ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
20. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 262/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 263/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 264/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 265/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 266/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 267/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 268/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 269/2008 der Kommission vom 19. März 2008 über ein Fangverbot für Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 270/2008 der Kommission vom 19. März 2008 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

37

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 1 )

38

 

*

Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

40

 

*

Richtlinie 2008/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

42

 

*

Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

45

 

*

Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

48

 

*

Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

51

 

*

Richtlinie 2008/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 1 )

53

 

*

Richtlinie 2008/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

57

 

*

Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

60

 

*

Richtlinie 2008/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

62

 

*

Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

65

 

*

Richtlinie 2008/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

67

 

*

Richtlinie 2008/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

69

 

*

Richtlinie 2008/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 1 )

71

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/260/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. März 2008 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1044)

73

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 388/06/KOL vom 13. Dezember 2006 über die einundsechzigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

81

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 20. November 2006 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) betraf; der Antrag wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung von Federazione ANIMA/COMPO („Antragsteller“) im Namen der Hersteller gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 50 %, der gesamten Produktion bestimmter Kompressoren in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 21. Dezember 2006 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eingeleitet.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(4)

Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer eingehenderen Prüfung bedurften, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die Vertreter der VR China sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Vierzehn ausführende Hersteller einschließlich Gruppen verbundener Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Ein ausführender Hersteller stellte nur einen Antrag auf IB.

(7)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung darauf hingewiesen, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 30. September 2006) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(9)

Für die ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge von bestimmten Kompressoren in die Gemeinschaft gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission die sechs Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Stichprobenunternehmen“) mit der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft aus. Auf die sechs Stichprobenunternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 93 % der Gesamtausfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(10)

In Bezug auf die Gemeinschaftshersteller wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet, da nur drei Unternehmensgruppen an der Untersuchung mitarbeiteten.

(11)

In Bezug auf die Einführer erübrigte sich ein Stichprobenverfahren, da nur ein Einführer an der Untersuchung mitarbeitete.

(12)

Allen in die Stichproben einbezogenen Unternehmen sowie allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt. Von sechs ausführenden Herstellern in der VR China, drei Gemeinschaftsherstellern und einem Einführer gingen vollständige Antworten auf die Fragebogen ein. Ein Gemeinschaftshersteller beantwortete nur den Stichprobenfragebogen. Es gingen keine Antworten von anderen interessierten Parteien auf den Fragebogen ein.

(13)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

ABAC Aria Compressa SpA (ABAC-Gruppe), Turin (Italien),

FIAC SpA (FIAC-Gruppe), Bologna (Italien),

FINI SpA, Zola Predosa, Bologna (Italien);

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd. (ABAC-Gruppe), Shanghai („Nu Air“),

Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling („Xinlei“),

Hongyou/Taizhou-Gruppe: Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling („Hongyou“); Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling („Taizhou“),

Wealth-Gruppe: 1. Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai („Shanghai Wealth“); 2. Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong („Wealth Nantong“),

Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou („Anlu“),

FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd. (FIAC-Gruppe), Jiangmen („FIAC“);

c)

Verbundene Unternehmen in der VR China

Wealth Shanghai Import-Export Co. Ltd., Shanghai („Wealth Import Export“),

FIAC Air Compressors (Hongkong) Ltd. (FIAC-Gruppe) („FIAC Hongkong“);

d)

Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

Hans Einhell AG, Landau, Deutschland.

(14)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Brasilien, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

e)

Hersteller in Brasilien

FIAC Compressores de ar do Brasil Ltda. (FIAC-Gruppe), Araquara (Brasilien),

Schulz S/A, Joinville, Santa Catarina (Brasilien).

4.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um oszillierende Kompressoren, die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern (m3) pro Minute erzeugen, mit Ursprung in der VR China („Kompressoren“ oder „betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes ex 8414 40 10, ex 8414 80 22, ex 8414 80 28 und ex 8414 80 51 eingereiht werden.

(17)

Ein Kompressor besteht normalerweise aus einer Pumpe, die durch einen Elektromotor entweder direkt oder indirekt über einen Treibriemenmechanismus angetrieben wird. Gewöhnlich wird die komprimierte Luft in einen Tank gepumpt und verlässt den Kompressor durch ein Druckregelventil und einen Gummischlauch. Vor allem größere Kompressoren werden mit Rädern ausgestattet, um sie beweglich zu machen. Sie werden mit oder ohne Zubehör für Sprüh-, Reinigungs- oder Pumpfunktionen (Reifen und andere Gegenstände) verkauft.

(18)

Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens bezog sich auch auf die Pumpen oszillierender Kompressoren. Die Untersuchung ergab, dass solche Pumpen einer der wesentlichen Bestandteile (aber nicht der einzige) der von der Untersuchung betroffenen Kompressoren sind (je nach Modell haben diese einen Anteil von 25 % bis 35 % an den Gesamtkosten des Enderzeugnisses) und dass sie ferner sowohl separat als auch als Bestandteil anderer von der Untersuchung nicht betroffenen Kompressoren verkauft werden. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass sie nicht dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke wie die vollständigen Kompressoren aufweisen. Vollständige Kompressoren verfügen darüber hinaus über weitere wichtige Bestandteile (z. B. den Tank und den Motor). Auch unterscheiden sich Pumpen von vollständigen Kompressoren durch die unterschiedlichen Vertriebskanäle und die Kundenwahrnehmung. Daher wird der Schluss gezogen, dass in diesem Fall Pumpen oszillierender Kompressoren nicht als betroffene Ware betrachten werden sollten.

(19)

Die betroffene Ware wird zum Antrieb luftdruckbetriebener Werkzeuge oder für Sprüh-, Reinigungs- oder Pumpfunktionen (Reifen und andere Gegenstände) verwendet. Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei Form, Material und Produktionsverfahren die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kompressoren, die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Kompressoren, die in Brasilien als dem Vergleichsland hergestellten und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauften Kompressoren sowie die in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften Kompressoren alle die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen.

(21)

Alle diese Kompressoren wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeines

(22)

Vierzehn Unternehmen oder Unternehmensgruppen meldeten sich. Auf diese entfielen 100 % der gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der Umfang der Mitarbeit war daher hoch. Dreizehn Unternehmen oder Unternehmensgruppen beantragten MWB und ein Unternehmen nur IB. Wie bereits unter Randnummer 9 erläutert, wurden sechs Unternehmen auf der Grundlage ihrer Ausfuhrmenge für die Stichprobe ausgewählt.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(23)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Ziffern 1 bis 6 ermittelt.

(24)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein. Die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(25)

Fünf Unternehmen oder Unternehmensgruppen ausführender Hersteller der VR China, die in der Stichprobe berücksichtigt wurden, beantragten ursprünglich MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. Alle diese Gruppen umfassten sowohl Hersteller der betroffenen Ware als auch mit den Herstellern verbundene Unternehmen, die an dem Verkauf der betroffenen Ware mitwirkten. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Folgende Gruppen beantragten MWB:

Nu Air,

Xinlei,

Hongyou/Taizhou,

Shanghai Wealth/Wealth Nantong,

FIAC.

(26)

Zu diesen kooperierenden ausführenden und in der Stichprobe berücksichtigten Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der fraglichen Unternehmen, soweit dies notwendig erschien.

(27)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse konnte dem MWB-Antrag von drei der fünf oben genannten chinesischen ausführenden Hersteller nicht stattgegeben werden, da das zweite unter Randnummer 24 erläuterte Kriterium von diesen Unternehmen oder Unternehmensgruppen nicht erfüllt wurde. Ferner wurde auch das dritte Kriterium von einer dieser Unternehmensgruppen nicht erfüllt.

(28)

Zwei Unternehmen oder Unternehmensgruppen (FIAC und Nu Air) genügten allen unter Randnummer 24 zusammengefassten Kriterien, so dass ihnen MWB gewährt werden konnte.

(29)

Ein Unternehmen (Taizhou), das Teil der Unternehmensgruppe (Hongyou/Taizhou) ist, sowie ein weiteres Unternehmen (Wealth Shanghai/Nantong Wealth) konnten nicht nachweisen, dass sie dem zweiten unter Randnummer 24 dargelegten Kriterium genügten, da festgestellt wurde, dass ihre Rechnungslegungspraxis und Rechnungslegungsstandards nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprachen. Der Unternehmensgruppe (Hongyou/Taizhou) und dem Unternehmen (Wealth Shanghai/Nantong Wealth) konnte daher keine MWB gewährt werden.

(30)

Ein Unternehmen (Xinlei) konnte nicht nachweisen, dass es dem zweiten unter Randnummer 24 dargelegten Kriterium genügte, da festgestellt wurde, dass seine Rechnungslegungspraxis und Rechnungslegungsstandards nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprachen. Darüber hinaus konnte das Unternehmen nicht in vollem Umfang Zahlungen für seine Bodennutzungsrechte nachweisen. Es erfüllte daher auch das dritte unter Randnummer 24 aufgeführte Kriterium nicht. Infolgedessen konnte ihm keine MWB gewährt werden.

(31)

Ein unabhängiger Einführer erhob Einwände gegen die Gewährung einer MWB für Nu Air aufgrund angeblicher Unstimmigkeiten in den geprüften Abschlüssen für 2004 und 2005. Nu Air konnte jedoch nachweisen, dass es keine Unstimmigkeiten gab und die von jenem Einführer vorgebrachten Punkte klären. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(32)

Derselbe Einführer erhob Einwände gegen die Gewährung einer MWB für FIAC, da das Unternehmen im Jahr 2002 mit den Regionalbehörden eine vorläufige Vereinbarung ausgehandelt habe, durch welche ihm bis zum Abschluss der Förmlichkeiten für die Enteignung eines Grundstückes das unentgeltliche Nutzungsrecht für das Grundstück für bis zu drei Jahre gewährt worden sei. Diese Vereinbarung lief indessen aus, ohne dass FIAC davon Gebrauch gemacht oder das diesbezügliche Bodennutzungsrecht erworben hätte. Andererseits konnte FIAC nachweisen, dass es stets Miete für die Räumlichkeiten zahlte, die es für seine Tätigkeiten nutzte. Das vorgebrachte Argument wurde daher zurückgewiesen.

(33)

Ein Unternehmen (Hongyou), das Teil einer Unternehmensgruppe (Hongyou/Taizhou) ist, erhob Einwände dagegen, dass ihm aufgrund offener Fragen in einem anderen Unternehmen (Taizhou) keine MWB gewährt wurde. Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) sind Hongyou und Taizhou jedoch als verbundene Parteien anzusehen. Da Taizhou eine MWB nicht gewährt werden konnte, konnte infolgedessen auch Hongyou keine MWB gewährt werden.

(34)

Drei der fünf chinesischen Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die in die Stichprobe einbezogen waren und eine MWB beantragt hatten, konnten mithin nicht nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

(35)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine MWB zwei Unternehmen (FIAC und Nu Air) zu gewähren und für die übrigen drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen abzulehnen war. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert und erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(36)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(37)

Alle ausführenden Hersteller, die MWB beantragt hatten, hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Ein Unternehmen (Anlu) hatte nur eine IB beantragt.

(38)

Von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen entweder keine MWB gewährt werden konnte (Xinlei, Honyou/Taizhou, Wealth Shanghai/Nantong Wealth) oder die keine MWB beantragt hatten (Anlu), erfüllten drei (Xinlei, Anlu und Wealth Shanghai/Nantong Wealth) alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5; diesen wurde daher eine IB gewährt.

(39)

Die Untersuchung ergab, dass Taizhou nicht nachweisen konnte, dass es alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte. Insbesondere aufgrund der gravierenden Probleme mit dem Rechnungslegungssystem des Unternehmens konnte nicht überprüft werden, ob das in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegte Kriterium, wonach die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden müssen, erfüllt war.

(40)

Deshalb wurde die von Taizhou beantragte Gewährung einer IB abgelehnt.

4.   Normalwert

4.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt werden konnte

(41)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt werden konnte, ob die Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h., ob ihre insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware entsprach. Da die beiden Unternehmen/Unternehmensgruppen nahezu keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigten, befand die Kommission, dass die Ware nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, die als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes hätten dienen können.

(42)

Da die Inlandsverkäufe nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. Die Kommission ermittelte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch. Der Normalwert wurde auf der Grundlage der den Unternehmen/Unternehmensgruppen entstandenen Herstellkosten für die betroffene Ware ermittelt. Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden zu den Herstellkosten ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Die VVG-Kosten und Gewinne konnten nicht gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt werden, da die Unternehmen/Unternehmensgruppen keine repräsentativen Inlandsverkäufe aufwiesen. Sie konnten nicht nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a ermittelt werden, da es kein anderes Unternehmen gab, dem eine MWB hätte gewährt werden können. Ferner konnten die VVG-Kosten und Gewinne auch nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt werden, da die Unternehmen/Unternehmensgruppen im normalen Handelsverkehr keine repräsentativen Inlandsverkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe aufwiesen. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden daher gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c („andere vertretbare Methode“) anhand der VVG-Kosten und der Gewinne des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Öffentlich zugängliche Informationen belegen, dass diese Gewinnspanne nicht über dem Gewinn lag, den andere bekannte Hersteller derselben allgemeinen Warengruppe (d. h. elektrische Maschinen) im UZ in der VR China erzielten.

4.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt werden konnte

(43)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(44)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung wurde Brasilien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab.

(45)

Der Kommission sind vier Hersteller in Brasilien bekannt, die rund 220 000 Kompressoren pro Jahr herstellen und die Einfuhren liegen bei ungefähr 30 000 Stück. Die Kommission ersuchte alle ihr bekannten Hersteller in Brasilien um Mitarbeit.

(46)

Zwei brasilianische Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Einer von ihnen ist mit einem Gemeinschaftshersteller, der FIAC-Gruppe, verbunden. Die Untersuchung ergab, dass die Preise dieses Herstellers im Allgemeinen hoch waren, was vor allem in dem Umstand begründet ist, dass er eine nur kleine Menge an hochentwickelten Kompressoren für medizinische Zwecke herstellte, die mit der betroffenen Ware nicht direkt vergleichbar waren. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Eigenschaften der Ware und des anderen Marktsegments wäre es schwierig, diese Angaben so anzupassen, dass sie zur Ermittlung des Normalwerts für die in der VR China hergestellten Kompressoren herangezogen werden könnten. Es wurde festgestellt, dass der zweite kooperierende brasilianische Hersteller einige Kompressortypen herstellte, die mit den Typen vergleichbar waren, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Daher wurden die brasilianischen Marktpreise für die vergleichbaren und im normalen Handelsverkehr verkauften Typen dieses brasilianischen Herstellers als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen.

5.   Ausfuhrpreis

(47)

Die ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene oder unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

5.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen entweder MWB oder IB gewährt werden konnte

(48)

Im Falle von direkten Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(49)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellten. Wurden die Ausfuhren über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

5.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB/IB gewährt werden konnte

(50)

Die Angaben über die Ausfuhrverkäufe der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmen in der VR China, denen weder MWB noch IB gewährt wurde (Taizhou/Honyou-Gruppe), konnten aus den unter Randnummer 29 dargelegten Gründen nicht zur Ermittlung individueller Dumpingspannen herangezogen werden. Daher wurde eine Dumpingspanne, wie unter Randnummer 55 dargelegt, errechnet.

6.   Vergleich

(51)

Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen.

(52)

Auf dieser Grundlage und soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden für jene ausführenden Hersteller in der VR China, denen MWB/IB gewährt werden konnte, Berichtigungen für Unterschiede bei Handelsstufe, Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Kundendienstkosten (Gewährleistung/Garantie) gewährt. Für die übrigen Unternehmen wurde eine durchschnittliche Berichtigung auf der Grundlage der oben erwähnten Berichtigungen vorgenommen.

(53)

Für die über verbundene Händler mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Diese Berichtigungen stützten sich auf die VVG der Handelsunternehmen und die Gewinndaten eines unabhängigen Händlers in der Gemeinschaft.

7.   Dumpingspannen

(54)

Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling

77,6 %

Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling und Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling

76,6 %

Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai und Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong

73,2 %

Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou

67,4 %

Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd., Shanghai

13,7 %

FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd., Jiangmen

10,6 %

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

51,6 %

Alle übrigen Unternehmen

77,6 %

(55)

Für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, wurde die Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen jener drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen errechnet, denen IB aber keine MWB gewährt worden war.

(56)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne als gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen errechnet.

(57)

In Anbetracht des unter Randnummer 22 erwähnten hohen Grads der Mitarbeit (100 %) wurde eine durchschnittliche landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(58)

Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde bei Einleitung der Untersuchung die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogen:

Vier antragstellende Gemeinschaftshersteller: CHINOOK SpA, FERRUA SYSTEM BLOCK Srl, FIAC SpA und FINI SpA.

Ein weiterer Gemeinschaftshersteller, der uneingeschränkt bei der Untersuchung mitarbeitete und das Verfahren unterstützte: ABAC Aria Compressa SpA (ABAC-Gruppe). Im Jahr 2007 verkaufte die ABAC-Gruppe dieses Unternehmen an ein anderes Unternehmen.

Sechs weitere im Antrag aufgeführte Gemeinschaftshersteller. Diese Unternehmen erhielten einen Stichprobenfragebogen, aber nur ein Unternehmen erklärte sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist bereit, auch weiterhin an der Untersuchung mitzuarbeiten. Dieses Unternehmen stellte seine Mitarbeit jedoch kurz darauf ein und übermittelte keinen vollständig beantworteten Fragebogen.

Zwanzig weitere im Antrag genannte Hersteller, die die gleichartige Ware aus Teilen montieren, die von den oben genannten Gemeinschaftsherstellern hergestellt und/oder aus Drittländern eingeführt werden. Es existiert auch eine sehr geringe Produktion der gleichartigen Ware durch Hersteller im Bereich industriell genutzter Kompressoren. All diese Unternehmen erhielten einen Fragebogen, aber keines beantwortete ihn.

(59)

Zwei der antragstellenden Hersteller stellten ihre Mitarbeit kurz nach Einleitung des Verfahrens ein und beantworteten den Stichprobenfragebogen nicht.

(60)

Die Untersuchung ergab, dass alle drei kooperierenden Unternehmen(sgruppen) neben ihrer eigenen Gemeinschaftsproduktion zunehmende Mengen der betroffenen Ware zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt einführten. Aus der Untersuchung ging ferner hervor, dass alle kooperierenden Unternehmen(sgruppen) beabsichtigten, einen Teil ihrer Produktion zu verlagern, zumindest jedoch den Teil, der am stärksten den steigenden gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgesetzt war. Die Einfuhren der kooperierenden Unternehmen(sgruppen) stammten vorwiegend von den mit ihnen verbundenen Schwestergesellschaften oder von Tochtergesellschaften in der VR China.

(61)

Es wurde daher geprüft, ob der Interessenschwerpunkt dieser Unternehmen trotz des Importvolumens in der Gemeinschaft lag.

(62)

In Bezug auf die Einfuhrmenge der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft ergab die Untersuchung, dass zwei dieser Unternehmen(sgruppen) (Unternehmen A und B) steigende aber vergleichsweise niedrige Mengen der betroffenen Ware einführten (während des gesamten Bezugszeitraums war das Volumen der Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China niedriger als die entsprechenden Nettoumsätze aus der Eigenproduktion). Außerdem beließen diese Unternehmen ihre Firmensitze und FuE-Aktivitäten in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich der Interessenschwerpunkt der Unternehmen A und B noch in der Gemeinschaft befindet und diese Unternehmen trotz ihrer Einfuhren aus der VR China als Teil der Gemeinschaftsproduktion betrachtet werden sollten.

(63)

Hinsichtlich der anderen kooperierenden Unternehmensgruppe (Unternehmen C) wurde festgestellt, dass im Bezugszeitraum der Anteil der eingeführten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware nicht nur stark zunahm, sondern dass dieser Anteil seit 2005 das Produktions- und Verkaufsvolumen der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft übertraf. Im Untersuchungszeitraum machten Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den weitaus größten Teil des Gesamtverkaufsvolumens von Unternehmen C auf dem Gemeinschaftsmarkt aus.

(64)

Es wurde geprüft, ob die Einfuhren trotz der großen Mengen als Ergänzung der Produktpalette oder als eine Erscheinung vorübergehender Natur betrachtet werden könnten. Allem Anschein nach können jedoch die Einfuhren von Unternehmen C nicht als Ergänzung der Produktpalette betrachtet werden, sondern sind das Ergebnis der strategischen Entscheidung, die Herstellung der betroffenen Ware in die VR China auszulagern, um die Produktionskosten zu senken und so die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen chinesischen Einfuhren zu erhalten. Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum viele der in der VR China hergestellten Typen auch in Italien von einem anderem Unternehmen derselben Gruppe hergestellt wurden. Die in der VR China hergestellten Kompressoren standen daher in direktem Wettbewerb mit Kompressoren, die von derselben Gruppe in Italien produziert wurden. Aus diesen Gründen und angesichts des großen Anteils der Weiterverkäufe eingeführter Waren am Gesamtverkaufsvolumen von Unternehmen C konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt von Unternehmen C in Bezug auf die Herstellung der betroffenen Ware weiterhin in der Gemeinschaft liegt. Es erschien wahrscheinlich, dass das Unternehmen C die Einfuhren der gleichartigen Ware aus dem betroffenen Land zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt fortsetzen oder sogar steigern würde, was bedeuten würde, dass das Unternehmen C eher als Einführer und nicht als Gemeinschaftshersteller zu betrachten wäre.

(65)

Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Definition der Gemeinschaftsproduktion nicht auf das Unternehmen C erstrecken sollte.

(66)

Dementsprechend wurde die Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kompressoren im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung definiert als die gesamte Produktion aller unter Randnummer 58 genannten Unternehmen, ausgenommen die Produktion von Unternehmen C. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit einer Reihe von Herstellern und Montagebetrieben in der Gemeinschaft wurde die Produktion durch eine Schätzung auf der Grundlage der im Zuge der Untersuchung erhobenen und der im Antrag enthaltenen Angaben ermittelt.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(67)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag der italienischen Federazione ANIMA hin eingeleitet, welche vier Unternehmen, die Kompressoren herstellen, sowie einen den Antrag unterstützenden Hersteller repräsentiert (siehe Randnummer 58). Trotz der oben erwähnten fehlenden Mitarbeit zweier antragstellender Unternehmen und des Ausschlusses eines Gemeinschaftsherstellers aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ergab die Untersuchung, dass auf die zwei verbleibenden Gemeinschaftshersteller, die die Untersuchung in vollem Umfang unterstützten, ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, d. h. in diesem Fall ungefähr 50 %. Diese beiden kooperierenden Hersteller werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(68)

Die übrigen im Antrag und unter Randnummer 58 genannten Hersteller ausschließlich des aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgenommenen Unternehmens werden nachfolgend als „die anderen Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Keiner dieser anderen Gemeinschaftshersteller erhob Einwände gegen den Antrag.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(69)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand des Verkaufsvolumens des Unternehmens C und der Eigenproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der von Eurostat mitgeteilten Daten über die Einfuhren in die Gemeinschaft sowie, hinsichtlich der Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller, anhand vorliegender Informationen im Antrag, ermittelt.

(70)

Der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene und die gleichartige Ware schrumpfte im gesamten Bezugszeitraum um 6 % und belief sich im UZ auf rund 3 066 000 Stück. Konkret ging der Gemeinschaftsverbrauch im Jahr 2004 um 7 % zurück, legte 2005 um einen Prozentpunkt zu und stabilisierte sich im UZ auf diesem Niveau. Der Rückgang im Gemeinschaftsverbrauch lässt sich auf die rückläufige Tendenz bei den Verkäufen durch die Gemeinschaftshersteller und auf geringere Einfuhren aus anderen Drittländern (vorwiegend USA und Japan) zurückführen.

 

2003

2004

2005

UZ

EU-Verbrauch (Stück)

3 270 283

3 053 846

3 075 358

3 065 898

Index

100

93

94

94

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge

(71)

Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft stieg zwischen 2003 und dem UZ massiv an. Im Bezugszeitraum wuchs sie um 182 % auf über 1 600 000 Stück. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2003 bis 2004 um 66 %, 2005 um weitere 110 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 6 Prozentpunkte.

b)   Marktanteil

(72)

Der Marktanteil der Ausführer im betroffenen Land stieg im gesamten Bezugszeitraum um mehr als 35 Prozentpunkte und erreichte im UZ 53 %. Die chinesischen Ausführer steigerten ihren Marktanteil zwischen 2003 und 2004 um 13 und 2005 um weitere 20 Prozentpunkte. Im UZ nahm der Marktanteil von Ausführern des betroffenen Landes geringfügig um einen weiteren Prozentpunkt zu.

 

2003

2004

2005

UZ

Volumen der Einfuhren aus der VR China (Stück)

574 795

953 001

1 586 614

1 622 702

Index

100

166

276

282

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

17,6 %

31,2 %

51,6 %

52,9 %

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(73)

Grundlage der Einfuhrpreise der betroffenen Ware in der folgenden Tabelle sind die von kooperierenden Ausführern übermittelten und im Verlauf der Untersuchung überprüften Angaben. Während des Bezugszeitraums wurde ein allgemeiner Anstieg des durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China festgestellt; zwischen 2003 und dem UZ stieg der Preis um 6 %. Dieser Aufwärtstrend der Preise spiegelt möglicherweise die Veränderung im Produktmix wider, denn die chinesischen Hersteller beginnen allmählich mit der Produktion und der Ausfuhr ausgereifterer und teurerer Kompressoren.

 

2003

2004

2005

UZ

Preise der Einfuhren aus der VR China (EUR/Stück)

35,15

34,61

35,70

37,27

Index

100

98

102

106

ii)   Preisunterbietung

(74)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einerseits und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft andererseits in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf der Stufe ab Werk ohne Preisnachlässe und Steuern mit den für Entlade- und Zollabfertigungskosten gebührend berichtigten Preisen der ausführenden Hersteller in der VR China auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft verglichen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Gemeinschaftsproduktion gewöhnlich direkt an Einzelhändler verkauft und im Gegensatz dazu chinesische Waren den Einzelhändlern über verbundene oder unabhängige Einführer und/oder Händler verkauft werden, wurde gegebenenfalls eine Berichtigung des Einfuhrpreises vorgenommen, um zu gewährleisten, dass der Vergleich auf derselben Handelsstufe erfolgte. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware je nach Ausführer zwischen 22 % und 43 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(75)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

(76)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur zwei Herstellern besteht, werden die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Grundverordnung aus Gründen der Vertraulichkeit entweder in indexierter Form und/oder in Spannen angegeben. Es sei daran erinnert, dass sich die folgenden Angaben nur auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Ware beziehen und somit jene separaten Pumpen und Kompressoren nicht berücksichtigen, die von Unternehmen in der VR China, welche mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind, hergestellt und anschließend in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden.

a)   Produktion

(77)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 2003 und dem UZ erheblich zurück. Konkret schrumpfte sie 2004 um 16 %, 2005 um weitere 23 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 7 Prozentpunkte. Im UZ betrug die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 300 000 und 400 000 Stück.

 

2003

2004

2005

UZ

Produktion (Stück)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

84

61

54

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(78)

Die Produktionskapazität erhöhte sich zwischen 2003 und 2004 geringfügig um 3 %, nahm 2005 um weitere 9 Prozentpunkte zu und stabilisierte sich im UZ auf diesem Niveau. Die Zunahme der Produktionskapazität im Jahr 2005 ist auf eine Investition eines Gemeinschaftsherstellers zurückzuführen, die dieser in eine zusätzliche Produktionslinie für Kompressoren tätigte, welche ein höheres Marktsegment abdecken. Im UZ betrug die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 600 000 und 800 000 Stück.

(79)

Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank im Bezugszeitraum kontinuierlich und entsprach im UZ weniger als der Hälfte des Niveaus von 2003. Dies spiegelt einen Rückgang der Produktion wider. Im UZ schwankte die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 40 % und 50 %.

 

2003

2004

2005

UZ

Produktionskapazität (Stück)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

103

112

112

Kapazitätsauslastung

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

81

54

48

c)   Lagerbestände

(80)

Die Schlussbestände erhöhten sich 2004 um 37 %, stiegen 2005 um weitere 45 Prozentpunkte und gingen dann im UZ um 138 Prozentpunkte zurück. Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen im UZ zwischen 10 000 und 20 000 Stück. Da die Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft vorwiegend auf Bestellung erfolgt, wird die Höhe der Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diese Ware erachtet.

 

2003

2004

2005

UZ

Schlussbestände (Stück)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

137

182

44

d)   Verkaufsmengen

(81)

Die Verkäufe der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen auf dem Gemeinschaftsmarkt im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. 2004 schrumpften sie um 19 %, 2005 um weitere 24 Prozentpunkte und im UZ um nochmals 9 Prozentpunkte. Im UZ lag die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 200 000 und 300 000 Stück.

 

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsverkäufe (Stück)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

81

57

48

e)   Marktanteil

(82)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich. Der Index, der die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt, fiel 2004 um 13 %, 2005 um 27 Prozentpunkte und im UZ um weitere 9 Prozentpunkte. Im Verlauf des UZ bewegte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 5 % und 10 %.

 

2003

2004

2005

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

87

60

51

f)   Wachstum

(83)

Von 2003 bis zum UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch um 6 % zurückging, brachen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt regelrecht ein, d. h. sie verringerten sich um 52 %. Im Bezugszeitraum halbierte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahezu, während derjenige der gedumpten Einfuhren um über 35 Prozentpunkte bis auf 53 % stieg. Daher wird der Schluss gezogen, dass es kein Wachstum gab, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte profitieren können.

g)   Beschäftigung

(84)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fiel kontinuierlich während des gesamten Bezugszeitraumes. Sie sank 2004 um 10 %, 2005 um weitere 16 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 5 Prozentpunkte. Im UZ beschäftigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 150 und 200 Personen in Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware.

 

2003

2004

2005

UZ

Beschäftigung

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

90

74

69

h)   Produktivität

(85)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen als Output (Stückzahl) je Beschäftigten und Jahr verschlechterte sich 2004 um 7 %, 2005 um weitere 10 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 5 Prozentpunkte. Im UZ lag die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1 500 und 2 000 Stück je Beschäftigten. Der stetige Produktivitätsrückgang spiegelt die sinkende Produktion wider, die während des gesamten Bezugszeitraumes etwas rascher fiel als die entsprechende Beschäftigung.

 

2003

2004

2005

UZ

Produktivität (Stück je Beschäftigten)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

93

83

78

i)   Arbeitskosten

(86)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2003 und 2004 um 8 % und stabilisierten sich 2005 auf diesem Niveau, bevor sie im UZ geringfügig um einen Prozentpunkt sanken. Der Anstieg im Jahr 2004 ist vor allem auf eine Lohnerhöhung zurückzuführen, die von einem Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach einer Auseinandersetzung mit den Gewerkschaften ausgehandelt worden war. Ferner ging dieser Lohnerhöhung ein Streik im Jahr 2003 voraus, und die aus diesem Grund nicht gezahlten Arbeitslöhne führten zu einer relativen Verringerung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitskosten im Vergleich zu den folgenden Jahren.

 

2003

2004

2005

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

108

108

107

j)   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(87)

Die Stückpreise der Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer nahmen zwischen 2003 und dem UZ um 20 % zu. 2004 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise um 9 % und 2005 um weitere 13 Prozentpunkte, bevor sie im UZ geringfügig um 2 Prozentpunkte zurückgingen. Im UZ lag der durchschnittliche Stückpreis zwischen 100 und 150 EUR.

 

2003

2004

2005

UZ

Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (EUR)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

109

122

120

(88)

Der Anstieg des durchschnittlichen Stückpreises spiegelt die allmähliche teilweise Verlagerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu höheren Marktsegmenten wider, d. h. hin zu qualitativ höherwertigen, leistungsfähigeren Modellen der gleichartigen Ware mit größerer Kapazität, die mehr Kosten verursachen und teurer sind.

(89)

In Anbetracht der Menge und der Preisunterbietungsspanne stellten diese Einfuhren zweifellos einen die Preise beeinflussenden Faktor dar.

k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(90)

Im Bezugszeitraum blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen aus eigener Produktion in der Gemeinschaft, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, zwar negativ, verbesserte sich jedoch im Verlauf des Bezugszeitraums. Die negative Rentabilität verbesserte sich sowohl 2004 als auch 2005, als die Verluste relativ betrachtet am geringsten ausfielen, und verschlechterte sich nur geringfügig im UZ. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag im UZ zwischen – 3 % und – 10 %.

 

2003

2004

2005

UZ

Rentabilität der Verkäufe in der Gemeinschaft (in % des Nettoumsatzes)

Kann nicht offengelegt werden

Index

– 100

–93

–28

–32

ROI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Aktiva)

Kann nicht offengelegt werden

Index

– 100

–85

–19

–20

(91)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem oben dargelegten Trend der Rentabilität. Auch sie blieb im gesamten Bezugszeitraum negativ. Sie verbesserte sich sowohl 2004 als auch 2005, bevor sie sich im UZ geringfügig verschlechterte. Die Kapitalrendite lag im UZ zwischen – 30 % und – 15 %.

l)   Cashflow

(92)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft war im gesamten Bezugszeitraum ebenfalls negativ, erholte sich jedoch deutlich und war im UZ nur leicht negativ mit einem Wert zwischen – 100 000 und 0 EUR.

 

2003

2004

2005

UZ

Cashflow (EUR)

Kann nicht offengelegt werden

Index

– 100

–67

–9

–1

m)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(93)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware stiegen 2004 um 72 % und 2005 um weitere 75 Prozentpunkte, bevor sie im UZ geringfügig um 7 Prozentpunkte zurückgingen. Die Nettoinvestitionen fielen im UZ jedoch vergleichsweise gering aus und lagen zwischen 1 300 000 EUR und 2 300 000 EUR. Der Anstieg ist auf eine Investition zurückzuführen, die ein Gemeinschaftshersteller durch das Anmieten eines Gebäudes tätigte, um den Produktionsprozess zentralisieren und modernisieren zu können, sowie auf eine Reihe von Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen aber auch in die Anschaffung neuer Anlagen und Module zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihres Erzeugnisses gegenüber den gedumpten Einfuhren aus China.

 

2003

2004

2005

UZ

Nettoinvestitionen (EUR)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

172

247

240

(94)

Der Kommission wurden keine Beweise dafür vorlegt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum eingeschränkt waren oder sich verbesserten.

n)   Höhe der Dumpingspanne

(95)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

o)   Erholung von früherem Dumping

(96)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Faktor als nicht relevant angesehen.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(97)

Zwischen 2003 und dem UZ nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China erheblich zu, nämlich um 182 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich um über 35 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren waren im Bezugszeitraum wesentlich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ferner lagen im UZ die Preise der Einfuhren aus der VR China deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt lag die Preisunterbietung im UZ zwischen 22 % und 43 %.

(98)

Für einige Wirtschaftsfaktoren wurden zwischen 2003 und dem UZ positive Entwicklungen beobachtet. So stiegen der durchschnittliche Stückverkaufspreis um 20 %, die Produktionskapazität um 12 % und die Investitionen um 140 %. Wie jedoch unter den Randnummern 78, 88 und 93 dargelegt, lassen sich für diese Entwicklungen besondere Gründe anführen. Ferner wurde bereits unter Randnummer 90 dargelegt, dass sich bei der Rentabilität im Verlauf des Bezugszeitraums Anzeichen für eine Erholung erkennen ließen, da die Verluste zwischen 2003 und dem UZ deutlich zurückgingen. Gleichwohl sei daran erinnert, dass die Rentabilität negativ blieb und die Höhe der Verluste im UZ nicht als unerheblich bezeichnet werden kann.

(99)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums deutlich verschlechterte. Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich von 2003 bis zum UZ negativ: Die Produktionsmenge ging um 46 % zurück, die Kapazitätsauslastung verringerte sich um mehr als die Hälfte, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen um 52 % und der entsprechende Marktanteil verringerte sich um nahezu die Hälfte, die Beschäftigung ging um 31 % und die Produktivität um 22 % zurück.

(100)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(101)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(102)

Der mit 182 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2003 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um 35 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (zwischen 22 % und 43 % im UZ) fielen allgemein mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, wie unter Randnummer 99 dargelegt. Ferner lagen die gedumpten Preise im gesamten Bezugszeitraum im Durchschnitt erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es wird die Auffassung vertreten, dass von diesen gedumpten Einfuhren ein Preisdruck ausging, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderte, seine Verkaufspreise auf das zur Gewinnerzielung erforderliche Niveau anzuheben, und dass die gedumpten Einfuhren erhebliche negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gestiegenen gedumpten Einfuhren erhebliche Marktanteile. Die sinkenden Verkaufsmengen führten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einem relativen Anstieg der Fixkosten, was auch die finanzielle Lage beeinträchtigte. Daher besteht ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3.   Auswirkungen sonstiger Faktoren

(103)

Wie folgender Tabelle zu entnehmen ist, verringerten sich die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um 33 %, wobei der Rückgang jedoch nicht so stark war wie bei den Gemeinschaftsverkäufen (siehe Randnummer 81). Im UZ lagen die Gemeinschaftsverkäufe zwischen 100 000 und 150 000 Stück. Der durchschnittliche Stückpreis bei den Gemeinschaftsverkäufen blieb zwischen 2003 und dem UZ konstant und betrug zwischen 100 und 150 EUR.

 

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsverkäufe (Stück)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

89

74

77

Stückpreis der Gemeinschaftsverkäufe (EUR)

Kann nicht offengelegt werden

Index

100

100

102

100

(104)

In Anbetracht der Preisstabilität auf den Exportmärkten und da die Ausfuhrmengen weniger stark zurückgingen als die Verkäufe in der Gemeinschaft, wird die Auffassung vertreten, dass selbst wenn die Ausfuhrleistung zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug, dies nicht in einem Ausmaß geschah, das den ursächlichen Zusammenhang entkräften würde.

(105)

Eine der interessierten Parteien machte geltend, dass der Anstieg der Produktionskosten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht allein durch den Anstieg der Rohstoffpreise (vor allem für Metallteile) habe verursacht werden können, dass vielmehr auch andere Faktoren dazu beitrugen, die auf eine selbst verschuldete Schädigung hindeuteten. Jedoch nannte diese Partei keine konkreten Ursachen, die auf eine selbst verschuldete Schädigung hindeuten könnten.

(106)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ um ungefähr 8 % stiegen. Diese Zunahme konnte zum Teil auf den offensichtlichen Anstieg der Rohstoffpreise zurückgeführt werden. Ferner zeigte sich im Rahmen der Untersuchung, dass ein Teil des Kostenanstiegs in der Verschlechterung der Kostenstruktur und insbesondere der fixen Stückkosten, die infolge des erheblichen Rückgangs der produzierten Stückzahlen anstiegen, begründet ist. Gleichwohl ist der Anstieg größtenteils auf die spürbare Preissteigerung bei den für die Herstellung von Modellen des oberen Marktsegmentes verwendeten Bauteilen zurückzuführen.

(107)

Jedoch wurde der Anstieg der durchschnittlichen Produktionsstückkosten durch den Anstieg des durchschnittlichen Verkaufspreises pro Stück (siehe Randnummer 87) mehr als ausgeglichen, was in einer verbesserten (obgleich weiterhin negativen) Rentabilität resultierte (siehe Randnummer 90). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Anstieg der Produktionskosten nicht zu der Schädigung der Gemeinschaftshersteller beitrug.

(108)

Auf der Grundlage von Eurostat-Daten ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrmenge der gleichartigen Ware aus den übrigen Drittländern (d. h. ohne die VR China) in die Gemeinschaft 2004 um 33 % und 2005 um weitere 7 Prozentpunkte fiel, bevor sie sich im UZ mit 9 Prozentpunkten etwas erholte. Insgesamt belief sich der Rückgang zwischen 2003 und dem UZ auf 31 %. Der entsprechende Marktanteil der Einfuhren aus den übrigen Drittländern fiel von 35 % im Jahr 2003 auf 26 % im UZ.

(109)

Über die Preise der Einfuhren aus den übrigen Drittländern standen keine detaillierten Angaben zur Verfügung. Da Eurostat-Daten den Produktmix nicht berücksichtigen, konnten sie nicht für einen sinnvollen Vergleich mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen werden. Bei der Untersuchung wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Preise der Einfuhren aus den übrigen Drittländern unter den Gemeinschaftspreisen lagen.

(110)

Angesichts der Tatsache, dass Einfuhrmenge und Marktanteil zurückgingen, und in Ermangelung gegenteiliger Beweise, wird der Schluss gezogen, dass Einfuhren aus den übrigen Drittländern wenn überhaupt, dann keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

 

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus den übrigen Drittländern (Stück)

1 164 228

780 921

699 129

807 893

Index

100

67

60

69

Marktanteil der Einfuhren aus den übrigen Drittländern

35,6 %

25,6 %

22,7 %

26,4 %

(111)

Wie unter Randnummer 65 angegeben, wurde ein in der Gemeinschaft ansässiger Hersteller von der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgenommen. Darüber hinaus arbeitete eine Reihe von Herstellern und Montagebetrieben in diesem Verfahren nicht mit (siehe Randnummer 58). Schätzungen zufolge, die sich auf Informationen aus dem Antrag und im Laufe der Untersuchung von kooperierenden Herstellern übermittelte Angaben stützten, setzten diese anderen Hersteller in der Gemeinschaft im Jahr 2003 eine Menge von etwa 1 000 000 Stück auf dem Gemeinschaftsmarkt ab, die im gesamten Bezugszeitraum jedoch deutlich zurückging und im UZ bei ungefähr 400 000 Stück lag. Auch der entsprechende Marktanteil ging im gesamten Bezugszeitraum zurück, von 31 % im Jahr 2003 bis auf 13 % im UZ. Folglich erzielten diese Hersteller keine Steigerung ihrer Verkaufsmengen oder ihres Marktanteils zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Gegenteil, ähnlich wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mussten auch sie bei ihren Verkäufen und ihrem Marktanteil starke Rückgänge zugunsten der gedumpten Einfuhren aus der VR China hinnehmen.

(112)

Aus diesen Gründen und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird der Schluss gezogen, dass die anderen Hersteller in der Gemeinschaft nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

 

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsverkäufe anderer Hersteller in der Gemeinschaft (geschätzte Stückzahl)

1 039 780

919 375

510 659

399 891

Index

100

88

49

38

Marktanteil anderer Hersteller in der Gemeinschaft

31,4 %

29,7 %

16,4 %

12,9 %

(113)

Wie aus Randnummer 70 ersichtlich, ging der Verbrauch im gesamten Bezugszeitraum um etwa 200 000 Stück oder 6 % zurück. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die rückläufige Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum viel stärker ausfiel, und zwar sowohl in absoluten Zahlen (– 250 000 bis – 300 000 Stück) als auch relativ gesehen (–52 %). Gleichzeitig stieg, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast die Hälfte seines Marktanteils einbüßte (siehe Randnummer 82), der Marktanteil der chinesischen Kompressoren um 35 Prozentpunkte an (siehe Randnummer 71). Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf den Rückgang des Verbrauchs zurückzuführen war.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(114)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den entsprechenden Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(115)

Wie die Untersuchung ergab, hat die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise in begrenztem Maße zu der Schädigung beigetragen, allerdings nicht so stark, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang in Frage gestellt würde. Auch andere bekannte Faktoren wurden untersucht, haben, wie sich zeigte, aber nicht zur Schädigung beigetragen. Der Anstieg der Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge durch den gleichzeitigen Anstieg des Verkaufspreises mehr als ausgeglichen, so dass die Auffassung vertreten wurde, dass er nicht zur Schädigung beigetragen haben kann. Was die Einfuhren aus anderen Drittländern anbelangt, so wurde in Anbetracht ihrer rückläufigen Mengen und ihres sinkenden Marktanteils sowie angesichts der fehlenden Möglichkeit, einen angemessenen Vergleich mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorzunehmen, der Schluss gezogen, dass sie die Schädigung nicht verursacht haben. Auch in Bezug auf die Konkurrenz durch die anderen Hersteller in der Gemeinschaft wurde festgestellt, dass diese aufgrund ihrer rückläufigen Verkaufsmengen und ihrer Marktanteilseinbußen, die den gedumpten Einfuhren zugute kamen, nicht zur Schädigung beitrugen. Der Rückgang beim Verbrauch war geringer als der Rückgang der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und fiel zeitlich mit dem sprunghaften Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammen, so dass auch hier der Schluss gezogen wurde, dass er als solcher die Schädigung nicht verursacht hat.

(116)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(117)

Der Rat und die Kommission prüften, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dazu prüften der Rat und die Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Maßnahmen für alle betroffenen Parteien hätten. Die zuständigen Dienststellen der Kommission hatten zunächst endgültige Feststellungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 erster Satz der Grundverordnung versandt, die darauf abstellten, auf Maßnahmen zu verzichten. Nach der Unterrichtung über diese Feststellungen machten einige Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere zwei kooperierende Gemeinschaftshersteller, Argumente geltend, die zu einer erneuten Prüfung der Frage führten. Die wichtigsten Argumente werden im Folgenden erörtert.

1.   Interesse der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft

(118)

Unbeschadet der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe Randnummer 67) ist zu beachten, dass, wie unter Randnummer 60 erwähnt, alle kooperierenden Unternehmensgruppen in der Gemeinschaft Produktionsstätten in der VR China gegründet haben und zunehmende Mengen der betroffenen Ware zum Weiterverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt einführten. Wie unter Randnummer 58 erwähnt, verkaufte eine Unternehmensgruppe 2007, also nach dem UZ, ihre in der Gemeinschaft angesiedelte Produktionsstätte an ein anderes Unternehmen. Da es sich dabei um eine Entwicklung nach dem UZ handelt und diese Gruppe die gleichartige Ware während des gesamten Bezugszeitraums in der Gemeinschaft herstellte, werden ihre Interessen an dieser Stelle erörtert und die Gruppe wird als Gemeinschaftshersteller bezeichnet.

(119)

Ohne die Einführung von Maßnahmen dürfte die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge weiter anhalten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde sich wahrscheinlich sogar weiter verschlechtern und sein Marktanteil weiter sinken.

(120)

Sollten dagegen Maßnahmen eingeführt werden, könnte dies Preiserhöhungen und/oder einen Anstieg der Verkaufsmengen (und des Marktanteils) ermöglichen, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wiederum seine finanzielle und wirtschaftliche Lage verbessern könnte.

(121)

Was die mögliche Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen angeht, so ist anzumerken, dass alle kooperierenden Hersteller während des Verfahrens angaben, dies werde zur Umkehrung des gegenwärtigen Prozesses der Standortverlagerung und zur Rückverlagerung (zumindest eines Teils) der Produktion in die Gemeinschaft führen.

(122)

Diesbezüglich ergab die Prüfung der detaillierten Angaben zweier kooperierender Hersteller in der Gemeinschaft und der mit ihnen verbundenen Tochtergesellschaften in der VR China eindeutig, dass die in den vergangenen Jahren in der VR China herrschende besondere Wirtschaftslage erhebliche Kostenvorteile für die Herstellung der für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten betroffenen Ware in der VR China gegenüber einer Produktion in der Gemeinschaft bietet. Diese Kostenvorteile und das von Ausführern in der VR China praktizierte Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt veranlasste möglicherweise in erster Linie alle kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft zur Verlagerung (eines Teils) ihrer Produktion.

(123)

Daher wurde untersucht, ob sich durch die Einführung von Antidumpingzöllen, die bei den mit den unter Randnummer 122 genannten Herstellern verbundenen Ausführern relativ niedrig sind, zumindest bei zwei der kooperierenden Hersteller die wichtigsten Wirtschaftsparameter, die zu dem Prozess der Produktionsverlagerung geführt haben, ändern würden. Die Untersuchung ergab, dass die Höhe der Gesamtkosten der in der VR China hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Kompressoren (einschließlich der Herstellkosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, der Seefrachtkosten, des Regelzolls und etwaiger Antidumpingzölle) zwar etwas niedriger wären, sich aber in derselben Größenordnung bewegen würden wie die Gesamtkosten, die mit der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Kompressoren in der Gemeinschaft verbunden wären.

(124)

Die beiden Unternehmen wiederholten ihren Standpunkt, wonach sie in die Lage versetzt würden, ihre Produktion in der Gemeinschaft unter Verwendung der bestehenden freien Kapazitäten zu steigern und/oder wiederaufzunehmen, falls die durch die gedumpten Waren aus der VR China verursachte Preisunterbietung mittels Antidumpingmaßnahmen verringert würde.

(125)

Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wie von zwei der kooperierenden Hersteller in ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung dargelegt wurde, jene Hersteller ihre erheblichen freien Produktionskapazitäten in Europa nutzen könnten. Dies erscheint möglich, da durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Kosten der in der VR China und in der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt angebotenen Waren nahezu auf das gleiche Niveau gebracht würden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass jene Hersteller ihre Produktion in der Gemeinschaft in Folge der Einführung von Maßnahmen steigern würden. Abschließend kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass, falls Antidumpingzölle auf Ausfuhren der mit ihnen verbundenen Hersteller in der VR China den Unterschied verringern würden, der zwischen den Kosten für die Waren besteht, die einerseits in der VR China und andererseits in der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten werden, jene Hersteller — um an bestimmten Standorten die Herstellung auf bestimmte Modelle spezialisieren oder Risiken breiter streuen zu können — es vorziehen würden, nicht die gesamte Produktion aus der Gemeinschaft auszulagern.

(126)

Was einen dritten kooperierenden Hersteller anbelangt, so war das mit ihm verbundene Unternehmen in der VR China nicht in die zur Berechnung der Dumpingspannen gebildete Stichprobe einbezogen, so dass dieses Unternehmen im Falle der Einführung von Maßnahmen im Prinzip dem für kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltenden durchschnittlichen Zollsatz von 51,6 % unterliegen würde. Da dieses chinesische Unternehmen nicht in die Stichprobe einbezogen war, liegen der Kommission keine überprüften Informationen über seine Produktionskosten vor. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in diesem Fall die Gesamtkosten der in der VR China hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Kompressoren (einschließlich der Herstellkosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, der Seefrachtkosten, des Regelzolls und etwaiger Antidumpingzölle) die Gesamtkosten, die mit der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Kompressoren in der Gemeinschaft verbunden wären, übersteigen würden.

(127)

Nach Unterrichtung über die Feststellungen bekräftigte die italienische Vereinigung von Kompressorenherstellern (ANIMA), die den Antrag eingereicht hatte, die Notwendigkeit, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um es den Herstellern zu ermöglichen, weiterhin in der Gemeinschaft zu produzieren und ihr wirtschaftliches Überleben sicherzustellen. Sie machten deutlich, dass sie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auch für den Fall befürworten würden, dass gegen die mit einigen europäischen Herstellern verbundenen chinesischen Zulieferer vergleichsweise hohe Antidumpingzölle verhängt würden.

(128)

Es wurde eine Bewertung des potenziellen Nutzens der Einführung von Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchgeführt. Wie bereits dargelegt, könnte ein Verzicht auf Maßnahmen zu einer weiteren Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einem weiteren Rückgang seines Marktanteils führen. Dies würde wahrscheinlich zum Verlust von Arbeitsplätzen und der Investitionen führen, die in den Aufbau von Produktionskapazitäten geflossen sind. Obwohl es schwierig ist, diese Faktoren zu quantifizieren, sind sie bei der allgemeinen Bewertung des Gemeinschaftsinteresses zu berücksichtigen. Andererseits kann für den Fall der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass die Produktion in der Gemeinschaft zunimmt und möglicherweise ein Teil der Produktion in die Gemeinschaft zurückverlagert wird. Dies könnte zu einem Beschäftigungszuwachs führen und auch der vorgelagerten Industrie, die Halbfertigerzeugnisse an die Gemeinschaftshersteller von Kompressoren liefert, zusätzliche Impulse verleihen.

2.   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(129)

Hierbei handelt es sich um Hersteller, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Ihr Marktanteil ist mit dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und der Tatsache, dass die meisten dieser Hersteller zu diesem Verfahren nicht klar Stellung bezogen, lässt sich nicht sagen, was im Interesse dieser Hersteller läge. Nach ihrer Unterrichtung meldeten sich ein nicht kooperierender Hersteller und zwei Hersteller, die zwar zu den Antragstellern gehörten, im weiteren Verlauf dieses Verfahrens aber nicht mitarbeiteten (siehe Randnummer 59), sowie die italienische Vereinigung von Kompressorenherstellern (ANIMA) und wiederholten die unter Randnummer 127 vorgebrachten Argumente. Sie machten unmissverständlich klar, dass sie eine Einführung von Maßnahmen befürworten.

3.   Interesse der (unabhängigen) Einführer, der Verbraucher und der anderen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft

(130)

Im UZ entfielen auf den einzigen unabhängigen Einführer, der an der Untersuchung mitarbeitete, rund 20 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Da keine anderen unabhängigen Einführer mitarbeiteten und angesichts des angeführten Prozentsatzes wird dieser Einführer als repräsentativ für die Lage der unabhängigen Einführer angesehen. Diese kooperierende Partei sprach sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren dieser speziellen Ware aus der VR China aus. Im UZ entfielen auf den Weiterverkauf der betroffenen Ware 2 % bis 8 % des Gesamtumsatzes dieses Einführers. Der Einführer beschäftigt zwischen 30 und 70 Personen direkt im Bereich Einkauf, Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware.

(131)

Auch Verbraucherverbände sowie alle der Kommission bekannten Einzelhändler, Vertriebsgesellschaften, Händler und/oder anderen in die Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft wurden zur Mitarbeit aufgefordert. Es kam jedoch keine Mitarbeit zustande. Da nur ein einziger unabhängiger Einführer und keine anderen Wirtschaftsbeteiligten oder Verbraucherverbände in der Gemeinschaft an diesem Verfahren mitarbeiteten, erschien es angebracht, die möglichen Gesamtauswirkungen etwaiger Maßnahmen auf all diese Parteien zu untersuchen. Es wurde insgesamt der Schluss gezogen, dass sich etwaige Maßnahmen negativ auf die Lage der Verbraucher und aller in die Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft auswirken könnten.

4.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(132)

Aus den unter Randnummern 125 und 126 dargelegten Gründen kann in diesem besonderen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft von den Maßnahmen profitieren könnten, indem sie bestehende freie Kapazitäten nutzen, um einen Teil der Produktion, die sie durch das schädigende Dumping verloren hatten, wiederaufzunehmen.

(133)

Zwar könnte sich die Einführung von Maßnahmen auf die Verbraucher und alle in die Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft negativ auswirken. Jedoch hätten diese Maßnahmen im Falle einer Produktionssteigerung in der Gemeinschaft (und aufgrund des daraus wahrscheinlich resultierenden Beschäftigungszuwachses in diesem Produktionszweig in der Gemeinschaft) für die Gemeinschaft bestimmte Vorteile.

(134)

Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen für alle betroffenen Parteien untersucht werden.

(135)

Daher wird in diesem besonderen Fall angesichts der hohen Dumping- und Schadensspannen und auf der Grundlage der vorgelegten Informationen die Auffassung vertreten, dass es nicht genügend Beweise für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig unverhältnismäßig wäre und dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(136)

Sollte jedoch trotz der Einführung von Maßnahmen die Lage, die vor dieser Einführung bestand (insbesondere der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in Höhe von 53 % sowie der vergleichsweise kleine Marktanteil der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft) unverändert bleiben, könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Kosten, die bei einem Zoll von den Verbrauchern und den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft (einschließlich der Einführer, Händler und Einzelhändler) zu tragen wären, langfristig eindeutig schwerer wiegen würden als der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwartende Nutzen. Daher werden die Maßnahmen für die Dauer von zwei Jahren eingeführt und insbesondere Gemeinschaftsherstellern bestimmte Informationspflichten auferlegt.

G.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(137)

Die Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum mit der gleichartigen Ware keine Gewinne erzielte, wurde angenommen, dass eine im UZ von diesem Wirtschaftszweig durch die Produktion und den Verkauf anderer Waren derselben Kategorie erzielte Gewinnspanne von 5 % ein angemessener Wert ist, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch bei der gleichartigen Ware ohne das schädigende Dumping erzielen könnte.

(138)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zwecks Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(139)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab Schadensspannen zwischen 61,3 % und 160,8 %, die bei allen Unternehmen höher als die entsprechenden Dumpingspannen sind. Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden.

(140)

Dementsprechend sollten die folgenden Antidumpingzölle festgesetzt werden:

Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling

77,6 %

Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling und Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling

76,6 %

Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai und Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong

73,2 %

Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou

67,4 %

Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd., Shanghai

13,7 %

FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd., Jiangmen

10,6 %

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

51,6 %

Alle übrigen Unternehmen

77,6 %

(141)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(142)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(143)

Durch die Einführung von Maßnahmen soll es den Herstellern in der Gemeinschaft ermöglicht werden, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen. Falls ein anfängliches Ungleichgewicht zwischen dem potenziellen Nutzen für Hersteller in der Gemeinschaft und den Kosten für Verbraucher und andere Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft entstünde, könnte dieses Ungleichgewicht durch eine Steigerung und/oder eine Wiederaufnahme der Produktion in der Gemeinschaft ausgeglichen werden. Wie jedoch bereits dargelegt, erscheint es angesichts der Höhe etwaiger Zölle und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das entworfene Szenario einer Produktionssteigerung in der Gemeinschaft nicht eintritt, angebracht, unter diesen außergewöhnlichen Umständen die Dauer der Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen.

(144)

Dieser Zeitraum sollte einerseits für die Hersteller in der Gemeinschaft ausreichen, um ihre Produktion in Europa zu steigern und/oder wiederaufzunehmen und andererseits die Lage der Verbraucher und anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Gemeinschaft nicht nennenswert gefährden. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren sich am besten für die Untersuchung der Frage eignet, ob die Einführung von Maßnahmen tatsächlich eine Steigerung der europäischen Produktion und dadurch einen Ausgleich der negativen Folgen für Einführer und Verbraucher bewirkt hat.

(145)

Ferner wird die Auffassung vertreten, dass es zweckmäßig ist, nach der Einführung von Maßnahmen die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt eingehend zu überwachen, um die Maßnahmen gegebenenfalls rasch ändern zu können, wenn es sich zeigen sollte, dass die Zölle nicht den beabsichtigten Zweck erfüllen, d. h. kurzfristig die Überlebensfähigkeit der bestehenden Hersteller zu gewährleisten und mittelfristig die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage sicherzustellen.

(146)

Zu diesem Zweck wird die Kommission die Hersteller in der Gemeinschaft ersuchen, sie in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung einer Reihe wichtiger Wirtschafts- und Finanzindikatoren zu unterrichten. Auch Einführer und andere Wirtschaftsbeteiligte können ersucht werden, diese Informationen zu übermitteln bzw. übermitteln sie von sich aus. Auf der Grundlage dieser Angaben wird die Kommission eine regelmäßige Bewertung der Lage bei den Einfuhren und der Gemeinschaftsproduktion vornehmen, um rasch reagieren zu können, falls dies erforderlich werden sollte.

(147)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert. Alle Parteien erhielten ausführliche Antworten auf ihre Stellungnahmen.

(148)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der im Anhang dieser Verordnung genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren oszillierender Kompressoren (ausgenommen Pumpen oszillierender Kompressoren) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern (m3) pro Minute erzeugen und unter den KN-Codes ex 8414 40 10, ex 8414 80 22, ex 8414 80 28 und ex 8414 80 51, (TARIC-Codes 8414401010, 8414802219, 8414802299, 8414802811, 8414802891, 8414805119 und 8414805199) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zoll

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Xinlei Mechanical & Electrical Co. Ltd., Wenling

77,6 %

A860

Zhejiang Hongyou Air Compressor Manufacturing Co. Ltd., Wenling und Taizhou Hutou Air Compressors Manufacturing Co. Ltd., Wenling

76,6 %

A861

Shanghai Wealth Machinery & Appliance Co. Ltd., Shanghai und Wealth (Nantong) Machinery Co., Ltd., Nantong

73,2 %

A862

Zhejiang Anlu Cleaning Machinery Co., Ltd., Taizhou

67,4 %

A863

Nu Air (Shanghai) Compressor and Tools Co. Ltd., Shanghai

13,7 %

A864

FIAC Air Compressors (Jiangmen) Co. Ltd., Jiangmen

10,6 %

A865

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang aufgeführt)

51,6 %

A866

Alle übrigen Unternehmen

77,6 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat,

er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden ist,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der kooperierenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 51,6 % gilt, aufnehmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis 21. März 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 2.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

TARIC-Zusatzcode A866

Fini (Taishan) Air Compressor Manufacturing Co., Ltd.

Taishan

Lacme Dafeng Machinery Co., Ltd.

Dafeng

Qingdao D&D Electro Mechanical Technologies Co., Ltd. and Qingdao D&D International Co., Ltd.

Qingdao

Shanghai Liba Machine Co., Ltd.

Shanghai

Taizhou Sanhe Machinery Co., Ltd.

Wenling

Taizhou Dazhong Air Compressors Co., Ltd.

Wenling

Taizhou Shimge Machinery & Electronic Co., Ltd.

Wenling

Quanzhou Yida Machine Equipment Co., Ltd.

Quanzhou


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 262/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

62,5

MA

57,1

TN

134,4

TR

96,5

ZZ

87,6

0707 00 05

JO

202,1

MA

90,4

TR

156,2

ZZ

149,6

0709 90 70

MA

74,1

TR

127,0

ZZ

100,6

0709 90 80

EG

242,2

ZZ

242,2

0805 10 20

EG

46,0

IL

55,1

MA

53,7

TN

56,7

TR

46,1

ZA

43,3

ZZ

50,2

0805 50 10

IL

106,6

SY

109,7

TR

131,9

ZA

147,5

ZZ

123,9

0808 10 80

AR

98,4

BR

86,4

CA

98,7

CL

103,2

CN

83,2

MK

44,4

US

97,3

UY

87,6

ZA

69,5

ZZ

85,4

0808 20 50

AR

76,0

CL

72,8

CN

88,9

ZA

104,8

ZZ

85,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


20.3.2008   

DE

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L 81/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 263/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 18. März 2008 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 18. März 2008 endende Angebotsfrist wird für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).


20.3.2008   

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L 81/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 264/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 20. März 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

1,4

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

1,4

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

1,4

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

1,4

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

2,8

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

2,8

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

55,0

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

55,0

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

55,0

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


20.3.2008   

DE

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L 81/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 265/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (4) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(4)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 20. März 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

A02

EUR/100 Stück

2,32

0407 00 19 9000

A02

EUR/100 Stück

1,16

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

20,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

50,00

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

25,00

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

25,00

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

31,50

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

8,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


20.3.2008   

DE

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L 81/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 266/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2007 (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 3).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 20. März 2008 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

20,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

50,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

25,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

25,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

31,50

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

8,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 267/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 161/2008 (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 29).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 19. März 2008 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

108,3

0

02

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

120,1

0

01

111,1

2

02

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

230,1

21

01

261,8

12

02

297,4

1

03

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

322,0

0

01

283,9

0

02

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

116,1

8

01

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

181,1

0

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

370,2

0

01

400,6

0

03

0408 11 80

Eigelb getrocknet

457,1

0

02

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

439,1

0

02

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

223,8

19

01

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

560,1

0

02


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile.“


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 268/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2007 (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1546/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 68).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. März 2008 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 269/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

über ein Fangverbot für Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 21).


ANHANG

Nr.

01/DSS

Mitgliedstaat

SPANIEN

Bestand

BLI/67-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VI und VII

Zeitpunkt

4.2.2008


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 270/2008 DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 19. März 2008 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zone 1) Afrika gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 30. April 2008 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die vom 16. bis 18. März 2008 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 1. Mai 2008 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 16. bis 18. März 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 64,57 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika erteilt.

(2)   Bis 1. Mai 2008 wird die Erteilung der ab 19. März 2008 beantragten Lizenzen und ab 20. März 2008 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 1) Afrika ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2008 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2007 (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


RICHTLINIEN

20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/38


RICHTLINIE 2008/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, technische Anpassungen vorzunehmen und Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, um unter anderem den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen insbesondere darauf ab, Begriffsbestimmungen zu präzisieren, den Geltungsbereich von Ausnahmeregelungen zu verändern und jene Richtlinie durch technische Anpassungen zu präzisieren und zu ergänzen, welche die Berechnung der Eigenmittel, die Organisation, Berechnung und Bewertung von Krediten und anderen Risiken präzisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

In der Richtlinie 2006/48/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2006/48/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.

(7)

Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2006/48/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags die nachstehend genannten technischen Anpassungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

in der Einleitung werden die Worte „nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen;

ii)

der folgende Unterabsatz wird hinzugefügt:

„Die unter den Buchstaben a, b, c und f genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die unter den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 151 Absatz 2a genannten Verfahren erlassen.“

c)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

2.

Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/40


RICHTLINIE 2008/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2002/87/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die technischen Aspekte einiger Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie zu klären, namentlich mit dem Ziel, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten und bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung jener Richtlinie in der Gemeinschaft sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

In der Richtlinie 2002/87/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt worden ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.

(7)

Die Richtlinie 2002/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2002/87/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2“ werden gestrichen;

b)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(4)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/42


RICHTLINIE 2008/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die darauf abstellen, Begriffsbestimmungen anzupassen und die Richtlinie durch technische Regeln für die Weitergabe von Insider-Informationen, Insider-Listen, die Meldung von Transaktionen der Führungsebene und von verdächtigen Transaktionen an die zuständigen Behörden sowie die sachgerechte Darlegung von Analyseergebnissen zu ergänzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

In der Richtlinie 2003/6/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2003/6/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.

(7)

Die Richtlinie 2003/6/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2003/6/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚Zulässige Marktpraxis‘ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der zuständigen Behörde gemäß den Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 17 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden, anerkannt werden.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2“ werden gestrichen.

ii)

folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen zu den Arbeitsprozessen für den Informationsaustausch und die in diesem Artikel erwähnten grenzüberschreitenden Ermittlungen.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(4)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/45


RICHTLINIE 2008/27/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Anwendung der Richtlinie 2001/18/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen stellen darauf ab, bestimmte Anhänge anzupassen sowie die Anmeldungskriterien und die Schwellenwerte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 2001/18/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2001/18/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien und Informationsanforderungen sowie entsprechende Anforderungen für eine Zusammenfassung des Akts werden festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kriterien und die Informationsanforderungen müssen ein hohes Sicherheitsniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen und sich auf die hierüber verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf die Erfahrungen mit Freisetzungen vergleichbarer GVO stützen.

Die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Anforderungen werden durch die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen ersetzt, und das in Artikel 13 Absätze 3, 4, 5 und 6 und in den Artikeln 14 und 15 beschriebene Verfahren gelangt zur Anwendung.

(3)   Vor Einleitung des in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahrens mit Kontrolle für die gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Kriterien und Informationsanforderungen veröffentlicht die Kommission den Vorschlag. Die Öffentlichkeit kann der Kommission hierzu innerhalb von 60 Tagen Bemerkungen übermitteln. Die Kommission übermittelt diese Bemerkungen zusammen mit einer Analyse dem gemäß Artikel 30 eingesetzten Ausschuss.“

2.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für Produkte, bei denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht ausgeschlossen werden können, kann ein Schwellenwert festgelegt werden, unterhalb dessen diese Produkte nicht entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 gekennzeichnet werden müssen.

Die Höhe dieses Schwellenwertes wird entsprechend dem betreffenden Produkt festgelegt. Diese Maßnahmen, die durch Ergänzung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Produkten, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, gilt Absatz 1 nicht für Spuren von zugelassenen GVO mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 % oder niedrigere Schwellenwerte, sofern diese Spuren zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sind.

Die im Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte können festgelegt werden. Diese Maßnahmen, die durch Ergänzung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen ergeht nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Entscheidung über die von dem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme. Bei der Berechnung des Zeitraums von 60 Tagen werden die Zeitspannen nicht berücksichtigt, in denen die Kommission weitere Informationen abwartet, die sie gegebenenfalls vom Anmelder angefordert hat, oder in denen sie die Stellungnahme eines wissenschaftlichen Ausschusses/wissenschaftlicher Ausschüsse einholt. Die Zeitspanne, in der die Kommission die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Ausschusses/der wissenschaftlichen Ausschüsse abwartet, darf nicht mehr als 60 Tage betragen.

Auch die Zeit, die der Rat benötigt, um nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren tätig zu werden, wird nicht berücksichtigt.“

5.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zu Absatz 1 werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, wobei zu vermeiden ist, dass es zu Überschneidungen mit oder Widersprüchen zu den bestehenden Kennzeichnungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht kommt. Diese Maßnahmen, die durch Ergänzung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dabei sollte gegebenenfalls den von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Kennzeichnungsvorschriften Rechnung getragen werden.“

6.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt

Anhang II Abschnitte C und D, die Anhänge III bis VI und Anhang VII Abschnitt C werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an den technischen Fortschritt angepasst.“

7.

Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

8.

Anhang II Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In diesem Anhang werden allgemein das zu erreichende Ziel, die zu bedenkenden Faktoren sowie die zu befolgenden Grundprinzipien und die Methodik zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie in den Artikeln 4 und 13 erwähnt, beschrieben. Nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können technische Leitlinien erarbeitet werden, um die Umsetzung und Erläuterung dieses Anhangs zu erleichtern.“

9.

Die Einleitung zu Anhang IV erhält folgende Fassung:

„In diesem Anhang werden die zusätzlichen Informationen allgemein beschrieben, die in Bezug auf GVO als Produkt oder in Produkten, die in Verkehr gebracht werden sollen, bei der Anmeldung für das Inverkehrbringen und für die Angaben zur Kennzeichnung sowie bei GVO, für die gemäß Artikel 2 Nummer 4 zweiter Unterabsatz eine Ausnahme gilt, vorzulegen sind. Nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können technische Leitlinien, die sich unter anderem auf die Beschreibung der vorgesehenen Verwendung des Produkts beziehen, ausgearbeitet werden, um die Umsetzung und Erläuterung dieses Anhangs zu erleichtern. Zum Zwecke der Kennzeichnung von unter die Ausnahmeregelung fallenden Organismen nach Artikel 26 sind entsprechende Empfehlungen für die Verwendung und für Anwendungsbeschränkungen vorzulegen.“

10.

Anhang VII Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„In diesem Anhang werden generell das gesetzte Ziel und die allgemeinen Grundsätze beschrieben, die bei der Erstellung des Überwachungsplans, auf den in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Bezug genommen wird, zu befolgen sind. Nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können technische Leitlinien festgelegt werden, um die Umsetzung und Erläuterung dieses Anhangs zu erleichtern.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/48


RICHTLINIE 2008/28/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie in drei Richtlinien, die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie darstellen — nämlich die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (4), die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (5) und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (6) — ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (8) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Erklärung enthält eine Liste der Rechtsakte, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2005/32/EG. Die Anpassung dieser Richtlinie macht die Anpassung der Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG erforderlich.

(5)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG zu ändern oder aufzuheben. Diese Änderung oder Aufhebung ist nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(6)

Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, einschließlich der Einführung von Durchführungsmaßnahmen in der Übergangszeit, gegebenenfalls einschließlich Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG durch Ergänzung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(7)

Die Richtlinie 2005/32/EG sowie die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/32/EG sowie an den Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/32/EG

Die Richtlinie 2005/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.“

2.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In der Einleitung werden die Worte „nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen;

b)

der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 92/42/EWG

In Artikel 10a der Richtlinie 92/42/EWG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 96/57/EG

In Artikel 9a der Richtlinie 96/57/EG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2000/55/EG

In Artikel 9a der Richtlinie 2000/55/EG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG.

(5)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36. Geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG.

(6)  ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33. Geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/51


RICHTLINIE 2008/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2001/83/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint, kann die Kommission Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission trifft diese Vorkehrungen im Wege einer Durchführungsverordnung. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 46 Buchstabe f Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Buchstabe gilt auch für bestimmte Arzneiträgerstoffe, die zusammen mit ihren spezifischen Anwendungsbedingungen in einer Richtlinie der Kommission aufgelistet werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 46a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission ist befugt, Absatz 1 an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 47 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 46 Buchstabe f vorgesehenen Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraktiken für die Arzneimittel werden im Wege einer Richtlinie festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 104 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission kann Absatz 6 im Lichte der bei dessen Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 107 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die endgültigen Maßnahmen betreffend das Arzneimittel wird nach dem in Artikel 121 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren getroffen.“

8.

Artikel 108 erhält folgende Fassung:

„Artikel 108

Die Kommission nimmt jede Änderung vor, die zur Anpassung der Artikel 101 bis 107 an den Stand der Wissenschaft und der Technik erforderlich ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 120 erhält folgende Fassung:

„Artikel 120

Die Kommission ist befugt, Änderungen an Anhang I vornehmen, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 121 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird veröffentlicht.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/53


RICHTLINIE 2008/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2006/43/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, namentlich um das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken, die einheitliche Anwendung der Anforderungen an Berufsethik, Qualitätssicherungssysteme, Unabhängigkeit und Objektivität sicherzustellen, die Liste der Sachgebiete, die die theoretische Prüfung umfassen muss, anzupassen, die internationalen Prüfungsstandards anzunehmen, gemeinsame Standards für die Berichte über die Jahresabschlüsse oder die konsolidierten Abschlüsse festzulegen sowie die Fälle zu bestimmen, in denen Unterlagen ausnahmsweise direkt an Drittländer übermittelt werden können. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

In der Richtlinie 2006/43/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäischen Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2006/43/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherzustellen.

(7)

Die Richtlinie 2006/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2006/43/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 36 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 45 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 5 Buchstabe d wird die dort genannte Gleichwertigkeit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt, und die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten können die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 5 Buchstabe d des vorliegenden Artikels beurteilen, solange die Kommission keine entsprechende Entscheidung getroffen hat.

In diesem Zusammenhang kann die Kommission Maßnahmen einleiten, die darauf ausgerichtet sind, allgemeine Kriterien für die Gleichwertigkeit gemäß den Bestimmungen der Artikel 22, 24, 25 und 26 aufzustellen, die gegenüber allen Drittländern angewandt werden und von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit angewandt werden müssen. Die Kriterien dürfen nicht strenger sein als die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 enthaltenen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 wird die dort genannte Gleichwertigkeit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt, und die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten können die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 beurteilen oder sich auf die von anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Beurteilungen beziehen, solange die Kommission keine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann sie für eine angemessene Übergangsperiode den betreffenden Prüfern und Prüfungsunternehmen die Fortsetzung ihrer Prüfungen nach den Bestimmungen des entsprechenden Mitgliedstaats gestatten.

In diesem Zusammenhang kann die Kommission Maßnahmen einleiten, die darauf ausgerichtet sind, allgemeine Kriterien für die Gleichwertigkeit gemäß den Bestimmungen der Artikel 29, 30, und 32 aufzustellen, die gegenüber allen Drittländern angewandt werden und von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit angewandt werden müssen. Die Kriterien dürfen nicht strenger sein als die in den Artikeln 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c wird die dort genannte Angemessenheit von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beurteilt, und die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über ihr Vorliegen. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung der Kommission zu beachten.

Diese Beurteilung der Angemessenheit beruht auf den Anforderungen des Artikels 36 oder im Wesentlichen gleichwertigen funktionalen Ergebnissen. Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung getroffen werden und die die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden betreffen, werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

die Worte „nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen;

ii)

folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„(3)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/57


RICHTLINIE 2008/31/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, gemeinsame Bedingungen für die Forschung und Entwicklung festzulegen, die Anhänge zu ändern und das Überprüfungsprogramm anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung 98/8/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 98/8/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 98/8/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer i Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Bewertung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 mit Blick auf eine Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 weitergeleitet. Diese Entscheidung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Ziffer ii Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

die vollständigen Unterlagen über die Beurteilungsvorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme in Anhang I, IA oder IB werden dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Verfügung gestellt.“

2.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission arbeitet nach Eingang der Beurteilung ohne unnötige Verzögerung nach Artikel 27 einen Vorschlag aus, über den spätestens 12 Monate nach Eingang der in Absatz 2 vorgesehenen Beurteilung entschieden wird. Diese Entscheidung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach der Annahme dieser Richtlinie beginnt die Kommission mit einem Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts, das zu anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Zwecken verwendet wird, bereits in Verkehr waren. In Verordnungen wird die Erstellung und Durchführung des Programms einschließlich der Aufstellung von Prioritäten für die Beurteilung der verschiedenen Wirkstoffe sowie eines Zeitplans festgelegt. Diese Verordnungen, die durch Ergänzung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spätestens zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsprogramms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung des Programms vor.

Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums kann von dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an entschieden werden, ob und unter welchen Bedingungen ein Wirkstoff in die Anhänge I, IA oder IB aufgenommen wird oder dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 10 nicht erfüllt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt wurden, nicht in die Anhänge I, IA oder IB aufgenommen wird. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um eine Beurteilung nach Absatz 2 zu ermöglichen, werden gemeinsame Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, insbesondere die Höchstmengen der Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie der Mindestumfang der Daten, die nach Absatz 2 vorzulegen sind, festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Ablauf dieser Frist für Anmerkungen arbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss nach den einschlägigen Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 oder des Artikels 28 Absatz 4 auf der folgenden Grundlage aus:

a)

Dokumente, die der Mitgliedstaat vorlegt, der die Unterlagen beurteilt,

b)

Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen,

c)

Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers, und

d)

jede andere einschlägige Information.“

6.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte unterstützt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

7.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVA oder IVB oder der Beschreibung der Biozid-Produktarten in Anhang V an den technischen Fortschritt oder zur Festlegung von Datenanforderungen für jede dieser Produktarten werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/16/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 48).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/60


RICHTLINIE 2008/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren festzulegen und bestimmte Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Da die Kommission durch die Entscheidung 2005/646/EG (6) ein Verzeichnis der Orte erstellt hat, die das in Anhang V Randnummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Interkalibrierungsnetz bilden sollen, sollten die Bezugnahmen auf abgelaufene Fristen gestrichen werden.

(6)

Die Richtlinie 2000/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/60/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es werden technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Technische Anpassungen dieser Richtlinie

(1)   Die Anhänge I und III sowie Anhang V Randnummer 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V festlegen.

(2)   Für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“

3.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Anhang V Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellt.“

b)

Ziffer ix erhält folgende Fassung:

„ix)

Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(6)  Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG bilden sollen (ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1).


20.3.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/62


RICHTLINIE 2008/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Anhänge zu ändern und bestimmte technische Anforderungen sowie Kontrollvorschriften festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Da die Kommission die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Durchführungsvorschriften durch die Entscheidungen 2002/151/EG (6), 2005/293/EG (7) und 2003/138/EG (8) festgelegt hat, sollten die Bezugnahmen auf die Termine 21. Oktober 2001 bzw. 21. Oktober 2002 bzw. 21. Oktober 2001 gestrichen werden.

(6)

Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/53/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Anhang II wird regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert, um“.

b)

Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den Ziffern i bis iv genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren.

Dazu werden Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Anhang I wird entsprechend dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Es werden die erforderlichen Durchführungsvorschriften festgelegt, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Wenn die Kommission solche Durchführungsvorschriften vorschlägt, berücksichtigt sie alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsvorschriften zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Normen werden festgelegt. Wenn die Kommission solche Normen vorschlägt, berücksichtigt sie die Arbeit der zuständigen internationalen Gremien in diesem Bereich und trägt gegebenenfalls zu dieser Arbeit bei. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Formate für das Datenbanksystem werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(6)  Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94).

(7)  Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 30).

(8)  Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58).


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/65


RICHTLINIE 2008/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen und Bestimmungen für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Da die Kommission die in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Durchführungsvorschriften durch die Entscheidung 2005/369/EG (6) festgelegt hat, sollte die Bezugnahme auf den Termin 13. August 2004 gestrichen werden.

(6)

Die Richtlinie 2002/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da es sich bei den an der Richtlinie 2002/96/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In Anhang II können andere Behandlungstechniken aufgenommen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Es werden Durchführungsvorschriften festgelegt, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Zielvorgaben, einschließlich Werkstoffspezifikationen, einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.“

4.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Anhang II Punkt 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.

(6)  Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG (ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13).


20.3.2008   

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L 81/67


RICHTLINIE 2008/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zu dem Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/95/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 2002/95/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den an der Richtlinie 2002/95/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„(1)   Es werden alle erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt für die folgenden Zwecke erlassen:“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/692/EG der Kommission (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 50).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.

(6)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).“.


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/69


RICHTLINIE 2008/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/49/EWG (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinien 73/239/EWG (6), 88/357/EWG (7) und 92/49/EWG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen im Versicherungssektor oder auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien sicherzustellen. Insbesondere stellen diese Maßnahmen darauf ab, die Liste der Rechtsformen zu erweitern, die Liste der Versicherungszweige zu ändern oder die Terminologie dieser Liste anzupassen, die die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente klarzustellen, den Mindestbetrag für den Garantiefonds zu ändern, die Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie die Streuungsregelungen zu ändern, die Lockerungen des Kongruenzprinzips zu ändern und Begriffsbestimmungen klarzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG, 88/357/EWG und 92/49/EWG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 92/49/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 92/49/EWG vorgenommen werden, um technische Änderungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

In Artikel 51 der Richtlinie 92/49/EWG erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Die folgenden technischen Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG sowie der vorliegenden Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(6)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).

(7)  Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).


20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/71


RICHTLINIE 2008/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/68/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen im Versicherungssektor oder auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen insbesondere darauf ab, die Liste der Rechtsformen zu erweitern, die die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente zu klären oder anzupassen, die Beträge der Prämien und Schadensbelastungen, die für die Berechnung der Solvabilitätsspanne für bestimmte Rückversicherungsaktivitäten oder Vertragsarten herangezogen werden, zu erhöhen, den Mindestgarantiefonds zu ändern und Begriffsbestimmungen zu klären. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/68/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 2005/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den Änderungen, die an der Richtlinie 2005/68/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2005/68/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Der einleitende Satz des Artikels 56 erhält folgende Fassung:

„Folgende Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1. Beschluss geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. März 2008

zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1044)

(2008/260/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2) („Ausweitungsverordnung“) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (3) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4) („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben (5) veröffentlicht, für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt wurde.

(2)

Nach der letzten Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (6) wurde ein Untersuchungszeitraum definiert. Aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien wurde beschlossen, dass dieser sich vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 erstrecken sollte, sodass im betreffenden Verfahren auch Befreiungsanträge bulgarischer und rumänischer Fahrradmontagebetriebe geprüft werden konnten. Allen untersuchten Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die Montagevorgänge angefordert wurden, die im betreffenden Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden.

A.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

A.1.   Zulässige Anträge auf Befreiung

(3)

Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien wurde nach diesem Tag die Aussetzung gewährt. Die übermittelten Angaben wurden analysiert und falls erforderlich in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft. Anhand dieser Angaben stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren.

Tabelle 1

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

Alubike — Bicicletas S.A.

Zona Industrial de Oia, Lote C-10,

3770-059 Oliveira do Bairro

Portugal

A730

Balkanvelo AD

1 Mizia Blvd., 5500 Lovech

Bulgarien

A811

Bonaventure BVBA

Stoomtuigstraat 16, 8830 Hooglede

Belgien

A732

CROSS Ltd.

1 Hadji Dimitar Street, 3400 Montana

Bulgarien

A810

SC Eurosport DHS SA

Santuhalm Street 35A, Deva, dept. Hunedoara

Rumänien

A817

F.lli Schiano S.R.L.

Via Carmelo Pezzullo 20,

80027 Frattamaggiore (NA)

Italien

A824

Goldbike — Industria de Bicicletas Lda

R. Flores, 3780 594 Poutena-Vilarinho do Bairro

Portugal

A777

Helkama Velox Oy

Santalantie 22, 10960 Hanko Pohjoinen

Finnland

A825

Ing. Jaromír Březina

Foglarova 2896/11, 787 01 Šumperk

Tschechische Republik

A776

KHE Fahrradhandels GmbH

Gablonzer Strasse 10, 76185 Karlsruhe

Deutschland

A794

Koga BV.

Tinweg 9, 8445 PD Heerenveen

Niederlande

A773

Rijwielen en Bromfietsenfabriek L'Avenir NV

Posthoornstraat 1, 2500 Lier

Belgien

A826

Leader — 96 Ltd.

19 Sedianka Str., 4003 Plovdiv

Bulgarien

A813

Look Cycle International S.A.

27, rue du Dr. Léveillé, 58000 Nevers

Frankreich

A781

Maxcom Ltd.

13 Peshtersko shousse Str., 4000 Plovdiv

Bulgarien

A812

Prestige Rijwielen NV

Zuiderdijk 25, 9230 Wetteren

Belgien

A737

Puky GmbH & Co. KG

Fortunastrasse 11, 42489 Wülfrath

Deutschland

A778

Robifir Bike Ltd.

3A Kosta Bosilkov Street,

2700 Blagoevgrad

Bulgarien

A815

Skeppshultcykeln AB

Storgatan 78, 333 03 Skeppshult

Schweden

A745

Stevens Vertriebs GmbH

Asbrookdamm 35, 22115 Hamburg

Deutschland

A774

Trenga DE Vertriebs GmbH

Grossmoordamm 63—67,

21079 Hamburg

Deutschland

A746

Velomania Ltd.

Dimitar Nestorov Street bl. 120,

1612 Sofia

Bulgarien

A814

(4)

Den endgültigen Feststellungen der Kommission zufolge machte für 20 dieser Antragsteller der Wert der bei Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen verwendeten Teile aus, so dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen.

(5)

In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in der vorstehenden Tabelle genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge gelten. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Zeitpunkt als erloschen zu betrachten.

(7)

Die folgende in Tabelle 1 genannte Partei informierte die Kommission über die Verlegung ihres Firmensitzes im Untersuchungszeitraum:

Leader-96 Ltd. verlegte seinen Firmensitz von 3 Mostova Str., 4002 Plovdiv, Bulgarien, an die Adresse 19 Sedianka Str., 4003 Plovdiv, Bulgarien.

(8)

Die Untersuchung ergab, dass die Verlegung des Firmensitzes keine Auswirkungen auf die Montagevorgänge im Sinne der Befreiungsverordnung hatte, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass die Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll von dieser Änderung unberührt bleiben sollte.

A.2.   Unzulässige Anträge auf Befreiung und Rücknahme von Anträgen

(9)

Die in Tabelle 2 genannten Parteien übermittelten ebenfalls Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Tabelle 2

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

Isaac International Ltd.

4 Axis Park, P014 1FD Fareham Hants, Hampshire

Vereinigtes Königreich

A816

Loris Cycles di Perinel Lori

Via delle Industrie 8, 30022 Ceggia (VE)

Italien

A731

ROG Kolesa d.d. (formerly ELAN Bikes d.d)

Letališka 29, 1000 Ljubljana

Slowenien

A538

(10)

Zwei Parteien zogen ihren Antrag auf Befreiung zurück und setzten die Kommission davon in Kenntnis.

(11)

Eine weitere Partei ging in Konkurs und stellte folglich die Montagetätigkeit ein.

(12)

Da die in Tabelle 2 genannten Parteien die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Befreiungsverordnung nicht erfüllten, ist die Kommission gezwungen, ihre Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs der Anträge dieser Parteien zu erheben.

B.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

B.1.   Unzulässige Anträge auf Befreiung

(13)

Die in Tabelle 3 genannten Parteien übermittelten ebenfalls Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Tabelle 3

Name

Anschrift

Land

BBC International Biria Bike Company International GmbH

Mannheimer Strasse 80,

68535 Edingen-Neckarhausen

Deutschland

Ets. TH Brasseur SA

Rue des Steppes 13, 4000 Liège

Belgien

Individual Bike s.r.o.

Kmochova 2430, 431 11 Chomutov

Tschechische Republik

Shrapnell NV

Groendreef 7, 9500 Geraardsbergen

Belgien

(14)

Die Anträge dieser Parteien waren unzulässig gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung, da all diese Antragsteller wesentliche Fahrradteile für die Herstellung oder Montage von Fahrrädern in Mengen verwenden, die monatlich unter 300 Stück je Typ betragen.

(15)

Diese Parteien wurden entsprechend benachrichtigt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zwei Parteien übermittelten keine Stellungnahme, die beiden anderen zogen ihren Antrag zurück. Daher wurde diesen Parteien keine Aussetzung gewährt.

B.2.   Zulässige Anträge auf Befreiung der Parteien, denen eine Aussetzung gewährt werden sollte

(16)

Die interessierten Parteien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass weitere Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eingegangen sind; die Antragsteller sind in Tabelle 4 aufgeführt. Die Aussetzung des ausgeweiteten Antidumpingzolls aufgrund dieser Anträge sollte mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erfolgen.

Tabelle 4

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Blue Ocean Hungary Ltd.

Sukorói u. 8,

8097 Nadap

Ungarn

Artikel 5

30.1.2008

A858

Canyon Bicycles GmbH

Koblenzer Strasse 236,

56073 Koblenz

Deutschland

Artikel 5

4.12.2007

A856

Euro-Bike-Products

Ul. Starołęcka 18,

61-361 Poznań

Polen

Artikel 5

6.8.2007

A849

EUSA Mart European Sales & Marketing GmbH & Co. KG

An der Welle 4, 60322 Frankfurt am Main

Deutschland

Artikel 5

7.1.2008

A857

KOVL spol. S.r.o.

Choceradská 3042/20,

141 00 Praha 4

Tschechische Republik

Artikel 5

29.3.2007

A838

MICPOL

Ul. Myśliborska 93A m. 62, 03-185 Warszawa

Polen

Artikel 5

17.4.2007

A839

N&W Cycle GmbH

Mühlenhof 5,

51598 Friesenhagen

Deutschland

Artikel 5

11.10.2007

A852

Radsportvertrieb Dietmar Bayer GmbH

Zum Acker 1,

56244 Freirachdorf

Deutschland

Artikel 5

25.6.2007

A850

Special Bike — Societa Cooperativa

Via Nizza 20,

71042 Cerignola (FG)

Italien

Artikel 5

22.1.2008

A533

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vorgenommenen Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten, durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhaltenen und durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 geänderten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf bestimmte Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.

Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.

Tabelle 1

Liste der zu befreienden Parteien

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Alubike — Bicicletas S.A.

Zona Industrial de Oia, Lote C-10, 3770-059 Oliveira do Bairro

Portugal

Artikel 7

12.12.2005

A730

Balkanvelo AD

1 Mizia Blvd.,

5500 Lovech

Bulgarien

Artikel 7

1.1.2007

A811

Bonaventure BVBA

Stoomtuigstraat 16,

8830 Hooglede

Belgien

Artikel 7

19.1.2006

A732

CROSS Ltd.

1 Hadji Dimitar Street,

3400 Montana

Bulgarien

Artikel 7

1.1.2007

A810

SC Eurosport DHS SA

Santuhalm Street 35A, Deva, dept. Hunedoara

Rumänien

Artikel 7

1.1.2007

A817

F.lli Schiano S.R.L.

Via Carmelo Pezzullo 20,

80027 Frattamaggiore (NA)

Italien

Artikel 7

31.1.2007

A824

Goldbike — Industria de Bicicletas Lda

R. Flores, 3780 594

Poutena-Vilarinho do Bairro

Portugal

Artikel 7

9.8.2006

A777

Helkama Velox Oy

Santalantie 22, 10960 Hanko Pohjoinen

Finnland

Artikel 7

29.1.2007

A825

Ing. Jaromír Březina

Foglarova 2896/11,

787 01 Šumperk

Tschechische Republik

Artikel 7

20.7.2006

A776

KHE Fahrradhandels GmbH

Gablonzer Strasse 10,

76185 Karlsruhe

Deutschland

Artikel 7

6.11.2006

A794

Koga BV.

Tinweg 9,

8445 PD Heerenveen

Niederlande

Artikel 7

19.6.2006

A773

Rijwielen en Bromfietsenfabriek L'Avenir NV

Posthoornstraat 1, 2500 Lier

Belgien

Artikel 7

21.3.2007

A826

Leader — 96 Ltd.

19 Sedianka Str., 4003 Plovdiv

Bulgarien

Artikel 7

1.1.2007

A813

Look Cycle International S.A.

27, rue du Dr. Léveillé,

58000 Nevers

Frankreich

Artikel 7

14.9.2006

A781

Maxcom Ltd.

13 Peshtersko shousse Str.,

4000 Plovdiv

Bulgarien

Artikel 7

1.1.2007

A812

Prestige Rijwielen NV

Zuiderdijk 25,

9230 Wetteren

Belgien

Artikel 7

16.2.2006

A737

Puky GmbH & Co. KG

Fortunastrasse 11,

42489 Wülfrath

Deutschland

Artikel 7

21.8.2006

A778

Robifir Bike Ltd.

3A Kosta Bosilkov Street,

2700 Blagoevgrad

Bulgarien

Artikel 7

1.1.2007

A815

Skeppshultcykeln AB

Storgatan 78, 333 03 Skeppshult

Schweden

Artikel 7

29.3.2006

A745

Stevens Vertriebs GmbH

Asbrookdamm 35,

22115 Hamburg

Deutschland

Artikel 7

3.7.2006

A774

Trenga DE Vertriebs GmbH

Grossmoordamm 63—67,

21079 Hamburg

Deutschland

Artikel 7

10.5.2006

A746

Velomania Ltd.

Dimitar Nestorov Street bl. 120, 1612 Sofia

Bulgarien

Artikel 7

1.1.2007

A814

Artikel 2

Die Anträge der in Tabelle 2 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission werden abgelehnt.

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffenen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.

Tabelle 2

Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Isaac International Ltd.

4 Axis Park, P014 1FD Fareham Hants, Hampshire

Vereinigtes Königreich

Artikel 5

13.12.2006

A816

Loris Cycles di Perinel Lori

Via delle Industrie 8, 30022 Ceggia (VE)

Italien

Artikel 5

13.12.2005

A731

ROG Kolesa d.d.

(former ELAN Bikes, d.d.)

Letališka 29,

1000 Ljubljana

Slowenien

Artikel 5

1.5.2004

A538

Artikel 3

Tabelle 3 enthält die aktualisierte Liste der untersuchten Parteien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Auf die Anträge dieser Parteien hin wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum ausgesetzt.

Tabelle 3

Liste der untersuchten Parteien

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Blue Ocean Hungary Ltd.

Sukorói u. 8,

8097 Nadap

Ungarn

Artikel 5

30.1.2008

A858

Canyon Bicycles GmbH

Koblenzer Strasse 236,

56073 Koblenz

Deutschland

Artikel 5

4.12.2007

A856

Euro-Bike-Products

Ul. Starołęcka 18,

61-361 Poznań

Polen

Artikel 5

6.8.2007

A849

EUSA Mart European Sales & Marketing GmbH & Co. KG

An der Welle 4, 60322 Frankfurt am Main

Deutschland

Artikel 5

7.1.2008

A857

KOVL spol. S.r.o.

Choceradská 3042/20,

141 00 Praha 4

Tschechische Republik

Artikel 5

29.3.2007

A838

MICPOL

Ul. Myśliborska 93A m. 62,

03-185 Warszawa

Polen

Artikel 5

17.4.2007

A839

N&W Cycle GmbH

Mühlenhof 5,

51598 Friesenhagen

Deutschland

Artikel 5

11.10.2007

A852

Radsportvertrieb Dietmar Bayer GmbH

Zum Acker 1,

56244 Freirachdorf

Deutschland

Artikel 5

25.6.2007

A850

Special Bike — Societa Cooperativa

Via Nizza 20,

71042 Cerignola (FG)

Italien

Artikel 5

22.1.2008

A533

Artikel 4

Die Anträge der in Tabelle 4 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll werden abgelehnt.

Tabelle 4

Liste der Parteien, deren Anträge auf Befreiung abgelehnt werden

Name

Anschrift

Land

BBC International Biria Bike Company International GmbH

Mannheimer Strasse 80, 68535 Edingen-Neckarhausen

Deutschland

Ets. TH Brasseur SA

Rue des Steppes 13, 4000 Liège

Belgien

Individual Bike s.r.o.

Kmochova 2430, 431 11 Chomutov

Tschechische Republik

Shrapnell NV

Groendreef 7, 9500 Geraardsbergen

Belgien

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. Aufrechterhalten durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39) und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(5)  ABL. C 45 vom 13.2.1997, S. 3, ABL. C 112 vom 10.4.1997, S. 9, ABL. C 220 vom 19.7.1997, S. 6, ABL. C 378 vom 13.12.1997, S. 2, ABL. C 217 vom 11.7.1998, S. 9, ABL. C 37 vom 11.2.1999, S. 3, ABL. C 186 vom 2.7.1999, S. 6, ABL. C 216 vom 28.7.2000, S. 8, ABL. C 170 vom 14.6.2001, S. 5, ABL. C 103 vom 30.4.2002, S. 2, ABL. C 35 vom 14.2.2003, S. 3, ABL. C 43 vom 22.2.2003, S. 5, ABL. C 54 vom 2.3.2004, S. 2, ABL. C 299 vom 4.12.2004, S. 4, ABL. L 17 vom 21.1.2006, S. 16 und ABL. L 313 vom 14.11.2006, S. 5.

(6)  ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/81


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 388/06/KOL

vom 13. Dezember 2006

über die einundsechzigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofsabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsieht oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

Die Europäische Kommission hat am 22. November 2006 einen neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen verabschiedet, der voraussichtlich Ende Dezember 2006 in der offiziellen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Dieser neue Rahmen ist auch von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Eine einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Europäischen Wirtschaftsraum ist zu gewährleisten.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Wenn die endgültige offizielle Fassung des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen vorliegt, wird die EFTA-Überwachungsbehörde in der Lage sein, entsprechende Leitlinien zu erlassen.

Das geltende Kapitel 14 wird am 31. Dezember 2006 auslaufen.

Es ist daher erforderlich, das geltende Kapitel 14 zu verlängern, bis die EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Leitlinien zum neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen verabschiedet.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten mit Schreiben vom 13. November 2006 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

1.

Die Geltungsdauer von Kapitel 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen, Beihilfen für Forschung und Entwicklung, wird verlängert, bis die EFTA-Überwachungsbehörde neue Leitlinien verabschiedet hat, die dem neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen entsprechen. Der bisherige Wortlaut von Kapitel 14 Abschnitt 14.9 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen wird durch einen neuen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt:

„Diese Leitlinien gelten bis zur Verabschiedung neuer Leitlinien durch die EFTA-Überwachungsbehörde, die dem von der Europäischen Kommission am 22. November 2006 verabschiedeten neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen entsprechen.“

2.

Die EFTA-Staaten werden schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses in Kenntnis gesetzt.

3.

Die Europäische Kommission wird schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses in Kenntnis gesetzt.

4.

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(4)  Erstmals veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 zum Amtsblatt desselben Tages, zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. November 2006.