ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
15. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 229/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 230/2008 der Kommission vom 14. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 231/2008 der Kommission vom 14. März 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 232/2008 der Kommission vom 14. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 233/2008 der Kommission vom 14. März 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. März 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

10

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates ( 1 )

13

 

*

Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance ( 1 )

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/224/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss von Protokollen zur Änderung der Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien, der Libanesischen Republik, der Republik Malediven, der Republik Moldau, der Regierung der Republik Singapur beziehungsweise der Republik Östlich des Uruguay anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

20

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

22

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

24

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

26

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

27

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

29

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

31

 

 

Kommission

 

 

2008/225/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 956)  ( 1 )

32

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/226/GASP

 

*

Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EU SSR GUINEA-BISSAU/1/2008 vom 5. März 2008 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau, EU SSR GUINEA-BISSAU

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 229/2008 DES RATES

vom 10. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates (2) werden mit allen westlichen Balkanstaaten Partnerschaften gegründet.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel im Dezember 2005 beschlossen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Hinblick auf den Beitritt den Status eines Kandidatenlandes zu verleihen.

(3)

Es ist daher angezeigt, dass sich die Beziehungen der Europäischen Union zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien statt in einer Europäischen Partnerschaft fortan in einer Beitrittspartnerschaft vollziehen und die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 entsprechend geändert wird.

(4)

Die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wurde aufgelöst. Die Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Serbien und Montenegro nun zwei unabhängige Staaten sind.

(5)

Die Verordnung betrifft sowohl Beitrittspartnerschaften als auch Europäische Partnerschaften. Aus diesem Grund muss der gesamte Text berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Europäische Partnerschaften werden für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend ‚die Partnerländer‘ genannt) gegründet. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäische Union unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.“

2.

Artikel 1a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1a

Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird eine Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet. Die Beitrittspartnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Ländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kopenhagener Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit diesen Ländern (3), und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 269/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 7).

(3)  Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13). Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3).“


15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 230/2008 DER KOMMISSION

vom 14. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

65,0

MA

61,0

TN

129,8

TR

106,6

ZZ

90,6

0707 00 05

JO

178,8

MA

90,4

TR

167,6

ZZ

145,6

0709 90 70

MA

106,1

TR

141,4

ZZ

123,8

0709 90 80

EG

238,6

ZZ

238,6

0805 10 20

EG

48,6

IL

55,8

MA

54,4

TN

56,9

TR

50,7

ZA

43,3

ZZ

51,6

0805 50 10

EG

107,9

IL

106,3

SY

105,3

TR

123,0

ZA

147,5

ZZ

118,0

0808 10 80

AR

93,9

BR

85,0

CA

105,3

CL

96,0

CN

96,2

MK

42,9

US

106,8

UY

87,8

ZA

69,5

ZZ

87,0

0808 20 50

AR

79,8

CL

105,1

CN

74,4

ZA

92,5

ZZ

88,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


15.3.2008   

DE

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L 73/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 231/2008 DER KOMMISSION

vom 14. März 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3) ist bis zu einer jährlichen Höchstmenge ein Zollkontingent zum Zolltarif Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet worden.

(2)

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (4) sind auch die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(3)

Bei den zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt worden; diese beziehen sich auf eine Gesamtmenge, die die für den Monat März vorgesehene Höchstmenge von 4 000 Tonnen überschreitet.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoefficienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den am 10. und 11. März 2008 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird bis zu 77,057570 % der beantragten Menge stattgegeben. Die für den Monat März vorgesehene Höchstmenge von 4 000 Tonnen ist erreicht worden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 232/2008 DER KOMMISSION

vom 14. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3) am 1. April 2008 aufgehoben.

(2)

Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt wird, die Erzeugnisse dieses Sektors verarbeiten. Die von diesen Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen und Pflichten sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission (4) festgelegt.

(3)

Insbesondere sieht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 unter anderem die Verpflichtung für die Verarbeitungsunternehmen vor, eine Bestandsbuchhaltung zu führen. Artikel 12 derselben Verordnung enthält die Angaben, die in den Verträgen gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufzuführen sind, und mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Kontrollregelung einzuführen.

(4)

Diese Bedingungen und Pflichten sind nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen worden.

(5)

Damit der Trockenfuttersektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung sind diese Bedingungen und Pflichten in der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 festzulegen.

(6)

Die Beihilfefähigkeit ist in bestimmten Fällen vom Abschluss eines Vertrags zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abhängig. Um die Transparenz der Produktionskette zu fördern und die wesentlichen Kontrollen zu erleichtern, sind bestimmte Einzelheiten in den Verträgen verbindlich vorzuschreiben.

(7)

Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Verarbeitungsunternehmen daher eine Bestandsbuchhaltung führen, die die für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Angaben enthält, und alle weiteren erforderlichen Belege vorlegen.

(8)

Sind keine Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abgeschlossen worden, so müssen letztere andere Unterlagen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs vorlegen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission unter anderem die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter mitteilen. Um diese Bestimmung genauer zu fassen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den betreffenden Flächen um diejenigen handelt, deren Erzeugung im vorhergehenden Wirtschaftsjahr im Hinblick auf den Erhalt der Beihilfe gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verarbeitet wurde.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) wird nur Unternehmen gewährt, die die in Anhang I Teil IV derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verarbeiten und folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie müssen eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

i)

die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;

ii)

die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

b)

sie müssen sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderliche Belege vorlegen.

(2)   Die Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen gemäß Absatz 1 wird in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung erstellt und ermöglicht die tägliche Überwachung folgender Mengen:

a)

der Erzeugnismengen, die zur künstlichen Trocknung und/oder zum Vermahlen in Empfang genommen werden, wobei für jeden Empfang Folgendes anzugeben ist:

i)

das Datum des Empfangs,

ii)

die jeweilige Menge,

iii)

die gemäß Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte(n) Art(en) des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters und gegebenenfalls des sonnengetrockneten Futters,

iv)

der bei dem zur Trocknung bestimmten Futter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt,

v)

die Aktenzeichen des Vertrags und/oder der Liefererklärung gemäß Artikel 14 bzw. 15 dieser Verordnung;

b)

der erzeugten Mengen und der Mengen von jedem anderen Zusatzstoff, der gegebenenfalls bei der Herstellung verwendet wurde;

c)

der ausgelagerten Mengen unter Angabe des Auslagerungsdatums sowie des festgestellten Feuchtigkeits- und Eiweißgehalts für jede Partie;

d)

der Trockenfuttermengen, für die das Verarbeitungsunternehmen bereits die Beihilfe erhalten hat und die auf das Gelände des Unternehmens verbracht oder wiederverbracht werden;

e)

der Trockenfutterbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres;

f)

der Erzeugnisse, die mit den Futtermitteln, die vom Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen worden sind, gemischt oder ihnen zugesetzt wurden, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis.

(3)   Die Verarbeitungsunternehmen führen für alle in Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Kategorien Trockenfutter jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.

(4)   Falls ein Unternehmen auch andere Erzeugnisse als Trockenfutter künstlich trocknet oder behandelt, führt es für diese anderen Trocknungs- oder Behandlungstätigkeiten getrennte Bücher.

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Verträge

(1)   Jeder Vertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält insbesondere

a)

den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist;

b)

die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist;

c)

die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;

d)

die Namen und Anschriften der Vertragsparteien;

e)

das Datum des Vertragsabschlusses;

f)

das betreffende Wirtschaftsjahr;

g)

die Art(en) und die voraussichtliche Menge des zur Verarbeitung bestimmten Futters;

h)

die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Lieferung getätigt wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

(2)   Führt ein Verarbeitungsunternehmen einen mit einem unabhängigen landwirtschaftlichen Erzeuger oder mit einem oder mehreren der eigenen Mitglieder geschlossenen Werkvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch, so enthält dieser Vertrag außerdem

a)

das auszuliefernde Enderzeugnis;

b)

die vom Erzeuger zu tragenden Kosten.“

3.

Folgender Artikel 22a wird in Kapitel 5 eingefügt:

„Artikel 22 a

Kontrollregelung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann:

a)

die Einhaltung der in den Artikeln 1, 3, 86 bis 89 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 12 und 14 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen;

b)

die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.

(2)   Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.“

4.

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

alljährlich bis spätestens 31. Mai eine Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verarbeitung bestimmt sind, gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung für das vorhergehende Wirtschaftsjahr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1388/2007 (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 233/2008 DER KOMMISSION

vom 14. März 2008

zur Festsetzung der ab dem 16. März 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. März 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgelegter Zölle jedoch ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. März 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.


ANHANG I

Ab dem 16. März 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00 (3)

mittlerer Qualität

0,00 (3)

niederer Qualität

0,00 (3)

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00 (3)

1002 00 00

ROGGEN

0,00 (3)

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00 (3)

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (3)


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(3)  Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 ausgesetzt.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

29.2.2008-13.3.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

364,10

144,71

FOB-Preis USA

446,78

436,78

416,78

176,70

Golf-Prämie

95,51

10,40

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

43,76 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

36,26 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/13


BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Ausarbeitung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information sollten die Nutzer, die Datenproduzenten und die Auskunftgebenden unbedingt gehört werden.

(2)

Der durch den Beschluss 91/116/EWG des Rates (3) eingesetzte Europäische Beratende Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich unterstützt den Rat und die Kommission derzeit bei der Koordinierung der Zielsetzungen im Bereich der Politik der statistischen Information der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer und der Kosten für den Informationslieferanten und -produzenten.

(3)

Der Europäische Beratende Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich hat sich als nützlich erwiesen; die Entwicklungen in der Gemeinschaft, insbesondere ihre Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten, erfordern jedoch eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf die Rolle, das Mandat, die Zusammensetzung und die Verfahren jenes Ausschusses. Aus Gründen der Klarheit sollte der Ausschuss durch einen neuen Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ersetzt werden.

(4)

Der Ausschuss sollte zu einer engen Zusammenarbeit bei der Programmplanung und damit zur Verbesserung des staatlichen Handelns im Europäischen Statistischen System und der Qualität der Gemeinschaftsstatistiken beitragen. Zu diesem Zweck sollte die enge Zusammenarbeit mit dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm und mit dem durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates (5) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fortgesetzt werden.

(5)

Es sollte ein Ausgleich gefunden werden zwischen der Verringerung der Mitgliederzahl, die notwendig ist, damit der Ausschuss in einer erweiterten Gemeinschaft effizient arbeiten kann, und der Notwendigkeit einer Vertretung aller von den Gemeinschaftsstatistiken betroffenen Kreise, wie sie vom Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 8. November 2005 gefordert wurde.

(6)

Damit Kosten und Nutzen der statistischen Anforderungen der Gemeinschaft besser beurteilt und in ein ausgewogeneres Verhältnis zueinander gebracht werden und die Belastung durch die Statistikvorschriften der Gemeinschaft ausgewogener verteilt und verringert wird, sodass der wachsende Bedarf leichter gedeckt werden kann, sollte der Ausschuss bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Statistischen Programms der Gemeinschaft eine größere Rolle spielen.

(7)

Der Ausschuss sollte die Anregungen der Nutzer, der Auskunftgebenden und der Produzenten statistischer Daten in Bezug auf die gemeinschaftspolitischen Ziele im Bereich der statistischen Information kanalisieren.

(8)

Der Beschluss 91/116/EWG sollte daher aufgehoben werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Europäischer Beratender Ausschuss für Statistik

(1)   Es wird ein Europäischer Beratender Ausschuss für Statistik (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt.

(2)   Der Ausschuss unterstützt das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, indem er gewährleistet, dass der Bedarf der Nutzer und die Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten bei der Koordinierung der strategischen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information berücksichtigt werden.

(3)   Diese Unterstützung leistet er auf allen Gebieten der Statistik, die für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information relevant sind.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Kommission konsultiert den Ausschuss in einem frühen Stadium der Ausarbeitung des Statistischen Programms der Gemeinschaft. Der Ausschuss gibt vor allem zu folgenden Themen eine Stellungnahme ab:

a)

zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft für die Erfordernisse der europäischen Integration und Entwicklung, die von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen und regionalen Behörden, den verschiedenen Gruppen aus dem Wirtschafts- und Sozialbereich und der Wissenschaft zum Ausdruck gebracht werden,

b)

zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft für das Tätigwerden der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklung,

c)

zur ausgewogenen Verteilung von Prioritäten und Ressourcen auf verschiedene Bereiche des Statistischen Programms der Gemeinschaft und des jährlichen statistischen Arbeitsprogramms der Kommission und zu möglichen Neugewichtungen der Schwerpunkte der statistischen Arbeit,

d)

zu der Frage, ob die für die Umsetzung des Statistischen Programms der Gemeinschaft, einschließlich der unmittelbaren Kosten für die Gemeinschaft und die nationalen Behörden, verfügbaren Mittel ausreichen und ob Umfang, Detaillierungsgrad und Kosten von Gemeinschaftsstatistiken im Verhältnis zu den Nutzerbedürfnissen angemessen sind,

e)

zu den Kosten der Bereitstellung statistischer Informationen durch die Datenlieferanten und zu Möglichkeiten der Entlastung der Auskunftgebenden unter besonderer Berücksichtigung der Belastung für kleine und mittlere Unternehmen.

(2)   Der Ausschuss macht die Kommission auch auf Bereiche aufmerksam, in denen unter Umständen neue statistische Arbeiten erforderlich sind, und berät sie in der Frage, wie die Relevanz der Gemeinschaftsstatistiken für die Nutzer unter Berücksichtigung der Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten verbessert werden kann.

Artikel 3

Beziehungen zu den Gemeinschaftsorganen und anderen Gremien

(1)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gibt der Ausschuss im Zusammenhang mit der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information, den Prioritäten des Statistischen Programms der Gemeinschaft, der Evaluierung bestehender Statistiken, der Datenqualität und der Verbreitungspolitik Stellungnahmen zu Fragen des Nutzerbedarfs und zu den Kosten für die Datenlieferanten ab.

(2)   Der Ausschuss gibt im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken Stellungnahmen zum Nutzerbedarf und den Kosten für die Datenlieferanten ab und erstellt Berichte über diese Themen, die er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt, wenn er der Auffassung ist, dass dies für die Erfüllung seines Auftrags erforderlich ist.

Die Kommission erstattet jährlich darüber Bericht, wie sie die Stellungnahmen des Ausschusses berücksichtigt hat.

(3)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Ausschuss mit dem Ausschuss für das Statistische Programm und dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zusammen. Er unterrichtet diese beiden Ausschüsse regelmäßig über seine Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 2 und übermittelt ihnen die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahmen und Berichte.

(4)   Der Ausschuss stellt Kontakte zu den nationalen Beiräten der Statistiknutzer her.

Artikel 4

Zusammensetzung und Ernennungsverfahren

(1)   Der Ausschuss hat 24 Mitglieder:

a)

zwölf Mitglieder werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt. Sie sind in ihrem Handeln unabhängig. Im Hinblick auf die Ernennung dieser Mitglieder übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit drei Kandidaten, die ausgewiesene Experten im Bereich der Statistik sind. Die Kommission bemüht sich, diese zwölf Mitglieder so auszuwählen, dass Nutzer, Auskunftgebende und andere Akteure im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken (einschließlich der Wissenschaft, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft) gleichermaßen vertreten sind. Die zwölf Mitglieder nehmen ihre Aufgaben in eigenem Namen wahr;

b)

elf Mitglieder werden direkt von den Organen und Einrichtungen ernannt, denen sie angehören:

i)

ein Vertreter des Europäischen Parlaments,

ii)

ein Vertreter des Rates,

iii)

ein Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

iv)

ein Vertreter des Ausschusses der Regionen,

v)

ein Vertreter der Europäischen Zentralbank,

vi)

zwei Vertreter des Ausschusses für das Statistische Programm,

vii)

ein Vertreter des Verbands europäischer Unternehmen (Confederation of European Business — BUSINESSEUROPE),

viii)

ein Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbunds,

ix)

ein Vertreter der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe,

x)

der Europäische Datenschutzbeauftragte;

c)

der Generaldirektor von Eurostat ist kraft seines Amtes Mitglied des Ausschusses, verfügt aber über kein Stimmrecht.

(2)   Die Liste der Mitglieder des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 5

Amtszeit der Mitglieder

(1)   Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.

(2)   Bei Rücktritt eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit wird dieses für die restliche Amtszeit durch ein gemäß Artikel 4 ernanntes Mitglied ersetzt.

Artikel 6

Struktur und Arbeitsweise

(1)   Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Der Vorsitzende beruft den Ausschuss mindestens einmal jährlich entweder von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ein.

(3)   Für die Ausarbeitung seiner Stellungnahmen zu sehr komplexen statistischen Fragen kann der Ausschuss im Einvernehmen mit der Kommission nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Mitglied des Ausschusses den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung jeder Arbeitsgruppe ist in Bezug auf den beruflichen Hintergrund und die geografische Herkunft der ihr angehörenden Fachleute ausgewogen zu gestalten. Die Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.

(4)   Der Ausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Studien in Auftrag geben und Seminare abhalten.

(5)   Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.

Der Vorsitzende kann weitere Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zulassen.

(6)   Die Kommission stellt dem Ausschuss und den Arbeitsgruppen Sekretariatsdienste zur Verfügung.

(7)   Die Ausgaben des Ausschusses werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.

Artikel 7

Beschlussverfahren

Die Beschlussverfahren des Ausschusses werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Ausschusses geregelt.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, zu denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.

Artikel 9

Geschäftsordnung

Der Ausschuss gibt sich nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.

Artikel 10

Aufhebung

Der Beschluss 91/116/EWG wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

(3)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 21. Geändert durch den Beschluss 97/255/EG (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 32).

(4)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(5)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Ersetzt durch den Beschluss 2006/856/EG (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).


15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/17


BESCHLUSS Nr. 235/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Notwendigkeit, europaweite Standards für die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft aufzustellen, hat der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm in seiner Sitzung vom 24. Februar 2005 einstimmig den Verhaltenskodex für europäische Statistiken (nachstehend „Verhaltenskodex“ genannt) gebilligt, der in der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft enthalten ist.

(2)

Mit diesem Verhaltenskodex wird ein doppelter Zweck verfolgt: Zum einen soll durch Vorschlag bestimmter institutioneller und organisatorischer Regelungen das Vertrauen in die statistischen Stellen gestärkt und zum anderen die Qualität der von ihnen erstellten Statistiken verbessert werden.

(3)

In der Mitteilung vom 25. Mai 2005 an das Europäische Parlament und den Rat zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft hat die Kommission auf den Nutzen eines externen Beratungsgremiums hingewiesen, das eine aktive Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex im gesamten Europäischen Statistischen System spielen könnte. In ihrer Empfehlung vom 25. Mai 2005 hat die Kommission erklärt, dass sie erwägt, die Errichtung eines solchen externen Beratungsgremiums vorzuschlagen.

(4)

Der Rat hat am 8. November 2005 festgestellt, dass ein neues, hochrangig besetztes Gremium sich auf die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der Kommission (Eurostat) sowie — im Rahmen der Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex durch Peer Reviews — des Europäischen Statistischen Systems positiv auswirken würde. Der Rat hat empfohlen, dass das Gremium aus einer kleinen Gruppe unabhängiger, aufgrund ihrer Kompetenz benannter Personen bestehen solle.

(5)

Die Mitglieder dieses Gremiums sollten einander durch verschiedene Kenntnisse und Erfahrungen ergänzen; so sollten beispielsweise Personen aus dem Hochschulbereich wie auch Personen vertreten sein, die auf nationaler und/oder internationaler Ebene berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Statistik gesammelt haben.

(6)

Analog zu den von den nationalen statistischen Ämtern durchgeführten Peer Reviews sollte das Gremium für die Kommission (Eurostat) eine Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex vornehmen.

(7)

Gegebenenfalls sollte ein Dialog über den Verhaltenskodex mit dem Ausschuss für das Statistische Programm und mit dem durch den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik sowie auch mit Gremien von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten gefördert werden.

(8)

Es ist daher angezeigt, unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ein solches Beratungsgremium einzusetzen und dessen Aufgaben und Zusammensetzung festzulegen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Beratungsgremium

Es wird das „Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance“ (nachstehend „Beratungsgremium“ genannt) eingesetzt. Zweck des Beratungsgremiums ist die unabhängige Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken (nachstehend „Verhaltenskodex“ genannt) innerhalb des Europäischen Statistischen Systems.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Aufgaben des Beratungsgremiums sind:

a)

Ausarbeitung eines jährlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Verhaltenskodex, soweit die Kommission (Eurostat) betroffen ist, und Übermittlung des Berichts an die Kommission vor seiner Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat;

b)

in diesen jährlichen Bericht eine Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex im Europäischen Statistischen System in seiner Gesamtheit aufzunehmen;

c)

Beratung der Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Durchführung des Verhaltenskodex, soweit die Kommission (Eurostat) und das Europäische Statistische System in seiner Gesamtheit betroffen sind;

d)

Beratung der Kommission (Eurostat) in Bezug auf die Vermittlung des Verhaltenskodex an die Nutzer und Datenlieferanten;

e)

Beratung der Kommission (Eurostat) und des Ausschusses für das Statistische Programm in Bezug auf die Aktualisierung des Verhaltenskodex.

(2)   Unter Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Aufgaben kann das Beratungsgremium die Kommission beraten und nimmt gegenüber der Kommission zu Fragen Stellung, die das Vertrauen der Nutzer in die europäische Statistik betreffen.

Artikel 3

Mitgliedschaft im Beratungsgremium

(1)   Das Beratungsgremium umfasst sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Beratungsgremiums sind in ihrem Handeln unabhängig. Die Kommission (Eurostat) ist als Beobachter vertreten.

(2)   Die Mitglieder des Beratungsgremiums werden aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt; sie nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen wahr und sind so auszuwählen, dass ein breites Spektrum sich gegenseitig ergänzender Kenntnisse und Erfahrungen gewährleistet ist.

(3)   Der Rat wählt nach Anhörung der Kommission den Vorsitzenden des Beratungsgremiums aus, dessen Ernennung vom Parlament genehmigt wird.

Der Vorsitzende darf zu diesem Zeitpunkt weder einem nationalen statistischen Amt noch der Kommission angehören oder eine solche Stellung in den vorausgegangenen zwei Jahren bekleidet haben.

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen nach Anhörung der Kommission jeweils drei Mitglieder des Beratungsgremiums.

(4)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(5)   Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so wird es durch ein neues Mitglied ersetzt, das nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren für eine volle Amtszeit ernannt wird.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.

(2)   Der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zu erstellende Jahresbericht des Beratungsgremiums wird nach Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht. Zusätzlich kann das Beratungsgremium beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen zu veröffentlichen, sofern sie zuvor dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (Eurostat) und anderen betroffenen Stellen übermittelt wurden und diese ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

(3)   Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Beratungsgremiums Informationen, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Beratungsgremium Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind, oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.

(4)   Das Beratungsgremium wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission bereitgestellt wird, aber unabhängig von ihr handelt. Der Sekretär des Beratungsgremiums wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er handelt gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums.

(5)   Die Ausgaben des Beratungsgremiums werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.

Artikel 5

Drei Jahre nach Einsetzung des Beratungsgremiums werden seine Rolle und Effizienz überprüft.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(3)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss von Protokollen zur Änderung der Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien, der Libanesischen Republik, der Republik Malediven, der Republik Moldau, der Regierung der Republik Singapur beziehungsweise der Republik Östlich des Uruguay anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2008/224/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit Georgien, und zwar am 19. Januar 1995 bzw. am 26. März 1996.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) wurde am 3. Mai 2006 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Libanesischen Republik, und zwar am 17. Februar 1967 bzw. am 25. Februar 1967.

(4)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (3) wurde am 7. Juli 2006 in Beirut unterzeichnet.

(5)

Die Republik Bulgarien unterzeichnete am 13. August 2006 in Male ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Malediven.

(6)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (4) wurde am 21. September 2006 in Brüssel unterzeichnet.

(7)

Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Moldau, und zwar am 17. April 1996 bzw. am 28. Juni 1993.

(8)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (5) wurde am 11. April 2006 in Brüssel unterzeichnet.

(9)

Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Singapur, und zwar am 28. November 1969 bzw. am 11. Januar 1978.

(10)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (6) wurde am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet.

(11)

Rumänien unterzeichnete am 31. Mai 1996 in Bukarest ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Östlich des Uruguay.

(12)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (7) wurde am 3. November 2006 in Montevideo unterzeichnet.

(13)

Der Beitrittsvertrag von 2005 wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

(14)

Aufgrund des Beitritts der beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II jedes der vorstehend genannten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem jeweiligen Staat erforderlich.

(15)

Grundlage für die Verhandlungen bildet das der Kommission vom Rat am 5. Juni 2003 erteilte Verhandlungsmandat.

(16)

Daher sollten die Protokolle im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Protokolle werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt:

das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten.

Der Wortlaut der Protokolle ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 der einzelnen Protokolle vorgesehene Notifizierung vor.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 17.

(4)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 20.

(5)  ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 24.

(6)  ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 22.

(7)  ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 19.


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG VON GEORGIEN

andererseits,

(nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

GESTÜTZT auf die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit Georgien, unterzeichnet am 19. Januar 1995 in Sofia bzw. am 26. März 1996 in Tbilissi,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 3. Mai 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Österreich bzw. dem für die Niederlande folgende Gedankenstriche eingefügt:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 19. Januar 1995 in Sofia, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Georgien-Bulgarien‘ bezeichnet“;

„—

Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 26. März 1996 in Tbilissi, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Georgien-Rumänien‘ bezeichnet“.

Artikel 2

In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Georgien-Belgien“ bzw. „Abkommen Georgien-Polen“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

„—

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

„—

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Rumänien“;

b)

unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

„—

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

„—

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Georgien-Rumänien“;

c)

unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

„—

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

„—

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Rumänien“;

d)

unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

„—

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

„—

Artikel 8 des Abkommens Georgien-Rumänien“.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

andererseits,

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

GESTÜTZT auf die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 17. Februar 1967 in Beirut bzw. am 25. Februar 1967 in Beirut,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 7. Juli 2006 in Beirut unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Belgien bzw. dem für Polen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 17. Februar 1967 in Beirut, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Libanon-Bulgarien‘ bezeichnet“;

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 25. Februar 1967 in Beirut, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Libanon-Rumänien‘ bezeichnet“.

Artikel 2

In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Libanon-Belgien“ bzw. „Abkommen Libanon-Polen“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

„—

Artikel 3 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

„—

Artikel 3 des Abkommens Libanon-Rumänien“;

b)

unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

„—

Artikel 3 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

„—

Artikel 3 des Abkommens Libanon-Rumänien“;

c)

unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

„—

Artikel 6 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

„—

Artikel 8 des Abkommens Libanon-Rumänien“;

d)

unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

„—

Artikel 10 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

„—

Artikel 9 des Abkommens Libanon-Rumänien“.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK MALEDIVEN

andererseits,

(nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Malediven, unterzeichnet am 13. August 1996 in Male,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 21. September 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens wird nach dem Eintrag für Österreich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Malediven über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 13. August 2006 in Male, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Malediven-Bulgarien‘ bezeichnet“.

Artikel 2

In Anhang II des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag „Abkommen Malediven-Österreich“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

„—

Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Malediven-Bulgarien“;

b)

unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

„—

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Malediven-Bulgarien“;

c)

unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

„—

Artikel 7 des Abkommens Malediven-Bulgarien“;

d)

unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

„—

Artikel 9 des Abkommens Malediven-Bulgarien“.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Divehi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

(nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

GESTÜTZT AUF die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Republik Moldau, unterzeichnet am 17. April 1996 in Sofia bzw. am 28. Juni 1993 in Chisinau,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 11. April 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Österreich bzw. dem für Polen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Moldau über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen am 17. April 1996 in Sofia, nachstehend als ‚Abkommen Moldau-Bulgarien‘ bezeichnet“;

„—

Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Moldau über Luftverkehrsdienste, am 28. Juni 1993 in Chisinau unterzeichnet, geändert durch das am 31. Januar 2003 in Bukarest unterzeichnete Zusatzprotokoll, zuletzt geändert durch Notenaustausch vom 5. Mai 2004 bzw. 12. Mai 2004, nachstehend als ‚Abkommen Moldau-Rumänien‘ bezeichnet“.

Artikel 2

In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Moldau-Österreich“ bzw. „Abkommen Moldau-Polen“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

„—

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

„—

Artikel 3 des Abkommens Moldau-Rumänien“;

b)

unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

„—

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

„—

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau-Rumänien“;

c)

unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

„—

Artikel 7 des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

„—

Artikel 9 des Abkommens Moldau-Rumänien“;

d)

unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

„—

Artikel 9 des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

„—

Artikel 8 des Abkommens Moldau-Rumänien“.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in den Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR

andererseits,

(nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

GESTÜTZT AUF die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 28. November 1969 in Singapur bzw. am 11. Januar 1978 in Singapur,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Belgien bzw. dem für Portugal folgende Gedankenstriche eingefügt:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen am 28. November 1969 in Singapur, nachstehend als ‚Abkommen Singapur-Bulgarien‘ bezeichnet“;

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 11. Januar 1978 in Singapur, nachstehend als ‚Abkommen Singapur-Rumänien‘ bezeichnet“.

Artikel 2

In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Singapur-Belgien“ bzw. „Abkommen Singapur-Portugal“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

„—

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Bulgarien“;

„—

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Rumänien“;

b)

unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

„—

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Bulgarien“;

„—

Artikel 3 des Abkommens Singapur-Rumänien“;

c)

unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

„—

Artikel 8 des Abkommens Singapur-Bulgarien“;

„—

Artikel 9 des Abkommens Singapur-Rumänien“.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Wortlaut verbindlich.


PROTOKOLL

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY

andererseits,

(nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Östlich des Uruguay, unterzeichnet am 31. Mai 1996 in Bukarest,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 3. November 2006 in Montevideo unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 31. Mai 1996 in Bukarest, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Uruguay-Rumänien‘ bezeichnet“.

Artikel 2

In Anhang II des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag zum „Abkommen Uruguay-Portugal“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

unter Buchstabe a „Benennung“:

„—

Artikel 3 des Abkommens Uruguay-Rumänien“;

b)

unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

„—

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Uruguay-Rumänien“;

c)

unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

„—

Artikel 9 des Abkommens Uruguay-Rumänien“;

d)

unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

„—

Artikel 8 des Abkommens Uruguay-Rumänien“.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der spanische Wortlaut verbindlich.


Kommission

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 956)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/225/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) war als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen worden. Die genannte Entscheidung legt bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die klassische Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten fest.

(2)

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass sich die Seuchenlage in bestimmten Gebieten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen deutlich verbessert hat. Die in der Entscheidung 2006/805/EG vorgesehenen Maßnahmen für diese Gebiete sollten deshalb nicht länger gelten.

(3)

Zum Zwecke der Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Liste der betroffenen Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen gemäß dem Anhang der Entscheidung 2006/805/EG durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/805/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/805/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/862/EG (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 119).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

1.   Deutschland

A.   Rheinland-Pfalz

a)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau und Altenahr;

b)

im Landkreis Vulkaneifel: die Gemeinden Obere Kyll und Hillesheim, in der Gemeinde Daun die Ortschaften Betteldorf, Dockweiler, Dreis-Brück, Hinterweiler und Kirchweiler, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bereborn, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Mannebach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath, in der Gemeinde Gerolstein die Ortschaften Berlingen, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Neroth, Pelm und Rockeskyll und die Stadt Gerolstein;

c)

im Eifelkreis Bitburg-Prüm: in der Gemeinde Prüm die Ortschaften Büdesheim, Kleinlangenfeld, Neuendorf, Olzheim, Roth bei Prüm, Schwirzheim und Weinsheim.

B.   Nordrhein-Westfalen

a)

im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich, Schleiden, in der Stadt Euskirchen die Ortschaften Billig, Euenheim, Euskirchen (Zentrum), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Wißkirchen, und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;

b)

im Rhein-Sieg-Kreis: in der Stadt Meckenheim die Ortschaften Ersdorf und Altendorf, in der Stadt Rheinbach die Ortschaften Oberdrees, Niederdrees, Wormersdorf, Todenfeld, Hilberath, Merzbach, Irlenbusch, Queckenberg, Kleinschlehbach, Großschlehbach, Loch, Berscheidt, Eichen und Kurtenberg, in der Gemeinde Swisttal die Ortschaften Miel und Odendorf.

2.   Frankreich

In den Departements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.

TEIL II

1.   Ungarn

Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest nördlich und östlich der Donau, südlich der slowakischen Grenze, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71.

2.   Slowakei

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (die Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (die Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (die Bezirke Lučenec und Poltár), Veľký Krtíš (die Bezirke Veľký Krtíš), Komárno (das Gebiet östlich der Autobahn 64, nördlich der ungarischen Grenze und westlich des Bezirks Nové Zámky), Nové Zámky (das Gebiet östlich des Bezirks Komárno und östlich der Autobahn 64, südlich der Autobahn 75 und nördlich der ungarischen Grenze) und Levice (das Gebiet östlich des Bezirks Nové Zámky und östlich der Autobahn 66 (E 77), südlich der Autobahn 75, nördlich der ungarischen Grenze und westlich des Bezirks Veľký Krtíš).

TEIL III

1.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/34


BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES EU SSR GUINEA-BISSAU/1/2008

vom 5. März 2008

über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau, EU SSR GUINEA-BISSAU

(2008/226/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau, EU SSR GUINEA-BISSAU (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP ist das PSK im Einklang mit Artikel 25 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EU SSR GUINEA-BISSAU zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Juan Esteban Verástegui zum Leiter der EU SSR GUINEA-BISSAU vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Juan Esteban Verástegui wird zum Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau, EU SSR GUINEA-BISSAU, ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP des Rates.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

M. IPAVIC


(1)  ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.