürobedarf

62 (*) 51 (*)

47.00.64

Einzelhandelsleistungen mit Musik- und Videoaufnahmen

62 (*) 42 (*)

47.00.65

Einzelhandelsleistungen mit Sportausrüstung

62 (*) 55 (*)

47.00.66

Einzelhandelsleistungen mit Campingausrüstung

62 (*) 55 (*)

47.00.67

Einzelhandelsleistungen mit Spielwaren

62 (*) 53

47.00.68

Einzelhandelsleistungen mit Sammlerbriefmarken und -münzen

62 (*) 59 (*)

47.00.69

Einzelhandelsleistungen mit Andenken und Kunstgegenständen

62 (*) 59 (*)

47.00.7

Einzelhandelsleistungen mit Bekleidung, pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen Hilfsmitteln, Körperpflegemitteln, Blumen, Pflanzen, Haustieren und Haustierfutter

 

47.00.71

Einzelhandelsleistungen mit Bekleidung

62 (*) 33

47.00.72

Einzelhandelsleistungen mit Schuhen

62 (*) 34

47.00.73

Einzelhandelsleistungen mit Lederwaren und Reiseaccessoires

62 (*) 56

47.00.74

Apothekenleistungen

62 (*) 73

47.00.75

Einzelhandelsleistungen mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

62 (*) 74

47.00.76

Einzelhandelsleistungen mit kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln

62 (*) 75

47.00.77

Einzelhandelsleistungen mit Blumen, Pflanzen und Saaten

62 (*) 12

47.00.78

Einzelhandelsleistungen mit Düngemitteln und agrochemischen Erzeugnissen

62 (*) 71

62 (*) 72

47.00.79

Einzelhandelsleistungen mit Haustieren und Haustierfutter

62 (*) 14

47.00.8

Tankstellenleistungen und Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Neuwaren, a.n.g.

 

47.00.81

Tankstellenleistungen

62 (*) 91 (*)

47.00.82

Einzelhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck

62 (*) 54

47.00.83

Einzelhandelsleistungen mit Fotoartikeln, optischen und feinmechanischen Artikeln, Leistungen von Optikern

62 (*) 52

47.00.84

Einzelhandelsleistungen mit Reinigungsmitteln

62 (*) 76

47.00.85

Einzelhandelsleistungen mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

62 (*) 91 (*)

47.00.86

Einzelhandelsleistungen mit anderen Nichtnahrungsmitteln, a.n.g.

62 (*) 59 (*)

47.00.87

Einzelhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, a.n.g.

62 (*) 11

62 (*) 13

62 (*) 15

62 (*) 19

47.00.88

Einzelhandelsleistungen mit Maschinen und Ausrüstungen, a.n.g.

62 (*) 83

62 (*) 87

62 (*) 88

62 (*) 89

47.00.89

Einzelhandelsleistungen mit Waren, a.n.g. (nicht Nahrungsmittel, nicht Konsumgüter)

62 (*) 92

62 (*) 93

62 (*) 94

62 (*) 95

62 (*) 99

47.00.9

Einzelhandelsleistungen mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren

 

47.00.91

Einzelhandelsleistungen mit Antiquitäten

62 (*)

47.00.92

Einzelhandelsleistungen mit gebrauchten Büchern

62 (*)

47.00.99

Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Gebrauchtwaren

62 (*)

H

VERKEHRS- UND LAGEREILEISTUNGEN

 

49

Landverkehrsleistungen und Transportleistungen in Rohrfernleitungen

 

49.1

Personenbeförderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr

 

49.10

Personenbeföderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr

 

49.10.1

Personenbeföderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr

 

49.10.11

Personenbeförderungsleistungen mit der Eisenbahn für touristische Besichtigungen

64131

49.10.19

Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr

64210

49.2

Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr

 

49.20

Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr

 

49.20.1

Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr

 

49.20.11

Güterbeförderungsleistungen in Eisenbahnkühlwagen

65121

49.20.12

Beförderungsleistungen für Erdölprodukte in Eisenbahntankwagen

65122 (*)

49.20.13

Beförderungsleistungen für andere Flüssigkeiten und Gase in Eisenbahntankwagen

65122 (*)

49.20.14

Güterbeförderungsleistungen in Containern mit der Eisenbahn für den kombinierten Verkehr

65123

49.20.15

Beförderungsleistungen für Postsendungen mit der Eisenbahn

65124

49.20.16

Beförderungsleistungen für Schüttgut mit der Eisenbahn

65125

49.20.19

Sonstige Güterbeförderungsleistungen der Eisenbahn

65126

65129

49.3

Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr

 

49.31

Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr zu Lande

 

49.31.1

Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr der Eisenbahn

 

49.31.10

Eisenbahn-Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr der Eisenbahn

64111

49.31.2

Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr

 

49.31.21

Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Orts- und Nahverkehr

64112

49.31.22

Multimodale Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Orts- und Nahverkehr

64113

49.32

Dienstleistungen des Taxibetriebs

 

49.32.1

Dienstleistungen des Taxibetriebs

 

49.32.11

Taxidienstleistungen

64115

49.32.12

Dienstleistungen mit Mietwagen mit Fahrer

64116

49.39

Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr, a.n.g.

 

49.39.1

Fernverkehr und spezielle linienmäßige Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr

 

49.39.11

Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Fernverkehr

64221

49.39.12

Spezielle Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Fernverkehr

64222

49.39.13

Sonstige spezielle Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr

64114

49.39.2

Personenbeförderungsleistungen mit Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften

 

49.39.20

Personenbeförderungsleistungen mit Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften

64119 (*)

49.39.3

Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr zu Lande

 

49.39.31

Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer

66011

49.39.32

Personenbeförderungsleistungen im Straßenverkehr für touristische Besichtigungen

64132

49.39.33

Beförderungsleistungen mit gecharterten Bussen im Nahverkehr

64118

49.39.34

Beförderungsleistungen mit gecharterten Bussen im Fernverkehr

64223

49.39.35

Personenbeförderungsleistungen mit von Menschen oder Tieren gezogenen Fahrzeugen

64117

49.39.39

Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr, a.n.g.

64119 (*)

49.4

Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr und Umzugstransportleistungen

 

49.41

Güterbeförderungleistungen im Straßenverkehr

 

49.41.1

Güterbeförderungleistungen im Straßenverkehr

 

49.41.11

Güterbeförderungsleistungen in Kühlwagen im Straßenverkehr

65111

49.41.12

Beförderungsleistungen für Erdölprodukte in Tankwagen im Straßenverkehr

65112 (*)

49.41.13

Beförderungsleistungen für andere Flüssigkeiten oder Gase in Tankwagen im Straßenverkehr

65112 (*)

49.41.14

Güterbeförderungsleistungen in Containern im Straßenverkehr

65113

49.41.15

Beförderungsleistungen für Schüttgut im Straßenverkehr

65117

49.41.16

Beförderungsleistungen für lebende Tiere im Straßenverkehr

65118

49.41.17

Güterbeförderungsleistungen mit von Menschen oder Tieren gezogenen Fahrzeugen im Straßenverkehr

65114

49.41.18

Beförderungsleistungen für Postsendungen im Straßenverkehr

65116

49.41.19

Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr

65119

49.41.2

Dienstleistungen der Vermietung von Lastwagen mit Bedienungspersonal

 

49.41.20

Dienstleistungen der Vermietung von Lastwagen mit Bedienungspersonal

66012

49.42

Umzugstransportleistungen

 

49.42.1

Umzugstransportleistungen

 

49.42.11

Umzugstransportleistungen für Haushalte

65115 (*)

49.42.19

Sonstige Umzugstransportleistungen

65115 (*)

49.5

Transportleistungen in Rohrfernleitungen

 

49.50

Transportleistungen in Rohrfernleitungen

 

49.50.1

Transportleistungen in Rohrfernleitungen

 

49.50.11

Transportleistungen für Rohöl oder raffiniertes Öl sowie Erdölprodukte in Rohrfernleitungen

65131 (*)

49.50.12

Transportleistungen für Erdgas in Rohrfernleitungen

65131 (*)

49.50.19

Transportleistungen für sonstige Güter in Rohrfernleitungen

65139

50

Schifffahrtsleistungen

 

50.1

Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

 

50.10

Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

 

50.10.1

Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

 

50.10.11

Personenbeförderungsleistungen mit Fähren der See- und Küstenschifffahrt

64231

50.10.12

Personenbeförderungsleistungen mit Fahrgastschiffen der See- und Küstenschifffahrt

64232

50.10.19

Sonstige Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

64239

50.10.2

Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung

 

50.10.20

Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung

66021 (*)

50.2

Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

 

50.20

Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

 

50.20.1

Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

 

50.20.11

Güterbeförderungsleistungen mit Kühlschiffen der See- und Küstenschifffahrt

65211

50.20.12

Beförderungsleistungen für Rohöl mit Tankschiffen der See- und Küstenschifffahrt

65212 (*)

50.20.13

Güterbeförderungsleistungen mit anderen Tankschiffen der See- und Küstenschifffahrt

65212 (*)

50.20.14

Güterbeförderungsleistungen in Containern für den kombinierten Verkehr auf Containerschiffen der See- und Küstenschifffahrt

65213

50.20.15

Beförderungsleistungen für Schüttgut der See- und Küstenschifffahrt

65219 (*)

50.20.19

Sonstige Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt

65219 (*)

50.20.2

Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung; Schlepp- und Schubdienstleistungen

 

50.20.21

Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung

66021 (*)

50.20.22

Schlepp- und Schubdienstleistungen auf hoher See oder in Küstengewässern

65219 (*)

50.3

Personenbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

 

50.30

Personenbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

 

50.30.1

Personenbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

 

50.30.11

Personenbeförderungsleistungen mit Fähren der Binnenschifffahrt

64121

50.30.12

Personenbeförderungsleistungen mit Fahrgastschiffen

64122

50.30.13

Personenbeförderungsleistungen mit Besichtigungs- und Ausflugsbooten

64133

50.30.19

Sonstige Personenbeförderungsleistungen der Binnenschifffahrt

64129

50.30.2

Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung

 

50.30.20

Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung

66022 (*)

50.4

Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

 

50.40

Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

 

50.40.1

Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

 

50.40.11

Güterbeförderungsleistungen mit Kühlschiffen der Binnenschifffahrt

65221

50.40.12

Beförderungsleistungen für Rohöl mit Tankschiffen der Binnenschifffahrt

65222 (*)

50.40.13

Güterbeförderungsleistungen mit anderen Tankschiffen der Binnenschifffahrt

65222 (*)

50.40.14

Güterbeförderungsleistungen in Containern für den kombinierten Verkehr auf Containerschiffen der Binnenschifffahrt

65229 (*)

50.40.19

Sonstige Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen

65229 (*)

50.40.2

Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung; Schlepp- und Schubdienstleistungen

 

50.40.21

Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung

66022 (*)

50.40.22

Schlepp- und Schubdienstleistungen in der Binnenschifffahrt

65229 (*)

51

Luftfahrtleistungen

 

51.1

Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr

 

51.10

Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr

 

51.10.1

Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr

 

51.10.11

Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Inlandsluftverkehr

64241

51.10.12

Personenbeförderungsleistungen im inländischen Gelegenheitsluftverkehr, außer Rundflügen

64242

51.10.13

Personenbeförderungsleistungen im internationalen Linienflugverkehr

64243

51.10.14

Personenbeförderungsleistungen im internationalen Gelegenheitsflugverkehr

64244

51.10.15

Personenbeförderungsleistungen für nicht linienmäßige Rundflüge

64134

51.10.2

Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit Besatzung

 

51.10.20

Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit Besatzung

66031

51.2

Güterbeförderungsleistungen in der Luftfahrt und Raumtransportleistungen

 

51.21

Güterbeförderungsleistungen in der Luftfahrt

 

51.21.1

Güterbeförderungsleistungen in der Luftfahrt

 

51.21.11

Güterbeförderungsleistungen in Containern für den kombinierten Verkehr im Linienflugverkehr

65319 (*)

51.21.12

Beförderungsleistungen für Postsendungen in der Luftfahrt

65311

51.21.13

Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Linienflugverkehr

65319 (*)

51.21.14

Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Gelegenheitsflugverkehr

65319 (*)

51.21.2

Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit Besatzung

 

51.21.20

Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit Besatzung

66032

51.22

Raumtransportleistungen

 

51.22.1

Raumtransportleistungen

 

51.22.11

Personenbeförderungsleistungen in der Raumfahrt

64250

51.22.12

Güterbeförderungsleistungen in der Raumfahrt

65320

52

Lagereileistungen sowie sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr

 

52.1

Lagereileistungen

 

52.10

Lagereileistungen

 

52.10.1

Lagereileistungen

 

52.10.11

Kühlhäuserleistungen

67210

52.10.12

Tanklagerleistungen

67220

52.10.13

Getreidelagerleistungen

67290 (*)

52.10.19

Lagereileistungen für sonstige Güter

67290 (*)

52.2

Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr

 

52.21

Dienstleistungen für den Landverkehr

 

52.21.1

Dienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

 

52.21.11

Schub- oder Schleppdienstleistungen im Eisenbahnverkehr

67301

52.21.19

Sonstige Dienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

67309

52.21.2

Dienstleistungen für den Straßenverkehr

 

52.21.21

Omnibusbahnhöfeleistungen

67410

52.21.22

Straßenbetriebsleistungen

67420 (*)

52.21.23

Brücken- und Tunnelbetriebsleistungen

67420 (*)

52.21.24

Parkplätze- und Parkhäuserbetriebsleistungen

67430

52.21.25

Abschleppleistungen für private und industriell-gewerbliche Fahrzeuge

67440

52.21.29

Sonstige Dienstleistungen für den Straßenverkehr

67490

52.21.3

Dienstleistungen für den Transport in Rohrfernleitungen

 

52.21.30

Dienstleistungen für den Transport in Rohrfernleitungen

67490 (*)

52.22

Dienstleistungen für die Schifffahrt

 

52.22.1

Dienstleistungen für die Schifffahrt

 

52.22.11

Häfen- und Wasserstraßenbetriebsleistungen auf hoher See oder in Küstengewässern (ohne Frachtumschlagleistungen)

67511

52.22.12

Binnenwasserstraßenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen)

67512

52.22.13

Lotsen- und Festmachdienstleistungen auf See oder in Küstengewässern

67521

52.22.14

Lotsen- und Festmachdienstleistungen in der Binnenschifffahrt

67522

52.22.15

Bergungs- und Wiederflottmachungsdienstleistungen auf hoher See und in Küstengewässern

67531

52.22.16

Bergungs- und Wiederflottmachungsdienstleistungen

67532

52.22.19

Sonstige Dienstleistungen für die Schifffahrt

67590

52.23

Dienstleistungen für die Luftfahrt

 

52.23.1

Flughafenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen), Flugverkehrsüberwachung und sonstige Dienstleistungen für die Luftfahrt

 

52.23.11

Flughafenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen)

67610

52.23.12

Überwachungsdienstleistungen des Flugverkehrs

67620

52.23.19

Andere Dienstleistungen für die Luftfahrt

67630

52.23.2

Dienstleistungen für den Raumtransport

 

52.23.20

Dienstleistungen für den Raumtransport

67640

52.24

Frachtumschlagleistungen

 

52.24.1

Frachtumschlagleistungen

 

52.24.11

Containerumschlagsleistungen in Häfen

67110 (*)

52.24.12

Sonstige Containerumschlagsleistungen

67110 (*)

52.24.13

Sonstige Frachtumschlagsleistungen in Häfen

67190 (*)

52.24.19

Sonstige Frachtumschlagleistungen

67190 (*)

52.29

Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr

 

52.29.1

Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen

 

52.29.11

Schiffsmaklerleistungen

67910 (*)

52.29.12

Sonstige Frachtvermittlungsdienstleistungen

67910 (*)

52.29.19

Sonstige Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen

67910 (*)

52.29.2

Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr, a.n.g.

 

52.29.20

Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr, a.n.g.

67990

53

Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen

 

53.1

Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

 

53.10

Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

 

53.10.1

Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

 

53.10.11

Postzeitungsdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

68111 (*)

53.10.12

Postbriefdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

68111 (*)

53.10.13

Postpaketdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

68112

53.10.14

Postschalterdienstleistungen

68113

53.10.19

Sonstige Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern

68119

53.2

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen

 

53.20

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen

 

53.20.1

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen

 

53.20.11

Kurier- und Expressdienstleistungen mit Beförderungsmitteln verschiedener Art

68120

53.20.12

Zustelldienstleistungen für Speisen

68130 (*)

53.20.19

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen, a.n.g.

68130 (*)

I

BEHERBERGUNGS- UND GASTRONOMIEDIENSTLEISTUNGEN

 

55

Beherbergungsdienstleistungen

 

55.1

Beherbergungsdienstleistungen in Hotels, Gasthöfen und Pensionen

 

55.10

Beherbergungsdienstleistungen in Hotels, Gasthöfen und Pensionen

 

55.10.1

Beherbergungsdienstleistungen in täglich gereinigten Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten (außer Timesharing)

 

55.10.10

Beherbergungsdienstleistungen mit täglich gereinigten Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten (außer Timesharing)

63111

55.2

Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften und ähnlichen Beherbergungsstätten

 

55.20

Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften und ähnlichen Beherbergungsstätten

 

55.20.1

Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften und ähnlichen Beherbergungsstätten

 

55.20.11

Beherbergungsdienstleistungen in Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten in Jugendherbergen oder Schutzhütten

63114

55.20.12

Beherbergungsdienstleistungen in Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten in Timesharing-Wohnungen

63113

55.20.19

Sonstige Beherbergungsdienstleistungen in nicht täglich gereinigten Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten

63112 (*)

55.3

Campingplatz- und Caravanparkdienstleistungen

 

55.30

Campingplatz- und Caravanparkdienstleistungen

 

55.30.1

Campingplatz- und Caravanparkdienstleistungen

 

55.30.11

Campingplatzdienstleistungen

63120

55.30.12

Caravanparkdienstleistungen

63130

55.9

Sonstige Beherbergungsdienstleistungen

 

55.90

Sonstige Beherbergungsdienstleistungen

 

55.90.1

Sonstige Beherbergungsdienstleistungen

 

55.90.11

Beherbergungsdienstleistungen in Zimmern oder Unterbringungseinheiten in Studentenwohnheimen und Schulschlafsälen

63210

55.90.12

Beherbergungsdienstleistungen in Zimmern oder Unterbringungseinheiten für Berufstätige in Arbeiterwohnheimen oder -lagern

63220

55.90.13

Übernachtungsdienstleistungen in Schlafwagen und anderen Beförderungsmitteln

63290 (*)

55.90.19

Sonstige Beherbergungsdienstleistungen, a.n.g.

63290 (*)

56

Gastronomiedienstleistungen

 

56.1

Dienstleistungen von Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

 

56.10

Dienstleistungen von Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

 

56.10.1

Dienstleistungen von Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.

 

56.10.11

Dienstleistungen von Restaurants mit herkömmlicher Bedienung

63310 (*)

56.10.12

Dienstleistungen in Speisewagen von Zügen und in Restaurants auf Schiffen

63310 (*)

56.10.13

Dienstleistungen von Selbstbedienungsrestaurants

63320

56.10.19

Sonstige Bewirtungsleistungen mit Speisen

63399

56.2

Cateringleistungen und sonstige Verpflegungsdienstleistungen

 

56.21

Event-Cateringleistungen

 

56.21.1

Event-Cateringleistungen

 

56.21.11

Event-Cateringleistungen für Privathaushalte

63391 (*)

56.21.19

Sonstige Event-Cateringleistungen

63391 (*)

56.29

Sonstige Verpflegungsdienstleistungen

 

56.29.1

Vertragliche Verpflegungsdienstleistungen

 

56.29.11

Vertragliche Verpflegungsdienstleistungen für Beförderungsunternehmen

63392

56.29.19

Sonstige vertragliche Verpflegungsdienstleistungen

63393 (*)

56.29.2

Kantinenleistungen

 

56.29.20

Kantinenleistungen

63393 (*)

56.3

Getränkeausschankleistungen

 

56.30

Getränkeausschankleistungen

 

56.30.1

Getränkeausschankleistungen

 

56.30.10

Getränkeausschankleistungen

63400

J

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

 

58

Dienstleistungen des Verlagswesens

 

58.1

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen

 

58.11

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern

 

58.11.1

Bücher

 

58.11.11

Lehrbücher

32210

58.11.12

Fachbücher für Beruf und Ausbildung

32291

58.11.13

Kinderbücher

32292

58.11.14

Wörterbücher und Enzyklopädien

32220 (*)

58.11.15

Atlanten und andere Bücher mit Landkarten

32220 (*)

58.11.16

Andere kartografische Erzeugnisse, gedruckt (ohne solche in Form von Büchern oder Broschüren)

32510

58.11.19

Sonstige Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, fest gebunden oder broschiert (ohne Wörterbücher und Enzyklopädien)

32299

58.11.2

Bücher auf CD, Kassette oder anderen Datenträgern

 

58.11.20

Bücher auf CD, Kassette oder anderen Datenträgern

47691

47692

58.11.3

Online-Bücher

 

58.11.30

Online-Bücher

84311 (*)

58.11.4

Werbeflächen in Büchern

 

58.11.41

Werbeflächen in gedruckten Büchern

83631 (*)

58.11.42

Werbeflächen in elektronischen Büchern

83639 (*)

58.11.5

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern gegen Entgelt oder auf vertraglicher Grundlage

 

58.11.50

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern gegen Entgelt oder auf vertraglicher Grundlage

89110

58.11.6

Lizenzdienstleistungen bezüglich Büchern

 

58.11.60

Lizenzdienstleistungen bezüglich Büchern

73320 (*)

58.12

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen

 

58.12.1

Adressbücher und Verzeichnisse, gedruckt oder auf physischen Datenträgern

 

58.12.10

Adressbücher und Verzeichnisse, gedruckt oder auf physischen Datenträgern

32230

47692 (*)

58.12.2

Online-Verzeichnisse und Mailinglisten

 

58.12.20

Online-Verzeichnisse und Mailinglisten

84311 (*)

58.12.3

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Verzeichnissen und Adresslisten

 

58.12.30

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Verzeichnissen und Adresslisten

 

58.13

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Zeitungen

 

58.13.1

Gedruckte Zeitungen

 

58.13.10

Gedruckte Zeitungen

32300 (*)

58.13.2

Online-Zeitungen

 

58.13.20

Online-Zeitungen

84312 (*)

58.13.3

Werbeflächen in Zeitungen

 

58.13.31

Werbeflächen in gedruckten Zeitungen

83631 (*)

58.13.32

Werbeflächen in elektronischen Zeitungen

83639 (*)

58.14

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Zeitungen und Zeitschriften

 

58.14.1

Gedruckte Zeitschriften

 

58.14.11

Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften von allgemeinem Interesse

32410

58.14.12

Gedruckte Wirtschafts-, Fach- und akademische Zeitschriften

32420

58.14.19

Sonstige gedruckte Zeitschriften

32490

58.14.2

Online-Zeitschriften

 

58.14.20

Online-Zeitschriften

84312 (*)

58.14.3

Werbeflächen in Zeitschriften

 

58.14.31

Werbeflächen in gedruckten Zeitschriften

83631 (*)

58.14.32

Werbeflächen in elektronischen Zeitschriften

83639 (*)

58.14.4

Lizenzdienstleistungen bezüglich Zeitschriften

 

58.14.40

Lizenzdienstleistungen bezüglich Zeitschriften

73320 (*)

58.19

Dienstleistungen des sonstigen Verlagswesens

 

58.19.1

Dienstleistungen betreffend das Verlegen sonstiger Druckerzeugnisse

 

58.19.11

Gedruckte Postkarten; Glückwunschkarten und ähnliche gedruckte Karten

32530

58.19.12

Gedruckte Bilder, Bilddrucke und Fotografien

32540

58.19.13

Bedruckte Abziehbilder und Kalender

32630

58.19.14

Gedruckte Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen; Papier mit Stempel; Scheckformulare; Banknoten, Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

32610

58.19.15

Werbedrucke und Werbeschriften, gedruckte Verkaufskataloge und dergleichen

32620

58.19.19

Sonstige Druckerzeugnisse

32690

58.19.2

Sonstige Online-Inhalte

 

58.19.21

Online-Inhalte nur für Erwachsene

84393

58.19.29

Sonstige Online-Inhalte, a.n.g.

84399

58.19.3

Lizenzdienstleistungen bezüglich sonstiger Druckerzeugnisse

 

58.19.30

Lizenzdienstleistungen bezüglich sonstiger Druckerzeugnisse

73320 (*)

58.2

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Software

 

58.21

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Computerspielen

 

58.21.1

Computerspiele als Package

 

58.21.10

Computerspiele als Package

47822

58.21.2

Heruntergeladene Computerspiele

 

58.21.20

Heruntergeladene Computerspiele

84342 (*)

58.21.3

Online-Spiele

 

58.21.30

Online-Spiele

84391

58.21.4

Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computerspielen

 

58.21.40

Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computerspielen

73311 (*)

58.29

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von sonstiger Software

 

58.29.1

Systemsoftware als Package

 

58.29.11

Betriebssysteme als Package

47811

58.29.12

Netzwerksoftware als Package

47812

58.29.13

Datenbankverwaltungssoftware als Package

47813

58.29.14

Entwicklungstools- und Programmiersprachensoftware als Package

47814

58.29.2

Anwendungssoftware als Package

 

58.29.21

Allgemeine Anwendungssoftware für Unternehmen und den Privatgebrauch

47821

58.29.29

Sonstige Anwendungssoftware als Package

47829

58.29.3

Heruntergeladene Software

 

58.29.31

Heruntergeladene Systemsoftware

84341

58.29.32

Heruntergeladene Anwendungssoftware

84342 (*)

58.29.4

Online-Software

 

58.29.40

Online-Software

84392

58.29.5

Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computersoftware

 

58.29.50

Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computersoftware

73311 (*)

59

Dienstleistungen der Herstellung, des Verleihs und Vertriebs von Filmen und Fernsehprogrammen, von Kinos und Tonstudios; Verlagsleistungen bezüglich Musik

 

59.1

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

 

59.11

Dienstleistungen der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

 

59.11.1

Dienstleistungen der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

 

59.11.11

Dienstleistungen der Herstellung von Filmen

96121 (*)

59.11.12

Dienstleistungen der Herstellung von Filmen oder Videofilmen für Werbezwecke

96121 (*)

59.11.13

Sonstige Dienstleistungen der Herstellung von Fernsehprogrammen

96121 (*)

59.11.2

Filme, Videofilme und Fernsehprogramme

 

59.11.21

Filme, Videofilme und Fernsehprogramme im Original

96123 (*)

59.11.22

Kinematografische Filme

38950

59.11.23

Filme und andere Videoinhalte auf CD, Kassette oder anderen Datenträgern

47620

59.11.24

Heruntergeladene Filme und andere Videos

84331

59.11.3

Verkauf von Werbeplätzen oder -zeit in Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

 

59.11.30

Verkauf von Werbeplätzen oder -zeit in Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

83639 (*)

59.12

Der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen nachgelagerte Dienstleistungen

 

59.12.1

Der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen nachgelagerte Dienstleistungen

 

59.12.11

Dienstleistungen der audiovisuellen Montage

96131

59.12.12

Dienstleistungen des Transfers und der Vervielfältigung von Originalen

96132

59.12.13

Dienstleistungen der Farbkorrektur und der digitalen Restaurierung

96133

59.12.14

Dienstleistungen im Zusammenhang mit visuellen Effekten

96134

59.12.15

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Animation

96135

59.12.16

Dienstleistungen bezüglich Bildunterschriften sowie der Be- und Untertitelung

96136

59.12.17

Dienstleistungen der Vertonung und der Tonbearbeitung

96137

59.12.19

Sonstige der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen nachgelagerte Tätigkeiten

96139

59.13

Dienstleistungen des Verleihs und Vertriebs von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

 

59.13.1

Lizenzdienstleistungen und Dienstleistungen des Verleihs und Vertriebs von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

 

59.13.11

Lizenzdienstleistungen bezüglich der Rechte an Filmen und Einnahmen aus Filmen

73320 (*)

59.13.12

Andere Dienstleistungen des Verleihs und Vertriebs von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

96140

59.14

Kinoleistungen

 

59.14.1

Kinoleistungen

 

59.14.10

Kinoleistungen

96151

96152

59.2

Dienstleistungen von Tonstudios, der Herstellung von Hörfunkbeiträgen sowie des Verlegens von bespielten Tonträgern und Musikalien

 

59.20

Dienstleistungen von Tonstudios, der Herstellung von Hörfunkbeiträgen sowie des Verlegens von bespielten Tonträgern und Musikalien

 

59.20.1

Dienstleistungen der Tonaufnahme und Liveaufnahme; Originale von Tonaufnahmen

 

59.20.11

Dienstleistungen der Tonaufnahme

96111

59.20.12

Dienstleistungen der Liveaufnahme

96112

59.20.13

Tonaufnahmen (Originale)

96113

59.20.2

Dienstleistungen der Herstellung von Hörfunkprogrammen; Originale von Hörfunkprogrammen

 

59.20.21

Dienstleistungen der Herstellung von Hörfunkprogrammen

96122

59.20.22

Originale von Hörfunkprogrammen

96123 (*)

59.20.3

Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Musik

 

59.20.31

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

32520 (*)

59.20.32

Elektronische Partituren

32520 (*)

59.20.33

Musikschallplatten, -tonbänder oder andere physische Tonträger

47610

59.20.34

Sonstige Schallplatten und Tonbänder

47699

59.20.35

Heruntergeladene Musik

84321

59.20.4

Dienstleistungen der Einräumung des Nutzungsrechts an originalen Tonaufzeichnungen

 

59.20.40

Dienstleistungen der Einräumung des Nutzungsrechts an originalen Tonaufzeichnungen

73320 (*)

60

Rundfunkveranstaltungsleistungen

 

60.1

Hörfunkveranstaltungsleistungen

 

60.10

Hörfunkveranstaltungsleistungen

 

60.10.1

Hörfunkveranstaltungsleistungen

 

60.10.11

Hörfunkveranstaltungsleistungen

84631 (*)

60.10.12

Originale von Hörfunksendungen

84611

60.10.2

Programme von Hörfunksendern

 

60.10.20

Programme von Hörfunksendern

84621

60.10.3

Hörfunkwerbezeit

 

60.10.30

Hörfunkwerbezeit

83632 (*)

60.2

Fernsehveranstaltungsleistungen; Originale von Fernsehsendungen

 

60.20

Fernsehveranstaltungsleistungen; Originale von Fernsehsendungen

 

60.20.1

Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen

 

60.20.11

Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Online-Fernsehprogrammen (außer Abonnementfernsehen)

84631 (*)

60.20.12

Sonstige Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen (außer Abonnementfernsehen)

84631 (*)

60.20.13

Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Online-Fernsehprogrammen für das Abonnementfernsehen

84631 (*)

60.20.14

Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von sonstigen Abonnementfernsehprogrammen

84631 (*)

60.20.2

Originale von Fernsehsendungen

 

60.20.20

Originale von Fernsehsendungen

84612

60.20.3

Programme von Fernsehsendern

 

60.20.31

Programme von Fernsehsendern (außer Abonnementfernsehen)

84622 (*)

60.20.32

Programme von Abonnementfernsehsendern

84622 (*)

60.20.4

Fernsehwerbezeit

 

60.20.40

Fernsehwerbezeit

83632 (*)

61

Telekommunikationsdienstleistungen

 

61.1

Leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen

 

61.10

Leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen

 

61.10.1

Daten- und Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen

 

61.10.11

Festnetztelefondienste — Zugang und Nutzung

84121

61.10.12

Festnetztelefondienste — Dienstmerkmale

84122

61.10.13

Private Netzdienstleistungen für leitungsgebundene Telekommunikationssysteme

84140 (*)

61.10.2

Übertragungsdienstleistungen für die leitungsgebundene Telekommunikation

 

61.10.20

Übertragungsdienstleistungen für die leitungsgebundene Telekommunikation

84110 (*)

61.10.3

Datenübertragungsdienstleistungen mit leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzen

 

61.10.30

Datenübertragungsdienstleistungen mit leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzen

84150 (*)

61.10.4

Dienstleistungen im Bereich leitungsgebundene Internet-Telekommunikation

 

61.10.41

Internet-Backbone-Dienste

84210

61.10.42

SchmalbandInternetzugangsdienste über leitungsgebundene Netze

84221 (*)

61.10.43

Breitband-Internetzugangsdienste über leitungsgebundene Netze

84222 (*)

61.10.49

Sonstige Dienstleistungen im Bereich leitungsgebundene Internet-Telekommunikation

84290 (*)

61.10.5

Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Leitungsinfrastrukturen

 

61.10.51

Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Leitungsinfrastrukturen, Basisprogrammpaket

84632 (*)

61.10.52

Dienstleistungen zur Heimverteilung von Programmen über Leitungsinfrastrukturen, Wahlprogrammpaket

84633 (*)

61.10.53

Dienstleistungen zur Heimverteilung von Programmen über Leitungsinfrastrukturen, Pay-per-View

84634 (*)

61.2

Drahtlose Telekommunikationsdienste

 

61.20

Drahtlose Telekommunikationsdienste

 

61.20.1

Mobile Telekommunikationsdienste und private Netzdienste für drahtlose Telekommunikationssysteme

 

61.20.11

Mobile Telekommunikationsdienste — Zugang und Nutzung

84131

61.20.12

Mobile Telekommunikationsdienste — Dienstmerkmale

84132

61.20.13

Private Netzdienstleistungen für drahtlose Telekommunikationssysteme

84140 (*)

61.20.2

Übertragungsdienste für die drahtlose Telekommunikation

 

61.20.20

Übertragungsdienste für die drahtlose Telekommunikation

84110 (*)

61.20.3

Dienstleistungen zur Datenübertragung mit drahtlosen Telekommunikationsnetzen

 

61.20.30

Dienstleistungen zur Datenübertragung mit drahtlosen Telekommunikationsnetzen

84150 (*)

61.20.4

Drahtlose Internet-Telekommunikationsdienste

 

61.20.41

Schmalband-Internetzugangsdienste über drahtlose Netze

84221 (*)

61.20.42

Breitband-Internetzugangsdienste über drahtlose Netze

84222 (*)

61.20.49

Sonstige Dienstleistungen im Bereich drahtlose Internet-Telekommunikation

84290 (*)

61.20.5

Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über drahtlose Netze

 

61.20.50

Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über drahtlose Netze

84632 (*)

84633 (*)

84634 (*)

61.3

Satellitentelekommunikationsdienste

 

61.30

Satellitentelekommunikationsdienste

 

61.30.1

Satellitentelekommunikationsdienste außer Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit

 

61.30.10

Satellitentelekommunikationsdienste außer Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit

84190 (*)

61.30.2

Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit

 

61.30.20

Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit

84632 (*)

84633 (*)

84634 (*)

61.9

Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen

 

61.90

Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen

 

61.90.1

Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen

 

61.90.10

Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen

84190 (*)

62

Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen

 

62.0

Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen

 

62.01

Programmierungsleistungen

 

62.01.1

Dienstleistungen im Bereich IT-Design und -Entwicklung

 

62.01.11

Dienstleistungen im Bereich IT-Design und -Entwicklung für Anwendungen

83141

62.01.12

Dienstleistungen im Bereich IT-Design und -Entwicklung für Netze und Systeme

83142

62.01.2

Software (Originale)

 

62.01.21

Software für Computerspiele (Originale)

83143 (*)

62.01.29

Sonstige Software (Originale)

83143 (*)

62.02

Dienstleistungen der EDV-Beratung

 

62.02.1

Hardwareberatungsleistungen

 

62.02.10

Hardwareberatungsleistungen

83131 (*)

62.02.2

System- und Softwareberatungsleistungen

 

62.02.20

System- und Softwareberatungsleistungen

83131 (*)

62.02.3

Dienstleistungen der technischen Unterstützung im Bereich Informationstechnologie

 

62.02.30

Dienstleistungen der technischen Unterstützung im Bereich Informationstechnologie

83132 (*)

62.03

Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungseinrichtungen

 

62.03.1

Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungseinrichtungen

 

62.03.11

Dienstleistungen der Netzverwaltung

83161

62.03.12

Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungssystemen

83162

62.09

Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie und der EDV

 

62.09.1

Installationsarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

 

62.09.10

Installationsarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

87332

62.09.2

Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie, a.n.g.

 

62.09.20

Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie, a.n.g.

83132 (*)

63

Informationsdienstleistungen

 

63.1

Datenverarbeitungsdienstleistungen, Hosting-Dienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen; Webportal-Dienstleistungen

 

63.11

Datenverarbeitungsdienstleistungen, Hosting-Dienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen

 

63.11.1

Dienstleistungen der Datenverarbeitung, des Hosting, der Anwendung und sonstige Dienstleistungen der Bereitstellung der IT-Infrastruktur

 

63.11.11

Datenverarbeitungsdienstleistungen

0 (*)

63.11.12

Web-Hosting-Dienstleistungen

83151

63.11.13

Dienstleistungen der Bereitstellung von Anwendungsdiensten

83152

63.11.19

Sonstige Dienstleistungen des Hosting und der Bereitstellung von IT-Infrastruktur

83159

63.11.2

Übertragungsleistungen für Video- und Audioinhalte übers Internet (Streamingdienste)

 

63.11.21

Übertragungsleistungen für Videoinhalte über das Internet

84332

63.11.22

Übertragungsleistungen für Audioinhalte über das Internet

84322

63.11.3

Werbefläche oder Werbezeit im Internet

 

63.11.30

Werbefläche oder Werbezeit im Internet

83633

63.12

Webportal-Inhalte

 

63.12.1

Webportal-Inhalte

 

63.12.10

Webportal-Inhalte

84394

63.9

Sonstige Informationsdienstleistungen

 

63.91

Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros

 

63.91.1

Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros

 

63.91.11

Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie von selbständigen Journalisten für Zeitungen und Zeitschriften

84410

63.91.12

Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie von selbständigen Journalisten für audiovisuelle Medien

84420

63.99

Sonstige Informationsdienstleistungen, a.n.g.

 

63.99.1

Informationsdienstleistungen, a.n.g.

 

63.99.10

Informationsdienstleistungen, a.n.g.

85991

63.99.2

Originale Zusammenstellungen von Fakten/Informationen

 

63.99.20

Originale Zusammenstellungen von Fakten/Informationen

83940

K

FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

 

64

Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen

 

64.1

Dienstleistungen von Zentralbanken und Kreditinstituten

 

64.11

Dienstleistungen von Zentralbanken

 

64.11.1

Dienstleistungen von Zentralbanken

 

64.11.10

Dienstleistungen von Zentralbanken

71110

64.19

Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute)

 

64.19.1

Dienstleistungen des Einlagengeschäfts

 

64.19.11

Dienstleistungen des Einlagengeschäfts für Firmenkunden und institutionelle Anleger

71121

64.19.12

Dienstleistungen des Einlagengeschäfts für sonstige Anleger

71122

64.19.2

Dienstleistungen der Kreditgewährung durch Kreditinstitute

 

64.19.21

Dienstleistungen der brancheninternen Kreditgewährung durch Kreditinstitute

71135 (*)

64.19.22

Dienstleistungen der Gewährung von Verbraucherkrediten durch Kreditinstitute

71133 (*)

64.19.23

Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Wohnungsbau) durch Kreditinstitute

71131 (*)

64.19.24

Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Nichtwohnungsbau) durch Kreditinstitute

71132 (*)

64.19.25

Dienstleistungen der Gewährung von Handelskrediten (ohne Hypothekarkredite) durch Kreditinstitute

71135 (*)

64.19.26

Kreditkartendienstleistungen von Kreditinstituten

71134 (*)

64.19.29

Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Kreditinstitute

71139 (*)

64.19.3

Sonstige Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute), a.n.g.

 

64.19.30

Sonstige Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute), a.n.g.

71190 (*)

64.2

Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften

 

64.20

Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften

 

64.20.1

Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften

 

64.20.10

Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften

0 (*)

64.3

Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen

 

64.30

Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen

 

64.30.1

Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen

 

64.30.10

Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen

0 (*)

64.9

Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen

 

64.91

Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing

 

64.91.1

Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing

 

64.91.10

Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing

71140

64.92

Dienstleistungen von Spezialkreditinstituten

 

64.92.1

Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Spezialkreditinstitute

 

64.92.11

Dienstleistungen der brancheninternen Kreditgewährung durch Spezialkreditinstitute

71135 (*)

64.92.12

Dienstleistungen der Gewährung von Verbraucherkrediten durch Spezialkreditinstitute

71133 (*)

64.92.13

Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Wohnungsbau) durch Spezialkreditinstitute

71131 (*)

64.92.14

Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Nichtwohnungsbau) durch Spezialkreditinstitute

71132 (*)

64.92.15

Dienstleistungen der Gewährung von Handelskrediten (ohne Hypothekarkredite) durch Spezialkreditinstitute

71135 (*)

64.92.16

Kreditkartendienstleistungen von Spezialkreditinstituten

71134 (*)

64.92.19

Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Spezialkreditinstitute, a.n.g.

71139 (*)

64.99

Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, von Finanzierungsinstitutionen, a.n.g.

 

64.99.1

Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g.

 

64.99.11

Dienstleistungen des Investmentbanking

71200

64.99.19

Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g.

71190 (*)

65

Dienstleistungen von Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

 

65.1

Versicherungsdienstleistungen

 

65.11

Dienstleistungen von Lebensversicherungsgesellschaften

 

65.11.1

Dienstleistungen von Lebensversicherungsgesellschaften

 

65.11.10

Dienstleistungen von Lebensversicherungsgesellschaften

71311 (*)

65.12

Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

 

65.12.1

Dienstleistungen der Unfall- und Krankenversicherungen

 

65.12.11

Dienstleistungen der Unfallversicherung

71320 (*)

65.12.12

Dienstleistungen der Krankenversicherung

71320 (*)

65.12.2

Dienstleistungen der Kraftfahrzeugversicherung

 

65.12.21

Dienstleistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

71331 (*)

65.12.29

Dienstleistungen der sonstigen Kraftfahrzeugversicherung

71331 (*)

65.12.3

Dienstleistungen der See-, Luftfahrt- und sonstigen Transportversicherung

 

65.12.31

Dienstleistungen der Versicherung von Eisenbahnfahrzeugen

71332 (*)

65.12.32

Dienstleistungen der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

71332 (*)

65.12.33

Dienstleistungen der sonstigen Luftfahrzeugversicherung

71332 (*)

65.12.34

Dienstleistungen der Schiffshaftpflichtversicherung

71332 (*)

65.12.35

Dienstleistungen der sonstigen Schiffsversicherung

71332 (*)

65.12.36

Dienstleistungen der Frachtversicherung

71333

65.12.4

Dienstleistungen der Feuer- und Sachversicherung

 

65.12.41

Dienstleistungen der Feuerversicherung

71334 (*)

65.12.49

Dienstleistungen der Sachversicherung

71334 (*)

65.12.5

Dienstleistungen der Haftpflichtversicherung

 

65.12.50

Dienstleistungen der Haftpflichtversicherung

71335

65.12.6

Dienstleistungen der Kredit- und Kautionsversicherung

 

65.12.61

Dienstleistungen der Kreditversicherung

71336 (*)

65.12.62

Dienstleistungen der Kautionsversicherung

71336 (*)

65.12.7

Dienstleistungen der Reise-, Beistands-, Rechtsschutz- und Verlustversicherung

 

65.12.71

Dienstleistungen der Reise- und Beistandsversicherung

71337

65.12.72

Dienstleistungen der Rechtsschutzversicherung

71339 (*)

65.12.73

Dienstleistungen der Verlustversicherung

71339 (*)

65.12.9

Dienstleistungen der sonstigen Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

 

65.12.90

Dienstleistungen der sonstigen Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

71339 (*)

65.2

Rückversicherungsdienstleistungen

 

65.20

Rückversicherungsdienstleistungen

 

65.20.1

Rückversicherungsdienstleistungen für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen

 

65.20.11

Rückversicherungsdienstleistungen für Lebensversicherungen

71410

65.20.12

Rückversicherungsdienstleistungen für Unfallversicherungen

71420 (*)

65.20.13

Rückversicherungsdienstleistungen für Krankenversicherungen

71420 (*)

65.20.2

Rückversicherungsdienstleistungen für Transport- und Schadenversicherung

 

65.20.21

Rückversicherungsdienstleistungen für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

71431 (*)

65.20.22

Rückversicherungsdienstleistungen für sonstige Kraftfahrzeugversicherungen

71431 (*)

65.20.23

Rückversicherungsdienstleistungen für See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen

71432

65.20.24

Rückversicherungsdienstleistungen für Frachtversicherungen

71433

65.20.25

Rückversicherungsdienstleistungen für Feuer- und Sachversicherungen

71434

65.20.3

Rückversicherungsdienstleistungen für Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungen

 

65.20.31

Rückversicherungsdienstleistungen für Haftpflichtversicherungen

71435

65.20.32

Rückversicherungsdienstleistungen für Kredit- und Kautionsversicherungen

71436

65.20.4

Rückversicherungsdienstleistungen für Rechtsschutz- und Verlustversicherungen

 

65.20.41

Rückversicherungsdienstleistungen für Rechtsschutzversicherungen

71439 (*)

65.20.42

Rückversicherungsdienstleistungen für Verlustversicherungen

71439 (*)

65.20.5

Rückversicherungsdienstleistungen für Pensionskassen

 

65.20.50

Rückversicherungsdienstleistungen für Pensionskassen

71439 (*)

65.20.6

Rückversicherungsdienstleistungen für sonstige Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

 

65.20.60

Rückversicherungsdienstleistungen für sonstige Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

71439 (*)

65.3

Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds

 

65.30

Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds

 

65.30.1

Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds

 

65.30.11

Dienstleistungen individueller Pensionsfonds

71311 (*)

65.30.12

Dienstleistungen von Gruppenpensionsfonds

71312

66

Mit den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen

 

66.1

Mit den Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen

 

66.11

Dienstleistungen von Effekten- und Warenterminbörsen

 

66.11.1

Dienstleistungen von Effekten- und Warenterminbörsen

 

66.11.11

Dienstleistungen des Börsenhandels

71551

66.11.12

Dienstleistungen der Börsenaufsicht

71552

66.11.19

Sonstige Dienstleistungen von Effekten- und Warenterminbörsen

71559

66.12

Dienstleistungen des Effekten- und Warenhandels

 

66.12.1

Dienstleistungen des Effekten- und Warenhandels

 

66.12.11

Dienstleistungen von Wertpapiermaklern

71521

66.12.12

Dienstleistungen von Maklern an Warenterminbörsen

71522

66.12.13

Devisendienstleistungen

71592

66.19

Sonstige mit den Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen

 

66.19.1

Dienstleistungen der Bearbeitung und des Clearing von Wertpapiertransaktionen

 

66.19.10

Dienstleistungen der Bearbeitung und des Clearing von Wertpapiertransaktionen

71523

66.19.2

Mit dem Investmentbanking verbundene Dienstleistungen

 

66.19.21

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen

71511

66.19.22

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen und Risikokapital

71512

66.19.29

Sonstige mit dem Investmentbanking verbundene Dienstleistungen

71519

66.19.3

Dienstleistungen von Treuhandfonds und der Effektenverwahrung

 

66.19.31

Dienstleistungen von Treuhandfonds

71541

66.19.32

Dienstleistungen der Effektenverwahrung

71542

66.19.9

Sonstige mit den Tätigkeiten der Kreditinstitute verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g.

 

66.19.91

Finanzberatungsdienstleistungen

71591

66.19.92

Dienstleistungen der Bearbeitung und des Clearing von Finanztransaktionen

71593

66.19.99

Andere mit den Dienstleistungen der Kreditinstitute verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g.

71599

66.2

Mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen

 

66.21

Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung

 

66.21.1

Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung

 

66.21.10

Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung

71620

66.22

Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

 

66.22.1

Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

 

66.22.10

Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

71610

66.29

Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen

 

66.29.1

Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen

 

66.29.11

Dienstleistungen im Bereich Versicherungsmathematik

71630

66.29.19

Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen, a.n.g.

71690

66.3

Dienstleistungen des Fondsmanagements

 

66.30

Dienstleistungen des Fondsmanagements

 

66.30.1

Dienstleistungen des Fondsmanagements

 

66.30.11

Dienstleistungen des Portfoliomanagements (ohne Pensionskassen)

71530

66.30.12

Dienstleistungen der Verwaltung von Pensionskassen

71640

L

DIENSTLEISTUNGEN DES GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESENS

 

68

Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens

 

68.1

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.10

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.10.1

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.10.11

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Wohngebäuden und dazugehörigen Grundstücken

72121

68.10.12

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von Timesharing-Wohnungen

72123

68.10.13

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen unbebauten Grundstücken für Wohnbebauung

72130 (*)

68.10.14

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von sonstigen eigenen Gebäuden und dazugehörigen Grundstücken

72122

68.10.15

Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von sonstigen eigenen unbebauten Grundstücken

72130 (*)

68.2

Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.20

Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.20.1

Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.20.11

Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen

72111

68.20.12

Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Nichtwohngebäuden und -grundstücken

72112

68.3

Dienstleistungen der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.31

Dienstleistungen der Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.31.1

Dienstleistungen der Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.31.11

Dienstleistungen der Vermittlung von Wohnungen und dazugehörigen Grundstücken (außer Timesharing-Wohnungen)

72221

68.31.12

Dienstleistungen der Vermittlung von Timesharing-Wohnungen

72223

68.31.13

Dienstleistungen der Vermittlung von unbebauten Grundstücken für Wohnbebauung

72230 (*)

68.31.14

Dienstleistungen der Vermittlung von sonstigen Gebäuden und dazugehörigen Grundstücken

72222

68.31.15

Dienstleistungen der Vermittlung von sonstigen unbebauten Grundstücken

72230 (*)

68.31.16

Dienstleistungen der Schätzung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

72240

68.32

Dienstleistungen der Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.32.1

Dienstleistungen der Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

 

68.32.11

Dienstleistungen der Verwaltung von Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen (außer Timesharing-Wohnungen)

72211

68.32.12

Dienstleistungen der Verwaltung von Timesharing-Wohnungen

72213

68.32.13

Dienstleistungen der Verwaltung von sonstigen Grundstücken und Gebäuden

72212

M

FREIBERUFLICHE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN

 

69

Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen

 

69.1

Rechtsberatungsleistungen

 

69.10

Rechtsberatungsleistungen

 

69.10.1

Rechtsberatungsleistungen

 

69.10.11

Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in Strafverfahren

82110

69.10.12

Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in handelsrechtlichen Verfahren

82120 (*)

69.10.13

Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in Arbeitsrechtsverfahren

82120 (*)

69.10.14

Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in zivilrechtlichen Verfahren

82120 (*)

69.10.15

Rechtsberatungsleistungen in Sachen Patente, Urheberrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum

82130 (*)

69.10.16

Notariatsleistungen

82130 (*)

69.10.17

Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen

82191

69.10.18

Gerichtliche Versteigerungsleistungen

82199 (*)

69.10.19

Sonstige Rechtsberatungsleistungen

82199 (*)

69.2

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsleistungen; Buchführungsleistungen

 

69.20

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsleistungen; Buchführungsleistungen

 

69.20.1

Wirtschaftsprüfungsleistungen

 

69.20.10

Wirtschaftsprüfungsleistungen

82210

69.20.2

Dienstleistungen des Rechnungswesens

 

69.20.21

Rechnungsprüfungsleistungen

82221 (*)

69.20.22

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Jahresabschlusses

82221 (*)

69.20.23

Buchführungsleistungen

82222

69.20.24

Dienstleistungen der Erstellung und des Druckes von Lohn- und Gehaltszetteln

82223

69.20.29

Sonstige Wirtschaftsprüfungsleistungen

82221 (*)

69.20.3

Steuerberatungsleistungen

 

69.20.31

Steuerberatungsleistungen in Bezug auf die Körperschaftssteuer und Vorbereitungsarbeiten an Unterlagen

82310

69.20.32

Steuerberatungsleistungen in Bezug auf die persönliche Einkommensteuer und Steuerplanung

82320

69.20.4

Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung

 

69.20.40

Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung

82400

70

Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen

 

70.1

Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

 

70.10

Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

 

70.10.1

Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

 

70.10.10

Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

0 (*)

70.2

Public-Relations- und Unternehmensberatungsleistungen

 

70.21

Public-Relations-Beratungsleistungen

 

70.21.1

Public-Relations-Beratungsleistungen

 

70.21.10

Public-Relations-Beratungsleistungen

83121

70.22

Unternehmensberatungsleistungen

 

70.22.1

Beratungsleistungen in Sachen Unternehmensführung

 

70.22.11

Beratungsleistungen in Sachen strategische Unternehmensplanung

83111

70.22.12

Finanzberatungsleistungen (außer in Steuersachen)

83112

70.22.13

Marketing-Beratungsleistungen

83114

70.22.14

Personalberatungsleistungen

83113

70.22.15

Beratungsleistungen im Produktionsbereich

83115

70.22.16

Beschaffungsmanagement- und sonstige Unternehmensberatungsleistungen

83116

70.22.17

Dienstleistungen in Sachen Management von Geschäftsprozessen

83117

70.22.2

Sonstige Projektmanagementleistungen (ohne Bauwesen)

 

70.22.20

Sonstige Projektmanagementleistungen (ohne Bauwesen)

83190

70.22.3

Sonstige Unternehmensberatungsleistungen

 

70.22.30

Sonstige Unternehmensberatungsleistungen

83129

70.22.4

Warenzeichen und Franchisen

 

70.22.40

Warenzeichen und Franchisen

83118

71

Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung

 

71.1

Architektur- und Ingenieurbüroleistungen

 

71.11

Architekturbüroleistungen

 

71.11.1

Baupläne und -zeichnungen für Architekturbüros

 

71.11.10

Baupläne und -zeichnungen für Architekturbüros

32550

71.11.2

Architekturbüroleistungen für Gebäude

 

71.11.21

Architekturbüroleistungen für Wohnungsbauprojekte

83212

71.11.22

Architekturbüroleistungen für sonstige Bauprojekte

83213

71.11.23

Architekturbüroleistungen im Bereich Restauration

83214

71.11.24

Beratungsleistungen von Architekturbüros

83211

71.11.3

Städte- und Raumplanungsleistungen

 

71.11.31

Städteplanungsleistungen

83221

71.11.32

Dienstleistungen der ländlichen Raumplanung

83222

71.11.33

Dienstleistungen der Projekt-Gesamtplanung

83223

71.11.4

Landschaftsgestaltungsleistungen und Beratungsleistungen von Architekturbüros

 

71.11.41

Landschaftsgestaltungsleistungen

83232

71.11.42

Beratungsleistungen in Sachen Landschaftsgestaltung

83231

71.12

Ingenieurbüroleistungen und damit verbundene technische Beratungsleistungen

 

71.12.1

Ingenieurbüroleistungen

 

71.12.11

Beratungsleistungen von Ingenieurbüros

83310

71.12.12

Ingenieurbüroleistungen für Bauprojekte

83321

71.12.13

Ingenieurbüroleistungen für Kraftwerksprojekte

83324

71.12.14

Ingenieurbüroleistungen für Verkehrsprojekte

83323

71.12.15

Ingenieurbüroleistungen für Abfallbewirtschaftungsprojekte (gefährliche und ungefährliche Abfälle)

83326

71.12.16

Ingenieurbüroleistungen für Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsprojekte

83327

71.12.17

Ingenieurbüroleistungen für industrielle und fertigungstechnische Projekte

83322

71.12.18

Ingenieurbüroleistungen für Telekommunikations- sowie Rundfunkübertragungsprojekte

83325

71.12.19

Ingenieurbüroleistungen für sonstige Projekte

83329

71.12.2

Projektmanagementleistungen im Bauwesen

 

71.12.20

Projektmanagementleistungen im Bauwesen

83330

71.12.3

Geologische, geophysikalische und ähnliche Erkundungsleistungen für Bodenschätze

 

71.12.31

Geologische und geophysikalische Beratungsleistungen

83411

71.12.32

Geophysikalische Dienstleistungen

83412

71.12.33

Suchbohrungsleistungen und damit zusammenhängende Evaluierungen

83413

71.12.34

Vermessungsarbeiten

83421

71.12.35

Kartografische Arbeiten

83422

71.2

Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen

 

71.20

Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen

 

71.20.1

Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen

 

71.20.11

Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit

83441

71.20.12

Untersuchungsleistungen bezüglich physikalischer Eigenschaften

83442

71.20.13

Untersuchungsleistungen bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme

83443

71.20.14

Technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen

83444

71.20.19

Sonstige technische Untersuchungsleistungen

83449

72

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

81300

72.1

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

 

72.11

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie

 

72.11.1

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend Gesundheit, Umwelt, Landwirtschaft und Sonstiges

 

72.11.11

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend die Gesundheit

81121

72.11.12

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend den Umweltschutz und die Industrie

81121 (*)

72.11.13

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend die Landwirtschaft

81121 (*)

72.11.2

Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich der Biotechnologie

 

72.11.20

Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich der Biotechnologie

81400 (*)

72.19

Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

 

72.19.1

Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Naturwissenschaften

 

72.19.11

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Mathematik

 

72.19.12

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Computer- und Informationswissenschaft

81119 (*)

72.19.13

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Physik

81111

72.19.14

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Chemie

81112 (*)

72.19.15

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Umwelt- und Geowissenschaften

81119 (*)

72.19.16

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biologie

81112 (*)

72.19.19

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in anderen Bereichen der Naturwissenschaften

81119 (*)

72.19.2

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Ingenieurwissenschaften (ohne Biotechnologie)

 

72.19.21

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Nanotechnologie

81129 (*)

72.19.29

Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Ingenieurwissenschaften (ohne Biotechnologie)

81129 (*)

72.19.3

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Medizin

 

72.19.30

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Medizin

81130

72.19.4

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Agrarwissenschaft

 

72.19.40

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Agrarwissenschaft

81140

72.19.5

Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich Naturwissenschaft und Technik (ohne Biotechnologie)

 

72.19.50

Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich Naturwissenschaft und Technik (ohne Biotechnologie)

81400 (*)

72.2

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

 

72.20

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

 

72.20.1

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

 

72.20.11

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Wirtschaftswissenschaften

81212

72.20.12

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Psychologie

81211

72.20.13

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Rechtswissenschaften

81213

72.20.19

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den sonstigen Bereichen der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

81219

72.20.2

Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

 

72.20.21

Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Sprach- und Literaturwissenschaften

81221

72.20.29

Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

81229

72.20.3

Forschungs- und Entwicklungsoriginale in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

 

72.20.30

Forschungs- und Entwicklungsoriginale in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

81400 (*)

73

Werbe- und Marktforschungsleistungen

 

73.1

Werbeleistungen

 

73.11

Dienstleistungen von Werbeagenturen

 

73.11.1

Dienstleistungen von Werbeagenturen

 

73.11.11

Dienstleistungen der Komplettwerbung

83611

73.11.12

Dienstleistungen betreffend Direktmarketing und Direct Mailing

83612

73.11.13

Entwicklungsleistungen im Bereich Werbegestaltung und -konzeption

83613

73.11.19

Sonstige Werbedienstleistungen

83619

73.12

Vermarktungs- und Vermittlungsleistungen für Werbezeiten und Werbeflächen

 

73.12.1

Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit

 

73.12.11

Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit in gedruckten Medien

83620 (*)

73.12.12

Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit in Hörfunk und Fernsehen

83620 (*)

73.12.13

Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit im Internet

83620 (*)

73.12.14

Leistungen des Verkaufs von Eventwerbung

83620 (*)

73.12.19

Sonstige Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit

83620 (*)

73.12.2

Leistungen des Wiederverkaufs von Werbefläche oder -zeit

 

73.12.20

Leistungen des Wiederverkaufs von Werbefläche oder -zeit

83620 (*)

73.2

Markt- und Meinungsforschungsleistungen

 

73.20

Markt- und Meinungsforschungsleistungen

 

73.20.1

Marktforschungsleistungen u. Ä.

 

73.20.11

Marktforschungsleistungen: Qualitative Erhebungen

83700 (*)

73.20.12

Marktforschungsleistungen: Quantitative Ad-hoc-Erhebungen

83700 (*)

73.20.13

Marktforschungsleistungen: Quantitative kontinuierliche und regelmäßige Erhebungen

83700 (*)

73.20.14

Marktforschungsleistungen (ohne Erhebungen)

83700 (*)

73.20.19

Sonstige Marktforschungsleistungen

83700 (*)

73.20.2

Meinungsforschungsleistungen

 

73.20.20

Meinungsforschungsleistungen

83700 (*)

74

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen

 

74.1

Spezielle Dienstleistungen im Bereich Design

 

74.10

Spezielle Dienstleistungen im Bereich Design

 

74.10.1

Dienstleistungen im Bereich Interior-, Industrie- und sonstigem speziellem Design

 

74.10.11

Dienstleistungen im Bereich Innenausstattung

83911

74.10.12

Dienstleistungen im Bereich Industriedesign

83912

74.10.19

Sonstige spezielle Dienstleistungen im Bereich Design

83919

74.10.2

Designunikate (Originale)

 

74.10.20

Designunikate (Originale)

83920

74.2

Fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen

 

74.20

Fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen

 

74.20.1

Fotografische Platten und Filme, außer Kinofilm, belichtet

 

74.20.11

Fotografische Platten und Filme, belichtet aber nicht entwickelt

38941

74.20.12

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, für Offset-Druck

38942 (*)

74.20.19

Sonstige fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt

38942 (*)

74.20.2

Spezielle fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen

 

74.20.21

Portraitfotografieleistungen

83811

74.20.22

Werbefotografieleistungen u. Ä.

83812

74.20.23

Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungsfotografie und -videoaufnahmen

83813

74.20.24

Luftbildfotografieleistungen

83814 (*)

74.20.29

Sonstige spezielle Dienstleistungen im Bereich Fotografie und Fotolabors

83814 (*)

74.20.3

Sonstige fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen

 

74.20.31

Fotobearbeitungsleistungen

83820

74.20.32

Dienstleistungen der Restauration und des Retuschierens von Aufnahmen

83815

74.20.39

Sonstige fotografische Dienstleistungen, a.n.g.

83819

74.3

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

 

74.30

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

 

74.30.1

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

 

74.30.11

Übersetzungsdienstleistungen

83950 (*)

74.30.12

Dolmetschdienstleistungen

83950 (*)

74.9

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, a.n.g.

 

74.90

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, a.n.g.

 

74.90.1

Freiberufliche und technische Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen, a.n.g.

 

74.90.11

Dienstleistungen der Rechnungsprüfung und Auskunft über Frachtraten

83990 (*)

74.90.12

Makler- und Gutachterdienste außer im Zusammenhang mit dem Grundstücks- und Wohnungswesen

83990 (*)

74.90.13

Umweltberatungsdienste

83931

74.90.14

Wettervorhersage- und meteorologische Dienstleistungen

83430

74.90.15

Sicherheitsberatungsdienste

85220

74.90.19

Sonstige wissenschaftliche und technische Beratungsdienste, a.n.g.

83939

74.90.2

Sonstige freiberufliche, technische und unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g.

 

74.90.20

Sonstige freiberufliche, technische und unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g.

83990 (*)

75

Dienstleistungen des Veterinärwesens

 

75.0

Dienstleistungen des Veterinärwesens

 

75.00

Dienstleistungen des Veterinärwesens

 

75.00.1

Dienstleistungen des Veterinärwesens

 

75.00.11

Tierärztliche Behandlungsleistungen an Haustieren

83510

75.00.12

Tierärztliche Behandlungsleistungen an Nutzvieh

83520

75.00.19

Sonstige Dienstleistungen des Veterinärwesens

83590

N

SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN

 

77

Dienstleistungen der Vermietung von beweglichen Sachen

 

77.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Kraftfahrzeugen

 

77.11

Dienstleistungen der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

 

77.11.1

Dienstleistungen der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger

 

77.11.10

Dienstleistungen der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

73111

77.12

Dienstleistungen der Vermietung von Lastkraftwagen

 

77.12.1

Dienstleistungen der Vermietung von Lastkraftwagen

 

77.12.11

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Lastkraftwagen ohne Fahrer

73112

77.12.19

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings oder der Vermietung sonstiger Landfahrzeuge und Einrichtungen ohne Fahrer

73114 (*)

77.2

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Gebrauchsgütern

 

77.21

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Sport- und Freizeitgeräten

 

77.21.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Sport- und Freizeitgeräten

 

77.21.10

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Sport- und Freizeitgeräten

73240

77.22

Dienstleistungen des Verleihs von bespielten Ton- und Bildträgern

 

77.22.1

Dienstleistungen des Verleihs von bespielten Ton- und Bildträgern

 

77.22.10

Dienstleistungen des Verleihs von bespielten Ton- und Bildträgern

73220

77.29

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Gebrauchsgütern

 

77.29.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Gebrauchsgütern

 

77.29.11

Dienstleistungen der Vermietung von Geräten der Unterhaltungselektronik

73210

77.29.12

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Möbeln und Haushaltsgeräten

73230

77.29.13

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Musikinstrumenten

73290 (*)

77.29.14

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Haushaltswäsche

73250

77.29.15

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren

73260

77.29.16

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Heimwerkerbedarf

73270

77.29.19

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Gebrauchsgütern, a.n.g.

73290 (*)

77.3

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Maschinen, Geräten und Sachanlagen

 

77.31

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

 

77.31.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

 

77.31.10

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

73121

77.32

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Baumaschinen und -geräten

 

77.32.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Baumaschinen und -geräten

 

77.32.10

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Baumaschinen und -geräten

73122

77.33

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

 

77.33.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

 

77.33.11

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Büromaschinen und -einrichtungen (ohne Datenverarbeitungsgeräte)

73123

77.33.12

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Datenverarbeitungsgeräten

73124

77.34

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Wasserfahrzeugen

 

77.34.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Wasserfahrzeugen

 

77.34.10

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Wasserfahrzeugen

73115

77.35

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen

 

77.35.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen

 

77.35.10

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen

73116

77.39

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Maschinen, Geräten und Sachanlagen, a.n.g.

 

77.39.1

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Maschinen, Geräten und Sachanlagen, a.n.g.

 

77.39.11

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Schienenfahrzeugen

73113

77.39.12

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Containern

73117

77.39.13

Dienstleistungen des Leasings und der Vermietung von Krafträdern, Wohnwagen und Wohnmobilen

73114 (*)

77.39.14

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Telekommunikationsgeräten

73125

77.39.19

Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von anderen Maschinen und Geräten ohne Bedienungspersonal und Sachanlagen, a.n.g.

73129

77.4

Dienstleistungen des Leasings von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne urheberrechtlich geschützte Werke)

 

77.40

Dienstleistungen des Leasings von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne urheberrechtlich geschützte Werke)

 

77.40.1

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von geistigem Eigentum und ähnlichen Gütern (ohne urheberrechtlich geschützte Werke)

 

77.40.11

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Ergebnissen von Forschung und Entwicklung

73330

77.40.12

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Warenzeichen und Franchisen

73340

77.40.13

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Erkundung und Bewertung von Bodenschätzen

73350

77.40.19

Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von sonstigem geistigem Eigentum und ähnlichen Gütern (ohne urheberrechtlich geschützte Werke)

73390

78

Dienstleistungen der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften und des Personalmanagements

 

78.1

Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften

 

78.10

Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften

 

78.10.1

Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften

 

78.10.11

Vermittlungsleistungen bezüglich Führungskräfte

85111

78.10.12

Dienstleistungen der Vermittlung von festangestellten Mitarbeitern (ohne Führungskräfte)

85112

78.2

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften

 

78.20

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften

 

78.20.1

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften

 

78.20.11

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation

8512 (*)

78.20.12

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich sonstiges Büropersonal

8512 (*)

78.20.13

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im kaufmännischen Bereich und im Handel

8512 (*)

78.20.14

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Verkehr, Lagerei, Logistik und Industrie

8512 (*)

78.20.15

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Beherbergung und Gastronomie

8512 (*)

78.20.16

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im medizinischem Bereich

8512 (*)

78.20.19

Dienstleistungen der befristeten Überlassung von sonstigen Arbeitskräften

8512 (*)

78.3

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften

 

78.30

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften

 

78.30.1

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften

 

78.30.11

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation

8512 (*)

78.30.12

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich sonstiges Büropersonal

8512 (*)

78.30.13

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im kaufmännischen Bereich und im Bereich Handel

8512 (*)

78.30.14

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Verkehr, Lagerei, Logistik und Industrie

8512 (*)

78.30.15

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Beherbergung und Gastronomie

8512 (*)

78.30.16

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich medizinisches Personal

8512 (*)

78.30.19

Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften in sonstigen Bereichen, a.n.g.

8512 (*)

79

Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern und sonstige Reservierungsdienstleistungen

 

79.1

Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern

 

79.11

Dienstleistungen von Reisebüros

 

79.11.1

Dienstleistungen von Reisebüros zur Reservierung von Beförderungsleistungen

 

79.11.11

Reservierungsleistungen für Flugreisen

85511

79.11.12

Reservierungsleistungen für Eisenbahnreisen

85512

79.11.13

Reservierungsleistungen für Busse

85513

79.11.14

Reservierungsleistungen für Autovermietung

85514

79.11.19

Sonstige Dienstleistungen von Reisebüros zur Reservierung von Beförderungsleistungen

85519

79.11.2

Dienstleistungen von Reisebüros zur Reservierung von Unterkunft, Fahrten mit Fahrgastschiffen und Pauschalreisen

 

79.11.21

Reservierungsleistungen bezüglich Unterkunft

85521

79.11.22

Reservierungsleistungen für Reisen mit Fahrgastschiffen

85523

79.11.23

Reservierungsleistungen bezüglich Pauschalreisen

85524

79.12

Dienstleistungen von Reiseveranstaltern

 

79.12.1

Dienstleistungen von Reiseveranstaltern

 

79.12.11

Dienstleistungen von Reiseveranstaltern zur Organisation und Zusammenstellung von Reisen

85540 (*)

79.12.12

Dienstleistungen von Reiseleitern

85540 (*)

79.9

Sonstige Reservierungsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen

 

79.90

Sonstige Reservierungsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen

 

79.90.1

Dienstleistungen der Fremdenverkehrsförderung und Besucherinformation

 

79.90.11

Dienstleistungen der Fremdenverkehrsförderung

85561

79.90.12

Dienstleistungen der Besucherinformation

85562

79.90.2

Dienstleistungen von Reiseführern

 

79.90.20

Dienstleistungen von Reiseführern

85550

79.90.3

Sonstige Reservierungsleistungen, a.n.g.

 

79.90.31

Dienstleistungen von Tauschbörsen für Timesharing-Wohnungen

85522

79.90.32

Reservierungsleistungen für Tagungs- und Kongresszentren und Ausstellungshallen

85531

79.90.39

Reservierungsleistungen für Veranstaltungen, Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten und sonstige Reservierungsleistungen, a.n.g.

85539

80

Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen

 

80.1

Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste

 

80.10

Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste

 

80.10.1

Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste

 

80.10.11

Schutzdienstleistungen mit gepanzerten Fahrzeugen

85240

80.10.12

Bewachungsdienstleistungen

85250

80.10.19

Sonstige Schutzdienstleistungen

85290

80.2

Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

 

80.20

Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

 

80.20.1

Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

 

80.20.10

Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

85230

80.3

Detekteileistungen

 

80.30

Detekteileistungen

 

80.30.1

Detekteileistungen

 

80.30.10

Detekteileistungen

85210

81

Dienstleistungen der Gebäudebetreuung und des Garten- und Landschaftsbaus

 

81.1

Hausmeisterdienstleistungen

 

81.10

Hausmeisterdienstleistungen

 

81.10.1

Hausmeisterdienstleistungen

 

81.10.10

Hausmeisterdienstleistungen

85999 (*)

81.2

Reinigungsleistungen an Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

 

81.21

Allgemeine Gebäudereinigungsleistungen

 

81.21.1

Allgemeine Gebäudereinigungsleistungen

 

81.21.10

Allgemeine Gebäudereinigungsleistungen

85330

81.22

Spezielle Reinigungsleistungen an Gebäuden und Reinigungsleistungen an Maschinen und Verkehrsmitteln

 

81.22.1

Reinigungsleistungen an Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

 

81.22.11

Reinigungsleistungen an Fenstern und Verglasungen

85320

81.22.12

Spezielle Reinigungsdienstleistungen

85340 (*)

81.22.13

Ofen- und Kaminreinigungsleistungen

85340 (*)

81.29

Reinigungsleistungen, a.n.g.

 

81.29.1

Reinigungsleistungen, a.n.g.

 

81.29.11

Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsleistungen

85310

81.29.12

Kehr- und Schneebeseitigungsdienstleistungen

94510

81.29.13

Sonstige Entsorgungsleistungen

94590

81.29.19

Sonstige Reinigungsleistungen, a.n.g.

85340 (*)

81.3

Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus

 

81.30

Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus

 

81.30.1

Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus

 

81.30.10

Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus

85970

82

Wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g.

 

82.1

Sekretariats- und Schreibarbeiten, Dienstleistungen von Copyshops

 

82.11

Allgemeine Sekretariats- und Schreibarbeiten

 

82.11.1

Allgemeine Sekretariats- und Schreibarbeiten

 

82.11.10

Allgemeine Sekretariats- und Schreibarbeiten

85940

82.19

Dienstleistungen von Copyshops; Dienstleistungen der Dokumentenvorbereitung und sonstige spezielle Sekretariatsdienstleistungen

 

82.19.1

Dienstleistungen von Copyshops; Dienstleistungen der Dokumentenvorbereitung und sonstige spezielle Sekretariatsdienstleistungen

 

82.19.11

Vervielfältigungsdienstleistungen

85951

82.19.12

Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands

85952

82.19.13

Dienstleistungen der Dokumentenvorbereitung und sonstige spezielle Sekretariatsdienstleistungen

85953

82.2

Dienstleistungen von Callcentern

 

82.20

Dienstleistungen von Callcentern

 

82.20.1

Dienstleistungen von Callcentern

 

82.20.10

Dienstleistungen von Callcentern

85931

82.3

Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern

 

82.30

Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern

 

82.30.1

Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern

 

82.30.11

Dienstleistungen von Kongressveranstaltern

85961

82.30.12

Dienstleistungen von Messe- und Ausstellungsveranstaltern

85962

82.9

Sonstige wirtschaftliche Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

 

82.91

Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien

 

82.91.1

Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien

 

82.91.11

Auskunfteileistungen

85910

82.91.12

Inkassobüroleistungen

85920

82.92

Abfüll- und Verpackungsleistungen

 

82.92.1

Abfüll- und Verpackungsleistungen

 

82.92.10

Abfüll- und Verpackungsleistungen

85400

82.99

Sonstige wirtschaftliche Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g.

 

82.99.1

Sonstige wirtschaftliche Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g.

 

82.99.11

Dienstleistungen der wörtlichen Niederschrift und der stenografischen Mitschrift

85999 (*)

82.99.12

Telefonauftragsdienstleistungen

85939

82.99.19

Sonstige verschiedenartige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g.

85999 (*)

O

DIENSTLEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG, DER VERTEIDIGUNG UND DER SOZIALVERSICHERUNG

 

84

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung

 

84.1

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung

 

84.11

Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung

 

84.11.1

Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung

 

84.11.11

Dienstleistungen von Exekutive und Legislative

91111

84.11.12

Dienstleistungen im Finanz- und Steuerwesen

91112

84.11.13

Gesamtwirtschaftliche und sozialpolitische Planungs- und statistische Dienstleistungen

91113

84.11.14

Staatliche Dienstleistungen für die Grundlagenforschung

91114

84.11.19

Sonstige Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung

91119

84.11.2

Sonstige mit der öffentlichen Verwaltung verbundene Dienstleistungen

 

84.11.21

Allgemeine Personalverwaltungsleistungen für die öffentliche Verwaltung

91141

84.11.29

Sonstige mit der öffentlichen Verwaltung verbundene Dienstleistungen, a.n.g.

91149

84.12

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen

 

84.12.1

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen

 

84.12.11

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Bildung

91121

84.12.12

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens

91122

84.12.13

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Wohnungswesen, Stadt- und Landesplanung

91123

84.12.14

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Freizeitgestaltung, Kultur und Religion

91124

84.13

Wirtschaftsförderungs-, -ordnungs- und -aufsichtsdienstleistungen

 

84.13.1

Wirtschaftsförderungs-, -ordnungs- und -aufsichtsdienstleistungen

 

84.13.11

Mit Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd und Fischerei verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91131

84.13.12

Mit der Energieversorgung verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91132

84.13.13

Mit Bergbau und sonstiger Gewinnung von Bodenschätzen, der Herstellung von Waren und dem Bauwesen verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91133

84.13.14

Mit Verkehr und Nachrichtenwesen verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91134

84.13.15

Mit Handel, Beherbergung und Gastronomie verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91135

84.13.16

Mit dem Fremdenverkehr verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91136

84.13.17

Mit der Entwicklung von Mehrzweckvorhaben verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91137

84.13.18

Mit Wirtschaft und Arbeitsmarkt verbundene allgemeine öffentliche Verwaltungsdienstleistungen

91138

84.2

Dienstleistungen der Bereiche auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

84.21

Dienstleistungen des Bereichs auswärtige Angelegenheiten

 

84.21.1

Dienstleistungen des Bereichs auswärtige Angelegenheiten

 

84.21.11

Mit der Verwaltung und dem Betrieb des Auswärtigen Amtes sowie der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland verbundene Dienstleistungen

91210

84.21.12

Öffentliche Verwaltungsdienstleistungen der Wirtschaftshilfe für das Ausland

91220

84.21.13

Öffentliche Verwaltungsdienstleistungen der Militärhilfe für das Ausland

91230

84.22

Verteidigungsdienstleistungen

 

84.22.1

Verteidigungsdienstleistungen

 

84.22.11

Militärische Verteidigungsdienstleistungen

91240

84.22.12

Zivile Verteidigungsdienstleistungen

91250

84.23

Rechtspflege-/Justizdienstleistungen

 

84.23.1

Rechtspflege-/Justizdienstleistungen

 

84.23.11

Dienstleistungen der Gerichte

91270

84.23.12

Mit Strafvollzug und Rehabilitation verbundene Verwaltungsdienstleistungen

91280

84.24

Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

84.24.1

Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

84.24.11

Polizeidienstleistungen

91260 (*)

84.24.19

Sonstige Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung

91290

84.25

Dienstleistungen der Feuerwehren

 

84.25.1

Dienstleistungen der Feuerwehren

 

84.25.11

Feuerbekämpfungs- und -verhütungsleistungen

91260 (*)

84.25.19

Sonstige Dienstleistungen der Feuerwehren

91260 (*)

84.3

Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung

 

84.30

Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung

 

84.30.1

Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung

 

84.30.11

Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung bezüglich Krankheit, Mutterschaft oder vorübergehender Erwerbsunfähigkeit

91310

84.30.12

Dienstleistungen bezüglich Pensionen für Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung außer für Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

91320

84.30.13

Dienstleistungen bezüglich Arbeitslosengeld und -hilfe

91330

84.30.14

Dienstleistungen bezüglich Familienbeihilfen und Kindergeld

91340

P

ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSDIENSTLEISTUNGEN

 

85

Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

 

85.1

Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen

 

85.10

Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen

 

85.10.1

Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen

 

85.10.10

Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen

92100

85.2

Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen

 

85.20

Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen

 

85.20.1

Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen

 

85.20.11

Online-Unterrichtsdienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen

92200 (*)

85.20.12

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen

92200 (*)

85.3

Dienstleistungen weiterführender Schulen

 

85.31

Dienstleistungen allgemeinbildender weiterführender Schulen

 

85.31.1

Dienstleistungen allgemeinbildender weiterführender Schulen

 

85.31.11

Online-Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I)

92310 (*)

85.31.12

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I)

92310 (*)

85.31.13

Online-Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II)

92330 (*)

85.31.14

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II)

92330 (*)

85.32

Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Schulen

 

85.32.1

Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Schulen

 

85.32.11

Online-Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I)

92320 (*)

85.32.12

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I)

92320 (*)

85.32.13

Online-Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II)

92340 (*)

85.32.14

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II)

92340 (*)

85.4

Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen

 

85.41

Dienstleistungen von postsekundären, nichttertiären Bildungseinrichtungen

 

85.41.1

Dienstleistungen von postsekundären, nichttertiären Bildungseinrichtungen

 

85.41.11

Online-Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nicht tertiären allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen

92410 (*)

85.41.12

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nicht tertiären allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen

92410 (*)

85.41.13

Online-Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nichttertiären berufsbildenden Bildungseinrichtungen

92420 (*)

85.41.14

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nichttertiären berufsbildenden Bildungseinrichtungen

92420 (*)

85.42

Dienstleistungen von tertiären Bildungseinrichtungen

 

85.42.1

Dienstleistungen von tertiären Bildungseinrichtungen

 

85.42.11

Online-Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (erste Stufe)

92510 (*)

85.42.12

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (erste Stufe)

92510 (*)

85.42.13

Online-Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (zweite Stufe)

92520 (*)

85.42.14

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (zweite Stufe)

92520 (*)

85.42.15

Online-Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (dritte Stufe)

92520 (*)

85.42.16

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (dritte Stufe)

92520 (*)

85.5

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen

 

85.51

Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht

 

85.51.1

Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht

 

85.51.10

Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht

92912

85.52

Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht

 

85.52.1

Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht

 

85.52.11

Dienstleistungen von Tanzschulen und Tanzlehrern

92911 (*)

85.52.12

Dienstleistungen von Musikschulen und Musiklehrern

92911 (*)

85.52.13

Dienstleistungen von Kunstschulen und des Kunstunterrichts

92911 (*)

85.52.19

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht

92911 (*)

85.53

Dienstleistungen von Fahr- und Flugschulen

 

85.53.1

Dienstleistungen von Fahr- und Flugschulen

 

85.53.11

Dienstleistungen von Fahrschulen

92919 (*)

85.53.12

Dienstleistungen von Flug- und Segelschulen

92919 (*)

85.59

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen, a.n.g.

 

85.59.1

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen, a.n.g.

 

85.59.11

Dienstleistungen von Sprachschulen

92919 (*)

85.59.12

Dienstleistungen von IT-Schulen

92919 (*)

85.59.13

Dienstleistungen von berufsbildenden Bildungseinrichtungen, a.n.g.

92919 (*)

85.59.19

Dienstleistungen im Bereich Unterricht, a.n.g.

92919 (*)

85.6

Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht

 

85.60

Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht

 

85.60.1

Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht

 

85.60.10

Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht

92920

Q

DIENSTLEISTUNGEN DES GESUNDHEITS- UND SOZIALWESENS

 

86

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

 

86.1

Dienstleistungen von Krankenhäusern

 

86.10

Dienstleistungen von Krankenhäusern

 

86.10.1

Dienstleistungen von Krankenhäusern

 

86.10.11

Chirurgische Versorgungsleistungen im Krankenhaus

93111

86.10.12

Gynäkologische und geburtshilfliche Versorgungsleistungen im Krankenhaus

93112

86.10.13

Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

93119 (*)

86.10.14

Psychiatrische Versorgungsleistungen im Krankenhaus

93113

86.10.15

Sonstige, von Ärzten erbrachte Dienstleistungen in Krankenhäusern

93119 (*)

86.10.19

Sonstige Dienstleistungen von Krankenhäusern

93119 (*)

86.2

Ärztliche Dienstleistungen in Arzt- und Zahnarztpraxen

 

86.21

Ärztliche Dienstleistungen in Arztpraxen für Allgemeinmedizin

 

86.21.1

Ärztliche Dienstleistungen in Arztpraxen für Allgemeinmedizin

 

86.21.10

Ärztliche Dienstleistungen in Arztpraxen für Allgemeinmedizin

93121

86.22

Ärztliche Dienstleistungen in Facharztpraxen

 

86.22.1

Ärztliche Dienstleistungen in Facharztpraxen

 

86.22.11

Dienstleistungen der Analyse und Auswertung medizinischer Bilder

93122 (*)

86.22.19

Sonstige Dienstleistungen von Facharztpraxen

93122 (*)

86.23

Ärztliche Dienstleistungen in Zahnarztpraxen

 

86.23.1

Ärztliche Dienstleistungen in Zahnarztpraxen

 

86.23.11

Kieferorthopädische Behandlungen

93123 (*)

86.23.19

Sonstige Behandlungsleistungen in Zahnarztpraxen

93123 (*)

86.9

Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g.

 

86.90

Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g.

 

86.90.1

Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g.

 

86.90.11

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft

93191

93198

86.90.12

Krankenpflegeleistungen

93192

86.90.13

Physiotherapieleistungen

93193

86.90.14

Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen

93194

86.90.15

Dienstleistungen medizinischer Laboratorien

93195

86.90.16

Dienstleistungen von Blut-, Samen- und Organbanken

93197

86.90.17

Dienstleistungen der diagnostischen Bildgebung ohne Auswertung

93196

86.90.18

Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit

93199 (*)

86.90.19

Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g.

93199 (*)

87

Dienstleistungen von Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

87.1

Dienstleistungen von Pflegeheimen

 

87.10

Dienstleistungen von Pflegeheimen

 

87.10.1

Dienstleistungen von Pflegeheimen

 

87.10.10

Dienstleistungen von Pflegeheimen

93210

87.2

Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

 

87.20

Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

 

87.20.1

Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

 

87.20.11

Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. bei Kindern

93301

87.20.12

Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. bei Erwachsenen

93303

87.3

Dienstleistungen von Altenheimen sowie Alten- und Behindertenwohnheimen

 

87.30

Dienstleistungen von Altenheimen sowie Alten- und Behindertenwohnheimen

 

87.30.1

Dienstleistungen von Altenheimen sowie Alten- und Behindertenwohnheimen

 

87.30.11

Dienstleistungen von Altenwohnheimen

93221

87.30.12

Dienstleistungen von Wohnheimen für behinderte Kinder und Jugendliche

93222

87.30.13

Dienstleistungen von Wohnheimen für behinderte Erwachsene

93223

87.9

Dienstleistungen von sonstigen Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

87.90

Dienstleistungen von sonstigen Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

87.90.1

Dienstleistungen von sonstigen Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

87.90.11

Dienstleistungen von sonstigen Wohnheimen für Kinder und Jugendliche

93302

87.90.12

Dienstleistungen von Wohnheimen für misshandelte Frauen

93304 (*)

87.90.13

Dienstleistungen von sonstigen Heimen für Erwachsene (ohne Erholungs- und Ferienheime)

93304 (*)

88

Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a.n.g.

 

88.1

Dienstleistungen der sozialen Betreuung älterer Menschen und Behinderter

 

88.10

Dienstleistungen der sozialen Betreuung älterer Menschen und Behinderter

 

88.10.1

Dienstleistungen der sozialen Betreuung älterer Menschen und Behinderter

 

88.10.11

Dienstleistungen von Besuchs- und Hilfsdiensten für ältere Menschen

93491 (*)

88.10.12

Dienstleistungen von Tagespflegestätten für ältere Menschen

93491 (*)

88.10.13

Berufliche Rehabilitationsleistungen für Menschen mit Behinderungen

93411

88.10.14

Dienstleistungen für Besuchs- und Hilfsdienste für Menschen mit Behinderungen

93493 (*)

88.10.15

Dienstleistungen von Tagespflegestätten für behinderte Erwachsene

93493 (*)

88.9

Sonstige Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a.n.g.

 

88.91

Dienstleistungen der Tagesbetreuung von Kindern

 

88.91.1

Dienstleistungen der Tagesbetreuung von Kindern

 

88.91.11

Dienstleistungen der Tagesbetreuung von Kindern, außer für Behinderte

93510 (*)

88.91.12

Dienstleistungen der Tagesbetreuung von behinderten Kinder und Jugendlichen

93492

88.91.13

Dienstleistungen von Babysittingdiensten

93510 (*)

88.99

Sonstige Dienstleistungen des Sozialwesens, a.n.g.

 

88.99.1

Sonstige Dienstleistungen des Sozialwesens, a.n.g.

 

88.99.11

Erziehungs- und Beratungsdienstleistungen für Kinder, a.n.g.

93520

88.99.12

Nicht in Heimen erbrachte Sozialfürsorgeleistungen

93530

88.99.13

Berufliche Rehabilitationsleistungen für Arbeitslose

93412

88.99.19

Andere Dienstleistungen des Sozialwesens, a.n.g.

93590

R

KUNST-, UNTERHALTUNGS- UND ERHOLUNGSDIENSTLEISTUNGEN

 

90

Kreative, künstlerische und unterhaltende Dienstleistungen

 

90.0

Kreative, künstlerische und unterhaltende Dienstleistungen

 

90.01

Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst

 

90.01.1

Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst

 

90.01.10

Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst

96310

90.02

Dienstleistungen für die darstellende Kunst

 

90.02.1

Dienstleistungen für die darstellende Kunst

 

90.02.11

Dienstleistungen der Veranstaltungsproduktion und -präsentation im Bereich darstellende Kunst

96220

90.02.12

Dienstleistungen der Veranstaltungspromotion und -organisation im Bereich darstellende Kunst

96210

90.02.19

Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für die darstellende Kunst

96290

90.03

Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen

 

90.03.1

Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen

 

90.03.11

Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern und sonstigen Künstlern (ohne darstellende Künstler)

96320

90.03.12

Originalwerke von Schriftstellern, Komponisten und sonstigen Künstlern (ohne darstellende Künstler, Maler, Grafiker und Bildhauer)

96330

90.03.13

Originalwerke von Malern, Grafikern und Bildhauern

38961

90.04

Dienstleistungen des Betriebs von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

 

90.04.1

Dienstleistungen des Betriebs von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

 

90.04.10

Dienstleistungen des Betriebs von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

96230

91

Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten

 

91.0

Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten

 

91.01

Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven

 

91.01.1

Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven

 

91.01.11

Dienstleistungen von Bibliotheken

84510

91.01.12

Dienstleistungen von Archiven

84520

91.02

Dienstleistungen von Museen

 

91.02.1

Dienstleistungen des Museumsbetriebs

 

91.02.10

Dienstleistungen des Museumsbetriebs

96411

91.02.2

Museumssammlungen

 

91.02.20

Museumssammlungen

38962

91.03

Dienstleistungen des Betriebs von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen

 

91.03.1

Dienstleistungen des Betriebs von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen

 

91.03.10

Dienstleistungen des Betriebs von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen

96412

91.04

Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks

 

91.04.1

Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks

 

91.04.11

Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten

96421

91.04.12

Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz)

96422

92

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

 

92.0

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

 

92.00

Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

 

92.00.1

Dienstleistungen des Spielwesens

 

92.00.11

Dienstleistungen des Betriebs von Spieltischen

96929 (*)

92.00.12

Dienstleistungen des Betriebs von Spielautomaten

96929 (*)

92.00.13

Dienstleistungen der Durchführung von Lotterien, Zahlen- und Bingospielen

96929 (*)

92.00.14

Dienstleistungen des Online-Spielwesens

96921 (*)

92.00.19

Dienstleistungen des sonstigen Spielwesens

96929 (*)

92.00.2

Dienstleistungen des Wettwesens

 

92.00.21

Dienstleistungen des Online-Wettwesens

96921 (*)

92.00.29

Dienstleistungen des sonstigen Wettwesens

96929 (*)

93

Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

 

93.1

Dienstleistungen im Sport

 

93.11

Dienstleistungen des Betriebs von Sportanlagen

 

93.11.1

Dienstleistungen des Betriebs von Sportanlagen

 

93.11.10

Dienstleistungen des Betriebs von Sportanlagen

96520

93.12

Dienstleistungen von Sportvereinen

 

93.12.1

Dienstleistungen von Sportvereinen

 

93.12.10

Dienstleistungen von Sportvereinen

96512

93.13

Dienstleistungen von Fitnesszentren

 

93.13.1

Dienstleistungen von Fitnesszentren

 

93.13.10

Dienstleistungen von Fitnesszentren

97230 (*)

93.19

Sonstige Dienstleistungen im Sport

 

93.19.1

Sonstige Dienstleistungen im Sport

 

93.19.11

Dienstleistungen von Sport- und Freizeitsportpromotern

96511

93.19.12

Dienstleistungen von Sportlern

96610

93.19.13

Unterstützungsdienstleistungen für Sport und Freizeit

96620

93.19.19

Sonstige Dienstleistungen im Sport und Freizeitsport

96590

93.2

Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung

 

93.21

Dienstleistungen von Vergnügungs- und Themenparks

 

93.21.1

Dienstleistungen von Vergnügungs- und Themenparks

 

93.21.10

Dienstleistungen von Vergnügungs- und Themenparks

96910

93.29

Sonstige Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung

 

93.29.1

Dienstleistungen für sonstige Unterhaltung, Erholung und Freizeit, a.n.g.

 

93.29.11

Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

96990 (*)

93.29.19

Andere Dienstleistungen des Bereichs sonstige Unterhaltung, Erholung und Freizeit, a.n.g.

96990 (*)

93.29.2

Sonstige kulturelle und unterhaltende Dienstleistungen, a.n.g.

 

93.29.21

Dienstleistungen der Veranstaltung von Feuerwerken und Licht- und Tonschauen

96990 (*)

93.29.22

Dienstleistungen des Betriebs von Münzspielautomaten

96930

93.29.29

Kulturelle und unterhaltende Dienstleistungen, a.n.g.

96990 (*)

S

SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

 

94

Dienstleistungen von Interessenvertretungen sowie kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

 

94.1

Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie Berufsorganisationen

 

94.11

Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden

 

94.11.1

Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden

 

94.11.10

Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden

95110

94.12

Dienstleistungen von Berufsorganisationen

 

94.12.1

Dienstleistungen von Berufsorganisationen

 

94.12.10

Dienstleistungen von Berufsorganisationen

95120

94.2

Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen

 

94.20

Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen

 

94.20.1

Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen

 

94.20.10

Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen

95200

94.9

Dienstleistungen von kirchlichen Vereinigungen, politischen Parteien sowie sonstigen Interessenvertretungen und Vereinigungen, a.n.g.

 

94.91

Dienstleistungen von kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen

 

94.91.1

Dienstleistungen von kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen

 

94.91.10

Dienstleistungen von kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen

95910

94.92

Dienstleistungen von politischen Parteien und Vereinigungen

 

94.92.1

Dienstleistungen von politischen Parteien und Vereinigungen

 

94.92.10

Dienstleistungen von politischen Parteien und Vereinigungen

95920

94.99

Dienstleistungen sonstiger Interessenvertretungen und Vereinigungen, a.n.g.

 

94.99.1

Dienstleistungen sonstiger Interessenvertretungen und Vereinigungen (ohne Dienstleistungen der Subventionsvergabe), a.n.g.

 

94.99.11

Dienstleistungen von Menschenrechtsorganisationen

95991

94.99.12

Dienstleistungen von Umweltschutzgruppen

95992

94.99.13

Dienstleistungen zum Schutz bestimmter Personenkreise

95993

94.99.14

Sonstige Dienstleistungen von Einrichtungen zur Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens

95994

94.99.15

Dienstleistungen von Jugendorganisationen

95995

94.99.16

Dienstleistungen von Organisationen der Bereiche Kultur und Freizeit

95997

94.99.17

Dienstleistungen von sonstigen staatsbürgerlichen und sozialen Organisationen

95998

94.99.19

Dienstleistungen anderer Interessenvertretungen und Vereinigungen, a.n.g.

95999

94.99.2

Dienstleistungen der Subventionsvergabe durch Interessenvertretungen und Vereinigungen

 

94.99.20

Dienstleistungen der Subventionsvergabe durch Interessenvertretungen und Vereinigungen

95996

95

Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

 

95.1

Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

 

95.11

Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

 

95.11.1

Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

 

95.11.10

Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

87130

95.12

Reparaturarbeiten an Telekommunikationsgeräten

 

95.12.1

Reparaturarbeiten an Telekommunikationsgeräten

 

95.12.10

Reparaturarbeiten an Telekommunikationsgeräten

87153

95.2

Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

 

95.21

Reparaturarbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik

 

95.21.1

Reparaturarbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik

 

95.21.10

Reparaturarbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik

87155

95.22

Reparaturarbeiten an elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

 

95.22.1

Reparaturarbeiten an elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

 

95.22.10

Reparaturarbeiten an elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

87151

95.23

Reparaturarbeiten an Schuhen und Lederwaren

 

95.23.1

Reparaturarbeiten an Schuhen und Lederwaren

 

95.23.10

Reparaturarbeiten an Schuhen und Lederwaren

87210

95.24

Reparaturarbeiten an Möbeln und Einrichtungsgegenständen

 

95.24.1

Reparaturarbeiten an Möbeln und Einrichtungsgegenständen

 

95.24.10

Reparaturarbeiten an Möbeln und Einrichtungsgegenständen

87240

95.25

Reparaturarbeiten an Uhren und Schmuck

 

95.25.1

Reparaturarbeiten an Uhren und Schmuck

 

95.25.11

Reparaturarbeiten an Uhren

87220 (*)

95.25.12

Reparaturarbeiten an Schmuck

87220 (*)

95.29

Reparaturarbeiten an sonstigen Gebrauchsgütern

 

95.29.1

Reparaturarbeiten an sonstigen Gebrauchsgütern

 

95.29.11

Reparatur- und Änderungsarbeiten an Bekleidung und Heimtextilien

87230

95.29.12

Reparaturarbeiten an Fahrrädern

87290 (*)

95.29.13

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Musikinstrumenten

87290 (*)

95.29.14

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Sportausrüstungen

87290 (*)

95.29.19

Reparaturarbeiten an sonstigen Gebrauchsgütern, a.n.g.

87290 (*)

96

Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen

 

96.0

Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen

 

96.01

Dienstleistungen der Wäscherei und chemischen Reinigung

 

96.01.1

Dienstleistungen der Wäscherei und chemischen Reinigung

 

96.01.11

Dienstleistungen der Textilreinigung in Münzwaschautomaten

97110

96.01.12

Dienstleistungen der chemischen Reinigung

97120

96.01.13

Dienstleistungen des Bügelns

97140

96.01.14

Dienstleistungen des Färbens

97150

96.01.19

Sonstige Textilreinigungsdienstleistungen

97130

96.02

Frisör- und Kosmetikdienstleistungen

 

96.02.1

Frisör- und Kosmetikdienstleistungen

 

96.02.11

Frisördienstleistungenfür Damen und Mädchen

97210 (*)

96.02.12

Frisördienstleistungen für Herren und Knaben

97210 (*)

96.02.13

Kosmetikleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

97220

96.02.19

Sonstige Dienstleistungen der Schönheitspflege

97290

96.02.2

Menschenhaar, naturbelassen

 

96.02.20

Menschenhaar, naturbelassen

38971

96.03

Dienstleistungen des Bestattungswesens

 

96.03.1

Dienstleistungen des Bestattungswesens

 

96.03.11

Dienstleistungen von Friedhöfen und Krematorien

97310

96.03.12

Dienstleistungen von Bestattungsinstituten

97320

96.04

Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä.

 

96.04.1

Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä.

 

96.04.10

Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä.

97230 (*)

96.09

Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen, a.n.g.

 

96.09.1

Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen, a.n.g.

 

96.09.11

Betreuungsleistungen an Heimtieren

86129

96.09.12

Begleitdienstleistungen

97910

96.09.13

Dienstleistungen an münzbetriebenen Maschinen, a.n.g.

97990 (*)

96.09.19

Andere Dienstleistungen, a.n.g.

97990 (*)

T

DIENSTLEISTUNGEN PRIVATER HAUSHALTE, DIE HAUSPERSONAL BESCHÄFTIGEN; VON PRIVATEN HAUSHALTEN PRODUZIERTE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT

 

97

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen

 

97.0

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen

 

97.00

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen

 

97.00.1

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen

 

97.00.10

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen

98000

98

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren und Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.1

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.10

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.10.1

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.10.10

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt

0 (*)

98.2

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.20

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.20.1

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

98.20.10

Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

0 (*)

U

DIENSTLEISTUNGEN EXTERRITORIALER ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN

 

99

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften

 

99.0

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften

 

99.00

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften

 

99.00.1

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften

 

99.00.10

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften

99000


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/227


VERORDNUNG (EG) Nr. 452/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 über die Förderung der Bildungsstatistik in der Europäischen Union (2) wurde die Kommission ersucht, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Aufbau von Statistiken über allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben.

(2)

Der Europäische Rat kam auf seiner Tagung am 22. und 23. März 2005 in Brüssel überein, die Lissabonner Strategie neu zu beleben. Er kam zu dem Schluss, dass Europa seine Wettbewerbsbasis erneuern, sein Wachstumspotenzial und seine Produktivität steigern und den sozialen Zusammenhalt verstärken muss, wobei das Hauptaugenmerk auf die Themen Wissen, Innovation und Optimierung des Humankapitals gelegt werden muss. In diesem Zusammenhang sind Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger für Europa entscheidende Faktoren.

(3)

Um diese Ziele zu erreichen, müssen sich die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung den Anforderungen der Wissensgesellschaft anpassen und dem Erfordernis eines höheren Bildungsniveaus und besserer Arbeitsplätze Rechnung tragen. Statistiken über die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sind als Grundlage für politische Entscheidungen von höchster Bedeutung.

(4)

Lebenslanges Lernen ist ein wesentliches Element beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten, gut geschulten und anpassungsfähigen Arbeitnehmerschaft. In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates wurde unterstrichen, dass „das Humankapital Europas wichtigster Aktivposten ist“. Die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung einschließlich der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die vom Rat in seiner Entscheidung 2005/600/EG (3) angenommen wurden, zielen darauf ab, die Lissabon-Strategie stärker voranzubringen und umfassende Strategien für das lebenslange Lernen festzulegen.

(5)

Die Annahme des Berichts des Rates über die Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Februar 2001 und des Arbeitsprogramms für die Jahre 2001-2011 im Februar 2002 als Follow-up zu diesem Bericht sind ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Verpflichtung, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten zu modernisieren und ihre Qualität zu verbessern. Zu den Instrumenten der Methode der offenen Koordinierung, die für das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ eine wichtige Rolle spielen, zählen Indikatoren und europäische Durchschnittsbezugswerte („Benchmarks“). Einen entscheidenden Schritt stellte in diesem Zusammenhang die Einigung der für den Bildungsbereich zuständigen Minister im Mai 2003 auf fünf europäische Benchmarks dar, die bis zum Jahr 2010 erreicht werden sollen; die Minister betonten dabei, dass diese Benchmarks weder eine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten noch den Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen vorschreiben.

(6)

Der Rat hat am 24. Mai 2005 Schlussfolgerungen „zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung“ (4) angenommen. Darin hat er die Kommission aufgefordert, ihm für neun bestimmte Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung Strategien und Vorschläge für die Entwicklung neuer Indikatoren zu unterbreiten, und dabei betont, dass die Entwicklung neuer Indikatoren unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Bildungssysteme erfolgen und weder zu einer ungebührlichen Verwaltungs- oder Finanzlast für die betroffenen Einrichtungen und Institutionen noch automatisch zu einer Erhöhung der Zahl der zur Fortschrittsbeurteilung verwendeten Indikatoren führen solle.

(7)

Außerdem hat der Rat im November 2004 Schlussfolgerungen über die europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung angenommen und vereinbart, dass der „Verbesserung des Erfassungsbereichs, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Statistiken im Bereich der beruflichen Bildung“ Priorität eingeräumt werden müsse, „damit die Fortschritte evaluiert werden können“.

(8)

Für die Entwicklung von Strategien im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Daten auf Gemeinschaftsebene unerlässlich. Bei der Erstellung der Statistiken sollte zur Einrichtung eines integrierten Europäischen Statistischen Informationssystems zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen von einem Rahmen kohärenter Konzepte und vergleichbarer Daten ausgegangen werden.

(9)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, auf die in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, berücksichtigt werden.

(10)

Die Kommission (Eurostat) erhebt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (5) Daten über die betriebliche Bildung. Es ist jedoch ein umfassender gesetzlicher Rahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass künftig kontinuierlich Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen erstellt und weiterentwickelt werden, die mindestens alle relevanten bestehenden und geplanten Aktivitäten erfassen. Die Kommission (Eurostat) erhebt außerdem im Rahmen einer gemeinsamen Aktion mit dem Statistischen Institut der Unesco (UIS) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis jährlich Daten zur Bildung (die so genannte „UOE-Datenerhebung“). Darüber hinaus erhebt die Kommission (Eurostat) Daten über die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen im Rahmen von anderen Haushaltsbefragungen, beispielsweise im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union (6) und der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (7) sowie ihrer Ad-hoc-Module.

(11)

Da die Konzipierung und Durchführung von Strategien im Bereich Bildung und lebenslanges Lernen ein dynamischer Prozess ist und sich wandelnden Bedingungen anpassen muss, sollte der Regelungsrahmen für die statistischen Erhebungen unter Berücksichtigung der Belastungen für die Befragten und die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Grenzen und mit entsprechenden Kontrollen eine gewisse Flexibilität vorsehen.

(12)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichender Weise verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Maß hinaus.

(13)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8).

(14)

Diese Verordnung garantiert die umfassende Wahrung des in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.

(15)

Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Daten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9).

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (10) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Themen der Erhebungen, deren Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, die Aufschlüsselung von Merkmalen, den Beobachtungszeitraum und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, die Qualitätsanforderungen einschließlich der erforderlichen Genauigkeit und den Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität auszuwählen und entsprechend zu spezifizieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(19)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (12) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

b)

„Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

c)

„einzelstaatliche Stellen“ einzelstaatliche Stellen im Sinne des Artikels 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

d)

„Bildung“ eine organisierte und nachhaltige Kommunikation, die zum Lernen führen soll (13);

e)

„lebenslanges Lernen“ alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive dient (14);

f)

„Mikrodaten“ statistische Einzeldaten;

g)

„vertrauliche Daten“ Daten, die nur eine indirekte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten gestatten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90.

Artikel 3

Bereiche

Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in drei Bereichen:

a)

Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

b)

Bereich 2 erstreckt sich auf Statistiken über die Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen;

c)

Bereich 3 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter die Bereiche 1 und 2 fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung.

Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.

Artikel 4

Statistische Maßnahmen

(1)   Gemeinschaftsstatistiken im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens werden mit Hilfe folgender statistischer Einzelmaßnahmen erstellt:

a)

regelmäßige Bereitstellung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für die Bereiche 1 und 2;

b)

Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 3;

c)

Entwicklung, Verbesserung und Aktualisierung von Standards und Handbüchern über den statistischen Rahmen, die statistischen Konzepte und Methoden;

d)

Verbesserung der Datenqualität im Zusammenhang mit dem Qualitätsrahmen im Hinblick auf:

Relevanz,

Genauigkeit,

Aktualität und Pünktlichkeit,

Zugänglichkeit und Klarheit,

Vergleichbarkeit und

Kohärenz.

Dabei berücksichtigt die Kommission, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Konzepten und Methoden zur Verfügung stehen.

Gegebenenfalls werden regionale Merkmale der erhobenen Daten besonders beachtet und berücksichtigt. Gegebenenfalls werden die erhobenen Daten systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

(2)   Die Kommission (Eurostat) arbeitet nach Möglichkeit mit dem UIS, der OECD und anderen internationalen Organisationen zusammen, um die internationale Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden; dies gilt insbesondere für die Entwicklung und Verbesserung der statistischen Konzepte und Methoden und die Bereitstellung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten.

(3)   Im Falle eines erheblichen neuen Datenbedarfs oder wenn eine unzureichende Qualität der Daten festgestellt wird, leitet die Kommission (Eurostat) Pilotuntersuchungen ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, bevor eine Datenerhebung vorgenommen wird. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der betreffenden Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Befragten abzuwägen sind. Pilotstudien müssen jedoch nicht unbedingt zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen führen.

Artikel 5

Übermittlung von Mikrodaten über Einzelpersonen

Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus Stichprobenerhebungen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger Daten zu garantieren:

a)

die Auswahl und Beschreibung der unter die Bereiche fallenden Themen und ihrer Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen,

b)

die Aufschlüsselung der Merkmale,

c)

die Festlegung des Beobachtungszeitraums und der Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse,

d)

die Festlegung der Qualitätsanforderungen, einschließlich der erforderlichen Genauigkeit,

e)

die Festlegung des Rahmens für die Berichterstattung über die Qualität.

Führen diese Maßnahmen dazu, dass die bestehenden Datensammlungen erheblich erweitert oder neue Datensammlungen oder -erhebungen angelegt bzw. durchgeführt werden müssen, so stützen sich die Durchführungsbeschlüsse auf eine Kosten-Nutzen-Analyse als Teil einer umfassenden Analyse der Auswirkungen und Folgen, die den Nutzen dieser Maßnahmen, die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Belastung der Befragten berücksichtigt.

(2)   Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

für alle Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen,

b)

für alle Bereiche: die Ergebnisse der Pilotstudien nach Artikel 4 Absatz 3,

c)

für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse,

d)

für den Bereich 2: die Ergebnisse der Piloterhebung über Erwachsenenbildung aus den Jahren 2005 bis 2007 und deren Weiterentwicklungsbedarf,

e)

für den Bereich 3: die Verfügbarkeit und Eignung sowie der rechtliche Kontext bereits bestehender Gemeinschaftsdatenquellen nach eingehender Prüfung aller vorhandenen Datenquellen.

(3)   Gegebenenfalls werden, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für einen oder mehr Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren verabschiedet.

Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom 14. Februar 2008.

(2)  ABl. C 374 vom 30.12.1994, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(4)  ABl. C 141 vom 10.6.2005, S. 7.

(5)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34).

(8)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.

(10)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 7).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(12)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(13)  Nach der Fassung der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens der Unesco (ISCED) von 1997.

(14)  Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebenslangen Lernen (ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1).


ANHANG

BEREICHE

Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.   Ziel

Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung vergleichbarer Daten zu wesentlichen Gesichtspunkten der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, vor allem über die Beteiligung an und den Abschluss von Bildungsprogrammen sowie zu den Kosten und der Art der Ressourcen, die für die allgemeine und berufliche Bildung bestimmt sind.

2.   Erfassungsbereich

Die Datenerhebung soll sich auf alle inländischen Bildungstätigkeiten erstrecken, und zwar unabhängig davon, wer der Träger der betroffenen Einrichtungen ist oder sie finanziert (öffentlich oder privat, inländisch oder ausländisch) und wie sich die Vermittlung der Bildung im Einzelnen vollzieht. Infolgedessen erstreckt sich der Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Schüler und Studenten aller Arten und Altersklassen.

3.   Behandelte Themen

Es sind Daten zu erheben über

a)

Zahl der Schüler/Studenten einschließlich der Merkmale der Schüler/Studenten,

b)

Zugänge,

c)

Absolventen und Abschlüsse,

d)

Bildungsausgaben,

e)

Personal im Bildungsbereich,

f)

erlernte Fremdsprachen,

g)

Klassenstärken,

auf deren Grundlage sich Indikatoren für die eingesetzten Mittel, die Verfahren und die Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung berechnen lassen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln geeignete Angaben (Metadaten) zu den Besonderheiten der Systeme der allgemeinen beruflichen Bildung des jeweiligen Landes, deren Einordnung in internationale Systematiken und zu allen Abweichungen von den Vorgaben der Datenanforderung sowie alle anderen Angaben, die für die Interpretation der Daten und die Erstellung vergleichbarer Indikatoren wesentlich sind.

4.   Periodizität

Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Daten und Metadaten jährlich innerhalb der Fristen zu übermitteln, die die Kommission (Eurostat) mit den nationalen Stellen vereinbart hat, und zwar unter Berücksichtigung der jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat).

Bereich 2: Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen

1.   Ziel

Das Ziel dieser Erhebung ist es, vergleichbare Daten über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen bereitzustellen.

2.   Erfassungsbereich

Die statistische Einheit ist die Einzelperson; erfasst wird mindestens die Bevölkerung im Alter von 25 bis 64 Jahren. Werden Angaben durch Befragungen erhoben, so ist die Beantwortung durch Stellvertreter nach Möglichkeit zu vermeiden.

3.   Behandelte Themen

Bei der Erhebung werden folgende Themen erfasst:

a)

Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung an Lerntätigkeiten,

b)

Merkmale dieser Lerntätigkeiten,

c)

Angaben der Befragten über eigene Fertigkeiten,

d)

soziodemografische Angaben.

Daten über die Beteiligung an sozialen und kulturellen Tätigkeiten sind auf freiwilliger Basis ebenfalls zu erheben, und zwar als erläuternde Variable, die für die weitere Analyse der Profile von Teilnehmern bzw. Nichtteilnehmern von Nutzen sind.

4.   Datenquellen und Stichprobengröße

Als Datenquelle dient eine Stichprobenerhebung. Um die Belastung der Befragten zu verringern, können Verwaltungsdaten verwendet werden. Die Stichprobengröße wird nach Maßgabe der Genauigkeitsanforderungen festgelegt, die als effektive nationale Stichprobengröße nicht mehr als 5 000 Einzelpersonen vorsehen sollen, wobei von einer einfachen Zufallsauswahl auszugehen ist. Innerhalb dieser Beschränkungen wird spezifischen Untergruppen bei der Stichprobenauswahl besondere Beachtung geschenkt.

5.   Periodizität

Die Daten werden alle fünf Jahre erhoben. Das erste Jahr der Anwendung ist frühestens 2010.

Bereich 3: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

1.   Ziel

Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere Strategien auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, die in den Bereichen 1 und 2 nicht berücksichtigt sind.

2.   Erfassungsbereich

Weitere Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen sollen sich auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

a)

Statistiken über Bildung und Wirtschaft, die auf Gemeinschaftsebene zur Überwachung der Strategien in den Bereichen Bildung, Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum benötigt werden,

b)

Statistiken über Bildung und Arbeitsmarkt, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung beschäftigungspolitischer Maßnahmen benötigt werden,

c)

Statistiken über Bildung und soziale Eingliederung, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung der Strategien in den Bereichen Armut, soziale Eingliederung und Integration von Migranten benötigt werden.

Die für die oben aufgeführten Aspekte erforderlichen Daten werden aus vorhandenen statistischen Datenquellen der Gemeinschaft gewonnen.


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/234


VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Tagung des Rates in Brüssel am 8. Dezember 2003 wurde die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen gebilligt.

(2)

Im Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU, der vom Rat am 29. September 2000 gebilligt wurde, und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans wurde die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Statistik der offenen Stellen als eine Priorität genannt.

(3)

Der durch den Beschluss 2000/98/EG des Rates (4) eingesetzte Beschäftigungsausschuss vertritt die Auffassung, dass ein Indikator für offene Stellen benötigt wird, um die in der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (5) festgelegte europäische Beschäftigungsstrategie zu überwachen.

(4)

Im Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (6) wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen geregelt, die auch eine Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie umfassen.

(5)

Daten über offene Stellen, untergliedert unter anderem nach Wirtschaftszweigen, werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage benötigt.

(6)

Rasch vorliegende vierteljährliche Daten über offene Stellen werden von der Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Beobachtung kurzfristiger Veränderungen bei offenen Stellen benötigt. Saisonbereinigte Daten über offene Stellen erleichtern die Interpretation vierteljährlicher Veränderungen.

(7)

Die bereitgestellten Daten über offene Stellen sollten relevant und vollständig, genau und umfassend, aktuell, kohärent, vergleichbar und für die Nutzer leicht zugänglich sein.

(8)

Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegen die Berichtsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und den ihnen entstehenden Beantwortungsaufwand abzuwägen.

(9)

Besondere Anstrengungen sollten dabei einer möglichst raschen Einbeziehung aller Daten zu Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern in die Statistiken gelten.

(10)

Zur Festlegung des Erfassungsbereichs der zu erstellenden Statistik und der erforderlichen Ebene der Untergliederung nach Wirtschaftszweigen ist die jeweils gültige Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE) heranzuziehen.

(11)

Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommen wurde; dieser Verhaltenskodex ist der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt.

(12)

Es ist wichtig, dass sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene die Sozialpartner an den Daten teilhaben und über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vor allem dafür sorgen, dass Schulberatungsstellen und Berufsbildungseinrichtungen diese Daten erhalten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8) gibt einen allgemeinen normativen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken vor und ist daher auch auf die Erstellung der Statistik der offenen Stellen anwendbar.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) beschlossen werden.

(15)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Begriffe, bestimmte Messzeitpunkte, Formate und Fristen zu bestimmen, die Rahmenbedingungen für Durchführbarkeitsstudien zu schaffen und aufgrund der Ergebnisse dieser Studien Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Anforderungen an eine regelmäßig zu erstellende vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft festgelegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Daten über offene Stellen zumindest für Unternehmenseinheiten mit mindestens einem Arbeitnehmer.

Vorbehaltlich von Absatz 3 umfassen die Daten alle Wirtschaftszweige der geltenden Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE), mit Ausnahme von privaten Haushalten als Arbeitgeber sowie von exterritorialen Organisationen und Körperschaften. Die Erfassung der Wirtschaftszweige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei gemäß der geltenden Fassung der NACE ist fakultativ. Mitgliedstaaten, die für diese Sektoren Daten übermitteln wollen, tun dies im Einklang mit dieser Verordnung. Da personenbezogene Dienstleistungen (Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) und Sozialwesen (ohne Heime)) bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine immer größere Rolle spielen, werden die Mitgliedstaaten ebenfalls aufgefordert, auf freiwilliger Basis Daten über freie Stellen im Bereich dieser Dienstleistungen vorzulegen.

Die Daten sind nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte gemäß der geltenden Fassung der NACE zu untergliedern.

(3)   Die Erfassung der Wirtschaftszweige öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen gemäß der geltenden Fassung der NACE im Rahmen dieser Verordnung sowie von Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern wird unter Berücksichtigung der in Artikel 7 genannten Durchführbarkeitsstudien festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„offene Stelle“ eine neu geschaffene, nicht besetzte oder demnächst frei werdende bezahlte Stelle,

a)

zu deren Besetzung der Arbeitgeber aktive Schritte unternimmt, um einen geeigneten Bewerber außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden, und bereit ist, weitere Schritte zu unternehmen, und

b)

die der Arbeitgeber sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu besetzen beabsichtigt.

Die Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“ und „bestimmter Zeitraum“ wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Bei den übermittelten Statistiken wird auf freiwilliger Basis zwischen befristeten und unbefristeten freien Stellen unterschieden;

2.

„besetzte Stelle“ eine bezahlte Stelle innerhalb der Einrichtung, die einem Arbeitnehmer zugewiesen wurde;

3.

„Metadaten“ die Erläuterungen, die zur Interpretation von Veränderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Veränderungen benötigt werden;

4.

„retrospektive Daten“ die historischen Daten zu den in Artikel 1 genannten Spezifikationen.

Artikel 3

Messzeitpunkte und technische Spezifikationen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Messzeitpunkten, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über besetzte Stellen, damit die Daten über offene Stellen für Vergleichszwecke standardisiert werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind gehalten, auf die vierteljährlichen Daten über offene Stellen Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden. Welche Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden sind, wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 4

Quellen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen. Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den Qualitätskriterien des Artikels 6 entsprechen.

Bei allen übermittelten Daten erfolgt eine Quellenangabe.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Quellen durch zuverlässige statistische Schätzverfahren ergänzen.

(3)   Wenn nationale Stichprobenpläne den Gemeinschaftsanforderungen an die vierteljährliche Datenerhebung nicht genügen, können von der Kommission (Eurostat) zur Vornahme von Schätzungen für EU-Aggregate gemeinschaftliche Stichprobenpläne erstellt und koordiniert werden. Die Einzelheiten zu diesen Plänen, ihrer Genehmigung und ihrer Durchführung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen teilnehmen, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten der statistischen Systeme oder die mit der Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern.

Artikel 5

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden. Der Zeitpunkt des ersten Referenzquartals wird ebenfalls nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bestimmt. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem retrospektive Daten für mindestens die vier Quartale vor dem Quartal, auf das sich die erste Datenlieferung bezieht. Die Gesamtwerte werden spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung geliefert, die Untergliederungen höchstens ein Jahr danach. Falls erforderlich können für die retrospektiven Daten „beste Schätzungen“ übermittelt werden.

Artikel 6

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die übermittelten Daten folgende Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt:

„Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

„Aktualität“ und „Pünktlichkeit“ beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

„Vergleichbarkeit“ bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Konzepten sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten oder Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken;

„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsbewertungsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 7

Durchführbarkeitsstudien

(1)   Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen für:

a)

Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern und/oder

b)

die folgenden Wirtschaftszweige:

i)

öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung,

ii)

Erziehung und Unterricht,

iii)

Gesundheits- und Sozialwesen,

iv)

Kunst, Unterhaltung und Erholung und

v)

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.

(2)   Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen, legen jeweils innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsmaßnahmen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien vor.

(3)   Sobald die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien vorliegen, beschließt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(4)   Bei den aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen ist der Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu beachten, der eine möglichst geringe Belastung der Auskunftgebenden beinhaltet; ferner sind anfängliche Durchführungsschwierigkeiten zu berücksichtigen.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Für die ersten drei Jahre der Datenerhebung können die Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten erhalten.

(2)   Die Höhe der jährlich für den in Absatz 1 erwähnten Finanzbeitrag zugewiesenen Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

(3)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die für jedes Jahr zur Verfügung stehenden Mittel.

(4)   Zusätzliche Finanzmittel können für die Durchführung der aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 10

Durchführungsbericht

Bis zum 24. Juni 2010 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Statistiken und der Qualität der europäischen Gesamtdaten sowie Angaben über Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind.

Nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten dreijährlichen Berichts legen die Mitgliedstaaten dar, wie sie die in dem Bericht der Kommission genannten Bereiche möglicher Verbesserungen behandeln wollen. Gleichzeitig erstatten die Mitgliedstaaten über den Stand der Durchführung früherer Empfehlungen Bericht.

Artikel 11

Veröffentlichung der statistischen Daten

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken sowie eine entsprechende Analyse werden vierteljährlich auf der Internetseite der Kommission (Eurostat) veröffentlicht. Die Kommission (Eurostat) sorgt dafür, dass möglichst viele europäische Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Statistiken und Analysen — insbesondere über das EURES-Portal — erhalten.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 11.

(2)  ABl. C 86 vom 20.4.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2008.

(4)  ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21.

(5)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(6)  ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/238


VERORDNUNG (EG) Nr. 454/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (3) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2)

Des Weiteren unterliegt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung die Einführung von Hunden und Katzen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs speziellen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(3)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose und der Zecken verfügen, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an dieselben Voraussetzungen knüpfen. Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich wenden bei der Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet spezifische Vorschriften in Bezug auf die Echinokokkose an; Irland, Malta und das Vereinigte Königreich verlangen, dass Hunde und Katzen zusätzlich einer Zeckenbehandlung unterzogen werden, die auch im Ausweis des Tieres bescheinigt sein muss.

(4)

Die Übergangsregelungen nach den Artikeln 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enden am 3. Juli 2008. Gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung sind die Übergangsregelungen vor Ablauf des Übergangszeitraums zu überprüfen.

(5)

Zu diesem Zweck hatte die Kommission gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Februar 2007 einen Bericht zu der Frage zu unterbreiten, ob der serologische Test beibehalten werden muss, zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der Regelung, die nach Ablauf der Übergangsregelungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwenden ist. Dieser Bericht sollte sich auf die bislang gesammelten Erfahrungen und auf eine Risikoabschätzung stützen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu erstellen war.

(6)

Auf Ersuchen der Kommission gab die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten ab, um die Kommission im Hinblick auf Vorschläge für geeignete, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu unterstützen. Des Weiteren hatte die Kommission auch Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung zu berücksichtigen.

(7)

Da die wissenschaftliche Auswertung jedoch mehr Zeit als geplant in Anspruch nahm, hat sich die Erstellung des Kommissionsberichts verzögert. Damit die Schlussfolgerungen des Berichts in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden können, sollte der Ablauf der Übergangsregelungen verschoben werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:“.

2.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.“

3.

In Artikel 23 wird das Datum „1. Januar 2008“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Mai 2008.

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).